← Österreich

{'item': 'W260 2276896-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2025 GeschäftszahlW260 2276896-1 Spruch, W260 2276896-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von Walter römisch 40 , geb. römisch 40 vertreten durch Mag. Dr. Anton-Alexander HAVLIK, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 19.06.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2023, GZ: 2023-0566-9-023236, betreffend Unterlassung einer Kontrollmeldung gemäß Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2025,

Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2023 behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

lässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht

lässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezieht seit 03.09.2015 – mit Unterbrechungen – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er steht seit 31.07.2016 in Bezug von Notstandshilfe.
  2. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezieht seit 03.09.2015 – mit Unterbrechungen – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er steht seit 31.07.2016 in Bezug von Notstandshilfe.
  3. Mit RSa-Brief des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: Belangte Behörde) vom 15.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin für den 01.06.2023 vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer nahm den Kontrollmeldetermin nicht wahr.
  4. Die belangte Behörde stellte den Leistungsbezug mit 01.06.2023 ein und informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.06.2023 darüber.
  5. Mit E-Mail vom 12.06.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Nachsendeauftrag bei der Post hätte. Die Post würde RSa und RSb-Briefe, also Behördenbriefe nachschicken, was laut österreichischem

stellgesetz verboten wäre. Er wäre am 10.06.2023 bei seiner Nachsendeadresse gewesen und hätte die Benachrichtigung auf der Wiese gefunden. Er hätte heuer schon einmal ein Problem mit Behördenbriefen gehabt und hätte sich direkt an die Post gewendet. Diese hätten ihm

gesichert, dass so etwas nicht mehr passiere. Er legte seinem Schreiben Fotos von Hinterlegungsanzeigen bei. 5. Am 14.06.2023 sprach der Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde vor und gab eine schriftliche Stellungnahme ab. Mit E-Mail vom 15.06.2023 gab er ergänzend

seinem am Vortag abgegebenen Formular eine Stellungnahme ab. 6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG für die Zeit von 01.06.2023 bis 13.06.2023 keine Notstandshilfe erhält. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Kontrollmeldetermin am 01.06.2023 nicht wahrgenommen und habe sich erst wieder am 14.06.2023 bei seiner

ständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 49, AlVG für die Zeit von 01.06.2023 bis 13.06.2023 keine Notstandshilfe erhält. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Kontrollmeldetermin am 01.06.2023 nicht wahrgenommen und habe sich erst wieder am 14.06.2023 bei seiner

ständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet. 7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30.06.2023 fristgerecht Beschwerde und wandte im Wesentlichen ein, in seinem Fall sei bis dato keine Niederschrift im Sinne des § 49 AlVG durchgeführt worden. Er habe nur einen Bescheid erhalten, der rechtlich unwirksam sei, da ein Bescheid nur erstellt werden könne, wenn davor eine Niederschrift aufgenommen worden sei. Er beantrage daher seine Geldsperre vom 01.06.2023 bis 13.06.2023 aufzuheben und ihm das Geld

überweisen.7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30.06.2023 fristgerecht Beschwerde und wandte im Wesentlichen ein, in seinem Fall sei bis dato keine Niederschrift im Sinne des Paragraph 49, AlVG durchgeführt worden. Er habe nur einen Bescheid erhalten, der rechtlich unwirksam sei, da ein Bescheid nur erstellt werden könne, wenn davor eine Niederschrift aufgenommen worden sei. Er beantrage daher seine Geldsperre vom 01.06.2023 bis 13.06.2023 aufzuheben und ihm das Geld

überweisen.

  1. Im Beschwerdevorprüfungsverfahren gab der Beschwerdeführer am 17.07.2023 niederschriftlich an, dass er einen Nachsendeauftrag habe. Den Grund dafür möchte er nicht bekannt geben. Er würde sich aber an seiner Meldeadresse XXXX aufhalten. Er habe den RSa-Brief über die Kontrollmeldung nicht erhalten, da der RSa-Brief an seine Nachsendeadresse nachgeschickt worden sei. Der Termin sei in der Abholfrist gewesen und das dürfe nicht sein. Den gelben Zettel habe er am 11.06.2023 an seiner Nachsendeadresse im Hof gefunden.
  2. Im Beschwerdevorprüfungsverfahren gab der Beschwerdeführer am 17.07.2023 niederschriftlich an, dass er einen Nachsendeauftrag habe. Den Grund dafür möchte er nicht bekannt geben. Er würde sich aber an seiner Meldeadresse römisch 40 aufhalten. Er habe den RSa-Brief über die Kontrollmeldung nicht erhalten, da der RSa-Brief an seine Nachsendeadresse nachgeschickt worden sei. Der Termin sei in der Abholfrist gewesen und das dürfe nicht sein. Den gelben Zettel habe er am 11.06.2023 an seiner Nachsendeadresse im Hof gefunden.
  3. Im

ge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde die Post AG kontaktiert und um Auskunft ersucht, ob das oben angeführte Schreiben vom 15.05.2023 ordnungsgemäß hinterlegt worden sei und ob eine Problematik hinsichtlich der

stellung bzw. Hinterlegung von Poststücken an der Adresse des Beschwerdeführers und seiner Nachsendeadresse bekannt sei. Laut Auskunft der Post AG vom 19.07.2023 wurde die Hinterlegungsanzeige

r gegenständlichen Sendung vom ortskundigen

steller wie dokumentiert am 17.05.2023 in die Hausbrieffachanlage eingeworfen (auch mit zerknüllter/ verknitterter Hinterlegungsanzeige sei eine Abholung möglich). Es seien keine Beschädigungen der Hausbrieffachanlage oder

stellprobleme an den Adressen des Empfängers bekannt oder gemeldet. Die aufgrund Nachsendeauftrag von der Adressierung abweichende

stelladresse sei, wie im

stellgesetz vorgesehen, bekannt gegeben worden. Persönliche Informationen könne im

ge eines weiteren Verfahrens von der

ständigen Behörde mit entsprechender Begründung unter Angabe der Sendungsnummer angefordert werden.

  1. Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 30.06.2023 am 27.07.2023 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
  2. Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 30.06.2023 am 27.07.2023 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
  3. In der Folge wurde vom Beschwerdeführer am 14.08.2023 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Er machte geltend, dass in seiner vorgefundenen Hinterlegungsanzeige deutliche Fehler seien (siehe Anhang Benachrichtigung). Der Beginn und die Dauer der Abholfrist seien nicht ordnungsgemäß, so wie es § 17 Abs. 2

stG vorschreibe, vom Postzusteller ausgefüllt und unterfertigt worden. In seinem Fall sei nur der Beginn angeführt worden. Er bemängelte auch, dass die Sendung erst zwei Tage später

r Abholung möglich gewesen sei. Dies würde die 14tägige Abholfrist verkürzen. Wie aus den beigelegten Fotos hervorgehe, wären

diesem Zeitpunkt mehrere Hinterlegungsanzeigen von unterschiedlichen Personen nicht korrekt hinterlegt worden bzw. nach erfolgter

stellung entfremdet und im Außenbereich der Wohnanlage entsorgt worden. Er frage sich auch, ob es

lässig sei, dass ein Kontrollmeldetermin oder auch andere Terminvereinbarungen innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Mindest-Abholfrist vorgeschrieben werden dürfen. Andere Ämter in Österreich würden auf diese Fristen bedacht nehmen. Der Beschwerdeführer monierte, dass bis heute keine Niederschrift gemäß § 49 AlVG mit ihm aufgenommen worden sei.11. In der Folge wurde vom Beschwerdeführer am 14.08.2023 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Er machte geltend, dass in seiner vorgefundenen Hinterlegungsanzeige deutliche Fehler seien (siehe Anhang Benachrichtigung). Der Beginn und die Dauer der Abholfrist seien nicht ordnungsgemäß, so wie es Paragraph 17, Absatz 2,

stG vorschreibe, vom Postzusteller ausgefüllt und unterfertigt worden. In seinem Fall sei nur der Beginn angeführt worden. Er bemängelte auch, dass die Sendung erst zwei Tage später

r Abholung möglich gewesen sei. Dies würde die 14tägige Abholfrist verkürzen. Wie aus den beigelegten Fotos hervorgehe, wären

diesem Zeitpunkt mehrere Hinterlegungsanzeigen von unterschiedlichen Personen nicht korrekt hinterlegt worden bzw. nach erfolgter

stellung entfremdet und im Außenbereich der Wohnanlage entsorgt worden. Er frage sich auch, ob es

lässig sei, dass ein Kontrollmeldetermin oder auch andere Terminvereinbarungen innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Mindest-Abholfrist vorgeschrieben werden dürfen. Andere Ämter in Österreich würden auf diese Fristen bedacht nehmen. Der Beschwerdeführer monierte, dass bis heute keine Niederschrift gemäß Paragraph 49, AlVG mit ihm aufgenommen worden sei.

  1. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 22.08.2023 elektronisch übermittelt. Die belangte Behörde legte dem Vorlagebericht eine Stellungnahme bei.
  2. Mit E-Mail vom 29.09.2023 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben vor und übermittelte im Anhang E-Mails, welche er

m Thema „§ 49“ an diverse Stellen des AMS geschickt hatte. Er monierte, dass ihm teilweise nicht bzw. nicht ausreichend geantwortet worden sei. 14. Mit einer weiteren E-Mail vom 04.10.2023, die auch an unzählige AMS-Dienststellenadressen geschickt wurde, übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Beweismitteln, insbesondere wieder diverse E-Mails an AMS-Adressen

m Thema „§ 49“. 15. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 15.03.2024 das Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 22.08.2023

r Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab

stellung dieses Schreibens. 16. Am 18.03.2024 übermittelte die belangte Behörde als Nachreichung

m Vorlageantrag vom 22.08.2023 ein nachträglich eingelangtes E-Mail des Beschwerdeführers vom 14.03.

  1. In dieser E-Mail gab der Beschwerdeführer an, dass es im laufenden Verfahren Fehler gäbe. Er gab darin wiederum an, dass ein Schreiben an seine Nachsendeadresse hinterlegt worden und somit nicht gültig sei.
  2. In seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 02.04.2024 monierte der Beschwerdeführer, dass das AMS nur die misslungene

stellung argumentiere. Die notwendige und vorgeschriebene Niederschrift sei bis heute nicht aufgenommen worden. Es sei ihm nach wie vor nicht klar, wie er vom vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin Kenntnis erlangen sollte, wenn ihm der Brief nie

gestellt worden sei bzw. nie bei ihm angekommen sei. Das vorgefundene Dokument wäre bereits abgelaufen gewesen. Aus seiner Sicht wäre die Anwendung des § 7

stG (Heilung von

stellmängeln) nicht anzuwenden. Er habe seine Kontrollmeldetermine immer wahrgenommen.17. In seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 02.04.2024 monierte der Beschwerdeführer, dass das AMS nur die misslungene

stellung argumentiere. Die notwendige und vorgeschriebene Niederschrift sei bis heute nicht aufgenommen worden. Es sei ihm nach wie vor nicht klar, wie er vom vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin Kenntnis erlangen sollte, wenn ihm der Brief nie

gestellt worden sei bzw. nie bei ihm angekommen sei. Das vorgefundene Dokument wäre bereits abgelaufen gewesen. Aus seiner Sicht wäre die Anwendung des Paragraph 7,

stG (Heilung von

stellmängeln) nicht anzuwenden. Er habe seine Kontrollmeldetermine immer wahrgenommen.

  1. Mit E-Mail vom 11.04.2024 bat der Beschwerdeführer um Rückruf unter der angegebenen Telefonnummer, da er ein Anliegen hätte, das er besprechen möchte. Er möchte auch noch mitteilen, dass er im Verfahren noch etwas ergänzen werde bzw. etwas vorgelegt werde. Ihm sei nämlich wieder etwas postalisch passiert, was für dieses Verfahren auch wichtig wäre. Er werde es bis spätestens 15.04.2024 nachreichen.
  2. Mit Schreiben vom 16.04.2024 übermittelte der Beschwerdeführer – wie telefonisch mit der Referentin der

ständigen Gerichtsabteilung am 15.04.2024 besprochen – eine aktuell nachgesendeten RSa-Brief (Kuvert) vom 13.03.2024 der AMS Landesgeschäftsstelle mit dem Vermerk „Nicht Nachsenden“. Dieser wurde dennoch nachgesendet. Er hätte mit der Referentin vereinbart, dass sie ihm ein handgeschriebenes RSa/RSb Kuvert mit dem Vermerk „Nicht Nachsenden“ schicke, um

testen, ob dies dann auch vom Bundesverwaltungsgericht trotz dem Vermerk nachgesendet werde. Er möchte damit

stellmängel der Post aufzeigen. Der Beschwerdeführer stellte die Frage, ob RSa/RSb-Briefe generell nachgesendet werden dürfen. Das könne er aus dem

stellgesetz heraus nicht erkennen. Weiters würde es laut Ombudsstelle ( XXXX ) auch noch

sätzlich eine Vereinbarung mit der Post geben. Diese Information liege im Akt. Er möchte bekannt geben, dass das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes (RSb) vom 15.03.2024 ebenfalls nachgesendet worden sei. Es befinde sich im Anhang (Bundesrechenzentrum Kuvert). Die eigentliche Adresse sei durchgestrichen worden, was nicht gemacht werden dürfe. Sobald er das Dokument bzw. den gelben Zettel habe, melde er sich umgehend.19. Mit Schreiben vom 16.04.2024 übermittelte der Beschwerdeführer – wie telefonisch mit der Referentin der

ständigen Gerichtsabteilung am 15.04.2024 besprochen – eine aktuell nachgesendeten RSa-Brief (Kuvert) vom 13.03.2024 der AMS Landesgeschäftsstelle mit dem Vermerk „Nicht Nachsenden“. Dieser wurde dennoch nachgesendet. Er hätte mit der Referentin vereinbart, dass sie ihm ein handgeschriebenes RSa/RSb Kuvert mit dem Vermerk „Nicht Nachsenden“ schicke, um

testen, ob dies dann auch vom Bundesverwaltungsgericht trotz dem Vermerk nachgesendet werde. Er möchte damit

stellmängel der Post aufzeigen. Der Beschwerdeführer stellte die Frage, ob RSa/RSb-Briefe generell nachgesendet werden dürfen. Das könne er aus dem

stellgesetz heraus nicht erkennen. Weiters würde es laut Ombudsstelle ( römisch 40 ) auch noch

sätzlich eine Vereinbarung mit der Post geben. Diese Information liege im Akt. Er möchte bekannt geben, dass das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes (RSb) vom 15.03.2024 ebenfalls nachgesendet worden sei. Es befinde sich im Anhang (Bundesrechenzentrum Kuvert). Die eigentliche Adresse sei durchgestrichen worden, was nicht gemacht werden dürfe. Sobald er das Dokument bzw. den gelben Zettel habe, melde er sich umgehend. 20. Dem Aktenvermerk der

ständigen Referentin des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2024

m Telefonat mit dem Beschwerdeführer am 15.04.2024 ist

entnehmen, dass dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine

sage für die von ihm gewünschte Vorgehensweise (

sendung eines leeren Kuverts usw.) gemacht worden sei. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer bestätigt, dass es mit der

stellung des Parteiengehörs an seine Adresse in der XXXX keine Probleme gegeben hätte.20. Dem Aktenvermerk der

ständigen Referentin des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2024

m Telefonat mit dem Beschwerdeführer am 15.04.2024 ist

entnehmen, dass dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine

sage für die von ihm gewünschte Vorgehensweise (

sendung eines leeren Kuverts usw.) gemacht worden sei. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer bestätigt, dass es mit der

stellung des Parteiengehörs an seine Adresse in der römisch 40 keine Probleme gegeben hätte. 21. Mit E-Mail vom 19.04.2024 gab der Beschwerdeführer erneut eine Stellungnahme ab, die unter anderem auch an eine Polizeiinspektion geschickt wurde. Er möchte gegen die Post Anzeige erstatten, da – wie im Anhang der Fotos ersichtlich sei – sich die Post nicht an die Abmachungen mit dem AMS gehalten hätte und auch das

stellgesetz nicht eingehalten hätte. Der RSa-Brief wäre – trotz dem Vermerk „Nicht Nachsenden“ – nachgesendet worden und die eigentliche Adresse vom

steller durchgestrichen worden. Er schicke dieses Schreiben auch an das Bundesverwaltungsgericht, weil er glaube, dass es auch für das gegenständliche Verfahren relevant sei.

  1. Am 22.01.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und einer Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten.
  2. Am 14.03.2025 wurden aufgrund einer Verfahrensanordnung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 13.03.2025 der verfahrensgegenständliche Antrag auf Notstandshilfe und die Betreuungsvereinbarung durch die belangte Behörde nachgereicht.
  3. Mit Schreiben vom 08.04.2025 nahm der vertretene Beschwerdeführer dazu Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer rechtswirksam einen Nachsendeauftrag erstellt habe. Ein

stellfehler durch die Post könne ihm nicht angelastet werden. Aus anwaltlicher Vorsicht werde außerdem vorgebracht, dass bis dato keine persönliche Niederschrift über die Wiedermeldung erstellt worden sei, sondern der Beschwerdeführer lediglich ein internes Formular erhalten habe. Eine gültige Niederschrift sei jedoch Voraussetzung für die Erlassung des angefochtenen Bescheides. 25. Die Stellungnahme vom 08.04.2025 wurde der belangten Behörde

r Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu eingeräumt. Die belangte Behörde brachte innerhalb der Frist keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 03.09.2015 – mit Unterbrechungen – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er steht seit 31.07.2016 in Bezug von Notstandshilfe. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.05.2023 einen Kontrollmeldetermin für den 01.06.2023 vorgeschrieben. Das Schreiben wurde mittels hybriden Rückscheinbrief (RSa) übermittelt. Weder auf dem Briefumschlag noch auf dem Ladungsschreiben wurde „nicht nachsenden“ vermerkt. Der persönliche Versuch der

stellung erfolgte am 17.05.2023 an der Nachsendeadresse des Beschwerdeführers XXXX . Der persönliche Versuch der

stellung erfolgte am 17.05.2023 an der Nachsendeadresse des Beschwerdeführers römisch 40 . Der Beschwerdeführer konnte nicht persönlich angetroffen werden. Der

steller hinterließ eine „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“ an der Abgabestelle des Beschwerdeführers. Diese „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“ enthält die Unterschrift des

stellers, das Datum der versuchten

stellung (17.05.2023), Informationen darüber, bei welcher Poststelle und

welchen Öffnungszeiten das Dokument abgeholt werden kann sowie den Beginn der Abholfrist (19.05.2023, ab 9:00 Uhr). Das Feld „Abholbereit … bis“ wurde nicht ausgefüllt. Die Dauer der Abholfrist ist auf dem Schriftstück nicht dokumentiert. Das Schriftstück lag ab dem 19.05.2023

r Abholung bereit. Der Beschwerdeführer nahm den Kontrollmeldetermin am 01.06.2023 nicht wahr. Am 10.06.2023 fand die Frau des Beschwerdeführers die „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“ im Hof der Nachsendeadresse. Das Ladungsschreiben vom 15.05.2023 wurde an die belangte Behörde, mit Eingang am 12.06.2023, retourniert, es ist dem Beschwerdeführer nicht

gekommen. Der Beschwerdeführer sprach am 14.06.2023 persönlich bei der belangten Behörde vor.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen ergeben sich aus den

r gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.

  1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 03.09.2015 – mit Unterbrechungen – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und er seit 31.07.2016 in Bezug von Notstandshilfe steht, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Versicherungsdatenauszug (vgl. AS 2).2.
  2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 03.09.2015 – mit Unterbrechungen – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und er seit 31.07.2016 in Bezug von Notstandshilfe steht, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Versicherungsdatenauszug vergleiche AS 2). 2.
  3. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer ordnungsgemäß über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments, nämlich des Ladungsschreibens vom 15.05.2023

m Kontrollmeldetermin am 01.06.2023, verständigt wurde. 2.3.

  1. Wie sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.03.2024 ergibt, ist der Beschwerdeführer seit 17.01.2018 an der Adresse „ XXXX “ hauptwohnsitzgemeldet. Unstrittig ist, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Nachsendeauftrag an die Adresse „ XXXX vorlag. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass er einen Nachsendeauftrag an die Adresse seiner Frau erteilt habe und das schon seit mehreren Jahren, damit seine Eltern, welche an seiner Hauptwohnsitzadresse wohnen würden, nicht seine Post öffnen könnten (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). 2.3.
  2. Wie sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.03.2024 ergibt, ist der Beschwerdeführer seit 17.01.2018 an der Adresse „ römisch 40 “ hauptwohnsitzgemeldet. Unstrittig ist, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Nachsendeauftrag an die Adresse „ römisch 40 vorlag. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass er einen Nachsendeauftrag an die Adresse seiner Frau erteilt habe und das schon seit mehreren Jahren, damit seine Eltern, welche an seiner Hauptwohnsitzadresse wohnen würden, nicht seine Post öffnen könnten vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 5). 2.3.
  3. Sofern der Beschwerdeführer auf die Frage des erkennenden Senates, warum er der belangten Behörde die Nachsendeadresse nicht genannt habe, einwandte, dass er aufgrund eines Schreibens der Ombudsstelle davon ausgegangen sei, dass behördliche Schreiben nicht nachgesendet werden würden (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass die Nachsendung behördlicher Dokumente grundsätzlich möglich ist, diese aber durch einen entsprechenden Vermerk der

stellbehörde ausgeschlossen werden kann. Ein solcher Ausschluss kann aus verfahrenstechnischen Gründen oder

r Sicherstellung eines ordnungsgemäßen

stellvorgangs erfolgen, insbesondere wenn eine bestimmte Form der

stellung gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine Nachsendung wird nur dann ausgeschlossen, wenn auf dem Dokument vom Absender „nicht nachsenden“ vermerkt wird. In solch einem Fall darf ein Dokument nicht nachgesendet werden (siehe rechtliche Beurteilung). 2.3.2. Sofern der Beschwerdeführer auf die Frage des erkennenden Senates, warum er der belangten Behörde die Nachsendeadresse nicht genannt habe, einwandte, dass er aufgrund eines Schreibens der Ombudsstelle davon ausgegangen sei, dass behördliche Schreiben nicht nachgesendet werden würden vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass die Nachsendung behördlicher Dokumente grundsätzlich möglich ist, diese aber durch einen entsprechenden Vermerk der

stellbehörde ausgeschlossen werden kann. Ein solcher Ausschluss kann aus verfahrenstechnischen Gründen oder

r Sicherstellung eines ordnungsgemäßen

stellvorgangs erfolgen, insbesondere wenn eine bestimmte Form der

stellung gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine Nachsendung wird nur dann ausgeschlossen, wenn auf dem Dokument vom Absender „nicht nachsenden“ vermerkt wird. In solch einem Fall darf ein Dokument nicht nachgesendet werden (siehe rechtliche Beurteilung). Nach Einsicht in der mündlichen Verhandlung, war weder auf dem gegenständlichen Ladungsschreiben noch auf dem dazugehörigen Briefumschlag der Vermerk „nicht nachsenden“

finden (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6). Die Vertreterin der belangten Behörde wies diesbezüglich daraufhin, dass es früher einen Stempel mit „nicht nachsenden“ gegeben habe, der nicht mehr verwendet werde (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6). Nach Einsicht in der mündlichen Verhandlung, war weder auf dem gegenständlichen Ladungsschreiben noch auf dem dazugehörigen Briefumschlag der Vermerk „nicht nachsenden“

finden vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 6). Die Vertreterin der belangten Behörde wies diesbezüglich daraufhin, dass es früher einen Stempel mit „nicht nachsenden“ gegeben habe, der nicht mehr verwendet werde vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 6). 2.3.

  1. Die vorgelegten Versanddetails zeigen, dass die belangte Behörde das Ladungsschreiben vom 15.05.2023, mit dem der Kontrollmeldetermin für den 01.06.2023 vorgeschrieben wurde, mittels hybriden Rückscheinbrief (RSa) übermittelte (vgl. AS 6).2.3.
  2. Die vorgelegten Versanddetails zeigen, dass die belangte Behörde das Ladungsschreiben vom 15.05.2023, mit dem der Kontrollmeldetermin für den 01.06.2023 vorgeschrieben wurde, mittels hybriden Rückscheinbrief (RSa) übermittelte vergleiche AS 6). Aus dem im Akt befindlichen Rückschein, der an das AMS erging, ergibt sich die Hinterlegungsstelle (Post-Geschäftsstelle XXXX ), der Beginn der Abholfrist (19.05.2023), sowie, dass die Verständigung der Hinterlegung an der Abgabeeinrichtung erfolgte (vgl. AS 5). Aus dem im Akt befindlichen Rückschein, der an das AMS erging, ergibt sich die Hinterlegungsstelle (Post-Geschäftsstelle römisch 40 ), der Beginn der Abholfrist (19.05.2023), sowie, dass die Verständigung der Hinterlegung an der Abgabeeinrichtung erfolgte vergleiche AS 5). In den Versanddetails wurde außerdem dokumentiert, dass das gegenständliche Ladungsschreiben am 12.06.2023

r belangten Behörde retourniert wurde (vgl. AS 6). Die Vertreterin der belangten Behörde legte in der mündlichen Verhandlung

dem dar, dass dieses retourgeschickt worden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6). Dem Beschwerdeführer ist dieses daher nicht

gekommen. In den Versanddetails wurde außerdem dokumentiert, dass das gegenständliche Ladungsschreiben am 12.06.2023

r belangten Behörde retourniert wurde vergleiche AS 6). Die Vertreterin der belangten Behörde legte in der mündlichen Verhandlung

dem dar, dass dieses retourgeschickt worden sei vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 6). Dem Beschwerdeführer ist dieses daher nicht

gekommen. 2.3.4. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Hinterlegungsanzeige, die als „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes“ deklariert ist, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht persönlich angetroffen werden konnte und daher die gegenständliche Hinterlegungsanzeige

r Benachrichtigung an der Abgabestelle hinterlassen wurde (vgl. AS 34).2.3.4. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Hinterlegungsanzeige, die als „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes“ deklariert ist, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht persönlich angetroffen werden konnte und daher die gegenständliche Hinterlegungsanzeige

r Benachrichtigung an der Abgabestelle hinterlassen wurde vergleiche AS 34). Der Rückschein und die Versanddetails bestätigen, dass es sich bei der vorgelegten Hinterlegungsanzeige vom 17.05.2023 um die gegenständlich relevante Hinterlegungsanzeige handelt. Auf der Hinterlegungsanzeige ist das Datum der versuchten persönlichen

stellung (17.05.2023) an der Nachsendeadresse des Beschwerdeführers XXXX der Ort der Hinterlegung, die Öffnungszeiten und der Beginn der Abholfrist (19.05.2023) dokumentiert. Die Hinterlegungsanzeige enthält auch die Unterschrift des

stellers (vgl. AS 34).Auf der Hinterlegungsanzeige ist das Datum der versuchten persönlichen

stellung (17.05.2023) an der Nachsendeadresse des Beschwerdeführers römisch 40 der Ort der Hinterlegung, die Öffnungszeiten und der Beginn der Abholfrist (19.05.2023) dokumentiert. Die Hinterlegungsanzeige enthält auch die Unterschrift des

stellers vergleiche AS 34). Das Feld „Abholbereit … bis“ ist jedoch unausgefüllt. Aus dem hinterlegten Schriftstück geht daher die Dauer der Abholfrist nicht hervor. Die Hinterlegungsanzeige ist daher mangelhaft. Diesbezüglich wird auf die weiteren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. 2.3.5. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht auch glaubhaft hervor, dass seine Frau erst am 10.06.2023, sohin nach dem Kontrollmeldetermin am 01.06.2023, die Hinterlegungsanzeige im Hof der Nachsendeadresse fand (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7; AS 7). Es sei zwar nicht das erste Mal, dass ein gelber Zettel im Hof herumgelegen sei, es handle sich bei der Nachsendeadresse um einen berühmt berüchtigten Gemeindebau, bei ihm habe es jedoch jahrelang immer funktioniert, die

stellungen der anderen Gerichte hätten auch funktioniert (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7). Der Beschwerdeführer legte dazu ein Konvolut an Fotos vor, worauf unter anderem auch die Hinterlegungsanzeige

sehen ist (vgl. AS 34).2.3.5. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht auch glaubhaft hervor, dass seine Frau erst am 10.06.2023, sohin nach dem Kontrollmeldetermin am 01.06.2023, die Hinterlegungsanzeige im Hof der Nachsendeadresse fand vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 7; AS 7). Es sei zwar nicht das erste Mal, dass ein gelber Zettel im Hof herumgelegen sei, es handle sich bei der Nachsendeadresse um einen berühmt berüchtigten Gemeindebau, bei ihm habe es jedoch jahrelang immer funktioniert, die

stellungen der anderen Gerichte hätten auch funktioniert vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 7). Der Beschwerdeführer legte dazu ein Konvolut an Fotos vor, worauf unter anderem auch die Hinterlegungsanzeige

sehen ist vergleiche AS 34). 2.

  1. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am 01.06.2023 nicht wahrnahm und er am 14.06.2023 persönlich bei der belangten Behörde vorsprach.
  2. Rechtliche Beurteilung:

A) 3.1. Stattgabe der Beschwerde Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des

stellgesetzes (

stG) lauten: „Heilung von

stellmängeln § 7. Unterlaufen im Verfahren der

stellung Mängel, so gilt die

stellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich

gekommen ist.“Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der

stellung Mängel, so gilt die

stellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich

gekommen ist.“ „Hinterlegung § 17.

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht

gestellt werden und hat der

steller Grund

r Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der

stellung durch den

stelldienst bei seiner

ständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim

ständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet,

hinterlegen.Paragraph 17,,

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht

gestellt werden und hat der

steller Grund

r Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der

stellung durch den

stelldienst bei seiner

ständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim

ständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet,

hinterlegen.

(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich

verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle

rückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung

bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen

r Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals

r Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als

gestellt. Sie gelten nicht als

gestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom

stellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die

stellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen

r Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals

r Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als

gestellt. Sie gelten nicht als

gestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom

stellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die

stellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene

stellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene

stellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ „Nachsendung § 18.Paragraph 18,

(1)Hält sich der Empfänger nicht regelmäßig (§ 17 Abs. 1) an der Abgabestelle auf, so ist das Dokument an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden, wenn es
(1)Hält sich der Empfänger nicht regelmäßig (Paragraph 17, Absatz eins,) an der Abgabestelle auf, so ist das Dokument an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden, wenn es 1. durch Organe eines

stelldienstes

gestellt werden soll und nach den für die Beförderung von Postsendungen geltenden Vorschriften die Nachsendung vorgesehen ist; in diesem Fall ist die neue Anschrift des Empfängers auf dem

stellnachweis (

stellschein, Rückschein)

vermerken; 2. durch Organe der Behörde oder einer Gemeinde

gestellt werden soll, die neue Abgabestelle ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann und im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde oder der Gemeinde liegt.

(2)Dokumente, deren Nachsendung durch einen auf ihnen angebrachten Vermerk ausgeschlossen ist, sind nicht nachzusenden.“ „

stellnachweis § 22.

(1)Die

stellung ist vom

steller auf dem

stellnachweis (

stellschein, Rückschein)

beurkunden.Paragraph 22,,

(1)Die

stellung ist vom

steller auf dem

stellnachweis (

stellschein, Rückschein)

beurkunden.

(2)Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem

stellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses

diesem

bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der

steller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers

m Empfänger auf dem

stellnachweis

vermerken. Der

stellnachweis ist dem Absender unverzüglich

übersenden.

(3)An die Stelle der Übersendung des

stellnachweises kann die elektronische Übermittlung einer Kopie des

stellnachweises oder der sich daraus ergebenden Daten treten, wenn die Behörde dies nicht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem

stellnachweis ausgeschlossen hat. Das Original des

stellnachweises ist mindestens fünf Jahre nach Übermittlung aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen unverzüglich

übersenden.

(4)Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der

stellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung

unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) treten. Die die Beurkundung der

stellung betreffenden Daten sind dem Absender unverzüglich

übermitteln.“

(4)Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der

stellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung

unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) treten. Die die Beurkundung der

stellung betreffenden Daten sind dem Absender unverzüglich

übermitteln.“ Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „§ 47.

(1)(…)
(2)Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber

informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.“ „Kontrollmeldungen § 49.Paragraph 49,

(1)

r Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort

ständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich

melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen

entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis

r Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“ 3.2. Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck

Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm

mutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage

versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne

hilfenahme öffentlicher Mittel

bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im

ge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen

entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis

r Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung

. 3.2. Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck

Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm

mutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage

versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne

hilfenahme öffentlicher Mittel

bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im

ge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen

entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis

r Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung

. Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; 18.Lfg., RZ 825

§ 49Al

VG; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136).Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; 18.Lfg., RZ 825

Paragraph 49, AlVG; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136). 3.3.

r Nachsendung: 3.3.1. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1

stG ist die Sendung an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, die Sendung durch Organe der Post

gestellt werden soll und nach den für die Beförderung von Postsendungen geltenden Vorschriften die Nachsendung vorgesehen ist. "Nachsenden" bedeutet, den

stellvorgang an einer anderen als der auf der

stellverfügung angegebenen Abgabestelle durchzuführen (vgl. VwGH vom 24.08.2006, 2005/17/0281).3.3.1. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,

stG ist die Sendung an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, die Sendung durch Organe der Post

gestellt werden soll und nach den für die Beförderung von Postsendungen geltenden Vorschriften die Nachsendung vorgesehen ist. "Nachsenden" bedeutet, den

stellvorgang an einer anderen als der auf der

stellverfügung angegebenen Abgabestelle durchzuführen vergleiche VwGH vom 24.08.2006, 2005/17/0281). Das Nachsendungsverbot gemäß § 12 Abs. 2

stG verbietet das Nachsenden von Sendungen, die einen die Nachsendung ausschließenden Vermerk tragen. Dieser Vermerk kann von der

stellbehörde in der

stellverfügung verfügt werden, er wird in der Folge auf der Sendung angebracht. Er hat

r Folge, dass anstelle der Nachsendung die

rückstellung der Sendung an die

stellbehörde tritt. Ein Ausschluss aus verschiedenen Gründen dann zweckmäßig sein, wenn nur an einer bestimmten Abgabestelle

gestellt werden soll. Wegen der dargestellten Funktion des Nachsendungsverbots ist eine entgegen einem Nachsendungsausschluss erfolgte Nachsendung mit nachfolgender sonst ordnungsgemäßer

stellung nicht schon allein deshalb unwirksam. § 18 Abs. 2

stG ist eine Ordnungsvorschrift(vgl. Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 18

stG)Das Nachsendungsverbot gemäß Paragraph 12, Absatz 2,

stG verbietet das Nachsenden von Sendungen, die einen die Nachsendung ausschließenden Vermerk tragen. Dieser Vermerk kann von der

stellbehörde in der

stellverfügung verfügt werden, er wird in der Folge auf der Sendung angebracht. Er hat

r Folge, dass anstelle der Nachsendung die

rückstellung der Sendung an die

stellbehörde tritt. Ein Ausschluss aus verschiedenen Gründen dann zweckmäßig sein, wenn nur an einer bestimmten Abgabestelle

gestellt werden soll. Wegen der dargestellten Funktion des Nachsendungsverbots ist eine entgegen einem Nachsendungsausschluss erfolgte Nachsendung mit nachfolgender sonst ordnungsgemäßer

stellung nicht schon allein deshalb unwirksam. Paragraph 18, Absatz 2,

stG ist eine Ordnungsvorschrift, vergleiche Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 18,

stG) Die Nachsendung behördlicher Dokumente ist also grundsätzlich möglich, kann aber durch einen entsprechenden Vermerk der

stellbehörde ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss kann aus verfahrenstechnischen Gründen oder

r Sicherstellung eines ordnungsgemäßen

stellvorgangs erfolgen, insbesondere wenn eine bestimmte Form der

stellung gesetzlich vorgeschrieben ist. 3.3.2. Im gegenständlichen Fall befand sich, wie oben festgestellt und beweiswürdigend erörtert, weder auf dem Ladungsschreiben noch auf dem Briefumschlag ein diesbezüglicher Vermerk. Allein die Nachsendung des behördlichen Dokumentes war daher ordnungsgemäß. 3.4.

r

stellung durch Hinterlegung: 3.4.1. Die

stellung durch Hinterlegung setzt voraus, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht

gestellt werden kann, Grund

r Annahme besteht, dass sich der Empfänger bzw. der Vertreter iSd § 13 Abs. 3

stG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und keine Sonderregelungen bestehen (Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches

stellrecht2

(2011)

§ 17

stG Rz 2).3.4.1. Die

stellung durch Hinterlegung setzt voraus, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht

gestellt werden kann, Grund

r Annahme besteht, dass sich der Empfänger bzw. der Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3,

stG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und keine Sonderregelungen bestehen (Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches

stellrecht2

(2011)

Paragraph 17,

stG Rz 2). Die ordnungsgemäße schriftliche Verständigung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung der

stellung durch Hinterlegung. Unterbleibt sie völlig, ist sie fehlerhaft (entspricht sie daher nicht den Anforderungen des Abs. 2 letzter Satz; zB Angabe eines falschen Hinterlegungsortes, Fehlen des Hinweises auf die Rechtsfolgen; Fehlen des Beginns der Abholfrist - VwGH vom 23.5.1989, 85/07/0161; 19.5.2004, 2004/18/0106; 20.9.2005, 2005/05/0016; 18.5.2010, 2009/09/0127) oder entspricht die Form der

rücklassung nicht dem Gesetz (selbst wenn dies zwischen dem

stellorgan und dem Empfänger vereinbart worden wäre; VwGH 16.10.1990, 87/05/0063), bleibt die Hinterlegung ohne Wirkung (VwGH vom 30.6.1994, 91/06/0056; eine Heilung [§ 7] ist jedoch möglich). Die ordnungsgemäße schriftliche Verständigung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung der

stellung durch Hinterlegung. Unterbleibt sie völlig, ist sie fehlerhaft (entspricht sie daher nicht den Anforderungen des Absatz 2, letzter Satz; zB Angabe eines falschen Hinterlegungsortes, Fehlen des Hinweises auf die Rechtsfolgen; Fehlen des Beginns der Abholfrist - VwGH vom 23.5.1989, 85/07/0161; 19.5.2004, 2004/18/0106; 20.9.2005, 2005/05/0016; 18.5.2010, 2009/09/0127) oder entspricht die Form der

rücklassung nicht dem Gesetz (selbst wenn dies zwischen dem

stellorgan und dem Empfänger vereinbart worden wäre; VwGH 16.10.1990, 87/05/0063), bleibt die Hinterlegung ohne Wirkung (VwGH vom 30.6.1994, 91/06/0056; eine Heilung [§ 7] ist jedoch möglich). Die Verständigung ist grundsätzlich in die (ausschließlich; VwGH vom 6.2.1990, 89/14/0256; 28.10.2003, 2003/11/0161; 18.5.2010, 2009/09/0127) für die (in der

stellverfügung genannte; OGH 8.9.1993, 9 ObA 224/93) Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach, Briefeinwurf, aber auch Abgabebriefkasten; vgl Walter/Thienel, VerwVerfG I2 1982) einzulegen. Ob die Abgabeeinrichtung für die Abgabestelle bestimmt ist, ist anhand objektiver Kriterien (Lage, Aufschrift; VwGH 6.2.1990, 89/14/0256)

beurteilen, die den Schluss

lassen, der Adressat wolle auf diese Weise schriftliche Mitteilungen entgegennehmen (vgl VwGH 14.2.1973, 1587/72; 27.10.1976, 1242/76; MietSlg 29.602; vgl auch EvBl 1980/1249), (Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches

stellrecht2

(2011)

§ 17

stG Rz 6).Die Verständigung ist grundsätzlich in die (ausschließlich; VwGH vom 6.2.1990, 89/14/0256; 28.10.2003, 2003/11/0161; 18.5.2010, 2009/09/0127) für die (in der

stellverfügung genannte; OGH 8.9.1993, 9 ObA 224/93) Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach, Briefeinwurf, aber auch Abgabebriefkasten; vergleiche Walter/Thienel, VerwVerfG I2 1982) einzulegen. Ob die Abgabeeinrichtung für die Abgabestelle bestimmt ist, ist anhand objektiver Kriterien (Lage, Aufschrift; VwGH 6.2.1990, 89/14/0256)

beurteilen, die den Schluss

lassen, der Adressat wolle auf diese Weise schriftliche Mitteilungen entgegennehmen vergleiche VwGH 14.2.1973, 1587/72; 27.10.1976, 1242/76; MietSlg 29.602; vergleiche auch EvBl 1980/1249), (Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches

stellrecht2

(2011)

Paragraph 17,

stG Rz 6). Das Risiko der Beschädigung bzw. Entfernung der an der in der

stellverfügung genannten Abgabestelle ordnungsgemäß hinterlassenen bzw. angebrachten Verständigung trägt der Empfänger (OGH 8.9.1993, 9 ObA 224/93; VwSlg 12.240 A/1986; VwGH 13.12.1990,90/09/0126, 0127) - die

stellung bleibt gleichwohl wirksam (Abs. 4). Demnach vermag auch alleine die Behauptung, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten

haben, für sich keine behördlichen Ermittlungspflichten dahingehend auszulösen, ob (wie auf dem Rückschein vermerkt) eine Verständigung erfolgte. Vielmehr liegt es am Empfänger, diese Behauptung entsprechend

begründen und Beweise dafür anzuführen (VwGH 30.6.1994, 91/06/0056 - Hinweis, dass es im gesamten Gebiet nachweislich

stellproblemen gekommen sei; vgl. Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches

stellrecht2

(2011)

§ 17

stG).Das Risiko der Beschädigung bzw. Entfernung der an der in der

stellverfügung genannten Abgabestelle ordnungsgemäß hinterlassenen bzw. angebrachten Verständigung trägt der Empfänger (OGH 8.9.1993, 9 ObA 224/93; VwSlg 12.240 A/1986; VwGH 13.12.1990,90/09/0126, 0127) - die

stellung bleibt gleichwohl wirksam (Absatz 4,). Demnach vermag auch alleine die Behauptung, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten

haben, für sich keine behördlichen Ermittlungspflichten dahingehend auszulösen, ob (wie auf dem Rückschein vermerkt) eine Verständigung erfolgte. Vielmehr liegt es am Empfänger, diese Behauptung entsprechend

begründen und Beweise dafür anzuführen (VwGH 30.6.1994, 91/06/0056 - Hinweis, dass es im gesamten Gebiet nachweislich

stellproblemen gekommen sei; vergleiche Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches

stellrecht2

(2011)

Paragraph 17,

stG). § 17 Abs. 4

stG kommt vor allem die Bedeutung

, dass die

stellung auch bei Verlust der Hinterlegungsanzeige als erfolgt, der Bescheid als erlassen und der Fristenlauf als ausgelöst gilt. Die Frage des Verlustes einer Hinterlegungsanzeige bzw. die Glaubhaftmachung der Entfernung oder Vernichtung der Verständigung durch Dritte kann allenfalls im Verfahren betreffend einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Rolle spielen (vgl. VwGH vom 21.5.1997, 96/19/3508).Paragraph 17, Absatz 4,

stG kommt vor allem die Bedeutung

, dass die

stellung auch bei Verlust der Hinterlegungsanzeige als erfolgt, der Bescheid als erlassen und der Fristenlauf als ausgelöst gilt. Die Frage des Verlustes einer Hinterlegungsanzeige bzw. die Glaubhaftmachung der Entfernung oder Vernichtung der Verständigung durch Dritte kann allenfalls im Verfahren betreffend einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Rolle spielen vergleiche VwGH vom 21.5.1997, 96/19/3508). Im Hinblick auf § 17 Abs. 4

stG hat weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen Einfluss auf die Gültigkeit der

stellung. Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung liegen; die Unwirksamkeit der

stellung kann daraus aber nicht abgeleitet werden (vgl. VwGH vom 13.10.2016, Ra 2015/08/0213).Im Hinblick auf Paragraph 17, Absatz 4,

stG hat weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen Einfluss auf die Gültigkeit der

stellung. Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung liegen; die Unwirksamkeit der

stellung kann daraus aber nicht abgeleitet werden vergleiche VwGH vom 13.10.2016, Ra 2015/08/0213). Für die Wirksamkeit der

stellung ist es ohne Belang, ob dem Empfänger die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich

gekommen ist oder nicht (vgl. VwGH vom 23.11.2016, 2013/05/0175).Für die Wirksamkeit der

stellung ist es ohne Belang, ob dem Empfänger die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich

gekommen ist oder nicht vergleiche VwGH vom 23.11.2016, 2013/05/0175). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der vom

steller erstellte

stellnachweis (Rückschein) eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die

stellung vorschriftsmäßig erfolgt ist; doch ist der Gegenbeweis gemäß § 292 Abs. 2 ZPO

lässig. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der vom

steller erstellte

stellnachweis (Rückschein) eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die

stellung vorschriftsmäßig erfolgt ist; doch ist der Gegenbeweis gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO

lässig. Behauptet jemand, es lägen

stellmängel vor, so hat er diese Behauptungen auch entsprechend

begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung

widerlegen (VwGH 3.9.2002, Zl. 2002/03/0156). Jedenfalls ist es Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges

beweisen oder

mindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des

stellvorganges aufkommen

lassen (vgl. VwGH vom 13.11.1992, Zl. 91/17/0047).Behauptet jemand, es lägen

stellmängel vor, so hat er diese Behauptungen auch entsprechend

begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung

widerlegen (VwGH 3.9.2002, Zl. 2002/03/0156). Jedenfalls ist es Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges

beweisen oder

mindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des

stellvorganges aufkommen

lassen vergleiche VwGH vom 13.11.1992, Zl. 91/17/0047). Beim physischen

stellnachweis handelt es sich um eine vom

stellorgan

errichtende öffentliche Urkunde, die dem Nachweis des

stellvorganges bzw. der näheren Umstände desselben dient (die Möglichkeit, diesen Nachweis auf andere Art

führen, bleibt unberührt - VwGH vom 25.4.2002, 2002/07/0009; 17.11.2004, 2000/14/0142). Beim physischen

stellnachweis handelt es sich um eine vom

stellorgan

errichtende öffentliche Urkunde für die - Unbedenklichkeit vorausgesetzt - die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit streitet, sodass die Behörde

nächst von einer vorschriftsmäßigen

stellung ausgehen darf. Der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit bleibt

lässig (VwSlg 8858 A/1975; SZ 66/68), doch sind entsprechende Behauptungen

begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung

widerlegen. Diese Beweise sind von der Behörde aufzunehmen (vgl. z.B. VwGH vom 17.9.1986, 86/03/0100; 13.3.1991, 87/13/0196; 13.11.1992, 91/17/0047; 21.7.1994, 94/18/0209; 11.7.1996, 96/18/0035; 1.11.2004, 2002/08/0282; 27.1.2005, 2004/16/0197; 27.7.2007, 2006/10/0040; 23.10.2008, 2006/16/0068; 28.10.2008, 2007/05/0205; OGH RZ1970, 221; OGH RZ 1977, 57; vgl. Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches

stellrecht2

(2011)

§ 22

stG).Beim physischen

stellnachweis handelt es sich um eine vom

stellorgan

errichtende öffentliche Urkunde, die dem Nachweis des

stellvorganges bzw. der näheren Umstände desselben dient (die Möglichkeit, diesen Nachweis auf andere Art

führen, bleibt unberührt - VwGH vom 25.4.2002, 2002/07/0009; 17.11.2004, 2000/14/0142). Beim physischen

stellnachweis handelt es sich um eine vom

stellorgan

errichtende öffentliche Urkunde für die - Unbedenklichkeit vorausgesetzt - die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit streitet, sodass die Behörde

nächst von einer vorschriftsmäßigen

stellung ausgehen darf. Der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit bleibt

lässig (VwSlg 8858 A/1975; SZ 66/68), doch sind entsprechende Behauptungen

begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung

widerlegen. Diese Beweise sind von der Behörde aufzunehmen vergleiche z.B. VwGH vom 17.9.1986, 86/03/0100; 13.3.1991, 87/13/0196; 13.11.1992, 91/17/0047; 21.7.1994, 94/18/0209; 11.7.1996, 96/18/0035; 1.11.2004, 2002/08/0282; 27.1.2005, 2004/16/0197; 27.7.2007, 2006/10/0040; 23.10.2008, 2006/16/0068; 28.10.2008, 2007/05/0205; OGH RZ1970, 221; OGH RZ 1977, 57; vergleiche Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches

stellrecht2

(2011)

Paragraph 22,

stG). Aufgrund der speziellen gesetzlichen Anordnung in § 22 Abs. 4

stG gilt die Einhaltung der darin beschriebenen Vorgangsweise als "elektronische Beurkundung" der

stellung. Damit wird die elektronische Beurkundung (in Bezug auf den elektronischen

stellnachweis) der Beurkundung der

stellung auf dem herkömmlichen Papier-

stellnachweis iSd § 22 Abs. 1 leg cit gleichgestellt. Dementsprechend ist der hybride Rückschein iSd § 22 Abs. (3 und) 4

stG eine öffentliche Urkunde, auf die § 292 ZPO

r Anwendung gelangt (vgl. EvBL-LS 2022/94: OGH 24.3.2022, 3Ob 225/21s, Hybrider Rückschein: Eingescannter oder elektronischer

stellnachweis ist öffentliche Urkunde (Christoph Brenn)).Aufgrund der speziellen gesetzlichen Anordnung in Paragraph 22, Absatz 4,

stG gilt die Einhaltung der darin beschriebenen Vorgangsweise als "elektronische Beurkundung" der

stellung. Damit wird die elektronische Beurkundung (in Bezug auf den elektronischen

stellnachweis) der Beurkundung der

stellung auf dem herkömmlichen Papier-

stellnachweis iSd Paragraph 22, Absatz eins, leg cit gleichgestellt. Dementsprechend ist der hybride Rückschein iSd Paragraph 22, Abs. (3 und) 4

stG eine öffentliche Urkunde, auf die Paragraph 292, ZPO

r Anwendung gelangt vergleiche EvBL-LS 2022/94: OGH 24.3.2022, 3Ob 225/21s, Hybrider Rückschein: Eingescannter oder elektronischer

stellnachweis ist öffentliche Urkunde (Christoph Brenn)). 3.4.2. Im gegenständlichen Fall behauptet der Beschwerdeführer einen

stellmangel insofern, als er angibt, die Hinterlegungsanzeige wäre fehlerhaft. Gemäß § 17 Abs. 2

stG hat die Hinterlegungsanzeige den Ort der Hinterlegung

bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2,

stG hat die Hinterlegungsanzeige den Ort der Hinterlegung

bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. 3.4.

  1. Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde auf der Hinterlegungsanzeige nur der Beginn der Abholfrist (19.05.2023) angegeben. Das Ende der Abholfrist ist nicht vermerkt und ist daher die Dauer der Abholfrist nicht erkennbar. 3.4.
  2. Die Dauer der Abholfrist ist jedoch eine notwendige Information, dessen Fehlen

einer nicht ordnungsgemäß ausgefüllten Hinterlegungsanzeige und daher

einer nicht wirksamen

stellung führen. So ist dies aus der Rechtsprechung des VwGH abzuleiten, wonach davon ausgegangen wird, dass eine ordnungsgemäße

stellung dann vorliegt, wenn die nach § 17 Abs. 2

stG betreffenden Daten, wie die Verständigung des Empfängers, der Ort der Hinterlegung sowie Beginn und Dauer der Abholfrist aus dem

stellnachweis

entnehmen sind (vgl. VwGH vom 02.07.2024, Ra 2022/02/0199). 3.4.4. Die Dauer der Abholfrist ist jedoch eine notwendige Information, dessen Fehlen

einer nicht ordnungsgemäß ausgefüllten Hinterlegungsanzeige und daher

einer nicht wirksamen

stellung führen. So ist dies aus der Rechtsprechung des VwGH abzuleiten, wonach davon ausgegangen wird, dass eine ordnungsgemäße

stellung dann vorliegt, wenn die nach Paragraph 17, Absatz 2,

stG betreffenden Daten, wie die Verständigung des Empfängers, der Ort der Hinterlegung sowie Beginn und Dauer der Abholfrist aus dem

stellnachweis

entnehmen sind vergleiche VwGH vom 02.07.2024, Ra 2022/02/0199). Werden die Bestimmungen des § 17 Abs. 2

stG verletzt, ist die Hinterlegung unwirksam. Insbesondere tritt eine Heilung nur durch Beheben der Sendung durch den Empfänger, allenfalls durch

kommen der Sendung an ihn im Sinne des § 7

stG ein (vgl. Stumvoll in Fasching/Konecny II/2 § 17

stG).Werden die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2,

stG verletzt, ist die Hinterlegung unwirksam. Insbesondere tritt eine Heilung nur durch Beheben der Sendung durch den Empfänger, allenfalls durch

kommen der Sendung an ihn im Sinne des Paragraph 7,

stG ein vergleiche Stumvoll in Fasching/Konecny II/2 Paragraph 17,

stG). Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 27.02.2001, 2000/13/0077, festgehalten, dass eine Hinterlegung, ohne dem Gesetz entsprechende schriftliche Verständigung iSd § 17 Abs. 2

stG, keine Rechtswirkungen entfaltet und eine Sanierung des damit unterlaufenen

stellmangels nur nach Maßgabe des § 7

stG möglich ist.Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 27.02.2001, 2000/13/0077, festgehalten, dass eine Hinterlegung, ohne dem Gesetz entsprechende schriftliche Verständigung iSd Paragraph 17, Absatz 2,

stG, keine Rechtswirkungen entfaltet und eine Sanierung des damit unterlaufenen

stellmangels nur nach Maßgabe des Paragraph 7,

stG möglich ist. Dem Wortlaut des § 17 Abs. 2

stG nach ist die Hinterlegungsanzeige im gegenständlichen Fall aufgrund des Fehlens der Angabe über das Ende der Abholfrist (und somit die „Dauer“ im Sinn des § 17 Abs. 2

stG) wirkungslos. Es wäre nur eine Heilung gemäß § 7

stG möglich.Dem Wortlaut des Paragraph 17, Absatz 2,

stG nach ist die Hinterlegungsanzeige im gegenständlichen Fall aufgrund des Fehlens der Angabe über das Ende der Abholfrist (und somit die „Dauer“ im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2,

stG) wirkungslos. Es wäre nur eine Heilung gemäß Paragraph 7,

stG möglich. 3.5.

r Heilung gemäß § 7

stG: 3.5.

r Heilung gemäß Paragraph 7,

stG: 3.5.1. Die Bestimmung, dass der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich

verständigen ist, bedeutet, dass eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung keine Rechtswirkungen entfaltet; diesfalls kommt allenfalls § 7

stG

r Anwendung, nicht hingegen die Sanierungswirkung des § 17 Abs. 3

stG, weil diese den genannten Fehler nicht erfasst. Dies gilt auch für eine fehlerhafte Hinterlegungsanzeige. Eine Hinterlegungsanzeige ist nicht als

zustellender normativer Akt, sondern als eine "rechtserhebliche Tatsache"

betrachten (vgl. VwGH vom 24.02.2009, 2008/06/0233; VwGH vom 26.05.1997, 96/17/0063).3.5.1. Die Bestimmung, dass der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich

verständigen ist, bedeutet, dass eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung keine Rechtswirkungen entfaltet; diesfalls kommt allenfalls Paragraph 7,

stG

r Anwendung, nicht hingegen die Sanierungswirkung des Paragraph 17, Absatz 3,

stG, weil diese den genannten Fehler nicht erfasst. Dies gilt auch für eine fehlerhafte Hinterlegungsanzeige. Eine Hinterlegungsanzeige ist nicht als

zustellender normativer Akt, sondern als eine "rechtserhebliche Tatsache"

betrachten vergleiche VwGH vom 24.02.2009, 2008/06/0233; VwGH vom 26.05.1997, 96/17/0063). Die Hinterlegungsanzeige ist ein konstitutives Erfordernis der

stellung durch Hinterlegung; bei ihrem Fehlen entfaltet eine Hinterlegung daher keine Rechtswirkungen. Hingegen ist eine

stellung durch Hinterlegung auch dann gültig, wenn die Hinterlegungsanzeige beschädigt oder entfernt wurde. Die Heilung eines

stellmangels nach § 7 Abs. 1

stG liegt darin, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt (vgl. VwGH vom 24.4.2012, 2012/22/0013). Das Schriftstück muss dem Empfänger selbst

kommen (vgl. Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 7

stG). Die Heilung eines

stellmangels nach Paragraph 7, Absatz eins,

stG liegt darin, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt vergleiche VwGH vom 24.4.2012, 2012/22/0013). Das Schriftstück muss dem Empfänger selbst

kommen vergleiche Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 7,

stG). Der Zeitpunkt des tatsächlichen

kommens des Dokuments (bei der „Papierzustellung“ idR des die Sendung enthaltenden Schriftstücks;

r Terminologie vgl § 1

stG) an den Empfänger ist für den Eintritt der Heilungswirkungen bestimmend. Dabei muss es sich um das Originaldokument handeln, keinesfalls ist eine Abschrift, eine Kopie oder ein Fax ausreichend (vgl. Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 7

stG).Der Zeitpunkt des tatsächlichen

kommens des Dokuments (bei der „Papierzustellung“ idR des die Sendung enthaltenden Schriftstücks;

r Terminologie vergleiche Paragraph eins,

stG) an den Empfänger ist für den Eintritt der Heilungswirkungen bestimmend. Dabei muss es sich um das Originaldokument handeln, keinesfalls ist eine Abschrift, eine Kopie oder ein Fax ausreichend vergleiche Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 7,

stG). Eine Heilung gemäß § 7

stG ist auch bei Fehlern, die dem

steller unterlaufen, etwa Verletzen von Verständigungspflichten möglich (vgl. VwGH vom 27.02.2001, 2000/13/0077;

§ 17

stG; Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 7

stG).Eine Heilung gemäß Paragraph 7,

stG ist auch bei Fehlern, die dem

steller unterlaufen, etwa Verletzen von Verständigungspflichten möglich vergleiche VwGH vom 27.02.2001, 2000/13/0077;

Paragraph 17,

stG; Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 7,

stG). Der Beginn und die Dauer der Abholfrist sind nach dem letzten Satz des § 17 Abs. 2

stG vom

steller in der Verständigung anzugeben. Wenn der

steller den Beginn und die Dauer der Abholfrist auf der Verständigung über die Hinterlegung angegeben hat, dann ist für den Beginn und die Dauer der Abholfrist allein diese Festlegung maßgeblich, weil mit dem Rückschein bloß der Beweis darüber erbracht wird, dass die

stellung dem Gesetz entsprach. Die abweichende Angabe auf dem Rückschein ist ohne Belang, weil der Beginn der Abholfrist nicht auf dem Rückschein festgesetzt wird. (vgl. Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 7

stG)Der Beginn und die Dauer der Abholfrist sind nach dem letzten Satz des Paragraph 17, Absatz 2,

stG vom

steller in der Verständigung anzugeben. Wenn der

steller den Beginn und die Dauer der Abholfrist auf der Verständigung über die Hinterlegung angegeben hat, dann ist für den Beginn und die Dauer der Abholfrist allein diese Festlegung maßgeblich, weil mit dem Rückschein bloß der Beweis darüber erbracht wird, dass die

stellung dem Gesetz entsprach. Die abweichende Angabe auf dem Rückschein ist ohne Belang, weil der Beginn der Abholfrist nicht auf dem Rückschein festgesetzt wird. vergleiche Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 7,

stG) 3.5.2. Da wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, das gegenständliche Ladungsschreiben nicht in die Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers gekommen ist, da die Hinterlegungsanzeige erst nach dem Kontrollmeldetermin am 10.06.2023 aufgefunden wurde und das Ladungsschreiben wieder an die belangte Behörde retourniert wurde, dem Beschwerdeführer somit nie

gekommen ist, ist eine Heilung gemäß § 7

stG nicht erfolgt. 3.5.2. Da wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, das gegenständliche Ladungsschreiben nicht in die Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers gekommen ist, da die Hinterlegungsanzeige erst nach dem Kontrollmeldetermin am 10.06.2023 aufgefunden wurde und das Ladungsschreiben wieder an die belangte Behörde retourniert wurde, dem Beschwerdeführer somit nie

gekommen ist, ist eine Heilung gemäß Paragraph 7,

stG nicht erfolgt. 3.6.

sammenfassend ist daher auszuführen, dass die gegenständliche Hinterlegungsanzeige – wie dargelegt – mangelhaft ist, da Angaben über das Ende der Abholfrist (und somit die „Dauer“ der Abholfrist im Sinn des § 17 Abs. 2

stG) fehlen. Da die Bestimmungen des § 17 Abs. 2

stG verletzt wurden, erfolgte die Hinterlegung nicht ordnungsgemäß. Eine Heilung gemäß § 7

stG erfolgte – wie dargelegt – ebenso nicht.3.6.

sammenfassend ist daher auszuführen, dass die gegenständliche Hinterlegungsanzeige – wie dargelegt – mangelhaft ist, da Angaben über das Ende der Abholfrist (und somit die „Dauer“ der Abholfrist im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2,

stG) fehlen. Da die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2,

stG verletzt wurden, erfolgte die Hinterlegung nicht ordnungsgemäß. Eine Heilung gemäß Paragraph 7,

stG erfolgte – wie dargelegt – ebenso nicht. Der Kontrollmeldetermin für den 01.06.2023 wurde daher nicht wirksam vorgeschrieben. Die belangte Behörde hat

Unrecht den Leistungsbezug des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 01.06.2023 bis 13.06.2023 eingestellt. Es war daher spruchgemäß

entscheiden.

B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

lässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung

kommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich

beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht

lässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung

kommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich

beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.3. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

§§ 17

stellG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.3. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

Paragraphen 17,

stellG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W260.2276896.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.