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{'item': 'G308 2305779-1'}

Obsah (7)§ 51Art. 8§ 52§ 53§ 53a§ 55§ 66

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2025 GeschäftszahlG308 2305779-1 Spruch, G308 2305779-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ, als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Polen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 .2024, Zahl römisch 40 , betreffend Ausweisung,

Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2025, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion XXXX , vom XXXX .2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.).
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 .2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit

gehe und auch nicht zur Arbeitsaufnahme eingereist sei. Es sei für die belangte Behörde auch nicht ersichtlich, dass eine Aussicht auf eine Anstellung bestehe bzw. dass er sich bemühe eine dauerhafte Arbeitsstelle zu finden. Er habe keinen

weis über ein aufrechtes Ausbildungsverhältnis oder Studium erbracht und sei ein solcher aufgrund der bisher erhobenen Daten auch auszuschließen. Der Beschwerdeführer sei nicht sozialversichert und habe keinen

weis über ausreichende Existenzmittel erbringen können. Er habe keine Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung abgegeben und hätte die belangte Behörde keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen machen können. Mangels regelmäßiger Erwerbstätigkeit habe der Beschwerdeführer kein Daueraufenthaltsrecht erworben, zumal er nie die Voraussetzungen erfüllt habe. Er habe sich ungeachtet dessen auch die letzten fünf Jahren nicht durchgehend in Österreich aufgehalten, sondern sei erst seit einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer sei nicht versichert und verfüge nicht über ausreichende Existenzmittel, um seinen Aufenthalt zu finanzieren. Er habe zu seiner familiären und wirtschaftlichen Lage keinerlei Angaben gemacht, sei ohne Unterkunft und ohne

weisbares legales Einkommen. Aus dem Ermittlungsergebnis sei keine Integration erkennbar, welche dergestalt wäre, dass eine Ausweisung in seinem Fall unzulässig wäre. Seine Bindungen zum Heimatstaat seien größer als die zu Österreich. Eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen habe somit ergeben, dass der Eingriff, auch im Sinne des Art. 8 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden könne. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die sofortige Umsetzung der Ausweisung sei im Interesse der Bevölkerung geboten. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub könne dem Beschwerdeführer daher nicht erteilt werden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit

gehe und auch nicht zur Arbeitsaufnahme eingereist sei. Es sei für die belangte Behörde auch nicht ersichtlich, dass eine Aussicht auf eine Anstellung bestehe bzw. dass er sich bemühe eine dauerhafte Arbeitsstelle zu finden. Er habe keinen

weis über ein aufrechtes Ausbildungsverhältnis oder Studium erbracht und sei ein solcher aufgrund der bisher erhobenen Daten auch auszuschließen. Der Beschwerdeführer sei nicht sozialversichert und habe keinen

weis über ausreichende Existenzmittel erbringen können. Er habe keine Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung abgegeben und hätte die belangte Behörde keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen machen können. Mangels regelmäßiger Erwerbstätigkeit habe der Beschwerdeführer kein Daueraufenthaltsrecht erworben, zumal er nie die Voraussetzungen erfüllt habe. Er habe sich ungeachtet dessen auch die letzten fünf Jahren nicht durchgehend in Österreich aufgehalten, sondern sei erst seit einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer sei nicht versichert und verfüge nicht über ausreichende Existenzmittel, um seinen Aufenthalt zu finanzieren. Er habe zu seiner familiären und wirtschaftlichen Lage keinerlei Angaben gemacht, sei ohne Unterkunft und ohne

weisbares legales Einkommen. Aus dem Ermittlungsergebnis sei keine Integration erkennbar, welche dergestalt wäre, dass eine Ausweisung in seinem Fall unzulässig wäre. Seine Bindungen zum Heimatstaat seien größer als die zu Österreich. Eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen habe somit ergeben, dass der Eingriff, auch im Sinne des Artikel 8, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden könne. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die sofortige Umsetzung der Ausweisung sei im Interesse der Bevölkerung geboten. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub könne dem Beschwerdeführer daher nicht erteilt werden. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX .2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 .2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid und die Verfahrensanordnung vom XXXX .2024 wurde dem Beschwerdeführer

weislich durch Hinterlegung am XXXX .2024 zugestellt.Der gegenständliche Bescheid und die Verfahrensanordnung vom römisch 40 .2024 wurde dem Beschwerdeführer

weislich durch Hinterlegung am römisch 40 .2024 zugestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX .2024, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, in eventu den Bescheid beheben und an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 .2024, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, in eventu den Bescheid beheben und an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erstmalig im Jahr 2001 in das Bundesgebiet eingereist sei und seither mehrere verschiedene Jobs in Österreich gehabt hätte. Der Beschwerdeführer bemühe sich auch derzeit

haltig und aktiv um eine Anstellung und sei als arbeitssuchend beim AMS gemeldet. Er erhalte derzeit Notstandshilfe und sei über das AMS im Bundesgebiet sozialversichert. Der Beschwerdeführer verfüge jedenfalls über ausreichende Existenzmittel und eine bestehende Sozialversicherung, weshalb er jedenfalls

§ 51Abs.

1 Z 2 NAG aufenthaltsberechtigt sei.

der Judikatur des VwGH zähle nämlich Notstandshilfe nicht zu den Sozialleistungen, sondern stelle eine Versicherungsleistung dar, die geeignet sei, den Lebensunterhalt zu sichern. Im Bundesgebiet würde zudem der Sohn des Beschwerdeführers, die Kindesmutter, die Mutter des Beschwerdeführers sowie seine beiden Brüder leben. Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter hätten die gemeinsame Obsorge. Der Beschwerdeführer sei entgegen der Angaben der belangten Behörde nicht obdachlos und verfüge über eine Meldeadresse im Bundesgebiet. Zum Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer keinerlei Bezug mehr, zumal er sich fast durchgängig seit dem Jahr 2001 in Österreich befinde. Er spreche fließend Deutsch und lebe seine Familie hier. Die belangte Behörde habe jegliche Ermittlungen und Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang, dem Privat- und Familienleben und dem Kindeswohl des Beschwerdeführers unterlassen. Das Familienleben des Beschwerdeführers könne

Art. 8

EMRK nur in Österreich gelebt werden, weshalb eine Ausweisung jedenfalls unverhältnismäßig wäre. Auch habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit dem Kindeswohl auseinanderzusetzen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erstmalig im Jahr 2001 in das Bundesgebiet eingereist sei und seither mehrere verschiedene Jobs in Österreich gehabt hätte. Der Beschwerdeführer bemühe sich auch derzeit

haltig und aktiv um eine Anstellung und sei als arbeitssuchend beim AMS gemeldet. Er erhalte derzeit Notstandshilfe und sei über das AMS im Bundesgebiet sozialversichert. Der Beschwerdeführer verfüge jedenfalls über ausreichende Existenzmittel und eine bestehende Sozialversicherung, weshalb er jedenfalls

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG aufenthaltsberechtigt sei.

der Judikatur des VwGH zähle nämlich Notstandshilfe nicht zu den Sozialleistungen, sondern stelle eine Versicherungsleistung dar, die geeignet sei, den Lebensunterhalt zu sichern. Im Bundesgebiet würde zudem der Sohn des Beschwerdeführers, die Kindesmutter, die Mutter des Beschwerdeführers sowie seine beiden Brüder leben. Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter hätten die gemeinsame Obsorge. Der Beschwerdeführer sei entgegen der Angaben der belangten Behörde nicht obdachlos und verfüge über eine Meldeadresse im Bundesgebiet. Zum Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer keinerlei Bezug mehr, zumal er sich fast durchgängig seit dem Jahr 2001 in Österreich befinde. Er spreche fließend Deutsch und lebe seine Familie hier. Die belangte Behörde habe jegliche Ermittlungen und Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang, dem Privat- und Familienleben und dem Kindeswohl des Beschwerdeführers unterlassen. Das Familienleben des Beschwerdeführers könne

Artikel 8

, EMRK nur in Österreich gelebt werden, weshalb eine Ausweisung jedenfalls unverhältnismäßig wäre. Auch habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit dem Kindeswohl auseinanderzusetzen. Unter einem wurden

folgenden Unterlagen vorgelegt: - Geburtskurkunde des Sohnes des Beschwerdeführers (AS 173); - Erklärung der gemeinsamen Obsorge (AS 175);

  1. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am XXXX .2025 ein.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am römisch 40 .2025 ein.
  3. Am XXXX .2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und seiner Ex-Lebensgefährtin, XXXX , statt. Die belangte Behörde hat am XXXX .2025 einen Teilnahmeverzicht abgegeben (OZ 3).
  4. Am römisch 40 .2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und seiner Ex-Lebensgefährtin, römisch 40 , statt. Die belangte Behörde hat am römisch 40 .2025 einen Teilnahmeverzicht abgegeben (OZ 3). Die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX , welche als Zeugin zur mündlichen Beschwerdeverhandlung geladen war, ist entschuldigt nicht erschienen (OZ 8).Die Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 , welche als Zeugin zur mündlichen Beschwerdeverhandlung geladen war, ist entschuldigt nicht erschienen (OZ 8). Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung sowie eine Behandlungskarte für eine physikalische Therapie in Vorlage (OZ 7). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  6. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX . Er ist am XXXX in XXXX (Polen) geboren und polnischer Staatsangehöriger (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025 und darin angeführte Ausweisdaten; Verhandlungsniederschrift, S. 3; Geburtsurkunde des Sohnes sowie Erklärung über die gemeinsame Obsorge, AS 173 und 175).1.
  7. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 . Er ist am römisch 40 in römisch 40 (Polen) geboren und polnischer Staatsangehöriger vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025 und darin angeführte Ausweisdaten; Verhandlungsniederschrift, S. 3; Geburtsurkunde des Sohnes sowie Erklärung über die gemeinsame Obsorge, AS 173 und 175). 1.
  8. Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Kleinkindalter zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2003 in das Bundesgebiet ein und liegen folgende Wohnsitzmeldungen vor (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 4; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2025):1.
  9. Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Kleinkindalter zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2003 in das Bundesgebiet ein und liegen folgende Wohnsitzmeldungen vor vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 4; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2025): - XXXX .2003 bis XXXX .2004 Hauptwohnsitz- römisch 40 .2003 bis römisch 40 .2004 Hauptwohnsitz - XXXX .2004 bis XXXX .2008 Hauptwohnsitz- römisch 40 .2004 bis römisch 40 .2008 Hauptwohnsitz - XXXX .2008 bis XXXX .2009 Hauptwohnsitz- römisch 40 .2008 bis römisch 40 .2009 Hauptwohnsitz - XXXX .2009 bis XXXX .2009 Nebenwohnsitz- römisch 40 .2009 bis römisch 40 .2009 Nebenwohnsitz - XXXX .2009 bis XXXX .2009 Nebenwohnsitz- römisch 40 .2009 bis römisch 40 .2009 Nebenwohnsitz - XXXX .2009 bis XXXX .2012 Hauptwohnsitz- römisch 40 .2009 bis römisch 40 .2012 Hauptwohnsitz - XXXX .2012 bis XXXX .2013 Hauptwohnsitz- römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2013 Hauptwohnsitz - XXXX .2013 bis XXXX .2013 Hauptwohnsitz- römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013 Hauptwohnsitz - XXXX .2013 bis XXXX .2013 Obdachlos- römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013 Obdachlos - XXXX .2013 bis XXXX .2014 Hauptwohnsitz (JA)- römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2014 Hauptwohnsitz (JA) - XXXX .2014 bis XXXX .2014 Hauptwohnsitz (JA)- römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014 Hauptwohnsitz (JA) - XXXX .2014 bis XXXX .2016 Hauptwohnsitz (JA)- römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2016 Hauptwohnsitz (JA) - XXXX .2016 bis XXXX .2016 Hauptwohnsitz (JA)- römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 Hauptwohnsitz (JA) - XXXX .2016 bis XXXX .2017 Hauptwohnsitz- römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017 Hauptwohnsitz - XXXX .2017 bis XXXX .2017 Nebenwohnsitz (PAZ)- römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 Nebenwohnsitz (PAZ) - XXXX .2017 bis XXXX .2017 Nebenwohnsitz- römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 Nebenwohnsitz - XXXX .2017 bis XXXX .2018 Hauptwohnsitz- römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018 Hauptwohnsitz - XXXX .2018 bis XXXX .2018 Hauptwohnsitz (PAZ)- römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 Hauptwohnsitz (PAZ) - XXXX .2018 bis XXXX .2019 Hauptwohnsitz- römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 Hauptwohnsitz - XXXX .2021 bis XXXX .2024 Hauptwohnsitz- römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2024 Hauptwohnsitz - XXXX .2024 bis XXXX .2024 Obdachlos- römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 Obdachlos - XXXX .2024 bis XXXX .2025 Hauptwohnsitz- römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 Hauptwohnsitz - seit XXXX .2025 Hauptwohnsitz- seit römisch 40 .2025 Hauptwohnsitz Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen XXXX .2019 und XXXX .2021 keinen festen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen römisch 40 .2019 und römisch 40 .2021 keinen festen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte. Der Beschwerdeführer bewohnt seit dem XXXX .2025 eine Unterkunft der XXXX . Davor bewohnte er von XXXX .2024 bis XXXX .2025 eine Unterkunft der XXXX und bezahlte hierfür eine monatliche Miete iHv EUR XXXX (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2025; Verhandlungsniederschrift, S. 6).Der Beschwerdeführer bewohnt seit dem römisch 40 .2025 eine Unterkunft der römisch 40 . Davor bewohnte er von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 eine Unterkunft der römisch 40 und bezahlte hierfür eine monatliche Miete iHv EUR römisch 40 vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2025; Verhandlungsniederschrift, S. 6). 1.
  10. Gegen den Beschwerdeführer wurde bereits erstmals am XXXX .2015 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und ist dieser am XXXX .2016 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Ein weiteres Mal wurde der Beschwerdeführer am XXXX .2018 in den Herkunftsstaat abgeschoben,

dem er am XXXX .2018 in Schubhaft genommen wurde. Am XXXX 2019 wurde gegen den Beschwerdeführer abermals eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und dieser am XXXX .2019 in den Herkunftsstaat abgeschoben (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025).1.3. Gegen den Beschwerdeführer wurde bereits erstmals am römisch 40 .2015 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und ist dieser am römisch 40 .2016 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Ein weiteres Mal wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 .2018 in den Herkunftsstaat abgeschoben,

dem er am römisch 40 .2018 in Schubhaft genommen wurde. Am römisch 40 2019 wurde gegen den Beschwerdeführer abermals eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und dieser am römisch 40 .2019 in den Herkunftsstaat abgeschoben vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025). 1.4. Der Beschwerdeführer reiste im Kleinkindalter im Jahr 2003

Österreich und hat hier seine Schulbildung und eine Lehre zum Maurer absolviert (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 4; Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2025).1.4. Der Beschwerdeführer reiste im Kleinkindalter im Jahr 2003

Österreich und hat hier seine Schulbildung und eine Lehre zum Maurer absolviert vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 4; Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 .2025). 1.5. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet folgenden sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten

(vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2025):1.5. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet folgenden sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten

vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 .2025): - XXXX .2009 bis XXXX .2011 Arbeiterlehrling- römisch 40 .2009 bis römisch 40 .2011 Arbeiterlehrling - XXXX .2012 bis XXXX .2012 Arbeiter- römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012 Arbeiter - XXXX .2016 bis XXXX 2016 Arbeiter- römisch 40 .2016 bis römisch 40 2016 Arbeiter - XXXX .2016 bis XXXX .2016 Arbeiter- römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 Arbeiter - XXXX .2016 bis XXXX .2016 Arbeiter- römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 Arbeiter - XXXX .2017 bis XXXX .2017 Arbeiter- römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 Arbeiter - XXXX 2017 bis XXXX .2017 Arbeiter- römisch 40 2017 bis römisch 40 .2017 Arbeiter - XXXX .2017 bis XXXX .2017 Arbeiter- römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 Arbeiter - XXXX .2017 bis XXXX .2017 Arbeiter- römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 Arbeiter - XXXX 2017 bis XXXX .2017 Arbeiter- römisch 40 2017 bis römisch 40 .2017 Arbeiter - XXXX .2017 bis XXXX .2017 Arbeiter- römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 Arbeiter - XXXX .2017 bis XXXX .2017 Arbeiter- römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 Arbeiter - XXXX .2017 bis XXXX .2017 Arbeiter- römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 Arbeiter - XXXX .2018 bis XXXX .2018 Arbeiter- römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 Arbeiter - XXXX .2018 bis XXXX .2018 Arbeiter- römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 Arbeiter - XXXX .2018 bis XXXX .2018 geringfügig beschäftigter Arbeiter- römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 geringfügig beschäftigter Arbeiter - XXXX .2019 bis XXXX .2019 Arbeiter- römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 Arbeiter - XXXX .2019 bis XXXX .2019 Arbeiter- römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 Arbeiter - XXXX .2019 bis XXXX .2019 Arbeiter- römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 Arbeiter - XXXX .2019 bis XXXX .2019 Arbeiter- römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 Arbeiter - XXXX .2019 bis XXXX .2019 Arbeiter- römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 Arbeiter - XXXX .2019 bis XXXX .2019 Arbeiter- römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 Arbeiter - XXXX .2019 bis XXXX .2019 Arbeiter- römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 Arbeiter - XXXX .2020 bis XXXX .2020 Arbeiter- römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Arbeiter - XXXX .2020 bis XXXX .2020 Arbeiter- römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Arbeiter - XXXX .2020 bis XXXX .2020 Arbeiter- römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Arbeiter - XXXX .2020 bis XXXX .2020 Arbeiter- römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Arbeiter - XXXX .2020 bis XXXX .2020 Arbeiter- römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Arbeiter - XXXX .2020 bis XXXX .2020 Arbeiter- römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Arbeiter - XXXX .2020 bis XXXX .2020 Arbeiter- römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Arbeiter - XXXX .2020 bis XXXX .2020 Arbeiter- römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Arbeiter - XXXX .2021 bis XXXX .2021 Arbeiter- römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 Arbeiter - XXXX .2021 bis XXXX .2021 Arbeiter- römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 Arbeiter - XXXX .2021 bis XXXX .2021 Arbeiter- römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 Arbeiter - XXXX .2021 bis XXXX .2021 Arbeiter- römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 Arbeiter - XXXX .2021 bis XXXX .2021 Arbeiter- römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 Arbeiter - XXXX .2021 bis XXXX .2021 Arbeiter- römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 Arbeiter - XXXX .2021 bis XXXX 2021 Arbeiter- römisch 40 .2021 bis römisch 40 2021 Arbeiter - XXXX .2021 bis XXXX .2021 Arbeiter- römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 Arbeiter - XXXX .2022 bis XXXX .2022 Arbeiter- römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 Arbeiter - XXXX .2022 bis XXXX .2022 Arbeiter- römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 Arbeiter - XXXX .2022 bis XXXX .2022 Arbeiter- römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 Arbeiter - XXXX .2022 bis XXXX .2022 Arbeiter- römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 Arbeiter - XXXX .2022 bis XXXX .2022 Arbeiter- römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 Arbeiter - XXXX .2022 bis XXXX .2022 Arbeiter- römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 Arbeiter - XXXX .2023 bis XXXX .2023 Arbeiter- römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 Arbeiter - XXXX .2023 bis XXXX .2023 Arbeiter- römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 Arbeiter - XXXX .2024 bis XXXX .2024 Arbeiter- römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 Arbeiter 1.5.

  1. Der Beschwerdeführer erhielt von XXXX .2012 bis XXXX .2012, von XXXX .2012 bis XXXX .2012, von XXXX .2012 bis XXXX .2012, von XXXX .2012 bis XXXX .2012, von XXXX 2012 bis XXXX .2012, von XXXX .2013 bis XXXX 2013, von XXXX .2016 bis XXXX .2016, von XXXX .2016 bis XXXX 2016, von XXXX .2016 bis XXXX 2016, von XXXX .2016 bis XXXX .2016, von XXXX .2016 bis XXXX .2017, von XXXX .2017 bis XXXX .2017, von XXXX .2017 bis XXXX .2017, von XXXX .2017 bis XXXX .2017, von XXXX .2017 bis XXXX 2017, von XXXX .2017 bis XXXX .2017, von XXXX .2017 bis XXXX 2017, von XXXX .2017 bis XXXX .2017, von XXXX .2017 bis XXXX .2017, von XXXX .2017 bis XXXX .2017, von XXXX .2020 bis XXXX .2021, von XXXX .2021 bis XXXX .2021, von XXXX .2021 bis XXXX .2021, von XXXX .2021 bis XXXX .2021, von XXXX .2021 bis XXXX .2021, von XXXX .2021 bis XXXX .2021, von XXXX .2021 bis XXXX .2021, von XXXX .2022 bis XXXX .2022, von XXXX .2022 bis XXXX .2023, von XXXX .2023 bis XXXX .2023 einen Arbeitslosengeldbezug.1.5.
  2. Der Beschwerdeführer erhielt von römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012, von römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012, von römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012, von römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012, von römisch 40 2012 bis römisch 40 .2012, von römisch 40 .2013 bis römisch 40 2013, von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016, von römisch 40 .2016 bis römisch 40 2016, von römisch 40 .2016 bis römisch 40 2016, von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016, von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2017, von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017, von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017, von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017, von römisch 40 .2017 bis römisch 40 2017, von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017, von römisch 40 .2017 bis römisch 40 2017, von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017, von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017, von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017, von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021, von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023, von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 einen Arbeitslosengeldbezug. 1.5.
  3. Im Zeitraum von XXXX .2013 bis XXXX .2013, von XXXX .2017 bis XXXX .2017, von XXXX .2017 bis XXXX .2017, von XXXX .2017 bis XXXX .2017, von XXXX .2017 bis XXXX .2017, von XXXX .2017 bis XXXX .2017 und von XXXX .2017 bis XXXX .2017 eine bedarfsorientierte Mindestsicherung.1.5.
  4. Im Zeitraum von römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013, von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017, von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017, von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017, von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017, von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 und von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 eine bedarfsorientierte Mindestsicherung. 1.5.
  5. Der Beschwerdeführer erhielt weiters im Zeitraum von XXXX .2012 bis XXXX .2012, von XXXX .2012 bis XXXX .2012, von XXXX .2013 bis XXXX .2013, von XXXX .2013 bis XXXX .2013, von XXXX .2013 bis XXXX .2013, von XXXX .2013 bis XXXX .2013, von XXXX .2013 bis XXXX .2013, von XXXX .2013 bis XXXX .2013, von XXXX .2017 bis XXXX .2017, von XXXX .2017 bis XXXX .2017, von XXXX .2017 bis XXXX .2017, von XXXX .2017 bis XXXX .2017, von XXXX .2017 bis XXXX .2017, von XXXX .2017 bis XXXX .2017, von XXXX .2017 bis XXXX .2018, von XXXX .2018 bis XXXX .2018, von XXXX .2018 bis XXXX .2018, von XXXX .2018 bis XXXX .2018, von XXXX .2018 bis XXXX .2019, von XXXX .2019 bis XXXX .2019, von XXXX .2019 bis XXXX .2019, von XXXX .2019 bis XXXX .2019, von XXXX .2019 bis XXXX .2019, von XXXX .2019 bis XXXX .2019, von XXXX .2019 bis XXXX .2020, von XXXX .2020 bis XXXX .2020, von XXXX .2021 bis XXXX .2022, von XXXX .2022 bis XXXX .2022, von XXXX .2022 bis XXXX .2022, von XXXX .2022 bis XXXX .2022, von XXXX .2023 bis XXXX .2023, von XXXX .2024 bis XXXX .2024, von XXXX .2024 bis XXXX .2024 und von XXXX .2024 bis XXXX .2024 die Notstandshilfe.1.5.
  6. Der Beschwerdeführer erhielt weiters im Zeitraum von römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012, von römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012, von römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013, von römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013, von römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013, von römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013, von römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013, von römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013, von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017, von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017, von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017, von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017, von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017, von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017, von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018, von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018, von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018, von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018, von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019, von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019, von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019, von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019, von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019, von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019, von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020, von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020, von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022, von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023, von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024, von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 und von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 die Notstandshilfe. 1.
  7. Seit dem XXXX .2025 bis laufend bezieht der Beschwerdeführer Notstandshilfe des AMS XXXX (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2025, Verhandlungsniederschrift, S. 5 ff).1.
  8. Seit dem römisch 40 .2025 bis laufend bezieht der Beschwerdeführer Notstandshilfe des AMS römisch 40 vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 .2025, Verhandlungsniederschrift, S. 5 ff). 1.
  9. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er erlitt im Dezember vergangenen Jahres einen Kreuzbandriss und ist derzeit im Bundesgebiet deswegen in Behandlung (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 3; in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegte Behandlungskarte für eine physikalische Therapie, OZ 7; Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2025).1.
  10. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er erlitt im Dezember vergangenen Jahres einen Kreuzbandriss und ist derzeit im Bundesgebiet deswegen in Behandlung vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 3; in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegte Behandlungskarte für eine physikalische Therapie, OZ 7; Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 .2025). 1.
  11. Der Beschwerdeführer führte von 2019 bis zum Sommer 2024 eine Beziehung mit der polnischen Staatsangehörigen XXXX , geb. am XXXX .1994 und hat mit dieser den gemeinsamen minderjährigen Sohn XXXX , geb. am XXXX . Der Beschwerdeführer hat mit seiner Ex-Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn von XXXX .2021 bis XXXX .2024 im gemeinsamen Haushalt an der Adresse „ XXXX “ gelebt. Dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Lebensgefährtin obliegt die gemeinsame Obsorge (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 4 ff, S. 9 ff; Geburtsurkunde des Sohnes sowie Erklärung über die gemeinsame Obsorge, AS 173 und 175; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2025 und XXXX .2025).1.
  12. Der Beschwerdeführer führte von 2019 bis zum Sommer 2024 eine Beziehung mit der polnischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. am römisch 40 .1994 und hat mit dieser den gemeinsamen minderjährigen Sohn römisch 40 , geb. am römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat mit seiner Ex-Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2024 im gemeinsamen Haushalt an der Adresse „ römisch 40 “ gelebt. Dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Lebensgefährtin obliegt die gemeinsame Obsorge vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 4 ff, S. 9 ff; Geburtsurkunde des Sohnes sowie Erklärung über die gemeinsame Obsorge, AS 173 und 175; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2025 und römisch 40 .2025). Der Beschwerdeführer hat zu seinem Sohn guten Kontakt und sieht diesen wöchentlich. Er bezahlt an seine Ex-Lebensgefährtin Alimente iHv ca. EUR XXXX monatlich (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 5, S. 9 ff).Der Beschwerdeführer hat zu seinem Sohn guten Kontakt und sieht diesen wöchentlich. Er bezahlt an seine Ex-Lebensgefährtin Alimente iHv ca. EUR römisch 40 monatlich vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 5, S. 9 ff). 1.
  13. Im Bundesgebiet lebt auch die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX , geb. am XXXX , welche polnische Staatsangehörige ist. Die Mutter des Beschwerdeführers hat gesundheitliche Probleme und konnte auch aus diesem Grund nicht an der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX .2025 teilnehmen (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 5; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2025; Vorlage des ärztlichen Attestes, OZ 8).1.
  14. Im Bundesgebiet lebt auch die Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. am römisch 40 , welche polnische Staatsangehörige ist. Die Mutter des Beschwerdeführers hat gesundheitliche Probleme und konnte auch aus diesem Grund nicht an der mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40 .2025 teilnehmen vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 5; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2025; Vorlage des ärztlichen Attestes, OZ 8). Im Bundesgebiet leben weiters der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX geb. am XXXX , Staatsangehöriger von Polen und sein weiterer Bruder, XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehöriger Österreichs (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 5; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2025).Im Bundesgebiet leben weiters der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 geb. am römisch 40 , Staatsangehöriger von Polen und sein weiterer Bruder, römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehöriger Österreichs vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 5; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2025). Der Beschwerdeführer hat zu seiner Mutter und zu seinen beiden Brüdern regelmäßigen Kontakt (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 6).Der Beschwerdeführer hat zu seiner Mutter und zu seinen beiden Brüdern regelmäßigen Kontakt vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 6). Er verfügt auch noch über Freunde und Bekannte im Bundesgebiet (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 6).Er verfügt auch noch über Freunde und Bekannte im Bundesgebiet vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 6). 1.
  15. Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des Beschwerdeführers ist im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurde diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde oder in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstattet (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 6).1.
  16. Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des Beschwerdeführers ist im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurde diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde oder in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstattet vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 6). 1.
  17. Der Beschwerdeführer hielt sich zuletzt vor fünf oder sechs Jahren, wohl zum Zeitpunkt seiner letzten Abschiebung am XXXX .2019, für ein paar Tage im Herkunftsstaat auf. Er nahm dort Unterkunft in einem Hotel in seinem Geburtsort (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 6; Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025).1.
  18. Der Beschwerdeführer hielt sich zuletzt vor fünf oder sechs Jahren, wohl zum Zeitpunkt seiner letzten Abschiebung am römisch 40 .2019, für ein paar Tage im Herkunftsstaat auf. Er nahm dort Unterkunft in einem Hotel in seinem Geburtsort vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 6; Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025). Im Herkunftsstaat verfügt der Beschwerdeführer noch über eine Schwester und seinen Vater, hat zu diesen aber keinen Kontakt (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 7, S. 12).Im Herkunftsstaat verfügt der Beschwerdeführer noch über eine Schwester und seinen Vater, hat zu diesen aber keinen Kontakt vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 7, S. 12). 1.
  19. Der Beschwerdeführer ist im österreichischen Bundesgebiet nicht unbescholten. Er wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2011, GZ: XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, welche bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren

gesehen wurde, verurteilt. Ein weiteres Mal wurde der Beschwerdeführer durch das LG für Strafsachen XXXX vom XXXX 2013, GZ: XXXX , wegen § 15 StGB, § 269 Abs. 1

  1. Fall StGB, §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB und §§ 142 Abs. 1, 143
  2. Fall StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Er wurde am XXXX 2016 endgültig bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen. Ein weiteres Mal wurde der Beschwerdeführer am XXXX .2024 durch das BG XXXX , GZ: XXXX , wegen § 83 Abs. 1 StGB und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX .2025; Verhandlungsniederschrift, S. 8).1.
  3. Der Beschwerdeführer ist im österreichischen Bundesgebiet nicht unbescholten. Er wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2011, GZ: römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, welche bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren

gesehen wurde, verurteilt. Ein weiteres Mal wurde der Beschwerdeführer durch das LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2013, GZ: römisch 40 , wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, Absatz eins,

  1. Fall StGB, Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB und Paragraphen 142, Absatz eins, 143,
  2. Fall StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Er wurde am römisch 40 2016 endgültig bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen. Ein weiteres Mal wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 .2024 durch das BG römisch 40 , GZ: römisch 40 , wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt vergleiche Strafregisterauszug vom römisch 40 .2025; Verhandlungsniederschrift, S. 8). 1.
  3. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keinen Deutschkurs absolviert, spricht jedoch aufgrund seins jahrelangen Aufenthaltes in Österreich so gut Deutsch, dass die bestellte Dolmetscherin für die Sprache Polnisch schon zu Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung entlassen werden konnte (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 1; persönlicher Eindruck in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX .2025).1.
  4. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keinen Deutschkurs absolviert, spricht jedoch aufgrund seins jahrelangen Aufenthaltes in Österreich so gut Deutsch, dass die bestellte Dolmetscherin für die Sprache Polnisch schon zu Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung entlassen werden konnte vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 1; persönlicher Eindruck in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 .2025).
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  7. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie dem Auszug aus dem Fremdenregister. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister und in die aktuellen Sozialversicherungsdaten, hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen Einsicht in das Zentrale Melderegister. Die Auszüge sind jeweils aktenkundig. Feststellbar war, dass der Beschwerdeführer derzeit seinen Lebensunterhalt durch den Bezug von Notstandshilfe bestreitet. Es war weiteres feststellbar, dass der Beschwerdeführer über einen aufrechten Krankenversicherungsschutz verfügt, da er beim AMS XXXX arbeitssuchend gemeldet ist.Es war weiteres feststellbar, dass der Beschwerdeführer über einen aufrechten Krankenversicherungsschutz verfügt, da er beim AMS römisch 40 arbeitssuchend gemeldet ist. Feststellbar war aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers sowie seiner Ex-Lebensgefährtin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass der Beschwerdeführer zu seinem Sohn ein enges Verhältnis pflegt. Er sieht seinen Sohn mehrmals wöchentlich und kümmert sich auch, aufgrund der Berufstätigkeit der Ex-Lebensgefährtin, um diesen wenn er krank ist. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die mangels gegenteiliger Anhaltspunkte der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  9. Zunächst ist zu der in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde den Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, in diesem Verfahren Stellung zu nehmen. Wie aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt hervorgeht, ist das Schreiben der belangten Behörde vom XXXX .2024 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) an den Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt worden. Letztlich ist aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit sich zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrenszu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen (vgl. VwGH 16.12.2020, Ro 2020/07/0005).3.
  10. Zunächst ist zu der in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde den Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Aufgrund der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, in diesem Verfahren Stellung zu nehmen. Wie aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt hervorgeht, ist das Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 .2024 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) an den Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt worden. Letztlich ist aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit sich zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrenszu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen vergleiche VwGH 16.12.2020, Ro 2020/07/0005). 3.
  11. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.3.
  12. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet: „§ 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„§ 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
  2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
  4. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
  5. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung

weist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

  1. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
  2. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
  3. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins, Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet:Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte Paragraph 53, NAG lautet: „§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.„§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum

weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende

weise vorzulegen: 1.

§ 51Abs.

1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein

weis der Selbständigkeit;1.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein

weis der Selbständigkeit; 2.

§ 51Abs.

1 Z 2:

weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :,

weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3.

§ 51Abs.

1 Z 3:

weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige

weise über ausreichende Existenzmittel;3.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :,

weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige

weise über ausreichende Existenzmittel; 4.

§ 52Abs.

1 Z 1: ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5.

§ 52Abs.

1 Z 2 und 3: ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6.

§ 52Abs.

1 Z 4: ein

weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein

weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7.

§ 52Abs.

1 Z 5: ein urkundlicher

weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der

weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“7.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher

weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der

weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“ Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 NAG

fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag

Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 NAG

fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag

Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet: „§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die

weise

§ 53Abs.

2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die

weise

Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies

diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies

diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein

diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet: „§ 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet

haltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen

nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen

nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. 3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus: 3.3.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Polen und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. Unionsbürger der Europäischen Union.3.3.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Polen und damit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG bzw. Unionsbürger der Europäischen Union. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit

gehe und auch nicht zur Arbeitsaufnahme eingereist sei, auch bestehe keine Aussicht auf eine Anstellung. Er sei nicht sozialversichert und habe keinen

weis über ausreichende Existenzmittel erbringen können. Mangels regelmäßiger Erwerbstätigkeit habe der Beschwerdeführer kein Daueraufenthaltsrecht erworben, zumal er nie die Voraussetzungen erfüllt habe. Er habe sich ungeachtet dessen auch die letzten fünf Jahren nicht durchgehend in Österreich aufgehalten, sondern sei erst seit einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt in Österreich aufhältig.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit

gehe und auch nicht zur Arbeitsaufnahme eingereist sei, auch bestehe keine Aussicht auf eine Anstellung. Er sei nicht sozialversichert und habe keinen

weis über ausreichende Existenzmittel erbringen können. Mangels regelmäßiger Erwerbstätigkeit habe der Beschwerdeführer kein Daueraufenthaltsrecht erworben, zumal er nie die Voraussetzungen erfüllt habe. Er habe sich ungeachtet dessen auch die letzten fünf Jahren nicht durchgehend in Österreich aufgehalten, sondern sei erst seit einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Das Recht auf Daueraufenthalt

§ 53a

NAG 2005 erwirbt ein EWR-Bürger, dem das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht

§§ 51

oder 52 NAG 2005 zukommt,

fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet, und zwar unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 NAG 2005. Rechtmäßig ist ein Aufenthalt etwa dann, wenn sein Hauptzweck in der Absolvierung einer Ausbildung besteht und ausreichende Existenzmittel und ein umfassender Krankenversicherungsschutz für den EWR-Bürger und seine Familienangehörigen vorliegen (vgl. VwGH 02.12.2021, Ra 2020/10/0096). Für die Beurteilung des Vorliegens eines rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthaltes gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 ist die Erfüllung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 NAG 2005 in diesem Zeitraum erforderlich (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0532).Das Recht auf Daueraufenthalt

Paragraph 53 a, NAG 2005 erwirbt ein EWR-Bürger, dem das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, oder 52 NAG 2005 zukommt,

fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet, und zwar unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 NAG

  1. Rechtmäßig ist ein Aufenthalt etwa dann, wenn sein Hauptzweck in der Absolvierung einer Ausbildung besteht und ausreichende Existenzmittel und ein umfassender Krankenversicherungsschutz für den EWR-Bürger und seine Familienangehörigen vorliegen vergleiche VwGH 02.12.2021, Ra 2020/10/0096). Für die Beurteilung des Vorliegens eines rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthaltes gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 ist die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 in diesem Zeitraum erforderlich vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0532). Der Beschwerdeführer hält sich zwar – mit Unterbrechungen – seit dem Jahr 2003 im österreichischen Bundesgebiet auf, wurde jedoch bereits im Jahr 2011 und 2013 straffällig und gegen ihn bereits zwei rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen und der Beschwerdeführer bereits drei Mal aus dem österreichischen Bundesgebiet abgeschoben. Die Kontinuität seines Aufenthaltes wurde sohin bereits durch die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am XXXX 2015 unterbrochen und er am XXXX .2016 aus dem Bundesgebiet abgeschoben. Ein weiteres Mal wurde der Beschwerdeführer am XXXX .2018 abgeschoben. Am XXXX .2019 wurde gegen den Beschwerdeführer eine weitere aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und fand seine letzte Abschiebung am XXXX .2019 statt. Laut seinen eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hielt sich der Beschwerdeführer lediglich ein paar Tage im Herkunftsstaat auf und nahm dort Unterkunft in einem Hotel. Melderechtlich erfasst ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet jedoch erst ab XXXX .
  2. Inzwischen ging er aber bereits ab XXXX .2019 und sohin ein Monat

seiner Abschiebung wieder kurzen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet

. Der Beschwerdeführer war sohin zumindest ab dem Zeitpunkt seiner Arbeitsaufnahme am XXXX .2019 und sohin ein Monat

seiner Abschiebung wieder im Bundesgebiet aufhältig und nahm bis zum XXXX .2021 Unterkunft, ohne sich im Bundesgebiet anzumelden. Mit Urteil des BG Favoriten vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer zudem ein weiteres Mal wegen § 83 Abs. 1 StGB und § 125 StGB zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer hat sohin mangels eines über fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a Abs. 1 NAG erworben.Der Beschwerdeführer hält sich zwar – mit Unterbrechungen – seit dem Jahr 2003 im österreichischen Bundesgebiet auf, wurde jedoch bereits im Jahr 2011 und 2013 straffällig und gegen ihn bereits zwei rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen und der Beschwerdeführer bereits drei Mal aus dem österreichischen Bundesgebiet abgeschoben. Die Kontinuität seines Aufenthaltes wurde sohin bereits durch die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am römisch 40 2015 unterbrochen und er am römisch 40 .2016 aus dem Bundesgebiet abgeschoben. Ein weiteres Mal wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 .2018 abgeschoben. Am römisch 40 .2019 wurde gegen den Beschwerdeführer eine weitere aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und fand seine letzte Abschiebung am römisch 40 .2019 statt. Laut seinen eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hielt sich der Beschwerdeführer lediglich ein paar Tage im Herkunftsstaat auf und nahm dort Unterkunft in einem Hotel. Melderechtlich erfasst ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet jedoch erst ab römisch 40 .2021. Inzwischen ging er aber bereits ab römisch 40 .2019 und sohin ein Monat

seiner Abschiebung wieder kurzen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet

. Der Beschwerdeführer war sohin zumindest ab dem Zeitpunkt seiner Arbeitsaufnahme am römisch 40 .2019 und sohin ein Monat

seiner Abschiebung wieder im Bundesgebiet aufhältig und nahm bis zum römisch 40 .2021 Unterkunft, ohne sich im Bundesgebiet anzumelden. Mit Urteil des BG Favoriten vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer zudem ein weiteres Mal wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraph 125, StGB zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer hat sohin mangels eines über fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erworben. 3.3.

  1. Fest steht, dass ein Mitgliedstaat gemäß Art. 7 der Richtlinie 2004/38 die Möglichkeit hat, nicht erwerbstätigen Unionsbürgern, die von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel Gebrauch machten, in den Genuss der Sozialhilfe eines anderen Mitgliedstaats zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechts verfügten, Sozialleistungen zu versagen. Würde einem betroffenen Mitgliedstaat diese Möglichkeit genommen, hätte dies zur Folge, dass Personen, die bei ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nicht über ausreichende Existenzmittel verfügten, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, automatisch in den Genuss solcher Mittel kämen, und zwar durch die Gewährung einer besonderen beitragsunabhängigen Geldleistung, deren Ziel darin bestehe, den Lebensunterhalt des Empfängers zu sichern (vgl. EuGH-Urteil 11.11.2014, Dano, Rn. 78f).3.3.
  2. Fest steht, dass ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 7, der Richtlinie 2004/38 die Möglichkeit hat, nicht erwerbstätigen Unionsbürgern, die von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel Gebrauch machten, in den Genuss der Sozialhilfe eines anderen Mitgliedstaats zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechts verfügten, Sozialleistungen zu versagen. Würde einem betroffenen Mitgliedstaat diese Möglichkeit genommen, hätte dies zur Folge, dass Personen, die bei ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nicht über ausreichende Existenzmittel verfügten, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, automatisch in den Genuss solcher Mittel kämen, und zwar durch die Gewährung einer besonderen beitragsunabhängigen Geldleistung, deren Ziel darin bestehe, den Lebensunterhalt des Empfängers zu sichern vergleiche EuGH-Urteil 11.11.2014, Dano, Rn. 78f). Andererseits steht jedoch ebenso fest, dass die Erwerbstätigeneigenschaft iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 und 3 NAG 2005 unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen aufrecht bleibt, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder

Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur mehr Notstandshilfe bezieht (VwGH, 28.06.2021, Ra 2021/22/0054). Auch das bereits

haltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, kann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0264, Rn. 9, mit dem Hinweis einerseits auf VwGH 26.02.2013, 2010/22/0104, worin wiederum auf VwGH 23.02.2012, 2010/22/0011, Bezug genommen wird, und andererseits auf EuGH (Große Kammer) 15.09.2015, Alimanovic, C-67/14, Rn. 56). Dem wird auch in § 66 Abs. 1 FPG mit der in den ersten Satz aufgenommenen Einschränkung ("es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden") Rechnung getragen. Angesichts dessen ist zu ermitteln, ob die Einreise und der Aufenthalt des Beschwerdeführers (auch) mit dem Zweck erfolgten, Arbeit zu suchen, und ob dieses "Bemühen" aussichtslos ist oder nicht.Andererseits steht jedoch ebenso fest, dass die Erwerbstätigeneigenschaft iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 NAG 2005 unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen aufrecht bleibt, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder

Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur mehr Notstandshilfe bezieht (VwGH, 28.06.2021, Ra 2021/22/0054). Auch das bereits

haltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, kann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0264, Rn. 9, mit dem Hinweis einerseits auf VwGH 26.02.2013, 2010/22/0104, worin wiederum auf VwGH 23.02.2012, 2010/22/0011, Bezug genommen wird, und andererseits auf EuGH (Große Kammer) 15.09.2015, Alimanovic, C-67/14, Rn. 56). Dem wird auch in Paragraph 66, Absatz eins, FPG mit der in den ersten Satz aufgenommenen Einschränkung ("es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden") Rechnung getragen. Angesichts dessen ist zu ermitteln, ob die Einreise und der Aufenthalt des Beschwerdeführers (auch) mit dem Zweck erfolgten, Arbeit zu suchen, und ob dieses "Bemühen" aussichtslos ist oder nicht. Bereits das

haltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses objektiv nicht aussichtlos ist, vermittelt ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (vgl. VwGH 29.08.2024, Ra 2021/21/0128).Bereits das

haltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses objektiv nicht aussichtlos ist, vermittelt ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vergleiche VwGH 29.08.2024, Ra 2021/21/0128). Im gegenständlichen Fall reiste der Beschwerdeführer (spätestens)

seiner letzten Abschiebung im XXXX 2019 wieder im XXXX 2019

Österreich ein und war von XXXX .2019 bis XXXX .2019 (10 Tage), von XXXX .2019 bis XXXX .2019 (5 Tage), von XXXX .2019 bis XXXX 2019 (15 Tage) und von XXXX .2019 bis XXXX .2019 (1 Monat) als Arbeiter beschäftigt. Von XXXX .2019 bis XXXX .2019 erhielt der Beschwerdeführer Notstandshilfe. Von XXXX .2019 bis XXXX .2019 (4 Tage) war der Beschwerdeführer als Arbeiter beschäftigt. Er erhielt von XXXX .2019 bis XXXX .2019 und von XXXX .2019 bis XXXX .2020 Notstandshilfe. Er war von XXXX .2020 bis XXXX .2020 (1 Monat) als Arbeiter beschäftigt und erhielt von XXXX .2020 bis XXXX .2020 Notstandshilfe. Er war sodann von XXXX .2020 bis XXXX .2020 (21 Tage), von XXXX .2020 bis XXXX .2020 (7 Tage), von XXXX .2020 bis XXXX .2020 (1,5 Monate), von XXXX .2020 bis XXXX .2020 (1 Tag), von XXXX .2020 bis XXXX .2020 (1 Monat und 8 Tage) und von XXXX .2020 bis XXXX .2020 (22 Tage) als Arbeiter beschäftigt und erhielt von XXXX 12.2020 bis XXXX .2021 Arbeitslosengeld. Er ging von XXXX .2021 bis XXXX .2021 (8 Tage) einer Beschäftigung als Arbeiter

und erhielt von XXXX .2021 bis XXXX .2021 Arbeitslosengeld. Von XXXX .2021 bis XXXX .2021 (16 Tage) war er als Arbeiter beschäftigt und erhielt von XXXX .2021 bis XXXX .2021 und von XXXX .2021 bis XXXX .2021 Arbeitslosengeld. Er ging von XXXX .2021 bis XXXX .2021 (8 Tage) und von XXXX .2021 bis XXXX .2021 (1 Tag) einer Beschäftigung als Arbeiter

und erhielt von XXXX .2021 bis XXXX .2021, von XXXX .2021 bis XXXX .2021 und von XXXX .2021 bis XXXX .2021 Arbeitslosengeld. Von XXXX .2021 bis XXXX .2021 (17 Tage) und von XXXX .2021 bis XXXX .2021 (17 Tage) war er als Arbeiter beschäftigt und erhielt von XXXX .2021 bis XXXX .2022 Notstandshilfe. Er ging lediglich einen Tag von XXXX .2022 bis XXXX 2022 einer Beschäftigung als Arbeiter

und erhielt von XXXX .2022 bis XXXX .2022 Notstandshilfe. Er ging wieder lediglich für zwei Tage von XXXX 2022 bis XXXX .2022 einer Beschäftigung als Arbeiter

und erhielt von XXXX .2022 bis XXXX .2022 die Notstandshilfe. Von XXXX .2022 bis XXXX .2022 (26 Tage) war der Beschwerdeführer als Arbeiter beschäftigt und erhielt von XXXX .2022 bis XXXX .2022 Notstandshilfe. Von XXXX .2022 bis XXXX .2022 (1,5 Monate), von XXXX .2022 bis XXXX .2022 (1,5 Monate) und von XXXX .2022 bis XXXX .2022 (10 Tage) war der Beschwerdeführer als Arbeiter beschäftigt und erhielt von XXXX .2022 bis XXXX .2022 und von XXXX .2022 bis XXXX .2023 Arbeitslosengeld. Im Jahr 2023 war der Beschwerdeführer lediglich von XXXX .2023 bis XXXX .2023 (3,5 Monate) und von XXXX .2023 bis XXXX .2023 (24 Tage) als Arbeiter beschäftigt und erhielt von XXXX .2023 bis XXXX .2023 Arbeitslosengeld und von XXXX .2023 bis XXXX .2023 sowie von XXXX .2024 bis XXXX .2024 Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer war zuletzt von XXXX .2024 bis XXXX .2024 (10 Tage) als Arbeiter beschäftigt und bezieht seither bis dato Notstandshilfe.Im gegenständlichen Fall reiste der Beschwerdeführer (spätestens)

seiner letzten Abschiebung im römisch 40 2019 wieder im römisch 40 2019

Österreich ein und war von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 (10 Tage), von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 (5 Tage), von römisch 40 .2019 bis römisch 40 2019 (15 Tage) und von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 (1 Monat) als Arbeiter beschäftigt. Von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 erhielt der Beschwerdeführer Notstandshilfe. Von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 (4 Tage) war der Beschwerdeführer als Arbeiter beschäftigt. Er erhielt von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 und von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 Notstandshilfe. Er war von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 (1 Monat) als Arbeiter beschäftigt und erhielt von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Notstandshilfe. Er war sodann von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 (21 Tage), von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 (7 Tage), von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 (1,5 Monate), von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 (1 Tag), von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 (1 Monat und 8 Tage) und von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 (22 Tage) als Arbeiter beschäftigt und erhielt von römisch 40 12.2020 bis römisch 40 .2021 Arbeitslosengeld. Er ging von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 (8 Tage) einer Beschäftigung als Arbeiter

und erhielt von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 Arbeitslosengeld. Von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 (16 Tage) war er als Arbeiter beschäftigt und erhielt von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 und von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 Arbeitslosengeld. Er ging von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 (8 Tage) und von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 (1 Tag) einer Beschäftigung als Arbeiter

und erhielt von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 und von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 Arbeitslosengeld. Von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 (17 Tage) und von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 (17 Tage) war er als Arbeiter beschäftigt und erhielt von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 Notstandshilfe. Er ging lediglich einen Tag von römisch 40 .2022 bis römisch 40 2022 einer Beschäftigung als Arbeiter

und erhielt von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 Notstandshilfe. Er ging wieder lediglich für zwei Tage von römisch 40 2022 bis römisch 40 .2022 einer Beschäftigung als Arbeiter

und erhielt von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 die Notstandshilfe. Von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 (26 Tage) war der Beschwerdeführer als Arbeiter beschäftigt und erhielt von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 Notstandshilfe. Von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 (1,5 Monate), von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 (1,5 Monate) und von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 (10 Tage) war der Beschwerdeführer als Arbeiter beschäftigt und erhielt von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 und von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 Arbeitslosengeld. Im Jahr 2023 war der Beschwerdeführer lediglich von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 (3,5 Monate) und von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 (24 Tage) als Arbeiter beschäftigt und erhielt von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 Arbeitslosengeld und von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 sowie von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer war zuletzt von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 (10 Tage) als Arbeiter beschäftigt und bezieht seither bis dato Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr seit XXXX 2021 wieder kontinuierlich im Bundesgebiet auf, zumal er seit diesem Zeitpunkt durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Er ist ein gesunder, lediger Erwachsener im erwerbsfähigen Alter, welcher zuletzt von XXXX 2024 bis XXXX .2024 als Arbeiter erwerbstätig war. Aktuell bezieht er Notstandshilfe, ist gesetzlich krankenversichert und hat sich der der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS als Arbeit suchend zur Verfügung gestellt. Er ist aufgrund der zitierten Rechtsprechung als Arbeitnehmer iSd § 51 Abs. 1 Z 1 erster Fall NAG anzusehen, zumal seine Beschäftigungsverhältnisse im Inland in den letzten Jahren – auch wenn sie immer sehr kurz waren – zeigen, dass seine Arbeitssuche nicht gänzlich aussichtslos ist. Andererseits sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG (ausreichende Existenzmittel ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen oder Ausgleichzulage sowie umfassender Krankenversicherung) erfüllt, sodass ihm im Ergebnis im Zeitpunkt dieser Entscheidung ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt.Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr seit römisch 40 2021 wieder kontinuierlich im Bundesgebiet auf, zumal er seit diesem Zeitpunkt durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Er ist ein gesunder, lediger Erwachsener im erwerbsfähigen Alter, welcher zuletzt von römisch 40 2024 bis römisch 40 .2024 als Arbeiter erwerbstätig war. Aktuell bezieht er Notstandshilfe, ist gesetzlich krankenversichert und hat sich der der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS als Arbeit suchend zur Verfügung gestellt. Er ist aufgrund der zitierten Rechtsprechung als Arbeitnehmer iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall NAG anzusehen, zumal seine Beschäftigungsverhältnisse im Inland in den letzten Jahren – auch wenn sie immer sehr kurz waren – zeigen, dass seine Arbeitssuche nicht gänzlich aussichtslos ist. Andererseits sind die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG (ausreichende Existenzmittel ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen oder Ausgleichzulage sowie umfassender Krankenversicherung) erfüllt, sodass ihm im Ergebnis im Zeitpunkt dieser Entscheidung ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt. 3.3.3.

§ 55Abs.

3 NAG besteht das Aufenthaltsrecht

§ 51Abs.

1 Z 1 NAG allerdings nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt. Dies ist im Fall des Beschwerdeführers gegeben. Er wurde dreimal rechtskräftig strafgerichtlich, zuletzt mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, bedingt

gesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 3.3.3.

Paragraph 55, Absatz 3, NAG besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG allerdings nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt. Dies ist im Fall des Beschwerdeführers gegeben. Er wurde dreimal rechtskräftig strafgerichtlich, zuletzt mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, bedingt

gesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Diese Verurteilung alleine mag noch nicht die Annahme einer von ihm ausgehenden Gefährdung zu rechtfertigen, doch kommt hinzu, dass bereits zwei rechtskräftige aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer erlassen wurden und er bereits drei Mal aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Er wurde bereits dreimal rechtskräftig im Bundesgebiet verurteilt und hat sowohl gegen fremdenrechtliche Bestimmungen als auch das Meldegesetz verstoßen.

§ 66Abs.

2 FPG ist bei der Ausweisung eines EWR-Bürgers insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat bzw. das Privat- und Familienleben iSd § 9 BFA-VG zu berücksichtigen. Auch wenn der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers bei seiner Mutter lebt, konnte der Beschwerdeführer substantiiert vorbringen, dass ihm und der Ex-Lebensgefährtin die gemeinsame Obsorge zukommt und er einen monatlichen Unterhalt iHv EUR ca. XXXX leistet. Der Beschwerdeführer sieht seinen Sohn mehrmals wöchentlich und ist an dessen Erziehung beteiligt. Die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist Vollzeit berufstätig und auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen, insbesondere dann, wenn der gemeinsame Sohn krank ist. Auch gab die Ex-Lebensgefährtin im Zuge der Beschwerdeverhandlung an, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn eine sehr enge Bindung haben. Sohin kann den Ausführungen der belangten Behörde, es bestehe kein aufrechtes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht gefolgt werden.

ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32]). Ferner ist es

Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl VfSlg 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl 12963/87 [Z72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider, Appl 17.080/07 [Z81] mwN). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (VwGH 19.8.2021, Ra 2021/21/0062). Es ist daher jedenfalls von einem Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn auszugehen. Auch wenn die Kontinuität seines Aufenthaltes bereits mehrfach – wie bereits oben ausgeführt – aufgrund seiner bereits erfolgten Ausweisungen und Abschiebungen unterbrochen war ist dennoch auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2003 im Bundesgebiet aufgehalten, hier seine Schulbildung absolviert und eine Lehre abgeschlossen hat. Er verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und ging seit seiner Lehre durchgehenden – wenn auch kurzen – Erwerbstätigkeiten

. Auch leben die Mutter und die beiden Brüder des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und hat er zu diesen regelmäßigen Kontakt und ein gutes Verhältnis.

Paragraph 66, Absatz 2, FPG ist bei der Ausweisung eines EWR-Bürgers insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat bzw. das Privat- und Familienleben iSd Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigen. Auch wenn der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers bei seiner Mutter lebt, konnte der Beschwerdeführer substantiiert vorbringen, dass ihm und der Ex-Lebensgefährtin die gemeinsame Obsorge zukommt und er einen monatlichen Unterhalt iHv EUR ca. römisch 40 leistet. Der Beschwerdeführer sieht seinen Sohn mehrmals wöchentlich und ist an dessen Erziehung beteiligt. Die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist Vollzeit berufstätig und auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen, insbesondere dann, wenn der gemeinsame Sohn krank ist. Auch gab die Ex-Lebensgefährtin im Zuge der Beschwerdeverhandlung an, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn eine sehr enge Bindung haben. Sohin kann den Ausführungen der belangten Behörde, es bestehe kein aufrechtes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht gefolgt werden.

ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32]). Ferner ist es

Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird vergleiche VfSlg 16.777 aus 2003, mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl 12963/87 [Z72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider, Appl 17.080/07 [Z81] mwN). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (VwGH 19.8.2021, Ra 2021/21/0062). Es ist daher jedenfalls von einem Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn auszugehen. Auch wenn die Kontinuität seines Aufenthaltes bereits mehrfach – wie bereits oben ausgeführt – aufgrund seiner bereits erfolgten Ausweisungen und Abschiebungen unterbrochen war ist dennoch auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2003 im Bundesgebiet aufgehalten, hier seine Schulbildung absolviert und eine Lehre abgeschlossen hat. Er verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und ging seit seiner Lehre durchgehenden – wenn auch kurzen – Erwerbstätigkeiten

. Auch leben die Mutter und die beiden Brüder des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und hat er zu diesen regelmäßigen Kontakt und ein gutes Verhältnis. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Beschwerdeführer bereits drei Mal rechtskräftig verurteilt wurde. Hierbei ist jedoch auszuführen, dass die erste Verurteilung vom XXXX .2011 bereits 14 Jahre und seine zweite Verurteilung vom XXXX .2013 bereits 12 Jahre zurückliegen. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom XXXX .2024 verurteilt. Ohne diese Straftat verharmlosen zu wollen, wurde der Beschwerdeführer jedoch zu einer gänzlich bedingten

gesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Aus Sicht des Kindeswohls muss ausgeführt werden, dass nicht davon auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr

Polen schneller möglich wäre, seiner Unterhaltspflicht

zukommen und dass der an den Beschwerdeführer gewöhnte Sohn ohne diesen aufwachsen müsste. Eine massive Beeinträchtigung des Kindeswohls wäre gegeben, so dass zum aktuellen Zeitpunkt trotz der Straffälligkeit des Beschwerdeführers noch nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Interesse des Staates Österreich an seiner Außerlandesbringung das Interesse des Sohnes, das Familienleben mit seinem Vater fortzusetzen, überwiegt.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Beschwerdeführer bereits drei Mal rechtskräftig verurteilt wurde. Hierbei ist jedoch auszuführen, dass die erste Verurteilung vom römisch 40 .2011 bereits 14 Jahre und seine zweite Verurteilung vom römisch 40 .2013 bereits 12 Jahre zurückliegen. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom römisch 40 .2024 verurteilt. Ohne diese Straftat verharmlosen zu wollen, wurde der Beschwerdeführer jedoch zu einer gänzlich bedingten

gesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Aus Sicht des Kindeswohls muss ausgeführt werden, dass nicht davon auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr

Polen schneller möglich wäre, seiner Unterhaltspflicht

zukommen und dass der an den Beschwerdeführer gewöhnte Sohn ohne diesen aufwachsen müsste. Eine massive Beeinträchtigung des Kindeswohls wäre gegeben, so dass zum aktuellen Zeitpunkt trotz der Straffälligkeit des Beschwerdeführers noch nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Interesse des Staates Österreich an seiner Außerlandesbringung das Interesse des Sohnes, das Familienleben mit seinem Vater fortzusetzen, überwiegt. Sollte der Beschwerdeführer aber erneut straffällig werden und sich auch mittelfristig nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren können, ist nicht auszuschließen, dass die Interessenabwägung anders ausfallen würde und die Sanktion bei einer allfälligen neuerlichen Delinquenz angemessen gesteigert wird. Die Ausweisung des Beschwerdeführers mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt.Die Ausweisung des Beschwerdeführers mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nicht gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt. In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G308.2305779.1.00

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