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{'item': 'W162 2307043-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 29b§ 42§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2025 GeschäftszahlW162 2307043-1 Spruch, W162 2307043-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. Dieser basierte auf einem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.09.2013 (Neufestsetzung des Grades der Behinderung). Darin wurde die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejaht und es wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers keine erheblichen Einschränkungen der Mobilität durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen belegt seien. 1.
  2. Ein seitens des Beschwerdeführers am 17.02.2015 eingebrachter Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) sowie ein Antrag vom 24.02.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wurde nach persönlicher Untersuchung und Erstellung eines Sachverständigengutachtens vom 15.04.2015 mit Bescheid vom 25.06.2015 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien

§ 42und § 45 BBG abgewiesen.

1.2. Ein seitens des Beschwerdeführers am 17.02.2015 eingebrachter Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) sowie ein Antrag vom 24.02.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wurde nach persönlicher Untersuchung und Erstellung eines Sachverständigengutachtens vom 15.04.2015 mit Bescheid vom 25.06.2015 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien

Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. 1.

  1. Die gegen den Bescheid vom 25.06.2015 erhobene Beschwerde wurde nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie vom 27.10.2016 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W162 2112063-1 vom 20.12.2016 abgewiesen.
  2. Mit Antrag vom 05.03.2024 (einlangend am selben Tag) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: „Sozialministeriumservice“; in der Folge „belangte Behörde“ genannt) – unter Vorlage medizinischer Befunde, eines Schreibens der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) von Jänner 2023 betreffend der Leistungshöhe der Erwerbsunfähigkeitspension und Pflegegeld Stufe 1 sowie eines Schreibens der Stiftung Opferschutz der Katholischen Kirche vom 25.10.2022 – die Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) sowie die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. 2. Mit Antrag vom 05.03.2024 (einlangend am selben Tag) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: „Sozialministeriumservice“; in der Folge „belangte Behörde“ genannt) – unter Vorlage medizinischer Befunde, eines Schreibens der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) von Jänner 2023 betreffend der Leistungshöhe der Erwerbsunfähigkeitspension und Pflegegeld Stufe 1 sowie eines Schreibens der Stiftung Opferschutz der Katholischen Kirche vom 25.10.2022 – die Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) sowie die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. In Vorlage gebracht wurden am 05.03.2024 folgende Beweismittel: - Fachärztliche Behandlungsbestätigung vom 01.03.2024 des XXXX Wien- Fachärztliche Behandlungsbestätigung vom 01.03.2024 des römisch 40 Wien - Bestätigung eines Facharztes für Orthopädie vom 29.11.2023 - MRT-Befund des rechten Kniegelenks vom 22.12.2023 - Befund des Diagnosezentrum XXXX vom 07.11.2023- Befund des Diagnosezentrum römisch 40 vom 07.11.2023 - Ambulanter Patientenbrief der Klinik XXXX , Derma Ambulanz, vom 21.02.2024 sowie von der XXXX vom 28.02.2024- Ambulanter Patientenbrief der Klinik römisch 40 , Derma Ambulanz, vom 21.02.2024 sowie von der römisch 40 vom 28.02.2024 - Diabetikerausweis - Schreiben der Stiftung Opferschutz der Katholischen Kirche vom 25.10.2022 - Leistungsmitteilung der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) von Jänner 2023 betreffend Erwerbsunfähigkeitspension sowie Pflegegeld Stufe 1

  1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein auf einer persönlichen Untersuchung am 04.06.2024 basierendes und am 05.08.2024 erstelltes (vidiert am 06.08.2024) Sachverständigengutachten der medizinischen Sachverständigen XXXX (Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Allgemeinmedizin) eingeholt. Dieses Sachverständigengutachten führt zusammengefasst Folgendes aus:
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein auf einer persönlichen Untersuchung am 04.06.2024 basierendes und am 05.08.2024 erstelltes (vidiert am 06.08.2024) Sachverständigengutachten der medizinischen Sachverständigen römisch 40 (Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Allgemeinmedizin) eingeholt. Dieses Sachverständigengutachten führt zusammengefasst Folgendes aus: „Anamnese: Begutachtung am 12.09.2013 1 Lähmung d N.ulnaris und N.medianus rechts 60% 2 Depressio g.Z. 30% 2 Depressio g.Ziffer 30 %, 3 Carpaltunnelsyndrom links 10% Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H. Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H. , Letzte Begutachtung am 15.04.2015 1 Lähmung d. N.ulnaris und N.medianus rechts 2 Depressio 3 Carpaltunnelsyndrom links ÖVM zumutbar ÖVM zumutbar , Beschwerde vor dem BVwG wird als unbegründet abgewiesen. Beschwerde vor dem BVwG wird als unbegründet abgewiesen. , Pflegegeld Stufe 2 seit 5/2024 Pflegegeld Stufe 2 seit 5 aus 2024, Zwischenanamnese seit 2015: 2017 CTS OP links, Rezidiv mit Gefühlsstörungen stat. Aufenthalt 2021 wegen Pneumonie mit Beatmungspflicht stat. Aufenthalt 2021 wegen Pneumonie mit Beatmungspflicht , Diabetes mellitus II seit 2021, med. Therapie und Insulin Toujeo 300IE/ml Diabetes mellitus römisch zwei seit 2021, med. Therapie und Insulin Toujeo 300IE/ml Arterielle Hypertonie Derzeitige Beschwerden: „Schmerzen habe ich derzeit nicht, habe Panikattacken, weil ich sonst lange warten musste. Hatte in der Straßenbahn 3/2024 eine Panik wegen des Lärms, wurde inkontinent und konnte den Termin nicht wahrnehmen. Hatte in der Straßenbahn 3 aus 2024, eine Panik wegen des Lärms, wurde inkontinent und konnte den Termin nicht wahrnehmen. Beantrage daher den Parkausweis. Im XXXX bin ich seit 2/2024, Psychotherapie habe ich seit 4/
  3. Im römisch 40 bin ich seit 2 aus 2024,, Psychotherapie habe ich seit 4 aus 2024,. Hergekommen bin ich mit dem Auto, bin selber gefahren.“ Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Synjardy, Toujeo, Lisinopril, Atorvastatin, Oleovit D3 Legalon, Venostasin, Efectin ER, Vimovo bei Bedarf, Mg bei Bedarf Allergie: 0 Nikotin: 20 Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt XXXX , 1100 Laufende Therapie bei Hausarzt römisch 40 , 1100 Sozialanamnese: Verheiratet, keine Kinder, lebt in Wohnung im
  4. Stwk ohne Lift Berufsanamnese: Pensionist Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): XXXX 1.3.2024 (Posttraumatische Belastungsstörung Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode) römisch 40 1.3.2024 (Posttraumatische Belastungsstörung Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode) , Klinik XXXX 28.02.2024 (DM II ED 2021 bisher keine Therapie Klinik römisch 40 28.02.2024 (DM römisch zwei ED 2021 bisher keine Therapie Vulnus li. prätibial 02/2024 Vulnus li. prätibial 02 aus 2024, St.p. Chron. Alkoholabusus Steatosis hepatis Z. n. träumt. Nervenläsion rechte obere Extremität) MRT des rechten Kniegelenkes 22.12.2023 (Vermehrt Gelenksflussigkeit und Bakerzyste in locotypico. Subtotale Ruptur des vorderen Kreuzbandes mit wohl posttraumatisch nicht rezenten Signalalterationen im Bereich der proximalen Tibia, wie angeführt. Partialläsion des medialen und lateralen Kollateralbandapparates. Geringe bis mäßige retropatellare Chondropathie, deutliche medialbetonte femorotibiale Chondropathie und deutliche Rissbildung des Knorpelüberzuges an der Trochlea femoris mit hier auch kleinsten osteochondralen Läsionen Deutliche Insertionstendinopathie der Quadrizepssehne und Patellasehne, äußerst voluminöse Tuberositas tibiae (Status post Morbus Osgood-Schlatter?). Plica suprapatellaris, diskrete Plica mediopatellaris, ausgeprägte Varizen medial. Mukoide Verquellung im medialen Meniskushinterhorn und ganz zarte Rissbildung am lateralen Meniskus, wie beschrieben.) Röntgen 07.11.2023 (Rechtes Kniegelenk Verschmälerung des Kniegelenkspaltes. Geringer suprapatellarer Kniegelenkserguss.) Nachgereichter Befund: Diabetikerausweis KH XXXX 2-6/2024 (Synjardy, Toujeo) Diabetikerausweis KH römisch 40 2-6/2024 (Synjardy, Toujeo) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 58 a Ernährungszustand: gut Größe: 178,00 cm Gewicht: 97,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Integument: unauffällig , Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Schulter rechts diskret höher stehend, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört Oberarm und Unterarm seitengleich, Bandmaß Unterarm beidseits 30 cm. Hand rechts: Beweglichkeit im Handgelenk geringgradig eingeschränkt, Kraft jedoch erhalten mit KG 5, Fingerspreizen geschwächt, Fingerstrecken nicht möglich, sämtliche Langfinger in hochgradiger Beugestellung, Fingerkuppenhohlhandabstand 3 bis 4 Zentimeter, Faustschluss komplett, Daumen beweglich, Schlüsselgriff möglich, Opponensfunktion zur Zeigefingerkuppe eingeschränkt, Spitzgriff nicht möglich, Gegenstände können gehalten werden. Rechte Hand wird als Hilfshand eingesetzt. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. , Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Ggr Skoliose mit Thoraxbuckel rechts Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Lähmung d N.ulnaris und N.medianus rechts gz 2 Depressio 3 Carpaltunnelsyndrom links 4 Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage 5 Leichte Hypertonie , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinzukommen von Leiden 4 und 5, sonst keine Änderung X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand […]
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300m ist ohne Fremdhilfe, ohne Gehhilfe und ohne maßgebliche Pausen möglich. Das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport sind ohne Fremdhilfe, ohne Hilfsmittel möglich. Die Funktionseinschränkung der rechten Hand kann ausreichend kompensiert werden. Es bestehen keine Gleichgewichtsstörungen, keine Instabilität sowie keine höhergradigen Einschränkungen der unteren Extremitäten. Die kardiopulmonale Leistungsfähigkeit ist ausreichend.
  6. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Gutachterliche Stellungnahme: D1 30% D3 10%“
  7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und das am 06.08.2024 erstellte Sachverständigengutachten übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht gegeben seien. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
  8. Nach Gewährung einer Fristverlängerung bis 12.09.2024 brachte der Beschwerdeführer nach Vorlage eines fachärztlichen Befundberichts des XXXX vom 04.09.2024 mit Stellungnahme vom 05.09.2024 Folgendes vor:
  9. Nach Gewährung einer Fristverlängerung bis 12.09.2024 brachte der Beschwerdeführer nach Vorlage eines fachärztlichen Befundberichts des römisch 40 vom 04.09.2024 mit Stellungnahme vom 05.09.2024 Folgendes vor: „Ich verweise auf den beiliegenden aktuellen Befundbericht des XXXX vom 04.09.2024, wonach sich mein Zustand noch erheblich (seit der letzten Begutachtung im BASB am 09.12.2015) verschlechtert hat, insbesondere meine „ausgeprägte Panikstörung, die sich seit frühester Jugend in engen Räumen und öffentlichen Verkehrsmitteln bemerkbar macht“, dazu geführt hat, dass ich „zuletzt beim neuerlichen Versuch, mit der Straßenbahn zu fahren, Urin verloren (Inkontinenz) und einen massiven Panikanfall bekommen habe.“ Um mich „vor solchen, für mich massiv unangenehmen und peinlichen Situationen zu bewahren“, die mir die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen, ersucht auch der Psychosoziale Dienst der Stadt Wien mir den Parkausweis für Behinderte zu bewilligen.“„Ich verweise auf den beiliegenden aktuellen Befundbericht des römisch 40 vom 04.09.2024, wonach sich mein Zustand noch erheblich (seit der letzten Begutachtung im BASB am 09.12.2015) verschlechtert hat, insbesondere meine „ausgeprägte Panikstörung, die sich seit frühester Jugend in engen Räumen und öffentlichen Verkehrsmitteln bemerkbar macht“, dazu geführt hat, dass ich „zuletzt beim neuerlichen Versuch, mit der Straßenbahn zu fahren, Urin verloren (Inkontinenz) und einen massiven Panikanfall bekommen habe.“ Um mich „vor solchen, für mich massiv unangenehmen und peinlichen Situationen zu bewahren“, die mir die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen, ersucht auch der Psychosoziale Dienst der Stadt Wien mir den Parkausweis für Behinderte zu bewilligen.“
  10. Mit Stellungnahme vom 18.09.2024 führte die Sachverständige, welche das Gutachten vom 06.08.2024 erstellt hat, aus, dass der nachgereichte Befund des XXXX vom 04.09.2024 keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten bzw. eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich machen würden, beinhalte, sodass das Ergebnis aufrechterhalten werde.
  11. Mit Stellungnahme vom 18.09.2024 führte die Sachverständige, welche das Gutachten vom 06.08.2024 erstellt hat, aus, dass der nachgereichte Befund des römisch 40 vom 04.09.2024 keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten bzw. eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich machen würden, beinhalte, sodass das Ergebnis aufrechterhalten werde.
  12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

§ 42und § 45 BBG ab.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beantragt habe und dass dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten zufolge die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen. Das Sachverständigengutachten wurde dem Bescheid beigefügt. 8. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 24.09.2024 fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass sein Vorbringen in der Stellungnahme vom 05.09.2024 sowie der Befund vom 05.09.2024 im Gutachten der Behörde nicht vollständig berücksichtigt worden sei. Zudem habe er bereits zuvor auf seine orthopädischen Probleme mit seinen Knien hingewiesen und lege nun entsprechende Befunde in Kopie vor. Aufgrund seiner Knieprobleme sei er in seiner Mobilität stark eingeschränkt sowie sturzgefährdet. In der Zusammenschau der starken Mobilitätseinschränkung mit seinen insbesondere in öffentlichen Verkehrsmitteln plötzlich auftretenden Panikattacken und damit in Zusammenhang stehenden unberechenbaren Inkontinenz sei ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Er begehrte die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens. Als Beilage übermittelte er einen Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie einen MTR-Befund beider Knie vom XXXX -Krankenhaus, jeweils vom 30.10.2024. 8. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 24.09.2024 fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass sein Vorbringen in der Stellungnahme vom 05.09.2024 sowie der Befund vom 05.09.2024 im Gutachten der Behörde nicht vollständig berücksichtigt worden sei. Zudem habe er bereits zuvor auf seine orthopädischen Probleme mit seinen Knien hingewiesen und lege nun entsprechende Befunde in Kopie vor. Aufgrund seiner Knieprobleme sei er in seiner Mobilität stark eingeschränkt sowie sturzgefährdet. In der Zusammenschau der starken Mobilitätseinschränkung mit seinen insbesondere in öffentlichen Verkehrsmitteln plötzlich auftretenden Panikattacken und damit in Zusammenhang stehenden unberechenbaren Inkontinenz sei ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Er begehrte die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens. Als Beilage übermittelte er einen Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie einen MTR-Befund beider Knie vom römisch 40 -Krankenhaus, jeweils vom 30.10.2024. 9. Von der belangten Behörde wurde ein von dem Sachverständigen XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, auf einer persönlichen Untersuchung am 06.12.2024 basierendes, am selben Tag erstelltes Gutachten eingeholt. Darin wurde Folgendes ausgeführt:9. Von der belangten Behörde wurde ein von dem Sachverständigen römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, auf einer persönlichen Untersuchung am 06.12.2024 basierendes, am selben Tag erstelltes Gutachten eingeholt. Darin wurde Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Seit ca 12 a habe er psychische Probleme mit Angst, Panik, Behandlung bis 2017 bei Dr. XXXX , seit 2/24 im XXXX 12, 1/ Monat, zusätzlich derzeit keine Psychotherapie, bisher keine stat. oder teilstat. psychiatrische Behandlung Seit ca 12 a habe er psychische Probleme mit Angst, Panik, Behandlung bis 2017 bei Dr. römisch 40 , seit 2/24 im römisch 40 12, 1/ Monat, zusätzlich derzeit keine Psychotherapie, bisher keine stat. oder teilstat. psychiatrische Behandlung Derzeitige Beschwerden: Angstzustände, Schmerzen in den Kniegelenken Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Efectin 150 mg Sozialanamnese: lebt alleine, pensioniert, Pflegestufe 2, keine Erwachsenvertretung Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 5.12.24 XXXX 12: PTBS, rez. Depressio, Panikstörung 5.12.24 römisch 40 12: PTBS, rez. Depressio, Panikstörung Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt. An den oberen Extremitäten bestehen rechtsseitig hochgrad. N. Med und N. uln Paresen, Krallenhand, Atrophien, linksseitig bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. An den unteren Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen, Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds.schmerzgehemmt ( Kniegelenke) möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird in der re OE distal als deutlich vermindert im Bereich des N. uln und N. med. angegeben, Schmerzen in beiden Kniegelenken. Das Gangbild ist mit Krücke relativ flüssig Gesamtmobilität – Gangbild: Status Psychicus: Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, Antrieb vermindert, subjektiv kognitive Einschränkungen, Stimmung dysthym, zeitweise Ängste zeitweise Ein- und Durchschlafstörung, nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Posttraumatische Belastungsstörung, rez. Depressio, Panikstörung 2 N.medianus + N. ulnaris Läsion re Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung Dauerzustand Nachuntersuchung - 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Gutachterliche Stellungnahme: Begründung: Die 3 Faktoren klaustrophobe, soziophobe und Kontrollelemente sind bei der Begutachtung von Relevanz. Als Hauptdiagnose müssen nach ICD 10 eine Klaustrophobie, Soziophobie oder eine phobische Angststörung vorliegen. Als Voraussetzung für eine dauernde psychische Erkrankung müssen alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz gekommen und nachgewiesen sein (nervenärztliche Behandlung > 1 Jahr, mit zielführender Medikation, die bei Wirkungslosigkeit geändert wurde, und auch psychotherapeutische Methoden > 1 Jahr). Dies liegt hier nicht vor. Eine Panikstörung ist definitionsgemäß nicht situationsgebunden.“ 10. Zudem wurde von der belangten Behörde ein von dem Sachverständigen XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, auf einer persönlichen Untersuchung am 09.12.2024 basierendes, am 10.12.2024 erstelltes Gutachten (vidiert am 11.12.2024) eingeholt. Darin wurde Folgendes ausgeführt:10. Zudem wurde von der belangten Behörde ein von dem Sachverständigen römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, auf einer persönlichen Untersuchung am 09.12.2024 basierendes, am 10.12.2024 erstelltes Gutachten (vidiert am 11.12.2024) eingeholt. Darin wurde Folgendes ausgeführt: „Anamnese: VGA 8/2024 keine ÖVM und Stellungnahme; Altgutachten aus 1991 60% für Med/uln.- schaden rechts VGA 8 aus 2024, keine ÖVM und Stellungnahme; Altgutachten aus 1991 60% für Med/uln.- schaden rechts Derzeitige Beschwerden: "Das linke Knie schmerzt, schlimm ist es, wen es sich verdreht. Das rechte wurde infiltriert, das ging dann besser. Der Unfall rechts war 1990." Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Efectin 150 mg, Vimovo bei Bedarf Sozialanamnese: lebt alleine, pensioniert, Pflegestufe 2, keine Erwachsenvertretung Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): VGA 8/2024 und STN; Alt GA 1991; MRT beide Knie 10/2024 XXXX KH: Beurteilung: VGA 8 aus 2024, und STN; Alt GA 1991; MRT beide Knie 10 aus 2024, römisch 40 KH: Beurteilung: 1. Auf der rechten Seite Bild einer subtotalen Ruptur DD höhergradigen Teilruptur des vorderen Kreuzbandes, möglicherweise auf dem Boden der mukoiden Degeneration bei Nachweis multipler intraossär gelegener Ganglien im distalen Ansatzbereich an der proximalen Tibia. 2. Bild einer Teilruptur im proximalen Abschnitt des hinteren Kreuzbandes rechts. 3. Das rechte Knie ohne Nachweis eines Meniskuseinrisses und ohne höhergradigen Chondropathiezeichen. 4. Auf der linken Seite Bild einer mukoiden Degeneration des vorderen Kreuzbandes DD stattgehabte Teilruptur DD Mischbild. 5. Komplexer Einriss am Innenmeniskushinterhom links mit einer horizontalen und einer radiären Komponente mit Extrusion des Innenmeniskus. 6. Arthrosezeichen, mit einer hochgradigen Chondropathie (Outerbridge Grad 4) im medialen Kompartiment des linken Kniegelenkes. Chondropathie Zeichen Grad 2-3 femoropatellar links. 7. Strukturunruhe und Signalalterationen am prox. Ansatz der medialen und lateralen Kollateralbänder bds. und an der Popliteussehne, gut vereinbar mit einer stattgehabten Teilruptur. 8. Enthesopathie Zeichen der Quadrizepssehne bds. 9. Nebenbefundlich Varizen am distalen Oberschenkel und proximalen Unterschenkel bds., links ausgeprägter als rechts Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 180,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput: o.B, Collum o.B. HWS in R 50-0-50, KJA 0 cm, Reklination bis 16 cm; BWS -drehung 30-0-30, FKBA 20 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. OE: Beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden. Schultergelenke in S 40-0-170, F 170-0-45, R 70-0-70, Nacken- und Kreuzgriff möglich, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke in S 45-0-45 zu links 50-0-50, Faustschluß links frei, rechts Krallenstellung der Finger, Faustschluß rechs inkomplett. UE: Hüften in S 0-0-110, R 30-0-10, Kniegelenke in S 0-0-120 zu links 0-0-125, beidseits + Schublade. Sprunggelenke in S 10-0-40. Lasegue negativ. Gesamtmobilität – Gangbild:Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich Gesamtmobilität – Gangbild:, Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich Status Psychicus: Normale Vigilanz, regulärer Ductus. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Knieabnützung beidseits, Kreuzbandschaden beidseits 2 Carpaltunnelsyndrom links 3 Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage 4 Leichte Hypertonie Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Knieabnützung ist neu, neurolog./psych. Leiden werden separat erfasst Dauerzustand Nachuntersuchung - 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Gutachterliche Stellungnahme: Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihm möglich. Der linke Arm ist voll einsetzbar, alle für das sichere Benützen von ÖVM nötigen Haltegriffe können erbracht werden.“ 11. XXXX Sachverständiger für Orthopädie, führte am 11.12.2024 auf Basis der eingeholten Sachverständigengutachten eine Gesamtbeurteilung (vidiert am 12.12.2024), durch:11. römisch 40 Sachverständiger für Orthopädie, führte am 11.12.2024 auf Basis der eingeholten Sachverständigengutachten eine Gesamtbeurteilung (vidiert am 12.12.2024), durch: „Zusammenfassung der Sachverständigengutachten Name der/des SV Fachgebiet Gutachten vom XXXX römisch 40 Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie 10.12.2024 XXXX römisch 40 Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie 06.12.2024 Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Posttraumatische Belastungsstörung, rez. Depressio, Panikstörung 2 N. medianus + N. ulnaris Läsion re 3 Knieabnützung beidseits, Kreuzbandschaden beidseits 4 Carpaltunnelsyndrom links 5 Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage 6 Leichte Hypertonie Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 2 des VGA jetzt Leiden 1, Knieleiden ist neu Dauerzustand Nachuntersuchung – 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Gutachterliche Stellungnahme: Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihm möglich. Der linke Arm ist voll einsetzbar, alle für das sichere Benützen von ÖVM nötigen Haltegriffe können erbracht werden. Die 3 Faktoren klaustrophobe, soziophobe und Kontrollelemente sind bei der Begutachtung von Relevanz. Als Hauptdiagnose müssen nach ICD 10 eine Klaustrophobie, Soziophobie oder eine phobische Angststörung vorliegen. Als Voraussetzung für eine dauernde psychische Erkrankung müssen alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz gekommen und nachgewiesen sein (nervenärztliche Behandlung > 1 Jahr, mit zielführender Medikation, die bei Wirkungslosigkeit geändert wurde, und auch psychotherapeutische Methoden > 1 Jahr). Dies liegt hier nicht vor. Eine Panikstörung ist definitionsgemäß nicht situationsgebunden.“ 12. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und das am 06.12.2024 erstellte Sachverständigengutachten von XXXX , das am 11.12.2024 erstellte Sachverständigengutachten von XXXX sowie das von diesem erstellte Gesamtgutachten vom 12.12.2024 übermittelt. 12. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und das am 06.12.2024 erstellte Sachverständigengutachten von römisch 40 , das am 11.12.2024 erstellte Sachverständigengutachten von römisch 40 sowie das von diesem erstellte Gesamtgutachten vom 12.12.2024 übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht gegeben seien. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. 13. Der Beschwerdeführer brachte am 12.01.2024 eine Stellungnahme ein, in der er zum psychiatrischen Sachverständigengutachten ausführt, dass er sehr wohl in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei, diese jedoch auf Anraten des Psychosozialen Dienst Wien aufgrund einer Verschlechterung abbrechen habe müssen. Es sei seit ca. einem Jahr in Behandlung und habe seinen nächsten Termin beim XXXX am 15.01.2025. Zudem treten seiner Meinung nach die Panikattacken in gehäufter Form sehr wohl situationsgebunden auf, nämlich bei mittleren Menschenansammlungen, insbesondere in geschlossenen Räumlichkeiten wie in den öffentlichen Verkehrsmitteln.13. Der Beschwerdeführer brachte am 12.01.2024 eine Stellungnahme ein, in der er zum psychiatrischen Sachverständigengutachten ausführt, dass er sehr wohl in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei, diese jedoch auf Anraten des Psychosozialen Dienst Wien aufgrund einer Verschlechterung abbrechen habe müssen. Es sei seit ca. einem Jahr in Behandlung und habe seinen nächsten Termin beim römisch 40 am 15.01.2025. Zudem treten seiner Meinung nach die Panikattacken in gehäufter Form sehr wohl situationsgebunden auf, nämlich bei mittleren Menschenansammlungen, insbesondere in geschlossenen Räumlichkeiten wie in den öffentlichen Verkehrsmitteln. Zum orthopädischen Sachverständigengutachten führte der Beschwerdeführer aus, dass er im rechten Arm eine Nervenlähmung sowie eine mehr oder minder funktionslose Krallenhand mit starkem Muskelschwund und eine Sehnenverkürzung habe. In der linken Hand habe er aufgrund einer ständigen Überlastung wegen des Ausfalls der rechten Hand, ein bereits operiertes und wieder aufgetretenes Carpaltunnelsyndrom. Zudem sei er aufgrund seiner Kniebeschwerden und der dadurch bedingten Sturzgefahr auf die Benützung einer Krücke angewiesen. Es sei ihm daher in den öffentlichen Verkehrsmitteln nur sehr eingeschränkt möglich, die Haltegriffe und Halteschlaufen zu benützen. Als Beilage übermittelte der Beschwerdeführer zwei Honorarnoten für eine psychotherapeutische Behandlung am 08.03. sowie 24.04.2024. 14. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2025 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Ausgeführt wurde, dass die in Folge der eingebrachten Beschwerde durchgeführte ärztliche Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst des Sozialministeriumsservice ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden. Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung, welche als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden seien, wurden der Beschwerdevorentscheidung als Beilage beigefügt. 15. Mit Vorlageantrag vom 27.01.2025 (einlangend) übermittelte der Beschwerdeführer neuerlich seine Stellungnahme vom 12.01.2025 sowie die beigefügten Honorarnoten einer psychotherapeutischen Behandlung und begehrte die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 16. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.02.2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Nichtvornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen. 1. Feststellungen: 1.1. Allgemeines Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass. Der Beschwerdeführer beantragte am 05.03.2024 (einlangend am selben Tag) die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. 1.2.1. Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Der Beschwerdeführer lebt alleine in einer Wohnung im 4. Stockwerk ohne Lift. Der Allgemein- und Ernährungszustand ist gut. Kopf/Hals: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund und Halsvenen nicht gestaut. Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Obere Extremitäten: An den oberen Extremitäten bestehen rechtsseitig hochgrad. N. Med und N. uln Paresen, Krallenhand, Atrophien, linksseitig bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. Der Beschwerdeführer ist Rechtshänder. Die Schulter rechts ist diskret höherstehend, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Hand rechts: Beweglichkeit im Handgelenk geringgradig eingeschränkt, Kraft jedoch erhalten mit KG 5, Fingerspreizen geschwächt, Fingerstrecken nicht möglich, sämtliche Langfinger in hochgradiger Beugestellung, Fingerkuppenhohlhandabstand 3 bis 4 Zentimeter, Faustschluss komplett, Daumen beweglich, Schlüsselgriff möglich, Opponensfunktion zur Zeigefingerkuppe eingeschränkt, Spitzgriff nicht möglich, Gegenstände können gehalten werden. Rechte Hand wird als Hilfshand eingesetzt. Hand links: Linksseitig bestehen keine Paresen. Grob-und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen ist unauffällig, Nacken- und Schürzengriff uneingeschränkt durchführbar. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Sämtliche weitere Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Untere Extremitäten: An den unteren Extremitäten bestehen rechts- und linkseitig keine Paresen, Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds.schmerzgehemmt (Kniegelenke) möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird in der re OE distal als deutlich vermindert im Bereich des N. uln und N. med. angegeben, Schmerzen in beiden Kniegelenken. Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Gesamtmobilität – Gangbild: Der Beschwerdeführer kommt zur persönlichen Begutachtung am 04.06.2024 selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig. Ebenso ist der Gang am 09.12.2024 in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich, am 06.12.2024 ist das Gangbild mit Krücke relativ flüssig. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Psychischer Status: Allseits orientiert, Auffassung regelrecht, Antrieb vermindert, subjektiv kognitive Einschränkungen, Stimmung dysthym, zeitweise Ängste sowie Ein- und Durchschlafstörung, nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt. Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht in psychotherapeutischer Behandlung und es erfolgte bisher weder eine stationäre noch eine teilstationäre psychiatrische Behandlung. 1.2.2. Art der Funktionseinschränkungen: 1) Posttraumatische Belastungsstörung, rez. Depressio, Panikstörung 2) N. medianus + N. ulnaris Läsion re 3) Knieabnützung beidseits, Kreuzbandschaden beidseits 4) Carpaltunnelsyndrom links 5) Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage 6) Leichte Hypertonie 1.3. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Keine der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen bewirkt die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine Wegstrecke (ca. 300
  3. m)aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne maßgebende Unterbrechung und wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Die Funktionseinschränkung der rechten Hand kann ausreichend kompensiert werden. Der linke Arm ist voll einsetzbar, alle für die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nötigen Haltegriffe können erbracht werden. Es bestehen keine Gleichgewichtsstörungen, keine Instabilität sowie keine höhergradigen Einschränkungen der unteren Extremitäten. Beim Beschwerdeführer liegen auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, es besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. 2. Beweiswürdigung: Zu 1.1.: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2. und 1.3.: Die Feststellungen zum Ausmaß und zur Beurteilung der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Der Beschwerdeführer wurde im Zuge des Verfahrens von drei verschiedenen Sachverständigen persönlich untersucht und begutachtet, die im Wesentlichen zum selben Ergebnis gelangt sind. Das durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 05.08.2024 (vidiert am 06.08.2024) nach persönlicher Untersuchung am 04.06.2024 ist schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Auch das in der Folge seitens der belangten Behörde eingeholte Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie vom 06.12.2024 nach persönlicher Untersuchung am selben Tag sowie das Gutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie und Unfallchirurgie vom 10.12.2024 (vidiert am 11.12.2024) nach einer persönlichen Untersuchung am 09.12.2024 sowie die von diesem erstellte Gesamtbeurteilung vom 11.12.2024 (vidiert am 12.12.2024) bestätigten die Einschätzung der zuvor eingeholten Sachverständigen. Es wurde bei sämtlichen von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Sachverständigengutachten einer Ärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 06.08.2024 wurde nach persönlicher Untersuchung am 04.06.2024 zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300m ohne Fremdhilfe, ohne Gehilfe und ohne maßgebliche Pausen möglich sei. Der Beschwerdeführer kommt selbständige gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, sein Gangbild ist hinkfrei und unauffällig. Verwiesen wurde auf die Funktionseinschränkung der rechten Hand, welche ausreichend kompensiert werden kann, sodass auch das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport ohne Fremdhilfe sowie Hilfsmittel möglich ist. Es bestehen im Fall des Beschwerdeführers keine Gleichgewichtsstörungen, keine Instabilität sowie keine höhergradigen Einschränkungen der unteren Extremitäten, welche die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht in hohen Maß erschwert. Zur körperlichen Belastbarkeit wurde ausgeführt, dass die kardiopulmonale Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausreichend ist. Dem Begehren des Beschwerdeführers auf Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens aufgrund seiner orthopädischen Probleme mit seinen Knien sowie seiner ausgeprägten Panikstörung wurde schon seitens der belangten Behörde gefolgt, indem im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahren Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie am 06.12.2024 sowie 09.12.2024 erstellt wurden, welche die vorherigen Diagnosen bestätigten sowie diese um eine beidseitige Knieabnützung und einen beidseitigen Kreuzbandschaden und um eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Panikstörung erweiterten. Sämtliche vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Das Sachverständigengutachten eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie vom 06.12.2024 nach persönlicher Untersuchung stellt im Fall des Beschwerdeführers die Diagnosen „Posttraumatische Belastungsstörung, rez. Depressio, Panikstörung“ sowie „N. medianus + N. ulnaris Läsion re“ fest. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde fachärztlich festgehalten, dass nach persönlicher Untersuchung aus nervenärztlicher Sicht keine Funktionseinschränkungen vorliegen, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300-400m), das Ein- und Aussteigen bei den üblichen Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren würden. Darüber hinaus ergibt sich aus den festgestellten Funktionseinschränkungen aus dem psychiatrischen Formenkreis, dass im Fall des Beschwerdeführers als Hauptdiagnose nach ICD 10 keine Klaustrophobie, Soziophobie oder eine phobische Angststörung vorliegt und eine Panikstörung definitionsgemäß nicht situationsgebunden sei. Zudem müssen als Voraussetzung für eine dauernde psychische Erkrankung alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden in Einsatz kommen und nachgewiesen werden, insbesondere die nervenärztliche Behandlung sowie auch psychotherapeutische Methoden über ein Jahr lang, welche im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen würden. Dazu führt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12.01.2025 aus, dass er zwar in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei, diese jedoch abgebrochen habe. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Honorarnoten für eine psychotherapeutische Behandlung ergibt sich lediglich die Teilnahme an zwei Sitzungen am 08.03.2024 und 24.04.2024 im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung, sodass der Beschwerdeführer über ein Jahr dauernde psychotherapeutische Behandlung weder behauptet noch bewiesen hat. Im Sachverständigengutachten eines Arztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 09.12.2024 wurde nach persönlicher Untersuchung zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgehalten, dass eine relevante Mobilitätseinschränkung nicht bestehe und die vom Beschwerdeführer überwindbare Gehstrecke ausreichend sei, da ein Aktionsradius von 10 Minuten möglich sei. Ebenso sind das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet. Der linke Arm des Beschwerdeführers ist voll einsetzbar und alle für das sichere Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln nötigen Handgriffe können von der linken Hand erbracht werden. Der Gang mit Straßenschuhen ist ohne Gehbehelf frei möglich. Ein schwerer und anhaltender Immundefekt liegt im Fall des Beschwerdeführers nicht vor. Den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Befunden war weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen, noch gab es einen Hinweis auf Infektionen mit Problemkeimen und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es liegt kein hochgradiges Immundefizit, welches die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschränkt, vor. Wenn sich der Beschwerdeführer auf den fachärztlichen Befundbericht des XXXX vom 04.09.2024, wonach bei dem Beschwerdeführer neben einer PTBS eine ausgeprägte Panikstörung vorliege, die sich seit frühester Jugend in engen Räumen und öffentlichen Verkehrsmitteln bemerkbar mache und daher um die Bewilligung eines „Parkausweises“ ersucht werde, so ist dem entgegenzuhalten, dass verfahrensgegenständlich die Einschätzung für das Vorliegen der Voraussetzungen der begehrten Zusatzeintragung nicht von den behandelnden Ärzten des Beschwerdeführers vorgenommen wird, sondern durch im Verfahren herangezogene begutachtende medizinische Sachverständige, welche die Begutachtung und Beurteilung ausschließlich auf Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vornehmen. Die vorgelegten Befunde wurden dabei von der begutachtenden Sachverständigen sehr wohl miteinbezogen (vgl. SVGA vom 06.12.2024, S. 1), jedoch kommt der zuständige Sachverständige aufgrund der vorgenommenen Begutachtung und der vorliegenden Beweismittel zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht vorliegen. Ebenso wurde der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeerhebung vorgelegt MRT-Befund beider Knie vom 30.10.2024 in das Sachverständigengutachten des Arztes aus dem Fachgebiet der Orthopädie miteinbezogen (vgl. SVGA vom 11.12.2024, S. 1f.) und führten auch zur Erweiterung der Funktionseinschränkungen um die „Knieabnützung beidseits, Kreuzbandschaden beidseits“, die jedoch keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle darstellen.Wenn sich der Beschwerdeführer auf den fachärztlichen Befundbericht des römisch 40 vom 04.09.2024, wonach bei dem Beschwerdeführer neben einer PTBS eine ausgeprägte Panikstörung vorliege, die sich seit frühester Jugend in engen Räumen und öffentlichen Verkehrsmitteln bemerkbar mache und daher um die Bewilligung eines „Parkausweises“ ersucht werde, so ist dem entgegenzuhalten, dass verfahrensgegenständlich die Einschätzung für das Vorliegen der Voraussetzungen der begehrten Zusatzeintragung nicht von den behandelnden Ärzten des Beschwerdeführers vorgenommen wird, sondern durch im Verfahren herangezogene begutachtende medizinische Sachverständige, welche die Begutachtung und Beurteilung ausschließlich auf Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vornehmen. Die vorgelegten Befunde wurden dabei von der begutachtenden Sachverständigen sehr wohl miteinbezogen vergleiche SVGA vom 06.12.2024, S. 1), jedoch kommt der zuständige Sachverständige aufgrund der vorgenommenen Begutachtung und der vorliegenden Beweismittel zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht vorliegen. Ebenso wurde der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeerhebung vorgelegt MRT-Befund beider Knie vom 30.10.2024 in das Sachverständigengutachten des Arztes aus dem Fachgebiet der Orthopädie miteinbezogen vergleiche SVGA vom 11.12.2024, S. 1f.) und führten auch zur Erweiterung der Funktionseinschränkungen um die „Knieabnützung beidseits, Kreuzbandschaden beidseits“, die jedoch keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle darstellen. Auch die – unsubstantiierten – Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Stellungnahme vom 12.01.2025 waren nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis in Zweifel zu ziehen und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Der Beschwerdeführer vermochte insbesondere nicht darzulegen, weshalb er – entgegen der Ausführungen des Sachverständigen – der Ansicht sei, dass seine Panikattacken sehr wohl situationsgebunden auftreten würden. Zwar sind dem Status Psychicus im Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie keine Anhaltspunkte zu einer etwaigen Panikstörung zu entnehmen, jedoch ist der gutachterlichen Stellungnahme begründend zu entnehmen, dass bei der Begutachtung klaustrophobe, soziophobe und Kontrollelemente von Relevanz seien sowie als Hauptdiagnose nach dem ICD 10 eine Klaustrophobie, Soziophobie oder eine phobische Angststörung vorliegen müsse. Dies liegt im Fall des Beschwerdeführers nicht vor. Die von dem Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Einwendungen waren insgesamt nicht geeignet, eine Änderung der getroffenen Beurteilung vorzunehmen. Auch wurden im Zuge des Beschwerdeverfahrens keine neuen Beweismittel vorgelegt. Dem Vorbringen war kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Wie den Ausführungen des Untersuchungsbefundes zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer eingehend untersucht. Diese umfassende Befundung spiegelt sich in der Erstellung von drei Sachverständigengutachten aus unterschiedlichen medizinischen Fachbereichen wieder. Die Gutachten erfüllen somit die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen und wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, wurde von den Sachverständigen ausführlich dargelegt. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die Sachverständigengutachten auf persönlichen Untersuchungen basieren. Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, zu entkräften. Aktuelle Befunde wurden nicht vorgelegt und neue fachärztliche Aspekte nicht vorgebracht. Die von dem Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5). Der Beschwerdeführer ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Der erkennende Senat kommt zu dem Ergebnis, dass die seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten nachvollziehbar, schlüssig und glaubwürdig die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen. Die seitens der belangten Behörde eingeholten, am 06.08.2024, 06.12.2024 und 11.12.2024 erstellten Sachverständigengutachten sowie die Gesamtbeurteilung vom 12.12.2024 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§9 Abs. 1 Z3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§9 Absatz eins, Z3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen: 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF auszugsweise).- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen (Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF auszugsweise). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF).Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF). In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II 263/2016 (S. 2

  1. ff)wird u.a. Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, (S. 2
  2. ff)wird u.a. Folgendes ausgeführt: Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, 2001/11/0242, vom 27.01.2015, 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, 2001/11/0242, vom 27.01.2015, 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (vgl. VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt vergleiche VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht vergleiche u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (vgl. VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt vergleiche VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Auf den Beschwerdefall bezogen: Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den seitens der belangten Behörde eingeholten, auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten ergingen aufgrund persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers und werden als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erforderlichen Voraussetzungen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten und Funktionen bzw. das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung sind bei dem Beschwerdeführer nicht erfüllt. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: 3.2.1. Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).3.2.1. Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; 3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (§ 24 Abs. 2 VwGVG).3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). 3.2.2. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach ist die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens keine Frage bloß technischer Natur (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0057). Sowohl dabei als auch bei der Beurteilung, ob die gesundheitlichen Einschränkungen des Betroffenen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen, ist nach der hg. Judikatur wegen des für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers grundsätzlich eine mündliche Verhandlung geboten (vgl. VwGH 27.06.2022, Ra 2022/11/0035 mwN).3.2.2. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach ist die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens keine Frage bloß technischer Natur vergleiche VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0057). Sowohl dabei als auch bei der Beurteilung, ob die gesundheitlichen Einschränkungen des Betroffenen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen, ist nach der hg. Judikatur wegen des für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers grundsätzlich eine mündliche Verhandlung geboten vergleiche VwGH 27.06.2022, Ra 2022/11/0035 mwN). Zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung führte der Verwaltungsgerichtshof (mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13.10.2011 in der Sache Fexler) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des vorliegenden Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten mit einem von ihm eingeholten Gutachten entgegengetreten sei (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180). Zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung führte der Verwaltungsgerichtshof (mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13.10.2011 in der Sache Fexler) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des vorliegenden Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten mit einem von ihm eingeholten Gutachten entgegengetreten sei vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180). In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) verwiesen, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur („rather technical in nature“) sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt („the outcome depended on the written medical opinions“) unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. etwa EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21.660/09, sowie VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich).In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) verwiesen, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur („rather technical in nature“) sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt („the outcome depended on the written medical opinions“) unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche etwa EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21.660/09, sowie VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221 und 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010 mwN und VwGH 30.12.2020, Ra 2018/07/0385 mwN).In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne vergleiche VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221 und 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010 mwN und VwGH 30.12.2020, Ra 2018/07/0385 mwN). Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist (jedoch) kein absoluter: Nach der Rechtsprechung des EGMR und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg. 18.994/2010, 19.632/2012, 20415/2020).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist (jedoch) kein absoluter: Nach der Rechtsprechung des EGMR und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg. 18.994 aus 2010,, 19.632 aus 2012,, 20415 aus 2020,). 3.2.3. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der bei dem Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde in die durch die belangte Behörde eingeholten und auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers beruhende am 06.08.2024, 06.12.2024 sowie 11.12.2024 erstellte medizinische Sachverständigengutachten sowie in die Gesamtbeurteilung vom 12.12.2024 Einsicht genommen. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden diese Gutachten und die Gesamtbeurteilung als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat von diesen Sachverständigenbeweisen vollinhaltlich Kenntnis erlangt.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde in die durch die belangte Behörde eingeholten und auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers beruhende am 06.08.2024, 06.12.2024 sowie 11.12.2024 erstellte medizinische Sachverständigengutachten sowie in die Gesamtbeurteilung vom 12.12.2024 Einsicht genommen. Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, wurden diese Gutachten und die Gesamtbeurteilung als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat von diesen Sachverständigenbeweisen vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war – wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Es resultiert daraus keine geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 (S. 2) wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt.In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, (S. 2) wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W162.2307043.1.00

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