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{'item': 'W198 2303543-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2025 GeschäftszahlW198 2303543-1 Spruch, W198 2303543-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 03.09.2024, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Tagen ab 27.08.2024 verloren hat. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 03.09.2024, VSNR: römisch 40 , wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 42 Tagen ab 27.08.2024 verloren hat. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass das AMS am 27.08.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Techniker bei XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. Die voraussichtliche Wiederanweisung erfolge ab 08.10.2024.Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass das AMS am 27.08.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Techniker bei römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. Die voraussichtliche Wiederanweisung erfolge ab 08.10.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.10.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er am 27.08.2024 an der Jobbörse teilgenommen habe. Sein Termin wäre um 15:00 Uhr gewesen. Während des Vorstellungsgesprächs mit einem Recruiter von XXXX habe er seinen Lebenslauf überreicht. Auf Befragung des Recruiters habe er angegeben, dass er sich nicht aktiv für diesen Job entschieden habe, da sein beruflicher Hintergrund vor allem im Bauwesen liege. Er hätte angegeben, dass er gerne in diesen Bereich zurückkehren würde, hätte aber darauf hingewiesen, dass er sich eine Bezugssperre finanziell nicht leisten könne. Er hätte zu keinem Zeitpunkt das Jobangebot abgelehnt, sondern lediglich seine Präferenz für die Baubranche kommuniziert. Das Gespräch hätte sehr kurz gedauert. Bereits anlässlich der Niederschrift habe er klargemacht, dass er in den letzten Jahren stets bereit gewesen sei, auch Tätigkeiten außerhalb seiner Qualifikation anzunehmen, um seine Arbeitswilligkeit unter Beweis zu stellen. Weiters gab er an, dass er vom 18.09.2024 bis 27.09.2024 krank gewesen sei und sich aufgrund der Sperre in einer äußerst finanziellen kritischen Lage befinde. Aufgrund einer Sperre im Jahr 2018 habe er noch immer Kreditschulden.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.10.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er am 27.08.2024 an der Jobbörse teilgenommen habe. Sein Termin wäre um 15:00 Uhr gewesen. Während des Vorstellungsgesprächs mit einem Recruiter von römisch 40 habe er seinen Lebenslauf überreicht. Auf Befragung des Recruiters habe er angegeben, dass er sich nicht aktiv für diesen Job entschieden habe, da sein beruflicher Hintergrund vor allem im Bauwesen liege. Er hätte angegeben, dass er gerne in diesen Bereich zurückkehren würde, hätte aber darauf hingewiesen, dass er sich eine Bezugssperre finanziell nicht leisten könne. Er hätte zu keinem Zeitpunkt das Jobangebot abgelehnt, sondern lediglich seine Präferenz für die Baubranche kommuniziert. Das Gespräch hätte sehr kurz gedauert. Bereits anlässlich der Niederschrift habe er klargemacht, dass er in den letzten Jahren stets bereit gewesen sei, auch Tätigkeiten außerhalb seiner Qualifikation anzunehmen, um seine Arbeitswilligkeit unter Beweis zu stellen. Weiters gab er an, dass er vom 18.09.2024 bis 27.09.2024 krank gewesen sei und sich aufgrund der Sperre in einer äußerst finanziellen kritischen Lage befinde. Aufgrund einer Sperre im Jahr 2018 habe er noch immer Kreditschulden.
  3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 05.11.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an der Jobbörse teilgenommen und dort angegeben habe, dass er kein Interesse an der angebotenen Stelle habe, da er wieder ins Baugewerbe möchte. Dies habe er auch anlässlich der am 27.08.2024 bei der belangten Behörde aufgenommen Niederschrift, sowie in seiner Beschwerde bestätigt. Er habe daher den Tatbestand der Vereitelung erfüllt.3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 05.11.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an der Jobbörse teilgenommen und dort angegeben habe, dass er kein Interesse an der angebotenen Stelle habe, da er wieder ins Baugewerbe möchte. Dies habe er auch anlässlich der am 27.08.2024 bei der belangten Behörde aufgenommen Niederschrift, sowie in seiner Beschwerde bestätigt. Er habe daher den Tatbestand der Vereitelung erfüllt. 4. Mit Schreiben vom 11.11.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen nicht näher begründeten Antrag auf Vorlage sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 29.11.2024

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 29.11.2024

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand von 19.08.2010 bis 13.11.2022 – mit kurzen Unterbrechungen – im Notstandshilfebezug. Von 14.11.2022 bis 15.08.2023 war der Beschwerdeführer bei XXXX in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Ab 16.08.2023 bezog er Arbeitslosengeld, seit 17.03.2024 steht er im Notstandshilfebezug.Der Beschwerdeführer stand von 19.08.2010 bis 13.11.2022 – mit kurzen Unterbrechungen – im Notstandshilfebezug. Von 14.11.2022 bis 15.08.2023 war der Beschwerdeführer bei römisch 40 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Ab 16.08.2023 bezog er Arbeitslosengeld, seit 17.03.2024 steht er im Notstandshilfebezug. Der Beschwerdeführer hat mit jeder Antragstellung zur Kenntnis genommen, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird und erklärte sich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit. In der Betreuungsvereinbarung vom 20.06.2024 wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Bauchtechniker bzw. Haustechniker im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung unterstützt. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Führerschein B. Er nutzt öffentliche Verkehrsmittel oder andere Möglichkeiten, um den Arbeitsort zu erreichen. Als mögliche Arbeitsorte wurden Wien, Klosterneuburg, Korneuburg und Langenzersdorf vereinbart. Am 06.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Beschäftigung als Techniker bei XXXX im Ausmaß einer Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung zwischen 20 und 40 Wochenstunden, Rahmenarbeitszeiten Montag bis Sonntag zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr, wobei Wochenendschichten selten vorkommen, bei kollektivvertraglicher Entlohnung und Bereitschaft zur Überbezahlung bei entsprechender Qualifikation, zugewiesen. Die Bewerbung sollte am 27.08.2024 im Rahmen einer Jobbörse beim AMS Wien, Prandaugasse 58, 1220 Wien, erfolgen. Der Beschwerdeführer sollte seinen aktuellen Lebenslauf und dieses Schreiben mitbringen. Vor Ort besteht die Möglichkeit, direkt mit dem Unternehmen ein Bewerbungsgespräch zu führen.Am 06.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Beschäftigung als Techniker bei römisch 40 im Ausmaß einer Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung zwischen 20 und 40 Wochenstunden, Rahmenarbeitszeiten Montag bis Sonntag zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr, wobei Wochenendschichten selten vorkommen, bei kollektivvertraglicher Entlohnung und Bereitschaft zur Überbezahlung bei entsprechender Qualifikation, zugewiesen. Die Bewerbung sollte am 27.08.2024 im Rahmen einer Jobbörse beim AMS Wien, Prandaugasse 58, 1220 Wien, erfolgen. Der Beschwerdeführer sollte seinen aktuellen Lebenslauf und dieses Schreiben mitbringen. Vor Ort besteht die Möglichkeit, direkt mit dem Unternehmen ein Bewerbungsgespräch zu führen. Der Beschwerdeführer ist zur Jobbörse am 27.08.2024 erschienen. Er hat im Gespräch mit dem Dienstgeber gesagt, dass er kein Interesse an der angebotenen Stelle hat, sondern wieder im Baugewerbe arbeiten möchte. Das AMS erhielt am 27.08.2024 Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer beim Vorstellungsgespräch kein Interesse an der angebotenen Stelle gezeigt hat. Am 27.08.2024 wurde der Beschwerdeführer vom AMS niederschriftlich zur Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung befragt. Er gab an, dass er dem Dienstgeber gegenüber erwähnt hat, dass die Hotellerie für ihn eher nicht in Frage kommt und er vorwiegend in der Baubranche sucht. Eine Beschäftigung kam nicht zustande. Die Beschäftigung bei XXXX wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen.Die Beschäftigung bei römisch 40 wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch das Zustandekommen einer angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Beschäftigung des Beschwerdeführers und zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Akt inliegenden Bezugsverlauf (vgl. Anhang 22 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).Die Feststellungen zur Beschäftigung des Beschwerdeführers und zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Akt inliegenden Bezugsverlauf vergleiche Anhang 22 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Die Betreuungsvereinbarung vom 20.06.2024 sowie das gegenständliche Stellenangebot vom 06.08.2024 liegen im Akt ein (vgl. Anhang 2 und 5 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).Die Betreuungsvereinbarung vom 20.06.2024 sowie das gegenständliche Stellenangebot vom 06.08.2024 liegen im Akt ein vergleiche Anhang 2 und 5 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer das Stellenangebot erhalten hat und zur Jobbörse am 27.08.2024 erschienen ist. Unstrittig ist auch, dass eine Beschäftigung nicht zustande gekommen ist. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer das Zustandekommen der Beschäftigung durch sein Verhalten vereitelt hat bzw. dass der Beschwerdeführer beim Gespräch mit dem Dienstgeber im Rahmen der Jobbörse gesagt hat, dass er kein Interesse an der angebotenen Stelle hat, sondern wieder im Baugewerbe arbeiten möchte. Die ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Wie festgestellt, erhielt das AMS am 27.08.2024 Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer beim Vorstellungsgespräch kein Interesse an der angebotenen Stelle gezeigt hat. Dies ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Vermerk mit dem Betreff „Ergebnis Jobbörse 27.08.2024 (ADG 16320744)“. Dort wurde unter „Bewerbungsergebnis“ festgehalten: „Kein Interesse an der angebotenen Stelle, möchte wieder ins Baugewerbe“ (vgl. Anhang 6 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).Wie festgestellt, erhielt das AMS am 27.08.2024 Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer beim Vorstellungsgespräch kein Interesse an der angebotenen Stelle gezeigt hat. Dies ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Vermerk mit dem Betreff „Ergebnis Jobbörse 27.08.2024 (ADG 16320744)“. Dort wurde unter „Bewerbungsergebnis“ festgehalten: „Kein Interesse an der angebotenen Stelle, möchte wieder ins Baugewerbe“ vergleiche Anhang 6 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Die Niederschrift beim AMS zur Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung vom 27.08.2024 ist ebenfalls Teil des Verwaltungsaktes (vgl. Anhang 8 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle erhoben hat. Konkret führte er aus, dass er dem Dienstgeber beim Vorstellungsgespräch seinen Lebenslauf ausgehändigt habe. Der Dienstgeber habe ihn gefragt, ob er wisse, dass es sich hier um eine Stelle in der Hotellerie handle. Er habe dies dem Dienstgeber bestätigt. Der Dienstgeber habe gefragt, ob das für den Beschwerdeführer in Frage komme. Der Beschwerdeführer habe gesagt eher nicht, weil er vorwiegend in der Baubranche suche. Der Dienstgeber habe dazu auch nichts mehr gesagt. Das Gespräch habe nicht einmal eine Minute gedauert und der Beschwerdeführer habe extra angemerkt, dass er keine Geldsperre haben möchte, da er sich nicht leisten könne, sechs Wochen kein Geld zu bekommen. Zu den Angaben des Dienstgebers, wonach der Beschwerdeführer kein Interesse an der angebotenen Stelle habe und wieder ins Baugewerbe möchte, sagte der Beschwerdeführer, er habe nichts davon gehört, dafür habe das Gespräch nicht lange genug gedauert. Er habe weder gehört um welche Arbeitszeiten, Entlohnung und Arbeitsort es sich handelt.Die Niederschrift beim AMS zur Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung vom 27.08.2024 ist ebenfalls Teil des Verwaltungsaktes vergleiche Anhang 8 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle erhoben hat. Konkret führte er aus, dass er dem Dienstgeber beim Vorstellungsgespräch seinen Lebenslauf ausgehändigt habe. Der Dienstgeber habe ihn gefragt, ob er wisse, dass es sich hier um eine Stelle in der Hotellerie handle. Er habe dies dem Dienstgeber bestätigt. Der Dienstgeber habe gefragt, ob das für den Beschwerdeführer in Frage komme. Der Beschwerdeführer habe gesagt eher nicht, weil er vorwiegend in der Baubranche suche. Der Dienstgeber habe dazu auch nichts mehr gesagt. Das Gespräch habe nicht einmal eine Minute gedauert und der Beschwerdeführer habe extra angemerkt, dass er keine Geldsperre haben möchte, da er sich nicht leisten könne, sechs Wochen kein Geld zu bekommen. Zu den Angaben des Dienstgebers, wonach der Beschwerdeführer kein Interesse an der angebotenen Stelle habe und wieder ins Baugewerbe möchte, sagte der Beschwerdeführer, er habe nichts davon gehört, dafür habe das Gespräch nicht lange genug gedauert. Er habe weder gehört um welche Arbeitszeiten, Entlohnung und Arbeitsort es sich handelt. Die Aussagen des Beschwerdeführers zeigen eindeutig, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dem Dienstgeber gegenüber kundgetan zu haben, dass er eigentlich gar nicht an der angebotenen Stelle interessiert ist und sich nur beworben hat, um einer Geldsperre durch das AMS zu entgehen. Verständlicherweise hat der Dienstgeber daher aus den Aussagen des Beschwerdeführers den Schluss gezogen, dass dieser die angebotene Stelle nicht antreten will und daher hat der Dienstgeber auch das Gespräch kurzgehalten. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe weder gehört um welche Arbeitszeiten, Entlohnung und Arbeitsort es sind handelt, so ist dies darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer von Beginn des Gespräches an kundgetan hat, an der Stelle nicht interessiert zu sein und daher gar nicht mehr über Einzelheiten gesprochen wurde. Abgesehen davon sind die Eckdaten zu Arbeitszeit, Entlohnung und Arbeitsort bereits im Stellenangebot (vgl. Anhang 5 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde) vorzufinden.Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe weder gehört um welche Arbeitszeiten, Entlohnung und Arbeitsort es sind handelt, so ist dies darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer von Beginn des Gespräches an kundgetan hat, an der Stelle nicht interessiert zu sein und daher gar nicht mehr über Einzelheiten gesprochen wurde. Abgesehen davon sind die Eckdaten zu Arbeitszeit, Entlohnung und Arbeitsort bereits im Stellenangebot vergleiche Anhang 5 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde) vorzufinden. Auch in der Beschwerde (vgl. Anhang 17 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde) bestätigte er seine Aussagen vom Bewerbungsgespräch. Konkret gab er an, der Recruiter habe ihn gefragt, ob er sich bewusst sei, worum es bei der ausgeschriebenen Stelle gehe. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, die sei ihm bewusst. Er habe sich aber nicht aktiv dafür entschieden, da sein beruflicher Hintergrund vor allem im Bauwesen liege. Er habe angegeben, dass er gerne in diesen Bereich zurückkehren würde, habe aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich eine Bezugssperre nicht leisten könne. Er habe zu keinem Zeitpunkt das Jobangebot abgelehnt, sondern lediglich seine Präferenz für die Baubranche kommuniziert, die auch aus seinem Lebenslauf hervorgehe. Das Gespräch habe weniger als eine Minute gedauert und habe mit einem verständnisvollen Nicken des Recruiters geendet. Es sei kein Hinweis darauf gegeben worden, dass dies als Ablehnung ausgelegt werden könne.Auch in der Beschwerde vergleiche Anhang 17 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde) bestätigte er seine Aussagen vom Bewerbungsgespräch. Konkret gab er an, der Recruiter habe ihn gefragt, ob er sich bewusst sei, worum es bei der ausgeschriebenen Stelle gehe. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, die sei ihm bewusst. Er habe sich aber nicht aktiv dafür entschieden, da sein beruflicher Hintergrund vor allem im Bauwesen liege. Er habe angegeben, dass er gerne in diesen Bereich zurückkehren würde, habe aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich eine Bezugssperre nicht leisten könne. Er habe zu keinem Zeitpunkt das Jobangebot abgelehnt, sondern lediglich seine Präferenz für die Baubranche kommuniziert, die auch aus seinem Lebenslauf hervorgehe. Das Gespräch habe weniger als eine Minute gedauert und habe mit einem verständnisvollen Nicken des Recruiters geendet. Es sei kein Hinweis darauf gegeben worden, dass dies als Ablehnung ausgelegt werden könne. Dazu ist auszuführen, dass ein konkretes Ablehnen des Jobangebotes gar nicht erforderlich ist. Der Beschwerdeführer hat durch seine Aussage, er möchte lieber in der Baubranche arbeiten und habe sich sozusagen nur beworben, weil er keine Sperre des AMS-Bezuges möchte, klar kommuniziert, nicht an der angebotenen Stelle interessiert zu sein. In der Beschwerde monierte er auch, dass er in den letzten Jahren bereit gewesen sei, auch Tätigkeiten außerhalb seiner Qualifikation anzunehmen, um seine Arbeitswilligkeit unter Beweis zu stellen. Er habe z.B. in Rahmen eines XXXX Projekts trotz seiner technischen Ausbildung 10 Monate als Hilfsarbeiter gearbeitet. Man hätte ihm währenddessen eine Festanstellung als Arbeitsanleiter in Aussicht gestellt, die jedoch nie zustande gekommen wäre. In der Beschwerde monierte er auch, dass er in den letzten Jahren bereit gewesen sei, auch Tätigkeiten außerhalb seiner Qualifikation anzunehmen, um seine Arbeitswilligkeit unter Beweis zu stellen. Er habe z.B. in Rahmen eines römisch 40 Projekts trotz seiner technischen Ausbildung 10 Monate als Hilfsarbeiter gearbeitet. Man hätte ihm währenddessen eine Festanstellung als Arbeitsanleiter in Aussicht gestellt, die jedoch nie zustande gekommen wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass es im gegenständlichen Verfahren nur um die konkret zugewiesene Beschäftigung geht und nicht um das grundsätzlich arbeitswillige Verhalten des Beschwerdeführers in den letzten Jahren. Soweit sich der Beschwerdeführer beklagt, er wäre nur als Hilfsarbeiter beschäftigt worden, ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich im Notstandshilfebezug befindet und deshalb verpflichtet ist, jede nach den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechende Tätigkeit anzunehmen und nicht nur Stellen, die seiner beruflichen Qualifikation entsprechen. In der Beschwerde erwähnte er auch seine kritische finanzielle Lage. Aufgrund einer Sperre im Jahr 2018 hätte er Kreditschulden in Höhe von € 4.000,--, die ihn bis heute belasten. Er hätte keine familiäre Unterstützung, die Notstandshilfe wäre seine einzige finanzielle Absicherung. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Jägerstraße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS , Wien Jägerstraße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Die Beschäftigung als Mitarbeiter bei XXXX war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat. Die Beschäftigung als Mitarbeiter bei römisch 40 war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde vom Beschwerdeführer auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde allgemein, nicht auf das gegenständliche Verfahren bezogen, bemängelte, er hätte in der Vergangenheit bei XXXX trotz seiner technischen Ausbildung als Hilfsarbeiter gearbeitet, ist ihm entgegenzuhalten, dass er im Bezug von Notstandshilfe steht. Er war daher spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde allgemein, nicht auf das gegenständliche Verfahren bezogen, bemängelte, er hätte in der Vergangenheit bei römisch 40 trotz seiner technischen Ausbildung als Hilfsarbeiter gearbeitet, ist ihm entgegenzuhalten, dass er im Bezug von Notstandshilfe steht. Er war daher spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (Paragraph 9, Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben. Den Feststellungen folgend wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Beschäftigung als Techniker beim Dienstgeber XXXX im Ausmaß einer Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung zugewiesen. Arbeitsort ist Wien. Die Bewerbung sollte im Rahmen einer Jobbörse beim AMS erfolgen. Vor Ort bestand die Möglichkeit direkt mit dem Unternehmen ein Bewerbungsgespräch zu führen.Den Feststellungen folgend wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Beschäftigung als Techniker beim Dienstgeber römisch 40 im Ausmaß einer Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung zugewiesen. Arbeitsort ist Wien. Die Bewerbung sollte im Rahmen einer Jobbörse beim AMS erfolgen. Vor Ort bestand die Möglichkeit direkt mit dem Unternehmen ein Bewerbungsgespräch zu führen. Der Beschwerdeführer ist zur Jobbörse am 27.08.2024 erschienen und hat ein Vorstellungsgespräch mit einem Mitarbeiter des potentiellen Dienstgebers geführt. Er hat aber – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – beim Gespräch eindeutig kommuniziert, dass er lieber in der Baubranche und nicht in der Hotellerie arbeiten möchte und sich nur deshalb beworben hat, da er keine Geldsperre vom AMS bekommen möchte. Eine Beschäftigung kam in der Folge nicht zustande. Der Beschwerdeführer hat durch dieses Verhalten, nämlich seine Aussagen beim Bewerbungsgespräch, seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Er hat – den obigen Ausführungen entsprechend – den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtegemacht. Er hat daher eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt. Er hat daher eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Dem Beschwerdeführer als langjährigem Kunden des AMS war bekannt, dass seine Aussagen beim Bewerbungsgespräch dazu führen können, dass er die Stelle nicht erhält. Der Beschwerdeführer hat sohin durch sein Verhalten und seine Aussagen beim Bewerbungsgespräch das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. , Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Dem Beschwerdeführer als langjährigem Kunden des AMS war bekannt, dass seine Aussagen beim Bewerbungsgespräch dazu führen können, dass er die Stelle nicht erhält. Der Beschwerdeführer hat sohin durch sein Verhalten und seine Aussagen beim Bewerbungsgespräch das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls zumindest in Kauf genommen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Angesichts der Möglichkeit einer auch bloß teilweisen Nachsicht und der prozeduralen Notwendigkeit der vorherigen Anhörung des Regionalbeirats erscheint allerdings auch die Berücksichtigung besonderer sozialer Härten für die an sich anspruchsberechtigte Person und ihre Familie nicht von vornherein ausgeschlossen; Orientierung könnten etwa die in § 36 Abs. 5 für eine Freibetragserhöhung genannten Umstände – Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung – bieten (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG Rz 46 (Stand 1.12.2023, rdb.at).Angesichts der Möglichkeit einer auch bloß teilweisen Nachsicht und der prozeduralen Notwendigkeit der vorherigen Anhörung des Regionalbeirats erscheint allerdings auch die Berücksichtigung besonderer sozialer Härten für die an sich anspruchsberechtigte Person und ihre Familie nicht von vornherein ausgeschlossen; Orientierung könnten etwa die in , Paragraph 36, Absatz 5, für eine Freibetragserhöhung genannten Umstände – Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung – bieten (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 46 (Stand 1.12.2023, rdb.at). Wie der oben zitierten Rechtsprechung zu entnehmen ist, kommt es bei der Beurteilung, ob ein Nachsichtgrund vorliegt, nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte aufgrund einer Sperre im Jahr 2018 Kreditkartenschulden in Höhe von € 4.000,-- aufgebaut und befinde sich in einer kritischen finanziellen Lage, ist daher nicht relevant und stellt keinen Grund für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG dar. Ein besonderer sozialer Härtefall (Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung), wie oben dargelegt, liegt ebenfalls nicht vor.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte aufgrund einer Sperre im Jahr 2018 Kreditkartenschulden in Höhe von € 4.000,-- aufgebaut und befinde sich in einer kritischen finanziellen Lage, ist daher nicht relevant und stellt keinen Grund für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG dar. Ein besonderer sozialer Härtefall (Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung), wie oben dargelegt, liegt ebenfalls nicht vor. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere weder die Beschwerde noch der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten daher Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere weder die Beschwerde noch der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten daher Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W198.2303543.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.