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{'item': 'W218 2311014-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2025 GeschäftszahlW218 2311014-1 Spruch, W218 2311014-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Artikel 133Absatz 4 B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberwart (= belangte Behörde) vom 10.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab dem 27.12.2024 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG gesperrt.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberwart (= belangte Behörde) vom 10.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab dem 27.12.2024 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG gesperrt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine ihm zugewiesene Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine ihm zugewiesene Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer bis zum 21.12.2024 kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgelegt worden wäre, in dem das Gehalt, die Arbeitszeiten sowie die Tätigkeitsbeschreibung festgelegt worden wären. Dies verletze § 9 Abs. 1 AVRAG. Aufgrund unklarer Bedingungen sei die Stelle unzumutbar gewesen. Darüber hinaus sei die Stelle auch aufgrund Diskriminierung am Arbeitsplatz unzumutbar gewesen, da bei der Kommunikation mit der Arbeitgeberin diskriminierende Äußerungen und ein respektloses Verhalten gezeigt worden seien. Aufgrund der respektlosen Äußerungen und der belastenden Kommunikation sei seine Gesundheit gefährdet gewesen und sei die Stelle auch aus diesen Gründen unzumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe die gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt, doch sei die Arbeitsaufnahme unzumutbar gewesen.
  4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer bis zum 21.12.2024 kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgelegt worden wäre, in dem das Gehalt, die Arbeitszeiten sowie die Tätigkeitsbeschreibung festgelegt worden wären. Dies verletze Paragraph 9, Absatz eins, AVRAG. Aufgrund unklarer Bedingungen sei die Stelle unzumutbar gewesen. Darüber hinaus sei die Stelle auch aufgrund Diskriminierung am Arbeitsplatz unzumutbar gewesen, da bei der Kommunikation mit der Arbeitgeberin diskriminierende Äußerungen und ein respektloses Verhalten gezeigt worden seien. Aufgrund der respektlosen Äußerungen und der belastenden Kommunikation sei seine Gesundheit gefährdet gewesen und sei die Stelle auch aus diesen Gründen unzumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe die gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt, doch sei die Arbeitsaufnahme unzumutbar gewesen.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2025 (offenbar irrtümlich datiert mit 11.03.2024) wurde der Beschwerde nicht stattgegeben. Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass dem Beschwerdeführer eine Saisonstelle im Zeitraum 21.12.2024 bis 21.04.2025 angeboten worden sei und der Beschwerdeführer dieses Angebot bereits am 06.11.2024 angenommen habe. Der Beschwerdeführer habe die Beschäftigung am 21.12.2024 nicht angetreten und habe dem Dienstgeber am 20.12.2024 mitgeteilt, über Weihnachten ins Ausland zu fahren. Der Beschwerdeführer habe diesen Auslandsaufenthalt ab 20.12.2024 bereits am 19.12.2024 der belangten Behörde gemeldet. Der potenzielle Dienstgeber sei zudem erst nach Arbeitsantritt verpflichtet, einen Dienstzettel auszufolgen und sei der Beschwerdeführer aufgrund des Vermittlungsvorschlages bereits über die Entlohnung sowie das Arbeits- und Aufgabengebiet informiert gewesen. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle einen nach § 10 AlVG sanktionierbaren Tatbestand dar. Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass dem Beschwerdeführer eine Saisonstelle im Zeitraum 21.12.2024 bis 21.04.2025 angeboten worden sei und der Beschwerdeführer dieses Angebot bereits am 06.11.2024 angenommen habe. Der Beschwerdeführer habe die Beschäftigung am 21.12.2024 nicht angetreten und habe dem Dienstgeber am 20.12.2024 mitgeteilt, über Weihnachten ins Ausland zu fahren. Der Beschwerdeführer habe diesen Auslandsaufenthalt ab 20.12.2024 bereits am 19.12.2024 der belangten Behörde gemeldet. Der potenzielle Dienstgeber sei zudem erst nach Arbeitsantritt verpflichtet, einen Dienstzettel auszufolgen und sei der Beschwerdeführer aufgrund des Vermittlungsvorschlages bereits über die Entlohnung sowie das Arbeits- und Aufgabengebiet informiert gewesen. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle einen nach Paragraph 10, AlVG sanktionierbaren Tatbestand dar.
  6. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 19.12.2024 in Wien gewesen sei, um sich auf die geplante Fahrt nach Tirol am 20.12.2024 vorzubereiten. Er habe morgens noch kurz nach Bratislava fahren wollen, um Einkäufe zu erledigen und habe sich daher bereits am 19.12.2024 pflichtbewusst abgemeldet. Er habe anschließend nach Tirol fahren wollen. Das Telefonat mit dem Dienstgeber sei jedoch aufgrund der diskriminierenden Äußerungen psychisch belastend gewesen und habe er daher die Reise nicht mehr antreten können und die Stelle nicht annehmen können. Der Beschwerdeführer habe bereits vor Beginn des Dienstverhältnisses gesundheitliche Probleme entwickelt und müsse die psychische Belastung hierbei berücksichtigt werden.
  7. Am 14.04.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer steht seit 29.12.2020 regelmäßig im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt ab 04.03.2024 mit Unterbrechungen. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 54,
  9. Seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 10.03.2020 bis 24.03.
  10. Der Beschwerdeführer meldete sich ab 29.03.2025 vom Leistungsbezug ab und verzog nach Paraguay. Dem Beschwerdeführer wurde am 23.10.2024 die beschwerdegegenständliche Vollzeitstelle (40 Stunden pro Woche/ 5 Tage Woche) als Servierer (Getränke- und Speiseservice) mit einer Bruttomonatsentlohnung von EUR 1.950,00 mit Bereitschaft zur Überbezahlung sowie kostenloser Unterkunft und Verpflegung für den Zeitraum Mitte Dezember 2024 bis Ende April 2025 zugewiesen. Der Beschwerdeführer hat sich beworben und wurde ihm vom XXXX ein Dienstverhältnis von 21.12.2024 bis 21.04.2025 angeboten und von diesem zunächst auch angenommen. Der Dienstbeginn wurde mit 21.12.2024 vereinbart. Der Beschwerdeführer hat sich beworben und wurde ihm vom römisch 40 ein Dienstverhältnis von 21.12.2024 bis 21.04.2025 angeboten und von diesem zunächst auch angenommen. Der Dienstbeginn wurde mit 21.12.2024 vereinbart. Der Beschwerdeführer meldete am 19.12.2024 der belangten Behörde einen Auslandsaufenthalt ab 20.12.
  11. Der Beschwerdeführer meldete sich am 20.12.2024 telefonisch beim potenziellen Dienstgeber und gab bekannt, das Dienstverhältnis am nächsten Tag aufgrund eines Auslandsaufenthaltes nicht anzutreten. Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitraum 20.12.2024 bis 26.12.2024 im Ausland. Der Beschwerdeführer meldete sich am 27.12.2024 erneut telefonisch beim Dienstgeber, die Stelle war zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits besetzt. Eine Beschäftigungsaufnahme erfolgte nicht mehr. Die Stelle war dem Beschwerdeführer zumutbar. Der Beschwerdeführer meldete sich mit 29.03.2025 vom Leistungsbezug ab und hat seit 01.04.2025 keinen Hauptwohnsitz mehr in Österreich, seit 31.03.2025 hat er lediglich einen Nebenwohnsitz in Österreich. Er ist nach Paraguay verzogen.
  12. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und dem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 30.04.
  13. Die Feststellungen zur Höhe des Notstandshilfebezuges ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Bezugsverlauf. Dass der Beschwerdeführer keinen Hauptwohnsitz mehr in Österreich hat und nach Paraguay verzogen ist, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zum Stichtag 15.04.
  14. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass er das beschwerdegegenständliche Dienstverhältnis mit Dienstantritt am 21.12.2024 zwar zugesagt, jedoch nicht angetreten hat. Es wurde auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer vom 20.12.2024 bis 26.12.2024 im Ausland aufhältig war. In der schriftlichen Stellungnahme vom 28.12.2024 führte der Beschwerdeführer aus, die beschwerdegegenständliche Stelle sei ihm aufgrund der fehlenden vertraglichen Grundlage nicht zumutbar gewesen. Hierzu gab er an, er habe sich am 20.12.2024 beim potenziellen Dienstgeber gemeldet und sich nach dem – noch nicht übermittelten – Arbeitsvertrag erkundigt. Dieser sei ihm jedoch nicht übermittelt worden, sondern sei ihm in einem „scharfen Ton“ mitgeteilt worden, dass es besser sei, dass er nicht zu arbeiten beginne. In der Beschwerde führte er den fehlenden Arbeitsvertrag ebenfalls als erste Begründung für die Nichtannahme des Dienstverhältnisses an, während er im Vorlageantrag den fehlenden Arbeitsvertrag selbst als Nebensächlichkeit abgetan hat. Hierzu ist einerseits darauf zu verweisen, dass ein Arbeitsvertrag nach Dienstbeginn unterzeichnet wird und eine vorab Übermittlung eines Arbeitsvertrages gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der Arbeitsbeginn, die Tätigkeit sowie das Arbeitsausmaß und die Entlohnung nach Kollektivvertrag wurden bereits im Vermittlungsvorschlag angeführt und vom potenziellen Dienstgeber zudem in einer E-Mail bestätigt, ein Screenshot dieser Mail befindet sich im Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer wurde daher ausreichend über die Tätigkeit informiert. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 28.12.2024 vorgebrachten „scharfen Tons“ von Frau XXXX , ist anzuführen, dass es nachvollziehbar ist, dass ein Dienstgeber auf eine Absage einen Tag vor Dienstbeginn nicht besonders erfreut reagiert, zumal dadurch kurz vor Weihnachten bei einem ausgebuchten Hotel eine Ersatzarbeitskraft sehr kurzfristig gesucht werden musste. Der potenzielle Dienstgeber vertraute schließlich darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst vereinbarungsgemäß antreten würde. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 28.12.2024 vorgebrachten „scharfen Tons“ von Frau römisch 40 , ist anzuführen, dass es nachvollziehbar ist, dass ein Dienstgeber auf eine Absage einen Tag vor Dienstbeginn nicht besonders erfreut reagiert, zumal dadurch kurz vor Weihnachten bei einem ausgebuchten Hotel eine Ersatzarbeitskraft sehr kurzfristig gesucht werden musste. Der potenzielle Dienstgeber vertraute schließlich darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst vereinbarungsgemäß antreten würde. In der Beschwerde und im Vorlageantrag bezieht sich der Beschwerdeführer zudem auf diskriminierende Äußerungen von Seiten des Dienstgebers, wodurch er die Stelle nicht habe antreten können. Er führte hierzu aus, es seien Äußerungen, wie „habe schon irgendwelche Bosnier“ gefallen. Vorweg ist anzuführen, dass dieses Vorbringen unglaubhaft ist, zumal der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und als Erstsprachen laut Lebenslauf Deutsch und Slowakisch aufweist, dem Verwaltungsakt ist kein Bezug zu Bosnien zu entnehmen und ist es daher nicht glaubhaft, dass er von Seiten des Dienstgebers rassistisch beleidigt wurde. Hierbei ist auch auf die Stellungnahme vom 28.12.2024 zu verweisen, wo der Beschwerdeführer ausführte, diese Äußerungen hätten erst bei einem späteren Telefonat stattgefunden. Der Beschwerdeführer meldete sich nach seiner Rückkehr aus dem Ausland am 27.12.2024 beim potenziellen Dienstgeber, doch war die Stelle zu diesem Zeitpunkt bereits besetzt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit einem späteren Telefonat dieses Gespräch meinte, wobei anzuführen ist, dass eine Verärgerung von Seiten des Dienstgebers nachvollziehbar ist, zumal der Beschwerdeführer sich ca. eine Woche nach seiner kurzfristigen Absage erneut meldete und eine Einstellung des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt nachvollziehbarerweise nicht mehr möglich und keinesfalls gewünscht war. Da dieses Telefonat jedoch erst am 27.12.2024 stattfand, kann dies nicht als Grundlage der Absage der beschwerdegegenständlichen Stelle am 20.12.2024 gewertet werden. Der Beschwerdeführer konnte weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag ausführen, aufgrund welcher unzumutbaren Kommunikation bzw. welcher diskriminierenden Äußerungen er die Stelle am 21.12.2024 nicht hätte antreten können. In der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer explizit auf erheblichen Stress und eine psychische Belastung vor Beschäftigungsaufnahme, er führte jedoch ausschließlich die Aussage betreffend „habe schon irgendwelche Bosnier“, welche nach der Stellungnahme vom 28.12.2024 erst beim Telefonat am 27.12.2024 gefallen sein konnte, an. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachvollziehbar darlegen, aus welchen zwingenden Gründen er am 20.12.2024 kurzfristig den Arbeitsbeginn am 21.12.2024 absagte. Hierbei wird erneut auf die Stellungnahme vom 28.12.2024 verwiesen, wo der Beschwerdeführer unter Punkt
  15. ausführte, er habe sich nachdem er keinen Arbeitsvertrag zugesendet erhalten habe und ihm vom potenziellen Dienstgeber mitgeteilt worden sei, er werde nicht mehr gebraucht, vom Leistungsbezug abgemeldet und sich ins Ausland begeben. Dass in diesem Gespräch diskriminierende Äußerungen gefallen wären, behauptete er hingegen nicht. Demgegenüber ergibt sich aus der Stellungnahme des Dienstgebers vom 27.12.2024, dass der Beschwerdeführer am 20.12.2024 telefonisch mitteilte, dass er sich über Weihnachten im Ausland befinde und sich erst am 27.12.2024 wieder telefonisch meldete, die Stelle jedoch zwischenzeitig – da das Hotel völlig ausgebucht war – besetzt wurde. Diese Ausführungen stimmen auch mit der Auslandsmeldung des Beschwerdeführers vom 19.12.2024, wonach er ab 20.12.2024 im Ausland sei, überein. Am 27.12.2024 meldete der Beschwerdeführer der belangten Behörde, dass er vom 21.12.2024 bis 26.12.2024 im Ausland war. In der Stellungnahme vom 28.12.2024 führte der Beschwerdeführer hierzu aus: „Nach der Aussage von Frau XXXX , dass sie keinen Arbeitsvertrag schicken werde und mich nicht mehr brauche, habe ich mich ordnungsgemäß vom AMS abgemeldet und mich auf die Feiertage ins Ausland begeben.“ Dies ist nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben erst am 20.12.2024 mit dem potenziellen Dienstgeber telefonierte, jedoch bereits am 19.12.2024 den Auslandsaufenthalt ab 20.12.2024 der belangten Behörde meldete. Dem widersprechend führte er im Vorlageantrag aus, dass er am 19.12.2024 nach Wien gefahren sei, um sich auf die geplante Fahrt nach Tirol am nächsten Tag vorzubereiten und bereits am 19.12.2024 seinen geplanten Auslandsaufenthalt am nächsten Tag zum Erledigen von Einkäufen der belangten Behörde gemeldet habe. Aufgrund des Telefonates sei die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers derart belastet worden, dass er die Reise nach Tirol und die Arbeitsaufnahme jedoch nicht mehr bewältigen habe können. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage widerspruchsfrei und nachvollziehbar zu schildern, wann er sich entschlossen hatte, sich ins Ausland zu begeben und insbesondere zu welchem Zeitpunkt er sich entschieden hat, über die Feiertage dort zu bleiben. In der Stellungnahme vom 28.12.2024 führte der Beschwerdeführer hierzu aus: „Nach der Aussage von Frau römisch 40 , dass sie keinen Arbeitsvertrag schicken werde und mich nicht mehr brauche, habe ich mich ordnungsgemäß vom AMS abgemeldet und mich auf die Feiertage ins Ausland begeben.“ Dies ist nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben erst am 20.12.2024 mit dem potenziellen Dienstgeber telefonierte, jedoch bereits am 19.12.2024 den Auslandsaufenthalt ab 20.12.2024 der belangten Behörde meldete. Dem widersprechend führte er im Vorlageantrag aus, dass er am 19.12.2024 nach Wien gefahren sei, um sich auf die geplante Fahrt nach Tirol am nächsten Tag vorzubereiten und bereits am 19.12.2024 seinen geplanten Auslandsaufenthalt am nächsten Tag zum Erledigen von Einkäufen der belangten Behörde gemeldet habe. Aufgrund des Telefonates sei die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers derart belastet worden, dass er die Reise nach Tirol und die Arbeitsaufnahme jedoch nicht mehr bewältigen habe können. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage widerspruchsfrei und nachvollziehbar zu schildern, wann er sich entschlossen hatte, sich ins Ausland zu begeben und insbesondere zu welchem Zeitpunkt er sich entschieden hat, über die Feiertage dort zu bleiben. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht schlüssig, da es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis seines Arbeitsbeginnes am 21.12.2024 in Tirol noch am Tag zuvor von seinem Wohnort nach Wien und von Wien nach Bratislava fahren würde, um Einkäufe zu erledigen, zumal er dies auch einige Tage vorher bereits erledigen hätte können. Die im Akt aufliegende Einstellungszusage stammt vom 11.11.2024, sodass der Beschwerdeführer ausreichend Zeit für seine Erledigungen vor Dienstbeginn hatte. Darüber hinaus ist es auch nicht glaubhaft, dass er am Tag der Anreise nach Tirol zunächst in die entgegengesetzte Richtung fahren würde, um Einkäufe zu erledigen und anschließend eine viel weitere Anreise zum Dienstort antreten würde. Hinzu kommt, dass eine Meldung des kurzfristigen Auslandsaufenthaltes für das Erledigen von Einkäufe, welche aufgrund der langen Anreise nach Tirol auch sehr kurz ausfallen hätte müssen, nicht erforderlich gewesen wäre und spricht die Meldung des Auslandsaufenthaltes am 19.12.2024 für einen geplanten längeren Auslandsaufenthalt. Der Beschwerdeführer hätte hierfür auch die belangte Behörde kontaktieren können und sich über die erforderliche Meldung eines – kurzen – Auslandsaufenthaltes von lediglich wenigen Stunden informieren können. Schließlich ist auch darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus dem Ausland am 27.12.2024 erneut beim potenziellen Dienstgeber meldete und die Auskunft erhielt, die Stelle sei bereits besetzt. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des potenziellen Dienstgebers vom 27.12.2024 und der Rückmeldung im eAMS vom 27.12.2024, wonach als Status „Stelle besetzt“ angeführt wurde. Hätte der Beschwerdeführer aufgrund von diskriminierenden Äußerungen, welche bereits vor dem vereinbarten Dienstbeginn zu einer psychischen Belastung geführt hätten, das Dienstverhältnis abgelehnt, hätte er sich wohl kaum am 27.12.2024 neuerlich beim potenziellen Dienstgeber gemeldet. Der erkennende Senat geht davon aus, dass der Beschwerdeführer anstelle des vereinbarten Dienstbeginnes über Weihnachten ins Ausland gefahren ist und damit in Kauf genommen hat, dass die Stelle nach seiner Rückkehr – nachvollziehbarer Weise – nicht mehr zur Verfügung stehen wird. Hierzu ist auch anzuführen, dass der Beschwerdeführer die belangte Behörde am 20.12.2024 nicht darüber informierte, dass das Dienstverhältnis nicht zustande kommt bzw. aus welchen Gründen dieses nicht zustande kommt, sondern sich am 19.12.2024 aufgrund eines Auslandaufenthaltes ab 20.12.2024 vom Leistungsbezug abmeldete und erst am 27.12.2024 eine Rückmeldung zu dieser Stellenzuweisung tätigte. Diese Rückmeldung bestand dann darin, dass die Stelle besetzt war. Erst auf konkrete Aufforderung durch die belangte Behörde am 27.12.2024 übermittelte der Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 28.12.
  16. In Zusammenschau seines Gesamtverhaltens, ist ihm ein vorsätzliches Handeln vorwerfbar. Es ist notorisch, dass der Beschwerdeführer die zugewiesene Stelle nicht erhalten kann, wenn er am Tag vor dem vereinbarten Dienstbeginn absagt, um über die Feiertage ins Ausland zu fahren. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass die Stelle bis zu seiner Rückkehr anderweitig besetzt werden würde bzw. der potenzielle Dienstgeber kein Interesse an der Einstellung des Beschwerdeführers mehr hat. Grundsätzlich ist anzumerken, dass der Eindruck entsteht, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde die Einstellungszusage per 21.12.2024 am 11.11.2024 vorlegte, um zumindest für diesen Zeitraum keine weiteren Zuweisungen zu erhalten, da er sich kurz davor beschwerte, dass ihm zu viele Zuweisungen übermittelt würden und er sich anders orientieren wolle. Davon zeugt auch seine Verlegung seines Hauptwohnsitzes nach Paraguay per 29.03.
  17. Ein solches Verhalten einer regelmäßig in Leistungsbezug stehenden und daher jedenfalls mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertrauten Person kann nicht als bloß fahrlässig angesehen werden, wird doch mit diesem Verhalten offenkundig in Kauf genommen, dass kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommen wird.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  19. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. 3.
  20. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten: „Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(6)(...)
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“ „§
  6. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. , vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie , VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als im Sinne des , Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; , VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244). Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Das Verhalten des Beschwerdeführers – die Absage des vereinbarten Dienstverhältnisses am Tag vor Dienstbeginn - war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er durch die Absage am Tag vor dem vereinbarten Dienstantritt seine Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme auch nach Rückkehr aus dem Ausland vereitelt. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln.Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln. Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw. vom Arbeitsmarktservice beauftragte Dienstleister vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 209).Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw. vom Arbeitsmarktservice beauftragte Dienstleister vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Paragraph 9,, Rz 209). Eine zumutbare Beschäftigung hat bestimmte Mindeststandards zu erfüllen. § 9 AlVG nennt sechs gleichwertige Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale, die gegeben sein müssen, damit eine Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG als zumutbar gibt. Sie muss für den konkreten Arbeitslosen sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich sein und das Kriterium der angemessenen Wegzeit erfüllen. Ist nur eines der sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung (bzw. die Nichtteilnahme an der Maßnahme) ohne Sanktion.Eine zumutbare Beschäftigung hat bestimmte Mindeststandards zu erfüllen. Paragraph 9, AlVG nennt sechs gleichwertige Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale, die gegeben sein müssen, damit eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG als zumutbar gibt. Sie muss für den konkreten Arbeitslosen sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich sein und das Kriterium der angemessenen Wegzeit erfüllen. Ist nur eines der sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung (bzw. die Nichtteilnahme an der Maßnahme) ohne Sanktion. Schließlich setzt eine zumutbare Beschäftigung - über die in § 9 Abs 2 AlVG ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien hinaus - voraus, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen nicht die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt, die in wesentlichen Punkten wie zB der Arbeitszeitgestaltung (VwGH 20.10.2004, 2002/08/0266) oder Entlohnung (VwGH 29.6.1993, 92/08/0053) zwingenden Rechtsnormen widersprechen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 212 und das in dieser Angelegenheit ergangene Erk 2012/08/0301).Schließlich setzt eine zumutbare Beschäftigung - über die in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien hinaus - voraus, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen nicht die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt, die in wesentlichen Punkten wie zB der Arbeitszeitgestaltung , (VwGH 20.10.2004, 2002/08/0266) oder Entlohnung (VwGH 29.6.1993, 92/08/0053) zwingenden Rechtsnormen widersprechen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Paragraph 9,, Rz 212 und das in dieser Angelegenheit ergangene Erk 2012/08/0301). Unter Vereitelung ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten zu verstehen, das das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Voraussetzung für das Vorliegen einer Vereitelungshandlung ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes. Das Setzen eines Vereitelungstatbestandes bedingt dagegen nicht zwingend, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die inkriminierte Handlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Die geforderte Kausalität liegt nämlich bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden. (Gerhartl in Aschauer/Brameshuber (Hrsg), Sozialversicherungsrecht
(2016)Aktuelle Gesetzgebung und Judikatur zum Arbeitslosenversicherungsrecht, Seite 162). In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224).In den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind vergleiche VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs. 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 AlVG berücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027).Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG eine nicht auf die Fälle des Paragraph 9, Absatz 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des , Paragraph 9, Absatz 3, AlVG berücksichtigt werden vergleiche VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201).Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des , Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Der Beschwerdeführer hat weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Ein Nachsichtsgrund liegt daher nicht vor. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  1. September 2011, 2008/08/0085, mwN).In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach , Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Die vermittelte Stelle war dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Der Beschwerdeführer gab hierzu an, dass er vor Dienstantritt keinen Arbeitsvertrag übermittelt erhalten habe und das Arbeitsangebot daher nach § 2 Abs. 1 AVRAG unzumutbar gewesen sei. Die vermittelte Stelle war dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Der Beschwerdeführer gab hierzu an, dass er vor Dienstantritt keinen Arbeitsvertrag übermittelt erhalten habe und das Arbeitsangebot daher nach Paragraph 2, Absatz eins, AVRAG unzumutbar gewesen sei. § 2 Abs. 1 AVRAG bestimmt: „Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen oder nach Wahl des Arbeitnehmers in elektronischer Form zu übermitteln. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit.“Paragraph 2, Absatz eins, AVRAG bestimmt: „Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen oder nach Wahl des Arbeitnehmers in elektronischer Form zu übermitteln. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit.“ Eine Übermittlung des Arbeitsvertrages vor Dienstantritt ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses waren einerseits bereits im Vermittlungsvorschlag angeführt und wurden vom potenziellen Dienstgeber auch via E-Mail übermittelt. Es waren sohin sowohl die Arbeitstätigkeit, der Arbeitsort, das Arbeitsausmaß und die kollektivvertragliche Entlohnung angeführt. Das Arbeitsverhältnis war daher – auch ohne vorherige Übermittlung eines Arbeitsvertrages – dem Beschwerdeführer zumutbar und liegt kein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 AVRAG vor. Eine Übermittlung des Arbeitsvertrages vor Dienstantritt ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses waren einerseits bereits im Vermittlungsvorschlag angeführt und wurden vom potenziellen Dienstgeber auch via E-Mail übermittelt. Es waren sohin sowohl die Arbeitstätigkeit, der Arbeitsort, das Arbeitsausmaß und die kollektivvertragliche Entlohnung angeführt. Das Arbeitsverhältnis war daher – auch ohne vorherige Übermittlung eines Arbeitsvertrages – dem Beschwerdeführer zumutbar und liegt kein Verstoß gegen Paragraph 2, Absatz eins, AVRAG vor. Der Beschwerdeführer wendete weiters ein, dass eine unzumutbare Kommunikation und Vertrauensbruch sowie diskriminierende Äußerungen vorlagen. Hierbei verwies der Beschwerdeführer mehrfach auf die Äußerung „habe schon irgendwelche Bosnier“, welche im Zuge des Telefonates vom 27.12.2024 gefallen sein soll. Diesbezüglich ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister österreichischer Staatsbürger ist, nach seinem Lebenslauf sind Deutsch und Slowakisch seine Erstsprachen. Es finden sich im Verwaltungsakt keine Hinweise auf eine bosnische Abstammung, sodass die behauptete diskriminierende Äußerung nicht glaubhaft ist. Selbst wenn so eine diskriminierende Äußerung gefallen sein sollte, so hätte diese wohl kaum ihm persönlich gegolten, da sich weder aus seinem Namen noch aus seinem Lebenslauf irgendein Hinweis darauf ergibt, dass er Bosnier wäre. Weiters ist anzumerken, dass die – behauptete – Äußerung beim Telefonat am 27.12.2024, sohin bereits eine Woche nach der kurzfristigen Absage von Seiten des Beschwerdeführers, erfolgt sein soll und zu diesem Zeitpunkt bereits ein Ersatz für den Beschwerdeführer eingestellt war. Dass der Beschwerdeführer in diesem Telefonat diskriminiert wurde, ist nach Ansicht des erkennenden Senates nicht der Fall, sollte dieser Satz tatsächlich gefallen sein, ist davon auszugehen, dass der Dienstgeber auf den zwischenzeitig eingestellten Ersatz für den Beschwerdeführer hingewiesen hat. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Dienstgeber beim Telefonat am 27.12.2024 verärgert über den Beschwerdeführer war, da dieser einen Tag vor dem vereinbarten Dienstbeginn absagte, um über Weihnachten ins Ausland zu fahren und eine Woche später sich erneut bezüglich der Stelle meldet. Wenn der Beschwerdeführer weiters einwendet, bereits vor dem vereinbarten Dienstbeginn aufgrund des Telefonates psychisch belastet gewesen zu sein und dies zu gesundheitlichen Problemen geführt hätte, so ist dies nicht nachvollziehbar. Nach den Ausführungen in der Stellungnahme vom 28.12.2024 wurde vom Dienstgeber lediglich die Übermittlung des Arbeitsvertrages vorab verweigert. Eine Unzumutbarkeit der beschwerdegegenständlichen Stelle aus gesundheitlichen Gründen liegt hierbei nicht vor. Weitere Einwendungen hinsichtlich der zugewiesenen Beschäftigung gab der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine an und sind im Verfahren auch keine hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat mit der kurzfristigen Absage des vereinbarten Dienstverhältnisses einen Tag vor Dienstantritt ein Verhalten gesetzt, das objektiv dazu geeignet war, das Zustandekommen der zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln, dessen musste er sich auch bewusst gewesen sein. Es ist notorisch, dass ein Dienstverhältnis nicht zustande kommen kann, wenn man einen Tag vor dem vereinbarten Dienstbeginn telefonisch einen Auslandsaufenthalt über die Feiertage bekanntgibt. Bei dieser Sachlage bestehen somit keine Bedenken, wenn die belangte Behörde gemäß§ 10 iVm § 38 AlVG für den gegenständlichen Zeitraum den Verlust der Notstandshilfe ausgesprochen und keinen Grund für die Nachsicht der dadurch eintretenden Rechtsfolgen gesehen hat. (vgl. VwGH vom 20.10.2010, 2008/08/0192)Bei dieser Sachlage bestehen somit keine Bedenken, wenn die belangte Behörde gemäß, Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für den gegenständlichen Zeitraum den Verlust der Notstandshilfe ausgesprochen und keinen Grund für die Nachsicht der dadurch eintretenden Rechtsfolgen gesehen hat. vergleiche VwGH vom 20.10.2010, 2008/08/0192) Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AlVG ist der Verlust des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen auszusprechen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG ist der Verlust des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen auszusprechen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art.
  4. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. In der Beschwerde und im Vorlageantrag findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W218.2311014.1.00

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