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{'item': 'I422 2309654-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 24§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4§ 28Art. 2Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2025 GeschäftszahlI422 2309654-1 Spruch, I422 2309654-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein ägyptischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 16.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass die Familie seines Vaters nach dessen Tod das gesamte Erbe an sich genommen habe. Seine Mutter und er seien sogar aus der Wohnung „geschmissen“ worden. Infolge der Obdachlosigkeit seien seine Mutter und er nach Libyen gereist. Der Beschwerdeführer habe jedoch zu wenig Geld gehabt um auch seiner Mutter die Überfahrt nach Europa zu ermöglichen. Dies seien all seine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er Armut. Am 17.12.2023 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) erstmals niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer entzog sich am 13.02.2024 seinem weiteren Asylverfahren durch untertauchen, weswegen sein Verfahren mit Aktenvermerk vom 07.05.2024

§ 24Asyl

G eingestellt wurde.Der Beschwerdeführer entzog sich am 13.02.2024 seinem weiteren Asylverfahren durch untertauchen, weswegen sein Verfahren mit Aktenvermerk vom 07.05.2024

Paragraph 24, AsylG eingestellt wurde. Am 18.02.2025 erfolgte eine erneute niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde. Hierbei brachte er hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen vor, dass sein Onkel das gesamte Erbe bekommen und ihm und seiner Mutter nichts gegeben habe. Dieser Onkel habe ihn bedroht und ihm jemanden geschickt, der den Beschwerdeführer umbringen solle. Hierbei handle es sich um die Person, die der Beschwerdeführer in Österreich angezeigt habe und der nun in Untersuchungshaft sitze. Jener Onkel der ihn bedrohe, sei derselbe, der nunmehr in Kroatien aufhältig sei. Sein Onkel sei in die EU eingereist, damit er den Beschwerdeführer töten könne. Sein Onkel besteche in Ägypten die Behörden und werden ihm diese im Falle eine Rückkehr Probleme machen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung glaubhaft machen habe können.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung glaubhaft machen habe können. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 20.03.2025 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Hierbei wurde die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheids infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Ergänzend wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass über den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen des Deliktes des Suchtgift- und Waffenschmuggels eingeleitet worden sei. Diese Delikte habe der Beschwerdeführer jedoch nie begangen und sei dies von seinem Onkel eingeleitet worden. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2025 vorgelegt und am 25.03.2025 der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters zugewiesen. Am 06.05.2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung ab und wurde hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatangehöriger von Ägypten. Er gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigungen und ist erwerbsfähig. Er stammt aus XXXX . Er wuchs in Ägypten auf, besuchte dort zwölf Jahre lang die Schule und schloss diese mit der Matura ab. Im Anschluss daran war der Beschwerdeführer für als Taxifahrer erwerbstätig. Seinen Lebensunterhalt in Ägypten bestritt der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus dieser Erwerbstätigkeit und der finanziellen Zuwendung durch seine Mutter. Er ist im Besitz eines Geldvermögens von einer Million ägyptischer Pfund, zweier Häuser und von Grundstücken im Ausmaß von rund 10 Feddan (rund 42.000 m²).Er stammt aus römisch 40 . Er wuchs in Ägypten auf, besuchte dort zwölf Jahre lang die Schule und schloss diese mit der Matura ab. Im Anschluss daran war der Beschwerdeführer für als Taxifahrer erwerbstätig. Seinen Lebensunterhalt in Ägypten bestritt der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus dieser Erwerbstätigkeit und der finanziellen Zuwendung durch seine Mutter. Er ist im Besitz eines Geldvermögens von einer Million ägyptischer Pfund, zweier Häuser und von Grundstücken im Ausmaß von rund 10 Feddan (rund 42.000 m²). Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seiner Mutter. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Geschwister hat der Beschwerdeführer nicht. Darüber hinaus umfasst der Familienverband des Beschwerdeführers noch eine Großmutter, mütterlicherseits zwei Onkel sowie väterlicherseits zwei Tanten, einen Onkel und mehrere Cousins, wobei alle in Ägypten aufhältig sind. Zu seinen Familienangehörigen steht der Beschwerdeführer nicht in Kontakt. Im Jahr 2019 reiste der Beschwerdeführer von Ägypten nach Libyen aus. Er verblieb für rund vier Jahre in Libyen und reiste im Anschluss über den Seeweg nach Italien weiter. Dort wurde er am 28.01.2022 erkennungsdienstlich behandelt. Von Italien aus reiste er nach Österreich ein, wo er am 16.07.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und war in den Zeiträumen 20.07.2023 bis 25.07.2023, 28.07.2023 bis 13.02.2024 und 28.11.2024 bis dato mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet meldebehördlich erfasst. In Österreich und auf den Mitgliedsstaaten verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Am 20.02.2025 meldete der Beschwerdeführer bei XXXX der Stadt XXXX ein Gewerbe im Bereich Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten an. Aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit sichert sich der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer spricht in einfachem Niveau Deutsch. Er hat im Bundesgebiet jedoch bislang keinen Sprachkurs oder eine Sprachprüfung absolviert. In seiner Freizeit trifft sich der Beschwerdeführer mit seinen Freunden. Sie gehen gemeinsamen Essen oder Trinken, sitzen am Donauufer zusammen, spielen Fußball oder zocken auf der Playstation. Darüber hinaus ergaben sich weiteren keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht. Am 20.02.2025 meldete der Beschwerdeführer bei römisch 40 der Stadt römisch 40 ein Gewerbe im Bereich Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten an. Aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit sichert sich der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer spricht in einfachem Niveau Deutsch. Er hat im Bundesgebiet jedoch bislang keinen Sprachkurs oder eine Sprachprüfung absolviert. In seiner Freizeit trifft sich der Beschwerdeführer mit seinen Freunden. Sie gehen gemeinsamen Essen oder Trinken, sitzen am Donauufer zusammen, spielen Fußball oder zocken auf der Playstation. Darüber hinaus ergaben sich weiteren keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer brachte in Österreich eine Strafanzeige gegen XXXX wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung ein. Dieses Verfahren wurde seitens der österreichischen Behörden ohne weiteres Ergebnis eingestellt.Der Beschwerdeführer brachte in Österreich eine Strafanzeige gegen römisch 40 wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung ein. Dieses Verfahren wurde seitens der österreichischen Behörden ohne weiteres Ergebnis eingestellt. 1.
  3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist in Ägypten nicht der Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung durch die ägyptischen Behörden ausgesetzt. Ebensowenig unterliegt der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch den Onkel, deren Ursache in einer Erbstreitigkeit fußt. 1.
  4. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Es besteht auch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
  5. Zur Lage im Herkunftsstaat: Zur aktuellen Lage in Ägypten werden auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 03.04.2025, sofern entscheidungsrelevant, folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto und de jure ausgehöhlt. Verfassungsänderungen im April 2019 griffen erheblich in die Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle des Militärs über das zivile Leben und verlängerten die Amtszeit des Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 2024). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022). Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens (AA 13.3.2025). Der amtierende Präsidenten Al-Sisi wurde im Dezember 2023 bei Wahlbeteiligung von 68,8 % mit 89,9 % der Stimmen für eine dritte Amtsperiode (nach 2014 bzw. 2018) wiedergewählt. Seine Inauguration erfolgte am 2.4.2024 (ÖB 6.2024; vgl. AA 13.3.2025). Präsident Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt (FH 2024). Bei den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 hat das Regime alle wichtigen Herausforderer von der Teilnahme ausgeschlossen (FH 2024; vgl. MM 18.12.2023).Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens (AA 13.3.2025). Der amtierende Präsidenten Al-Sisi wurde im Dezember 2023 bei Wahlbeteiligung von 68,8 % mit 89,9 % der Stimmen für eine dritte Amtsperiode (nach 2014 bzw. 2018) wiedergewählt. Seine Inauguration erfolgte am 2.4.2024 (ÖB 6.2024; vergleiche AA 13.3.2025). Präsident Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt (FH 2024). Bei den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 hat das Regime alle wichtigen Herausforderer von der Teilnahme ausgeschlossen (FH 2024; vergleiche MM 18.12.2023). Die Wahlen zu den beiden parlamentarischen Gremien im Jahr 2020 wurden durch die weit verbreitete Verhaftung und Einschüchterung von Personen, die den Wahlprozess kritisierten, die geringe Wahlbeteiligung, Betrugsvorwürfe, Stimmenkauf und die massive Einmischung der Sicherheitsapparate beeinträchtigt. Es wurden keine glaubwürdigen Gruppen zur Wahlbeobachtung zugelassen. Ohne konkurrierende Listen gewann die von der regimetreuen Partei Mostaqbal Watan (Zukunft der Nation) angeführte Vereinigte Nationale Liste alle 100 Sitze der Parteiliste und 88 Einzelsitze im Senat; Mostaqbal Watan gewann auch alle 284 Sitze der Parteiliste und 31 Einzelsitze im Repräsentantenhaus. Eine andere regimetreue Partei, Unabhängige und kleine Parteien errangen die übrigen Sitze in beiden Kammern. Im Oktober 2020 ernannte Präsident Sisi 100 überwiegend regimetreue Mitglieder für den Senat (FH 2024). Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuennationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, ineinem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keineeigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierteWahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeitund sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen vonRegierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle des Parlaments alsLegitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022).Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuen, nationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, in, einem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keine, eigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierte, Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit, und sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen von, Regierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle des Parlaments als, Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022). Sicherheitslage Aufgrund des Konflikts im Nahen Osten seit dem 7.10.2023 ist die Situation vor allem im Grenzgebiet zu Israel und dem Besetzten Palästinensischen Gebiet volatil. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss. Die Spannungen sind hoch und eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist nicht auszuschließen. Die Ereignisse in Libyen und im Sudan, wo die Verhältnisse komplex und die Sicherheitslage prekär ist, können ebenfalls Auswirkungen auf das ägyptische Grenzgebiet haben (EDA 23.8.2024). Die Sicherheitslage ist allerdings in Ägypten aktuell insgesamt stabil und ruhig (AA 21.3.2025). Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der Islamische Staat - Wilayat Sinai (IS-WS). Es gibt jedoch weitere wie Harakat Sawa’d Misr (HASM) und Liwa al-Thawra. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, obwohl sie vorwiegend den Norden der Sinai-Halbinsel betreffen. Die Zahl der Anschläge, die Zahl der militärischen Konfrontationen zwischen Armee und Islamisten sowie die Zahl der Todesopfer hat in den letzten Jahren aufgrund intensivierter Antiterror-Operationen kontinuierlich abgenommen. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und im Süden der sudanesischen Grenze allerdings weiterhin ein Hotspot. Trotz der anhaltenden terroristischen Bedrohung haben die wirksamen Maßnahmen der ägyptischen Regierung zur Terrorismusbekämpfung zu einer deutlichen Verbesserung des allgemeinen Sicherheitsumfelds geführt. Statistisch erkennbar ist die Verringerung terroristischer Aktivität in Ägypten an den Werten des Global Terrorism Index für die Jahre 2019 bis 2023 (STDOK 27.6.2024). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (AA 21.3.2025; vgl. BMEIA 13.3.2025, EDA 23.8.2024). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 21.3.2025; vgl. BMEIA 13.3.2025).Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (AA 21.3.2025; vergleiche BMEIA 13.3.2025, EDA 23.8.2024). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 21.3.2025; vergleiche BMEIA 13.3.2025). Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 23.4.2024), jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten, dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022).Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 23.4.2024), jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten, dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022). Rechtsschutz / Justizwesen Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc). Islamische Einflüsse existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend (ÖB Kairo 6.2024). Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte scheinen manchmal nicht unparteiisch zu sein, insbesondere in Fällen, in denen es um Kritik an der Regierung geht, und sie kommen zu politisch motivierten Ergebnissen oder es mangelt an einer individuellen Schuldfeststellung, so mehrere Menschenrechtsgruppen (USDOS 23.4.2024). Durch die Verfassungsänderungen von 2019 wurden die Aufsichts- und Ernennungsbefugnisse des Präsidenten über die Justiz weiter gestärkt und ihre Unabhängigkeit untergraben. Im Juli 2022 ernannte Präsident Sisi einen Militärgeneral zum ersten stellvertretenden Richter des Obersten Verfassungsgerichts, wodurch die Institutionen des Landes noch stärker unter die Kontrolle von Sisi gestellt wurden (FH 2024). Die Exekutive übt Einfluss auf die Gerichte aus, die in der Regel die Interessen der Regierung, des Militärs und des Sicherheitsapparats schützen (FH 2024). Die Justiz sieht sich als patriotische Hüterin des Staates. Urteile tendieren zur Unterstützung des autoritären Sicherheitsapparats. Dementsprechend fallen Urteile zu Delikten, die die Staatssicherheit berühren können, oft unverhältnismäßig streng aus. Ermöglicht wird dies durch die gerade bei diesen Delikten häufig sehr unbestimmt gefassten Tatbestände, die einen weiten Interpretations- und Ermessenspielraum einräumen (vgl. etwa die Antiterrorgesetzgebung). Die (verfassungskonforme) Praxis der militärischen Strafgerichtsbarkeit über Zivilisten wird im Rahmen des Anti-Terror Kampfes fortgesetzt (ÖB Kairo 6.2024).Die Exekutive übt Einfluss auf die Gerichte aus, die in der Regel die Interessen der Regierung, des Militärs und des Sicherheitsapparats schützen (FH 2024). Die Justiz sieht sich als patriotische Hüterin des Staates. Urteile tendieren zur Unterstützung des autoritären Sicherheitsapparats. Dementsprechend fallen Urteile zu Delikten, die die Staatssicherheit berühren können, oft unverhältnismäßig streng aus. Ermöglicht wird dies durch die gerade bei diesen Delikten häufig sehr unbestimmt gefassten Tatbestände, die einen weiten Interpretations- und Ermessenspielraum einräumen vergleiche etwa die Antiterrorgesetzgebung). Die (verfassungskonforme) Praxis der militärischen Strafgerichtsbarkeit über Zivilisten wird im Rahmen des Anti-Terror Kampfes fortgesetzt (ÖB Kairo 6.2024). Per Gesetz werden Sanktionen gegen Personen verhängt, die von einem Gericht als Terroristen eingestuft wurden, auch ohne strafrechtliche Verurteilung, darunter Reiseverbote, das Einfrieren von Vermögenswerten, die Annullierung von Reisepässen und den Verlust von beruflichen Qualifikationen und politischen Rechten. Die Regierung verfolgt Einzelpersonen wegen angeblicher Mitgliedschaft in oder Unterstützung der Muslimbruderschaft, die sie 2013 als terroristische Vereinigung einstuft. Einzelpersonen können gegen ihre Einstufung als terroristische Gruppe direkt beim höchsten Berufungsgericht des Landes Berufung einlegen (USDOS 23.4.2024). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vorgesehen, aber dieses ist nicht immer gewährleistet. Nach dem Gesetz gilt für Angeklagte die Unschuldsvermutung, und die Behörden informieren die Angeklagten in der Regel unverzüglich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen. Die Angeklagten haben das Recht, bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein. Angeklagte werden bei Verhören und Festnahmen manchmal nicht über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert. Angeklagte haben manchmal Schwierigkeiten, ausreichende Informationen über die Anschuldigungen und Vorwürfe in ihrem Fall zu erhalten, es gibt lange Verzögerungen bis zum Beginn eines Prozesses, sowie begrenzte Kommunikation mit ihren Anwälten während der Haft. Behörden verweigern Anwälten manchmal den Zugang zu inhaftierten Mandanten und gewähren ihnen nicht immer den erforderlichen Zugang zu Beweismaterial und Fallakten vor Beginn des Verfahrens (USDOS 23.4.2024). Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall (ÖB Kairo 6.2024). Die Gerichte missachten in Fällen gegen politische Gegner der Regierung und alle Formen der unabhängigen Meinungsäußerung häufig ein ordnungsgemäßes Verfahren und andere grundlegende Garantien (FH 2024; vgl. AI 24.4.2024).Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall (ÖB Kairo 6.2024). Die Gerichte missachten in Fällen gegen politische Gegner der Regierung und alle Formen der unabhängigen Meinungsäußerung häufig ein ordnungsgemäßes Verfahren und andere grundlegende Garantien (FH 2024; vergleiche AI 24.4.2024). Auffallend sind die teils unverhältnismäßigen Strafen, was nicht immer nur an den Rechtsnormen selbst, sondern oft auch an der Ermessensausübung durch die jeweiligen Richter liegt, sowie der Umstand, dass eine sehr dürftige Beweislage keineswegs einer Verurteilung entgegensteht (in dubio pro reo ist kein die Praxis bestimmendes Prinzip) (ÖB Kairo 6.2024). Sicherheitsbehörden Die Polizei (Public Security Sector Police) ist landesweit für die Strafverfolgung zuständig. Die Zentralen Sicherheitskräfte (Central Security Force – CSF) sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Die Nationale Sicherheitsbehörde (National Security Agency) ist zusammen mit anderen Sicherheitsdiensten für Bedrohungen der inneren Sicherheit und Terrorismusbekämpfung zuständig. Zusätzlich zu ihren Aufgaben im Bereich der Außenverteidigung haben die ägyptischen Streitkräfte (Egyption Armed Forces – EAF) auch das Mandat, die Polizei beim Schutz lebenswichtiger Infrastrukturen im Ausnahmezustand zu unterstützen; das Militär erhielt 2011 die volle Befugnis zur Verhaftung, macht aber normalerweise nur im Ausnahmezustand und in „Zeiten erheblicher Unruhen“ von dieser Befugnis Gebrauch (CIA 12.2.2025). Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022). Militär und Wirtschaft sind in Ägypten eng miteinander verknüpft. So befinden sich zahlreiche Großbetriebe gänzlich in der Hand von Angehörigen des Militärs. Die in zahlreichen Wirtschaftsbereichen existierende enge Verflechtung der Wirtschaft mit dem Militär stellt ein großes Problem für die Entwicklung des Landes dar. Rund 40 Prozent des militärisch-industriellen Komplexes entfallen auf die Produktion profitgenerierender Konsumgüter. Unter al-Sisi hat der wirtschaftliche Einfluss des Militärs zugenommen; Unternehmen in den Händen des ägyptischen Militärs sind wirtschaftlich besonders erfolgreich, vor allem durch ihre Beteiligung in politischen Mega-Projekten wie der Erweiterung des Suez-Kanals und dem Bau der neuen Hauptstadt. Dabei werden Wehrpflichtige als billige Arbeitskräfte eingesetzt und die Unternehmen zahlen keine Steuern. Auch die Tradition, pensionierte Offiziere als Gegenleistung für ihre Loyalität mit prestigeträchtigen Regierungsposten, staatlichen Unternehmen oder lokalen Behörden zu belohnen, wird unter al-Sisi fortgesetzt. Durch mangelnde Transparenz lassen sich kaum verlässliche Aussagen über das jährliche Einkommen der Militärwirtschaft treffen. Experten schätzen, dass das Militär rund ein Drittel der gesamten ägyptischen Wirtschaft kontrollieren könnte; konkrete Zahlen gibt es dazu jedoch nicht. Dies liegt daran, dass das wirtschaftliche Engagement der Armee in Ägypten nicht offengelegt werden muss. Die Militärs sind somit niemandem eine Abrechnung schuldig. Ihr Etat unterliegt somit keinerlei Kontrolle und bleibt weitestgehend autonom (bicc 12.2024). Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung „einer Person, deren Bewegungsfreiheit eingeschränkt war oder die von den Behörden festgenommen oder verhaftet wurde“. Das Gesetz verbietet Folter, um einen inhaftierten oder festgenommenen Verdächtigen zu einem Geständnis zu bewegen, berücksichtigt jedoch nicht die geistige oder psychologische Misshandlung von Personen oder die Misshandlung aus anderen Gründen als der Erlangung eines Geständnisses. Das Gesetz erlaubte den Gefängnisbeamten zwar die Anwendung von Gewalt gegen Gefangene, die sich den Anordnungen widersetzten, verbot jedoch allen Beamten, unter irgendwelchen Umständen „Grausamkeiten anzuwenden“ oder „körperliche Schäden zu verursachen“ (USDOS 23.4.2024). In Gefängnissen (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 2024), Polizeistationen und Einrichtungen des NSA (National Security Agency – Geheimdienst) (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) sind Folter und andere Misshandlungen weiterhin an der Tagesordnung (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 2024). Die Polizei des Innenministeriums und Beamte der Nationalen Sicherheitsbehörde (NSA) nehmen weiterhin willkürlich Kritiker und Dissidenten in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten fest, lassen sie gewaltsam verschwinden und foltern sie (HRW 16.1.2025).In Gefängnissen (AI 24.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, FH 2024), Polizeistationen und Einrichtungen des NSA (National Security Agency – Geheimdienst) (AI 24.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024) sind Folter und andere Misshandlungen weiterhin an der Tagesordnung (AI 24.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, FH 2024). Die Polizei des Innenministeriums und Beamte der Nationalen Sicherheitsbehörde (NSA) nehmen weiterhin willkürlich Kritiker und Dissidenten in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten fest, lassen sie gewaltsam verschwinden und foltern sie (HRW 16.1.2025). Lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen berichten von systematischen Missbrauchspraktiken und behaupten, dass Polizei und Gefängniswärter regelmäßig Gefangene, darunter auch Kinder, misshandeln. Eine führende inländische Menschenrechtsgruppe, die sich auf Folter und Misshandlung von Gefangenen und Häftlingen konzentriert, dokumentierte in den ersten drei Quartalen des Jahres 2023 rund 2.700 Verletzungen der Rechte von Gefangenen, einschließlich Folter und vorsätzlicher medizinischer Vernachlässigung, in Gefängnissen, Polizeistationen und Haftanstalten (USDOS 23.4.2024). Es gibt zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter bei Verhaftungen oder in Gewahrsam befindlichen Personen. Lokale und internationale Menschenrechtsgruppen berichten von Fällen, in denen Personen in Gefängnissen und Haftanstalten zu Tode gefoltert wurden (USDOS 23.4.2024). Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht konsequent um, und Beamte üben manchmal ungestraft korrupte Praktiken aus. Viele Beobachter und Medienberichte weisen darauf hin, dass Korruption im gesamten öffentlichen Sektor ein großes Problem darstellt. Allerdings verurteilten Gerichte im Laufe des Jahres 2023 eine Reihe hochrangiger Beamter, Staatsbediensteter und ehemaliger Richter wegen Amtsmissbrauchs, Bestechung und anderer damit zusammenhängender Anschuldigungen. (USDOS 23.4.2024). Korruption ist auf allen Ebenen der Regierung weit verbreitet. Offizielle Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung korrupter Aktivitäten sind nach wie vor schwach und ineffektiv. Präsident Sisi kontrolliert die Verwaltungskontrollbehörde (Administrative Control Authority – ACA), die für die meisten Korruptionsbekämpfungsinitiativen zuständig ist. Ihr fehlt es an Glaubwürdigkeit, Transparenz und Unparteilichkeit, und sie kann die umfangreichen wirtschaftlichen Aktivitäten des Militärs nicht überwachen (FH 2024). Laut Corruption Perceptions Index 2024 befindet sich Ägypten auf Platz 130 von 180 Ländern (TI 2025). NGOs und Menschenrechtsaktivisten, Ombudsmann In den letzten Jahren waren NGOs mit Massenschließungen und Schikanen in Form von Bürodurchsuchungen, Verhaftungen von Mitgliedern, langwierigen Gerichtsverfahren und Reisebeschränkungen konfrontiert (FH 2024). Internationale und lokale Menschenrechtsorganisationen bestätigen, dass die Regierung weiterhin unkooperativ ist (USDOS 23.4.2024). Ein Gesetz aus dem Jahr 2019 schränkt die Aktivitäten von NGOs ein, die als Bedrohung für die nationale Sicherheit, die öffentliche Moral und die öffentliche Ordnung angesehen werden, und schreibt strenge Berichterstattungspflichten und Überwachungssysteme vor. Die Strafen für Verstöße gegen das Gesetz sind hart (FH 2024). Unabhängige Organisationen und die Lobbyarbeit werden durch die drakonischen Einschränkungen dieses NGO-Gesetzes weiterhin stark eingeschränkt (HRW 16.1.2025). Unabhängige inländische Menschenrechts-NGOs haben aufgrund von Repressalien und Druck seitens der Regierung und der Sicherheitskräfte Schwierigkeiten, zu arbeiten. Staatliche und staatsnahe Medien stellen bisweilen NGOs, insbesondere solche, die Mittel aus internationalen Quellen erhalten, als subversive und sogar verräterische Aktivitäten dar. Lange Verzögerungen bei der Erteilung staatlicher Genehmigungen und ein restriktives rechtliches Umfeld schränken die Möglichkeiten inländischer und internationaler NGOs ein. Die Behörden gestatten manchmal zivilgesellschaftlichen Organisationen, die nicht als NGOs registriert waren, ihre Tätigkeit, aber diese Organisationen berichten über Schikanen und Überwachung sowie über Drohungen mit staatlicher Einmischung, Ermittlungen, Einfrieren von Vermögenswerten oder Schließung (USDOS 23.4.2024). Allgemeine Menschenrechtslage Die am 18.1.2014 in Kraft getretene Verfassung bringt eine Stärkung der Menschenrechtsgarantien; die einfachgesetzliche Umsetzung bzw. behördliche Anwendungspraxis steht aber z.T. nicht im Einklang mit diesen verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Die Menschenrechtspolitik der ägyptischen Regierung ist weiterhin stark autoritär geprägt, sowohl gegenüber islamistischer Opposition, als auch gegenüber Menschenrechtsverteidigern. Der Terrortatbestand nach dem Anti-Terrorgesetz vom 24.2.2015 ist so weit und unbestimmt, dass er unverhältnismäßige bis zur Willkür reichende staatliche Maßnahmen ermöglicht (ÖB 6.2024). Die Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi ist in ihr zweites Jahrzehnt an der Macht eingetreten, indem sie die Unterdrückung auf breiter Front fortsetzt, friedliche Kritiker und Aktivisten systematisch festnimmt und bestraft und friedliche Meinungsverschiedenheiten effektiv kriminalisiert (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit werden massiv unterdrückt (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Behörden nahmen Dutzende von Demonstranten und Aktivisten fest und verfolgten sie strafrechtlich, auch bei Demonstrationen zur Solidarität mit Palästina. Tausende von Gefangenen bleiben unter katastrophalen Bedingungen in langwieriger Untersuchungshaft oder aufgrund von ungerechten Gerichtsverfahren verurteilt (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Fälle von Verschwindenlassen, Folter und anderen Misshandlungen waren weiterhin an der Tagesordnung. Gerichte verhängten Todesurteile nach grob unfairen Verfahren, die Zahl der Hinrichtungen ging jedoch zurück. Schwere Menschenrechtsverletzungen blieben weiterhin straflos, auch solche, die in den Vorjahren verübt worden waren (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Die Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi ist in ihr zweites Jahrzehnt an der Macht eingetreten, indem sie die Unterdrückung auf breiter Front fortsetzt, friedliche Kritiker und Aktivisten systematisch festnimmt und bestraft und friedliche Meinungsverschiedenheiten effektiv kriminalisiert (HRW 16.1.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit werden massiv unterdrückt (AI 24.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Behörden nahmen Dutzende von Demonstranten und Aktivisten fest und verfolgten sie strafrechtlich, auch bei Demonstrationen zur Solidarität mit Palästina. Tausende von Gefangenen bleiben unter katastrophalen Bedingungen in langwieriger Untersuchungshaft oder aufgrund von ungerechten Gerichtsverfahren verurteilt (HRW 16.1.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Fälle von Verschwindenlassen, Folter und anderen Misshandlungen waren weiterhin an der Tagesordnung. Gerichte verhängten Todesurteile nach grob unfairen Verfahren, die Zahl der Hinrichtungen ging jedoch zurück. Schwere Menschenrechtsverletzungen blieben weiterhin straflos, auch solche, die in den Vorjahren verübt worden waren (AI 24.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, aber die Regierung respektiert dieses Recht häufig nicht. Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Aktivisten und andere werden regelmäßig strafrechtlich verfolgt und angeklagt, was Beobachter als Vergeltungsmaßnahme für Kritik an der Regierung werten (USDOS 23.4.2024). Die Meinungs- und Pressefreiheit ist jedoch stark eingeschränkt (ÖB 6.2024). Der ägyptische Mediensektor wird von regierungsfreundlichen Medien dominiert; die meisten kritischen oder oppositionellen Medien wurden nach dem Putsch 2013 geschlossen. Private Medien befinden sich im Besitz von Geschäftsleuten und Personen, die mit dem Militär und den Geheimdiensten verbunden sind. Unabhängige Berichterstattung wird durch restriktive Gesetze und Einschüchterung unterdrückt und ausländische Journalisten werden vom Staat behindert (FH 2024). Unter Präsident Abdel Fattah Al-Sisi ist Ägypten eines der Länder mit den meisten inhaftierten Journalisten geworden. Manche werden jahrelang ohne Urteil oder Anklage festgehalten, andere in Massenprozessen zu langen Haftstrafen verurteilt. Die Haftbedingungen sind in vielen Fällen nicht menschenwürdig. Kritische Journalisten werden als angebliche Unterstützer der verbotenen Muslimbruderschaft gebrandmarkt (RSF 2025). Neue Sicherheits-, Medien- und Internetgesetze legalisieren weitreichende Strafverfolgung und Zensur. Beispielsweise dürfen Journalisten nur amtliche Angaben zu Terroranschlägen veröffentlichen und müssen damit rechnen, für Berichte über Inflation oder Korruption verfolgt zu werden. Allenfalls im Internet gibt es noch begrenzte Freiräume für unabhängige Medien (RSF 2025; vgl. FH 2025), doch bis heute ist die Gesamtzahl der gesperrten Websites und Links auf 562 angestiegen, darunter mindestens 132 Links zu journalistischen Websites (FH 2024), nach anderen Angaben wurden seit 2017 mehr als 650 Websites von diversen nationalen und internationalen NGOs, Nachrichtenkanälen und Blogs gesperrt, darunter z.B. Al-Jazeera und Human Rights Watch (ÖB 6.2024).Neue Sicherheits-, Medien- und Internetgesetze legalisieren weitreichende Strafverfolgung und Zensur. Beispielsweise dürfen Journalisten nur amtliche Angaben zu Terroranschlägen veröffentlichen und müssen damit rechnen, für Berichte über Inflation oder Korruption verfolgt zu werden. Allenfalls im Internet gibt es noch begrenzte Freiräume für unabhängige Medien (RSF 2025; vergleiche FH 2025), doch bis heute ist die Gesamtzahl der gesperrten Websites und Links auf 562 angestiegen, darunter mindestens 132 Links zu journalistischen Websites (FH 2024), nach anderen Angaben wurden seit 2017 mehr als 650 Websites von diversen nationalen und internationalen NGOs, Nachrichtenkanälen und Blogs gesperrt, darunter z.B. Al-Jazeera und Human Rights Watch (ÖB 6.2024). Das Gesetz enthält eine weit gefasste Definition von Terrorismus, die „jede Handlung, die der nationalen Einheit oder dem sozialen Frieden schadet“, einschließt. Menschenrechtsbeobachter stellen fest, dass die Behörden die zweideutige Definition regelmäßig nutzten, um gewaltfreie Äußerungen und gewaltfreie oppositionelle Aktivitäten durch strafrechtliche Ermittlungen und Verfolgungen zu unterdrücken (USDOS 23.4.2024). Problematisch sind die Medien treffende Bestimmung des Anti-Terrorgesetzes vom Juli 2015, wonach u.a. die Publikation von „falschen Informationen über Terroroperationen, die im Gegensatz zu offiziellen Erklärungen stehen“, mit zwei Jahren Haft bedroht ist. Es kommt immer wieder zu Verhaftungen, zu fortgesetzten Inhaftierungen ohne Rechtsgrundlage sowie auch zum „Verschwindenlassen“ von Journalisten (ÖB 6.2024). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Verfassung garantiert Versammlungsfreiheit (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Das Demonstrationsgesetz enthält jedoch eine umfangreiche Liste verbotener Aktivitäten (USDOS 23.4.2024), die das Innenministerium ermächtigt, geplante Demonstrationen nach Vorlage eines offiziellen Vermerks (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024) nach Zustimmung eines Gerichts (FH 2024) zu verbieten oder einzuschränken (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Die Verfassung garantiert Versammlungsfreiheit (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Das Demonstrationsgesetz enthält jedoch eine umfangreiche Liste verbotener Aktivitäten (USDOS 23.4.2024), die das Innenministerium ermächtigt, geplante Demonstrationen nach Vorlage eines offiziellen Vermerks (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024) nach Zustimmung eines Gerichts (FH 2024) zu verbieten oder einzuschränken (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Nicht genehmigte Versammlungen von zehn oder mehr Personen können gewaltsam aufgelöst werden. Seit Einführung des strengen Demonstrationsgesetzes im Jahr 2013 wurden Tausende von Demonstranten verhaftet, und einige inhaftierte Demonstranten wurden zum Tode verurteilt. Aufgrund dieses harten Durchgreifens sind Proteste selten (FH 2024). In den meisten Fällen setzt die Regierung das Gesetz zur Einschränkung von Demonstrationen rigoros durch und wendet in einigen Fällen Gewalt an, auch bei kleinen Gruppen friedlicher Demonstranten (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit (USDOS 23.4.2024), diese wird jedoch gesetzlich erheblich beschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB 6.2024).Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit (USDOS 23.4.2024), diese wird jedoch gesetzlich erheblich beschränkt (USDOS 23.4.2024; vergleiche ÖB 6.2024). Grundversorgung und Wirtschaft Unter der Führung von Al-Sisi wurden riesige Summen für große Infrastrukturprojekte ausgegeben. Sie führten zu einer beispiellosen Verschuldung und lähmten daher die Wirtschaft, sagen Kritiker (BBC 18.12.2023). Die Schulden und eine Ausweitung der Geldmenge sorgten für eine Abwertung der Währung und eine höhere Inflation (REU 8.12.2023). Gegenüber den letzten beiden Jahren hat sich die ägyptische Wirtschaft im Laufe des Sommers 2024 endlich wieder in eine positive Richtung entwickelt. Trotz der hohen Staatsverschuldung, der Krisen in der Region und dem Abzug von Investments, bessern sich die makroökonomischen Kennzahlen langsam aber stetig. Während für 2024 ein moderates Wirtschaftswachstum von 2,7 % erwartet wird, liegen die Prognosen für 2025 bereits bei 4,4 % (WKO 9.2024). Seit Amtsantritt setzt Präsident Sisi Schwerpunkt auf Reformen im Wirtschaftsbereich, um Ägypten aus der Krise zu führen. Nach Zuspitzung der Wirtschaftskrise (u.a. akuter Devisenmangel) wurden im Herbst 2016 im Rahmen eines vom IWF gestützten Reformprogramms der ägyptischen Regierung die Wechselkurse freigegeben und schrittweise Subventionskürzungen (Strom, Treibstoff) vorgenommen. Das Reformprogramm zeitigte Erfolge bei den wirtschaftlichen Eckdaten, stellt aber kurz- bis mittelfristig eine starke Belastung für die Bevölkerung dar (starker Anstieg der Inflation und Verlust von Arbeitsplätzen) (ÖB 6.2024). Die jährliche städtische Inflationsrate in Ägypten sank im Februar 2025 zum vierten Mal in Folge auf 12,8 %, von 24 % im Januar, und lag damit unter den Erwartungen von 14,5 %. Dies war die niedrigste Inflationsrate seit März 2022, da der Einfluss der starken Preiserhöhungen der letzten zwei Jahre nachließ. Die Lebensmittelpreise stiegen am wenigsten seit Mai 2021 (3,7 % vs 20,8 %). Zudem moderierten sich die Preise für Wohnen und Versorgungsleistungen und in verschiedenen anderen Lebensbereichen (TE 10.3.2025). Der aufgrund der demographischen Entwicklung zu erwartende Druck auf den Arbeitsmarkt kann auch durch Wachstum (5,6 % real 2018/19) nicht aufgefangen werden, auch nicht bei den besser Gebildeten und auch nicht durch infrastrukturelle Mega-Projekte (ÖB 6.2024) Rund ein Drittel der Bevölkerung ist offiziell von Armut betroffen (ÖB 6.2024; vgl. BBC 18.12.2023).Der aufgrund der demographischen Entwicklung zu erwartende Druck auf den Arbeitsmarkt kann auch durch Wachstum (5,6 % real 2018/19) nicht aufgefangen werden, auch nicht bei den besser Gebildeten und auch nicht durch infrastrukturelle Mega-Projekte (ÖB 6.2024) Rund ein Drittel der Bevölkerung ist offiziell von Armut betroffen (ÖB 6.2024; vergleiche BBC 18.12.2023). Einen positiven Ausblick bietet der Rückgang der Arbeitslosenzahlen, welche im
  6. Quartal 2024 auf 6,5 % sanken. Dies entspricht in absoluten Zahlen aber immer noch 2 Millionen Menschen. Bei genauerer Betrachtung wird jedoch der drastische Unterschied der Arbeitslosigkeit unter den Geschlechtern deutlich. Während bei Männern ein Rückgang der Zahlen zu verzeichnen ist, stieg die Arbeitslosigkeit unter Frauen und auch Jugendlichen zuletzt wieder stark an (WKO 9.2024). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Als Kernpfeiler des neuesten IWF-Hilfspakets wird eine Reform der staatlichen “Subsidies” (vor allem für Brot und Benzin) sowie eine Neuorganisation der staatlichen Beteiligungen an Privatunternehmen gefordert. Während die Senkung der “Subsidies” bereits im Laufen ist, gibt es bei den gewünschten Privatisierungen nur sehr schleppend konkrete Schritte. Zwar wurde 2023 eine State-Ownership Policy veröffentlicht, die erst im August 2024 überarbeitet wurde. Jedoch kam es bisher nur zur vereinzelten tatsächlichen Privatisierungen von staatlichen oder militäreigenen Unternehmen, die im Privatbereich tätig sind. Hier wird man sehr genau beobachten müssen, ob es tatsächlich einen Rückzug aus den oftmals lukrativen Unternehmen gibt (WKO 9.2024) Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022). In einer Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde im Jahr 2024 ein repräsentatives Sample in drei großen Städten (Kairo, Alexandria, Port-Said) befragt. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Befragten um die gebildete urbane Mittelschicht handelt – eventuelle Abweichungen in weniger gebildeten, ärmeren und ländlichen Gebieten wird nicht abgebildet. Die Ergebnisse waren bzgl. wirtschaftlicher Lage wie folgt: - Gefragt nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser, so können sich 50 % die Wohnkosten leisten. 25 % der Befragten können sich die Wohnkosten gerade so leisten. 18 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten, während 7 % der Befragten sich die Wohnkosten nicht leisten können. - 53% der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 28% der Befragten es gerade so schaffen, ihre Familie ausreichend zu versorgen. 13 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 5 % ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können. 1 % hat keine Antwort gegeben. - 46 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 30 % es gerade so schaffen, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen. 14 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 10 % ihre Familie nicht mit grundlegenden Konsumgütern versorgen können. - 81 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 14 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. 3% der Umfrageteilnehmer haben selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 2% nie Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. - 72 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, zu denen alle Produkte für die Körperpflege wie Seife, Shampoo, Zahnpasta, Lotion, Desinfektionsmittel, Damenhygieneprodukte usw. gehören. 19 % der Befragten haben gerade noch Zugang zu den notwendigen Hygieneartikeln, während 5 % kaum Zugang zu den notwendigen Hygieneartikeln haben. 4 % der Befragten haben nie Zugang zu notwendigen Hygieneprodukten (STDOK 2024). Medizinische Versorgung Das Niveau der medizinischen Versorgung ist sehr unterschiedlich. Ägypten verfügt über zahlreiche, sehr teure Kliniken und Krankenhäuser von internationalem Ruf. Außerdem gibt es ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau von europäischen Standards abweicht (MSZ o.D). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 21.3.2025). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022). Ägyptens Bettenkapazität liegt immer noch unter dem weltweiten Standard. Während der internationale Richtwert bei 28 Betten pro 10.000 Einwohner liegt, verfügt Ägypten derzeit nur über 12 Betten pro 10.000 Einwohner. Der Anteil privater Krankenhausbetten und -einrichtungen hat deutlich zugenommen, was ihre wachsende Rolle im Gesundheitssystem widerspiegelt. Der Anteil der privaten Krankenhausbetten stieg von 21 % im Jahr 2011 auf 29,3 % im Jahr 2022, während der Anteil der privaten Krankenhäuser an der Gesamtzahl der Betten von 59 % im Jahr 2011 auf 63,3 % gestiegen ist (Ahram 16.2.2025). Derzeit werden 54 % der Gesundheitsausgaben von den Patienten selbst getragen. Die Regierung übernimmt 38 % der Kosten und der Rest wird von Nichtregierungsorganisationen und anderen getragen (Ahram 16.2.2025). Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten (Khalifa et al 1.11.2021; vgl. AI 30.7.2024). Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Während der ersten Phase der Einführung des ägyptischen universellen Krankenversicherungssystems (UHIS) in sechs Gouvernements beliefen sich die Kosten für die Vorbereitung und Verbesserung der Effizienz der Gesundheitseinrichtungen auf über 51 Milliarden LE, um sechs Millionen von insgesamt 107 Millionen Bürgern zu versorgen (Ahram 16.2.2025). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten (Khalifa et al 1.11.2021; vergleiche AI 30.7.2024). Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Während der ersten Phase der Einführung des ägyptischen universellen Krankenversicherungssystems (UHIS) in sechs Gouvernements beliefen sich die Kosten für die Vorbereitung und Verbesserung der Effizienz der Gesundheitseinrichtungen auf über 51 Milliarden LE, um sechs Millionen von insgesamt 107 Millionen Bürgern zu versorgen (Ahram 16.2.2025). Bis 2023 wurde das neue System nur in sechs Gouvernements umgesetzt, obwohl die Regierung angekündigt hatte, es bis 2028

den Richtlinien von Präsident al-Sisi auf alle 27 Gouvernements auszuweiten. Am 23.6.2024 ratifizierte Präsident Abdel Fattah al-Sisi das Gesetz Nr. 87 aus dem Jahr 2024 über Gesundheitseinrichtungen, das es dem Privatsektor erlaubt, öffentliche Gesundheitseinrichtungen auf gewinnorientierter Basis zu betreiben und zu verwalten. Das Gesetz enthält keine Preisvorschriften und überlässt es privaten Investoren und der Regierung, die Preise von Fall zu Fall festzulegen. Das neue Gesetz geht nicht auf das Risiko ein, dass Menschen, einschließlich derjenigen, die nicht versichert sind und in Armut leben, sich die Gesundheitsversorgung nicht mehr leisten können, wenn eine neue, privatwirtschaftliche Leitung die Preise erhöht, die zuvor auf gemeinnütziger Basis berechnet wurden (AI 30.7.2024). In einer Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde im Jahr 2024 ein repräsentatives Sample in drei großen Städten (Kairo, Alexandira, Port-Said) befragt. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Befragten um die gebildete urbane Mittelschicht handelt – eventuelle Abweichungen in weniger gebildeten, ärmeren und ländlichen Gebieten wird nicht abgebildet. Die Ergebnisse waren bzgl. medizinischer Versorgung wie folgt: - Was die medizinische Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt, betrifft, so haben 61 % der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch beim Hausarzt leisten, während 28 % zwar Zugang haben, sich aber den Besuch beim Hausarzt nicht leisten können. 10 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 1 % hat keine Antwort gegeben. - 65 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sich diese leisten, während 26 % zwar Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 8 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. 1 % hat keine Antwort gegeben. - 72 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sie sich 19 % haben Zugang zu Impfungen, können sie sich jedoch nicht leisten. 8 % haben keinen Zugang zu Impfungen. 1 % hat keine Antwort gegeben. - 58 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Kinderarzt) und können sich diesen auch leisten, während 29 % Zugang haben, sich den Besuch aber nicht leisten können. 13 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. - 34 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Chirurgie oder Krebsbehandlung und können sich diese leisten. 38 % haben Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen, können sie sich aber nicht leisten, während 22 % überhaupt keinen Zugang haben. 6 % haben keine Antwort gegeben. - 54 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu medizinischer Diagnostik (z. B. Radiologen, Labors) und können sie sich leisten, während 31 % Zugang haben, ihn sich aber nicht leisten können. 14 % haben keinen Zugang. 1 % hat keine Antwort gegeben (STDOK 2024). Rückkehr Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.). Dokumente Totalgefälschte Dokumente, einschließlich Reisedokumente, Personenstands- und sonstigeUrkunden sind kommerziell erhältlich und kommen regelmäßig vor. Es gibt keine Erkenntnisse über echte Dokumente unwahren Inhalts im Bereich öffentlicher Urkunden. Die Inhalte öffentlicher Urkunden können mitunter fehlerhaft sein. Beispielsweise wird die Abgabe der ägyptischen Staatsangehörigkeit mitunter in Personenstandsregistern nicht nachvollzogen oder eine nach ägyptischem Recht unwirksame Eheschließung als gültige Ehe eingetragen. Echte Privaturkunden unwahren Inhalts kommen regelmäßig vor, beispielsweise in der Form von Gefälligkeitsbestätigungen (AA 26.1.2022).Totalgefälschte Dokumente, einschließlich Reisedokumente, Personenstands- und sonstige, Urkunden sind kommerziell erhältlich und kommen regelmäßig vor. Es gibt keine Erkenntnisse über echte Dokumente unwahren Inhalts im Bereich öffentlicher Urkunden. Die Inhalte öffentlicher Urkunden können mitunter fehlerhaft sein. Beispielsweise wird die Abgabe der ägyptischen Staatsangehörigkeit mitunter in Personenstandsregistern nicht nachvollzogen oder eine nach ägyptischem Recht unwirksame Eheschließung als gültige Ehe eingetragen. Echte Privaturkunden unwahren Inhalts kommen regelmäßig vor, beispielsweise in der Form von Gefälligkeitsbestätigungen (AA 26.1.2022). 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zu Ägypten. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.05.2025 im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente im Original nicht fest. Die Feststellung zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit, seinem Familienstand, seiner Herkunft, der absolvierten Schulausbildung, der bisherigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in seinem Herkunftsstaat und seinen dortigen Besitztümern ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zu seinen in Ägypten noch vorhandenen familiären Anbindungen und der Ausgestaltung des Kontakts zu seinen Familienangehörigen aus den diesbezüglich glaubhaften Ausführungen im Administrativverfahren sowie seinen übereinstimmenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden und lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigungen leidet, gründet sich zunächst aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Administrativverfahrens. Hierbei gab er bei seiner Erstbefragung vom 17.07.2023 an, dass er an keinen Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an seiner Einvernahme hindern würden. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 07.12.2023 verwies er darauf, dass er sich aktuell nicht in medizinischer Behandlung befinde, er keine Medikamente nehme und auch keine medizinischen Behandlungen geplant seien. Auch aus seinen Ausführungen vom 18.02.2025 ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen allfälliger schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Hierbei verwies er abermals, dass er zur Durchführung der mündlichen Einvernahme körperlich und geistig in der Lage sei und es keinerlei Gründe gebe, die gegen die Durchführung der Einvernahme sprechen. Die Frage nach einer dauerhaften ärztlichen Behandlung verneinte der Beschwerdeführer explizit. Erstmals wurde im Beschwerdeschriftsatz die Kopie einer Ambulanzkarte einer XXXX Klinik datierend vom 06.03.2025 vorgelegt.

dieser Ambulanzkarte wurde beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung (F43.2) diagnostiziert. Das Vorliegen einer Dauermedikation wurde verneint, allerdings wurde ihm Einnahme von Mirtabene 15mg angeordnet. Zuletzt wurde in der Stellungnahme vom 02.05.2025 ein (fachinterner) Patientenbrief einer XXXX Klinik vidiert mit 14.03.2025 und eine individuelle Ambulanzkarte einer XXXX Klinik datierend mit 17.03.2025 vorgelegt.

dem Patientenbrief befand sich der Beschwerdeführer vom 13.03.2025 bis 14.03.2025 in stationärer Behandlung in einer psychiatrischen Abteilung. Bei seiner Entlassung wurde beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) sowie eine psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch (F12.1) diagnostiziert. Zur Behandlung seiner Leiden wurde dem Beschwerdeführer die Einnahme der Medikamente Sertralin, Mirtazapin und Olanzapin verschrieben. Die Ausführungen auf der individuellen Ambulanzkarte vom 17.03.2025 bestätigten den Inhalt und die verschriebene Medikation des Patientenbriefes. Ergänzend wurde die Einnahme von Quetiapin verschrieben. Als empfohlene Nachbetreuung und Therapie wurde ihm eine ambulante Kontrolle sowie eine weiterführende fachärztliche Betreuung sowie eine ambulante Psychotherapie empfohlen. Wie sich aus den Länderberichten erschließt, ist die medizinische Grundversorgung in Ägypten gewährleistet und sind auch psychische Erkrankungen behandelbar (vgl. Punkt II.1.3.). Wie eine Abfrage der ägyptischen Online-Apotheke (https://www.bloompharmacy.com/ [Abfrage am 13.05.2025]) ergibt, sind die Wirkstoffe der zuletzt mit März 2025 verschriebenen Medikamente (Mirtazapin, Olanzapin, Sertralin) als Remeron 30mg (EGP 135/10Tabl), Lustral 50mg (EPG 136/20 Tabl) und Olaplex 5mg oder 10mg (EGP 160 bzw. EGP 234/30 Tabl) aber auch des zuletzt verschriebenen Medikamentes Quetiapine als Seroquel 100mg (EGP 349,50/30 Tabl) oder auch als Quitapex 200mg (EGP 261/30 Tabl) in Ägypten erhältlich. Hinweise darauf, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen lebensgefährlich seien, ergaben sich nicht und lässt sich dies auch aus den behaupteten Erkrankungen nicht ableiten. Auf der Zusammenschau seines Alters, seines Gesundheitszustandes und seiner bisherigen Erwerbstätigkeiten gründet die Feststellung zu seiner Erwerbfähigkeit.Dass der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden und lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigungen leidet, gründet sich zunächst aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Administrativverfahrens. Hierbei gab er bei seiner Erstbefragung vom 17.07.2023 an, dass er an keinen Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an seiner Einvernahme hindern würden. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 07.12.2023 verwies er darauf, dass er sich aktuell nicht in medizinischer Behandlung befinde, er keine Medikamente nehme und auch keine medizinischen Behandlungen geplant seien. Auch aus seinen Ausführungen vom 18.02.2025 ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen allfälliger schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Hierbei verwies er abermals, dass er zur Durchführung der mündlichen Einvernahme körperlich und geistig in der Lage sei und es keinerlei Gründe gebe, die gegen die Durchführung der Einvernahme sprechen. Die Frage nach einer dauerhaften ärztlichen Behandlung verneinte der Beschwerdeführer explizit. Erstmals wurde im Beschwerdeschriftsatz die Kopie einer Ambulanzkarte einer römisch 40 Klinik datierend vom 06.03.2025 vorgelegt.

dieser Ambulanzkarte wurde beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung (F43.2) diagnostiziert. Das Vorliegen einer Dauermedikation wurde verneint, allerdings wurde ihm Einnahme von Mirtabene 15mg angeordnet. Zuletzt wurde in der Stellungnahme vom 02.05.2025 ein (fachinterner) Patientenbrief einer römisch 40 Klinik vidiert mit 14.03.2025 und eine individuelle Ambulanzkarte einer römisch 40 Klinik datierend mit 17.03.2025 vorgelegt.

dem Patientenbrief befand sich der Beschwerdeführer vom 13.03.2025 bis 14.03.2025 in stationärer Behandlung in einer psychiatrischen Abteilung. Bei seiner Entlassung wurde beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) sowie eine psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch (F12.1) diagnostiziert. Zur Behandlung seiner Leiden wurde dem Beschwerdeführer die Einnahme der Medikamente Sertralin, Mirtazapin und Olanzapin verschrieben. Die Ausführungen auf der individuellen Ambulanzkarte vom 17.03.2025 bestätigten den Inhalt und die verschriebene Medikation des Patientenbriefes. Ergänzend wurde die Einnahme von Quetiapin verschrieben. Als empfohlene Nachbetreuung und Therapie wurde ihm eine ambulante Kontrolle sowie eine weiterführende fachärztliche Betreuung sowie eine ambulante Psychotherapie empfohlen. Wie sich aus den Länderberichten erschließt, ist die medizinische Grundversorgung in Ägypten gewährleistet und sind auch psychische Erkrankungen behandelbar vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Wie eine Abfrage der ägyptischen Online-Apotheke (https://www.bloompharmacy.com/ [Abfrage am 13.05.2025]) ergibt, sind die Wirkstoffe der zuletzt mit März 2025 verschriebenen Medikamente (Mirtazapin, Olanzapin, Sertralin) als Remeron 30mg (EGP 135/10Tabl), Lustral 50mg (EPG 136/20 Tabl) und Olaplex 5mg oder 10mg (EGP 160 bzw. EGP 234/30 Tabl) aber auch des zuletzt verschriebenen Medikamentes Quetiapine als Seroquel 100mg (EGP 349,50/30 Tabl) oder auch als Quitapex 200mg (EGP 261/30 Tabl) in Ägypten erhältlich. Hinweise darauf, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen lebensgefährlich seien, ergaben sich nicht und lässt sich dies auch aus den behaupteten Erkrankungen nicht ableiten. Auf der Zusammenschau seines Alters, seines Gesundheitszustandes und seiner bisherigen Erwerbstätigkeiten gründet die Feststellung zu seiner Erwerbfähigkeit. Die Feststellung zu seiner Ausreise aus Ägypten, der Überfahrt nach Italien, seiner dortigen erkennungsdienstlichen Behandlung sowie seiner Weiterreise nach Österreich ergeben sich aus den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere seinen Angaben im Verfahren und dem Inhalt des Informationsverbundsystems zentrales Fremdenregister. Der im Bundesgebiet gestellte verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz lässt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll vom 17.07.2023 und den Eintragungen im Informationsverbundsystems zentrales Fremdenregister entnehmen. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet und seine meldebehördliche Erfassung basieren auf seinen Angaben und der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister. Das Vorhandensein familiärer Anbindungen im Bundesgebiet verneinte der Beschwerdeführer zuletzt in der mündlichen Verhandlung. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich sein Onkel väterlicherseits in Kroatien aufhalte, wertet dies das erkennende Gericht als Versuch, seinem Fluchtvorbringen mehr Gewichtung zu verleihen und wird dem Aufenthalt des Onkels in Kroatien keine Glaubhaftigkeit beigemessen. Hierfür spricht vor allem, dass er selbst keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Ägypten hat. Woher möchte der Beschwerdeführer somit in weiterer Folge gesichert wissen, dass sein Onkel tatsächlich in Kroatien aufhältig ist. Des Weiteren verneinte er zuletzt in der mündlichen Verhandlung explizit das Vorliegen familiärer Anbindungen in der Europäischen Union. Erst auf Vorhalt des erkennenden Richters über den Verbleib seines Onkels, bestätigte er, dass sein Onkel in Kroatien aufhältig sei. Die Feststellungen zu seinem am 20.02.2025 angemeldeten Gewerbe und dem daraus resultierenden Verdienst seines Lebensunterhaltes gründen auf dem vom Gericht eingeholten bzw. zuletzt vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszug des Gewerberegisters und seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Den Besuch seines Deutschkurses und die Absolvierung einer Deutschprüfung verneinte der Beschwerdeführer auf konkretes Nachfragen in der mündlichen Verhandlung. Von der Ausprägung seiner Deutschkenntnisse vermochte sich das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffen. Hierbei verneinte er ebenso die Mitgliedschaft in einem Verein, einer Organisation oder einem sonstigen ehrenamtlichen Engagement und legte er auf konkretes Nachfragen dar, wie sich sein soziales Umfeld im Bundesgebiet darstellt. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus keine weiteren maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, gründet auch auf dem Umstand, dass er solche im Verfahren weder darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen vermochte. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Einsichtnahme in das Strafregister belegt. Die Feststellung zur eingebrachten Strafanzeige des Beschwerdeführers in Österreich ist durch das im Beschwerdeschriftsatz beigefügte Zeugenvernehmungsprotokoll belegt. Laut Auskunft der Landespolizeidirektion XXXX vom 02.05.2025 ist in dieser Angelegenheit kein Verfahren bei den österreichischen Behörden anhängig und wurde das Verfahren eingestellt. Die Feststellung zur eingebrachten Strafanzeige des Beschwerdeführers in Österreich ist durch das im Beschwerdeschriftsatz beigefügte Zeugenvernehmungsprotokoll belegt. Laut Auskunft der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 02.05.2025 ist in dieser Angelegenheit kein Verfahren bei den österreichischen Behörden anhängig und wurde das Verfahren eingestellt. 2.

  1. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer begründet seinen Asylantrag damit, dass er Ägypten aufgrund von Erbstreitigkeiten mit seinem Onkel verlassen habe. Dieser habe mehrfach versucht den Beschwerdeführer umbringen zu lassen. Zudem sei sein Onkel einflussreich und habe dieser die Behörden in Ägypten bestochen, dass diese dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Probleme machen. Dies sei auch der Grund, weshalb die ägyptischen Behörden ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Deliktes des Waffen- und des Drogenschmuggels eingeleitet haben. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer auf TikTok seine Meinung öffentlich kundgetan und schlecht über den Präsidenten von Ägypten und den Polizeibeamten, der ihn falsch verdächtigt habe, getätigt und befürchte er deshalb ebenso eine staatliche Verfolgung. Dass der Beschwerdeführer in Ägypten aufgrund von Erbschaftsstreitigkeiten mit seinem Onkel verlassen hat und ihm dieser nach dem Leben trachte, erweist sich nicht glaubhaft. Zunächst gestalten sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Erbschaftsstreitigkeit beim BFA in einer absolut oberflächlichen und vagen Rahmengeschichte. Im Rahmen der Schilderung seiner Fluchtmotive führt er beim BFA aus: „Mein Onkel hat unser Erbe bekommen, hat uns nichts gegeben, hat mich bedroht. Er hat sogar jemanden, geschickt, der mich umbringen soll. Das ist der Typ, den ich angezeigt habe in Österreich. Der ist in U-Haft. Mein Onkel, der mich bedroht, ist derselbe, der jetzt in Kroatien lebt. Er ist in die EU eingereist, damit er mich töten kann. Das ist alles.“. Mit diesen Ausführungen wird der Beschwerdeführer allerdings den höchstgerichtlichen Anforderungen, wonach das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss, während die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen wird (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056, mwN), nicht einmal im Ansatz gerecht. In seinen Ausführungen verbleibt der Beschwerdeführer in allgemein gehaltenen Stehsätze, die geprägt sind von Detailarmut und die nicht darauf schließen lassen, dass hier ein persönliches Erlebnis geschildert wird. Sein diesbezügliches Vorbringen erschöpft sich in einer gänzlich allgemein gehaltenen und oberflächlich gestalteten Rahmengeschichte, der jegliche Tiefe und persönlicher Charakter fehlt. Realkriterien, wie sie für Erzählungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind, wie etwa die zeitliche Einordnung beispielweise wann genau sein Vater gestorben sei oder wann genau die Bedrohung durch seinen Onkel begann oder Namen von beteiligten Personen – wie eben jenes Onkels, der ihn bedroht – oder auch nur unwesentliche Details oder Nebenumstände, lassen seine Ausführungen im gegebenen Zusammenhang gänzlich vermissen. Der Eindruck eines konstruierten Vorbringens erhärtet sich aber in den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wenn er beispielsweise in seinen Ausführungen zu den weiteren Fragen des erkennenden Richters ebenfalls im äußerst allgemein und vage gehaltenen Stehsätzen verharrt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurfte es des mehrfachen und konkreten Nachfragens, wie sich die Verfolgung des Beschwerdeführers in Ägypten ausgestalteten.Zunächst gestalten sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Erbschaftsstreitigkeit beim BFA in einer absolut oberflächlichen und vagen Rahmengeschichte. Im Rahmen der Schilderung seiner Fluchtmotive führt er beim BFA aus: „Mein Onkel hat unser Erbe bekommen, hat uns nichts gegeben, hat mich bedroht. Er hat sogar jemanden, geschickt, der mich umbringen soll. Das ist der Typ, den ich angezeigt habe in Österreich. Der ist in U-Haft. Mein Onkel, der mich bedroht, ist derselbe, der jetzt in Kroatien lebt. Er ist in die EU eingereist, damit er mich töten kann. Das ist alles.“. Mit diesen Ausführungen wird der Beschwerdeführer allerdings den höchstgerichtlichen Anforderungen, wonach das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss, während die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen wird vergleiche VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056, mwN), nicht einmal im Ansatz gerecht. In seinen Ausführungen verbleibt der Beschwerdeführer in allgemein gehaltenen Stehsätze, die geprägt sind von Detailarmut und die nicht darauf schließen lassen, dass hier ein persönliches Erlebnis geschildert wird. Sein diesbezügliches Vorbringen erschöpft sich in einer gänzlich allgemein gehaltenen und oberflächlich gestalteten Rahmengeschichte, der jegliche Tiefe und persönlicher Charakter fehlt. Realkriterien, wie sie für Erzählungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind, wie etwa die zeitliche Einordnung beispielweise wann genau sein Vater gestorben sei oder wann genau die Bedrohung durch seinen Onkel begann oder Namen von beteiligten Personen – wie eben jenes Onkels, der ihn bedroht – oder auch nur unwesentliche Details oder Nebenumstände, lassen seine Ausführungen im gegebenen Zusammenhang gänzlich vermissen. Der Eindruck eines konstruierten Vorbringens erhärtet sich aber in den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wenn er beispielsweise in seinen Ausführungen zu den weiteren Fragen des erkennenden Richters ebenfalls im äußerst allgemein und vage gehaltenen Stehsätzen verharrt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurfte es des mehrfachen und konkreten Nachfragens, wie sich die Verfolgung des Beschwerdeführers in Ägypten ausgestalteten. Die mangelnde Glaubhaftigkeit erhärtet sich des Weiteren allerding auch durch völlig abweichende Schilderung bzw. Steigerung seines Vorbringens. So bringt er in der Erstbefragung vor, dass die Familie seines Vaters nach dessen Tod das gesamte Erbe an sich genommen habe. Der Beschwerdeführer und seine Mutter seien aus ihrer Wohnung „geschmissen“ worden. Da sie in weiterer Folge keine Unterkunft mehr gehabt haben, seien sie nach Libyen gereist. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zu befürchten habe, brachte er vor, dass ihn „Armut“ treffen werde. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer beim BFA erstmals eine Verfolgung durch den Onkel geltend. Dieser habe ihn bedroht und ihm auch jemanden geschickt, der ihn umbringen sollte. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst vor seinem Onkel. Das erkennende Gericht lässt nicht unberücksichtigt, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). In diesem Zusammenhang erweist es sich insbesondere als nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung die Bedrohung durch seinen Onkel und die Tatsache, dass dieser jemanden geschickt habe, der den Beschwerdeführer umbringen soll, bei der Erstbefragung gänzlich außer Acht lässt. Dies erweist sich deshalb als unplausibel, weil es sich hierbei um den zentralsten Punkt seines Fluchtvorbringens handelt. Die Tatsache, dass er bei seiner Erstbefragung lediglich wirtschaftliche Überlegungen – nämlich die fehlende Unterkunft und die Furcht vor einer ihn treffenden Armut – ins Treffen führt, legt den Verdacht nahe, dass seine Ausreise aus Ägypten lediglich auf wirtschaftlichen Überlegungen fußt.Die mangelnde Glaubhaftigkeit erhärtet sich des Weiteren allerding auch durch völlig abweichende Schilderung bzw. Steigerung seines Vorbringens. So bringt er in der Erstbefragung vor, dass die Familie seines Vaters nach dessen Tod das gesamte Erbe an sich genommen habe. Der Beschwerdeführer und seine Mutter seien aus ihrer Wohnung „geschmissen“ worden. Da sie in weiterer Folge keine Unterkunft mehr gehabt haben, seien sie nach Libyen gereist. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zu befürchten habe, brachte er vor, dass ihn „Armut“ treffen werde. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer beim BFA erstmals eine Verfolgung durch den Onkel geltend. Dieser habe ihn bedroht und ihm auch jemanden geschickt, der ihn umbringen sollte. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst vor seinem Onkel. Das erkennende Gericht lässt nicht unberücksichtigt, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). In diesem Zusammenhang erweist es sich insbesondere als nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung die Bedrohung durch seinen Onkel und die Tatsache, dass dieser jemanden geschickt habe, der den Beschwerdeführer umbringen soll, bei der Erstbefragung gänzlich außer Acht lässt. Dies erweist sich deshalb als unplausibel, weil es sich hierbei um den zentralsten Punkt seines Fluchtvorbringens handelt. Die Tatsache, dass er bei seiner Erstbefragung lediglich wirtschaftliche Überlegungen – nämlich die fehlende Unterkunft und die Furcht vor einer ihn treffenden Armut – ins Treffen führt, legt den Verdacht nahe, dass seine Ausreise aus Ägypten lediglich auf wirtschaftlichen Überlegungen fußt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Erbschaft erweisen sich ebenfalls wenig stringent und abweichend, wenn er in der Erstbefragung angibt, dass der Onkel nach dem Tod des Vaters das gesamte Erbe an sich genommen habe. Demgegenüber bringt er beim BFA vor, dass der Onkel das gesamte Erbe bekommen und davon dem Beschwerdeführer und seiner Mutter nichts abgegeben habe. Demgegenüber bringt er in der mündlichen Verhandlung vor, dass der Beschwerdeführer vom Gericht ordnungsgemäß als Erbe eingesetzt und das Erbe auf ihn übertragen wurde. Sein Onkel benutze allerdings die dem Beschwerdeführer zugesprochenen Häuser und Grundstücke und wolle er auch das Geld haben, dass dem Beschwerdeführer zugesprochen worden sei. Eine weitere Steigerung erfährt sein Vorbringen, wenn er in der mündlichen Verhandlung erstmals vorbringt, dass insgesamt drei Angriffe gegen seine Person stattgefunden haben. Es erweist sich auch bemerkenswert, dass diese mehrfachen Angriffe beim BFA keine Erwähnung fanden. Dies vor allem deshalb, weil es sich laut Angaben des Beschwerdeführers um massivere Übergriffe – Messer- und Rasierklingenangriffe – handelt. Augenscheinlich ist auch, dass diese mehrfachen Angriffe im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes ebenfalls keine Erwähnung finden und lediglich wieder allgemein vorgebracht wird, dass ihn der Onkel bereits in Ägypten umzubringen versucht habe. Ein weiteres Indiz für die mangelnde Glaubhaftigkeit seines Vorbringens ist allerdings auch, dass sich die Darstellung der Angriffe gegen seine Person nicht in einem zeitlichen Einklang mit seiner Ausreise aus Ägypten bringen lassen. So gibt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass sich die drei Angriffe gegen seine Person im Jahr 2017, in einem Zeitraum von rund drei Monate ereignet haben. Nach weiteren rund zwei Wochen habe er mit seiner Mutter Ägypten verlassen. Dies würde folglich bedeuten, dass seine Mutter und er Ägypten im Jahr 2017 oder Anfang des Jahres 2018 haben mussten. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Administrativverfahren vor, dass er Ägypten im Jahr 2019 verlassen habe. Gegen sein Vorbringen spricht überdies auch eine fehlende Denklogik. So führt der Beschwerdeführer aus, dass sein Onkel jemanden beauftragt habe, der den Beschwerdeführer umbringen solle. In diesem Zusammenhang spricht es nicht für den Attentäter, dass dieser den Auftrag „nicht ordnungsgemäß“ ausführt und der Beschwerdeführer bei diesen Angriffen immer nur „verletzt“ wird. Hätte der Onkel tatsächlich nach seinem Leben getrachtet und hätte dieser deshalb einen Auftragsmörder engagiert, ist anzunehmen, dass dieser den an ihn gestellten Auftrag bereits beim ersten, spätestens jedoch beim zweiten Angriff zur Zufriedenheit des Auftraggebers erfüllt. In diesem Zusammenhang vermag auch sein Vorbringen, wonach sein Onkel in die EU eingereist sei um den Beschwerdeführer zu töten und dieser nunmehr Kroatien aufhältig sei, die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens nicht zu stützen. Wenn sein Onkel tatsächlich nach seinem Leben trachten würde und sich deswegen nach Europa begeben hätte, wäre anzunehmen, dass sein Onkel direkt nach Österreich eingereist wäre und nicht den Umweg über Kroatien nehmen würde. Bereits in seiner Einvernahme beim BFA vom Februar 2025 legte der Beschwerdeführer dar, dass sich sein Onkel in Kroatien aufhalte. In diesem Zusammenhang erweist es sich auch nicht nachvollziehbar, weshalb sein Onkel in den zwischenzeitlich vergangenen drei Monaten bislang keine persönlichen Versuche unternommen hat, um an den Beschwerdeführer zu gelangen und diesen zu töten. Dabei gilt auch der Aspekt zu berücksichtigen, dass ein derartiger Aufenthalt in Europa für den Onkel ebenfalls mit Kosten verbunden ist. Je länger der Onkel ergebnislos in Europa verbleibt und je länger der Beschwerdeführer am Leben bleibt, desto unrentabler wäre eine Ermordung des Beschwerdeführers für den Onkel. Somit vermag auch diese zeitliche Komponente und die Begleitumstände des Aufenthaltes in Europa nicht für dieses Vorbringen zu sprechen. Letztlich ist es nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen, dass der Onkel persönlich und noch dazu im Ausland einen Mord am Beschwerdeführer begehen würde. Hierfür wäre schlichtweg das Risiko zu hoch, dass er dabei betreten, von den örtlichen Behörden festgenommen und inhaftiert werden würde bzw. die Haft allenfalls auch noch im Ausland absitzen müsste. Auch die von ihm vorgelegte polizeiliche Anzeige bzw. Zeugeneinvernahme durch die Landespolizeidirektion XXXX vom 05.11.2023 kann nicht die Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens belegen. Es bestätig nämlich grundsätzlich die Möglichkeit sämtliche Sachverhalte – unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt – zur Anzeige zu bringen. Zu berücksichtigen bleibt in diesem Zusammenhang, dass das auf der polizeilichen Anzeige beruhende Verfahren von den österreichischen Behörden ergebnislos eingestellt wurde.Auch die von ihm vorgelegte polizeiliche Anzeige bzw. Zeugeneinvernahme durch die Landespolizeidirektion römisch 40 vom 05.11.2023 kann nicht die Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens belegen. Es bestätig nämlich grundsätzlich die Möglichkeit sämtliche Sachverhalte – unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt – zur Anzeige zu bringen. Zu berücksichtigen bleibt in diesem Zusammenhang, dass das auf der polizeilichen Anzeige beruhende Verfahren von den österreichischen Behörden ergebnislos eingestellt wurde. Sofern der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz und zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung Ermittlungsdokumente der ägyptischen Polizeibehörde vorlegt, denen zu Folge er von den ägyptischen Behörden wegen des Suchtgift- und des Waffenschmuggels gesucht werde und dieses Ermittlungsverfahren von seinem Onkel initiiert worden sei, vermögen diese Dokumente ebenfalls keine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die heimatstaatlichen Behörden glaubhaft machen. Zunächst verbleibt zu berücksichtigen, dass die Probleme mit bzw. die Verfolgung durch seinen Onkel aufgrund der vorgenannten Überlegungen die Glaubhaftigkeit zu versagen war. Folglich ist auch seiner Behauptung, dass dieses Ermittlungsverfahren ein Ausfluss des Erbstreites sei und mit seinem Onkel in Verbindung stehe, die Grundlage entzogen. Des Weiteren gilt anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Ermittlungsdokumente lediglich in Kopie vorlegte. Die Echtheit der Dokumente und deren Inhalte ist somit keiner Verifizierung zugänglich. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei nicht auch um gefälschte Dokumente oder auch um Gefälligkeitsbescheinigungen handelt. Wie sich nämlich aus den Länderfeststellungen erschließt (vgl. Punkt II.1.3.) sind totalgefälschte Dokumente, einschließlich Reisedokumente, Personenstands- und sonstige Urkunden in Ägypten kommerziell erhältlich und kommen regelmäßig vor.Sofern der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz und zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung Ermittlungsdokumente der ägyptischen Polizeibehörde vorlegt, denen zu Folge er von den ägyptischen Behörden wegen des Suchtgift- und des Waffenschmuggels gesucht werde und dieses Ermittlungsverfahren von seinem Onkel initiiert worden sei, vermögen diese Dokumente ebenfalls keine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die heimatstaatlichen Behörden glaubhaft machen. Zunächst verbleibt zu berücksichtigen, dass die Probleme mit bzw. die Verfolgung durch seinen Onkel aufgrund der vorgenannten Überlegungen die Glaubhaftigkeit zu versagen war. Folglich ist auch seiner Behauptung, dass dieses Ermittlungsverfahren ein Ausfluss des Erbstreites sei und mit seinem Onkel in Verbindung stehe, die Grundlage entzogen. Des Weiteren gilt anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Ermittlungsdokumente lediglich in Kopie vorlegte. Die Echtheit der Dokumente und deren Inhalte ist somit keiner Verifizierung zugänglich. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei nicht auch um gefälschte Dokumente oder auch um Gefälligkeitsbescheinigungen handelt. Wie sich nämlich aus den Länderfeststellungen erschließt vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.) sind totalgefälschte Dokumente, einschließlich Reisedokumente, Personenstands- und sonstige Urkunden in Ägypten kommerziell erhältlich und kommen regelmäßig vor. Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Weiteren erstmals vorbringt, dass er in der sozialen Plattform TikTok schlecht über den Präsidenten as-Sisi und einen Polizeibeamten geredet habe und dies mittels einer Kopie seiner TikTok-Plattform und einem Video belegt, vermag der Beschwerdeführer damit auch noch nicht die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung seiner Person aufzeigen. Hiezu verweist bereits die höchstgerichtliche Rechtsprechung, dass die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt und ist für die Gewährung von Asyl auch nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 24.04.2024, 2024/20/0111). So erschließt sich aus seinem Vorbringen nicht, dass dem Beschwerdeführer in Ägypten tatsächlich ein Verfahren droht. Danach in der mündlichen Verhandlung befragt, gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er nicht wisse, ob deswegen ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde oder nicht. Auch verbleiben seine Ausführungen, wonach er aufgrund dieser TikTok-Veröffentlichungen mit Hasspostings kommentiert werden, in der Behauptungsebene. Allfällige Nachweise, dass er aufgrund dessen tatsächlich bedroht worden sei, erbrachte der Beschwerdeführer nicht. Darüber hinaus bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer seinen TikTok-Account nicht unter seinem Klarnamen führt. Somit ist auch nicht ersichtlich, wie die ägyptischen Behörden die Äußerungen und den TikTok-Account mit der realen Person des Beschwerdeführers in Verbindung bringen können.Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Weiteren erstmals vorbringt, dass er in der sozialen Plattform TikTok schlecht über den Präsidenten as-Sisi und einen Polizeibeamten geredet habe und dies mittels einer Kopie seiner TikTok-Plattform und einem Video belegt, vermag der Beschwerdeführer damit auch noch nicht die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung seiner Person aufzeigen. Hiezu verweist bereits die höchstgerichtliche Rechtsprechung, dass die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt und ist für die Gewährung von Asyl auch nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche VwGH 24.04.2024, 2024/20/0111). So erschließt sich aus seinem Vorbringen nicht, dass dem Beschwerdeführer in Ägypten tatsächlich ein Verfahren droht. Danach in der mündlichen Verhandlung befragt, gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er nicht wisse, ob deswegen ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde oder nicht. Auch verbleiben seine Ausführungen, wonach er aufgrund dieser TikTok-Veröffentlichungen mit Hasspostings kommentiert werden, in der Behauptungsebene. Allfällige Nachweise, dass er aufgrund dessen tatsächlich bedroht worden sei, erbrachte der Beschwerdeführer nicht. Darüber hinaus bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer seinen TikTok-Account nicht unter seinem Klarnamen führt. Somit ist auch nicht ersichtlich, wie die ägyptischen Behörden die Äußerungen und den TikTok-Account mit der realen Person des Beschwerdeführers in Verbindung bringen können. In einer Gesamtbetrachtung der vorangegangenen Ausführungen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine Bedrohung oder Verfolgung seiner Person – weder durch seinen Onkel noch durch die heimatstaatlichen Behörden – glaubhaft zu machen. 2.
  2. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist ledig, ohne Sorgepflichten und erwerbsfähig. Er verfügt zudem über eine mehrjährige Schulausbildung und über Berufserfahrung als Taxifahrer. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer vergleichbaren oder anderweitigen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer im Besitz eines Geldvermögens von einer Million ägyptischer Pfund, zweier Häuser und von Grundstücken im Ausmaß von rund 10 Feddan (rund 42.000 m²). Auch wenn er keinen Kontakt mehr zu seinen in Ägypten aufhältigen Familienangehörigen hat, sollte es ihm durchaus möglich sein, dass er seinen Lebensunterhalt aus eigenem Antrieb bestreitet. Die Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln sowie die grundlegendste medizinische Versorgung sind in Ägypten ebenso gewährleistet und sind die Wirkstoffe, der ihm in Österreich verschriebenen Medikamente in Ägypten erhältlich. (vgl. Punkt II.1.
  3. und II.2.1.), weshalb auch davon auszugehen ist, dass er seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Ägypten adäquat behandeln lassen wird können.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist ledig, ohne Sorgepflichten und erwerbsfähig. Er verfügt zudem über eine mehrjährige Schulausbildung und über Berufserfahrung als Taxifahrer. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer vergleichbaren oder anderweitigen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer im Besitz eines Geldvermögens von einer Million ägyptischer Pfund, zweier Häuser und von Grundstücken im Ausmaß von rund 10 Feddan (rund 42.000 m²). Auch wenn er keinen Kontakt mehr zu seinen in Ägypten aufhältigen Familienangehörigen hat, sollte es ihm durchaus möglich sein, dass er seinen Lebensunterhalt aus eigenem Antrieb bestreitet. Die Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln sowie die grundlegendste medizinische Versorgung sind in Ägypten ebenso gewährleistet und sind die Wirkstoffe, der ihm in Österreich verschriebenen Medikamente in Ägypten erhältlich. vergleiche Punkt römisch zwei.1.
  4. und römisch zwei.2.1.), weshalb auch davon auszugehen ist, dass er seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Ägypten adäquat behandeln lassen wird können. Ganz allgemein besteht in Ägypten – insbesondere in XXXX , woher der Beschwerdeführer stammt und bis zu seiner Ausreise auch lebte – derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Ganz allgemein besteht in Ägypten – insbesondere in römisch 40 , woher der Beschwerdeführer stammt und bis zu seiner Ausreise auch lebte – derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Eine Rückkehr nach Ägypten führt somit im Falle des Beschwerdeführers somit nicht automatisch dazu, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. 2.
  5. Zur Lage im Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN). Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung traten diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation in Ägypten weder im Beschwerdeschriftsatz noch zuletzt in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegen. Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer vorherrschenden Schwierigkeiten und Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen, sodass diese der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  7. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  8. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.09.2024, Ra 2024/20/0469, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 24.09.2024, Ra 2024/20/0469, mwN). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN). Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Seinem Fluchtvorbringen in Bezug auf die Gefahr einer Verfolgung durch seinen Onkel wegen einer Erbstreitigkeit erwies sich nicht glaubhaft. Ebensowenig vermochte er eine staatliche Verfolgung wegen eines ihm unterstellten Suchtgift- und Waffenschmuggels und wegen kritischer Äußerungen auf der Plattform TikTok glaubhaft machen. Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2. dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Seinem Fluchtvorbringen in Bezug auf die Gefahr einer Verfolgung durch seinen Onkel wegen einer Erbstreitigkeit erwies sich nicht glaubhaft. Ebensowenig vermochte er eine staatliche Verfolgung wegen eines ihm unterstellten Suchtgift- und Waffenschmuggels und wegen kritischer Äußerungen auf der Plattform TikTok glaubhaft machen. Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Dem Beschwerdeführer ist es damit im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Ägypten keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Ägypten keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwer

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