4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G statt, erkannte dem nunmehrigen Antragsteller den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm
G kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 18.11.2022, Zl. 1289353705-211748160, diesem Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, AsylG statt, erkannte dem nunmehrigen Antragsteller den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2.1. Mit Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 24.01.2025 wurde dem Antragsteller vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekanntgegeben, dass
G ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten eingeleitet wurde, weil sich aufgrund des Regimewechsels in Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben, wesentlich geändert hätten. 2.1. Mit Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 24.01.2025 wurde dem Antragsteller vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekanntgegeben, dass
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten eingeleitet wurde, weil sich aufgrund des Regimewechsels in Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben, wesentlich geändert hätten. 2.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 2. Zu A) Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung: 2.1.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.2.1.
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie
Abs. 2 leg.cit. dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie
Absatz 2, leg.cit. dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. 2.2. Es ist sohin bereits aus dem Wortlaut des § 14 VwGVG erkennbar, dass eine Beschwerdevorentscheidung nur im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG erlassen werden kann. Dies setzt voraus, dass im Verfahren auch tatsächlich eine Beschwerde erhoben wurde. 2.2. Es ist sohin bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 14, VwGVG erkennbar, dass eine Beschwerdevorentscheidung nur im Verfahren über Beschwerden
Dies setzt voraus, dass im Verfahren auch tatsächlich eine Beschwerde erhoben wurde. Im gegenständlichen Verfahren ist eindeutig erkennbar, dass der Antragsteller die im Verfahrensgang angeführten Feststellungsanträge einbringen wollte und keine Beschwerde. Dieser Wille ergibt sich eindeutig aus der im Schriftsatz vom 25.02.2025 gewählten Formulierung „Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung des (Weiter)bestehens der Flüchtlingseigenschaft“ (vgl. AS 269). An dieser Sichtweise ändert auch nichts, dass sich der Vorlageantrag – wie die Beschwerdevorentscheidung – wohl ebenso irrtümlich auf eine Beschwerde bezieht. Aus den im Vorlageantrag genannten Daten ist eindeutig erkennbar, dass mit „Beschwerde“ die Anträge vom 25.02.2025 gemeint sind. Mangels Beschwerde fehlt es allerdings der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Beschwerdevorentscheidung an einer rechtlichen Grundlage – nämlich eben an einer Beschwerde.Im gegenständlichen Verfahren ist eindeutig erkennbar, dass der Antragsteller die im Verfahrensgang angeführten Feststellungsanträge einbringen wollte und keine Beschwerde. Dieser Wille ergibt sich eindeutig aus der im Schriftsatz vom 25.02.2025 gewählten Formulierung „Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und auf Feststellung des (Weiter)bestehens der Flüchtlingseigenschaft“ vergleiche AS 269). An dieser Sichtweise ändert auch nichts, dass sich der Vorlageantrag – wie die Beschwerdevorentscheidung – wohl ebenso irrtümlich auf eine Beschwerde bezieht. Aus den im Vorlageantrag genannten Daten ist eindeutig erkennbar, dass mit „Beschwerde“ die Anträge vom 25.02.2025 gemeint sind. Mangels Beschwerde fehlt es allerdings der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Beschwerdevorentscheidung an einer rechtlichen Grundlage – nämlich eben an einer Beschwerde. Da – anders als für die Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG – nicht normiert ist, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt, was vom Gesetzgeber offensichtlich beabsichtigt ist (vgl. „Eder/Martschin/Schmid – Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte“, Praxiskommentar, 2. Auflage, E1 zu § 14 VwGVG, Seite 111f), ist die zu Unrecht erlassene Beschwerdevorentscheidung aus dem Rechtsbestand zu entfernen, weshalb sie ersatzlos zu beheben ist. Da – anders als für die Berufungsvorentscheidung nach Paragraph 64 a, AVG – nicht normiert ist, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt, was vom Gesetzgeber offensichtlich beabsichtigt ist vergleiche „Eder/Martschin/Schmid – Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte“, Praxiskommentar, 2. Auflage, E1 zu Paragraph 14, VwGVG, Seite 111f), ist die zu Unrecht erlassene Beschwerdevorentscheidung aus dem Rechtsbestand zu entfernen, weshalb sie ersatzlos zu beheben ist. Da es sich bei diesen beiden Feststellungsanträgen vom 25.02.2025 nicht um Beschwerden handelt und diese Anträge beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht wurden, hat das Bundesamt über diese Anträge zu entscheiden, weswegen diese unerledigten Anträge am heutigen Tag
Vm § 17 VwGVG dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständigkeitshalber weitergeleitet werden. Da es sich bei diesen beiden Feststellungsanträgen vom 25.02.2025 nicht um Beschwerden handelt und diese Anträge beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht wurden, hat das Bundesamt über diese Anträge zu entscheiden, weswegen diese unerledigten Anträge am heutigen Tag
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständigkeitshalber weitergeleitet werden. 3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG zulässig, weil zur Lösung der Rechtsfrage, wie mit Beschwerdevorentscheidungen umzugehen ist, die erlassen wurden, ohne dass zuvor im Verfahren eine Beschwerde erhoben worden wäre, höchstgerichtliche Judikatur fehlt (vgl. hierzu auch BVwG vom 30.04.2025, Zl. W239 2311059-1/5E). Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil zur Lösung der Rechtsfrage, wie mit Beschwerdevorentscheidungen umzugehen ist, die erlassen wurden, ohne dass zuvor im Verfahren eine Beschwerde erhoben worden wäre, höchstgerichtliche Judikatur fehlt vergleiche hierzu auch BVwG vom 30.04.2025, Zl. W239 2311059-1/5E). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W235.2311483.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.