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{'item': 'W142 1426441-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2025 GeschäftszahlW142 1426441-3 Spruch, W142 1426441-3/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).1.5. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und insbesondere einer mündlichen Verhandlung wurde diese Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2016, W137 1426441-1, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A römisch eins.), ihr hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 jedoch stattgegeben und dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch zuerkannt (Spruchpunkt A römisch zwei.), dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsbewilligung (in der Dauer von einem Jahr) erteilt (Spruchpunkt A römisch drei.)

Artikel 133, Absatz 4, für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).

In seiner Begründung hielt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest, dass der BF an (tuberkuloider) Lepra leide und aufgrund dessen seit August 2014 in intensiver medizinischer Behandlung stehe. Eine hinreichende Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat sei auszuschließen. Ein Ende der laufenden Behandlung – etwa durch Rückkehr in den Herkunftsstaat – würde den BF in eine Situation bringen, die einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK gleichkomme.In seiner Begründung hielt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest, dass der BF an (tuberkuloider) Lepra leide und aufgrund dessen seit August 2014 in intensiver medizinischer Behandlung stehe. Eine hinreichende Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat sei auszuschließen. Ein Ende der laufenden Behandlung – etwa durch Rückkehr in den Herkunftsstaat – würde den BF in eine Situation bringen, die einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK gleichkomme. 1.

  1. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 06.03.2017 bis zum 02.03.2019 verlängert. 1.7 Am 11.02.2019 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.1.7 Am 11.02.2019 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG
  2. 1.
  3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 05.06.2019 den Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte den dem BF mit hg. Erkenntnis vom 02.03.2016, W137 1426441-1, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt II.), entzog dem BF die mit Bescheid vom 06.03.2017, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erteilte dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt IV.), erließ gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG (Spruchpunkt V.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt VI.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1–3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VII.).1.
  4. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 05.06.2019 den Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte den dem BF mit hg. Erkenntnis vom 02.03.2016, W137 1426441-1, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch zwei.), entzog dem BF die mit Bescheid vom 06.03.2017, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erteilte dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt römisch vier.), erließ gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG (Spruchpunkt römisch fünf.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins –, 3, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Der Gesundheitszustand des BF sei stabil, weshalb eine Rückkehr möglich erscheine und somit auch die Feststellung getroffen werden müsse, dass keine derartige Gefährdungslage vorliege, dass eine Rückverbringung des BF nach Bangladesch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Des Weiteren seien keine Ansatzpunkte im Verfahren hervorgekommen, die die Vermutung einer besonderen Integration rechtfertigen würden. Daher sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Der Gesundheitszustand des BF sei stabil, weshalb eine Rückkehr möglich erscheine und somit auch die Feststellung getroffen werden müsse, dass keine derartige Gefährdungslage vorliege, dass eine Rückverbringung des BF nach Bangladesch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde. Des Weiteren seien keine Ansatzpunkte im Verfahren hervorgekommen, die die Vermutung einer besonderen Integration rechtfertigen würden. Daher sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig. 1.
  5. Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 1.
  6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2020, W195 1426441-2, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A)

Art. 133Abs.

4 für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).1.10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2020, W195 1426441-2, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A)

Artikel 133, Absatz 4, für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Lepraerkrankung des BF ausgeheilt sei. Eine Neuerkrankung an Lepra sei nicht wahrscheinlich. Im Falle einer Überstellung des BF bestehe nicht die reale Gefahr, dass der BF aufgrund seiner ausgeheilten Krankheit in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß wiederausbrechen könnte. Aus medizinischer Sicht sei davon auszugehen, dass der BF in der Lage wäre, auch ohne Unterstützung von Angehörigen, welche jedoch in größerer Anzahl vorhanden seien, im Falle einer Rückkehr in eine sichere bengalische Stadt, wiederum ein geordnetes Leben zu finden und auch langfristig eine normale Existenz aufzubauen. In der weiteren Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass von einer grundlegenden und dauerhaften Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den BF geführt haben, auszugehen sei. Insbesondere habe sich die persönliche Lage des BF aufgrund des wesentlich gebesserten Gesundheitszustandes sowie aufgrund von mehr Berufserfahrung verbessert. In Bangladesch bestehe für den BF weder wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK noch seien in Bezug den Herkunftsstaat die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gegeben. Unter Berücksichtigung der dargelegten persönlichen Umstände des BF sei es diesem möglich und zumutbar, nach Bangladesch zurückzukehren. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lägen sohin aufgrund wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände vor. Dem BF sei daher zu Recht der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden und sei auch die Entziehung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung kam das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Interessensabwägung iSd Art 8 EMRK zum Ergebnis, dass deren Erlassung zulässig sei.In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Lepraerkrankung des BF ausgeheilt sei. Eine Neuerkrankung an Lepra sei nicht wahrscheinlich. Im Falle einer Überstellung des BF bestehe nicht die reale Gefahr, dass der BF aufgrund seiner ausgeheilten Krankheit in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß wiederausbrechen könnte. Aus medizinischer Sicht sei davon auszugehen, dass der BF in der Lage wäre, auch ohne Unterstützung von Angehörigen, welche jedoch in größerer Anzahl vorhanden seien, im Falle einer Rückkehr in eine sichere bengalische Stadt, wiederum ein geordnetes Leben zu finden und auch langfristig eine normale Existenz aufzubauen. In der weiteren Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass von einer grundlegenden und dauerhaften Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den BF geführt haben, auszugehen sei. Insbesondere habe sich die persönliche Lage des BF aufgrund des wesentlich gebesserten Gesundheitszustandes sowie aufgrund von mehr Berufserfahrung verbessert. In Bangladesch bestehe für den BF weder wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK noch seien in Bezug den Herkunftsstaat die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gegeben. Unter Berücksichtigung der dargelegten persönlichen Umstände des BF sei es diesem möglich und zumutbar, nach Bangladesch zurückzukehren. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 lägen sohin aufgrund wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände vor. Dem BF sei daher zu Recht der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden und sei auch die Entziehung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung kam das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Interessensabwägung iSd Artikel 8, EMRK zum Ergebnis, dass deren Erlassung zulässig sei. 1.

  1. Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde wurde vom VfGH – nach Zuerkennung deren aufschiebenden Wirkung – abgelehnt (Beschluss vom 22.09.2021, E 2686/2020-11). Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet.
  2. Gegenständliches Verfahren: 2.
  3. Am 23.05.2022 stellte der BF gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 2.
  4. Am 24.05.2022 wurde der BF in der Sprache Bengali polizeilich erstbefragt. Dabei gab er befragt zu seinen Gründen für seine – neuerliche – Asylantragstellung an: „Ich habe viele gesundheitliche Probleme und wurde bereits 3 Mal an der Schulter operiert. Ich habe medizinische Befunde, welche das beweisen. Außerdem hat sich das Problem in Bangladesch zwischen den Hindus und Muslimen vergrößert. Sogar hohe Richter müssen ihr Land verlassen und stelle im Ausland wie zum Beispiel in Kanada einen Asylantrag.“ Über Befragung gab er an, alle seine Ausreise-, Flucht- oder Verfolgungsgründe genannt zu haben. Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass er jederzeit in Bangladesch sterben könnte. Er verneinte befragt, dass es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohe, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe. Die Änderungen der Situation/seiner Fluchtgründe seien ihm seit einer langen Zeit bekannt. 2.
  5. Am 05.04.2023 wurde der BF in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung niederschriftlich vor dem BFA in der Sprache Bengali einvernommen. Dabei wurde wie folgt vorgebracht (LA: Leitendes Organ der Amtshandlung; VP: BF): „[ … ] LA: Wie verstehen Sie die anwesenden Dolmetscher? VP: Gut. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, das alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Wenn Sie eine Pause brauchen sagen Sie das bitte. VP: Ich habe verstanden. LA: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten? VP: Ja ich werde von Herrn XXXX vertreten.LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie Medikamente?VP: Ja ich werde von Herrn römisch 40 vertreten., LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie Medikamente? VP: Ich wurde 3 Mal an der linken Schulter operiert und habe schmerzen. Ich nehme nicht regelmäßig Medikamente, aber wenn ich Schmerzen habe muss ich Schmerzmittel nehmen. Befragt gebe ich an, dass ich in einem Restaurant arbeite und wenn ich Schmerzen habe bekomme ich am Arbeitsplatz Medikamente. Ich habe sicher 2 Jahre verschiedene Medikamente genommen. Anm.: Aw legt lediglich Arztschreiben von 2014 bis 2016 vor, die ha. nicht berücksichtigt bzw. zur aktuellen Situation keinen Aufschluss bieten, weshalb diese nicht in kopie dem Akt zugeführt werden. Anmerkung, Aw legt lediglich Arztschreiben von 2014 bis 2016 vor, die ha. nicht berücksichtigt bzw. zur aktuellen Situation keinen Aufschluss bieten, weshalb diese nicht in kopie dem Akt zugeführt werden. LA: Haben Sie auch aktuelle Befunde bzw. Arztschreiben? VP: Ja, aber wenn ich sie nicht finde gehe ich wieder zum Arzt. LA: Wann wurden Sie an der Schulter operiert? VP: Ich weiß nicht ganz genau ich glaube 2015 oder
  6. LA: Bei welchem Arzt bzw. wo sind Sie in Behandlung? VP: Ich kann es nicht sagen, ich weiß es nicht. Befragt gebe ich an, dass der Arzt in der XXXX ist….nein doch nicht, der Arzt ist woanders. Ich habe eine Telefonnummer.VP: Ich kann es nicht sagen, ich weiß es nicht. Befragt gebe ich an, dass der Arzt in der römisch 40 ist….nein doch nicht, der Arzt ist woanders. Ich habe eine Telefonnummer. LA: Bitte nennen Sie die Telefonnummer? VP: Ich kann diese nicht finden. Ich kann vielleicht eine Bestätigung vom Arzt schicken lassen. LA: Welche Bestätigung wollen Sie vorlegen? VP: Ich habe noch Schmerzen in der Schuler und das kann ich vom Arzt bringen. LA: Können Sie aktuelle Befund in Vorlage bringen? VP: Nein. LA: Haben Sie noch weitere Beschwerden? VP: Ich habe auch manchmal Kopfschmerzen. Ich vergesse auch immer alles. LA: Haben Sie Beweismittel? VP: Ich habe eine Geburtsurkunde und eine Arbeitsbescheinigung vom 01.04.
  7. LA: Haben Sie Personendokumente? VP: Ich habe nur eine Kopie meiner Geburtsurkunde Ich war auch bei der bengalischen Botschaft und wollte einen Reisepass beantragen. Anm.: Es wird ein Antragsschreiben vom 22.06.2021 vorgelegt. Anmerkung, Es wird ein Antragsschreiben vom 22.06.2021 vorgelegt. LA: Wo ist Ihr Reisepass? VP: Der wurde vom Schlepper abgenommen. LA: Warum haben Sie versucht bei der Botschaft einen Reisepass auszustellen? VP: Jeder braucht einen Ausweis. LA: Haben Sie Ihre Asylkarte mit? VP: Ja. LA: Geben Sie bitte Ihren Namen, geb. Datum - und Ort an! VP: Mein Name ist XXXX und ich bin am XXXX in XXXX im Bezirk Munshigong im Polizeiverwaltungsbezirk Shirajdikhan, Bangladesch geboren. Ich bin Staatsbürger aus Bangladesch. VP: Mein Name ist römisch 40 und ich bin am römisch 40 in römisch 40 im Bezirk Munshigong im Polizeiverwaltungsbezirk Shirajdikhan, Bangladesch geboren. Ich bin Staatsbürger aus Bangladesch. LA: Welcher Volksgruppe bzw. Religion gehören Sie an? VP: Ich bin Hindu und gehöre der Volksgruppe der Bengalen an. LA: Wo sind Sie zur Schule gegangen und wie heißt diese? VP: Ich war vielleicht als Baby 1 – 2 Jahre in der Schule. LA: Haben Sie eine Berufsausbildung? VP: Nein. Befragt gebe ich an, dass ich als Landwirt gearbeitet habe im Familienverband. LA: Sind Sie verheiratet haben Sie Sorgepflichten? VP: Ich bin ledig und habe keine Kinder. Befragt gebe ich an, dass ich auch keine Freundin habe. LA: Welche Angehörigen haben Sie in Bangladesch? VP: Meine Mutter, 2 Brüder und 5 Schwestern. Mein Vater war krank und ist bereits verstorben. LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zur Ihrer Familie? VP: Es kann sein vor 3 oder 4 Monaten. Unser Grundstück wurde uns von Moslems weggenommen und etwas haben wir auch verkauft. Befragt gebe ich an, dass meine Mutter von meinen Geschwistern versorgt wird. Ein Bruder lebt im Dorf und der zweite ist Hilfsarbeiter. LA: Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz vom 01.04.2012 wurde ha. abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen Sie erlassen. Nach einer eingebrachten Beschwerde, wurde Ihnen mit Erkenntnis des BVwG vom 02.03.2016 subsidiärer Schutz aufgrund Ihrer Lepra Erkrankung zuerkannt. Mit Bescheid vom 05.06.2019 wurde Ihnen Ihr subsidiärer Schutz aberkannt und eine Rückkehrentscheidung gegen Sie erlassen. Nach einer eingebrachten Beschwerde, wurde diese mit Erkenntnis des BVwG vom 02.06.2020 als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft
  8. Instanz. Haben Sie Österreich seit 02.06.2020 verlassen? VP: Ich habe keinen Reisepass um auszureisen. LA: Was haben Sie von 02.06.2020 bis zu Ihrem gegenständlichen Folgeantrag vom 23.05.2022 gemacht? VP: Ich gehe arbeiten, komme nach Hause und habe Schmerzen. Ich will unbedingt die Sprache lernen und habe es auch probiert, aber ich kann nicht lesen. Ich gehe nicht zum Arzt, weil ich nicht gut sprechen kann. Ich hatte einen Freund, der mich unterstützt hat und der ist leider gestorben. Jetzt bekomme ich Medikamente aus der Arbeit. Befragt gebe ich an, dass mein Freund 2020 gestorben ist, ein genaueres Datum kann ich nicht nennen. LA: Warum haben Sie Ihren Asylantrag erst knapp 2 Jahre nach Ihrer negativen Entscheidung eingebracht? VP: Ich wusste nicht, dass der Staat mir meinen Schutz wieder wegnehmen kann. Befragt gebe ich an, dass ich immer wieder zum Anwalt ging, aber mein Kopf hat nicht mehr gearbeitet. LA: Warum haben Sie einen Asylantrag gestellt? Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe. VP: Ich lebe schon lange in Österreich und es ist die einzige Möglichkeit, wo ich leben kann. Wenn ich nach Hause gehe, habe ich nichts dort. Ich habe schon lange kein Geld mehr gehabt und keine Arbeit. Jetzt verdiene ich Geld und kann leben. Ich bekomme monatlich 1345 Euro. LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? VP: Ich habe in Bangladesch kein Geld, kein Grundstück. In Österreich gibt es Schnee und damit konnte ich mir auch Geld dazuverdienen. LA: Verstehe ich Sie richtig, dass seit dem Erkenntnis des BVwG vom 02.06.2020 kein neuer Sachverhalt hinsichtlich Ihrer Fluchtgründe entstandet ist? VP: Wenn ich nach Hause gehen muss habe ich keine Überlebenschance, weil ich nicht arbeite kann. Hier bekomme ich Arbeit und Geld. LA: Warum können Sie in Bangladesch nicht bei Ihrer Familie unterkommen? VP: Sie haben selber nichts. Ich habe auch mit meiner Familie gesprochen und sie haben keinen Platz. Sie müssen auch meiner Mutter immer wieder helfen. LA: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht? VP: Ich war im Deutschkurs und die Lehrerin hat mich weggeschickt, weil ich einen blauen Fleck am Auge hatte. LA: Sie befinden sich bereits über 10 Jahre in Österreich. VP: Meine Arbeit passt nicht mit den Kurszeiten zusammen. Wenn ich nicht arbeite habe ich kein Geld und mir haben Landsleute gesagt, dass wenn ich nicht arbeite mein Asylverfahren negativ entschieden wird. LA: Seit wann arbeiten Sie in Österreich? VP: Ich glaube seit
  9. Ich arbeite als Tellerwäscher. Anm.: Lt. Auszug aus dem AJ Web beginnend mit 2013 als geringfügig Beschäftigter. Anmerkung, Lt. Auszug aus dem AJ Web beginnend mit 2013 als geringfügig Beschäftigter. LA: Wie viele Stunden in der Woche arbeiten Sie? VP: 40 Stunden, manchmal, wenn viel Arbeit ist auch 45 Stunden. LA: Wie können Sie Vollzeit arbeiten, wenn Sie derartige Schmerzen in der Schulter haben? VP: Das ist leichte Arbeit, es sind nur Plastik Teller und Geschirr. LA: Haben Sie eine Arbeitserlaubnis in Österreich bzw. vom Arbeitsmarktservice? VP: Das weiß ich nicht. Einmal habe ich eine bekommen. Ich dachte die Erlaubnis gilt für immer Anm.: Es wird eine Bestätigung vom AMS vorgelegt, welcher lediglich als subsidiär Schutzberechtigter gültig war. Aw wird hinsichtlich seiner Schwarzarbeit belehrt. Anmerkung, Es wird eine Bestätigung vom AMS vorgelegt, welcher lediglich als subsidiär Schutzberechtigter gültig war. Aw wird hinsichtlich seiner Schwarzarbeit belehrt. LA: Sie werden anwaltlich vertreten, warum haben Sie sich nicht informiert? VP: Aw schweigt. LA: Sind Sie in Vereinen oder Organisationen Mitglied? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich Integrationsmaßnahmen gesetzt? VP: Ich bin in der Österreich – Bangladesch Gesellschaft Mitglied. Befragt gebe ich an, dass wir kulturelle Programme haben und Kundgebungen. Es gibt viele Dinge zu besprechen über Asylverfahren und Regeln. Jedes Jahr gibt es ein neues Komitee. Dort wird auch Sport betrieben. LA: Wo findet dies statt? VP: Es ist ein kleiner Raum in XXXX , wenn mehrere Leute kommen, wird ein andere Raum gemietet.VP: Es ist ein kleiner Raum in römisch 40 , wenn mehrere Leute kommen, wird ein andere Raum gemietet. LA: Wo und wie wohnen Sie? VP: Anm.: Aw sieht am Handy nach-Anmerkung, Aw sieht am Handy nach- Es ist eine Mietwohnung und wir wohnen zu viert dort. Ich muss ca. 200 – 210 Euro monatlich zahlen. Befragt gebe ich an, dass wir 4 Bangladeschi sieht und eine Person ist von meinem Nachbardorf. LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich? VP: Nein. LA: Waren Sie bereits bei der BBU hinsichtlich einem Rückkehrberatungsgespräch? VP: Nein, aber alle haben mir gesagt, so lange ich arbeite bzw. Aktiv bin habe ich eine Chance in Österreich zu bleiben. LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch? VP: Ich habe in Bangladesch keine Überlebenschance. Sie können mich lieber hier in ein Gefängnis schicken. Anm.: Ihnen wird eine Frist von 3 Wochen zur Vorlage von aktuellen Befunden eingeräumt. Anmerkung, Ihnen wird eine Frist von 3 Wochen zur Vorlage von aktuellen Befunden eingeräumt. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland Bangladesch samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im einzelnen auch eingesehen werden können. VP: Es wird kein LIB und keine Stellungnahme benötigt. LA: Haben Sie Einwände dagegen, dass erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zu Ihrem Vorbringen in, auch unter Einschaltung eines Verbindungsbeamten oder eines Vertrauensanwaltes, durchgeführt werden? Es werden dabei keinesfalls persönliche Daten an die Behörden Ihres Heimatstaates weitergegeben. VP: Nein, Sie können gerne ermitteln. LA: Die Einvernahme wird Ihnen nun rückübersetzt werden. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung! LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden? VP: Sehr gut. LA: Möchten Sie sonst noch etwas angeben? VP: Ich habe eine Chance hier bekommen, um arbeiten gehen zu können. Wenn ich nach Bangladesch muss, weiß ich nicht wie lange ich überleben kann. Ich würde gerne eine Chance bekommen, um in Österreich zu leben. Ich bin schon lange in Österreich und möchte auch hierbleiben. [ … ]“ 2.
  10. In der Folge wurden vonseiten des BF weitere Unterlagen vorgelegt (abermals Arbeitsbescheinigung vom 01.04.2023, ärztliche Überweisung vom 12.04.2023, Ambulanzkarte vom 02.09.2014, Anwesenheitsbestätigung vom 12.04.2023). 2.
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.07.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch ab (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2.
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.07.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass eine Verfolgung iSd GFK nicht festgestellt habe werden können. Der BF leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Seine Lepraerkrankung sei bereits abgeheilt. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es dem arbeitsfähigen BF möglich und zumutbar, nach Bangladesch zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass eine Verfolgung iSd GFK nicht festgestellt habe werden können. Der BF leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Seine Lepraerkrankung sei bereits abgeheilt. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es dem arbeitsfähigen BF möglich und zumutbar, nach Bangladesch zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien. 2.
  13. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, wobei u.a. beantragt wurde, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten betreffend den BF einzuholen. 2.
  14. Am 01.09.2023 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 2.
  15. Mit Beschluss vom 03.11.2023, Zl. W142 1426441-3/3Z, bestellte das Bundesverwaltungsgericht XXXX , in der gegenständlichen Beschwerdesache zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie.2.
  16. Mit Beschluss vom 03.11.2023, Zl. W142 1426441-3/3Z, bestellte das Bundesverwaltungsgericht römisch 40 , in der gegenständlichen Beschwerdesache zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie. 2.
  17. Am 14.10.2024 langte das psychiatrische Gutachten vom 04.10.2024 der bestellten Sachverständigen ein. 2.
  18. Am 07.11.2024 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Bengali teilnahmen. In der Verhandlung wurde wie folgt vorgebracht (R: Richterin, D: Dolmetscherin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF): „[ … ] R: Geht es Ihnen gut? Sind Sie gesund? BF: Ich habe immer wieder Schmerzen. Ich wurde ein paar Mal operiert. In der Arbeit bekomme ich Medikamente, diese helfen auch nicht sehr. R: Welche Arbeit meinen Sie? BF: Ich arbeite in einem Restaurant als Abwäscher. R: Haben Sie den Dienstvertrag mit? BF: Ja. BF wird gebeten, diesen der Richterin zu geben. R: Was möchten Sie vorlegen? Ich habe die Arbeitsbescheinigung vom 01.04.2023 im Akt. Haben Sie etwas Neueres? BFV: Vom 20.11.2023 gibt es eine Arbeitsbescheinigung. Diese wird in Kopie als Beilage ./A zum Akt genommen. R: Haben Sie einen Dienstvertrag? Wo arbeiten Sie derzeit? BF: XXXX BF: römisch 40 R: Bei der XXXX ?R: Bei der römisch 40 ? BF: Bei Running Sushi. R: Ist das woanders? BF: In Wien. Derselbe Arbeitgeber, der in Wien geschlossen hat und eine Filiale in der XXXX eröffnet hat.BF: In Wien. Derselbe Arbeitgeber, der in Wien geschlossen hat und eine Filiale in der römisch 40 eröffnet hat. BFV legt die letzten Lohnzettel vom August, September und Oktober 2024 vor. Diese werden in Kopie als Beilage ./B zum Akt genommen. R: Haben Sie keinen Dienstvertrag? BF: Ich unterschreibe es. Dann hat es der Arbeitgeber. Ich habe es nicht. Wenn ich es ihm sage, werde ich eine Kopie bekommen. R: Haben Sie jemals Deutschkurse besucht? BF: Ich habe 1 Woche einen Deutschkurs besucht, wegen meiner Krankheit konnte ich diesen nicht fortsetzen. R: Welche Krankheit meinen Sie? BF: Mein Auge war komplett angeschwollen. 8, 9 Monate lang war ich in ärztlicher Behandlung. Sie konnten mir nicht sagen, was da los war im Auge. R: Jetzt haben Sie beim Auge diese Krankheit nicht? BF: Manchmal tut es weh und ich sehe auch verschwommen. R: Aus welchem Grund können Sie nicht in Ihr Heimatland zurückkehren? Was ist der Grund? BF: Die finanzielle Situation zu Hause ist nicht gut. Ich konnte auch nicht zur Schule gehen. Ärztliche Behandlungen und dergleichen kann ich mir nicht leisten ohne Arbeit. R: Haben Sie eine Schule besucht? BF: Ganz wenig. R: Wie lange? Was bedeutet „ganz wenig“? BF: 3 Jahre. R: Wie alt waren Sie, als Sie Ihr Heimatland verlassen haben? BF: Ich weiß es nicht genau. R: Ungefähr? Können Sie es schätzen? BF: 25/26 Jahre alt. R: Können Sie sich erinnern, wann Sie in Österreich eingereist sind? BF: 2012 bin ich gekommen. R: Was haben Sie in Ihrem Heimatland gearbeitet? BF: Mit meinem Papa habe ich in der Landwirtschaft gearbeitet. R: Leben Ihre Eltern noch in Bangladesch? BF: Papa ist verstorben. Meine Mama ist sehr alt und krank. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: 3 Brüder und 5 Schwestern. R: Leben Ihre Brüder und Schwestern in Bangladesch? BF: Eine Schwester lebt in Indien und alle anderen leben in Bangladesch. R: Wo in Bangladesch? BF: In verschiedenen Städten. Mit denen habe ich nicht so viel Kontakt. R: Außer einer Schwester leben alle Ihre Geschwister in verschiedenen Städten in Bangladesch? BF: Ja. R: Können Sie sich erinnern, in welchen Städten sie leben? BF: Ich habe keinen Kontakt mit denen. Soweit ich weiß, sind die Schwestern mit den Ehemännern einmal in dieser Stadt, einmal in einer anderen Stadt. R: Die Brüder, wo leben Ihre Brüder? BF: Sie leben zu Hause. R: Meinen Sie, sie leben bei Ihrer Mutter? BF: Ja. R: Wo lebt Ihre Mutter? BF: Die Mutter lebt 15 Tage zu Hause, dann 15 Tage bei der einen Schwester, dann wieder bei der anderen Schwester. R: Wo ist das zu Hause Ihrer Mutter? In welcher Stadt? In welchem Dorf? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Dort wo Sie geboren sind? BF: Ja. R: Lebt Ihre Mutter in einem Haus? BF: Ja. R: Gehören zu diesem Haus auch Grundstücke? BF: Ja. R: Diese Grundstücke werden landwirtschaftlich betrieben? BF: Nein. Das ist nur ein Grundstück mit Haus. R: Wie verdient sich Ihre Mutter ihren Lebensunterhalt? BF: Manchmal unterstützen sie die Schwestern. Manchmal lebt sie bei einem Bruder, sie isst dort mit, manchmal ist sie bei einem anderen Bruder. R: Sind Sie mit Ihrer Mutter ständig in Kontakt? BF: Sehr wenig. R: Was bedeutet sehr wenig? Wann haben Sie das letzte Mal mit Ihrer Mutter telefoniert? BF: Vor 2 Monaten. R: Nehmen Sie derzeit Medikamente ein? BF: Ja. Ich nehme Medikamente. Wenn ich Beschwerden habe in der Arbeit, bekomme ich es vom Arbeitgeber. R: Welche Medikamente sind das? Sind das Schmerzmittel? BF: Ja. Es sind Schmerzmittel. Wenn ich diese nehme, dann werden die Schmerzen weniger. R: Haben Sie Onkel und Tanten in Bangladesch? BF: Die Onkel sind in Bangladesch. R: Wie viele Onkel haben Sie? BF: 2 Onkel väterlicherseits. R: Wo leben diese in Bangladesch? BF: Im selben XXXX .BF: Im selben römisch 40 . R: Haben Sie auch Onkel mütterlicherseits? BF: Ja. R: Wie viele? BF:
  19. Einer ist verstorben. R: Wo leben somit Ihre beiden Onkel mütterlicherseits? BF: Seit 18 oder 20 Jahren habe ich überhaupt keinen Kontakt mit denen. R: Leben diese Onkel mütterlicherseits auch in XXXX ?R: Leben diese Onkel mütterlicherseits auch in römisch 40 ? BF: Nein, nicht in XXXX .BF: Nein, nicht in römisch 40 . R: Wo leben diese? BF: Koi LAL (phonetisch). R: Was ist das? Ist Koi Lal ein Dorf? BF: Ja. Ein kleines Dorf. R: Ist dieses Dorf weit weg von Ihrem Heimatdorf? BF: Sicher über 3, 4 Stunden. Die Route ist nicht eine direkte. Man muss viele Transportmittel wechseln, um dorthin zu gelangen. R: Können Sie mir auf Deutsch erzählen, wie bei Ihnen in Österreich ein typischer Tag aussieht? BF (auf Deutsch): Meine schlafen fertig. Zähne sauber. Bisschen Händ oder Mund waschen. Arbeit Plan, Zeit, Lokalbahn. Arbeit. Dienstplan. Time. Arbeiten. R: Aus welchem Grund sind Ihre Deutschkenntnisse so schlecht, wenn Sie schon so lange in Österreich sind? BF: Was ich normalerweise kann oder in der Arbeit kommuniziere, hier habe ich sehr viel Angst und ich kann es nicht herausbringen. R: Haben Sie viele Freunde hier in Österreich? BF: Ja. Ich habe durch meine Arbeit viele Freunde kennengelernt, die aus Österreich und aus verschiedensten Ländern sind. Mit denen bin ich sehr gut befreundet. R: Leben Sie mit jemandem hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft? BF: Ja. In einer WG, wo noch weitere 3-4 Personen leben. R: Sie sind nicht verheiratet? BF: Ich bin nicht verheiratet. R: Haben Sie Kinder? BF: Nein. R: Wie lange leben Sie jetzt nun in Österreich? BF: 2012 bin ich gekommen. Jetzt ist
  20. R: Sind Sie die ganze Zeit durchgehend in Österreich aufhältig gewesen? BF: Ja. Ich habe nur in Wien gelebt. R an BFV: Haben Sie eine Frage? BFV: Nein. R: Erörtert wird das Psychiatrische Gutachten vom 04.10.2024 von XXXX . R: Erörtert wird das Psychiatrische Gutachten vom 04.10.2024 von römisch 40 . BFV nimmt Einsicht in das Psychiatrische Gutachten vom 04.10.
  21. R: Möchten Sie dazu etwas angeben? BFV: Nein. R: Möchten Sie dazu etwas angeben? BF: Wenn es sehr stressig in der Arbeit ist, merke ich nicht, dass ich zu jemandem etwas Böses gesagt habe, oder etwas, was gerade nicht zur Situation passt, dann sagen die Kollegen zu mir, ich bin ein guter Mensch, aber manchmal weiß ich nicht, was ich zu wem sage. R: Mögen Sie Ihre Arbeit? BF: Dort ist es sehr nett. Die Arbeitskollegen kennen mich. Sie kennen meine Probleme und sie unterstützen mich. Erörtert werden folgende Berichte: o) LIB, Bangladesch R: Haben Sie eine Stellungnahme vorbereitet? BFV: Nein. R: Möchten Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? BF: In Bangladesch sind einfach zu viele Menschen. Die Situation ist auch nicht so gut in Bangladesch. Es gibt immer wieder Schlägereien auf die Hindus. Hier in der Arbeit mit den Kollegen, fühle ich mich sehr wohl und sie sind wie eine Familie für mich. R: Aus welchem Grund können Sie in Ihrem Heimatland nicht arbeiten? BF: Diejenigen, die zu Hause sind, die können nicht gut arbeiten. Wie oder was soll ich dort arbeiten? R: Stimmt das, dass Sie aus finanziellen Gründen Ihr Heimatland verlassen haben? BF: Ja. Immer wieder wurden die Hindus attackiert und getötet. R: Wurden Sie attackiert? BF: Sie wollten mich schlagen, aber ich bin geflüchtet. R an BFV: Möchten Sie noch irgendetwas angeben? BFV: Ich möchte auf den langen Aufenthaltszeitraum des BF verweisen und auch auf den Umstand, dass er sich über einen langen Zeitraum selbst erhalten hat. Das Einzige, was ihm fehlen würde, wäre ein Aufenthaltstitel. Ich verweise auf Ra 2019/21/
  22. [ … ]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  24. Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch, Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen und der Glaubensgemeinschaft der Hindu. Seine Muttersprache ist Bengali. Er ist ledig und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung oder Beeinträchtigung. Er ist arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des BF wird insbesondere auf das Gutachten XXXX , Allgemein beeidete und zertifizierte Sachverständige für Psychiatrie, vom 04.10.2024 verwiesen (Auszüge, Wortlaut laut Original):Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des BF wird insbesondere auf das Gutachten römisch 40 , Allgemein beeidete und zertifizierte Sachverständige für Psychiatrie, vom 04.10.2024 verwiesen (Auszüge, Wortlaut laut Original): „Psychiatrische Diagnosen: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4.) Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Z73 ICD-10) Neurologisch Diagnosen: Keine Sonstige Diagnosen: Z.n. Lepra (systemische Infektionskrankheit, A30.1 – A30.5) St. p. 3-malige Schulteroperation li. fraglich operative Entfernung von Hautveränderungen (2015/2016) lt. Angaben des BfSt. p. 3-malige Schulteroperation li. fraglich operative Entfernung von Hautveränderungen (2015 aus 2016,) lt. Angaben des Bf [ … ] Der Bf leidet an einer krankheitswertigen psychiatrischen Symptomatik, nämlich einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung. Eine geistige Behinderung oder eine vergleichbare Beeinträchtigung liegt nicht vor. Eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung ist behandelbar, zu empfehlen wäre neben einer antidepressiven Medikation (Duloxetin®) die Inanspruchnahme einer muttersprachlichen Psychotherapie. Der Beschwerdeführer ist aktuell in der Lage, seine Angelegenheiten des täglichen Lebens ohne Gefahr selbst zu besorgen, er kann an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen und Prozesshandlungen (unter Mithilfe eines Anwaltes) zu setzen? Der Beschwerdeführer ist derzeit geschäftsfähig und prozessfähig. [ … ] Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem Bundesamt in der Lage, die Tragweite des Asylverfahrens zu begreifen und nach dieser Einsicht zu handeln. Er war damals prozess- und geschäftsfähig. [ … ] Der Beschwerdeführer nimmt derzeit keine Medikamente, im Speziellen keine Psychopharmaka, ein, soweit eruierbar, hat er auch zum Zeitpunkt der Einvernahme keine Medikamente eingenommen. [ … ]“ Der BF stammt nach eigenen Angaben aus XXXX im Bezirk Munshigong im Polizeiverwaltungsbezirk Shirajdikhan. Der BF hat in Bangladesch die Schule besucht und Arbeitserfahrungen gesammelt (insbesondere in der Landwirtschaft).Der BF stammt nach eigenen Angaben aus römisch 40 im Bezirk Munshigong im Polizeiverwaltungsbezirk Shirajdikhan. Der BF hat in Bangladesch die Schule besucht und Arbeitserfahrungen gesammelt (insbesondere in der Landwirtschaft). In Bangladesch leben noch seine Mutter, zumindest zwei Brüder und vier Schwestern. Eine Schwester lebt nach Angaben des BF in Indien. Des Weiteren verfügt der BF in Bangladesch an weiteren Verwandten insbesondere über zwei Onkel väterlicherseits sowie zwei Onkel mütterlicherseits. Der BF reiste im Jahr 2012 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.04.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.03.2016 insoweit stattgegeben wurde, als dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte in der Dauer von einem Jahr erteilt wurde. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge seitens des BFA bis zum 02.03.2019 verlängert. Mit Bescheid vom 05.06.2019 wies das BFA den Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 11.02.2019 ab, erkannte den dem BF mit hg. Erkenntnis vom zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen ab, entzog dem BF die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2020 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der BF verblieb nach rechtskräftiger Rückkehrentscheidung im österreichischen Staatsgebiet, kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich seither unrechtmäßig in Österreich auf. 1.
  25. Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Bangladesch: Es wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Bangladesch ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht. Der BF läuft nicht konkret Gefahr, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. 1.
  26. Zum (Privat)Leben des BF in Österreich: Der BF lebt nunmehr seit über 13 Jahren im Bundesgebiet, wobei er seit April 2012 durchgehend behördlich gemeldet ist. Aktuell lebt er in einer WG. In Österreich verfügt der BF über keine Verwandten und über keine familiären Beziehungen. Er konnte in Österreich Freundschaften und Bekanntschaften knüpfen. Der BF verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse und hat keine Deutschprüfung absolviert. Er ist nach eigenen Angaben Mitglied in der Österreich – Bangladesch Gesellschaft. Der BF bezieht aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF ist im Bundesgebiet in einem Restaurant als Abwäscher in einem aufrechten Dienstverhältnis beschäftigt und bei der Sozialversicherung angemeldet. Er ist selbsterhaltungsfähig (derzeitiger monatlicher Bruttolohn in Höhe von Euro 2.008,50). Seit März 2018 ist der BF im Bundesgebiet durchgehend vollversicherungspflichtig beschäftigt. Zuvor weist er im Bundesgebiet Beschäftigungszeiten als geringfügiger Beschäftigter auf. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  27. Zur maßgeblichen Situation in Bangladesch wird auf folgende Feststellungen verwiesen: COVID-19 Letzte Änderung 2023-06-01 10:29 Grundsätzlich gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit, in Geschäften, Supermärkten, Einkaufszentren und auf Märkten (AA 4.5.2023). Verstöße gegen die Maskenpflicht können rechtlich geahndet werden (GOV.UK o.D.). Unternehmen (darunter Geschäfte, Büros sowie Banken) haben ihren Betrieb mit sehr geringfügigen Einschränkungen größtenteils wieder aufgenommen (GOV.UK o.D.). Personen, welche die vollständige Dosis eines von der WHO zugelassenen COVID-19-Impfstoffs erhalten haben, können mit dem offiziellen Impfnachweis nach Bangladesch einreisen. Ein RT-PCR-basiertes COVID-19-Negativzertifikat ist nicht erforderlich (AA 4.5.2023). Personen, die keine volle Dosis eines COVID-19-Impfstoffs erhalten haben, können nach Bangladesch einreisen, wenn sie innerhalb von 72 Stunden vor der Abflugzeit über ein RT-PCR-basiertes COVID-19-Negativzertifikat verfügen. Dies gilt für alle Personen ab Vollendung des
  28. Lebensjahres. Personen unter 12 Jahren benötigen kein RT-PCR-Zertifikat. Sie müssen jedoch dieselben Gesundheitsformalitäten einhalten, welche für ihre Familienangehörigen bei der Ankunft gelten (AA 4.5.2023; vgl. WKO 27.7.2022). Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig (AA 4.5.2023). Personen, welche die vollständige Dosis eines von der WHO zugelassenen COVID-19-Impfstoffs erhalten haben, können mit dem offiziellen Impfnachweis nach Bangladesch einreisen. Ein RT-PCR-basiertes COVID-19-Negativzertifikat ist nicht erforderlich (AA 4.5.2023). Personen, die keine volle Dosis eines COVID-19-Impfstoffs erhalten haben, können nach Bangladesch einreisen, wenn sie innerhalb von 72 Stunden vor der Abflugzeit über ein RT-PCR-basiertes COVID-19-Negativzertifikat verfügen. Dies gilt für alle Personen ab Vollendung des
  29. Lebensjahres. Personen unter 12 Jahren benötigen kein RT-PCR-Zertifikat. Sie müssen jedoch dieselben Gesundheitsformalitäten einhalten, welche für ihre Familienangehörigen bei der Ankunft gelten (AA 4.5.2023; vergleiche WKO 27.7.2022). Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig (AA 4.5.2023). Unabhängig vom Herkunftsland und der COVID-19-Impfung werden Reisende mit COVID-19-Symptomen bei Ankunft zur Durchführung eines RT-PCR-Tests in ein staatlich autorisiertes Krankenhaus oder eine staatlich autorisierte Einrichtung geschickt (AA 4.5.2023; vgl. BMEIA 9.3.2023). Im Falle eines positiven RT-PCR-Testergebnisses werden die Betroffenen auf eigene Kosten in einer von der Regierung benannten Einrichtung isoliert. Ein weiterer RT-PCR-Test wird nach sieben Tagen durchgeführt. Sofern das Testergebnis negativ ist, wird die Quarantäne aufgehoben. Die Quarantäne wird durch die jeweils zuständige Behörde sichergestellt (AA 4.5.2023).Unabhängig vom Herkunftsland und der COVID-19-Impfung werden Reisende mit COVID-19-Symptomen bei Ankunft zur Durchführung eines RT-PCR-Tests in ein staatlich autorisiertes Krankenhaus oder eine staatlich autorisierte Einrichtung geschickt (AA 4.5.2023; vergleiche BMEIA 9.3.2023). Im Falle eines positiven RT-PCR-Testergebnisses werden die Betroffenen auf eigene Kosten in einer von der Regierung benannten Einrichtung isoliert. Ein weiterer RT-PCR-Test wird nach sieben Tagen durchgeführt. Sofern das Testergebnis negativ ist, wird die Quarantäne aufgehoben. Die Quarantäne wird durch die jeweils zuständige Behörde sichergestellt (AA 4.5.2023). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.5.2023): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 12.5.2023  BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (9.3.2023): Reiseinformation: Bangladesch (Volksrepublik Bangladesch), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 3.4.2023  GOV.UK – Regierungswebseite [Vereinigtes Königreich] (o.D.): Foreign travel advice Bangladesh, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/health, Zugriff 12.5.2023  WKO – Wirtschaftskammer Österreich (27.7.2022): Coronavirus: Situation in Bangladesch, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-bangladesch.html, Zugriff 3.4.2023 Politische Lage Letzte Änderung 2024-08-16 15:33 Allgemein Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [bengalischen, Anm.] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. BS 19.3.2024). Offiziell ist das Staatsoberhaupt der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Er übt allerdings großteils zeremonielle Funktionen aus (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 2024). Die Macht liegt in den Händen des Premierministers, welcher von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. AA 30.8.2023; BS 19.3.2024). Zudem untersteht das Militär, welches zwar für die äußere Sicherheit zuständig ist, aber auch für interne Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden kann, dem Premierminister, der [bisher] gleichzeitig Verteidigungsminister ist (AA 30.8.2023).Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [bengalischen, Anm.] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche BS 19.3.2024). Offiziell ist das Staatsoberhaupt der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Er übt allerdings großteils zeremonielle Funktionen aus (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche FH 2024). Die Macht liegt in den Händen des Premierministers, welcher von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche AA 30.8.2023; BS 19.3.2024). Zudem untersteht das Militär, welches zwar für die äußere Sicherheit zuständig ist, aber auch für interne Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden kann, dem Premierminister, der [bisher] gleichzeitig Verteidigungsminister ist (AA 30.8.2023). Das nationale Parlament (Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt, von denen 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählt werden. Die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert, die von den vorgenannten Abgeordneten gewählt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Direkte Wahlen zum Einkammerparlament, an denen alle Bürger ab dem
  30. Lebensjahr teilnehmen können, finden in der Regel alle fünf Jahre statt (AA 30.8.2023).Das nationale Parlament (Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt, von denen 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählt werden. Die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert, die von den vorgenannten Abgeordneten gewählt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Direkte Wahlen zum Einkammerparlament, an denen alle Bürger ab dem
  31. Lebensjahr teilnehmen können, finden in der Regel alle fünf Jahre statt (AA 30.8.2023). Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem (FH 2024). Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hat allerdings die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, der "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) und der "Awami League" (AL), begünstigt (AA 30.8.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Offiziell war Bangladesch damit 1991 nach Militärherrschaften zu einem parlamentarischen System zurückgekehrt, doch persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerinnen, Khaleda Zia (BNP, 1991-1996, 2001) oder Sheikh Hasina (AL, 1996-2001, 2008 bis 2024) (BS 19.3.2024; vgl. ÖB New Delhi 11.2022, FH 2024). Persönliche Animositäten zwischen diesen beiden Machthaberinnen, Machtkämpfe um jeden Preis und ein Vertrauensdefizit zwischen den Parteien mündeten in einer schädlichen politischen Kultur (BS 19.3.2024; vgl. DFAT 30.11.2022; FH 2024), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 19.3.2024).Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem (FH 2024). Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hat allerdings die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, der "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) und der "Awami League" (AL), begünstigt (AA 30.8.2023; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Offiziell war Bangladesch damit 1991 nach Militärherrschaften zu einem parlamentarischen System zurückgekehrt, doch persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerinnen, Khaleda Zia (BNP, 1991-1996, 2001) oder Sheikh Hasina (AL, 1996-2001, 2008 bis 2024) (BS 19.3.2024; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022, FH 2024). Persönliche Animositäten zwischen diesen beiden Machthaberinnen, Machtkämpfe um jeden Preis und ein Vertrauensdefizit zwischen den Parteien mündeten in einer schädlichen politischen Kultur (BS 19.3.2024; vergleiche DFAT 30.11.2022; FH 2024), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 19.3.2024). Während die BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der „Bangladesh Jamaat-e-Islami“ hat, bekam die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei (LDP) und der national-sozialen Partei „Jatiyo Samajtantrik Dal“ (JSD) (ÖB New Delhi 11.2022). Allgemein wird die BNP eher der konservativ-religiösen Seite zugeschrieben, hingegen die AL eher als links und säkular (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien (AA 30.8.2023; vgl. FH 2024). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, indem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022).Während die BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der „Bangladesh Jamaat-e-Islami“ hat, bekam die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei (LDP) und der national-sozialen Partei „Jatiyo Samajtantrik Dal“ (JSD) (ÖB New Delhi 11.2022). Allgemein wird die BNP eher der konservativ-religiösen Seite zugeschrieben, hingegen die AL eher als links und säkular (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien (AA 30.8.2023; vergleiche FH 2024). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, indem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Auch lokale Regierungen können ob ihrer Kompetenzen in kommunaler Entwicklung, Sozialfürsorge sowie Recht und Ordnung das tägliche Leben der Bürger erheblich beeinflussen. Da die bangladeschische Politik in hohem Maße auf Klientelismus beruht, ist Loyalität, vor allem gegenüber der Regierung, sehr wichtig. Oft sind persönliche Ergebenheiten zu lokalen Politikern entscheidend, um Zugang zu grundlegenden Gütern und Dienstleistungen (z.B. in Bezug auf Grund und Boden, Sozialhilfe, Arbeitsplätze) zu erhalten (DFAT 30.11.2022). Ebenso sind Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung parteipolitisch durchdrungen (AA 30.8.2023). Das Militär und Großunternehmen nutzen ihren erheblichen politischen Einfluss, um ihre jeweiligen Interessen zu schützen (BS 19.3.2024). Durch Gewährung von weitreichenden wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten und Beförderungen konnte Sheikh Hasina das Militär für sich gewinnen. Zunehmend machte die Regierung auch erhebliche Zugeständnisse an den weiter erstarkenden konservativen Islam, auch, weil sich das entstandene Vakuum auf Oppositionsseite als Nährboden für islamistischen Terrorismus erweist (AA 30.8.2023; vgl. BS 19.3.2024).Das Militär und Großunternehmen nutzen ihren erheblichen politischen Einfluss, um ihre jeweiligen Interessen zu schützen (BS 19.3.2024). Durch Gewährung von weitreichenden wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten und Beförderungen konnte Sheikh Hasina das Militär für sich gewinnen. Zunehmend machte die Regierung auch erhebliche Zugeständnisse an den weiter erstarkenden konservativen Islam, auch, weil sich das entstandene Vakuum auf Oppositionsseite als Nährboden für islamistischen Terrorismus erweist (AA 30.8.2023; vergleiche BS 19.3.2024). Aus der Auseinandersetzung mit der BNP ist die AL als klarer Sieger hervorgegangen. Sie führte seit 2009 - mit Wiederwahlen 2014 und 2018 - die im Übrigen aus sehr kleinen Parteien bestehende Regierungskoalition an (AA 30.8.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Die Parlamentswahlen vom 30.12.2018 brachten einen überwältigenden Sieg für die von der AL geführte Regierungskoalition (ÖB New Delhi 11.2022). Sie erhielt 96 Prozent der Stimmen und gewann 288 der 298 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 31.12.2018; vgl. BS 23.2.2022; Dhaka Tribune 31.12.2018; ÖB New Delhi 11.2022). Lokale wie internationale Medien berichteten allerdings über massive Wahlmanipulationen durch AL-Kader (BS 23.2.2022). Während des Wahlkampfes gab es viele glaubwürdige Berichte über Schikanen, Einschüchterungen, willkürliche Verhaftungen und Gewalt, die es Oppositionskandidaten und ihren Anhängern erschwerten, sich zu treffen, Kundgebungen abzuhalten oder ungehindert Wahlkampf zu betreiben (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023; FH 2024; BS 19.3.2024). Laut einer Einschätzung von westlichen Diplomaten kam es zu massiven Manipulationen in einem bisher nie da gewesenen Ausmaß (ÖB New Delhi 11.2022). Auch die Bertelsmann-Stiftung spricht von der am stärksten manipulierten Wahl der Landesgeschichte. Aufgrund dieser gravierenden Defizite könne die Regierung demnach auch nicht als demokratisch gewählt bezeichnet werden (BS 23.2.2022; vgl. BS 19.3.2024).Aus der Auseinandersetzung mit der BNP ist die AL als klarer Sieger hervorgegangen. Sie führte seit 2009 - mit Wiederwahlen 2014 und 2018 - die im Übrigen aus sehr kleinen Parteien bestehende Regierungskoalition an (AA 30.8.2023; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Die Parlamentswahlen vom 30.12.2018 brachten einen überwältigenden Sieg für die von der AL geführte Regierungskoalition (ÖB New Delhi 11.2022). Sie erhielt 96 Prozent der Stimmen und gewann 288 der 298 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 31.12.2018; vergleiche BS 23.2.2022; Dhaka Tribune 31.12.2018; ÖB New Delhi 11.2022). Lokale wie internationale Medien berichteten allerdings über massive Wahlmanipulationen durch AL-Kader (BS 23.2.2022). Während des Wahlkampfes gab es viele glaubwürdige Berichte über Schikanen, Einschüchterungen, willkürliche Verhaftungen und Gewalt, die es Oppositionskandidaten und ihren Anhängern erschwerten, sich zu treffen, Kundgebungen abzuhalten oder ungehindert Wahlkampf zu betreiben (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023; FH 2024; BS 19.3.2024). Laut einer Einschätzung von westlichen Diplomaten kam es zu massiven Manipulationen in einem bisher nie da gewesenen Ausmaß (ÖB New Delhi 11.2022). Auch die Bertelsmann-Stiftung spricht von der am stärksten manipulierten Wahl der Landesgeschichte. Aufgrund dieser gravierenden Defizite könne die Regierung demnach auch nicht als demokratisch gewählt bezeichnet werden (BS 23.2.2022; vergleiche BS 19.3.2024). Regierung, Parlament, Verwaltung und weitere Institutionen waren seitdem fest in der Hand der AL, die mit einer verfassungsändernden Dreiviertelmehrheit regierte. Zudem wurden Zivilgesellschaft, die Judikative und Medien immer weiter gleichgeschaltet (AA 30.8.2023). Die Schwächen der staatlichen Institutionen schränkten eine Kontrolle der Entscheidungen der AL ein. Der geringe Anteil an Oppositionellen im Parlament reduzierte auch die Kontrollmöglichkeiten der Opposition in Hinblick auf Regierungspolitik, den Haushalt und die Gesetzesinitiativen signifikant (FH 2024; vgl. AA 30.8.2023).Regierung, Parlament, Verwaltung und weitere Institutionen waren seitdem fest in der Hand der AL, die mit einer verfassungsändernden Dreiviertelmehrheit regierte. Zudem wurden Zivilgesellschaft, die Judikative und Medien immer weiter gleichgeschaltet (AA 30.8.2023). Die Schwächen der staatlichen Institutionen schränkten eine Kontrolle der Entscheidungen der AL ein. Der geringe Anteil an Oppositionellen im Parlament reduzierte auch die Kontrollmöglichkeiten der Opposition in Hinblick auf Regierungspolitik, den Haushalt und die Gesetzesinitiativen signifikant (FH 2024; vergleiche AA 30.8.2023). Im Vergleich zu 2018 hatte die Regierung zuletzt die Restriktionen bei Demonstrationen wieder gelockert, die BNP konnte 2023 zu Beginn einige große Protestmärsche abhalten. Mit der Ankündigung eines Wahlboykotts und der Abhaltung von Streiks und Blockaden als Protest gegen den Wahlprozess wurde dieser Raum wieder signifikant beschränkt. Allein zwischen Oktober und Dezember 2023 sollen 20.000 Oppositionsmitglieder verhaftet worden sein (FH 2024). Der AL-Regierung gelang es, ihren autoritären Kurs durch das Wirtschaftswachstum und den Ausbau der Infrastruktur der letzten Jahre zu legitimieren (BS 19.3.2024; vgl. Zeit Online 6.8.2024). Das Land hat in den letzten Jahren beachtliche Erfolge in Wirtschaft und Entwicklung erreicht, von denen auch die ärmeren Bevölkerungsschichten profitierten (AA 30.8.2023). Sheikh Hasina wird die Modernisierung des Landes zugeschrieben. Für die Bevölkerung galt sie lange als ein Garant für Stabilität und Bollwerk gegen Islamisten (Zeit Online 6.8.2024). Zuletzt war, auch bedingt durch die Covid-19-Pandemie und die gestiegene Inflation, die Armut jedoch wieder angestiegen (AA 30.8.2023). Der AL-Regierung gelang es, ihren autoritären Kurs durch das Wirtschaftswachstum und den Ausbau der Infrastruktur der letzten Jahre zu legitimieren (BS 19.3.2024; vergleiche Zeit Online 6.8.2024). Das Land hat in den letzten Jahren beachtliche Erfolge in Wirtschaft und Entwicklung erreicht, von denen auch die ärmeren Bevölkerungsschichten profitierten (AA 30.8.2023). Sheikh Hasina wird die Modernisierung des Landes zugeschrieben. Für die Bevölkerung galt sie lange als ein Garant für Stabilität und Bollwerk gegen Islamisten (Zeit Online 6.8.2024). Zuletzt war, auch bedingt durch die Covid-19-Pandemie und die gestiegene Inflation, die Armut jedoch wieder angestiegen (AA 30.8.2023). Wahl 2024 und Sturz der AL-Regierung Tatsächlich boykottierten die großen Oppositionsparteien die Parlamentswahl im Jänner 2024 auch wie angekündigt und Sheikh Hasina gelang es, sich für eine vierte Amtszeit die Funktion der Premierministerin zu sichern (vgl. ABC News 3.8.2024, Zeit Online 6.8.2024).Tatsächlich boykottierten die großen Oppositionsparteien die Parlamentswahl im Jänner 2024 auch wie angekündigt und Sheikh Hasina gelang es, sich für eine vierte Amtszeit die Funktion der Premierministerin zu sichern vergleiche ABC News 3.8.2024, Zeit Online 6.8.2024). Im Juli 2024 brachen allerdings Massenproteste und Unruhen aus. Ihren Ursprung nahmen sie in Studentenprotesten gegen eine Quotenregelung für die Vergabe von Posten im öffentlichen Dienst, die nach Ansicht der Demonstranten Unterstützer von Sheikh Hasina bevorzugte (Zeit Online 8.8.2024). Die Regelung hätte eine 30-prozentige Quote bei Anstellungen im öffentlichen Dienst für Nachkommen von Veteranen des Unabhängigkeitskrieges vorgesehen (ABC News 3.8.2024). Gerade aber durch das brutale Vorgehen gegen die Proteste entwickelten sich diese erst in eine breite Bewegung für den Rücktritt der Regierungschefin (BBC 12.8.2024; vgl. Zeit Online 8.8.2024, ABC News 3.8.2024). Nachdem bei Straßenschlachten zwischen Demonstranten, Sicherheitskräften und dem Studenten-Flügel der regierenden AL verschiedenen Schätzungen zufolge mindestens 300 Menschen ums Leben kamen, darunter Studenten und Polizisten, aber auch Unbeteiligte und Kinder, schlossen sich immer mehr Bevölkerungsgruppen an (Zeit Online 6.8.2024; vgl. ABC News 3.8.2024). Bereits Ende Juli wurde von mehr als 4.000 Verhafteten berichtet (BBC 26.7.2024). Einige Medien sprachen von 11.000 Verhafteten (ABC News 3.8.2024). Schlussendlich floh die Premierministerin am
  32. August nach der Stürmung ihrer Residenz durch Demonstranten nach Indien. Zuletzt hatten auch Aussagen pensionierter Militärs in den Medien darauf hingedeutet, dass die Unterstützung des Militärs im Angesicht der Gewalt gegen Demonstranten bröckelte. So ist jenes nun auch bestrebt, sich aufseiten des Volkes zu präsentieren (Zeit Online 6.8.2024).Gerade aber durch das brutale Vorgehen gegen die Proteste entwickelten sich diese erst in eine breite Bewegung für den Rücktritt der Regierungschefin (BBC 12.8.2024; vergleiche Zeit Online 8.8.2024, ABC News 3.8.2024). Nachdem bei Straßenschlachten zwischen Demonstranten, Sicherheitskräften und dem Studenten-Flügel der regierenden AL verschiedenen Schätzungen zufolge mindestens 300 Menschen ums Leben kamen, darunter Studenten und Polizisten, aber auch Unbeteiligte und Kinder, schlossen sich immer mehr Bevölkerungsgruppen an (Zeit Online 6.8.2024; vergleiche ABC News 3.8.2024). Bereits Ende Juli wurde von mehr als 4.000 Verhafteten berichtet (BBC 26.7.2024). Einige Medien sprachen von 11.000 Verhafteten (ABC News 3.8.2024). Schlussendlich floh die Premierministerin am
  33. August nach der Stürmung ihrer Residenz durch Demonstranten nach Indien. Zuletzt hatten auch Aussagen pensionierter Militärs in den Medien darauf hingedeutet, dass die Unterstützung des Militärs im Angesicht der Gewalt gegen Demonstranten bröckelte. So ist jenes nun auch bestrebt, sich aufseiten des Volkes zu präsentieren (Zeit Online 6.8.2024). Mit dem Rückhalt des Militärs wurde der Friedensnobelpreisträger Muhammad Yunus nach seiner Rückkehr aus seinem Exil in Frankreich als Übergangsregierungschef vereidigt. Damit wurde eine Forderung der Protestierenden angenommen. Yunus soll die Regierungsgeschäfte bis zu Neuwahlen führen, deren Abhaltung er innerhalb weniger Monate ankündigte. Dem Wirtschaftswissenschaftler wurde 2006 der Friedensnobelpreis verliehen, aufgrund seiner Entwicklung eines Systems der Vergabe von Mikrokrediten in den 1980er Jahren (Zeit Online 8.8.2024). Dessen ungeachtet war der harte Kritiker der vorigen Regierung zu einem halben Jahr Haft verurteilt worden, seiner Aussage nach, aufgrund politisch fingierter Gründe (BBC 12.8.2024). Das Chaos im Land und die Sicherheitslage sind damit noch nicht beruhigt. Als Reaktion auf den Umsturz streikte die Polizei und die zuvor demonstrierenden Studenten übernahmen Aufgaben wie die Regulierung des Straßenverkehrs (BBC 12.8.2024). Der Oberste Richter Bangladeschs und weitere Richter des Supreme Courts traten hingegen auf Druck der Anführer der Studentenproteste zurück (AP 12.8.2024). Im Zuge der Proteste wurden, besonders nach dem Umsturz, Hindus sowie deren Tempel, Geschäfte und Häuser von Mobs angegriffen (ToI 9.8.2024; vgl. DW 10.8.2024, India Today 12.8.2024). Hindus gelten mehrheitlich als Unterstützer der Regierung, die den Säkularismus betonte. Allerdings mobilisierten sich Vertreter der bangladeschischen Zivilgesellschaft um die hinduistischen Minderheit zu schützen (DW 10.8.2024; BuS 11.8.2024). Medien berichten ebenso von Übergriffen auf Einrichtungen und lokale Führungspersonen der AL (BuS 11.8.2024).Im Zuge der Proteste wurden, besonders nach dem Umsturz, Hindus sowie deren Tempel, Geschäfte und Häuser von Mobs angegriffen (ToI 9.8.2024; vergleiche DW 10.8.2024, India Today 12.8.2024). Hindus gelten mehrheitlich als Unterstützer der Regierung, die den Säkularismus betonte. Allerdings mobilisierten sich Vertreter der bangladeschischen Zivilgesellschaft um die hinduistischen Minderheit zu schützen (DW 10.8.2024; BuS 11.8.2024). Medien berichten ebenso von Übergriffen auf Einrichtungen und lokale Führungspersonen der AL (BuS 11.8.2024). Die Sorge vor einem Erstarken islamistischer Organisationen besteht nicht nur im Nachbarland Indien und unter den religiösen Minderheiten (India Today 12.8.2024) - so ist die islamistische Oppositionspartei Jamaat-e-Islami für breite Angriffe auf die hinduistische und christliche Minderheit mit um die Hundert Toten in den 2010er Jahren verantwortlich (USGPO 30.4.2015; vgl. SADF 2.3.2017, AI 6.3.2013), sondern auch in der bangladeschischen Bevölkerung selbst (Zeit Online 6.8.2024). Die Nominierung von Yunus wird dabei als positives Zeichen gewertet (DW 10.8.2024; vgl. ToI 9.8.2024).Die Sorge vor einem Erstarken islamistischer Organisationen besteht nicht nur im Nachbarland Indien und unter den religiösen Minderheiten (India Today 12.8.2024) - so ist die islamistische Oppositionspartei Jamaat-e-Islami für breite Angriffe auf die hinduistische und christliche Minderheit mit um die Hundert Toten in den 2010er Jahren verantwortlich (USGPO 30.4.2015; vergleiche SADF 2.3.2017, AI 6.3.2013), sondern auch in der bangladeschischen Bevölkerung selbst (Zeit Online 6.8.2024). Die Nominierung von Yunus wird dabei als positives Zeichen gewertet (DW 10.8.2024; vergleiche ToI 9.8.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.8.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2097249/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch,_30.08.2023.pdf, Zugriff 9.8.2024 [Login erforderlich]  ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (3.8.2024): Protests and violence break out again in Bangladesh amid calls for the government's resignation, https://abcnews.go.com/International/wireStory/protests-continue-bangladesh-amid-outrage-crackdown-112535941, Zugriff 13.8.2024  AI - Amnesty International (6.3.2013): Bangladesh: Wave of violent attacks against Hindu minority, https://www.amnesty.org/en/latest/press-release/2013/03/bangladesh-wave-violent-attacks-against-hindu-minority, Zugriff 14.8.2024  AP - Associated Press (12.8.2024): Bangladesh’s chief justice resigns under pressure as Yunus-led interim government starts working, https://apnews.com/article/bangladesh-hasina-yunus-student-protest-chief-justice-9b3f6070d35e60e5e4bd9b47d9976690, Zugriff 14.8.2024  BBC - British Broadcasting Corporation (12.8.2024): Yunus: I will help make students’ dream for Bangladesh come true, https://www.bbc.com/news/articles/c89w7gd2j7no, Zugriff 13.8.2024 BBC - British Broadcasting Corporation (12.8.2024): Yunus: römisch eins will help make students’ dream for Bangladesh come true, https://www.bbc.com/news/articles/c89w7gd2j7no, Zugriff 13.8.2024  BBC - British Broadcasting Corporation (26.7.2024): Bangladeshi police remove three protest leaders from hospital, https://www.bbc.com/news/articles/c6p21g8863no, Zugriff 12.8.2024  BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Bangladesh Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/BGD, Zugriff 9.8.2024  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069721/country_report_2022_BGD.pdf, Zugriff 12.4.2023  BuS - Business Standard (11.8.2024): ‘Persecution’ of Hindus in Bangladesh: Fake posts uncovered by BBC, https://www.tbsnews.net/bangladesh/persecution-hindus-bangladesh-fake-posts-uncovered-bbc-914141, Zugriff 14.8.2024  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 18.4.2023  Dhaka Tribune - Dhaka Tribune (31.12.2018): Nearly 80% voter turnout, https://archive.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/31/nearly-80-voter-turnout, Zugriff 18.4.2023  DW - Deutsche Welle (10.8.2024): Indien: Suche nach neuer Strategie für Bangladesch, https://www.dw.com/de/indien-suche-nach-neuer-strategie-für-bangladesch/a-69898145, Zugriff 13.8.2024  FH - Freedom House

(2024): Bangladesh: Freedom in the World 2024 Country Report, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2024, Zugriff 9.8.2024  FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088488.html, Zugriff 18.4.2023  Guardian - The Guardian (31.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as ’farcical’, https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 18.4.2023  India Today - India Today (12.8.2024): Bangladesh unrest gives rise to threat of terror organisations to India, https://www.indiatoday.in/india/story/bangladesh-unrest-gives-rise-to-threat-of-terror-organisations-to-india-2581007-2024-08-12, Zugriff 13.8.2024  ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asylländerbericht, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_ÖB-Bericht_2022_11.docx, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich]  SADF - South Asia Democratic Forum (2.3.2017): Facing Jamaat-e-Islami* in Bangladesh - A global threat in need of a global response, https://www.sadf.eu/wp-content/uploads/2017/03/POLICY-BRIEF.N.5.JeI_.pdf, Zugriff 14.8.2024  ToI - Times of India, The (9.8.2024): ’We stand against’: UN chief condemns racial violence amid attacks on Hindus in Bangladesh, https://timesofindia.indiatimes.com/world/south-asia/we-stand-against-un-chief-condemns-racial-violence-amid-attacks-on-hindus-in-bangladesh/articleshow/112392467.cms, Zugriff 14.8.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 18.4.2023  USGPO - U.S. Government Publishing Office (30.4.2015): House Hearing, 114 Congress, Bangladesh's Fracture: Political And Religious Extremism, Hearing Before The Subcommittee On Asia And The Pacific Of The Committee On Foreign Affairs House Of Representatives, One Hundred Fourteenth Congress, First Session, https://www.govinfo.gov/content/pkg/CHRG-114hhrg94391/pdf/CHRG-114hhrg94391.pdf, Zugriff 14.8.2024  Zeit Online - Zeit Online (8.8.2024): Bangladesch: Muhammad Yunus als Regierungschef von Bangladesch vereidigt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-08/bangladesch-muhammad-yunus-regierungschef-vereidigung, Zugriff 11.8.2024  Zeit Online - Zeit Online (6.8.2024): Bangladesch: Die eiserne Regentin flieht, https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-08/bangladesch-ministerpraesidentin-ruecktritt-proteste-scheich-hasina, Zugriff 12.8.2024 Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-06-14 16:54 Sicherheitsbedrohungen umfassen politisch motivierte Gewalt, unter anderem zwischen rivalisierenden politischen Gruppen, besonders vor Wahlen, Terroranschläge islamistischer Extremistengruppen, kriminelle Gewalt und vereinzelte Konflikte über Landbesitz in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern (DFAT 30.11.2022). In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen(Crisis 24 15.4.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz trans-nationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der "Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent" (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.5.2023) wie z.B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.4.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022).In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen(Crisis 24 15.4.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz trans-nationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.4.2022; vergleiche AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der "Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent" (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.5.2023) wie z.B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.4.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022). Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vgl. AIIA 6.3.2023, FCDO 16.5.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 9.3.2023; vgl. AA 2.3.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u.a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.8.2022). Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vergleiche AIIA 6.3.2023, FCDO 16.5.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 9.3.2023; vergleiche AA 2.3.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u.a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.8.2022). Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-)Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.8.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.5.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 2.3.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.4.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.4.2023).Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-)Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 23.8.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.8.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.5.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 2.3.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.4.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.4.2023). In jüngster Zeit haben sich die meisten terroristischen Aktivitäten in die Grenzgebiete der CHT, welche JAFAR als Rückzugsort dienen, verlagert. Gemäß des Australian Institute of International Affairs (AIIA) stellt die Gruppe im Jahr 2023 eine der größten terroristischen Bedrohungen für Bangladesch dar (AIIA 6.3.2023). Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließlich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen (DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 23.8.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwischen Kadern der unteren Ebenen hat zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.3.2023; vgl. DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende "Studentenorganisationen": Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.8.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.1.2023).Hierbei ist die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB New Delhi 11.2022).Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließlich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen (DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 23.8.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwischen Kadern der unteren Ebenen hat zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.3.2023; vergleiche DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende "Studentenorganisationen": Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.8.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.1.2023).Hierbei ist die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB New Delhi 11.2022). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstrationen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Gewaltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte [siehe Kapitel Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Opposition]. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 8.2.2023).Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstrationen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.4.2022; vergleiche AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Gewaltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte [siehe Kapitel Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Opposition]. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 8.2.2023). Im Gebiet der CHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 2.3.2023, AIIA 6.3.2023, BMEIA 9.3.2023, EDA 8.2.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.4.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dauert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.2.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 23.8.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte (CIA 14.4.2023).Im Gebiet der CHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 2.3.2023, AIIA 6.3.2023, BMEIA 9.3.2023, EDA 8.2.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.4.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dauert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.2.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 23.8.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte (CIA 14.4.2023). Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 8.2.2023; vgl. AIIA 6.3.2023, CIA 14.4.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltausbrüche in diesen Gebieten (FCDO 16.5.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 8.2.2023; vgl. FCDO 16.5.2023). Die Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox's Bazar, in welchem die Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.5.2023). In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox's Bazar, kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und den Strafverfolgungsbehörden (FCDO 16.5.2023; vgl. AIIA 6.3.2023).Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 8.2.2023; vergleiche AIIA 6.3.2023, CIA 14.4.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltausbrüche in diesen Gebieten (FCDO 16.5.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 8.2.2023; vergleiche FCDO 16.5.2023). Die Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox's Bazar, in welchem die Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.5.2023). In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox's Bazar, kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und den Strafverfolgungsbehörden (FCDO 16.5.2023; vergleiche AIIA 6.3.2023). Außerdem fanden die zunehmenden Kämpfe zwischen dem myanmarischen Militär und der bewaffneten ethnischen Gruppe Arakan Army im myanmarischen Bundesstaat Rakhine über der Grenze Niederschlag und gefährdeten Rohingya-Flüchtlinge und Zivilisten (HRW 12.1.2023). Bangladesch gab dazu im September 2022 eine Erklärung ab, in der es seine "tiefe Besorgnis über den Einschlag von Mörsergranaten auf bangladeschischem Territorium, den wahllosen Luftbeschuss durch Myanmar in angrenzenden Gebieten und die Verletzung des Luftraums durch Myanmar" zum Ausdruck brachte (REU 17.9.2022). Die Grenzbehörden Myanmars errichteten eine 200 km lange Drahtsperranlage, die illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll (CIA 14.4.2023). Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.4.2023). Es gibt regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal überquert hatten (FCDO 16.5.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.1.2023). Gelegentlich kommt es auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsoldaten (FCDO 16.5.2023; vgl. EDA 8.2.2023). Beide Länder haben jedoch bereits mehrere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafverfolgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.2.2022). Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.4.2023). Es gibt regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal überquert hatten (FCDO 16.5.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.1.2023). Gelegentlich kommt es auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsoldaten (FCDO 16.5.2023; vergleiche EDA 8.2.2023). Beide Länder haben jedoch bereits mehrere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafverfolgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.2.2022). Trotz der Herausforderungen ist das Gewaltmonopol des Staates auf dem gesamten Staatsgebiet fest etabliert (BS 23.2.2022). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.3.2023): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/bangladeschsicherheit/206292#content_1, Zugriff 25.4.2023  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_(Stand_Juli_2022),_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich]  AIIA - Australian Institute of International Affairs (6.3.2023): Bangladesh’s Non-Traditional Security Complex - Australian Institute of International Affairs, https://www.internationalaffairs.org.au/australianoutlook/bangladeshs-non-traditional-security-complex, Zugriff 25.4.2023  BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (9.3.2023): Bangladesch (Volksrepublik Bangladesch), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/bangladesch, Zugriff 25.4.2023  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069721/country_report_2022_BGD.pdf, Zugriff 12.4.2023  CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.4.2023): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bangladesh/#people-and-society, Zugriff 20.4.2023  Crisis 24 - Crisis24 (15.4.2022): Bangladesh Country Report: Security, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/bangladesh?origin=de_riskalert, Zugriff 26.4.2023  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 18.4.2023  DIP - Diplomat, The (12.10.2022): New Islamist Militant Outfit Emerges in Bangladesh, https://thediplomat.com/2022/10/new-islamist-militant-outfit-emerges-in-bangladesh, Zugriff 26.4.2023  EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (8.2.2023): Reisehinweise für Bangladesch, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bangladesch/reisehinweise-fuerbangladesch.html#eda2977e6, Zugriff 25.4.2023  FCDO - Foreign, Commonwealth & Development Office [United Kingdom] (16.5.2023): Safety and security - Bangladesh travel advice, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh, Zugriff 25.4.2023  FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088488.html, Zugriff 18.4.2023  HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Events of 2022: Bangladesh, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/bangladesh, Zugriff 4.5.2023  ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asylländerbericht, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_ÖB-Bericht_2022_11.docx, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich]  ODHIKAR - ODHIKAR (30.1.2023): Annual Human Rights Report 2022 Bangladesh, https://odhikar.org/wp-content/uploads/2023/04/AHRR-2022_English_30.01.2023.pdf, Zugriff 26.4.2023  REU - Reuters (17.9.2022): Rohingya teenager killed in Bangladesh by mortar fired from Myanmar, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/rohingya-teenager-killed-bangladesh-by-mortar-fired-myanmar-2022-09-17, Zugriff 15.5.2023  SATP - South Asia Terrorism Portal (25.4.2023): Datasheet - Islamist Terrorism, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/bangladesh-islamistterrorism, Zugriff 26.4.2023 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2023-06-14 16:26 Die Gesetzgebung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 23.8.2022; vgl. BS 23.2.2022). Diese wird jedoch durch Überlastung, überlange Verfahrensdauern mit dem damit verbundenen gewaltigen Rückstau an offenen Fällen, Ineffizienz, Korruption und politische Einflussnahme behindert (AA 23.8.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Die verfassungsmäßig vorgesehene Gewaltenteilung ist durch die Machtkonzentration auf die Premierministerin in der Realität nicht gegeben. Die Justiz ist an die Exekutive gebunden (BS‌ 23.2.2022). Die Ernennung der Richter ist auf allen Ebenen stark politisiert und der politische Druck bei der Entscheidungsfindung ist groß (FH 10.3.2023; vgl. FIDH 12.2021). Das Justizministerium kontrolliert Beförderungen, Entsendungen und Versetzungen von untergeordneten Richtern (FH 10.3.2023). Es wird berichtet, dass Richter, die Entscheidungen zuungunsten der Regierung treffen, Gefahr laufen, an andere Gerichte verwiesen zu werden (USDOS 21.3.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Menschenrechtsbeobachter vermuten, dass untere Gerichte manchmal aufgrund des Einflusses politischer Klientelnetzwerke oder in Loyalität zu diesen entscheiden, insbesondere in Fällen, die gegen Anhänger der Oppositionspartei angestrengt werden (USDOS 20.3.2023). Strafverfahren gegen Aktivisten der Awami League (AL) werden hingegen regelmäßig aus "politischer Rücksichtnahme" eingestellt, wodurch Gerichtsverfahren untergraben und eine Kultur der Straflosigkeit gefestigt werden (FH 10.3.2023). Auch sollen Richter in einigen Fällen Bestechungsgelder von Anwälten oder anderen Gerichtsbeamten für Kautionen oder Freisprüche in Strafsachen angenommen haben (USDOS 20.3.2023). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gesunken (BS 23.2.2022). Auch gezielte Gewalt gegen Richter stellt - wie die meisten Beobachter übereinstimmend angeben - ein Problem dar (ÖB New Delhi 11.2022). Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofs haben hingegen des öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB New Delhi 11.2022).Die Gesetzgebung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 23.8.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Diese wird jedoch durch Überlastung, überlange Verfahrensdauern mit dem damit verbundenen gewaltigen Rückstau an offenen Fällen, Ineffizienz, Korruption und politische Einflussnahme behindert (AA 23.8.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Die verfassungsmäßig vorgesehene Gewaltenteilung ist durch die Machtkonzentration auf die Premierministerin in der Realität nicht gegeben. Die Justiz ist an die Exekutive gebunden (BS‌ 23.2.2022). Die Ernennung der Richter ist auf allen Ebenen stark politisiert und der politische Druck bei der Entscheidungsfindung ist groß (FH 10.3.2023; vergleiche FIDH 12.2021). Das Justizministerium kontrolliert Beförderungen, Entsendungen und Versetzungen von untergeordneten Richtern (FH 10.3.2023). Es wird berichtet, dass Richter, die Entscheidungen zuungunsten der Regierung treffen, Gefahr laufen, an andere Gerichte verwiesen zu werden (USDOS 21.3.2023; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Menschenrechtsbeobachter vermuten, dass untere Gerichte manchmal aufgrund des Einflusses politischer Klientelnetzwerke oder in Loyalität zu diesen entscheiden, insbesondere in Fällen, die gegen Anhänger der Oppositionspartei angestrengt werden (USDOS 20.3.2023). Strafverfahren gegen Aktivisten der Awami League (AL) werden hingegen regelmäßig aus "politischer Rücksichtnahme" eingestellt, wodurch Gerichtsverfahren untergraben und eine Kultur der Straflosigkeit gefestigt werden (FH 10.3.2023). Auch sollen Richter in einigen Fällen Bestechungsgelder von Anwälten oder anderen Gerichtsbeamten für Kautionen oder Freisprüche in Strafsachen angenommen haben (USDOS 20.3.2023). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gesunken (BS 23.2.2022). Auch gezielte Gewalt gegen Richter stellt - wie die meisten Beobachter übereinstimmend angeben - ein Problem dar (ÖB New Delhi 11.2022). Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofs haben hingegen des öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB New Delhi 11.2022). Gerichtswesen Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court) (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Beide Instanzen verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen (ÖB New Delhi 11.2022). Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus richterlichen Beamten (Magistrates), die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie den Sitzungs- und Distriktrichtern (Session-, District Judges), die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB New Delhi 11.2022).Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court) (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Beide Instanzen verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen (ÖB New Delhi 11.2022). Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus richterlichen Beamten (Magistrates), die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie den Sitzungs- und Distriktrichtern (Session-, District Judges), die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB New Delhi 11.2022). Auf Grundlage des "Public Safety Act", des „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, “Women and Children Repression Prevention Act” sowie des "Special Powers Act" wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen – es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Speedy Trial Tribunals haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zu Tode verurteilt (ÖB New Delhi 11.2022). Die Gerichtsverfahren sind weitgehend papiergestützt, die Bürokratie ist langsam und Beamte verlangen Bestechungsgelder allein für die Weiterleitung von Dokumenten zwischen den Büros oder für einfache Vorgänge. Die Gerichtsinfrastruktur (Gebäude, Ausrüstung) ist oft in schlechtem Zustand, was zu schlechter Aufbewahrung und Zugang zu den Akten führt (DFAT‌ 30.11.2022). Es gibt nicht genügend Richter, um die anhängigen Fälle zeitnah zu bearbeiten (USDOS 20.3.2023). Strafverfahren, Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Verhaftungen nur bei vorliegendem Haftbefehl vorgenommen werden. In der Praxis gibt es jedoch viele Ausnahmen von dieser Regel (DFAT 30.11.2022). Das Sonderermächtigungsgesetz von 1974 erlaubt die Inhaftierung ohne Anklage, und die Strafprozessordnung erlaubt die Inhaftierung ohne Haftbefehl (FH 10.3.2023). Festnahmen ohne Angabe von Gründen, sind für bis zu 30 Tage zur Verhinderung von Taten erlaubt, welche die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden. Die Festgenommenen haben kein Recht auf einen Verteidiger. Hauptsächlich Betroffene sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben (ÖB New Delhi 11.2022). In vielen Fällen wird eine unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft verhängt (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 10.3.2023). Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Es gibt Hinweise auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen (ÖB New Delhi 11.2022).Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Verhaftungen nur bei vorliegendem Haftbefehl vorgenommen werden. In der Praxis gibt es jedoch viele Ausnahmen von dieser Regel (DFAT 30.11.2022). Das Sonderermächtigungsgesetz von 1974 erlaubt die Inhaftierung ohne Anklage, und die Strafprozessordnung erlaubt die Inhaftierung ohne Haftbefehl (FH 10.3.2023). Festnahmen ohne Angabe von Gründen, sind für bis zu 30 Tage zur Verhinderung von Taten erlaubt, welche die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden. Die Festgenommenen haben kein Recht auf einen Verteidiger. Hauptsächlich Betroffene sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben (ÖB New Delhi 11.2022). In vielen Fällen wird eine unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft verhängt (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche FH 10.3.2023). Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Es gibt Hinweise auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen (ÖB New Delhi 11.2022). In Bangladesch wurde vielfach festgestellt, dass Zeugen, insbesondere in Strafsachen, von den Angeklagten bedroht, eingeschüchtert und sogar körperlich angegriffen werden. In vielen Fällen ziehen sich Zeugen zurück oder verweigern die Aussage, weil sie um die Sicherheit ihrer Person und ihrer Familie fürchten. Bisher wurden keine Zeugenschutzgesetze oder -programme in Kraft gesetzt (TDS 7.4.2023). Es werden wiederholt Bedenken geäußert, dass die Verfahren und Urteile des Internationalen Strafgerichtshofs, ein nationales Regierungsgremium, das Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskriegs in Bangladesch untersucht, den internationalen Standards in Bezug auf Opfer- und Zeugenschutz, Unschuldsvermutung, Zugang zu einem Rechtsbeistand und Recht auf Kaution nicht entsprechen. Zudem wurden in den letzten Jahren wiederholt Todesurteile verhängt (FH 10.3.2023). Die Korruption und ein erheblicher Rückstau von Fällen behinderten das Gerichtssystem, und die Gewährung langer Vertagungen verhinderte, dass viele Angeklagte ein faires Verfahren erhielten. In den Medien wurde berichtet, dass während der Pandemie viele Gerichte geschlossen waren und nur sehr wenige virtuell operierten, was die Fallrückstände verschärfte (USDOS 20.3.2023). Rechtsschutz Der Zugang der Bürger zum Justizsystem wird durch die weitverbreitete Korruption innerhalb der Gerichte und den erheblichen Rückstand bei der Bearbeitung von Fällen beeinträchtigt (FH 10.3.2023). Aufgrund der hohen Kosten und der Notwendigkeit, Bestechungsgelder zu zahlen, haben die Armen kaum Zugang zu den Gerichten (DFAT 30.11.2022). Den Armen steht theoretisch Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Diese wird von der Regierung durch Rechtshilfebeamte in jedem Bezirksgericht gewährt. Nichtregierungsorganisationen bieten ebenfalls Rechtsbeistand an. Aufgrund von Finanzierungsengpässen oder anderen praktischen Schwierigkeiten steht es jedoch möglicherweise nicht allen Angeklagten zur Verfügung (DFAT 30.11.2022). Bedürftige Angeklagte haben das Recht auf einen Pflichtverteidiger, in vielen Fällen waren die Pflichtverteidiger allerdings nicht gut vorbereitet (USDOS 20.3.2023).Die National Legal Aid Services Organization bietet einige Dienstleistungen für Angeklagte an, die sich keine privaten Anwälte leisten können, jedoch erfordert der Zugang zu diesen Dienstleistungen oft umständliche Formalitäten und lange Wartezeiten. Viele Angeklagte wussten nichts von diesen Dienstleistungen (USDOS 20.3.2023).Der Zugang der Bürger zum Justizsystem wird durch die weitverbreitete Korruption innerhalb der Gerichte und den erheblichen Rückstand bei der Bearbeitung von Fällen beeinträchtigt (FH 10.3.2023). Aufgrund der hohen Kosten und der Notwendigkeit, Bestechungsgelder zu zahlen, haben die Armen kaum Zugang zu den Gerichten (DFAT 30.11.2022). Den Armen steht theoretisch Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Diese wird von der Regierung durch Rechtshilfebeamte in jedem Bezirksgericht gewährt. Nichtregierungsorganisationen bieten ebenfalls Rechtsbeistand an. Aufgrund von Finanzierungsengpässen oder anderen praktischen Schwierigkeiten steht es jedoch möglicherweise nicht allen Angeklagten zur Verfügung (DFAT 30.11.2022). Bedürftige Angeklagte haben das Recht auf einen Pflichtverteidiger, in vielen Fällen waren die Pflichtverteidiger allerdings nicht gut vorbereitet (USDOS 20.3.2023)., Die National Legal Aid Services Organization bietet einige Dienstleistungen für Angeklagte an, die sich keine privaten Anwälte leisten können, jedoch erfordert der Zugang zu diesen Dienstleistungen oft umständliche Formalitäten und lange Wartezeiten. Viele Angeklagte wussten nichts von diesen Dienstleistungen (USDOS 20.3.2023). Sharia und informelles Justizsystem Die Verfassung umfasst sowohl den Säkularismus als auch den Islam als die Staatsreligion. Die Gesetze müssen der Scharia entsprechen (BS 23.2.2022). Die islamische Scharia ist jedoch nicht formell als Gesetz eingeführt (ÖB New Delhi 11.2022). Religiöse Gesetze gelten nur für Fragen der Ehe und des Eigentums (BS 23.2.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Obwohl das säkulare Common Law, das während der Kolonialzeit verfasst und in den letzten 50 Jahren geändert wurde, die Grundlage des Rechtssystems bildet, hat die amtierende Regierungspartei zunehmend gezeigt, dass sie dazu neigt, konservative Versionen des islamischen Denkens und der Praktiken zu berücksichtigen (BS 23.2.2022). Die zunehmend enge Beziehung zwischen den ultra-konservativen Hefazat-e-Islam und der Awami League (AL) schafft ein Umfeld, das für den Einfluss von religiösem Dogma auf Politik und Verwaltung günstig ist. Die Premierministerin hat wiederholt betont, dass ihre Regierung keine "anti-islamischen" Aktivitäten zulassen wird (BS 23.2.2022).Die Verfassung umfasst sowohl den Säkularismus als auch den Islam als die Staatsreligion. Die Gesetze müssen der Scharia entsprechen (BS 23.2.2022). Die islamische Scharia ist jedoch nicht formell als Gesetz eingeführt (ÖB New Delhi 11.2022). Religiöse Gesetze gelten nur für Fragen der Ehe und des Eigentums (BS 23.2.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Obwohl das säkulare Common Law, das während der Kolonialzeit verfasst und in den letzten 50 Jahren geändert wurde, die Grundlage des Rechtssystems bildet, hat die amtierende Regierungspartei zunehmend gezeigt, dass sie dazu neigt, konservative Versionen des islamischen Denkens und der Praktiken zu berücksichtigen (BS 23.2.2022). Die zunehmend enge Beziehung zwischen den ultra-konservativen Hefazat-e-Islam und der Awami League (AL) schafft ein Umfeld, das für den Einfluss von religiösem Dogma auf Politik und Verwaltung günstig ist. Die Premierministerin hat wiederholt betont, dass ihre Regierung keine "anti-islamischen" Aktivitäten zulassen wird (BS 23.2.2022). Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formale Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden (ÖB New Delhi 11.2022). In ländlichen Gebieten kommt es zu Verurteilungen durch Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem "Scharia Recht". Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 23.8.2022). Es gibt in Bangladesch Hunderte von "Dorfgerichten", die nach dem Dorfgerichtsgesetz von 1976 arbeiten. Diese Gerichte wenden eine breite Palette von traditionellen Regeln an, die oft stark von traditionellem religiösem Recht oder Gewohnheitsrecht beeinflusst werden und unterliegen traditionellen Machtstrukturen in Gemeinden (DFAT 30.11.2022). Obwohl diese "Gerichte" eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten du

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