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{'item': 'W198 2299026-1'}

Obsah (12)§ 33Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 28§ 24§ 1§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2025 GeschäftszahlW198 2299026-1 Spruch, W198 2299026-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 33i

Vm §§ 24 Abs. 1, 7 und 12 AlVG, in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN sowie Mag. Christa KOCHER als Beisitzer in der Beschwerdesache von römisch 40 vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus vom 11.07.2024, VSNR: römisch 40 , wegen Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit ab 01.06.2024

Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 24, Absatz eins, 7 und 12 AlVG, in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe abgeändert, dass er zu lauten hat: „

§§ 33, 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) wird festgestellt, dass die Notstandshilfe ab 01.06.2024 nicht eingestellt wird.“„

Paragraphen 33, 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) wird festgestellt, dass die Notstandshilfe ab 01.06.2024 nicht eingestellt wird.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 11.07.2024 wurde ausgesprochen, dass

§ 33i

Vm § 24 Abs. 1, §§ 7 und 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, die Notstandshilfe von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mangels Arbeitslosigkeit ab dem 01.06.2024 eingestellt werde. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 11.07.2024 wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraphen 7 und 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, die Notstandshilfe von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mangels Arbeitslosigkeit ab dem 01.06.2024 eingestellt werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Überschneidung mit ihrer Urlaubsersatzleistung bei der XXXX die Beschäftigung bei XXXX bis 03.04.2024 der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (sowie Pensionsversicherung)

den Bestimmungen des ASVG (§§ 471f ff ASVG) unterlegen habe. Da ihre Beschäftigung bei XXXX mit 17.06.2024 beendet worden sei, habe sie ab 18.06.2024 wieder Anspruch auf Notstandshilfe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Überschneidung mit ihrer Urlaubsersatzleistung bei der römisch 40 die Beschäftigung bei römisch 40 bis 03.04.2024 der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (sowie Pensionsversicherung)

den Bestimmungen des ASVG (Paragraphen 471 f, ff ASVG) unterlegen habe. Da ihre Beschäftigung bei römisch 40 mit 17.06.2024 beendet worden sei, habe sie ab 18.06.2024 wieder Anspruch auf Notstandshilfe.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.07.2024 fristgerecht Beschwerde.
  2. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 13.09.2024 direkt vorgelegt. 4 Mit Schreiben vom 30.10.2024 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stand von 01.02.2024 bis 31.03.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zur XXXX und hat anschließend für den Zeitraum von 01.04.2024 bis 03.04.2024 eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 357,80 für nicht verbrauchte Urlaubstage betreffend dieses Arbeitsverhältnis bezogen. Die Beschwerdeführerin stand von 01.02.2024 bis 31.03.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zur römisch 40 und hat anschließend für den Zeitraum von 01.04.2024 bis 03.04.2024 eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 357,80 für nicht verbrauchte Urlaubstage betreffend dieses Arbeitsverhältnis bezogen. Seit 02.04.2024 stand die Beschwerdeführerin in einem Arbeitsverhältnis zu XXXX . Dieses Arbeitsverhältnis wurde mit dem 17.06.2024 beendet und am 05.08.2024 neuerlich aufgenommen.Seit 02.04.2024 stand die Beschwerdeführerin in einem Arbeitsverhältnis zu römisch 40 . Dieses Arbeitsverhältnis wurde mit dem 17.06.2024 beendet und am 05.08.2024 neuerlich aufgenommen. Konkret war die Beschwerdeführerin von 02.04.2024 bis 17.06.2024 für XXXX beschäftigt. Für den Zeitraum von 02.04.2024 bis 30.04.2024 hatte die Beschwerdeführerin einen Entgeltanspruch in Höhe von € 241,
  4. Für den Zeitraum von 01.05.2024 bis 31.05.2024 hatte die Beschwerdeführerin einen Entgeltanspruch in Höhe von € 250,--. Für den Zeitraum 01.06.2024 bis 17.06.2024 hatte die Beschwerdeführerin einen Entgeltanspruch in Höhe von € 246,87.Konkret war die Beschwerdeführerin von 02.04.2024 bis 17.06.2024 für römisch 40 beschäftigt. Für den Zeitraum von 02.04.2024 bis 30.04.2024 hatte die Beschwerdeführerin einen Entgeltanspruch in Höhe von € 241,
  5. Für den Zeitraum von 01.05.2024 bis 31.05.2024 hatte die Beschwerdeführerin einen Entgeltanspruch in Höhe von € 250,--. Für den Zeitraum 01.06.2024 bis 17.06.2024 hatte die Beschwerdeführerin einen Entgeltanspruch in Höhe von € 246,
  6. Die Beschwerdeführerin stand am 01.04.2024, 12.04.2024, 15.05.2024, 10.06.2024 und 24.
  7. bis 25.06.2024 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zu XXXX . Für 01.04.2024 und 12.04.2024 hatte die Beschwerdeführerin einen Entgeltanspruch in Höhe von € 100,
  8. Für den 15.05.2024 hatte die Beschwerdeführer einen Entgeltanspruch in Höhe von € 50,
  9. Für 10.06.2024 sowie 24.06.2024 und 25.06.2024 hatte die Beschwerdeführerin einen Entgeltanspruch in Höhe von € 150,09.Die Beschwerdeführerin stand am 01.04.2024, 12.04.2024, 15.05.2024, 10.06.2024 und 24.
  10. bis 25.06.2024 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zu römisch 40 . Für 01.04.2024 und 12.04.2024 hatte die Beschwerdeführerin einen Entgeltanspruch in Höhe von € 100,
  11. Für den 15.05.2024 hatte die Beschwerdeführer einen Entgeltanspruch in Höhe von € 50,
  12. Für 10.06.2024 sowie 24.06.2024 und 25.06.2024 hatte die Beschwerdeführerin einen Entgeltanspruch in Höhe von € 150,
  13. Im Juni 2024 erzielte die Beschwerdeführerin somit ein Einkommen in Höhe von insgesamt € 396,96 (Entgeltanspruch aus der Beschäftigung bei XXXX in Höhe von € 246,87 + Entgeltanspruch aus der Beschäftigung bei XXXX in Höhe von € 150,09).Im Juni 2024 erzielte die Beschwerdeführerin somit ein Einkommen in Höhe von insgesamt € 396,96 (Entgeltanspruch aus der Beschäftigung bei römisch 40 in Höhe von € 246,87 + Entgeltanspruch aus der Beschäftigung bei römisch 40 in Höhe von € 150,09). Die Beschwerdeführerin meldete sich am 01.04.2024 beim Arbeitsmarktservice. Da dies eine Unterbrechung unter 62 Tagen war (Dienstverhältnis von 01.02.2024 bis 31.03.2024, die Urlaubsersatzleistung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht ersichtlich), wurde kein Antrag auf Arbeitslosengeld/ Notstandshilfe benötigt. Am 30.04.2024 stellte die Beschwerdeführerin (dennoch) einen Antrag auf Arbeitslosengeld/ Notstandshilfe und wurde dieser vom AMS rückdatiert, da sich die Beschwerdeführerin rechtzeitig beim AMS gemeldet hatte. Am 10.05.2024 stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Ruhensbescheid für die Zeit von 02.04.2024 bis 03.04.2024 aus und wurde der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 10.05.2024 Notstandshilfe ab 04.04.2024 in Höhe von € 27,71 täglich zuerkannt. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid des AMS vom 11.07.2024 wurde ausgesprochen, dass

§ 33i

Vm § 24 Abs. 1 und den §§ 7 und 12 AlVG die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin mangels Arbeitslosigkeit ab dem 01.06.2024 eingestellt wird.Mit gegenständlich bekämpften Bescheid des AMS vom 11.07.2024 wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und den Paragraphen 7 und 12 AlVG die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin mangels Arbeitslosigkeit ab dem 01.06.2024 eingestellt wird. Ab 18.06.2024 erhielt die Beschwerdeführerin (wieder) Notstandshilfe.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden und soweit unbedenklichen wie unzweifelhaften Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus den zur Rechtssache XXXX vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt war nicht strittig.Die Feststellungen ergaben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden und soweit unbedenklichen wie unzweifelhaften Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus den zur Rechtssache römisch 40 vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt war nicht strittig. Die Feststellungen zu den Dienstverhältnissen bei XXXX ergeben sich aus dem im Akt inliegenden Versicherungsdatenauszug vom 08.08.2024 (vgl. Anhang 17 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).Die Feststellungen zu den Dienstverhältnissen bei römisch 40 ergeben sich aus dem im Akt inliegenden Versicherungsdatenauszug vom 08.08.2024 vergleiche Anhang 17 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Die Feststellung zur Höhe der Urlaubsersatzleistung aus dem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zur XXXX für den Zeitraum von 01.04.2024 bis 03.04.2024 ergibt sich aus dem im Akt inliegenden, aktuellen Versicherungsdatenauszug vom 22.04.2025 (OZ 7). Konkret ist dem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen, dass das Dienstverhältnis per 31.03.2024 beendet wurde und für den Zeitraum von 01.04.2024 bis 30.04.2024 ein Entgelt in Höhe von € 357,80 gebührt. Da im April kein Dienstverhältnis mehr vorlag und keine Arbeitsleistung seitens der Beschwerdeführerin erbracht wurde, schließt der erkennende Senat daraus, dass es sich bei dem Entgelt in der Höhe von € 357,80 um die Urlaubsersatzleistung handelt.Die Feststellung zur Höhe der Urlaubsersatzleistung aus dem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zur römisch 40 für den Zeitraum von 01.04.2024 bis 03.04.2024 ergibt sich aus dem im Akt inliegenden, aktuellen Versicherungsdatenauszug vom 22.04.2025 (OZ 7). Konkret ist dem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen, dass das Dienstverhältnis per 31.03.2024 beendet wurde und für den Zeitraum von 01.04.2024 bis 30.04.2024 ein Entgelt in Höhe von € 357,80 gebührt. Da im April kein Dienstverhältnis mehr vorlag und keine Arbeitsleistung seitens der Beschwerdeführerin erbracht wurde, schließt der erkennende Senat daraus, dass es sich bei dem Entgelt in der Höhe von € 357,80 um die Urlaubsersatzleistung handelt. Die Feststellungen zu den Entgeltansprüchen aus den Arbeitsverhältnissen bei XXXX und XXXX im April 2024 ergeben sich aus den im Verwaltungsakt zum Verfahren XXXX inliegenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen (vgl. Anhang 9 und 11 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde im Verfahren zu XXXX ).Die Feststellungen zu den Entgeltansprüchen aus den Arbeitsverhältnissen bei römisch 40 und römisch 40 im April 2024 ergeben sich aus den im Verwaltungsakt zum Verfahren römisch 40 inliegenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen vergleiche Anhang 9 und 11 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde im Verfahren zu römisch 40 ). Die Feststellungen zu den Entgeltansprüchen aus den Arbeitsverhältnissen bei XXXX und XXXX im Mai 2024 ergeben sich aus den im gegenständlichen Verwaltungsakt inliegenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen (vgl. Anhang 5 und 6 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).Die Feststellungen zu den Entgeltansprüchen aus den Arbeitsverhältnissen bei römisch 40 und römisch 40 im Mai 2024 ergeben sich aus den im gegenständlichen Verwaltungsakt inliegenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen vergleiche Anhang 5 und 6 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Die Feststellungen zu den Entgeltansprüchen aus den Arbeitsverhältnissen bei XXXX und XXXX im Juni 2024 ergeben sich aus den im gegenständlichen Verwaltungsakt inliegenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen (vgl. Anhang 10 und 12 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).Die Feststellungen zu den Entgeltansprüchen aus den Arbeitsverhältnissen bei römisch 40 und römisch 40 im Juni 2024 ergeben sich aus den im gegenständlichen Verwaltungsakt inliegenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen vergleiche Anhang 10 und 12 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Die Feststellungen zur Meldung beim Arbeitsmarktservice am 01.04.2024 und zum Antrag auf Notstandshilfe vom 30.04.2024 ergeben sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde zur Beschwerdevorlage vom 13.09.2024 (vgl. Anhang 18 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde) sowie dem im Verwaltungsakt zu XXXX inliegenden Antrag auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe vom 30.04.2024 (vgl. Anhang 5 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde im Verfahren zu XXXX ).Die Feststellungen zur Meldung beim Arbeitsmarktservice am 01.04.2024 und zum Antrag auf Notstandshilfe vom 30.04.2024 ergeben sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde zur Beschwerdevorlage vom 13.09.2024 vergleiche Anhang 18 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde) sowie dem im Verwaltungsakt zu römisch 40 inliegenden Antrag auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe vom 30.04.2024 vergleiche Anhang 5 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde im Verfahren zu römisch 40 ). Die Feststellung, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 10.05.2024 einen Ruhensbescheid für die Zeit vom 02.04.2024 bis 03.04.2024 ausgestellt hat, ergibt sich ebenfalls aus der Stellungnahme der belangten Behörde zur Beschwerdevorlage vom 13.09.2024 (vgl. Anhang 18 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).Die Feststellung, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 10.05.2024 einen Ruhensbescheid für die Zeit vom 02.04.2024 bis 03.04.2024 ausgestellt hat, ergibt sich ebenfalls aus der Stellungnahme der belangten Behörde zur Beschwerdevorlage vom 13.09.2024 vergleiche Anhang 18 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Die Mitteilung der belangten Behörde vom 10.05.2024, wonach der Beschwerdeführerin Notstandshilfe ab 04.04.2024 in Höhe von € 27,71 täglich zuerkannt wird, ergibt sich aus der im Akt inliegenden Leistungsmitteilung (vgl. Anhang 2 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).Die Mitteilung der belangten Behörde vom 10.05.2024, wonach der Beschwerdeführerin Notstandshilfe ab 04.04.2024 in Höhe von € 27,71 täglich zuerkannt wird, ergibt sich aus der im Akt inliegenden Leistungsmitteilung vergleiche Anhang 2 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Der gegenständliche Bescheid des AMS vom 11.07.2024 ist Bestandteil des Verwaltungsaktes (vgl. Anhang 14 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).Der gegenständliche Bescheid des AMS vom 11.07.2024 ist Bestandteil des Verwaltungsaktes vergleiche Anhang 14 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 18.06.2024 (wieder) Notstandshilfe erhalten hat, ergibt sich aus der Leistungsmitteilung der belangten Behörde vom 11.07.2024 (vgl. Anhang 15 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 18.06.2024 (wieder) Notstandshilfe erhalten hat, ergibt sich aus der Leistungsmitteilung der belangten Behörde vom 11.07.2024 vergleiche Anhang 15 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Austria Campus.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Austria Campus. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, der im Wesentlichen unbestritten ist, konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, der im Wesentlichen unbestritten ist, konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: „Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] § 12
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. [...]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: [...]
  1. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  2. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. [...]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […]“ Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.3. Im vorliegenden Fall stellte die belangte Behörde die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin ab dem 01.06.2024 ein. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit Verweis auf die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG und der daraus resultierenden mangelnden Arbeitslosigkeit bzw. dass aufgrund der Überschneidung mit der Urlaubsersatzleistung bei der XXXX die Beschäftigung bei XXXX bis 03.04.2024 der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (sowie Pensionsversicherung)

den Bestimmungen des ASVG (§§ 471f ff ASVG) unterlegen habe. Da die Beschäftigung bei XXXX mit 17.06.2024 beendet worden sei, habe die Beschwerdeführerin ab 18.06.2024 wieder Anspruch auf Notstandshilfe.3.3. Im vorliegenden Fall stellte die belangte Behörde die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin ab dem 01.06.2024 ein. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit Verweis auf die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG und der daraus resultierenden mangelnden Arbeitslosigkeit bzw. dass aufgrund der Überschneidung mit der Urlaubsersatzleistung bei der römisch 40 die Beschäftigung bei römisch 40 bis 03.04.2024 der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (sowie Pensionsversicherung)

den Bestimmungen des ASVG (Paragraphen 471 f, ff ASVG) unterlegen habe. Da die Beschäftigung bei römisch 40 mit 17.06.2024 beendet worden sei, habe die Beschwerdeführerin ab 18.06.2024 wieder Anspruch auf Notstandshilfe. 3.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof entschied dazu jüngst (vgl. VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103):3.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof entschied dazu jüngst vergleiche VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103): „Die im vorliegenden Fall strittigen Auslegungsfragen ergeben sich aus der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ in § 1 Abs. 4 AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. März 2023, G 296/2022, mit Wirkung vom
  4. April
  5. Diese Aufhebung hat dazu geführt, dass nun alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt,

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG arbeitslosenversichert sind (vgl. Rn. 44 des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht also auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn das daraus zustehende Entgelt zusammen mit dem Entgelt aus weiteren (geringfügigen oder vollversicherten) Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.„Die im vorliegenden Fall strittigen Auslegungsfragen ergeben sich aus der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ in Paragraph eins, Absatz 4, AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2023, G 296 aus 2022,, mit Wirkung vom 1. April 2024. Diese Aufhebung hat dazu geführt, dass nun alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt,

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG arbeitslosenversichert sind vergleiche Rn. 44 des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht also auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn das daraus zustehende Entgelt zusammen mit dem Entgelt aus weiteren (geringfügigen oder vollversicherten) Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Das bedeutet aber nicht, dass dem formell unveränderten § 12 Abs. 1 iVm Abs. 6 lit. a AlVG nun ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Weiterhin steht daher eine (sei es nicht beendete, sei es neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegen (vgl. auch den Hinweis auf § 12 Abs. 6 lit. a AlVG in Rn. 39 des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Es genügt somit, dass

§ 12Abs. 1 Z 1 Al

VG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und

§ 12Abs. 1 Z 2 Al

VG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also

§ 12Abs. 1 Z 3 i

Vm Abs. 6 lit. a AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere“ Beschäftigung ausgeübt wird; vgl. zum Zusammenhang zwischen § 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 6 lit. h AlVG VwGH 2.5.2012, 2009/08/0155).Das bedeutet aber nicht, dass dem formell unveränderten Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG nun ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Weiterhin steht daher eine (sei es nicht beendete, sei es neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegen vergleiche auch den Hinweis auf Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG in Rn. 39 des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Es genügt somit, dass

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere“ Beschäftigung ausgeübt wird; vergleiche zum Zusammenhang zwischen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 6, Litera h, AlVG VwGH 2.5.2012, 2009/08/0155). Was § 12 Abs. 3 lit. h AlVG betrifft, so ist diese Bestimmung schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Konstellation wie die hier vorliegende anzuwenden. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber – also eine bestimmte vertragliche Gestaltung – kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden.Was Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG betrifft, so ist diese Bestimmung schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Konstellation wie die hier vorliegende anzuwenden. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber – also eine bestimmte vertragliche Gestaltung – kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden. Das wird durch auch vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführte teleologische Überlegungen gestützt: Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit.

  1. i)eingefügte Bestimmung sollte nämlich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP 234
  2. f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die vom Gesetzgeber angenommene Missbrauchsmöglichkeit des vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsels des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld indiziert ist, wenn zwischen einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und einer späteren geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber ein Zeitraum von weniger als einem Monat liegt (vgl. VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0048). Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen (vgl. auch VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte).“Das wird durch auch vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführte teleologische Überlegungen gestützt: Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als Litera i,) eingefügte Bestimmung sollte nämlich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 234
  3. f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die vom Gesetzgeber angenommene Missbrauchsmöglichkeit des vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsels des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld indiziert ist, wenn zwischen einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und einer späteren geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber ein Zeitraum von weniger als einem Monat liegt vergleiche VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0048). Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen vergleiche auch VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte).“ Nunmehr hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Amtsrevision gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. BVwG 30.08.2024, W209 2296790-1/10E, mit Hinweis auf das zitierte Erkenntnis zurückgewiesen. In diesem Fall wurde die geringfügige Beschäftigung nicht unverändert fortgesetzt, sondern karenziert. Dies führte aber zu keinem anderen Ergebnis. Durch die Aufgabe der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung lag nämlich auch in diesem Fall keine anwartschaftsbegründende Beschäftigung mehr vor und bestand

§ 12Abs. 1 Z 2 Al

VG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr. Zwar stellt eine bloße Karenzierung eines dem Eintritt der Arbeitslosigkeit entgegenstehenden Beschäftigungsverhältnisses keine Beendigung der Erwerbstätigung im Sinn von § 12 Abs. 1 Z 1 AIVG dar und führt daher nicht zum Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der aufrechte Bestand eines bloß geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses stand dem Eintritt der Arbeitslosigkeit aber nicht entgegen, sodass auch die Karenzierung dieses Dienstverhältnisses nicht schädlich war (vgl. VwGH 03.12.2024, Ra 2024/08/0102-8, VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103). Nunmehr hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Amtsrevision gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. BVwG 30.08.2024, W209 2296790-1/10E, mit Hinweis auf das zitierte Erkenntnis zurückgewiesen. In diesem Fall wurde die geringfügige Beschäftigung nicht unverändert fortgesetzt, sondern karenziert. Dies führte aber zu keinem anderen Ergebnis. Durch die Aufgabe der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung lag nämlich auch in diesem Fall keine anwartschaftsbegründende Beschäftigung mehr vor und bestand

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr. Zwar stellt eine bloße Karenzierung eines dem Eintritt der Arbeitslosigkeit entgegenstehenden Beschäftigungsverhältnisses keine Beendigung der Erwerbstätigung im Sinn von Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AIVG dar und führt daher nicht zum Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der aufrechte Bestand eines bloß geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses stand dem Eintritt der Arbeitslosigkeit aber nicht entgegen, sodass auch die Karenzierung dieses Dienstverhältnisses nicht schädlich war vergleiche VwGH 03.12.2024, Ra 2024/08/0102-8, VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103). Auch im Falle der Überschneidung des (fortbestehenden) geringfügigen Dienstverhältnisses mit der Urlaubsersatzleistung des (beendeten) vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ging das Bundesverwaltungsgericht von einer bestehenden Arbeitslosigkeit aus und wurde die dagegen erhobene Amtsrevision vom Verwaltungsgerichtshof ebenso mit Hinweis auf das oben zitierte Erkenntnis zurückgewiesen (vgl. VwGH 03.12.2024, Ra 2024/08/0119-5, VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103). Auch im Falle der Überschneidung des (fortbestehenden) geringfügigen Dienstverhältnisses mit der Urlaubsersatzleistung des (beendeten) vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ging das Bundesverwaltungsgericht von einer bestehenden Arbeitslosigkeit aus und wurde die dagegen erhobene Amtsrevision vom Verwaltungsgerichtshof ebenso mit Hinweis auf das oben zitierte Erkenntnis zurückgewiesen vergleiche VwGH 03.12.2024, Ra 2024/08/0119-5, VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103). Gegen die Anwendung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG im gegenständlichen Fall einer geringfügigen Beschäftigung, die lediglich aufgrund sowie ausschließlich für die Zeit des parallelen Bestehens zu einer vollversicherten Beschäftigung ebenfalls der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung unterliegt, sprechen somit einerseits der Wortlaut der Bestimmung, der darauf abstellt, dass ein vollversichertes in ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber umgewandelt wird, und andererseits der Umstand, dass im gegenständlichen Fall auch keine Missbrauchsabsicht zu erkennen ist.Gegen die Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG im gegenständlichen Fall einer geringfügigen Beschäftigung, die lediglich aufgrund sowie ausschließlich für die Zeit des parallelen Bestehens zu einer vollversicherten Beschäftigung ebenfalls der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung unterliegt, sprechen somit einerseits der Wortlaut der Bestimmung, der darauf abstellt, dass ein vollversichertes in ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber umgewandelt wird, und andererseits der Umstand, dass im gegenständlichen Fall auch keine Missbrauchsabsicht zu erkennen ist. Insbesondere handelte es sich um ein geringfügiges Dienstverhältnis, das die Beschwerdeführerin unabhängig von ihrem vollversicherten Dienstverhältnis begründet hatte. Die Konstellation, die mit der Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG hintangehalten werden soll, nämlich die Substitution des Entgeltausfalls durch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beim Wechsel von einer vollversicherten in eine geringfügige Beschäftigung, liegt hier zweifelsfrei nicht vor.Insbesondere handelte es sich um ein geringfügiges Dienstverhältnis, das die Beschwerdeführerin unabhängig von ihrem vollversicherten Dienstverhältnis begründet hatte. Die Konstellation, die mit der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG hintangehalten werden soll, nämlich die Substitution des Entgeltausfalls durch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beim Wechsel von einer vollversicherten in eine geringfügige Beschäftigung, liegt hier zweifelsfrei nicht vor. 3.5. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 01.06.2024 hatte die Beschwerdeführerin einen Entgeltanspruch gegenüber XXXX in Höhe von € 246,87 für die Tage 01.06.2024 bis 17.06.2024 und gegenüber XXXX in Höhe von € 150,09 für die Tage 10.06.2024, 24.06.2024 und 25.06.2024. Mit diesem Entgeltanspruch in Höhe von insgesamt € 396,96 wurde die für das Jahr 2024 gültige Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 518,44 brutto im Juni 2024 nicht überschritten. 3.5. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 01.06.2024 hatte die Beschwerdeführerin einen Entgeltanspruch gegenüber römisch 40 in Höhe von € 246,87 für die Tage 01.06.2024 bis 17.06.2024 und gegenüber römisch 40 in Höhe von € 150,09 für die Tage 10.06.2024, 24.06.2024 und 25.06.2024. Mit diesem Entgeltanspruch in Höhe von insgesamt € 396,96 wurde die für das Jahr 2024 gültige Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 518,44 brutto im Juni 2024 nicht überschritten. 3.6. Im Ergebnis war die Beschwerdeführerin daher im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.06.2024 bis 17.06.2024 arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG. Anhaltspunkte, dass die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Notstandshilfe nicht gegeben wären, liegen nicht vor.3.6. Im Ergebnis war die Beschwerdeführerin daher im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.06.2024 bis 17.06.2024 arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, AlVG. Anhaltspunkte, dass die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Notstandshilfe nicht gegeben wären, liegen nicht vor. Die Nichtgewährung der beantragten Notstandshilfe bzw. die Einstellung der Notstandshilfe mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG erweist sich daher als rechtswidrig. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war demnach stattzugeben.Die Nichtgewährung der beantragten Notstandshilfe bzw. die Einstellung der Notstandshilfe mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG erweist sich daher als rechtswidrig. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war demnach stattzugeben. Die gebührende Höhe der Notstandshilfe wird die belangte Behörde mithilfe der dort vorhandenen Software unter Berücksichtigung etwaiger Unterbrechungen (Krankenstände) zu ermitteln haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W198.2299026.1.00

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