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{'item': 'I403 2194380-3'}

Obsah (16)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 224a§ 58§ 31§ 28§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 53§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2025 GeschäftszahlI403 2194380-3 SpruchI403 2194380-3/27E, I403 2194380-3/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) stellte am 01.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 31.05.2017, Zl. XXXX , in Rechtskraft erwachsen am 20.06.2017, abgewiesen wurde; gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) stellte am 01.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 31.05.2017, Zl. römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am 20.06.2017, abgewiesen wurde; gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt. Am 21.03.2018 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle am Praterstern aufgegriffen und festgestellt, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Ein am 28.03.2018 eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 31.05.2017 wurde mit Bescheid vom 11.04.2018, Zl. XXXX (bestätigt durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2018, I414 2194380-1/6E) abgewiesen.Ein am 28.03.2018 eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 31.05.2017 wurde mit Bescheid vom 11.04.2018, Zl. römisch 40 (bestätigt durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2018, I414 2194380-1/6E) abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde vom BFA mit Bescheid aufgefordert einen Interviewtermin mit der algerischen Botschaft am 23.05.2018 wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer leistete der Ladung nicht Folge., er wurde aber in weiterer Folge von Interpol Algier unter dem im Spruch genannten Namen identifiziert. Am 16.03.2019 heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin. Am 15.06.2020 wurde ihm in XXXX ein spanischer Aufenthaltstitel als Angehöriger einer Unionsbürgerin ausgestellt.Am 16.03.2019 heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin. Am 15.06.2020 wurde ihm in römisch 40 ein spanischer Aufenthaltstitel als Angehöriger einer Unionsbürgerin ausgestellt. Am 23.11.2020 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen, als eine Polizeikontrolle angefordert worden war wegen Jugendlicher, die Suchtgift konsumierten. Der Beschwerdeführer wurde wegen verdächtigen Verhaltens festgenommen und festgestellt, dass gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Er wurde in Schubhaft genommen, nach Vorlage des spanischen Aufenthaltstitels aber am 27.11.2020 aus der Schubhaft entlassen und angewiesen, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Am 18.12.2020 ließ sich der Beschwerdeführer von der Österreichischen Botschaft in Madrid seine Ausreise bestätigen. Am 19.08.2024 traf ein von XXXX beauftragter Schlosser in einer nicht vermieteten Wohnung, an der offenbar das Schloss ausgetauscht worden war, den Beschwerdeführer an, der aufgrund des in der Wohnung gefundenen Suchtgiftes festgenommen wurde. Er wurde am 30.09.2024 niederschriftlich durch das BFA einvernommen und aufgefordert, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Der Beschwerdeführer reiste am 21.10.2024 nach Spanien, kehrte aber offenbar kurz danach nach Österreich zurück, wo er am 05.12.2024 in Untersuchungshaft genommen wurde. Am 19.08.2024 traf ein von römisch 40 beauftragter Schlosser in einer nicht vermieteten Wohnung, an der offenbar das Schloss ausgetauscht worden war, den Beschwerdeführer an, der aufgrund des in der Wohnung gefundenen Suchtgiftes festgenommen wurde. Er wurde am 30.09.2024 niederschriftlich durch das BFA einvernommen und aufgefordert, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Der Beschwerdeführer reiste am 21.10.2024 nach Spanien, kehrte aber offenbar kurz danach nach Österreich zurück, wo er am 05.12.2024 in Untersuchungshaft genommen wurde. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 11.12.2024 erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt I.).

§ 10Absatz 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz (Spruchpunkt II.) erlassen.

Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 11.12.2024 erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz (Spruchpunkt römisch zwei.) erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen wurde am 10.01.2024 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und mit ihr in einem Haushalt lebe. Er sei begünstigter Drittstaatsangehöriger, da beide schon einige Monate in Spanien gelebt hätten. Der Beschwerdeführer hätte zudem aufgrund seines spanischen Aufenthaltstitels

§ 52Abs.

6 FPG aufgefordert werden müssen, das Bundesgebiet zu verlassen.Dagegen wurde am 10.01.2024 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und mit ihr in einem Haushalt lebe. Er sei begünstigter Drittstaatsangehöriger, da beide schon einige Monate in Spanien gelebt hätten. Der Beschwerdeführer hätte zudem aufgrund seines spanischen Aufenthaltstitels

Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufgefordert werden müssen, das Bundesgebiet zu verlassen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.01.2025 vorgelegt. Eine für den 31.03.2025 anberaumte Verhandlung wurde auf Wunsch der Rechtsvertretung verschoben. Der Beschwerdeführer wurde am 09.05.2025 unter Heranziehung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in der Justizanstalt befragt; seine Ehefrau als Zeugin und seine Rechtsvertretung waren im Verhandlungssaal anwesend, das BFA entsandte keinen Vertreter. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Aufenthalt in Österreich: 1.1.
  3. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , Algerien und gelangte 2016 nach Österreich, wo er sich zunächst als Minderjähriger ausgab und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach Abweisung des Antrages verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet. 1.1.
  4. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , Algerien und gelangte 2016 nach Österreich, wo er sich zunächst als Minderjähriger ausgab und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach Abweisung des Antrages verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet. 1.1.
  5. Am 26.08.2017 lernte er XXXX (in Folge C.L.), eine österreichische Staatsbürgerin, kennen und begann eine Beziehung mit ihr. Seit Anfang 2018 wohnt der Beschwerdeführer immer wieder bei ihr. Am 16.03.2019 heirateten der Beschwerdeführer und C.L.. Der Beschwerdeführer, der seit September 2018 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet war, verfügt seit Jänner 2021 wieder über einen Hauptwohnsitz an der Adresse von C.L. . Allerdings hielt er sich nicht immer bei C.L. auf, wenn er in Österreich war.1.1.
  6. Am 26.08.2017 lernte er römisch 40 (in Folge C.L.), eine österreichische Staatsbürgerin, kennen und begann eine Beziehung mit ihr. Seit Anfang 2018 wohnt der Beschwerdeführer immer wieder bei ihr. Am 16.03.2019 heirateten der Beschwerdeführer und C.L.. Der Beschwerdeführer, der seit September 2018 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet war, verfügt seit Jänner 2021 wieder über einen Hauptwohnsitz an der Adresse von C.L. . Allerdings hielt er sich nicht immer bei C.L. auf, wenn er in Österreich war. 1.1.
  7. Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis zum 24.05.2025 gültigen spanischen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger eines Unionsbürgers/einer Unionsbürgerin, der/die von seiner/ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. Der Aufenthaltstitel wurde ihm am 15.06.2020 als Angehöriger von C.L. ausgestellt, obwohl diese ihr Recht auf Freizügigkeit nie in Anspruch genommen hatte. C.L. besuchte den Beschwerdeführer zwar in Spanien, aber nie länger als zwei Wochen. Sie arbeitete auch nie in Spanien. 1.1.
  8. Der Beschwerdeführer hält sich etwa die Hälfte des Jahres in Spanien auf, wo er eine Wohnung hatte und als Selbständiger im Handel tätig war. Im Jänner 2021 meldete der Beschwerdeführer zwar einen Hauptwohnsitz in der Wohnung seiner Ehefrau an, doch pendelte er weiterhin zwischen Spanien, Algerien, Frankreich und Österreich, wobei er sich seinen Angaben nach nie länger als drei Monate durchgehend im Bundesgebiet aufhielt. Aus den Ein- und Ausreistempeln in seinem Reisepass ergibt sich ebenfalls, dass der Beschwerdeführer immer nur für einige Wochen im Bundesgebiet aufhältig war. Insgesamt ist in Österreich nicht sein Lebemsmittelpunkt zu sehen. Er war auch nur vom 23.03.2021 bis 30.06.2021 in Österreich als Arbeitnehmer gemeldet. 1.1.
  9. Zwischen 07.04.2024 und 16.07.2024 befand sich der Beschwerdeführer in Algerien auf Familienbesuch. Der Beschwerdeführer war in den letzten Jahren regelmäßig in Algerien. Er hat ein gutes Verhältnis zu seinen Verwandten und wurde von diesen in der Vergangenheit auch finanziell unterstützt. Er hat keine Befürchtungen in Bezug auf eine Rückkehr nach Algerien vorgebracht. C.L. hatte telefonischen Kontakt mit der Familie des Beschwerdeführers in Algerien, diese aber nie persönlich kennengelernt. 1.1.
  10. Während des letzten Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Algerien von April bis Juli 2024 kam es am Telefon zu Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und C.L., so dass die ursprünglich geplante Reise von C.L. in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers abgesagt wurde. Der Beschwerdeführer flog am 16.07.2024 von Algerien nach Deutschland und holte Geld ab, das seiner Aussage nach für einen Autokauf bestimmt war, in dem der Beschwerdeführer Bevollmächtigter gewesen sei. Am 20.07.2024 reiste er von Frankfurt nach Wien. Er hielt sich nach seiner Rückkehr nach Österreich in einer unbewohnten Wohnung auf und wurde dort am 19.08.2024 von der Polizei kontrolliert. In der Wohnung wurden neben dem für den Autokauf bestimmten Geld ein fremder Ausweis mit dem Foto des Beschwerdeführers, eine Schreckschusspistole, eine Stichwaffe sowie Cannabisharz und Cannabisblüten vorgefunden. Daneben fanden sich 20 Mobiltelefone, 3 Air Pods, 2 Laptops, ein Tablet, zwei Digitalkameras, zwei Powerbanks, drei e-Scooter, zwei Fahrräder und weitere Gegenstände. 1.1.
  11. Nach der Aufforderung durch das BFA am 30.09.2024, das Bundesgebiet zu verlassen, reiste der Beschwerdeführer aus und ließ sich dies am 21.10.2024 in Spanien bestätigen. Kurz danach kehrte der Beschwerdeführer aber nach Österreich zurück und wurde er am 05.12.2024 in Untersuchungshaft genommen. Seither befindet er sich in Haft, in welcher er regelmäßig von C.L. besucht wird. 1.
  12. Zu einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung: 1.2.
  13. Der Beschwerdeführer hat am 11.02.2023 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter zwölf in der Nacht von 10.02.2023 auf den 11.2.2023 im Lokal „ XXXX “ gestohlene Mobiltelefone in einem insgesamt 5.000,-- Euro nicht übersteigenden Wert, somit Sachen, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, an sich gebracht, indem er diese in seiner Sporttasche transportierte. Er wurde deswegen mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.08.2023, rechtskräftig am 08.08.2023, 072 HV 59/2023g wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis gewertet, ein Erschwernisgrund wurde bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt. 1.2.
  14. Der Beschwerdeführer hat am 11.02.2023 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter zwölf in der Nacht von 10.02.2023 auf den 11.2.2023 im Lokal „ römisch 40 “ gestohlene Mobiltelefone in einem insgesamt 5.000,-- Euro nicht übersteigenden Wert, somit Sachen, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, an sich gebracht, indem er diese in seiner Sporttasche transportierte. Er wurde deswegen mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.08.2023, rechtskräftig am 08.08.2023, 072 HV 59/2023g wegen des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis gewertet, ein Erschwernisgrund wurde bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt. 1.2.
  15. Wenige Monate nach dieser Verurteilung wurde der Beschwerdeführer in offener Probezeit erneut straffällig: Er versuchte gemeinsam mit zwei Mittätern am 21.01.2024 unter Einsatz einer Waffe sich unrechtmäßig zu bereichern, indem er einen anderen dahingehend täuschte, dass dieser glaubte, er werde einen halben Kilogramm Kokain erwerben, wobei in Wirklichkeit Pizzateig übergeben wurde, so dass er EUR 28.000,-- übergab. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 02.12.2024 Suchtgift mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar 383,8 Gramm netto Cannabisharz (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 1,71 % Delta 9 THC und 22,35 % THCA) und 32,3 Gramm netto Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von 83,3 % Cocain), indem er dieses in der Wohnung eines Mittäters verwahrte. Zudem verwahrte er weitere 7,6 Gramm netto Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 82 % Cocain in der Wohnung eines Freundes. 1.2.
  16. Von April bis Juli 2024 war der Beschwerdeführer in Algerien. Unmittelbar nach seiner Ankunft in Österreich wurde der Beschwerdeführer am 19.08.2024, wie bereits oben ausgeführt wurde, in einer unbewohnten Wohnung von der Polizei kontrolliert, wobei ein entfremdeter Ausweis, Suchtgift, eine Schreckschusspistole, eine Stichwaffe sowie 20 Mobiltelefone, 3 Air Pods, 2 Laptops, ein Tablet, zwei Digitalkameras, zwei Powerbanks, drei e-Scooter, zwei Fahrräder und weitere Gegenstände in der Wohnung gefunden wurden. Der Verdacht liegt nahe, dass es sich dabei ebenfalls um Hehlerware handelt, auch wenn das diesbezügliche Strafverfahren eingestellt wurde. Aufgrund des in der Wohnung gefundenen echten italienischen Personalausweises, der mit einem Foto des Beschwerdeführers versehen war, wurde er mit Urteil des BG Hernals vom 27.01.2025, 9 U 3/25x wegen des Vergehens der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden

§ 224aSt

GB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Wochen verurteilt. Auch wenn in der Strafbemessung mildernd sein Geständnis gewertet wurde, ist doch festzuhalten, dass er bei der Einvernahme durch das BFA im Herbst 2024 noch keine Reue zeigte, sondern wenig glaubhaft behauptete: „Das Foto hat ein Bekannter als Spaß draufgeklebt, ich habe ihn nie benutzt. Woher er ihn hatte, weiß ich nicht.“ (Einvernahmeprotokoll vom 30.09.2024). 1.2.3. Von April bis Juli 2024 war der Beschwerdeführer in Algerien. Unmittelbar nach seiner Ankunft in Österreich wurde der Beschwerdeführer am 19.08.2024, wie bereits oben ausgeführt wurde, in einer unbewohnten Wohnung von der Polizei kontrolliert, wobei ein entfremdeter Ausweis, Suchtgift, eine Schreckschusspistole, eine Stichwaffe sowie 20 Mobiltelefone, 3 Air Pods, 2 Laptops, ein Tablet, zwei Digitalkameras, zwei Powerbanks, drei e-Scooter, zwei Fahrräder und weitere Gegenstände in der Wohnung gefunden wurden. Der Verdacht liegt nahe, dass es sich dabei ebenfalls um Hehlerware handelt, auch wenn das diesbezügliche Strafverfahren eingestellt wurde. Aufgrund des in der Wohnung gefundenen echten italienischen Personalausweises, der mit einem Foto des Beschwerdeführers versehen war, wurde er mit Urteil des BG Hernals vom 27.01.2025, 9 U 3/25x wegen des Vergehens der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden

Paragraph 224 a, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Wochen verurteilt. Auch wenn in der Strafbemessung mildernd sein Geständnis gewertet wurde, ist doch festzuhalten, dass er bei der Einvernahme durch das BFA im Herbst 2024 noch keine Reue zeigte, sondern wenig glaubhaft behauptete: „Das Foto hat ein Bekannter als Spaß draufgeklebt, ich habe ihn nie benutzt. Woher er ihn hatte, weiß ich nicht.“ (Einvernahmeprotokoll vom 30.09.2024). 1.2.

  1. Nach seiner Verhaftung am 05.12.2024 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.04.2025, 45 Hv 20/25a, aufgrund der unter Punkt 1.2.
  2. begangenen Straftaten wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Zusatzfreiheitstrafe in der Dauer von 16 Monaten verurteilt. Mildernd wurden beim Beschwerdeführer das Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes bzw. eines Teils der Beute gewertet, erschwerend dagegen die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen von Vergehen. Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.05.2025 seine Schuld abzumindern versuchte, indem er erklärte, dass er vor der Übergabe des Pizzateiges bzw. Geldes gegangen sei und nur die Mittäter das Verbrechen begangen hätten, widerspricht dies den bindenden Feststellungen des Strafurteils und zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zwar vor dem Strafgericht den Milderungsgrund des Geständnisses zu nutzen weiß, aber keine echte Reue oder Einsicht verspürt. 1.2.
  3. Nach seiner Verhaftung am 05.12.2024 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.04.2025, 45 Hv 20/25a, aufgrund der unter Punkt 1.2.
  4. begangenen Straftaten wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer Zusatzfreiheitstrafe in der Dauer von 16 Monaten verurteilt. Mildernd wurden beim Beschwerdeführer das Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes bzw. eines Teils der Beute gewertet, erschwerend dagegen die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen von Vergehen. Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.05.2025 seine Schuld abzumindern versuchte, indem er erklärte, dass er vor der Übergabe des Pizzateiges bzw. Geldes gegangen sei und nur die Mittäter das Verbrechen begangen hätten, widerspricht dies den bindenden Feststellungen des Strafurteils und zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zwar vor dem Strafgericht den Milderungsgrund des Geständnisses zu nutzen weiß, aber keine echte Reue oder Einsicht verspürt. 1.2.
  5. Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer, der sich aktuell in Strafhaft befindet, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist. 1.
  6. Zur Lage in Algerien: 1.3.
  7. Politische Lage

seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsidentiellen Regierungssystem. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist auf zwei Mandate begrenzt (AA 20.6.2023; vgl. AA 10.5.2023). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform bringt eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankert stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB Algier 21.5.2024).

seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsidentiellen Regierungssystem. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist auf zwei Mandate begrenzt (AA 20.6.2023; vergleiche AA 10.5.2023). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform bringt eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankert stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB Algier 21.5.2024). Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres und Verteidigungsminister. Er garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister nach Konsultation des Parlaments und nach Befassung des Premierministers die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Wilaya(Provinz)präfekte und die Richter des Landes. Die Gesetzgebung basiert mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB Algier 21.5.2024). Präsident Abdelaziz Bouteflika wurde 2019 nach massiven Demonstrationen („Hirak“) gestürzt. Er war seit 1999, damals 62-jährig, im Amt. Während die Öffentlichkeit eine grundlegende Erneuerung des politischen Systems, mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit fordert(e), konsolidierte sich dieses in Richtung eines „Clanwechsels“, dominiert vom neuen Staatspräsidenten Abdelmajid Tebboune und der Armee unter Generalstabschef Saïd Chengriha. Tebboune. Der damals neue [Anm.: und gegenwärtige] Präsident war Premierminister und Minister Bouteflikas, wurde im Dezember 2019 bei einer offiziellen Wahlbeteiligung von knapp unter 40% gleich im ersten Wahlgang gewählt, es standen nur „Systemkandidaten“ zu Auswahl (ÖB Algier 21.5.2024). Bei der Präsidentschaftswahl in Algerien am 7.9.2024 hat sich Amtsinhaber Abdelmadjid Tebboune nach vorläufigen Ergebnissen klar durchgesetzt und eine zweite Amtszeit von weiteren fünf Jahren gewonnen. Tebboune hat

Vorsitzendem der Wahlbehörde 94,6% der Stimmen erhalten. Die beiden Gegenkandidaten blieben demnach völlig chancenlos und erhielt nur 3% beziehungsweise 2% der abgegebenen Stimmen. Die Wahlbeteiligung war mit nur 48% ähnlich gering wie vor fünf Jahren. Der Sieg hat für Tebboune damit einen bitteren Beigeschmack und ist auch Ausdruck der Frustration bei vielen Menschen in dem nordafrikanischen Land (Tagesschau 8.9.2024). Das algerische Parlament besteht aus der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünf-Prozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) und einer zweiten Kammer (Conseil de la Nation oder Senat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden (AA 20.6.2023; vgl. AA 10.5.2023). Die Mitglieder der Nationalen Volksversammlung, des Unterhauses des Parlaments, werden direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, die nach der Verfassungsreform von 2020 nur einmal verlängert werden kann. Vorgezogene Parlamentswahlen [Anm.: des Unterhauses] fanden 2021 statt; es kam zu Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten. Der Präsident ernennt ein Drittel der Mitglieder des Oberhauses, des Rates der Nation, der aus 144 Mitgliedern besteht, die eine sechsjährige Amtszeit haben. Die anderen zwei Drittel werden indirekt von den Kommunal- und Provinzparlamenten gewählt. Die Hälfte der Mandate der Kammer wird alle drei Jahre erneuert. Die Teilwahlen zum Oberhaus fanden im Februar 2022 statt. Die Kommunal- und Regionalwahlen im Jahr 2021 fanden bei geringer Wahlbeteiligung statt (FH 2024). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 10.5.2023).Das algerische Parlament besteht aus der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünf-Prozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) und einer zweiten Kammer (Conseil de la Nation oder Senat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden (AA 20.6.2023; vergleiche AA 10.5.2023). Die Mitglieder der Nationalen Volksversammlung, des Unterhauses des Parlaments, werden direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, die nach der Verfassungsreform von 2020 nur einmal verlängert werden kann. Vorgezogene Parlamentswahlen [Anm.: des Unterhauses] fanden 2021 statt; es kam zu Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten. Der Präsident ernennt ein Drittel der Mitglieder des Oberhauses, des Rates der Nation, der aus 144 Mitgliedern besteht, die eine sechsjährige Amtszeit haben. Die anderen zwei Drittel werden indirekt von den Kommunal- und Provinzparlamenten gewählt. Die Hälfte der Mandate der Kammer wird alle drei Jahre erneuert. Die Teilwahlen zum Oberhaus fanden im Februar 2022 statt. Die Kommunal- und Regionalwahlen im Jahr 2021 fanden bei geringer Wahlbeteiligung statt (FH 2024). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 10.5.2023). Die politischen Angelegenheiten in Algerien werden seit Langem von einer geschlossenen Elite beherrscht, die sich auf das Militär und die Regierungspartei, die Nationale Befreiungsfront (FLN), stützt. Es gibt zwar mehrere Oppositionsparteien im Parlament, aber die Wahlen werden durch Betrug verzerrt, und die Wahlverfahren sind nicht transparent. Weitere Probleme sind die Unterdrückung von Straßenprotesten, rechtliche Einschränkungen der Medienfreiheit und die grassierende Korruption. Die Hirak-Protestbewegung im Jahr 2019 setzte das Regime unter Druck, sich zu reformieren, aber ein hartes Vorgehen gegen Andersdenkende in den darauffolgenden Jahren hat verhindert, dass es weiterhin zu groß angelegten Demonstrationen kommt (FH 2024). Am 24.8.2021 sind die diplomatischen Beziehungen zwischen Algerien und Marokko aufgrund von Spannungen zwischen den beiden Ländern seitens Algerien abgebrochen worden (REU 25.8.2021). Der algerische Präsident Tebboune hat im März 2023 festgestellt, dass er wenig Hoffnung auf eine positive Entwicklung des Konflikts hat. Die Beziehungen zwischen Algerien und Marokko sind weiterhin schlecht (MaPo 22.3.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2023): Algerien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 28.8.2024  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]  FH - Freedom House

(2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108025.html, Zugriff 20.8.2024  MaPo - Maghreb Post (22.3.2023): Algerien – Präsident nennt Beziehungen zu Marokko unumkehrbar., https://maghreb-post.de/algerien-praesident-nennt-beziehungen-zu-marokko-unumkehrbar, Zugriff 18.9.2024  ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]  REU - Reuters (25.8.2021): Algeria cuts diplomatic relations with Morocco, https://www.reuters.com/world/algeria-says-cutting-diplomatic-ties-with-morocco-2021-08-24, Zugriff 18.9.2024  Tagesschau - Tagesschau (8.9.2024): Tebboune gewinnt die Wahl in Algerien, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/algerien-wahl-tebboune-100.html, Zugriff 17.9.2024 1.3.2. Sicherheitslage Demonstrationen Spontane Demonstrationen können trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier stattfinden, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 31.5.2024). Terrorismus Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus in Algerien ist stark zurückgedrängt worden und die Kapazitäten algerischer Terrorgruppen sind aufgrund erfolgreicher Antiterror-Operationen begrenzt. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich inzwischen weiter verbessert, die Sicherheitskräfte halten Reste terroristischer Gruppen unter starkem Druck. Terroristen wurden großteils entweder ausgeschaltet, festgenommen oder haben das Land verlassen. Terrorgruppen stellen allerdings weiterhin eine Bedrohung dar, wenn auch in geringerem Ausmaß. Zu erkennen ist die Verringerung terroristischer Aktivitäten auch an den statistischen Werten des Global Terrorism Index für die Jahre 2019 bis 2023 (STDOK 27.6.2024). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 31.5.2024). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB Algier 21.5.2024). Das Fortbestehen bewaffneter islamistischer Gruppen, die in den Bergregionen im Norden und Osten sowie in den Grenzgebieten im Süden sporadische Angriffe auf das Militär verüben, wird allerdings anerkannt. Obwohl diese Gruppen die Unterstützung der lokalen Bevölkerung verloren haben, sind sie weiterhin aktiv und unterhalten Verbindungen zu kriminellen Netzwerken in der Sahelzone (BS 2024). Spezifische regionale Risiken - Terrorismus Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 31.5.2024). Die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB Algier 21.5.2024). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht weiterhin die Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (AA 31.5.2024; vgl. BMEIA 2.9.2024), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 31.5.2024). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen Algeriens Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren (BMEIA 2.9.2024).Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 31.5.2024). Die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB Algier 21.5.2024). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht weiterhin die Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (AA 31.5.2024; vergleiche BMEIA 2.9.2024), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 31.5.2024). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen Algeriens Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren (BMEIA 2.9.2024). Subjektives Sicherheitsempfinden In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample November bis Dezember 2023 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 97% der Befragten an, sich in ihrer Wohngegend entweder "sehr sicher" oder "eher sicher" zu fühlen (STDOK 31.12.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.5.2024): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 19.9.2024  BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (2.9.2024): Reisehinweise Algerien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/algerien, Zugriff 19.9.2024  BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024  ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]  STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (27.6.2024): Themenbericht der Staatendokumentation: Terrorismus Nordafrika  STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (31.12.2023): Algeria: Socio-Economic Survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2106869/2024-04-03_Dossier, Zugriff 13.9.2024 1.3.3. Rechtsschutz / Justizwesen Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 10.5.2023, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 10.5.2023, BS 2024), schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 11.4.2023, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024) bzw. hat die Exekutive weitgehende Befugnisse über die Justiz (AA 10.5.2023). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 10.5.2023, FH 2024, BS 2024). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 2024, AA 10.5.2023). Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 10.5.2023, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 10.5.2023, BS 2024), schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 11.4.2023, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024) bzw. hat die Exekutive weitgehende Befugnisse über die Justiz (AA 10.5.2023). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 10.5.2023, FH 2024, BS 2024). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 2024, AA 10.5.2023). Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden (AA 10.5.2023). Mit der Verordnung 21-08 wurde im Juni 2021 per Präsidialdekret die Terrorismusdefinition in Artikel 87 des Strafgesetzbuches vage ausgeweitet. Seitdem werden unter Bezugnahme auf diesen Artikel zunehmend auch lediglich kritische Äußerungen gegen die Staatsführung in Medien oder sozialen Netzwerken als Förderung von Terrorismus oder Angriff auf die Nationale Einheit ausgelegt. Mehrere kritische Journalisten und Aktivisten wurden bereits unter Artikel 87 mit teils langen Haftstrafen belegt (AA 10.5.2023; vgl. ÖB Algier 21.5.2024).Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden (AA 10.5.2023). Mit der Verordnung 21-08 wurde im Juni 2021 per Präsidialdekret die Terrorismusdefinition in Artikel 87 des Strafgesetzbuches vage ausgeweitet. Seitdem werden unter Bezugnahme auf diesen Artikel zunehmend auch lediglich kritische Äußerungen gegen die Staatsführung in Medien oder sozialen Netzwerken als Förderung von Terrorismus oder Angriff auf die Nationale Einheit ausgelegt. Mehrere kritische Journalisten und Aktivisten wurden bereits unter Artikel 87 mit teils langen Haftstrafen belegt (AA 10.5.2023; vergleiche ÖB Algier 21.5.2024). Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden diese rechtlichen Bestimmungen nicht immer (USDOS 23.4.2024). Die fehlende Unabhängigkeit von Justiz und Staatsanwaltschaft untergräbt häufig die Rechte der Angeklagten auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, insbesondere in politisch heiklen Fällen gegen ehemalige Beamte oder Bürgeraktivisten. Es kommt häufig zu langen Verzögerungen bei der Anhörung von Angeklagten, und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft wird in der Regel stattgegeben. Die Sicherheitskräfte führen häufig Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl durch und nehmen willkürliche Verhaftungen und kurzfristige Inhaftierungen vor (FH 2024). Die meisten Prozesse sind öffentlich, es sei denn, der Richter stellt fest, dass das Verfahren eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die "Moral" darstellt. Das Strafgesetzbuch sieht kostenfreie Übersetzer für Angeklagte vor. Die Angeklagten haben das Recht, während des Prozesses anwesend zu sein, können aber in Abwesenheit verurteilt werden, wenn sie einer Vorladung nicht Folge leisten (USDOS 23.4.2024). Personen mit genügend Mitteln bzw. politischen Verbindungen können auf Gerichtsentscheidungen Einfluss nehmen. Mitunter scheinen politische Prozesse und die gerichtliche Verfolgung von unliebsamen Personen oder Kritikern auf der Basis gerichtlich belangbarer Vorwürfe konstruiert zu werden. Oppositionelle politische Aktivisten beklagen, aufgrund von Anti-Terrorismus-Gesetzen und solchen zur Begrenzung der Versammlungsfreiheit oder Vergehen gegen "die Würde des Staates und die Staatssicherheit" festgenommen zu werden. In der Amtszeit von Präsident Tebboune (seit Dezember 2019) wurde die Repression in Algerien erheblich verschärft. 2023 ist von über 300 politischen Gefangenen die Rede. Trotz dieser Zahlen ist die algerische Regierung bemüht, eine oberflächlich versöhnliche Haltung einzunehmen (ÖB Algier 21.5.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]  BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024  FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108025.html, Zugriff 20.8.2024  ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024 1.3.
  1. Wehrdienst und Rekrutierungen In Algerien sind Männer im Alter von 19-30 Jahren zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet (Registrierung verpflichtend im Alter von 17 Jahren). Der Militärdienst kann freiwillig bereits im Alter von 18 Jahren angetreten werden (CIA 7.8.2024). Der Wehrdienst dauert seit 2014 nur noch 12 Monate (davor 18) (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. CIA 7.8.2024), es gibt keinen Ersatzdienst (ÖB Algier 21.5.2024).In Algerien sind Männer im Alter von 19-30 Jahren zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet (Registrierung verpflichtend im Alter von 17 Jahren). Der Militärdienst kann freiwillig bereits im Alter von 18 Jahren angetreten werden (CIA 7.8.2024). Der Wehrdienst dauert seit 2014 nur noch 12 Monate (davor 18) (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche CIA 7.8.2024), es gibt keinen Ersatzdienst (ÖB Algier 21.5.2024). Quellen  CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): Algeria - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/#military-and-security, Zugriff 21.8.2024  ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich] 1.3.
  2. Allgemeine Menschenrechtslage Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet (AA 20.6.2023). Systematische staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 10.5.2023). NGOs kritisieren zunehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs-, und Pressefreiheit (AA 20.6.2023; vgl. USDOS 23.4.2024, HRW 11.1.2024) - in diesen Bereichen verschlechterte sich die Lage im Jahr 2023 (USDOS 23.4.2024). Die algerischen Behörden haben im Jahr 2023 die Unterdrückung der Meinungs-, Presse-, Vereinigungs-, Versammlungs- und Bewegungsfreiheit im Rahmen ihrer fortgesetzten Bemühungen zur Unterdrückung des organisierten Widerstandes verschärft. Sie haben wichtige zivilgesellschaftliche Organisationen aufgelöst, Oppositionsparteien und unabhängige Medien suspendiert und weiterhin restriktive Gesetze angewandt, um Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten, Journalisten und Anwälte zu verfolgen - unter anderem wegen des zweifelhaften Vorwurfs des Terrorismus und der Annahme von Geldern zur Schädigung der Staatssicherheit -, was einige von ihnen zur Flucht ins Exil veranlasste (HRW 11.1.2024). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind unter anderem Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit sowie rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 23.4.2024).Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet (AA 20.6.2023). Systematische staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 10.5.2023). NGOs kritisieren zunehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs-, und Pressefreiheit (AA 20.6.2023; vergleiche USDOS 23.4.2024, HRW 11.1.2024) - in diesen Bereichen verschlechterte sich die Lage im Jahr 2023 (USDOS 23.4.2024). Die algerischen Behörden haben im Jahr 2023 die Unterdrückung der Meinungs-, Presse-, Vereinigungs-, Versammlungs- und Bewegungsfreiheit im Rahmen ihrer fortgesetzten Bemühungen zur Unterdrückung des organisierten Widerstandes verschärft. Sie haben wichtige zivilgesellschaftliche Organisationen aufgelöst, Oppositionsparteien und unabhängige Medien suspendiert und weiterhin restriktive Gesetze angewandt, um Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten, Journalisten und Anwälte zu verfolgen - unter anderem wegen des zweifelhaften Vorwurfs des Terrorismus und der Annahme von Geldern zur Schädigung der Staatssicherheit -, was einige von ihnen zur Flucht ins Exil veranlasste (HRW 11.1.2024). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind unter anderem Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit sowie rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 23.4.2024). Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 23.4.2024), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024). Die Behörden nutzen rechtliche Mechanismen, um die Medienarbeit einzuschränken (FH 2024). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten (USDOS 23.4.2024). Die Behörden setzen Journalisten und Kritiker Schikanen und Einschüchterungen aus (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Journalisten berichten, dass selektive Strafverfolgung als Einschüchterungsmechanismus dient. Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen schüchtert die Regierung Aktivisten und Journalisten ein. Zu den Maßnahmen der Regierung gehören die Schikanierung einiger Kritiker, die willkürliche Durchsetzung vage formulierter Gesetze und informeller Druck auf Verleger, Redakteure, Anzeigenkunden und Journalisten (USDOS 23.4.2024). Die algerische Presse zeichnet sich durch rapide schwindenden Pluralismus und Druck gegen unabhängige Zeitungen aus. Der Staat kontrolliert zwei Schlüsselressourcen für die Printmedien, die öffentlichen Druckereien und subventionierte Papierlieferungen. Daneben besteht ein weiteres Mittel staatlicher Einflussnahme in Gestalt der staatlichen Werbe- und Vertriebsgesellschaft ANEP, über die alle staatlichen Unternehmen ihre Werbung platzieren. Ein Rückgang dieser Werbeeinnahmen hat in den letzten Jahren zur Schließung mehrerer Zeitungen geführt. Die Abhängigkeit von diesen Ressourcen führt zu Selbstzensur seitens der Herausgeber und Redakteure (AA 10.5.2023). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 2024). Die Behörden verhaften und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Beamte und Institutionen angesehen werden, einschließlich der Verwendung der Amazigh-Flagge bei Protesten, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentlicher Kritik (USDOS 23.4.2024).Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 23.4.2024), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024). Die Behörden nutzen rechtliche Mechanismen, um die Medienarbeit einzuschränken (FH 2024). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten (USDOS 23.4.2024). Die Behörden setzen Journalisten und Kritiker Schikanen und Einschüchterungen aus (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Journalisten berichten, dass selektive Strafverfolgung als Einschüchterungsmechanismus dient. Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen schüchtert die Regierung Aktivisten und Journalisten ein. Zu den Maßnahmen der Regierung gehören die Schikanierung einiger Kritiker, die willkürliche Durchsetzung vage formulierter Gesetze und informeller Druck auf Verleger, Redakteure, Anzeigenkunden und Journalisten (USDOS 23.4.2024). Die algerische Presse zeichnet sich durch rapide schwindenden Pluralismus und Druck gegen unabhängige Zeitungen aus. Der Staat kontrolliert zwei Schlüsselressourcen für die Printmedien, die öffentlichen Druckereien und subventionierte Papierlieferungen. Daneben besteht ein weiteres Mittel staatlicher Einflussnahme in Gestalt der staatlichen Werbe- und Vertriebsgesellschaft ANEP, über die alle staatlichen Unternehmen ihre Werbung platzieren. Ein Rückgang dieser Werbeeinnahmen hat in den letzten Jahren zur Schließung mehrerer Zeitungen geführt. Die Abhängigkeit von diesen Ressourcen führt zu Selbstzensur seitens der Herausgeber und Redakteure (AA 10.5.2023). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 2024). Die Behörden verhaften und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Beamte und Institutionen angesehen werden, einschließlich der Verwendung der Amazigh-Flagge bei Protesten, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentlicher Kritik (USDOS 23.4.2024). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 10.5.2023; vgl. USDOS 23.4.2024) bzw. wird die Versammlungsfreiheit massiv eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) und auch anderswo ist es schwierig, eine Genehmigung zu erhalten (USDOS 23.4.2024). Politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB Algier 21.5.2024). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 10.5.2023; vergleiche USDOS 23.4.2024) bzw. wird die Versammlungsfreiheit massiv eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024) und auch anderswo ist es schwierig, eine Genehmigung zu erhalten (USDOS 23.4.2024). Politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB Algier 21.5.2024). Gesetzliche Beschränkungen der Versammlungsfreiheit bestehen weiterhin, werden aber uneinheitlich durchgesetzt. Obwohl die Hirak-Proteste, die 2019 begannen, manchmal toleriert wurden, griffen die Behörden häufig zu Gewalt und willkürlichen Verhaftungen, um Kundgebungen zu verhindern oder aufzulösen. Nach der Wiederaufnahme der Demonstrationen im Jahr 2021 sahen sich die Hirak-Demonstranten zunehmenden Repressionen ausgesetzt, wodurch die Bewegung an Schwung verlor. Im Jahr 2023 kam es zu keinen größeren Hirak-Protesten, aber die Polizei nahm im Laufe des Jahres 2023 weiterhin Personen fest, denen Verbindungen zu der Bewegung nachgesagt wurden (FH 2024). Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden. Nach der Registrierung müssen die Organisationen die Regierung über ihre Aktivitäten, Finanzierungsquellen und Mitarbeiter informieren und auch personelle Veränderungen mitteilen. Dennoch sind verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen aktiv. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt bzw. ist Kooperation nur selten mit dieser möglich (USDOS 23.4.2024). Eine Parteigründung bleibt weiterhin schwierig (ÖB Algier 21.5.2024). Für die Gründung einer Partei ist - wie bei anderen Vereinigungen - eine Genehmigung des Innenministeriums nötig. Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verboten, aber verschiedene politische Parteien mit religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit werden toleriert (USDOS 23.4.2024). Die Zunahme neuer politischer Parteien nach dem Arabischen Frühling und dem Hirak hat neue Bevölkerungsgruppen mobilisiert. Sie hat jedoch auch zu einer möglichen Zersplitterung der Opposition geführt und kleinere Unterstützergruppen für die regierende Nationale Befreiungsfront (FLN) geschaffen (BS 2024). Oppositionsparteien können sich grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind. In den privaten Medien sind oppositionelle Parteien wenig, in den staatlichen Medien gar nicht präsent. Mehrere Parteien haben kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind. Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 10.5.2023). Der Nationale Menschenrechtsrat (CNDH) verfügt über Haushaltsautonomie und hat die verfassungsmäßige Aufgabe, mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, offiziell zu den von der Regierung vorgeschlagenen Gesetzen Stellung zu nehmen und dem Präsidenten, dem Premierminister und den beiden Parlamentspräsidenten einen veröffentlichten Jahresbericht vorzulegen. Die CNDH ist in fast allen Gemeinden und in fünf regionalen Delegationen in Chlef, Biskra, Setif, Bechar und Bejaia vertreten. Die CNDH stellte fest, dass sie im Laufe des Jahres 2023 Gefängnisbesuche durchführte, Sitzungen mit der Arabischen Liga und Penal Reform International abhielt, Krankenhäuser und Pflegeheime besuchte, um einen gleichberechtigten Zugang zur Gesundheitsversorgung für gefährdete Bevölkerungsgruppen zu gewährleisten, und Sondersitzungen abhielt, um den Klimawandel nach den Waldbränden im Nordosten des Landes zu thematisieren (USDOS 23.4.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2023): Algerien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 28.8.2024  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]  BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024  FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108025.html, Zugriff 20.8.2024  HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103142.html, Zugriff 29.8.2024  ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024 1.3.6. Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Nach anderen Angaben können die meisten Bürger innerhalb des Landes und ins Ausland relativ frei reisen (FH 2024). Die Verfassung gewährt den Bürgern das Recht, in das Land ein- und auszureisen. Menschenrechtsgruppen äußern sich besorgt darüber, dass die Regierung Reiseverbote, einschließlich außergerichtlicher Verbote, gegen Journalisten, Aktivisten und Kritiker einsetzt (USDOS 23.4.2024). Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es

Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 23.4.2024). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es

Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 23.4.2024). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Die Landgrenze zwischen Algerien und Marokko bleibt geschlossen (FH 2024). Quellen  FH - Freedom House

(2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108025.html, Zugriff 20.8.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024 1.3.
  1. Grundversorgung Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender ökonomischer Akteur. Algerien stützt sich wirtschaftlich auf Förderung und Export von Öl und Gas. Eine Diversifizierung steht aber schon länger auf der politischen Agenda. Angesichts der Energiekrise in Europa hat die Bedeutung Algeriens als verlässlicher Lieferant nochmals zugenommen. Algerien möchte diese Position im Energiesektor langfristig sichern. Dazu gehört neben Modernisierung und Ausbau der bestehenden Öl- und Gasinfrastruktur der Aufbau einer auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Produktion von Wasserstoff (ABG 8.2024). Im Jahr 2021 trug eine kräftige Erholung der Erdöl- und Gasproduktion dazu bei, dass sich die Wirtschaft von der durch COVID-19 ausgelösten Rezession erholt hat. Die Außenhandels- und Haushaltssalden erholten sich 2022 merklich und profitierten vom Anstieg der Weltmarktpreise für Erdöl- und Gas. In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat der Erdöl- und Gasboom Algerien Fortschritte in der wirtschaftlichen und menschlichen Entwicklung ermöglicht. Das Land hat 2008 seine multilateralen Schulden fast beglichen, in Infrastrukturprojekte zur Förderung des Wirtschaftswachstums investiert und eine umverteilende Sozialpolitik eingeführt, die die Armut gelindert und die Indikatoren für die menschliche Entwicklung deutlich verbessert hat (WB 30.5.2023). Dennoch bleibt die Inflation mit 9,4% hoch. Um die Kaufkraft zu sichern, hat die Regierung Maßnahmen wie die Anhebung der Gehälter im öffentlichen Dienst und die Einführung von Arbeitslosenunterstützung ergriffen. Dieses Ausgabenniveau könnte jedoch zu einer Herausforderung werden, wenn die Gaspreise in Zukunft sinken (BS 2024). Die algerische Wirtschaft wird voraussichtlich bis Ende 2023 um 2,8% wachsen, angetrieben durch steigende Erdgasförderung, eine erhebliche Zunahme der Getreideproduktion und verstärkte Investitionen in Industrie und Bauwesen. Algeriens Wirtschaft ist stark von Erdöl und Erdgas abhängig. Etwa 60% der Steuereinnahmen und 90% der Exporteinnahmen des Landes kommen aus diesem Sektor. Das Land setzt verstärkt auf die Diversifizierung seiner Wirtschaft und den Ausbau der lokalen Produktion. Diese Strategie zielt darauf ab, die Abhängigkeit von Öl- und Gasexporten zu verringern und langfristiges, nachhaltiges Wachstum zu fördern (WKO 13.9.2024). Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25% auf 5% erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB Algier 21.5.2024). Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 10.5.2023). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen. Staatliche oder karitative Einrichtungen, die eine Befriedigung der existenziellen Bedürfnisse sicherstellen, sind nicht bekannt (AA 10.5.2023). In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample November bis Dezember 2023 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 61% der Befragten an, dass es ihnen gelingt, ihren Haushalt trotz der aktuellen Lebensmittelpreise ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, 30% können sich gerade so mit Lebensmitteln versorgen und nur 9% können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen. Etwas schwieriger ist die Situation beim Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen: 43% der Befragten sind in der Lage, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 42% schaffen es gerade so, und 14% können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit diesen Gütern versorgen (STDOK 31.12.2023). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Zugang zu Grundnahrungsmitteln und Konsumgütern bestehen.] Die Prognosen für die Entwicklungen am algerischen Arbeitsmarkt sind ungünstig, die Arbeitslosigkeit steigt. Dies ist nicht nur auf die Corona-Pandemie zurückzuführen, sondern auch auf sinkende Einnahmen aus dem Öl- und Gasgeschäft und einer politischen Krise im Jahr
  2. Die Gehälter im öffentlichen Sektor sind höher als in der Privatwirtschaft. Allgemein steigen die Reallöhne in Algerien langsamer als das allgemeine Preisniveau (ABG 8.2024). Die Arbeitslosigkeit (15-64-Jährige) lag 2022 bei 11,6% (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. BS 2024) bzw. 12,4% und 2023 bei 11,8% (WKO 8.2024), die Jugendarbeitslosigkeit (15-24-Jährige) 2022 bei 29,0% (ÖB Algier 21.5.2024) bzw. 32,0% und 2023 bei 30,8% (WKO 8.2024). Die Perspektivenlosigkeit der Jugend ist ungebrochen, eine hohe Zahl findet keine geregelte Arbeit. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60% geschätzt wird (ÖB Algier 21.5.2024).Die Arbeitslosigkeit (15-64-Jährige) lag 2022 bei 11,6% (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche BS 2024) bzw. 12,4% und 2023 bei 11,8% (WKO 8.2024), die Jugendarbeitslosigkeit (15-24-Jährige) 2022 bei 29,0% (ÖB Algier 21.5.2024) bzw. 32,0% und 2023 bei 30,8% (WKO 8.2024). Die Perspektivenlosigkeit der Jugend ist ungebrochen, eine hohe Zahl findet keine geregelte Arbeit. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60% geschätzt wird (ÖB Algier 21.5.2024). Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen. Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB Algier 21.5.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]  ABG - Africa Business Guide (8.2024): Länderprofil - Wirtschaft in Algerien, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/algerien, Zugriff 12.9.2024  BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024  ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]  STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (31.12.2023): Algeria: Socio-Economic Survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2106869/2024-04-03_Dossier, Zugriff 13.9.2024  WB - Weltbank (30.5.2023): Algeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/overview, Zugriff 12.9.2024  WKO - Wirtschaftskammer Österreich (13.9.2024): Algerien: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/algerien-wirtschaftslage, Zugriff 13.9.2024  WKO - Wirtschaftskammer Österreich (8.2024): Länderprofil Algerien 1.3.
  1. Rückkehr Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der österreichischen Botschaft in Algier nicht bekannt (ÖB Algier 21.5.2024). Es gibt seitens der algerischen Regierung keine Reintegrationsprojekte. In der Regel werden Rückkehrer von der Familie aufgefangen. Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung werden von den Familienmitgliedern geleistet. Rückkehrer werden erst wieder in das staatliche Sozialversicherungssystem aufgenommen, wenn sie erwerbstätig sind (AA 10.5.2023). Von 2018 bis 2022 gab es allerdings das Europäische Rückkehr- und Reintegrationsnetzwerk (ERRIN) – eine Arbeitsgemeinschaft aus 16 EU-Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten Staaten, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (EBCGA/FRONTEX) und der Europäischen Kommission – die in Fragen der Hilfestellung und Begleitung von Rückkehrern tätig war. Als Fortführung des ERRIN-Projekts wurde mit 1.4.2022 das JRS-Programm (Joint Reintegration Services) gestartet. Dieses bietet individuelle Reintegrationshilfen für Rückkehrer in ihre Herkunftsländer. Für die Koordinierung der Reintegrationshilfen bleibt das BMI auf nationaler Ebene weiterhin zuständig. Reintegrationshilfen können ab 1.7.2022 über das europäische JRS-Programm beantragt werden. Für die Umsetzung der 12-monatigen Reintegrationshilfen gelten die bisherigen Projektinhalte fort. Es kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen; häufig sind Fälle, in denen Familien Angehörige mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützt haben. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000€) durch Frankreich und Deutschland, für Personen, die freiwillig ausgereist sind, ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten. In Österreich bietet Return From Austria in Kooperation mit Frontex (JRS) finanzielle Rückkehrhilfe an (ÖB Algier 21.5.2024). IOM führt ein Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach und der Integration in Algerien durch. Das Programm wird aus EU-Mitteln und auch bilateral von deutscher Seite unterstützt (AA 10.5.2023). Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststeht, dass es sich um algerische Staatsbürger handelt. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB Algier 21.5.2024). Die illegale Ausreise ist strafbar (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 10.5.2023). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 10.5.2023) zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 137 - 410 Euro] vor (ÖB Algier 21.5.2024).Die illegale Ausreise ist strafbar (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 10.5.2023). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 10.5.2023) zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 137 - 410 Euro] vor (ÖB Algier 21.5.2024). Üblicherweise werden lediglich Geldstrafen in Höhe von 20.000 Dinar (nach offiziellem Kurs rd. 150 Euro, am Schwarzmarkt ca. 100 Euro) verhängt, die Höhe richte sich nach der Art der illegalen Ausreise. So wird eine Ausreise mit dem Boot etwa höher bestraft als ein simpler „Overstay“ (ÖB Algier 21.5.2024). Nach anderen Angaben werden Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 10.5.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]  ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers aus Algerien, zur Angabe eines falschen Geburtsdatums und zu seinem Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem das Asylverfahren abschließenden Bescheid des BFA vom 31.05.2017, Zl. XXXX . Seine Identität ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 07.06.2018, wonach der Beschwerdeführer von Interpol Algier identifiziert worden sei, und einer im Akt einliegenden Kopie des algerischen Reisepasses (gültig bis 23.06.2031). Dass der Beschwerdeführer zum Termin mit der algerischen Botschaft nicht erschien, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Schreiben des BFA vom 23.05.2018.2.
  4. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers aus Algerien, zur Angabe eines falschen Geburtsdatums und zu seinem Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem das Asylverfahren abschließenden Bescheid des BFA vom 31.05.2017, Zl. römisch 40 . Seine Identität ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 07.06.2018, wonach der Beschwerdeführer von Interpol Algier identifiziert worden sei, und einer im Akt einliegenden Kopie des algerischen Reisepasses (gültig bis 23.06.2031). Dass der Beschwerdeführer zum Termin mit der algerischen Botschaft nicht erschien, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Schreiben des BFA vom 23.05.
  5. 2.
  6. Die Feststellungen zur Beziehung und Eheschließung mit C.L. ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung und der im Akt einliegenden Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX . Die Feststellung, dass C.L. ihr Recht auf Freizügigkeit nie in Anspruch genommen hat, ergibt sich aus ihrer Angabe in der Verhandlung, dass sie nie in Spanien gearbeitet oder Arbeit gesucht habe und ihr längster Aufenthalt in Spanien zwei Wochen nicht überschritten habe; auch der Beschwerdeführer gab sowohl in der Verhandlung wie auch vor dem BFA am 30.09.2024 an, dass seine Frau nie in Spanien gearbeitet habe. Dabei wird nicht verkannt, dass der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27.11.2020 beim BFA verschiedene Dokumente in spanischer Sprache in Kopie vorlegte, welche seiner Angabe in der E-Mail zufolge „eindeutig“ belegen würden, dass C.L. von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht habe. Diese Unterlagen wurden dem Bundesverwaltungsgericht aber nicht im Original vorgelegt, so dass deren Authentizität nicht geprüft werden kann; zudem erklärte der damalige Rechtsvertreter mit Schreiben vom 03.02.2025, dass die Befragung von C.L. ergeben habe, dass diese nie drei Monate in Spanien gelebt habe und das entsprechende Vorbringen daher zurückgezogen werde. 2.
  7. Die Feststellungen zur Beziehung und Eheschließung mit C.L. ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung und der im Akt einliegenden Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 . Die Feststellung, dass C.L. ihr Recht auf Freizügigkeit nie in Anspruch genommen hat, ergibt sich aus ihrer Angabe in der Verhandlung, dass sie nie in Spanien gearbeitet oder Arbeit gesucht habe und ihr längster Aufenthalt in Spanien zwei Wochen nicht überschritten habe; auch der Beschwerdeführer gab sowohl in der Verhandlung wie auch vor dem BFA am 30.09.2024 an, dass seine Frau nie in Spanien gearbeitet habe. Dabei wird nicht verkannt, dass der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27.11.2020 beim BFA verschiedene Dokumente in spanischer Sprache in Kopie vorlegte, welche seiner Angabe in der E-Mail zufolge „eindeutig“ belegen würden, dass C.L. von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht habe. Diese Unterlagen wurden dem Bundesverwaltungsgericht aber nicht im Original vorgelegt, so dass deren Authentizität nicht geprüft werden kann; zudem erklärte der damalige Rechtsvertreter mit Schreiben vom 03.02.2025, dass die Befragung von C.L. ergeben habe, dass diese nie drei Monate in Spanien gelebt habe und das entsprechende Vorbringen daher zurückgezogen werde. 2.
  8. Dass der Beschwerdeführer auch während seiner Österreichaufenthalte nicht immer bei C.L. wohnhaft war, ergibt sich etwa aus der Einvernahme von C.L. durch die Polizei am 25.11.2020 (siehe dazu das BFA-Einvernahmeprotokoll vom 27.11.2020) sowie aus dem Umstand, dass er auch im August 2024, als er in Wien in einer unbewohnten Wohnung aufgegriffen wurde, angab, seit zehn Tagen hier gewohnt zu haben und meinte „An meiner Meldeadresse bin ich schon länger nicht mehr aufhältig und ich ziehe heute auch woanders hin, aber ich weiß nicht wohin.“ (Amtsvermerk der Landespolizeidirektion Wien vom 19.08.2024, XXXX ). Aus diesem Amtsvermerk ergeben sich auch die näheren Umstände der Festnahme des Beschwerdeführers am 19.08.
  9. 2.
  10. Dass der Beschwerdeführer auch während seiner Österreichaufenthalte nicht immer bei C.L. wohnhaft war, ergibt sich etwa aus der Einvernahme von C.L. durch die Polizei am 25.11.2020 (siehe dazu das BFA-Einvernahmeprotokoll vom 27.11.2020) sowie aus dem Umstand, dass er auch im August 2024, als er in Wien in einer unbewohnten Wohnung aufgegriffen wurde, angab, seit zehn Tagen hier gewohnt zu haben und meinte „An meiner Meldeadresse bin ich schon länger nicht mehr aufhältig und ich ziehe heute auch woanders hin, aber ich weiß nicht wohin.“ (Amtsvermerk der Landespolizeidirektion Wien vom 19.08.2024, römisch 40 ). Aus diesem Amtsvermerk ergeben sich auch die näheren Umstände der Festnahme des Beschwerdeführers am 19.08.
  11. 2.
  12. Die Feststellungen zum spanischen Aufenthaltstitel ergeben sich aus der im Akt einliegenden Kopie der Aufenthaltskarte. Die Feststellungen zum Leben in Spanien ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung. 2.
  13. Die Feststellung zum Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.
  14. Die Feststellungen zu den Aufenthalten des Beschwerdeführers in Algerien ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der Verhandlung. Die Feststellungen zu den Aufenthalten des Beschwerdeführers in Spanien, Frankreich und Österreich ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA. Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung versuchte, Österreich als seinen Lebensmittelpunkt darzustellen, passt dies weder zu den Ein- und Ausreisestempeln in seinem Reisepass (Ausreisestempel aus Österreich vom 30.6.2022, 10.10.2022 und 24.06.2023, Einreisestempel vom 07.08.2022, 24.05.2023 und 22.07.2023) noch zu den mehrmonatigen Aufenthalten in seinem Herkunftsstaat Algerien und seiner Angabe vor dem BFA, dass er sich abwechselnd in Spanien, Frankreich, Algerien und Österreich aufgehalten habe. So hatte er dem BFA im Rahmen eines Verfahrens zur Prüfung der Erlassung einer Schubhaft am 24.11.2020 erklärt, dass er sich nicht generell im Bundesgebiet aufhalte, sondern er und seine Frau sich gegenseitig besuchen würden. In einer „Maßnahmenbeschwerde“ vom 12.09.2024 (bezüglich der Sicherstellung seines Reisepasses und seines spanischen Aufenthaltstitels) erklärte der Beschwerdeführer, dass er in Spanien ein Geschäft habe, das er „ständig betreuen und führen“ müsse. Soweit seine Ehefrau angab, dass der Beschwerdeführer sich zuletzt vermehrt in Österreich aufgehalten und etwa die Hälfte der Zeit hier verbracht habe, reicht dies nicht aus, um den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich annehmen zu können, zumal er in Spanien eine eigene Wohnung hatte (während er in Österreich bei seiner Ehefrau eingezogen war) und dort – nicht aber in Österreich – beruflich tätig war. In der Einvernahme durch das BFA am 27.11.2020 hatte C.L. sogar angegeben, dass der Beschwerdeführer, ehe er im Herbst nach Österreich gekommen sei, ein ganzes Jahr nicht mehr hier gewesen sei. 2.
  15. Die Feststellung zu seinen Verurteilungen basieren auf einem Einblick in das österreichische Strafregister und in dien vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Urteilen. 2.
  16. Die Feststellung zu den am 19.08.2024 in einer unbewohnten Wohnung, in der sich der Beschwerdeführer unerlaubt aufhielt, gefundenen Sachen, ergibt sich aus dem Amtsvermerk der Landespolizeidirektion Wien vom 19.08.2024, XXXX . Auch wenn das entsprechende Verfahren wegen des Verdachts des Diebstahls bzw. der Hehlerei mangels Nachweis eingestellt werden musste (vgl. Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien von der Einstellung des Verfahrens vom 20.10.2024, 12 St 169/24t), ist die gegenüber dem BFA am 30.09.2024 getätigte Aussage, dass Mobiltelefone, Tablets und E-Scooter bereits in der leeren Wohnung gewesen seien, nicht glaubhaft und geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer auch im August 2024 – trotz der offenen Probezeit aufgrund der Verurteilung wegen Hehlerei – in kriminelle Aktivitäten rund um die Elektrogegenstände und Scooter verwickelt war. Soweit der Beschwerdeführer eine Anzeige erstattete, dass er hinsichtlich der Wohnung getäuscht worden sei und gedacht habe, diese angemietet zu haben, wird diese Frage im gegenständlichen Verfahren unbeantwortet gelassen, da sie nicht von Relevanz ist. Dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, ergibt sich daraus, dass er in den Jahren 2023/2024 wiederholt straffällig wurde, die Straftaten nicht lange zurückliegen, der Beschwerdeführer sich noch in Strafhaft befindet und er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch keine Reue oder Einsicht zeigte. Wenn er aussagt, zu bereuen, wie alles gelaufen sei und dass er jetzt in Haft sei, reicht dies nicht aus, um eine glaubhafte Abkehr von Straftaten zu erkennen. Zudem stellte der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt fest, dass diese - auch nach unionsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe (VwGH 10.04.2025, Ra 2025/21/0036). Der Beschwerdeführer hatte im Herbst 2023 in zwei Wohnungen Suchtgift gebunkert, das zum Verkauf gedacht war; als er im August 2024 in der unbewohnten Wohnung kontrolliert wurde, fand sich dort wieder Suchtgift. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH, 20.12.2018, Ra 2018/21/0224). Von einer Phase des Wohlverhaltens kann daher gegenständlich nicht ausgegangen werden, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Haft neuerlich straffällig wird und somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.2.
  17. Die Feststellung zu den am 19.08.2024 in einer unbewohnten Wohnung, in der sich der Beschwerdeführer unerlaubt aufhielt, gefundenen Sachen, ergibt sich aus dem Amtsvermerk der Landespolizeidirektion Wien vom 19.08.2024, römisch 40 . Auch wenn das entsprechende Verfahren wegen des Verdachts des Diebstahls bzw. der Hehlerei mangels Nachweis eingestellt werden musste vergleiche Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien von der Einstellung des Verfahrens vom 20.10.2024, 12 St 169/24t), ist die gegenüber dem BFA am 30.09.2024 getätigte Aussage, dass Mobiltelefone, Tablets und E-Scooter bereits in der leeren Wohnung gewesen seien, nicht glaubhaft und geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer auch im August 2024 – trotz der offenen Probezeit aufgrund der Verurteilung wegen Hehlerei – in kriminelle Aktivitäten rund um die Elektrogegenstände und Scooter verwickelt war. Soweit der Beschwerdeführer eine Anzeige erstattete, dass er hinsichtlich der Wohnung getäuscht worden sei und gedacht habe, diese angemietet zu haben, wird diese Frage im gegenständlichen Verfahren unbeantwortet gelassen, da sie nicht von Relevanz ist. Dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, ergibt sich daraus, dass er in den Jahren 2023 aus 2024, wiederholt straffällig wurde, die Straftaten nicht lange zurückliegen, der Beschwerdeführer sich noch in Strafhaft befindet und er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch keine Reue oder Einsicht zeigte. Wenn er aussagt, zu bereuen, wie alles gelaufen sei und dass er jetzt in Haft sei, reicht dies nicht aus, um eine glaubhafte Abkehr von Straftaten zu erkennen. Zudem stellte der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt fest, dass diese - auch nach unionsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe (VwGH 10.04.2025, Ra 2025/21/0036). Der Beschwerdeführer hatte im Herbst 2023 in zwei Wohnungen Suchtgift gebunkert, das zum Verkauf gedacht war; als er im August 2024 in der unbewohnten Wohnung kontrolliert wurde, fand sich dort wieder Suchtgift. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH, 20.12.2018, Ra 2018/21/0224). Von einer Phase des Wohlverhaltens kann daher gegenständlich nicht ausgegangen werden, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Haft neuerlich straffällig wird und somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. 2.
  18. Dass der Beschwerdeführer keine Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf Algerien hat, ergibt sich daraus, dass solche zu keinem Zeitpunkt von ihm vorgebracht wurden, er sich vielmehr in den letzten Jahren häufig freiwillig nach Algerien begab. Soweit C.L. in der Verhandlung erklärte, dass sie während des letzten Heimataufenthaltes des Beschwerdeführers nicht wie geplant nach Algerien habe fliegen und ihn besuchen habe können, weil der Beschwerdeführer Probleme bekommen habe und zum Militärdienst eingezogen werden hätte sollen, steht dies im Widerspruch dazu, dass der Beschwerdeführer selbst keine Probleme mit dem Militär angegeben hatte, sondern in der Verhandlung als Grund für den langen Aufenthalt in Algerien auf die erneute Eheschließung des Vaters nach dem Tod seiner Mutter verwiesen hatte. Aber auch wenn der Beschwerdeführer eingezogen werden sollte, obwohl er mit 30 Jahren an der Grenze zu jenem Alter steht, in dem man laut Länderinformationsblatt (Punkt 1.3.4.) nicht mehr einberufen wird, reicht dies nicht aus, um eine Gefährdung seiner Person in Algerien anzunehmen, zumal er eine solche nie behauptet hatte und immer wieder nach Algerien gefahren war. 2.
  19. Die unter Punkt 1.
  20. getroffenen Feststellungen zur Lage in Algerien ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 01.10.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  22. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, da seine Ehefrau nie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

§ 31Abs.

1 Z 3 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines spanischen Aufenthaltstitels, doch hält er sich zumindest seit 05.12.2024 und somit länger als drei Monate im Bundesgebiet auf; zudem läuft sein Aufenthaltstitel in zehn Tagen ab und war er wiederholt zur Begehung von Straftaten in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Art. 6 Abs. 1 lit. e des Schengener Grenzkodex (Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Kodifizierter Text)) normiert als Voraussetzung für die rechtmäßige Einreise eines Drittstaatsangehörigen, dass er (u.a.) keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen darf. Aufgrund seines in der Vergangenheit gezeigten strafbaren Verhaltens erfüllt er diese Voraussetzung nicht. Demzufolge war seine Einreise im November oder Dezember 2024 und daher auch der daran anschließende Aufenthalt nicht rechtmäßigGemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines spanischen Aufenthaltstitels, doch hält er sich zumindest seit 05.12.2024 und somit länger als drei Monate im Bundesgebiet auf; zudem läuft sein Aufenthaltstitel in zehn Tagen ab und war er wiederholt zur Begehung von Straftaten in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Artikel 6, Absatz eins, Litera e, des Schengener Grenzkodex (Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Kodifizierter Text)) normiert als Voraussetzung für die rechtmäßige Einreise eines Drittstaatsangehörigen, dass er (u.a.) keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen darf. Aufgrund seines in der Vergangenheit gezeigten strafbaren Verhaltens erfüllt er diese Voraussetzung nicht. Demzufolge war seine Einreise im November oder Dezember 2024 und daher auch der daran anschließende Aufenthalt nicht rechtmäßig Die belangte Behörde prüfte daher zu Recht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 und kam nachvollziehbar zum Ergebnis, dass diese gegenständlich nicht vorliegen; Gegenteiliges wurde weder in der Beschwerde noch im Verfahren behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Die belangte Behörde prüfte daher zu Recht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 und kam nachvollziehbar zum Ergebnis, dass diese gegenständlich nicht vorliegen; Gegenteiliges wurde weder in der Beschwerde noch im Verfahren behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.2.

  1. Zum Familienleben des Beschwerdeführers: Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer seit 2019 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Beiden war zum Zeitpunkt des Eingehens der Beziehung im Jahr 2018 wie auch zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 2019 bewusst, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Die Betroffenen durften nicht darauf vertrauen, dass der Beschwerdeführer zum Aufenthalt berechtigt werden würde. Es kommt hinzu, dass die Beziehung seit 2020 als Fernbeziehung gelebt und durch gegenseitige Besuche aufrechterhalten wurde. Dies kann auch bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien so gehandhabt werden, kann C.L. ihn doch dort besuchen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wurden zudem vom Beschwerdeführer zuletzt Maßnahmen gesetzt, welche die Intensität der Beziehung minderten; abgesehen davon, dass er durch die wiederholte Begehung von Straftaten die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen provozierte, ist festzuhalten, dass er sich drei Monate in Algerien aufhielt, den Besuch seiner Ehefrau bei seiner Familie in Algerien absagte und nach seiner Rückkehr nach Österreich nicht wieder in die gemeinsame Wohnung zog und am 16.08.2024 auch angab, nicht mehr dort wohnen zu wollen. Ob die Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens mit C.L. vom Beschwerdeführer überhaupt gewünscht ist, kann daher letztlich nicht beurteilt werden. Es wird auch nicht verkannt, dass der spanische Aufenthaltstitel demnächst abläuft und dass es für die österreichische Staatsbürgerin C.L., auch aufgrund ihrer geringen Arabischkenntnisse, schwer wäre, sich dauerhaft in Algerien niederzulassen. Es ist daher nicht von der Fortführung des gemeinsamen Familienlebens in Spanien oder Algerien auszugehen. Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers erscheint eine Trennung im gegenständlichen Fall aufgrund des großen öffentlichen Interesses an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der damit verbundenen Hintanthaltung der Begehung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer verhältnismäßig, zumal gegen den Beschwerdeführer nur eine Rückkehrentscheidung und kein Einreiseverbot verhängt wurde, so dass ihm mittelfristig auch wieder Besuche in Österreich möglich sein werden. Auch wenn eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet darstellt, ist dies angesichts seiner Straffälligkeit verhältnismäßig.Auch wenn eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet darstellt, ist dies angesichts seiner Straffälligkeit verhältnismäßig. 3.2.
  2. Zum Privatleben des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer gelangte zwar bereits vor neun Jahren erstmals ins Bundesgebiet, doch hält er sich seit 2018/2019 nur mehr unregelmäßig hier auf. Er arbeitete in Spanien, hatte dort eine Wohnung und seinen Lebensmittelpunkt. Daneben hielt er sich immer wieder für mehrere Wochen oder Monate in Algerien sowie in Österreich auf. Auch wenn seine Ehefrau in Österreich lebt, kann von keinem dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer war auch nur im Jahr 2021 für einige Wochen hier berufstätig, eine Integration am Arbeitsmarkt liegt nicht vor. Er verfügt in Österreich zweifelsohne über ein soziales Netzwerk und hat gut Deutsch gelernt, doch reicht dies nicht aus, um eine "außergewöhnliche Integration" aufzuzeigen.Der Beschwerdeführer gelangte zwar bereits vor neun Jahren erstmals ins Bundesgebiet, doch hält er sich seit 2018 aus 2019, nur mehr unregelmäßig hier auf. Er arbeitete in Spanien, hatte dort eine Wohnung und seinen Lebensmittelpunkt. Daneben hielt er sich immer wieder für mehrere Wochen oder Monate in Algerien sowie in Österreich auf. Auch wenn seine Ehefrau in Österreich lebt, kann von keinem dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer war auch nur im Jahr 2021 für einige Wochen hier berufstätig, eine Integration am Arbeitsmarkt liegt nicht vor. Er verfügt in Österreich zweifelsohne über ein soziales Netzwerk und hat gut Deutsch gelernt, doch reicht dies nicht aus, um eine "außergewöhnliche Integration" aufzuzeigen. Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Algerien ausgegangen werden, zumal er immer wieder dorthin zurückkehrt und ein gutes Verhältnis zu seinen Verwandten hat. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Algerien ausgegangen werden, zumal er immer wieder dorthin zurückkehrt und ein gutes Verhältnis zu seinen Verwandten hat. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht. 3.2.
  3. Zu einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung:

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG rechtfertigt der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, die Annahme, dass der weitere Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG rechtfertigt der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, die Annahme, dass der weitere Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.04.2025, 45 Hv 20/25a, aufgrund der unter Punkt 1.2.

  1. begangenen Straftaten wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Zusatzfreiheitstrafe in der Dauer von 16 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.04.2025, 45 Hv 20/25a, aufgrund der unter Punkt 1.2.
  2. begangenen Straftaten wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer Zusatzfreiheitstrafe in der Dauer von 16 Monaten verurteilt. Die landesgerichtliche Verurteilung erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG. Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

§ 53Abs.

3 FPG dar. Die landesgerichtliche Verurteilung erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

Paragraph 53, Absatz 3, FPG dar. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN). Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau auch unter Berücksichtigung seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau auch unter Berücksichtigung seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen für Rückkehrentscheidungen nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie sind auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, mwN) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen für Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind ebenso erfüllt. Sie sind auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, mwN) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer vor Erlassung der Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

6 FPG hätte aufgefordert werden sollen, sich nach Spanien zu begeben, ist darauf hinzuweisen, dass dies im gegenständlichen Fall zu Recht unterblieben ist, da seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Zudem war er am 30.09.2024 vom BFA dazu aufgefordert worden und begab er sich auch kurzfristig nach Spanien, kehrte aber innerhalb weniger Wochen wieder ins Bundesgebiet zurück.Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer vor Erlassung der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 6, FPG hätte aufgefordert werden sollen, sich nach Spanien zu begeben, ist darauf hinzuweisen, dass dies im gegenständlichen Fall zu Recht unterblieben ist, da seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Zudem war er am 30.09.2024 vom BFA dazu aufgefordert worden und begab er sich auch kurzfristig nach Spanien, kehrte aber innerhalb weniger Wochen wieder ins Bundesgebiet zurück. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes ist, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Die vorrangige Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 ist es, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen. Es kamen im gegenständlichen Verfahren auch keine Hinweise auf Rückkehrbefürchtungen hervor. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes ist, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Die vorrangige Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 ist es, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen. Es kamen im gegenständlichen Verfahren auch keine Hinweise auf Rückkehrbefürchtungen hervor. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG entgegen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen. Gegenständlich wurden seitens des Beschwerdeführers weder besondere Umstände, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte und die jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwiegen würden, vorgebracht, noch ein Termin für seine Ausreise bekannt gegeben. Dementsprechend war die Ausreisefrist zu Recht mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt worden und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. als unbegründet abzuweisen.Dementsprechend war die Ausreisefrist zu Recht mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt worden und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. als unbegründet abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I403.2194380.3.00

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