4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.6. Am römisch 40 .03.2023 stellte der BF einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .07.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Weiters wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2024 als unbegründet abgewiesen.
G.8 Am römisch 40 .11.2024 stellte der BF den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
G 2005 ab.10. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 01.2025 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom römisch 40 .11.2024
Paragraph 55, AsylG 2005 ab. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der BF sei nicht im Stande, sich selbst zu erhalten. Er lebe von der Grundversorgung und gehe keiner Beschäftigung nach. Abgesehen von den Deutschkenntnissen des BF, seien keine Integrationsaspekte, kein Familienleben bzw. besonders schützenswertes Privatleben in Österreich ersichtlich. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinen Familienangehörigen bestehe nicht. Zu seiner Tochter und deren Mutter habe er keinen Kontakt. Er verfüge über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen in Österreich.
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2024 als unbegründet abgewiesen.Im Sommer 2022 reiste der Beschwerdeführer in die Bundesrepublik Deutschland. Nachdem er nach Österreich rücküberstellt wurde, stellte er am römisch 40 .03.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und hält sich seither durchgehen in Österreich auf. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .07.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Weiters wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2024 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und stellte am XXXX .11.2024 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“
G, welcher vom BFA mit Bescheid vom XXXX .01.2025 abgewiesen wurde.Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und stellte am römisch 40 .11.2024 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, welcher vom BFA mit Bescheid vom römisch 40 .01.2025 abgewiesen wurde. Der BF ist nicht verheiratet und hat zwei Kinder. Sein 15-jähriger Sohn lebt in Deutschland. Seine volljährige Tochter, zu welcher der BF derzeit keinen Kontakt hat, lebt mit ihrer Mutter in Österreich. Der BF bezahlt für seine Kinder keinen Unterhalt. Darüber hinaus leben zwei Brüder, eine Schwester, der Vater und die Stiefmutter des BF in Österreich und steht er mit diesen in Kontakt; ein gegenseitiges (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Der BF lebt alleine und befindet sich in der Grundversorgung. Im Jahr 2019 war er in Österreich kurzzeitig ( XXXX 03.2019 bis XXXX 04.2019) angestellt und im Jänner, Februar und März 2019 geringfügig beschäftigt (17 Tage). Zudem hat er während der Haft gearbeitet. Er ist weder in einem Verein noch ehrenamtlich tätig. Er verfügt im Bundesgebiet über keine intensiven sozialen Beziehungen verfügt. Der BF lebt alleine und befindet sich in der Grundversorgung. Im Jahr 2019 war er in Österreich kurzzeitig ( römisch 40 03.2019 bis römisch 40 04.2019) angestellt und im Jänner, Februar und März 2019 geringfügig beschäftigt (17 Tage). Zudem hat er während der Haft gearbeitet. Er ist weder in einem Verein noch ehrenamtlich tätig. Er verfügt im Bundesgebiet über keine intensiven sozialen Beziehungen verfügt. Der BF ist drogenabhängig und befindet sich in einem Substitutionsprogramm. Er ist schwerhörig und hat Hörgeräte, Darüber hinaus leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er ist arbeitsfähig. Der BF wurde in Österreich siebenmal und in Deutschland einmal strafgerichtlich verurteilt. In Österreich war er einmal in Strafhaft. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .08.2008 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .08.2008 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des deutschen Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .10.2008 wurde der BF wegen Diebstahls nach § 242 Abs. 1 deutsches StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen zu je EUR 10,- verurteilt.Mit Urteil des deutschen Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .10.2008 wurde der BF wegen Diebstahls nach Paragraph 242, Absatz eins, deutsches StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagsätzen zu je EUR 10,- verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .11.2009 wurde der BF wegen des Vergehens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 FPG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Weiters wurde die vom Landesgericht XXXX ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .11.2009 wurde der BF wegen des Vergehens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Weiters wurde die vom Landesgericht römisch 40 ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 11.2010 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je EUR 4,- verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 11.2010 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je EUR 4,- verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .03.2011 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Weiters wurde die vom Landesgerichtes XXXX ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .03.2011 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Weiters wurde die vom Landesgerichtes römisch 40 ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .05.2011 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 dritter Fall sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Weiters wurden die bedingten Strafnachsichten des Landesgerichtes XXXX , des Landesgerichtes XXXX und des Bezirksgerichtes XXXX widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .05.2011 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, dritter Fall sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Weiters wurden die bedingten Strafnachsichten des Landesgerichtes römisch 40 , des Landesgerichtes römisch 40 und des Bezirksgerichtes römisch 40 widerrufen. Von XXXX 03.2011 bis XXXX .12.2015 befand er sich in Österreich in Haft.Von römisch 40 03.2011 bis römisch 40 .12.2015 befand er sich in Österreich in Haft. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .07.2016 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Weiters wurde die Probezeit der bedingten Entlassung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .07.2016 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Weiters wurde die Probezeit der bedingten Entlassung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 auf fünf Jahre verlängert. Mit (Abwesenheits-)Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .10.2024 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.Mit (Abwesenheits-)Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .10.2024 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2).
Abs. 2 leg.cit. ist, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,).
Absatz 2, leg.cit. ist, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
G 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1) oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2).
Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht (Ziffer eins,) oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Ziffer 2,).
G 2005 sind Anträge
als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge
Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des BFA vom 09.09.2020 gegen den BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2020 mit der Maßgabe, dass das Einreiseverbot mit sieben Jahren befristet wurde, als unbegründet abgewiesen. Mit der Zurückweisung der gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021 erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Somit bestand gegen den BF bereits zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Vm 53 Abs. 3 FPG und liegt ein Erteilungshindernis im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor.Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des BFA vom 09.09.2020 gegen den BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2020 mit der Maßgabe, dass das Einreiseverbot mit sieben Jahren befristet wurde, als unbegründet abgewiesen. Mit der Zurückweisung der gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021 erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Somit bestand gegen den BF bereits zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 3, FPG und liegt ein Erteilungshindernis im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor. Der Verwaltungsgerichtshof hielt jedoch ausdrücklich fest, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen ist, dass sie sich – wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ausdrücklich – nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Lediglich im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 (bezüglich der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK) hat auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FPG verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen und sofern diese ergibt, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FPG, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird
3 Z 2 FPG gegenstandslos, sodass auch dem – deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden – Einreiseverbot der Boden entzogen ist (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037 und zuletzt 08.09.2022, Ra 2021/22/0135). Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FrPolG 2005 zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Art. 8 MRK im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen (vgl. VfGH 03.12.2012, G 74/12).Der Verwaltungsgerichtshof hielt jedoch ausdrücklich fest, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen ist, dass sie sich – wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ausdrücklich – nur auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Lediglich im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG 2005 (bezüglich der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK) hat auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen und sofern diese ergibt, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird
Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG gegenstandslos, sodass auch dem – deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden – Einreiseverbot der Boden entzogen ist vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037 und zuletzt 08.09.2022, Ra 2021/22/0135). Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FrPolG 2005 zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Artikel 8, MRK im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen vergleiche VfGH 03.12.2012, G 74/12). Somit ist im Lichte dieser Judikatur der Antrag des BF zunächst auf das Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes im Sinne des Art. 8 EMRK zu prüfen.Somit ist im Lichte dieser Judikatur der Antrag des BF zunächst auf das Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes im Sinne des Artikel 8, EMRK zu prüfen. Da der Zurückweisungsgrund
G 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Sinn des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung
G 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127).Da der Zurückweisungsgrund
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, können die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Sinn des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Die belangte Behörde ging (schon allein aufgrund des Verstreichens weiterer fünf Jahre des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sowie der von ihm im Rahmen seiner Antragstellung vorgebrachten Aufenthaltsverfestigung) zu Recht von einem geänderten Sachverhalt in Bezug auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2020 aus, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Das BFA sah daher zu Recht von einer Zurückweisung des Antrags
G 2005 ab, sondern nahm eine inhaltliche Prüfung vor, ob die Erteilung des vom BF beantragten Aufenthaltstitels
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Die belangte Behörde ging (schon allein aufgrund des Verstreichens weiterer fünf Jahre des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sowie der von ihm im Rahmen seiner Antragstellung vorgebrachten Aufenthaltsverfestigung) zu Recht von einem geänderten Sachverhalt in Bezug auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2020 aus, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Das BFA sah daher zu Recht von einer Zurückweisung des Antrags
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ab, sondern nahm eine inhaltliche Prüfung vor, ob die Erteilung des vom BF beantragten Aufenthaltstitels
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 ist somit, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ist somit, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Abs. 2 der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelten Bestimmung des § 9 BFA-VG lauten wie folgt:Absatz 2, der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelten Bestimmung des Paragraph 9, BFA-VG lauten wie folgt: "§ 9.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung
, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0479). Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH
2 EMRK gebotene Abwägung zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu seinen Lasten aus:Im vorliegenden Fall fällt die
, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu seinen Lasten aus: Zunächst ist zum Familienleben des BF auszuführen, dass die Tochter des BF nunmehr volljährig ist, sodass im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung betreffend Art. 8 EMRK eine gewisse Beziehungsintensität vorliegen müsste, um von einem schützenswerten Familienleben auszugehen. Der BF lebt nicht mit seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt, hat keinen Kontakt mit ihr und bezahlt auch keinen Unterhalt für sie; ein Abhängigkeitsverhältnis besteht damit nicht und liegt zwischen dem BF und seiner Tochter somit kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Hinsichtlich des 15-jährigen Sohnes des BF ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass dieser in Deutschland lebt und der BF hinsichtlich diesem im gesamten Verfahren nichts vorgebracht hat und auch der Beschwerde hinsichtlich des Bestehens einer Beziehung des BF zu seinem Sohn nichts zu entnehmen ist. Durch die gegenständliche Entscheidung würde es somit zu keiner Änderung des Verhältnisses der beiden kommen, sodass dadurch kein Eingriff in das Familienleben iSd Art. 8 EMRK ersichtlich ist.Zunächst ist zum Familienleben des BF auszuführen, dass die Tochter des BF nunmehr volljährig ist, sodass im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung betreffend Artikel 8, EMRK eine gewisse Beziehungsintensität vorliegen müsste, um von einem schützenswerten Familienleben auszugehen. Der BF lebt nicht mit seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt, hat keinen Kontakt mit ihr und bezahlt auch keinen Unterhalt für sie; ein Abhängigkeitsverhältnis besteht damit nicht und liegt zwischen dem BF und seiner Tochter somit kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Hinsichtlich des 15-jährigen Sohnes des BF ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass dieser in Deutschland lebt und der BF hinsichtlich diesem im gesamten Verfahren nichts vorgebracht hat und auch der Beschwerde hinsichtlich des Bestehens einer Beziehung des BF zu seinem Sohn nichts zu entnehmen ist. Durch die gegenständliche Entscheidung würde es somit zu keiner Änderung des Verhältnisses der beiden kommen, sodass dadurch kein Eingriff in das Familienleben iSd Artikel 8, EMRK ersichtlich ist. Hinsichtlich der restlichen Verwandten des BF in Österreich (Geschwister, Vater, Stiefmutter) ist auszuführen, dass in Entsprechung der oben angeführten Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK – ebenso wie bei der Tochter – eine gewisse Beziehungsintensität vorliegen müsste, um von einem schützenswerten Familienleben auszugehen. Zwar steht der BF in Kontakt zu seinen Geschwistern und seinem Vater, er lebt jedoch weder im gemeinsamen Haushalt mit diesen noch besteht eine gegenseitige (finanzielle) Abhängigkeit, sodass kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt.Hinsichtlich der restlichen Verwandten des BF in Österreich (Geschwister, Vater, Stiefmutter) ist auszuführen, dass in Entsprechung der oben angeführten Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK – ebenso wie bei der Tochter – eine gewisse Beziehungsintensität vorliegen müsste, um von einem schützenswerten Familienleben auszugehen. Zwar steht der BF in Kontakt zu seinen Geschwistern und seinem Vater, er lebt jedoch weder im gemeinsamen Haushalt mit diesen noch besteht eine gegenseitige (finanzielle) Abhängigkeit, sodass kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt. Zum Privatleben des BF in Österreich ist auszuführen, dass diesem mit Bescheid des BFA vom 09.09.2020 der ihm im Jahr 2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen wurde. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.12.2022 unter anderem mit der Maßgabe, dass das Einreiseverbot mit sieben Jahren befristet werde, als unbegründet abgewiesen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021 zurückgewiesen, sodass das Erkenntnis vom 20.10.2021 in Rechtskraft erwuchs und sich der BF seither – abgesehen von einigen Monaten in denen er sich in Deutschland aufhielt sowie während des Verfahrens hinsichtlich seines Folgeantrages – unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Somit ist das Interesse des BF trotz seines über 20-jährigen Aufenthaltes, welcher zudem zumindest durch seinen Aufenthalt in Deutschland im Jahr 2022/23 unterbrochen wurde, an einem Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls dadurch massiv geschwächt, dass er sich bei allen nach im Jahr 2020 bzw. 2022 erlassenen Rückkehrentscheidung gesetzten Integrationsschritte seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein. Der BF hat es über Jahre hinweg unterlassen, sich nachhaltig zu integrieren. So spricht er zwar Deutsch, dies wird jedoch durch die lange Aufenthaltsdauer relativiert. Auch ist es ihm bisher nicht gelungen am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. So hat er lediglich während der Haft und darüber hinaus insgesamt etwa einen Monat gearbeitet. ist er weder in einem Verein noch ehrenamtlich tätig und verfügt auch über keine intensiven sozialen Beziehungen, die über seine Verwandten hinausgehen. Gegen eine nachhaltige Integration des BF in die österreichische Gesellschaft spricht insbesondere auch der Umstand, dass der BF in Österreich siebenmal (sowie einmal in Deutschland) strafgerichtlich verurteilt wurde und sich aufgrund dieser Verurteilungen von März 2011 bis Dezember 2015, sohin für vier Jahre und neun Monate in (Straf-)Haft befand. Dieser Strafhaft lag insbesondere eine Verurteilung wegen schweren Raubes und des Vergehens der Urkundenunterdrückung zugrunde. Zudem wurde der BF auch wegen des Vergehens der Körperverletzung, mehrmals wegen des Vergehens des (versuchten) Diebstahls (einmal davon in Deutschland) und wegen des Vergehens der Schlepperei verurteilt. Zuletzt wurde er im Jahr 2024 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Der BF verfügt, wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, nach wie vor über Verwandte in der Russischen Föderation und somit über familiäre Anknüpfungspunkte. Zudem wurde er dort sozialisiert, hat dort die Schule besucht und spricht zwei Landessprachen, sodass davon auszugehen ist, dass sich der BF in seinem Heimatland wieder wird eingliedern können und sich dort eine Existenzgrundlage schaffen kann, zumal er arbeitsfähig ist. Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Bei einer Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die Abweisung des Antrages auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt und der BF dadurch nicht in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Vm Art. 8 EMRK verletzt ist.Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Bei einer Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die Abweisung des Antrages auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt und der BF dadurch nicht in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK verletzt ist. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G erforderlich machen würden.Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machen würden. Die Abweisung des Erstantrages des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ ist vorliegenden Fall geboten sowie verhältnismäßig und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.Die Abweisung des Erstantrages des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ ist vorliegenden Fall geboten sowie verhältnismäßig und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein ausreichend umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG
7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W280.2235700.3.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.