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{'item': 'W260 2287787-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2025 GeschäftszahlW260 2287787-1 Spruch, W260 2287787-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer bezog seit 2012 immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  2. Mit RSb-Brief des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS oder Belangte Behörde) vom 17.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin für den 27.04.2023 vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer nahm den Kontrollmeldetermin nicht wahr.
  3. Am 26.06.2023 telefonierte der Beschwerdeführer mit der Serviceline der belangten Behörde und wurde aufgefordert, aufgrund des Kontrollmeldeversäumnisses unverzüglich persönlich vorzusprechen.
  4. Am 05.07.2023 sprach er persönlich bei der belangten Behörde vor und gab an, dass er den Kontrollmeldetermin nicht erhalten habe.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG die Notstandshilfe für die Zeit von 27.04.2023 bis 04.07.2023 aberkannt/ nicht gewährt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte den Kontrollmeldetermin am 27.04.2023 nicht eingehalten und hätte sich erst wieder am 05.07.2023 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 49, AlVG die Notstandshilfe für die Zeit von 27.04.2023 bis 04.07.2023 aberkannt/ nicht gewährt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte den Kontrollmeldetermin am 27.04.2023 nicht eingehalten und hätte sich erst wieder am 05.07.2023 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet.
  7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wandte ein, dass er keinen Brief von der Post bekommen habe und den Kontrollmeldetermin daher nicht einhalten habe können.
  8. Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde die ÖSTERREICHISCHE POST AG kontaktiert und um Auskunft ersucht, ob das oben angeführte Schreiben vom 17.04.2023 ordnungsgemäß hinterlegt worden sei. Weiters wurde um Bekanntgabe der ladungsfähigen Kontaktdaten des betreffenden Zustellers ersucht, da eine formale Zeugenaussage im Rahmen des behördlichen Verfahrens benötigt werde. Mit E-Mail vom 09.11.2023 gab die ÖSTERREICHISCHE POST AG den Namen und das Geburtsdatum des Zustellers bekannt, der die gegenständliche Sendung zugestellt habe. Da sich der Zusteller nicht mehr im Unternehmen befinde, können sie keine ladungsfähige Adresse nennen.
  9. Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 30.10.2023 am 29.12.2023 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
  10. Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 30.10.2023 am 29.12.2023 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
  11. In der Folge wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht ein nicht näher begründeter Vorlageantrag eingebracht.
  12. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2024 elektronisch übermittelt und langte am 06.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  13. Am 18.03.2024 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um mündliche Äußerungsmöglichkeit, da er das Gefühl habe, dass das AMS ihn im Akt „schlecht da stehen“ lasse. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde ihm mitgeteilt, dass eine Stellungnahme am besten schriftlich erfolge. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich schriftlich schwertue und daher lieber persönlich vorsprechen würde, woraufhin ihm mitgeteilt wurde, dass er die Stellungnahme formlos, in einfachen, kurzen Sätzen und in einer Sprache, mit der sich auch mündlich äußern würde, verfassen könne. Der Beschwerdeführer kündigte daraufhin eine schriftliche Stellungnahme mit Übermittlung per Post an. Er fragte nach, ob er ein Gutachten über seinen psychischen Zustand beilegen solle, eigentlich würde er es nämlich lieber persönlich bei einer Verhandlung übergeben und sich gleich dazu äußern. Ihm wurde mitgeteilt, dass derzeit nicht abschätzbar sei, ob es im Verfahren eine Verhandlung geben werde und dass er Beweismittel vorlegen könne, wenn die mit dem gegenständlichen Verfahren zu tun haben.
  14. Am 04.04.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und einer Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog seit 2012 immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 01.03.2025 ist der Beschwerdeführer als Küchenmanager vollversicherungspflichtig beschäftigt. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Ladungsschreiben vom 17.04.2023 einen Kontrollmeldetermin für den 27.04.2023 vorgeschrieben, die auch eine Belehrung über die Rechtsfolgen einer Versäumnis beinhaltete. Das Ladungsschreiben wurde mittels hybriden Rückscheinbrief (RSb) übermittelt. Der persönliche Versuch der Zustellung erfolgte am 19.04.
  16. Der Beschwerdeführer konnte nicht persönlich angetroffen werden. Der Briefträger hinterließ eine Benachrichtigung der Hinterlegung in der Abgabestelle des Beschwerdeführers. Das Ladungsschreiben lag ab dem 20.04.2023 zur Abholung bereit. Der Beschwerdeführer nahm den Kontrollmeldetermin am 27.04.2023 nicht wahr. Gesundheitliche Einschränkungen, die der Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins entgegenstanden, lagen nicht vor. Der Beschwerdeführer behob das hinterlegte Ladungsschreiben innerhalb der Abholfrist bis 09.05.2023 nicht. Dieses wurde am 11.05.2023 an die belangte Behörde retourniert. Er sprach erst am 05.07.2023 persönlich bei der belangten Behörde vor.
  17. Beweiswürdigung: 2.
  18. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
  19. Der Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug (vgl. AS 37 und 38).2.
  20. Der Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug vergleiche AS 37 und 38). Die vollversicherungspflichtige Beschäftigung seit 01.03.2025 ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, welche in Einklang mit den Aussagen der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung stehen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 9). Die vollversicherungspflichtige Beschäftigung seit 01.03.2025 ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, welche in Einklang mit den Aussagen der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung stehen vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 9). 2.
  21. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer betreffend das Ladungsschreiben vom 17.04.2023 eine Benachrichtigung der Hinterlegung an seiner Abgabestelle erhalten hat und daher der Kontrollmeldetermin am 27.04.2023 wirksam vorgeschrieben wurde. Der erkennende Senat erachtet das diesbezügliche Vorbringen – in Übereinstimmung mit der belangten Behörde – als nicht glaubhaft an und wertet das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser eine Verständigung über die Hinterlegung nicht in seinem Hausbrieffach vorgefunden habe, als unbeachtliche Schutzbehauptung. Im gegenständlichen Schreiben vom 17.04.2023 (AS 7) ist eine Ladung zum Kontrollmeldetermin am 27.04.2023 um 13:15 Uhr mit Belehrung über die Rechtsfolgen bei einer Versäumnis des Kontrollmeldetermins angeführt. Aus dem Rückschein (AS 14) des Ladungsschreibens, welches am 11.05.2023 an die belangte Behörde retourniert wurde, geht hervor, dass die belangte Behörde das Ladungsschreiben vom 17.04.2023, mit dem der Kontrollmeldetermin am 27.04.2023 vorgeschrieben wurde, mittels hybridem RSb-Brief an die Wohnadresse des Beschwerdeführers schickte. Auf dem Rückschein ist auch ersichtlich, dass das Ladungsschreiben hinterlegt wurde und die Verständigung zur Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung abgelegt wurde sowie, dass das Ladungsschreiben ab 20.04.2023 zur Abholung bereit lag, der Beschwerdeführer dieses jedoch nicht behob (vgl. AS 14). Auf dem Rückschein ist auch ersichtlich, dass das Ladungsschreiben hinterlegt wurde und die Verständigung zur Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung abgelegt wurde sowie, dass das Ladungsschreiben ab 20.04.2023 zur Abholung bereit lag, der Beschwerdeführer dieses jedoch nicht behob vergleiche AS 14). Laut den Versanddetails der belangten Behörde (AS 27) wurde das Ladungsschreiben am 19.04.2023 versucht zuzustellen und nach Nichtbehebung bis zum Ende der Abholfrist am 09.05.2023, wurde dieses samt dem Rückschein am 11.05.2023 an die belangte Behörde retourniert. 2.3.
  22. Der Beschwerdeführer behauptete in der Beschwerde, dass er keinen Brief bekommen habe und er deshalb den Kontrollmeldetermin am 27.04.2023 nicht einhalten habe können (vgl. OZ 3). 2.3.
  23. Der Beschwerdeführer behauptete in der Beschwerde, dass er keinen Brief bekommen habe und er deshalb den Kontrollmeldetermin am 27.04.2023 nicht einhalten habe können vergleiche OZ 3). In der mündlichen Verhandlung brachte er dahingehend vor, dass er in einem Gemeindebau im
  24. Bezirk wohne, wo sehr viele jugendliche Gruppierungen herumgehen und Postkästen aufmachen würden. Es würden Sachen aus Kellern oder aus den gelben Boxen gestohlen werden. Die Leute würden einfach die Türe aufdrücken und jeder könne hineinkommen, auch ohne Schlüssel. Dies sei schon immer so, seitdem er dort wohne (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). In der mündlichen Verhandlung brachte er dahingehend vor, dass er in einem Gemeindebau im
  25. Bezirk wohne, wo sehr viele jugendliche Gruppierungen herumgehen und Postkästen aufmachen würden. Es würden Sachen aus Kellern oder aus den gelben Boxen gestohlen werden. Die Leute würden einfach die Türe aufdrücken und jeder könne hineinkommen, auch ohne Schlüssel. Dies sei schon immer so, seitdem er dort wohne vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 5). Auf Nachfrage, wann er schon einmal ein Schreiben vom AMS nicht erhalten habe, antwortete er jedoch nur, dass das schon lange her sei und er nichts dazu vorlegen könne. Es möge schon vorgekommen sein, aber er wisse es nicht, ob er auch andere behördliche Schriftstücke nicht erhalten habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). Er habe nicht in Erinnerung, dass er Schriftstücke und Zustellscheine versäumt habe und dadurch Probleme mit Behörden bekommen habe. Es sei jedoch schon öfter passiert, dass nicht zugestellt worden sei. Auch jetzt sei es noch so, dass er eine Mahnung bekomme, aber davor keine Rechnung (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6). Er werfe nichts weg, sehr oft würden Sachen nicht bei ihm ankommen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8). Auf Nachfrage, wann er schon einmal ein Schreiben vom AMS nicht erhalten habe, antwortete er jedoch nur, dass das schon lange her sei und er nichts dazu vorlegen könne. Es möge schon vorgekommen sein, aber er wisse es nicht, ob er auch andere behördliche Schriftstücke nicht erhalten habe vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 5). Er habe nicht in Erinnerung, dass er Schriftstücke und Zustellscheine versäumt habe und dadurch Probleme mit Behörden bekommen habe. Es sei jedoch schon öfter passiert, dass nicht zugestellt worden sei. Auch jetzt sei es noch so, dass er eine Mahnung bekomme, aber davor keine Rechnung vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 6). Er werfe nichts weg, sehr oft würden Sachen nicht bei ihm ankommen vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 8). Berechtigte Befürchtungen, dass Schriftstücke regelmäßig verschwinden würden und er behördliche Dokumente nicht bekommen würde, konnte der Beschwerdeführer damit nicht nachweisen. Auch wurden damit keine Probleme mit Zustellungen durch die Post dargelegt. Insbesondere gab er an, dass er nicht wisse, ob schon andere behördliche Schriftstücke nicht angekommen wären und es schon sein möge, dass so etwas vorgekommen sei. Von einem regelmäßigen Verschwinden von Schriftstücken oder einem Zustellproblem ist in der Folge nicht auszugehen. 2.3.
  26. Im Übrigen ist im Versicherungsdatenauszug ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits des Öfteren einen Kontrollmeldetermin versäumte und aufgrund dessen eine Einstellung des Leistungsbezugs erfolgte. Dies betrifft die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2021 (vgl. AS 37). 2.3.
  27. Im Übrigen ist im Versicherungsdatenauszug ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits des Öfteren einen Kontrollmeldetermin versäumte und aufgrund dessen eine Einstellung des Leistungsbezugs erfolgte. Dies betrifft die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2021 vergleiche AS 37). Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer, laut Vertreterin der belangten Behörde, im Jahr 2023 auch zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme nicht erschienen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7). Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer, laut Vertreterin der belangten Behörde, im Jahr 2023 auch zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme nicht erschienen vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 7). So mag der Grund der Versäumnis des Kontrollmeldetermins auch in diesem Fall auf Seiten des Beschwerdeführers liegen. Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass die Hinterlegungsanzeige aus der Abgabeeinrichtung von einer anderen Person entfernt worden wäre, so trifft dieses Risiko der Beschädigung oder Entfernung der Verständigung den Beschwerdeführer, wenn die Hinterlegung ordnungsgemäß an der im Rückschein angegebenen Abgabestelle vorgenommen wurde, was aufgrund der obigen Ausführungen gegenständlich anzunehmen ist. Die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs ist nicht davon abhängig, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt (siehe rechtliche Beurteilung). 2.3.
  28. Unter anderem brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein gesundheitlicher Zustand im Zeitraum der Zustellung des Schreibens vom 17.04.2023 nicht so gut gewesen sei. Er sei erst aus dem Gefängnis hinausgekommen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6). Laut Strafregisterauszug ist der Beschwerdeführer von 28.04.2022 bis 06.09.2022 in Haft gewesen (vgl. OZ 4). 2.3.
  29. Unter anderem brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein gesundheitlicher Zustand im Zeitraum der Zustellung des Schreibens vom 17.04.2023 nicht so gut gewesen sei. Er sei erst aus dem Gefängnis hinausgekommen vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 6). Laut Strafregisterauszug ist der Beschwerdeführer von 28.04.2022 bis 06.09.2022 in Haft gewesen vergleiche OZ 4). In dem vorgelegten Patientenbrief vom 10.10.2023 (Beilage ./1 zu Verhandlungsprotokoll) wurde zwar eine leichtgradige Rez. Depressio, post Burnout und eine Angststörung diagnostiziert, jedoch auch dokumentiert, dass der Beschwerdeführer wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert sei, seine Auffassung unauffällig, die Konzentration und Mnestik grobklinisch nicht reduziert, der Gedankenduktus normal, kohärent und zielführend seien. Es würden zwar Zukunftsängste bestehen, aber keine Zwänge. Die Stimmungslage sei subdepressiv und der Antrieb reduziert sowie die Psychomotorik indifferent, es bestehen aber keine Suizidgedanken, die Impulskontrolle sei erhalten, es bestehe daher keine akute Selbst- und Fremdgefährdung. Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer zwar psychisch belastet, er wolle aber arbeiten gehen und gäbe an, 20 Stunden psychisch auszuhalten. Aus fachärztlicher Sicht sei dies aktuell nachvollziehbar und zu befürworten. Die Vertreterin der belangten Behörde gab dazu nachvollziehbar an, dass in dem Befund festgehalten sei, dass der Beschwerdeführer klar und orientiert sei. Der Beschwerdeführer habe bis dato auch nicht eingewandt, dass er nicht terminfähig sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7), was laut Akteninhalt und Aussagen des Beschwerdeführers auch zutrifft. Ergänzend führte die Vertreterin aus, dass es bei den Vorsprachen keine Auffälligkeiten gegeben habe. Die Gespräche im Mai 2024 und Jänner 2025 seien völlig normal abgelaufen. Nur das Gespräch im März 2024 sei emotional gewesen. Verständlicherweise sah sich die belangte Behörde deshalb nicht dazu veranlasst, weitere Untersuchungen durchzuführen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7). Die Vertreterin der belangten Behörde gab dazu nachvollziehbar an, dass in dem Befund festgehalten sei, dass der Beschwerdeführer klar und orientiert sei. Der Beschwerdeführer habe bis dato auch nicht eingewandt, dass er nicht terminfähig sei vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 7), was laut Akteninhalt und Aussagen des Beschwerdeführers auch zutrifft. Ergänzend führte die Vertreterin aus, dass es bei den Vorsprachen keine Auffälligkeiten gegeben habe. Die Gespräche im Mai 2024 und Jänner 2025 seien völlig normal abgelaufen. Nur das Gespräch im März 2024 sei emotional gewesen. Verständlicherweise sah sich die belangte Behörde deshalb nicht dazu veranlasst, weitere Untersuchungen durchzuführen vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 7). Auf Nachfrage durch den erkennenden Senat, ob er aufgrund seiner psychischen Einschränkungen durch den Drogenmissbrauch behördliche Termine vergessen habe, antwortete der Beschwerdeführer, er glaube schon. 2023 sei das Jahr nach dem Gefängnis gewesen. Es habe Höhen und Tiefen gegeben, er habe jedoch sehr gute Freunde gehabt, die ihn unterstützt hätten (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8). Auf Nachfrage durch den erkennenden Senat, ob er aufgrund seiner psychischen Einschränkungen durch den Drogenmissbrauch behördliche Termine vergessen habe, antwortete der Beschwerdeführer, er glaube schon. 2023 sei das Jahr nach dem Gefängnis gewesen. Es habe Höhen und Tiefen gegeben, er habe jedoch sehr gute Freunde gehabt, die ihn unterstützt hätten vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 8). Diverse Maßnahmen, die ihm diesbezüglich im Rahmen der Niederschrift vom 05.03.2024 durch die belangte Behörde empfohlen wurden, lehnte der Beschwerdeführer außerdem ab (vgl. AS 9; Verhandlungsprotokoll S. 9). Auch gab er selbst an, dass ihm ein Psychiater Medikamente verschreiben habe wollen, er jedoch der Meinung sei, dass dies seinem Körper nicht guttue (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4). Diverse Maßnahmen, die ihm diesbezüglich im Rahmen der Niederschrift vom 05.03.2024 durch die belangte Behörde empfohlen wurden, lehnte der Beschwerdeführer außerdem ab vergleiche AS 9; Verhandlungsprotokoll S. 9). Auch gab er selbst an, dass ihm ein Psychiater Medikamente verschreiben habe wollen, er jedoch der Meinung sei, dass dies seinem Körper nicht guttue vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 4). Sofern der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er mehrmals wegen seiner Gesundheit Atteste an das AMS geschickt habe, da er nicht alle Jobs annehmen könne (vgl. Verhandlungsprotokoll S: 9), ist auf die Angabe der Vertreterin zu verweisen, die in nachvollziehbarer Weise darlegte, dass die belangte Behörde das wisse und auch thematisiert worden sei, welche Stellen zumutbar wären und welche nicht. Der Patientenbrief sei außerdem am 04.01.2024 gescannt worden (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 9). Auch aus der Niederschrift vom 05.03.2024 geht hervor, dass die gesundheitlichen Einschränkungen (leichter Bluter) bei der Jobvermittlung berücksichtigt wurden, so wurde bestätigt, dass der erlernte Berufe Koch wegen der Verletzungsgefahr nicht mehr zumutbar sei (vgl. AS 9). Sofern der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er mehrmals wegen seiner Gesundheit Atteste an das AMS geschickt habe, da er nicht alle Jobs annehmen könne vergleiche Verhandlungsprotokoll S: 9), ist auf die Angabe der Vertreterin zu verweisen, die in nachvollziehbarer Weise darlegte, dass die belangte Behörde das wisse und auch thematisiert worden sei, welche Stellen zumutbar wären und welche nicht. Der Patientenbrief sei außerdem am 04.01.2024 gescannt worden vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 9). Auch aus der Niederschrift vom 05.03.2024 geht hervor, dass die gesundheitlichen Einschränkungen (leichter Bluter) bei der Jobvermittlung berücksichtigt wurden, so wurde bestätigt, dass der erlernte Berufe Koch wegen der Verletzungsgefahr nicht mehr zumutbar sei vergleiche AS 9). Ein Suchtmittelmissbrauch liegt nicht mehr vor, wie der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung bestätigte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4). Ein Suchtmittelmissbrauch liegt nicht mehr vor, wie der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung bestätigte vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 4). Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorlagen, die der Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins entgegenstanden. 2.
  30. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am 27.04.2023 nicht wahrnahm und erst am 05.07.2023 persönlich bei der belangten Behörde vorsprach, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde und dem im Akt inliegenden Vermerk der belangten Behörde (vgl. AS 18).2.
  31. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am 27.04.2023 nicht wahrnahm und erst am 05.07.2023 persönlich bei der belangten Behörde vorsprach, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde und dem im Akt inliegenden Vermerk der belangten Behörde vergleiche AS 18).
  32. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  33. Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten: „Hinterlegung § 17.

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ „Zustellnachweis § 22.
(1)Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.Paragraph 22,,
(1)Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
(2)Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.
(3)An die Stelle der Übersendung des Zustellnachweises kann die elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises oder der sich daraus ergebenden Daten treten, wenn die Behörde dies nicht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen hat. Das Original des Zustellnachweises ist mindestens fünf Jahre nach Übermittlung aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen unverzüglich zu übersenden.
(4)Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) treten. Die die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln.“
(4)Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) treten. Die die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln.“ Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „§ 47.
(1)(…)
(2)Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.“ „Kontrollmeldungen § 49.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören. (…)“ „Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
  2. Die Zustellung durch Hinterlegung setzt voraus, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann, Grund zur Annahme besteht, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und keine Sonderregelungen bestehen (Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht2
(2011)zu § 17 ZustG).3.2. Die Zustellung durch Hinterlegung setzt voraus, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann, Grund zur Annahme besteht, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und keine Sonderregelungen bestehen (Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht2
(2011)zu Paragraph 17, ZustG). Die ordnungsgemäße schriftliche Verständigung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung der Zustellung durch Hinterlegung. Unterbleibt sie völlig, ist sie fehlerhaft (entspricht sie daher nicht den Anforderungen des Abs. 2 letzter Satz; zB Angabe eines falschen Hinterlegungsortes, Fehlen des Hinweises auf die Rechtsfolgen; Fehlen des Beginns der Abholfrist - VwGH 23.5.1989, 85/07/0161; 19.5.2004, 2004/18/0106; 20.9.2005, 2005/05/0016; 18.5.2010, 2009/09/0127) oder entspricht die Form der Zurücklassung nicht dem Gesetz (selbst wenn dies zwischen dem Zustellorgan und dem Empfänger vereinbart worden wäre; VwGH 16.10.1990, 87/05/0063), bleibt die Hinterlegung ohne Wirkung (vgl. VwGH vom 30.6.1994, 91/06/0056; eine Heilung [§ 7] ist jedoch möglich). Die ordnungsgemäße schriftliche Verständigung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung der Zustellung durch Hinterlegung. Unterbleibt sie völlig, ist sie fehlerhaft (entspricht sie daher nicht den Anforderungen des Absatz 2, letzter Satz; zB Angabe eines falschen Hinterlegungsortes, Fehlen des Hinweises auf die Rechtsfolgen; Fehlen des Beginns der Abholfrist - VwGH 23.5.1989, 85/07/0161; 19.5.2004, 2004/18/0106; 20.9.2005, 2005/05/0016; 18.5.2010, 2009/09/0127) oder entspricht die Form der Zurücklassung nicht dem Gesetz (selbst wenn dies zwischen dem Zustellorgan und dem Empfänger vereinbart worden wäre; VwGH 16.10.1990, 87/05/0063), bleibt die Hinterlegung ohne Wirkung vergleiche VwGH vom 30.6.1994, 91/06/0056; eine Heilung [§ 7] ist jedoch möglich). Die Verständigung ist grundsätzlich in die (ausschließlich; VwGH 6.2.1990, 89/14/0256; 28.10.2003, 2003/11/0161; 18.5.2010, 2009/09/0127) für die (in der Zustellverfügung genannte; OGH 8.9.1993, 9 ObA 224/93) Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach, Briefeinwurf, aber auch Abgabebriefkasten; vgl Walter/Thienel, VerwVerfG I2 1982) einzulegen. Ob die Abgabeeinrichtung für die Abgabestelle bestimmt ist, ist anhand objektiver Kriterien (Lage, Aufschrift; VwGH 6.2.1990, 89/14/0256) zu beurteilen, die den Schluss zulassen, der Adressat wolle auf diese Weise schriftliche Mitteilungen entgegennehmen (vgl VwGH 14.2.1973, 1587/72; 27.10.1976, 1242/76; MietSlg 29.602; vgl auch EvBl 1980/1249), (Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht2
(2011)zu § 17 ZustG).Die Verständigung ist grundsätzlich in die (ausschließlich; VwGH 6.2.1990, 89/14/0256; 28.10.2003, 2003/11/0161; 18.5.2010, 2009/09/0127) für die (in der Zustellverfügung genannte; OGH 8.9.1993, 9 ObA 224/93) Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach, Briefeinwurf, aber auch Abgabebriefkasten; vergleiche Walter/Thienel, VerwVerfG I2 1982) einzulegen. Ob die Abgabeeinrichtung für die Abgabestelle bestimmt ist, ist anhand objektiver Kriterien (Lage, Aufschrift; VwGH 6.2.1990, 89/14/0256) zu beurteilen, die den Schluss zulassen, der Adressat wolle auf diese Weise schriftliche Mitteilungen entgegennehmen vergleiche VwGH 14.2.1973, 1587/72; 27.10.1976, 1242/76; MietSlg 29.602; vergleiche auch EvBl 1980/1249), (Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht2
(2011)zu Paragraph 17, ZustG). Das Risiko der Beschädigung oder Entfernung der Verständigung trifft den Adressaten, wenn die Hinterlegung ordnungsgemäß an der im Rückschein angegebenen Abgabestelle vorgenommen wurde. Die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs ist nicht davon abhängig, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. Im Hinblick auf § 17 Abs. 4 ZustG hat weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung. Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung liegen; die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus aber nicht abgeleitet werden (vgl. VwGH vom 13.10.2016, Ra 2015/08/0213).Das Risiko der Beschädigung oder Entfernung der Verständigung trifft den Adressaten, wenn die Hinterlegung ordnungsgemäß an der im Rückschein angegebenen Abgabestelle vorgenommen wurde. Die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs ist nicht davon abhängig, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. Im Hinblick auf Paragraph 17, Absatz 4, ZustG hat weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung. Darin kann allenfalls ein Grund für eine Wiedereinsetzung liegen; die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus aber nicht abgeleitet werden vergleiche VwGH vom 13.10.2016, Ra 2015/08/0213). Demnach vermag auch alleine die Behauptung, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben, für sich keine behördlichen Ermittlungspflichten dahingehend auszulösen, ob (wie auf dem Rückschein vermerkt) eine Verständigung erfolgte. Vielmehr liegt es am Empfänger, diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen (vgl. VwGH vom 30.6.1994, 91/06/0056 - Hinweis, dass es im gesamten Gebiet nachweislich zu Zustellproblemen gekommen sei; vgl. Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht2
(2011)zu § 17 ZustG).Demnach vermag auch alleine die Behauptung, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben, für sich keine behördlichen Ermittlungspflichten dahingehend auszulösen, ob (wie auf dem Rückschein vermerkt) eine Verständigung erfolgte. Vielmehr liegt es am Empfänger, diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen vergleiche VwGH vom 30.6.1994, 91/06/0056 - Hinweis, dass es im gesamten Gebiet nachweislich zu Zustellproblemen gekommen sei; vergleiche Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht2
(2011)zu Paragraph 17, ZustG). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der vom Zusteller erstellte Zustellnachweis (Rückschein) eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist; doch ist der Gegenbeweis gemäß § 292 Abs. 2 ZPO zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der vom Zusteller erstellte Zustellnachweis (Rückschein) eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist; doch ist der Gegenbeweis gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptungen auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. VwGH vom 3.9.2002, Zl. 2002/03/0156). Jedenfalls ist es Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH vom 13.11.1992, Zl. 91/17/0047).Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptungen auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen vergleiche VwGH vom 3.9.2002, Zl. 2002/03/0156). Jedenfalls ist es Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche VwGH vom 13.11.1992, Zl. 91/17/0047). Beim Rückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. VwGH vom 28.10.2008, 2007/05/0205).Beim Rückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen vergleiche VwGH vom 28.10.2008, 2007/05/0205). Aufgrund der speziellen gesetzlichen Anordnung in § 22 Abs. 4 ZustG gilt die Einhaltung der darin beschriebenen Vorgangsweise als "elektronische Beurkundung" der Zustellung. Damit wird die elektronische Beurkundung (in Bezug auf den elektronischen Zustellnachweis) der Beurkundung der Zustellung auf dem herkömmlichen Papier-Zustellnachweis iSd § 22 Abs. 1 leg cit gleichgestellt. Dementsprechend ist der hybride Rückschein iSd § 22 Abs. (3 und) 4 ZustG eine öffentliche Urkunde, auf die § 292 ZPO zur Anwendung gelangt (vgl. EvBL-LS 2022/94: OGH 24.3.2022, 3Ob 225/21s, Hybrider Rückschein: Eingescannter oder elektronischer Zustellnachweis ist öffentliche Urkunde (Christoph Brenn)).Aufgrund der speziellen gesetzlichen Anordnung in Paragraph 22, Absatz 4, ZustG gilt die Einhaltung der darin beschriebenen Vorgangsweise als "elektronische Beurkundung" der Zustellung. Damit wird die elektronische Beurkundung (in Bezug auf den elektronischen Zustellnachweis) der Beurkundung der Zustellung auf dem herkömmlichen Papier-Zustellnachweis iSd Paragraph 22, Absatz eins, leg cit gleichgestellt. Dementsprechend ist der hybride Rückschein iSd Paragraph 22, Abs. (3 und) 4 ZustG eine öffentliche Urkunde, auf die Paragraph 292, ZPO zur Anwendung gelangt vergleiche EvBL-LS 2022/94: OGH 24.3.2022, 3Ob 225/21s, Hybrider Rückschein: Eingescannter oder elektronischer Zustellnachweis ist öffentliche Urkunde (Christoph Brenn)). 3.
  1. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Schriftstücke grundsätzlich mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Die rechtliche Wirksamkeit der Zustellung wird nicht davon abhängig gemacht, ob und wann eine hinterlegte Sendung vom Empfänger tatsächlich behoben wird.3.
  2. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gelten hinterlegte Schriftstücke grundsätzlich mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Die rechtliche Wirksamkeit der Zustellung wird nicht davon abhängig gemacht, ob und wann eine hinterlegte Sendung vom Empfänger tatsächlich behoben wird. Zwischen dem Beginn der Abholfrist und dem tatsächlichen Kontrollmeldetermin sollte ein angemessener zeitlicher Abstand bestehen, um dem Empfänger die Möglichkeit zu geben, rechtzeitig vom Termin Kenntnis zu erlangen (vgl. VwGH vom 25.06.2015, Ro 2014/07/0107). Zwischen dem Beginn der Abholfrist und dem tatsächlichen Kontrollmeldetermin sollte ein angemessener zeitlicher Abstand bestehen, um dem Empfänger die Möglichkeit zu geben, rechtzeitig vom Termin Kenntnis zu erlangen vergleiche VwGH vom 25.06.2015, Ro 2014/07/0107). 3.
  3. Im gegenständlichen Fall dokumentiert der im Akt befindliche Zustellnachweis (hybrider Rückschein) einen Zustellversuch am 19.04.2023 und das Einlegen der Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist daher der Beweis dafür erbracht, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Dennoch ist der Gegenbeweis zulässig. Wie beweiswürdigend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer den Gegenbeweis aber nicht erbringen. Das Ladungsschreiben vom 17.04.2023 betreffend den Kontrollmeldetermin vom 27.04.2023 wurde daher rechtswirksam, am Beginn der Abholfrist am 20.04.2023, zugestellt. Da das Ladungsschreiben im gegenständlichen Fall am 20.04.2023 als zugestellt gilt, hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit um vom Kontrollmeldetermin am 27.04.2023 im Wege der Abholung des Ladungsschreibens Kenntnis zu erlangen. Das Ladungsschreiben wies außerdem eine ordnungsgemäße Belehrung über die Rechtsfolgen auf und wurde der Kontrollmeldetermin somit jedenfalls korrekt vorgeschrieben. Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, hat der Beschwerdeführer den Brief aber nicht behoben und den Kontrollmeldetermin am 27.04.2023 nicht eingehalten. Er sprach erst am 05.07.2023 bei der belangten Behörde vor. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum von 27.04.2023 bis 04.07.2023 keine Notstandshilfe zukommt.Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum von 27.04.2023 bis 04.07.2023 keine Notstandshilfe zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.

  1. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 17 ZustellG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 17, ZustellG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W260.2287787.1.00

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