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{'item': 'G314 2297570-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2025 GeschäftszahlG314 2297570-2 Spruch, G314 2297570-2/12EG314 2297570-3/2EG314 2297570-2/12E, G314 2297570-3/2E, IM NAMEN DER REP

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des deutschen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des deutschen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, wurde mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, wurde mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein und informierte ihn mit dem Schreiben vom XXXX .2024 darüber, dass er im Verdacht des Betrugs und der Geldwäsche als Mitglied einer kriminellen Organisation stehe. Da er durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere das Eigentum Dritter, gefährde, sei beabsichtigt, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 1 und Abs 3 Z 2 erster Fall, Z 3 FPG zu erlassen. Gleichzeitig wurde der BF aufgefordert, sich zu diesem Vorhaben zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Er reagierte auf dieses Schreiben nicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein und informierte ihn mit dem Schreiben vom römisch 40 .2024 darüber, dass er im Verdacht des Betrugs und der Geldwäsche als Mitglied einer kriminellen Organisation stehe. Da er durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere das Eigentum Dritter, gefährde, sei beabsichtigt, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, erster Fall, Ziffer 3, FPG zu erlassen. Gleichzeitig wurde der BF aufgefordert, sich zu diesem Vorhaben zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Er reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .2024 erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt sei, dass er dem sogenannten „ XXXX “, einer kriminellen Organisation iSd § 278a StGB, angehöre und durch sein Verhalten, konkret die Mitgliedschaft bei dieser Organisation, die nationale Sicherheit gefährde. Gegen ihn sei daher gemäß § 67 Abs 3 Z 2 und Z 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen, zumal er in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben habe und sein Lebensmittelpunkt in Deutschland liege, wo er XXXX zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Er sei zuletzt im XXXX in das österreichische Bundesgebiet eingereist, um hier Betrugshandlungen im Zusammenhang mit dem Ankauf von Gold, Schmuck und Pelzen, vor allem zum Nachteil von älteren Menschen, als Mitglied einer kriminellen Organisation zu begehen, und sei in Linz zusammen mit bekannten Mitgliedern des „ XXXX “ aufgetreten. Es sei von einer massiven Wiederholungsgefahr auszugehen, zumal die Begehung von Betrugsdelikten seine Haupteinnahmequelle sein dürfte. Der „ XXXX “ sei durch die gemeinsame familiäre und ethnische Herkunft der Mitglieder verbunden, lebe nach eigenen Gesetzen und schirme sich so gegen Strafverfolgungsmaßnahmen ab. Es bestehe ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von derartiger clanbasierter Polykriminalität. Dazu komme, dass im fremdenpolizeilichen Verfahren eine eigenständige, vom Gang eines Strafverfahrens unabhängige Prüfung ohne Bindung an die Unschuldsvermutung vorzunehmen sei und ein Fehlverhalten auch dann für eine Gefährdungsprognose herangezogen werden könne, wenn es nicht zu einer Bestrafung geführt habe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2024 erließ das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt sei, dass er dem sogenannten „ römisch 40 “, einer kriminellen Organisation iSd Paragraph 278 a, StGB, angehöre und durch sein Verhalten, konkret die Mitgliedschaft bei dieser Organisation, die nationale Sicherheit gefährde. Gegen ihn sei daher gemäß Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen, zumal er in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben habe und sein Lebensmittelpunkt in Deutschland liege, wo er römisch 40 zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Er sei zuletzt im römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, um hier Betrugshandlungen im Zusammenhang mit dem Ankauf von Gold, Schmuck und Pelzen, vor allem zum Nachteil von älteren Menschen, als Mitglied einer kriminellen Organisation zu begehen, und sei in Linz zusammen mit bekannten Mitgliedern des „ römisch 40 “ aufgetreten. Es sei von einer massiven Wiederholungsgefahr auszugehen, zumal die Begehung von Betrugsdelikten seine Haupteinnahmequelle sein dürfte. Der „ römisch 40 “ sei durch die gemeinsame familiäre und ethnische Herkunft der Mitglieder verbunden, lebe nach eigenen Gesetzen und schirme sich so gegen Strafverfolgungsmaßnahmen ab. Es bestehe ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von derartiger clanbasierter Polykriminalität. Dazu komme, dass im fremdenpolizeilichen Verfahren eine eigenständige, vom Gang eines Strafverfahrens unabhängige Prüfung ohne Bindung an die Unschuldsvermutung vorzunehmen sei und ein Fehlverhalten auch dann für eine Gefährdungsprognose herangezogen werden könne, wenn es nicht zu einer Bestrafung geführt habe. Dieser Bescheid wurde am XXXX .2024 der Česká pošta als Zustelldienst übergeben und mit internationalem Rückschein an die Wohnadresse des BF in XXXX zugestellt, wo er ihm am XXXX .2024 zukam.Dieser Bescheid wurde am römisch 40 .2024 der Česká pošta als Zustelldienst übergeben und mit internationalem Rückschein an die Wohnadresse des BF in römisch 40 zugestellt, wo er ihm am römisch 40 .2024 zukam. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die mit XXXX .2024 datierte und am XXXX .2024 per E-Mail beim BFA eingebrachte Beschwerde des BF, mit der er primär dessen ersatzlose Behebung anstrebt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie einen Antrag auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass er in Österreich deshalb wegen Betrugs verurteilt worden sei, weil er hier ohne entsprechende Gewerbeberechtigung bzw. ohne alle formalen Voraussetzungen zu erfüllen tätig gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das BFA davon ausgehe, dass er Mitglied des „ XXXX “ sei. Es sei weder die Annahme gerechtfertigt, dass er Mitglied einer kriminellen Organisation sei, noch, dass er die nationale Sicherheit durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, den öffentlichen Aufruf zu Gewalt oder hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen gefährde. Jedenfalls sei die Androhung eines Aufenthaltsverbots ausreichend. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot sei rechtswidrig. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die mit römisch 40 .2024 datierte und am römisch 40 .2024 per E-Mail beim BFA eingebrachte Beschwerde des BF, mit der er primär dessen ersatzlose Behebung anstrebt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie einen Antrag auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass er in Österreich deshalb wegen Betrugs verurteilt worden sei, weil er hier ohne entsprechende Gewerbeberechtigung bzw. ohne alle formalen Voraussetzungen zu erfüllen tätig gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das BFA davon ausgehe, dass er Mitglied des „ römisch 40 “ sei. Es sei weder die Annahme gerechtfertigt, dass er Mitglied einer kriminellen Organisation sei, noch, dass er die nationale Sicherheit durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, den öffentlichen Aufruf zu Gewalt oder hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen gefährde. Jedenfalls sei die Androhung eines Aufenthaltsverbots ausreichend. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot sei rechtswidrig. Ausgehend von der Zustellung des Bescheids an den BF am XXXX .2024 laut dem Datum auf dem internationalen Rückschein wies das BFA diese Beschwerde mit der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024 als verspätet zurück. Ausgehend von der Zustellung des Bescheids an den BF am römisch 40 .2024 laut dem Datum auf dem internationalen Rückschein wies das BFA diese Beschwerde mit der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024 als verspätet zurück. Mit der am XXXX .2024 beim BFA eingebrachten Eingabe beantragte der BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorzulegen. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, den er damit begründet, dass er erst am XXXX .2024 nach Hause zurückgekehrt sei und den Bescheid an diesem Tag in seinem Postkasten vorgefunden habe. Er habe keinen Rückschein unterschrieben. Eine Zustellung schon am XXXX .2024 sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde sei daher rechtzeitig eingebracht worden; es liege jedenfalls nur ein minderer Grad des Versehens vor. Mit der am römisch 40 .2024 beim BFA eingebrachten Eingabe beantragte der BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorzulegen. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, den er damit begründet, dass er erst am römisch 40 .2024 nach Hause zurückgekehrt sei und den Bescheid an diesem Tag in seinem Postkasten vorgefunden habe. Er habe keinen Rückschein unterschrieben. Eine Zustellung schon am römisch 40 .2024 sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde sei daher rechtzeitig eingebracht worden; es liege jedenfalls nur ein minderer Grad des Versehens vor. Das BFA legte dem BVwG die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens und einer umfangreichen Stellungnahme vor und beantragte, dem Wiedereinsetzungsantrag nicht Folge zu geben und die Entscheidung des BFA zu bestätigen. Das BVwG leitete die Beschwerde und die Verwaltungsakten am XXXX .2024 zuständigkeitshalber an das BFA zurück, weil dieses gemäß § 33 Abs 4 VwGVG zunächst über den Wiedereinsetzungsantrag entscheiden müsse. Das BVwG leitete die Beschwerde und die Verwaltungsakten am römisch 40 .2024 zuständigkeitshalber an das BFA zurück, weil dieses gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG zunächst über den Wiedereinsetzungsantrag entscheiden müsse. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .2024 wies das BFA den Wiedereinsetzungsantrag des BF gemäß § 33 Abs 1 VwGVG zurück (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm gemäß § 33 Abs 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt II). Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass dem Rechtsvertreter des BF schon am XXXX .2024 telefonisch mitgeteilt worden sei, dass die Beschwerde – ausgehend von der Zustellung des Bescheids vom XXXX .2024 an den BF am XXXX .2024 laut Rückschein – verspätet sei. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher verspätet, weil er erst am XXXX .2024 (und damit mehr als zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses) eingebracht worden sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2024 wies das BFA den Wiedereinsetzungsantrag des BF gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei). Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass dem Rechtsvertreter des BF schon am römisch 40 .2024 telefonisch mitgeteilt worden sei, dass die Beschwerde – ausgehend von der Zustellung des Bescheids vom römisch 40 .2024 an den BF am römisch 40 .2024 laut Rückschein – verspätet sei. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher verspätet, weil er erst am römisch 40 .2024 (und damit mehr als zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses) eingebracht worden sei. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des BF, mit der er beantragt, den Bescheid vom XXXX .2024 dahingehend abzuändern, dass über den Wiedereinsetzungsantrag meritorisch entschieden wird; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag erst mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung zu laufen begonnen habe und nicht durch ein Telefonat in Gang gesetzt werden könne. Das Hindernis sei daher nicht schon am XXXX .2024 weggefallen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des BF, mit der er beantragt, den Bescheid vom römisch 40 .2024 dahingehend abzuändern, dass über den Wiedereinsetzungsantrag meritorisch entschieden wird; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag erst mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung zu laufen begonnen habe und nicht durch ein Telefonat in Gang gesetzt werden könne. Das Hindernis sei daher nicht schon am römisch 40 .2024 weggefallen. Das BFA legte dem BVwG die Beschwerden samt den Akten des Verwaltungsverfahrens und einer umfangreichen Stellungnahme vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen. Am XXXX .2024 teilte das BFA dem BVwG auftragsgemäß mit, wann und wie die beiden Beschwerden und der Vorlageantrag eingebracht wurden. Am römisch 40 .2024 teilte das BFA dem BVwG auftragsgemäß mit, wann und wie die beiden Beschwerden und der Vorlageantrag eingebracht wurden. Das BVwG nahm Einsicht in die elektronischen Akten des gegen den BF geführten Strafverfahrens zu AZ XXXX des Landesgerichts XXXX . In der Folge übermittelte das Stadtpolizeikommando XXXX dem BVwG auftragsgemäß Vernehmungsprotokolle mit der Unterschrift des BF, die das BVwG angefordert hatte, um sie mit der Unterschrift auf dem Rückschein vom XXXX .2024 zu vergleichen. Das BVwG nahm Einsicht in die elektronischen Akten des gegen den BF geführten Strafverfahrens zu AZ römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 . In der Folge übermittelte das Stadtpolizeikommando römisch 40 dem BVwG auftragsgemäß Vernehmungsprotokolle mit der Unterschrift des BF, die das BVwG angefordert hatte, um sie mit der Unterschrift auf dem Rückschein vom römisch 40 .2024 zu vergleichen. Am XXXX .2024 übermittelte das BFA dem BVwG Links zu Medienberichten über den „ XXXX “ (ohne konkreten Bezug zum BF).Am römisch 40 .2024 übermittelte das BFA dem BVwG Links zu Medienberichten über den „ römisch 40 “ (ohne konkreten Bezug zum BF). Das BVwG führte am 23.04.2025 eine Beschwerdeverhandlung durch, an der neben dem BF, der in dieser Verhandlung vernommen wurde, auch sein Rechtsvertreter und ein Vertreter des BFA teilnahmen. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs 3 VwGVG. Das BVwG führte am 23.04.2025 eine Beschwerdeverhandlung durch, an der neben dem BF, der in dieser Verhandlung vernommen wurde, auch sein Rechtsvertreter und ein Vertreter des BFA teilnahmen. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger Deutschlands. Er lebt in seinem Geburtsort, der deutschen XXXX , in einer Mietwohnung und hat dort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Er ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und hat keine Kinder. Weder der BF noch seine Ehefrau sind erwerbstätig. Er finanziert seinen Lebensunterhalt durch den Bezug von Bürgergeld, eine Leistung des Sozialstaats in Deutschland zur Existenzsicherung von erwerbsfähigen Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder anderweitig decken können. Der BF ist ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger Deutschlands. Er lebt in seinem Geburtsort, der deutschen römisch 40 , in einer Mietwohnung und hat dort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Er ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und hat keine Kinder. Weder der BF noch seine Ehefrau sind erwerbstätig. Er finanziert seinen Lebensunterhalt durch den Bezug von Bürgergeld, eine Leistung des Sozialstaats in Deutschland zur Existenzsicherung von erwerbsfähigen Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder anderweitig decken können. In Österreich hat der BF - abgesehen von Freunden und Bekannten, zu denen jedoch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht - keine privaten oder familiären Anknüpfungen. Er ging hier bislang nie einer der österreichischen Sozialversicherung gemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Ihm wurde keine Anmeldebescheinigung ausgestellt; er hat dies auch nicht beantragt. Er weist im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldung auf. Der BF wurde in Deutschland und in Österreich jeweils einmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Mit dem Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX wurde er wegen Verstößen gegen das deutsche Waffengesetz zu einer Geldstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass bei einer polizeilichen Hausdurchsuchung am XXXX bei ihm eine verbotene Waffe (Springmesser) gefunden worden war. Der BF wurde in Deutschland und in Österreich jeweils einmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Mit dem Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen Verstößen gegen das deutsche Waffengesetz zu einer Geldstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass bei einer polizeilichen Hausdurchsuchung am römisch 40 bei ihm eine verbotene Waffe (Springmesser) gefunden worden war. Im XXXX mietete der BF in XXXX ein virtuelles Büro an, also ein Service zur Bereitstellung einer Geschäftsadresse und allfälligen weiteren Bürodienstleistungen, und bot unter Angabe dieser Adresse verschiedene Arbeiten (Gebäudereinigung, Dachreparaturen) unter der Bezeichnung „Sanierungsprofi“ an. Er beantragte eine Gewerbeberechtigung für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, die ihm jedoch nicht erteilt wurde. Eine Firmenbucheintragung erfolgte ebenfalls nicht. In Deutschland hat er einen Gewerbeschein, lautend auf „Reinigung von Dächern, Fassaden und Gehwegen, Holz- und Bautenschutz“ erteilt. Für Dachreparaturen ist er nicht fachkundig. Im römisch 40 mietete der BF in römisch 40 ein virtuelles Büro an, also ein Service zur Bereitstellung einer Geschäftsadresse und allfälligen weiteren Bürodienstleistungen, und bot unter Angabe dieser Adresse verschiedene Arbeiten (Gebäudereinigung, Dachreparaturen) unter der Bezeichnung „Sanierungsprofi“ an. Er beantragte eine Gewerbeberechtigung für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, die ihm jedoch nicht erteilt wurde. Eine Firmenbucheintragung erfolgte ebenfalls nicht. In Deutschland hat er einen Gewerbeschein, lautend auf „Reinigung von Dächern, Fassaden und Gehwegen, Holz- und Bautenschutz“ erteilt. Für Dachreparaturen ist er nicht fachkundig. Nachdem er in das Bundesgebiet eingereist war, täuschte er hier am XXXX in zwei Fällen Personen darüber, dass er ein leistungsfähiger und -williger Vertragspartner sei und die übernommenen Arbeiten fachgerecht ausführen könne, und verleitete sie dadurch jeweils betrügerisch zum Abschluss eines Vertrags über eine Dachsanierung und zur Zahlung von namhaften Geldbeträgen (in einem Fall EUR 8.400, im anderen Fall EUR 9.500) dafür. Er wurde deshalb mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX XXXX , wegen der Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde, sowie zur Zahlung von EUR 8.400 an die Geschädigten, die er bislang nicht getätigt hat. Bei der Strafbemessung wurde sein Geständnis als mildernd berücksichtigt, die Tatwiederholung dagegen als erschwerend. Nachdem er in das Bundesgebiet eingereist war, täuschte er hier am römisch 40 in zwei Fällen Personen darüber, dass er ein leistungsfähiger und -williger Vertragspartner sei und die übernommenen Arbeiten fachgerecht ausführen könne, und verleitete sie dadurch jeweils betrügerisch zum Abschluss eines Vertrags über eine Dachsanierung und zur Zahlung von namhaften Geldbeträgen (in einem Fall EUR 8.400, im anderen Fall EUR 9.500) dafür. Er wurde deshalb mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 römisch 40 , wegen der Vergehen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde, sowie zur Zahlung von EUR 8.400 an die Geschädigten, die er bislang nicht getätigt hat. Bei der Strafbemessung wurde sein Geständnis als mildernd berücksichtigt, die Tatwiederholung dagegen als erschwerend. Aktuell wird der BF in Österreich im Rahmen eines anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens verdächtigt, Mitglied des sogenannten „ XXXX “ zu sein, einer europaweit in unterschiedlichen Zusammensetzungen arbeitsteilig agierenden (Familien-)Organisation, die in zahlreiche Straftaten, unter anderem im Zusammenhang mit dem betrügerischen Ankauf von Gold und anderen Wertsachen von betagten Tatopfern, involviert sein soll. Mitglieder des „ XXXX “ hielten sich in den Jahren XXXX und XXXX wiederholt in Österreich auf, um hier Ankaufsaktionen für Altwaren und Antiquitäten in für diesen Zweck angemieteten Hotelräumlichkeiten durchzuführen, die z.B. durch Werbeflyer und Zeitungsinserate, in denen auch Hausbesuche angeboten werden, beworben wurden. Es besteht der Verdacht, dass bei diesen Aktionen Verkaufswillige über den Wert von Goldgegenständen getäuscht und so betrogen wurden. Aktuell wird der BF in Österreich im Rahmen eines anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens verdächtigt, Mitglied des sogenannten „ römisch 40 “ zu sein, einer europaweit in unterschiedlichen Zusammensetzungen arbeitsteilig agierenden (Familien-)Organisation, die in zahlreiche Straftaten, unter anderem im Zusammenhang mit dem betrügerischen Ankauf von Gold und anderen Wertsachen von betagten Tatopfern, involviert sein soll. Mitglieder des „ römisch 40 “ hielten sich in den Jahren römisch 40 und römisch 40 wiederholt in Österreich auf, um hier Ankaufsaktionen für Altwaren und Antiquitäten in für diesen Zweck angemieteten Hotelräumlichkeiten durchzuführen, die z.B. durch Werbeflyer und Zeitungsinserate, in denen auch Hausbesuche angeboten werden, beworben wurden. Es besteht der Verdacht, dass bei diesen Aktionen Verkaufswillige über den Wert von Goldgegenständen getäuscht und so betrogen wurden. Der BF mietete für die Zeit von XXXX . bis XXXX in einem Hotel in XXXX einen Raum an, um dort mit einem weiteren Verdächtigen eine derartige Ankaufsaktion durchzuführen. Dabei wurde niemand geschädigt, weil die präsumtiven Opfer durchwegs nicht bereit waren, ihre Gegenstände zu den vom BF und seinem Partner angebotenen Preisen zu verkaufen. Er wurde zu diesem Vorgang vom Amt für Betrugsbekämpfung des Finanzministeriums vernommen. Er reiste in der Folge aus dem Bundesgebiet aus und ist – abgesehen von der Teilnahme an einer Geburtstagsfeier im XXXX und einem Aufenthalt zur Verhandlungsteilnahme am XXXX – auch nicht zurückgekehrt.Der BF mietete für die Zeit von römisch 40 . bis römisch 40 in einem Hotel in römisch 40 einen Raum an, um dort mit einem weiteren Verdächtigen eine derartige Ankaufsaktion durchzuführen. Dabei wurde niemand geschädigt, weil die präsumtiven Opfer durchwegs nicht bereit waren, ihre Gegenstände zu den vom BF und seinem Partner angebotenen Preisen zu verkaufen. Er wurde zu diesem Vorgang vom Amt für Betrugsbekämpfung des Finanzministeriums vernommen. Er reiste in der Folge aus dem Bundesgebiet aus und ist – abgesehen von der Teilnahme an einer Geburtstagsfeier im römisch 40 und einem Aufenthalt zur Verhandlungsteilnahme am römisch 40 – auch nicht zurückgekehrt. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, aus den aktenkundigen Polizeiberichten, den Angaben des BF sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Der internationale Rückschein betreffend die Zustellung des Bescheids vom XXXX .2024 an den BF ist mit „ XXXX (ohne Jahresangabe) datiert, wurde aber – wie auch der Vergleich mit anderen aktenkundigen Unterschriften des BF zeigt – nicht von ihm unterschrieben. Dies deckt sich mit den Angaben des BF in seinen Schriftsätzen und bei der Beschwerdeverhandlung. Es ist nicht bekannt, von wem die Unterschrift auf dem Rückschein stammt, zumal der Name nicht leserlich angegeben ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF den Bescheid –wie er selbst vor dem BVwG angegeben hat – erst am XXXX .2024 erhalten und am XXXX .2024 an seinen Rechtsvertreter weitergeleitet hat, womit allfällige Zustellmängel jedenfalls gemäß § 7 ZustG geheilt wären. Der internationale Rückschein betreffend die Zustellung des Bescheids vom römisch 40 .2024 an den BF ist mit „ römisch 40 (ohne Jahresangabe) datiert, wurde aber – wie auch der Vergleich mit anderen aktenkundigen Unterschriften des BF zeigt – nicht von ihm unterschrieben. Dies deckt sich mit den Angaben des BF in seinen Schriftsätzen und bei der Beschwerdeverhandlung. Es ist nicht bekannt, von wem die Unterschrift auf dem Rückschein stammt, zumal der Name nicht leserlich angegeben ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF den Bescheid –wie er selbst vor dem BVwG angegeben hat – erst am römisch 40 .2024 erhalten und am römisch 40 .2024 an seinen Rechtsvertreter weitergeleitet hat, womit allfällige Zustellmängel jedenfalls gemäß Paragraph 7, ZustG geheilt wären. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit sowie Geburts- und Wohnort des BF gehen aus den aktenkundigen, ihn betreffenden polizeilichen Informationen hervor, zumal er sich bei der Beschwerdeverhandlung mit seinem deutschen Personalausweis ausgewiesen und seine Identitätsdaten bestätigt. hat. Der BF schildert einen Freunds- und Bekanntenkreis im Inland. Für darüber hinausgehende private oder familiäre Anknüpfungen im Bundesgebiet liegen keine Beweisergebnisse vor, sodass von deren Fehlen auszugehen ist, zumal laut ZMR nie eine Wohnsitzmeldung bestand und hier keine Sozialversicherungsdaten für ihn gespeichert sind, er laut IZR nie eine Anmeldebescheinigung beantragt hat und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu dem bei seiner Aussage besonders hervorgehobenen engen Freund in Österreich ersichtlich ist. Der BF hat seine Lebensumstände in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft geschildert und dabei auch angegeben, dass er und seine Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und er in Deutschland Bürgergeld bezieht. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Deutschland geht aus dem ECRIS-Auszug hervor. Er schilderte vor dem BVwG, dass der Verurteilung der Besitz von Munition aus dem Nachlass seines Großvaters zugrunde gelegen sei. Aus den im ECRIS angegebenen gesetzlichen Grundlagen (§ 52 Abs 3 Nr 1, Abs 3 Nr 2b, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr 2.1.1, Anlage 2 Abschnitt 1 Nr 1.4.1 dt. WaffG) ergibt sich aber, dass die Verurteilung nicht auf dem Besitz von Munition, sondern auf dem eines verbotenen Springmessers basierte. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Deutschland geht aus dem ECRIS-Auszug hervor. Er schilderte vor dem BVwG, dass der Verurteilung der Besitz von Munition aus dem Nachlass seines Großvaters zugrunde gelegen sei. Aus den im ECRIS angegebenen gesetzlichen Grundlagen (Paragraph 52, Absatz 3, Nr 1, Absatz 3, Nr 2b, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr 2.1.1, Anlage 2 Abschnitt 1 Nr 1.4.1 dt. WaffG) ergibt sich aber, dass die Verurteilung nicht auf dem Besitz von Munition, sondern auf dem eines verbotenen Springmessers basierte. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich ergeben sich aus dem Strafregister, dem ECRIS-Auszug, dem Strafurteil und den aktenkundigen Polizeiberichten. Die Anmietung eines virtuellen Büros in XXXX , das geschäftliche Auftreten unter der Bezeichnung „Sanierungsprofi“ und der dem BF in Deutschland ausgestellte Gewerbeschein gehen aus der Niederschrift des Amts für Betrugsbekämpfung vom XXXX laut den Strafakten zu XXXX des Landesgerichts XXXX hervor. Laut GISA wurde dem BF in Österreich keine Gewerbeberechtigung ausgestellt, auch im Firmenbuch scheint er nicht auf. Es gibt keine Beweisergebnisse, die darauf hindeuten würden, dass er fachkundig für Dachreparaturen ist. Aus den Polizeiberichten, die der strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich zugrunde lagen, geht vielmehr hervor, dass er die übernommenen Dacharbeiten nicht fachkundig durchgeführt hat. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich ergeben sich aus dem Strafregister, dem ECRIS-Auszug, dem Strafurteil und den aktenkundigen Polizeiberichten. Die Anmietung eines virtuellen Büros in römisch 40 , das geschäftliche Auftreten unter der Bezeichnung „Sanierungsprofi“ und der dem BF in Deutschland ausgestellte Gewerbeschein gehen aus der Niederschrift des Amts für Betrugsbekämpfung vom römisch 40 laut den Strafakten zu römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 hervor. Laut GISA wurde dem BF in Österreich keine Gewerbeberechtigung ausgestellt, auch im Firmenbuch scheint er nicht auf. Es gibt keine Beweisergebnisse, die darauf hindeuten würden, dass er fachkundig für Dachreparaturen ist. Aus den Polizeiberichten, die der strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich zugrunde lagen, geht vielmehr hervor, dass er die übernommenen Dacharbeiten nicht fachkundig durchgeführt hat. Die polizeilichen Abschlussberichte gegen den BF und andere Mitglieder des „ XXXX “ in Österreich, aus denen durch entsprechende Ermittlungsergebnisse untermauerte konkret gegen ihn erhobene Vorwürfe hervorgehen, liegen vor. Der BF hat diese Vorwürfe und jede Verbindung zum „ XXXX “ zwar geleugnet, aus den in den Abschlussberichten vom XXXX und vom XXXX sowie der Niederschrift des Amts für Betrugsbekämpfung vom XXXX geht jedoch hervor, dass er im XXXX in XXXX eine Ankaufsaktion für Altwaren und Wertgegenstände durchgeführt hat, die einer von Clanmitgliedern üblichen Vorgangsweise entspricht, bei der allerdings – wie die Ermittlungen auch ergeben haben - niemand zu Schaden gekommen ist Die polizeilichen Abschlussberichte gegen den BF und andere Mitglieder des „ römisch 40 “ in Österreich, aus denen durch entsprechende Ermittlungsergebnisse untermauerte konkret gegen ihn erhobene Vorwürfe hervorgehen, liegen vor. Der BF hat diese Vorwürfe und jede Verbindung zum „ römisch 40 “ zwar geleugnet, aus den in den Abschlussberichten vom römisch 40 und vom römisch 40 sowie der Niederschrift des Amts für Betrugsbekämpfung vom römisch 40 geht jedoch hervor, dass er im römisch 40 in römisch 40 eine Ankaufsaktion für Altwaren und Wertgegenstände durchgeführt hat, die einer von Clanmitgliedern üblichen Vorgangsweise entspricht, bei der allerdings – wie die Ermittlungen auch ergeben haben - niemand zu Schaden gekommen ist Zwar kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unabhängig von einer (gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen) Bestrafung des Adressaten erlassen werden, zumal dafür ein eigenständiger fremdenpolizeilicher Beurteilungsmaßstab anzulegen ist. Es ist jedoch nicht die Aufgabe des fremdenpolizeilichen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, das Ergebnis des anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vorwegzunehmen. Daher unterbleibt die Einvernahme der vom BFA als Zeugen namhaft gemachten ermittelnden Polizeibeamten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die Verwaltungsakten enthalten Medienberichte und allgemeine Informationen zum „ XXXX “, aus denen kein konkreter Bezug zum BF und seinem Fehlverhalten abgeleitet werden kann, zumal er darin namentlich nicht einmal erwähnt wird, sodass daraus keine entscheidungsrelevanten Feststellungen abgeleitet werden können. Die Verwaltungsakten enthalten Medienberichte und allgemeine Informationen zum „ römisch 40 “, aus denen kein konkreter Bezug zum BF und seinem Fehlverhalten abgeleitet werden kann, zumal er darin namentlich nicht einmal erwähnt wird, sodass daraus keine entscheidungsrelevanten Feststellungen abgeleitet werden können. Der BF hat angegeben, dass er sich vor der Zustellung des Bescheids vom XXXX 2024 – unter anderem zu einer Geburtstagsfeier - in Österreich aufgehalten hat. Er ist auch zur Verhandlung am 23.04.2025 ladungsgemäß vor dem BVwG erschienen. Abgesehen davon hat er sich offenbar in letzter Zeit nicht im Bundesgebiet aufgehalten. Der BF hat angegeben, dass er sich vor der Zustellung des Bescheids vom römisch 40 2024 – unter anderem zu einer Geburtstagsfeier - in Österreich aufgehalten hat. Er ist auch zur Verhandlung am 23.04.2025 ladungsgemäß vor dem BVwG erschienen. Abgesehen davon hat er sich offenbar in letzter Zeit nicht im Bundesgebiet aufgehalten. Rechtliche Beurteilung: Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2024 (Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags): Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2024 (Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags): Der angefochtene Bescheid vom XXXX .2024 wurde dem BF am XXXX .2024 zugestellt. Der letzte Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist war somit der XXXX .

  1. Die Beschwerde wurde am XXXX .06.2024 und somit rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht. Da der BF die Beschwerdefrist nicht versäumt hat, ist ein Wiedereinsetzungsantrag nicht zulässig. Die Zurückweisung laut dem Bescheid vom 23.08.2024 ist somit nicht zu beanstanden, sodass die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Der angefochtene Bescheid vom römisch 40 .2024 wurde dem BF am römisch 40 .2024 zugestellt. Der letzte Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist war somit der römisch 40 .
  2. Die Beschwerde wurde am römisch 40 .06.2024 und somit rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht. Da der BF die Beschwerdefrist nicht versäumt hat, ist ein Wiedereinsetzungsantrag nicht zulässig. Die Zurückweisung laut dem Bescheid vom 23.08.2024 ist somit nicht zu beanstanden, sodass die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Mangels einer in diesem Zusammenhang zu lösenden Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision nicht zuzulassen.Mangels einer in diesem Zusammenhang zu lösenden Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision nicht zuzulassen. Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2024 (Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots und weitere Entscheidungen):Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2024 (Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots und weitere Entscheidungen): Ist – wie hier - die Beschwerde zulässig, wurde sie mit der Beschwerdevorentscheidung aber zurückgewiesen, so hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern, wobei seien Entscheidung an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss (vgl. VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018). Ist – wie hier - die Beschwerde zulässig, wurde sie mit der Beschwerdevorentscheidung aber zurückgewiesen, so hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern, wobei seien Entscheidung an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss vergleiche VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018). Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn setzt gemäß § 67 Abs 1 FPG voraus, dass aufgrund seines persönlichen Verhalten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und sich nur kurz im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist dabei der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn setzt gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG voraus, dass aufgrund seines persönlichen Verhalten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und sich nur kurz im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist dabei der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Aufenthaltsverbote nach § 67 FPG knüpfen tatbestandsmäßig nicht an einen (aktuellen) Inlandsaufenthalt an und sind somit auch dann möglich, wenn sich der Adressat (schon) im Ausland befindet. Nur gegen Fremde, die sich überhaupt noch nie in Österreich aufgehalten haben, kann kein Aufenthaltsverbot erlassen werden (siehe VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011).Aufenthaltsverbote nach Paragraph 67, FPG knüpfen tatbestandsmäßig nicht an einen (aktuellen) Inlandsaufenthalt an und sind somit auch dann möglich, wenn sich der Adressat (schon) im Ausland befindet. Nur gegen Fremde, die sich überhaupt noch nie in Österreich aufgehalten haben, kann kein Aufenthaltsverbot erlassen werden (siehe VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011). Strafgerichtliche Verurteilungen allein können schon nach dem Wortlaut von § 67 Abs 1 FPG die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht ohne weiteres begründen, auch vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der Gefährdungsprognose ist vielmehr das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (siehe z.B. VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Taten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Strafgerichtliche Verurteilungen allein können schon nach dem Wortlaut von Paragraph 67, Absatz eins, FPG die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht ohne weiteres begründen, auch vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der Gefährdungsprognose ist vielmehr das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (siehe z.B. VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Taten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist nämlich (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist nämlich (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Das mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Aufenthaltsverbot greift weder in das Privat- noch in das Familienleben des BF ein, weil er im Inland kaum relevanten Anknüpfungen hat. Er kann den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Bezugspersonen auch über Kommunikationsmittel wie Telefon oder Internet sowie bei Besuchen außerhalb des Bundesgebiets pflegen. Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots zu erstellenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0088). Das Fehlverhalten eines Fremden ist im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nämlich eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen (VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0094). Dabei dürfen etwa auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002). Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots zu erstellenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0088). Das Fehlverhalten eines Fremden ist im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nämlich eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen (VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0094). Dabei dürfen etwa auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002). Ein Aufenthaltsverbot ist gemäß § 67 Abs 2 FPG grundsätzlich mit bis zu zehn Jahren zu befristen. In bestimmten, besonders gravierenden Fällen – soweit fallbezogen relevant etwa dann, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Adressat einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) angehört (§ 67 Abs 3 Z 2 erster Fall FPG) oder durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (§ 67 Abs 3 Z 3 FPG) – kann das Aufenthaltserbot auch unbefristet erlassen werden. Ein Aufenthaltsverbot ist gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG grundsätzlich mit bis zu zehn Jahren zu befristen. In bestimmten, besonders gravierenden Fällen – soweit fallbezogen relevant etwa dann, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Adressat einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) angehört (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, erster Fall FPG) oder durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) – kann das Aufenthaltserbot auch unbefristet erlassen werden. Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots gegen den BF nicht vor. Der Tatbestand des § 67 Abs 3 Z 3 FPG ist nicht erfüllt, weil keine Hinweise dafür vorliegen, dass er sich an Gewalttaten beteiligt, öffentlich zu Gewalt aufgerufen oder hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen geäußert hätte. Es sind auch keine anderen gleichwertigen Verhaltensweisen, die die nationale Sicherheit gefährden würden, belegt. Dem BF werden zwar Vermögens- und Organisationsdelikte, aber keine Gewaltakte oder terroristischen Straftaten vorgeworfen. Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots gegen den BF nicht vor. Der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist nicht erfüllt, weil keine Hinweise dafür vorliegen, dass er sich an Gewalttaten beteiligt, öffentlich zu Gewalt aufgerufen oder hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen geäußert hätte. Es sind auch keine anderen gleichwertigen Verhaltensweisen, die die nationale Sicherheit gefährden würden, belegt. Dem BF werden zwar Vermögens- und Organisationsdelikte, aber keine Gewaltakte oder terroristischen Straftaten vorgeworfen. Der Begriff „nationale Sicherheit“, der vom Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ abzugrenzen ist, betrifft die wesentlichen Funktionen des Staates und den Schutz der grundlegenden Interessen der Gesellschaft. Er umfasst die Verhütung und Repression von Tätigkeiten, die geeignet sind, die tragenden Strukturen eines Landes im Bereich der Verfassung, Politik oder Wirtschaft oder im sozialen Bereich in schwerwiegender Weise zu destabilisieren und insbesondere die Gesellschaft, die Bevölkerung oder den Staat als solchen unmittelbar zu bedrohen, wie insbesondere terroristische Aktivitäten (siehe Peuker, Unionsrechtliche Regelungskompetenzen im Bereich der nationalen Sicherheit. Zur Auslegung von Art. 4 Abs. 2 S. 3 EUV unter kritischer Würdigung der EuGH-Rechtsprechung, EuR 2023, 535 mwN). Die „nationale Sicherheit“ umfasst den Schutz vor Ereignissen, die über die Gefährdung von Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit hinaus die Sicherheit des Staates in Frage stellen (vgl Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DS-GVO/BDSG, Art 23 DS-GVO Rz 24), z.B. den Schutz vor militärischen Bedrohungen oder nichtmilitärischen Risiken wie z.B. internationalem Terrorismus oder organisierter Kriminalität. Der Begriff „nationale Sicherheit“, der vom Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ abzugrenzen ist, betrifft die wesentlichen Funktionen des Staates und den Schutz der grundlegenden Interessen der Gesellschaft. Er umfasst die Verhütung und Repression von Tätigkeiten, die geeignet sind, die tragenden Strukturen eines Landes im Bereich der Verfassung, Politik oder Wirtschaft oder im sozialen Bereich in schwerwiegender Weise zu destabilisieren und insbesondere die Gesellschaft, die Bevölkerung oder den Staat als solchen unmittelbar zu bedrohen, wie insbesondere terroristische Aktivitäten (siehe Peuker, Unionsrechtliche Regelungskompetenzen im Bereich der nationalen Sicherheit. Zur Auslegung von Artikel 4, Absatz 2, S. 3 EUV unter kritischer Würdigung der EuGH-Rechtsprechung, EuR 2023, 535 mwN). Die „nationale Sicherheit“ umfasst den Schutz vor Ereignissen, die über die Gefährdung von Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit hinaus die Sicherheit des Staates in Frage stellen vergleiche Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DS-GVO/BDSG, Artikel 23, DS-GVO Rz 24), z.B. den Schutz vor militärischen Bedrohungen oder nichtmilitärischen Risiken wie z.B. internationalem Terrorismus oder organisierter Kriminalität. Hier liegen keine Tatsachen vor, die zur Annahme führen würden, dass der BF durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährdet, zumal es – auch in Zusammenschau mit den Vorwürfen gegen andere Mitglieder des „ XXXX “ - die in diesem Zusammenhang implizierte Erheblichkeitsschwelle bzw. Gefahrenstufe (schwerwiegende Destabilisierung und unmittelbare Bedrohung) nicht erreicht. Hier liegen keine Tatsachen vor, die zur Annahme führen würden, dass der BF durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährdet, zumal es – auch in Zusammenschau mit den Vorwürfen gegen andere Mitglieder des „ römisch 40 “ - die in diesem Zusammenhang implizierte Erheblichkeitsschwelle bzw. Gefahrenstufe (schwerwiegende Destabilisierung und unmittelbare Bedrohung) nicht erreicht. Ebensowenig ist der Tatbestand des § 67 Abs 3 Z 2 erster Fall FPG erfüllt. Es liegen keine nachvollziehbaren Beweisergebnisse für die Annahme des BFA, beim „ XXXX “, an dem der BF (was er bestreitet) als Mitglied beteiligt sein soll, handle es sich um eine kriminelle Organisation iSd § 278a StGB. Diese Bestimmung setzt eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen voraus, die auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist und dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern versucht oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht. Ebensowenig ist der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, erster Fall FPG erfüllt. Es liegen keine nachvollziehbaren Beweisergebnisse für die Annahme des BFA, beim „ römisch 40 “, an dem der BF (was er bestreitet) als Mitglied beteiligt sein soll, handle es sich um eine kriminelle Organisation iSd Paragraph 278 a, StGB. Diese Bestimmung setzt eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen voraus, die auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist und dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern versucht oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht. Hier liegen etwa keine konkreten Informationen vor, aus denen der Organisationsgrad und die Unternehmensähnlichkeit des „ XXXX “ abgeleitet werden können, zumal dafür neben arbeitsteiligem Vorgehen ein hierarchischer Aufbau und das Vorhandensein einer gewissen Infrastruktur maßgeblich sind. Mehr oder weniger lose Verbindungen genügen dem Organisationsbegriff des § 278a StGB nicht; es bedarf vielmehr einer organisationsinternen Struktur, wie sie für ein Unternehmen im wirtschaftlichen Sinn charakteristisch ist. Aus den vorliegenden Beweisergebnissen kann auch nicht abgeleitet werden, dass die Verbindung eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt, zumal als Richtwert dafür die zweite Wertgrenze bei Vermögensdelikten (EUR 300.000) anzusetzen ist, deren Erreichen auch den vorliegenden Polizeiberichten nicht nachvollzogen werden kann. Es gibt auch keine konkreten Hinweise darauf, in welcher Form die Verbindung andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern versucht oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht (siehe zum Begriff der kriminellen Organisation etwa Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 278a und Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 278a). Dem BF kann auch keine Mitgliedschaft beim „ XXXX “ nachgewiesen werden, zumal er sich lediglich einmal eines ähnlichen modus operandi bedient hat und mit einer Person, die ebenfalls verdächtigt wird, dem Clan anzugehören, angetroffen wurde. Dies reicht nicht aus, um gesichert von einer Clanmitgliedschaft ausgehen zu können. Auch der Umstand, dass bislang keine Anklage gegen den BF wegen § 278a StGB erhoben wurde, spricht dafür, dass bislang (noch) keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die kriminellen Mitglieder des „ XXXX “ alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 278a StGB erfüllen und er dieser Organisation angehört. Hier liegen etwa keine konkreten Informationen vor, aus denen der Organisationsgrad und die Unternehmensähnlichkeit des „ römisch 40 “ abgeleitet werden können, zumal dafür neben arbeitsteiligem Vorgehen ein hierarchischer Aufbau und das Vorhandensein einer gewissen Infrastruktur maßgeblich sind. Mehr oder weniger lose Verbindungen genügen dem Organisationsbegriff des Paragraph 278 a, StGB nicht; es bedarf vielmehr einer organisationsinternen Struktur, wie sie für ein Unternehmen im wirtschaftlichen Sinn charakteristisch ist. Aus den vorliegenden Beweisergebnissen kann auch nicht abgeleitet werden, dass die Verbindung eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt, zumal als Richtwert dafür die zweite Wertgrenze bei Vermögensdelikten (EUR 300.000) anzusetzen ist, deren Erreichen auch den vorliegenden Polizeiberichten nicht nachvollzogen werden kann. Es gibt auch keine konkreten Hinweise darauf, in welcher Form die Verbindung andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern versucht oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht (siehe zum Begriff der kriminellen Organisation etwa Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 Paragraph 278 a und Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 278 a,). Dem BF kann auch keine Mitgliedschaft beim „ römisch 40 “ nachgewiesen werden, zumal er sich lediglich einmal eines ähnlichen modus operandi bedient hat und mit einer Person, die ebenfalls verdächtigt wird, dem Clan anzugehören, angetroffen wurde. Dies reicht nicht aus, um gesichert von einer Clanmitgliedschaft ausgehen zu können. Auch der Umstand, dass bislang keine Anklage gegen den BF wegen Paragraph 278 a, StGB erhoben wurde, spricht dafür, dass bislang (noch) keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die kriminellen Mitglieder des „ römisch 40 “ alle Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 278 a, StGB erfüllen und er dieser Organisation angehört. Das dem BF vorwerfbare Verhalten erreicht jedenfalls (auch in der gebotenen Gesamtbetrachtung) nicht einen solchen Schweregrad, dass gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen ist. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots sind demgegenüber sehr wohl erfüllt, weil aufgrund der strafgerichtlichen Vorstrafen des BF in Deutschland und in Österreich, der hier begangenen Betrugsdelikte und des Versuchs, Goldgegenstände im Rahmen einer Ankaufsaktion zu geringen Preisen anzukaufen, in Zusammenschau mit seiner prekären finanziellen Lage eine von ihm ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die Grundinteressen der Gesellschaft (insbesondere an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt, vorliegt. Berücksichtigt man einerseits, dass er in Österreich bislang zwei Mal mit schweren Betrugshandlungen (Gesamtschaden EUR 17.900) in Erscheinung getreten ist und danach ein weiteres Mal bei einer Ankaufsaktion für Altwaren und Wertgegenstände aufgetreten ist, bei der der Verdacht besteht, dass bewusst zu geringen Preise für Goldgegenstände geboten wurden, und andererseits, dass er keine wesentlichen privaten oder familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet hat und sich zuletzt auch kaum mehr im Inland aufgehalten hat, ist ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids vom XXXX .2024 ist in diesem Sinn abzuändern. Berücksichtigt man einerseits, dass er in Österreich bislang zwei Mal mit schweren Betrugshandlungen (Gesamtschaden EUR 17.900) in Erscheinung getreten ist und danach ein weiteres Mal bei einer Ankaufsaktion für Altwaren und Wertgegenstände aufgetreten ist, bei der der Verdacht besteht, dass bewusst zu geringen Preise für Goldgegenstände geboten wurden, und andererseits, dass er keine wesentlichen privaten oder familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet hat und sich zuletzt auch kaum mehr im Inland aufgehalten hat, ist ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids vom römisch 40 .2024 ist in diesem Sinn abzuändern. Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Da sich der BF aktuell nicht (mehr) im Bundesgebiet aufhält, stellt sich weder die Frage nach der Gewährung oder Versagung eines Durchsetzungsaufschubs noch nach de Zu- oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sodass die Spruchpunkte II. und III. des Bescheids vom 15.05.2024 ersatzlos zu beheben ist. Da sich der BF aktuell nicht (mehr) im Bundesgebiet aufhält, stellt sich weder die Frage nach der Gewährung oder Versagung eines Durchsetzungsaufschubs noch nach de Zu- oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sodass die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheids vom 15.05.2024 ersatzlos zu beheben ist. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2297570.2.00

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