← Österreich

{'item': 'I425 1411815-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2025 GeschäftszahlI425 1411815-4 SpruchI425 1411815-4/20E, , , I425 1411815-4/20E Gekürzte Ausfertigung des am 28.04.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.02.2024 des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gesetzlich und rechtlich vertreten durch Alexander WUPPINGER, Verein SUARA, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde vom 02.09.2024, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2024 stattgegeben und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen wurde, den versäumten Bescheid unter Zugrundlegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu erlassen, wobei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesem Auftrag nicht nachkam, wodurch die Zuständigkeit, in der Sache zu entscheiden, gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG auf das Bundesverwaltungsgericht überging, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.02.2024 des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gesetzlich und rechtlich vertreten durch Alexander WUPPINGER, Verein SUARA, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde vom 02.09.2024, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2024 stattgegeben und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen wurde, den versäumten Bescheid unter Zugrundlegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu erlassen, wobei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesem Auftrag nicht nachkam, wodurch die Zuständigkeit, in der Sache zu entscheiden, gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG auf das Bundesverwaltungsgericht überging, zu Recht: A) I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 28.02.2024 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 28.02.2024 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt. III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird Ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt.römisch drei. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird Ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.05.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 28.04.2025 ausdrücklich verzichtet wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.05.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 28.04.2025 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I425.1411815.4.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.