RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2025 GeschäftszahlW260 2294795-1 Spruch, W260 2294795-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) verfügt über einen Lehrabschluss als Elektro- und Kälteanlagentechniker.
- römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) verfügt über einen Lehrabschluss als Elektro- und Kälteanlagentechniker. Er stand zuletzt von 07.02.2022 bis 31.10.2023 bei XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.Er stand zuletzt von 07.02.2022 bis 31.10.2023 bei römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
- Der Beschwerdeführer stellte am 23.10.2023 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und steht seit 01.11.2023 überwiegend in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
- In der zwischen dem AMS Wien Laxenburger Straße (nunmehr AMS Wien Favoritenstraße, im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) und dem Beschwerdeführer am 08.11.2023 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Kälteanlagentechniker im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung unterstütze. Vereinbarte Arbeitsorte seien Wien und die Bezirke Mödling und Schwechat. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Der Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Erwartet werde, dass der Beschwerdeführer auch selbstständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen setzt und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, reagiere.
- Am 19.12.2023 teilte die XXXX GmbH dem AMS per E-Mail mit, dass diese im Auftrag der Firma XXXX mit Sitz in Mödling zum sofortigen Eintritt einen Kälteanlagentechniker gesucht hätte. Die Firma wäre mit öffentlichen Verkehrsmitteln sehr gut erreichbar gewesen, die Entlohnung hätte € 3.100,00 brutto bei einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden betragen, wobei die Bereitschaft zur Überzahlung gegeben gewesen wäre. Man hätte den Beschwerdeführer zu einem Bewerbungsgespräch einladen wollen, er hätte jedoch angegeben, dass die Stelle nichts für ihn wäre, obwohl sowohl seine Ausbildung als auch sein beruflicher Werdegang aus Sicht des Dienstgebers perfekt zur vakanten Stelle gepasst hätte.
- Am 19.12.2023 teilte die römisch 40 GmbH dem AMS per E-Mail mit, dass diese im Auftrag der Firma römisch 40 mit Sitz in Mödling zum sofortigen Eintritt einen Kälteanlagentechniker gesucht hätte. Die Firma wäre mit öffentlichen Verkehrsmitteln sehr gut erreichbar gewesen, die Entlohnung hätte € 3.100,00 brutto bei einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden betragen, wobei die Bereitschaft zur Überzahlung gegeben gewesen wäre. Man hätte den Beschwerdeführer zu einem Bewerbungsgespräch einladen wollen, er hätte jedoch angegeben, dass die Stelle nichts für ihn wäre, obwohl sowohl seine Ausbildung als auch sein beruflicher Werdegang aus Sicht des Dienstgebers perfekt zur vakanten Stelle gepasst hätte.
- Der Beschwerdeführer wurde am 29.12.2023 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, keine Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der täglichen Wegzeit und auch keine Einwendungen hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit und der Betreuungspflichten zu haben. Seiner Meinung nach sei er aber für die angebotene Stelle als Kälteanlagentechniker nicht qualifiziert, daher hätte er die Einladung abgelehnt. Bei der Stelle habe es sich um eine Prototypenfertigung gehandelt, das habe er noch nie gemacht. Er habe keinen Führerschein und ihm sei eine Außendienststelle angeboten worden. Er empfinde es als Frechheit, dass die Firma ihn beim AMS anschwärze. Aufgrund seiner Angaben wurde der potentielle Dienstgeber telefonisch kontaktiert und gab dieser an, dass dem Beschwerdeführer eine passende Stelle angeboten worden sei. Es sei ihm eine Einschulung angeboten worden, der Dienstgeber sei auch bereit gewesen, die Fahrkosten zu ersetzen. Hierzu ergänzte der Beschwerdeführer, ihm sei keine Einschulung angeboten worden, über die Fahrkosten sei nicht gesprochen worden.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 20.12.2023 gemäß §§ 10 AlVG verloren habe. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG würden weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten ect.) gelten. Nachsicht wurde nicht erteilt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 20.12.2023 gemäß Paragraphen 10, AlVG verloren habe. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses gemäß Paragraph 10, AlVG würden weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten ect.) gelten. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 20.12.2023 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als „Kälteanlagentechniker“ bei der XXXX GmbH ohne triftigen Grund nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 20.12.2023 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als „Kälteanlagentechniker“ bei der römisch 40 GmbH ohne triftigen Grund nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- In der dagegen gerichteten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es habe sich nicht um eine vom AMS zugewiesene Beschäftigung gehandelt. Die Firma XXXX GmbH habe ihn unabhängig vom AMS kontaktiert. Dieser Bescheid und die damit verbundene Einstellung sei daher ungültig.Die Firma römisch 40 GmbH habe ihn unabhängig vom AMS kontaktiert. Dieser Bescheid und die damit verbundene Einstellung sei daher ungültig.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 26.03.2024 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld abgewiesen wurde.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 26.03.2024 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld abgewiesen wurde.
- Am 02.04.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er im Wesentlichen vorbrachte, dass die vom AMS zitierten Paragraphen, insbesondere § 9 Abs. 1 AlVG, nicht anzuwenden wären, da es sich bei der Firma XXXX GmbH nicht um eine regionale Geschäftsstelle des AMS oder einen Partner handle. Des Weiteren seien ihm beim Telefonat nicht dieselben Informationen übermittelt worden, die das AMS später in der E-Mail der erhalten habe. Seine Entscheidung, eine Einladung zu einem Bewerbungsgespräch abzulehnen, hätte auf den Informationen basiert, die er bei diesem Telefonat erhalten habe. Hätte er die Informationen bekommen, die das AMS später bekommen habe, hätte er sich jedenfalls anders entschieden.
- Am 02.04.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er im Wesentlichen vorbrachte, dass die vom AMS zitierten Paragraphen, insbesondere Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, nicht anzuwenden wären, da es sich bei der Firma römisch 40 GmbH nicht um eine regionale Geschäftsstelle des AMS oder einen Partner handle. Des Weiteren seien ihm beim Telefonat nicht dieselben Informationen übermittelt worden, die das AMS später in der E-Mail der erhalten habe. Seine Entscheidung, eine Einladung zu einem Bewerbungsgespräch abzulehnen, hätte auf den Informationen basiert, die er bei diesem Telefonat erhalten habe. Hätte er die Informationen bekommen, die das AMS später bekommen habe, hätte er sich jedenfalls anders entschieden.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 03.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 03.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
- Am 04.04.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, einer Zeugin und eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer verfügt über einen Lehrabschluss als Elektro- und Kälteanlagentechniker und hat Berufserfahrung in diesem Bereich. Er stand zuletzt von 07.02.2022 bis 31.10.2023 bei der XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.Er stand zuletzt von 07.02.2022 bis 31.10.2023 bei der römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er stellte am 23.10.2023 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und steht seit 01.11.2023 überwiegend in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In der zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer am 08.11.2023 einvernehmlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Kälteanlagentechniker im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung unterstützt. Vereinbarte Arbeitsorte sind Wien, und die Bezirke Mödling und Schwechat. Es liegen keine Betreuungspflichten vor. Der Arbeitsplatz muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Erwartet wurde, dass der Beschwerdeführer auch selbstständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen setzt und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, reagiert. Die XXXX GmbH suchte im Auftrag des Unternehmens XXXX mit Sitz in Mödling zum sofortigen Eintritt einen Kälteanlagentechniker. Das Unternehmen XXXX ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar, die Entlohnung betrug € 3.100,00 brutto bei einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden, wobei die Bereitschaft zur Überzahlung gegeben war. Die XXXX GmbH kontaktierte den Beschwerdeführer am 19.12.2023 und wollte ihn persönlich zu einem Bewerbungsgespräch für diese Stelle einladen. Aus Sicht der XXXX GmbH passte die Ausbildung und der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers zur vakanten Stelle. Die römisch 40 GmbH suchte im Auftrag des Unternehmens römisch 40 mit Sitz in Mödling zum sofortigen Eintritt einen Kälteanlagentechniker. Das Unternehmen römisch 40 ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar, die Entlohnung betrug € 3.100,00 brutto bei einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden, wobei die Bereitschaft zur Überzahlung gegeben war. Die römisch 40 GmbH kontaktierte den Beschwerdeführer am 19.12.2023 und wollte ihn persönlich zu einem Bewerbungsgespräch für diese Stelle einladen. Aus Sicht der römisch 40 GmbH passte die Ausbildung und der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers zur vakanten Stelle. Der Beschwerdeführer lehnte ein Vorstellungsgespräch mit der Begründung seiner fehlenden Qualifizierung für diese Stelle und wegen den Fahrtkosten ab. Die Stelle entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Die Beschäftigung kam nicht zustande und nahm dies der Beschwerdeführer billigend in Kauf. Der Beschwerdeführer war von 26.02.2024 bis 29.02.2024 vollversichert bei XXXX beschäftigt. Er nahm aber weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.Der Beschwerdeführer war von 26.02.2024 bis 29.02.2024 vollversichert bei römisch 40 beschäftigt. Er nahm aber weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
- Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug vom 02.07.2024 (vgl. AS 16).2.
- Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug vom 02.07.2024 vergleiche AS 16). 2.
- Die Feststellungen zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers und seiner letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung ergeben sich ebenfalls aus dem Versicherungsdatenauszug vom 02.07.2024 und aus der im Akt einliegenden einvernehmlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom 08.11.2023 (vgl. AS 1).2.
- Die Feststellungen zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers und seiner letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung ergeben sich ebenfalls aus dem Versicherungsdatenauszug vom 02.07.2024 und aus der im Akt einliegenden einvernehmlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom 08.11.2023 vergleiche AS 1). Aus der Betreuungsvereinbarung ergibt sich außerdem, dass der Beschwerdeführer eine Stelle als Kälteanlagentechniker in Wien oder den Bezirken Mödling und Schwechat im Arbeitsausmaß Vollzeit sucht, der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein muss und dass vom Beschwerdeführer erwartet wird, auch selbstständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, zu reagieren. Der Beschwerdeführer bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass er sich an die Betreuungsvereinbarung erinnern könne und diese auch gelesen habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4). Der Beschwerdeführer bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass er sich an die Betreuungsvereinbarung erinnern könne und diese auch gelesen habe vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 4). Aus dem Verwaltungsakt in Übereinstimmung mit den Aussagen in der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass die gegenständliche Arbeitsstelle nicht von der belangten Behörde zugewiesen wurde. Insbesondere meldete die XXXX GmbH der belangten Behörde am 19.12.2023 per E-Mail, dass im Auftrag des Unternehmens XXXX , welches sich in Mödling befinde, ein Kälteanlagentechniker, mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden und einem Bruttomonatsgehalt von mindestens € 3.100,00 für den sofortigen Arbeitsantritt gesucht werde und der Beschwerdeführer persönlich zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden sei (vgl. AS 17). Insbesondere meldete die römisch 40 GmbH der belangten Behörde am 19.12.2023 per E-Mail, dass im Auftrag des Unternehmens römisch 40 , welches sich in Mödling befinde, ein Kälteanlagentechniker, mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden und einem Bruttomonatsgehalt von mindestens € 3.100,00 für den sofortigen Arbeitsantritt gesucht werde und der Beschwerdeführer persönlich zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden sei vergleiche AS 17). Insofern ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn er in seiner Beschwerde moniert, es hätte sich nicht um eine vom AMS zugewiesene Beschäftigung gehandelt. Es handelte sich um eine „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“, da der Beschwerdeführer zum Bewerbungsgespräch geladen wurde (siehe rechtliche Beurteilung). In der Betreuungsvereinbarung wurde er, wie bereits oben dargelegt über solche Kontaktaufnahmen durch Unternehmen informiert und ihm auferlegt, auf diese zu reagieren. Es ist auch unstrittig, dass es zu einem Telefonat zwischen der XXXX GmbH und dem Beschwerdeführer gekommen ist, und dass er zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen wurde.Es ist auch unstrittig, dass es zu einem Telefonat zwischen der römisch 40 GmbH und dem Beschwerdeführer gekommen ist, und dass er zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen wurde. Der Beschwerdeführer habe jedoch gegenüber der XXXX GmbH angegeben, dass diese Stelle nichts für ihn sei, obwohl seine Ausbildung und sein beruflicher Werdegang aus deren Sicht perfekt zu der Stelle passen würden (vgl. AS 17). Der Beschwerdeführer habe jedoch gegenüber der römisch 40 GmbH angegeben, dass diese Stelle nichts für ihn sei, obwohl seine Ausbildung und sein beruflicher Werdegang aus deren Sicht perfekt zu der Stelle passen würden vergleiche AS 17). Jene Personaldienstleistungskauffrau der XXXX GmbH, welche den Beschwerdeführer damals kontaktierte, gab in der mündlichen Verhandlung an, dass die XXXX GmbH Aufträge von Unternehmen bekommen würde und in der Folge passendes Personal in der AMS Datenbank, oder in anderen Plattformen suchen würden. Man rufe die Kandidaten an und frage nach, ob sie auf Jobsuche seien und in welchem Bereich sie suchen würden. Man gehe auch immer auf die jeweiligen Kandidaten ein. Bei einer Ablehnung, melde man dies dem AMS, was sie sehr wohl auch dem Beschwerdeführer gesagt habe. Sie würden beispielsweise oft mit XXXX zusammenarbeiten, es sei jedoch individuell, ob sie spezielle Infos darüber geben würden (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8 und 9).Jene Personaldienstleistungskauffrau der römisch 40 GmbH, welche den Beschwerdeführer damals kontaktierte, gab in der mündlichen Verhandlung an, dass die römisch 40 GmbH Aufträge von Unternehmen bekommen würde und in der Folge passendes Personal in der AMS Datenbank, oder in anderen Plattformen suchen würden. Man rufe die Kandidaten an und frage nach, ob sie auf Jobsuche seien und in welchem Bereich sie suchen würden. Man gehe auch immer auf die jeweiligen Kandidaten ein. Bei einer Ablehnung, melde man dies dem AMS, was sie sehr wohl auch dem Beschwerdeführer gesagt habe. Sie würden beispielsweise oft mit römisch 40 zusammenarbeiten, es sei jedoch individuell, ob sie spezielle Infos darüber geben würden vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 8 und 9). Der Beschwerdeführer sagte in der mündlichen Verhandlung aus, dass sich die Personaldienstleistungskauffrau korrekt vorgestellt habe. Außerdem seien die Eckdaten des Stellenangebotes, wie zum Beispiel Arbeitszeit, Entlohnung und worum es grundsätzlich gehe, genannt worden. Die zeugenschaftlich einvernommene Personaldienstleistungskauffrau (idF kurz „Zeugin“) bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass sie ihn auch über das Gehalt, die Aufstiegschancen in dem Unternehmen und über die Aufgabe der Fertigung eines Prototyps informiert habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 9).Der Beschwerdeführer sagte in der mündlichen Verhandlung aus, dass sich die Personaldienstleistungskauffrau korrekt vorgestellt habe. Außerdem seien die Eckdaten des Stellenangebotes, wie zum Beispiel Arbeitszeit, Entlohnung und worum es grundsätzlich gehe, genannt worden. Die zeugenschaftlich einvernommene Personaldienstleistungskauffrau in der Fassung kurz „Zeugin“) bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass sie ihn auch über das Gehalt, die Aufstiegschancen in dem Unternehmen und über die Aufgabe der Fertigung eines Prototyps informiert habe vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 9). Er sei mit der Bezahlung und der Arbeitszeit einverstanden gewesen, es sei unter anderem um den Weg gegangen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5), er sei kein reicher Mensch und müsse auf jeden Cent schauen. Die Fahrtkosten seien daher ein starker Punkt (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7). In der Niederschrift gab er an, dass er keinen Führerschein habe und ihm eine Außendienststelle angeboten worden sei. Er empfinde es als Frechheit, dass die Firma ihn beim AMS anschwärze (vgl. AS 18).Er sei mit der Bezahlung und der Arbeitszeit einverstanden gewesen, es sei unter anderem um den Weg gegangen vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 5), er sei kein reicher Mensch und müsse auf jeden Cent schauen. Die Fahrtkosten seien daher ein starker Punkt vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 7). In der Niederschrift gab er an, dass er keinen Führerschein habe und ihm eine Außendienststelle angeboten worden sei. Er empfinde es als Frechheit, dass die Firma ihn beim AMS anschwärze vergleiche AS 18). Der Beschwerdeführer gab jedoch in der mündlichen Verhandlung an, dass die Zeugin erwähnt habe, dass sich die potentielle Arbeitsstelle in Mödling befände (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6); dies bestätigte diese. Sie sagte dem Beschwerdeführer, dass sich die Stelle in Mödling befand und sehr gut erreichbar ist (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8 und 9). Die Arbeitsstelle sei mit der Badner Bahn erreichbar, von deren Station gehe man fünf Minuten zu Fuß. Kälteanlagentechniker ohne Führerschein müssten auch nicht im Außendienst sein, dies hätte individuell vereinbart werden können (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 10). Der Beschwerdeführer gab jedoch in der mündlichen Verhandlung an, dass die Zeugin erwähnt habe, dass sich die potentielle Arbeitsstelle in Mödling befände vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 6); dies bestätigte diese. Sie sagte dem Beschwerdeführer, dass sich die Stelle in Mödling befand und sehr gut erreichbar ist vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 8 und 9). Die Arbeitsstelle sei mit der Badner Bahn erreichbar, von deren Station gehe man fünf Minuten zu Fuß. Kälteanlagentechniker ohne Führerschein müssten auch nicht im Außendienst sein, dies hätte individuell vereinbart werden können vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 10). In der Betreuungsvereinbarung wurde außerdem Mödling als potentieller Arbeitsort vereinbart (vgl. AS 1). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zudem an, zum damaligen Zeitpunkt in Wien wohnhaft gewesen zu sein (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6).In der Betreuungsvereinbarung wurde außerdem Mödling als potentieller Arbeitsort vereinbart vergleiche AS 1). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zudem an, zum damaligen Zeitpunkt in Wien wohnhaft gewesen zu sein vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 6). Laut Zeugin bezahle XXXX tatsächlich den Fahrtkostenzuschuss. Glaubhaft fügte sie hinzu, dass sie dies auch gesagt hätte, wenn sie jemand danach gefragt hätte. Bei Kandidaten, die weit weg wohnen würden, sage sie dies auch automatisch dazu. Kandidaten aus Wien würden erst recht einen Kostenzuschuss bekommen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 10).Laut Zeugin bezahle römisch 40 tatsächlich den Fahrtkostenzuschuss. Glaubhaft fügte sie hinzu, dass sie dies auch gesagt hätte, wenn sie jemand danach gefragt hätte. Bei Kandidaten, die weit weg wohnen würden, sage sie dies auch automatisch dazu. Kandidaten aus Wien würden erst recht einen Kostenzuschuss bekommen vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 10). Aufgrund dessen ist es für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer davon ausgegangen ist, dass kein Fahrtkostenzuschuss bezahlt worden wäre und wirkt dieses Vorbringen als Schutzbehauptung. Der Beschwerdeführer sei zudem der Meinung gewesen, dass er für die Stelle nicht geeignet gewesen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). Insbesondere gab der Beschwerdeführer in der Niederschrift bei der belangten Behörde am 29.12.2023 an, dass er seiner Meinung nach für die angebotene Stelle als Kälteanlagentechniker nicht qualifiziert sei, daher hätte er die Einladung abgelehnt. Bei der Stelle hätte es sich um eine Prototypenfertigung gehandelt, das hätte er noch nie gemacht (vgl. AS 18).Der Beschwerdeführer sei zudem der Meinung gewesen, dass er für die Stelle nicht geeignet gewesen sei vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 5). Insbesondere gab der Beschwerdeführer in der Niederschrift bei der belangten Behörde am 29.12.2023 an, dass er seiner Meinung nach für die angebotene Stelle als Kälteanlagentechniker nicht qualifiziert sei, daher hätte er die Einladung abgelehnt. Bei der Stelle hätte es sich um eine Prototypenfertigung gehandelt, das hätte er noch nie gemacht vergleiche AS 18). Auf Nachfrage durch den erkennenden Senat antwortete er jedoch, dass er nicht mehr sagen könne, ob er gefragt habe, um welche Art Prototyp es sich gehandelt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). Die Personaldienstleistungskauffrau gab jedoch glaubhaft an, dass sie zwar zum Prototypen definitiv keine Antwort geben hätte können, dies aber im Rahmen der Begehung im Zuge des Bewerbungsgespräches gemacht worden wäre und sie sehr wohl darüber Auskunft gegeben habe, dass es sich um Klima, Heizung und alles, was wärmt, gehandelt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 9).Auf Nachfrage durch den erkennenden Senat antwortete er jedoch, dass er nicht mehr sagen könne, ob er gefragt habe, um welche Art Prototyp es sich gehandelt habe vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 5). Die Personaldienstleistungskauffrau gab jedoch glaubhaft an, dass sie zwar zum Prototypen definitiv keine Antwort geben hätte können, dies aber im Rahmen der Begehung im Zuge des Bewerbungsgespräches gemacht worden wäre und sie sehr wohl darüber Auskunft gegeben habe, dass es sich um Klima, Heizung und alles, was wärmt, gehandelt habe vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 9). Auch nach einer Möglichkeit der Einschulung erkundigte sich der Beschwerdeführer nicht, wie er in der mündlichen Verhandlung zugab (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7). Das Gespräch habe auch nicht lange gedauert (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6).Auch nach einer Möglichkeit der Einschulung erkundigte sich der Beschwerdeführer nicht, wie er in der mündlichen Verhandlung zugab vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 7). Das Gespräch habe auch nicht lange gedauert vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 6). Auf die Frage, warum er diese Themen nicht in einem möglichen Bewerbungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber klären hätte können, antwortete der Beschwerdeführer nur, dass er zu dem Zeitpunkt nicht gewusst habe, dass es sich um das Unternehmen XXXX gehandelt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7). Der Beschwerdeführer sagte jedoch, dass er seiner Erinnerung nach vermutlich auch nicht danach gefragt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5/6). Der Beschwerdeführer hätte in Anbetracht der dargelegten Umstände einem Termin zum Bewerbungsgespräch nur zustimmen müssen und ist auch davon auszugehen, dass ein solches auch zustande gekommen wäre. Auf die Frage, warum er diese Themen nicht in einem möglichen Bewerbungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber klären hätte können, antwortete der Beschwerdeführer nur, dass er zu dem Zeitpunkt nicht gewusst habe, dass es sich um das Unternehmen römisch 40 gehandelt habe vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 7). Der Beschwerdeführer sagte jedoch, dass er seiner Erinnerung nach vermutlich auch nicht danach gefragt habe vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 5/6). Der Beschwerdeführer hätte in Anbetracht der dargelegten Umstände einem Termin zum Bewerbungsgespräch nur zustimmen müssen und ist auch davon auszugehen, dass ein solches auch zustande gekommen wäre. Die Aussagen der Zeugen waren für den erkennenden Senat lebensnah und im Ergebnis als glaubhaft zu werten. 2.
- Zur angebotenen Stelle gilt es auszuführen, dass es sich um eine Stelle als Kälteanlagentechniker handelte und der Beschwerdeführer in diesem Bereich eine Ausbildung absolviert hat, Berufserfahrung hat und auch in diesem Bereich – laut Betreuungsvereinbarung – eine neue Stelle gesucht hat. Der potentielle Dienstgeber hat seinen Standort in 2340 Mödling, XXXX . Die Arbeitsstelle wäre vom Bahnhof Mödling in ungefähr 10 Minuten per Fußweg erreichbar. Dies ergibt eine Nachschau unter www.google.de/maps. Die Arbeitsstelle ist also mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar. Sofern der Beschwerdeführer angibt, es habe sich um eine Außendienststelle gehandelt und er habe keinen Führerschein, so hätten diesbezügliche Einzelheiten im Rahmen eines Bewerbungsgespräches geklärt werden können. Der potentielle Dienstgeber gab telefonisch an, dass sie bereit gewesen wären, die Fahrtkosten zu ersetzen. Soweit der Beschwerdeführer dagegen einwandte, über die Fahrtkosten wäre beim ersten Telefonat nicht gesprochen worden, so ist ihm entgegenzuhalten, dass für derartige Einzelheiten eben ein Vorstellungsgespräch der geeignete Rahmen gewesen wäre. Er hat aber ein solches abgelehnt und somit sein Desinteresse an der Stelle bekundet, obwohl die Stelle – zumindest auf den ersten Blick – seinem Jobprofil entsprochen hat.Der potentielle Dienstgeber hat seinen Standort in 2340 Mödling, römisch 40 . Die Arbeitsstelle wäre vom Bahnhof Mödling in ungefähr 10 Minuten per Fußweg erreichbar. Dies ergibt eine Nachschau unter www.google.de/maps. Die Arbeitsstelle ist also mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar. Sofern der Beschwerdeführer angibt, es habe sich um eine Außendienststelle gehandelt und er habe keinen Führerschein, so hätten diesbezügliche Einzelheiten im Rahmen eines Bewerbungsgespräches geklärt werden können. Der potentielle Dienstgeber gab telefonisch an, dass sie bereit gewesen wären, die Fahrtkosten zu ersetzen. Soweit der Beschwerdeführer dagegen einwandte, über die Fahrtkosten wäre beim ersten Telefonat nicht gesprochen worden, so ist ihm entgegenzuhalten, dass für derartige Einzelheiten eben ein Vorstellungsgespräch der geeignete Rahmen gewesen wäre. Er hat aber ein solches abgelehnt und somit sein Desinteresse an der Stelle bekundet, obwohl die Stelle – zumindest auf den ersten Blick – seinem Jobprofil entsprochen hat. Die Feststellungen zur Entlohnung, der Bereitschaft zur Überbezahlung und der Wochenarbeitszeit ergeben sich ebenfalls aus dem E-Mail der XXXX GmbH vom 19.12.2023 und sind zudem unstrittig.Die Feststellungen zur Entlohnung, der Bereitschaft zur Überbezahlung und der Wochenarbeitszeit ergeben sich ebenfalls aus dem E-Mail der römisch 40 GmbH vom 19.12.2023 und sind zudem unstrittig. Selbst wenn der potentielle Dienstgeber beim Telefonat keine Einschulung angeboten hat, so bedeutet dies aus Sicht des erkennenden Senates nicht, dass die Stelle per se unzumutbar ist. Die Stelle als Kälteanlagentechnik entsprach dem Grunde nach dem Profil des Beschwerdeführers. In der Regel wird jeder Dienstnehmer, der eine neue Stelle antritt, eingeschult. Es ist selten der Fall, dass die neue Arbeitsstelle genau der alten Arbeitsstelle bzw. den bisherigen Tätigkeiten entspricht, da in jedem Betrieb andere Anforderungen und Modalitäten bestehen. Der Beschwerdeführer hat eine Ausbildung als Kälteanlagentechniker abgeschlossen und ist daher von ihm zu erwarten, dass er sich auch in neue Tätigkeiten in diesem Bereich, einarbeiten kann. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass die gegenständliche Stelle nicht seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprach. Er wäre daher aus Sicht des erkennenden Senates verpflichtet gewesen, die Einladung zum Vorstellungsgespräch anzunehmen und beim Vorstellungsgespräch die genauen Einzelheiten in Erfahrung zu bringen. Durch sein Verhalten, nämlich seine ablehnende Haltung beim Telefonat mit der XXXX GmbH, hat er billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kam.Durch sein Verhalten, nämlich seine ablehnende Haltung beim Telefonat mit der römisch 40 GmbH, hat er billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kam. 2.
- Aus dem aktuellen Datenauszug des AMS vom 02.07.2024 (vgl. AS 16) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Ausschlussfrist (42 Tag ab 20.12.2023) und auch unmittelbar danach keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufnahm. Die vollversicherte Beschäftigung bei XXXX von 26.02.2024 bis 29.02.2024 lag außerhalb der Ausschlussfrist und hat zudem nur vier Tage gedauert.2.
- Aus dem aktuellen Datenauszug des AMS vom 02.07.2024 vergleiche AS 16) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Ausschlussfrist (42 Tag ab 20.12.2023) und auch unmittelbar danach keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufnahm. Die vollversicherte Beschäftigung bei römisch 40 von 26.02.2024 bis 29.02.2024 lag außerhalb der Ausschlussfrist und hat zudem nur vier Tage gedauert.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer,
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,,
- die Anwartschaft erfüllt und,
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
- die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
- die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
(4)bis
(8)[…]“
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,,
- die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,,
- die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.,
(4)bis
(8)[…]“ „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)bis
(8)[…]“ „§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,„§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person,
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder,
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder,
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder,
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…]“ 3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.
- Im vorliegenden Fall wurde die gegenständliche Stelle nicht vom AMS zugewiesen, sondern hat der Beschwerdeführer das Stellenangebot direkt vom potentiellen Dienstgeber bzw. einer Personalvermittlungsfirma erhalten. Der Arbeitslose ist nicht nur verpflichtet, eine u.a. von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern auch „von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen“. Zur Aufnahme einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ ist jeder Arbeitsuchende bereits gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG verpflichtet, der eine ausdrückliche Verpflichtung zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung, normiert (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252). Zur Aufnahme einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ ist jeder Arbeitsuchende bereits gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG verpflichtet, der eine ausdrückliche Verpflichtung zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung, normiert vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252). Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (vgl. VwGH vom 19.10.2011, 2009/08/0047).Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert vergleiche VwGH vom 19.10.2011, 2009/08/0047). Vor dem Hintergrund der Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer vom potentiellen Dienstgeber bzw. der damit beauftragten Personalvermittlungsfirma kontaktiert wurde und ihm ein konkretes Stellenangebot, das seiner Ausbildung und Berufserfahrung entsprach, im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung und kollektivvertraglicher Entlohnung, angeboten wurde und er zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen wurde, handelte es sich um eine konkrete, sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit für den Beschwerdeführer. 3.
- Zur Zumutbarkeit der Beschäftigung: Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen vergleiche VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). In § 10 AlVG ist die „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommen (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0085; 21.12.2011, 2009/08/0264; 25.06.2013, 2011/08/0075).In Paragraph 10, AlVG ist die „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ nicht explizit angeführt. Sie wird nur in Paragraph 9, Absatz eins, AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommen vergleiche VwGH 07.09.2011, 2008/08/0085; 21.12.2011, 2009/08/0264; 25.06.2013, 2011/08/0075). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene bzw. sonst sich bietende Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene bzw. sonst sich bietende Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. 3.5.
- Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht, dass es sich bei der angebotenen Stelle um eine Stelle als Außendienstmitarbeiter gehandelt habe, er keinen Führerschein besitze und, dass über die Fahrtkosten nicht gesprochen worden wäre. Weiters machte er geltend, dass er für die angebotene Stelle nicht qualifiziert wäre. 3.5.
- Wie bereits oben dargelegt, liegt es an der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). 3.5.
- Wie bereits oben dargelegt, liegt es an der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen vergleiche VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). 3.5.
- Es wäre also am Beschwerdeführer gelegen, den Termin zum Vorstellungsgespräch wahrzunehmen und die näheren Einzelheiten zur geforderten Tätigkeit und den weiteren Umständen zu erfragen. Die angebotene Beschäftigung war dem Beschwerdeführer zumutbar. 3.
- Zum Vorliegen der Vereitelungshandlung, zu Kausalität und Vorsatz: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer von der XXXX GmbH telefonisch kontaktiert, ihm eine Vollzeitstelle als „Kälteanlagentechniker“ bei der Firma XXXX in Mödling angeboten und er zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. Das Angebot wurde seitens des Beschwerdeführers abgelehnt, weil er sich für die Stelle als nicht qualifiziert gesehen habe.Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer von der römisch 40 GmbH telefonisch kontaktiert, ihm eine Vollzeitstelle als „Kälteanlagentechniker“ bei der Firma römisch 40 in Mödling angeboten und er zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. Das Angebot wurde seitens des Beschwerdeführers abgelehnt, weil er sich für die Stelle als nicht qualifiziert gesehen habe. In dieser Weigerung des Beschwerdeführers, die Einladung zum Bewerbungsgespräch anzunehmen, liegt eine von ihm ausgehende Vereitelungshandlung: Er hat die Möglichkeit verabsäumt, sich durch ein persönliches Gespräch mit dem potentiellen Dienstgeber über die näheren Umstände des angebotenen Dienstverhältnisses zu unterhalten und etwaige Probleme und Fragen hinsichtlich der konkreten Tätigkeit und der Anfahrt zur Dienststelle bzw. des Dienstortes anzusprechen und zu klären. In dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme am Bewerbungsgespräch von vornherein abgelehnt hat und dem Arbeitgeber sohin keine Möglichkeit gegeben hat, die Einzelheiten des angebotenen Dienstverhältnisses darzulegen, ist eine Vereitelungshandlung zu erblicken. Das vereitelnde Verhalten des Beschwerdeführers war weiters kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Durch die Absage, am Bewerbungsgespräch teilzunehmen, nahm der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen der Beschäftigung schließlich billigend in Kauf und handelte daher mit bedingtem Vorsatz. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust im Ausmaß von 42 Tagen ab 20.12.2023 war demnach zulässig. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Im vorliegenden Fall lag ein Grund für eine Nachsicht nicht vor. Der Beschwerdeführer hat im zeitlichen Zusammenhang mit der in Rede stehenden Vereitelungshandlung keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Die vollversicherte Beschäftigung bei XXXX von 26.02.2024 bis 29.02.2024 lag außerhalb der Ausschlussfrist und hat zudem nur vier Tage gedauert.Im vorliegenden Fall lag ein Grund für eine Nachsicht nicht vor. Der Beschwerdeführer hat im zeitlichen Zusammenhang mit der in Rede stehenden Vereitelungshandlung keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Die vollversicherte Beschäftigung bei römisch 40 von 26.02.2024 bis 29.02.2024 lag außerhalb der Ausschlussfrist und hat zudem nur vier Tage gedauert. Sonstige berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind im Verfahren nicht vorgebracht worden und auch nicht zu Tage getreten.Sonstige berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Verfahren nicht vorgebracht worden und auch nicht zu Tage getreten. 3.
- Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruches vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 9 und 10 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Paragraphen 9 und 10 AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W260.2294795.1.00