4 bzw. Abs. 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G zu (Spruchpunkt II.) Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Das Bundesamt wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 04.05.2023 (zugestellt am 08.05.2023) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu (Spruchpunkt römisch zwei.) Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. 4. Am 04.03.2024 beantragte der BF die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte
G
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom 04.05.2023 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde
G entzogen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V) und
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde am 08.07.2024 zugestellt.6. Mit Bescheid des BFA vom 03.07.2024, Zahl römisch 40 , wurde dem BF der mit Bescheid vom 04.05.2023 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Bescheid vom 04.05.2023 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde am 08.07.2024 zugestellt. 7. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 13.08.2024, Zahl XXXX , wurde der Antrag vom 04.02.2024 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
G abgewiesen (Spruchpunkt I.). 7. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 13.08.2024, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag vom 04.02.2024 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Fremdenpass wurde mit Bescheid des BFA vom 13.08.2024, Zahl XXXX entzogen. Die genannten Bescheide wurden am 19.08.2024 durch Hinterlegung zugestellt und am 21.08.2024 persönlich ausgefolgt.Der Fremdenpass wurde mit Bescheid des BFA vom 13.08.2024, Zahl römisch 40 entzogen. Die genannten Bescheide wurden am 19.08.2024 durch Hinterlegung zugestellt und am 21.08.2024 persönlich ausgefolgt. 8. Am 11.09.2024 langten die Vollmachtsbekanntgaben für die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) und Beschwerden hinsichtlich der Entscheidungen des BFA vom 03.07.2024, Zahl XXXX und vom 13.08.2024, hinsichtlich dem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, ein. Zeitgleich wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung ein Antrag auf Wiedereinsetzung
GVG eingebracht.8. Am 11.09.2024 langten die Vollmachtsbekanntgaben für die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) und Beschwerden hinsichtlich der Entscheidungen des BFA vom 03.07.2024, Zahl römisch 40 und vom 13.08.2024, hinsichtlich dem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, ein. Zeitgleich wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung ein Antrag auf Wiedereinsetzung
Paragraph 33, VwGVG eingebracht. 9. Mit Bescheid des BFA vom 17.09.2024, Zahl XXXX , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.09.2024,
GVG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde
GVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.). Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF am 05.07.2024 durch Hinterlegung den Bescheid vom 03.07.2024 zugestellt und am 08.07.2024 ausgefolgt wurde. Bereits in der Einvernahme am 07.05.2024 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, sei er in Kenntnis gesetzt worden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen und ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde. Ebenso habe er eine schriftliche Mitteilung über das Aberkennungsverfahren erhalten und sei ihm diese auch übersetzt worden. Es wurde ihm auch die Möglichkeit der Unterstützung durch eine Rechtsberatungsorganisation gegeben. Die Beschwerde sei jedoch erst am 11.09.2024 eingebracht worden und damit erst nach der Beschwerdefrist von 4 Wochen. Der Bescheid sei jedoch schon am 06.08.2024 in Rechtskraft erwachsen.9. Mit Bescheid des BFA vom 17.09.2024, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.09.2024,
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF am 05.07.2024 durch Hinterlegung den Bescheid vom 03.07.2024 zugestellt und am 08.07.2024 ausgefolgt wurde. Bereits in der Einvernahme am 07.05.2024 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, sei er in Kenntnis gesetzt worden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen und ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde. Ebenso habe er eine schriftliche Mitteilung über das Aberkennungsverfahren erhalten und sei ihm diese auch übersetzt worden. Es wurde ihm auch die Möglichkeit der Unterstützung durch eine Rechtsberatungsorganisation gegeben. Die Beschwerde sei jedoch erst am 11.09.2024 eingebracht worden und damit erst nach der Beschwerdefrist von 4 Wochen. Der Bescheid sei jedoch schon am 06.08.2024 in Rechtskraft erwachsen.
G zu (Spruchpunkt II.) Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).1.1.3. Das Bundesamt wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 04.05.2023 (zugestellt am 08.05.2023) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu (Spruchpunkt römisch zwei.) Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. 1.1.4. Am 04.03.2024 beantragte der BF die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte
G
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom 04.05.2023 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde
G entzogen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V) und
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde am 05.07.2024 hinterlegt und am 08.07.2024 (Beginn der Abholfrist) dem BF persönlich übergeben. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde wurde mit 4 Wochen festgelegt. Mit dem Bescheid wurde die Information (Verfahrensanordnung) über die amtswegige zur Verfügungstellung einer Rechtsberatung in deutscher und paschtunischer Schrift übermittelt.Mit Bescheid des BFA vom 03.07.2024, Zahl römisch 40 , wurde dem BF der mit Bescheid vom 04.05.2023 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Bescheid vom 04.05.2023 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde am 05.07.2024 hinterlegt und am 08.07.2024 (Beginn der Abholfrist) dem BF persönlich übergeben. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde wurde mit 4 Wochen festgelegt. Mit dem Bescheid wurde die Information (Verfahrensanordnung) über die amtswegige zur Verfügungstellung einer Rechtsberatung in deutscher und paschtunischer Schrift übermittelt. 1.1.6. Mit gegenständlichen Bescheid des BFA vom 13.08.2024, Zahl XXXX , wurde der Antrag vom 04.03.2024 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
G abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Bescheid wurde am 19.08.2024 durch Hinterlegung zugestellt und am 21.08.2024 persönlich ausgefolgt. 1.1.6. Mit gegenständlichen Bescheid des BFA vom 13.08.2024, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag vom 04.03.2024 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Bescheid wurde am 19.08.2024 durch Hinterlegung zugestellt und am 21.08.2024 persönlich ausgefolgt. 1.1.7. Am 11.09.2024 langten die Vollmachtsbekanntgaben für die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) und Beschwerden hinsichtlich der Entscheidungen des BFA vom 03.07.2024, Zahl XXXX und der gegenständlichen Entscheidung vom 13.08.2024 Zahl, XXXX , hinsichtlich des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung
4, ein. Zeitgleich wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung ein Antrag auf Wiedereinsetzung
GVG bezüglich des Bescheides vom 03.07.2024 im vollen Umfang eingebracht.1.1.7. Am 11.09.2024 langten die Vollmachtsbekanntgaben für die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) und Beschwerden hinsichtlich der Entscheidungen des BFA vom 03.07.2024, Zahl römisch 40 und der gegenständlichen Entscheidung vom 13.08.2024 Zahl, römisch 40 , hinsichtlich des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4,, ein. Zeitgleich wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung ein Antrag auf Wiedereinsetzung
Paragraph 33, VwGVG bezüglich des Bescheides vom 03.07.2024 im vollen Umfang eingebracht. 1.1.8. Mit Bescheid des BFA vom 17.09.2024, Zahl XXXX , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.09.2024, in Bezug auf den Bescheid vom 03.07.2024
GVG abgewiesen. Der Bescheid wurde am 18.09.2024 zugestellt.1.1.8. Mit Bescheid des BFA vom 17.09.2024, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.09.2024, in Bezug auf den Bescheid vom 03.07.2024
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Der Bescheid wurde am 18.09.2024 zugestellt. 1.1.
G 2005 entzogen.1.1.11. Dem BF wurde rechtskräftig mit Bescheid vom 03.07.2024, Zahl römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen. 1.1.
G 2005 mit Ablauf der Rechtsmittelfrist am 06.08.2024 entzogen wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 02.12.2024, W272 229940-1 und W272 229940-2, indem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und die Beschwerde wegen Verspätung zurückgewiesen wurde. Das Erkenntnis des BVwG vom 02.12.2024, W272 229940-1 und W272 229940-2 wurde der gewillkürten Rechtsvertretung am 03.12.2024 zugestellt und damit rechtskräftig. Dadurch ergibt sich, dass dem BF der bisherige Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung
G 2005 entzogen wurde.2.4. Dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 03.07.2024 rechtskräftig aberkannt wurde und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 mit Ablauf der Rechtsmittelfrist am 06.08.2024 entzogen wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 02.12.2024, W272 229940-1 und W272 229940-2, indem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und die Beschwerde wegen Verspätung zurückgewiesen wurde. Das Erkenntnis des BVwG vom 02.12.2024, W272 229940-1 und W272 229940-2 wurde der gewillkürten Rechtsvertretung am 03.12.2024 zugestellt und damit rechtskräftig. Dadurch ergibt sich, dass dem BF der bisherige Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen wurde. Dass der Antrag auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
G 2005 abgewiesen.3.2.1.1. Dem BF wurde mit Bescheid vom 13.08.2024 der Antrag vom 04.03.2024 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen. Die Zustellung des gegenständlichen Bescheides erfolgte am 19.08.2024 durch Hinterlegung zugestellt und wurde am 21.08.2024 persönlich ausgefolgt. Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde wurde mit 4 Wochen festgelegt. Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 11.09.2024 eingebracht und war daher rechtzeitig.
G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Da dem BF mit Bescheid vom 03.07.2024 (zugestellt am 08.07.2024), Zahl XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung
G 2005 entzogen wurde und diese Entscheidung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in der Dauer von 4 Wochen mit 05.08.2024 rechtskräftig wurde, ist dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr zuerkannt und kann ihm daher auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte nicht zuerkannt werden. Da dem BF mit Bescheid vom 03.07.2024 (zugestellt am 08.07.2024), Zahl römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen wurde und diese Entscheidung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in der Dauer von 4 Wochen mit 05.08.2024 rechtskräftig wurde, ist dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr zuerkannt und kann ihm daher auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte nicht zuerkannt werden. Bezüglich der Rechtskraft des Bescheides vom 03.07.2024 wird auf das Erkenntnis bzw. Beschluss des BVwG vom 02.12.2024, W272 229940-1 und W272 229940-2. Die gegenständliche Beschwerde war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens des BF und aktueller Länderberichte zu treffen. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auch der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen II.3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.