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{'item': 'G304 2289719-1'}

Obsah (7)§ 3§ 8Art. 133§ 34§ 2§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2025 GeschäftszahlG304 2289719-1 Spruch, G304 2289719-1/6EG304 2289722-1/4EG304 2289724-1/3EG304 2289725-1/3EG304 2296690-1/2EG304

§ 3Abs.

1 Asylg 2005 jeweils als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 3, Absatz eins, Asylg 2005 jeweils als unbegründet abgewiesen. II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. der jeweils angefochtenen Bescheide wird den Beschwerden stattgegeben und 1) XXXX , 2) XXXX , 3) mj. XXXX , 4) mj. XXXX , und 5) mj. XXXX

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. der jeweils angefochtenen Bescheide wird den Beschwerden stattgegeben und 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) mj. römisch 40 , 4) mj. römisch 40 , und 5) mj. römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird 1) XXXX , 2) XXXX , 3) mj. XXXX , 4) mj. XXXX , und 5) mj. XXXX , jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) mj. römisch 40 , 4) mj. römisch 40 , und 5) mj. römisch 40 , jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1) Die im Spruch bezeichneten Beschwerdeführer (kurz:BF) 1) bis 4) reisten gemeinsam am 07.12.2022 legal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gaben sie bei der Einvernahme vor dem BFA an, dass die Familie sich Geld für eine medizinische Behandlung eines ihrer Kinder (BF3, Anm.) von einem Mann geliehen habe. Statt der ausgeborgten umgerechnet 1000 Euro habe der Mann aber 5000 Euro zurückverlangt. Da die Familie diese Summe nicht aufbringen konnte, seien plötzlich 10 Männer in einer Nacht gekommen und hätten den BF2 verprügelt. Zu diesem Zeitpunkt sei die BF1 schwanger gewesen und habe wegen der Aufregung Blutungen bekommen. Nach ca einem Monat seien die Männer wieder in der Nacht gekommen und hätten den BF2 wieder verprügelt und die BF1 mitgenommen. Diese sei dann von zumindest 4 bis 5 Männern immer wieder vergewaltigt worden und habe daraufhin das ungeborene Kind verloren. Diese Männer seien nach ein paar Wochen wiedergekommen und hätten sowohl die BF1, den BF2 als auch die Kinder mit einer Pistole bedroht und gedroht, die Kinder umzubringen. Es habe keine Möglichkeit gegeben, den Vorfall bei der Polizei zu melden, da die Männer Angehörige einer Mafiagruppe seien. Bei einer Rückkehr fürchten sie, von dieser Gruppierung umgebracht zu werden.Als Fluchtgrund gaben sie bei der Einvernahme vor dem BFA an, dass die Familie sich Geld für eine medizinische Behandlung eines ihrer Kinder (BF3, Anmerkung von einem Mann geliehen habe. Statt der ausgeborgten umgerechnet 1000 Euro habe der Mann aber 5000 Euro zurückverlangt. Da die Familie diese Summe nicht aufbringen konnte, seien plötzlich 10 Männer in einer Nacht gekommen und hätten den BF2 verprügelt. Zu diesem Zeitpunkt sei die BF1 schwanger gewesen und habe wegen der Aufregung Blutungen bekommen. Nach ca einem Monat seien die Männer wieder in der Nacht gekommen und hätten den BF2 wieder verprügelt und die BF1 mitgenommen. Diese sei dann von zumindest 4 bis 5 Männern immer wieder vergewaltigt worden und habe daraufhin das ungeborene Kind verloren. Diese Männer seien nach ein paar Wochen wiedergekommen und hätten sowohl die BF1, den BF2 als auch die Kinder mit einer Pistole bedroht und gedroht, die Kinder umzubringen. Es habe keine Möglichkeit gegeben, den Vorfall bei der Polizei zu melden, da die Männer Angehörige einer Mafiagruppe seien. Bei einer Rückkehr fürchten sie, von dieser Gruppierung umgebracht zu werden. 2) Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden vom 07.02.2024 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten jeweils abgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft festgelegt (Spruchpunkt VI.).2) Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden vom 07.02.2024 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten jeweils abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 3) Am 29.05.2024 wurde für den in Österreich nachgeborenen BF5 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde vom BFA mit gleichlautenden Spruchpunkten (wie unter 2.) mit Bescheid vom 21.06.2024 als unbegründet abgewiesen.

  1. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde im Wege der ausgewiesenen Rechtsvertretung jeweils vollinhaltlich Beschwerde erhoben.
  2. Der Beschwerdeakt zu den BF1 bis BF4 langte am 05.04.2024 beim BVwG ein, der Beschwerdeakt zu BF5 am 31.07.
  3. Einlangend am 15.07.2024 legte die BF1 einen Befundbericht einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses vor, in welcher das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert, eine psychiatrische Behandlung als erforderlich angesehen und für den Fall einer Rückführung in die Heimat das Bestehen von akuter Suizidgefahr festgestellt wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erwogen:
  4. Feststellungen: Die weibliche BF1 ist Staatsangehörige von Nordmazedonien, Angehörige der Volkgruppe der Roma und sunnitischen Glaubens. Sie ist die Ehefrau des BF2 und die Mutter der mj. BF3 bis BF
  5. In Nordmazedonien hat sie als Reinigungskraft gearbeitet und verfügtg über keine nennenswerte Schulbildung. Der BF2 ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien, Angehöriger der Volkgruppe der Roma und evangelischen Glaubens. Er ist Ehemann der BF1 und Vater der mj. BF3 bis BF
  6. In Nordmazedonien hat er als Flaschensammler gearbeitet und verfügt über eine 1-jährige Schulbildung. Die mj. BF3, der mj. BF4 und der mj. BF5 sind die Kinder der BF1 und des BF2 und ebenfalls Staatsangehörige von Nordmazedonien. Keiner der BF leidet an einer lebensbedrohenden Erkrankung, die BF1 leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und für den Fall einer Rückführung nach Nordmazedonien wurde von medizinischer Seite das Bestehen von akuter Suizidgefahr bejaht. Als Therapie ist eine traumaorientierte Psychotherapie indiziert. Als Fluchtgründe nannte die Familie die Bedrohung durch eine Mafiagruppierung, von der sie sich Geld geliehen hatten. Den Schilderungen zufolge wurde der BF2 wiederholt geschlagen und die BF1 im Zustand der Schwangerschaft von mehreren Männern vergewaltigt, woraufhin sie das ungeborene Kind verlor. In weiterer Folge wurde die Familie wiederholt misshandelt und alle Familienmitglieder, vor allem aber die Kleinkinder, mit dem Umbringen bedroht. Angehörige der BF leben in Nordmazedonien, in Österreich sind keine weiteren Familienmitglieder aufhältig. Eine Verfolgung der BF aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung) ist nicht vorliegend. Auszug aus den Länderinformationen zu Nordmazedonien: „(…..) Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards (AA 29.10.2020a). Die Verfassung gewährt allen Nordmazedoniern die grundlegenden Menschenrechte. Nordmazedonien ist dem Europarat am
  7. November 1995 beigetreten und hat am
  8. April 1997 die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert und deren Einhaltung in der Verfassung verankert (AA 28.8.2021). Zu den wichtigsten Mängeln im Bereich der Menschenrechtsfragen gehören Folter durch Gefängnispersonal, Eingriffe in die Privatsphäre, Drohungen und Belästigungen von Journalisten, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Korruption und Gewalt gegen LGBTI-Personen. Die Regierung unternimmt Schritte, um Beamte, die die Übergriffe begehen, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten (USDOS 30.3.2021). Nordmazedonien kämpft weiterhin mit Korruption. Medien und die Zivilgesellschaft sind aktiv, Journalisten und Aktivisten sehen sich Einschüchterungen ausgesetzt. Der Menschenhandel ist weiterhin ein Problem. Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um die Opfer des Menschenhandels besser zu erkennen, insbesondere in den von der Regierung betriebenen Transitzentren, in denen Migranten und Flüchtlinge untergebracht sind. Die Unterstützung der Regierung für NGOs, die den Opfern von Menschenhandel helfen, hat jedoch abgenommen (FH 3.2021). Ethnische Minderheiten Eine staatlich gezielte Repression gegen Minderheiten oder Andersdenkende findet in Nordmazedonien nicht statt. In Nordmazedonien gibt es mit ethnischen Albanern, Roma, Türken, Bosniaken, Serben und Vlachen eine Vielzahl von Minderheiten. Der Verfassung nach sind alle Bürger gleich und genießen alle Rechte und Freiheiten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, politischer und religiöser Zugehörigkeit oder Vermögens- und gesellschaftlicher Lage. Gegen Minderheiten gerichtete Hasspropaganda in den Medien wird nicht betrieben. Seit dem 30.5.2019 ist ein neues Antidiskriminierungsgesetz in Kraft, wonach jedwede Diskriminierung auf der Grundlage von Rasse, Hautfarbe, Herkunft, nationaler oder ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, sexueller Orientierung, Geschlechteridentität, Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe, Sprache, Staatsangehörigkeit, sozialer Herkunft, Bildung, Religion oder Glaubensüberzeugung, politischer Überzeugung, anderen Überzeugungen, Behinderungen, Alter, Familien- und Ehestand, Vermögensstatus, Gesundheitszustands, Persönlichkeit und gesellschaftlichem Status oder irgendeiner anderen Grundlage verboten ist. Das Antidiskriminierungsgesetz entspricht somit den Anforderungen der EU-Grundrechtecharta (AA 28.8.2020). (…..) Frauen und Kinder Die Verfassung und Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund von Alter, Geschlecht, Rasse, Behinderung, Sprache und ethnischer, sozialer oder politischer Zugehörigkeit. Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, ist illegal. Vergewaltigung wird mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft, aber die Gesetze werden mangelhaft angewandt. Häusliche Gewalt und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sind illegal, jedoch bleiben sie ein ständiges und weit verbreitetes Problem. Die Strafen bei häuslicher Gewalt reichen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Haft für leichtere Delikte und von einem bis zu zehn Jahren Haft für Delikte, die zu schweren oder dauerhaften Körperverletzungen führen. Die Täter können mit bis zu lebenslanger Haft bestraft werden, wenn ihre Handlungen zum Tod des Opfers führen. Von Januar bis Juni 2020 registrierte das Arbeitsministerium 824 Opfer von häuslicher Gewalt, davon 611 Frauen, 140 Männer und 73 Kinder. Drei Personen wurden Opfer von sexuellem Missbrauch. Kein Gesetz schränkt die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess ein und Frauen haben sich entsprechend beteiligt (USDOS 30.3.2021). Eine staatliche geschlechtsspezifische Verfolgung findet nicht statt. Häusliche Gewalt ist in ganz Nordmazedonien ein verbreitetes Phänomen, betroffen sind in der Regel Frauen und Kinder. Es gibt sechs Frauenhäuser für kurzzeitigen Aufenthalt in akuten Notfällen, sie bieten auch längere Aufenthaltsmöglichkeiten an. Obwohl häusliche Gewalt ein Straftatbestand ist, der mit hohen Strafen geahndet werden kann, kommt es nur in wenigen Fällen zu Anzeigen und Verurteilungen (AA 28.8.2021). Kindesmissbrauch ist in einigen Bereichen ein Problem. Die Regierung hat eine Hotline für häusliche Gewalt, einschließlich Kindesmissbrauch, eingerichtet. Der Ombudsmann führte auf eigene Initiative mehrere Untersuchungen zum Thema Kindesmissbrauch durch und ergriff alle rechtlichen Maßnahmen, um die Opfer zu schützen, ihnen eine angemessene Behandlung sicherzustellen sowie die Täter zu sanktionieren. Das gesetzliche Mindestalter für die Ehe beträgt 18 Jahre. Die Haftstrafe für die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern liegt zwischen 10 und 15 Jahren. Die Regierung verwaltet eine Übergangsunterkunft für Straßenkinder, aber ihre geringe Größe schränkt ihre Wirksamkeit bei der Bereitstellung von Sozialdiensten ein. Nach Angaben des Arbeitsministeriums gab es bis Ende August 37 neu registrierte vertriebene Kinder verschiedener Ethnien. Das Ministerium finanzierte zwei Tageszentren für Straßenkinder, von denen eines vom Zentrum für Sozialarbeit und das andere von der NGO Association for Protection of the Rights of the Child in Suto Orizari betrieben wird (USDOS 30.3.2021). Die Regierung hat Gesetze und Vorschriften zur Kinderarbeit erlassen, die auch die schlimmsten Formen der Kinderarbeit verbieten. Die Regierung bemüht sich, das Gesetz in der formellen Wirtschaft durchzusetzen, in der informellen Wirtschaft gelingt dies jedoch nicht effektiv. Es gibt keine Berichte über Kinder unter 18 Jahren, die rechtswidrig in der offiziellen Wirtschaft tätig sind. Das Gesetz verbietet es, dass Minderjährige unter 18 Jahren mit einer Arbeit beschäftigt werden, die für ihre physische oder psychische Gesundheit, Sicherheit oder Moral schädlich ist. Nach Angaben des Arbeitsministeriums gab es bis Ende August 2020 37 neu registrierte vertriebene Kinder verschiedener Ethnien (USDOS 30.3.2021). (…..) Rückkehr Nordmazedonien verfügt nicht über eigene Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Sie werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert (AA 28.8.2020; vgl. VB 26.3.2021).Nordmazedonien verfügt nicht über eigene Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Sie werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert (AA 28.8.2020; vergleiche VB 26.3.2021). Vor der Rückkehr sollten Rückkehrende im Besitz eines gültigen Reisedokumentes oder Laissez-passer, sowie aller relevanten Dokumente (Diplome, Geburtsurkunden, Aufenthalts-/Arbeitserlaubnisse, ärztliche Berichte, etc.) sein, die bei den Behörden des aufnehmenden Landes eingeholt wurden (BAMF-IOM 2019; geändert am 13.3.2021). (…..) Medizinische Versorgung Eine ambulante Grundversorgung wird hauptsächlich von privaten Trägern und von ambulanten Fachberatern in den 34 öffentlichen Gesundheitszentren und einigen privaten Zentren bereitgestellt. Neben dem umfangreichen Netz der primären Pflegedienstleister wurde das Gesundheitssystem so konzipiert, dass ambulant spezialisierte Dienstleistungen mit umfassender Reichweite vorhanden sind. Die ambulanten Fachdienste werden hauptsächlich von staatlichen Gesundheitsdienstleistern erbracht. Im Bereich des tertiären Levels werden Leistungen des Universitätsklinikums in Skopje angeboten. Die 28 Universitätskliniken sind der erste Pfeiler der tertiären Versorgung. Krankenhäuser können allgemein (mindestens jedoch mit innerer Medizin, allgemeiner Chirugie, Gynäkologie und Geburtshilfe, sowie einer pädiatrischen Station), spezialisiert oder klinisch sein (BAMF-IOM 2019 geändert am 23.5.2022). Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung [Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personal- und Reisedokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs aber als sehr langwierig und schwierig dar]. Die medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem hat sich verbessert und beweist insbesondere auch während der Covid-19-Pandemie ihre Leistungsfähigkeit und Resilienz. Die apparative Ausstattung ist in verschiedenen (aber nicht in allen) Abteilungen der beiden wichtigsten öffentlichen Krankenhäuser in Skopje gut bis sehr gut. Problematisch ist, neben baulichen Mängeln, der Personalmangel durch Abwanderung (AA 3.6.2021). In den ländlichen Gegenden ist die medizinische Versorgung schlechter, insbesondere fehlt es dort oft sowohl an der nötigen Ausstattung als auch an qualifiziertem Personal (AA 3.6.2021; vgl. EDA 13.5.2022, AA 13.5.2022a).Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung [Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personal- und Reisedokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs aber als sehr langwierig und schwierig dar]. Die medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem hat sich verbessert und beweist insbesondere auch während der Covid-19-Pandemie ihre Leistungsfähigkeit und Resilienz. Die apparative Ausstattung ist in verschiedenen (aber nicht in allen) Abteilungen der beiden wichtigsten öffentlichen Krankenhäuser in Skopje gut bis sehr gut. Problematisch ist, neben baulichen Mängeln, der Personalmangel durch Abwanderung (AA 3.6.2021). In den ländlichen Gegenden ist die medizinische Versorgung schlechter, insbesondere fehlt es dort oft sowohl an der nötigen Ausstattung als auch an qualifiziertem Personal (AA 3.6.2021; vergleiche EDA 13.5.2022, AA 13.5.2022a). Die Versicherten und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet sich an den Behandlungskosten zu beteiligen. Der Beitrag liegt jedoch nicht höher als 20 % der Gesamtkosten der Behandlung. Für die verpflichtende Krankenversicherung ist die Registrierung bei der örtlichen Niederlassung des HIF (Krankenkasse) notwendig. 95 % der Gesamtbevölkerung sind durch die obligatorische Krankenversicherung versichert. Dies kann der Fall sein auf Grundlage von Beschäftigung, Rentenansprüchen, oder anderer Grundlage wie Empfang von Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe, Kriegsverletzung (Soldaten und Zivilisten), weiters Familienangehörige von Versicherten, Gefängnisinsassen, sowie Personen in religiösen Gemeinden. Eine detaillierte Liste der verfügbaren Medikamente, sowie deren Kosten, findet man unter: https://lekovi.zdravstvo.gov.mk/ (BAMF-IOM 2019). Die Umsetzung der Maßnahme für kostenlose Untersuchungen von Schwangeren und kostenlose Entbindungen, unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus, wurde eingeleitet. In ländlichen Gebieten, in denen es einen Mangel an sog. Familiengynäkologen gibt, werden Besuche von Gynäkologen in mobilen Kliniken durchgeführt. Workshops zur Familienplanung für Hausärzte und Schulungen für Gynäkologen, die in Entbindungskliniken arbeiten, wurden organisiert und durchgeführt (CoE-ECSR 3.2022). In Nordmazedonien gibt es vier psychiatrische Kliniken und acht psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern. Es gibt 179 Psychiater (8,59 pro 100.000 Einwohner), 88 Psychologen (4,22 pro 100.000 Einwohner) und insgesamt 659 Fachleute für psychische Gesundheit (31,63 pro 100.000 Einwohner). Darüber hinaus gibt es acht Kinder- und/oder Jugendpsychiater oder 1,72 pro 100.000 Einwohner; insgesamt gibt es 108 psychosoziale Fachkräfte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder 23,25 pro 100.000 Einwohner. Gesamtausgaben für psychische Gesundheit pro Person betragen 834,40 MKD [13,55 EUR] (WHO 15.4.2022).“ Auszug aus dem USDOS-Bericht zur Diskiriminierung von Roma: „Roma reportet widespread societal discrimination. NGOS an international experts reportet employers often denied Roma job oppurtunities and some Roma complained of lack of access to public services an benefits.“ Auszug aus der Länderkurzinformation Nordmazedonien Lage der Roma Stand: 11/2024 (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, D):Auszug aus der Länderkurzinformation Nordmazedonien Lage der Roma Stand: 11 aus 2024, (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, D): „Daten der nationalen Arbeitsagentur zeigen, dass aufgrund der geringen Beteiligung am Bildungssystem, insbesondere an der Hochschulbildung, Roma generell Schwierigkeiten haben, einen Arbeitsplatz in der formellen Wirtschaft zu finden. Am
  9. April 2023 gab das Arbeitsministerium die Einführung einer 5 %-Quote für die Eingliederung der Roma in den Arbeitsmarkt bekannt. 6 Hierdurch wird eine Zielvorgabe aus der oben erwähnten Strategie für Roma-Inklusion 2022-2023 umgesetzt, wonach jährlich mindestens 5 % der Roma an den von der Agentur für Arbeit umgesetzten „Programmen für aktive Beschäftigungsmaßnahmen“ (programs for active employment measures – Unterstützung der Selbstständigkeit, Schulungen, Praktika etc.) teilnehmen sollen. Nach Angaben der Weltbank leben 87 % der Roma in Nordmazedonien in prekären materiellen Verhältnissen – im Vergleich zu 55 % der übrigen Bevölkerung – und Roma-Kinder haben ein dreimal höheres Risiko, in Armut aufzuwachsen. Die Arbeitslosigkeit ist unter den Roma-Frauen nach wie vor besonders hoch, nur 8 % von ihnen sind formell beschäftigt.“
  10. Beweiswürdigung: Die Länderfeststellungen ergebeben sich aus den dem BVwG vorliegenden Länderbericht zu Nordmazedonien. Die Identität aller BF steht aufgrund der vorgelegten mazedonischen Reisepässe bzw Geburtsurkunde fest. Den Angaben zu der Volksgruppenzugehörigkeit, zum Bildungsstand, zu den Sprachkenntnissen und den Glauben wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen nicht widersprochen und sie werden als glaubhaft gewertet. In Österreich stellten die BF1 und der BF2 für sich und für ihre mj. Kinder am 07.12.2022 bzw. am 29.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Vorbringen der BF1 und des BF2 zu den Fluchtgründen wird aufgrund des widerspruchsfreien Inhaltes und der im Protokoll des BFA dokumentierten emotionsbehafteten Atmosphäre im Rahmen der Einvernahme vom Bundesverwaltungsgericht als glaubwürdig eingestuft. Trotz der in den Länderinformationen geschilderten Korruptionssituation in Nordmazedonien wurde nicht glaubhaft gemacht, dass die Polizei der Familie bei einer möglichen Anzeige nicht den erforderlichen Schutz zukommen hätte lassen. Eine Rückkehr in den Heimatort ist in Anbetracht der Vorfälle dennoch nicht möglich. Bei der Ansiedelung der Familie mit den 3 mj Kindern im Alter von 6, 4 und 1 Jahr(en) in einer anderen Region und der Neugründung einer Existenzgrundlage wäre die Familie auf sich allein gestellt jedenfalls zu befürchten, dass die Familie in eine ausweglose Situation geraten könnte und der Lebensunterhalt nicht mehr sichergestellt werden könnte. Durch den Umstand, dass die Familie Angehörige der Roma sind und BF2 (wie auch seine Frau) Anaphabet ist, ist anzunehmen, dass es dem BF2 möglicherweise erschwert wird, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, um die Familie zu ernähren. Von familiärer Seite ist keine finanzielle Unterstützung zu erwarten, da die in Nordmazedonien lebenden Familienangehörigen sich mit Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt verdienen und dieser offenbar gerade für diese selbst reicht. Unstrittig steht aufgrund des medizinischen Befundes fest, dass vor allem die BF1 aufgrund der erlittenen Vergwaltigung und dem Verlust des ungeborenen Kindes schwer traumatisiert ist und weiterführender medizinischer bzw psychologischer Hilfe bedarf. Aufgrund des Umstandes, dass die BF Angehörige der Roma sind – ist zu befürchten, dass der BF1 der Zugang zu (kostenfreien) medizinischen Leistungen entweder gar nicht oder nur erschwert möglich sein wird (siehe Auszug USDOS-Bericht). Die Diskrimierung der Roma ergibt sich auch aus einem Bericht des European Roma Rights Center und einer Auskunft der SFH-Länderanalyse zum Thema „Nordmazedonien: Diskriminierung von Roma beim Zugang zu Gesundheitsdiensten“. Auch hinsichtlich des Kindeswohles ist festzustellen, dass im Falle der Rückkehr der mj. Kinder es nicht auzuschließen ist, dass diese von Kinderarbeit und Ausbeutung betroffen sein könnten. Hinzu kommt, dass im Falle von weiterer erforderlicher medizinischer Behandlung des mj BF3, auch diesem – ohne erheblichen finanziellen Beitrag der Eltern - der Zugang zu medizinischen Leistungen verwehrt bleiben könnte. Aus dem Vorbringen der BF ergibt sich, dass sie von staatlicher Seite nicht wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurden.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu I.: Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen BescheideZu römisch eins.: Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. Zl. 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. Zl. 98/20/0233). Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie ausden in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 2000/01/0153, u.a.). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie ausden in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 2000/01/0153, u.a.). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Es wird weiters betont, dass die Glaubhaftigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH 20.06.1990, 90/01/0041). Dass im vorliegenden Fall eine Verfolgung durch Private (durch eine Mafiagruppierung) im Zusammenhang mit einem Konventionsgrund vorliegt, ist schon aufgrund des Umstandes zu verneinen, dass die BF keinen Versuch unternommen haben, sich des staatlichen Schutzes zu bedienen. Aus den Angaben der BF ist hervorgekommen, dass sie die Vorfälle nicht bei der Polizei angezeigt haben, weil die Mitglieder der Gruppierung für diesen Fall mit Vergeltung gedroht haben. Eine Verfolgungshandlung durch Private, die durch die Untätigkeit des Staates ermöglicht werde, kann fallbezogen daher nicht erkannt werden und eine Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit des Staates ist nicht gegeben. In der Befragung vor dem BFA verneinten die BF eine Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung. Sie brachten lediglich vor, dass die Roma „keiner mag“. Im Ergebnis war die Beschwerde zu Spruchpunkt I. abzuweisen und den BF der Status der Asylberechtigten nicht zuzuerkennen.Im Ergebnis war die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen und den BF der Status der Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. II: und III: Zu den Spruchpunkten II. und III.:II: und III: Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei.: § 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: Dem Asylwerber ist

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Dem Asylwerber ist

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). § 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.40.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.40.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300). Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7, AsylG 2005). Familienangehörige sind

§ 2Z 22 Asyl

G, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind

Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,). Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit. Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt. Im vorliegenden Fall ist grundsätzlich einerseits zu beachten, dass Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland eingestuft wird und trotz der Korruptionslage von einem grundsätzlich funktionierenden Polizeiapparat auszugehen ist. Dennoch ist den BF aufgrund der schwerwiegenden Repressalien von privater Seite eine Rückkehr in ihren Heimatort in Anbetracht der Umstände bei lebensnaher Betrachtung nicht möglich. Hinzu kommt, dass die Familie sich diesfalls eine neue Lebensgrundlage aufbauen müsste, was als Familie mit drei Kleinkindern in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage nur schwer möglich erscheint. Nicht zuletzt ist aus der Sicht des Kindeswohles festzustellen, dass in Nordmazedonien die Gefahr von Kinderarbeit und Ausbeutung der Kinder groß ist. Im Falle einer finanziellen Notlage, in welche die Familie bei einer Neuansiederung mit hoher Wahrscheinlichkeit geraten würde, wäre daher nicht auszuschließen, dass die Kinder in diese Situation geraten könnten, um das Überleben der Familie sicherzustellen. Zusätzlich ergibt sich hierdie Frage ob eine Rückkehr zum Wohl der mj. (Klein-)Kinder ist, denen ein Schutz vor physischer und psychischer Gewalt, sexueller Ausbeutung, schädlichen traitionellen Praktiken, Kinderarbeit, … (Kinderrechtskonvention (KRK) Art. 19, 34,35, 36, 37, 38 KRK) zusteht. Es ist hierbei die kindliche Entwicklung als ganzheitlicher Prozess im Zusammenwirken biologischer, psychischer und sozialer Faktoren und im Sinne von Kontinuität bzw. Stabilität zu berücksichtigen.Zusätzlich ergibt sich hierdie Frage ob eine Rückkehr zum Wohl der mj. (Klein-)Kinder ist, denen ein Schutz vor physischer und psychischer Gewalt, sexueller Ausbeutung, schädlichen traitionellen Praktiken, Kinderarbeit, … (Kinderrechtskonvention (KRK) Artikel 19, 34,,35, 36, 37, 38 KRK) zusteht. Es ist hierbei die kindliche Entwicklung als ganzheitlicher Prozess im Zusammenwirken biologischer, psychischer und sozialer Faktoren und im Sinne von Kontinuität bzw. Stabilität zu berücksichtigen. Auch die unbedingt erforderliche kostenlose medizinische Betreuung der schwer traumatisierten BF1 und damit in Zusammenhang stehende Suizidgefahr im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland erscheint im Lichte der Länderberichte nicht ausreichend sichergestellt. Die medizinische Versorgung bei psychiatrischen Erkrankungen ist nicht mit dem österreichischen Standard vergleichbar, die Dichte an Betreuungsangeboten ist demnach extrem niedrig und es besteht die begründete Gefahr, dass die BF1 nicht die erforderliche psychiatrische Betreuung erhalten kann und sich ihr Gesundheitszustand verschlimmert. Bei einer Rückkehr der beschwerdeführenden Familie nach Nordmazedonien würde diese, mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage geraten und es besteht eine reale Gefahr einer konkreten Verletzung des Art. 3 EMRK. Aufgrund des niedrigen Bildungsstandes der Eltern und der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma ist nicht damit zu rechnen, dass der BF2 eine adäquate Arbeit finden kann, um sich und seiner Familie das Überleben zu sichern. Aus den oben zitierten Berichten ist ableitbar, dass ein hoher Prozentsatz der Roma-Familien in Armut lebt.Bei einer Rückkehr der beschwerdeführenden Familie nach Nordmazedonien würde diese, mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage geraten und es besteht eine reale Gefahr einer konkreten Verletzung des Artikel 3, EMRK. Aufgrund des niedrigen Bildungsstandes der Eltern und der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma ist nicht damit zu rechnen, dass der BF2 eine adäquate Arbeit finden kann, um sich und seiner Familie das Überleben zu sichern. Aus den oben zitierten Berichten ist ableitbar, dass ein hoher Prozentsatz der Roma-Familien in Armut lebt. Es ist damit dargetan, dass eine Abschiebung eine Verletzung in ihren Rechten nach Art. 3 EMRK darstellen würde.Es ist damit dargetan, dass eine Abschiebung eine Verletzung in ihren Rechten nach Artikel 3, EMRK darstellen würde. Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005) und die BF andererseits unbescholten sind (Z 3 leg.cit.).Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005) und die BF andererseits unbescholten sind (Ziffer 3, leg.cit.). Dementsprechend ist den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten,

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005, in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien zuzuerkennen.Dementsprechend ist den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten,

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien zuzuerkennen.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 ist den BF daher auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte in der Dauer von einem Jahr zu erteilen.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist den BF daher auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte in der Dauer von einem Jahr zu erteilen. Selbst wenn man hypothetisch zum Ergebnis kommen würde, dass nur der BF1 oder nur den mj BF3 bis BF5 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, würde dies zu keinem abweichenden Ergebnis führen, da den Angehörigen, welche die Voraussetzungen des § 2 Z 22 AsylG erfüllen, der abgeleitete Status zuzuerkennen wäre.Selbst wenn man hypothetisch zum Ergebnis kommen würde, dass nur der BF1 oder nur den mj BF3 bis BF5 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, würde dies zu keinem abweichenden Ergebnis führen, da den Angehörigen, welche die Voraussetzungen des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG erfüllen, der abgeleitete Status zuzuerkennen wäre. IV. Behebung Spruchpunkte III. bis VI. der jeweils angefochtenen Bescheide:römisch vier. Behebung Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der jeweils angefochtenen Bescheide: Auf Grund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte III. - VI. der angefochtenen Bescheide–

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) – ersatzlos zu beheben.Auf Grund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte römisch drei. - römisch sechs. der angefochtenen Bescheide–

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG vergleiche VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) – ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G304.2289719.1.00

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