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{'item': 'W152 2156954-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2025 GeschäftszahlW152 2156954-2 Spruch, W152 2156954-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bedeuten würde. Hiezu wurden Länderfeststellungen zu Syrien auf Grundlage der Länderinformation der Staatendokumentation getroffen. Es wurde festgestellt, dass die derzeitige Sicherheitslage als nicht ausreichend für eine Rückführung einzustufen wäre und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention, bedeuten würde. Hiezu wurden Länderfeststellungen zu Syrien auf Grundlage der Länderinformation der Staatendokumentation getroffen. Festgehalten wurde, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet ist.Festgehalten wurde, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet ist.

  1. Dagegen erhob der BF am 02.02.2024 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei Staatsangehöriger Syriens und gehöre der sunnitischen Religion sowie der kurdischen Volksgruppe an. In Österreich sei er mehrmals straffällig geworden und verbüße derzeit eine Haftstrafe wegen des Verbrechens der Schlepperei. Gemäß § 13a AVG habe die Behörde nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretene Personen die zur Vornahme der Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie zu manuduzieren. Das BFA habe auch seine Ermittlungspflicht verletzt, weil es die auf eine positive Zukunftsprognose hinweisenden Lebensumstände unzureichend ermittelt und sich nicht mit dem Persönlichkeitsbild des BF auseinandergesetzt habe. Insbesondere sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil die Behörde keine Einvernahme zur Aberkennung durchgeführt habe. Die schriftliche Stellungnahme des BF (vom 29.03.2023) sei nicht ausreichend. Zudem hätte das BFA nicht berücksichtigt, dass der BF ein Haftübel verspüre, seine Taten bereue und künftig ein normales Leben führen wolle. Er befinde sich nun seit 10 Jahren in Österreich, spreche sehr gut Deutsch, habe hier seine Tochter, mit der er vor der Inhaftierung täglichen Kontakt gehabt habe und nun wöchentlich telefoniere, und eine aktuelle Lebensgefährtin sowie einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Vor seiner Inhaftierung sei er erwerbstätig gewesen. Zur Kindsmutter habe er eine gute Beziehung, nach seiner Entlassung könnte er wieder bei einer Tankstelle arbeiten, die Einstellungszusage werde, sobald vorhanden, nachgereicht. Von seiner Familie – Eltern und Geschwister seien in Deutschland aufenthaltsberechtigt – und der Freundin werde der BF in der Haft finanziell und menschlich unterstützt. Diese Aspekte hätten im Rahmen einer Zukunftsprognose zu einem positiven Ergebnis geführt.Gemäß Paragraph 13 a, AVG habe die Behörde nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretene Personen die zur Vornahme der Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie zu manuduzieren. Das BFA habe auch seine Ermittlungspflicht verletzt, weil es die auf eine positive Zukunftsprognose hinweisenden Lebensumstände unzureichend ermittelt und sich nicht mit dem Persönlichkeitsbild des BF auseinandergesetzt habe. Insbesondere sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil die Behörde keine Einvernahme zur Aberkennung durchgeführt habe. Die schriftliche Stellungnahme des BF (vom 29.03.2023) sei nicht ausreichend. Zudem hätte das BFA nicht berücksichtigt, dass der BF ein Haftübel verspüre, seine Taten bereue und künftig ein normales Leben führen wolle. Er befinde sich nun seit 10 Jahren in Österreich, spreche sehr gut Deutsch, habe hier seine Tochter, mit der er vor der Inhaftierung täglichen Kontakt gehabt habe und nun wöchentlich telefoniere, und eine aktuelle Lebensgefährtin sowie einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Vor seiner Inhaftierung sei er erwerbstätig gewesen. Zur Kindsmutter habe er eine gute Beziehung, nach seiner Entlassung könnte er wieder bei einer Tankstelle arbeiten, die Einstellungszusage werde, sobald vorhanden, nachgereicht. Von seiner Familie – Eltern und Geschwister seien in Deutschland aufenthaltsberechtigt – und der Freundin werde der BF in der Haft finanziell und menschlich unterstützt. Diese Aspekte hätten im Rahmen einer Zukunftsprognose zu einem positiven Ergebnis geführt. Wenn auch Schlepperei zweifelsohne ein „typischerweise schweres Verbrechen“ sei, wäre hier zu berücksichtigen, dass § 114 Abs. 4 FPG eine Strafdrohung von einem bis zu 10 Jahren vorsehe, der BF aber nur 20 Monate erhalten habe. Weiters wurde vorgebracht, dass die Fluchtgründe des BF noch aufrecht seien. Wenn auch Schlepperei zweifelsohne ein „typischerweise schweres Verbrechen“ sei, wäre hier zu berücksichtigen, dass Paragraph 114, Absatz 4, FPG eine Strafdrohung von einem bis zu 10 Jahren vorsehe, der BF aber nur 20 Monate erhalten habe. Weiters wurde vorgebracht, dass die Fluchtgründe des BF noch aufrecht seien.
  2. Die Beschwerdevorlage langte samt Stellungnahme des BFA am 14.02.2024 beim BVwG ein.
  3. Am 16.02.2024 langte beim BVwG der Antrag auf Zeugenbefragung der Lebensgefährtin des BF zum Beweis des Bestehens eines berücksichtigungswürdigen Familien- und Privatlebens ein.
  4. Am 11.07.2024 wurde der BF bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen (Probezeit drei Jahre). Bewährungshilfe wurde angeordnet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.1.
  7. Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. 1.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers und zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten: Der BF ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Gouvernement al-Hasakah und stellte am 11.09.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Gouvernement , al-Hasakah und stellte am 11.09.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 07.03.2016, Zl. 1031250608-14961205, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Mit Bescheid des BFA vom 07.03.2016, Zl. 1031250608-14961205, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig und hält sich seit September 2014 durchgehend im Bundesgebiet auf. Im Bundesgebiet leben seine 2020 XXXX geborene Tochter samt ihrer Mutter sowie die Lebensgefährtin des BF. Die Eltern und Geschwister des BF sind in Deutschland aufhältig.Im Bundesgebiet leben seine 2020 römisch 40 geborene Tochter samt ihrer Mutter sowie die Lebensgefährtin des BF. Die Eltern und Geschwister des BF sind in Deutschland aufhältig. Vor seiner Haft war der BF vom 01.01.2017 bis 20.01.2017 als geringfügig beschäftigter Arbeiter, vom 15.05.2017 bis 16.07.2018, vom 18.07.2018 bis 26.08.2019, vom 30.12.2019 bis 30.03.2020, vom 17.04.2020 bis 19.05.2020, vom 06.08.2020 bis 11.08.2020, vom 16.09.2020 bis 08.10.2020, vom 13.10.2020 bis 21.12.2020, vom 30.03.2021 bis 26.05.2021 und vom 28.05.2021 bis 04.07.2021 als Arbeiter, vom 28.07.2021 bis 07.08.2021 als geringfügig beschäftigter Arbeiter und vom 30.08.2022 bis 18.09.2022 als Arbeiter erwerbstätig. Seit 13.08.2024 ist er (wieder) als Arbeiter erwerbstätig. Ansonsten lebte er aus Geldern der öffentlichen Hand. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse. Kurse oder Ausbildungen im Bundesgebiet wies er nicht nach. Mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom 23.02.2023 wurde der BF wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges am 28.11.2022 in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand und Verweigerung der Vorführung zu einem Arzt mit einer Geldstrafe von € 2.000,-- zzgl. der Kosten für das Strafverfahren belegt.Mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom 23.02.2023 wurde der BF wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges am 28.11.2022 in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand und Verweigerung der Vorführung zu einem Arzt mit einer Geldstrafe von € 2.000,-- zzgl. der Kosten für das Strafverfahren belegt. Mit weiterem Straferkenntnis der LPD XXXX vom 23.02.2023 wurde der BF wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges am 30.11.2022 ohne Lenkerberechtigung in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand und Verweigerung der Vorführung zu einem Arzt mit einer Geldstrafe von € 2.400,-- zzgl. der Kosten für das Strafverfahren belegt.Mit weiterem Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom 23.02.2023 wurde der BF wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges am 30.11.2022 ohne Lenkerberechtigung in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand und Verweigerung der Vorführung zu einem Arzt mit einer Geldstrafe von € 2.400,-- zzgl. der Kosten für das Strafverfahren belegt. Am 15.05.2023 wurde der BF mit Straferkenntnis der LPD XXXX wegen des am 11.12.2022 erfolgten Lenkens eines nicht den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entsprechenden Fahrzeugs ohne Lenkerberechtigung in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand und Verweigerung der Vorführung zu einem Arzt mit einer Verwaltungsstrafe von € 3.130,-- zzgl. der Kosten für das Strafverfahren belegt.Am 15.05.2023 wurde der BF mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 wegen des am 11.12.2022 erfolgten Lenkens eines nicht den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entsprechenden Fahrzeugs ohne Lenkerberechtigung in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand und Verweigerung der Vorführung zu einem Arzt mit einer Verwaltungsstrafe von € 3.130,-- zzgl. der Kosten für das Strafverfahren belegt. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf: 01) LG XXXX vom 14.12.2016 RK 14.12.201601) LG römisch 40 vom 14.12.2016 RK 14.12.2016 § 28

(1)2. Fall SMGParagraph 28,
(1)2. Fall SMG § 27
(1)1.2. Fall u
(2)SMGParagraph 27,
(1)1.2. Fall u
(2)SMG Datum der (letzten) Tat 04.09.2016 Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(
  1. r)Erwachsene(
  2. r)Vollzugsdatum 14.12.2016 zu LG XXXX RK 14.12.2016zu LG römisch 40 RK 14.12.2016 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 20.08.2019LG römisch 40 vom 20.08.2019 zu LG XXXX RK 14.12.2016zu LG römisch 40 RK 14.12.2016 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 14.12.2016 LG XXXX vom 27.12.2021LG römisch 40 vom 27.12.2021 02) LG XXXX vom 20.08.2019 RK 24.08.201902) LG römisch 40 vom 20.08.2019 RK 24.08.2019 § 83
(1)StGBParagraph 83,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 20.02.2019 Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe 03) LG XXXX vom 16.08.2021 RK 02.11.202103) LG römisch 40 vom 16.08.2021 RK 02.11.2021 §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG § 28a
(1)5. Fall SMGParagraph 28 a,
(1)5. Fall SMG Datum der (letzten) Tat 22.04.2021 Freiheitsstrafe 9 Monate zu LG XXXX RK 02.11.2021zu LG römisch 40 RK 02.11.2021 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 08.07.2022, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX vom 08.04.2022LG römisch 40 vom 08.04.2022 zu LG XXXX RK 02.11.2021zu LG römisch 40 RK 02.11.2021 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG F.STRAFS. XXXX vom 28.02.2023LG F.STRAFS. römisch 40 vom 28.02.2023 04) LG F.STRAFS. XXXX vom 28.02.2023 RK 28.02.202304) LG F.STRAFS. römisch 40 vom 28.02.2023 RK 28.02.2023 §§ 114
(1), 114
(3)Z 2, 114
(4)1. Fall FPGParagraphen 114,
(1), 114
(3)Ziffer 2, 114,
(4)1. Fall FPG Datum der (letzten) Tat 11.12.2022 Freiheitsstrafe 20 Monate 05) BG XXXX vom 11.12.2023 RK 15.12.202305) BG römisch 40 vom 11.12.2023 RK 15.12.2023 § 83
(1)StGBParagraph 83,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 24.08.2023 Freiheitsstrafe 4 Monate zu BG XXXX RK 15.12.2023zu BG römisch 40 RK 15.12.2023 zu LG F.STRAFS. XXXX RK 28.02.2023zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK 28.02.2023 zu LG XXXX RK 02.11.2021zu LG römisch 40 RK 02.11.2021 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 11.07.2024, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX vom 11.04.2024LG römisch 40 vom 11.04.2024 zu BG XXXX RK 15.12.2023zu BG römisch 40 RK 15.12.2023 zu LG F.STRAFS. XXXX RK 28.02.2023zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK 28.02.2023 zu LG XXXX RK 02.11.2021zu LG römisch 40 RK 02.11.2021 Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommenZuständigkeit gemäß Paragraph 179, Absatz eins, STVG übernommen LG XXXX vom 12.08.2024LG römisch 40 vom 12.08.2024 Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom 14.12.2016 wurde der BF wegen § 28
(1)2. Fall SMG, § 27
(1)1., 2. Fall und
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 14.12.2016 wurde der BF wegen Paragraph 28,
(1)2. Fall SMG, Paragraph 27,
(1)1., 2. Fall und
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von , 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom 20.08.2019 wurde der BF wegen des Vergehens nach § 83
(1)StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 20.08.2019 wurde der BF wegen des Vergehens nach Paragraph 83,
(1)StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.08.2021, rechtskräftig am 02.11.2021, wurde der BF wegen der Vergehen nach §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a
(1)5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.08.2021, rechtskräftig am 02.11.2021, wurde der BF wegen der Vergehen nach Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, , 27
(2)SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten verurteilt. Der BF wurde hiebei schuldig gesprochen, er habe vorschriftswidrig Suchtgift 1.) im Zeitraum Oktober 2020 bis Jänner 2021 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen großteils entgeltlich überlassen, indem er in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 41,50 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 41,62 % (Mediangehalt OÖ 2020) diversen Abnehmern überließ, 1.) im Zeitraum Oktober 2020 bis Jänner 2021 in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen großteils entgeltlich überlassen, indem er in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 41,50 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 41,62 % (Mediangehalt OÖ 2020) diversen Abnehmern überließ, 2.) nämlich unbekannte Mengen Cannabis und Kokain ab einem unbekannten Zeitpunkt bis zumindest 22.04.2021 erworben und bis zum Eigenkonsum besessen. Begründend wurde ausgeführt, der BF verdiene ca. EUR 1.200,00 netto, sei ledig und für ein Kind sorgepflichtig. In seiner Strafregisterauskunft fänden sich zwei Eintragungen, die einschlägig wegen Delinquenz gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität sind (eine zusätzlich deliktseinschlägig nach SMG). Er habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er eine die Grenzmenge übersteigende Menge, und zwar nach Reinsubstanz und Wirkstoff, an Suchtgift anderen überlässt, wobei der Wille des BF von Beginn an die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasst habe, hier die Grenzmenge zumindest zu übersteigen, wobei er auch wusste, dass das Überlassen von Suchtmitteln jeder Art, somit auch Kokain, verboten ist und dies auch wollte. Er selbst sei Konsument von verschiedenen Suchtgiften und habe ab einem unbekannten Zeitpunkt bis 22.04.2021 vorschriftswidrig Suchtgift konsumiert, habe dieses erworben und bis zum Eigenkonsum besessen, und zwar Cannabis und Kokain, diese Taten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen und gewusst, dass der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln jeder Art, somit auch Cannabis und Kokain, verboten ist und dies auch gewollt. Mildernd zu werten sei sein Geständnis, erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen (2016 Rechtsgut der körperlichen Integrität und SMG-Verurteilung; 2019 Rechtsgut der körperlichen Integrität), das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen verschiedener und gleicher Art und die Suchtgiftübergabe an eine minderjährige Person. Aufgrund dieser Strafzumessungsgründe erachte das Gericht eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten als tat- und täterschuldangemessen. Aufgrund seiner Vorstrafen, die offenbar keinen Eindruck beim BF hinterlassen hätten, habe die verhängte Freiheitsstrafe weder zum Teil noch zur Gänze bedingt für eine Probezeit nachgesehen werden können. Aufgrund seiner Vorstrafen sei auch kein diversionelles Vorgehen möglich, erscheine doch ein Rücktritt aufgrund seiner Vorstrafen nicht geeignet, ihn von weiteren solchen Straftaten abzuhalten. Ebenso sei seine Schuld als schwer anzusehen (Übergabe von Suchtgift als Volljähriger an einen Minderjährigen).Begründend wurde ausgeführt, der BF verdiene ca. EUR 1.200,00 netto, sei ledig und für ein Kind sorgepflichtig. In seiner Strafregisterauskunft fänden sich zwei Eintragungen, die einschlägig wegen Delinquenz gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität sind (eine zusätzlich deliktseinschlägig nach SMG). Er habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er eine die Grenzmenge übersteigende Menge, und zwar nach Reinsubstanz und Wirkstoff, an Suchtgift anderen überlässt, wobei der Wille des BF von Beginn an die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasst habe, hier die Grenzmenge zumindest zu übersteigen, wobei er auch wusste, dass das Überlassen von Suchtmitteln jeder Art, somit auch Kokain, verboten ist und dies auch wollte. Er selbst sei Konsument von verschiedenen Suchtgiften und habe ab einem unbekannten Zeitpunkt bis 22.04.2021 vorschriftswidrig Suchtgift konsumiert, habe dieses erworben und bis zum Eigenkonsum besessen, und zwar Cannabis und Kokain, diese Taten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen und gewusst, dass der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln jeder Art, somit auch Cannabis und Kokain, verboten ist und dies auch gewollt. Mildernd zu werten sei sein Geständnis, erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen (2016 Rechtsgut der körperlichen Integrität und SMG-Verurteilung; 2019 Rechtsgut der körperlichen Integrität), das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen verschiedener und gleicher Art und die Suchtgiftübergabe an eine minderjährige Person. Aufgrund dieser Strafzumessungsgründe erachte das Gericht eine Freiheitsstrafe von , 9 Monaten als tat- und täterschuldangemessen. Aufgrund seiner Vorstrafen, die offenbar keinen Eindruck beim BF hinterlassen hätten, habe die verhängte Freiheitsstrafe weder zum Teil noch zur Gänze bedingt für eine Probezeit nachgesehen werden können. Aufgrund seiner Vorstrafen sei auch kein diversionelles Vorgehen möglich, erscheine doch ein Rücktritt aufgrund seiner Vorstrafen nicht geeignet, ihn von weiteren solchen Straftaten abzuhalten. Ebenso sei seine Schuld als schwer anzusehen (Übergabe von Suchtgift als Volljähriger an einen Minderjährigen). Die dieser Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlungen stellen unter Berücksichtigung der Tatumstände, der Strafe sowie der Erschwerungs- und Milderungsgründe, somit in einer Gesamtschau ein „besonders schweres Verbrechen“ dar. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens Suchtgifthandels liegt gegenständlich ein Asylausschlussgrund vor. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.02.2023, rechtskräftig am selben Tag, wurde der BF wegen Schlepperei gemäß §§ 114
(1), 114
(3)Z 2, 114
(4)1. Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten verurteilt, wobei es sich bei § 114
(3)Z 2 und § 114
(4)1. Fall FPG um Verbrechen nach § 17 StGB handelt.Der BF wurde schuldig gesprochen, am 11.12.2022 in Wien als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung zumindest eines bislang unbekannten Mitgliedes dieser Vereinigung die rechtswidrige Durchreise von Fremden durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert zu haben, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem ein bislang unbekannter Täter drei syrische Staatsangehörige sowie einen türkischen Staatsangehörigen, die von weiteren unbekannten Mitgliedern der kriminellen Vereinigung durch mehrere Länder nach Österreich gebracht und in Wien in einer Wohnung, die dem kurzfristigen Aufenthalt von Geschleppten dient, untergebracht worden seien, von dieser Wohnung abgeholt und dabei als Fahrer des Schlepperfahrzeuges mit Ziel Salzburg fungiert habe, wobei er die Tat in Bezug auf mindestens drei Fremde begangen und ein Entgelt von € 2.000,-- erlangt habe. Der BF habe gewusst, dass es sich bei den Personen, deren „Reise“ nach Europa er unterstützt habe, um Fremde gehandelt habe. Ihm und den anderen Tätern sei bewusst gewesen, dass er durch die Handlungen die Ein- und Durchreise von mindestens drei Fremden in und durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefördert habe, dass diese Reisebewegungen rechtswidrig erfolgt seien und dass sie als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung handelten, deren kriminelle Zielsetzung sie durch ihre Aktivitäten fördern wollten. Der BF habe gewusst und gewollt, dass er und seine Mittäter selbst sowie weitere Angehörige ihrer kriminellen Vereinigung durch das von der Familie geleistete Entgelt unrechtmäßig bereichert würden. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, als erschwerend die Vorstrafen gewertet.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.02.2023, rechtskräftig am selben Tag, wurde der BF wegen Schlepperei gemäß Paragraphen 114,
(1), 114
(3)Ziffer 2, 114,
(4)1. Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten verurteilt, wobei es sich bei Paragraph 114,
(3)Ziffer 2 und Paragraph 114,
(4)1. Fall FPG um Verbrechen nach Paragraph 17, StGB handelt., Der BF wurde schuldig gesprochen, am 11.12.2022 in Wien als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung zumindest eines bislang unbekannten Mitgliedes dieser Vereinigung die rechtswidrige Durchreise von Fremden durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert zu haben, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem ein bislang unbekannter Täter drei syrische Staatsangehörige sowie einen türkischen Staatsangehörigen, die von weiteren unbekannten Mitgliedern der kriminellen Vereinigung durch mehrere Länder nach Österreich gebracht und in Wien in einer Wohnung, die dem kurzfristigen Aufenthalt von Geschleppten dient, untergebracht worden seien, von dieser Wohnung abgeholt und dabei als Fahrer des Schlepperfahrzeuges mit Ziel Salzburg fungiert habe, wobei er die Tat in Bezug auf mindestens drei Fremde begangen und ein Entgelt von € 2.000,-- erlangt habe. Der BF habe gewusst, dass es sich bei den Personen, deren „Reise“ nach Europa er unterstützt habe, um Fremde gehandelt habe. Ihm und den anderen Tätern sei bewusst gewesen, dass er durch die Handlungen die Ein- und Durchreise von mindestens drei Fremden in und durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefördert habe, dass diese Reisebewegungen rechtswidrig erfolgt seien und dass sie als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung handelten, deren kriminelle Zielsetzung sie durch ihre Aktivitäten fördern wollten. Der BF habe gewusst und gewollt, dass er und seine Mittäter selbst sowie weitere Angehörige ihrer kriminellen Vereinigung durch das von der Familie geleistete Entgelt unrechtmäßig bereichert würden. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, als erschwerend die Vorstrafen gewertet. Der BF hat dabei zudem erneut ein nicht den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entsprechendes Fahrzeug ohne Lenkerberechtigung und in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt, die Vorführung zu einem Arzt verweigert, und überdies die zulässige Anzahl von Personen überschritten (AS 149, AS 151ff). Somit hat er dabei nicht nur die Geschleppten, sondern zum wiederholten Mal den gesamten öffentlichen Verkehr massiv gefährdet und somit die öffentliche Ordnung und Sicherheit auch dadurch stark bedroht. Die dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen stellen unter Berücksichtigung der Tatumstände, der Strafe sowie der Erschwerungs- und Milderungsgründe, ein „besonders schweres Verbrechen“ dar. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens der Schlepperei liegt gegenständlich ein Asylausschlussgrund vor. Am 31.03.2023 langte die handschriftliche Stellungnahme des BF vom 29.03.2023 zu der beabsichtigten Asylaberkennung beim BFA ein. Darin brachte er zu seinen Verurteilungen nur oberflächlich vor, er wäre wegen seiner falschen Freunde kriminell geworden und habe Fehler begangen. Er sei nach Österreich gekommen, um ein schönes Leben zu haben, sein einziges Problem wäre, dass er kriminell geworden sei. Eine tatsächliche Reue bzw. Unrechtsbewusstsein zeigte er damit nicht und lässt sich eine solche auch nicht der Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des BF vom 19.05.2023 entnehmen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 11.12.2023, XXXX , rechtskräftig am 15.12.2023, wurde der BF überdies in weiterer Folge wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten verurteilt. Als mildernd wurden das reumütige abgelegte Geständnis und die eigene erlittene Verletzung, als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen sowie die Begehung der Tat während der Haftverbüßung gewertet.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 11.12.2023, römisch 40 , rechtskräftig am 15.12.2023, wurde der BF überdies in weiterer Folge wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten verurteilt. Als mildernd wurden das reumütige abgelegte Geständnis und die eigene erlittene Verletzung, als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen sowie die Begehung der Tat während der Haftverbüßung gewertet. Am 14.12.2022 wurde der BF wegen §§ 114
(1), 114
(3)Z 2, 114
(4)FPG (Schlepperei) – zunächst – in Untersuchungshaft genommen, am 11.07.2024 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen. Am 14.12.2022 wurde der BF wegen Paragraphen 114,
(1), 114
(3)Ziffer 2, 114,
(4)FPG (Schlepperei) – zunächst – in Untersuchungshaft genommen, am 11.07.2024 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen. Seitens des BFA wurde im bekämpften Bescheid festgestellt, dass die derzeitige Sicherheitslage als nicht ausreichend für eine Rückführung einzustufen wäre und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bedeuten würde. Festgehalten wurde, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet ist (AS 367).Seitens des BFA wurde im bekämpften Bescheid festgestellt, dass die derzeitige Sicherheitslage als nicht ausreichend für eine Rückführung einzustufen wäre und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention, bedeuten würde. Festgehalten wurde, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet ist (AS 367).

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der unter Punkt I angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der Gerichtsakten des BVwG den BF betreffend unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie der dem Akt einliegenden Urteilsausfertigungen der Strafgerichte und der polizeilichen Straferkenntnisse.2.
  3. Der unter Punkt römisch eins angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der Gerichtsakten des BVwG den BF betreffend unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie der dem Akt einliegenden Urteilsausfertigungen der Strafgerichte und der polizeilichen Straferkenntnisse. Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister (SA) und dem AJ-WEB wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. 2.
  4. Zu der Person des Beschwerdeführers und zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten: Die Feststellungen zur Person und Herkunft des BF ergeben aus den Angaben des BF in den Verfahren. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des BF beruhen auf seinen Angaben in den Stellungnahmen vor dem BFA vom 29.03.2023 (AS 63f) sowie 19.05.2023 (AS 89ff) in denen keine Erkrankungen angeführt wurden und ergaben sich zwischenzeitig keine Anhaltspunkte für bei ihm vorliegende gesundheitliche Probleme. Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des BF sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zur Integration des BF in Österreich und den Familienangehörigen in Deutschland basieren auf seinem Vorbringen in den Stellungnahmen vor der Behörde (AS 63f und AS 89ff) und der dabei vorgelegten Geburtsurkunde der Tochter (AS 95), die Erwerbstätigkeiten aus dem vorliegenden Sozialversicherungsauszug (AS 97ff, AS 143ff) und einer hg. Einsichtnahme in das AJ-WEB. Die Deutschkenntnisse lassen sich ebenso aus der Stellungnahme vom 29.03.2023 ableiten. Im gesamten Verfahren wurden weitere Integrationsschritte nicht einmal behauptet. Die Feststellungen zur Integration des BF in Österreich und den Familienangehörigen in Deutschland basieren auf seinem Vorbringen in den Stellungnahmen vor der Behörde , (AS 63f und AS 89ff) und der dabei vorgelegten Geburtsurkunde der Tochter (AS 95), die Erwerbstätigkeiten aus dem vorliegenden Sozialversicherungsauszug (AS 97ff, AS 143ff) und einer hg. Einsichtnahme in das AJ-WEB. Die Deutschkenntnisse lassen sich ebenso aus der Stellungnahme vom 29.03.2023 ableiten. Im gesamten Verfahren wurden weitere Integrationsschritte nicht einmal behauptet. Festzuhalten ist, dass die Mutter seiner minderjährigen Tochter (laut Geburtsurkunde – AS 95) nicht die aktuelle Lebensgefährtin des BF ist, deren Zeugeneinvernahme unter OZ 2 beantragt wurde. Die Haftzeiten lassen sich der Verständigung der Behörde über die Verhängung der Unersuchungshaft (AS 7) und über den Strafantritt (AS 27), dem aktuellen Strafregisterauszug (Entlassung) sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) entnehmen. Die Straferkenntnisse der Landespolizeidirektionen sind im Akt einliegend (AS 49ff, AS 69ff, AS 151ff). Dass der BF über keine Lenkerberechtigung verfügte, resultiert überdies aus einer Auskunft aus dem Zentralen Führerscheinregister (AS 149). Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen resultieren aus einer rezenten Einsichtnahme in das Strafregister sowie in die drei jüngsten Urteilsausfertigungen der Strafgerichte (OZ 5, AS 21 bis 25 und AS 139 bis 142). Daraus ergeben sich auch die gegen ihn verhängte Strafen, die Tatumstände sowie die Strafmilderungs- und Erschwerungsgründe.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  6. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter: Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.
  7. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl. I Nr. 22/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2013, idgF, geregelt , (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950 idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), , Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß , Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Gemäß Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.Gemäß Absatz 5, leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. 3.
  8. Zur Abweisung der Beschwerde: 3.3.
  9. Zu Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides:3.3.
  10. Zu Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides: AsylG 2005: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)...
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. ...
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)... ...
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. ... Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten § 6.
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6,
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
  1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
  2. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  5. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
  6. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  7. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt. Aberkennung des Status des Asylberechtigten § 7.
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7,
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
  2. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  5. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2)... ...
(4)Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“
(4)Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“ Die belangte Behörde nannte in Spruchpunkt I bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten lediglich § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, ohne dabei einen konkreten Ausschlusstatbestand anzuführen. Die Frage, auf welchen Tatbestand des § 6 AsylG 2005 sich die Aberkennung des Schutzstatus bezieht, ist zwar dem Spruch nicht zu entnehmen, ergibt sich jedoch anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes (AS 366). Demnach stützte sich das BFA bei der Aberkennung des Schutzstatus des BF auf den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und führte dazu zusammengefasst aus, dass sowohl die vom BF begangene strafbare Handlung des Drogenhandels als auch die der Schlepperei jeweils für sich genommen ein „besonders schweres Verbrechen“ darstellt und der BF deswegen jeweils rechtskräftig verurteilt wurde.Die belangte Behörde nannte in Spruchpunkt römisch eins bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten lediglich Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, ohne dabei einen konkreten Ausschlusstatbestand anzuführen. Die Frage, auf welchen Tatbestand des Paragraph 6, AsylG 2005 sich die Aberkennung des Schutzstatus bezieht, ist zwar dem Spruch nicht zu entnehmen, ergibt sich jedoch anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes (AS 366). Demnach stützte sich das BFA bei der Aberkennung des Schutzstatus des BF auf den Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und führte dazu zusammengefasst aus, dass sowohl die vom BF begangene strafbare Handlung des Drogenhandels als auch die der Schlepperei jeweils für sich genommen ein „besonders schweres Verbrechen“ darstellt und der BF deswegen jeweils rechtskräftig verurteilt wurde. In seinem Urteil vom 06.07.2023, C 402/22, hat der EuGH ausgesprochen, dass eine „besonders schwere Straftat“ im Sinne des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen (Spruchpunkt
  1. des Tenors dieses Urteils). Da allerdings diese Beurteilung eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls erfordert, sind diese Kriterien nicht abschließend und können daher gegebenenfalls durch zusätzliche Kriterien ergänzt werden (Rn. 46). Da Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer „besonders schweren Straftat“ im Singular betrifft und restriktiv auszulegen ist, kann seine Anwendung nur im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat gerechtfertigt sein, die für sich genommen unter den Begriff „besonders schwere Straftat“ fällt, was voraussetzt, dass sie den genannten Schweregrad aufweist, wobei dieser Schweregrad nicht durch eine Kumulierung verschiedener Straftaten erreicht werden kann, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt (Rn. 39; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn.67).In seinem Urteil vom 06.07.2023, C 402/22, hat der EuGH ausgesprochen, dass eine „besonders schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen (Spruchpunkt
  2. des Tenors dieses Urteils). Da allerdings diese Beurteilung eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls erfordert, sind diese Kriterien nicht abschließend und können daher gegebenenfalls durch zusätzliche Kriterien ergänzt werden (Rn. 46). , Da Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer „besonders schweren Straftat“ im Singular betrifft und restriktiv auszulegen ist, kann seine Anwendung nur im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat gerechtfertigt sein, die für sich genommen unter den Begriff „besonders schwere Straftat“ fällt, was voraussetzt, dass sie den genannten Schweregrad aufweist, wobei dieser Schweregrad nicht durch eine Kumulierung verschiedener Straftaten erreicht werden kann, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt (Rn. 39; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn.67). Schon in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nur solche Straftaten fallen, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Als typischerweise schwere Verbrechen wurden beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern eingestuft. Daran ist auch unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben festzuhalten. Es ist jedoch zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL nicht statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren. Diese Rechtsprechung (vgl. dazu etwa VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344, mwN) kann daher nicht länger aufrechterhalten werden. Es muss vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH zu verlangen ist, um sie als „besonders schwer“ einzustufen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn.71f).Es ist jedoch zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL nicht statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren. Diese Rechtsprechung vergleiche dazu etwa VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344, mwN) kann daher nicht länger aufrechterhalten werden. Es muss vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH zu verlangen ist, um sie als „besonders schwer“ einzustufen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn.71f). Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Daran ist angesichts der Ausführungen des EuGH festzuhalten.Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu , Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Daran ist angesichts der Ausführungen des EuGH festzuhalten. Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann.Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes künftig für die nach , Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann. Weiter hat der EuGH in seinem Urteil vom 06.07.2023, C 8/22, zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen (Rn. 63). Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung gemäß dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64, VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn.78ff).Weiter hat der EuGH in seinem Urteil vom 06.07.2023, C 8/22, zu diesem Maßstab (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) ergänzend betont, dass im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, es auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten auch möglich ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, weil der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen (Rn. 63). Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL vorgesehenen Maßnahme sein kann. Je später also eine Entscheidung gemäß dieser Bestimmung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, im Besonderen die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat (Rn. 64, VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn.78ff). Dies erfordert die Abwägung der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, gegen die Rechte, die gemäß dieser Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 lit. d der Richtlinie erfüllen.Dies erfordert die Abwägung der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, gegen die Rechte, die gemäß dieser Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Artikel 2, Litera d, der Richtlinie erfüllen. Im Rahmen dieser Würdigung muss die zuständige Behörde auch den durch das Unionsrecht garantierten Grundrechten Rechnung tragen und insbesondere die Möglichkeit prüfen, andere, die Flüchtlings- und Grundrechte weniger beeinträchtigende Maßnahmen zu ergreifen, die die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, ebenso wirksam schützen. Der Mitgliedstaat muss dabei zumindest die in der GFK verankerten Rechte sowie die in dieser Konvention vorgesehenen Rechte, deren Ausübung keinen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt, gewähren, und zwar unbeschadet möglicher Vorbehalte des Mitgliedstaats (vgl. dazu EuGH 06.07.2023, C 8/22, Rn. 66 bis 69; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn. 82f).Im Rahmen dieser Würdigung muss die zuständige Behörde auch den durch das Unionsrecht garantierten Grundrechten Rechnung tragen und insbesondere die Möglichkeit prüfen, andere, die Flüchtlings- und Grundrechte weniger beeinträchtigende Maßnahmen zu ergreifen, die die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, ebenso wirksam schützen. Der Mitgliedstaat muss dabei zumindest die in der GFK verankerten Rechte sowie die in dieser Konvention vorgesehenen Rechte, deren Ausübung keinen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt, gewähren, und zwar unbeschadet möglicher Vorbehalte des Mitgliedstaats vergleiche dazu EuGH 06.07.2023, C 8/22, , Rn. 66 bis 69; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn. 82f). Somit erfordert die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 4 StatusRL keine Stellungnahme zu der gesonderten Frage, ob diese Person in ihr Herkunftsland abgeschoben werden darf.Somit erfordert die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 14, Absatz 4, StatusRL keine Stellungnahme zu der gesonderten Frage, ob diese Person in ihr Herkunftsland abgeschoben werden darf. Daher sind die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats hätte, in dem er sich aufhält, nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen diesen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (vgl. zu alldem EuGH 06.07.2023, C 663/21, Rn. 35 bis 42).Daher sind die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats hätte, in dem er sich aufhält, nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen diesen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen , vergleiche zu alldem EuGH 06.07.2023, C 663/21, Rn. 35 bis 42). Anders als nach der bisherigen Rechtsprechung hat sohin eine Güterabwägung in der Form, dass die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Herkunftsstaat drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen sind, hinkünftig nicht stattzufinden (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn. 90ff). Zusammengefasst ergeben sich folgende Kriterien für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL:Zusammengefasst ergeben sich folgende Kriterien für die Beurteilung nach , Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des , Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL: Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen. Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn. 94ff).Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in , Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rn. 94ff). Für den konkreten Fall bedeutet dies: Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung hinreichend dargelegt, wurde der BF zweimal wegen eines jeweils besonders schweren Verbrechens von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom 16.08.2021, rechtskräftig am 02.11.2021, wurde der BF wegen der Vergehen nach §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a
(1)5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 16.08.2021, rechtskräftig am 02.11.2021, wurde der BF wegen der Vergehen nach Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, , 27
(2)SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a,
(1)
  1. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten verurteilt. Der BF wurde hiebei schuldig gesprochen, er habe vorschriftswidrig Suchtgift 1.) im Zeitraum Oktober 2020 bis Jänner 2021 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen großteils entgeltlich überlassen, indem er in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 41,50 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 41,62 % (Mediangehalt OÖ 2020) diversen Abnehmern überließ, 1.) im Zeitraum Oktober 2020 bis Jänner 2021 in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen großteils entgeltlich überlassen, indem er in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 41,50 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 41,62 % (Mediangehalt OÖ 2020) diversen Abnehmern überließ, 2.) nämlich unbekannte Mengen Cannabis und Kokain ab einem unbekannten Zeitpunkt bis zumindest 22.04.2021 erworben und bis zum Eigenkonsum besessen. Begründend wurde ausgeführt, der BF verdiene ca. EUR 1.200,00 netto, sei ledig und für ein Kind sorgepflichtig. In seiner Strafregisterauskunft fänden sich zwei Eintragungen, die einschlägig wegen Delinquenz gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität sind (eine zusätzlich deliktseinschlägig nach SMG). Er habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er eine die Grenzmenge übersteigende Menge, und zwar nach Reinsubstanz und Wirkstoff, an Suchtgift anderen überlässt, wobei der Wille des BF von Beginn an die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasst habe, hier die Grenzmenge zumindest zu übersteigen, wobei er auch wusste, dass das Überlassen von Suchtmitteln jeder Art, somit auch Kokain, verboten ist und dies auch wollte. Er selbst sei Konsument von verschiedenen Suchtgiften und habe ab einem unbekannten Zeitpunkt bis 22.04.2021 vorschriftswidrig Suchtgift konsumiert, habe dieses erworben und bis zum Eigenkonsum besessen, und zwar Cannabis und Kokain, diese Taten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen und gewusst, dass der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln jeder Art, somit auch Cannabis und Kokain, verboten ist und dies auch gewollt. Mildernd zu werten sei sein Geständnis, erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen (2016 Rechtsgut der körperlichen Integrität und SMG-Verurteilung; 2019 Rechtsgut der körperlichen Integrität), das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen verschiedener und gleicher Art und die Suchtgiftübergabe an eine minderjährige Person. Aufgrund dieser Strafzumessungsgründe erachte das Gericht eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten als tat- und täterschuldangemessen. Auch wenn der fünfjährige Strafrahmen bei Weitem nicht ausgeschöpft wurde, hat das Gericht dennoch ausgeführt, aufgrund seiner Vorstrafen, die offenbar keinen Eindruck beim BF hinterlassen hätten, habe die verhängte Freiheitsstrafe weder zum Teil noch zur Gänze bedingt für eine Probezeit nachgesehen werden können. Aufgrund seiner Vorstrafen sei auch kein diversionelles Vorgehen möglich, erscheine doch ein Rücktritt aufgrund seiner Vorstrafen nicht geeignet, ihn von weiteren solchen Straftaten abzuhalten. Ebenso sei seine Schuld als schwer anzusehen (Übergabe von Suchtgift als Volljähriger an einen Minderjährigen).Begründend wurde ausgeführt, der BF verdiene ca. EUR 1.200,00 netto, sei ledig und für ein Kind sorgepflichtig. In seiner Strafregisterauskunft fänden sich zwei Eintragungen, die einschlägig wegen Delinquenz gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität sind (eine zusätzlich deliktseinschlägig nach SMG). Er habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er eine die Grenzmenge übersteigende Menge, und zwar nach Reinsubstanz und Wirkstoff, an Suchtgift anderen überlässt, wobei der Wille des BF von Beginn an die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasst habe, hier die Grenzmenge zumindest zu übersteigen, wobei er auch wusste, dass das Überlassen von Suchtmitteln jeder Art, somit auch Kokain, verboten ist und dies auch wollte. Er selbst sei Konsument von verschiedenen Suchtgiften und habe ab einem unbekannten Zeitpunkt bis 22.04.2021 vorschriftswidrig Suchtgift konsumiert, habe dieses erworben und bis zum Eigenkonsum besessen, und zwar Cannabis und Kokain, diese Taten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen und gewusst, dass der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln jeder Art, somit auch Cannabis und Kokain, verboten ist und dies auch gewollt. Mildernd zu werten sei sein Geständnis, erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen (2016 Rechtsgut der körperlichen Integrität und SMG-Verurteilung; 2019 Rechtsgut der körperlichen Integrität), das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen verschiedener und gleicher Art und die Suchtgiftübergabe an eine minderjährige Person. Aufgrund dieser Strafzumessungsgründe erachte das Gericht eine Freiheitsstrafe von , 9 Monaten als tat- und täterschuldangemessen. Auch wenn der fünfjährige Strafrahmen bei Weitem nicht ausgeschöpft wurde, hat das Gericht dennoch ausgeführt, aufgrund seiner Vorstrafen, die offenbar keinen Eindruck beim BF hinterlassen hätten, habe die verhängte Freiheitsstrafe weder zum Teil noch zur Gänze bedingt für eine Probezeit nachgesehen werden können. Aufgrund seiner Vorstrafen sei auch kein diversionelles Vorgehen möglich, erscheine doch ein Rücktritt aufgrund seiner Vorstrafen nicht geeignet, ihn von weiteren solchen Straftaten abzuhalten. Ebenso sei seine Schuld als schwer anzusehen (Übergabe von Suchtgift als Volljähriger an einen Minderjährigen). Die dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen stellen unter Berücksichtigung der Tatumstände, der Strafe sowie der Erschwerungs- und Milderungsgründe, bereits ein „besonders schweres Verbrechen“ dar. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens Suchtgifthandels, das auch laut der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen, liegt gegenständlich bereits ein Asylausschlussgrund vor. In der Folge setzte der BF ein zweites Mal einen Asylausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005.In der Folge setzte der BF ein zweites Mal einen Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG
  2. So wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , vom 28.02.2023, rechtskräftig wegen Schlepperei gemäß §§ 114
(1), 114
(3)Z 2, 114
(4)1. Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten verurteilt. Bezüglich § 114
(3)Z 2 und § 114
(4)1. Fall FPG hat er ein Verbrechen (§ 17 StGB) begangen. So wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , vom 28.02.2023, rechtskräftig wegen Schlepperei gemäß Paragraphen 114,
(1), 114
(3)Ziffer 2, 114,
(4)1. Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten verurteilt. Bezüglich , Paragraph 114,
(3)Ziffer 2 und Paragraph 114,
(4)1. Fall FPG hat er ein Verbrechen (Paragraph 17, StGB) begangen. Der Bekämpfung der Schlepperei kommt hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 13.02.2020, Fe 2019/01/0001, mwN; VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099). Bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei handelt es sich um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten (vgl. VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0146, mwN; VwGH 03.10.2022, Ra 2022/19/0221).Der Bekämpfung der Schlepperei kommt hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zu , vergleiche VwGH 13.02.2020, Fe 2019/01/0001, mwN; VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099). Bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei handelt es sich um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten vergleiche VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0146, mwN; VwGH 03.10.2022, Ra 2022/19/0221). Der BF wurde schuldig gesprochen, am 11.12.2022 in Wien als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung zumindest eines bislang unbekannten Mitgliedes dieser Vereinigung die rechtswidrige Durchreise von Fremden durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert zu haben, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem ein bislang unbekannter Täter drei syrische Staatsangehörige sowie einen türkischen Staatsangehörigen, die von weiteren unbekannten Mitgliedern der kriminellen Vereinigung durch mehrere Länder nach Österreich gebracht und in Wien in einer Wohnung, die dem kurzfristigen Aufenthalt von Geschleppten dient, untergebracht worden seien, von dieser Wohnung abgeholt und dabei als Fahrer des Schlepperfahrzeuges mit Ziel Salzburg fungiert habe, wobei er die Tat in Bezug auf mindestens drei Fremde begangen und ein Entgelt von € 2.000,-- erlangt habe. Der BF habe gewusst, dass es sich bei den Personen, deren „Reise“ nach Europa er unterstützt habe, um Fremde gehandelt habe. Ihm und den anderen Tätern sei bewusst gewesen, dass er durch die Handlungen die Ein- und Durchreise von mindestens drei Fremden in und durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefördert habe, dass diese Reisebewegungen rechtswidrig erfolgt seien und dass sie als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung handelten, deren kriminelle Zielsetzung sie durch ihre Aktivitäten fördern wollten. Der BF habe gewusst und gewollt, dass er und seine Mittäter selbst sowie weitere Angehörige ihrer kriminellen Vereinigung durch das von der Familie geleistete Entgelt unrechtmäßig bereichert würden. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, als erschwerend die Vorstrafen gewertet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass bereits im zuvor ergangenen Urteil das Geständnis der einzige Milderungsgrund war und der BF trotzdem wieder massiv straffällig wurde. Die dieser Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlungen stellen unter Berücksichtigung der Tatumstände, der Strafe sowie der Erschwerungs- und Milderungsgründe, ein zweites für sich genommen „besonders schweres Verbrechen“ dar. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens der Schlepperei liegt gegenständlich ein weiterer Asylausschlussgrund vor. Der BF hat dabei zudem nunmehr erneut ein nicht den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entsprechendes Fahrzeug ohne Lenkerberechtigung und in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt, die Vorführung zu einem Arzt verweigert, und überdies die zulässige Anzahl von Personen überschritten. Somit hat er dabei nicht nur die Geschleppten, sondern zum wiederholten Mal den gesamten öffentlichen Verkehr massiv gefährdet und die öffentliche Ordnung und Sicherheit auch dadurch erneut stark bedroht. Bereits zuvor war er nämlich mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom 23.02.2023 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges am 28.11.2022 in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand und Verweigerung der Vorführung zu einem Arzt mit einer Geldstrafe von € 2.000,-- zzgl. der Kosten für das Strafverfahren belegt worden. Mit weiterem Straferkenntnis der LPD XXXX vom 23.02.2023 wurde der BF wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges am 30.11.2022 ohne Lenkerberechtigung in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand und Verweigerung der Vorführung zu einem Arzt mit einer Geldstrafe von € 2.400,-- zzgl. der Kosten für das Strafverfahren belegt. Am 15.05.2023 wurde der BF mit Straferkenntnis der LPD XXXX wegen Lenkens eines nicht den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entsprechenden Fahrzeugs ohne Lenkerberechtigung in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand und Verweigerung der Vorführung zu einem Arzt mit einer Verwaltungsstrafe von € 3.130,-- zzgl. der Kosten für das Strafverfahren belegt.Bereits zuvor war er nämlich mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom 23.02.2023 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges am 28.11.2022 in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand und Verweigerung der Vorführung zu einem Arzt mit einer Geldstrafe von € 2.000,-- zzgl. der Kosten für das Strafverfahren belegt worden. Mit weiterem Straferkenntnis der LPD römisch 40 vom 23.02.2023 wurde der BF wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges am 30.11.2022 ohne Lenkerberechtigung in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand und Verweigerung der Vorführung zu einem Arzt mit einer Geldstrafe von € 2.400,-- zzgl. der Kosten für das Strafverfahren belegt. Am 15.05.2023 wurde der BF mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 wegen Lenkens eines nicht den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entsprechenden Fahrzeugs ohne Lenkerberechtigung in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand und Verweigerung der Vorführung zu einem Arzt mit einer Verwaltungsstrafe von € 3.130,-- zzgl. der Kosten für das Strafverfahren belegt. Am 31.03.2023 langte die handschriftliche Stellungnahme des BF vom 29.03.2023 zu der beabsichtigten Asylaberkennung beim BFA ein. Darin brachte er zu seinen Verurteilungen nur oberflächlich vor, er sei wegen seiner falschen Freunde kriminell geworden und habe Fehler begangen. Er sei nach Österreich gekommen, um ein schönes Leben zu haben, sein einziges Problem wäre, dass er kriminell geworden sei. Eine tatsächliche Reue bzw. Unrechtsbewusstsein oder Einsicht zeigte er damit nicht und lässt sich eine solche auch nicht der Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des BF vom 19.05.2023 entnehmen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 11.12.2023, XXXX , rechtskräftig am 15.12.2023, wurde der BF überdies in weiterer Folge wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten verurteilt. Als mildernd wurden – wieder – das reumütige abgelegte Geständnis und die eigene erlittene Verletzung, als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen sowie die Begehung der Tat während der Haftverbüßung gewertet.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 11.12.2023, römisch 40 , rechtskräftig am 15.12.2023, wurde der BF überdies in weiterer Folge wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten verurteilt. Als mildernd wurden – wieder – das reumütige abgelegte Geständnis und die eigene erlittene Verletzung, als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen sowie die Begehung der Tat während der Haftverbüßung gewertet. Insgesamt weist der BF fünf rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf. So war er bereits mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom 14.12.2016 wegen § 28
(1)2. Fall SMG, § 27
(1)1., 2. Fall und
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom 20.08.2019 wurde der BF zudem wegen des Vergehens nach § 83
(1)StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) verurteilt.Insgesamt weist der BF fünf rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf. So war er bereits mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 14.12.2016 wegen Paragraph 28,
(1)2. Fall SMG, Paragraph 27,
(1)1., 2. Fall und
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 20.08.2019 wurde der BF zudem wegen des Vergehens nach Paragraph 83,
(1)StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) verurteilt. Festzuhalten ist dabei, dass der BF seit September 2014 im Bundesgebiet aufhältig ist, bereits zwei Jahre später erstmals strafrechtlich in Erscheinung trat und in der Folge seine Delinqenz massiv steigerte, wobei er die letzte Tat in der Haft verübte, sodass ihn das verspürte Haftübel – im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen – auch nicht von weiterer Straffälligkeit abhielt. Auch beging er die den letzten drei Verurteilungen zugrunde liegenden Taten – und eben auch die besonders schweren Verbrechen – wie schon das BFA im bekämpften Bescheid zu Recht ausgeführt hat, nach der Geburt seiner Tochter und war er zeitweise sogar erwerbstätig (was er nunmehr auch wieder ist), sodass ihn auch sein festgestelltes vorhandenes Privat- und Familienleben und der in der Beschwerde relevierte angebliche tägliche Kontakt zu seiner nicht bei ihm lebenden Tochter nicht von seinen Straftaten abhielt, die zuletzt in Strafhaft mündeten. Festzuhalten ist dabei, dass der BF seit September 2014 im Bundesgebiet aufhältig ist, bereits zwei Jahre später erstmals strafrechtlich in Erscheinung trat und in der Folge seine Delinqenz massiv steigerte, wobei er die letzte Tat in der Haft verübte, sodass ihn das verspürte , Haftübel – im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen – auch nicht von weiterer Straffälligkeit abhielt. Auch beging er die den letzten drei Verurteilungen zugrunde liegenden Taten – und eben auch die besonders schweren Verbrechen – wie schon das BFA im bekämpften Bescheid zu Recht ausgeführt hat, nach der Geburt seiner Tochter und war er zeitweise sogar erwerbstätig (was er nunmehr auch wieder ist), sodass ihn auch sein festgestelltes vorhandenes Privat- und Familienleben und der in der Beschwerde relevierte angebliche tägliche Kontakt zu seiner nicht bei ihm lebenden Tochter nicht von seinen Straftaten abhielt, die zuletzt in Strafhaft mündeten. Somit kann aber in einer Gesamtschau angesichts der erst relativ kurzen Zeit von rund zehn Monaten seit der Entlassung aus der Strafhaft die Beziehung zur derzeitigen Lebensgefährtin und ein aktuelles Privat- und Familienleben weder für eine positive Zukunftsprognose noch dazu ausreichen, dass die privaten Interessen des BF die öffentlichen Interessen überwiegen. Dem Antrag auf Zeugeneinvernahme der Lebensgefährtin war somit nicht zu entsprechen. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist sohin insgesamt verhältnismäßig und kann der dadurch verfolgte Zweck nicht durch den BF weniger beeinträchtigendere Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden. Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK und § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299; VwGH 14.08.2023, Ra 2023/14/0041). Dem Kindeswohl ist im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125; vgl. in diesem Sinn auch EGMR 18.01.2024, Dabo gg. Schweden, 12510/18, [= NLMR 2024, 31], Rn. 120, wo der EGMR – dort im Zusammenhang mit der Prüfung der Verletzung des Art. 8 MRK im Fall der Ablehnung der Familienzusammenführung – festgehalten hat, dass das Wohl eines Kindes, gleich welchen Alters, kein unanfechtbarer Faktor sein kann (VwGH 24.04.2024, Ra 2021/20/0477).Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK und , Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299; VwGH 14.08.2023, Ra 2023/14/0041). Dem Kindeswohl ist im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125; vergleiche in diesem Sinn auch , EGMR 18.01.2024, Dabo gg. Schweden, 12510/18, [= NLMR 2024, 31], Rn. 120, wo der EGMR – dort im Zusammenhang mit der Prüfung der Verletzung des Artikel 8, MRK im Fall der Ablehnung der Familienzusammenführung – festgehalten hat, dass das Wohl eines Kindes, gleich welchen Alters, kein unanfechtbarer Faktor sein kann (VwGH 24.04.2024, Ra 2021/20/0477). Im konkreten Fall hat das BFA keine Rückkehrentscheidung erlassen und zudem festgestellt, dass die derzeitige Sicherheitslage als nicht ausreichend für eine Rückführung einzustufen wäre und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bedeuten würde. Festgehalten wurde, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet ist.Im konkreten Fall hat das BFA keine Rückkehrentscheidung erlassen und zudem festgestellt, dass die derzeitige Sicherheitslage als nicht ausreichend für eine Rückführung einzustufen wäre und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder , Nr. 13 zur Konvention, bedeuten würde. Festgehalten wurde, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides war sohin abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides war sohin abzuweisen. 3.3.2. Zu Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides:3.3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides: AsylG 2005: „.. Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)...
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4)... ... Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9.
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  4. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/197

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.