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{'item': 'L517 2304044-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 11§ 12§ 26§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2025 GeschäftszahlL517 2304044-1 Spruch, L517 2304044-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 24 und 26 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 24 und 26 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2019,, nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 14.02.2023 – Auskunftsersuchen von Frau XXXX (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) an das Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) und Rückmeldung des AMS14.02.2023 – Auskunftsersuchen von Frau römisch 40 (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) an das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) und Rückmeldung des AMS 01.03.2024 – Antrag der bP auf Weiterbildungsgeld ab 20.03.2024 19.07.2024 – Übermittlung eines Diplomes an das AMS 22.07.2024 – Mitteilung des AMS an die bP 25.07.2024 – Auskunftsersuchen des AMS an die bP 28.07.2024 – Rückmeldung der bP an das AMS 30.07.2024 – neuerliches Auskunftsersuchen des AMS an die bP 31.07.2024 – Rückmeldung der bP an das AMS 14.08.2024 – Bescheid; Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 20.03.2024 bis 30.06.2024 iHv € 4.971,81 09.09.2024 – Beschwerde 12.11.2024 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde 29.11.2024 – Vorlageantrag 09.12.2024 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Sachverhalt: Mit am 14.02.2023 übermittelten Auskunftsersuchen erkundigte sich die bP beim AMS, ob Fernlehrgänge des Kursanbieters XXXX für die Bildungskarenz akzeptiert werden würden und sie trotz frühzeitigem Mutterschutz Anspruch auf Bildungskarenz hätte. Das AMS meldete der bP am selben Tag zurück, dass die erfragten Lehrgänge für die Bildungskarenz geeignet seien, sofern diese mindestens 16 Wochenstunden betragen würden.Mit am 14.02.2023 übermittelten Auskunftsersuchen erkundigte sich die bP beim AMS, ob Fernlehrgänge des Kursanbieters römisch 40 für die Bildungskarenz akzeptiert werden würden und sie trotz frühzeitigem Mutterschutz Anspruch auf Bildungskarenz hätte. Das AMS meldete der bP am selben Tag zurück, dass die erfragten Lehrgänge für die Bildungskarenz geeignet seien, sofern diese mindestens 16 Wochenstunden betragen würden. Am 01.03.2024 stellte die bP über ihr eAMS-Konto einen Antrag auf Weiterbildungsgeld ab dem 20.03.
  2. Diesem Antrag legte sie eine Anmeldebestätigung des Kursanbieters XXXX für den Kurs „Dipl. Achtsamkeitstraining“ vom 20.03.2024 bis 19.07.2024 bei.Am 01.03.2024 stellte die bP über ihr eAMS-Konto einen Antrag auf Weiterbildungsgeld ab dem 20.03.
  3. Diesem Antrag legte sie eine Anmeldebestätigung des Kursanbieters römisch 40 für den Kurs „Dipl. Achtsamkeitstraining“ vom 20.03.2024 bis 19.07.2024 bei. Basierend auf den Angaben der bP wurde dieser im Zeitraum von 20.03.2024 bis 30.06.2024 ein tägliches Weiterbildungsgeld iHv € 48,27 zugesprochen, somit insgesamt € 4.971,
  4. Am 19.07.2024 übermittelte die bP dem AMS ihr Diplom zum Nachweis ihres Kursabschlusses. Daraufhin teilte ihr das AMS am 22.07.2024 mit, dass ihr Leistungsbezug vorläufig mit 01.07.2024 eingestellt und eine eventuelle Rückforderung geprüft werden müsse. Gleichzeitig ersuchte das AMS um Beantwortung folgender Fragen: „>>- Wie lief eine Kurswoche in etwa ab: Wie viel Zeit wurde für was genau aufgewendet? >>- Gab es Online-Unterricht/Zoom-Meetings oder ähnliches? Falls ja, wie viele Stunden pro Woche? >>- Hatten Sie eine/mehrere konkrete Ansprechpersonen, mit denen Sie den Inhalt besprochen haben? Wenn ja, wie Stunden pro Woche hat dieser Austausch in etwa umfasst? >>- Wie viele Stunden pro Woche standen Sie in der Woche mit XXXX im direkten Austausch?“>>- Wie viele Stunden pro Woche standen Sie in der Woche mit römisch 40 im direkten Austausch?“ Am 28.07.2024 meldete sich die bP beim AMS zurück und gab zusammengefasst an, dass sie bei der Anmeldung zur Bildungskarenz nicht darüber informiert worden sei, dass der seminaristische Anteil bei Online-Kursen bzw. die persönliche Anwesenheit bei Weiterbildungen zumindest ein Viertel (25%) vom gesamten Wochenstundenausmaß betragen müsse. Im März 2024 sei noch nichts darüber auf der AMS Homepage gestanden. Sie hätte außerdem am 14.02.2023 beim AMS nachgefragt, ob die Fernlehrgänge von XXXX für die Bildungskarenzgewährung geeignet wären. Ihr sei dabei lediglich geantwortet worden, dass diese Lehrgänge ab einem Wochenstundenausmaß von 16 Stunden geeignet seien. Aufklärungen über den geforderten interaktiven Anteil der Ausbildung seien bei dieser Rückmeldung jedoch nicht erfolgt. Sie hätte lediglich medial verfolgt, dass es zu Rückzahlungen aufgrund fehlendem 25%igen seminaristischen Anteils gekommen sei.Am 28.07.2024 meldete sich die bP beim AMS zurück und gab zusammengefasst an, dass sie bei der Anmeldung zur Bildungskarenz nicht darüber informiert worden sei, dass der seminaristische Anteil bei Online-Kursen bzw. die persönliche Anwesenheit bei Weiterbildungen zumindest ein Viertel (25%) vom gesamten Wochenstundenausmaß betragen müsse. Im März 2024 sei noch nichts darüber auf der AMS Homepage gestanden. Sie hätte außerdem am 14.02.2023 beim AMS nachgefragt, ob die Fernlehrgänge von römisch 40 für die Bildungskarenzgewährung geeignet wären. Ihr sei dabei lediglich geantwortet worden, dass diese Lehrgänge ab einem Wochenstundenausmaß von 16 Stunden geeignet seien. Aufklärungen über den geforderten interaktiven Anteil der Ausbildung seien bei dieser Rückmeldung jedoch nicht erfolgt. Sie hätte lediglich medial verfolgt, dass es zu Rückzahlungen aufgrund fehlendem 25%igen seminaristischen Anteils gekommen sei. Betreffend ihren Kurs gab die bP wie folgt an: „-Es gab insgesamt 6 Module mit abschließender Selbstkontrolle in Form von Fragen, welche zu beantworten waren (Vorbereitung auf die Abschlussprüfung). -16 Stunden pro Woche zum Studieren von Lehrunterlagen, Ausführen von praktischen Übungen, Beantwortung von Fragen zum Lehrinhalt. -Ansprechperson bei Bedarf war XXXX (falls Lehrunterlagen nicht verständlich waren)-Ansprechperson bei Bedarf war römisch 40 (falls Lehrunterlagen nicht verständlich waren) -Ab April 2024 gab es Zoom Meetings mit dem Leiter des Instituts, welche am Vormittag stattfanden (wöchentlich an einem Vormittag von 1 1/2 Stunden). Da ich betreuungspflichtige Kinder habe, konnte ich diese nicht wahrnehmen, habe aber die Aufzeichnungen darüber angesehen. Ansonsten fand kein Austausch mit dem Institut statt, da die Unterlagen sehr verständlich waren und keine Fragen von meiner Seite aufgetaucht sind. “ Am 30.07.2024 fragte das AMS ergänzend bei der bP nach, wie viele Stunden pro Woche sie im Austausch mit Herrn XXXX gestanden sei. Mit Rückmeldung vom 31.07.2024 verneinte die bP einen Austausch mit Herrn XXXX und führte dabei aus, dass jedoch die Möglichkeit dazu bestanden habe.Am 30.07.2024 fragte das AMS ergänzend bei der bP nach, wie viele Stunden pro Woche sie im Austausch mit Herrn römisch 40 gestanden sei. Mit Rückmeldung vom 31.07.2024 verneinte die bP einen Austausch mit Herrn römisch 40 und führte dabei aus, dass jedoch die Möglichkeit dazu bestanden habe. Mit Bescheid vom 14.08.2024 sprach das AMS aus, dass der Bezug der bP gem. § 26 Abs. 7 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung vom 20.03.2024 bis 30.06.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die bP

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Zahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in der Höhe von € 4.971,81 verpflichtet werde. Begründend führte es aus: „Entgegen Ihren Angaben bei der Antragstellung hat sich herausgestellt, dass Sie lediglich ein Selbststudium betrieben haben. Ein Selbststudium erfüllt die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld nicht.“Mit Bescheid vom 14.08.2024 sprach das AMS aus, dass der Bezug der bP gem. Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung vom 20.03.2024 bis 30.06.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die bP

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Zahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in der Höhe von € 4.971,81 verpflichtet werde. Begründend führte es aus: „Entgegen Ihren Angaben bei der Antragstellung hat sich herausgestellt, dass Sie lediglich ein Selbststudium betrieben haben. Ein Selbststudium erfüllt die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld nicht.“ Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 09.09.2024 Beschwerde, in welcher sie in Wesentlichen vorbrachte, dass sie kein Verschulden an der zu Unrecht erfolgten Leistungsauszahlung treffen würde. Sie sei zu keiner Zeit vom AMS aufgeklärt worden, dass bei einer Onlineweiterbildung der seminaristische Anteil zumindest ein Viertel (25%) vom gesamten Wochenstundenausmaß ausmachen müsse. Diesen Umstand hätte sie weder der einschlägigen Bestimmung des § 26 AlVG ableiten können, noch sei dies dem zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden offiziellem Onlineaufritt des AMS zum Thema Weiterbildungsgeld ableitbar gewesen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Ende der Weiterbildungsmaßnahme erfolgte kein Hinweis auf einen notwendigen „seminaristischen" Anteil seitens des AMS. Vielmehr sei eine dahingehende Aufklärung erst ab 11.06.2024 auf der Homepage des AMS abrufbar gewesen. Es könne ihr kein Verschulden angelastet werden, da ihr das AMS das Weiterbildungsgeld nach Übermittlung aller Unterlagen zur Weiterbildung zugestanden und sie sich auf die Korrektheit der Gewährung verlassen hätte. Weder hätte sie unwahre Angaben gemacht noch maßgebliche Tatsachen verschwiegen. Auch hätte sie nicht erkennen müssen, dass ihr das Weiterbildungsgeld nicht gebührt habe.Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 09.09.2024 Beschwerde, in welcher sie in Wesentlichen vorbrachte, dass sie kein Verschulden an der zu Unrecht erfolgten Leistungsauszahlung treffen würde. Sie sei zu keiner Zeit vom AMS aufgeklärt worden, dass bei einer Onlineweiterbildung der seminaristische Anteil zumindest ein Viertel (25%) vom gesamten Wochenstundenausmaß ausmachen müsse. Diesen Umstand hätte sie weder der einschlägigen Bestimmung des Paragraph 26, AlVG ableiten können, noch sei dies dem zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden offiziellem Onlineaufritt des AMS zum Thema Weiterbildungsgeld ableitbar gewesen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Ende der Weiterbildungsmaßnahme erfolgte kein Hinweis auf einen notwendigen „seminaristischen" Anteil seitens des AMS. Vielmehr sei eine dahingehende Aufklärung erst ab 11.06.2024 auf der Homepage des AMS abrufbar gewesen. Es könne ihr kein Verschulden angelastet werden, da ihr das AMS das Weiterbildungsgeld nach Übermittlung aller Unterlagen zur Weiterbildung zugestanden und sie sich auf die Korrektheit der Gewährung verlassen hätte. Weder hätte sie unwahre Angaben gemacht noch maßgebliche Tatsachen verschwiegen. Auch hätte sie nicht erkennen müssen, dass ihr das Weiterbildungsgeld nicht gebührt habe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2024 wies das AMS die Beschwerde der bP ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung zusammenfassend, dass die Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Weiterbildungsgeld ergeben hätte, dass die bP ein reines Selbststudium betrieben habe. Eine seminaristische Wissensvermittlung habe nicht stattgefunden. Die bP habe das AMS nicht darüber informiert, dass sich die Kurse anders gestaltet hätten, als ursprünglich bei der Antragsstellung angegeben. Die notwendigen Wochenstunden seien nicht erreicht worden. Am 29.11.2024 brachte die bP einen Vorlageantrag ein. Am 09.12.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG. 1.

  1. Feststellungen: Die bP vereinbarte mit ihrem Dienstgeber eine Bildungskarenz für den Zeitraum von 20.03.2024 bis 19.07.2024 und beantragte ab 20.03.2024 die Gewährung von Weiterbildungsgeld. Am 01.03.2024 stellte die bP über ihr eAMS-Konto einen Antrag auf Weiterbildungsgeld. Der ihrerseits vorgelegten Anmeldebestätigung war abzuleiten, dass die bP die Absolvierung der Ausbildung Dipl. Achtsamkeitstraining beabsichtigte. Mit der Übermittlung ihres elektronischen Antrags erklärte die bP insbesondere, die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein. Die Verpflichtungserklärung wies auszugsweise folgende Passagen auf: „[…] Meldepflichten nach § 50 Abs 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Meldepflichten nach Paragraph 50, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes […] Erhalten Sie Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld melden Sie uns außerdem • wenn Ihr karenziertes Dienstverhältnis endet. • wenn die Aus-oder Weiterbildung geändert, unterbrochen oder vorzeitig beendet wird. • bei Bildungsteilzeitgeld, wenn sich die Anzahl der Wochenstunden in der Arbeit (Beschäftigungsausmaß während der Bildungskarenz) ändert. Melden Sie uns auch, wenn einer dieser Punkte nicht eintritt. Zum Beispiel: Abgesagter Urlaub oder abgesagter Kuraufenthalt, geplatzte oder verschobene Arbeitsaufnahme etc. Wann müssen Sie diese Änderungen melden? Am besten sofort. Spätestens innerhalb einer Woche nach Änderung. Wichtig: Sie müssen uns sofort melden, wenn Sie eine Arbeit beginnen. Informieren Sie uns auch sofort, wenn Sie ins Ausland fahren oder krank sind. […] Wie können Sie uns Änderungen melden? Sie melden Änderungen über Ihr eAMS-Konto, telefonisch, persönlich, schriftlich oder E-Mail. Bitte beachten Sie: Das AMS darf auf persönliche Vorsprachen bestehen! Das AMS vereinbart persönliche Termine im Vorhinein mit Ihnen! Was passiert, wenn Sie Ihre Meldepflichten verletzen? Wenn Sie Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig melden, kann das AMS Zahlungen einstellen und Geld von Ihnen zurückfordern. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen. Beachten Sie, dass das AMS auch das Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld zurückfordert, wenn Sie Ihre Weiterbildungspflicht nicht erfüllen. Sie erhalten Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld, weil Sie studieren? Dann erhalten Sie nach 6 Monaten nur dann weiterhin Ihr Geld, wenn Sie uns einen Erfolgsnachweis über diesen Zeitraum bringen, zum Beispiel über 8 ECTS bei Weiterbildungsgeld oder 4 ECTS bei Bildungsteilzeitgeld in Form eines Studienblattes. Bestätigung Ich bestätige die Informationen zur Datenschutzgrundverordnung und die Meldepflichten des § 50 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz gelesen zu haben und diese einzuhalten. Zudem bestätige ich, dassIch bestätige die Informationen zur Datenschutzgrundverordnung und die Meldepflichten des Paragraph 50, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz gelesen zu haben und diese einzuhalten. Zudem bestätige ich, dass • ich den Antrag wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt habe und • ich sofort melde, wenn sich etwas an meinen Angaben in diesem Formular ändert. • ich weiß, dass das AMS den Geldbezug einstellt oder rückfordert, wenn ich falsche oder unvollständige Angaben gemacht habe. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen. • ich weiß, dass Geld- und Versicherung vom AMS gesperrt werden, wenn ich eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder eine mir vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete. • ich sofort melden muss, wenn ich Geld von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) erhalte. • Ich bereit bin, eine Arbeit anzunehmen, die am Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten wird, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entspricht, zumutbar und versicherungspflichtig ist. Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden (gilt nicht für Weiterbildungs- oder Bildungsteilzeitgeld).“ Die bP hat Betreuungspflichten gegenüber zwei Kindern, welche das siebte Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Für den Zeitraum von 20.03.2024 bis 30.06.2024 wurde der bP Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich iHv € 48,27 gewährt. Der seitens der bP bekanntgegeben Fernlehrgang wies entsprechend der ihrerseits vorgelegten Anmeldebestätigung wöchentliche Einheiten im Ausmaß von 16 Stunden auf. Diese Einheiten sollten sich wie folgt zusammensetzen: 7h Unterricht: Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen und 9h Lernzeit: Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/Praktische Übungen. Die bP erhielt vom Kursinstitut Lernunterlagen. Sie führte wöchentlich praktische Übungen aus und beantwortete Fragen zum Lerninhalt. Während der Ausbildung bestand die Möglichkeit an digitalen Besprechungsterminen teilzunehmen. Von diesem Angebot machte die bP aufgrund ihrer Betreuungspflichten keinen Gebrauch. Während der Ausbildung war kein verpflichtender Kontakt mit dem Kursträger erforderlich, es bestand jedoch die Möglichkeit mit dem Kursträger über die Plattform Kontakt aufzunehmen. Die bP nahm an keinem Kursvortrag teil und beanspruchte somit keinen seminaristischen Kursanteil des Kursträgers. Sie hatte auch während laufender Kursmaßnahmen keinen Kontakt zum Kursträger. Die bP absolvierte sämtliche Lerneinheiten in Form eines Selbststudiums. Mit Bescheid vom 14.08.2024 sprach das AMS aus, dass der Weiterbildungsbezug der bP vom 20.03.2024 bis 30.06.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die bP zur Zahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in der Höhe von € 4.971,81 verpflichtet werde. Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 09.09.2024 Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2024 wies das AMS die Beschwerde der bP ab. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der bP am 14.11.2024 zugestellt. Die bP brachte am 29.11.2024 einen Vorlageantrag beim AMS ein.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  4. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  5. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  6. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  7. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  8. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  9. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  10. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die Feststellungen zum Antrag auf Weiterbildungsgeld und der mit dem Dienstgeber vereinbarten Bildungskarenz ergeben sich unmittelbar aus dem Antragsformular und den dazu vorgelegten Unterlagen (Bescheinigung des Dienstgebers). Die beabsichtigte Teilnahme der bP an dem angeführten Fernlehrgang des Kursanbieters XXXX ist der ihrerseits vorgelegten Anmeldebestätigung zu entnehmen.Die beabsichtigte Teilnahme der bP an dem angeführten Fernlehrgang des Kursanbieters römisch 40 ist der ihrerseits vorgelegten Anmeldebestätigung zu entnehmen. Dass die bP mit der Übermittlung ihres elektronischen Antrags erklärte, die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen zu haben, kann der im Antragsformular befindlichen Passage „ich habe die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden“ entnommen werden. Das Wort Verpflichtungserklärung wurde in dieser Textpassage mit einer Internetverknüpfung (Hyperlink) versehen, auf welche die bP jederzeit zugreifen hätte können. Die festgestellten Auszüge aus der Verpflichtungserklärung wurden zur Gänze aus dem verknüpften (verlinkten) Dokument entnommen. Die Betreuungspflichten der bP gegenüber ihren unter sieben jährigen Kindern ergeben sich aus den dazu im Verwaltungsakt einliegenden Geburtsurkunden. Die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld im festgestelltem Ausmaß geht aus dem sich im Akt befindlichen Bezugsverlauf der bP hervor. Die Feststellungen zu dem vorgesehenen und tatsächlichen Lehrgangsinhalt ergeben sich zum einen aus den vorliegenden Anmeldebestätigungen zu den Fernlehrgänge und zum anderen aus den eigenen Angaben der bP innerhalb ihrer am 28.07.2024 erfolgten Rückmeldung an das AMS. So gab die bP innerhalb ihrer Äußerungen selbst an, an keinem Seminar bzw. keiner Onlineveranstaltung des Kursträgers teilgenommen zu haben, sondern sich sämtliche Lerninhalte im Alleingang beigebracht zu haben. Die Feststellungen zu den Bescheiderlassungen samt deren Inhalte, der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung und der Vorlageantragseinbringung resultieren aus den sich dazu im Akt befindlichen Schriftstücken. Auf der Beschwerde und dem Vorlageantrag befindet sich ein durch das AMS aufgetragener Eingangsstempel mit den festgestellten Daten. Der Zustellzeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung an die bP ergibt sich aus dem sich im Akt befindlichen Zustellnachweis. 3.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  13. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages:

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gegenständlich wurde die am 12.11.2024 ergangene Beschwerdevorentscheidung der bP laut Zustellnachweis am 14.11.2024 zugestellt, sodass die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages am 28.11.2024 endete. Der Vorlageantrag der bP langte dem Eingangsstempel des AMS zufolge am 29.11.2024, also einen Tag nach Fristverstreich, beim AMS ein. Da das AMS dem BVwG jedoch entgegen ihrer Verpflichtung zur vollständigen Aktenvorlage, kein Eingabekuvert samt Postaufgabestempel des Vorlageantrags vorlegte, der Postaufgabestempel jedoch nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Feststellung des Postlaufbeginnes maßgeblich wäre (vgl. VwGH

  1. 2013, 2013/11/0178), wird im gegenständlichen Fall von einer rechtzeitigen Antragseinbringung ausgegangen.Der Vorlageantrag der bP langte dem Eingangsstempel des AMS zufolge am 29.11.2024, also einen Tag nach Fristverstreich, beim AMS ein. Da das AMS dem BVwG jedoch entgegen ihrer Verpflichtung zur vollständigen Aktenvorlage, kein Eingabekuvert samt Postaufgabestempel des Vorlageantrags vorlegte, der Postaufgabestempel jedoch nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Feststellung des Postlaufbeginnes maßgeblich wäre vergleiche VwGH
  2. 2013, 2013/11/0178), wird im gegenständlichen Fall von einer rechtzeitigen Antragseinbringung ausgegangen. Um dem erkennenden Gericht künftig eine ordnungsgemäße Überprüfung von Eingabefristen zu ermöglichen, wird das AMS an dieser Stelle auf ihre Verwahrung-und Übermittlungspflicht betreffend Eingabekuverts samt Postaufgabestempel hingewiesen. 3.
  3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung der bP geltenden Fassung lauten auszugsweise:3.
  4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung der bP geltenden Fassung lauten auszugsweise: § 24 [...]

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. [...]Paragraph 24, [...]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. [...] § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. [...]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. [...] § 26.

(1)Personen, die eine Bildungskarenz

§ 11

oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12

AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,

(1)Personen, die eine Bildungskarenz

Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz

§ 11

AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. 1. Bei einer Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. [...] Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweis-verfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.5. Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz

§ 11AVRAG (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der Al

V-Komm § 26 AlVG Rz 4).3.5. Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG vergleiche Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 4). Schließlich ist als Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld

§ 26Abs. 1 Z 1 Al

VG die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden nachzuweisen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht.Schließlich ist als Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden nachzuweisen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine Legaldefinition des Begriffes „Weiterbildungsmaßnahme“ hat die Gesetzgebung nicht vorgenommen. Insofern besteht ein weiter Spielraum an möglichen Weiterbildungsmaßnahmen, solange diese noch innerhalb des Zweckes des Gesetzes liegen. Der Maßstab der Zulässigkeit einer Bildungsmaßnahme wird folglich deren potentielle arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit und Sinnhaftigkeit sein (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 26 AlVG Rz 17).Eine Legaldefinition des Begriffes „Weiterbildungsmaßnahme“ hat die Gesetzgebung nicht vorgenommen. Insofern besteht ein weiter Spielraum an möglichen Weiterbildungsmaßnahmen, solange diese noch innerhalb des Zweckes des Gesetzes liegen. Der Maßstab der Zulässigkeit einer Bildungsmaßnahme wird folglich deren potentielle arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit und Sinnhaftigkeit sein vergleiche Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 17). Eine Ausnahme des Ausmaßes der Weiterbildungsmaßnahme von 20 Wochenstunden besteht in der Berücksichtigung von zusätzlichen Lern- und Übungszeiten, die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind, sodass insgesamt eine Inanspruchnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden erreicht wird. Derartige Zeiten werden etwa beim Erwerb von Sprachkenntnissen regelmäßig erforderlich sein und sind nach der Praxis vom Kursträger zu bestätigen. Die vom Kursträger bestätigten Lernzeiten sind dann in die vom Gesetz geforderten 20 Wochenstunden einzurechnen, sodass die reinen „Kurszeiten“ der Weiterbildung erheblich geringer sein können. Die tatsächlichen Kurszeiten dürfen nach bestehender Verwaltungspraxis keinesfalls ein Viertel der vorgesehenen 20 (bzw. 16) Wochenstunden unterschreiten. Mit dieser weiten Auslegung nimmt die Praxis typische berufsspezifische Fortbildungen, die sich in Theorie- und nachfolgende intensive Lerneinheiten gliedern, Rücksicht. Reine „Lernzeiten“ ohne einen angemessenen Seminaranteil genügen auch für diese berufsspezifischen Fortbildungen nicht (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 26 AlVG Rz 20). Auch der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Ergänzung durch zusätzliche Lern und Übungszeiten nach § 26 Abs. 1 Z 1 dritter Satz AlVG voraussetze, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Kurszeiten stehen müsse. Für den Fall, dass die Kurszeiten unter den erforderlichen 20 Stunden zurückliegen würden, sei ein angemessenes Verhältnis zu verneinen (etwa 3,8 Kursstunden bei nachzuweisenden 20 Wochenstunden VwGH Ra 2024/08/0093, 25.09.2024) (vgl. siehe bereits VwGH 7.4.2016, Ro 2014/08/0066; 28.11.2023, Ra 2022/08/0011).Eine Ausnahme des Ausmaßes der Weiterbildungsmaßnahme von 20 Wochenstunden besteht in der Berücksichtigung von zusätzlichen Lern- und Übungszeiten, die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind, sodass insgesamt eine Inanspruchnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden erreicht wird. Derartige Zeiten werden etwa beim Erwerb von Sprachkenntnissen regelmäßig erforderlich sein und sind nach der Praxis vom Kursträger zu bestätigen. Die vom Kursträger bestätigten Lernzeiten sind dann in die vom Gesetz geforderten 20 Wochenstunden einzurechnen, sodass die reinen „Kurszeiten“ der Weiterbildung erheblich geringer sein können. Die tatsächlichen Kurszeiten dürfen nach bestehender Verwaltungspraxis keinesfalls ein Viertel der vorgesehenen 20 (bzw. 16) Wochenstunden unterschreiten. Mit dieser weiten Auslegung nimmt die Praxis typische berufsspezifische Fortbildungen, die sich in Theorie- und nachfolgende intensive Lerneinheiten gliedern, Rücksicht. Reine „Lernzeiten“ ohne einen angemessenen Seminaranteil genügen auch für diese berufsspezifischen Fortbildungen nicht vergleiche Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 20). Auch der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Ergänzung durch zusätzliche Lern und Übungszeiten nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Satz AlVG voraussetze, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Kurszeiten stehen müsse. Für den Fall, dass die Kurszeiten unter den erforderlichen 20 Stunden zurückliegen würden, sei ein angemessenes Verhältnis zu verneinen (etwa 3,8 Kursstunden bei nachzuweisenden 20 Wochenstunden VwGH Ra 2024/08/0093, 25.09.2024) vergleiche siehe bereits VwGH 7.4.2016, Ro 2014/08/0066; 28.11.2023, Ra 2022/08/0011). Die vom Ausbildungsträger bestätigten Lernzeiten, die für die Erreichung des Ausbildungszieles unabdingbar sind, sind zu den in der Ausbildungseinrichtung verbrachten Zeiten hinzuzurechnen (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (

  1. Lfg 2020) zu § 26 AlVG Rz 562). Bei einem Fernlehrgang müssen die notwendigen Kurszeiten nicht am Kursort absolviert werden, sondern können (zumindest zum Teil) auch im Wege elektronischer Medien erfüllt werden (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  2. Lfg 2020) zu § 26 AlVG Rz 562).Die vom Ausbildungsträger bestätigten Lernzeiten, die für die Erreichung des Ausbildungszieles unabdingbar sind, sind zu den in der Ausbildungseinrichtung verbrachten Zeiten hinzuzurechnen vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  3. Lfg 2020) zu Paragraph 26, AlVG Rz 562). Bei einem Fernlehrgang müssen die notwendigen Kurszeiten nicht am Kursort absolviert werden, sondern können (zumindest zum Teil) auch im Wege elektronischer Medien erfüllt werden vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  4. Lfg 2020) zu Paragraph 26, AlVG Rz 562). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (vgl. VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066).Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen vergleiche VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066). § 26 Abs. 1 Z 1
  5. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  6. Lfg.) § 26 Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (vgl. VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066).Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,
  7. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  8. Lfg.) Paragraph 26, Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft vergleiche VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066). 3.5.
  9. Die bP vereinbarte mit ihrem Dienstgeber im Zeitraum von 20.03.2024 bis 19.07.2024 eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG, weshalb sie die Teilnahme an ihrer Weiterbildungsmaßnahme nachweisen muss. Aufgrund der bei ihr vorliegenden Betreuungspflichten für ihre beiden unter sieben jährigen Kinder muss das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme, an denen die bP teilnimmt, mindestens 16 Wochenstunden betragen.3.5.
  10. Die bP vereinbarte mit ihrem Dienstgeber im Zeitraum von 20.03.2024 bis 19.07.2024 eine Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG, weshalb sie die Teilnahme an ihrer Weiterbildungsmaßnahme nachweisen muss. Aufgrund der bei ihr vorliegenden Betreuungspflichten für ihre beiden unter sieben jährigen Kinder muss das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme, an denen die bP teilnimmt, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Das AMS ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Kursmaßnahmen des Kursträgers XXXX die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes nicht erfüllen würden. Dagegen wendete die bP im Wesentlichen ein, dass sie seitens des AMS zu keiner Zeit aufgeklärt worden sei, welche Voraussetzungen die ihrerseits belegten Kurse erfüllen müssten. Sie sei nirgends darauf hingewiesen worden, dass sie einen bestimmten Bruchteil am Kurs teilnehmen müsse. Auch dem Onlineauftritt des AMS sei dies nicht abzuleiten gewesen.Das AMS ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Kursmaßnahmen des Kursträgers römisch 40 die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes nicht erfüllen würden. Dagegen wendete die bP im Wesentlichen ein, dass sie seitens des AMS zu keiner Zeit aufgeklärt worden sei, welche Voraussetzungen die ihrerseits belegten Kurse erfüllen müssten. Sie sei nirgends darauf hingewiesen worden, dass sie einen bestimmten Bruchteil am Kurs teilnehmen müsse. Auch dem Onlineauftritt des AMS sei dies nicht abzuleiten gewesen. Dass es sich bei dem gegenständlichen Onlinekurs um einen Fernlehrgang handelte, steht per se der Zuerkennung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen. Auch ist die arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit der bekanntgegebenen Kursmaßnahmen durchaus gegeben. Nachdem die bP jedoch gegenständlich ein reines Onlineprogramm absolvierte, das sich aus Wissensvermittlung und Lernzielen zusammensetzte, wobei ein seminaristischer Teil kaum erkennbar war, ist es aus Sicht des erkennenden Gerichts noch nicht einmal klar, ob die absolvierten Onlineübungen überhaupt als Weiterbildungsmaßnahme zu qualifizieren sind (vgl. VwGH vom 09.04.2025, Ra 2025/08/0024). Der Großteil dieser Übungen diente nämlich genau nicht der Wissensvermittlung, sondern stellten bloße Wiederholungen des Lernstoffes bzw. Lernzielkontrollen dar. So ist fraglich, ob ein angemessener Seminaranteil vorliegt, zumal es sich bei der eigenständigen Absolvierung von derartigen Onlineübungen vielmehr um reine Lernzeiten handelt und eine Kommunikation mit einem Betreuer freistand. Auch waren außer der Durchführung von Prüfungen keine sonstigen Kontrollen durch den Kursanbieter vorgesehen (zur grundsätzlichen Eignung solcher Kurse zum Bezug von Weiterbildungsgeld vgl. das Erkenntnis vom 31.05.2022, Zl. W229 2224992- 1/11E). Nachdem die bP jedoch gegenständlich ein reines Onlineprogramm absolvierte, das sich aus Wissensvermittlung und Lernzielen zusammensetzte, wobei ein seminaristischer Teil kaum erkennbar war, ist es aus Sicht des erkennenden Gerichts noch nicht einmal klar, ob die absolvierten Onlineübungen überhaupt als Weiterbildungsmaßnahme zu qualifizieren sind vergleiche VwGH vom 09.04.2025, Ra 2025/08/0024). Der Großteil dieser Übungen diente nämlich genau nicht der Wissensvermittlung, sondern stellten bloße Wiederholungen des Lernstoffes bzw. Lernzielkontrollen dar. So ist fraglich, ob ein angemessener Seminaranteil vorliegt, zumal es sich bei der eigenständigen Absolvierung von derartigen Onlineübungen vielmehr um reine Lernzeiten handelt und eine Kommunikation mit einem Betreuer freistand. Auch waren außer der Durchführung von Prüfungen keine sonstigen Kontrollen durch den Kursanbieter vorgesehen (zur grundsätzlichen Eignung solcher Kurse zum Bezug von Weiterbildungsgeld vergleiche das Erkenntnis vom 31.05.2022, Zl. W229 2224992- 1/11E). Da die bP zudem selbst angab, an keinem Seminar bzw. keiner Onlineveranstaltung des Kursanbieters teilgenommen zu haben und auch in keinem Kontakt zum Kursanbieter gestanden zu haben, kann von keinem Vorliegen eines Seminar-, bzw. Kursteils – iSd oben erwähnten Höchstgerichtlichen Rechtsprechung – ausgegangen werden und absolvierte die bP letztlich ein Selbststudium außerhalb einer Ausbildungseinrichtung, wodurch die Voraussetzung der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG daher nicht erfüllt wird. Überdies konnte ein Nachweis über das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 16 Wochenstunden nicht erbracht werden. Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher gesetzlich nicht begründet und somit

§ 26Abs. 7 i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen.Da die bP zudem selbst angab, an keinem Seminar bzw. keiner Onlineveranstaltung des Kursanbieters teilgenommen zu haben und auch in keinem Kontakt zum Kursanbieter gestanden zu haben, kann von keinem Vorliegen eines Seminar-, bzw. Kursteils – iSd oben erwähnten Höchstgerichtlichen Rechtsprechung – ausgegangen werden und absolvierte die bP letztlich ein Selbststudium außerhalb einer Ausbildungseinrichtung, wodurch die Voraussetzung der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG daher nicht erfüllt wird. Überdies konnte ein Nachweis über das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 16 Wochenstunden nicht erbracht werden. Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher gesetzlich nicht begründet und somit

Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Im Hinblick auf eine allfällig erfolgte gesetzeswidrige Informationserteilung seitens des AMS, wird die bP zur Geltendmachung entstandener Ersatzansprüche auf den Zivilrechtsweg verwiesen. 3.6. Eine Rückforderung des Weiterbildungsgeldes kommt unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 7 iVm § 25 Abs. 1 AlVG in Betracht.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im § 25 Abs 1 AlVG genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150; 20.11.2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aber aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100).3.6. Eine Rückforderung des Weiterbildungsgeldes kommt unter den Voraussetzungen des , Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Betracht.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150; 20.11.2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aber aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können vergleiche VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100). Eine Rückersatzpflicht aufgrund des ersten in § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestandes setzt somit im Falle des Bezugs von Weiterbildungsgeld voraus, dass unwahre Angaben bezüglich der Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme gemacht wurden bzw. das Vorhaben der Absolvierung einer Weiterbildung nur vorgetäuscht wurde. Die bP beabsichtigte jedenfalls bei Antragstellung die Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme und ergibt sich dies auch aufgrund der während des gesamten Verfahrens vorgelegten Unterlagen und gemachten Angaben.Eine Rückersatzpflicht aufgrund des ersten in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestandes setzt somit im Falle des Bezugs von Weiterbildungsgeld voraus, dass unwahre Angaben bezüglich der Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme gemacht wurden bzw. das Vorhaben der Absolvierung einer Weiterbildung nur vorgetäuscht wurde. Die bP beabsichtigte jedenfalls bei Antragstellung die Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme und ergibt sich dies auch aufgrund der während des gesamten Verfahrens vorgelegten Unterlagen und gemachten Angaben. Nachdem die bP jedoch seit Beginn der Kursmaßnahmen an keinerlei Kurse teilnahm, wie dies ihren Anmeldebestätigungen im Zeitpunkt der Antragstellung entnommen werden konnte (arg. wöchentlichen Einheiten des Fernstudiums betragen 16 Stunden: 7h Unterricht: Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen und 9h Lernzeit: Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/Praktische Übungen) und das AMS darüber nicht in Kenntnis setzte, verletzte sie ihre Meldepflicht iSd zweiten Tatbestandes des § 25 Abs.1 AlVG. Der bP musste im Zeitpunkt der Gewährung des Weiterbildungsgeldes bewusst gewesen sein, dass der Zuspruch des Weiterbildungsgeldes nur aufgrund der ihrerseits im Zeitpunkt der Antragstellung gemachten Angaben bzw. ihrer erbrachten Nachweise erfolgt ist. Die bP hätte erkennen müssen, dass das Abweichen von den zuvor bekanntgegebenen Kursabläufen einen Verlust der Anspruchsvoraussetzungen zur Folge haben hätte können. Da die bP innerhalb der ihrerseits zur Kenntnis genommenen Verpflichtungserklärung dezidiert auf die ihr zukommende Meldepflicht hingewiesen wurde („Erhalten Sie Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld melden Sie uns außerdem (…) wenn die Aus- oder Weiterbildung geändert, unterbrochen oder vorzeitig beendet wird“.), musste ihr zudem bewusst gewesen sein, dass ihr Abweichen vom ursprünglich bekanntgegebenen Kursablauf einer Meldung beim AMS bedurft hätte. Somit hat die bP maßgebliche Tatsachen verschwiegen und

§ 26Abs. 7 i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG einen Rückforderungstatbestand gesetzt. Die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes erfolgte daher zu Recht.Nachdem die bP jedoch seit Beginn der Kursmaßnahmen an keinerlei Kurse teilnahm, wie dies ihren Anmeldebestätigungen im Zeitpunkt der Antragstellung entnommen werden konnte (arg. wöchentlichen Einheiten des Fernstudiums betragen 16 Stunden: 7h Unterricht: Trainerkommunikation/Wochentests/Auswertungen und 9h Lernzeit: Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/Praktische Übungen) und das AMS darüber nicht in Kenntnis setzte, verletzte sie ihre Meldepflicht iSd zweiten Tatbestandes des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG. Der bP musste im Zeitpunkt der Gewährung des Weiterbildungsgeldes bewusst gewesen sein, dass der Zuspruch des Weiterbildungsgeldes nur aufgrund der ihrerseits im Zeitpunkt der Antragstellung gemachten Angaben bzw. ihrer erbrachten Nachweise erfolgt ist. Die bP hätte erkennen müssen, dass das Abweichen von den zuvor bekanntgegebenen Kursabläufen einen Verlust der Anspruchsvoraussetzungen zur Folge haben hätte können. Da die bP innerhalb der ihrerseits zur Kenntnis genommenen Verpflichtungserklärung dezidiert auf die ihr zukommende Meldepflicht hingewiesen wurde („Erhalten Sie Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld melden Sie uns außerdem (…) wenn die Aus- oder Weiterbildung geändert, unterbrochen oder vorzeitig beendet wird“.), musste ihr zudem bewusst gewesen sein, dass ihr Abweichen vom ursprünglich bekanntgegebenen Kursablauf einer Meldung beim AMS bedurft hätte. Somit hat die bP maßgebliche Tatsachen verschwiegen und

Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG einen Rückforderungstatbestand gesetzt. Die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes erfolgte daher zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.7.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt die Auffassung, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt die Auffassung, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001). Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom

  1. September 2004, Zl. 68087/01 (Hof-bauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
  2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hof-bauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Nachdem sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen unstrittig ergibt, dass die bP zunächst durch ihre Antragstellung bekanntgab, dass sich der Lernumfang ihrer Fernlehrgänge mit 7h Unterricht: Trainerkommunikation/ Wochentests/ Auswertungen und 9h Lernzeit: Aneignung Lehrunterlagen/Theorie/Praktische Übungen zusammensetzte und sie schließlich ihren Angaben in der Stellungnahme vom 28.07.2024 zufolge an keinem Seminar bzw. keiner Onlineveranstaltung des Kursanbieters teilnahm, sich sohin nicht an die bekanntgegebenen wöchentlichen Einheiten hielt, ohne dies dem AMS mitzuteilen, ist der Sachverhalt vollständig geklärt und eindeutig erkennbar, dass im gegenständlichen Verfahren ausschließlich rechtliche bzw. "technische" Fragen zu klären sind, für welche es nach der bereits oben angeführten Rechtsprechung (EGMR
  3. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich)) keiner Verhandlung bedarf. Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2304044.1.00

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