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{'item': 'W247 2307890-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2025 GeschäftszahlW247 2307890-1 Spruch, W247 2307890-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).6.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2025, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 6.
  2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats, zu seiner Rückkehrsituation, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe keine Verfolgung oder Bedrohung aus Gründen, welche explizit in der GFK verankert sind, festgestellt werden können. Eine Verfolgung durch die Taliban habe er nicht glaubhaft machen können. Der BF habe sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Seine Frau lebe mit den gemeinsamen Kindern, sowie zahlreichen weiteren Verwandten weiterhin im Heimatort. Auch wurde keine maßgebliche und verfestigte entscheidungserhebliche private und familiäre Integration in Österreich festgestellt. Zudem verfüge der BF weder über wesentliche Integrationsbemühungen noch sei er auf Dauer selbsterhaltungsfähig. 6.
  3. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass sein Vorbringen äußerst vage, widersprüchlich und zudem nicht schlüssig und somit nicht nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft war. Der BF habe die Behauptung, von den Taliban verfolgt zu werden lediglich allgemein in den Raum gestellt, ohne Belege oder glaubhafte konkrete Anhaltspunkte. Er habe behauptet, persönlich bedroht worden zu sein, diesbezüglich jedoch keine schlüssigen Angaben gemacht. Dass sich der BF weitere sieben Monate in der Heimatregion aufhalten habe können, spreche ebenfalls gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit. Auch das Vorbringen, die gesamte Familie wäre von den Taliban bedroht worden, habe der BF mangels widerspruchsfreier Angaben nicht glaubhaft machen können. Er verfüge über ein tragfähiges soziales und familiäres Netzwerk in Afghanistan in seiner Heimatprovinz Paktia.
  4. Mit Information über die Rechtsberatung vom 20.01.2025 wurde dem BF gemäß § 52 Abs
  5. BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  6. Mit Information über die Rechtsberatung vom 20.01.2025 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  7. Mit Schreiben vom 04.02.2025 des Amtes der XXXX Landesregierung (Abteilung 11) wurde der BF per 28.01.2025 von der Grundversorgung abgemeldet. Als Grund dafür wurde ein privater Verzug im Inland angeführt.
  8. Mit Schreiben vom 04.02.2025 des Amtes der römisch 40 Landesregierung (Abteilung 11) wurde der BF per 28.01.2025 von der Grundversorgung abgemeldet. Als Grund dafür wurde ein privater Verzug im Inland angeführt. 9.
  9. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 16.02.2025 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 23.01.2025, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wegen mangelhafter Beweiswürdigung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. 9.
  10. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF Paschtune sei und aus einem Ort im Distrikt XXXX der Provinz Paktia komme.9.
  11. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF Paschtune sei und aus einem Ort im Distrikt römisch 40 der Provinz Paktia komme. 9.
  12. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohe dem BF asylrelevante politische Verfolgung durch die Taliban, der er von den Taliban gesucht werde. Sein Cousin sei ungefähr im Jahr 2017 von den Taliban ermordet worden. Zwei andere Cousins hätten daraufhin die Mörder ihres Bruders getötet. Diese Tötung werde dem BF zu Unrecht in die Schuhe geschoben. Der BF würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban asylrelevant verfolgt werden, da aus Gründen der Blutrache und des Ehrenkodex der Paschtunen Vergeltung für die Tötung eines Familienmitgliedes geübt werde. Beide noch in Afghanistan lebenden Brüder des BF würden für die Blutrache nicht in Frage kommen, einer sei verschollen, der andere sei behindert und daher nicht sanktionsfähig. Der BF würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan, in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und in seinen nach Art 3 EMRK geschützten Rechten verletzt werden. Der BF würde auch von seiner Familie keine finanzielle Unterstützung erwarten können. Diese könne auch nicht durch seinen kranken Vater unterstützt werden, wenn dieser, statt durch den BF Hilfe zu bekommen, für eine solche bezahlen müsste. Im Falle der Rückkehr wäre dem BF die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten. Darüber hinaus hätte dem BF bereits aus Gründen des Art. 8 EMRK ein humanitärer Aufenthaltstitel erteilt werden müssen, da sein Aufenthalt in Österreich für seinen hilfsbedürftigen Vater, sowie seine weiteren Angehörigen sehr wichtig sei.9.
  13. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohe dem BF asylrelevante politische Verfolgung durch die Taliban, der er von den Taliban gesucht werde. Sein Cousin sei ungefähr im Jahr 2017 von den Taliban ermordet worden. Zwei andere Cousins hätten daraufhin die Mörder ihres Bruders getötet. Diese Tötung werde dem BF zu Unrecht in die Schuhe geschoben. Der BF würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban asylrelevant verfolgt werden, da aus Gründen der Blutrache und des Ehrenkodex der Paschtunen Vergeltung für die Tötung eines Familienmitgliedes geübt werde. Beide noch in Afghanistan lebenden Brüder des BF würden für die Blutrache nicht in Frage kommen, einer sei verschollen, der andere sei behindert und daher nicht sanktionsfähig. Der BF würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan, in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und in seinen nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt werden. Der BF würde auch von seiner Familie keine finanzielle Unterstützung erwarten können. Diese könne auch nicht durch seinen kranken Vater unterstützt werden, wenn dieser, statt durch den BF Hilfe zu bekommen, für eine solche bezahlen müsste. Im Falle der Rückkehr wäre dem BF die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten. Darüber hinaus hätte dem BF bereits aus Gründen des Artikel 8, EMRK ein humanitärer Aufenthaltstitel erteilt werden müssen, da sein Aufenthalt in Österreich für seinen hilfsbedürftigen Vater, sowie seine weiteren Angehörigen sehr wichtig sei. 9.
  14. Die Behörde habe die besuchten Deutschkurse sowie, dass der BF die Sprache lerne, nicht berücksichtigt. 9.
  15. In der Beschwerde wurde beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung Sachverhalts anzuberaumen und dem BF internationalen Schutz im gesetzlichem Umfang zuzuerkennen, jedenfalls aber die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu befinden und ihm einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zuzuerkennen.9.
  16. In der Beschwerde wurde beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung Sachverhalts anzuberaumen und dem BF internationalen Schutz im gesetzlichem Umfang zuzuerkennen, jedenfalls aber die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu befinden und ihm einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zuzuerkennen.
  17. Die Beschwerdevorlage vom 18.02.2025 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 19.02.2025 ein.
  18. Mit Schreiben vom 03.04.2025 ersuchte das erkennende Gericht das BFA um genauere Informationen beziehungsweise Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand des Bruders des BF, namens XXXX alias XXXX (IFA XXXX ), da dieser nach einem zehnjährigen Aufenthalt in Österreich im Zuge eines Aberkennungsverfahrens abgeschoben wurde.
  19. Mit Schreiben vom 03.04.2025 ersuchte das erkennende Gericht das BFA um genauere Informationen beziehungsweise Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand des Bruders des BF, namens römisch 40 alias römisch 40 (IFA römisch 40 ), da dieser nach einem zehnjährigen Aufenthalt in Österreich im Zuge eines Aberkennungsverfahrens abgeschoben wurde.
  20. Laut Aktenvermerk vom 04.04.2025 teilte das BFA mit, dass keine geistige Beeinträchtigung des Bruders bekannt wäre und sohin auch keinerlei Unterlagen dazu übermittelt werden könnten, bis auf das Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme des Bruders vor dem BFA. Der Bruder gab in seinem Verfahren vor dem BFA an, dass es ihm gut gehe und er keine Medikamente nehme und auch nicht in ärztlicher Behandlung sei.
  21. Am 10.04.2025 fand vor dem BVwG unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch teilnahm. Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF lautet auszugsweise: „[…] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Afghanistan (AFGH) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: Mein Name ist XXXX , geb. am XXXX in Afghanistan. Nachgefragt, in der Provinz Paktia. Ich bin afghanischer Staatsangehöriger. Ich habe im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX gelebt vor meiner Ausreise. BF: Mein Name ist römisch 40 , geb. am römisch 40 in Afghanistan. Nachgefragt, in der Provinz Paktia. Ich bin afghanischer Staatsangehöriger. Ich habe im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 gelebt vor meiner Ausreise. RI: VORHALTUNG: Sie haben bei Ihrer Ersteinvernahme am XXXX befragt nach Ihrem Geburtsort, Paktia angegeben. Vor dem BFA am XXXX haben Sie auf Seite 7 des Protokolls angegeben in XXXX in Pakistan geboren zu sein. Heute haben Sie wieder angegeben in Paktia in Afghanistan geboren zu sein. Welcher Geburtsort stimmt nun, warum haben Sie im bisherigen Verfahren keine kohärenten und gleichbleibenden Angaben zu Ihrem Geburtsort machen können? RI: VORHALTUNG: Sie haben bei Ihrer Ersteinvernahme am römisch 40 befragt nach Ihrem Geburtsort, Paktia angegeben. Vor dem BFA am römisch 40 haben Sie auf Seite 7 des Protokolls angegeben in römisch 40 in Pakistan geboren zu sein. Heute haben Sie wieder angegeben in Paktia in Afghanistan geboren zu sein. Welcher Geburtsort stimmt nun, warum haben Sie im bisherigen Verfahren keine kohärenten und gleichbleibenden Angaben zu Ihrem Geburtsort machen können? BF: Ich war noch klein, als wir in XXXX gelebt haben und deswegen habe ich diese Angabe gemacht. BF: Ich war noch klein, als wir in römisch 40 gelebt haben und deswegen habe ich diese Angabe gemacht. RI: Aber diese Angabe haben Sie nicht damals gemacht, sondern heute und heute sind Sie erwachsen. BF: Ich wusste es selber nicht genau, weil ich mit einem Jahr in Pakistan war und als ich sieben war, sind wir nach Afghanistan zurückgekehrt. Nachgefragt: Korrekt ist es dass ich in Pakistan geboren bin und mit sieben Jahren nach Afghanistan gegangen bin. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Vom Stamm bin vom XXXX Stamm und ich spreche Paschtu. Nachgefragt, bin ich Paschtune. BF: Vom Stamm bin vom römisch 40 Stamm und ich spreche Paschtu. Nachgefragt, bin ich Paschtune. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Ich bin Gott sei Dank Moslem und zwar sunnitischer Moslem. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF: Ja, eine Tazkira habe ich. Nachgefragt, habe ich auch meinen afghanischen Führerschein in XXXX beim BFA vorgelegt. BF: Ja, eine Tazkira habe ich. Nachgefragt, habe ich auch meinen afghanischen Führerschein in römisch 40 beim BFA vorgelegt. RI: VORHALTUNG: Aus dem Akt geht hervor, dass sowohl Ihrer Tazkira als auch Ihr afghanischer Führerschein je einer kriminalpolizeilichen Untersuchung unterzogen worden sind. Laut Untersuchungsbericht vom 09.12.2024 handelt es sich bei Ihrem afghanischen Führerschein, Nr. XXXX , lautend auf XXXX , geboren am XXXX in Paktia, um eine Totalfälschung. Was sagen Sie dazu und wie sind Sie in Besitz dieser Führerscheinfälschung gekommen? RI: VORHALTUNG: Aus dem Akt geht hervor, dass sowohl Ihrer Tazkira als auch Ihr afghanischer Führerschein je einer kriminalpolizeilichen Untersuchung unterzogen worden sind. Laut Untersuchungsbericht vom 09.12.2024 handelt es sich bei Ihrem afghanischen Führerschein, Nr. römisch 40 , lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 in Paktia, um eine Totalfälschung. Was sagen Sie dazu und wie sind Sie in Besitz dieser Führerscheinfälschung gekommen? BF: Ich habe den Führerschein offiziell in XXXX erhalten. Nachgefragt: Ich habe den Führerschein während der funktionierenden Regierung in Afghanistan nach einer Prüfung beim Verkehrsamt erhalten. Dieser ist auch in Afghanistan beim Verkehrsamt mit der genannten Nummer registriert. BF: Ich habe den Führerschein offiziell in römisch 40 erhalten. Nachgefragt: Ich habe den Führerschein während der funktionierenden Regierung in Afghanistan nach einer Prüfung beim Verkehrsamt erhalten. Dieser ist auch in Afghanistan beim Verkehrsamt mit der genannten Nummer registriert. RI: Besaßen Sie jemals einen afghanischen Reisepass? BF: Nein. RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen afghanischen Reisepass? BF: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Ich spreche Paschtu, ein bisschen Englisch und Deutsch auf dem Niveau A
  22. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche Sie mir eine möglichst chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeiten zu liefern. Gemeintist, sowohl im Herkunftsstaat, als auch im Bundesgebiet? BF: Ich habe vom meinem siebenten bis zu meinem
  23. Lebensjahr in Afghanistan die Schule besucht. Danach habe ich begonnen mit dem Taxi zu fahren. In meinem Herkunftsstaat habe ich dann nichts mehr berufsmäßig gemacht. Ich habe in XXXX Sprachkurse gemacht. Ich durfte mit dem Aufenthaltstitel, den ich aktuell habe, nichts arbeiten. Ich würde gerne arbeiten und eine Ausbildung machen. BF: Ich habe vom meinem siebenten bis zu meinem
  24. Lebensjahr in Afghanistan die Schule besucht. Danach habe ich begonnen mit dem Taxi zu fahren. In meinem Herkunftsstaat habe ich dann nichts mehr berufsmäßig gemacht. Ich habe in römisch 40 Sprachkurse gemacht. Ich durfte mit dem Aufenthaltstitel, den ich aktuell habe, nichts arbeiten. Ich würde gerne arbeiten und eine Ausbildung machen. RI: Haben Sie die Schule in Afghanistan abgeschlossen mit einer Abschlussprüfung wie etwa eine Matura? BF: Ich habe zwar abgeschlossen, aber ohne Matura. RI: Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt eine Berufsausbildung begonnen bzw. abgeschlossen? Wenn ja, legen Sie mir bitte ein entsprechendes Abschlusszeugnis vor. BF: Unsere finanzielle Lage war nicht so gut und auch die allgemeine Lage war nicht so gut, deswegen konnte ich leider keine Ausbildung machen. RI: Wovon haben Sie und Ihre Familie im Herkunftsstaat gelebt? BF: Mein Vater hat uns mit 100 EURO pro Monat unterstützt. Jetzt unterstützt mein Bruder XXXX , der in Österreich wohnt, die Familie mit Geld. BF: Mein Vater hat uns mit 100 EURO pro Monat unterstützt. Jetzt unterstützt mein Bruder römisch 40 , der in Österreich wohnt, die Familie mit Geld. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat? BF: Sehr schwach. RI: An welchen Orten in Afghanistan haben gelebt bevor Sie nach Europa geflüchtet sind? Nennen Sie bitte den Namen der Ortschaft, von wann bis wann Sie dort gelebt haben und den Grund der Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: Ich habe in meinem Heimatdorf in XXXX gelebt bis ich die Probleme bekommen habe, danach war ich zwei Monate in den Bergen. Dieser Teil des Gebirges gehört zum Distrikt XXXX . Dort hat ein Freund meines Onkels ms. gelebt und ich war bei ihm untergebracht und danach bin ich geflüchtet. Ich habe danach ungefähr sechs Monate gebraucht bis ich in Österreich war. BF: Ich habe in meinem Heimatdorf in römisch 40 gelebt bis ich die Probleme bekommen habe, danach war ich zwei Monate in den Bergen. Dieser Teil des Gebirges gehört zum Distrikt römisch 40 . Dort hat ein Freund meines Onkels ms. gelebt und ich war bei ihm untergebracht und danach bin ich geflüchtet. Ich habe danach ungefähr sechs Monate gebraucht bis ich in Österreich war. RI: Nennen Sie mir bitte ein möglichst genaues letztes Ausreisedatum aus Ihrem Herkunftsstaat. BF: Soweit ich mich erinnern kann, müsste es der XXXX gewesen sein. Verzeihung, das ist das Datum, zu dem ich in Österreich angekommen bin. Nachgefragt: Ungefähr sechs Monate vor diesem genannten Datum bin ich aus Afghanistan ausgereist. BF: Soweit ich mich erinnern kann, müsste es der römisch 40 gewesen sein. Verzeihung, das ist das Datum, zu dem ich in Österreich angekommen bin. Nachgefragt: Ungefähr sechs Monate vor diesem genannten Datum bin ich aus Afghanistan ausgereist. RI: Wer von Ihrer Familie ist mit Ihnen gemeinsam aus Afghanistan ausgereist? BF: Ich war alleine. Meinen Sie als ich von Afghanistan hier her geflüchtet bin? RI wiederholt die Frage. BF: Ich war alleine. RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet erstmalig eingereist und seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf? BF: Am XXXX und seit diesem Datum halte ich mich in Österreich auf. BF: Am römisch 40 und seit diesem Datum halte ich mich in Österreich auf. RI: Wann gingen Sie zuletzt einer angemeldeten, beruflichen Beschäftigung im Bundesgebiet nach? Und was genau haben Sie gearbeitet? BF: Ich habe keine Erlaubnis gehabt. Ich habe nur Deutschkurse gemacht. RI: Wovon leben Sie im Bundesgebiet und wieviel Geld steht Ihnen monatlich zur Verfügung? BF: Als ich in XXXX war, habe ich monatlich 195 EURO pro Monat von der Caritas erhalten. Seitdem ich zu meinen Eltern gezogen bin, unterstützt mich mein Bruder XXXX und seitdem erhalte ich auch kein Geld vom Staat. Ich bin zu meinen Eltern gezogen, weil ich sie unterstützen wollte und ich wollte auch nicht alleine sein. BF: Als ich in römisch 40 war, habe ich monatlich 195 EURO pro Monat von der Caritas erhalten. Seitdem ich zu meinen Eltern gezogen bin, unterstützt mich mein Bruder römisch 40 und seitdem erhalte ich auch kein Geld vom Staat. Ich bin zu meinen Eltern gezogen, weil ich sie unterstützen wollte und ich wollte auch nicht alleine sein. RI: Hinsichtlich Ihrer im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Bruder XXXX , ca. 29 Jahre; Bruder XXXX , ca. 23 Jahre; Gattin XXXX , ca. 28 Jahre; Tochter XXXX , ca. 5 Jahre; Sohn XXXX , ca.10 Jahre; Sohn XXXX , ca. 7 Jahre; Sohn XXXX , ca. 3 Jahre; Sohn XXXX , geb. am XXXX ; Schwester XXXX , ca. 31 Jahre; Schwester XXXX , ca. 30 Jahre; Sind diese Angaben auch aus heutiger Sicht aktuell oder wollen Sie Änderungen oder Ergänzungen dazu vorbringen? RI: Hinsichtlich Ihrer im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Bruder römisch 40 , ca. 29 Jahre; Bruder römisch 40 , ca. 23 Jahre; Gattin römisch 40 , ca. 28 Jahre; Tochter römisch 40 , ca. 5 Jahre; Sohn römisch 40 , ca.10 Jahre; Sohn römisch 40 , ca. 7 Jahre; Sohn römisch 40 , ca. 3 Jahre; Sohn römisch 40 , geb. am römisch 40 ; Schwester römisch 40 , ca. 31 Jahre; Schwester römisch 40 , ca. 30 Jahre; Sind diese Angaben auch aus heutiger Sicht aktuell oder wollen Sie Änderungen oder Ergänzungen dazu vorbringen? BF: XXXX ist der Name meines Bruders und XXXX ist der Name meines Vaters. Ich habe bei der Erstbefragung zwei weibliche Namen angegeben. Ich war sehr müde, ich weiß nicht warum ich das angegeben habe. Korrekt ist, dass ich eine Schwester habe und diese sich in Österreich befindet. Nachgefragt, handelt es sich bei diesen zwei falschen Namen um XXXX . BF: römisch 40 ist der Name meines Bruders und römisch 40 ist der Name meines Vaters. Ich habe bei der Erstbefragung zwei weibliche Namen angegeben. Ich war sehr müde, ich weiß nicht warum ich das angegeben habe. Korrekt ist, dass ich eine Schwester habe und diese sich in Österreich befindet. Nachgefragt, handelt es sich bei diesen zwei falschen Namen um römisch 40 . RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am XXXX auf Seite 7 des Prot. angegeben, die zuvor bei Ersteinvernahme (EE) genannten im Herkunftsstaat noch aufhältigen Schwestern XXXX und XXXX nur erfunden zu haben, da Sie müde und nicht ausgeschlafen gewesen seien. Warum sollten Sie das Vorbringen zu den beiden im Herkunftsstaat noch aufhältigen Schwestern nur erfunden haben? Was hätten Ihnen erfundene Familienmitglieder im Herkunftsstaat im Rahmen Ihres Asylverfahrens in Österreich für einen Mehrwert verschaffen können? Das müssen Sie mir erklären? RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am römisch 40 auf Seite 7 des Prot. angegeben, die zuvor bei Ersteinvernahme (EE) genannten im Herkunftsstaat noch aufhältigen Schwestern römisch 40 und römisch 40 nur erfunden zu haben, da Sie müde und nicht ausgeschlafen gewesen seien. Warum sollten Sie das Vorbringen zu den beiden im Herkunftsstaat noch aufhältigen Schwestern nur erfunden haben? Was hätten Ihnen erfundene Familienmitglieder im Herkunftsstaat im Rahmen Ihres Asylverfahrens in Österreich für einen Mehrwert verschaffen können? Das müssen Sie mir erklären? BF: Es hat überhaupt keinen Mehrwert. Ich weiß auch nicht mehr, warum ich das überhaupt gesagt habe. Ich möchte mich dafür entschuldigen. RI: Sie wurden im bisherigen Verfahren vor jeder Einvernahme wiederholt nachweislich darüber belehrt, dass Sie unter Wahrheitspflicht stehen und sowie auch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts haben. Warum sollten Sie also hinsichtlich Ihrer Familienmitglieder im Herkunftsstaat wissentlich die Unwahrheit sagen? Ich erwarte mir von Ihnen eine schlüssige Erklärung dafür? BF: Ich möchte wiederholen, dass ich damals sehr müde und schlaflos war. Ich habe mich gar nicht unter Kontrolle gehabt und kann mir auch nicht erklären, warum ich zwei weibliche Namen genannt habe. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihrer BFA-Einvernahme am XXXX auf Seite 7 angegeben, dass Ihr Bruder XXXX seit seiner Geburt „geistesbehindert“ sei und 10 Jahre in Österreich gelebt habe. Aus dem Verfahrensakt des XXXX , geboren am XXXX in der Provinz Paktia ergibt sich eine solche „Geistesbehinderung“ allerdings nicht unmittelbar. Im Rahmen seines Aberkennungsverfahrens hat Ihr Bruder XXXX u.a. vor dem BFA am 20.09.2018 auf Seite 2 des Protokolls angegeben, gesund zu sein, keine Medikamente zu nehmen, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen, in Österreich die Schule besucht zu haben und Deutsch zu können. Ihr Bruder ist aber wiederholt im Bundesgebiet straffällig geworden und ist wiederholt zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Dies alles spricht nicht unbedingt für eine körperliche oder geistige Behinderung Ihres Bruders XXXX . Was sagen Sie dazu? RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihrer BFA-Einvernahme am römisch 40 auf Seite 7 angegeben, dass Ihr Bruder römisch 40 seit seiner Geburt „geistesbehindert“ sei und 10 Jahre in Österreich gelebt habe. Aus dem Verfahrensakt des römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Provinz Paktia ergibt sich eine solche „Geistesbehinderung“ allerdings nicht unmittelbar. Im Rahmen seines Aberkennungsverfahrens hat Ihr Bruder römisch 40 u.a. vor dem BFA am 20.09.2018 auf Seite 2 des Protokolls angegeben, gesund zu sein, keine Medikamente zu nehmen, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen, in Österreich die Schule besucht zu haben und Deutsch zu können. Ihr Bruder ist aber wiederholt im Bundesgebiet straffällig geworden und ist wiederholt zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Dies alles spricht nicht unbedingt für eine körperliche oder geistige Behinderung Ihres Bruders römisch 40 . Was sagen Sie dazu? BF: Er hat als Kind ein Problem gehabt. Als er jetzt von Österreich zurückgekommen ist nach Afghanistan, ist er überhaupt nicht mehr normal. Er geht auf die Straße hinaus und spricht und fragt unnötig, die er gar nicht kennt. RI: Was hat er genau, ist er von irgendeinem Arzt untersucht worden? BF: Er wurde mehrmals in Pakistan in Peshawar ärztlich untersucht. Es wurde nachgewiesen, dass er eine geistige Störung hat. Nachgefragt: Ich kann es nur beschreiben, dass er manchmal redet und manchmal nicht redet und unnötig zu lachen beginnt. RI: Wo leben die von Ihnen behaupteten Familienmitglieder im Herkunftsstaat? BF: Sie leben in XXXX . Meinen Sie damit meine Familie oder Brüder? BF: Sie leben in römisch 40 . Meinen Sie damit meine Familie oder Brüder? RI: Ich meine jene Familienmitglieder, die ich vorher aufgezählt habe. BF: Meine Gattin und meine Kinder leben in XXXX . Auch mein Bruder XXXX lebt dort. Er ist manchmal abwesend und manchmal da. Mein Bruder XXXX ist verschollen. Nachgefragt: Mein Bruder war seit langem verschollen. Nachgefragt: Ich kann es gar nicht abschätzen, aber es ist schon sehr lange her. BF: Meine Gattin und meine Kinder leben in römisch 40 . Auch mein Bruder römisch 40 lebt dort. Er ist manchmal abwesend und manchmal da. Mein Bruder römisch 40 ist verschollen. Nachgefragt: Mein Bruder war seit langem verschollen. Nachgefragt: Ich kann es gar nicht abschätzen, aber es ist schon sehr lange her. RI: Ist es jetzt schon drei, fünf oder zehn Jahre her? BF: Ich schätze ungefähr mehr als zehn Jahre. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über weitere Verwandten (Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen)? Wenn ja, um wie viele Verwandte handelt es sich insgesamt und wo wohnen diese? BF: Ungefähr neun Personen. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in Afghanistan lebenden Verwandten? Und wenn ja, mit wem und wie oft? BF: Ja, ich habe Kontakt ungefähr alle zwei Monate einmal mit meiner Frau und mit meinen Kindern. Der Grund, dass das Internet dort nicht immer funktioniert. RI: Wovon leben Ihre in Afghanistan aufhältigen Verwandten und Familienmitglieder? BF: Mein Bruder XXXX unterstützt die Familie. BF: Mein Bruder römisch 40 unterstützt die Familie. RI: Wie geht es Ihren Verwandten in Afghanistan finanziell? BF: Ihre finanzielle Lage ist leider sehr schlecht. Meine Kinder können auch nicht die Schule besuchen. Nachgefragt: Der Grund ist einerseits die finanzielle Lage und andererseits dürfen die Mädchen auch nicht die Schule besuchen. RI: Verfügen Ihre Familienmitglieder über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,...)? BF: Meine Familie hat nur ein Haus im Herkunftsort. RI: Verfügen Sie selbst über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,…)? BF: Nein, ich hatte ein Auto, das ich damals verkauft habe. RI: Haben Ihre Familienmitglieder in Afghanistan mit den afghanischen Behörden bzw. privaten Dritten in Ihrem Herkunftsstaat Probleme oder haben diese mit den Behörden- oder Privatpersonen irgendwelche Probleme, wegen Ihrer Ausreise bekommen? Wenn ja, was ist genau geschehen? BF: Der Sohn meines Onkels vs., namens XXXX hat mit der Regierung zu tun gehabt. BF: Der Sohn meines Onkels vs., namens römisch 40 hat mit der Regierung zu tun gehabt. RI wiederholt die Frage. BF: Mein Problem ist, dass meine Kinder nicht zur Schule gehen können. Die Personen waren auch dort und haben nach mir gefragt. Nachgefragt, waren es die Taliban, deswegen hat meine Familie jetzt auch Angst. Nachgefragt waren die Taliban zwei bis drei Mal bei meiner Familie nach meiner Ausreise. Ich war zu diesem Zeitpunkt auf dem Fluchtweg und dann auch in Österreich. RI: Wann war der letzte Besuch der Taliban bei Ihr zu Hause? BF: Das war als ich in Österreich angekommen war. RI: Haben die Taliban bei diesen Besuchen bei Ihrer Familie nur nach Ihnen gefragt oder wurde Ihre Familie auch von diesen bedroht? BF: Meine Gattin und meine Kinder wurden auch bedroht. Ihnen wurde auch gesagt, mich stellig zu machen. Meine Kinder sind ja klein und waren sehr beängstigt. RI: Wann war der letzte Besuch der Taliban bei Ihrer Familie? Ordnen Sie mir das bitte zeitlich ein. BF: Das war ungefähr in den ersten Tagen als ich in Österreich war. Nachgefragt, erfahren habe ich davon ein oder zwei Tage später. RI: Sind Sie mit Ihrer Gattin, der Fr. XXXX , traditionell oder standesamtlich verheiratet und seit wann? RI: Sind Sie mit Ihrer Gattin, der Fr. römisch 40 , traditionell oder standesamtlich verheiratet und seit wann? BF: Geheiratet habe ich nach islamischen Ritus im Jahr
  25. RI: Sind Sie mit Ihrer Gattin verwandt? Wenn ja, wie? BF: Nein. Sie ist von meinem Dorf. RI: Welche Staatsbürgerschaft hat Ihre Frau? BF: Sie ist auch afghanische Staatsbürgerin. RI: Sind die o.a. 5 Kinder gemeinsame Kinder von Ihnen und Ihrer Gattin Fr. XXXX ? RI: Sind die o.a. 5 Kinder gemeinsame Kinder von Ihnen und Ihrer Gattin Fr. römisch 40 ? BF: Ja. RI: Verfügen Sie darüber hinaus über weitere leibliche Kinder? BF: Nein. RI: Sind Sie im Bundesgebiet in einer Beziehung oder Partnerschaft? BF: Nein. RI: Hinsichtlich Ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitglieder haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Vater XXXX , geboren am XXXX ; Mutter XXXX , geboren am XXXX ; Bruder XXXX , geb. am XXXX ; Schwester XXXX , geboren am XXXX ; alle aufhältig in XXXX . Sind diese Angaben auch aus heutiger Sicht aktuell oder wollen Sie Änderungen oder Ergänzungen dazu vorbringen? RI: Hinsichtlich Ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitglieder haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Vater römisch 40 , geboren am römisch 40 ; Mutter römisch 40 , geboren am römisch 40 ; Bruder römisch 40 , geb. am römisch 40 ; Schwester römisch 40 , geboren am römisch 40 ; alle aufhältig in römisch 40 . Sind diese Angaben auch aus heutiger Sicht aktuell oder wollen Sie Änderungen oder Ergänzungen dazu vorbringen? BF: Diese Angaben stimmen. RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu diesen Familienmitgliedern und wie treten Sie in Kontakt mit diesen? BF: Ich bin seit zwei Monaten in XXXX und leben mit meinen Eltern zusammen. BF: Ich bin seit zwei Monaten in römisch 40 und leben mit meinen Eltern zusammen. RI: Mit welchen Familienmitgliedern leben Sie im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt? BF: Meine Schwester XXXX lebt auch noch bei uns. Mein Bruder XXXX hat zuvor mit uns gelebt. Jetzt hat er eine Gemeindewohnung in XXXX und lebt getrennt. BF: Meine Schwester römisch 40 lebt auch noch bei uns. Mein Bruder römisch 40 hat zuvor mit uns gelebt. Jetzt hat er eine Gemeindewohnung in römisch 40 und lebt getrennt. RI: Wovon leben Ihre Familienmitglieder in Österreich? BF: Sie bekommen Geld vom AMS. Mein Vater hat auch ein Problem mit seinem Auge und er leidet auch an Diabetes. Ich unterstütze ihn. Meine Schwester bringe auch zum Park und passe auf sie auf. RI: Sind Sie seit Ihrer erstmaligen Einreise nach Österreich im Jahr 2023 wieder einmal im Herkunftsstaat gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Mein Cousin vs. XXXX hatte mit dem Staat zu tun und kannte auch Regierungsleute. Er wurde eines Nachts eingeladen und bei dieser Einladung waren auch Regierungsleute dabei. Als er von dieser Einladung auf dem Weg zurück war, wurde er von den Taliban aufgehalten, aus dem Auto geholt und er wurde getötet. Nach zwei Tagen haben wir erst seinen Leichnam gefunden. Nachdem er begraben war, wussten wir nicht wer ihn getötet hatte, wir wussten nur das es die Taliban waren. Erst nach fünf Jahren haben die Brüder meines Cousins seinen Mörder ausfindig gemacht. BF: Mein Cousin vs. römisch 40 hatte mit dem Staat zu tun und kannte auch Regierungsleute. Er wurde eines Nachts eingeladen und bei dieser Einladung waren auch Regierungsleute dabei. Als er von dieser Einladung auf dem Weg zurück war, wurde er von den Taliban aufgehalten, aus dem Auto geholt und er wurde getötet. Nach zwei Tagen haben wir erst seinen Leichnam gefunden. Nachdem er begraben war, wussten wir nicht wer ihn getötet hatte, wir wussten nur das es die Taliban waren. Erst nach fünf Jahren haben die Brüder meines Cousins seinen Mörder ausfindig gemacht. RI: Woher wussten Sie, dass die Taliban den Cousin XXXX getötet haben? RI: Woher wussten Sie, dass die Taliban den Cousin römisch 40 getötet haben? BF: Damit meine ich, dass die Brüder erst nach fünf Jahren herausgefunden haben, dass sein Mörder XXXX war. Nachgefragt, ist das ein Taliban gewesen. Als Rache haben die Brüder meines Cousins XXXX den Mörder XXXX getötet. Die Taliban haben mich beschuldigt der Mörder von XXXX zu sein, weil die Brüder meines Cousins XXXX geflüchtet waren. Mein Leben war in Gefahr und deswegen bin ich geflüchtet. BF: Damit meine ich, dass die Brüder erst nach fünf Jahren herausgefunden haben, dass sein Mörder römisch 40 war. Nachgefragt, ist das ein Taliban gewesen. Als Rache haben die Brüder meines Cousins römisch 40 den Mörder römisch 40 getötet. Die Taliban haben mich beschuldigt der Mörder von römisch 40 zu sein, weil die Brüder meines Cousins römisch 40 geflüchtet waren. Mein Leben war in Gefahr und deswegen bin ich geflüchtet. RI: Zu welchem Zeitpunkt haben Ihre Probleme im Herkunftsstaat genau begonnen, welcher Art waren diese Probleme und mit wem konkret haben Sie diese Probleme gehabt? BF: Wie ich schon gesagt habe… Nachgefragt: XXXX wurde im Jahr 2022 getötet, danach habe ich die Probleme bekommen. Nachgefragt, waren die gesamten Familienangehörigen von XXXX Taliban und mit dieser Familie habe ich die Probleme bekommen. BF: Wie ich schon gesagt habe… Nachgefragt: römisch 40 wurde im Jahr 2022 getötet, danach habe ich die Probleme bekommen. Nachgefragt, waren die gesamten Familienangehörigen von römisch 40 Taliban und mit dieser Familie habe ich die Probleme bekommen. RI: Wann genau und auf welche Weise ist Ihr Cousin XXXX umgekommen und woher wollen Sie wissen, dass es die Taliban gewesen sind und nicht einfach nur Straßenräuber? RI: Wann genau und auf welche Weise ist Ihr Cousin römisch 40 umgekommen und woher wollen Sie wissen, dass es die Taliban gewesen sind und nicht einfach nur Straßenräuber? BF: 2017 wurde XXXX ermordet. Als die Taliban bei uns im Dorf waren, hat sich herausgestellt, dass XXXX der Mörder und Angehörige der Taliban war. BF: 2017 wurde römisch 40 ermordet. Als die Taliban bei uns im Dorf waren, hat sich herausgestellt, dass römisch 40 der Mörder und Angehörige der Taliban war. RI: Wann hat sich das genau herausgestellt? BF: Wir hatten schon zuvor den Verdacht, dass es XXXX war, weil er in unserem Dorf lebte und verdeckt mit den Taliban zu tun hatte. Nachgefragt: Ungefähr fünf Jahre nach dem Tod von XXXX hat es sich herausgestellt. BF: Wir hatten schon zuvor den Verdacht, dass es römisch 40 war, weil er in unserem Dorf lebte und verdeckt mit den Taliban zu tun hatte. Nachgefragt: Ungefähr fünf Jahre nach dem Tod von römisch 40 hat es sich herausgestellt. RI: Das heißt ungefähr fünf Jahre nach dem Tod von XXXX kamen die Taliban zu Ihnen nach Hause und da hat es sich herausgestellt? RI: Das heißt ungefähr fünf Jahre nach dem Tod von römisch 40 kamen die Taliban zu Ihnen nach Hause und da hat es sich herausgestellt? BF: Im Dorf wussten wir, dass XXXX ein Angehöriger der Taliban ist. Das weißt man im Dorf. BF: Im Dorf wussten wir, dass römisch 40 ein Angehöriger der Taliban ist. Das weißt man im Dorf. RI: Wann war klar, dass Ihr Cousin XXXX von den Taliban umgebracht worden ist? RI: Wann war klar, dass Ihr Cousin römisch 40 von den Taliban umgebracht worden ist? BF: Wir wussten schon damals, als wir den Leichnam gefunden hatten, dass das nur XXXX sein kann. BF: Wir wussten schon damals, als wir den Leichnam gefunden hatten, dass das nur römisch 40 sein kann. RI: Woher wussten Sie das? BF: Weil er war der einzige Talib, der in unserem Dorf lebte. Jetzt ist seine ganze Familie bei den Taliban. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am XXXX zunächst auf Seite 6, angegeben, dass Ihr Cousin vs, namens XXXX , Probleme gehabt habe und von den Taliban am XXXX getötet worden sei. Auf Seite 10 des gleichen Protokolls gaben Sie, befragt wann Ihr Cousin XXXX getötet worden sei, nochmals den XXXX als Todesdatum an. Auf Nachfrage auf der gleichen Seite meinten Sie dann – abweichend zu Ihren vorherigen Angaben -, dass XXXX in 2017 und sein Mörder am XXXX getötet worden seien. Heute haben Sie als Todesdatum Ihres Cousins XXXX 2017 angegeben. Welches Datum stimmt nun und warum vermochten Sie im bisherigen Verfahren keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zum Todesdatum Ihres Cousins XXXX zu tätigen, zumal dies auch für Sie ein einschneidendes Erlebnis gewesen sein muss? RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am römisch 40 zunächst auf Seite 6, angegeben, dass Ihr Cousin vs, namens römisch 40 , Probleme gehabt habe und von den Taliban am römisch 40 getötet worden sei. Auf Seite 10 des gleichen Protokolls gaben Sie, befragt wann Ihr Cousin römisch 40 getötet worden sei, nochmals den römisch 40 als Todesdatum an. Auf Nachfrage auf der gleichen Seite meinten Sie dann – abweichend zu Ihren vorherigen Angaben -, dass römisch 40 in 2017 und sein Mörder am römisch 40 getötet worden seien. Heute haben Sie als Todesdatum Ihres Cousins römisch 40 2017 angegeben. Welches Datum stimmt nun und warum vermochten Sie im bisherigen Verfahren keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zum Todesdatum Ihres Cousins römisch 40 zu tätigen, zumal dies auch für Sie ein einschneidendes Erlebnis gewesen sein muss? BF: Korrekt ist, dass XXXX im Jahr 2017 ermordet worden ist und XXXX am XXXX getötet wurde. Ich möchte dazu anmerken, dass ich den Dolmetscher beim BFA zwei Mal darauf hingewiesen habe, dass er die Daten verwechselt hat und korrigieren sollte. BF: Korrekt ist, dass römisch 40 im Jahr 2017 ermordet worden ist und römisch 40 am römisch 40 getötet wurde. Ich möchte dazu anmerken, dass ich den Dolmetscher beim BFA zwei Mal darauf hingewiesen habe, dass er die Daten verwechselt hat und korrigieren sollte. RI: Auf welche Weise ist Ihr Cousin XXXX zuerst in den Fokus der Taliban geraten und hat es vor seiner Ermordung bereits konkrete Drohungen oder sonstige konkrete Anzeichen für eine Verfolgung des Cousins XXXX durch die Taliban gegeben? RI: Auf welche Weise ist Ihr Cousin römisch 40 zuerst in den Fokus der Taliban geraten und hat es vor seiner Ermordung bereits konkrete Drohungen oder sonstige konkrete Anzeichen für eine Verfolgung des Cousins römisch 40 durch die Taliban gegeben? BF: Ja, XXXX war zornig, dass XXXX mit Regierungsleuten zu tun hatte und letztendlich hat er ihn dann getötet. BF: Ja, römisch 40 war zornig, dass römisch 40 mit Regierungsleuten zu tun hatte und letztendlich hat er ihn dann getötet. RI: Was bedeutet XXXX hatte mit Regierungsleuten zu tun? Welcher Art war dieser Umgang? RI: Was bedeutet römisch 40 hatte mit Regierungsleuten zu tun? Welcher Art war dieser Umgang? BF: Er war mit vielen Regierungsleuten befreundet und die Taliban sind davon ausgegangen, dass er auch ein Angehöriger der Regierung ist. RI: Hat es vor der Ermordung des Cousins XXXX konkrete Drohungen gegeben bzw. konkrete Anzeichen für eine Verfolgung? RI: Hat es vor der Ermordung des Cousins römisch 40 konkrete Drohungen gegeben bzw. konkrete Anzeichen für eine Verfolgung? BF: Die Familie von XXXX , wollte ihn auf jeden Fall töten. BF: Die Familie von römisch 40 , wollte ihn auf jeden Fall töten. RI wiederholt die Frage. BF: Ja, er wurde zuvor mehrmals auf der Straße belästigt und angehalten und bedroht. Bis er letztendlich dann getötet worden ist. RI: Was wurde seitens der Familie von XXXX unternommen, um diesen zu schützen? RI: Was wurde seitens der Familie von römisch 40 unternommen, um diesen zu schützen? BF: Die Familie von XXXX konnte ihn nicht schützen, weil es ein spontaner Angriff war. BF: Die Familie von römisch 40 konnte ihn nicht schützen, weil es ein spontaner Angriff war. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am XXXX auf Seite 9 des Prot. angegeben, dass sich Ihr Cousin am Heimweg von einer Einladung befunden habe, als er von den Taliban mitgenommen worden ist. Um wie viele Taliban hat es sich bei diesem Kidnapping gehandelt, wo ist der Cousin von den Taliban verschleppt worden? RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am römisch 40 auf Seite 9 des Prot. angegeben, dass sich Ihr Cousin am Heimweg von einer Einladung befunden habe, als er von den Taliban mitgenommen worden ist. Um wie viele Taliban hat es sich bei diesem Kidnapping gehandelt, wo ist der Cousin von den Taliban verschleppt worden? BF: Es waren vier Taliban und sie haben ihn in den Ort XXXX verschleppt und dort getötet.BF: Es waren vier Taliban und sie haben ihn in den Ort römisch 40 verschleppt und dort getötet. RI: Wie haben sie ihn getötet? BF: Mit Messer und mit der Waffe erschossen. Nachgefragt, wahrscheinlich eine Kalaschnikow, welche die Taliban immer mit sich tragen. RI: Sie haben auf die Frage nach der Tötungsmethode gerade angegeben mit Messer und Waffe erschossen. Ist er erstochen oder erschossen worden? BF: Er hatte sowohl Stichwunden als auch Schusswunden. RI: Sie haben vorhin gemeint, dass vier Taliban an der Entführung des Cousins XXXX beteiligt waren. Und wie viele davon waren konkret an der Tötung Ihres Cousins XXXX unmittelbar beteiligt? RI: Sie haben vorhin gemeint, dass vier Taliban an der Entführung des Cousins römisch 40 beteiligt waren. Und wie viele davon waren konkret an der Tötung Ihres Cousins römisch 40 unmittelbar beteiligt? BF: Ich gehe davon aus, dass diese vier Personen ihn zusammen getötet haben. RI: Vor dem BFA haben Sie auf Seite 10 des Prot. angegeben, dass der Mord Ihre Cousins XXXX bei den Behörden angezeigt wurde und es Ermittlungen gegeben hat. Es gibt darüber sicherlich irgendwelche polizeilichen Unterlagen (Anzeige, Zeugenprotokolle, Polizeiberichte, Ladungen, Fahndungen,…), welche Sie vorlegen können? RI: Vor dem BFA haben Sie auf Seite 10 des Prot. angegeben, dass der Mord Ihre Cousins römisch 40 bei den Behörden angezeigt wurde und es Ermittlungen gegeben hat. Es gibt darüber sicherlich irgendwelche polizeilichen Unterlagen (Anzeige, Zeugenprotokolle, Polizeiberichte, Ladungen, Fahndungen,…), welche Sie vorlegen können? BF: Er wurde in den Bergen getötet. Dort interessiert sich keiner mehr dann dafür. Die Verhandlung wird um 15:30 Uhr unterbrochen und um 15:37 Uhr wieder fortgesetzt. D gibt bekannt, dass er spätestens um 16:15 Uhr die Verhandlung verlassen muss, daher wird die Verhandlung unterbrochen. Es konnte innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens kein Dolmetscher organisiert werden mit dem die Verhandlung am heutigen Tage fortgesetzt werden konnte. Das bisherige Protokoll wird dem BF nun rückübersetzt und dem RV vorgelesen (RV hat seine Brille vergessen). Der Rest der Verhandlung wird auf einem späteren Zeitpunkt vertagt. D gibt bekannt, dass er spätestens um 16:15 Uhr die Verhandlung verlassen muss, daher wird die Verhandlung unterbrochen. Es konnte innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens kein Dolmetscher organisiert werden mit dem die Verhandlung am heutigen Tage fortgesetzt werden konnte. Das bisherige Protokoll wird dem BF nun rückübersetzt und dem Regierungsvorlage vorgelesen Regierungsvorlage hat seine Brille vergessen). Der Rest der Verhandlung wird auf einem späteren Zeitpunkt vertagt. RI: Das Protokoll wird nun rückübersetzt bzw. vorgelesen. RI vertagt den Rest der Verhandlung auf unbestimmte Zeit. […]“
  26. Am XXXX fand vor dem BVwG unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF sowie sein Vater als Zeuge ordnungsgemäß geladen wurden und an welcher diese auch teilnahmen.
  27. Am römisch 40 fand vor dem BVwG unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF sowie sein Vater als Zeuge ordnungsgemäß geladen wurden und an welcher diese auch teilnahmen. Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF lautet auszugsweise: „[…] Die mündliche Verhandlung in casu, welche am 10.04.2025 begonnen hat und aufgrund des plötzlichen Wegganges des Dolmetschers vorzeitig beendet werden musste, wird nun fortgesetzt. RI: Welcher Art war genau das Naheverhältnis des Cousins XXXX zu Regierungsleuten des alten Regimes, welches XXXX in den Fokus der Taliban gebracht hat?RI: Welcher Art war genau das Naheverhältnis des Cousins römisch 40 zu Regierungsleuten des alten Regimes, welches römisch 40 in den Fokus der Taliban gebracht hat? BF: Er hat sich nur mit Regierungsleute auf Distriktebene immer wieder getroffen, das war der Grund. RI: War das eher ein freundschaftliches Verhältnis oder hat er für die Regierungsleute gearbeitet? BF: Das war eine freundschaftliche Beziehung. RI: Wann und wo haben welche Cousins von Ihnen Rache genommen und wer wurde nun wann konkret von welchem Cousin getötet? BF: Es war am Abend, im Ort XXXX , also XXXX wurde umgebracht, er war mein Cousin vs.BF: Es war am Abend, im Ort römisch 40 , also römisch 40 wurde umgebracht, er war mein Cousin vs. RI wiederholt und erklärt die Frage. BF: Seine Brüder, gemeint meine Cousins, XXXX und XXXX (phonetisch) haben den XXXX umgebracht. Das war im Stadtviertel XXXX in der Stadt XXXX , das war im Jahr
  28. Nachgefragt, ein genaueres Datum weiß ich nicht.BF: Seine Brüder, gemeint meine Cousins, römisch 40 und römisch 40 (phonetisch) haben den römisch 40 umgebracht. Das war im Stadtviertel römisch 40 in der Stadt römisch 40 , das war im Jahr
  29. Nachgefragt, ein genaueres Datum weiß ich nicht. RI: Kannten Sie den Talib XXXX und die anderen Taliban persönlich und kannten diese Sie?RI: Kannten Sie den Talib römisch 40 und die anderen Taliban persönlich und kannten diese Sie? BF: XXXX habe ich gekannt, weil er mit seiner Familie im Dorf wohnte. Die anderen nicht. XXXX kannte auch mich.BF: römisch 40 habe ich gekannt, weil er mit seiner Familie im Dorf wohnte. Die anderen nicht. römisch 40 kannte auch mich. RI: Sie haben vor dem BVwG am 10.04.2025 auf Seite 15 des VH-Prot. angegeben, dass Sie davon ausgehen, dass alle 4 Taliban, die den Cousin XXXX entführt hätten, am Tode des XXXX beteiligt gewesen seien. Warum ist gerade dieser XXXX von den 4 an der Tötung des Cousins XXXX beteiligten Taliban getötet worden und was geschah danach? Wurde die Ermordung angezeigt? Hat er polizeiliche Ermittlungen gegeben? Gibt es dazu Unterlagen?RI: Sie haben vor dem BVwG am 10.04.2025 auf Seite 15 des VH-Prot. angegeben, dass Sie davon ausgehen, dass alle 4 Taliban, die den Cousin römisch 40 entführt hätten, am Tode des römisch 40 beteiligt gewesen seien. Warum ist gerade dieser römisch 40 von den 4 an der Tötung des Cousins römisch 40 beteiligten Taliban getötet worden und was geschah danach? Wurde die Ermordung angezeigt? Hat er polizeiliche Ermittlungen gegeben? Gibt es dazu Unterlagen? BF: Weil XXXX der älteste von denen war und bezüglich der Ermordung des XXXX gab es keine Anzeigen, keine polizeilichen Ermittlungen und keine Unterlagen.BF: Weil römisch 40 der älteste von denen war und bezüglich der Ermordung des römisch 40 gab es keine Anzeigen, keine polizeilichen Ermittlungen und keine Unterlagen. RI: Womit wurde der Mörder Ihres Cousins XXXX getötet?RI: Womit wurde der Mörder Ihres Cousins römisch 40 getötet? BF: Mit Gewehr und mit einem Messer. RI: VORHALTUNG: Sie haben bereits vor dem BFA auf Seite 11 angegeben, dass Ihre Cousins den Mörder von XXXX mit einem Messer und einer Schusswaffe getötet hätten. Heute sprachen Sie davon, dass er durch ein Messer und ein Gewehr getötet wurde. Es kann jemand schwerlich zur gleichen Zeit erstochen und erschossen werden. Woran ist er nun wirklich verstorben?RI: VORHALTUNG: Sie haben bereits vor dem BFA auf Seite 11 angegeben, dass Ihre Cousins den Mörder von römisch 40 mit einem Messer und einer Schusswaffe getötet hätten. Heute sprachen Sie davon, dass er durch ein Messer und ein Gewehr getötet wurde. Es kann jemand schwerlich zur gleichen Zeit erstochen und erschossen werden. Woran ist er nun wirklich verstorben? BF: Zuerst wurde er mit einem Messer erstochen und dann mit der Schusswaffe erschossen. RI: Woher wissen Sie die Reihenfolge? BF: Das ist bei uns so üblich. RI: Wo befanden Sie sich zum Zeitpunkt der Ermordung des XXXX , des Mörders von Cousin XXXX ?RI: Wo befanden Sie sich zum Zeitpunkt der Ermordung des römisch 40 , des Mörders von Cousin römisch 40 ? BF: Ich war zu Hause und dann bin ich geflüchtet. RI: Mit zu Hause meinen Sie den Ort XXXX ?RI: Mit zu Hause meinen Sie den Ort römisch 40 ? BF: Ja. RI: Wann und wodurch wurden Sie des Mordes verdächtigt? Wie fiel der Fokus der Taliban auf Sie und wie kam es dazu, zumal Sie sich zum Zeitpunkt des Mordes gar nicht in der Nähe von XXXX aufhielten?RI: Wann und wodurch wurden Sie des Mordes verdächtigt? Wie fiel der Fokus der Taliban auf Sie und wie kam es dazu, zumal Sie sich zum Zeitpunkt des Mordes gar nicht in der Nähe von römisch 40 aufhielten? BF: Das ist richtig, aber ich gehörte zur Familie. Meine Cousins haben das gemacht und sie haben sie nicht finden können und dann war ich der nächste. RI: Die Taliban wussten, dass Sie gar nicht der Mörder sind, aber es war halt kein anderer verfügbar für die Blutrache? BF: Ja, sie haben mich verdächtig, dass ich damit zu tun haben könnte. RI: Wurden Sie im Herkunftsstaat jemals persönlich verfolgt, persönlich bedroht bzw. körperlich misshandelt? Wenn ja, wann war das und was ist konkret geschehen? BF: Ich war nicht persönlich verfolgt, abgesehen mit der Geschichte von XXXX als sie mich zu Hause aufsuchten.BF: Ich war nicht persönlich verfolgt, abgesehen mit der Geschichte von römisch 40 als sie mich zu Hause aufsuchten. RI: Wann wurden Sie zu Hause aufgesucht? BF: Als dieser Vorfall passiert ist. RI: Wie viel Zeit nach dem Vorfall wurden Sie zu Hause aufgesucht? BF: Ich war zu dem Zeitpunkt auf dem Weg nach Europa. Zwei Mal waren Sie bei mir zu Hause. RI: Wann war das ca.? BF: Ich war sechs Monate unterwegs. RI wiederholt die Frage. BF: Das erste Mal kamen sie, als ich mich in der Türkei befand. Dann war ich in Serbien, als das zweite Mal geschah, dazwischen sind ca. zwei Monate vergangen. RI: Wann und wie wurde Ihnen erstmals mitgeteilt, dass die Taliban gerade Sie des Mordes an einem Ihrer Talibs bezichtigen würden und zu welchem Tun oder Unterlassen sind Sie aufgefordert worden? BF: Als sie das erste Mal mich zu Hause aufsuchten. Ich war mit Frauengewändern verkleidet geflüchtet. Wenn sie mich erwischt hätten, hätten sie mich getötet. RI: Vorhin haben Sie gesagt, dass das erste Mal, als die Taliban zu Ihnen nach Hause gekommen sind, sie in der Türkei waren? BF: Ja, ich meinte dann danach. Drei Mal waren sie insgesamt da, das erste Mal war unmittelbar nach dem Vorfall. Sie kamen zu mir nach Haue und ich bin mit Frauengewändern verkleidet geflohen. RI: Wie viel Zeit war es nach der Ermordung des XXXX als die Taliban das erste Mal zu Ihnen nach Hause gekommen sind?RI: Wie viel Zeit war es nach der Ermordung des römisch 40 als die Taliban das erste Mal zu Ihnen nach Hause gekommen sind? BF: Am selben Tag, wie die Ermordung, weil wir im selben Dorf wohnten. RI: Wann sind Sie genau in Frauengewändern geflohen? War das als die Taliban schon bei der Tür waren oder war das bevor die Taliban zur Haustür gekommen sind? BF: 10 Minuten bevor sie kamen, weil mein Onkel ms. mich davor gewarnt hat. RI: Was war für Sie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis? BF: Wegen des besagten Vorfalls, war mein Leben in Gefahr. Wäre ich geblieben, wäre ich getötet worden. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF: Nur das, was ich gesagt habe. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem bereits Geschilderten - in Afghanistan jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den bereits Geschilderten? BF: Nur der geschilderte Vorfall. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan? BF: Wenn ich zurückgehen sollte, werde ich am selben Tage getötet. Ich habe Angst vor diesen Leuten. Sobald am Flughafen ankomme, werde ich getötet. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (Haftbefehle, Ladungen,…)? BF: Nein, dort gibt es keinen Beweis dafür, wenn die Leute dich verfolgen finden sie dich und töten dich. RI: Waren Sie in Afghanistan jemals straffällig? BF: Nein. RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in Afghanistan politisch aktiv? BF: Nein. RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus Afghanistan jemals politisch aktiv? BF: Nein. RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekosten? BF: Das hat alles mein Onkel ms. bezahlt. Ich weiß es nicht. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich? BF: Nein. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Ja, habe ich. RI: Sind das überwiegend Freunde mit afghanischen Wurzeln? BF: Ich kenne hier eine österreichische Dame. Sie wohnt in XXXX . Sie hat mich in Deutsch unterrichtet und hat mir sehr geholfen.BF: Ich kenne hier eine österreichische Dame. Sie wohnt in römisch 40 . Sie hat mich in Deutsch unterrichtet und hat mir sehr geholfen. RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht? BF: Ja, sehr viele. In XXXX auch. Im Donauzentrum gibt es auch einen Deutschkurs. Ich habe montags einen Deutschkurs auch am Dienstag und Donnerstag. Am Freitag auch im
  30. Bezirk bei der Caritas.BF: Ja, sehr viele. In römisch 40 auch. Im Donauzentrum gibt es auch einen Deutschkurs. Ich habe montags einen Deutschkurs auch am Dienstag und Donnerstag. Am Freitag auch im
  31. Bezirk bei der Caritas. RI: Sprechen Sie Deutsch? Wenn ja, welches Niveau? BF: Ja, ich kann meine Probleme einfach lösen. Mit einem Arzt kann ich auch sprechen. Nachgefragt: A1 RI: Haben Sie ein entsprechendes Zertifikat? BF: Ich habe nur eine Prüfung in XXXX abgelegt.BF: Ich habe nur eine Prüfung in römisch 40 abgelegt. RI: Legen Sie bitte eine entsprechendes Sprachzertifikat vor. BF legt vor: eine Kurs- und Prüfungsbestätigung von XXXX L3 vom 28.05.2024 und L1+ vom 11.01.
  32. Eine Bestätigung über eine Deutschkonversation des XXXX vom 08.04.2024, ein Unterstützungsschreiben vom 03.04.2024, eine Teilkursbesuchsbestätigung für Deutschkurs A2 vom 04.04.2025, eine Anmeldung für einen Deutschkurs für A2 vom 25.03.2025, für Dienstags- und Donnerstagstermine. Eine Anmeldung für einen Deutschkurs Konversation A2 auch vom 25.03.2025, für Montagstermine, sowie eine Anmeldebestätigung vom 11.02.2025 für einen A2 Deutschkurs im Ute Bock Bildungszentrum und werden in Kopie zum Akt genommenBF legt vor: eine Kurs- und Prüfungsbestätigung von römisch 40 L3 vom 28.05.2024 und L1+ vom 11.01.
  33. Eine Bestätigung über eine Deutschkonversation des römisch 40 vom 08.04.2024, ein Unterstützungsschreiben vom 03.04.2024, eine Teilkursbesuchsbestätigung für Deutschkurs A2 vom 04.04.2025, eine Anmeldung für einen Deutschkurs für A2 vom 25.03.2025, für Dienstags- und Donnerstagstermine. Eine Anmeldung für einen Deutschkurs Konversation A2 auch vom 25.03.2025, für Montagstermine, sowie eine Anmeldebestätigung vom 11.02.2025 für einen A2 Deutschkurs im Ute Bock Bildungszentrum und werden in Kopie zum Akt genommen RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF (ohne Übersetzung): Erster ich muss zum Deutschlernen danach ich muss arbeiten machen und danach ich wollte finden Kontakt mit Menschen und Leute. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF (ohne Übersetzung): Meine Hobbies sind Volleyball spielen und spazieren mit meine Freunde und Freundin und am Freizeit ich muss gehen einkaufen und ich möchte gerne lesen Bücher und gehe Sport. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht? BF (ohne Übersetzung): Wochenende ich helfe mit meine Familie und einkaufen. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF: Zuerst möchte ich einmal Deutsch lernen, dann möchte ich eine Ausbildung machen und danach möchte ich arbeiten. RI: Was möchten Sie in Österreich arbeiten? BF: Wenn ich einen Beruf erlerne, dann möchte ich in diesem Beruf arbeiten, entweder als Elektriker oder als Fahrradmechaniker. RI: Sind Sie im Bundesgebiet bisher einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen? Wenn ja, welcher? BF: Nein. Ich habe bei einer Altkleidersammlung geholfen. RI: Sind Sie im Bundesgebiet sonst einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen? BF: Nein. RI: Wovon leben Sie derzeit im Bundesgebiet? BF: Ich bekomme keine Unterstützung. RI: Aber wovon leben Sie? BF: Von meinen Eltern. Sie unterstützen mich. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Mir geht es gut, ich bekomme manchmal Kopfschmerzen, wenn ich Tabletten einnehme, geht es mir wieder gut. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF: Nein, meine E-Card ist gesperrt. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Nein, ich kann jetzt nicht, weil meine E-Card gesperrt ist. RI: Warum ist Ihre E-Card gesperrt? BF: Weil ich von XXXX nach XXXX gezogen bin.BF: Weil ich von römisch 40 nach römisch 40 gezogen bin. RI: Wann wird Ihre E-Card wieder freigeschalten, wissen Sie das? BF: Wenn ich meinen Status bekomme. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Hatten Sie heute und letztes Mal die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen, Ihren konkreten Rückkehrbefürchtungen, Ihrem Familien- und Privatleben im Bundesgebiet, sowie zu Ihren im Bundesgebiet bereits gesetzten Integrationsschritten zu äußern? BF: Ja. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Wann und warum sind Sie nach XXXX umgezogen?Regierungsvorlage, Wann und warum sind Sie nach römisch 40 umgezogen? BF: Ich bin am 28.01.2025 nach XXXX gezogen, weil ich hier eine jüngere Schwester habe. Diese ist 10 Jahre alt und sie liebt mich sehr und sie hat mir immer wieder gesagt, ich solle nach XXXX kommen und ich hatte in XXXX immer Kopfschmerzen.BF: Ich bin am 28.01.2025 nach römisch 40 gezogen, weil ich hier eine jüngere Schwester habe. Diese ist 10 Jahre alt und sie liebt mich sehr und sie hat mir immer wieder gesagt, ich solle nach römisch 40 kommen und ich hatte in römisch 40 immer Kopfschmerzen. RI: Warum hatten Sie gerade in XXXX Kopfschmerzen?RI: Warum hatten Sie gerade in römisch 40 Kopfschmerzen? BF: Ich habe auch hier immer wieder Kopfschmerzen. RI: Das hat jetzt nichts mit XXXX zu tun?RI: Das hat jetzt nichts mit römisch 40 zu tun? BF: Nein, ich dachte mir, wenn ich bei meinen Eltern bin, geht es mir besser. RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Ich verweise auf die bisherige Stellungnahme.Regierungsvorlage, Ich verweise auf die bisherige Stellungnahme. Die Verhandlung wird unterbrochen um 10:12 Uhr und fortgesetzt um 10:14 Uhr. BF verlässt den Saal. Z betritt den Saal. Befragung des Zeuge ( XXXX , geb. am XXXX ):Befragung des Zeuge ( römisch 40 , geb. am römisch 40 ): (Die Befragung des BF findet unter Zuhilfenahme der anwesenden Dolmetscherin statt.) RI befragt die Dolmetscherin (D), ob gemäß § 39a AVG iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1, 2 und 4 AVG hinsichtlich der Z Gründe einer Befangenheit vorliegen?RI befragt die Dolmetscherin (D), ob gemäß Paragraph 39 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, 2 und 4 AVG hinsichtlich der Z Gründe einer Befangenheit vorliegen? D verneint dies. RI befragt den Z, ob dieser Umstände glaubhaft machen können, welche die Unbefangenheit der D in Zweifel stellen? Der Z verneint dies. RI befragt den Z, ob er die D gut versteht; dies wird bejaht. Einwände gegen die Person der D werden nicht erhoben. RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, heute als Zeuge auszusagen? Z: Es geht kurz, weil ich an Diabetes leide und ich verspüre einen Druck in meinem Kopf und einen trockenen Mund. RI wiederholt die Frage. Z: Ja. Aber ich kann mich an viele Dinge nicht erinnern. Das was gestern geschah, vergesse ich heute. RI wiederholt die Frage. Z: Ja. Der Zeuge wird gemäß § 49 AVG belehrt (Ausführungen: die Aussage darf verweigert werden, wenn die Beantwortung der Fragen dem Zeugen oder bestimmten nahestehenden Personen zur Unehre gereichen würde, einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung bewirken würde oder gesetzliche Verschwiegenheitspflichten verletzt würde; will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hat er seine Gründe glaubhaft zu machen).Der Zeuge wird gemäß Paragraph 49, AVG belehrt (Ausführungen: die Aussage darf verweigert werden, wenn die Beantwortung der Fragen dem Zeugen oder bestimmten nahestehenden Personen zur Unehre gereichen würde, einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung bewirken würde oder gesetzliche Verschwiegenheitspflichten verletzt würde; will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hat er seine Gründe glaubhaft zu machen). Z: Um was geht es denn. RI: Sie sind heute als Z für den BF da. Sie haben das letzte Mal ihren Wunsch geäußert als Z auszusagen, diesem Wunsch wurde entsprochen. Z: Ich sagte, dass er mein Sohn sei und ich möchte, dass er bei mir lebt. RI: Haben Sie die Belehrung soweit verstanden? Z: Ich kann bezeugen. RI wiederholt die Frage. Z: Ja. RI: Ich weise Sie auf die Bedeutung der heutigen Verhandlung hin und fordere Sie auf, die Wahrheit anzugeben, nichts zu verschweigen und belehre Sie über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage im Sinne des § 288 StGB. Eine falsche Zeugenaussage kann gemäß § 288 StGB mit einer gerichtlichen Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden.RI: Ich weise Sie auf die Bedeutung der heutigen Verhandlung hin und fordere Sie auf, die Wahrheit anzugeben, nichts zu verschweigen und belehre Sie über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage im Sinne des Paragraph 288, StGB. Eine falsche Zeugenaussage kann gemäß Paragraph 288, StGB mit einer gerichtlichen Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden. Z: Ja. Weiters wird der Z nach § 50 AVG und § 49 Abs. 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Aussage (gerichtliche Strafbarkeit) aufmerksam gemacht.Weiters wird der Z nach Paragraph 50, AVG und Paragraph 49, Absatz 5, AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Aussage (gerichtliche Strafbarkeit) aufmerksam gemacht. Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Zeuge. RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsangehörigkeit, den letzten Aufenthaltsort in Afghanistan und Ihren derzeitigen Aufenthaltsstatus in Österreich? Z: XXXX , geb. am XXXX in Paktia, Afghanische Staatsangehörigkeit. Vor meiner Ausreise war mein letzter Aufenthaltsort in XXXX . Ich habe einen Konventionspass.Z: römisch 40 , geb. am römisch 40 in Paktia, Afghanische Staatsangehörigkeit. Vor meiner Ausreise war mein letzter Aufenthaltsort in römisch 40 . Ich habe einen Konventionspass. RI: Wie ist Ihr persönliches Verhältnis zum BF? Z: Der BF ist mein Sohn. RI: Wann haben Sie Afghanistan zuletzt verlassen und aus welchem Grunde? Z: Bei der ersten Machtergreifung der Taliban habe ich Afghanistan verlassen. Das ist schon Jahre her. RI: Warum haben Sie nicht bereits damals Ihren Sohn XXXX bei Ihrer Flucht nach Österreich mitgenommen, sondern ihn im Herkunftsstaat belassen?RI: Warum haben Sie nicht bereits damals Ihren Sohn römisch 40 bei Ihrer Flucht nach Österreich mitgenommen, sondern ihn im Herkunftsstaat belassen? Z: Er war damals sehr klein, sechs oder sieben Jahre alt. RI: Was können Sie zu den Fluchtgründen Ihres Sohnes, des BF, heute vorbringen? Z: Ich bin hier, ich weiß nur ein bisschen, nämlich von seinen Erzählungen. RI: Wo in Afghanistan befindet sich zur Zeit Ihr Sohn XXXX und welcher beruflichen Tätigkeit geht dieser im Herkunftsstaat nach?RI: Wo in Afghanistan befindet sich zur Zeit Ihr Sohn römisch 40 und welcher beruflichen Tätigkeit geht dieser im Herkunftsstaat nach? Z: Er ist verschwunden. RI: Seit wann? Z: Seit 10 Jahren. RI: Hat es irgendwann Lebenszeichen von ihm gegeben? Z: Nein. Ich will nicht lügen. RI: Leben Ihre Töchter XXXX und XXXX noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt Ihrer seinerzeitigen Ausreise und sind diese bereits verheiratet?RI: Leben Ihre Töchter römisch 40 und römisch 40 noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt Ihrer seinerzeitigen Ausreise und sind diese bereits verheiratet? Z: Sie leben dort und sind mittlerweile verheiratet. RI: Wo genau leben sie in Afghanistan? Z: In Paktia. RI: Sie haben bereits bei der VH am 10.04.2025 Ihrem RV gegenüber den Wunsch geäußert als Zeuge im Asylverfahren Ihre Sohnes des BF auszusagen. Zu welchem Beweiszweck wollen als Zeuge heute fungieren?RI: Sie haben bereits bei der VH am 10.04.2025 Ihrem Regierungsvorlage gegenüber den Wunsch geäußert als Zeuge im Asylverfahren Ihre Sohnes des BF auszusagen. Zu welchem Beweiszweck wollen als Zeuge heute fungieren? Z: Ich wollte nur sagen, dass ich krank bin und dass ich auf die Hilfe meines Sohns angewiesen bin und ich möchte, dass er einen Status bekommt und bei mir hierbleiben kann. Das ist alles was ich sagen möchte. Ich habe den Antrag im Jahr 2011 oder 2012 gestellt, damit meine Söhne kommen können, aber das ist negativ entschieden worden, weil dieser älter sind. RI: Bei welchen Tätigkeiten des alltäglichen Lebens sind Sie auf die Hilfe Ihres Sohnes XXXX angewiesen?RI: Bei welchen Tätigkeiten des alltäglichen Lebens sind Sie auf die Hilfe Ihres Sohnes römisch 40 angewiesen? Z: Ich kann meine Termine nicht selber vereinbaren, ich verstehe die Deutsche Sprache nicht. Wenn ich in der Nacht krank werden sollte, kann ich nicht die Rettung anrufen, da ich mich mit dem Handy auch nicht auskenne. Selbst wenn er tagsüber arbeiten geht, kommt er am Abend nach Hause. RI: Sie verfügen im Bundesgebiet über eine Ehegattin, einen Sohn und eine Tochter. Welche Tätigkeiten, des alltäglichen Lebens, die sie gerade beschrieben haben, könnten nicht auch von einem anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen erledigt werden. Z: Meine Tochter ist zu jung, sie ist 10 Jahre alt und mein anderer Sohn ist ausgezogen und lebt wo anders. RI an RV: Haben Sie Fragen an den Z?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den Z? RV: Könnte Ihre Frau Sie bei den alltäglichen Tätigkeiten unterstützen?Regierungsvorlage, Könnte Ihre Frau Sie bei den alltäglichen Tätigkeiten unterstützen? Z: Sie besucht einen Kurs, sie hat Probleme mit ihren Beinen und sie hat Diabetes, also nein. RV: Wenn Ihr Sohn, der BF, nicht mehr Ihnen leben würde, glauben Sie wäre Ihr Leben oder Ihre Gesundheit dadurch mehr gefährdet?Regierungsvorlage, Wenn Ihr Sohn, der BF, nicht mehr Ihnen leben würde, glauben Sie wäre Ihr Leben oder Ihre Gesundheit dadurch mehr gefährdet? Z: Ja. Ich falle um. RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Ich verweise auf die bereits erfolgten Stellungnahmen.Regierungsvorlage, Ich verweise auf die bereits erfolgten Stellungnahmen. Der Z bleibt im Saal. BF betritt den Saal. RI: Ihnen wird Ihr jeweiliger Protokollteil nun getrennt voneinander rückübersetzt. […]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  34. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom XXXX , der polizeilichen Erstbefragung des BF am XXXX , der niederschriftlichen Einvernahme des BF am XXXX vor dem BFA, der für den BF eingebrachten Beschwerde 16.02.2025 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2025, der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, des AJ-Web und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2025 sowie am XXXX , werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 , der polizeilichen Erstbefragung des BF am römisch 40 , der niederschriftlichen Einvernahme des BF am römisch 40 vor dem BFA, der für den BF eingebrachten Beschwerde 16.02.2025 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2025, der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, des AJ-Web und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2025 sowie am römisch 40 , werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  35. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht Paschtu und verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. Der BF ist verheiratet und hat fünf Kinder. Der BF hat ab seinem siebten Lebensjahr die Schule in Afghanistan besucht. Er hat spätestens von da an, bis zu seiner Ausreise in der Provinz Paktia gelebt. Er hat in seiner Heimat als Taxifahrer gearbeitet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, sowie seine Tochter und seine vier Söhne leben bei den Brüdern seiner Ehefrau in XXXX (auch XXXX ), dem Heimatort des BF in der Provinz Paktia. Darüber hinaus leben seine beiden Brüder, XXXX und XXXX - nach wie vor - in Afghanistan. Auch seine beiden Schwestern, XXXX und XXXX , sind verheiratet und leben - nach wie vor - in der Provinz Paktia in Afghanistan. Zudem verfügt der BF über mindestens neun weitere Angehörige in Afghanistan.Die Ehefrau des Beschwerdeführers, sowie seine Tochter und seine vier Söhne leben bei den Brüdern seiner Ehefrau in römisch 40 (auch römisch 40 ), dem Heimatort des BF in der Provinz Paktia. Darüber hinaus leben seine beiden Brüder, römisch 40 und römisch 40 - nach wie vor - in Afghanistan. Auch seine beiden Schwestern, römisch 40 und römisch 40 , sind verheiratet und leben - nach wie vor - in der Provinz Paktia in Afghanistan. Zudem verfügt der BF über mindestens neun weitere Angehörige in Afghanistan. Die Eltern des BF, sein Bruder XXXX sowie seine Schwester XXXX leben in XXXX . Der BF lebt mit seinen Eltern und seiner Schwester in einem Haushalt, wobei diese nicht auf die Unterstützung des BF angewiesen sind. Sein Bruder XXXX lebt alleine in einer Gemeindewohnung.Die Eltern des BF, sein Bruder römisch 40 sowie seine Schwester römisch 40 leben in römisch 40 . Der BF lebt mit seinen Eltern und seiner Schwester in einem Haushalt, wobei diese nicht auf die Unterstützung des BF angewiesen sind. Sein Bruder römisch 40 lebt alleine in einer Gemeindewohnung. Spätestens am XXXX reiste der BF in das österreichische Bundesgebiet ein und stellt an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2025, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Spätestens am römisch 40 reiste der BF in das österreichische Bundesgebiet ein und stellt an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2025, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der BF übt in Österreich kein Ehrenamt aus. Er geht im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach. Der BF hat an Deutschkursen teilgenommen. Er verfügt in Österreich über seine im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitglieder hinaus – abgesehen von einer Österreicherin, die den BF in Deutsch unterrichtet und diesem immer wieder geholfen hat - über keine besonders ausgeprägten sozialen Kontakte. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Er ist persönlich unglaubwürdig. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht des BF vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. 1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Es liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass der BF bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der BF liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.4.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 12 vom 31.01.2025, wiedergegeben: „[…] Regionen Afghanistans Letzte Änderung 2025-01-30 08:04 [...] Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921

  1. km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
  2. km)(CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.08.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.07.2024; vgl. EUAA 01.01.2024).Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
  3. km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
  4. km)(CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.08.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.07.2024; vergleiche EUAA 01.01.2024). NSIA 7.2024 Nord-Afghanistan West-Afghanistan Zentral-Afghanistan Ost-Afghanistan Süd-Afghanistan Badakhshan Badghis Bamyan Khost Helmand Baghlan Farah Daikundi Kabul Kandahar Balkh Herat Ghazni Kapisa Zabul Faryab Nimroz Ghor Kunar Jawzjan Maidan Wardak Laghman Kunduz Parwan Logar Nuristan Uruzgan Nangarhar Panjsher Paktia Samangan Paktika Sar-e Pul Takhar [...] 3.5. Ost-Afghanistan Letzte Änderung 2025-01-30 08:06 [...] Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o. D.d). In der östlichen Region liegt die durchschnittliche Temperatur im Winter bei etwa 10 Grad (IOM 02.12.2024). NSIA 4.2022*, NSIA 7.2024** Provinz Provinzhauptstadt* Bevölkerungszahl** Kabul Kabul 5.766.181 Kapisa Mahmud-i-Raqi 514.290 Khost Khost 670.635 Kunar Asad Abad 517.180 Laghman Mehtarlam 526.271 Logar Pul-e-Alam 457.698 Nangarhar Nangarhar 1.805.087 Paktia Gardez 645.070 Paktika Sharan (auch Sharana) 816.825 Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022) Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab, Tagab Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh) Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad […] […] Erreichbarkeit Letzte Änderung 2025-01-30 08:09 Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022). Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. VOA 14.8.2022, AP 3.5.2023, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. VOA 12.5.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vergleiche VOA 14.8.2022, AP 3.5.2023, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche VOA 12.5.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vergleiche ICG 12.8.2022). Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit Dezember 2024 weiterhin bei 63 AFN (WFP 3.1.2025).Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit Dezember 2024 weiterhin bei 63 AFN (WFP 3.1.2025). Transportwesen Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 4.12.2024). Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850 AFN und ein Taxi 1.300 AFN (IOM 22.2.2024). Im Dezember 2024 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kosten würde. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 700 AFN angegeben, während ein Taxi 1.000 AFN kosten würde. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200 AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 4.12.2024). Flugverbindungen Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 22.11.2024 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 22.11.2024a), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 22.11.2024 die Türkei und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 22.11.2024b). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 22.11.2024c) und Herat angeboten (Flightradar 24 22.11.2024d). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 22.11.2024 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 22.11.2024e). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen, kann sich im Zeitverlauf ändern]. Grenzübergänge Die Taliban haben die Überquerung der Grenze nach Pakistan und Iran ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022b; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 11.3.2024). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen (RFE/RL 3.6.2022b; vgl. RFE/RL 27.5.2022). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan – Kandahar] galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023).Die Taliban haben die Überquerung der Grenze nach Pakistan und Iran ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022b; vergleiche USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 11.3.2024). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen (RFE/RL 3.6.2022b; vergleiche RFE/RL 27.5.2022). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan – Kandahar] galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vergleiche VOA 3.10.2023). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023a) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, UNGA 1.12.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vgl. AP 13.8.2024, RFE/RL 17.5.2024) und dem Iran (VOA 26.10.2024; vgl. IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vgl. NH 16.10.2024).Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vergleiche DAWN 22.11.2022, AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023a) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vergleiche AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vergleiche VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, UNGA 1.12.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vergleiche AP 13.8.2024, RFE/RL 17.5.2024) und dem Iran (VOA 26.10.2024; vergleiche IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vergleiche NH 16.10.2024). Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (AJ 6.9.2023; vgl. , AnA 16.8.2024) und iranischer Grenzübergange (TN 23.1.2023; vgl. AnA 23.1.2023, AJ 31.5.2023). Beispielsweise wurde am 6.9.2023 der Grenzübergang Torkham zwischen Afghanistan und Pakistan vorübergehend geschlossen, nachdem es zu einem Schusswechsel zwischen Sicherheitskräften beider Länder kam (AJ 6.9.2023; vgl. REU 7.6.2023, UNGA 1.12.2023), wobei der Grenzübergang neun Tage später wieder geöffnet wurde (REU 15.9.2023).Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (AJ 6.9.2023; vergleiche , AnA 16.8.2024) und iranischer Grenzübergange (TN 23.1.2023; vergleiche AnA 23.1.2023, AJ 31.5.2023). Beispielsweise wurde am 6.9.2023 der Grenzübergang Torkham zwischen Afghanistan und Pakistan vorübergehend geschlossen, nachdem es zu einem Schusswechsel zwischen Sicherheitskräften beider Länder kam (AJ 6.9.2023; vergleiche REU 7.6.2023, UNGA 1.12.2023), wobei der Grenzübergang neun Tage später wieder geöffnet wurde (REU 15.9.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vgl. IRINTL 16.2.2024). Im September waren 10 km fertiggestellt und es sind weitere 50 km geplant (IrWire 23.9.2024; vgl. TEHT 23.9.2024).Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vergleiche IRINTL 16.2.2024). Im September waren 10 km fertiggestellt und es sind weitere 50 km geplant (IrWire 23.9.2024; vergleiche TEHT 23.9.2024). […] 4. Politische Lage Letzte Änderung 2025-01-31 16:38 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.06.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 01.06.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.08.2022; vgl. VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.08.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.06.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.06.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 01.06.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.08.2022; vergleiche VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.08.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.06.2023). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 07.07.2022a; vgl. REU 07.09.2021a, VOA 19.08.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 08.09.2021; vgl. DIP04.01.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 01.06.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.06.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansäßige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 01.06.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.08.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.08.2022; vgl. HRW 04.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.08.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.08.2021; vgl. USDOS 12.04.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.09.2021; vgl. Guardian 20.09.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.06.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 07.07.2022a; vergleiche REU 07.09.2021a, VOA 19.08.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 08.09.2021; vergleiche DIP04.01.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 01.06.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.06.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansäßige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 01.06.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.08.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.08.2022; vergleiche HRW 04.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.08.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.08.2021; vergleiche USDOS 12.04.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.09.2021; vergleiche Guardian 20.09.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.06.2023). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.06.2023). [...] (BBC 07.09.2021). Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 08.09.2021; vgl. REU 07.09.2021b, Afghan Bios 18.07.2023).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 08.09.2021; vergleiche REU 07.09.2021b, Afghan Bios 18.07.2023). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 07.09.2021; vgl. REU 07.09.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.02.2021 unterzeichnete (AJ 07.09.2021; vgl. VOA 29.02.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 07.07.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 07.07.2022b; vgl. UNSC o. D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 05.10.2021, UNGA 28.01.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 07.09.2021; vergleiche REU 07.09.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.02.2021 unterzeichnete (AJ 07.09.2021; vergleiche VOA 29.02.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 07.07.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 07.07.2022b; vergleiche UNSC o. D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vergleiche 8am 05.10.2021, UNGA 28.01.2022). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, de

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