Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ, als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Polen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 .2024, Zahl römisch 40 , betreffend Ausweisung,
Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2025, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
gehe und auch nicht zur Arbeitsaufnahme eingereist sei. Es sei für die belangte Behörde auch nicht ersichtlich, dass eine Aussicht auf eine Anstellung bestehe bzw. dass er sich bemühe eine dauerhafte Arbeitsstelle zu finden. Er habe keinen
weis über ein aufrechtes Ausbildungsverhältnis oder Studium erbracht und sei ein solcher aufgrund der bisher erhobenen Daten auch auszuschließen. Der Beschwerdeführer sei nicht sozialversichert und habe keinen
weis über ausreichende Existenzmittel erbringen können. Er habe keine Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung abgegeben und hätte die belangte Behörde keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen machen können. Mangels regelmäßiger Erwerbstätigkeit habe der Beschwerdeführer kein Daueraufenthaltsrecht erworben, zumal er nie die Voraussetzungen erfüllt habe. Er habe sich ungeachtet dessen auch die letzten fünf Jahren nicht durchgehend in Österreich aufgehalten, sondern sei erst seit einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer sei nicht versichert und verfüge nicht über ausreichende Existenzmittel, um seinen Aufenthalt zu finanzieren. Er habe zu seiner familiären und wirtschaftlichen Lage keinerlei Angaben gemacht, sei ohne Unterkunft und ohne
weisbares legales Einkommen. Aus dem Ermittlungsergebnis sei keine Integration erkennbar, welche dergestalt wäre, dass eine Ausweisung in seinem Fall unzulässig wäre. Seine Bindungen zum Heimatstaat seien größer als die zu Österreich. Eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen habe somit ergeben, dass der Eingriff, auch im Sinne des Art. 8 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden könne. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die sofortige Umsetzung der Ausweisung sei im Interesse der Bevölkerung geboten. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub könne dem Beschwerdeführer daher nicht erteilt werden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit
gehe und auch nicht zur Arbeitsaufnahme eingereist sei. Es sei für die belangte Behörde auch nicht ersichtlich, dass eine Aussicht auf eine Anstellung bestehe bzw. dass er sich bemühe eine dauerhafte Arbeitsstelle zu finden. Er habe keinen
weis über ein aufrechtes Ausbildungsverhältnis oder Studium erbracht und sei ein solcher aufgrund der bisher erhobenen Daten auch auszuschließen. Der Beschwerdeführer sei nicht sozialversichert und habe keinen
weis über ausreichende Existenzmittel erbringen können. Er habe keine Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung abgegeben und hätte die belangte Behörde keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen machen können. Mangels regelmäßiger Erwerbstätigkeit habe der Beschwerdeführer kein Daueraufenthaltsrecht erworben, zumal er nie die Voraussetzungen erfüllt habe. Er habe sich ungeachtet dessen auch die letzten fünf Jahren nicht durchgehend in Österreich aufgehalten, sondern sei erst seit einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer sei nicht versichert und verfüge nicht über ausreichende Existenzmittel, um seinen Aufenthalt zu finanzieren. Er habe zu seiner familiären und wirtschaftlichen Lage keinerlei Angaben gemacht, sei ohne Unterkunft und ohne
weisbares legales Einkommen. Aus dem Ermittlungsergebnis sei keine Integration erkennbar, welche dergestalt wäre, dass eine Ausweisung in seinem Fall unzulässig wäre. Seine Bindungen zum Heimatstaat seien größer als die zu Österreich. Eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen habe somit ergeben, dass der Eingriff, auch im Sinne des Artikel 8, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden könne. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die sofortige Umsetzung der Ausweisung sei im Interesse der Bevölkerung geboten. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub könne dem Beschwerdeführer daher nicht erteilt werden. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX .2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 .2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid und die Verfahrensanordnung vom XXXX .2024 wurde dem Beschwerdeführer
weislich durch Hinterlegung am XXXX .2024 zugestellt.Der gegenständliche Bescheid und die Verfahrensanordnung vom römisch 40 .2024 wurde dem Beschwerdeführer
weislich durch Hinterlegung am römisch 40 .2024 zugestellt.
haltig und aktiv um eine Anstellung und sei als arbeitssuchend beim AMS gemeldet. Er erhalte derzeit Notstandshilfe und sei über das AMS im Bundesgebiet sozialversichert. Der Beschwerdeführer verfüge jedenfalls über ausreichende Existenzmittel und eine bestehende Sozialversicherung, weshalb er jedenfalls
1 Z 2 NAG aufenthaltsberechtigt sei.
der Judikatur des VwGH zähle nämlich Notstandshilfe nicht zu den Sozialleistungen, sondern stelle eine Versicherungsleistung dar, die geeignet sei, den Lebensunterhalt zu sichern. Im Bundesgebiet würde zudem der Sohn des Beschwerdeführers, die Kindesmutter, die Mutter des Beschwerdeführers sowie seine beiden Brüder leben. Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter hätten die gemeinsame Obsorge. Der Beschwerdeführer sei entgegen der Angaben der belangten Behörde nicht obdachlos und verfüge über eine Meldeadresse im Bundesgebiet. Zum Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer keinerlei Bezug mehr, zumal er sich fast durchgängig seit dem Jahr 2001 in Österreich befinde. Er spreche fließend Deutsch und lebe seine Familie hier. Die belangte Behörde habe jegliche Ermittlungen und Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang, dem Privat- und Familienleben und dem Kindeswohl des Beschwerdeführers unterlassen. Das Familienleben des Beschwerdeführers könne
EMRK nur in Österreich gelebt werden, weshalb eine Ausweisung jedenfalls unverhältnismäßig wäre. Auch habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit dem Kindeswohl auseinanderzusetzen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erstmalig im Jahr 2001 in das Bundesgebiet eingereist sei und seither mehrere verschiedene Jobs in Österreich gehabt hätte. Der Beschwerdeführer bemühe sich auch derzeit
haltig und aktiv um eine Anstellung und sei als arbeitssuchend beim AMS gemeldet. Er erhalte derzeit Notstandshilfe und sei über das AMS im Bundesgebiet sozialversichert. Der Beschwerdeführer verfüge jedenfalls über ausreichende Existenzmittel und eine bestehende Sozialversicherung, weshalb er jedenfalls
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG aufenthaltsberechtigt sei.
der Judikatur des VwGH zähle nämlich Notstandshilfe nicht zu den Sozialleistungen, sondern stelle eine Versicherungsleistung dar, die geeignet sei, den Lebensunterhalt zu sichern. Im Bundesgebiet würde zudem der Sohn des Beschwerdeführers, die Kindesmutter, die Mutter des Beschwerdeführers sowie seine beiden Brüder leben. Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter hätten die gemeinsame Obsorge. Der Beschwerdeführer sei entgegen der Angaben der belangten Behörde nicht obdachlos und verfüge über eine Meldeadresse im Bundesgebiet. Zum Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer keinerlei Bezug mehr, zumal er sich fast durchgängig seit dem Jahr 2001 in Österreich befinde. Er spreche fließend Deutsch und lebe seine Familie hier. Die belangte Behörde habe jegliche Ermittlungen und Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang, dem Privat- und Familienleben und dem Kindeswohl des Beschwerdeführers unterlassen. Das Familienleben des Beschwerdeführers könne
, EMRK nur in Österreich gelebt werden, weshalb eine Ausweisung jedenfalls unverhältnismäßig wäre. Auch habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit dem Kindeswohl auseinanderzusetzen. Unter einem wurden
folgenden Unterlagen vorgelegt: - Geburtskurkunde des Sohnes des Beschwerdeführers (AS 173); - Erklärung der gemeinsamen Obsorge (AS 175);
dem er am XXXX .2018 in Schubhaft genommen wurde. Am XXXX 2019 wurde gegen den Beschwerdeführer abermals eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und dieser am XXXX .2019 in den Herkunftsstaat abgeschoben (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025).1.3. Gegen den Beschwerdeführer wurde bereits erstmals am römisch 40 .2015 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und ist dieser am römisch 40 .2016 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Ein weiteres Mal wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 .2018 in den Herkunftsstaat abgeschoben,
dem er am römisch 40 .2018 in Schubhaft genommen wurde. Am römisch 40 2019 wurde gegen den Beschwerdeführer abermals eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und dieser am römisch 40 .2019 in den Herkunftsstaat abgeschoben vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025). 1.4. Der Beschwerdeführer reiste im Kleinkindalter im Jahr 2003
Österreich und hat hier seine Schulbildung und eine Lehre zum Maurer absolviert (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 4; Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2025).1.4. Der Beschwerdeführer reiste im Kleinkindalter im Jahr 2003
Österreich und hat hier seine Schulbildung und eine Lehre zum Maurer absolviert vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 4; Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 .2025). 1.5. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet folgenden sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten
(vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2025):1.5. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet folgenden sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten
vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 .2025): - XXXX .2009 bis XXXX .2011 Arbeiterlehrling- römisch 40 .2009 bis römisch 40 .2011 Arbeiterlehrling - XXXX .2012 bis XXXX .2012 Arbeiter- römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012 Arbeiter - XXXX .2016 bis XXXX 2016 Arbeiter- römisch 40 .2016 bis römisch 40 2016 Arbeiter - XXXX .2016 bis XXXX .2016 Arbeiter- römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 Arbeiter - XXXX .2016 bis XXXX .2016 Arbeiter- römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 Arbeiter - XXXX .2017 bis XXXX .2017 Arbeiter- römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 Arbeiter - XXXX 2017 bis XXXX .2017 Arbeiter- römisch 40 2017 bis römisch 40 .2017 Arbeiter - XXXX .2017 bis XXXX .2017 Arbeiter- römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 Arbeiter - XXXX .2017 bis XXXX .2017 Arbeiter- römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 Arbeiter - XXXX 2017 bis XXXX .2017 Arbeiter- römisch 40 2017 bis römisch 40 .2017 Arbeiter - XXXX .2017 bis XXXX .2017 Arbeiter- römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 Arbeiter - XXXX .2017 bis XXXX .2017 Arbeiter- römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 Arbeiter - XXXX .2017 bis XXXX .2017 Arbeiter- römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 Arbeiter - XXXX .2018 bis XXXX .2018 Arbeiter- römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 Arbeiter - XXXX .2018 bis XXXX .2018 Arbeiter- römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 Arbeiter - XXXX .2018 bis XXXX .2018 geringfügig beschäftigter Arbeiter- römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 geringfügig beschäftigter Arbeiter - XXXX .2019 bis XXXX .2019 Arbeiter- römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 Arbeiter - XXXX .2019 bis XXXX .2019 Arbeiter- römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 Arbeiter - XXXX .2019 bis XXXX .2019 Arbeiter- römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 Arbeiter - XXXX .2019 bis XXXX .2019 Arbeiter- römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 Arbeiter - XXXX .2019 bis XXXX .2019 Arbeiter- römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 Arbeiter - XXXX .2019 bis XXXX .2019 Arbeiter- römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 Arbeiter - XXXX .2019 bis XXXX .2019 Arbeiter- römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 Arbeiter - XXXX .2020 bis XXXX .2020 Arbeiter- römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Arbeiter - XXXX .2020 bis XXXX .2020 Arbeiter- römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Arbeiter - XXXX .2020 bis XXXX .2020 Arbeiter- römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Arbeiter - XXXX .2020 bis XXXX .2020 Arbeiter- römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Arbeiter - XXXX .2020 bis XXXX .2020 Arbeiter- römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Arbeiter - XXXX .2020 bis XXXX .2020 Arbeiter- römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Arbeiter - XXXX .2020 bis XXXX .2020 Arbeiter- römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Arbeiter - XXXX .2020 bis XXXX .2020 Arbeiter- römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Arbeiter - XXXX .2021 bis XXXX .2021 Arbeiter- römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 Arbeiter - XXXX .2021 bis XXXX .2021 Arbeiter- römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 Arbeiter - XXXX .2021 bis XXXX .2021 Arbeiter- römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 Arbeiter - XXXX .2021 bis XXXX .2021 Arbeiter- römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 Arbeiter - XXXX .2021 bis XXXX .2021 Arbeiter- römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 Arbeiter - XXXX .2021 bis XXXX .2021 Arbeiter- römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 Arbeiter - XXXX .2021 bis XXXX 2021 Arbeiter- römisch 40 .2021 bis römisch 40 2021 Arbeiter - XXXX .2021 bis XXXX .2021 Arbeiter- römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 Arbeiter - XXXX .2022 bis XXXX .2022 Arbeiter- römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 Arbeiter - XXXX .2022 bis XXXX .2022 Arbeiter- römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 Arbeiter - XXXX .2022 bis XXXX .2022 Arbeiter- römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 Arbeiter - XXXX .2022 bis XXXX .2022 Arbeiter- römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 Arbeiter - XXXX .2022 bis XXXX .2022 Arbeiter- römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 Arbeiter - XXXX .2022 bis XXXX .2022 Arbeiter- römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 Arbeiter - XXXX .2023 bis XXXX .2023 Arbeiter- römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 Arbeiter - XXXX .2023 bis XXXX .2023 Arbeiter- römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 Arbeiter - XXXX .2024 bis XXXX .2024 Arbeiter- römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 Arbeiter 1.5.
gesehen wurde, verurteilt. Ein weiteres Mal wurde der Beschwerdeführer durch das LG für Strafsachen XXXX vom XXXX 2013, GZ: XXXX , wegen § 15 StGB, § 269 Abs. 1
gesehen wurde, verurteilt. Ein weiteres Mal wurde der Beschwerdeführer durch das LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2013, GZ: römisch 40 , wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, Absatz eins,
mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit
Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
weist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende
weise vorzulegen: 1.
1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit;1.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit; 2.
1 Z 2:
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :,
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3.
1 Z 3:
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel;3.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :,
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel; 4.
1 Z 1: ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5.
1 Z 2 und 3: ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6.
1 Z 4: ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7.
1 Z 5: ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“7.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“ Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 NAG
fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag
Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 NAG
fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag
Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet: „§ 55.
weise
2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
weise
Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet: „§ 66.
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66.
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
haltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
gehe und auch nicht zur Arbeitsaufnahme eingereist sei, auch bestehe keine Aussicht auf eine Anstellung. Er sei nicht sozialversichert und habe keinen
weis über ausreichende Existenzmittel erbringen können. Mangels regelmäßiger Erwerbstätigkeit habe der Beschwerdeführer kein Daueraufenthaltsrecht erworben, zumal er nie die Voraussetzungen erfüllt habe. Er habe sich ungeachtet dessen auch die letzten fünf Jahren nicht durchgehend in Österreich aufgehalten, sondern sei erst seit einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt in Österreich aufhältig.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit
gehe und auch nicht zur Arbeitsaufnahme eingereist sei, auch bestehe keine Aussicht auf eine Anstellung. Er sei nicht sozialversichert und habe keinen
weis über ausreichende Existenzmittel erbringen können. Mangels regelmäßiger Erwerbstätigkeit habe der Beschwerdeführer kein Daueraufenthaltsrecht erworben, zumal er nie die Voraussetzungen erfüllt habe. Er habe sich ungeachtet dessen auch die letzten fünf Jahren nicht durchgehend in Österreich aufgehalten, sondern sei erst seit einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Das Recht auf Daueraufenthalt
NAG 2005 erwirbt ein EWR-Bürger, dem das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht
oder 52 NAG 2005 zukommt,
fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet, und zwar unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 NAG 2005. Rechtmäßig ist ein Aufenthalt etwa dann, wenn sein Hauptzweck in der Absolvierung einer Ausbildung besteht und ausreichende Existenzmittel und ein umfassender Krankenversicherungsschutz für den EWR-Bürger und seine Familienangehörigen vorliegen (vgl. VwGH 02.12.2021, Ra 2020/10/0096). Für die Beurteilung des Vorliegens eines rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthaltes gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 ist die Erfüllung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 NAG 2005 in diesem Zeitraum erforderlich (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0532).Das Recht auf Daueraufenthalt
Paragraph 53 a, NAG 2005 erwirbt ein EWR-Bürger, dem das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, oder 52 NAG 2005 zukommt,
fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet, und zwar unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 NAG
seiner Abschiebung wieder kurzen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet
. Der Beschwerdeführer war sohin zumindest ab dem Zeitpunkt seiner Arbeitsaufnahme am XXXX .2019 und sohin ein Monat
seiner Abschiebung wieder im Bundesgebiet aufhältig und nahm bis zum XXXX .2021 Unterkunft, ohne sich im Bundesgebiet anzumelden. Mit Urteil des BG Favoriten vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer zudem ein weiteres Mal wegen § 83 Abs. 1 StGB und § 125 StGB zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer hat sohin mangels eines über fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a Abs. 1 NAG erworben.Der Beschwerdeführer hält sich zwar – mit Unterbrechungen – seit dem Jahr 2003 im österreichischen Bundesgebiet auf, wurde jedoch bereits im Jahr 2011 und 2013 straffällig und gegen ihn bereits zwei rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen und der Beschwerdeführer bereits drei Mal aus dem österreichischen Bundesgebiet abgeschoben. Die Kontinuität seines Aufenthaltes wurde sohin bereits durch die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am römisch 40 2015 unterbrochen und er am römisch 40 .2016 aus dem Bundesgebiet abgeschoben. Ein weiteres Mal wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 .2018 abgeschoben. Am römisch 40 .2019 wurde gegen den Beschwerdeführer eine weitere aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und fand seine letzte Abschiebung am römisch 40 .2019 statt. Laut seinen eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hielt sich der Beschwerdeführer lediglich ein paar Tage im Herkunftsstaat auf und nahm dort Unterkunft in einem Hotel. Melderechtlich erfasst ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet jedoch erst ab römisch 40 .2021. Inzwischen ging er aber bereits ab römisch 40 .2019 und sohin ein Monat
seiner Abschiebung wieder kurzen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet
. Der Beschwerdeführer war sohin zumindest ab dem Zeitpunkt seiner Arbeitsaufnahme am römisch 40 .2019 und sohin ein Monat
seiner Abschiebung wieder im Bundesgebiet aufhältig und nahm bis zum römisch 40 .2021 Unterkunft, ohne sich im Bundesgebiet anzumelden. Mit Urteil des BG Favoriten vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer zudem ein weiteres Mal wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 125, StGB zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer hat sohin mangels eines über fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erworben. 3.3.
Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur mehr Notstandshilfe bezieht (VwGH, 28.06.2021, Ra 2021/22/0054). Auch das bereits
haltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, kann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0264, Rn. 9, mit dem Hinweis einerseits auf VwGH 26.02.2013, 2010/22/0104, worin wiederum auf VwGH 23.02.2012, 2010/22/0011, Bezug genommen wird, und andererseits auf EuGH (Große Kammer) 15.09.2015, Alimanovic, C-67/14, Rn. 56). Dem wird auch in § 66 Abs. 1 FPG mit der in den ersten Satz aufgenommenen Einschränkung ("es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden") Rechnung getragen. Angesichts dessen ist zu ermitteln, ob die Einreise und der Aufenthalt des Beschwerdeführers (auch) mit dem Zweck erfolgten, Arbeit zu suchen, und ob dieses "Bemühen" aussichtslos ist oder nicht.Andererseits steht jedoch ebenso fest, dass die Erwerbstätigeneigenschaft iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 NAG 2005 unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen aufrecht bleibt, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder
Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur mehr Notstandshilfe bezieht (VwGH, 28.06.2021, Ra 2021/22/0054). Auch das bereits
haltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, kann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0264, Rn. 9, mit dem Hinweis einerseits auf VwGH 26.02.2013, 2010/22/0104, worin wiederum auf VwGH 23.02.2012, 2010/22/0011, Bezug genommen wird, und andererseits auf EuGH (Große Kammer) 15.09.2015, Alimanovic, C-67/14, Rn. 56). Dem wird auch in Paragraph 66, Absatz eins, FPG mit der in den ersten Satz aufgenommenen Einschränkung ("es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden") Rechnung getragen. Angesichts dessen ist zu ermitteln, ob die Einreise und der Aufenthalt des Beschwerdeführers (auch) mit dem Zweck erfolgten, Arbeit zu suchen, und ob dieses "Bemühen" aussichtslos ist oder nicht. Bereits das
haltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses objektiv nicht aussichtlos ist, vermittelt ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (vgl. VwGH 29.08.2024, Ra 2021/21/0128).Bereits das
haltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses objektiv nicht aussichtlos ist, vermittelt ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vergleiche VwGH 29.08.2024, Ra 2021/21/0128). Im gegenständlichen Fall reiste der Beschwerdeführer (spätestens)
seiner letzten Abschiebung im XXXX 2019 wieder im XXXX 2019
Österreich ein und war von XXXX .2019 bis XXXX .2019 (10 Tage), von XXXX .2019 bis XXXX .2019 (5 Tage), von XXXX .2019 bis XXXX 2019 (15 Tage) und von XXXX .2019 bis XXXX .2019 (1 Monat) als Arbeiter beschäftigt. Von XXXX .2019 bis XXXX .2019 erhielt der Beschwerdeführer Notstandshilfe. Von XXXX .2019 bis XXXX .2019 (4 Tage) war der Beschwerdeführer als Arbeiter beschäftigt. Er erhielt von XXXX .2019 bis XXXX .2019 und von XXXX .2019 bis XXXX .2020 Notstandshilfe. Er war von XXXX .2020 bis XXXX .2020 (1 Monat) als Arbeiter beschäftigt und erhielt von XXXX .2020 bis XXXX .2020 Notstandshilfe. Er war sodann von XXXX .2020 bis XXXX .2020 (21 Tage), von XXXX .2020 bis XXXX .2020 (7 Tage), von XXXX .2020 bis XXXX .2020 (1,5 Monate), von XXXX .2020 bis XXXX .2020 (1 Tag), von XXXX .2020 bis XXXX .2020 (1 Monat und 8 Tage) und von XXXX .2020 bis XXXX .2020 (22 Tage) als Arbeiter beschäftigt und erhielt von XXXX 12.2020 bis XXXX .2021 Arbeitslosengeld. Er ging von XXXX .2021 bis XXXX .2021 (8 Tage) einer Beschäftigung als Arbeiter
und erhielt von XXXX .2021 bis XXXX .2021 Arbeitslosengeld. Von XXXX .2021 bis XXXX .2021 (16 Tage) war er als Arbeiter beschäftigt und erhielt von XXXX .2021 bis XXXX .2021 und von XXXX .2021 bis XXXX .2021 Arbeitslosengeld. Er ging von XXXX .2021 bis XXXX .2021 (8 Tage) und von XXXX .2021 bis XXXX .2021 (1 Tag) einer Beschäftigung als Arbeiter
und erhielt von XXXX .2021 bis XXXX .2021, von XXXX .2021 bis XXXX .2021 und von XXXX .2021 bis XXXX .2021 Arbeitslosengeld. Von XXXX .2021 bis XXXX .2021 (17 Tage) und von XXXX .2021 bis XXXX .2021 (17 Tage) war er als Arbeiter beschäftigt und erhielt von XXXX .2021 bis XXXX .2022 Notstandshilfe. Er ging lediglich einen Tag von XXXX .2022 bis XXXX 2022 einer Beschäftigung als Arbeiter
und erhielt von XXXX .2022 bis XXXX .2022 Notstandshilfe. Er ging wieder lediglich für zwei Tage von XXXX 2022 bis XXXX .2022 einer Beschäftigung als Arbeiter
und erhielt von XXXX .2022 bis XXXX .2022 die Notstandshilfe. Von XXXX .2022 bis XXXX .2022 (26 Tage) war der Beschwerdeführer als Arbeiter beschäftigt und erhielt von XXXX .2022 bis XXXX .2022 Notstandshilfe. Von XXXX .2022 bis XXXX .2022 (1,5 Monate), von XXXX .2022 bis XXXX .2022 (1,5 Monate) und von XXXX .2022 bis XXXX .2022 (10 Tage) war der Beschwerdeführer als Arbeiter beschäftigt und erhielt von XXXX .2022 bis XXXX .2022 und von XXXX .2022 bis XXXX .2023 Arbeitslosengeld. Im Jahr 2023 war der Beschwerdeführer lediglich von XXXX .2023 bis XXXX .2023 (3,5 Monate) und von XXXX .2023 bis XXXX .2023 (24 Tage) als Arbeiter beschäftigt und erhielt von XXXX .2023 bis XXXX .2023 Arbeitslosengeld und von XXXX .2023 bis XXXX .2023 sowie von XXXX .2024 bis XXXX .2024 Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer war zuletzt von XXXX .2024 bis XXXX .2024 (10 Tage) als Arbeiter beschäftigt und bezieht seither bis dato Notstandshilfe.Im gegenständlichen Fall reiste der Beschwerdeführer (spätestens)
seiner letzten Abschiebung im römisch 40 2019 wieder im römisch 40 2019
Österreich ein und war von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 (10 Tage), von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 (5 Tage), von römisch 40 .2019 bis römisch 40 2019 (15 Tage) und von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 (1 Monat) als Arbeiter beschäftigt. Von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 erhielt der Beschwerdeführer Notstandshilfe. Von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 (4 Tage) war der Beschwerdeführer als Arbeiter beschäftigt. Er erhielt von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 und von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 Notstandshilfe. Er war von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 (1 Monat) als Arbeiter beschäftigt und erhielt von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Notstandshilfe. Er war sodann von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 (21 Tage), von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 (7 Tage), von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 (1,5 Monate), von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 (1 Tag), von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 (1 Monat und 8 Tage) und von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 (22 Tage) als Arbeiter beschäftigt und erhielt von römisch 40 12.2020 bis römisch 40 .2021 Arbeitslosengeld. Er ging von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 (8 Tage) einer Beschäftigung als Arbeiter
und erhielt von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 Arbeitslosengeld. Von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 (16 Tage) war er als Arbeiter beschäftigt und erhielt von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 und von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 Arbeitslosengeld. Er ging von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 (8 Tage) und von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 (1 Tag) einer Beschäftigung als Arbeiter
und erhielt von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 und von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 Arbeitslosengeld. Von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 (17 Tage) und von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 (17 Tage) war er als Arbeiter beschäftigt und erhielt von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 Notstandshilfe. Er ging lediglich einen Tag von römisch 40 .2022 bis römisch 40 2022 einer Beschäftigung als Arbeiter
und erhielt von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 Notstandshilfe. Er ging wieder lediglich für zwei Tage von römisch 40 2022 bis römisch 40 .2022 einer Beschäftigung als Arbeiter
und erhielt von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 die Notstandshilfe. Von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 (26 Tage) war der Beschwerdeführer als Arbeiter beschäftigt und erhielt von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 Notstandshilfe. Von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 (1,5 Monate), von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 (1,5 Monate) und von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 (10 Tage) war der Beschwerdeführer als Arbeiter beschäftigt und erhielt von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 und von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 Arbeitslosengeld. Im Jahr 2023 war der Beschwerdeführer lediglich von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 (3,5 Monate) und von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 (24 Tage) als Arbeiter beschäftigt und erhielt von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 Arbeitslosengeld und von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 sowie von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer war zuletzt von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 (10 Tage) als Arbeiter beschäftigt und bezieht seither bis dato Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr seit XXXX 2021 wieder kontinuierlich im Bundesgebiet auf, zumal er seit diesem Zeitpunkt durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Er ist ein gesunder, lediger Erwachsener im erwerbsfähigen Alter, welcher zuletzt von XXXX 2024 bis XXXX .2024 als Arbeiter erwerbstätig war. Aktuell bezieht er Notstandshilfe, ist gesetzlich krankenversichert und hat sich der der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS als Arbeit suchend zur Verfügung gestellt. Er ist aufgrund der zitierten Rechtsprechung als Arbeitnehmer iSd § 51 Abs. 1 Z 1 erster Fall NAG anzusehen, zumal seine Beschäftigungsverhältnisse im Inland in den letzten Jahren – auch wenn sie immer sehr kurz waren – zeigen, dass seine Arbeitssuche nicht gänzlich aussichtslos ist. Andererseits sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG (ausreichende Existenzmittel ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen oder Ausgleichzulage sowie umfassender Krankenversicherung) erfüllt, sodass ihm im Ergebnis im Zeitpunkt dieser Entscheidung ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt.Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr seit römisch 40 2021 wieder kontinuierlich im Bundesgebiet auf, zumal er seit diesem Zeitpunkt durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Er ist ein gesunder, lediger Erwachsener im erwerbsfähigen Alter, welcher zuletzt von römisch 40 2024 bis römisch 40 .2024 als Arbeiter erwerbstätig war. Aktuell bezieht er Notstandshilfe, ist gesetzlich krankenversichert und hat sich der der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS als Arbeit suchend zur Verfügung gestellt. Er ist aufgrund der zitierten Rechtsprechung als Arbeitnehmer iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall NAG anzusehen, zumal seine Beschäftigungsverhältnisse im Inland in den letzten Jahren – auch wenn sie immer sehr kurz waren – zeigen, dass seine Arbeitssuche nicht gänzlich aussichtslos ist. Andererseits sind die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG (ausreichende Existenzmittel ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen oder Ausgleichzulage sowie umfassender Krankenversicherung) erfüllt, sodass ihm im Ergebnis im Zeitpunkt dieser Entscheidung ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt. 3.3.3.
3 NAG besteht das Aufenthaltsrecht
1 Z 1 NAG allerdings nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt. Dies ist im Fall des Beschwerdeführers gegeben. Er wurde dreimal rechtskräftig strafgerichtlich, zuletzt mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, bedingt
gesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 3.3.3.
Paragraph 55, Absatz 3, NAG besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG allerdings nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt. Dies ist im Fall des Beschwerdeführers gegeben. Er wurde dreimal rechtskräftig strafgerichtlich, zuletzt mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, bedingt
gesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Diese Verurteilung alleine mag noch nicht die Annahme einer von ihm ausgehenden Gefährdung zu rechtfertigen, doch kommt hinzu, dass bereits zwei rechtskräftige aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer erlassen wurden und er bereits drei Mal aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Er wurde bereits dreimal rechtskräftig im Bundesgebiet verurteilt und hat sowohl gegen fremdenrechtliche Bestimmungen als auch das Meldegesetz verstoßen.
2 FPG ist bei der Ausweisung eines EWR-Bürgers insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat bzw. das Privat- und Familienleben iSd § 9 BFA-VG zu berücksichtigen. Auch wenn der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers bei seiner Mutter lebt, konnte der Beschwerdeführer substantiiert vorbringen, dass ihm und der Ex-Lebensgefährtin die gemeinsame Obsorge zukommt und er einen monatlichen Unterhalt iHv EUR ca. XXXX leistet. Der Beschwerdeführer sieht seinen Sohn mehrmals wöchentlich und ist an dessen Erziehung beteiligt. Die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist Vollzeit berufstätig und auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen, insbesondere dann, wenn der gemeinsame Sohn krank ist. Auch gab die Ex-Lebensgefährtin im Zuge der Beschwerdeverhandlung an, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn eine sehr enge Bindung haben. Sohin kann den Ausführungen der belangten Behörde, es bestehe kein aufrechtes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht gefolgt werden.
ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32]). Ferner ist es
Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl VfSlg 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl 12963/87 [Z72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider, Appl 17.080/07 [Z81] mwN). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (VwGH 19.8.2021, Ra 2021/21/0062). Es ist daher jedenfalls von einem Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn auszugehen. Auch wenn die Kontinuität seines Aufenthaltes bereits mehrfach – wie bereits oben ausgeführt – aufgrund seiner bereits erfolgten Ausweisungen und Abschiebungen unterbrochen war ist dennoch auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2003 im Bundesgebiet aufgehalten, hier seine Schulbildung absolviert und eine Lehre abgeschlossen hat. Er verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und ging seit seiner Lehre durchgehenden – wenn auch kurzen – Erwerbstätigkeiten
. Auch leben die Mutter und die beiden Brüder des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und hat er zu diesen regelmäßigen Kontakt und ein gutes Verhältnis.
Paragraph 66, Absatz 2, FPG ist bei der Ausweisung eines EWR-Bürgers insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat bzw. das Privat- und Familienleben iSd Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigen. Auch wenn der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers bei seiner Mutter lebt, konnte der Beschwerdeführer substantiiert vorbringen, dass ihm und der Ex-Lebensgefährtin die gemeinsame Obsorge zukommt und er einen monatlichen Unterhalt iHv EUR ca. römisch 40 leistet. Der Beschwerdeführer sieht seinen Sohn mehrmals wöchentlich und ist an dessen Erziehung beteiligt. Die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist Vollzeit berufstätig und auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen, insbesondere dann, wenn der gemeinsame Sohn krank ist. Auch gab die Ex-Lebensgefährtin im Zuge der Beschwerdeverhandlung an, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn eine sehr enge Bindung haben. Sohin kann den Ausführungen der belangten Behörde, es bestehe kein aufrechtes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht gefolgt werden.
ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32]). Ferner ist es
Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird vergleiche VfSlg 16.777 aus 2003, mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl 12963/87 [Z72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider, Appl 17.080/07 [Z81] mwN). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (VwGH 19.8.2021, Ra 2021/21/0062). Es ist daher jedenfalls von einem Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn auszugehen. Auch wenn die Kontinuität seines Aufenthaltes bereits mehrfach – wie bereits oben ausgeführt – aufgrund seiner bereits erfolgten Ausweisungen und Abschiebungen unterbrochen war ist dennoch auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2003 im Bundesgebiet aufgehalten, hier seine Schulbildung absolviert und eine Lehre abgeschlossen hat. Er verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und ging seit seiner Lehre durchgehenden – wenn auch kurzen – Erwerbstätigkeiten
. Auch leben die Mutter und die beiden Brüder des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und hat er zu diesen regelmäßigen Kontakt und ein gutes Verhältnis. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Beschwerdeführer bereits drei Mal rechtskräftig verurteilt wurde. Hierbei ist jedoch auszuführen, dass die erste Verurteilung vom XXXX .2011 bereits 14 Jahre und seine zweite Verurteilung vom XXXX .2013 bereits 12 Jahre zurückliegen. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom XXXX .2024 verurteilt. Ohne diese Straftat verharmlosen zu wollen, wurde der Beschwerdeführer jedoch zu einer gänzlich bedingten
gesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Aus Sicht des Kindeswohls muss ausgeführt werden, dass nicht davon auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
Polen schneller möglich wäre, seiner Unterhaltspflicht
zukommen und dass der an den Beschwerdeführer gewöhnte Sohn ohne diesen aufwachsen müsste. Eine massive Beeinträchtigung des Kindeswohls wäre gegeben, so dass zum aktuellen Zeitpunkt trotz der Straffälligkeit des Beschwerdeführers noch nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Interesse des Staates Österreich an seiner Außerlandesbringung das Interesse des Sohnes, das Familienleben mit seinem Vater fortzusetzen, überwiegt.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Beschwerdeführer bereits drei Mal rechtskräftig verurteilt wurde. Hierbei ist jedoch auszuführen, dass die erste Verurteilung vom römisch 40 .2011 bereits 14 Jahre und seine zweite Verurteilung vom römisch 40 .2013 bereits 12 Jahre zurückliegen. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom römisch 40 .2024 verurteilt. Ohne diese Straftat verharmlosen zu wollen, wurde der Beschwerdeführer jedoch zu einer gänzlich bedingten
gesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Aus Sicht des Kindeswohls muss ausgeführt werden, dass nicht davon auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
Polen schneller möglich wäre, seiner Unterhaltspflicht
zukommen und dass der an den Beschwerdeführer gewöhnte Sohn ohne diesen aufwachsen müsste. Eine massive Beeinträchtigung des Kindeswohls wäre gegeben, so dass zum aktuellen Zeitpunkt trotz der Straffälligkeit des Beschwerdeführers noch nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Interesse des Staates Österreich an seiner Außerlandesbringung das Interesse des Sohnes, das Familienleben mit seinem Vater fortzusetzen, überwiegt. Sollte der Beschwerdeführer aber erneut straffällig werden und sich auch mittelfristig nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren können, ist nicht auszuschließen, dass die Interessenabwägung anders ausfallen würde und die Sanktion bei einer allfälligen neuerlichen Delinquenz angemessen gesteigert wird. Die Ausweisung des Beschwerdeführers mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt.Die Ausweisung des Beschwerdeführers mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nicht gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt. In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G308.2305779.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.