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{'item': 'I421 2312615-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2025 GeschäftszahlI421 2312615-1 SpruchI421 2312615-1/3Z, I421 2312615-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt: Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines algerischen Staatsangehörigen (in Folge Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 10.04.2025, XXXX . In ihrer Entscheidung wies die belangte Behörde den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.01.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen (§ 3 AsylG) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) ab, erteilte keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist, erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung ab und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines algerischen Staatsangehörigen (in Folge Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 10.04.2025, römisch 40 . In ihrer Entscheidung wies die belangte Behörde den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.01.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen (Paragraph 3, AsylG) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG) ab, erteilte keine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist, erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung ab und sprach aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Der Beschwerdeführer stellte bereits im Juli 2005 einen Asylantrag, der im Juni 2007 rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Aus der aktuellen AJ-WEB Auskunft ist ersichtlich, dass der der Beschwerdeführer bereits am 4.7.2001 als Asylwerber bzw. Flüchtling im System erfasst war. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er seit seiner Einreise in das Bundesgebiet bislang nicht ausgereist sei. Der Beschwerdeführer hält sich seit nunmehr fast 25 Jahren im Bundesgebiet auf. Aus dem aktuellen Speicherauszug Betreuungsinformationssystem ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durchgehend von Juli 2004 bis August 2012, also über acht Jahre, Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat. Warum der Beschwerdeführer, nach rechtskräftigem negativem Abschluss seines ersten Asylverfahrens im Jahr 2007, nicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verhalten wurde, bleibt offen. Der Beschwerdeführer brachte bei seiner Einvernahme zum aktuellen Asylantrag vor, dass er eine ungarische Lebensgefährtin habe, mit welcher er einen im August 2023 geboren Sohn habe, wobei diese in Ungarn leben. In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei durch den angefochtenen Bescheid unter anderem auch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzt.In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei durch den angefochtenen Bescheid unter anderem auch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzt. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag vor, diese als unbegründet abzuweisen. Der Behördenakt langte am 16.05.2025 in der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts in der Außenstelle Innsbruck ein.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Fremdenregister (IZR). Da die Beweisergebnisse keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufweisen, erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.Mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz unter anderem dann aberkennt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt (Z1). Algerien gilt gemäß § 1 Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz unter anderem dann aberkennt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt (Z1). Algerien gilt gemäß Paragraph eins, Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Die Behörde muss nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer seit 25 Jahren in Österreich zu leben und mit seiner ungarischen Lebensgefährtin eine gemeinsamen im Jahr 2023 geborenen Sohn zu haben. Die Abfrage des AJ-WEB und des GVS bestätigen die Angaben des Beschwerdeführers zum sehr langen Aufenthalt in Österreich. Im Sinne einer Grobprüfung, erscheint es von vornherein nicht ausgeschlossen, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind und durch den angefochtenen Bescheid in unzulässiger Weise in das durch Art 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Daher war Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.Im Sinne einer Grobprüfung, erscheint es von vornherein nicht ausgeschlossen, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind und durch den angefochtenen Bescheid in unzulässiger Weise in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Daher war Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I421.2312615.1.00

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