Obsah (9)
§ 28Art. 133§ 5§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 26§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.05.2025 GeschäftszahlW296 2311903-1 Spruch, W296 2311903-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 28Abs. 2 Vw
GVG in Verbindung mit § 26. Abs. 1 Z 2 WG 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer unterzog sich am XXXX der Stellung und wurde für tauglich befunden. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
- Der Beschwerdeführer unterzog sich am römisch 40 der Stellung und wurde für tauglich befunden. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
- Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Ergänzungsabteilung XXXX (fortan: belangte Behörde) vom XXXX , Zl XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am XXXX , wurde der Beschwerdeführer zur Ableistung des Präsenzdienstes per XXXX zur XXXX , einberufen.
- Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Ergänzungsabteilung römisch 40 (fortan: belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zugestellt durch Hinterlegung am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer zur Ableistung des Präsenzdienstes per römisch 40 zur römisch 40 , einberufen.
- Mit Mail vom XXXX an die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführer einen „Ansuchen auf Aufschiebung“ seiner Einberufung zum Grundwehrdienst am XXXX ein und begründete dies damit, er besäße seit XXXX ein eigenes Gewerbe, sei Besitzer und Geschäftsführer eines Barbershops, für welchen er ein eigenes Geschäftslokal angemietet habe, wobei der Mietvertrag auf fünf Jahre laufen würde und Ende des Mietvertrages der XXXX sei. Da er das Geschäft gerade erst aufgebaut habe, er alleine führen würde und monatliche Fixkosten bezahlen müsse, würde er um Aufschiebung der Einberufung zum Grundwehrdienst bis XXXX ersuchen, um einen Verlust seiner Existenz zu vermeiden.
- Mit Mail vom römisch 40 an die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführer einen „Ansuchen auf Aufschiebung“ seiner Einberufung zum Grundwehrdienst am römisch 40 ein und begründete dies damit, er besäße seit römisch 40 ein eigenes Gewerbe, sei Besitzer und Geschäftsführer eines Barbershops, für welchen er ein eigenes Geschäftslokal angemietet habe, wobei der Mietvertrag auf fünf Jahre laufen würde und Ende des Mietvertrages der römisch 40 sei. Da er das Geschäft gerade erst aufgebaut habe, er alleine führen würde und monatliche Fixkosten bezahlen müsse, würde er um Aufschiebung der Einberufung zum Grundwehrdienst bis römisch 40 ersuchen, um einen Verlust seiner Existenz zu vermeiden. Angeschlossen dem Mail war ein ausgefülltes Formular auf Befreiung vom XXXX , der Einberufungsbefehl und ein Gewerbemietvertrag zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer, datiert mit XXXX und beginnend mit XXXX , für XXXX .Angeschlossen dem Mail war ein ausgefülltes Formular auf Befreiung vom römisch 40 , der Einberufungsbefehl und ein Gewerbemietvertrag zwischen römisch 40 und dem Beschwerdeführer, datiert mit römisch 40 und beginnend mit römisch 40 , für römisch 40 .
- Mit Schreiben vom XXXX , Zl XXXX ersuchte die belangte Behörde die Stadtgemeinde XXXX um darin näher angeführte Informationen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 , Zl römisch 40 ersuchte die belangte Behörde die Stadtgemeinde römisch 40 um darin näher angeführte Informationen.
- Mit Schreiben vom selben Tage, Zl XXXX , ersuchte die belangte Behörde die Wirtschaftskammer XXXX um darin näher angeführte Informationen.
- Mit Schreiben vom selben Tage, Zl römisch 40 , ersuchte die belangte Behörde die Wirtschaftskammer römisch 40 um darin näher angeführte Informationen.
- Die Wirtschaftskammer XXXX replizierte mit Mail vom XXXX auf die Fragestellungen der belangten Behörde zusammengefasst dahingehend, das Unternehmen XXXX trete unter der Bezeichnung XXXX auf. Dabei würde es sich um ein Einzelunternehmen bzw. eine Neugründung handeln.
- Die Wirtschaftskammer römisch 40 replizierte mit Mail vom römisch 40 auf die Fragestellungen der belangten Behörde zusammengefasst dahingehend, das Unternehmen römisch 40 trete unter der Bezeichnung römisch 40 auf. Dabei würde es sich um ein Einzelunternehmen bzw. eine Neugründung handeln. Die Gewerbeanmeldung sei per XXXX erfolgt und die Betriebseröffnung habe am XXXX stattgefunden. Für die Ausübung des reglementierten Gewerbes des Friseurs und Perückenmachers sei eine Gewerbeberechtigung erforderlich, die XXXX , geb. XXXX , besäße. Der Beschwerdeführer sei Inhaber und Eigentümer des Einzelunternehmens, gewerberechtlicher Geschäftsführer sei XXXX . Neben dem Beschwerdeführer gebe es zwei weitere Mitarbeiter, welche beide seit XXXX im Betrieb tätig seien: XXXX , Friseurmeister mit dem Schwerpunkt Herrenfriseur, dieser sei im Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt und übernehme hauptsächlich das Schneiden und Stylen von Herrenfrisuren sowie die Bartpflege. Darüber hinaus würde XXXX bei der Ausbildung und fachlichen Anleitung im Bereich Herrenfriseur unterstützen. Der zweite Mitarbeiter sei XXXX , welcher ausgebildeter Friseur sei, im Friseursalon im Ausmaß von zehn Wochenstunden arbeite und in allen Bereichen des Friseurhandwerks, insbesondere beim Schneiden, Färben und Stylen von Frisuren tätig sei. Die täglichen Öffnungszeiten des Unternehmens seien von Montag bis Samstag jeweils von 11:00 bis 20:00 Uhr und die durchschnittliche Kundenfrequenz betrage ca. zehn Kunden pro Tag.Die Gewerbeanmeldung sei per römisch 40 erfolgt und die Betriebseröffnung habe am römisch 40 stattgefunden. Für die Ausübung des reglementierten Gewerbes des Friseurs und Perückenmachers sei eine Gewerbeberechtigung erforderlich, die römisch 40 , geb. römisch 40 , besäße. Der Beschwerdeführer sei Inhaber und Eigentümer des Einzelunternehmens, gewerberechtlicher Geschäftsführer sei römisch 40 . Neben dem Beschwerdeführer gebe es zwei weitere Mitarbeiter, welche beide seit römisch 40 im Betrieb tätig seien: römisch 40 , Friseurmeister mit dem Schwerpunkt Herrenfriseur, dieser sei im Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt und übernehme hauptsächlich das Schneiden und Stylen von Herrenfrisuren sowie die Bartpflege. Darüber hinaus würde römisch 40 bei der Ausbildung und fachlichen Anleitung im Bereich Herrenfriseur unterstützen. Der zweite Mitarbeiter sei römisch 40 , welcher ausgebildeter Friseur sei, im Friseursalon im Ausmaß von zehn Wochenstunden arbeite und in allen Bereichen des Friseurhandwerks, insbesondere beim Schneiden, Färben und Stylen von Frisuren tätig sei. Die täglichen Öffnungszeiten des Unternehmens seien von Montag bis Samstag jeweils von 11:00 bis 20:00 Uhr und die durchschnittliche Kundenfrequenz betrage ca. zehn Kunden pro Tag. Die Wirtschaftskammer XXXX führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer im Unternehmen für sämtliche betriebliche Abläufe (Kundenbetreuung und Auftragsannahme, Organisation und Koordination der Kundentermine, Durchführung administrativer Tätigkeiten) verantwortlich sei und zu seinen Tätigkeiten das Schneiden und Stylen von Haaren, die Reinigung des Salons, die Durchführung der täglichen, wöchentlichen und monatlichen Kassenabrechnungen, Kontrolle der Lagerbestände und Durchführung von Bestellungen gehören würden. Es hätten sich nach einer intensiven Einarbeitung in den Friseurbereich für ihn neue Perspektiven eröffnet, weswegen er sich entschlossen habe, seinen langjährigen Traum von der Selbständigkeit zu verwirklichen und einen eigenen Barber-Salon zu eröffnen. Um stabiles Einkommen zu erzielen und seine finanzielle Unabhängigkeit sowie die Sicherung seines Lebensunterhaltes zu gewährleisten, sei für den Beschwerdeführer eine frühzeitige Betriebsgründung notwendig gewesen.Die Wirtschaftskammer römisch 40 führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer im Unternehmen für sämtliche betriebliche Abläufe (Kundenbetreuung und Auftragsannahme, Organisation und Koordination der Kundentermine, Durchführung administrativer Tätigkeiten) verantwortlich sei und zu seinen Tätigkeiten das Schneiden und Stylen von Haaren, die Reinigung des Salons, die Durchführung der täglichen, wöchentlichen und monatlichen Kassenabrechnungen, Kontrolle der Lagerbestände und Durchführung von Bestellungen gehören würden. Es hätten sich nach einer intensiven Einarbeitung in den Friseurbereich für ihn neue Perspektiven eröffnet, weswegen er sich entschlossen habe, seinen langjährigen Traum von der Selbständigkeit zu verwirklichen und einen eigenen Barber-Salon zu eröffnen. Um stabiles Einkommen zu erzielen und seine finanzielle Unabhängigkeit sowie die Sicherung seines Lebensunterhaltes zu gewährleisten, sei für den Beschwerdeführer eine frühzeitige Betriebsgründung notwendig gewesen.
- Die Stadtgemeinde XXXX legte mit Mail an die belangte Behörde vom XXXX , Zl XXXX , dar, der Beschwerdeführer sei am selben Tage im Rathaus gewesen und habe folgende Angaben vorgebracht: Er würde alleine in einer Mietwohnung in XXXX wohnen, habe den Pflichtschulabschluss und würde seit XXXX ohne entsprechende Ausbildung bzw. Qualifikation in XXXX einen Friseursalon betreiben. Seine Mutter XXXX , geb. XXXX , würde im XXXX Pflegeheim XXXX in der Pflege arbeite, seine Schwester, XXXX , geb. XXXX , sei derzeit in der Ausbildung zur Pflegeassistentin und Mutter und Schwester des Beschwerdeführers würden seit XXXX in XXXX gemeldet sein. Sein Vater XXXX , geb. XXXX , sei derzeit in XXXX , und würde laut Angaben des Beschwerdeführers ein Pflegeheim in XXXX leiten. Die gesamte Familie sei ursprünglich XXXX aus XXXX , nach XXXX gekommen.
- Die Stadtgemeinde römisch 40 legte mit Mail an die belangte Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , dar, der Beschwerdeführer sei am selben Tage im Rathaus gewesen und habe folgende Angaben vorgebracht: Er würde alleine in einer Mietwohnung in römisch 40 wohnen, habe den Pflichtschulabschluss und würde seit römisch 40 ohne entsprechende Ausbildung bzw. Qualifikation in römisch 40 einen Friseursalon betreiben. Seine Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , würde im römisch 40 Pflegeheim römisch 40 in der Pflege arbeite, seine Schwester, römisch 40 , geb. römisch 40 , sei derzeit in der Ausbildung zur Pflegeassistentin und Mutter und Schwester des Beschwerdeführers würden seit römisch 40 in römisch 40 gemeldet sein. Sein Vater römisch 40 , geb. römisch 40 , sei derzeit in römisch 40 , und würde laut Angaben des Beschwerdeführers ein Pflegeheim in römisch 40 leiten. Die gesamte Familie sei ursprünglich römisch 40 aus römisch 40 , nach römisch 40 gekommen.
- Am XXXX übermittelte die belangte Behörde das Ergebnis ihrer Beweisaufnahme an den Beschwerdeführer, Zl XXXX bzw. XXXX , und ermöglichte diesem, hierzu binnen Frist Stellung zu nehmen.
- Am römisch 40 übermittelte die belangte Behörde das Ergebnis ihrer Beweisaufnahme an den Beschwerdeführer, Zl römisch 40 bzw. römisch 40 , und ermöglichte diesem, hierzu binnen Frist Stellung zu nehmen.
- Der Beschwerdeführer gab hierzu keine Stellungnahme ab.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes abgewiesen. Begründend wurde unter Wiedergabe des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und der relevanten Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 ausgeführt, die belangte Behörde sei nach eingehender Prüfung zusammengefasst zur Ansicht gelangt, dass die vorliegenden wirtschaftlichen Interessen nicht besonders rücksichtswürdig seien, weswegen die antragsgemäße befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes im Sinne der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gerechtfertigt sei.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zugestellt durch Hinterlegung am römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes abgewiesen. Begründend wurde unter Wiedergabe des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und der relevanten Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 ausgeführt, die belangte Behörde sei nach eingehender Prüfung zusammengefasst zur Ansicht gelangt, dass die vorliegenden wirtschaftlichen Interessen nicht besonders rücksichtswürdig seien, weswegen die antragsgemäße befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes im Sinne der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gerechtfertigt sei. Es wurde weiter dargelegt, der Beschwerdeführer habe seit seiner Tauglichkeitsfeststellung am XXXX die Planung und Gestaltung seiner privaten wirtschaftlichen bzw. beruflichen Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes dergestalt vorzunehmen gehabt, dass für den Fall der zu erwartenden Einberufung vorhersehbare oder zu befürchtende Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar geschaffen würden. Den Wehrpflichtigen treffe folglich die Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren. Würde er diese Harmonisierungspflicht verletzen, so könnten die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden. Die belangte Behörde würde insbesondere die Verletzung der Harmonisierungspflicht darin erblicken, dass der Beschwerdeführer mit XXXX ein Geschäftslokal angemietet, per XXXX das Einzelunternehmens XXXX (Frisiersalon) gegründet und mit XXXX die Betriebseröffnung am XXXX , vorgenommen habe - wohlwissend, dass er mit der Ableistung seines Präsenzdienstes zu rechnen gehabt habe. Es sei dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu entnehmen, dass unvorhersehbare Ereignisse es ihm nicht erlaubt hätten, mit der Gründung des Betriebes bis nach der Ableistung des Präsenzdienstes zuzuwarten. Da er sohin nach seiner Tauglichkeitsfeststellung am XXXX ohne zwingende Notwendigkeit erst eine Situation geschaffen habe, die mit seiner Leistung des Grundwehrdienstes schwer zu vereinbaren sei, sei die besondere Rücksichtswürdigkeit seiner wirtschaftlichen Interessen zu verneinen. Es wurde weiter dargelegt, der Beschwerdeführer habe seit seiner Tauglichkeitsfeststellung am römisch 40 die Planung und Gestaltung seiner privaten wirtschaftlichen bzw. beruflichen Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes dergestalt vorzunehmen gehabt, dass für den Fall der zu erwartenden Einberufung vorhersehbare oder zu befürchtende Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar geschaffen würden. Den Wehrpflichtigen treffe folglich die Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren. Würde er diese Harmonisierungspflicht verletzen, so könnten die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden. Die belangte Behörde würde insbesondere die Verletzung der Harmonisierungspflicht darin erblicken, dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 ein Geschäftslokal angemietet, per römisch 40 das Einzelunternehmens römisch 40 (Frisiersalon) gegründet und mit römisch 40 die Betriebseröffnung am römisch 40 , vorgenommen habe - wohlwissend, dass er mit der Ableistung seines Präsenzdienstes zu rechnen gehabt habe. Es sei dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu entnehmen, dass unvorhersehbare Ereignisse es ihm nicht erlaubt hätten, mit der Gründung des Betriebes bis nach der Ableistung des Präsenzdienstes zuzuwarten. Da er sohin nach seiner Tauglichkeitsfeststellung am römisch 40 ohne zwingende Notwendigkeit erst eine Situation geschaffen habe, die mit seiner Leistung des Grundwehrdienstes schwer zu vereinbaren sei, sei die besondere Rücksichtswürdigkeit seiner wirtschaftlichen Interessen zu verneinen. Überdies sei der Beschwerdeführer nach Feststellung seiner Tauglichkeit nicht mit der Behörde in Kontakt getreten, um noch vor Gründung seines Unternehmens so rasch wie möglich eine Einberufung zum Grundwehrdienst zu erwirken. Es sei zwar nicht Aufgabe der Behörde, dem Beschwerdeführer konkrete Dispositionen vorzuschlagen, jedoch sei der Hinweis sehr naheliegend, dass, XXXX , der die Gewerbeberechtigung für Friseur und Perückenmacher besäße und seit der Gründung des Unternehmens im Betrieb beschäftigt sei, gemeinsam mit dem Angestellten XXXX die Aufrechterhaltung des gegenständlichen Unternehmens während der Präsenzdienstleistung des Beschwerdeführers zugemutet werden könne. Darüber hinaus würde eine Mithilfe des Beschwerdeführers auch während seiner Präsenzdienstleistung durchaus möglich sein, zumal er nach Dienst und in seiner dienstfreien Zeit an den Wochenenden im Friseursalon mithelfen könne und bei unaufschiebbaren Arbeiten auch die Möglichkeit habe, bei seinem Einheitskommandanten um Dienstfreistellung anzusuchen.Es sei zwar nicht Aufgabe der Behörde, dem Beschwerdeführer konkrete Dispositionen vorzuschlagen, jedoch sei der Hinweis sehr naheliegend, dass, römisch 40 , der die Gewerbeberechtigung für Friseur und Perückenmacher besäße und seit der Gründung des Unternehmens im Betrieb beschäftigt sei, gemeinsam mit dem Angestellten römisch 40 die Aufrechterhaltung des gegenständlichen Unternehmens während der Präsenzdienstleistung des Beschwerdeführers zugemutet werden könne. Darüber hinaus würde eine Mithilfe des Beschwerdeführers auch während seiner Präsenzdienstleistung durchaus möglich sein, zumal er nach Dienst und in seiner dienstfreien Zeit an den Wochenenden im Friseursalon mithelfen könne und bei unaufschiebbaren Arbeiten auch die Möglichkeit habe, bei seinem Einheitskommandanten um Dienstfreistellung anzusuchen. Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen im Sinne Wehrgesetzes 2001 seien in seinem Fall ebenso nicht gegeben. Solche Interessen lägen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedürfe, die ihm dieser aber wegen der Leistung des Grundwehrdienstes nicht gewähren könne, und, wenn der unterstützungsbedürftige Familienangehörige als Folge des Ausbleibens dieser Unterstützung in seiner Gesundheit oder in sonstigen lebenswichtigen Interessen gefährdet würde. Eine durch den Beschwerdeführer zu erbringende Pflegeleistung für einen Familienangehörigen habe dieser nicht geltend gemacht und es habe eine solche Notwendigkeit dem vorliegenden Sachverhalt auch nicht entnommen werden können, weswegen dergestalt zu entscheiden gewesen sei.
- Mit Mail vom XXXX erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und meinte darin, er halte die Entscheidung aus folgenden Gründen für nicht gerechtfertigt: die berufliche Situation sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, da es sich um seine Existenz handeln würde; er lebe alleine und sei psychisch mit der Situation überfordert, alles zu verlieren. Die vorgelegten Nachweise seien aus seiner Sicht nicht ausreichend gewürdigt worden und er befände sich derzeit in einer herausfordernden Situation, wodurch ein sofortiger Dienstantritt (erg.: zum Grundwehrdienst) für ihn unzumutbar sei.
- Mit Mail vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und meinte darin, er halte die Entscheidung aus folgenden Gründen für nicht gerechtfertigt: die berufliche Situation sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, da es sich um seine Existenz handeln würde; er lebe alleine und sei psychisch mit der Situation überfordert, alles zu verlieren. Die vorgelegten Nachweise seien aus seiner Sicht nicht ausreichend gewürdigt worden und er befände sich derzeit in einer herausfordernden Situation, wodurch ein sofortiger Dienstantritt (erg.: zum Grundwehrdienst) für ihn unzumutbar sei.
- Mit Schreiben vom XXXX , Zl XXXX , eingelangt am selben Tage, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom römisch 40 , Zl römisch 40 , eingelangt am selben Tage, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte die belangte Behörde mit Schreiben vom XXXX auf, darzutun, ob der Beschwerdeführer den Präsenzdienst angetreten habe und verneinendenfalls, ob der Nichtantritt Konsequenzen gezeitigt habe.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte die belangte Behörde mit Schreiben vom römisch 40 auf, darzutun, ob der Beschwerdeführer den Präsenzdienst angetreten habe und verneinendenfalls, ob der Nichtantritt Konsequenzen gezeitigt habe.
- Mit Information vom XXXX teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer den Grundwehrdienst angetreten habe.
- Mit Information vom römisch 40 teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer den Grundwehrdienst angetreten habe.
- Am Tag darauf, sohin am XXXX , teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen worden sei und auf Nachfrage wurde am XXXX ausgeführt, dass es sich um keine endgültige Entscheidung handle und sei geplant, den Beschwerdeführer in zirka 12 Monaten erneut einer Stellung zu unterziehen.
- Am Tag darauf, sohin am römisch 40 , teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen worden sei und auf Nachfrage wurde am römisch 40 ausgeführt, dass es sich um keine endgültige Entscheidung handle und sei geplant, den Beschwerdeführer in zirka 12 Monaten erneut einer Stellung zu unterziehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer unterzog sich am XXXX der Stellung und wurde mit rechtskräftigem Beschluss für tauglich befunden. Er erhielt am XXXX den Einberufungsbefehl mit Antritt seines Grundwehrdienstes am XXXX , brachte am XXXX einen Antrag auf (korrekt:) befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes bis zum XXXX ein, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX abgewiesen wurde. Dagegen brachte er fristgerecht Beschwerde ein.1.
- Der Beschwerdeführer unterzog sich am römisch 40 der Stellung und wurde mit rechtskräftigem Beschluss für tauglich befunden. Er erhielt am römisch 40 den Einberufungsbefehl mit Antritt seines Grundwehrdienstes am römisch 40 , brachte am römisch 40 einen Antrag auf (korrekt:) befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes bis zum römisch 40 ein, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 abgewiesen wurde. Dagegen brachte er fristgerecht Beschwerde ein. 1.
- Der Beschwerdeführer hat am XXXX mit XXXX einen Gewerbemietvertrag für XXXX abgeschlossen, wobei Mietbeginn der XXXX war. 1.
- Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 mit römisch 40 einen Gewerbemietvertrag für römisch 40 abgeschlossen, wobei Mietbeginn der römisch 40 war. 1.
- Der Beschwerdeführer hat am XXXX das Einzelunternehmen XXXX , welches ein Frisiersalon ist, gegründet und mit XXXX die Betriebseröffnung am Standort XXXX , vorgenommen.1.
- Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 das Einzelunternehmen römisch 40 , welches ein Frisiersalon ist, gegründet und mit römisch 40 die Betriebseröffnung am Standort römisch 40 , vorgenommen. 1.
- Der Beschwerdeführer ist der Inhaber des genannten Einzelunternehmens, weist selbst jedoch nicht die für die Ausübung des reglementierten Gewerbes des Friseurs und Perückenmachers notwendige Gewerbeberechtigung auf. Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist XXXX , welcher im XXXX im Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt ist und bei der Ausbildung sowie fachlichen Anleitung im Bereich Herrenfriseur unterstützt. Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist römisch 40 , welcher im römisch 40 im Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt ist und bei der Ausbildung sowie fachlichen Anleitung im Bereich Herrenfriseur unterstützt. Beim zweiten Mitarbeiter handelt es sich um XXXX , welcher ausgebildeter Friseur ist und im Ausmaß von zehn Wochenstunden bei XXXX in allen Bereichen des Friseurhandwerks, insbesondere beim Schneiden, Färben und Stylen von Frisuren arbeitet. Beim zweiten Mitarbeiter handelt es sich um römisch 40 , welcher ausgebildeter Friseur ist und im Ausmaß von zehn Wochenstunden bei römisch 40 in allen Bereichen des Friseurhandwerks, insbesondere beim Schneiden, Färben und Stylen von Frisuren arbeitet. Die täglichen Öffnungszeiten des Unternehmens sind von Montag bis Samstag jeweils von 11:00 bis 20:00 Uhr und die durchschnittliche Kundenfrequenz beträgt ca. zehn Kunden pro Tag.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- sind dem Akteninhalt und angefochtenen Bescheid zu entnehmen und wurden nicht vom Beschwerdeführer bestritten. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- gründen sich auf den verfahrensleitenden Antrag des Beschwerdeführers selbst vom XXXX , dessen Anhang ua. den gegenständlichen Gewerbemietvertrag beinhaltet.2.
- Die Feststellungen zu 1.
- gründen sich auf den verfahrensleitenden Antrag des Beschwerdeführers selbst vom römisch 40 , dessen Anhang ua. den gegenständlichen Gewerbemietvertrag beinhaltet. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- und 1.
- basieren auf dem Schreiben der Wirtschaftskammer XXXX vom XXXX .2.
- Die Feststellungen zu 1.
- und 1.
- basieren auf dem Schreiben der Wirtschaftskammer römisch 40 vom römisch 40 .
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 5Abs.
3 WG 2001 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde.
Paragraph 5, Absatz 3, WG 2001 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden fristgerecht eingebracht und es sind auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit erkennbar.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen und Judikatur: 3.2.
- Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), StF: BGBl. I Nr. 146/2001 (WV), idgF, lauten:3.2.
- Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, (WV), idgF, lauten: „§ 10.
(1)Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das
- Lebensjahr vollendet und das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. […] Pflichten der Wehrpflichtigen § 11.
(1)Die Wehrpflicht umfasst
- die Stellungspflicht,
- die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes,Paragraph 11,
(1)Die Wehrpflicht umfasst,
- die Stellungspflicht,,
- die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes, […] Präsenzdienstarten § 19.
(1)Der Präsenzdienst ist zu leisten als1. Grundwehrdienst […]Paragraph 19,
(1)Der Präsenzdienst ist zu leisten als, 1. Grundwehrdienst , […] Einberufung zum Präsenzdienst § 24.
(1)Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst […]Paragraph 24,
(1)Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen, 1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst […] Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden […] Befreiung und Aufschub § 26.
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreienParagraph 26,
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
- von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
- auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach Paragraph 15, des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Ziffer eins, oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.
(2)Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
(2)Anträge auf Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
- hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
- während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist. Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen. Bescheide nach Absatz eins, Ziffer eins, sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen. […]
(4)Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam. […] Dienstfreistellung § 45. Paragraph 45, […]
(3)Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst kann als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen eine Dienstfreistellung vom Kommandanten des Truppenkörpers auf Vorschlag des Kommandanten nach Abs. 2 und nach Anhörung des für sie zuständigen Soldatenvertreters gewährt werden. Diese Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse bis zu drei Werktage umfassen. Die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb von sechs Monaten des jeweiligen Wehrdienstes sechs Werktage nicht übersteigen. Sofern besondere dienstliche Leistungen eine höhere Anerkennung verdienen, kann der Bundesminister für Landesverteidigung anstelle von oder zusätzlich zu solchen Dienstfreistellungen ebenfalls Dienstfreistellungen bis zu drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt aller Dienstfreistellungen für besondere Leistungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.[…],
(3)Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst kann als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen eine Dienstfreistellung vom Kommandanten des Truppenkörpers auf Vorschlag des Kommandanten nach Absatz 2 und nach Anhörung des für sie zuständigen Soldatenvertreters gewährt werden. Diese Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse bis zu drei Werktage umfassen. Die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb von sechs Monaten des jeweiligen Wehrdienstes sechs Werktage nicht übersteigen. Sofern besondere dienstliche Leistungen eine höhere Anerkennung verdienen, kann der Bundesminister für Landesverteidigung anstelle von oder zusätzlich zu solchen Dienstfreistellungen ebenfalls Dienstfreistellungen bis zu drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt aller Dienstfreistellungen für besondere Leistungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.
(4)Neben den Dienstfreistellungen nach Abs. 1 und 3 ist Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im notwendigen Ausmaß zu gewähren, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen. Die Dauer einer solchen Dienstfreistellung darf für jeden Anlassfall zwei Wochen nicht übersteigen. Die Gewährung einer solchen Dienstfreistellung obliegt1. bis zur Dauer einer Woche dem Einheitskommandanten und2. darüber hinaus dem Kommandanten des Truppenkörpers.
(4)Neben den Dienstfreistellungen nach Absatz eins und 3 ist Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im notwendigen Ausmaß zu gewähren, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen. Die Dauer einer solchen Dienstfreistellung darf für jeden Anlassfall zwei Wochen nicht übersteigen. Die Gewährung einer solchen Dienstfreistellung obliegt, 1. bis zur Dauer einer Woche dem Einheitskommandanten und, 2. darüber hinaus dem Kommandanten des Truppenkörpers. […] Umgehung der Wehrpflicht § 48.
(1)Wer sich listiger Umtriebe bedient, um sich oder einen anderen der Erfüllung der Wehrpflicht ganz oder teilweise zu entziehen, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.Paragraph 48,
(1)Wer sich listiger Umtriebe bedient, um sich oder einen anderen der Erfüllung der Wehrpflicht ganz oder teilweise zu entziehen, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2)Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn die Tat einen Tatbestand nach dem Militärstrafgesetz bildet. 3.2.
- Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom
- Oktober 1970 über besondere strafrechtliche Bestimmungen für Soldaten (Militärstrafgesetz – MilStG.), StF: BGBl. Nr. 344/1970, idgF, lautet:3.2.
- Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom
- Oktober 1970 über besondere strafrechtliche Bestimmungen für Soldaten (Militärstrafgesetz – MilStG.), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970,, idgF, lautet: „Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles § 7.
(1)Wer der Einberufung1. zum Grundwehrdienst Paragraph 7,
(1)Wer der Einberufung, 1. zum Grundwehrdienst […] nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Wer der Einberufung zum Grundwehrdienst länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. […]“ 3.2.
- Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) lautet: Ein Einberufungsbefehl bedarf keiner Begründung und seiner Erlassung hat kein Ermittlungsverfahren vorauszugehen (VwGH vom 29.01.
- Zl 2004/11/0006, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/11/0049 E
- April 2003 RS 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im gegebenen Zusammenhang für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nach § 24 Abs. 1 WehrG 2001 nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
- März 2002, Zl. 2002/11/0049, mwN). Änderungen im Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen nach der Feststellung seiner Tauglichkeit sind im gegebenen Zusammenhang für die Rechtmäßigkeit der Einberufung ohne Bedeutung. Selbst ein anhängiges Verfahren zur neuerlichen Stellung ändert nichts an der Maßgeblichkeit der zuletzt getroffenen Eignungsfeststellung (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- April 2001, Zl. 2001/11/0076, mwN). Da nach dem Beschwerdevorbringen ein Beschluss der Stellungskommission vorliegt, der auf Tauglichkeit des Beschwerdeführers lautete, erweist sich die Einberufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als nicht rechtswidrig. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen unmittelbar nach Antritt des Wehrdienstes aus dem Präsenzdienst entlassen worden ist (VwGH vom 16.10.2012, 2011/11/0080, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/11/0214 E
- November 2002 RS 1).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im gegebenen Zusammenhang für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nach Paragraph 24, Absatz eins, WehrG 2001 nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
- März 2002, Zl. 2002/11/0049, mwN). Änderungen im Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen nach der Feststellung seiner Tauglichkeit sind im gegebenen Zusammenhang für die Rechtmäßigkeit der Einberufung ohne Bedeutung. Selbst ein anhängiges Verfahren zur neuerlichen Stellung ändert nichts an der Maßgeblichkeit der zuletzt getroffenen Eignungsfeststellung vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- April 2001, Zl. 2001/11/0076, mwN). Da nach dem Beschwerdevorbringen ein Beschluss der Stellungskommission vorliegt, der auf Tauglichkeit des Beschwerdeführers lautete, erweist sich die Einberufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als nicht rechtswidrig. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen unmittelbar nach Antritt des Wehrdienstes aus dem Präsenzdienst entlassen worden ist (VwGH vom 16.10.2012, 2011/11/0080, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/11/0214 E
- November 2002 RS 1). Nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem der Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes (
§ 26Abs. 3 Wehr
G 2001) oder die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes (
§ 26Abs. 1 Wehr
G 2001) gewährt wurde, stellt ein rechtliches Hindernis für die Erlassung des Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Gewährung des Aufschubes oder der Befreiung hindert demnach nicht die Einberufung zum Grundwehrdienst (siehe dazu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom
- November 1998, Zl. 98/11/0204, vom
- März 2001, Zl. 2001/11/0065, vom
- Juni 2001, Zl. 2001/11/0167, vom
- Februar 2002, Zl. 2000/11/0338, und vom
- April 2002, Zl. 2002/11/0067; VwGH 30.01.2003, 2003/11/0013).Nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem der Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes (
Paragraph 26, Absatz 3, WehrG 2001) oder die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes (
Paragraph 26, Absatz eins, WehrG 2001) gewährt wurde, stellt ein rechtliches Hindernis für die Erlassung des Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Gewährung des Aufschubes oder der Befreiung hindert demnach nicht die Einberufung zum Grundwehrdienst (siehe dazu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom
- November 1998, Zl. 98/11/0204, vom
- März 2001, Zl. 2001/11/0065, vom
- Juni 2001, Zl. 2001/11/0167, vom
- Februar 2002, Zl. 2000/11/0338, und vom
- April 2002, Zl. 2002/11/0067; VwGH 30.01.2003, 2003/11/0013). 3.2.3.
- Ad wirtschaftliche Gründe: Das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen iSd § 26 Abs. 1 Z. 2 WG 2001 setzt zunächst voraus, dass der Wehrpflichtige selbst Unternehmensinhaber (somit selbständiger Einzelunternehmer, Mitinhaber bzw. Gesellschafter im Falle des Betriebes des Unternehmens durch eine Gesellschaft) ist (Hinweis E
- Mai 2005, 2004/11/0022). Als Unternehmensinhaber ist auch der Unternehmenspächter anzusehen (VwGH vom 27.04.2014, 2013/11/0246; Hinweis E
- April 1998, 97/11/0124).Das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 setzt zunächst voraus, dass der Wehrpflichtige selbst Unternehmensinhaber (somit selbständiger Einzelunternehmer, Mitinhaber bzw. Gesellschafter im Falle des Betriebes des Unternehmens durch eine Gesellschaft) ist (Hinweis E
- Mai 2005, 2004/11/0022). Als Unternehmensinhaber ist auch der Unternehmenspächter anzusehen (VwGH vom 27.04.2014, 2013/11/0246; Hinweis E
- April 1998, 97/11/0124). Zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden. Ist dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, so ist er gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen. Diese Obliegenheit, die wirtschaftlichen Dispositionen mit der Präsenzdienstpflicht zu harmonisieren, besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem vom Wehrpflichtigen verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können (vgl. zum Ganzen aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das hg. Erkenntnis vom 18.11.2008, 2008/11/0096, mwN;) Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden. Der Wehrpflichtige darf auch nicht während einer befristeten Befreiung Tatsachen schaffen, um daraus in der Folge einen Befreiungsgrund abzuleiten (VwGH 24.04.2001, 2000/11/0082).Zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden. Ist dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, so ist er gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen. Diese Obliegenheit, die wirtschaftlichen Dispositionen mit der Präsenzdienstpflicht zu harmonisieren, besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem vom Wehrpflichtigen verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können vergleiche zum Ganzen aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das hg. Erkenntnis vom 18.11.2008, 2008/11/0096, mwN;) Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden. Der Wehrpflichtige darf auch nicht während einer befristeten Befreiung Tatsachen schaffen, um daraus in der Folge einen Befreiungsgrund abzuleiten (VwGH 24.04.2001, 2000/11/0082). Die wirtschaftlichen Interessen können somit auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WehrG 2001 anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte (Hinweis E
- Oktober 1996, 95/11/0400; E
- April 2001, 2000/11/0082). In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt. (VwGH 18.11.2008, 2008/11/0096). Die Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch das Eingehen von Verpflichtungen derartige Schwierigkeiten erst geschaffen werden, besteht nicht erst ab Zustellung des Einberufungsbefehls, wenn also der Termin, ab wann der Betreffende den Grundwehrdienst zu leisten hat, bekannt ist, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem von ihm verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können (VwGH vom 18.11.2008, 2008/11/0096; Hinweis E
- Jänner 1991, 90/11/0068; E
- Mai 1993, 93/11/0074). (Hier: Dieser Zeitpunkt ist mit der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft anzusetzen.) Die Auffassung, wirtschaftliche Interessen seien immer dann besonders rücksichtswürdig, wenn durch die Leistung des Präsenzdienstes die wirtschaftlichen Interessen so schwer getroffen werden würden, dass mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden müsse, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen, weil sie die Verpflichtung des Wehrpflichtigen zur Harmonisierung seiner wirtschaftlichen Dispositionen mit seiner Wehrpflicht außer Acht lässt und daher dazu führen würde, dass ein Wehrpflichtiger durch entsprechende Dispositionen die Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht vereiteln könnte (VwGH 24.04.2001, 2000/11/0082). Der VwGH hat in den Entscheidungen (vgl. im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betrieben VwGH 30.1.1990, 89/11/0094; 17.3.1992, 92/11/0052; 2.7.1991, 90/11/0236; 21.3.1995, 94/11/0402; 27.1.2014, 2013/11/0246) zwar ausgesprochen, dass bei einer Verletzung der Verpflichtung des Wehrpflichtigen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig iSd. § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 angesehen werden können. Der VwGH hat jedoch in diesen Erkenntnissen daraus nicht auch den Schluss gezogen, dass dann, wenn keine Verletzung der sog. Harmonisierungspflicht erfolgt, wirtschaftliche Interessen des Wehrpflichtigen jedenfalls besonders rücksichtswürdig seien (VwGH vom 14.01.2025, Ra 2024/11/0203).Der VwGH hat in den Entscheidungen vergleiche im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betrieben VwGH 30.1.1990, 89/11/0094; 17.3.1992, 92/11/0052; 2.7.1991, 90/11/0236; 21.3.1995, 94/11/0402; 27.1.2014, 2013/11/0246) zwar ausgesprochen, dass bei einer Verletzung der Verpflichtung des Wehrpflichtigen, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig iSd. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 angesehen werden können. Der VwGH hat jedoch in diesen Erkenntnissen daraus nicht auch den Schluss gezogen, dass dann, wenn keine Verletzung der sog. Harmonisierungspflicht erfolgt, wirtschaftliche Interessen des Wehrpflichtigen jedenfalls besonders rücksichtswürdig seien (VwGH vom 14.01.2025, Ra 2024/11/0203). Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung der Harmonisierungspflicht, können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden (VwGH vom 19.08.2024, Ra 2022/11/0196; Hinweis E vom
- März 2007, 2006/11/0266, mwN). Können aus dem Verstoß gegen die Harmonisierungspflicht resultierende wirtschaftliche Schwierigkeiten keine Befreiung rechtfertigen, kommt es auf das Ausmaß dieser wirtschaftlichen Nachteile nicht an (VwGH vom 19.08.2024, Ra 2022/11/0196). 3.2.3.
- Ad familiäre Gründe: Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen iSd § 36a Abs 1 Z 2 WehrG 1990 liegen nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist (VwGH vom 27.03.008, 2007/11/0202, GRS wie 2000/11/0269 E
- Februar 2002 RS 2, vgl. die Erkenntnisse vom 21.11.2000, Zl. 2000/11/0064, und vom
- September 1990, Zl. 90/11/0044, VwSlg 13261 A/1990, m. w. N.).Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen iSd Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 1990 liegen nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist (VwGH vom 27.03.008, 2007/11/0202, GRS wie 2000/11/0269 E
- Februar 2002 RS 2, vergleiche die Erkenntnisse vom 21.11.2000, Zl. 2000/11/0064, und vom
- September 1990, Zl. 90/11/0044, VwSlg 13261 A/1990, m. w. N.). 3.
- Das bedeutet für die vorliegende Rechtssache: Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer eine Befreiung bis XXXX begehrte, er zwar am XXXX wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen worden war, er sich jedoch laut Auskunft der belangten Behörde in zirka 12 Monaten erneut einer Stellung unterziehen wird müssen, sodass der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse für den verbleibenden Zeitraum bis XXXX hat, weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes inhaltlich zu entscheiden war.Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer eine Befreiung bis römisch 40 begehrte, er zwar am römisch 40 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen worden war, er sich jedoch laut Auskunft der belangten Behörde in zirka 12 Monaten erneut einer Stellung unterziehen wird müssen, sodass der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse für den verbleibenden Zeitraum bis römisch 40 hat, weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes inhaltlich zu entscheiden war.
§ 26Abs.
1 WG 2001 sind taugliche Wehrpflichtige, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes auf ihren Antrag zu befreien, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche und/oder familiäre Interessen erfordern.
Paragraph 26, Absatz eins, WG 2001 sind taugliche Wehrpflichtige, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes auf ihren Antrag zu befreien, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche und/oder familiäre Interessen erfordern. Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf wirtschaftliche Gründe, weswegen zu prüfen war, ob die von ihm angeführten Gründe
§ 26Abs.
1 Z 2 1. Variante WG 2001 sich als besonders rücksichtswürdige darstellen.Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf wirtschaftliche Gründe, weswegen zu prüfen war, ob die von ihm angeführten Gründe
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2,
- Variante WG 2001 sich als besonders rücksichtswürdige darstellen. Dies ist aus folgenden Gründen nicht der Fall: Wie die belangte Behörde zutreffend im verfahrensgegenständlichen Bescheid ausgeführt hatte, wusste der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Beschluss vom XXXX , mit welchem seine Tauglichkeit festgestellt worden war, dass er die Planung und Gestaltung seiner privaten wirtschaftlichen bzw. beruflichen Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes vorzunehmen hatte. Diesem Gebot widersprechend mietete der Beschwerdeführer mit XXXX ein Geschäftslokal an, gründete am XXXX das Einzelunternehmens XXXX und eröffnete am XXXX diesen Friseursalon am XXXX .Wie die belangte Behörde zutreffend im verfahrensgegenständlichen Bescheid ausgeführt hatte, wusste der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Beschluss vom römisch 40 , mit welchem seine Tauglichkeit festgestellt worden war, dass er die Planung und Gestaltung seiner privaten wirtschaftlichen bzw. beruflichen Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes vorzunehmen hatte. Diesem Gebot widersprechend mietete der Beschwerdeführer mit römisch 40 ein Geschäftslokal an, gründete am römisch 40 das Einzelunternehmens römisch 40 und eröffnete am römisch 40 diesen Friseursalon am römisch 40 . Zu betonen gilt es weiters, dass der Beschwerdeführer sich nicht aus eigenem unmittelbar nach seinem Tauglichkeitsbeschluss am XXXX um eheste Einberufung bemüht hatte, um die nun entstandene Interessenskollision zu vermeiden.Zu betonen gilt es weiters, dass der Beschwerdeführer sich nicht aus eigenem unmittelbar nach seinem Tauglichkeitsbeschluss am römisch 40 um eheste Einberufung bemüht hatte, um die nun entstandene Interessenskollision zu vermeiden. Im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur ist der Beschwerdeführer seiner Harmonisierungspflicht nicht nachgekommen und kann sich entsprechend der zitierten Judikatur nicht auf den Tatbestand der „besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen Gründe“ iSd des § 26 Abs. 1 Z 2 ZDG berufen, da er die behaupteten Gründe aus eigenem nach Eintritt seiner Wehrdienstpflicht am XXXX geschaffen hatte, weswegen diese Tatsache rechtlich nicht zum Erfolg führte. Zudem ist anzumerken, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um den gewerberechtlichen Geschäftsführer handelt, da dies nach der Gewerbeanmeldung XXXX ist und es noch XXXX als weiteren Mitarbeiter gibt, sodass die lediglich sechsmonatige (siehe § 20
- Satz WG 2001) Abwesenheit des Beschwerdeführers zur Ableistung seines Wehrdienstes weder für die Firma noch für ihn (siehe die Ansprüche nach dem Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001) StF: BGBl. I Nr. 31/2001 idF BGBl. I Nr. 114/2002 (DFB), idgF) existenzbedrohend sein wird bzw. er spätestens nach der Grundausbildung und nach Dienstschluss beim Bundesheer mit einer Heimschläfergenehmigung in der Firma zur Verfügung stehen wird können. Zudem hat bereits die belangte Behörde in ihrem Bescheid auf eine Dienstfreistellung gem. § 45 WG 2001 hingewiesen.Im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur ist der Beschwerdeführer seiner Harmonisierungspflicht nicht nachgekommen und kann sich entsprechend der zitierten Judikatur nicht auf den Tatbestand der „besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen Gründe“ iSd des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG berufen, da er die behaupteten Gründe aus eigenem nach Eintritt seiner Wehrdienstpflicht am römisch 40 geschaffen hatte, weswegen diese Tatsache rechtlich nicht zum Erfolg führte. Zudem ist anzumerken, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um den gewerberechtlichen Geschäftsführer handelt, da dies nach der Gewerbeanmeldung römisch 40 ist und es noch römisch 40 als weiteren Mitarbeiter gibt, sodass die lediglich sechsmonatige (siehe Paragraph 20,
- Satz WG 2001) Abwesenheit des Beschwerdeführers zur Ableistung seines Wehrdienstes weder für die Firma noch für ihn (siehe die Ansprüche nach dem Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2002, (DFB), idgF) existenzbedrohend sein wird bzw. er spätestens nach der Grundausbildung und nach Dienstschluss beim Bundesheer mit einer Heimschläfergenehmigung in der Firma zur Verfügung stehen wird können. Zudem hat bereits die belangte Behörde in ihrem Bescheid auf eine Dienstfreistellung gem. Paragraph 45, WG 2001 hingewiesen. Es war folglich der belangten Behörde zu folgen, wenn sie aufgrund der vom Beschwerdeführer angeführten Gründe eine befristete Befreiung von der Ableistung des Grundwehrdienstes verneint hatte. Zusammengefasst haftet dem angefochtenen Bescheid daher keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an und war daher die gegen den Bescheid vom XXXX , Zl XXXX , mit welchem die befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes abgelehnt wurde, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.Zusammengefasst haftet dem angefochtenen Bescheid daher keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an und war daher die gegen den Bescheid vom römisch 40 , Zl römisch 40 , mit welchem die befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes abgelehnt wurde, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen. 3.
- Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, der im gegenständlichen Rechtsmittel nicht gestellt wurde, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, der im gegenständlichen Rechtsmittel nicht gestellt wurde, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146).Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Vor allem ist hier auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, nach welcher das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 MRK fällt (vgl. VfGH 1.12.1973, B 259/73, [VfSlg 7209]; VwGH 26.2.2002, 2001/11/0243). Es unterliegt auch nicht Art. 47 GRC (VwGH vom 06.05.2022 Ra 2021/11/0065).Vor allem ist hier auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, nach welcher das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, MRK fällt vergleiche VfGH 1.12.1973, B 259/73, [VfSlg 7209]; VwGH 26.2.2002, 2001/11/0243). Es unterliegt auch nicht Artikel 47, GRC (VwGH vom 06.05.2022 Ra 2021/11/0065). Der EGMR hielt in seiner Judikatur weiters unter anderem fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vgl. EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Z 21). […] Der EGMR hielt in seiner Judikatur weiters unter anderem fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vergleiche EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Ziffer 76,, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Ziffer 21,). […] In der Beschwerde wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, der Sachverhalt war unstrittig und es ging nur um Rechtsfragen. Im Anwendungsbereich des Art. 47 GRC kann
§ 24Abs. 4 Vw
GVG […] entfallen, wenn es sich nicht um komplexe Rechtsfragen handelt (VwGH vom 16.11.2023, Ro 2020/15/0021).In der Beschwerde wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, der Sachverhalt war unstrittig und es ging nur um Rechtsfragen. Im Anwendungsbereich des Artikel 47, GRC kann
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG […] entfallen, wenn es sich nicht um komplexe Rechtsfragen handelt (VwGH vom 16.11.2023, Ro 2020/15/0021). Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W296.2311903.1.00