RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2025 GeschäftszahlG316 2222151-7 Spruch, G316 2222151-7/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Feststellungenrömisch eins. Feststellungen
- Am 10.07.2023 stellte der ungarische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
- Am 10.07.2023 stellte der ungarische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: BF) einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit dem nun verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.10.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.07.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 66 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG wurde der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt V.).Mit dem nun verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.10.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.07.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG wurde der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch fünf.). Der BF erhob durch seinen Erwachsenenvertreter fristgerecht Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 25.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2025, G316 2222151-7/18E wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides (gemeint Spruchpunkt IV.) wurde stattgegeben und dieser aufgehoben.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2025, G316 2222151-7/18E wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides (gemeint Spruchpunkt römisch vier.) wurde stattgegeben und dieser aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, G316 2222151-7/19Z, wurde der Spruch dieses Erkenntnisses gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass es im Spruch richtig zu lauten hat: „Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.“Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, G316 2222151-7/19Z, wurde der Spruch dieses Erkenntnisses gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, dass es im Spruch richtig zu lauten hat: „Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Eingangs ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2025, G316 2222151-7/18E in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom heutigen Tag, G316 2222151-7/19Z bereits über die Spruchpunkte I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde. 3.
- Eingangs ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2025, G316 2222151-7/18E in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom heutigen Tag, G316 2222151-7/19Z bereits über die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde. Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses sind somit lediglich die Spruchpunkte III. und V. des angefochtenen Bescheides. Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses sind somit lediglich die Spruchpunkte römisch drei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides. 3.
- Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Im angefochtenen Bescheid wurde seitens der belangten Behörde in Spruchpunkt III. ausgesprochen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde.Im angefochtenen Bescheid wurde seitens der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch drei. ausgesprochen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist als rumänischer Staatsangehöriger EWR-Bürger und somit nicht Drittstaatsangehöriger. Die Bestimmung des § 57 AsylG stellt schon nach ihrem Wortlaut („Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:“) nicht auf Unionsbürger ab, sodass eine amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG im Fall des BF von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0427).Die Bestimmung des Paragraph 57, AsylG stellt schon nach ihrem Wortlaut („Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:“) nicht auf Unionsbürger ab, sodass eine amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG im Fall des BF von vornherein nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0427). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. 3.
- Zu Spruchunkt V. des angefochtenen Bescheides3.
- Zu Spruchunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Da die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes eine Ausweisung voraussetzt und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2025 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom heutigen Tag aufgehoben wurde, war Spruchpunkt V. ebenfalls aufzuheben.Da die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes eine Ausweisung voraussetzt und Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2025 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom heutigen Tag aufgehoben wurde, war Spruchpunkt römisch fünf. ebenfalls aufzuheben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In den Beschwerden findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2222151.7.01