GVG),A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 24 und 26 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 24 und 26 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.B) Die Revision ist
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2019,, nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 13.03.2023 – Bekanntgabe von Frau XXXX (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) an das Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet), in Bildungskarenz gehen zu wollen13.03.2023 – Bekanntgabe von Frau römisch 40 (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) an das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet), in Bildungskarenz gehen zu wollen 06.04.2023 – Auskunftsersuchen der bP beim AMS 07.04.2023 – Übermittlung eines Produktblatts an die bP 12.04.2023 – Auskunftsersuchen der bP beim AMS und Rückmeldung des AMS 13.04.2023 – Unterlagenübermittlung an das AMS 14.04.2023 – Rückmeldung des AMS 24.04.2023 – Antrag der bP auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz 08.01.2024 – telefonische Auskunftserteilung an die bP 22.05.2024 – Bekanntgabe der Bildungskarenzbeendigung 28.05.2024 – Bezugseinstellung des Weiterbildungsgeldes ab 01.05.2024 17.06.2024 – persönlicher Termin zwischen dem AMS und der bP 09.07.2024 – Bescheid; Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes im Zeitraum vom 13.05.2023 – 30.04.2024 iHv € 16.181,34 29.07.2024 – Beschwerde 12.08.2024 – Beschwerdevorentscheidung: Abweisung der Beschwerde 14.08.2024 – Auskunftserteilung an die bP 26.08.2024 – Vorlageantrag 03.09.2024 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet) 24.01.2025 – ergänzende Unterlagenvorlage durch das AMS 21.02.2025 – gerichtliches Auskunftsersuchen an den Kursträger XXXX und Rückmeldung21.02.2025 – gerichtliches Auskunftsersuchen an den Kursträger römisch 40 und Rückmeldung 04.04.2025 – gerichtliches Auskunftsersuchen an die bP 22.04.2025 – Rückmeldung der bP II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
VG zur Zahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in der Höhe von € 16.181,34 verpflichtet werde. Begründend führte es aus: „Die Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Weiterbildungsgeld ergab, dass Sie die notwendigen Wochenstunden beim Schulungsinstitut XXXX im Wesentlichen nur durch Ihr Selbststudium absolviert haben.“Mit Bescheid vom 09.07.2024 sprach das AMS aus, dass der Bezug der bP gem. Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung vom 13.05.2023 bis 30.04.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die bP
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Zahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in der Höhe von € 16.181,34 verpflichtet werde. Begründend führte es aus: „Die Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Weiterbildungsgeld ergab, dass Sie die notwendigen Wochenstunden beim Schulungsinstitut römisch 40 im Wesentlichen nur durch Ihr Selbststudium absolviert haben.“ Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 29.07.2024 Beschwerde in welcher sie im Wesentlich angab, dass sie seitens des AMS mangelhaft aufgeklärt worden sei. Das AMS habe die Anforderungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld nicht klar kommuniziert. Weder auf der Homepage noch auf den Infoblättern des AMS sei vor dem 10.07.2024 ein Hinweis auf die Notwendigkeit eines seminaristischen Charakters zu finden gewesen. Die Webseite sei erst kürzlich aktualisiert und diese Informationen aufgenommen worden. Weiters sei in der Broschüre der XXXX ein interpretationsabhängiger Text zu finden, welcher beispielsweise nicht in der Broschüre der XXXX zu finden sei. Beim Kursträger XXXX habe sie regelmäßig Hausübungen und Abschlussprüfungen absolviert, die einen wesentlichen Bestandteil des Lehrplanes dargestellt hätten. Die Abschlussprüfung und das Diplom würden voraussetzen, dass der Lehrstoff tatsächlich verstanden und bearbeitet wurde. Das AMS würde sich auf eine Rechtsprechung aus dem Jahr 2016 (VwGH Ro 2014/08/0066) stützen, in welcher kein 25 % seminaristischen Anteil verlangt werde. Es sei daher nicht ersichtlich, auf welcher rechtlichen Grundlage das AMS die aktuellen Anforderungen und Rückforderungen stützten würde. Das AMS habe eindeutig seine Aufklärungspflicht verletzt. Zu Beginn der Bildungskarenz sei nicht über die Voraussetzungen, die ein Online-Kurs erfüllen müsse, aufgeklärt worden. Niemand würde mutwillig einen Kurs besuchen, der die Voraussetzungen nicht erfülle. Sie habe sich stets an den Ausbildungsplan von XXXX gehalten. Sie habe vom AMS ihre Bildungskarenz bestätigt bekommen und sei im Glauben gewesen, dass der Kurs in dieser Form passen würde. Hätte sie gewusst, dass das gesamte Geld zurückgefordert werden würde, hätte sie sich nie für den XXXX -Kurs angemeldet. Sie hätte für die Kurse viel Zeit und Geld investiert, weil sie davon ausgegangen sei, dass diese Kurse förderwürdig sein würden. Die Rückforderung bringe sie an das Existenzminimum und verursache erhebliche finanzielle und persönliche Schwierigkeiten.Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 29.07.2024 Beschwerde in welcher sie im Wesentlich angab, dass sie seitens des AMS mangelhaft aufgeklärt worden sei. Das AMS habe die Anforderungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld nicht klar kommuniziert. Weder auf der Homepage noch auf den Infoblättern des AMS sei vor dem 10.07.2024 ein Hinweis auf die Notwendigkeit eines seminaristischen Charakters zu finden gewesen. Die Webseite sei erst kürzlich aktualisiert und diese Informationen aufgenommen worden. Weiters sei in der Broschüre der römisch 40 ein interpretationsabhängiger Text zu finden, welcher beispielsweise nicht in der Broschüre der römisch 40 zu finden sei. Beim Kursträger römisch 40 habe sie regelmäßig Hausübungen und Abschlussprüfungen absolviert, die einen wesentlichen Bestandteil des Lehrplanes dargestellt hätten. Die Abschlussprüfung und das Diplom würden voraussetzen, dass der Lehrstoff tatsächlich verstanden und bearbeitet wurde. Das AMS würde sich auf eine Rechtsprechung aus dem Jahr 2016 (VwGH Ro 2014/08/0066) stützen, in welcher kein 25 % seminaristischen Anteil verlangt werde. Es sei daher nicht ersichtlich, auf welcher rechtlichen Grundlage das AMS die aktuellen Anforderungen und Rückforderungen stützten würde. Das AMS habe eindeutig seine Aufklärungspflicht verletzt. Zu Beginn der Bildungskarenz sei nicht über die Voraussetzungen, die ein Online-Kurs erfüllen müsse, aufgeklärt worden. Niemand würde mutwillig einen Kurs besuchen, der die Voraussetzungen nicht erfülle. Sie habe sich stets an den Ausbildungsplan von römisch 40 gehalten. Sie habe vom AMS ihre Bildungskarenz bestätigt bekommen und sei im Glauben gewesen, dass der Kurs in dieser Form passen würde. Hätte sie gewusst, dass das gesamte Geld zurückgefordert werden würde, hätte sie sich nie für den römisch 40 -Kurs angemeldet. Sie hätte für die Kurse viel Zeit und Geld investiert, weil sie davon ausgegangen sei, dass diese Kurse förderwürdig sein würden. Die Rückforderung bringe sie an das Existenzminimum und verursache erhebliche finanzielle und persönliche Schwierigkeiten. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2024, zugestellt am 14.08.2024, wies das AMS die Beschwerde der bP ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die bP unberechtigt Weiterbildungsgeld vom 13.05.2023 bis 30.04.2024 bezogen habe. Die Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Weiterbildungsgeld habe ergeben, dass die bP tatsächlich ein reines Selbststudium betrieben habe. Eine seminaristische Wissensvermittlung sei nicht vorhanden gewesen. Die bP habe das AMS nicht darüber informiert, dass sich die Kurse anders gestaltetet hätten, als ursprünglich bei der Antragsstellung angegeben. Die notwendigen Wochenstunden seien im Wesentlichen durch das Selbststudium der bP absolviert worden, weshalb der Tatbestand des § 24 Abs. 2 sowie § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt sei.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2024, zugestellt am 14.08.2024, wies das AMS die Beschwerde der bP ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die bP unberechtigt Weiterbildungsgeld vom 13.05.2023 bis 30.04.2024 bezogen habe. Die Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Weiterbildungsgeld habe ergeben, dass die bP tatsächlich ein reines Selbststudium betrieben habe. Eine seminaristische Wissensvermittlung sei nicht vorhanden gewesen. Die bP habe das AMS nicht darüber informiert, dass sich die Kurse anders gestaltetet hätten, als ursprünglich bei der Antragsstellung angegeben. Die notwendigen Wochenstunden seien im Wesentlichen durch das Selbststudium der bP absolviert worden, weshalb der Tatbestand des Paragraph 24, Absatz 2, sowie Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt sei. Am 26.08.2024 brachte die bP einen Vorlageantrag ein, in welchen sie im Wesentlichen wie in ihrer Beschwerde vorbrachte. Zudem gab sie an, dass sie die Voraussetzungen des § 24 und § 25 AlVG nicht erfüllen würde, da sie weder Tatsachen verschwiegen noch unwahre Angaben gemacht habe.Am 26.08.2024 brachte die bP einen Vorlageantrag ein, in welchen sie im Wesentlichen wie in ihrer Beschwerde vorbrachte. Zudem gab sie an, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 24 und , Paragraph 25, AlVG nicht erfüllen würde, da sie weder Tatsachen verschwiegen noch unwahre Angaben gemacht habe. Am 03.09.2024 langte beim BVwG die Beschwerdevorlage ein. Am 24.01.2025 legte das AMS dem BVwG ergänzenden Unterlagen vor. Mit gerichtlichen Auskunftsersuchen vom 21.02.2025 wurde der Kursträger XXXX aufgefordert, einige Fragen betreffend die Kursteilnahmen der bP zu beantworten. Die Geschäftsführung des Kursträgers verweigerte die Beantwortung der Fragen und verwies auf das derzeit gegen das Kursinstitut anhängige Strafverfahren.Mit gerichtlichen Auskunftsersuchen vom 21.02.2025 wurde der Kursträger römisch 40 aufgefordert, einige Fragen betreffend die Kursteilnahmen der bP zu beantworten. Die Geschäftsführung des Kursträgers verweigerte die Beantwortung der Fragen und verwies auf das derzeit gegen das Kursinstitut anhängige Strafverfahren. Mit gerichtlichen Auskunftsersuchen vom 04.04.2025 wurde die bP aufgefordert, die unbeantwortet gebliebenen Fragen zu beantworten und geeignete Nachweise vorzulegen. Eine Rückmeldung erfolgte am 22.04.
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.
Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. [...] § 26.
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz
AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. 1. Bei einer Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. [...]
V-Komm § 26 AlVG Rz 4).3.4. Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG vergleiche Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 4). Schließlich ist als Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld
VG die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden nachzuweisen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht.Schließlich ist als Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden nachzuweisen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine Legaldefinition des Begriffes „Weiterbildungsmaßnahme“ hat die Gesetzgebung nicht vorgenommen. Insofern besteht ein weiter Spielraum an möglichen Weiterbildungsmaßnahmen, solange diese noch innerhalb des Zweckes des Gesetzes liegen. Der Maßstab der Zulässigkeit einer Bildungsmaßnahme wird folglich deren potentielle arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit und Sinnhaftigkeit sein (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 26 AlVG Rz 17).Eine Legaldefinition des Begriffes „Weiterbildungsmaßnahme“ hat die Gesetzgebung nicht vorgenommen. Insofern besteht ein weiter Spielraum an möglichen Weiterbildungsmaßnahmen, solange diese noch innerhalb des Zweckes des Gesetzes liegen. Der Maßstab der Zulässigkeit einer Bildungsmaßnahme wird folglich deren potentielle arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit und Sinnhaftigkeit sein vergleiche Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 17). Eine Ausnahme des Ausmaßes der Weiterbildungsmaßnahme von 20 Wochenstunden besteht in der Berücksichtigung von zusätzlichen Lern- und Übungszeiten, die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind, sodass insgesamt eine Inanspruchnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden erreicht wird. Derartige Zeiten werden etwa beim Erwerb von Sprachkenntnissen regelmäßig erforderlich sein und sind nach der Praxis vom Kursträger zu bestätigen. Die vom Kursträger bestätigten Lernzeiten sind dann in die vom Gesetz geforderten 20 Wochenstunden einzurechnen, sodass die reinen „Kurszeiten“ der Weiterbildung erheblich geringer sein können. Die tatsächlichen Kurszeiten dürfen nach bestehender Verwaltungspraxis keinesfalls ein Viertel der vorgesehenen 20 (bzw. 16) Wochenstunden unterschreiten. Mit dieser weiten Auslegung nimmt die Praxis typische berufsspezifische Fortbildungen, die sich in Theorie- und nachfolgende intensive Lerneinheiten gliedern, Rücksicht. Reine „Lernzeiten“ ohne einen angemessenen Seminaranteil genügen auch für diese berufsspezifischen Fortbildungen nicht (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 26 AlVG Rz 20). Auch der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Ergänzung durch zusätzliche Lern und Übungszeiten nach § 26 Abs. 1 Z 1 dritter Satz AlVG voraussetze, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Kurszeiten stehen müsse. Für den Fall, dass die Kurszeiten unter den erforderlichen 20 Stunden zurückliegen würden, sei ein angemessenes Verhältnis zu verneinen (etwa 3,8 Kursstunden bei nachzuweisenden 20 Wochenstunden VwGH Ra 2024/08/0093, 25.09.2024) (vgl. siehe bereits VwGH 7.4.2016, Ro 2014/08/0066; 28.11.2023, Ra 2022/08/0011).Eine Ausnahme des Ausmaßes der Weiterbildungsmaßnahme von 20 Wochenstunden besteht in der Berücksichtigung von zusätzlichen Lern- und Übungszeiten, die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind, sodass insgesamt eine Inanspruchnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden erreicht wird. Derartige Zeiten werden etwa beim Erwerb von Sprachkenntnissen regelmäßig erforderlich sein und sind nach der Praxis vom Kursträger zu bestätigen. Die vom Kursträger bestätigten Lernzeiten sind dann in die vom Gesetz geforderten 20 Wochenstunden einzurechnen, sodass die reinen „Kurszeiten“ der Weiterbildung erheblich geringer sein können. Die tatsächlichen Kurszeiten dürfen nach bestehender Verwaltungspraxis keinesfalls ein Viertel der vorgesehenen 20 (bzw. 16) Wochenstunden unterschreiten. Mit dieser weiten Auslegung nimmt die Praxis typische berufsspezifische Fortbildungen, die sich in Theorie- und nachfolgende intensive Lerneinheiten gliedern, Rücksicht. Reine „Lernzeiten“ ohne einen angemessenen Seminaranteil genügen auch für diese berufsspezifischen Fortbildungen nicht vergleiche Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 20). Auch der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Ergänzung durch zusätzliche Lern und Übungszeiten nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Satz AlVG voraussetze, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Kurszeiten stehen müsse. Für den Fall, dass die Kurszeiten unter den erforderlichen 20 Stunden zurückliegen würden, sei ein angemessenes Verhältnis zu verneinen (etwa 3,8 Kursstunden bei nachzuweisenden 20 Wochenstunden VwGH Ra 2024/08/0093, 25.09.2024) vergleiche siehe bereits VwGH 7.4.2016, Ro 2014/08/0066; 28.11.2023, Ra 2022/08/0011). Die vom Ausbildungsträger bestätigten Lernzeiten, die für die Erreichung des Ausbildungszieles unabdingbar sind, sind zu den in der Ausbildungseinrichtung verbrachten Zeiten hinzuzurechnen (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
Vm § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen.Da mangels Nachweise davon auszugehen ist, dass die bP an keinem Seminar bzw. keiner Onlineveranstaltung des Kursanbieters teilgenommen hat und auch in keinem Kontakt zum Kursanbieter gestanden ist, kann von keinem Vorliegen eines Seminar-, bzw. Kursteils – iSd oben erwähnten Höchstgerichtlichen Rechtsprechung – ausgegangen werden und absolvierte die bP letztlich ein Selbststudium außerhalb einer Ausbildungseinrichtung, wodurch die Voraussetzung der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG daher nicht erfüllt wird. Überdies konnte ein Nachweis über das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 20 Wochenstunden nicht erbracht werden. Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher gesetzlich nicht begründet und somit
Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Im Hinblick auf eine allfällig erfolgte gesetzeswidrige Informationserteilung, wird die bP zur Geltendmachung entstandener Ersatzansprüche auf den Zivilrechtsweg verwiesen. 3.5. Eine Rückforderung des Weiterbildungsgeldes kommt unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 7 iVm § 25 Abs. 1 AlVG in Betracht.
VG ist der Empfänger bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im § 25 Abs 1 AlVG genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150; 20.11.2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aber aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100).3.5. Eine Rückforderung des Weiterbildungsgeldes kommt unter den Voraussetzungen des , Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Betracht.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150; 20.11.2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aber aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können vergleiche VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100). Eine Rückersatzpflicht aufgrund des ersten in § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestandes setzt somit im Falle des Bezugs von Weiterbildungsgeld voraus, dass unwahre Angaben bezüglich der Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme gemacht wurden bzw. das Vorhaben der Absolvierung einer Weiterbildung nur vorgetäuscht wurde. Die bP beabsichtigte jedenfalls bei Antragstellung die Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme und ergibt sich dies auch aufgrund der während des gesamten Verfahrens vorgelegten Unterlagen und gemachten Angaben.Eine Rückersatzpflicht aufgrund des ersten in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestandes setzt somit im Falle des Bezugs von Weiterbildungsgeld voraus, dass unwahre Angaben bezüglich der Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme gemacht wurden bzw. das Vorhaben der Absolvierung einer Weiterbildung nur vorgetäuscht wurde. Die bP beabsichtigte jedenfalls bei Antragstellung die Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme und ergibt sich dies auch aufgrund der während des gesamten Verfahrens vorgelegten Unterlagen und gemachten Angaben. Nachdem die bP seit Beginn der Kursmaßnahme an keinerlei Kursen teilnahm, wie dies ihren Anmeldebestätigungen im Zeitpunkt der Antragstellung entnommen werden konnte (arg. wöchentlichen Einheiten des Fernstudiums betragen 20 Stunden: 7h Unterricht: Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen und 13h Lernzeit: Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/Praktische Übungen) und das AMS darüber nicht in Kenntnis setzte, verletzte sie ihre Meldepflicht iSd zweiten Tatbestandes des § 25 Abs.1 AlVG. Der bP musste im Zeitpunkt der Gewährung des Weiterbildungsgeldes bewusst gewesen sein, dass der Zuspruch des Weiterbildungsgeldes nur aufgrund der ihrerseits im Zeitpunkt der Antragstellung gemachten Angaben bzw. ihrer erbrachten Nachweise erfolgt ist. Die bP hätte erkennen müssen, dass durch das Abweichen von den zuvor bekanntgegebenen Kursabläufen ein Verlust der Anspruchsvoraussetzungen zur Folge haben hätte können. Nachdem bereits ihrer vorgelegten Anmeldebestätigung abzuleiten war, dass der Kursanbieter eine 25%igen Onlinekursteilnahme überprüfen hätte müssen und die bP zudem innerhalb der ihrerseits zur Kenntnis genommenen Verpflichtungserklärung dezidiert auf die ihr zukommende Meldepflicht hingewiesen wurde („Erhalten Sie Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld melden Sie uns außerdem (…) wenn die Aus- oder Weiterbildung geändert, unterbrochen oder vorzeitig beendet wird“), musste ihr zudem bewusst sein, dass ihr Abweichen vom ursprünglich bekanntgegebenen Kursablauf einer Meldung beim AMS bedurft hätte. Somit hat die bP maßgebliche Tatsachen verschwiegen und
Vm § 25 Abs. 1 AlVG einen Rückforderungstatbestand gesetzt. Die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes erfolgte daher zu Recht.Nachdem die bP seit Beginn der Kursmaßnahme an keinerlei Kursen teilnahm, wie dies ihren Anmeldebestätigungen im Zeitpunkt der Antragstellung entnommen werden konnte (arg. wöchentlichen Einheiten des Fernstudiums betragen 20 Stunden: 7h Unterricht: Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen und 13h Lernzeit: Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/Praktische Übungen) und das AMS darüber nicht in Kenntnis setzte, verletzte sie ihre Meldepflicht iSd zweiten Tatbestandes des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG. Der bP musste im Zeitpunkt der Gewährung des Weiterbildungsgeldes bewusst gewesen sein, dass der Zuspruch des Weiterbildungsgeldes nur aufgrund der ihrerseits im Zeitpunkt der Antragstellung gemachten Angaben bzw. ihrer erbrachten Nachweise erfolgt ist. Die bP hätte erkennen müssen, dass durch das Abweichen von den zuvor bekanntgegebenen Kursabläufen ein Verlust der Anspruchsvoraussetzungen zur Folge haben hätte können. Nachdem bereits ihrer vorgelegten Anmeldebestätigung abzuleiten war, dass der Kursanbieter eine 25%igen Onlinekursteilnahme überprüfen hätte müssen und die bP zudem innerhalb der ihrerseits zur Kenntnis genommenen Verpflichtungserklärung dezidiert auf die ihr zukommende Meldepflicht hingewiesen wurde („Erhalten Sie Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld melden Sie uns außerdem (…) wenn die Aus- oder Weiterbildung geändert, unterbrochen oder vorzeitig beendet wird“), musste ihr zudem bewusst sein, dass ihr Abweichen vom ursprünglich bekanntgegebenen Kursablauf einer Meldung beim AMS bedurft hätte. Somit hat die bP maßgebliche Tatsachen verschwiegen und
Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG einen Rückforderungstatbestand gesetzt. Die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes erfolgte daher zu Recht. Abschließend möchte das erkennende Gericht auf die bestehende Möglichkeit auf Gewährung einer Ratenzahlung iSd § 25 Abs. 4 AlVG hinweisen. Diese Ratenzahlung ist beim AMS zu beantragen und würde zustehen, wenn auf Grund wirtschaftlichen Verhältnisse die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten wäre unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers festzusetzen.Abschließend möchte das erkennende Gericht auf die bestehende Möglichkeit auf Gewährung einer Ratenzahlung iSd Paragraph 25, Absatz 4, AlVG hinweisen. Diese Ratenzahlung ist beim AMS zu beantragen und würde zustehen, wenn auf Grund wirtschaftlichen Verhältnisse die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten wäre unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers festzusetzen. 3.6.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn3.6.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt die Auffassung, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt die Auffassung, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001). Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2298512.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.