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{'item': 'L517 2298512-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 11§ 12§ 26§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2025 GeschäftszahlL517 2298512-1 SpruchL517 2298512-1/11E , L517 2298512-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG),A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 24 und 26 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 24 und 26 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2019,, nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 13.03.2023 – Bekanntgabe von Frau XXXX (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) an das Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet), in Bildungskarenz gehen zu wollen13.03.2023 – Bekanntgabe von Frau römisch 40 (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) an das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet), in Bildungskarenz gehen zu wollen 06.04.2023 – Auskunftsersuchen der bP beim AMS 07.04.2023 – Übermittlung eines Produktblatts an die bP 12.04.2023 – Auskunftsersuchen der bP beim AMS und Rückmeldung des AMS 13.04.2023 – Unterlagenübermittlung an das AMS 14.04.2023 – Rückmeldung des AMS 24.04.2023 – Antrag der bP auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz 08.01.2024 – telefonische Auskunftserteilung an die bP 22.05.2024 – Bekanntgabe der Bildungskarenzbeendigung 28.05.2024 – Bezugseinstellung des Weiterbildungsgeldes ab 01.05.2024 17.06.2024 – persönlicher Termin zwischen dem AMS und der bP 09.07.2024 – Bescheid; Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes im Zeitraum vom 13.05.2023 – 30.04.2024 iHv € 16.181,34 29.07.2024 – Beschwerde 12.08.2024 – Beschwerdevorentscheidung: Abweisung der Beschwerde 14.08.2024 – Auskunftserteilung an die bP 26.08.2024 – Vorlageantrag 03.09.2024 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet) 24.01.2025 – ergänzende Unterlagenvorlage durch das AMS 21.02.2025 – gerichtliches Auskunftsersuchen an den Kursträger XXXX und Rückmeldung21.02.2025 – gerichtliches Auskunftsersuchen an den Kursträger römisch 40 und Rückmeldung 04.04.2025 – gerichtliches Auskunftsersuchen an die bP 22.04.2025 – Rückmeldung der bP II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Sachverhalt: Am 13.03.2023 gab die bP gegenüber dem AMS bekannt, nach ihrer Elternkarenz in Bildungskarenz gehen zu wollen. Daraufhin wurde die bP vom AMS über die allgemeinen Voraussetzungen zur Gewährung von Weiterbildungsgeld informiert. Nach telefonischer Auskunftserteilung übermittelte das AMS der bP am 07.04.2023 ein Produktblatt zur Bildungskarenz. Am 12.04.2023 übermittelte die bP dem AMS zwei Infobroschüren des Kursträgers XXXX zu den Kursen Kräuterpädagogik und Ernährungstraining und ersuchte gleichzeitig um Überprüfung der Zulässigkeit für eine Bildungskarenz. Das AMS teilte der bP noch am selben Tag mit, dass den Unterlagen nicht abgeleitet werden könne, wann die Ausbildung starten würde, wie viele Wochenstunden diese Ausbildung beinhalte und wie die Ausbildung aufgegliedert sei. Sie wurde ersucht, diesbezüglich Kontakt mit dem Kursträger aufzunehmen.Am 12.04.2023 übermittelte die bP dem AMS zwei Infobroschüren des Kursträgers römisch 40 zu den Kursen Kräuterpädagogik und Ernährungstraining und ersuchte gleichzeitig um Überprüfung der Zulässigkeit für eine Bildungskarenz. Das AMS teilte der bP noch am selben Tag mit, dass den Unterlagen nicht abgeleitet werden könne, wann die Ausbildung starten würde, wie viele Wochenstunden diese Ausbildung beinhalte und wie die Ausbildung aufgegliedert sei. Sie wurde ersucht, diesbezüglich Kontakt mit dem Kursträger aufzunehmen. Am 13.04.2023 legte die bP dem AMS ein Angebot des Kursträgers vor. Mit schriftlicher Verständigung vom 14.04.2023 meldet sich das AMS bei der bP zurück und gab bekannt, dass die Ausbildungen zur Beantragung einer Bildungskarenz grundsätzlich möglich wären. Zur Beantragung müsse sie jedoch eine Kursbestätigung mit ihrem Namen, der genauen Ausbildungsdauer sowie der wöchentlichen Stundenanzahl vorlegen. Am 24.04.2023 stellte die bP einen Antrag auf Weiterbildungsgeld ab dem 13.05.
  2. Neben der Bestätigung des Dienstgebers über die vereinbarte Bildungskarenz legte sie auch zwei Anmeldebestätigungen zu ihren beiden Ausbildungslehrgängen vor. Daraufhin wurde der bP seitens des AMS im Zeitraum von 13.05.2023 bis 30.04.2024 ein tägliches Weiterbildungsgeld iHv € 45,71 zugesprochen, somit insgesamt € 16.181,
  3. Am 22.05.2024 gab die bP dem AMS bekannt, ihre Bildungskarenz beendet zu habe. Sie übermittelte gleichzeitig ihre beiden Abschlussdiplome. Am 17.06.2024 fand ein persönliches Gespräch zwischen der bP und dem AMS statt, in welchen die bP zu den gestellten Fragen wie folgt angab: „Wie lief eine Kurswoche in etwa ab? Es gab immer Onlinekurse, die man mit Hilfe einer APP, am PC oder Tablet absolvieren konnte. Ich habe mir alle Unterlagen (alle Module) ausgedruckt und meist am Abend (manchmal auch mittags) gelernt. Die Zeit konnte ich mir immer selbst einteilen. Manchmal habe ich mehr Stunden benötigt und manchmal weniger, da mir das Thema z.B. leichter gefallen ist. Gesamt habe ich sicher ca. 16 Stunden pro Woche in meine Weiterbildung investiert. Am Ende jeder Woche gab es einen Wochentest (ich habe es immer am Freitag am PC gemacht). Es waren einige Fragen zu beantworten und ich habe dafür ca. 20 Minuten pro Woche benötigt. Es diente als Vorbereitung für den großen Abschlusstest. Ich hätte auch die Möglichkeit gehabt alles in der APP zu machen, doch ich möchte mir die Unterlagen aufbewahren, dass ich jederzeit darauf zugreifen kann. Gab es Online-Unterricht? Ja, es gab wöchentlich eine Stunde Teammeetings (bei Bedarf auch mehr - wenn noch weitere Fragen waren). Dort habe ich am Anfang ein paar mal teilgenommen, doch dann war dies für mich nicht mehr notwendig, da anhand der Unterlagen für mich keine Fragen mehr offen waren. Vor der Abschlussprüfung habe ich daran oft teilgenommen, da mir der offene Austausch zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung geholfen hat. Es gab auch zu jedem Thema und in jedem Modul Videocoachings und Live Videos. Dort musste man sich immer vorab anmelden, doch dies war nicht verpflichtend. Dieser offene Austausch hat immer ca. 1,5 bis 2 Stunden pro Woche gedauert. Hatten Sie eine/mehrere konkrete Ansprechpersonen, mit denen Sie den Inhalt besprochen haben? Ja, ich konnte mich jederzeit (auch am Wochenende) bei Frau XXXX und XXXX melden, wenn ich offene Fragen hatte. Auch für die Zusendung von Unterlagen und die Prüfungsvorbereitung waren die Beiden zuständig.Ja, ich konnte mich jederzeit (auch am Wochenende) bei Frau römisch 40 und römisch 40 melden, wenn ich offene Fragen hatte. Auch für die Zusendung von Unterlagen und die Prüfungsvorbereitung waren die Beiden zuständig. Gab es Übungen, die von XXXX kontrolliert und mit ihr besprochen wurden?Gab es Übungen, die von römisch 40 kontrolliert und mit ihr besprochen wurden? Ja, es gab die Wochentests (diese wurden nicht kontrolliert) und am Ende die Abschlussprüfung (diese wurde kontrolliert und mit bestanden und nicht bestanden beurteilt + eine Rückmeldung der richtig und falsch beantworteten Fragen). Bei der Abschlussprüfung der Dipl. Kräuterpädagogik habe ich 105 Antworten von 109 möglichen Prüfungsfragen richtig beantwortet. Beim der Dipl. Ernährungstrainerin habe ich ebenso mit einem ausgezeichneten Erfolg abgeschlossen. Ich möchte noch mitteilen, dass ich die Ausbildung über XXXX gemacht habe, da ich als Lehrerin in der Schule in XXXX tätig bin. Ich unterrichte dort auch die Fächer Sachunterricht und kann hier auch das Erlernte gut integrieren. Weiters bin ich auch für den Kräutergarten in der Schule mitverantwortlich. Ich bin jetzt schon wieder in der Schule tätig und übernehme auch ab Herbst wieder eine
  4. Klasse mit z.B. 3 Stunden Sachunterricht. Auch für die Gesunde Jause in der Schule ist mein angeeignetes Wissen sehr hilfreich.Ich möchte noch mitteilen, dass ich die Ausbildung über römisch 40 gemacht habe, da ich als Lehrerin in der Schule in römisch 40 tätig bin. Ich unterrichte dort auch die Fächer Sachunterricht und kann hier auch das Erlernte gut integrieren. Weiters bin ich auch für den Kräutergarten in der Schule mitverantwortlich. Ich bin jetzt schon wieder in der Schule tätig und übernehme auch ab Herbst wieder eine
  5. Klasse mit z.B. 3 Stunden Sachunterricht. Auch für die Gesunde Jause in der Schule ist mein angeeignetes Wissen sehr hilfreich. Die Ambition diese Kurse zu absolvieren, war vor allem die Möglichkeit dieses Wissen in den Unterricht zu integrieren und den Kindern bereits in der Volksschule zu übermitteln, wie wichtig Ernährung und Gesundheit ist und welche Schätze wir aus der Natur beziehen können.“ Mit Bescheid vom 09.07.2024 sprach das AMS aus, dass der Bezug der bP gem. § 26 Abs. 7 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung vom 13.05.2023 bis 30.04.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die bP

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Zahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in der Höhe von € 16.181,34 verpflichtet werde. Begründend führte es aus: „Die Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Weiterbildungsgeld ergab, dass Sie die notwendigen Wochenstunden beim Schulungsinstitut XXXX im Wesentlichen nur durch Ihr Selbststudium absolviert haben.“Mit Bescheid vom 09.07.2024 sprach das AMS aus, dass der Bezug der bP gem. Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung vom 13.05.2023 bis 30.04.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die bP

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Zahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in der Höhe von € 16.181,34 verpflichtet werde. Begründend führte es aus: „Die Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Weiterbildungsgeld ergab, dass Sie die notwendigen Wochenstunden beim Schulungsinstitut römisch 40 im Wesentlichen nur durch Ihr Selbststudium absolviert haben.“ Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 29.07.2024 Beschwerde in welcher sie im Wesentlich angab, dass sie seitens des AMS mangelhaft aufgeklärt worden sei. Das AMS habe die Anforderungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld nicht klar kommuniziert. Weder auf der Homepage noch auf den Infoblättern des AMS sei vor dem 10.07.2024 ein Hinweis auf die Notwendigkeit eines seminaristischen Charakters zu finden gewesen. Die Webseite sei erst kürzlich aktualisiert und diese Informationen aufgenommen worden. Weiters sei in der Broschüre der XXXX ein interpretationsabhängiger Text zu finden, welcher beispielsweise nicht in der Broschüre der XXXX zu finden sei. Beim Kursträger XXXX habe sie regelmäßig Hausübungen und Abschlussprüfungen absolviert, die einen wesentlichen Bestandteil des Lehrplanes dargestellt hätten. Die Abschlussprüfung und das Diplom würden voraussetzen, dass der Lehrstoff tatsächlich verstanden und bearbeitet wurde. Das AMS würde sich auf eine Rechtsprechung aus dem Jahr 2016 (VwGH Ro 2014/08/0066) stützen, in welcher kein 25 % seminaristischen Anteil verlangt werde. Es sei daher nicht ersichtlich, auf welcher rechtlichen Grundlage das AMS die aktuellen Anforderungen und Rückforderungen stützten würde. Das AMS habe eindeutig seine Aufklärungspflicht verletzt. Zu Beginn der Bildungskarenz sei nicht über die Voraussetzungen, die ein Online-Kurs erfüllen müsse, aufgeklärt worden. Niemand würde mutwillig einen Kurs besuchen, der die Voraussetzungen nicht erfülle. Sie habe sich stets an den Ausbildungsplan von XXXX gehalten. Sie habe vom AMS ihre Bildungskarenz bestätigt bekommen und sei im Glauben gewesen, dass der Kurs in dieser Form passen würde. Hätte sie gewusst, dass das gesamte Geld zurückgefordert werden würde, hätte sie sich nie für den XXXX -Kurs angemeldet. Sie hätte für die Kurse viel Zeit und Geld investiert, weil sie davon ausgegangen sei, dass diese Kurse förderwürdig sein würden. Die Rückforderung bringe sie an das Existenzminimum und verursache erhebliche finanzielle und persönliche Schwierigkeiten.Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 29.07.2024 Beschwerde in welcher sie im Wesentlich angab, dass sie seitens des AMS mangelhaft aufgeklärt worden sei. Das AMS habe die Anforderungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld nicht klar kommuniziert. Weder auf der Homepage noch auf den Infoblättern des AMS sei vor dem 10.07.2024 ein Hinweis auf die Notwendigkeit eines seminaristischen Charakters zu finden gewesen. Die Webseite sei erst kürzlich aktualisiert und diese Informationen aufgenommen worden. Weiters sei in der Broschüre der römisch 40 ein interpretationsabhängiger Text zu finden, welcher beispielsweise nicht in der Broschüre der römisch 40 zu finden sei. Beim Kursträger römisch 40 habe sie regelmäßig Hausübungen und Abschlussprüfungen absolviert, die einen wesentlichen Bestandteil des Lehrplanes dargestellt hätten. Die Abschlussprüfung und das Diplom würden voraussetzen, dass der Lehrstoff tatsächlich verstanden und bearbeitet wurde. Das AMS würde sich auf eine Rechtsprechung aus dem Jahr 2016 (VwGH Ro 2014/08/0066) stützen, in welcher kein 25 % seminaristischen Anteil verlangt werde. Es sei daher nicht ersichtlich, auf welcher rechtlichen Grundlage das AMS die aktuellen Anforderungen und Rückforderungen stützten würde. Das AMS habe eindeutig seine Aufklärungspflicht verletzt. Zu Beginn der Bildungskarenz sei nicht über die Voraussetzungen, die ein Online-Kurs erfüllen müsse, aufgeklärt worden. Niemand würde mutwillig einen Kurs besuchen, der die Voraussetzungen nicht erfülle. Sie habe sich stets an den Ausbildungsplan von römisch 40 gehalten. Sie habe vom AMS ihre Bildungskarenz bestätigt bekommen und sei im Glauben gewesen, dass der Kurs in dieser Form passen würde. Hätte sie gewusst, dass das gesamte Geld zurückgefordert werden würde, hätte sie sich nie für den römisch 40 -Kurs angemeldet. Sie hätte für die Kurse viel Zeit und Geld investiert, weil sie davon ausgegangen sei, dass diese Kurse förderwürdig sein würden. Die Rückforderung bringe sie an das Existenzminimum und verursache erhebliche finanzielle und persönliche Schwierigkeiten. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2024, zugestellt am 14.08.2024, wies das AMS die Beschwerde der bP ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die bP unberechtigt Weiterbildungsgeld vom 13.05.2023 bis 30.04.2024 bezogen habe. Die Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Weiterbildungsgeld habe ergeben, dass die bP tatsächlich ein reines Selbststudium betrieben habe. Eine seminaristische Wissensvermittlung sei nicht vorhanden gewesen. Die bP habe das AMS nicht darüber informiert, dass sich die Kurse anders gestaltetet hätten, als ursprünglich bei der Antragsstellung angegeben. Die notwendigen Wochenstunden seien im Wesentlichen durch das Selbststudium der bP absolviert worden, weshalb der Tatbestand des § 24 Abs. 2 sowie § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt sei.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2024, zugestellt am 14.08.2024, wies das AMS die Beschwerde der bP ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die bP unberechtigt Weiterbildungsgeld vom 13.05.2023 bis 30.04.2024 bezogen habe. Die Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Weiterbildungsgeld habe ergeben, dass die bP tatsächlich ein reines Selbststudium betrieben habe. Eine seminaristische Wissensvermittlung sei nicht vorhanden gewesen. Die bP habe das AMS nicht darüber informiert, dass sich die Kurse anders gestaltetet hätten, als ursprünglich bei der Antragsstellung angegeben. Die notwendigen Wochenstunden seien im Wesentlichen durch das Selbststudium der bP absolviert worden, weshalb der Tatbestand des Paragraph 24, Absatz 2, sowie Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt sei. Am 26.08.2024 brachte die bP einen Vorlageantrag ein, in welchen sie im Wesentlichen wie in ihrer Beschwerde vorbrachte. Zudem gab sie an, dass sie die Voraussetzungen des § 24 und § 25 AlVG nicht erfüllen würde, da sie weder Tatsachen verschwiegen noch unwahre Angaben gemacht habe.Am 26.08.2024 brachte die bP einen Vorlageantrag ein, in welchen sie im Wesentlichen wie in ihrer Beschwerde vorbrachte. Zudem gab sie an, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 24 und , Paragraph 25, AlVG nicht erfüllen würde, da sie weder Tatsachen verschwiegen noch unwahre Angaben gemacht habe. Am 03.09.2024 langte beim BVwG die Beschwerdevorlage ein. Am 24.01.2025 legte das AMS dem BVwG ergänzenden Unterlagen vor. Mit gerichtlichen Auskunftsersuchen vom 21.02.2025 wurde der Kursträger XXXX aufgefordert, einige Fragen betreffend die Kursteilnahmen der bP zu beantworten. Die Geschäftsführung des Kursträgers verweigerte die Beantwortung der Fragen und verwies auf das derzeit gegen das Kursinstitut anhängige Strafverfahren.Mit gerichtlichen Auskunftsersuchen vom 21.02.2025 wurde der Kursträger römisch 40 aufgefordert, einige Fragen betreffend die Kursteilnahmen der bP zu beantworten. Die Geschäftsführung des Kursträgers verweigerte die Beantwortung der Fragen und verwies auf das derzeit gegen das Kursinstitut anhängige Strafverfahren. Mit gerichtlichen Auskunftsersuchen vom 04.04.2025 wurde die bP aufgefordert, die unbeantwortet gebliebenen Fragen zu beantworten und geeignete Nachweise vorzulegen. Eine Rückmeldung erfolgte am 22.04.

  1. In dieser führte die bP zusammengefasst aus, wie sich der Kursablauf gestaltete. Weiters wurde von der bP dargelegt, dass sie wöchentliche Onlinetests durchführte. Nachbesprechungen zu den Tests und Aufgaben habe es nicht gegeben. 1.
  2. Feststellungen: Die bP vereinbarte mit ihrem Dienstgeber eine Bildungskarenz für den Zeitraum von 13.05.2023 bis 12.05.2024 und beantragte ab 13.05.2023 die Gewährung von Weiterbildungsgeld. Am 24.04.2023 stellte die bP über ihr eAMS-Konto einen Antrag auf Weiterbildungsgeld. Den ihrerseits vorgelegten Anmeldebestätigungen für Onlinekurse war abzuleiten, dass die bP die Absolvierung folgender Ausbildungen beabsichtigte: 13.05.2023 bis 10.11.2023: Dipl. Kräuterpädagoge/in 11.11.2023 bis 12.05.2024: Dipl. Ernährungstrainer/in Dieses Formular war bereits teilweise maschinell ausgefüllt und wurde der Name der bP, ihr Geburtsdatum sowie die Bezeichnung der Kursmaßnahmen, „Dipl. Kräuterpädagoge/in, Dipl. Ernährungstrainer/in“, sowie deren Dauer 13.05.2023 bis 10.11.2023 und 11.11.2023 bis 12.05.2024“ ergänzend eingetragen. Nach der Angabe „Es liegt ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan zu der Kursmaßnahme vor“ wurde vom Kursinstitut maschinell die Antwortmöglichkeit „Ja“ angekreuzt. Nach der Angabe „Falls eine Verlängerung der Kursdauer möglich ist, hat die Kursteilnehmerin / der Kursteilnehmer ausdrücklich darauf verzichtet“ wurde vom Kursinstitut maschinell die Antwortmöglichkeit „Verlängerung ist nicht möglich“ angekreuzt. Nach der Angabe „Die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten betragen – wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25% der nachstehenden Wochenstunden umfassen“ fanden sich die Antwortmöglichkeiten „10 Wochenstunden“, „16 Wochenstunden“, „20 Wochenstunden“, „andere Anzahl an Wochenstunden (bitte genau angeben), wobei von der Beschwerdeführerin die Antwortmöglichkeit „20 Wochenstunden“ angekreuzt wurde. Die Frage „Gibt es wöchentliche vorgeschriebene (Online-)Kurszeiten seitens des Kursinstitutes? Wenn ja, an, an welchem Tag und zu welchen Uhrzeiten?“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit „Nein“ beantwortet. Die Frage „Wenn nein, werden die erforderlichen (Online-)Kurszeiten von mindestens 25% seitens des Kursinstitutes geprüft?“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit der Antwortmöglichkeit „Ja“ beantwortet. Die Angabe „Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes ist gegeben“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit „Ja, in Form von: schriftliche Wochenübungen“ beantwortet. Die Angabe „Die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen ist gegeben“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit „Ja, in Form von: Emailverkehr“ beantwortet. Das Formular wies den Stempel des Kursinstituts sowie eine eigenhändige Unterschrift auf. Mit der Übermittlung ihres elektronischen Antrags erklärte die bP insbesondere, die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein. Die Verpflichtungserklärung wies auszugsweise folgende Passagen auf: „[…] Meldepflichten nach § 50 Abs 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Meldepflichten nach Paragraph 50, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes […] Erhalten Sie Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld melden Sie uns außerdem • wenn Ihr karenziertes Dienstverhältnis endet. • wenn die Aus-oder Weiterbildung geändert, unterbrochen oder vorzeitig beendet wird. • bei Bildungsteilzeitgeld, wenn sich die Anzahl der Wochenstunden in der Arbeit (Beschäftigungsausmaß während der Bildungskarenz) ändert. Melden Sie uns auch, wenn einer dieser Punkte nicht eintritt. Zum Beispiel: Abgesagter Urlaub oder abgesagter Kuraufenthalt, geplatzte oder verschobene Arbeitsaufnahme etc. Wann müssen Sie diese Änderungen melden? Am besten sofort. Spätestens innerhalb einer Woche nach Änderung. Wichtig: Sie müssen uns sofort melden, wenn Sie eine Arbeit beginnen. Informieren Sie uns auch sofort, wenn Sie ins Ausland fahren oder krank sind. […] Wie können Sie uns Änderungen melden? Sie melden Änderungen über Ihr eAMS-Konto, telefonisch, persönlich, schriftlich oder E-Mail. Bitte beachten Sie: Das AMS darf auf persönliche Vorsprachen bestehen! Das AMS vereinbart persönliche Termine im Vorhinein mit Ihnen! Was passiert, wenn Sie Ihre Meldepflichten verletzen? Wenn Sie Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig melden, kann das AMS Zahlungen einstellen und Geld von Ihnen zurückfordern. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen. Beachten Sie, dass das AMS auch das Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld zurückfordert, wenn Sie Ihre Weiterbildungspflicht nicht erfüllen. Sie erhalten Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld, weil Sie studieren? Dann erhalten Sie nach 6 Monaten nur dann weiterhin Ihr Geld, wenn Sie uns einen Erfolgsnachweis über diesen Zeitraum bringen, zum Beispiel über 8 ECTS bei Weiterbildungsgeld oder 4 ECTS bei Bildungsteilzeitgeld in Form eines Studienblattes. Bestätigung Ich bestätige die Informationen zur Datenschutzgrundverordnung und die Meldepflichten des § 50 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz gelesen zu haben und diese einzuhalten. Zudem bestätige ich, dassIch bestätige die Informationen zur Datenschutzgrundverordnung und die Meldepflichten des Paragraph 50, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz gelesen zu haben und diese einzuhalten. Zudem bestätige ich, dass • ich den Antrag wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt habe und • ich sofort melde, wenn sich etwas an meinen Angaben in diesem Formular ändert. • ich weiß, dass das AMS den Geldbezug einstellt oder rückfordert, wenn ich falsche oder unvollständige Angaben gemacht habe. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen. • ich weiß, dass Geld- und Versicherung vom AMS gesperrt werden, wenn ich eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder eine mir vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete. • ich sofort melden muss, wenn ich Geld von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) erhalte. • Ich bereit bin, eine Arbeit anzunehmen, die am Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten wird, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entspricht, zumutbar und versicherungspflichtig ist. Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden (gilt nicht für Weiterbildungs- oder Bildungsteilzeitgeld).“ Die bP hat keine Betreuungspflichten. Für den Zeitraum von 13.05.2023 bis 30.04.2024 wurde der bP Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich € 45,71 zugesprochen, also insgesamt somit insgesamt € 16.181,
  3. Sämtliche seitens der bP bekanntgegeben Fernlehrgänge wiesen entsprechend der ihrerseits vorgelegten Anmeldebestätigung wöchentliche Einheiten im Ausmaß von 20 Stunden auf. Diese Einheiten sollten sich wie folgt zusammensetzen: 7h Unterricht: Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen und 13h Lernzeit: Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/Praktische Übungen. Die bP erhielt vom Kursinstitut Unterlagen mit Wochenplänen. Diese Kursunterlagen wurden wöchentlich abgearbeitet und am Ende der Woche wurde eine Prüfung abgelegt. Die wöchentlichen Überprüfungen wurden mit dem Kursträger nicht besprochen bzw. von diesem kontrolliert. Die Prüfungsfragen wurden am Computer ausgefüllt. Während der Ausbildung wurden wöchentliche Teammeetings im Ausmaß von einer Stunde und Videocoachings mit einer Vorabanmeldemöglichkeit angeboten. Es war kein verpflichtender Kontakt mit dem Kursträger erforderlich. Es bestand jedoch die Möglichkeit mit dem Kursträger Kontakt aufzunehmen. Am Ende des Kurses wurde dann eine Prüfung abgelegt, welche vom Kursanbieter beurteilt wurde. Die bP nahm an keinem Kursvortrag teil und beanspruchte somit keinen seminaristischen Kursanteil des Kursträgers. Sie hatte auch während laufender Kursmaßnahmen keinen Kontakt zum Kursträger. Die bP absolvierte sämtliche Lerneinheiten in Form eines Selbststudiums. 2.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  6. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  7. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  8. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  9. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  10. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  11. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  12. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die Feststellungen zum Antrag auf Weiterbildungsgeld und der mit dem Dienstgeber vereinbarten Bildungskarenz ergeben sich unmittelbar aus dem Antragsformular und den dazu vorgelegten Unterlagen (Bescheinigung des Dienstgebers). Die beabsichtigte Teilnahme der bP an den angeführten Fernlehrgängen des Kursanbieters XXXX ist den ihrerseits vorgelegten Anmeldebestätigungen zu entnehmen. Die festgestellten Inhalte der Anmeldebestätigungen wurden zur Gänze aus dem dazu einliegenden Dokument übernommen.Die beabsichtigte Teilnahme der bP an den angeführten Fernlehrgängen des Kursanbieters römisch 40 ist den ihrerseits vorgelegten Anmeldebestätigungen zu entnehmen. Die festgestellten Inhalte der Anmeldebestätigungen wurden zur Gänze aus dem dazu einliegenden Dokument übernommen. Dass die bP mit der Übermittlung ihres elektronischen Antrags erklärte, die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen zu haben, kann der im Antragsformular befindlichen Passage „ich habe die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden“ entnommen werden. Das Wort Verpflichtungserklärung wurde in dieser Textpassage mit einer Internetverknüpfung (Hyperlink) versehen, auf welche die bP jederzeit zugreifen hätte können. Die festgestellten Auszüge aus der Verpflichtungserklärung wurden zur Gänze aus dem verknüpften (verlinkten) Dokument entnommen. Dass die bP keine Betreuungspflichten hat, kann den dahingehend fehlenden Angaben und Unterlagen abgeleitet werden. Die erfolgte Zuerkennung von Weiterbildungsgeld im festgestellten Zeitraum und Geldausmaß geht aus dem sich im Akt befindlichen Bezugsverlauf der bP hervor. Die Feststellungen zu den vorgesehenen und tatsächlichen Lehrgangsinhalten ergeben sich zum einen aus den vorliegenden Anmeldebestätigungen zu den Fernlehrgänge und zum anderen aus den eigenen Angaben der bP innerhalb des mit dem AMS persönlich geführten Gespräches (17.06.2024) und ihrer an das Gericht übermittelten Stellungnahme vom 23.04.
  13. Zwar gab die bP im Zuge des persönlichen Gespräches mit dem AMS auch an, zu Beginn der Kursmaßnahmen und vor der Abschlussprüfung vereinzelt an Teammeetings teilgenommen zu haben, erwähnte dies jedoch innerhalb ihrer äußerst detaillierten Stellungnahme vom 23.04.2025 an keiner Stelle. Weder seitens des Kursträgers noch seitens der bP wurde die zunächst behauptete Teilnahme an Teammeetings durch Vorlage von Nachweisen belegt. Das erkennende Gericht muss daher in Gesamtschau der vorliegenden Unterlagen und des widersprüchlichen Aussageverhaltens der bP davon ausgehen, dass sie an keinem Seminar bzw. keiner Onlineveranstaltung des Kursanbieters teilgenommen hat, sondern sich sämtliche Lerninhalte im Alleingang beigebracht hat. 3.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  16. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.

  1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung der bP geltenden Fassung lauten auszugsweise:3.
  2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung der bP geltenden Fassung lauten auszugsweise: § 24 [...]

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. [...]Paragraph 24, [...]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. [...] § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. [...]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. [...] § 26.

(1)Personen, die eine Bildungskarenz

§ 11

oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12

AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,

(1)Personen, die eine Bildungskarenz

Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz

§ 11

AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. 1. Bei einer Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. [...]

(7)§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. [...]
(7)Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. [...] Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweis-verfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.4. Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz

§ 11AVRAG (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der Al

V-Komm § 26 AlVG Rz 4).3.4. Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG vergleiche Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 4). Schließlich ist als Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld

§ 26Abs. 1 Z 1 Al

VG die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden nachzuweisen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht.Schließlich ist als Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden nachzuweisen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine Legaldefinition des Begriffes „Weiterbildungsmaßnahme“ hat die Gesetzgebung nicht vorgenommen. Insofern besteht ein weiter Spielraum an möglichen Weiterbildungsmaßnahmen, solange diese noch innerhalb des Zweckes des Gesetzes liegen. Der Maßstab der Zulässigkeit einer Bildungsmaßnahme wird folglich deren potentielle arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit und Sinnhaftigkeit sein (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 26 AlVG Rz 17).Eine Legaldefinition des Begriffes „Weiterbildungsmaßnahme“ hat die Gesetzgebung nicht vorgenommen. Insofern besteht ein weiter Spielraum an möglichen Weiterbildungsmaßnahmen, solange diese noch innerhalb des Zweckes des Gesetzes liegen. Der Maßstab der Zulässigkeit einer Bildungsmaßnahme wird folglich deren potentielle arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit und Sinnhaftigkeit sein vergleiche Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 17). Eine Ausnahme des Ausmaßes der Weiterbildungsmaßnahme von 20 Wochenstunden besteht in der Berücksichtigung von zusätzlichen Lern- und Übungszeiten, die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind, sodass insgesamt eine Inanspruchnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden erreicht wird. Derartige Zeiten werden etwa beim Erwerb von Sprachkenntnissen regelmäßig erforderlich sein und sind nach der Praxis vom Kursträger zu bestätigen. Die vom Kursträger bestätigten Lernzeiten sind dann in die vom Gesetz geforderten 20 Wochenstunden einzurechnen, sodass die reinen „Kurszeiten“ der Weiterbildung erheblich geringer sein können. Die tatsächlichen Kurszeiten dürfen nach bestehender Verwaltungspraxis keinesfalls ein Viertel der vorgesehenen 20 (bzw. 16) Wochenstunden unterschreiten. Mit dieser weiten Auslegung nimmt die Praxis typische berufsspezifische Fortbildungen, die sich in Theorie- und nachfolgende intensive Lerneinheiten gliedern, Rücksicht. Reine „Lernzeiten“ ohne einen angemessenen Seminaranteil genügen auch für diese berufsspezifischen Fortbildungen nicht (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 26 AlVG Rz 20). Auch der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Ergänzung durch zusätzliche Lern und Übungszeiten nach § 26 Abs. 1 Z 1 dritter Satz AlVG voraussetze, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Kurszeiten stehen müsse. Für den Fall, dass die Kurszeiten unter den erforderlichen 20 Stunden zurückliegen würden, sei ein angemessenes Verhältnis zu verneinen (etwa 3,8 Kursstunden bei nachzuweisenden 20 Wochenstunden VwGH Ra 2024/08/0093, 25.09.2024) (vgl. siehe bereits VwGH 7.4.2016, Ro 2014/08/0066; 28.11.2023, Ra 2022/08/0011).Eine Ausnahme des Ausmaßes der Weiterbildungsmaßnahme von 20 Wochenstunden besteht in der Berücksichtigung von zusätzlichen Lern- und Übungszeiten, die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind, sodass insgesamt eine Inanspruchnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden erreicht wird. Derartige Zeiten werden etwa beim Erwerb von Sprachkenntnissen regelmäßig erforderlich sein und sind nach der Praxis vom Kursträger zu bestätigen. Die vom Kursträger bestätigten Lernzeiten sind dann in die vom Gesetz geforderten 20 Wochenstunden einzurechnen, sodass die reinen „Kurszeiten“ der Weiterbildung erheblich geringer sein können. Die tatsächlichen Kurszeiten dürfen nach bestehender Verwaltungspraxis keinesfalls ein Viertel der vorgesehenen 20 (bzw. 16) Wochenstunden unterschreiten. Mit dieser weiten Auslegung nimmt die Praxis typische berufsspezifische Fortbildungen, die sich in Theorie- und nachfolgende intensive Lerneinheiten gliedern, Rücksicht. Reine „Lernzeiten“ ohne einen angemessenen Seminaranteil genügen auch für diese berufsspezifischen Fortbildungen nicht vergleiche Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 20). Auch der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Ergänzung durch zusätzliche Lern und Übungszeiten nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Satz AlVG voraussetze, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Kurszeiten stehen müsse. Für den Fall, dass die Kurszeiten unter den erforderlichen 20 Stunden zurückliegen würden, sei ein angemessenes Verhältnis zu verneinen (etwa 3,8 Kursstunden bei nachzuweisenden 20 Wochenstunden VwGH Ra 2024/08/0093, 25.09.2024) vergleiche siehe bereits VwGH 7.4.2016, Ro 2014/08/0066; 28.11.2023, Ra 2022/08/0011). Die vom Ausbildungsträger bestätigten Lernzeiten, die für die Erreichung des Ausbildungszieles unabdingbar sind, sind zu den in der Ausbildungseinrichtung verbrachten Zeiten hinzuzurechnen (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (

  1. Lfg 2020) zu § 26 AlVG Rz 562). Bei einem Fernlehrgang müssen die notwendigen Kurszeiten nicht am Kursort absolviert werden, sondern können (zumindest zum Teil) auch im Wege elektronischer Medien erfüllt werden (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  2. Lfg 2020) zu § 26 AlVG Rz 562).Die vom Ausbildungsträger bestätigten Lernzeiten, die für die Erreichung des Ausbildungszieles unabdingbar sind, sind zu den in der Ausbildungseinrichtung verbrachten Zeiten hinzuzurechnen vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  3. Lfg 2020) zu Paragraph 26, AlVG Rz 562). Bei einem Fernlehrgang müssen die notwendigen Kurszeiten nicht am Kursort absolviert werden, sondern können (zumindest zum Teil) auch im Wege elektronischer Medien erfüllt werden vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  4. Lfg 2020) zu Paragraph 26, AlVG Rz 562). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (vgl. VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066).Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen vergleiche VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066). § 26 Abs. 1 Z 1
  5. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  6. Lfg.) § 26 Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (vgl. VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066).Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,
  7. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  8. Lfg.) Paragraph 26, Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft vergleiche VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066). 3.4.
  9. Die bP vereinbarte mit ihrem Dienstgeber im Zeitraum von 13.05.2023 bis 12.05.2024 eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG, weshalb sie die Teilnahme an ihrer Weiterbildungsmaßnahme nachweisen muss. Aufgrund der bei ihr nicht vorliegenden Betreuungspflichten muss das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme mindestens 20 Wochenstunden betragen.3.4.
  10. Die bP vereinbarte mit ihrem Dienstgeber im Zeitraum von 13.05.2023 bis 12.05.2024 eine Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG, weshalb sie die Teilnahme an ihrer Weiterbildungsmaßnahme nachweisen muss. Aufgrund der bei ihr nicht vorliegenden Betreuungspflichten muss das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme mindestens 20 Wochenstunden betragen. Das AMS ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Kursmaßnahmen des Kursträgers XXXX die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes nicht erfüllen würden. Dagegen wendete die bP im Wesentlichen ein, dass sie seitens des AMS zu keiner Zeit aufgeklärt worden sei, welche Voraussetzungen die ihrerseits belegten Kurse erfüllen müssten. Sie sei nirgends darauf hingewiesen worden, dass sie einen bestimmten Bruchteil an Kurse teilnehmen müsse.Das AMS ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Kursmaßnahmen des Kursträgers römisch 40 die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes nicht erfüllen würden. Dagegen wendete die bP im Wesentlichen ein, dass sie seitens des AMS zu keiner Zeit aufgeklärt worden sei, welche Voraussetzungen die ihrerseits belegten Kurse erfüllen müssten. Sie sei nirgends darauf hingewiesen worden, dass sie einen bestimmten Bruchteil an Kurse teilnehmen müsse. Dass es sich bei dem gegenständlichen Onlinekurs um einen Fernlehrgang handelte, steht per se der Zuerkennung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen. Auch ist die arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit der bekanntgegebenen Kursmaßnahmen durchaus gegeben. Nachdem die bP jedoch gegenständlich ein reines Onlineprogramm absolvierte, das sich aus Wissensvermittlung und Lernzielen zusammensetzte, wobei ein seminaristischer Teil kaum erkennbar war, ist es aus Sicht des erkennenden Gerichts noch nicht einmal klar, ob die absolvierten Onlineübungen überhaupt als Weiterbildungsmaßnahme zu qualifizieren sind (vgl. VwGH vom 09.04.2025, Ra 2025/08/0024). Der Großteil dieser Übungen diente nämlich genau nicht der Wissensvermittlung, sondern stellten bloße Wiederholungen des Lernstoffes bzw. Lernzielkontrollen dar. So ist fraglich, ob ein angemessener Seminaranteil vorliegt, zumal es sich bei der eigenständigen Absolvierung von derartigen Onlineübungen vielmehr um reine Lernzeiten handelt und eine Kommunikation mit einem Betreuer freistand. Auch waren außer der Durchführung von Prüfungen keine sonstigen Kontrollen durch den Kursanbieter vorgesehen (zur grundsätzlichen Eignung solcher Kurse zum Bezug von Weiterbildungsgeld vgl. das Erkenntnis vom 31.05.2022, Zl. W229 2224992- 1/11E). Nachdem die bP jedoch gegenständlich ein reines Onlineprogramm absolvierte, das sich aus Wissensvermittlung und Lernzielen zusammensetzte, wobei ein seminaristischer Teil kaum erkennbar war, ist es aus Sicht des erkennenden Gerichts noch nicht einmal klar, ob die absolvierten Onlineübungen überhaupt als Weiterbildungsmaßnahme zu qualifizieren sind vergleiche VwGH vom 09.04.2025, Ra 2025/08/0024). Der Großteil dieser Übungen diente nämlich genau nicht der Wissensvermittlung, sondern stellten bloße Wiederholungen des Lernstoffes bzw. Lernzielkontrollen dar. So ist fraglich, ob ein angemessener Seminaranteil vorliegt, zumal es sich bei der eigenständigen Absolvierung von derartigen Onlineübungen vielmehr um reine Lernzeiten handelt und eine Kommunikation mit einem Betreuer freistand. Auch waren außer der Durchführung von Prüfungen keine sonstigen Kontrollen durch den Kursanbieter vorgesehen (zur grundsätzlichen Eignung solcher Kurse zum Bezug von Weiterbildungsgeld vergleiche das Erkenntnis vom 31.05.2022, Zl. W229 2224992- 1/11E). Da mangels Nachweise davon auszugehen ist, dass die bP an keinem Seminar bzw. keiner Onlineveranstaltung des Kursanbieters teilgenommen hat und auch in keinem Kontakt zum Kursanbieter gestanden ist, kann von keinem Vorliegen eines Seminar-, bzw. Kursteils – iSd oben erwähnten Höchstgerichtlichen Rechtsprechung – ausgegangen werden und absolvierte die bP letztlich ein Selbststudium außerhalb einer Ausbildungseinrichtung, wodurch die Voraussetzung der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG daher nicht erfüllt wird. Überdies konnte ein Nachweis über das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 20 Wochenstunden nicht erbracht werden. Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher gesetzlich nicht begründet und somit

§ 26Abs. 7 i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen.Da mangels Nachweise davon auszugehen ist, dass die bP an keinem Seminar bzw. keiner Onlineveranstaltung des Kursanbieters teilgenommen hat und auch in keinem Kontakt zum Kursanbieter gestanden ist, kann von keinem Vorliegen eines Seminar-, bzw. Kursteils – iSd oben erwähnten Höchstgerichtlichen Rechtsprechung – ausgegangen werden und absolvierte die bP letztlich ein Selbststudium außerhalb einer Ausbildungseinrichtung, wodurch die Voraussetzung der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG daher nicht erfüllt wird. Überdies konnte ein Nachweis über das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 20 Wochenstunden nicht erbracht werden. Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher gesetzlich nicht begründet und somit

Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Im Hinblick auf eine allfällig erfolgte gesetzeswidrige Informationserteilung, wird die bP zur Geltendmachung entstandener Ersatzansprüche auf den Zivilrechtsweg verwiesen. 3.5. Eine Rückforderung des Weiterbildungsgeldes kommt unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 7 iVm § 25 Abs. 1 AlVG in Betracht.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im § 25 Abs 1 AlVG genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150; 20.11.2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aber aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100).3.5. Eine Rückforderung des Weiterbildungsgeldes kommt unter den Voraussetzungen des , Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Betracht.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150; 20.11.2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aber aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können vergleiche VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100). Eine Rückersatzpflicht aufgrund des ersten in § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestandes setzt somit im Falle des Bezugs von Weiterbildungsgeld voraus, dass unwahre Angaben bezüglich der Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme gemacht wurden bzw. das Vorhaben der Absolvierung einer Weiterbildung nur vorgetäuscht wurde. Die bP beabsichtigte jedenfalls bei Antragstellung die Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme und ergibt sich dies auch aufgrund der während des gesamten Verfahrens vorgelegten Unterlagen und gemachten Angaben.Eine Rückersatzpflicht aufgrund des ersten in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestandes setzt somit im Falle des Bezugs von Weiterbildungsgeld voraus, dass unwahre Angaben bezüglich der Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme gemacht wurden bzw. das Vorhaben der Absolvierung einer Weiterbildung nur vorgetäuscht wurde. Die bP beabsichtigte jedenfalls bei Antragstellung die Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme und ergibt sich dies auch aufgrund der während des gesamten Verfahrens vorgelegten Unterlagen und gemachten Angaben. Nachdem die bP seit Beginn der Kursmaßnahme an keinerlei Kursen teilnahm, wie dies ihren Anmeldebestätigungen im Zeitpunkt der Antragstellung entnommen werden konnte (arg. wöchentlichen Einheiten des Fernstudiums betragen 20 Stunden: 7h Unterricht: Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen und 13h Lernzeit: Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/Praktische Übungen) und das AMS darüber nicht in Kenntnis setzte, verletzte sie ihre Meldepflicht iSd zweiten Tatbestandes des § 25 Abs.1 AlVG. Der bP musste im Zeitpunkt der Gewährung des Weiterbildungsgeldes bewusst gewesen sein, dass der Zuspruch des Weiterbildungsgeldes nur aufgrund der ihrerseits im Zeitpunkt der Antragstellung gemachten Angaben bzw. ihrer erbrachten Nachweise erfolgt ist. Die bP hätte erkennen müssen, dass durch das Abweichen von den zuvor bekanntgegebenen Kursabläufen ein Verlust der Anspruchsvoraussetzungen zur Folge haben hätte können. Nachdem bereits ihrer vorgelegten Anmeldebestätigung abzuleiten war, dass der Kursanbieter eine 25%igen Onlinekursteilnahme überprüfen hätte müssen und die bP zudem innerhalb der ihrerseits zur Kenntnis genommenen Verpflichtungserklärung dezidiert auf die ihr zukommende Meldepflicht hingewiesen wurde („Erhalten Sie Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld melden Sie uns außerdem (…) wenn die Aus- oder Weiterbildung geändert, unterbrochen oder vorzeitig beendet wird“), musste ihr zudem bewusst sein, dass ihr Abweichen vom ursprünglich bekanntgegebenen Kursablauf einer Meldung beim AMS bedurft hätte. Somit hat die bP maßgebliche Tatsachen verschwiegen und

§ 26Abs. 7 i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG einen Rückforderungstatbestand gesetzt. Die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes erfolgte daher zu Recht.Nachdem die bP seit Beginn der Kursmaßnahme an keinerlei Kursen teilnahm, wie dies ihren Anmeldebestätigungen im Zeitpunkt der Antragstellung entnommen werden konnte (arg. wöchentlichen Einheiten des Fernstudiums betragen 20 Stunden: 7h Unterricht: Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen und 13h Lernzeit: Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/Praktische Übungen) und das AMS darüber nicht in Kenntnis setzte, verletzte sie ihre Meldepflicht iSd zweiten Tatbestandes des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG. Der bP musste im Zeitpunkt der Gewährung des Weiterbildungsgeldes bewusst gewesen sein, dass der Zuspruch des Weiterbildungsgeldes nur aufgrund der ihrerseits im Zeitpunkt der Antragstellung gemachten Angaben bzw. ihrer erbrachten Nachweise erfolgt ist. Die bP hätte erkennen müssen, dass durch das Abweichen von den zuvor bekanntgegebenen Kursabläufen ein Verlust der Anspruchsvoraussetzungen zur Folge haben hätte können. Nachdem bereits ihrer vorgelegten Anmeldebestätigung abzuleiten war, dass der Kursanbieter eine 25%igen Onlinekursteilnahme überprüfen hätte müssen und die bP zudem innerhalb der ihrerseits zur Kenntnis genommenen Verpflichtungserklärung dezidiert auf die ihr zukommende Meldepflicht hingewiesen wurde („Erhalten Sie Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld melden Sie uns außerdem (…) wenn die Aus- oder Weiterbildung geändert, unterbrochen oder vorzeitig beendet wird“), musste ihr zudem bewusst sein, dass ihr Abweichen vom ursprünglich bekanntgegebenen Kursablauf einer Meldung beim AMS bedurft hätte. Somit hat die bP maßgebliche Tatsachen verschwiegen und

Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG einen Rückforderungstatbestand gesetzt. Die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes erfolgte daher zu Recht. Abschließend möchte das erkennende Gericht auf die bestehende Möglichkeit auf Gewährung einer Ratenzahlung iSd § 25 Abs. 4 AlVG hinweisen. Diese Ratenzahlung ist beim AMS zu beantragen und würde zustehen, wenn auf Grund wirtschaftlichen Verhältnisse die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten wäre unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers festzusetzen.Abschließend möchte das erkennende Gericht auf die bestehende Möglichkeit auf Gewährung einer Ratenzahlung iSd Paragraph 25, Absatz 4, AlVG hinweisen. Diese Ratenzahlung ist beim AMS zu beantragen und würde zustehen, wenn auf Grund wirtschaftlichen Verhältnisse die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten wäre unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers festzusetzen. 3.6.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn3.6.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt die Auffassung, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt die Auffassung, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001). Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom

  1. September 2004, Zl. 68087/01 (Hof-bauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
  2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hof-bauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Nachdem sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen unstrittig ergibt, dass die bP zunächst durch ihre Antragstellung bekanntgab, dass sich der Lernumfang ihrer Fernlehrgänge mit 7 Stunden Unterricht: Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen und 13 Stunden Lernzeit: Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/Praktische Übungen zusammensetzte und sich ergibt, dass die bP an keinem Seminar bzw. keiner Onlineveranstaltung des Kursanbieters teilnahm, sich sohin nicht an die bekanntgegebenen wöchentlichen Einheiten hielt, ohne dies dem AMS mitzuteilen, ist der Sachverhalt vollständig geklärt und eindeutig erkennbar, dass im gegenständlichen Verfahren ausschließlich rechtliche bzw. "technische" Fragen zu klären sind, für welche es nach der bereits oben angeführten Rechtsprechung (EGMR
  3. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich)) keiner Verhandlung bedarf. Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2298512.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.