GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 03.09.2024, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Tagen ab 27.08.2024 verloren hat. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 03.09.2024, VSNR: römisch 40 , wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 42 Tagen ab 27.08.2024 verloren hat. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass das AMS am 27.08.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Techniker bei XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. Die voraussichtliche Wiederanweisung erfolge ab 08.10.2024.Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass das AMS am 27.08.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Techniker bei römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. Die voraussichtliche Wiederanweisung erfolge ab 08.10.
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 05.11.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an der Jobbörse teilgenommen und dort angegeben habe, dass er kein Interesse an der angebotenen Stelle habe, da er wieder ins Baugewerbe möchte. Dies habe er auch anlässlich der am 27.08.2024 bei der belangten Behörde aufgenommen Niederschrift, sowie in seiner Beschwerde bestätigt. Er habe daher den Tatbestand der Vereitelung erfüllt.3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 05.11.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an der Jobbörse teilgenommen und dort angegeben habe, dass er kein Interesse an der angebotenen Stelle habe, da er wieder ins Baugewerbe möchte. Dies habe er auch anlässlich der am 27.08.2024 bei der belangten Behörde aufgenommen Niederschrift, sowie in seiner Beschwerde bestätigt. Er habe daher den Tatbestand der Vereitelung erfüllt. 4. Mit Schreiben vom 11.11.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen nicht näher begründeten Antrag auf Vorlage sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 29.11.2024
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 29.11.2024
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand von 19.08.2010 bis 13.11.2022 – mit kurzen Unterbrechungen – im Notstandshilfebezug. Von 14.11.2022 bis 15.08.2023 war der Beschwerdeführer bei XXXX in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Ab 16.08.2023 bezog er Arbeitslosengeld, seit 17.03.2024 steht er im Notstandshilfebezug.Der Beschwerdeführer stand von 19.08.2010 bis 13.11.2022 – mit kurzen Unterbrechungen – im Notstandshilfebezug. Von 14.11.2022 bis 15.08.2023 war der Beschwerdeführer bei römisch 40 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Ab 16.08.2023 bezog er Arbeitslosengeld, seit 17.03.2024 steht er im Notstandshilfebezug. Der Beschwerdeführer hat mit jeder Antragstellung zur Kenntnis genommen, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird und erklärte sich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit. In der Betreuungsvereinbarung vom 20.06.2024 wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Bauchtechniker bzw. Haustechniker im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung unterstützt. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Führerschein B. Er nutzt öffentliche Verkehrsmittel oder andere Möglichkeiten, um den Arbeitsort zu erreichen. Als mögliche Arbeitsorte wurden Wien, Klosterneuburg, Korneuburg und Langenzersdorf vereinbart. Am 06.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Beschäftigung als Techniker bei XXXX im Ausmaß einer Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung zwischen 20 und 40 Wochenstunden, Rahmenarbeitszeiten Montag bis Sonntag zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr, wobei Wochenendschichten selten vorkommen, bei kollektivvertraglicher Entlohnung und Bereitschaft zur Überbezahlung bei entsprechender Qualifikation, zugewiesen. Die Bewerbung sollte am 27.08.2024 im Rahmen einer Jobbörse beim AMS Wien, Prandaugasse 58, 1220 Wien, erfolgen. Der Beschwerdeführer sollte seinen aktuellen Lebenslauf und dieses Schreiben mitbringen. Vor Ort besteht die Möglichkeit, direkt mit dem Unternehmen ein Bewerbungsgespräch zu führen.Am 06.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Beschäftigung als Techniker bei römisch 40 im Ausmaß einer Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung zwischen 20 und 40 Wochenstunden, Rahmenarbeitszeiten Montag bis Sonntag zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr, wobei Wochenendschichten selten vorkommen, bei kollektivvertraglicher Entlohnung und Bereitschaft zur Überbezahlung bei entsprechender Qualifikation, zugewiesen. Die Bewerbung sollte am 27.08.2024 im Rahmen einer Jobbörse beim AMS Wien, Prandaugasse 58, 1220 Wien, erfolgen. Der Beschwerdeführer sollte seinen aktuellen Lebenslauf und dieses Schreiben mitbringen. Vor Ort besteht die Möglichkeit, direkt mit dem Unternehmen ein Bewerbungsgespräch zu führen. Der Beschwerdeführer ist zur Jobbörse am 27.08.2024 erschienen. Er hat im Gespräch mit dem Dienstgeber gesagt, dass er kein Interesse an der angebotenen Stelle hat, sondern wieder im Baugewerbe arbeiten möchte. Das AMS erhielt am 27.08.2024 Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer beim Vorstellungsgespräch kein Interesse an der angebotenen Stelle gezeigt hat. Am 27.08.2024 wurde der Beschwerdeführer vom AMS niederschriftlich zur Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung befragt. Er gab an, dass er dem Dienstgeber gegenüber erwähnt hat, dass die Hotellerie für ihn eher nicht in Frage kommt und er vorwiegend in der Baubranche sucht. Eine Beschäftigung kam nicht zustande. Die Beschäftigung bei XXXX wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen.Die Beschäftigung bei römisch 40 wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch das Zustandekommen einer angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Jägerstraße.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS , Wien Jägerstraße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen
VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert. Die Beschäftigung als Mitarbeiter bei XXXX war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
VG entsprochen hat. Die Beschäftigung als Mitarbeiter bei römisch 40 war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde vom Beschwerdeführer auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde allgemein, nicht auf das gegenständliche Verfahren bezogen, bemängelte, er hätte in der Vergangenheit bei XXXX trotz seiner technischen Ausbildung als Hilfsarbeiter gearbeitet, ist ihm entgegenzuhalten, dass er im Bezug von Notstandshilfe steht. Er war daher spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde allgemein, nicht auf das gegenständliche Verfahren bezogen, bemängelte, er hätte in der Vergangenheit bei römisch 40 trotz seiner technischen Ausbildung als Hilfsarbeiter gearbeitet, ist ihm entgegenzuhalten, dass er im Bezug von Notstandshilfe steht. Er war daher spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (Paragraph 9, Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben. Den Feststellungen folgend wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Beschäftigung als Techniker beim Dienstgeber XXXX im Ausmaß einer Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung zugewiesen. Arbeitsort ist Wien. Die Bewerbung sollte im Rahmen einer Jobbörse beim AMS erfolgen. Vor Ort bestand die Möglichkeit direkt mit dem Unternehmen ein Bewerbungsgespräch zu führen.Den Feststellungen folgend wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Beschäftigung als Techniker beim Dienstgeber römisch 40 im Ausmaß einer Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung zugewiesen. Arbeitsort ist Wien. Die Bewerbung sollte im Rahmen einer Jobbörse beim AMS erfolgen. Vor Ort bestand die Möglichkeit direkt mit dem Unternehmen ein Bewerbungsgespräch zu führen. Der Beschwerdeführer ist zur Jobbörse am 27.08.2024 erschienen und hat ein Vorstellungsgespräch mit einem Mitarbeiter des potentiellen Dienstgebers geführt. Er hat aber – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – beim Gespräch eindeutig kommuniziert, dass er lieber in der Baubranche und nicht in der Hotellerie arbeiten möchte und sich nur deshalb beworben hat, da er keine Geldsperre vom AMS bekommen möchte. Eine Beschäftigung kam in der Folge nicht zustande. Der Beschwerdeführer hat durch dieses Verhalten, nämlich seine Aussagen beim Bewerbungsgespräch, seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Er hat – den obigen Ausführungen entsprechend – den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtegemacht. Er hat daher eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt. Er hat daher eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Dem Beschwerdeführer als langjährigem Kunden des AMS war bekannt, dass seine Aussagen beim Bewerbungsgespräch dazu führen können, dass er die Stelle nicht erhält. Der Beschwerdeführer hat sohin durch sein Verhalten und seine Aussagen beim Bewerbungsgespräch das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. , Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Dem Beschwerdeführer als langjährigem Kunden des AMS war bekannt, dass seine Aussagen beim Bewerbungsgespräch dazu führen können, dass er die Stelle nicht erhält. Der Beschwerdeführer hat sohin durch sein Verhalten und seine Aussagen beim Bewerbungsgespräch das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls zumindest in Kauf genommen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Angesichts der Möglichkeit einer auch bloß teilweisen Nachsicht und der prozeduralen Notwendigkeit der vorherigen Anhörung des Regionalbeirats erscheint allerdings auch die Berücksichtigung besonderer sozialer Härten für die an sich anspruchsberechtigte Person und ihre Familie nicht von vornherein ausgeschlossen; Orientierung könnten etwa die in § 36 Abs. 5 für eine Freibetragserhöhung genannten Umstände – Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung – bieten (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG Rz 46 (Stand 1.12.2023, rdb.at).Angesichts der Möglichkeit einer auch bloß teilweisen Nachsicht und der prozeduralen Notwendigkeit der vorherigen Anhörung des Regionalbeirats erscheint allerdings auch die Berücksichtigung besonderer sozialer Härten für die an sich anspruchsberechtigte Person und ihre Familie nicht von vornherein ausgeschlossen; Orientierung könnten etwa die in , Paragraph 36, Absatz 5, für eine Freibetragserhöhung genannten Umstände – Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung – bieten (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 46 (Stand 1.12.2023, rdb.at). Wie der oben zitierten Rechtsprechung zu entnehmen ist, kommt es bei der Beurteilung, ob ein Nachsichtgrund vorliegt, nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte aufgrund einer Sperre im Jahr 2018 Kreditkartenschulden in Höhe von € 4.000,-- aufgebaut und befinde sich in einer kritischen finanziellen Lage, ist daher nicht relevant und stellt keinen Grund für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG dar. Ein besonderer sozialer Härtefall (Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung), wie oben dargelegt, liegt ebenfalls nicht vor.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte aufgrund einer Sperre im Jahr 2018 Kreditkartenschulden in Höhe von € 4.000,-- aufgebaut und befinde sich in einer kritischen finanziellen Lage, ist daher nicht relevant und stellt keinen Grund für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG dar. Ein besonderer sozialer Härtefall (Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung), wie oben dargelegt, liegt ebenfalls nicht vor. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere weder die Beschwerde noch der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten daher Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere weder die Beschwerde noch der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten daher Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W198.2303543.1.00
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