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{'item': 'W231 2270386-1'}

Obsah (9)§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 17§§ 4§ 2§ 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2025 GeschäftszahlW231 2270386-1 Spruch, W231 2270386-1/11E W231 2270389-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und 1.) XXXX sowie 2.) XXXX

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und 1.) römisch 40 sowie 2.) römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX sowie 2.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) römisch 40 sowie 2.) römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die minderjährige Erstbeschwerdeführerin, XXXX , sowie der minderjährige Zweitbeschwerdeführer, XXXX stellten am 12.11.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die minderjährigen Beschwerdeführer wurden dabei durch ihre Mutter, XXXX , als gesetzliche Vertreterin vertreten.Die minderjährige Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 , sowie der minderjährige Zweitbeschwerdeführer, römisch 40 stellten am 12.11.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die minderjährigen Beschwerdeführer wurden dabei durch ihre Mutter, römisch 40 , als gesetzliche Vertreterin vertreten. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Mutter als gesetzliche Vertreterin statt. Am 21.02.2023 wurde die Mutter der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Dolmetsches für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Mit den Bescheiden des BFA jeweils vom 15.03.2023, 1.) Zl. XXXX und 2.) Zl. XXXX wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin sowie des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen

§ 8Abs. i

Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 5 i

Vm Abs. 4 AsylG 2005 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.09.2024 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit den Bescheiden des BFA jeweils vom 15.03.2023, 1.) Zl. römisch 40 und 2.) Zl. römisch 40 wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin sowie des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen

Paragraph 8, Abs. in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.09.2024 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 19.04.2023 vorgelegt wurden.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. dieser Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 19.04.2023 vorgelegt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.08.2023 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu und im Beisein der rechtlichen Vertreterin der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer eine eingehende Befragung der Erstbeschwerdeführerin sowie der Mutter der beiden Beschwerdeführer als deren gesetzliche Vertreterin zu den Fluchtgründen stattfand und ihnen auch die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu den im Verfahren herangezogenen Länderberichten Stellung zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren mit mündlich verkündetem Beschluss vom 31.08.2023

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 aus. Am 04.10.2024 erging das Urteil des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen.Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren mit mündlich verkündetem Beschluss vom 31.08.2023

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 aus. Am 04.10.2024 erging das Urteil des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen und bekennen sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Die Beschwerdeführer reisten im November 2022 in Begleitung ihrer Mutter nach Österreich und stellten am 12.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind die minderjährigen leiblichen Kinder von XXXX , der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind die minderjährigen leiblichen Kinder von römisch 40 , der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus den glaubhaften und gleichbleibenden Angaben der Mutter im gesamten Verfahren sowie aus der Einsicht in die vorgelegten afghanischen Reisepässe der Beschwerdeführer. Die Feststellung zur Ausreise aus Afghanistan und zur Einreise nach Österreich ergibt sich aus den Angaben der Mutter der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und vor dem BFA. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer um die leiblichen Kinder der Beschwerdeführerin zu XXXX handelt, gründet auf den glaubhaften Angaben der Mutter der Beschwerdeführer.Die Feststellung, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer um die leiblichen Kinder der Beschwerdeführerin zu römisch 40 handelt, gründet auf den glaubhaften Angaben der Mutter der Beschwerdeführer. Dass der Mutter der Beschwerdeführer, der Beschwerdeführerin zu XXXX mit Erkenntnis vom 15.04.2025

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus deren Gerichtsakt.Dass der Mutter der Beschwerdeführer, der Beschwerdeführerin zu römisch 40 mit Erkenntnis vom 15.04.2025

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus deren Gerichtsakt. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich bereits daraus, dass sie strafunmündig sind. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der Beschwerdeführer und ihrer Mutter vor.Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der Beschwerdeführer und ihrer Mutter vor.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

§ 34Abs. 2 Z 1 und 3 Asyl

G 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Der Mutter der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, XXXX ,

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Mutter der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 auch den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind. Da ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 auch den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind. Soweit die Beschwerdeführer auch eigene Fluchtgründe vorbringen, ist auf diese nicht näher einzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits festgehalten, dass sich aus den Materialien zu § 34 AsylG 2005 (RV 952,

  1. GP, 54) ergibt, dass § 34 AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband dient. Ist daher einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen. Ein Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten besteht nicht (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).Soweit die Beschwerdeführer auch eigene Fluchtgründe vorbringen, ist auf diese nicht näher einzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits festgehalten, dass sich aus den Materialien zu Paragraph 34, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952,
  2. GP, 54) ergibt, dass Paragraph 34, AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband dient. Ist daher einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen. Ein Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten besteht nicht (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Den Beschwerden ist daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass den Beschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass den Beschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügen die Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügen die Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W231.2270386.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.