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{'item': 'G316 2297113-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 67§ 70§ 18§§ 127Art. 8§ 52§ 61§ 66§ 2§ 24§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2025 GeschäftszahlG316 2297113-1 Spruch, G316 2297113-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.07.2024 wurde gegen den ungarischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) ein mit 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.07.2024 wurde gegen den ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) ein mit 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF im dringenden Tatverdacht stehe, das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls im Bundesgebiet begangen zu haben. Dieser Umstand weise auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten und auf eine hohe kriminelle Energie des BF hin, welches unzweifelhaft eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lasse. Der BF verfüge im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel und habe zudem keinerlei integrationsbegründende Umstände vorbringen können. In der Gesamtschau müsse somit davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiege. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde sinngemäß mit dem Unwillen des BF, sich an gültige Rechtsnormen zu halten und der daraus ableitbaren andauernden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründet. Dagegen brachte der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich das Verfahren gegen ihn im Ermittlungsstadium befinde und keine strafgerichtliche Verurteilung vorliege. Daher greife die belangte Behörde der Staatsanwaltschaft und den Gerichten vor, wenn sie vermeine, dass das inkriminierte Verhalten erwiesen sei. Zum anderen entbehre die Entscheidung jeglicher Begründung, aus welchem Grund die Zukunftsprognose nicht zu Gunsten des BF ausfalle. Es liege weder eine rechtskräftige Verurteilung vor, noch bestehe eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik. Der Beschwerde wäre zudem bis zur Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 08.08.2024 die gegenständliche Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt vor. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF ist ungarischer Staatsangehöriger. Er ist gesund und arbeitsfähig. 1.
  3. Der BF reiste wiederholt in das Bundesgebiet ein, um Diebstähle zu begehen. Konkret stellte sich heraus, dass sich ein anderer ungarischer Täter (im Folgenden: Haupttäter) mit dem BF und anderen Personen zusammenschloss, um in gewerbsmäßiger Absicht vorrangig „Einschleichdiebstähle“ im Bundesgebiet zu begehen, wobei der Haupttäter die Mittäter wechselte. In der Regel schlich sich der Haupttäter in die Wohnräumlichkeiten ein, während der BF als Fahrer fungierte und im Auto wartete. So nahmen der BF und der Haupttäter am XXXX .2024 einen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 1.000,- aus einem unversperrten PKW auf einem Reitstallgelände weg. Am selben Tag versuchten die beiden Diebstähle in zwei Wohneinheiten zu begehen, indem sich der Haupttäter in die Wohnräume einschlich und der BF als Fahrer fungierte und im Auto wartete. Bei beiden Fällen wurde der Haupttäter jedoch von den dortigen Bewohnern angetroffen, wodurch es beim Versuch blieb. Weiters begingen sie am gleichen Tag einen Geldbörsendiebstahl am Parkplatz eines Lebensmittelgeschäftes. Aufgrund der Anzeige dieses Diebstahls konnten die Täter durch die Polizei gestellt werden, welche im PKW der Täter einen Bargeldbetrag von EUR 2.850,- und fünf originalverpackte Airpods sicherstellte.So nahmen der BF und der Haupttäter am römisch 40 .2024 einen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 1.000,- aus einem unversperrten PKW auf einem Reitstallgelände weg. Am selben Tag versuchten die beiden Diebstähle in zwei Wohneinheiten zu begehen, indem sich der Haupttäter in die Wohnräume einschlich und der BF als Fahrer fungierte und im Auto wartete. Bei beiden Fällen wurde der Haupttäter jedoch von den dortigen Bewohnern angetroffen, wodurch es beim Versuch blieb. Weiters begingen sie am gleichen Tag einen Geldbörsendiebstahl am Parkplatz eines Lebensmittelgeschäftes. Aufgrund der Anzeige dieses Diebstahls konnten die Täter durch die Polizei gestellt werden, welche im PKW der Täter einen Bargeldbetrag von EUR 2.850,- und fünf originalverpackte Airpods sicherstellte. Der BF wurde gemeinsam mit dem Haupttäter im Bundesgebiet am XXXX .05.2024 festgenommen. Mit Beschluss eines Landesgerichts vom 18.05.2024 wurde über den BF aufgrund Fluchtgefahr, Verdunkelungs- und Verabredungsgefahr sowie Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft verhängt.Der BF wurde gemeinsam mit dem Haupttäter im Bundesgebiet am römisch 40 .05.2024 festgenommen. Mit Beschluss eines Landesgerichts vom 18.05.2024 wurde über den BF aufgrund Fluchtgefahr, Verdunkelungs- und Verabredungsgefahr sowie Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft verhängt. Am XXXX .07.2024 wurde der BF im Zuge der Haftprüfungsverhandlung unter Weisungen, jeden Wechsel seines Aufenthaltes unverzüglich anzuzeigen, aus der Untersuchungshaft entlassen. Am römisch 40 .07.2024 wurde der BF im Zuge der Haftprüfungsverhandlung unter Weisungen, jeden Wechsel seines Aufenthaltes unverzüglich anzuzeigen, aus der Untersuchungshaft entlassen. 1.
  4. In der Folge wurde durch die belangte Behörde ein Festnahmeauftrag erteilt, den BF in ein Anhaltezentrum zu verbringen. Am XXXX .07.2024 wurde der BF auf dem Landweg per Bahn nach Ungarn abgeschoben. Am römisch 40 .07.2024 wurde der BF auf dem Landweg per Bahn nach Ungarn abgeschoben. 1.
  5. Der BF befand sich von 25.10.2024 bis 19.12.2024 Deutschland in Untersuchungshaft. Das gegen den BF im Bundesgebiet geführte Strafverfahren wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls

§§ 127, 130 Abs. 1 St

GB wurde abgebrochen und wird nach Weiterleitung des Strafgerichtsaktes in Deutschland fortgeführt. In Deutschland wurde am 02.01.2025 Anklage gegen den BF vor dem Schöffengericht wegen Diebstahls erhoben. 1.4. Der BF befand sich von 25.10.2024 bis 19.12.2024 Deutschland in Untersuchungshaft. Das gegen den BF im Bundesgebiet geführte Strafverfahren wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls

Paragraphen 127, 130, Absatz eins, StGB wurde abgebrochen und wird nach Weiterleitung des Strafgerichtsaktes in Deutschland fortgeführt. In Deutschland wurde am 02.01.2025 Anklage gegen den BF vor dem Schöffengericht wegen Diebstahls erhoben. Der Anklage liegt zugrunde, dass der BF mit dem bereits in Österreich bekannten Haupttäter am XXXX .04.2024 und am XXXX .04.2024 in Deutschland zwei versuchte Einschleichdiebstähle begangen hat, wobei der Haupttäter von den dort wohnhaften Personen angetroffen wurde und in beiden Fällen die Flucht ergriff. Der Anklage liegt zugrunde, dass der BF mit dem bereits in Österreich bekannten Haupttäter am römisch 40 .04.2024 und am römisch 40 .04.2024 in Deutschland zwei versuchte Einschleichdiebstähle begangen hat, wobei der Haupttäter von den dort wohnhaften Personen angetroffen wurde und in beiden Fällen die Flucht ergriff. 1.

  1. Der BF wurde am XXXX .04.2024 durch ein ungarisches Gericht wegen der Begehung eines Sexualdeliktes zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Setzung einer Bewährungszeit von 3 Jahren, sowie einer Geldstrafe von 1.500,00 HUF (Forint) verurteilt. 1.
  2. Der BF wurde am römisch 40 .04.2024 durch ein ungarisches Gericht wegen der Begehung eines Sexualdeliktes zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Setzung einer Bewährungszeit von 3 Jahren, sowie einer Geldstrafe von 1.500,00 HUF (Forint) verurteilt. 1.
  3. Der BF war – abgesehen von seinem Aufenthalt in einer Justizanstalt sowie in Schubhaft– zu keinem Zeitpunkt ordentlich mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und war in Österreich weder legal erwerbstätig noch zu irgendeiner Zeit sozialversichert. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert. Der BF verfügt über keine familiären oder sozialen Beziehungen in Österreich. Sein Lebensmittelpunkt liegt in Ungarn. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen des BF auf.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Die Identität des BF steht aufgrund der aktenkundigen Kopie seines ungarischen Personalausweises fest. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. 2.
  6. Die Feststellungen zu den begangenen Diebstählen beruhen auf dem aktenkundigen Anlass-Bericht der LPD XXXX vom 24.05.2024, dem Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft des Landesgerichts XXXX vom 18.05.2024, GZ: XXXX und dem Protokoll über die Haftverhandlung am 16.07.2024, zu XXXX , in der die Untersuchungshaft des BF aufgehoben wurde.2.
  7. Die Feststellungen zu den begangenen Diebstählen beruhen auf dem aktenkundigen Anlass-Bericht der LPD römisch 40 vom 24.05.2024, dem Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft des Landesgerichts römisch 40 vom 18.05.2024, GZ: römisch 40 und dem Protokoll über die Haftverhandlung am 16.07.2024, zu römisch 40 , in der die Untersuchungshaft des BF aufgehoben wurde. Daraus geht hervor, dass der Haupttäter von den Opfern teils gefilmt und fotografiert wurde und der BF das Fahrzeug lenkte. Aus dem Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft geht zudem hervor, dass der BF zwar zugab, als Fahrer des Haupttäters fungiert zu haben, von den Einbruchsdiebstählen jedoch nichts mitbekommen zu haben. Wie das Landesgericht in eben diesem Beschluss ausführte, besteht kein begründeter Zweifel daran, dass der BF zumindest insofern einen Beitrag leistete, als er als Chauffeur des Haupttäters mitgewirkt hat. Dass er tatsächlich nichts bekommen haben soll, was der Haupttäter beim Aussteigen gemacht hatte, ist bei lebensnaher Betrachtung ausgeschlossen. 2.
  8. Die Abschiebung des BF konnte dem Dokument „Abschiebeauftrag – Landweg“ der belangten Behörde vom 17.07.2024, auf welchem die Abschiebung vom 19.07.2024 dokumentiert wurde und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) entnommen werden. 2.
  9. Die Feststellungen zum Abbruch des Strafverfahrens in Österreich und der Fortführung in Deutschland beruhen auf der Mitteilung des Landesgerichts XXXX vom 18.12.2024 und einer telefonischen Auskunft eines zuständigen Mitarbeiters dieses Landesgerichtes vom 28.02.2025.2.
  10. Die Feststellungen zum Abbruch des Strafverfahrens in Österreich und der Fortführung in Deutschland beruhen auf der Mitteilung des Landesgerichts römisch 40 vom 18.12.2024 und einer telefonischen Auskunft eines zuständigen Mitarbeiters dieses Landesgerichtes vom 28.02.
  11. Die Feststellungen zur Untersuchungshaft des BF in Deutschland und dem dortigen Strafverfahren beruhen auf der Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX I vom 14.05.2025 und der Anklageschrift vom 02.01.2025.Die Feststellungen zur Untersuchungshaft des BF in Deutschland und dem dortigen Strafverfahren beruhen auf der Mitteilung der Staatsanwaltschaft römisch 40 römisch eins vom 14.05.2025 und der Anklageschrift vom 02.01.
  12. Die in Deutschland begangenen Diebstähle beruhen auf den Ausführungen der genannten Anklageschrift, wonach im Rahmen der durchgeführten Funkzellenauswertung an den jeweiligen Tatorten die ungarische Nummer des BF festgestellt werden konnte. Darüber hinaus konnten Videoaufnahmen von den Überwachungskameras gesichert und anschließend entsprechende Lichtbilder der Täter extrahiert werden. Diese Lichtbilder wurden ebenfalls den ungarischen Ermittlungsbehörden übersandt, welche die Täterschaft des BF und des Mittäters bestätigten. 2.
  13. Im Akt ersichtlich ist das Ergebnis der veranlassten Anfrage an das Europäische Strafregister-Informationssystem (ECRIS), woraus sich die festgestellte Verurteilung des BF durch ein ungarisches Gericht ergibt. 2.
  14. Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des BF basieren auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die (fehlenden) Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet erschließen sich aus der Abfrage des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Die Feststellung zur fehlenden Wohnsitzmeldung konnten dem Zentralen Melderegister (ZMR) entnommen werden. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  16. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.
  17. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  18. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 Abs. 1 und 2 FPG lautet: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG lautet:

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.1.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als ungarischer Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als ungarischer Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Im gegenständlichen Fall liegt beim BF – vor seiner Abschiebung im Juli 2024 – jedenfalls keine Aufenthaltsdauer von zehn bzw. von fünf Jahren vor und kommt ihm auch kein Daueraufenthaltsrecht zu, weshalb im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 FPG zur Anwendung kommt, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Im gegenständlichen Fall liegt beim BF – vor seiner Abschiebung im Juli 2024 – jedenfalls keine Aufenthaltsdauer von zehn bzw. von fünf Jahren vor und kommt ihm auch kein Daueraufenthaltsrecht zu, weshalb im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, Satz 1 und 2 FPG zur Anwendung kommt, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Für jedes Aufenthaltsverbot ist eine Gefährdungsprognose zu erstellen, und dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN).Für jedes Aufenthaltsverbot ist eine Gefährdungsprognose zu erstellen, und dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN). Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wird zunächst keineswegs verkannt, dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, allerdings führt dies nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zumal es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten eines Fremden geht (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Ein Fehlverhalten eines Fremden kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung führt. Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens (vgl. VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014). Eine solche Vorgangsweise verstößt somit– entgegen der Ansicht des BF – nicht gegen die Unschuldsvermutung, wobei es in einem solchen Fall (sofern das Fehlverhalten bestritten wird) "selbstverständlich" in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage bedarf (vgl. VwGH 04.09.2024, Ra 2023/19/0112, VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN).Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wird zunächst keineswegs verkannt, dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, allerdings führt dies nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zumal es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten eines Fremden geht vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Ein Fehlverhalten eines Fremden kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung führt. Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens vergleiche VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014). Eine solche Vorgangsweise verstößt somit– entgegen der Ansicht des BF – nicht gegen die Unschuldsvermutung, wobei es in einem solchen Fall (sofern das Fehlverhalten bestritten wird) "selbstverständlich" in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage bedarf vergleiche VwGH 04.09.2024, Ra 2023/19/0112, VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Fallgegenständlich wurde über den BF im Mai 2024 im Bundesgebiet die Untersuchungshaft wegen Flucht-, Verdunkelungs- bzw. Verabredungs- und Tatbegehungsgefahr verhängt, da er im dringenden Tatverdacht stand, zusammen mit einem anderen ungarischen Staatsbürger bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Betrag mit dem Vorsatz sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen zu haben, wobei er in der Absicht gehandelt haben soll, sich durch die wiederkehrende Begehung von gleichgelagerten Diebstahlshandlungen ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendendes Einkommen zu verschaffen. Der BF stand weiters in Verdacht, mehr als zwei solcher Tathandlungen begangen zu haben, indem er zusammen mit der anderen Person aus einem unversperrten Fahrzeug eine Geldbörse samt Bargeld in der Höhe von EUR 1.000,00 sowie fünf originalverpackte Air-Pods weggenommen haben soll. Ausgeführt wurde seitens des Landesgerichts dazu weiters, dass sich der dringende Tatverdacht – trotz leugnender Einlassung des BF – auf die bisherigen Erhebungsergebnisse der Kriminalpolizei gründet, dabei insbesondere auf den Umstand, dass der BF zusammen mit dem anderen Mittäter nach einer eingeleiteten Fahndung im örtlichen Nahebereich angehalten wurde, wobei neben EUR 2.850,00 an Bargeld auch fünf originalverpackte Airpods, was auf die Begehung von weiteren Diebstahlshandlungen schließen lässt, sichergestellt wurden. Hinzu kommt, dass dem BF auch in Deutschland Diebstähle angelastet werden und er auch dort in Untersuchungshaft angehalten wurde. Das vom BF gezeigte Verhalten ist somit nicht nur strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität bestehe (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Das vom BF gezeigte Verhalten ist somit nicht nur strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität bestehe vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Die Eigentumsdelikte des BF stellen somit ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).Die Eigentumsdelikte des BF stellen somit ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043). Trotz der bisherigen strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF im Bundesgebiet ist aufgrund seines gezeigten Verhaltens eine Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen. Dem BF lässt sich sohin aus aktueller Sicht keine positive Zukunftsprognose attestieren und weist das von ihm gezeigte Verhalten im Ergebnis eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf. Hinzu kommt, dass der BF bereits im April 2024 von einem ungarischen Gericht wegen der Begehung eines Sexualdelikts zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren (unter Bewährung) verurteilt wurde und geht auch mit diesem Fehlverhalten des BF unbestritten ein erheblicher sozialer und den Rechtsstaat missachtender Störwert einher. Zu berücksichtigten ist auch, dass der BF die beschriebenen Einbruchsdiebstähle während der offenen Probezeit beging. Im Rahmen einer Gesamtschau des Gesamtverhaltens des BF kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, wobei die von ihm ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist daher gegenständlich erfüllt.Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist daher gegenständlich erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Wie bereits ausgeführt, verfügte der BF – abgesehen von seinem Aufenthalt in der Justizanstalt sowie in Schubhaft– zu keinem Zeitpunkt über eine aufrechte Wohnsitzmeldung oder eine Beschäftigungsbewilligung für das österreichische Bundesgebiet und war in Österreich weder legal erwerbstätig noch zu irgendeiner Zeit sozialversichert, weshalb auch keinerlei Hinweise auf eine soziale oder berufliche Verankerung in Österreich erkennbar ist. Schließlich wurden auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich vorgebracht. Es ist somit nicht von einer einem Aufenthaltsverbot entgegenstehenden Integration des BF auszugehen. Damit stehen den deutlich schwächer ausgeprägten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen einerseits und an der Sicherheit vor potentiell gefährlichen Personen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Damit stehen den deutlich schwächer ausgeprägten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen einerseits und an der Sicherheit vor potentiell gefährlichen Personen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen. Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen. Es bedarf im Hinblick auf das gravierende strafrechtswidrige Fehlverhalten des BF eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine strafbaren Handlungen mehr begehen wird. Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. Auch die mit zwei Jahren festgelegte Dauer des Aufenthaltsverbots erwies sich im Hinblick auf das vergangene Verhalten des BF als gerechtfertigt. Auch aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr kam eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht. Zudem verfügt der BF weder über tiefgehende eigene familiäre, noch (nennenswerte) soziale, noch (legale) wirtschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ist auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls notwendig, um der vom BF ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können, und erscheint dieser Zeitraum letztlich auch erforderlich, damit der BF die Zeit zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nützen kann. Eine Reduktion der Befristung des Aufenthaltsverbotes unter zwei Jahren würde sich somit, gemessen am konkreten Verhalten des BF und dessen negativen Zukunftsprognose, als nicht angemessen und verhältnismäßig erweisen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.2. Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall sind weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs korrekturbedürftig. Aufgrund der vom BF begangenen Diebstähle und der daraus resultierenden Gefährlichkeit war seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig. Weitere Ausführungen konnten unterbleiben, zumal mit gegenständlichem Erkenntnis inhaltlich über das Aufenthaltsverbot abgesprochen wurde. Daher war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Das Vorbringen des BF wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten Ermittlungsergebnisse wurden dem BF im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Die damit gesetzte Frist zur Erstattung einer Stellungnahme verstrich ungenutzt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom BF beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben konnte.Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom BF beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2297113.1.00

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