RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2025 GeschäftszahlW167 2308957-1 Spruch, W167 2308957-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die SVS (belangte Behörde) fest, dass der BF für die verspätet entrichteten Pflichtbeträge von XXXX einen Beitragszuschlag gemäß § 34 Abs. 2 und 3 BSVG in der Höhe von XXXX zu entrichten habe.
- Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die SVS (belangte Behörde) fest, dass der BF für die verspätet entrichteten Pflichtbeträge von römisch 40 einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 BSVG in der Höhe von römisch 40 zu entrichten habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem BF mit Beitragsvorschreibung vom XXXX Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für den Zeitraum XXXX in der Höhe von XXXX vorgeschrieben worden seien. Ein Antrag auf Zahlungsaufschub sei nicht gewährt worden. Am XXXX sei die erste Zahlungserinnerung, betreffend den Rückstand von XXXX mit der Aufforderung, diesen binnen 14 Tagen zu begleichen, erfolgt. Es sei keine Zahlung erfolgt. Am XXXX sei die zweite Zahlungserinnerung mit Verhängung des Beitragszuschlages in der Höhe von EUR XXXX erfolgt. Am XXXX sei der Betrag in der Höhe von XXXX eingelangt.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem BF mit Beitragsvorschreibung vom römisch 40 Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für den Zeitraum römisch 40 in der Höhe von römisch 40 vorgeschrieben worden seien. Ein Antrag auf Zahlungsaufschub sei nicht gewährt worden. Am römisch 40 sei die erste Zahlungserinnerung, betreffend den Rückstand von römisch 40 mit der Aufforderung, diesen binnen 14 Tagen zu begleichen, erfolgt. Es sei keine Zahlung erfolgt. Am römisch 40 sei die zweite Zahlungserinnerung mit Verhängung des Beitragszuschlages in der Höhe von EUR römisch 40 erfolgt. Am römisch 40 sei der Betrag in der Höhe von römisch 40 eingelangt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom XXXX fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er die erste Zahlungserinnerung vom XXXX nie erhalten habe. Es sei kein Nachweis der Versendung und des Postauftrages vorgelegt worden. Am XXXX habe er eine zweite Zahlungserinnerung mit Datum vom XXXX mit Beitragszuschlag bekommen. Das Schreiben vom XXXX habe er erst am XXXX erhalten, daher sei zu dem Zeitpunkt in welchem das Schreiben weggeschickt worden sei, der Betrag von EUR XXXX bereits bezahlt worden. Es sei bereits im Bescheid bestätigt worden, dass am XXXX eine Einzahlung von XXXX erfolgt sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom römisch 40 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er die erste Zahlungserinnerung vom römisch 40 nie erhalten habe. Es sei kein Nachweis der Versendung und des Postauftrages vorgelegt worden. Am römisch 40 habe er eine zweite Zahlungserinnerung mit Datum vom römisch 40 mit Beitragszuschlag bekommen. Das Schreiben vom römisch 40 habe er erst am römisch 40 erhalten, daher sei zu dem Zeitpunkt in welchem das Schreiben weggeschickt worden sei, der Betrag von EUR römisch 40 bereits bezahlt worden. Es sei bereits im Bescheid bestätigt worden, dass am römisch 40 eine Einzahlung von römisch 40 erfolgt sei.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Beitragsvorschreibung vom XXXX wurden dem BF Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für den Zeitraum XXXX in der Höhe von XXXX vorgeschrieben. Mit Beitragsvorschreibung vom römisch 40 wurden dem BF Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für den Zeitraum römisch 40 in der Höhe von römisch 40 vorgeschrieben. Der BF ersuchte um Zahlungsaufschub, der ihm von der belangten Behörde nicht gewährt wurde. Mit Schreiben vom XXXX erfolgte die erste Zahlungserinnerung an den BF, mit der eine Einzahlung des offenen Betrages innerhalb von 14 Tagen gefordert wurde. Diese Zahlungserinnerung wurde am XXXX zur Post aufgegeben.Mit Schreiben vom römisch 40 erfolgte die erste Zahlungserinnerung an den BF, mit der eine Einzahlung des offenen Betrages innerhalb von 14 Tagen gefordert wurde. Diese Zahlungserinnerung wurde am römisch 40 zur Post aufgegeben. Mit Schreiben vom XXXX folgte die zweite Zahlungserinnerung an den BF, mit der ein Beitragszuschlag von EUR XXXX verrechnet wurde.Mit Schreiben vom römisch 40 folgte die zweite Zahlungserinnerung an den BF, mit der ein Beitragszuschlag von EUR römisch 40 verrechnet wurde. Am XXXX ging die Zahlung von XXXX bei der belangten Behörde ein.Am römisch 40 ging die Zahlung von römisch 40 bei der belangten Behörde ein. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beitragszuschlag von EUR XXXX vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beitragszuschlag von EUR römisch 40 vorgeschrieben.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und aus der Beschwerde. 2.
- Im Akt sind die Beitragsvorschreibung vom XXXX sowie die zwei Zahlungserinnerungen vom XXXX vorliegend (vgl. OZ 1 und 4).2.
- Im Akt sind die Beitragsvorschreibung vom römisch 40 sowie die zwei Zahlungserinnerungen vom römisch 40 vorliegend vergleiche OZ 1 und 4). In den Zahlungserinnerungen befinden sich die Hinweise, den offenen Betrag mit beiliegender Zahlungsanweisung innerhalb der nächsten 14 Tage einzuzahlen, und, dass mit der Einzahlung des offenen Betrages gesetzlich vorgesehene Eintreibungsmaßnahmen verhindert werden (vgl. OZ 1). In den Zahlungserinnerungen befinden sich die Hinweise, den offenen Betrag mit beiliegender Zahlungsanweisung innerhalb der nächsten 14 Tage einzuzahlen, und, dass mit der Einzahlung des offenen Betrages gesetzlich vorgesehene Eintreibungsmaßnahmen verhindert werden vergleiche OZ 1). 2.
- Die Feststellung zum angesuchten Zahlungsaufschub, welcher von der belangten Behörde nicht gewährt wurde, ist auf die Ausführungen des BF und der belangten Behörde zurückzuführen. 2.
- Bezüglich der Berechnungen der Pflichtbeiträge, legte die belangte Behörde eine Aufstellung der Bewirtschaftungsverhältnisse mit Stand vom April 2024 (vgl. OZ 4) vor. Nachvollziehbar führte die belangte Behörde in der Stellungnahme vom XXXX dazu aus, dass sich aus dieser der Einheitswert ergebe. Zum damaligen Zeitpunkt seien die Beiträge von einem Einheitswert in der Höhe von XXXX ,-, berechnet worden. Für 2024 betrage der Hundertsatz bei Einheitswerten bis EUR 5.000,- 23,35002 % und für je weitere EUR 100,- 25,94450 %. Daraus ergebe sich im gegenständlichen Fall eine Beitragsgrundlage von XXXX welche für die Berechnung der Pflichtbeiträge herangezogen worden sei. Da der BF über keine eigenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen verfüge, sondern mehrere Flächen pachte, seien in seinem Einheitswertbescheid nur bezogene Förderungen ausgewiesen (vgl. OZ 4). 2.
- Bezüglich der Berechnungen der Pflichtbeiträge, legte die belangte Behörde eine Aufstellung der Bewirtschaftungsverhältnisse mit Stand vom April 2024 vergleiche OZ 4) vor. Nachvollziehbar führte die belangte Behörde in der Stellungnahme vom römisch 40 dazu aus, dass sich aus dieser der Einheitswert ergebe. Zum damaligen Zeitpunkt seien die Beiträge von einem Einheitswert in der Höhe von römisch 40 ,-, berechnet worden. Für 2024 betrage der Hundertsatz bei Einheitswerten bis EUR 5.000,- 23,35002 % und für je weitere EUR 100,- 25,94450 %. Daraus ergebe sich im gegenständlichen Fall eine Beitragsgrundlage von römisch 40 welche für die Berechnung der Pflichtbeiträge herangezogen worden sei. Da der BF über keine eigenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen verfüge, sondern mehrere Flächen pachte, seien in seinem Einheitswertbescheid nur bezogene Förderungen ausgewiesen vergleiche OZ 4). Gegen die Pflichtversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR XXXX erhob der BF in der Beschwerde keine Einwendungen. Gegen die Pflichtversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR römisch 40 erhob der BF in der Beschwerde keine Einwendungen. Den Erhalt der Beitragsvorschreibung vom XXXX und der zweiten Zahlungserinnerung vom XXXX bestritt der BF ebenso nicht.Den Erhalt der Beitragsvorschreibung vom römisch 40 und der zweiten Zahlungserinnerung vom römisch 40 bestritt der BF ebenso nicht. 2.
- Der BF brachte in seiner Beschwerde jedoch vor, dass er die erste Zahlungserinnerung vom XXXX nie erhalten habe. Er gab auch an, dass zum Zeitpunkt als die zweite Zahlungserinnerung vom XXXX weggeschickt worden sei, der Betrag von XXXX bereits überwiesen worden sei. 2.
- Der BF brachte in seiner Beschwerde jedoch vor, dass er die erste Zahlungserinnerung vom römisch 40 nie erhalten habe. Er gab auch an, dass zum Zeitpunkt als die zweite Zahlungserinnerung vom römisch 40 weggeschickt worden sei, der Betrag von römisch 40 bereits überwiesen worden sei. Er bestritt aber nicht, dass die Zahlung von XXXX erst am XXXX einging, wie die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid nachvollziehbar darlegte. Er verwies selbst darauf, dass im Bescheid der Eingang der Zahlung am XXXX bestätigt worden sei (vgl. Beschwerde vgl. OZ 1). Laut zweiter Zahlungserinnerung berücksichtigte die belangte Behörde die eingegangenen Zahlungen bis XXXX , die Zahlung ging jedoch erst, wie erörtert, am XXXX ein. Er bestritt aber nicht, dass die Zahlung von römisch 40 erst am römisch 40 einging, wie die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid nachvollziehbar darlegte. Er verwies selbst darauf, dass im Bescheid der Eingang der Zahlung am römisch 40 bestätigt worden sei vergleiche Beschwerde vergleiche OZ 1). Laut zweiter Zahlungserinnerung berücksichtigte die belangte Behörde die eingegangenen Zahlungen bis römisch 40 , die Zahlung ging jedoch erst, wie erörtert, am römisch 40 ein. Zu den Zahlungserinnerungen gab die belangte Behörde in der Stellungnahme nachvollziehbar an, dass Mahnungen technisch-automatisch vor jedem Mahnlauf erstellt werden würden, wenn im System ein offener Saldo bestehe. Dazu legte die belangte Behörde den Datensatz des Mahnlaufes betreffend den BF vor. Im gegenständlichen Fall sei aufgrund dessen am XXXX die Mahnung freigegeben und archiviert worden. Der Druck und Versand erfolge durch die XXXX (vgl. OZ 4).Zu den Zahlungserinnerungen gab die belangte Behörde in der Stellungnahme nachvollziehbar an, dass Mahnungen technisch-automatisch vor jedem Mahnlauf erstellt werden würden, wenn im System ein offener Saldo bestehe. Dazu legte die belangte Behörde den Datensatz des Mahnlaufes betreffend den BF vor. Im gegenständlichen Fall sei aufgrund dessen am römisch 40 die Mahnung freigegeben und archiviert worden. Der Druck und Versand erfolge durch die römisch 40 vergleiche OZ 4). Aufgrund der vorgelegten E-Mail der XXXX vom XXXX , mit der Mitteilung über die Kuvertierung und Postaufgabe des Mahnschreibens (erste Zahlungserinnerung vom XXXX ) am XXXX , ist davon auszugehen, dass das Mahnschreiben am XXXX zur Post aufgegeben wurde (vgl. OZ 4).Aufgrund der vorgelegten E-Mail der römisch 40 vom römisch 40 , mit der Mitteilung über die Kuvertierung und Postaufgabe des Mahnschreibens (erste Zahlungserinnerung vom römisch 40 ) am römisch 40 , ist davon auszugehen, dass das Mahnschreiben am römisch 40 zur Post aufgegeben wurde vergleiche OZ 4). Zudem langte diese Zahlungserinnerung auch nicht als Rückpost bei der belangten Behörde ein (vgl. OZ 4).Zudem langte diese Zahlungserinnerung auch nicht als Rückpost bei der belangten Behörde ein vergleiche OZ 4). 2.
- Da es sich gegenständlich um eine reine Rechtsfrage handelt und die Sachlage ausreichend geklärt ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Maßgebliche Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG): „Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge § 33.
(1)Die Beiträge der gemäß 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 3 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten sind vierteljährlich im nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch ein Finanzamt vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt. Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen.Paragraph 33,
(1)Die Beiträge der gemäß 2 Absatz eins, Ziffer eins und eins a und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Pflichtversicherten sind vierteljährlich im nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch ein Finanzamt vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt. Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen. „Beitragszuschlag § 34.
(1)[…]Paragraph 34,
(1)[…]
(2)Werden die Beiträge zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Fälligkeit eingezahlt, ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(3)Nach erfolgloser Mahnung gemäß Abs. 2 hat der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 v. H. des eingemahnten Beitrages vorzuschreiben. Der Beitragszuschlag kann bis zum Ausmaß des eingemahnten Beitrages erhöht werden.“
(3)Nach erfolgloser Mahnung gemäß Absatz 2, hat der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 v. H. des eingemahnten Beitrages vorzuschreiben. Der Beitragszuschlag kann bis zum Ausmaß des eingemahnten Beitrages erhöht werden.“ 3.
- Zur Beitragsschuld: Die Versicherungs- und damit auch die Beitragspflicht nach dem BSVG wird bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes auch ohne bescheidmäßigen Ausspruch ex lege begründet. Die Beitragsschulden sind auf Gefahr und Kosten des Beitragsschuldners an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Es handelt sich um eine Bringschuld. § 33 BSVG regelt die Fälligkeit und die Einzahlung der Beiträge. Die Beiträge sind grundsätzlich vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben und mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt (also I. Quartal 30.4.; II. Quartal 31.7.; III. Quartal 31.10.; IV. Quartal 31.
- des Folgejahres) (vgl. Kreimer-Kletzenbauer in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 34 BSVG).Die Versicherungs- und damit auch die Beitragspflicht nach dem BSVG wird bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes auch ohne bescheidmäßigen Ausspruch ex lege begründet. Die Beitragsschulden sind auf Gefahr und Kosten des Beitragsschuldners an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Es handelt sich um eine Bringschuld. Paragraph 33, BSVG regelt die Fälligkeit und die Einzahlung der Beiträge. Die Beiträge sind grundsätzlich vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben und mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt (also römisch eins. Quartal 30.4.; römisch zwei. Quartal 31.7.; römisch drei. Quartal 31.10.; römisch vier. Quartal 31.
- des Folgejahres) vergleiche Kreimer-Kletzenbauer in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON Paragraph 34, BSVG). Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung ist der Versicherungswert. Dieser gilt als monatliche Beitragsgrundlage und stellt für die Sozialversicherung das pauschalierte Erwerbseinkommen dar, das durch die Bewirtschaftung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Durchschnitt erzielt wird. Der Versicherungswert ist gemäß § 23 Abs. 2 BSVG ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, er ist jeweils zum 01.
- des Jahres neu festzustellen. Der Einheitswert gilt als Maßzahl für die Erträge aus dem land(forst)wirtschaftlichen Vermögen. Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung ist der Versicherungswert. Dieser gilt als monatliche Beitragsgrundlage und stellt für die Sozialversicherung das pauschalierte Erwerbseinkommen dar, das durch die Bewirtschaftung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Durchschnitt erzielt wird. Der Versicherungswert ist gemäß Paragraph 23, Absatz 2, BSVG ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, er ist jeweils zum 01.
- des Jahres neu festzustellen. Der Einheitswert gilt als Maßzahl für die Erträge aus dem land(forst)wirtschaftlichen Vermögen. Der rechtskräftige Einheitswertbescheid stellt eine bindende Grundlage für darauf basierende Berechnungen dar; so auch für die Feststellung der Pflichtversicherung bzw. Beitragsgrundlage nach dem BSVG (vgl. VwGH vom 03.09.2021, Ro 2017/08/0006). Für sozialversicherungsrechtliche Zwecke ist, soweit ein solcher Bescheid vorliegt, ausnahmslos der zuletzt festgestellte Einheitswertbescheid heranzuziehen (vgl. VwGH vom 24.02.2016, Ra 2016/08/0002; sowie Beibl in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 23 BSVG).Der rechtskräftige Einheitswertbescheid stellt eine bindende Grundlage für darauf basierende Berechnungen dar; so auch für die Feststellung der Pflichtversicherung bzw. Beitragsgrundlage nach dem BSVG vergleiche VwGH vom 03.09.2021, Ro 2017/08/0006). Für sozialversicherungsrechtliche Zwecke ist, soweit ein solcher Bescheid vorliegt, ausnahmslos der zuletzt festgestellte Einheitswertbescheid heranzuziehen vergleiche VwGH vom 24.02.2016, Ra 2016/08/0002; sowie Beibl in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON Paragraph 23, BSVG). 3.
- Zur Verhängung des Beitragszuschlages: Der Beitragsschuldner hat ab Fälligkeit noch eine Frist von zwei Wochen für die Einzahlung der Beiträge. Ist die Zahlungsfrist verstrichen, spricht man nicht nur von fälligen, sondern auch von rückständigen Beiträgen. § 34 Abs. 2 BSVG sieht eine Mahnung durch Mahnschreiben vor, wenn fällige Beiträge zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von zwei Wochen eingezahlt werden. Es handelt sich dabei um eine materiell-rechtliche Frist; maßgeblich ist das Einlangedatum. Mit der Mahnung ergeht die Aufforderung, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen – von Zustellung an gerechnet – zu bezahlen. Die Mahnung wird durch die Zustellung des Mahnschreibens vollzogen (§ 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 BSVG).Paragraph 34, Absatz 2, BSVG sieht eine Mahnung durch Mahnschreiben vor, wenn fällige Beiträge zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von zwei Wochen eingezahlt werden. Es handelt sich dabei um eine materiell-rechtliche Frist; maßgeblich ist das Einlangedatum. Mit der Mahnung ergeht die Aufforderung, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen – von Zustellung an gerechnet – zu bezahlen. Die Mahnung wird durch die Zustellung des Mahnschreibens vollzogen (Paragraph 34, Absatz 2, Satz 1 und 2 BSVG). Der Ablauf des Fälligkeitstermins und die erste Mahnung lösen im Bereich des BSVG vorerst keine Verzugsfolgen aus. Bleibt die Mahnung erfolglos, ergeht (ohne eine diesbezügliche gesetzliche Verpflichtung der SVS) eine zweite Mahnung, mit welcher auch ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird (vgl. Kreimer-Kletzenbauer in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 34 BSVG).Der Ablauf des Fälligkeitstermins und die erste Mahnung lösen im Bereich des BSVG vorerst keine Verzugsfolgen aus. Bleibt die Mahnung erfolglos, ergeht (ohne eine diesbezügliche gesetzliche Verpflichtung der SVS) eine zweite Mahnung, mit welcher auch ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird vergleiche Kreimer-Kletzenbauer in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON Paragraph 34, BSVG). Das BSVG kennt den Beitragszuschlag nach erfolgloser Mahnung in der Höhe von 5 % des eingemahnten Beitrags gemäß § 34 Abs. 3 BSVG. Es handelt sich um einen gesetzlichen Auftrag zur Vorschreibung des Beitragszuschlages. Das BSVG kennt den Beitragszuschlag nach erfolgloser Mahnung in der Höhe von 5 % des eingemahnten Beitrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, BSVG. Es handelt sich um einen gesetzlichen Auftrag zur Vorschreibung des Beitragszuschlages. In der Praxis der SVS wird der Beitragszuschlag ausnahmslos im Mindestmaß, im Ausmaß von 5 % des eingemahnten Beitrages, erst im Rahmen einer zweiten Mahnung vorgeschrieben. Die Verhängung des Beitragszuschlages stellt eine pauschalierte Abgeltung des – durch den säumigen Meldepflichtigen verursachten – Mehraufwandes und des durch die verspätete Beitragsentrichtung verursachten Zinsentgangs dar. Die aktuelle Rechtslage sieht vor, dass bei der Bemessung des Beitragszuschlages die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen sind (§ 34 Abs. 1 Satz 4 BSVG). Da auch diese beiden Faktoren nur schwer quantifizierbar sind, wird der Beitragszuschlag in der Praxis der SVS ausnahmslos im Mindestmaß vorgeschrieben (vgl. Kreimer-Kletzenbauer in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 34 BSVG).Die aktuelle Rechtslage sieht vor, dass bei der Bemessung des Beitragszuschlages die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen sind (Paragraph 34, Absatz eins, Satz 4 BSVG). Da auch diese beiden Faktoren nur schwer quantifizierbar sind, wird der Beitragszuschlag in der Praxis der SVS ausnahmslos im Mindestmaß vorgeschrieben vergleiche Kreimer-Kletzenbauer in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON Paragraph 34, BSVG). 3.
- Zur Zustellung der Mahnung: Beim Postversand wird die Zustellung der Mahnung am dritten Werktag nach der Aufgabe zur Post vermutet. Ein Nachweis der Zustellung der Mahnung ist nicht erforderlich (§ 34 Abs. 2 Satz 3 BSVG und siehe VwGH vom 30.05.1995, 93/08/0201). Den Träger der Krankenversicherung trifft keine Beweislast für die „Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung“ der Beitragsvorschreibung, aber auch nicht für die „Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post“. Sie ist im Streitfall vielmehr - unter Mitwirkung der Parteien - von Amts wegen zu klären (vgl. VwGH vom 30.04.2002, 99/08/0126).Beim Postversand wird die Zustellung der Mahnung am dritten Werktag nach der Aufgabe zur Post vermutet. Ein Nachweis der Zustellung der Mahnung ist nicht erforderlich (Paragraph 34, Absatz 2, Satz 3 BSVG und siehe VwGH vom 30.05.1995, 93/08/0201). Den Träger der Krankenversicherung trifft keine Beweislast für die „Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung“ der Beitragsvorschreibung, aber auch nicht für die „Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post“. Sie ist im Streitfall vielmehr - unter Mitwirkung der Parteien - von Amts wegen zu klären vergleiche VwGH vom 30.04.2002, 99/08/0126). 3.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Der BF ist verpflichtet die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung nach dem BSVG zu entrichten. Die Beitragspflicht nach dem BSVG ist ex lege entstanden und waren die Beitragsschulden ab Fälligkeit unaufgefordert an die SVS zahlen. Wie beweiswürdigend erörtert, erfolgte unstrittig mit Schreiben vom XXXX die Beitragsvorschreibung der offenen Pflichtbeiträge in der Höhe von XXXX Wie beweiswürdigend erörtert, erfolgte unstrittig mit Schreiben vom römisch 40 die Beitragsvorschreibung der offenen Pflichtbeiträge in der Höhe von römisch 40 Gegen die Höhe der von der belangten Behörde berechneten Pflichtbeiträge brachte der BF, wie bereits beweiswürdigend dargelegt, keine Einwendungen vor und sind diese daher ebenso unstrittig. 3.5.
- Der BF beantragte in seiner Beschwerde die Aufhebung des Beitragszuschlages. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erfolgte eine Entrichtung der Pflichtbeiträge nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Fälligkeit, wodurch von der SVS, wie gesetzlich vorgesehen, eine erste Zahlungserinnerung, datiert mit XXXX , an den BF ausgeschickt wurde. Nachdem bis XXXX kein Zahlungseingang erfolgte, wurde mit der zweiten Zahlungserinnerung vom XXXX ein Beitragszuschlag von EUR XXXX verrechnet.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erfolgte eine Entrichtung der Pflichtbeiträge nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Fälligkeit, wodurch von der SVS, wie gesetzlich vorgesehen, eine erste Zahlungserinnerung, datiert mit römisch 40 , an den BF ausgeschickt wurde. Nachdem bis römisch 40 kein Zahlungseingang erfolgte, wurde mit der zweiten Zahlungserinnerung vom römisch 40 ein Beitragszuschlag von EUR römisch 40 verrechnet. Sofern der BF behauptet, dass er die erste Zahlungserinnerung vom XXXX nicht erhalten habe, ist zunächst auszuführen, dass nach § 34 Abs. 2 BSVG die Mahnung (hier Zahlungserinnerung), durch die Zustellung des Mahnschreibens vollzogen ist, indem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen, was durch die SVS erfüllt wurde. Sofern der BF behauptet, dass er die erste Zahlungserinnerung vom römisch 40 nicht erhalten habe, ist zunächst auszuführen, dass nach Paragraph 34, Absatz 2, BSVG die Mahnung (hier Zahlungserinnerung), durch die Zustellung des Mahnschreibens vollzogen ist, indem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen, was durch die SVS erfüllt wurde. Der Nachweis der Zustellung selbst ist gemäß § 34 Abs. 2 BSVG, wie bereits die belangte Behörde in richtiger Weise darlegte, nicht erforderlich, diese wird drei Tage nach der Postaufgabe vermutet. Ebenso trifft die belangte Behörde keine Beweislast für die Postaufgabe, im Streitfall ist diese - unter Mitwirkung der Parteien - von Amts wegen zu klären (vgl. VwGH vom 30.04.2002, 99/08/0126).Der Nachweis der Zustellung selbst ist gemäß Paragraph 34, Absatz 2, BSVG, wie bereits die belangte Behörde in richtiger Weise darlegte, nicht erforderlich, diese wird drei Tage nach der Postaufgabe vermutet. Ebenso trifft die belangte Behörde keine Beweislast für die Postaufgabe, im Streitfall ist diese - unter Mitwirkung der Parteien - von Amts wegen zu klären vergleiche VwGH vom 30.04.2002, 99/08/0126). Die Postaufgabe der Mahnung (hier Zahlungserinnerung vom XXXX ) erfolgte im gegenständlichen Fall, wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, am XXXX . Eben aufgrund des § 34 Abs. 2 BSVG wird in der Folge die Zustellung dieser Mahnung, drei Tage nach dem XXXX vermutet.Die Postaufgabe der Mahnung (hier Zahlungserinnerung vom römisch 40 ) erfolgte im gegenständlichen Fall, wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, am römisch 40 . Eben aufgrund des Paragraph 34, Absatz 2, BSVG wird in der Folge die Zustellung dieser Mahnung, drei Tage nach dem römisch 40 vermutet. 3.5.
- Der Zahlungseingang der rückständigen Pflichtbeiträge in der Höhe von XXXX bei der belangten Behörde, der maßgeblich für die Einhaltung der materiell-rechtlichen Frist ist, erfolgte, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erst am XXXX , sohin deutlich verspätet.3.5.
- Der Zahlungseingang der rückständigen Pflichtbeiträge in der Höhe von römisch 40 bei der belangten Behörde, der maßgeblich für die Einhaltung der materiell-rechtlichen Frist ist, erfolgte, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erst am römisch 40 , sohin deutlich verspätet. Die belangte Behörde war daher gemäß § 34 Abs. 3 BSVG gesetzlich dazu verpflichtet, nach erfolgloser Mahnung, einen Beitragszuschlag in der Höhe von 5 % vorzuschreiben, was mit der zweiten Zahlungserinnerung vom XXXX und mit dem angefochtenen Bescheid auch erfolgte. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, wurde daher ein Beitragszuschlag von XXXX , sohin 5 % der Beitragsschuld, von der belangten Behörde vorgeschrieben. Die belangte Behörde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz 3, BSVG gesetzlich dazu verpflichtet, nach erfolgloser Mahnung, einen Beitragszuschlag in der Höhe von 5 % vorzuschreiben, was mit der zweiten Zahlungserinnerung vom römisch 40 und mit dem angefochtenen Bescheid auch erfolgte. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, wurde daher ein Beitragszuschlag von römisch 40 , sohin 5 % der Beitragsschuld, von der belangten Behörde vorgeschrieben. 3.5.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage zu § 34 BSVG ist eindeutig, die herangezogene Judikatur wurde angeführt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage zu Paragraph 34, BSVG ist eindeutig, die herangezogene Judikatur wurde angeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W167.2308957.1.00