1 Asylg 2005 jeweils als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 3, Absatz eins, Asylg 2005 jeweils als unbegründet abgewiesen. II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. der jeweils angefochtenen Bescheide wird den Beschwerden stattgegeben und 1) XXXX , 2) XXXX , 3) mj. XXXX , 4) mj. XXXX , und 5) mj. XXXX
G 2005 jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. der jeweils angefochtenen Bescheide wird den Beschwerden stattgegeben und 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) mj. römisch 40 , 4) mj. römisch 40 , und 5) mj. römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien zuerkannt. III.
G 2005 wird 1) XXXX , 2) XXXX , 3) mj. XXXX , 4) mj. XXXX , und 5) mj. XXXX , jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) mj. römisch 40 , 4) mj. römisch 40 , und 5) mj. römisch 40 , jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1) Die im Spruch bezeichneten Beschwerdeführer (kurz:BF) 1) bis 4) reisten gemeinsam am 07.12.2022 legal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gaben sie bei der Einvernahme vor dem BFA an, dass die Familie sich Geld für eine medizinische Behandlung eines ihrer Kinder (BF3, Anm.) von einem Mann geliehen habe. Statt der ausgeborgten umgerechnet 1000 Euro habe der Mann aber 5000 Euro zurückverlangt. Da die Familie diese Summe nicht aufbringen konnte, seien plötzlich 10 Männer in einer Nacht gekommen und hätten den BF2 verprügelt. Zu diesem Zeitpunkt sei die BF1 schwanger gewesen und habe wegen der Aufregung Blutungen bekommen. Nach ca einem Monat seien die Männer wieder in der Nacht gekommen und hätten den BF2 wieder verprügelt und die BF1 mitgenommen. Diese sei dann von zumindest 4 bis 5 Männern immer wieder vergewaltigt worden und habe daraufhin das ungeborene Kind verloren. Diese Männer seien nach ein paar Wochen wiedergekommen und hätten sowohl die BF1, den BF2 als auch die Kinder mit einer Pistole bedroht und gedroht, die Kinder umzubringen. Es habe keine Möglichkeit gegeben, den Vorfall bei der Polizei zu melden, da die Männer Angehörige einer Mafiagruppe seien. Bei einer Rückkehr fürchten sie, von dieser Gruppierung umgebracht zu werden.Als Fluchtgrund gaben sie bei der Einvernahme vor dem BFA an, dass die Familie sich Geld für eine medizinische Behandlung eines ihrer Kinder (BF3, Anmerkung von einem Mann geliehen habe. Statt der ausgeborgten umgerechnet 1000 Euro habe der Mann aber 5000 Euro zurückverlangt. Da die Familie diese Summe nicht aufbringen konnte, seien plötzlich 10 Männer in einer Nacht gekommen und hätten den BF2 verprügelt. Zu diesem Zeitpunkt sei die BF1 schwanger gewesen und habe wegen der Aufregung Blutungen bekommen. Nach ca einem Monat seien die Männer wieder in der Nacht gekommen und hätten den BF2 wieder verprügelt und die BF1 mitgenommen. Diese sei dann von zumindest 4 bis 5 Männern immer wieder vergewaltigt worden und habe daraufhin das ungeborene Kind verloren. Diese Männer seien nach ein paar Wochen wiedergekommen und hätten sowohl die BF1, den BF2 als auch die Kinder mit einer Pistole bedroht und gedroht, die Kinder umzubringen. Es habe keine Möglichkeit gegeben, den Vorfall bei der Polizei zu melden, da die Männer Angehörige einer Mafiagruppe seien. Bei einer Rückkehr fürchten sie, von dieser Gruppierung umgebracht zu werden. 2) Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden vom 07.02.2024 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten jeweils abgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft festgelegt (Spruchpunkt VI.).2) Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden vom 07.02.2024 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten jeweils abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 3) Am 29.05.2024 wurde für den in Österreich nachgeborenen BF5 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde vom BFA mit gleichlautenden Spruchpunkten (wie unter 2.) mit Bescheid vom 21.06.2024 als unbegründet abgewiesen.
G 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. Zl. 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. Zl. 98/20/0233). Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie ausden in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 2000/01/0153, u.a.). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie ausden in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 2000/01/0153, u.a.). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Es wird weiters betont, dass die Glaubhaftigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH 20.06.1990, 90/01/0041). Dass im vorliegenden Fall eine Verfolgung durch Private (durch eine Mafiagruppierung) im Zusammenhang mit einem Konventionsgrund vorliegt, ist schon aufgrund des Umstandes zu verneinen, dass die BF keinen Versuch unternommen haben, sich des staatlichen Schutzes zu bedienen. Aus den Angaben der BF ist hervorgekommen, dass sie die Vorfälle nicht bei der Polizei angezeigt haben, weil die Mitglieder der Gruppierung für diesen Fall mit Vergeltung gedroht haben. Eine Verfolgungshandlung durch Private, die durch die Untätigkeit des Staates ermöglicht werde, kann fallbezogen daher nicht erkannt werden und eine Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit des Staates ist nicht gegeben. In der Befragung vor dem BFA verneinten die BF eine Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung. Sie brachten lediglich vor, dass die Roma „keiner mag“. Im Ergebnis war die Beschwerde zu Spruchpunkt I. abzuweisen und den BF der Status der Asylberechtigten nicht zuzuerkennen.Im Ergebnis war die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen und den BF der Status der Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. II: und III: Zu den Spruchpunkten II. und III.:II: und III: Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei.: § 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: Dem Asylwerber ist
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Dem Asylwerber ist
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). § 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.40.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.40.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300). Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
G 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7, AsylG 2005). Familienangehörige sind
G, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind
Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,). Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit. Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt. Im vorliegenden Fall ist grundsätzlich einerseits zu beachten, dass Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland eingestuft wird und trotz der Korruptionslage von einem grundsätzlich funktionierenden Polizeiapparat auszugehen ist. Dennoch ist den BF aufgrund der schwerwiegenden Repressalien von privater Seite eine Rückkehr in ihren Heimatort in Anbetracht der Umstände bei lebensnaher Betrachtung nicht möglich. Hinzu kommt, dass die Familie sich diesfalls eine neue Lebensgrundlage aufbauen müsste, was als Familie mit drei Kleinkindern in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage nur schwer möglich erscheint. Nicht zuletzt ist aus der Sicht des Kindeswohles festzustellen, dass in Nordmazedonien die Gefahr von Kinderarbeit und Ausbeutung der Kinder groß ist. Im Falle einer finanziellen Notlage, in welche die Familie bei einer Neuansiederung mit hoher Wahrscheinlichkeit geraten würde, wäre daher nicht auszuschließen, dass die Kinder in diese Situation geraten könnten, um das Überleben der Familie sicherzustellen. Zusätzlich ergibt sich hierdie Frage ob eine Rückkehr zum Wohl der mj. (Klein-)Kinder ist, denen ein Schutz vor physischer und psychischer Gewalt, sexueller Ausbeutung, schädlichen traitionellen Praktiken, Kinderarbeit, … (Kinderrechtskonvention (KRK) Art. 19, 34,35, 36, 37, 38 KRK) zusteht. Es ist hierbei die kindliche Entwicklung als ganzheitlicher Prozess im Zusammenwirken biologischer, psychischer und sozialer Faktoren und im Sinne von Kontinuität bzw. Stabilität zu berücksichtigen.Zusätzlich ergibt sich hierdie Frage ob eine Rückkehr zum Wohl der mj. (Klein-)Kinder ist, denen ein Schutz vor physischer und psychischer Gewalt, sexueller Ausbeutung, schädlichen traitionellen Praktiken, Kinderarbeit, … (Kinderrechtskonvention (KRK) Artikel 19, 34,,35, 36, 37, 38 KRK) zusteht. Es ist hierbei die kindliche Entwicklung als ganzheitlicher Prozess im Zusammenwirken biologischer, psychischer und sozialer Faktoren und im Sinne von Kontinuität bzw. Stabilität zu berücksichtigen. Auch die unbedingt erforderliche kostenlose medizinische Betreuung der schwer traumatisierten BF1 und damit in Zusammenhang stehende Suizidgefahr im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland erscheint im Lichte der Länderberichte nicht ausreichend sichergestellt. Die medizinische Versorgung bei psychiatrischen Erkrankungen ist nicht mit dem österreichischen Standard vergleichbar, die Dichte an Betreuungsangeboten ist demnach extrem niedrig und es besteht die begründete Gefahr, dass die BF1 nicht die erforderliche psychiatrische Betreuung erhalten kann und sich ihr Gesundheitszustand verschlimmert. Bei einer Rückkehr der beschwerdeführenden Familie nach Nordmazedonien würde diese, mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage geraten und es besteht eine reale Gefahr einer konkreten Verletzung des Art. 3 EMRK. Aufgrund des niedrigen Bildungsstandes der Eltern und der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma ist nicht damit zu rechnen, dass der BF2 eine adäquate Arbeit finden kann, um sich und seiner Familie das Überleben zu sichern. Aus den oben zitierten Berichten ist ableitbar, dass ein hoher Prozentsatz der Roma-Familien in Armut lebt.Bei einer Rückkehr der beschwerdeführenden Familie nach Nordmazedonien würde diese, mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage geraten und es besteht eine reale Gefahr einer konkreten Verletzung des Artikel 3, EMRK. Aufgrund des niedrigen Bildungsstandes der Eltern und der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma ist nicht damit zu rechnen, dass der BF2 eine adäquate Arbeit finden kann, um sich und seiner Familie das Überleben zu sichern. Aus den oben zitierten Berichten ist ableitbar, dass ein hoher Prozentsatz der Roma-Familien in Armut lebt. Es ist damit dargetan, dass eine Abschiebung eine Verletzung in ihren Rechten nach Art. 3 EMRK darstellen würde.Es ist damit dargetan, dass eine Abschiebung eine Verletzung in ihren Rechten nach Artikel 3, EMRK darstellen würde. Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005) und die BF andererseits unbescholten sind (Z 3 leg.cit.).Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005) und die BF andererseits unbescholten sind (Ziffer 3, leg.cit.). Dementsprechend ist den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten,
G 2005, in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien zuzuerkennen.Dementsprechend ist den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien zuzuerkennen.
G 2005 ist den BF daher auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte in der Dauer von einem Jahr zu erteilen.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist den BF daher auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte in der Dauer von einem Jahr zu erteilen. Selbst wenn man hypothetisch zum Ergebnis kommen würde, dass nur der BF1 oder nur den mj BF3 bis BF5 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, würde dies zu keinem abweichenden Ergebnis führen, da den Angehörigen, welche die Voraussetzungen des § 2 Z 22 AsylG erfüllen, der abgeleitete Status zuzuerkennen wäre.Selbst wenn man hypothetisch zum Ergebnis kommen würde, dass nur der BF1 oder nur den mj BF3 bis BF5 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, würde dies zu keinem abweichenden Ergebnis führen, da den Angehörigen, welche die Voraussetzungen des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG erfüllen, der abgeleitete Status zuzuerkennen wäre. IV. Behebung Spruchpunkte III. bis VI. der jeweils angefochtenen Bescheide:römisch vier. Behebung Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der jeweils angefochtenen Bescheide: Auf Grund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte III. - VI. der angefochtenen Bescheide–
GVG (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) – ersatzlos zu beheben.Auf Grund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte römisch drei. - römisch sechs. der angefochtenen Bescheide–
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG vergleiche VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) – ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G304.2289719.1.00
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