Obsah (4)
§§ 3§ 9§ 10§ 2RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2025 GeschäftszahlW247 2260502-1 Spruch, W247 2260502-1/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF.,
§ 9Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idg
F., auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides, wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß , Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., auf Dauer unzulässig ist. III. Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1
58 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005, idgF.,
§ 10Abs. 2 Z 1 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, idg
F., wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, in Verbindung mit 58 Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, idgF., wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte III., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführerin (BF) ist russische Staatsangehörige und der russischen Volksgruppe zugehörig. Die BF ist ohne religiöses Bekenntnis. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die BF reiste spätestens am 11.04.2022 legal mit einem Visum C für die Schengen-Staaten, gültig von 14.10.2021 bis 13.04.2022, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Die BF brachte bei ihrer Ersteinvernahme (EE) am 12.04.2022 vor der LPD XXXX im Beisein eines dieser einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Russisch, im Wesentlichen vor, in XXXX geboren und geschieden zu sein. Sie spreche muttersprachlich Russisch und Deutsch auf Sprachniveau A
- Die BF sei Atheistin, Russin und habe im Herkunftsstaat 10 Jahre die Grundschule und 6 Jahre lang die Universität für Medizin besucht. Sie habe eine Berufsausbildung als Ärztin gemacht und sei auch zuletzt als Ärztin tätig gewesen. Die Eltern, der Bruder und die Tochter der BF würden noch in der Russischen Föderation leben. Der Lebensgefährte der BF lebe in Österreich. Ihr letzter Wohnort sei ebenfalls in XXXX gewesen. Den Entschluss zur Ausreise habe sie am 24.02.2022 gefasst und habe sie nach Österreich gewollt, weil die Rechtsanwältin der BF ihr nahegelegt habe in Österreich Asyl zu beantragen. Am 05.03.2022 sei die BF legal mit dem Flugzeug und ihrem russischen Reisepass in die Türkei geflogen, wo sie sich bis 09.04.2022 aufgehalten habe. Von 09.04.2022 bis 10.04.2022 sei die BF in Serbien gewesen, am 11.04.2022 sei sie nach Österreich gekommen.
- Die BF brachte bei ihrer Ersteinvernahme (EE) am 12.04.2022 vor der LPD römisch 40 im Beisein eines dieser einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Russisch, im Wesentlichen vor, in römisch 40 geboren und geschieden zu sein. Sie spreche muttersprachlich Russisch und Deutsch auf Sprachniveau A
- Die BF sei Atheistin, Russin und habe im Herkunftsstaat 10 Jahre die Grundschule und 6 Jahre lang die Universität für Medizin besucht. Sie habe eine Berufsausbildung als Ärztin gemacht und sei auch zuletzt als Ärztin tätig gewesen. Die Eltern, der Bruder und die Tochter der BF würden noch in der Russischen Föderation leben. Der Lebensgefährte der BF lebe in Österreich. Ihr letzter Wohnort sei ebenfalls in römisch 40 gewesen. Den Entschluss zur Ausreise habe sie am 24.02.2022 gefasst und habe sie nach Österreich gewollt, weil die Rechtsanwältin der BF ihr nahegelegt habe in Österreich Asyl zu beantragen. Am 05.03.2022 sei die BF legal mit dem Flugzeug und ihrem russischen Reisepass in die Türkei geflogen, wo sie sich bis 09.04.2022 aufgehalten habe. Von 09.04.2022 bis 10.04.2022 sei die BF in Serbien gewesen, am 11.04.2022 sei sie nach Österreich gekommen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die BF an, dass sie gegen den Krieg in der Ukraine sei. Aus diesem Grund habe sie ein Posting auf Instagram gegen den Krieg und für den Frieden veröffentlicht. Seitdem werde sie vom russischen Regime als politische Kriminelle bezeichnet und würden ihr bis zu 15 Jahre Haft drohen. Das Profil der BF sei daraufhin gesperrt worden. Die Todesstrafe werde in Russland bald wieder legalisiert und seien die russischen Grenzen seit 19.
- „gesperrt“. Als russische Staatsangehörige dürften sie nur mehr in Russland oder Weißrussland leben. Die BF habe die Möglichkeit verloren ihre Arbeit online auszuüben. Bei ihrer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben, politisch verfolgt zu werden und vor einer Haft- bzw. der Todesstrafe. Konkrete Hinweise, dass ihr bei ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gäbe es keine. Es sei jedoch damit zu rechnen, dass es in Zukunft dazu führen könne. Aufgrund der neuen Gesetzgebung könne die BF nicht mit einem rechtsstaatlichen Verfahren rechnen.
- Mit Urkundenvoralge vom 12.05.2022 wurde das Istagram-Posting der BF vom 25.03.2022 samt beglaubigter Übersetzung vorgelegt.
- Am 07.06.2022 wurde die BF im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die BF zusammenfassend an, dass sie gesund sei und online Deutschkurse besuche. Die BF befasse sich mit dem Erlernen der deutschen Sprache. Sie habe hier ihren Lebensgefährten, mit dem sie auch zusammenwohne. Sie würden einen gemeinsamen Haushalt führen, gemeinsam Sport betreiben und an Golfturnieren teilnehmen. Die BF interessiere sich auch für die Geschichte dieses Landes. Sie sei mit den Freunden ihres Lebensgefährten sehr gut bekannt, sie hätten sich angefreundet und würden die Zeit zusammen verbringen. In Vereinen sei die BF nicht tätig und Verwandte habe sie keine im Bundesgebiet. Mit ihrem Lebensgefährten sei die BF seit 2 ½ Jahren zusammen. Sie hätten sich kennengelernt und verliebt. Sie würden den Plan verfolgen, das Diplom der BF hier in Österreich nostrifizieren zu lassen. Sie hätten vorgehabt, dass die BF mit einem dauerhaften Visum einreisen könne. Dann sei der Krieg gekommen und alle diese Möglichkeiten seien zunichte gewesen. Die BF habe keine Alternative gehabt. Kennengelernt hätten sie sich im Internet, bei einer Partnersuch-Börse, seriös für eine Eheschließung. Das sei 2020 gewesen. Die Pandemie habe sie ein Jahr lang getrennt, sie hätten warten müssen. Dann hätten sie sich in verschiedenen Ländern im Urlaub getroffen. Im Herbst habe die BF ca. 3 Monate lang mit ihrem Lebensgefährten in Österreich verbracht. Sie habe ein Visum für 90 Tage gehabt, dann seien sie noch etwa 2 Wochen auf Jamaika gewesen. Am 24.01.2022 sei die BF in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Chronologisch aufgelistet hätten sie sich von 14.
- bis Anfang Mai 2021 auf den Malediven befunden, im Juni 2021 seien sie 2 Wochen in Ägypten und dann neuerlich im Juli/August 2021 erneut 2 Wochen in Ägypten gewesen. Von 14.10.2021 bis 24.01.2022 habe sich die BF mit einer Unterbrechung von 2 Wochen, während welcher sie in Jamaika gewesen seien, in Österreich aufgehalten. Von Österreich aus sei die BF in die Russische Föderation zurückgekehrt. Ab 05.03.2022 seien sie 3 Wochen lang in der Türkei gewesen und hätten sie versucht danach gemeinsam nach Österreich zu fliegen, doch habe die BF in der Türkei bleiben müssen, weil sie mit ihrem russischen Pass nicht mehr nach Österreich fliegen habe können. Bis 09.04.2022 sei die BF in Istanbul geblieben. Der Lebensgefährte der BF habe dieser ein Flugticket von Istanbul nach Serbien verschafft, wo er die BF in Belgrad mit dem Auto abgeholt habe. Am 11.04.2022 seien sie mit dem Auto nach Österreich eingereist. Die BF habe noch ein aufrechtes Visum gehabt, weshalb es an der Grenze zu keinen Problemen gekommen sei. Die BF bekomme keine Sozialleistungen in Österreich, ihr Lebensgefährte versorge sie. Die BF sei geschieden, ebenso wie ihr Lebensgefährte. Der Ex-Mann der BF und sie hätten die gleichen Recht hinsichtlich der Obsorge für die gemeinsame Tochter. Sie seien seit 2006 geschieden, die gemeinsame Tochter, XXXX , geb. XXXX , sei nach der Scheidung zur Welt gekommen, als sie noch zusammengelebt hätten, weil die BF ein Kind gewollt habe. Das Kind sei immer bei ihr gewesen, sie habe ihrer Tochter nicht verboten den Vater zu sehen. Sie hätten sich gemeinsam um das Kind gekümmert und habe sie abwechselnd bei der BF und ihrem Vater gelebt. Derzeit habe ihre Tochter Ferien und sei bei den Eltern der BF am Land, im Gebiet XXXX im Dorf XXXX . Die Tochter der BF könne jederzeit ihren Vater kontaktieren, sollte sie in die Stadt wollen. Auch der ältere Bruder der BF, der ebenfalls Arzt sei, kümmere sich um die Tochter der BF. Die BF bekomme keine Sozialleistungen in Österreich, ihr Lebensgefährte versorge sie. Die BF sei geschieden, ebenso wie ihr Lebensgefährte. Der Ex-Mann der BF und sie hätten die gleichen Recht hinsichtlich der Obsorge für die gemeinsame Tochter. Sie seien seit 2006 geschieden, die gemeinsame Tochter, römisch 40 , geb. römisch 40 , sei nach der Scheidung zur Welt gekommen, als sie noch zusammengelebt hätten, weil die BF ein Kind gewollt habe. Das Kind sei immer bei ihr gewesen, sie habe ihrer Tochter nicht verboten den Vater zu sehen. Sie hätten sich gemeinsam um das Kind gekümmert und habe sie abwechselnd bei der BF und ihrem Vater gelebt. Derzeit habe ihre Tochter Ferien und sei bei den Eltern der BF am Land, im Gebiet römisch 40 im Dorf römisch 40 . Die Tochter der BF könne jederzeit ihren Vater kontaktieren, sollte sie in die Stadt wollen. Auch der ältere Bruder der BF, der ebenfalls Arzt sei, kümmere sich um die Tochter der BF. Die BF sei im Dorf XXXX geboren, wo sie auch zur Schule gegangen sei. Nach 10 Klassen habe sie die Mittelschule absolviert und sie zum Studium nach XXXX gezogen, wo sie Medizin studiert habe. XXXX habe die BF ihr Studium abgeschlossen und ein Jahr lang ein Praktikum gemacht. Sie sei ausgebildete HNO-Ärztin für Kinder. In den 26 Jahren ihrer Berufslaufbahn habe die BF sowohl in staatlichen Einrichtungen als auch privat gearbeitet. Sie habe in XXXX eine eigene Praxis gehabt. Im Frühling 2021 habe sie zur staatlichen Polyklinik für Kinder gewechselt und bis zu ihrer Ausreise ebendort gearbeitet. Zuvor habe sie ein Jahr lang im europäischen medizinischen Zentrum einer Privatklinik gearbeitet. Nachgefragt, wie sie 3 Monate in Österreich verbringen habe könne, vermeinte die BF, sie habe vorheriges Jahr einen unbefristeten Urlaub beantragt, der ihr genehmigt worden sei. Im Februar 2022 habe sie neuerlich dort gearbeitet und dann vor ihrer Ausreise das Arbeitsverhältnis beendet. Im Herkunftsstaat sei es möglich unbezahlten Urlaub zu nehmen, ohne den Arbeitsplatz zu verlieren. Im Februar 2022 habe sie gekündigt, weil der Krieg begonnen habe und sie mit ihrem beruflichen Hintergrund gegen den Krieg sei. Die BF habe später gekündigt, als sie bereits in der Türkei gewesen sei. Sie habe dem Arbeitgeber telefonisch mitgeteilt, dass sie aufgrund der Umstände nicht mehr zurückkönne und habe dies auch per Mail mitgeteilt. Sie habe eine Empfangsbestätigung als Sprachnachricht erhalten. Darin sage der Anrufer, dass sich das Arbeitsbuch in der Personalabteilung befinde und vorgesehen sei, dass sich die BF dieses persönlich abhole. Der Anrufer könne das Arbeitsbuch jedoch auch im Namen der BF entgegennehmen und ihr schicken. Die BF habe ihre Arbeit niedergelegt, als sie das Land verlassen habe. Die formale Kündigung habe sie erst vom Ausland aus getätigt. Die BF habe ein Rückflugticket gehabt, doch der Flug sei gecancelt worden. Ihr sei klar gewesen, dass sie nicht zurückkehren könne, deshalb habe sie eine Entscheidung treffen müssen. Die BF sei im Dorf römisch 40 geboren, wo sie auch zur Schule gegangen sei. Nach 10 Klassen habe sie die Mittelschule absolviert und sie zum Studium nach römisch 40 gezogen, wo sie Medizin studiert habe. römisch 40 habe die BF ihr Studium abgeschlossen und ein Jahr lang ein Praktikum gemacht. Sie sei ausgebildete HNO-Ärztin für Kinder. In den 26 Jahren ihrer Berufslaufbahn habe die BF sowohl in staatlichen Einrichtungen als auch privat gearbeitet. Sie habe in römisch 40 eine eigene Praxis gehabt. Im Frühling 2021 habe sie zur staatlichen Polyklinik für Kinder gewechselt und bis zu ihrer Ausreise ebendort gearbeitet. Zuvor habe sie ein Jahr lang im europäischen medizinischen Zentrum einer Privatklinik gearbeitet. Nachgefragt, wie sie 3 Monate in Österreich verbringen habe könne, vermeinte die BF, sie habe vorheriges Jahr einen unbefristeten Urlaub beantragt, der ihr genehmigt worden sei. Im Februar 2022 habe sie neuerlich dort gearbeitet und dann vor ihrer Ausreise das Arbeitsverhältnis beendet. Im Herkunftsstaat sei es möglich unbezahlten Urlaub zu nehmen, ohne den Arbeitsplatz zu verlieren. Im Februar 2022 habe sie gekündigt, weil der Krieg begonnen habe und sie mit ihrem beruflichen Hintergrund gegen den Krieg sei. Die BF habe später gekündigt, als sie bereits in der Türkei gewesen sei. Sie habe dem Arbeitgeber telefonisch mitgeteilt, dass sie aufgrund der Umstände nicht mehr zurückkönne und habe dies auch per Mail mitgeteilt. Sie habe eine Empfangsbestätigung als Sprachnachricht erhalten. Darin sage der Anrufer, dass sich das Arbeitsbuch in der Personalabteilung befinde und vorgesehen sei, dass sich die BF dieses persönlich abhole. Der Anrufer könne das Arbeitsbuch jedoch auch im Namen der BF entgegennehmen und ihr schicken. Die BF habe ihre Arbeit niedergelegt, als sie das Land verlassen habe. Die formale Kündigung habe sie erst vom Ausland aus getätigt. Die BF habe ein Rückflugticket gehabt, doch der Flug sei gecancelt worden. Ihr sei klar gewesen, dass sie nicht zurückkehren könne, deshalb habe sie eine Entscheidung treffen müssen. Die BF besitze ein Auto und eine Eigentumswohnung in XXXX . Sie habe ihren Bruder dort und könne über das Online Banking die entsprechenden Zahlungen tätigen. Die BF habe ihre Eltern, ihre Tochter und ihren Bruder im Herkunftsstaat. Diese würden ebendort, wie zuvor weiterleben. Der Bruder der BF arbeite in einer Polyklinik, ihre Eltern seien in Pension. Die Tochter der BF besuche die Schule, derzeit nicht, weil Ferien seien. Die Dinge würden dort weitergehen. Als Ärztin habe die BF sich und ihre Tochter im Herkunftsstaat selbst versorgen können. Sie habe keine Zahlungen vom Kindsvater eingefordert, weil alles gut gewesen sei. Finanziell sei es der BF gut gegangen und habe sie auch viel gearbeitet. Die BF besitze ein Auto und eine Eigentumswohnung in römisch 40 . Sie habe ihren Bruder dort und könne über das Online Banking die entsprechenden Zahlungen tätigen. Die BF habe ihre Eltern, ihre Tochter und ihren Bruder im Herkunftsstaat. Diese würden ebendort, wie zuvor weiterleben. Der Bruder der BF arbeite in einer Polyklinik, ihre Eltern seien in Pension. Die Tochter der BF besuche die Schule, derzeit nicht, weil Ferien seien. Die Dinge würden dort weitergehen. Als Ärztin habe die BF sich und ihre Tochter im Herkunftsstaat selbst versorgen können. Sie habe keine Zahlungen vom Kindsvater eingefordert, weil alles gut gewesen sei. Finanziell sei es der BF gut gegangen und habe sie auch viel gearbeitet. Die BF sei im Herkunftsstaat nicht Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung gewesen und habe sie auch niemals einer bewaffneten Gruppierung angehört. Die BF sei Russin und ohne Bekenntnis. Sie habe im Herkunftsstaat nie Probleme wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihrer Religion gehabt. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die BF aus, dass sie als Ärztin und Humanistin gegen den Krieg sei. Sie habe im Internet ein Posting veröffentlicht. Wenn sie nun zurückkehre, würde sie automatisch unter das Gesetz: Diskriminierung der russischen Streitkräfte fallen. Nach der neuen Gesetzgebung sei es verboten die Worte Krieg und Frieden auszusprechen oder zu publizieren. Jegliche Kommentare gegen den Krieg würden strafrechtlich geahndet. Dieses Gesetz sei am 04.03.2022 in Kraft getreten und würden der BF deshalb 15 Jahre Gefängnis drohen. Außerdem könnte ihre ärztliche Befähigung entzogen werden und sie ein Berufsverbot von bis zu 5 Jahren bekommen. Es handle sich um das Bundesgesetz vom 04.03.2022 Nr. 32 Artikel
- Am 25.03.2022 habe die BF dieses Posting veröffentlicht, den Auszug mit der Übersetzung habe die BF bereits vorgelegt. Nach der Veröffentlichung sei die offizielle Seite der BF als Ärztin gesperrt worden und verstehe sie das so, dass die Sonderbehörden auf sie aufmerksam geworden seien und sie verfolgen würden. Ihr Instagram-Account sei für alle offen, wenn ihr Bruder sie jedoch „anwähle“, dann komme jene Meldung, welche die BF übermittelt habe. Die Dolmetscherin wählte daraufhin den Account der BF an, wobei zu lesen war, dass deren Konto privat sei. Der BF zufolge sei Instagram in ihrem Herkunftsstaat als extremistisch eingestuft und verboten worden, deshalb habe die BF ihre russischen Abonnenten verloren, sowie die Möglichkeit ihre Patienten online zu beraten. Den ersten Beitrag dieses Accounts habe die BF am 23.12.2017 gepostet. Am 25.03.2022 habe sich die BF in der Türkei befunden. Sie habe jeden Tag Nachrichten über den Krieg erhalten. Im Herkunftsstaat habe sie gehört, dass es eine Sonderoperation sei, in der Türkei habe sie vom Krieg erfahren. Auf Vorhalt, dass dem Posting kein Russland- oder Ukraine-Bezug zu entnehmen sei, sondern es ein allgemeines Posting gegen Krieg und Blutvergießen sei, weshalb es für jeden Krieg Bedeutung haben könnte, vermeinte die BF, dass im Text die Rede von Russen und Ukrainern sei. Außerdem habe die BF von 2 Brüderstaaten gesprochen, der Bezug sei hergestellt. In der
- Zeile habe sie geschrieben, dass es für sie fürchterlich sei, dass auf beiden Seiten tausende Menschen gestorben seien, sie meine konkret die beiden Länder und nicht die ganze Welt. Auf dem Bild mit der Friedenstaube könne man oberhalb „Frieden für alle“ sehen, das Wort Frieden sei verboten worden. Im Text habe sie außerdem aufgerufen das Blutvergießen zu beenden und spreche direkt an, dass es Kriegshandlungen gäbe. Die Gerichtsbarkeit im Herkunftsstaat sei willkürlich und unter dem Vorhalt die russischen Streitkräfte zu diskriminieren, werde man strafrechtlich verfolgt. Dieses Gesetz werde in der Praxis angewandt. Eine Lehrerin habe beispielsweise den Schülern erklärt, dass der Krieg schlecht sei, nun sitze sie im Gefängnis. Durch das Posting könne die BF nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren. Der Präsident habe in der Öffentlichkeit bekanntgegeben, dass es keinen Krieg geben werde. Die BF habe später festgestellt, dass es sich um einen Krieg handle. Gerichtsverfahren würden in gekürzter Form durchgeführt und werde man in seinen Rechten eingeschränkt, zumal die Haftbedingungen besonders schlecht seien. Ein Rechtsanwalt könne nicht helfen, es reiche Krieg und Frieden verwendet zu haben. Bei Gericht werde kein Recht gesprochen, die BF habe Angst um ihr Leben. Sehr viele Leute würden aufgrund der miserablen Haftbedingungen sterben. Deshalb ersuche sie um Asyl. Die BF sie noch nie in Strafhaft gewesen. Sie wisse nicht, was die Behörden gegen ihre Person unternommen hätten. Sie habe dazu keine Informationen. Ihre russische Telefonnummer sei blockiert. Wenn jemand ihre Telefonnummer wähle, dann komme die Nachricht, dass es keinen Dienst für diesen Teilnehmer gäbe. Deshalb könnten sie ihre Angehörigen nur über die österreichische Telefonnummer erreichen, obwohl sie nach wie vor den russischen Telefonanschluss bezahle. Die BF sei der Meinung, dass sie von den Sonderbehörden verfolgt werde. Im Herbst vergangenen Jahres habe die Telefonnummer noch funktioniert. Sie wisse nicht genau was dahinterstecke, befürchte jedoch eine konkrete Verfolgung. Sie wolle darauf hinweisen, dass es beim Tatbestand der Diskriminierung der russischen Streitkräfte keine näheren Überprüfungen gäbe, sondern reiche die Veröffentlichung für eine pauschale Verfolgung. Befragt dazu, wie sich die BF erkläre, dass bei ihren Verwandten noch keine Ermittlungen zum Aufenthalt der BF durchgeführt worden seien, gab sie an, dass ihre Eltern nicht in ihrer Wohnung leben würden. Die Sonderbehörden könnten aufgrund ihres Reisepasses feststellen, wann sie wohin gereist sei. Sie würden wissen, dass die BF am 05.03.2022 das Land verlassen habe. Sie wolle noch hinzufügen, dass es in XXXX so sei, dass die Exekutive junge Menschen anhalte und in den Mobiltelefonen nachsehe, ob die Wörter Frieden oder Krieg verwendet worden seien. Es würde alles überprüft, Briefe, Fotos, Postings, usw. Befragt dazu, wie sich die BF erkläre, dass bei ihren Verwandten noch keine Ermittlungen zum Aufenthalt der BF durchgeführt worden seien, gab sie an, dass ihre Eltern nicht in ihrer Wohnung leben würden. Die Sonderbehörden könnten aufgrund ihres Reisepasses feststellen, wann sie wohin gereist sei. Sie würden wissen, dass die BF am 05.03.2022 das Land verlassen habe. Sie wolle noch hinzufügen, dass es in römisch 40 so sei, dass die Exekutive junge Menschen anhalte und in den Mobiltelefonen nachsehe, ob die Wörter Frieden oder Krieg verwendet worden seien. Es würde alles überprüft, Briefe, Fotos, Postings, usw. Die BF wolle, dass ihr Lebensgefährte als Zeuge aussagen könne, um über das gemeinsame Leben in Österreich und ihre Freunde zu sprechen. Auf Frage ihrer Vertreterin führte die BF aus, dass sie erst einmal ein solches (politisches) Posting abgesetzt habe, nämlich aufgrund der konkreten Situation des Krieges. Sie habe am Ende den Wunsch geäußert, dass es für alle Frieden geben möge und sie Angst habe, es könne zu einem atomaren Krieg kommen, da Russland kampfbereite Atomwaffen habe. Die BF könne - nach wie vor - auf ihr russisches Konto zugreifen, weil sie ein Konto und eine Karte der XXXX habe. Ihr Bruder überweise Geld auf ihr Konto und die BF könne über da online-banking über ihr Konto bei der XXXX Überweisungen tätigen. Die BF könne - nach wie vor - auf ihr russisches Konto zugreifen, weil sie ein Konto und eine Karte der römisch 40 habe. Ihr Bruder überweise Geld auf ihr Konto und die BF könne über da online-banking über ihr Konto bei der römisch 40 Überweisungen tätigen.
- Mit Stellungnahme vom 05.07.2022 wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung der BF im Wesentlichen vorgebracht, dass sie als Ärztin und Humanistin gegen den Angriffskrieg sei. Es wurde neuerlich auf das veröffentliche Instagram-Posting, die Sperre ihrer offiziellen Website als Ärztin und die blockierte Handynummer verwiesen. Neuerlich zitiert wurden die relevanten Paragraphen des russischen Strafgesetzbuches und wurde auf ergänzende Länderberichte verwiesen. Im Übrigen sei META, wozu Instagram unter anderem gehöre, in der Russischen Föderation als extremistisch eingestuft. Die BF spreche in ihrem Posting offenkundig vom Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine. Auch aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs sei dies nachvollziehbar. Die Argumentation, dass die BF von einem beliebigen Krieg sprechen könne sei auch deshalb hinfällig, weil nach der neuen russischen Gesetzgebung ein pauschales Verbot bestehe unter anderem das Wort „Krieg“ zu benutzen. In diesem Zusammenhang wurde auf vermehrte willkürliche Verhaftungen in der Russischen Föderation hingewiesen. Die BF führte an, dass eine 63 Jahre alte Frau aufgrund der Zensur rechtlich belangt worden sei, nachdem sie auf ihrem Telegram Kanal mit nur 170 Abonnenten ihre Meinung gegen den Krieg kundgetan habe. Die BF habe 186 Abonnenten, darunter seien eine Vielzahl an Patienten, die ohne Abonnenten gewesen zu seien, die Instagram-Postings der BF geliked hätten. Auch die BF hätte damit bei ihrer Rückkehr mit einer Verhaftung und infolgedessen mit einem durch Willkür belasteten Gerichtsverfahren und Folter zu rechnen. Außerdem würde der BF ihre berufliche Befähigung entzogen. Hingewiesen wurde darüber hinaus auf die Lage von Rückkehrern. Insgesamt bestehe eine akute Gefährdung der Rechte der BF nach Art. 3 EMRK. In der Folge wurde auf höchstgerichtliche Rechtsprechung, auf Auszüge aus dem LIB und weitere Länderberichte verwiesen. Insgesamt bestehe eine akute Gefährdung der Rechte der BF nach Artikel 3, EMRK. In der Folge wurde auf höchstgerichtliche Rechtsprechung, auf Auszüge aus dem LIB und weitere Länderberichte verwiesen. Die BF habe schon einige Integrationsschritte setzen können, beispielsweise belege sie derzeit einen Deutschkurs auf Sprachniveau A
- Sie sei dahinter bald einen Prüfungstermin zu erhalten. Zudem habe sie im Bundesgebiet ihren Lebensgefährten, mit dem sie einen gemeinsamen Haushalt führe und ihre Freizeit verbringe. Sie hätten Golfturniere bestritten und viele Reisen unternommen. Die Rechtslage zu Art. 8 EMRK wurde umfangreich dargelegt.Die BF habe schon einige Integrationsschritte setzen können, beispielsweise belege sie derzeit einen Deutschkurs auf Sprachniveau A
- Sie sei dahinter bald einen Prüfungstermin zu erhalten. Zudem habe sie im Bundesgebiet ihren Lebensgefährten, mit dem sie einen gemeinsamen Haushalt führe und ihre Freizeit verbringe. Sie hätten Golfturniere bestritten und viele Reisen unternommen. Die Rechtslage zu Artikel 8, EMRK wurde umfangreich dargelegt. Der Krieg habe zwar bereits am 24.02.2022 begonnen, dies sei der BF jedoch nicht bewusst gewesen, zumal im Staatsfernsehen von einer russischen Spezialoperation die Rede gewesen sei. Als die BF in der Türkei gewesen sei, sei ihr klargeworden, dass es ein „echter Krieg“ sei. Deswegen habe sie diesen Post abgesetzt. Da darüber hinaus ihr Flug von der Türkei in den Herkunftsstaat gecancelt worden sei, habe die BF keine andere Möglichkeit mehr gesehen, als ihre Stelle zu kündigen und diese Causa mit ihrem Freund sowie Arbeitskollegen vorangetrieben. In Österreich werde die BF von ihrem Lebensgefährten versorgt, dadurch habe sich die wirtschaftliche Situation der BF seither verschlechtert. Die BF sei bestrebt ihr Diplom in Österreich nostrifizieren zu lassen.
- Erstinstanzlich brachte die BF folgende Dokumente in Vorlage: ● Instagram-Posting samt beglaubigter Übersetzung ins Deutsche; ● Kopie des Diploms der staatlichen medizinischen Akademie vom 28.
- XXXX in russischer Sprache samt beglaubigter Übersetzung ins Deutsche; Kopie des Diploms der staatlichen medizinischen Akademie vom 28.
- römisch 40 in russischer Sprache samt beglaubigter Übersetzung ins Deutsche; ● Kopie der Geburtsurkunde der BF in russischer Sprache samt beglaubigter Übersetzung ins Deutsche; ● Art. 280 des russischen StGB; Artikel 280, des russischen StGB; ● Foto des Kontakts der BF samt russischer Telefonnummer; ● Kopie der Kündigung der BF vom 31.03.2022 in russischer Sprache samt beglaubigter Übersetzung ins Deutsche; ● Kopie der Anordnung über die Kündigung des Arbeitsvertrags vom 12.03.2021, Nr. 41 in russischer Sprache samt beglaubigter Übersetzung ins Deutsche; ● Kopie des Zertifikats über die Fachausbildung vom 02.12.2020 in russischer Sprache samt beglaubigter Übersetzung ins Deutsche; ● Kopie über die Qualifikation zur HNO-Ärztin vom 30.
- XXXX in russischer Sprache samt beglaubigter Übersetzung ins Deutsche; Kopie über die Qualifikation zur HNO-Ärztin vom 30.
- römisch 40 in russischer Sprache samt beglaubigter Übersetzung ins Deutsche; ● Kopie der Bestätigung über fehlende Vorstrafen vom 30.08.2021 in russischer Sprache samt beglaubigter Übersetzung ins Deutsche; ● Chatprotokolle in russischer Sprache samt Übersetzung ins Deutsche; ● Konvolut an Fotos 7.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 10.08.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG
§ 9BFA-VG gegen diese eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). 7.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 10.08.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diese eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 7.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaats, zur Situation im Falle ihrer Rückkehr, ihrem Privat- und Familienleben, sowie zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Die belangte Behörde führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es habe keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle der Rückkehr eine Verfolgung drohe. Eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK bzw. der Zusatzprotokolle 6 oder 13 zur Konvention könne ebenfalls nicht erkannt werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG würden nicht vorliegen und sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verhältnismäßig, zumal sich die BF erst seit Kurzem in Österreich befinde. 7.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaats, zur Situation im Falle ihrer Rückkehr, ihrem Privat- und Familienleben, sowie zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Die belangte Behörde führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es habe keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle der Rückkehr eine Verfolgung drohe. Eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK bzw. der Zusatzprotokolle 6 oder 13 zur Konvention könne ebenfalls nicht erkannt werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen und sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verhältnismäßig, zumal sich die BF erst seit Kurzem in Österreich befinde. 7.
- Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass eine Sperre des Instagram-Accounts der BF aufgrund des vorgelegten Posts nicht glaubhaft gewesen sei. Auch aufgrund des Inhalts sei eine Verfolgung durch die russischen Behörden nicht nachvollziehbar. Die BF spreche nicht offenkundig den gegenwärtigen Krieg zwischen Russland und der Ukraine an, sondern sei das Posting allgemein gehalten und würden weder das Wort Russland, noch Ukraine darin vorkommen, weshalb kein Zusammenhang zur Lage in der Russischen Föderation hergestellt werden könne. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass falsche Informationen über den Einsatz der Streitkräfte unterbunden werden sollen, auch die Wörter Krieg und Frieden seien im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine unter Strafe gestellt. Die BF habe jedoch keine kritische Äußerung zur Lage in ihrem Heimatland bzw. über den Krieg zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine getätigt. Die Angaben der BF zur ins Treffen geführten Gesetzgebung würden daher ins Leere führen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die russische Telefonnummer der BF blockiert worden wäre, vielmehr sei davon auszugehen, dass die BF das Roaming nicht aktiviert habe.
- Mit Information zur Rechtsberatung vom 23.08.2022 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit Information zur Rechtsberatung vom 23.08.2022 wurde der BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 9.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 28.09.2022, wurde für die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 31.08.2022, in vollem Umfang erhoben. Zunächst wurde der Sachverhalt neuerlich dargestellt und insbesondere ausgeführt, dass die BF gegen den russischen Angriffskrieg sei, ein kritisches Posting abgesetzt habe und ausgebildete Kinderärztin mit einer Zusatzqualifikation im HNO-Bereich sei. Seit mehr als 2 Jahren sei sie die Lebensgefährtin eines näher genannten Österreichers. Vor ihrer letzten Einreise nach Österreich habe sie den gegenständlichen Asylantrag stellen müssen. Sie sei mit ihrem Lebensgefährten in der Vergangenheit viel gereist. Für März 2022 sei eine gemeinsame Reise in die Türkei geplant gewesen. Am 07.03.2022 hätten sie erfahren, dass Flüge in die Russische Föderation gestrichen seien. In der Türkei habe die BF aus den Medien täglich Neues über den Angriffskrieg erfahren. Dann habe sie entschieden nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren zu können. Bis 09.04.2022 habe sich die BF in der Türkei aufgehalten, dann sei sie am 11.04.2022 über Serbien in Begleitung ihres Lebensgefährten legal nach Österreich eingereist. Folglich wurde im Wesentlichen das Fluchtvorbringen der BF wiederholt und auf ihr Privat- sowie Familienleben in Österreich verwiesen. Darüber hinaus wurde auf die Entwicklungen und Vorgehensweisen in der Russischen Föderation bei Kritik am Angriffskrieg hingewiesen. Diesbezüglich wurde auf weitere Länderberichte verwiesen. Im Übrigen wurde darauf verwiesen, dass die BF nicht nur Ärztin, sondern aufgrund ihrer Ausbildung auch Reservistin sei. Zum Beweis dafür lege sie ihr Militärbuch vor. Der BF wäre als Wehrdienstverweigerin Asyl zu gewähren. Es wurde die Rechtslage umfangreich dargestellt und festgehalten, dass unrichtige Tatsachenfeststellungen getroffen worden seien. 9.
- In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen; 2.) der BF den Status der Asylberechtigten zusprechen; 3.) in eventu der BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten erteilen; 4.) in eventu aussprechen, dass eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 oder § 57 AsylG zu erteilen ist; 5.) in eventu die Rückkehrentscheidung aufheben und feststellen, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation unzulässig ist; 6.) in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 35 VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. 9.
- In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen; 2.) der BF den Status der Asylberechtigten zusprechen; 3.) in eventu der BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten erteilen; 4.) in eventu aussprechen, dass eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, oder Paragraph 57, AsylG zu erteilen ist; 5.) in eventu die Rückkehrentscheidung aufheben und feststellen, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation unzulässig ist; 6.) in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 35, VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
- Die Beschwerdevorlage vom 30.09.2022 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 04.10.2022 ein.
- Mit Schriftsatz vom 09.08.2023 übermittelte das BVwG der BF eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (Beweismittelliste, Stand Juli 2023), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen.
- Mit Schriftsatz der Beschwerdeseite vom 11.08.2023 wurde beantragt die aufgelisteten Dokumente zur Verfügung zu stellen, welchem das BVwG mit Schriftsatz vom 14.08.2023 nachkam und neuerlich eine Stellungnahmefrist von 10 Tagen gewährte.
- Mit Fristerstreckungsantrag bat die Beschwerdeseite diese Frist um 2 Wochen zu erstrecken.
- Mit Stellungnahme vom 04.09.2023 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF vorgebracht, dass sie derzeit an der Nostrifizierung ihres Universitätsabschlusses arbeite. Die BF sei zur Sprachprüfung auf Sprachniveau B1 angemeldet und habe eine mündliche Einstellungszusage als Ärztin. Bis zur Nostrifikation ihrer Zeugnisse habe sie eine Beschäftigungsbewilligung zur Ausübung medizinischer Hilfsdienste beantragt. In der Folge wurde zu den Länderberichten Stellung bezogen.
- Am 14.12.2023 brachte die BF mehrere Beweismittel zu ihrer Integration in Vorlage.
- Mit Schriftsatz vom 15.04.2024 übermittelte das BVwG der BF eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (Beweismittelliste, Stand April 2024), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen. Es langte in der Folge keine Stellungnahme der Beschwerdeseite ein.
- Mit Schriftsatz der Beschwerdeseite vom 16.04.2024 wurde beantragt die aufgelisteten Dokumente zur Verfügung zu stellen und die Frist zur Erstattung einer Stellungnahme um 3 Wochen ab Übermittlung der Unterlagen zu erstrecken, welchem das BVwG mit Schriftsatz vom 18.04.2024 nachkam.
- Mit Stellungnahme vom 25.04.2024 nahm die Beschwerdeseite neuerlich zu den Länderberichten Stellung, insbesondere zum Wehrdienst und der erfolgten Teilmobilisierung sowie zur Integration der BF in Österreich.
- Mit Schriftsatz vom 20.06.2024 übermittelte das BVwG dem BF eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (Beweismittelliste, Stand Juni 2024), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte.
- Nach Fristerstreckungsantrag um eine Woche vom 27.06.2024 brachte die Beschwerdeseite am 27.06.2024 eine Stellungnahme ein, in welcher sie sich erneut zu den Integrationsschritten der BF sowie den Länderberichten äußerte.
- Mit Schriftsatz vom 23.07.2024 brachte die BF ihr Integrationszeugnis auf Sprachniveau B1 in Vorlage.
- Mit Schriftsatz vom 31.01.2025 übermittelte das BVwG der BF eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (Beweismittelliste, Stand Juni 2024), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde die BF für 14.02.2025 geladen.
- Mit Schriftsatz vom 05.02.2025 beantragte die Beschwerdeseite die Dokumente der Beweismittelliste zur Verfügung zu stellen. Dieser Aufforderung kam das BVwG am 06.02.2025 nach.
- Mit Stellungnahme vom 13.02.2025 wurde von der Beschwerdeseite auf ergänzende Länderberichte hingewiesen und darüber hinaus überwiegend zur Integration der BF in Österreich Stellung bezogen. Der Lebensgefährte der BF finanziere seit 3 Jahren den Lebensunterhalt der Tochter der BF, welche die BF über WhatsApp betreue. Die Tochter der BF lebe alleine in der Eigentumswohnung der BF, wobei sie von ihrer Cousine und ihrem Onkel, der Bruder der BF, betreut werde. Der Lebensgefährte der BF arbeite als Anwalt, die BF lerne an seiner Seite Deutsch. Die Wochenenden im Winter würden sie am Semmering verbringen, wo die jüngere Tochter des Lebensgefährten der BF wohne. Zu ihr habe die BF bereits ein familiäres Verhältnis aufgebaut. Im Sommer würden sie fast jeden Abend im Golfclub verbringen, wo die BF beliebt sei und als Caddy mitgeholfen habe. Die BF nehme an Mannschaftsmeisterschaften teil und habe die Sprachprüfung auf Sprachniveau B1 bereits abgelegt. Die Prüfung auf Sprachniveau B2 sei für April geplant. An der Nostrifizierung ihrer russischen Zeugnisse arbeite die BF weiterhin. Eine Beschäftigungsbewilligung zur Mithilfe in einer HNO-Ordination sei mangels Asyl abgelehnt worden. Die BF wolle in der mündlichen Verhandlung auf Russisch antworten, um keine Fehler zu machen. Sie wolle jedoch ihre Deutschkenntnisse unter Beweis stellen. Die BF erhalte seit 2024 mysteriöse Anfragen auf ihre österreichische Handynummer, wann sie wieder in die Russische Föderation zurückkommen. Zu verweisen sei außerdem auf Länderberichte, wonach Frauen an der Front im Einsatz seien, insbesondere Köchinnen und Ärztinnen. Ihr Bruder und ihre Kollegin in XXXX hätten Einberufungsbefehle erhalten. Der Bruder der BF habe aufgrund einer Krebserkrankung einen Aufschub bekommen. Hingewiesen wurde darüber hinaus auf den Straftatbestand der Republikflucht, wobei die BF diesbezüglich 2 E-Mails weiterleitete, in denen führende russische Politiker zitiert würden. Eingegangen wurde auch darauf, wie Russen als Rückkehrer behandelt würden. Die BF erhalte seit 2024 mysteriöse Anfragen auf ihre österreichische Handynummer, wann sie wieder in die Russische Föderation zurückkommen. Zu verweisen sei außerdem auf Länderberichte, wonach Frauen an der Front im Einsatz seien, insbesondere Köchinnen und Ärztinnen. Ihr Bruder und ihre Kollegin in römisch 40 hätten Einberufungsbefehle erhalten. Der Bruder der BF habe aufgrund einer Krebserkrankung einen Aufschub bekommen. Hingewiesen wurde darüber hinaus auf den Straftatbestand der Republikflucht, wobei die BF diesbezüglich 2 E-Mails weiterleitete, in denen führende russische Politiker zitiert würden. Eingegangen wurde auch darauf, wie Russen als Rückkehrer behandelt würden.
- Die Verhandlung am 14.02.2025 wurde abberaumt und erfolgte mit Schriftsatz des BVwG vom 21.03.2025 eine neuerliche Ladung für 04.04.
- Mit Schriftsatz vom 24.03.2025 brachte die Beschwerdeseite eine Vertagungsbitte ein, der mit Schriftsatz des BVwG vom 28.03.2025 entsprochen wurde. Die Verhandlung wurde auf 11.04.2025 verlegt.
- Am 11.04.2025 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die BF ordnungsgemäß geladen wurde und diese auch teilnahm. Die Befragung der BF fand auf Russisch statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: Ich heiße XXXX , geb. am XXXX im Ort XXXX . Staatsangehörigkeit: russische Förderation. Mein letzter Wohnort in meinem Herkunftsstaat war XXXX .BF: Ich heiße römisch 40 , geb. am römisch 40 im Ort römisch 40 . Staatsangehörigkeit: russische Förderation. Mein letzter Wohnort in meinem Herkunftsstaat war römisch 40 . RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Russin. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Nein. RI: Legen Sie bitte Ihren russischen Auslandsreisepass mit der Nummer XXXX , gültig vom 04.02.2021 bis 04.02.2031, vor.RI: Legen Sie bitte Ihren russischen Auslandsreisepass mit der Nummer römisch 40 , gültig vom 04.02.2021 bis 04.02.2031, vor. BF: Der Pass befindet sich bei der österreichischen Polizei. Das Foto meines Reisepasses befindet sich bei meinem RV. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Russisch und jetzt lerne ich die deutsche Sprache auf dem Niveau B
- RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet. BF: Ich habe die Mittelschule abgeschlossen im Ort XXXX . Als ich 17 Jahre alt, bin ich nach XXXX gezogen und habe mit dem Medizinstudium in der Medizinakademie in XXXX begonnen. Ich habe dann das Diplom als Kinderärztin erhalten und meine Spezialisierung war zusätzlich auch Hals-Nasen-Ohrenärztin für Kinder und Erwachsene. Ich habe eine große Erfahrung mit meiner Arbeitstätigkeit gehabt. Ich habe für die Stadt XXXX als Kinder-HNO-Ärztin gearbeitet. BF: Ich habe die Mittelschule abgeschlossen im Ort römisch 40 . Als ich 17 Jahre alt, bin ich nach römisch 40 gezogen und habe mit dem Medizinstudium in der Medizinakademie in römisch 40 begonnen. Ich habe dann das Diplom als Kinderärztin erhalten und meine Spezialisierung war zusätzlich auch Hals-Nasen-Ohrenärztin für Kinder und Erwachsene. Ich habe eine große Erfahrung mit meiner Arbeitstätigkeit gehabt. Ich habe für die Stadt römisch 40 als Kinder-HNO-Ärztin gearbeitet. BF antwortet teils auf Deutsch und teils auf Russisch. RV: Ich beantrage, dass zugelassen wird, dass die BF sowohl teils auf Deutsch, wenn sie sich in der Lage fühlt und teils auf Russisch die Frage beantworten kann.Regierungsvorlage, Ich beantrage, dass zugelassen wird, dass die BF sowohl teils auf Deutsch, wenn sie sich in der Lage fühlt und teils auf Russisch die Frage beantworten kann. RI ermahnt RV die Verhandlung nicht zu unterbrechen.RI ermahnt Regierungsvorlage die Verhandlung nicht zu unterbrechen. BF: XXXX habe ich mit der Schule angefangen,
- Klasse. 10 Jahre später habe ich die Mittelschule abgeschlossen. Im gleichem Jahr nach dem Mittelschulabschluss habe ich mit meinem Medizinstudium in XXXX angefangen. Ich war als Abteilungsleiterin für das Kinderklinikum in XXXX tätig. Ich habe im Privatklinikum gearbeitet im europäischen Medizinzentrum in XXXX . Nachgefragt: Ich habe nur in XXXX gearbeitet. Ich habe auch zusätzlich eine private Praxis ausgeführt. Ich bin auch zu meinen Kunden gefahren, das war für die Kunden bequemer, dass diese nicht mit den kranken Kindern in die Praxis kommen müssen. Ich bin ein qualifizierter Spezialist. Ich bestätige das alle 5 Jahre mit einer Qualifikationsprüfung.BF: römisch 40 habe ich mit der Schule angefangen,
- Klasse. 10 Jahre später habe ich die Mittelschule abgeschlossen. Im gleichem Jahr nach dem Mittelschulabschluss habe ich mit meinem Medizinstudium in römisch 40 angefangen. Ich war als Abteilungsleiterin für das Kinderklinikum in römisch 40 tätig. Ich habe im Privatklinikum gearbeitet im europäischen Medizinzentrum in römisch 40 . Nachgefragt: Ich habe nur in römisch 40 gearbeitet. Ich habe auch zusätzlich eine private Praxis ausgeführt. Ich bin auch zu meinen Kunden gefahren, das war für die Kunden bequemer, dass diese nicht mit den kranken Kindern in die Praxis kommen müssen. Ich bin ein qualifizierter Spezialist. Ich bestätige das alle 5 Jahre mit einer Qualifikationsprüfung. RI: An welcher Universität haben Sie von wann bis wann studiert, was haben Sie genau studiert und wann genau haben Sie Ihr Studium abgeschlossen? BF: Angefangen habe ich beim medizinischen Institut. Abgeschlossen habe ich die medizinische Akademie XXXX . Ich habe XXXX abgeschlossen. Danach habe ich ein zusätzliches Studium für die HNO-Spezialisierung gemacht. Dieses habe ich XXXX abgeschlossen.BF: Angefangen habe ich beim medizinischen Institut. Abgeschlossen habe ich die medizinische Akademie römisch 40 . Ich habe römisch 40 abgeschlossen. Danach habe ich ein zusätzliches Studium für die HNO-Spezialisierung gemacht. Dieses habe ich römisch 40 abgeschlossen. RI: Welche Zusatzausbildung bzw. Spezialisierung haben Sie nach Ihrem Uniabschluss betrieben, von wann bis wann und wann haben Sie diese abgeschlossen. BF: Ich schließe alle 5 Jahre eine Qualifikationsprüfung ab. Zuerst ist Ausbildung und dann die Prüfung. Nachgefragt: Alles im Rahmen der Spezialisierung HNO-Arzt. RI: Bei welchem Arbeitgeber sind Sie Ihren beruflichen Beschäftigungen im Herkunftsstaat nachgegangen, wie lange jeweils? BF: Der Staat bei der Klinik, sowie gibt es überall eine Administration. Es gibt eine Polyklinik, es gibt eine Privatklinik und eine stationäre Klinik. Ich habe parallel für den Staat und auch privat gearbeitet. Das war nicht verboten. 2 Mal in der Woche habe ich Konsultationen durchgeführt, diese waren für die Infektionsstation von der Stadtklinik. RI: Beschreiben Sie bitte Ihre letzte berufliche Beschäftigung im Herkunftsstaat. Wer war Ihre Arbeitgeber, welche Tätigkeiten haben Sie genau wo verrichtet? Wie und wo erfolgte die Untersuchung der Patienten bzw. die medizinische Beratung? BF: Meine letzte Arbeitsstelle war die Polyklinik der Stadt für Kinder, Nummer
- Nachgefragt: Ich habe 2 Richtungen gemacht, ich habe die Kinder angeschaut bzw. untersucht, für kranke und gesunde Kinder und prophylaktische Untersuchungen für Kinder. Das waren Untersuchungen vor dem Kindergarten und vor der Schule, z. B. wurde das Hörvermögen untersucht. RI: Wann gingen Sie zuletzt einer angemeldeten, beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach? Und was genau haben Sie gearbeitet? BF: In Österreich habe ich Telemedizin ausgeführt mit russischen Patienten aus dem Herkunftsstaat, weil ich in Österreich keine Arbeitserlaubnis habe. RI: VORHALTUNG: Sie haben mit Stellungnahme (OZ 7) vom 04.09.2023 die Kopie eines Antrags auf Beschäftigungsbewilligung für die Ausübung medizinischer Hilfsdienste beim AMS vorgelegt und angegeben, dass Sie - bis zur Nostrifizierung Ihres Universitätsabschlusses - als Teilzeitbeschäftigte – nach eigenen Angaben - ein eigenes Einkommen von rund € 920,- brutto erzielen werden. Aus einem aktuellen AJ-Web-Auszug geht hervor, dass Sie bis dato keiner angemeldeten Beschäftigung – auch nicht geringfügig Beschäftigte – im Bundesgebiet nachgehen. Wieso war Ihnen bisher die Beschäftigung in Ausübung medizinischer Hilfsdienste im Bundesgebiet nicht möglich? BF: Die Erlaubnis habe ich nie gesehen und meine jetzige Aufgabe ist, die deutsche Sprache bis zum Niveau C1 zu lernen. Dann kann ich mein Studium nostrifizieren, dann kann ich arbeiten und Kindern in Österreich helfen. RI: VORHALTUNG: Sie haben im bisherigen Verfahren wiederholt die Absicht beteuert Ihren russischen Universitätsabschluss in Österreich nostrifizieren zu lassen. Wie ist hier der genaue Stand? Ist der Nostrifizierungsprozess bereits initiiert worden und wenn ja, seit wann und wie lange wird es aller Voraussicht noch dauern? BF: Ich forsche nach, wie die Nostrifizierung aussieht und parallel lerne ich die deutsche Sprache. RI: Das heißt, Sie erkundigen sich, wie die Nostrifizierung in Österreich läuft? Das heißt, Sie haben noch kein Nostrifizierungsverfahren in Österreich initiiert? BF: Ich habe eine Freundin. Sie hat bereits eine Nostrifizierung Ihres Medizinstudiums durchgeführt. Ich habe ausreichend Auskünfte von meiner Freundin erhalten und jetzt mache ich die Nostrifizierung auch. Ich habe bestimmte Fragen erhalten und ich lerne und bereite mich vor für die Nostrifizierung. RI: Ist der Nostrifzierungsprozess mit der Universität schon gestartet worden? BF: Wir haben mit meinem Mann eine Anfrage an die XXXX Medizinuniversität geschickt. Wir haben eine strenge Antwort erhalten. Ich wollte einen Ausbildungskurs auf der Medizinuni besuchen, aber mir wurde gesagt, solange die Nostrifizierung nicht durchgeführt ist.BF: Wir haben mit meinem Mann eine Anfrage an die römisch 40 Medizinuniversität geschickt. Wir haben eine strenge Antwort erhalten. Ich wollte einen Ausbildungskurs auf der Medizinuni besuchen, aber mir wurde gesagt, solange die Nostrifizierung nicht durchgeführt ist. RV: Es ist auch als Information im Internet ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Nostrifizierung eines Medizin-Studiums in Österreich das Sprachniveau C1 ist. Es geht um die Homepage der Med Uni XXXX .Regierungsvorlage, Es ist auch als Information im Internet ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Nostrifizierung eines Medizin-Studiums in Österreich das Sprachniveau C1 ist. Es geht um die Homepage der Med Uni römisch 40 . RI: Ging es Ihnen finanziell gut im Herkunftsstaat? BF: Ich habe wirklich sehr gut verdient. Das war ausreichend für mich und meine Tochter. RI: Wovon haben Sie für sich und Ihr Kind vor Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation den Lebensunterhalt bestritten? BF: Ich habe das Gehalt erhalten und die Privatpatienten haben mich bar bezahlt. Von Kliniken und der Polyklinik habe ich jedes Monat Vorauszahlungen und Gehalt bekommen. RI: Haben Sie auch Unterhaltszahlungen für sich und Ihr Kind vom Kindsvater erhalten? BF: Weil ich das ausreichende Einkommen gehabt habe, habe ich darum nicht angesucht. RI: Beziehen Sie und Ihr Kind auch derzeit finanzielle Zuwendungen von Ihrem Ex-Lebensgefährten? BF: Nein. Um mich und meine Tochter kümmert sich mein jetziger Mann XXXX .BF: Nein. Um mich und meine Tochter kümmert sich mein jetziger Mann römisch 40 . RI: VORHALTUNG: Sie haben im erstbehördlichen Verfahren ein Militärdienstbuch (AS 431) mit der Nr. XXXX samt Übersetzung vorgelegt, ausgestellt vom Militär-Kommissariat von XXXX und XXXX Bezirk der Stadt XXXX . Haben Sie im Herkunftsstaat einen Grundwehrdienst abgeschlossen oder eine andere militärische Ausbildung bei der Armee der Russischen Föderation durchlaufen? Wenn ja, wann und wo und mit welchem Rang haben Sie abgerüstet?RI: VORHALTUNG: Sie haben im erstbehördlichen Verfahren ein Militärdienstbuch (AS 431) mit der Nr. römisch 40 samt Übersetzung vorgelegt, ausgestellt vom Militär-Kommissariat von römisch 40 und römisch 40 Bezirk der Stadt römisch 40 . Haben Sie im Herkunftsstaat einen Grundwehrdienst abgeschlossen oder eine andere militärische Ausbildung bei der Armee der Russischen Föderation durchlaufen? Wenn ja, wann und wo und mit welchem Rang haben Sie abgerüstet? BF: In der Medizin-Universität gibt es eine Militärabteilung und jeder ist verpflichtet, dort eine Militärausbildung bei der Uni zu bekommen und wenn man das Studium abschließt, bekommt man ein Militärticket. Nachgefragt: Im Russischen wird es Militärticket genannt, ich nehme aber an, dass es sich um das Militärbuch handelt. RI: Sie haben gemeint, dass Sie im Rahmen des Studiums verpflichtet waren, eine Militärausbildung zu machen. Wie darf ich mir das vorstellen? Ist das ein Dienst an der Waffe oder eine Militär-Sanitäts bzw. Medizinausbildung? BF: Ich habe in der Schule ein Fach gehabt, wo ich mich mit einer Waffe, nämlich der Kalaschnikow beschäftigen musste. Nachgefragt: Ich habe die Waffe auseinanderbauen und zusammenbauen müssen und damit Schießübungen machen, dasselbe war auch auf der Universität und zusätzlich auch noch ein Erste-Hilfe-Kurs für Militärsituationen. RI: Haben Sie auch bei einer bestimmen Waffengattung gedient bzw. waren Sie einer bestimmten Waffengattung zugeordnet? BF: Mit zusätzlichen Waffen habe ich mich nicht beschäftigt. Die Priorität war der Erste-Hilfe-Kurs, dass wir Blutungen stoppen konnten, etc. RI: Wann hatten Sie Ihren Stellungstermin zur Feststellung Ihrer Tauglichkeit? BF: In Russland habe ich ein Militärticket vom Militärstützpunkt bekommen. Das Militärticket bekommen alle anderen genauso. RI: Wann haben Sie Ihre Tauglichkeit festgestellt bekommen? Die Tauglichkeit ist eine medizinische Untersuchung. BF: Die medizinische Untersuchung wird man immer dort erhalten, wo ich gearbeitet habe. Es gibt einen Unterschied, der Militärverpflichtete bekommt spezielle Untersuchungen bei Militärstützpunkten. Ich war nicht für das Militär verpflichtet, ich war in der Reserve. RI: VORHALTUNG: Sie haben im erstbehördlichen Verfahren ein Militärdienstbuch mit der Nr. XXXX samt Übersetzung vorgelegt, aus dem auf Seite 13 hervorgeht, dass Sie aufgrund der Musterung der Gruppe „B“ zugeordnet worden sind und für Tauglich mit geringfügigen Einschränkungen befunden wurden. Worin bestehen genau die tauglichkeitsvermindernden Einschränkungen?RI: VORHALTUNG: Sie haben im erstbehördlichen Verfahren ein Militärdienstbuch mit der Nr. römisch 40 samt Übersetzung vorgelegt, aus dem auf Seite 13 hervorgeht, dass Sie aufgrund der Musterung der Gruppe „B“ zugeordnet worden sind und für Tauglich mit geringfügigen Einschränkungen befunden wurden. Worin bestehen genau die tauglichkeitsvermindernden Einschränkungen? BF: Es ist um mein Augenlicht gegangen, ich habe Probleme mit meinem Augenlicht gehabt. Nachgefragt: Es geht um meine Kurzsichtigkeit. Wer für das Militär nicht passt, bekommt ein weißes Militärticket, d. h. er ist nicht geeignet für das Militär. Ich habe trotz der Einschränkungen mit meinen Augen das weiße Ticket nicht bekommen. RI: Stehen bzw. standen Sie jemals in einem Vertragsverhältnis zur russischen Armee. Wenn ja, wann war das und welcher Natur war das Vertragsverhältnis bzw. wann hat dieses geendet? BF: Unabhängig von der Uni habe ich keine zusätzlichen Verträge mit dem Militär gehabt. In Russland schaut es anders an. Bei der Mobilisierungssituation werden die Militärverpflichteten eingeladen, bekommen einen kurzen Militärkurs und dann werden sie zum Krieg oder zur Front geschickt. RI: Sprechen Sie hier von den Grundwehrdienern oder die, die vertraglich dem Heer verpflichtet sind? BF: Es gibt überhaupt keinen Unterschied, wenn man dem Heer verpflichtet ist, kommt man dort hin. RI: Haben Sie jemals einen Einberufungsbefehl erhalten? Wenn ja, wann war das und legen Sie diesen bitte vor. BF: Ich habe diese Informationen nicht. Die Ladungen werden nicht jetzt per Post an die Wohnadresse geschickt. Es gibt jetzt eine Internetseite, jeder russischer Staatsbürger ist verpflichtet, da nach zu schauen, ob er dabei ist. Ich möchte zu den Militärladungen angeben, dass mein Bruder 6 Jahre älter als ich ist. Er hat gesundheitliche Probleme gehabt und Krebs gehabt. Er hat eine Strahlungstherapie gemacht. Trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen wurde er zum Militär geladen. BF weint. RI: Brauchen Sie eine kurze Pause? BF: Nein. RI: An welchen Orten im Herkunftsstaat haben Sie längere Zeit gelebt. Sagen Sie mir bitte die Ortschaften, die Zeiträume an denen Sie sich an diesen Orten aufgehalten haben und den Grund und den Zeitpunkt für die Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: Ab meinem
- Lebensjahr habe ich in XXXX durchgehend bis zur Ausreise gelebt. Bis 17 habe ich im Dorf XXXX gelebt.BF: Ab meinem
- Lebensjahr habe ich in römisch 40 durchgehend bis zur Ausreise gelebt. Bis 17 habe ich im Dorf römisch 40 gelebt. RI: Wann haben Sie zuletzt den Herkunftsstaat verlassen und sagen Sie mir bitte ein möglichst genaues Ausreisedatum. BF: 05.03.
- RI: Warum haben Sie am 05.03.2022 Ihren Herkunftsstaat ohne Ihre minderjährige Tochter XXXX , geb. XXXX verlassen und haben Ihre Tochter nicht mitgenommen?RI: Warum haben Sie am 05.03.2022 Ihren Herkunftsstaat ohne Ihre minderjährige Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 verlassen und haben Ihre Tochter nicht mitgenommen? BF: Ich habe das nicht geplant, Russland zu verlassen. Das war eine Urlaubsreise mit meinem Mann in der Türkei. RI: Wann sind Sie das erste Mal in das Bundesgebiet eingereist und seit wann befinden Sie sich durchgehend im Bundesgebiet? BF: Seit 11.04.2022 und ich befinde mich seitdem durchgehend hier im Bundesgebiet. RI: Hinsichtlich der im Herkunftsstaat noch aufhältigen Familienmitglieder haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen erwähnt: Vater XXXX , geb. am XXXX ; Mutter XXXX , geb. am XXXX ; Bruder XXXX , geb. am XXXX ; Tochter XXXX , geb. am XXXX ; Diese Familienmitglieder sind in der Russischen Föderation, im Gebiet XXXX , im Dorf XXXX aufhältig. Die Tochter der BF lebt bei den Eltern der BF. Sind diese Angaben noch aktuell oder wollen Sie dazu Ergänzungen oder Änderungen aus heutiger Sicht angeben?RI: Hinsichtlich der im Herkunftsstaat noch aufhältigen Familienmitglieder haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen erwähnt: Vater römisch 40 , geb. am römisch 40 ; Mutter römisch 40 , geb. am römisch 40 ; Bruder römisch 40 , geb. am römisch 40 ; Tochter römisch 40 , geb. am römisch 40 ; Diese Familienmitglieder sind in der Russischen Föderation, im Gebiet römisch 40 , im Dorf römisch 40 aufhältig. Die Tochter der BF lebt bei den Eltern der BF. Sind diese Angaben noch aktuell oder wollen Sie dazu Ergänzungen oder Änderungen aus heutiger Sicht angeben? BF: Ich habe einen Fehler gemacht. Ich war in einer Stresssituation. Ich kann mich erinnern, dass mein Vater, als der
- Weltkrieg Russland betroffen hat, geboren ist. Das war ungefähr XXXX . Ich habe das nachgefragt, mein Vater ist am XXXX geboren. Mein Bruder ist nach XXXX übersiedelt. Meine minderjährige Tochter befindet sich in meiner Wohnung in XXXX . Nachgefragt: Die Cousine meiner Tochter und mein Bruder kümmern sich um meine Tochter und manchmal der Vater meiner Tochter. Jetzt hat er seine Verpflichtungen gespürt, früher nicht. BF: Ich habe einen Fehler gemacht. Ich war in einer Stresssituation. Ich kann mich erinnern, dass mein Vater, als der
- Weltkrieg Russland betroffen hat, geboren ist. Das war ungefähr römisch 40 . Ich habe das nachgefragt, mein Vater ist am römisch 40 geboren. Mein Bruder ist nach römisch 40 übersiedelt. Meine minderjährige Tochter befindet sich in meiner Wohnung in römisch 40 . Nachgefragt: Die Cousine meiner Tochter und mein Bruder kümmern sich um meine Tochter und manchmal der Vater meiner Tochter. Jetzt hat er seine Verpflichtungen gespürt, früher nicht. RI: Wie oft stehen Sie mit diesen Familienmitgliedern in Kontakt? BF: Mit meinem Kind jeden Tag. Mit den Eltern ca. 2 Mal in der Woche. Mit meinem Bruder nach Bedarf. Er arbeitet zu viel, er ist auch ein Arzt. RI: Wann haben Sie Ihre Tochter, XXXX , geb. am XXXX , das letzte Mal persönlich getroffen und wo war das?RI: Wann haben Sie Ihre Tochter, römisch 40 , geb. am römisch 40 , das letzte Mal persönlich getroffen und wo war das? BF: Wir haben uns persönlich am 05.03.2022 das letzte Mal in meiner Wohnung in XXXX gesehen. Das war vor meiner Ausreise.BF: Wir haben uns persönlich am 05.03.2022 das letzte Mal in meiner Wohnung in römisch 40 gesehen. Das war vor meiner Ausreise. RI: Nennen Sie mir bitte den Namen, Geburtsdatum und Aufenthaltsort Ihre Ex-Gatten und Vater der Tochter XXXX , geb. am XXXX .RI: Nennen Sie mir bitte den Namen, Geburtsdatum und Aufenthaltsort Ihre Ex-Gatten und Vater der Tochter römisch 40 , geb. am römisch 40 . BF: Er lebt in XXXX . Er heißt XXXX , geb. XXXX .BF: Er lebt in römisch 40 . Er heißt römisch 40 , geb. römisch 40 . RI: Wann haben Sie Ihren Ex-Gatten kennengelernt und von wann bis wann waren Sie miteinander verheiratet? BF: Ich war damals Studentin und 19 Jahre alt und in meinem
- Lebensjahr waren wir verheiratet. Es steht in meinen Dokumenten drinnen, aber ich vermute, es war bis
- Wir haben danach noch zusammengelebt, aber ohne, dass wir verheiratet waren. RI: Wann haben Sie sich von Ihrem Ex-Gatten getrennt und seit wann sind Sie offiziell geschieden? BF: Ich vermute, wir sind seit 1996 offiziell geschieden. Das kann auch 2006 gewesen sein. Weil wir uns nicht wirklich getrennt haben, sondern weiter zusammengelebt haben, war das Datum nicht wichtig. RI: Was war der Grund der Trennung und Scheidung von Ihrem Ex-Gatten? BF: Es ist normale Praxis bei uns. Da er sich für seine Wohnung anmelden musste, musste er sich scheiden lassen. Es schaut so aus, wenn er mit mir verheiratet ist, dann kann er sich für keine Wohnung anmelden, die er vom Staat erhalten hat. Weil der Staat wird ihm dann vorhalten, er hat eine Frau und sie hat eine Wohnung. RI: Wann war die schlussendliche Trennung? BF: Wir haben seit 2012 getrennt gelebt. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über weitere Verwandten (Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins oder Cousinen, …)? Wenn ja, um wie viele Personen handelt es sich ungefähr und wo sind diese aufhältig? BF: Meine Mutter war das
- Kind, mein Vater war das
- Kind. Meine Verwandten von mütterlicherseits und väterlicherseits haben auch Kinder. Nachgefragt: 6 Tanten, 2 Onkeln, die noch am Leben sind und nicht alle haben Kinder. Ich habe keinen Kontakt zu meinen Verwandten. Ich bin nach XXXX gezogen, sie sind dortgeblieben. Ich habe meinen Weg gehabt.BF: Meine Mutter war das
- Kind, mein Vater war das
- Kind. Meine Verwandten von mütterlicherseits und väterlicherseits haben auch Kinder. Nachgefragt: 6 Tanten, 2 Onkeln, die noch am Leben sind und nicht alle haben Kinder. Ich habe keinen Kontakt zu meinen Verwandten. Ich bin nach römisch 40 gezogen, sie sind dortgeblieben. Ich habe meinen Weg gehabt. RI: Verfügen Ihre im Herkunftsstaat lebenden Verwandten über Vermögenwerte (z.B.: Haus, Eigentumswohnung, Auto, Grundstück, …)? BF: Ich glaube nicht, dass sie auf der Straße leben. Aber ich kann nicht sagen über welche Vermögenswerte sie verfügen. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über Vermögenswerte (z.B.: Haus, Eigentumswohnung, Auto, Grundstück,…)? BF: Ich habe eine Eigentumswohnung in XXXX und ein Auto.BF: Ich habe eine Eigentumswohnung in römisch 40 und ein Auto. RI: VORHALTUNG: Sie haben im erstbehördlichen Verfahren u. a. vor dem BFA am 07.06.2022 auf Seite 6 des BFA-Prot. angegeben, dass Sie im Herkunftsstaat über eine Eigentumswohnung und ein Auto in XXXX verfügen. Wie groß ist die Eigentumswohnung? Wer wohnt dort zur Zeit bzw. wer passt auf die Wohnung auf und hält sie in Schuss? Wer benützt Ihr Auto im Herkunftsstaat?RI: VORHALTUNG: Sie haben im erstbehördlichen Verfahren u. a. vor dem BFA am 07.06.2022 auf Seite 6 des BFA-Prot. angegeben, dass Sie im Herkunftsstaat über eine Eigentumswohnung und ein Auto in römisch 40 verfügen. Wie groß ist die Eigentumswohnung? Wer wohnt dort zur Zeit bzw. wer passt auf die Wohnung auf und hält sie in Schuss? Wer benützt Ihr Auto im Herkunftsstaat? BF: Mein Auto steht in der Tiefgarage. In meiner Wohnung lebt meine Tochter. Mein Bruder lebt in der Nähe. Meine Wohnung ist eine 2-Zimmerwohnung. RI: Leben diese im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder bislang unbehelligt von russischen Behörde und privaten Dritten oder haben diese die gleichen Probleme, wie Sie vor seiner Ausreise bzw. hatten diese Probleme aufgrund Ihrer Ausreise? BF: Dass ich Russland verlassen habe, ist den Behörden schon bekannt. Meine Tochter hat Schutz von meinem Ex-Mann. Er ist ein Oberst in der Polizei und er hat gute Beziehungen. Nachgefragt: Meine Eltern sind ziemlich alt. Sie leben in XXXX im eigenem Haus. Nachgefragt: Nein, meine Eltern und mein Bruder haben keine Probleme aufgrund der Ausreise. Mein Bruder lebt in Deutschland. Er ist wegen des Studiums nach Deutschland gefahren und er ist dort geblieben. Ich meine den Sohn von meinem Bruder.BF: Dass ich Russland verlassen habe, ist den Behörden schon bekannt. Meine Tochter hat Schutz von meinem Ex-Mann. Er ist ein Oberst in der Polizei und er hat gute Beziehungen. Nachgefragt: Meine Eltern sind ziemlich alt. Sie leben in römisch 40 im eigenem Haus. Nachgefragt: Nein, meine Eltern und mein Bruder haben keine Probleme aufgrund der Ausreise. Mein Bruder lebt in Deutschland. Er ist wegen des Studiums nach Deutschland gefahren und er ist dort geblieben. Ich meine den Sohn von meinem Bruder. RI: Ich habe gefragt, ob Ihr Bruder aufgrund Ihrer Ausreise Probleme im Herkunftsstaat hat. BF: Nein, er wurde nirgendwo hin geladen. RI: Verfügen Sie über Familienmitglieder oder Verwandte im Bundesgebiet? Wenn ja, nennen Sie bitte deren Namen, Geburtsdaten und Aufenthaltsorte. BF: Ich habe nur einen Mann. Andere Familienmitglieder habe ich nicht. RI: Wie ist Ihr Familienstand? Sind Sie verheiratet oder in einer Partnerschaft? BF: Wir leben zusammen, de facto wie Mann und Frau, aber wir sind noch nicht standesamtlich verheiratet, obwohl wir das jetzt vorhaben. RI: Gibt es schon ein Datum? BF: Er hat schon angerufen und gefragt, welche Dokumente wir vorlegen müssen. RI: Wenn ja, nennen Sie mir bitte den Namen, Geburtsdatum und StA Ihres Partners? BF: Geb. XXXX . Er heißt XXXX . Er ist österreichischer Staatsbürger.BF: Geb. römisch 40 . Er heißt römisch 40 . Er ist österreichischer Staatsbürger. RI: Wann und wo haben Sie Ihren Partner kennen gelernt und seit wann sind Sie beide ein Paar? BF: Also, weil er und ich zu wenig Zeit für das Privatleben gehabt haben, er ist ein Rechtsanwalt, haben wir uns auf einer Internetplattform angemeldet und so sind wir zusammengekommen. Wir sind ein Paar seit Februar
- RI: Verfügen Sie noch über andere leibliche Kinder als die vorhin erwähnte Tochter XXXX , geb. am XXXX ?RI: Verfügen Sie noch über andere leibliche Kinder als die vorhin erwähnte Tochter römisch 40 , geb. am römisch 40 ? BF weint. BF: Mein erstes Kind ist gestorben. RI: Brauchen Sie eine Pause? BF: Nein. RI wiederholt die Frage. BF: Lebendig nicht. RI: Verfügt Ihr Lebensgefährte Hr. XXXX , geb. XXXX , über eigene leibliche Kinder?RI: Verfügt Ihr Lebensgefährte Hr. römisch 40 , geb. römisch 40 , über eigene leibliche Kinder? BF: Ja, von der ersten Beziehung hat er 2 volljährige Töchter. RI: Mit welchen Personen leben Sie im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt? BF: Mit XXXX . Nachgefragt: Die älteste Tochter lebt meistens mit uns, aber sie bekommt im Ausland eine Ausbildung, deswegen ist sie meistens nicht zuhause.BF: Mit römisch 40 . Nachgefragt: Die älteste Tochter lebt meistens mit uns, aber sie bekommt im Ausland eine Ausbildung, deswegen ist sie meistens nicht zuhause. RI: Wie finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet? BF: XXXX .BF: römisch 40 . RI: Wie viel Geld steht Ihnen und Ihrem Lebensgefährten pro Monat zur Verfügung? Haben Sie einen Nachweis des monatlichen Einkommens Ihres Lebensgefährten? BF: Er hat sicher eine Bestätigung von seinem Einkommen. RI an RV: Sie werden aufgefordert, binnen einer Woche h. g. einlangend, Einkommensnachweise zu schicken.RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert, binnen einer Woche h. g. einlangend, Einkommensnachweise zu schicken. RI: Befinden Sie sich im Bundesgebiet in einem Abhängigkeitsverhältnis? BF: Ich bin finanziell komplett vom Einkommen meines Mannes abhängig. RI: Haben Sie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo? BF: Nein. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation am 05.03.2022 wieder einmal in der Russischen Föderation gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Ich habe keine Möglichkeiten gehabt. Als mein Reisepass von den österreichischen Behörden abgenommen worden ist, wurde ich darüber informiert, dass ich Österreich nicht verlassen darf. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe. Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Wir waren auf Urlaub in der Türkei. Ich habe auch Tickets für den Rückflug nach Russland gehabt und dann hat ein Krieg in der Ukraine angefangen. Als der Krieg angefangen hat, hat unser Präsident gemeint, dass es eine Spezialoperation ist. Ich habe tausende Verstorbene von beiden Seiten gesehen, über Telegram, Nachrichten, etc. Mein Lebensprinzip als Ärztin ist ein Humanismus und eine Warmherzlichkeit. In meiner Instagramplattform habe ich gepostet, dass ich gegen den Krieg bin, dass es sehr schade für mich ist, dass 2 Brüdervölker mit dem Krieg gegeneinander angefangen haben. Ich habe auch ein Bild von Picasso gepostet. Nachgefragt: Gemeint ist die Friedenstaube. In den Nachrichten habe ich gesehen, dass Wörter wie „Frieden“ und „Krieg“ streng verboten sind. Wer das mündlich ausspricht oder postet, wird automatisch zur Verantwortung gezogen. Ich habe in den Nachrichten gelesen, dass eine Frau in St. Petersburg in der Straßenbahn gefahren ist, mit einer Tasche, auf der das Wort Frieden gestanden ist. Sie wurde von der Polizei verhaftet und ein Strafverfahren gegen sie eröffnet. Jeden Tag, als ich die Nachrichten gelesen habe, war das für mich physisch schlecht und ich habe Angst gehabt. Als ich nach Russland zurückfliegen musste, wurde das abgesagt. XXXX hat unseren Aufenthalt in Antalya verlängert. Er hat mir gesagt, dass ich mir keine Sorgen machen soll, weil ich noch immer ein gültiges Visum habe und er hat vorgeschlagen, dass wir gemeinsam nach Österreich fliegen sollen. Ich habe gedacht, die militärische Situation wird sich stabilisieren, da gesagt wurde, dass die Spezialoperation in 3 Tagen zu Ende gebracht wird. Aber mit jedem Tag war es nur schlimmer. Es gab dann neue Militärgesetze in Russland. Man wurde dann Staatsverräter genannt. Die Leute, die vor oder während des Krieges Russland verlassen haben, wurden Staatsverräter genannt. XXXX ist ein Rechtsanwalt und er hat mir gesagt, dass es für mich noch schlimmer wird, wenn ich zurückkehre. Er hat mir vorgeschlagen, dass wir nach Österreich fliegen. Er hat mir Tickets gekauft und wir sind nach Österreich gekommen. BF: Wir waren auf Urlaub in der Türkei. Ich habe auch Tickets für den Rückflug nach Russland gehabt und dann hat ein Krieg in der Ukraine angefangen. Als der Krieg angefangen hat, hat unser Präsident gemeint, dass es eine Spezialoperation ist. Ich habe tausende Verstorbene von beiden Seiten gesehen, über Telegram, Nachrichten, etc. Mein Lebensprinzip als Ärztin ist ein Humanismus und eine Warmherzlichkeit. In meiner Instagramplattform habe ich gepostet, dass ich gegen den Krieg bin, dass es sehr schade für mich ist, dass 2 Brüdervölker mit dem Krieg gegeneinander angefangen haben. Ich habe auch ein Bild von Picasso gepostet. Nachgefragt: Gemeint ist die Friedenstaube. In den Nachrichten habe ich gesehen, dass Wörter wie „Frieden“ und „Krieg“ streng verboten sind. Wer das mündlich ausspricht oder postet, wird automatisch zur Verantwortung gezogen. Ich habe in den Nachrichten gelesen, dass eine Frau in St. Petersburg in der Straßenbahn gefahren ist, mit einer Tasche, auf der das Wort Frieden gestanden ist. Sie wurde von der Polizei verhaftet und ein Strafverfahren gegen sie eröffnet. Jeden Tag, als ich die Nachrichten gelesen habe, war das für mich physisch schlecht und ich habe Angst gehabt. Als ich nach Russland zurückfliegen musste, wurde das abgesagt. römisch 40 hat unseren Aufenthalt in Antalya verlängert. Er hat mir gesagt, dass ich mir keine Sorgen machen soll, weil ich noch immer ein gültiges Visum habe und er hat vorgeschlagen, dass wir gemeinsam nach Österreich fliegen sollen. Ich habe gedacht, die militärische Situation wird sich stabilisieren, da gesagt wurde, dass die Spezialoperation in 3 Tagen zu Ende gebracht wird. Aber mit jedem Tag war es nur schlimmer. Es gab dann neue Militärgesetze in Russland. Man wurde dann Staatsverräter genannt. Die Leute, die vor oder während des Krieges Russland verlassen haben, wurden Staatsverräter genannt. römisch 40 ist ein Rechtsanwalt und er hat mir gesagt, dass es für mich noch schlimmer wird, wenn ich zurückkehre. Er hat mir vorgeschlagen, dass wir nach Österreich fliegen. Er hat mir Tickets gekauft und wir sind nach Österreich gekommen. RV schüttelt den Kopf.Regierungsvorlage schüttelt den Kopf. RV: Es wurden Tickets gekauft, aber es wurde nicht geflogen, Türkei Wien oder Türkei Österreich.Regierungsvorlage, Es wurden Tickets gekauft, aber es wurde nicht geflogen, Türkei Wien oder Türkei Österreich. BF: Wir waren am Flughafen und türkische Behörden haben mich nicht fliegen lassen, weil ich einen russischen Pass besitze. XXXX musste zurück, weil er eine Verhandlung hatte. Er hat mir das Geld gelassen und gemeint, dass ich hierbleiben sollte und er eine Möglichkeit finden würde. Am 09.04.2022 bin ich nach Serbien geflogen. Er ist mit dem Auto nach Serbien gefahren und hat mich vom Flughafen abgeholt. Wir blieben dort einen Tag. Am 11.04.2022 sind wir über Ungarn nach Österreich gekommen. Ich hatte mit den ungarischen Behörden an der Grenze kein Problem, da ich ein gültiges Visum hatte.BF: Wir waren am Flughafen und türkische Behörden haben mich nicht fliegen lassen, weil ich einen russischen Pass besitze. römisch 40 musste zurück, weil er eine Verhandlung hatte. Er hat mir das Geld gelassen und gemeint, dass ich hierbleiben sollte und er eine Möglichkeit finden würde. Am 09.04.2022 bin ich nach Serbien geflogen. Er ist mit dem Auto nach Serbien gefahren und hat mich vom Flughafen abgeholt. Wir blieben dort einen Tag. Am 11.04.2022 sind wir über Ungarn nach Österreich gekommen. Ich hatte mit den ungarischen Behörden an der Grenze kein Problem, da ich ein gültiges Visum hatte. RI: Wann haben Ihre Probleme im Herkunftsstaat konkret begonnen und von wem wurden Sie gesucht bzw. verfolgt? BF: Während ich in Österreich bin, bekomme ich Benachrichtigen von verschiedenen Stellen, z. B. von der Bank, ob ich das Bankkonto noch haben möchte, ob ich den Handyvertrag verlängern möchte. Ich weiß, dass Sie wissen, dass ich nicht in die russische Föderation zurückgegangen bin. Ich bin mir sicher, dass ich auf der FSB-Liste stehe. RV legt vor: Ein in russischer Sprache gehaltene Kopie einer Nachricht auf das Handy. Es handelt sich um eine weitere Nachricht, wie die BF bereits vorgebracht hat. Regierungsvorlage legt vor: Ein in russischer Sprache gehaltene Kopie einer Nachricht auf das Handy. Es handelt sich um eine weitere Nachricht, wie die BF bereits vorgebracht hat. RI an D: Bitte nehmen Sie diesen Ausdruck und übersetzen Sie diesen bitte wörtlich. D: „Informationszentrum, wie lange noch im Ausland?, Nummer soll verlängert oder verbunden werden soll, Sie haben keinen Zutritt zum Bankservice, Stadtsservice und anderen Services“. Ein Absender steht dort nicht. Als Datum steht: Mittwoch, 09.
- In der Nachricht steht drinnen: „Gestern um 13:40 Uhr“. Ausdruck wird zum Akt genommen. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen der Ersteinvernahme am 12.04.2022, befragt nach Ihren Fluchtgründen, auf Seite 6 des BFA-Prot. u.a. angegeben, dass Sie gegen den Ukrainekrieg seien und ein Posting auf Instagram veröffentlicht hätten. Auch sei Ihr Profil daraufhin gesperrt worden und hätten Sie Ihre Möglichkeit verloren Ihre Arbeit online auszuüben. Vor der belangten Behörde am 07.06.2022 gaben Sie auf der Seite 7f u.a. an, dass Sie ein Posting veröffentlicht hätten und Ihre offizielle Seite als Ärztin gesperrt worden sei. Wann genau und auf welchem Account haben Sie dieses Posting veröffentlicht? BF: Es schaut ein bisschen anders aus. Es gibt einen Account auf Instagram, der war offen für alle. Dann habe ich etwas gepostet auf diesem Account und habe meinen Bruder gefragt, ob er das sieht. Er hat daraufhin gemeint, nein, er müsse eine Anfrage an mich schicken, ich müsse ihn vorher annehmen, bevor er das sehen kann. Danach wurde die Internetplattformen Instagram und Facebook als extremistisch bezeichnet und verboten. Ich habe am 25.03.2022 gepostet. Da war ich noch in der Türkei. Es war die Zeit, als in der Ukraine der Krieg angefangen hat. RI: Und das Posting war auf Ihrem Account auf Instagram unter den Namen XXXX ?RI: Und das Posting war auf Ihrem Account auf Instagram unter den Namen römisch 40 ? BF: Ja. RI: Handelt es sich bei dem Account auf dem Sie Ihre Posting 2022 veröffentlicht haben und der von Ihnen erwähnten offiziellen Seite als Ärztin, welche gesperrt worden sein soll, um ein und denselben Instagram-Account? BF: Ein und derselbe. RI an BF: Bitte rufen Sie den betreffenden Account auf Ihrem Handy auf und geben das Handy bitte dem D. RI an D: Bitte übersetzen Sie welcher Satz bei Aufruf aufscheint. D: Es steht oben: XXXX . Professionelle Erfahrung, 28 Jahre, online-Konsultationen, Behandlung von Atemwegen, medizinische Unterstützung für Kinder und Erwachsene, unter dem Namen stehen: Publikationen: 89, 171 Mitglieder, Postings: 347, darunter sind Fotos und Informationen und Rat. D: Es steht oben: römisch 40 . Professionelle Erfahrung, 28 Jahre, online-Konsultationen, Behandlung von Atemwegen, medizinische Unterstützung für Kinder und Erwachsene, unter dem Namen stehen: Publikationen: 89, 171 Mitglieder, Postings: 347, darunter sind Fotos und Informationen und Rat. D konnte über das Handy der BF auf Ihren Account zugreifen. RI: Ein Dritter könnte über sein Handy nicht in Ihren Account hineinschauen? Verstehe ich das richtig? BF: Ja. RI an BF: Bitte treten Sie an den Richtertisch vor und werfen einen Blick auf AS 116: Ist dies hier ein Screenshot Ihres Accounts, wenn dieser von anderen aufgerufen wird? BF: Das ist ein geschlossener Account. Ja. Nachgefragt: Ist das ein Screenshots meines Accounts, wenn dieser jemand aufruft und gesperrt ist. RI: Neben dem Screenshot wurde eine handschriftliche Bemerkung hinzugefügt: „=> Dieser Account wurde geschlossen, sie müssen sich registrieren, damit die Veröffentlichungen auf diesem Account sichtbar werden“. Stammt diese handschriftliche Notiz von Ihnen? BF: Nein, ich habe das nicht geschrieben und ich erkenne die Schrift nicht. RV: Die Handschrift ist auch nicht von mir. Regierungsvorlage, Die Handschrift ist auch nicht von mir. RI an D: Bitte werfen Sie einen Blick auf den Screenshot von AS 116 und sagen mir bitte, ob hier tatsächlich steht, dass der Account „geschlossen“ worden ist oder ob hier steht, dass der Account auf „privat“ gestellt ist? D: Hier steht, dass der Account geschlossen ist. RI: Können Sie mit Ihren Zugangsdaten den Account derzeit öffnen und darin Einstellungen verändern? BF: Ich verstehe nicht. RI: Können Sie in Ihrem Account die Privatsphäre einstellen und können Sie anderen die Einsicht Ihres Accounts gewähren bzw. können Sie andere freischalten? BF: Ja, ich kann Freundschaftsanfragen annehmen oder ablehnen. Wenn ich die Freundschaftsanfrage angenommen habe, sieht derjenige die Postings von mir. Die Verhandlung wird um 11:42 Uhr unterbrochen und um 11:50 Uhr fortgesetzt. RI: Sie können ja selber auf Ihren Account zugreifen. Können Sie den Account selbst wieder auf „öffentlich“ stellen? BF: Ich habe diese Möglichkeiten, weil die Einstellungen immer noch funktionieren, aber ich habe Angst, dies zu tun, da der FSB Zugriff auf alle Accounts hat. RI an BF: Treten Sie bitte wieder an den Richtertisch vor und werfen Sie bitte einen Blick auf die Aktenseiten 114 und
- Handelt es sich hierbei um das von Ihnen erwähnte Posting gegen den Krieg vom 25.03.2022? BF: Ja. RI an D: Bitte übersetzen Sie die Zeilen Wort für Wort. D: XXXX . Es ist eine Friedenstaube von Picasso abgebildet. „Ich bin Ärztin, ich bin Frau, ich bin Mutter. Krieg ist schrecklich. Nächste Seite: Krieg ist schrecklich. Mein Herz leidet von Schmerzen. Für mich ist es schrecklich wahrzunehmen, dass tausende Menschen von beiden Seiten verstorben sind. Menschen verlieren das allerheiligste Recht auf das Leben. Krieg ist eine Tragödie. Ich kann nur weinen. Krieg hat 2 Brüdervölker für mehrere Jahre, möglicherweise auf für mehrere Jahrzehnte getrennt. Als Ärztin bin ich für Humanismus und Warmherzigkeit. Ich richte mich an alle mit der Bitte, das Blutvergießen zu stoppen. Als Ärztin bin ich gegen Krieg. Ich bin für den Himmelsfrieden für alle. Ich bin für die friedliche Zukunft unserer Kinder auf unserem Planeten.“D: römisch 40 . Es ist eine Friedenstaube von Picasso abgebildet. „Ich bin Ärztin, ich bin Frau, ich bin Mutter. Krieg ist schrecklich. Nächste Seite: Krieg ist schrecklich. Mein Herz leidet von Schmerzen. Für mich ist es schrecklich wahrzunehmen, dass tausende Menschen von beiden Seiten verstorben sind. Menschen verlieren das allerheiligste Recht auf das Leben. Krieg ist eine Tragödie. Ich kann nur weinen. Krieg hat 2 Brüdervölker für mehrere Jahre, möglicherweise auf für mehrere Jahrzehnte getrennt. Als Ärztin bin ich für Humanismus und Warmherzigkeit. Ich richte mich an alle mit der Bitte, das Blutvergießen zu stoppen. Als Ärztin bin ich gegen Krieg. Ich bin für den Himmelsfrieden für alle. Ich bin für die friedliche Zukunft unserer Kinder auf unserem Planeten.“ RI: Ist dieses Posting die einzige politische Betätigung bzw. Äußerung, die Sie auf sozialen Medien gepostet haben oder haben Sie sich sonst je noch politisch oppositionell betätigt, sei es gegenüber einer breiten Öffentlichkeit im Internet oder sonst in außenwirksamer Form? BF: Ich habe meine Position nur mit diesem Posting ausgedrückt. RI: War Ihre im Herkunftsstaat lebende Familie aufgrund dieses Postings vom 25.03.2022 je einer Verfolgung, Festnahme oder Befragung oder gar einer konkreten Bedrohung durch Behörden oder privaten Dritten ausgesetzt? Wenn ja, wann war das und welcher Art waren die Folgen dieses Postings für Sie und/oder die Familie? BF: Ich war 4 Jahre lang nicht in Russland. Ich weiß nicht, ob der FSB irgendwelche Unterlagen gegen mich oder meine Familie vorbereitet hat. De facto waren meine Verwandten diesbezüglich nicht verfolgt. RI: Was war das konkrete, fluchtauslösende Ereignis? BF: Das war mein Mann, er als Rechtsanwalt hat mir empfohlen, dass ich hierher komme, weil zurückkehren wäre zu gefährlich. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF: Nein. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in der RF jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF: Es gab gegen mich nie irgendwelche Strafverfolgungen von staatlicher Seite. RI: Wieso sollten Sie - nach fast 3 Jahren - von Seiten der russischen Behörden noch nach Ihnen im Herkunftsstaat gesucht werden? Erklären Sie mir welches konkrete Interesse seitens der russischen Behörden an einer Festnahme Ihrer Person heute noch bestehen sollte? BF: Sie haben es schon veröffentlicht. Es gibt keine Frist für Verfolgungen. Nachgefragt: Die Verfolgung für Staatsverräter ist fristlos. Sie haben gesagt, sie werden eine neue Stadt aufbauen, wo es einen Gulak geben wird und einen Magadan. Nachgefragt: Es ist im Norden von Russland. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (Haftbefehle, Ladungen, …)? BF: Schriftliches habe ich nichts, aber wenn ich probieren werde, nach Russland zurückzukehren, würde ich vom russischen FSB sofort festgenommen. RI: Waren Sie in der Russischen Föderation jemals straffällig? BF: Ich habe nie so etwas gehabt und ich habe eine Bestätigung. Ich habe ein Leumundszeugnis, dass ich nie bestraft war, bis
- RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in der Russischen Föderation politisch aktiv, abgesehen von den Postings, welches schon aktenkundig ist? BF: Nur mein Bruder XXXX hat an Demonstrationen für Nawalny teilgenommen.BF: Nur mein Bruder römisch 40 hat an Demonstrationen für Nawalny teilgenommen. RI: Hat er deswegen irgendwelche Probleme bekommen? BF: Nur einmal, als er von Europa in die russische Föderation zurückgekehrt ist, wurde er festgenommen und sein Handy wurde weggenommen. Er hat ein Verhör gehabt und die Behörden haben ihm mitgeteilt, dass sie ihn überwachen werden. RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus der RF jemals politisch aktiv? Wenn ja, inwiefern? BF: Nein. Ich bin allgemein ein friedlicher Mensch. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich? BF: Wir sind mit meinem Mann Mitglieder eines Golfclubs. Nachgefragt: Es ist Golfclub Fontana. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Die Golfmannschaft, mit der wir spielen. Wir treffen uns sehr oft. RI: Sie haben einen Sprachkurs besucht? Welches Niveau haben Sie erreicht? BF: Ich habe keine Möglichkeit, nach Wien zu fahren, deswegen mache ich einen Online-Kurs. Ich habe Ihnen Sprachzertifikate vorgelegt. Ich habe B1 erreicht und auch ein entsprechendes Zertifikat vorgelegt. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF (ohne Übersetzung): Mir gefällt hier die Natur. Nur die Natur hat keine Grenzen. Ich konnte genießen. Jede Pflanze, jede Tier macht für mich große Freude und ich habe mit viele Tiere hier schon gut geredet. Vor 2 Jahren in Sommer ein kleiner Igel ist ins Schwimmbad gefallen und wir haben ihn geholfen. Er war am letzte vielleicht Station von Tod. Er war viele viele Stunden, vielleicht ganze Nacht in Wasser. Er war am ganzen Körper ganz zittrig. Ich habe viele Badetücher wärmer gemacht und ihn abgetrocknet RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF (ohne Übersetzung): Meine Hobbies ist die Natur, ich wandere täglich bis 10 km am Tag. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht? BF (ohne Übersetzung): Wir waren am Semmering. Am Semmering haben wir Wochenendhaus. Diese Ort befindet sich 1000 m höher als Wien. Dort haben wir viele Sauerstoff. Es ist ein Kurort und dort ich repariere. Ich konnte meine Energie reparieren. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF: Ich möchte eine Nostrifizierung machen. Ich möchte mein Beruf als Ärztin in Österreich bestätigen und möchte Menschen helfen. Weil meine Mission ist, Ärztin zu sein und das Leben von Menschen zu retten. RI: Sind Sie im Bundesgebiet bisher einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen? BF: Beim Golfclub habe ich ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt. RI: Sind Sie im Bundesgebiet, abgesehen vom Deutschkurs, sonst einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen? BF: Nein, ich bin bei der Videokonferenz mit Russland dabei, wo ich meine ärztliche Qualifikation erhöhen kann. RI: Diese 5-jährigen Qualifikationsprüfungen machen sie jetzt online? BF: Ich lerne neue Technologie. Es wird jedes Jahr etwas neu gemacht und ich möchte am Ball bleiben. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Ich bin gesund. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF: Nur Vitamine. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Ich war beim Zahnarzt. RI: Sind Sie in permanenter ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Nein. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen, zu Ihren Rückkehrbefürchtungen hinsichtlich Ihres Herkunftsstaates, zu Ihrem Familien- und Privatleben im Bundesgebiet und zu Ihren Integrationsschritten im Bundesgebiet zu äußern? BF: Ja. Ich habe ausreichend Zeit gehabt. RI an RV: Haben Sie noch Fragen an die BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen an die BF? RV: Sie haben gesagt, dass Sie jeden Tag mit Ihrer Tochter Kontakt haben. Können Sie mir schildern, in welchem zeitlichen Ausmaß und was da besprochen und gemacht wird. Nehmen Sie an der Entwicklung der Tochter in der Schule teil? Haben Sie einen Austausch über ihre schulischen Fortschritte bzw. sagen Sie, was Sie mit Ihrer Tochter machen.Regierungsvorlage, Sie haben gesagt, dass Sie jeden Tag mit Ihrer Tochter Kontakt haben. Können Sie mir schildern, in welchem zeitlichen Ausmaß und was da besprochen und gemacht wird. Nehmen Sie an der Entwicklung der Tochter in der Schule teil? Haben Sie einen Austausch über ihre schulischen Fortschritte bzw. sagen Sie, was Sie mit Ihrer Tochter machen. BF: Wir haben eine gute und nähere Beziehung zu meiner Tochter. Ich kontrolliere und unterstütze jeden Lebensschritt von meiner Tochter. Ich nehme teil an der Erziehung und der Ausbildung meiner Tochter, ihre Entwicklung. Sie vertraut mir und erzählt mir von ihrem Leben. Sie fragt mich, was sie in bestimmten Situationen machen soll. Wegen des Zeitrahmens kann ich sagen, dass wir manchmal ewig in Verbindung sind. Wenn meine Tochter krank ist, ganz ich die ganze Nacht in Verbindung sein. Ich kann sogar per Internet Medikamente für meine Tochter bestellen. Über meinen Bruder meine ich. Ich schreibe meinen Bruder an, welche Medikamente sie braucht und er kümmert sich darum. Wir kochen zusammen und lernen neue Rezepte. RV: Über welches Medium machen Sie das?Regierungsvorlage, Über welches Medium machen Sie das? BF: Über verschiedene Medien. Es hängt von der Verbindungsqualität ab, Telegram oder WhatsApp oder Skype. RV: Das heißt über Video?Regierungsvorlage, Das heißt über Video? BF: Video, Audio und wir schreiben uns Briefe. Ich kann über meine Bekannte auch Geschenke an meine Tochter schicken. 2 Mal im Jahr wird die gesamte Garderobe meiner Tochter ausgetauscht. RV: Sie haben nur ein Posting gepostet. Warum haben Sie nicht mehr gepostet?Regierungsvorlage, Sie haben nur ein Posting gepostet. Warum haben Sie nicht mehr gepostet? BF: Ich war nie politisch aktiv. Ich habe nie eine politische Plattform im Internet gehabt. Jetzt habe ich Angst, weil FSB alles kontrolliert und ich weiß, dass ich unter Bearbeitung von FSB bin. RV: Sie haben gesagt, Ihr Bruder sollte einberufen werden, aber er hatte gesundheitliche Probleme. Wurden andere Personen aus dem Krankenhaus, die auch in militärischer Reserve sind, einberufen? Wie und wurden sie in die Ukraine geschickt?Regierungsvorlage, Sie haben gesagt, Ihr Bruder sollte einberufen werden, aber er hatte gesundheitliche Probleme. Wurden andere Personen aus dem Krankenhaus, die auch in militärischer Reserve sind, einberufen? Wie und wurden sie in die Ukraine geschickt? BF: Meine Kollegin, eine Kinderärztin hat eine Ladung erhalten. In der Ladung stand drinnen, dass sie zum Militärstützpunkt musste. Nachgefragt: War das 2022 oder
- Als sie zum Militärstützpunkt kam, war die Basis nur für die Männer vorgesehen. Für Frauen war die Basis noch nicht gebaut und sie wurde aufgefordert, ihr Militärticket da zu lassen und sie wird später aufgerufen. RV: Aufgerufen heißt einberufen?Regierungsvorlage, Aufgerufen heißt einberufen? BF: Ja. Es wurde gesagt, das Datum wird bekannt gegeben. RV: Was bedeutet das, wenn sie einberufen wird?Regierungsvorlage, Was bedeutet das, wenn sie einberufen wird? BF: Das bedeutet, der Arzt oder die Ärztin muss in den Krieg und dort mit medizinischen Behandlungen unterstützen. RV: Sie haben gesagt, Sie sind warmherzig und für Frieden. Sie haben sogar einen aufgefundenen Igel medizinisch betreut. Man stellt die Frage, im Krieg können Sie Patienten und Kriegsverletzte versorgen. Haben oder Hätten Sie ein Problem damit oder sind Sie gegen den Krieg als solches, sodass Sie auch als Ärztin nicht in den Krieg ziehen wollen?Regierungsvorlage, Sie haben gesagt, Sie sind warmherzig und für Frieden. Sie haben sogar einen aufgefundenen Igel medizinisch betreut. Man stellt die Frage, im Krieg können Sie Patienten und Kriegsverletzte versorgen. Haben oder Hätten Sie ein Problem damit oder sind Sie gegen den Krieg als solches, sodass Sie auch als Ärztin nicht in den Krieg ziehen wollen? BF: Als ich das medizinische Studium abgeschlossen habe, habe ich den hypokratischen Eid geleistet. Ich habe gesagt, ich werde jeden unterstützen, unabhängig von seiner Nationalität und seiner Zugehörigkeit. Egal, in welches Haus, ich hineinkomme, werde ich helfen. RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Ich verweise auf die Stellungnahmen, insbesondere auf die Situation für Rückkehrer.Regierungsvorlage, Ich verweise auf die Stellungnahmen, insbesondere auf die Situation für Rückkehrer. RI: Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt.“
- Mit Schriftsatz vom 11.04.025 legte die Beschwerdeseite das Merkblatt der Medizinischen Universität XXXX zum Nostrifizierungsverfahren vor.
- Mit Schriftsatz vom 11.04.025 legte die Beschwerdeseite das Merkblatt der Medizinischen Universität römisch 40 zum Nostrifizierungsverfahren vor.
- Mit Schriftsatz vom 16.04.2025 legte die Beschwerdeseite den Einkommenssteuerbescheid des Lebensgefährten der BF vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags der BF auf internationalen Schutz vom 11.04.2022, der niederschriftlichen Einvernahme der BF am 07.06.2022, der für die BF eingebrachte Beschwerde vom 28.09.2022 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2022, der Stellungnahmen bzw. Beweismittelvorlagen vom 12.05.2022, 05.07.2022, 04.09.2023, 14.12.2023, 25.04.2024, 23.07.2024, 13.02.2025, 11.04.2025 und vom 16.04.2025, der vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, sowie des Strafregisters der Republik Österreich und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2025 folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die BF ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und der russischen Volksgruppe zugehörig. Sie ist ohne religiöses Bekenntnis und ihre Identität steht fest. Die BF ist geschieden und Mutter einer XXXX geborenen Tochter. Sie spricht muttersprachlich Russisch und sehr gut Deutsch. Die BF ist geschieden und Mutter einer römisch 40 geborenen Tochter. Sie spricht muttersprachlich Russisch und sehr gut Deutsch. Der BF wurde in XXXX , im Oblast XXXX , geboren und ist ebendort aufgewachsen, wo sie 10 Jahre die Mittelschule besucht und abgeschlossen hat. Im Alter von 17 Jahren ist die BF nach XXXX gezogen, wo sie ihr Medizinstudium XXXX erfolgreich abgeschlossen hat. Die BF hat ihr Diplom zur Kinderärztin XXXX erhalten und darüber hinaus eine Spezialisierung zur HNO-Ärztin XXXX abgeschlossen. Die BF hat in XXXX als Ärztin und Abteilungsleiterin einer staatlichen Kinderklinik gearbeitet. Nebenbei war sie als Privatärztin tätig.Der BF wurde in römisch 40 , im Oblast römisch 40 , geboren und ist ebendort aufgewachsen, wo sie 10 Jahre die Mittelschule besucht und abgeschlossen hat. Im Alter von 17 Jahren ist die BF nach römisch 40 gezogen, wo sie ihr Medizinstudium römisch 40 erfolgreich abgeschlossen hat. Die BF hat ihr Diplom zur Kinderärztin römisch 40 erhalten und darüber hinaus eine Spezialisierung zur HNO-Ärztin römisch 40 abgeschlossen. Die BF hat in römisch 40 als Ärztin und Abteilungsleiterin einer staatlichen Kinderklinik gearbeitet. Nebenbei war sie als Privatärztin tätig. Der BF verfügt noch über ihre Eltern, XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX , im Herkunftsstaat. Sie leben im Heimatdorf der BF in einem Eigentumshaus. Mit ihnen hat die BF ca. 2 Mal pro Woche Kontakt. Die Tochter der BF, XXXX , geb. am XXXX , lebt in der Eigentumswohnung der BF in XXXX . Mit ihr steht die BF täglich über WhatsApp oder Telegram in Kontakt. Der Bruder der BF, XXXX , geb. am XXXX , und dessen Tochter, leben ebenfalls in XXXX in der Nähe der Tochter der BF und kümmern sich um diese. Mit ihrem Bruder hat die BF nach Bedarf Kontakt. Dieser ist ebenfalls Arzt. Der Ex-Mann der BF und Vater ihrer Tochter, XXXX , geb. XXXX , ist Oberst bei der Polizei und kümmert sich ebenfalls um die gemeinsame Tochter. Die BF ist von ihm seit 1996 oder 2006 geschieden, sie lebten jedoch weiterhin zusammen. Die endgültige Trennung erfolgte
- Darüber hinaus verfügt die BF noch über 6 Tanten und 2 Onkel, sowie deren Kinder im Herkunftsstaat. Zu ihnen hat die BF keinen Kontakt. Der BF verfügt noch über ihre Eltern, römisch 40 , geb. am römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 , im Herkunftsstaat. Sie leben im Heimatdorf der BF in einem Eigentumshaus. Mit ihnen hat die BF ca. 2 Mal pro Woche Kontakt. Die Tochter der BF, römisch 40 , geb. am römisch 40 , lebt in der Eigentumswohnung der BF in römisch 40 . Mit ihr steht die BF täglich über WhatsApp oder Telegram in Kontakt. Der Bruder der BF, römisch 40 , geb. am römisch 40 , und dessen Tochter, leben ebenfalls in römisch 40 in der Nähe der Tochter der BF und kümmern sich um diese. Mit ihrem Bruder hat die BF nach Bedarf Kontakt. Dieser ist ebenfalls Arzt. Der Ex-Mann der BF und Vater ihrer Tochter, römisch 40 , geb. römisch 40 , ist Oberst bei der Polizei und kümmert sich ebenfalls um die gemeinsame Tochter. Die BF ist von ihm seit 1996 oder 2006 geschieden, sie lebten jedoch weiterhin zusammen. Die endgültige Trennung erfolgte
- Darüber hinaus verfügt die BF noch über 6 Tanten und 2 Onkel, sowie deren Kinder im Herkunftsstaat. Zu ihnen hat die BF keinen Kontakt. In Österreich lebt der Lebensgefährte der BF, Rechtsanwalt XXXX , geb. XXXX , ein österreichischer Staatsbürger. Ihn hat die BF im Februar 2020 über das Internet kennengelernt, wobei persönliche Treffen zunächst aufgrund der Pandemie nicht möglich waren. Im Jahr 2021 und 2022 verbrachten sie mehrere längere Urlaubsreisen gemeinsam und befand sich die BF im Herbst 2021/Winter 2022 mehrmonatig in Österreich. Mit ihm lebt die BF im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet. Der Lebensgefährte der BF hat 2 volljährige Kinder aus einer vorherigen Beziehung. Mit der älteren Tochter besteht ein gemeinsamer Haushalt, wenn sich diese in Österreich befindet. Sie studiert im Ausland. In Österreich lebt der Lebensgefährte der BF, Rechtsanwalt römisch 40 , geb. römisch 40 , ein österreichischer Staatsbürger. Ihn hat die BF im Februar 2020 über das Internet kennengelernt, wobei persönliche Treffen zunächst aufgrund der Pandemie nicht möglich waren. Im Jahr 2021 und 2022 verbrachten sie mehrere längere Urlaubsreisen gemeinsam und befand sich die BF im Herbst 2021/Winter 2022 mehrmonatig in Österreich. Mit ihm lebt die BF im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet. Der Lebensgefährte der BF hat 2 volljährige Kinder aus einer vorherigen Beziehung. Mit der älteren Tochter besteht ein gemeinsamer Haushalt, wenn sich diese in Österreich befindet. Sie studiert im Ausland. Die BF und ihr Lebensgefährte sind im Golfclub aktiv und hat die BF in der Vergangenheit auch an Meisterschaften teilgenommen. Sie verfügt über einen Freundeskreis im Bundesgebiet und hat die Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2 und B1 erfolgreich abgelegt. Derzeit lernt die BF für die Sprachprüfung auf Sprachniveau B
- Sie ist um die Nostrifizierung ihres Medizinstudiums in Österreich bemüht, weshalb sie an der Erreichung des Sprachniveaus C1 arbeitet, um die Nostrifizierung initiieren zu können. Die BF gibt medizinische Konsultationen an Patienten über das Internet. In der Vergangenheit hat sie sich bereits um eine Beschäftigungsbewilligung als Ordinationsassistentin für medizinische Hilfsdienste bemüht, wobei der Antrag abgewiesen wurde. Die BF verfügt über eine Einstellungszusage. Der BF ist spätestens am 11.04.2022 rechtmäßig, mit einem Visum C, gültig von 14.10.2021 bis 13.04.2022, in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Am 11.04.2022 stellte die BF einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Die BF befindet sich nicht in Grundversorgung. Ihr Lebensgefährte kommt für ihren Lebensunterhalt auf. Die BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Sie ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht der BF vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in der Russischen Föderation eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat: Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation 1.4.
- Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation aus dem COI-CMS vom 16.12.2024, Version 15; Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Nikolaj Charitonow: 4,31 % Wladislaw Dawankow: 3,85 % Leonid Sluzkij: 3,20 % Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf