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{'item': 'W272 2299940-3'}

Obsah (16)Art. 133§ 8§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 33Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 7§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2025 GeschäftszahlW272 2299940-3 Spruch, W272 2299940-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 bzw. Abs. 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, bzw. Absatz 9, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am nächsten Tag gab der BF an, dass er Paschtu spreche und dies in Wort und Schrift beherrsche. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass er Afghanistan wegen der Arbeitslosigkeit, der schlechten Sicherheitslage und des Krieges verlassen habe.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) nahm den BF am 15.03.2023 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschto niederschriftlich ein. Dabei gab der BF zu Protokoll, dass er außer Paschtu noch Farsi spreche aber nicht Paschtu lesen oder schreiben könne, deshalb tue er sich auch mit der Fremdsprache schwer. Er habe in seinem Distrikt eine Schule besucht, aufgrund der Sicherheitslage habe er diese nicht regelmäßig besucht und nur für 4 Jahre.
  3. Das Bundesamt wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 04.05.2023 (zugestellt am 08.05.2023) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G zu (Spruchpunkt II.) Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Das Bundesamt wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 04.05.2023 (zugestellt am 08.05.2023) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu (Spruchpunkt römisch zwei.) Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. 4. Am 04.03.2024 beantragte der BF die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte

§ 8Abs. 4 Asyl

G

  1. Er begründete seinen Antrag damit, dass die Gründe für die Zuerkennung nach wie vor gegeben seien.
  2. Am 04.03.2024 beantragte der BF die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG

  1. Er begründete seinen Antrag damit, dass die Gründe für die Zuerkennung nach wie vor gegeben seien. Unterstützt wurde der BF von der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH.
  2. Das BFA leitete gegen den BF ein Aberkennungsverfahren ein und führte am 07.05.2024, in Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine niederschriftliche Einvernahme durch.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 03.07.2024, Zahl XXXX , wurde dem BF der mit Bescheid vom 04.05.2023 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom 04.05.2023 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z. 5 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde am 08.07.2024 zugestellt.6. Mit Bescheid des BFA vom 03.07.2024, Zahl römisch 40 , wurde dem BF der mit Bescheid vom 04.05.2023 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Bescheid vom 04.05.2023 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde am 08.07.2024 zugestellt. 7. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 13.08.2024, Zahl XXXX , wurde der Antrag vom 04.02.2024 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.). 7. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 13.08.2024, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag vom 04.02.2024 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Fremdenpass wurde mit Bescheid des BFA vom 13.08.2024, Zahl XXXX entzogen. Die genannten Bescheide wurden am 19.08.2024 durch Hinterlegung zugestellt und am 21.08.2024 persönlich ausgefolgt.Der Fremdenpass wurde mit Bescheid des BFA vom 13.08.2024, Zahl römisch 40 entzogen. Die genannten Bescheide wurden am 19.08.2024 durch Hinterlegung zugestellt und am 21.08.2024 persönlich ausgefolgt. 8. Am 11.09.2024 langten die Vollmachtsbekanntgaben für die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) und Beschwerden hinsichtlich der Entscheidungen des BFA vom 03.07.2024, Zahl XXXX und vom 13.08.2024, hinsichtlich dem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, ein. Zeitgleich wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung ein Antrag auf Wiedereinsetzung

§ 33Vw

GVG eingebracht.8. Am 11.09.2024 langten die Vollmachtsbekanntgaben für die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) und Beschwerden hinsichtlich der Entscheidungen des BFA vom 03.07.2024, Zahl römisch 40 und vom 13.08.2024, hinsichtlich dem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, ein. Zeitgleich wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung ein Antrag auf Wiedereinsetzung

Paragraph 33, VwGVG eingebracht. 9. Mit Bescheid des BFA vom 17.09.2024, Zahl XXXX , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.09.2024,

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde

§ 33Abs. 4 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.). Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF am 05.07.2024 durch Hinterlegung den Bescheid vom 03.07.2024 zugestellt und am 08.07.2024 ausgefolgt wurde. Bereits in der Einvernahme am 07.05.2024 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, sei er in Kenntnis gesetzt worden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen und ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde. Ebenso habe er eine schriftliche Mitteilung über das Aberkennungsverfahren erhalten und sei ihm diese auch übersetzt worden. Es wurde ihm auch die Möglichkeit der Unterstützung durch eine Rechtsberatungsorganisation gegeben. Die Beschwerde sei jedoch erst am 11.09.2024 eingebracht worden und damit erst nach der Beschwerdefrist von 4 Wochen. Der Bescheid sei jedoch schon am 06.08.2024 in Rechtskraft erwachsen.9. Mit Bescheid des BFA vom 17.09.2024, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.09.2024,

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF am 05.07.2024 durch Hinterlegung den Bescheid vom 03.07.2024 zugestellt und am 08.07.2024 ausgefolgt wurde. Bereits in der Einvernahme am 07.05.2024 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, sei er in Kenntnis gesetzt worden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen und ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde. Ebenso habe er eine schriftliche Mitteilung über das Aberkennungsverfahren erhalten und sei ihm diese auch übersetzt worden. Es wurde ihm auch die Möglichkeit der Unterstützung durch eine Rechtsberatungsorganisation gegeben. Die Beschwerde sei jedoch erst am 11.09.2024 eingebracht worden und damit erst nach der Beschwerdefrist von 4 Wochen. Der Bescheid sei jedoch schon am 06.08.2024 in Rechtskraft erwachsen.

  1. Mit Beschwerde vom 25.09.2024, eingelangt beim BFA am 25.09.2024, erhob der BF, vertreten durch die BBU, Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.09.2024, Zahl XXXX . Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der BF zwar in der Einvernahme am 07.05.2024 über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens informiert worden sei, er jedoch aufgrund der Komplexität des Verfahrens und seines nicht juristischen Verständnisses die Folgen und Auswirkungen eines Aberkennungsverfahrens nicht habe erfassen können um die notwendigen Schritte für die Fristwahrung zu gewähren. Der BF sei erst ab Erhalt des Bescheides vom 13.08.2024 tätig geworden und ihm die Tragweite des Verfahrens bewusstgeworden. Es liege beim BF daher kein schwerwiegendes Verschulden, sondern ein minderes Versehen vor. Es werde weiters auf die eingebrachte Beschwerde vom 11.09.2024 verwiesen. In dieser wurde daraufhingewiesen, dass der BF zwar den Bescheid vom 03.07.2024 zugestellt bekommen habe, er aber Analphabet sei und daher weder lesen und schreiben könne. Er habe sich den Bescheid von einem Freund übersetzen lassen, der seit mehreren Jahren in Österreich sei und dieser habe ihm mitgeteilt, dass er einen einjährigen Aufenthalt erhalten habe. Der BF befand sich in einem Rechtsirrtum. Erst als der BF den zweiten Bescheid vom 13.08.2024 erhalten habe, mit dem der Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen wurde, sei ihm bewusst geworden, wobei es sich hierbei handle. Erst als der BF am 28.09.2014 bei der Rechtsberatung der BBU erschien, habe er vom tatsächlichen Inhalt der Bescheide vom 03.07.2024 sowie vom 13.08.2024 erfahren.
  2. Mit Beschwerde vom 25.09.2024, eingelangt beim BFA am 25.09.2024, erhob der BF, vertreten durch die BBU, Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.09.2024, Zahl römisch 40 . Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der BF zwar in der Einvernahme am 07.05.2024 über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens informiert worden sei, er jedoch aufgrund der Komplexität des Verfahrens und seines nicht juristischen Verständnisses die Folgen und Auswirkungen eines Aberkennungsverfahrens nicht habe erfassen können um die notwendigen Schritte für die Fristwahrung zu gewähren. Der BF sei erst ab Erhalt des Bescheides vom 13.08.2024 tätig geworden und ihm die Tragweite des Verfahrens bewusstgeworden. Es liege beim BF daher kein schwerwiegendes Verschulden, sondern ein minderes Versehen vor. Es werde weiters auf die eingebrachte Beschwerde vom 11.09.2024 verwiesen. In dieser wurde daraufhingewiesen, dass der BF zwar den Bescheid vom 03.07.2024 zugestellt bekommen habe, er aber Analphabet sei und daher weder lesen und schreiben könne. Er habe sich den Bescheid von einem Freund übersetzen lassen, der seit mehreren Jahren in Österreich sei und dieser habe ihm mitgeteilt, dass er einen einjährigen Aufenthalt erhalten habe. Der BF befand sich in einem Rechtsirrtum. Erst als der BF den zweiten Bescheid vom 13.08.2024 erhalten habe, mit dem der Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen wurde, sei ihm bewusst geworden, wobei es sich hierbei handle. Erst als der BF am 28.09.2014 bei der Rechtsberatung der BBU erschien, habe er vom tatsächlichen Inhalt der Bescheide vom 03.07.2024 sowie vom 13.08.2024 erfahren.
  3. Die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid vom 13.08.2024 und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 01.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  4. Am 26.11.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu durch.
  5. Mit Erkenntnis und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, W272 2299940-2/2E und W272 2299940-1/6E, vom 02.12.2024, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 17.09.2024, betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.07.2024 als verspätet zurückgewiesen.
  6. Mit Erkenntnis und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, W272 2299940-2/2E und W272 2299940-1/6E, vom 02.12.2024, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 17.09.2024, betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.07.2024 als verspätet zurückgewiesen.
  7. Mit Beschluss des VwGH vom 16.Jänner 2025, Ra 2024/14/0898-5, der Antrag auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom
  8. Dezember 2024,
  9. W272 2299940-1/6E und
  10. W272 2299940-2/2E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde und Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jeweils in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
  11. Feststellungen: 1.
  12. Zur Person des BF: 1.1.
  13. Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX , er stammt aus XXXX , in XXXX . Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Die Erstsprache des BF ist Paschtu, weiters spricht er auch Dari und ein wenig Deutsch. Er ist ledig und hat keine Kinder. 1.1.
  14. Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 , er stammt aus römisch 40 , in römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Die Erstsprache des BF ist Paschtu, weiters spricht er auch Dari und ein wenig Deutsch. Er ist ledig und hat keine Kinder. 1.1.
  15. Der BF ist seit 07.10.2022 in Österreich aufhältig und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  16. Das Bundesamt wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 04.05.2023 (zugestellt am 08.05.2023) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G zu (Spruchpunkt II.) Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).1.1.3. Das Bundesamt wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 04.05.2023 (zugestellt am 08.05.2023) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu (Spruchpunkt römisch zwei.) Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. 1.1.4. Am 04.03.2024 beantragte der BF die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte

§ 8Abs. 4 Asyl

G

  1. Er begründete seinen Antrag damit, dass die Gründe für die Zuerkennung nach wie vor gegeben seien. 1.1.
  2. Am 04.03.2024 beantragte der BF die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG

  1. Er begründete seinen Antrag damit, dass die Gründe für die Zuerkennung nach wie vor gegeben seien. Unterstützt wurde der BF von der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH. 1.1.
  2. Das BFA leitete gegen den BF ein Aberkennungsverfahren bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein und führte am 07.05.2024, in Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine niederschriftliche Einvernahme durch. Mit Bescheid des BFA vom 03.07.2024, Zahl XXXX , wurde dem BF der mit Bescheid vom 04.05.2023 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom 04.05.2023 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z. 5 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde am 05.07.2024 hinterlegt und am 08.07.2024 (Beginn der Abholfrist) dem BF persönlich übergeben. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde wurde mit 4 Wochen festgelegt. Mit dem Bescheid wurde die Information (Verfahrensanordnung) über die amtswegige zur Verfügungstellung einer Rechtsberatung in deutscher und paschtunischer Schrift übermittelt.Mit Bescheid des BFA vom 03.07.2024, Zahl römisch 40 , wurde dem BF der mit Bescheid vom 04.05.2023 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Bescheid vom 04.05.2023 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde am 05.07.2024 hinterlegt und am 08.07.2024 (Beginn der Abholfrist) dem BF persönlich übergeben. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde wurde mit 4 Wochen festgelegt. Mit dem Bescheid wurde die Information (Verfahrensanordnung) über die amtswegige zur Verfügungstellung einer Rechtsberatung in deutscher und paschtunischer Schrift übermittelt. 1.1.6. Mit gegenständlichen Bescheid des BFA vom 13.08.2024, Zahl XXXX , wurde der Antrag vom 04.03.2024 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Bescheid wurde am 19.08.2024 durch Hinterlegung zugestellt und am 21.08.2024 persönlich ausgefolgt. 1.1.6. Mit gegenständlichen Bescheid des BFA vom 13.08.2024, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag vom 04.03.2024 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Bescheid wurde am 19.08.2024 durch Hinterlegung zugestellt und am 21.08.2024 persönlich ausgefolgt. 1.1.7. Am 11.09.2024 langten die Vollmachtsbekanntgaben für die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) und Beschwerden hinsichtlich der Entscheidungen des BFA vom 03.07.2024, Zahl XXXX und der gegenständlichen Entscheidung vom 13.08.2024 Zahl, XXXX , hinsichtlich des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs.

4, ein. Zeitgleich wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung ein Antrag auf Wiedereinsetzung

§ 33Vw

GVG bezüglich des Bescheides vom 03.07.2024 im vollen Umfang eingebracht.1.1.7. Am 11.09.2024 langten die Vollmachtsbekanntgaben für die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) und Beschwerden hinsichtlich der Entscheidungen des BFA vom 03.07.2024, Zahl römisch 40 und der gegenständlichen Entscheidung vom 13.08.2024 Zahl, römisch 40 , hinsichtlich des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4,, ein. Zeitgleich wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung ein Antrag auf Wiedereinsetzung

Paragraph 33, VwGVG bezüglich des Bescheides vom 03.07.2024 im vollen Umfang eingebracht. 1.1.8. Mit Bescheid des BFA vom 17.09.2024, Zahl XXXX , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.09.2024, in Bezug auf den Bescheid vom 03.07.2024

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen. Der Bescheid wurde am 18.09.2024 zugestellt.1.1.8. Mit Bescheid des BFA vom 17.09.2024, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.09.2024, in Bezug auf den Bescheid vom 03.07.2024

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Der Bescheid wurde am 18.09.2024 zugestellt. 1.1.

  1. Mit Erkenntnis und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, W272 2299940-2/2E und W272 2299940-1/6E, vom 02.12.2024, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 17.09.2024, betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.07.2024 als verspätet zurückgewiesen. 1.1.
  2. Mit Erkenntnis und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, W272 2299940-2/2E und W272 2299940-1/6E, vom 02.12.2024, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 17.09.2024, betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.07.2024 als verspätet zurückgewiesen. 1.1.
  3. Mit Beschluss des VwGH vom 16.Jänner 2025, Ra 2024/14/0898-5, wurde der Antrag auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom
  4. Dezember 2024,
  5. W272 2299940-1/6E und
  6. W272 2299940-2/2E, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung einer Beschwerde jeweils in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, abgewiesen. 1.1.
  7. Dem BF wurde rechtskräftig mit Bescheid vom 03.07.2024, Zahl XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 entzogen.1.1.11. Dem BF wurde rechtskräftig mit Bescheid vom 03.07.2024, Zahl römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen. 1.1.

  1. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter liegen nicht vor.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen unter 1.
  4. zu seiner Identität und Person stützen sich auf die Angaben des BF im bisherigen Verfahren und der mündlichen Verhandlung am 26.11.2024 vor dem BVwG (Seite 4 – 5 des Verhandlungsprotokolls). Seine Sprachkenntnisse ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls). 2.
  5. Die angeführten Bescheide ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass der BF bei seinem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte seitens der Diakonie unterstützt worden ist, ergibt sich daraus, dass er die notwendigen Punkte auf dem Formular angekreuzt hat, das richtige Datum der Gültigkeit seiner Aufenthaltsberechtigung eingetragen hat und die Übermittlung des Antrages mittels email durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH erfolgte (AS 9). 2.
  6. Die Übernahme des gegenständlichen Bescheides vom 13.08.2024, Zahl XXXX , am 19.08.2024 ist aus der Benachrichtigung und der Beschwerde vom 11.09.2024 ersichtlich.2.
  7. Die Übernahme des gegenständlichen Bescheides vom 13.08.2024, Zahl römisch 40 , am 19.08.2024 ist aus der Benachrichtigung und der Beschwerde vom 11.09.2024 ersichtlich. 2.
  8. Dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 03.07.2024 rechtskräftig aberkannt wurde und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 mit Ablauf der Rechtsmittelfrist am 06.08.2024 entzogen wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 02.12.2024, W272 229940-1 und W272 229940-2, indem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und die Beschwerde wegen Verspätung zurückgewiesen wurde. Das Erkenntnis des BVwG vom 02.12.2024, W272 229940-1 und W272 229940-2 wurde der gewillkürten Rechtsvertretung am 03.12.2024 zugestellt und damit rechtskräftig. Dadurch ergibt sich, dass dem BF der bisherige Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 entzogen wurde.2.4. Dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 03.07.2024 rechtskräftig aberkannt wurde und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 mit Ablauf der Rechtsmittelfrist am 06.08.2024 entzogen wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 02.12.2024, W272 229940-1 und W272 229940-2, indem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und die Beschwerde wegen Verspätung zurückgewiesen wurde. Das Erkenntnis des BVwG vom 02.12.2024, W272 229940-1 und W272 229940-2 wurde der gewillkürten Rechtsvertretung am 03.12.2024 zugestellt und damit rechtskräftig. Dadurch ergibt sich, dass dem BF der bisherige Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen wurde. Dass der Antrag auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom

  1. Dezember 2024,
  2. W272 2299940-1/6E und
  3. W272 2299940-2/2E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde und Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jeweils in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, abgewiesen wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Beschluss des VwGH vom 16.Jänner 2025, Ra 2024/14/0898-
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zulässigkeit und Verfahren:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.

  1. Zu Spruchteil I.: Zur Abweisung des Antrags auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter:3.
  2. Zu Spruchteil römisch eins.: Zur Abweisung des Antrags auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter: 3.2.1 Zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen 3.2.1.
  3. Dem BF wurde mit Bescheid vom 13.08.2024 der Antrag vom 04.03.2024 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 abgewiesen.3.2.1.1. Dem BF wurde mit Bescheid vom 13.08.2024 der Antrag vom 04.03.2024 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen. Die Zustellung des gegenständlichen Bescheides erfolgte am 19.08.2024 durch Hinterlegung zugestellt und wurde am 21.08.2024 persönlich ausgefolgt. Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde wurde mit 4 Wochen festgelegt. Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 11.09.2024 eingebracht und war daher rechtzeitig.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Da dem BF mit Bescheid vom 03.07.2024 (zugestellt am 08.07.2024), Zahl XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 entzogen wurde und diese Entscheidung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in der Dauer von 4 Wochen mit 05.08.2024 rechtskräftig wurde, ist dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr zuerkannt und kann ihm daher auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte nicht zuerkannt werden. Da dem BF mit Bescheid vom 03.07.2024 (zugestellt am 08.07.2024), Zahl römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen wurde und diese Entscheidung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in der Dauer von 4 Wochen mit 05.08.2024 rechtskräftig wurde, ist dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr zuerkannt und kann ihm daher auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte nicht zuerkannt werden. Bezüglich der Rechtskraft des Bescheides vom 03.07.2024 wird auf das Erkenntnis bzw. Beschluss des BVwG vom 02.12.2024, W272 229940-1 und W272 229940-2. Die gegenständliche Beschwerde war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens des BF und aktueller Länderberichte zu treffen. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auch der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen II.3.

  1. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auch der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Artikel 8, EMRK wurde bei den Erwägungen römisch zwei.3.
  2. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W272.2299940.3.00

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