← Österreich

{'item': 'W296 2310588-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 13§ 20§ 14Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 67§ 8§ 9Art. 18Art. 89

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2025 GeschäftszahlW296 2310588-1 Spruch, W296 2310588-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm §§ 14 Abs. 1 und 20 ZivMediatG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 14, Absatz eins und 20 ZivMediatG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom XXXX , Zl XXXX , zudem folgenden römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zudem folgenden BESCHLUSS Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, die gegenständliche „Angelegenheit“ dem Verfassungsgerichtshof als Gesetzesbeschwerde vorzulegen, wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, die gegenständliche „Angelegenheit“ dem Verfassungsgerichtshof als Gesetzesbeschwerde vorzulegen, wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom XXXX bei der Bundesministerin für Justiz (im Folgenden: belangte Behörde) die Eintragung in die Liste der Mediator:innen nach dem Zivilrecht-Mediations-Gesetz (ZivMediatG). Er wurde am XXXX zu Zl XXXX

§ 13Abs. 1 Zivilrechts-Mediations-Gesetz (Ziv

MediatG), BGBI. I Nr. 29/2003, für die Dauer von fünf Jahren in die Liste der Mediator:innen eingetragen. 1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom römisch 40 bei der Bundesministerin für Justiz (im Folgenden: belangte Behörde) die Eintragung in die Liste der Mediator:innen nach dem Zivilrecht-Mediations-Gesetz (ZivMediatG). Er wurde am römisch 40 zu Zl römisch 40

Paragraph 13, Absatz eins, Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), BGBI. römisch eins Nr. 29 aus 2003,, für die Dauer von fünf Jahren in die Liste der Mediator:innen eingetragen.

  1. Mit Schreiben vom XXXX , Zl XXXX , wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgrund seines fristgerechten Verlängerungsantrages informiert, dass die Eintragung für weitere 10 Jahre, sohin bis XXXX , aufrechterhalten werde.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgrund seines fristgerechten Verlängerungsantrages informiert, dass die Eintragung für weitere 10 Jahre, sohin bis römisch 40 , aufrechterhalten werde.
  3. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit E-Mail der belangten Behörde daran erinnert, dass er seiner Nachweispflicht

§ 20Ziv

MediatG bis XXXX nicht nachgekommen sei und es wurde ihm eine Nachfrist eingeräumt. 3. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer mit E-Mail der belangten Behörde daran erinnert, dass er seiner Nachweispflicht

Paragraph 20, ZivMediatG bis römisch 40 nicht nachgekommen sei und es wurde ihm eine Nachfrist eingeräumt.

  1. Mit E-Mail vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer in Folge des Erinnerungsschreibens Teilnahmebestätigungen in Ausmaß von 52 Unterrichtseinheiten.
  2. Mit E-Mail vom römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer in Folge des Erinnerungsschreibens Teilnahmebestätigungen in Ausmaß von 52 Unterrichtseinheiten.
  3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nunmehr der Verpflichtung

§ 20Ziv

MediatG zur Gänze nachgekommen sei. 5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nunmehr der Verpflichtung

Paragraph 20, ZivMediatG zur Gänze nachgekommen sei. Ergänzend wurde expressis verbis darauf hingewiesen, dass

§ 20leg.cit.

Fortbildungsnachweise unaufgefordert alle fünf Jahre vorzulegen seien. Ergänzend wurde expressis verbis darauf hingewiesen, dass

Paragraph 20, leg.cit. Fortbildungsnachweise unaufgefordert alle fünf Jahre vorzulegen seien. 6. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , beantragte der Beschwerdeführer, die im Anhang übermittelten Fortbildungsnachweise in Ausmaß von 50 Unterrichtseinheiten anzuerkennen und die Eintragung

§ 13Ziv

MediatG aufrechtzuerhalten. 6. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , beantragte der Beschwerdeführer, die im Anhang übermittelten Fortbildungsnachweise in Ausmaß von 50 Unterrichtseinheiten anzuerkennen und die Eintragung

Paragraph 13, ZivMediatG aufrechtzuerhalten.

  1. Mit Verständigungsschreiben der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , wurde der Beschwerdeführer informiert, dass die Eintragung in der Liste der Mediator:innen für weitere zehn Jahre (Anm.: sohin bis XXXX ) aufrechterhalten werde.
  2. Mit Verständigungsschreiben der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer informiert, dass die Eintragung in der Liste der Mediator:innen für weitere zehn Jahre Anmerkung, sohin bis römisch 40 ) aufrechterhalten werde. Auf die Pflicht zur Fortbildung

§ 20Ziv

MediatG binnen eines Zeitraumes von fünf Jahren wurde abermals expressis verbis hingewiesen.Auf die Pflicht zur Fortbildung

Paragraph 20, ZivMediatG binnen eines Zeitraumes von fünf Jahren wurde abermals expressis verbis hingewiesen.

  1. Mit Schreiben vom XXXX bzw. XXXX wurden Mediator:innen, unter anderem auch der Beschwerdeführer, seitens der belangten Behörde an das nahende Fristende für Vorlagen von Fortbildungsnachweisen für den ersten Teilzeitraum (Anm.: i.e.: für die ersten fünf Jahre der insgesamt zehn Jahre) erinnert.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 bzw. römisch 40 wurden Mediator:innen, unter anderem auch der Beschwerdeführer, seitens der belangten Behörde an das nahende Fristende für Vorlagen von Fortbildungsnachweisen für den ersten Teilzeitraum Anmerkung, i.e.: für die ersten fünf Jahre der insgesamt zehn Jahre) erinnert.
  3. Der Beschwerdeführer reagierte hierauf nicht bzw. kam bis XXXX seiner Nachweispflicht

§ 20Ziv

MediatG nicht nach. 9. Der Beschwerdeführer reagierte hierauf nicht bzw. kam bis römisch 40 seiner Nachweispflicht

Paragraph 20, ZivMediatG nicht nach.

  1. Mit Schreiben vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
  3. Binnen dieser Frist reagierte der Beschwerdeführer [ebenfalls] nicht.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verstoßes gegen § 20 ZivMediatG

§ 14Ziv

MediatG von der Liste der Mediator:innen gestrichen. 12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verstoßes gegen Paragraph 20, ZivMediatG

Paragraph 14, ZivMediatG von der Liste der Mediator:innen gestrichen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer am XXXX

§ 13Abs. 1 Ziv

MediatG für die Dauer von fünf Jahren in die Liste der Mediator/innen eingetragen worden.

§ 13Abs. 2 Ziv

MediatG sei die Eintragung für weitere zehn Jahre bis zum XXXX aufrechterhalten worden. Im Zeitraum vom XXXX bis XXXX (korrekt wohl: XXXX bis XXXX ) seien keine Fortbildungsnachweise des Beschwerdeführers im Sinne des § 20 ZivMediatG bei der belangten Behörde eingelangt. Mit Schreiben vom XXXX , Zl XXXX , habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen geboten, wobei diese Frist fruchtlos verstrichen sei.

§ 20Ziv

MediatG habe sich die/der Mediator/in angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, fortzubilden und dies der belangten Behörde alle fünf Jahre nachzuweisen. Dieser Nachweis habe laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage unaufgefordert zu erfolgen. Weiters habe die belangte Behörde die/den Mediator/in

§ 14Abs. 1 dritter Fall Ziv

MediatG von der Liste zu streichen, wenn diese/r ihrer/seiner Pflicht nach § 20 ZivMediatG nicht nachkomme. Der Beschwerdeführer habe seine Pflicht

§ 20Ziv

MediatG verletzt und sei daher

§ 14Abs. 1 dritter Fall Ziv

MediatG von der Liste zu streichen gewesen.Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer am römisch 40

Paragraph 13, Absatz eins, ZivMediatG für die Dauer von fünf Jahren in die Liste der Mediator/innen eingetragen worden.

Paragraph 13, Absatz 2, ZivMediatG sei die Eintragung für weitere zehn Jahre bis zum römisch 40 aufrechterhalten worden. Im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 (korrekt wohl: römisch 40 bis römisch 40 ) seien keine Fortbildungsnachweise des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 20, ZivMediatG bei der belangten Behörde eingelangt. Mit Schreiben vom römisch 40 , Zl römisch 40 , habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen geboten, wobei diese Frist fruchtlos verstrichen sei.

Paragraph 20, ZivMediatG habe sich die/der Mediator/in angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, fortzubilden und dies der belangten Behörde alle fünf Jahre nachzuweisen. Dieser Nachweis habe laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage unaufgefordert zu erfolgen. Weiters habe die belangte Behörde die/den Mediator/in

Paragraph 14, Absatz eins, dritter Fall ZivMediatG von der Liste zu streichen, wenn diese/r ihrer/seiner Pflicht nach Paragraph 20, ZivMediatG nicht nachkomme. Der Beschwerdeführer habe seine Pflicht

Paragraph 20, ZivMediatG verletzt und sei daher

Paragraph 14, Absatz eins, dritter Fall ZivMediatG von der Liste zu streichen gewesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am XXXX , eingelangt am XXXX , fristgerecht eine zulässige Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er beantragte, den angefochtenen Bescheid mit (korrekt wohl:) Erkenntnis ersatzlos zu beheben, in eventu die Angelegenheit dem Verfassungsgerichtshof als Gesetzesbeschwerde vorzulegen bzw. in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , fristgerecht eine zulässige Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er beantragte, den angefochtenen Bescheid mit (korrekt wohl:) Erkenntnis ersatzlos zu beheben, in eventu die Angelegenheit dem Verfassungsgerichtshof als Gesetzesbeschwerde vorzulegen bzw. in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, er stelle außer Streit, dass er keine Nachweise für Fortbildung

§ 20Ziv

MediatG vorgelegt habe, er berufe sich jedoch auf einen seitens der Rechtsvorschriften verursachten Irrtum und behaupte Rechts- und Gesetzeswidrigkeit der diesbezüglichen Regelungen im ZivMediatG wegen eines Verstoßes gegen Art. 18 Abs. 1 B-VG. §§ 13 und 20 ZivMediatG würden [nämlich] einander widersprechen. § 20 ZivMediatG sei darüber hinaus verfassungswidrig, weil der Begriff der „angemessenen“ Fortbildung nicht erläutert werde.Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, er stelle außer Streit, dass er keine Nachweise für Fortbildung

Paragraph 20, ZivMediatG vorgelegt habe, er berufe sich jedoch auf einen seitens der Rechtsvorschriften verursachten Irrtum und behaupte Rechts- und Gesetzeswidrigkeit der diesbezüglichen Regelungen im ZivMediatG wegen eines Verstoßes gegen Artikel 18, Absatz eins, B-VG. Paragraphen 13 und 20 ZivMediatG würden [nämlich] einander widersprechen. Paragraph 20, ZivMediatG sei darüber hinaus verfassungswidrig, weil der Begriff der „angemessenen“ Fortbildung nicht erläutert werde.

  1. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom XXXX die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  2. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom römisch 40 die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In der Vorlage der belangten Behörde wurde zudem ausgeführt, die Ansicht des Beschwerdeführers werde nicht geteilt; §§ 13 und 20 ZivMediatG würden einander ergänzen; die Gesetzesmaterialien würden Aufschluss über die Fortbildung geben („Als Fortbildung wird die Teilnahme an Fachseminaren, Workshops, Fallanalysen, berufsbegleitender Supervision usw. in Frage kommen. […]“), und habe der Beschwerdeführer bereits drei Mal seitens der belangten Behörde akzeptierte Fortbildungsnachweise vorgelegt.In der Vorlage der belangten Behörde wurde zudem ausgeführt, die Ansicht des Beschwerdeführers werde nicht geteilt; Paragraphen 13 und 20 ZivMediatG würden einander ergänzen; die Gesetzesmaterialien würden Aufschluss über die Fortbildung geben („Als Fortbildung wird die Teilnahme an Fachseminaren, Workshops, Fallanalysen, berufsbegleitender Supervision usw. in Frage kommen. […]“), und habe der Beschwerdeführer bereits drei Mal seitens der belangten Behörde akzeptierte Fortbildungsnachweise vorgelegt.
  3. Mit Schreiben vom selben Tage wurde die belangte Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert, den Originalbescheid vom XXXX , Zl. XXXX vorzulegen, da sich aufgrund eines Konvertierungsfehlers lediglich eine Entwurf-Version eines Schreibens im Akt befand. Zudem wurde um den Einbringungsnachweis der Beschwerde vom XXXX ersucht.
  4. Mit Schreiben vom selben Tage wurde die belangte Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert, den Originalbescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 vorzulegen, da sich aufgrund eines Konvertierungsfehlers lediglich eine Entwurf-Version eines Schreibens im Akt befand. Zudem wurde um den Einbringungsnachweis der Beschwerde vom römisch 40 ersucht.
  5. Am XXXX übermittelte die belangte Behörde die angeforderten Dokumente und führte unter anderem aus,

§ 13Abs. 1 Ziv

MediatG würden Bescheide nur bei Versagen der Eintragung ausgestellt und würde diese Vorgehensweise für Anträge auf Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre

§ 13Abs. 3 Ziv

MediatG ebenso gehandhabt werden.16. Am römisch 40 übermittelte die belangte Behörde die angeforderten Dokumente und führte unter anderem aus,

Paragraph 13, Absatz eins, ZivMediatG würden Bescheide nur bei Versagen der Eintragung ausgestellt und würde diese Vorgehensweise für Anträge auf Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre

Paragraph 13, Absatz 3, ZivMediatG ebenso gehandhabt werden. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Jurist bzw. emeritierter Rechtsanwalt, ist seit XXXX eingetragener Mediator in der Liste der Mediator:innen nach dem ZivMediatG. 1.
  3. Der Beschwerdeführer, ein Jurist bzw. emeritierter Rechtsanwalt, ist seit römisch 40 eingetragener Mediator in der Liste der Mediator:innen nach dem ZivMediatG. Er wurde am XXXX für die Dauer von fünf Jahren, somit bis XXXX , in die Liste der Mediator:innen eingetragen; diese Eintragung wurde nach Ablauf für weitere zehn Jahre bis XXXX sowie ab XXXX erneut um zehn Jahre bis XXXX verlängert. Er wurde am römisch 40 für die Dauer von fünf Jahren, somit bis römisch 40 , in die Liste der Mediator:innen eingetragen; diese Eintragung wurde nach Ablauf für weitere zehn Jahre bis römisch 40 sowie ab römisch 40 erneut um zehn Jahre bis römisch 40 verlängert. Bereits XXXX war der Beschwerdeführer aufgefordert worden, Nachweise für die Zeit von XXXX bis XXXX zu erbringen und holte dies – nachträglich – nach.Bereits römisch 40 war der Beschwerdeführer aufgefordert worden, Nachweise für die Zeit von römisch 40 bis römisch 40 zu erbringen und holte dies – nachträglich – nach. 1.
  4. Der Beschwerdeführer hat für den Zeitraum von XXXX bis zum XXXX keine Unterrichtseinheiten an Fortbildung nachgewiesen. 1.
  5. Der Beschwerdeführer hat für den Zeitraum von römisch 40 bis zum römisch 40 keine Unterrichtseinheiten an Fortbildung nachgewiesen. Er hat somit die Nachweispflicht des Besuchs von Fortbildungen im Umfang von etwa 50 Unterrichtseinheiten für die ersten fünf Jahre seiner Eintragung von XXXX bis XXXX nicht erfüllt. Er hat somit die Nachweispflicht des Besuchs von Fortbildungen im Umfang von etwa 50 Unterrichtseinheiten für die ersten fünf Jahre seiner Eintragung von römisch 40 bis römisch 40 nicht erfüllt.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Die Feststellungen zu 1.
  8. ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift vom XXXX . 2.
  9. Die Feststellungen zu 1.
  10. ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift vom römisch 40 . Die Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Juristen bzw. emeritierten Rechtsanwalt handelt, ergibt sich aus dessen Antrag auf Eintragung in die Liste der Mediator:innen vom XXXX , da als Versicherungsvertrag ein Rahmenvertrag der Rechtsanwaltskammer XXXX angeführt wurde XXXX . Diese Feststellung fußt zudem auf weiteren Aktenstücken ( XXXX , Anträge des Beschwerdeführers vom XXXX ). Die Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Juristen bzw. emeritierten Rechtsanwalt handelt, ergibt sich aus dessen Antrag auf Eintragung in die Liste der Mediator:innen vom römisch 40 , da als Versicherungsvertrag ein Rahmenvertrag der Rechtsanwaltskammer römisch 40 angeführt wurde römisch 40 . Diese Feststellung fußt zudem auf weiteren Aktenstücken ( römisch 40 , Anträge des Beschwerdeführers vom römisch 40 ). Die Verständigungsschreiben zur Eintragung sowie zu den beantragten Verlängerungen sind Aktenbestandteil XXXX . Die Verständigungsschreiben zur Eintragung sowie zu den beantragten Verlängerungen sind Aktenbestandteil römisch 40 . Aus dem Behördenakt ergibt sich zudem, dass bereits XXXX Schwierigkeiten hinsichtlich des Fortbildungsnachweises bestanden hatten. Der Beschwerdeführer wurde [nämlich] mit E-Mail vom XXXX seitens der belangten Behörde daran erinnert, dass er bis XXXX seiner Nachweispflicht

§ 20Ziv

MediatG nicht nachgekommen war und wurde ihm eine Nachfrist eingeräumt. Mit E-Mail vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer in Folge des (ersten) Erinnerungsschreibens Teilnahmebestätigungen im Ausmaß von 52 Unterrichtseinheiten und mit Schreiben vom XXXX , Zl XXXX , wurde ihm mitgeteilt, dass er nunmehr der Verpflichtung nach § 20 ZivMediatG zur Gänze nachgekommen sei XXXX . Aus dem Behördenakt ergibt sich zudem, dass bereits römisch 40 Schwierigkeiten hinsichtlich des Fortbildungsnachweises bestanden hatten. Der Beschwerdeführer wurde [nämlich] mit E-Mail vom römisch 40 seitens der belangten Behörde daran erinnert, dass er bis römisch 40 seiner Nachweispflicht

Paragraph 20, ZivMediatG nicht nachgekommen war und wurde ihm eine Nachfrist eingeräumt. Mit E-Mail vom römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer in Folge des (ersten) Erinnerungsschreibens Teilnahmebestätigungen im Ausmaß von 52 Unterrichtseinheiten und mit Schreiben vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde ihm mitgeteilt, dass er nunmehr der Verpflichtung nach Paragraph 20, ZivMediatG zur Gänze nachgekommen sei römisch 40 . 2.

  1. Die Feststellungen unter 1.
  2. betreffend den fehlenden Nachweis für die ersten fünf Jahre des Zehnjahreseintragungszeitraums von XXXX bis XXXX beruhen auf dem Behördenakt, in welchem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer bereits im Spätsommer XXXX an seine Pflicht zur Vorlage von Fortbildungsnachweisen seitens der belangten Behörde vor Fristablauf erinnert worden war. 2.
  3. Die Feststellungen unter 1.
  4. betreffend den fehlenden Nachweis für die ersten fünf Jahre des Zehnjahreseintragungszeitraums von römisch 40 bis römisch 40 beruhen auf dem Behördenakt, in welchem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer bereits im Spätsommer römisch 40 an seine Pflicht zur Vorlage von Fortbildungsnachweisen seitens der belangten Behörde vor Fristablauf erinnert worden war. Nachdem jedoch keine Nachweise seinerseits einlangten, wurde dem Beschwerdeführer ein weiteres Mal nach Verstreichen der Frist mit Schreiben vom XXXX , Zl XXXX , die Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. Vorlage eingeräumt. Nachdem jedoch keine Nachweise seinerseits einlangten, wurde dem Beschwerdeführer ein weiteres Mal nach Verstreichen der Frist mit Schreiben vom römisch 40 , Zl römisch 40 , die Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. Vorlage eingeräumt. Der Beschwerdeführer reagierte jedoch hierauf ebenso nicht XXXX . Der Beschwerdeführer reagierte jedoch hierauf ebenso nicht römisch 40 . Zudem wurde seitens des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde außer Streit gestellt, dass er keine Nachweise erbracht hat(te) XXXX .Zudem wurde seitens des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde außer Streit gestellt, dass er keine Nachweise erbracht hat(te) römisch 40 .
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichter:innenzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichter:innenzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.

  1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003, idgF , lauten:3.
  2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, idgF , lauten: „Führung der Liste §
  3. Der Bundesminister für Justiz hat eine Liste der Mediatoren zu führen. In der Liste sind Vor- und Familiennamen, Geburtstag, die Bezeichnung des sonstigen Berufs des Mediators, seine Arbeitsanschrift und sein akademischer Grad anzugeben. Gibt der Mediator seinen fachlichen Tätigkeitsbereich oder seine fachlichen Tätigkeitsbereiche an, so sind auch diese in der Liste anzuführen. Die Liste der Mediatoren ist in geeigneter Weise elektronisch kundzumachen.Paragraph 8, Der Bundesminister für Justiz hat eine Liste der Mediatoren zu führen. In der Liste sind Vor- und Familiennamen, Geburtstag, die Bezeichnung des sonstigen Berufs des Mediators, seine Arbeitsanschrift und sein akademischer Grad anzugeben. Gibt der Mediator seinen fachlichen Tätigkeitsbereich oder seine fachlichen Tätigkeitsbereiche an, so sind auch diese in der Liste anzuführen. Die Liste der Mediatoren ist in geeigneter Weise elektronisch kundzumachen. Voraussetzungen der Eintragung § 9.

(1)Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren hat, wer nachweist, dass erParagraph 9,
(1)Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren hat, wer nachweist, dass er
  1. das
  2. Lebensjahr vollendet hat,
  3. fachlich qualifiziert ist,
  4. vertrauenswürdig ist und
  5. eine Haftpflichtversicherung nach § 19 abgeschlossen hat.
  6. eine Haftpflichtversicherung nach Paragraph 19, abgeschlossen hat.
(2)Der Eintragungswerber hat in seinem Antrag anzugeben, in welchen Räumlichkeiten er die Mediation ausübt. […] Eintragung § 13.
(1)Wer die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste erfüllt, ist vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren, unter Anführung des Tages des Endes der Frist, einzutragen. Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen.Paragraph 13,
(1)Wer die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste erfüllt, ist vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren, unter Anführung des Tages des Endes der Frist, einzutragen. Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
(2)Der Mediator kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehren. Er bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerecht gestellten Antrag in die Liste eingetragen. Erneute Anträge, die Eintragung für jeweils weitere zehn Jahre aufrecht zu erhalten, sind zulässig.
(3)Im Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung hat der Mediator seine Fortbildung (§ 20) darzustellen. Die Eintragung ist aufrechtzuerhalten, wenn die fachliche Qualifikation durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen weiter gewährleistet ist und keine der übrigen Voraussetzungen nach § 14 vorliegt. Zur Prüfung der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Eintragung kann der Bundesminister für Justiz den Ausschuss befassen.
(3)Im Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung hat der Mediator seine Fortbildung (Paragraph 20,) darzustellen. Die Eintragung ist aufrechtzuerhalten, wenn die fachliche Qualifikation durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen weiter gewährleistet ist und keine der übrigen Voraussetzungen nach Paragraph 14, vorliegt. Zur Prüfung der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Eintragung kann der Bundesminister für Justiz den Ausschuss befassen. Streichung von der Liste § 14.
(1)Der Bundesminister für Justiz hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses für Mediation, mit Bescheid den Mediator von der Liste zu streichen, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine Voraussetzung nach § 9 weggefallen ist oder nicht bestanden hat, der Mediator seiner Pflicht nach § 20 nicht nachkommt oder er sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen hat.Paragraph 14,
(1)Der Bundesminister für Justiz hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses für Mediation, mit Bescheid den Mediator von der Liste zu streichen, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine Voraussetzung nach Paragraph 9, weggefallen ist oder nicht bestanden hat, der Mediator seiner Pflicht nach Paragraph 20, nicht nachkommt oder er sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen hat.
(2)Darüber hinaus ist der Mediator im Fall seines Verzichts, seines Todes oder wegen Ablaufs der Frist (§ 13) von der Liste zu streichen.
(2)Darüber hinaus ist der Mediator im Fall seines Verzichts, seines Todes oder wegen Ablaufs der Frist (Paragraph 13,) von der Liste zu streichen.
(3)Im Fall der Streichung ist der bisherige Eintrag in Evidenz zu halten. […] Fortbildung §
  1. Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen.Paragraph 20, Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen. […]“ 3.
  2. Zur formlosen Mitteilung der Verlängerung der Eintragung anstelle eines Bescheides:

§ 13Abs. 2 Ziv

MediatG haben Mediator:innen für die Verlängerung ihrer Eintragung frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre zu begehren bzw. zu beantragen.

Paragraph 13, Absatz 2, ZivMediatG haben Mediator:innen für die Verlängerung ihrer Eintragung frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre zu begehren bzw. zu beantragen. Laut Auskunft der belangten Behörde vom XXXX würde bei Stattgabe eines diesbezüglichen Antrags als korrespondierender Akt kein Bescheid, sondern [lediglich] eine (formlose) Mitteilung an die Antragsteller:innen ergehen.Laut Auskunft der belangten Behörde vom römisch 40 würde bei Stattgabe eines diesbezüglichen Antrags als korrespondierender Akt kein Bescheid, sondern [lediglich] eine (formlose) Mitteilung an die Antragsteller:innen ergehen. Hierzu besagt die Judikatur zunächst Folgendes: Die Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein "Antrag" ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht (VwGH vom 03.10.2023, Ra 2022/12/0022, GRS wie Ra 2021/03/0053 B

  1. August 2021 RS 2, vgl. etwa VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0002, VwGH 17.3.2011, 2009/03/0077, je mwN).Hierzu besagt die Judikatur zunächst Folgendes: Die Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein "Antrag" ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht (VwGH vom 03.10.2023, Ra 2022/12/0022, GRS wie Ra 2021/03/0053 B
  2. August 2021 RS 2, vergleiche etwa VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0002, VwGH 17.3.2011, 2009/03/0077, je mwN). Selbst eine Mitwirkungspflichtverletzung des Antragstellers kann nicht dazu führen, dass die Behörde von ihrer Verpflichtung entbunden wird, über den Antrag des Antragstellers innerhalb der Entscheidungsfrist einen Bescheid zu erlassen (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021). Vielmehr hätte die Behörde (das VwG) eine etwaig unterlassene Mitwirkung des Antragstellers würdigen und ihre (aufgrund einer fehlenden Mitwirkung allenfalls auch negativ ausfallende) Entscheidung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfrist treffen müssen (VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/22/0089, vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021).Selbst eine Mitwirkungspflichtverletzung des Antragstellers kann nicht dazu führen, dass die Behörde von ihrer Verpflichtung entbunden wird, über den Antrag des Antragstellers innerhalb der Entscheidungsfrist einen Bescheid zu erlassen vergleiche VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021). Vielmehr hätte die Behörde (das VwG) eine etwaig unterlassene Mitwirkung des Antragstellers würdigen und ihre (aufgrund einer fehlenden Mitwirkung allenfalls auch negativ ausfallende) Entscheidung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfrist treffen müssen (VwGH vom 17.09.2019, Ra 2019/22/0089, vergleiche VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021). Art. 132 B-VG gewährt Rechtschutz in den Fällen, in denen jemand einen Rechtsanspruch darauf hat, dass eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid erlässt (VwGH vom 23.06.2009, 2008/06/0236).Artikel 132, B-VG gewährt Rechtschutz in den Fällen, in denen jemand einen Rechtsanspruch darauf hat, dass eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid erlässt (VwGH vom 23.06.2009, 2008/06/0236). Auch für die Erlassung eines Bescheides über eine

§ 67Abs.

1 Z. 2 AVG erhobene "Maßnahmenbeschwerde" gilt die in § 73 Abs. 1 leg.cit normierte Frist. Abgesehen davon ordnet diese Gesetzesbestimmung an, dass (ua) über Anträge von Parteien - wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub (und nur "spätestens" sechs Monate nach deren Einlangen) der Bescheid zu erlassen ist (VwGH vom 19.03.2009, 2009/18/0060).Auch für die Erlassung eines Bescheides über eine

Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, AVG erhobene "Maßnahmenbeschwerde" gilt die in Paragraph 73, Absatz eins, leg.cit normierte Frist. Abgesehen davon ordnet diese Gesetzesbestimmung an, dass (ua) über Anträge von Parteien - wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub (und nur "spätestens" sechs Monate nach deren Einlangen) der Bescheid zu erlassen ist (VwGH vom 19.03.2009, 2009/18/0060). Im Schrifttum bzw. in der hL wird jedoch in jenen Fällen, in denen dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wird, von der Notwendigkeit einer bescheidförmigen Erledigung abgesehen: „Als Anträge werden im Schrifttum jene Anbringen qualifiziert, die einen Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Behörde auslösen (Hengstschläger4 Rz 113). Sie können unmittelbar auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens oder aber primär auf die Erbringung einer faktischen behördlichen Leistung (zB auf Ausstellung einer Urkunde, auf Erteilung einer Auskunft oder auf Zustellung eines Bescheides [§ 8 Rz 21]) abzielen (Thienel/Schulev-Steindl5 110). In letzterem Fall ist ein bescheidförmiger Abspruch über das subjektive Recht des Antragstellers aus rechtsstaatlicher Sicht (nur) dann entbehrlich, wenn dessen Begehren vollinhaltlich entsprochen wird (vgl Hengstschläger/Leeb, JBl 2003, 274, 356). Ansonsten ist ein ab- oder zurückweisender Bescheid zu erlassen (Hengstschläger4 Rz 628; näher § 73 Rz 151 ff).Im Schrifttum bzw. in der hL wird jedoch in jenen Fällen, in denen dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wird, von der Notwendigkeit einer bescheidförmigen Erledigung abgesehen: „Als Anträge werden im Schrifttum jene Anbringen qualifiziert, die einen Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Behörde auslösen (Hengstschläger4 Rz 113). Sie können unmittelbar auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens oder aber primär auf die Erbringung einer faktischen behördlichen Leistung (zB auf Ausstellung einer Urkunde, auf Erteilung einer Auskunft oder auf Zustellung eines Bescheides [§ 8 Rz 21]) abzielen (Thienel/Schulev-Steindl5 110). In letzterem Fall ist ein bescheidförmiger Abspruch über das subjektive Recht des Antragstellers aus rechtsstaatlicher Sicht (nur) dann entbehrlich, wenn dessen Begehren vollinhaltlich entsprochen wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, JBl 2003, 274, 356). Ansonsten ist ein ab- oder zurückweisender Bescheid zu erlassen (Hengstschläger4 Rz 628; näher Paragraph 73, Rz 151 ff). Das bedeutet für die gegenständliche Rechtssache, dass das auf einen Verlängerungsantrag positiv korrespondierende Mitteilungsschreiben an den Antragsteller für rechtmäßig zu erachten ist. 3.4. Zum Erkenntnis Spruchpunkt A. bzw. materiell-inhaltlich zum Verstoß gegen die Fortbildungspflicht

§ 20Ziv

MediatG:3.4. Zum Erkenntnis Spruchpunkt A. bzw. materiell-inhaltlich zum Verstoß gegen die Fortbildungspflicht

Paragraph 20, ZivMediatG:

§ 8Ziv

MediatG hat (derzeit:) die Bundesministerin für Justiz eine Liste der Mediator:innen zu führen. In der Liste sind Vor- und Familiennamen, Geburtstag, die Bezeichnung des sonstigen Berufs der Mediatorin/des Mediators, ihre/seine Arbeitsanschrift und ihr/sein akademischer Grad anzugeben. Gibt die/der Mediator:in ihren/seinen fachlichen Tätigkeitsbereich oder ihre/seine fachlichen Tätigkeitsbereiche an, so sind auch diese in dieser Liste anzuführen. Zudem ist die Liste der Mediator:innen in geeigneter Weise elektronisch kundzumachen.

Paragraph 8, ZivMediatG hat (derzeit:) die Bundesministerin für Justiz eine Liste der Mediator:innen zu führen. In der Liste sind Vor- und Familiennamen, Geburtstag, die Bezeichnung des sonstigen Berufs der Mediatorin/des Mediators, ihre/seine Arbeitsanschrift und ihr/sein akademischer Grad anzugeben. Gibt die/der Mediator:in ihren/seinen fachlichen Tätigkeitsbereich oder ihre/seine fachlichen Tätigkeitsbereiche an, so sind auch diese in dieser Liste anzuführen. Zudem ist die Liste der Mediator:innen in geeigneter Weise elektronisch kundzumachen.

§ 9Abs. 1 Ziv

MediatG hat Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren, wer nachweist, dass er/sie (1.) das 28. Lebensjahr vollendet hat, (2.) fachlich qualifiziert ist, (3.) vertrauenswürdig ist und (4.) eine Haftpflichtversicherung nach § 19 ZivMediatG abgeschlossen hat.

Paragraph 9, Absatz eins, ZivMediatG hat Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren, wer nachweist, dass er/sie (1.) das 28. Lebensjahr vollendet hat, (2.) fachlich qualifiziert ist, (3.) vertrauenswürdig ist und (4.) eine Haftpflichtversicherung nach Paragraph 19, ZivMediatG abgeschlossen hat.

§ 13Abs. 1 Ziv

MediatG ist, wer die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste erfüllt, für die Dauer von fünf Jahren, unter Anführung des Tages des Endes der Frist, einzutragen. Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mittels Bescheid zu versagen.

Paragraph 13, Absatz eins, ZivMediatG ist, wer die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste erfüllt, für die Dauer von fünf Jahren, unter Anführung des Tages des Endes der Frist, einzutragen. Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mittels Bescheid zu versagen.

§ 13Abs. 2 Ziv

MediatG kann die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehrt werden. Erneute Anträge, die Eintragung für jeweils weitere zehn Jahre aufrecht zu erhalten, sind zulässig.

Paragraph 13, Absatz 2, ZivMediatG kann die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehrt werden. Erneute Anträge, die Eintragung für jeweils weitere zehn Jahre aufrecht zu erhalten, sind zulässig.

§ 14Abs. 1 Ziv

MediatG hat (derzeit:) die Bundesministerin für Justiz, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses für Mediation, mit Bescheid die/den Mediator:in von der Liste zu streichen, wenn zur Kenntnis gelangt, dass eine Voraussetzung

§ 9Ziv

MediatG weggefallen ist oder nicht bestanden hat, die/der Mediator:in ihrer/seiner Pflicht

§ 20Ziv

MediatG nicht nachkommt oder er/sie sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen seine/ihre Pflichten verstoßen hat.

Paragraph 14, Absatz eins, ZivMediatG hat (derzeit:) die Bundesministerin für Justiz, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses für Mediation, mit Bescheid die/den Mediator:in von der Liste zu streichen, wenn zur Kenntnis gelangt, dass eine Voraussetzung

Paragraph 9, ZivMediatG weggefallen ist oder nicht bestanden hat, die/der Mediator:in ihrer/seiner Pflicht

Paragraph 20, ZivMediatG nicht nachkommt oder er/sie sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen seine/ihre Pflichten verstoßen hat.

§ 20Ziv

MediatG hat sich die/der Mediator:in angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies der Bundesministerin für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen. Dieser Nachweis hat unaufgefordert zu erfolgen.

Paragraph 20, ZivMediatG hat sich die/der Mediator:in angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies der Bundesministerin für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen. Dieser Nachweis hat unaufgefordert zu erfolgen. Die Bundesministerin für Justiz hat die/den Mediator:in

§ 14Abs. 1 dritter Fall Ziv

MediatG von der Liste zu streichen, wenn diese/r ihre/seiner Pflicht

§ 20Ziv

MediatG nicht nachkommt.Die Bundesministerin für Justiz hat die/den Mediator:in

Paragraph 14, Absatz eins, dritter Fall ZivMediatG von der Liste zu streichen, wenn diese/r ihre/seiner Pflicht

Paragraph 20, ZivMediatG nicht nachkommt. Nach der erstmaligen Verlängerung der Eintragung des Beschwerdeführers wurde diese

§ 13Abs. 2 Ziv

MediatG am XXXX für weitere zehn Jahre, sohin bis XXXX , verlängert. Nach der erstmaligen Verlängerung der Eintragung des Beschwerdeführers wurde diese

Paragraph 13, Absatz 2, ZivMediatG am römisch 40 für weitere zehn Jahre, sohin bis römisch 40 , verlängert. Im Zeitraum von XXXX bis zum XXXX sind seitens des Beschwerdeführers keine Fortbildungsnachweise

§ 20Ziv

MediatG vorgelegt bzw. erbracht worden. Er hat somit die ex lege-Nachweispflicht

§ 20Ziv

MediatG verletzt. Im Zeitraum von römisch 40 bis zum römisch 40 sind seitens des Beschwerdeführers keine Fortbildungsnachweise

Paragraph 20, ZivMediatG vorgelegt bzw. erbracht worden. Er hat somit die ex lege-Nachweispflicht

Paragraph 20, ZivMediatG verletzt.

§ 14Abs. 1 dritter Fall Ziv

MediatG hat die belangte Behörde in einem derartigen Fall eine Streichung vorzunehmen. Aufgrund der Formulierung „hat“ (im Indikativ) handelt es sich hierbei um keine Ermessensentscheidung und war die Streichung zwingend vorzunehmen.

Paragraph 14, Absatz eins, dritter Fall ZivMediatG hat die belangte Behörde in einem derartigen Fall eine Streichung vorzunehmen. Aufgrund der Formulierung „hat“ (im Indikativ) handelt es sich hierbei um keine Ermessensentscheidung und war die Streichung zwingend vorzunehmen. Zudem gilt es zu betonen, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor mehrmalig auf die Verpflichtung zur Erbringung von entsprechenden Nachweisen hingewiesen wurde, doch in der Zeit von XXXX bis XXXX , wenngleich teils verspätet, aber doch, von der belangten Behörde akzeptierte Fortbildungsnachweise vorgelegt hatte. Zudem gilt es zu betonen, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor mehrmalig auf die Verpflichtung zur Erbringung von entsprechenden Nachweisen hingewiesen wurde, doch in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 , wenngleich teils verspätet, aber doch, von der belangten Behörde akzeptierte Fortbildungsnachweise vorgelegt hatte. Vorliegend hatte er jedoch – trotz entsprechender Erinnerung im Jahr XXXX und im Rahmen eines Parteiengehörs im Jänner XXXX – keine Nachweise erbracht. Vorliegend hatte er jedoch – trotz entsprechender Erinnerung im Jahr römisch 40 und im Rahmen eines Parteiengehörs im Jänner römisch 40 – keine Nachweise erbracht. Von einem Rechtsirrtum seitens des Beschwerdeführers kann daher folglich nicht ausgegangen werden und gilt es zu betonen, dass selbst im Falle einer irrtümlichen Nichtbefolgung der Nachweispflicht dies zu Lasten des – juristisch gebildeten - Beschwerdeführers gehen würde. Es wurde somit im Ergebnis seitens des Beschwerdeführers im Verfahrens kein Grund aufgezeigt, welcher die Streichung hindern könnte. 3.

  1. Zum vorgebrachten Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 B-VG und der vorgebrachten Verfassungswidrigkeit des § 20 ZivMediatG:3.
  2. Zum vorgebrachten Verstoß gegen Artikel 18, Absatz eins, B-VG und der vorgebrachten Verfassungswidrigkeit des Paragraph 20, ZivMediatG: Der Beschwerdeführer behauptet weiters Rechtswidrigkeit der diesbezüglichen Regelungen im ZivMediatG wegen eines Verstoßes gegen Art. 18 Abs. 1 B-VG bzw. §§ 13 und 20 ZivMediatG würden einander widersprechen. Zudem sei § 20 ZivMediatG verfassungswidrig, da der Begriff „angemessen“ nicht erläutert werde. Der Beschwerdeführer behauptet weiters Rechtswidrigkeit der diesbezüglichen Regelungen im ZivMediatG wegen eines Verstoßes gegen Artikel 18, Absatz eins, B-VG bzw. Paragraphen 13 und 20 ZivMediatG würden einander widersprechen. Zudem sei Paragraph 20, ZivMediatG verfassungswidrig, da der Begriff „angemessen“ nicht erläutert werde. Hierzu ist wie folgt auszuführen: Aus der in Art. 18 Abs. 1 und 2 B-VG angeordneten Bindung der Vollziehung an das Gesetz folgt das an den Gesetzgeber gerichtete Gebot, inhaltlich ausreichend bestimmte Regelungen zu schaffen; dieses Gebot folgt insbesondere aus der Wendung „auf Grund der Gesetze“. Das Determinierungsgebot verlangt somit im Interesse der demokratischen Legitimation des Vollzugshandelns, seiner Vorhersehbarkeit für die Rechtsunterworfenen und seiner effektiven (verwaltungs-) gerichtlichen Kontrolle, dass alle wesentlichen Momente der beabsichtigten Regelung (VfSlg 176/1923) schon im Gesetz selbst festgelegt sind. Es ist jedoch nicht präzise erkennbar, wie genau gesetzliche Regelungen sein müssen, um dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 und 2 B-VG zu entsprechen, wo also die Grenze zwischen ausreichender Bestimmtheit und zu weitgehender Ermächtigung („formalgesetzliche Delegation“) verläuft. Aus der in Artikel 18, Absatz eins und 2 B-VG angeordneten Bindung der Vollziehung an das Gesetz folgt das an den Gesetzgeber gerichtete Gebot, inhaltlich ausreichend bestimmte Regelungen zu schaffen; dieses Gebot folgt insbesondere aus der Wendung „auf Grund der Gesetze“. Das Determinierungsgebot verlangt somit im Interesse der demokratischen Legitimation des Vollzugshandelns, seiner Vorhersehbarkeit für die Rechtsunterworfenen und seiner effektiven (verwaltungs-) gerichtlichen Kontrolle, dass alle wesentlichen Momente der beabsichtigten Regelung (VfSlg 176 aus 1923,) schon im Gesetz selbst festgelegt sind. Es ist jedoch nicht präzise erkennbar, wie genau gesetzliche Regelungen sein müssen, um dem Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, Absatz eins und 2 B-VG zu entsprechen, wo also die Grenze zwischen ausreichender Bestimmtheit und zu weitgehender Ermächtigung („formalgesetzliche Delegation“) verläuft. Der Verfassungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass der durch Art. 18 B-VG gebotene Determinierungsgrad dem „jeweiligen Regelungsgegenstand“ iSd differenzierten Legalitätsprinzips adäquat sein müsse, also angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelungen sein können, ein dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquater Determinierungsgrad vorliegt (vgl. VfSlg 17.348, 19.700, 20.250, 20.252). Art. 18 B-VG verlange, dass jeglicher Vollzugsakt am Gesetz auf seine Rechtmäßigkeit hin gemessen werden kann (VfSlg 11.937, 12.133). Verschiedentlich wird auch gefordert, dass der Inhalt einer Regelung „soweit bestimmbar ist, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann“ (vgl. VfSlg 13.460). Ob eine Vorschrift ausreichend bestimmt ist, hängt auch von ihren Folgen ab (vgl. VfSlg 13.816; Muzak, B-VG6 Art. 18, Rz 8; Ranacher/Sonntag in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 18 B-VG, Rz 10; Grabenwarter/Frank, B-VG Art. 18, Rz. 4 und 6).Der Verfassungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass der durch Artikel 18, B-VG gebotene Determinierungsgrad dem „jeweiligen Regelungsgegenstand“ iSd differenzierten Legalitätsprinzips adäquat sein müsse, also angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelungen sein können, ein dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquater Determinierungsgrad vorliegt vergleiche VfSlg 17.348, 19.700, 20.250, 20.252). Artikel 18, B-VG verlange, dass jeglicher Vollzugsakt am Gesetz auf seine Rechtmäßigkeit hin gemessen werden kann (VfSlg 11.937, 12.133). Verschiedentlich wird auch gefordert, dass der Inhalt einer Regelung „soweit bestimmbar ist, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann“ vergleiche VfSlg 13.460). Ob eine Vorschrift ausreichend bestimmt ist, hängt auch von ihren Folgen ab vergleiche VfSlg 13.816; Muzak, B-VG6 Artikel 18,, Rz 8; Ranacher/Sonntag in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 18, B-VG, Rz 10; Grabenwarter/Frank, B-VG Artikel 18,, Rz. 4 und 6). Die Judikatur vertritt in einzelnen Bereichen eine strenge Linie. So geht diese davon aus, dass eine Abstufung nach dem Rechtschutzbedürfnis bestehe und Art. 18 Abs. 1 B-VG einen, dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad verlange (vgl. VfSlg 13.785, 17.349; Muzak, B-VG6 Art. 18, Rz 11). Die Judikatur vertritt in einzelnen Bereichen eine strenge Linie. So geht diese davon aus, dass eine Abstufung nach dem Rechtschutzbedürfnis bestehe und Artikel 18, Absatz eins, B-VG einen, dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad verlange vergleiche VfSlg 13.785, 17.349; Muzak, B-VG6 Artikel 18,, Rz 11). Ob eine gesetzliche Vorschrift dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot

Art. 18

B-VG entspricht, richtet sich nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach der Entstehungsgeschichte, dem Inhalt und dem Zweck der Regelung. Bei der Ermittlung des Inhalts einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Eine Regelung verletzt die in Art. 18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse dann, wenn nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz ermächtigt (VfSlg 16.137/2001, 20.130/2016; Ranacher/Sonntag in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 18 B-VG, Rz 11f). Ob eine gesetzliche Vorschrift dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot

Artikel 18

, B-VG entspricht, richtet sich nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach der Entstehungsgeschichte, dem Inhalt und dem Zweck der Regelung. Bei der Ermittlung des Inhalts einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Eine Regelung verletzt die in Artikel 18, B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse dann, wenn nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz ermächtigt (VfSlg 16.137 aus 2001,, 20.130 aus 2016,; Ranacher/Sonntag in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 18, B-VG, Rz 11f). Erläuterungen zur Regierungsvorlage können im Rahmen der Interpretation des Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten. Dabei bewirkt die Bindung der Verwaltung nach Art. 18 B-VG einen Vorrang des Gesetzeswortlautes, wobei § 6 ABGB auf die Bedeutung des Wortlauts in seinem Zusammenhang verweist (VwGH 10.5.2023, Ra 2022/01/0314, mwN).Erläuterungen zur Regierungsvorlage können im Rahmen der Interpretation des Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten. Dabei bewirkt die Bindung der Verwaltung nach Artikel 18, B-VG einen Vorrang des Gesetzeswortlautes, wobei Paragraph 6, ABGB auf die Bedeutung des Wortlauts in seinem Zusammenhang verweist (VwGH 10.5.2023, Ra 2022/01/0314, mwN). Die Erläuterungen zum ZivMediatG (ErläutRV 24 BlgNr. XXII. GP, 17f und 21f) werden auszugsweise wie folgt ausgeführt:Die Erläuterungen zum ZivMediatG (ErläutRV 24 BlgNr. römisch 22 . GP, 17f und 21f) werden auszugsweise wie folgt ausgeführt: „Zu § 13:„Zu Paragraph 13 : […] Das Fortbestehen der fachlichen Qualifikationen des Mediators wird im Wesentlichen anhand der von ihm besuchten Fortbildungsveranstaltungen (siehe dazu die Erläuterungen zu § 20) zu überprüfen sein. […][…] Das Fortbestehen der fachlichen Qualifikationen des Mediators wird im Wesentlichen anhand der von ihm besuchten Fortbildungsveranstaltungen (siehe dazu die Erläuterungen zu Paragraph 20,) zu überprüfen sein. […] Zu § 14:Zu Paragraph 14 : Um die Qualität der eingetragenen Mediatoren nachhaltig sicherzustellen, sieht § 14 unter bestimmten Voraussetzungen die Streichung aus der Liste der Mediatoren vor. […] Sonst kann eine Streichung auch dann geboten sein, wenn der Mediator gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt. Zu diesen Pflichten zählt vor allem die § 20 normierte Verpflichtung zum Nachweis einer laufenden Fortbildung; ihre Verletzung soll jedenfalls die Streichung aus der Liste nach sich ziehen. […]Um die Qualität der eingetragenen Mediatoren nachhaltig sicherzustellen, sieht Paragraph 14, unter bestimmten Voraussetzungen die Streichung aus der Liste der Mediatoren vor. […] Sonst kann eine Streichung auch dann geboten sein, wenn der Mediator gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt. Zu diesen Pflichten zählt vor allem die Paragraph 20, normierte Verpflichtung zum Nachweis einer laufenden Fortbildung; ihre Verletzung soll jedenfalls die Streichung aus der Liste nach sich ziehen. […] Zu § 20:Zu Paragraph 20 : Diese Bestimmung soll den Fortbestand und die Weiterentwicklung der fachlichen Eignung der Mediatoren auch nach ihrer Eintragung in die Liste sicherstellen. Schließlich haben die Parteien bei Eingehen des Mediationsverhältnisses einen Anspruch, aktuelle Kenntnisse über die Mediation bei ihrem eingetragenen Mediator vorzufinden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es selbstverständlich auch im Bereich der Mediation zu einer raschen Fortentwicklung der theoretischen Grundlagen und insbesondere Methoden kommen wird. Als Fortbildung wird die Teilnahme an Fachseminaren, Workshops, Fallanalysen, berufsbegleitender Supervision usw. in Frage kommen. Eigene Lehrtätigkeit kann im Allgemeinen nicht als Fortbildung gelten, da der Lehrende hier Wissen vermittelt, das ihm ohnedies geläufig ist. Die Fortbildung bezweckt aber gerade darüber hinaus das Vertiefen oder Erlernen an sich unbekannter Bereiche der Mediation. Da sich nach den bisherigen Gesprächen mit den Experten noch kein einheitliches Bild der Fortbildungskriterien ergeben hat, erscheint es sinnvoll, zumindest derzeit keine generellen Festlegungen über die Fortbildungsinhalte im Gesetz vorzunehmen. Um den Bundesminister für Justiz eine Kontrolle über die Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, hat ihm der Mediator diese in fünfjährigen Abständen unaufgefordert durch adäquate Urkunden nachzuweisen. Diese Frist und die Anzahl der Fortbildungsstunden wurde von der Mehrzahl der Teilnehmer an den Arbeitsgesprächen über das Gesetzesvorhaben als angemessen angesehen." § 20 ZivMediatG regelt seinem Wortlaut nach eine Fortbildungspflicht des eingetragenen Mediators, sowie die Pflicht zum Nachweis derselben binnen fünf Jahren. Diese Pflichten ergeben sich klar aus dem Gesetzestext. Auch dem Beschwerdeführer müssen sie bisher erkennbar gewesen sein, hat er seine Pflichten doch bereits in der Vergangenheit erfüllt.Paragraph 20, ZivMediatG regelt seinem Wortlaut nach eine Fortbildungspflicht des eingetragenen Mediators, sowie die Pflicht zum Nachweis derselben binnen fünf Jahren. Diese Pflichten ergeben sich klar aus dem Gesetzestext. Auch dem Beschwerdeführer müssen sie bisher erkennbar gewesen sein, hat er seine Pflichten doch bereits in der Vergangenheit erfüllt. Nach § 14 ZivMediatG hat eine Streichung aus der Eintragungsliste zu erfolgen, wenn zur Kenntnis gelangt, dass eine Voraussetzung nach § 9 ZivMediatG weggefallen ist oder nicht bestanden hat, die/der Mediator:in ihrer/seiner Pflicht

§ 20Ziv

MediatG nicht nachkommt oder sie/er sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen ihre/seine Pflichten verstoßen hat.Nach Paragraph 14, ZivMediatG hat eine Streichung aus der Eintragungsliste zu erfolgen, wenn zur Kenntnis gelangt, dass eine Voraussetzung nach Paragraph 9, ZivMediatG weggefallen ist oder nicht bestanden hat, die/der Mediator:in ihrer/seiner Pflicht

Paragraph 20, ZivMediatG nicht nachkommt oder sie/er sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen ihre/seine Pflichten verstoßen hat. Die Bestimmung des § 14 ZivMediatG ist vergleichbar mit § 10 Abs. 1 Z 1 SDG 1975, hinsichtlich derer der Verwaltungsgerichtshof bereits aussprach, dass im Falle einer solchen Durchbrechung der Rechtkraft bei Entzug der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger keine Wiederaufnahme des Eintragungs- oder Rezertifizierungsverfahrens erforderlich sei (siehe VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0178, Rz 24). Die Norm des § 14 iVm § 20 ZivMediatG erlaubt somit eine Durchbrechung der Rechtskraft früherer Eintragungsbescheide in klar geregelten Fällen.Die Bestimmung des Paragraph 14, ZivMediatG ist vergleichbar mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, SDG 1975, hinsichtlich derer der Verwaltungsgerichtshof bereits aussprach, dass im Falle einer solchen Durchbrechung der Rechtkraft bei Entzug der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger keine Wiederaufnahme des Eintragungs- oder Rezertifizierungsverfahrens erforderlich sei (siehe VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0178, Rz 24). Die Norm des Paragraph 14, in Verbindung mit Paragraph 20, ZivMediatG erlaubt somit eine Durchbrechung der Rechtskraft früherer Eintragungsbescheide in klar geregelten Fällen. Dem Argument des Beschwerdeführers, der Zeitraum des § 20 ZivMediatG (Nachweise alle fünf Jahre) unterscheide sich vom in § 13 ZivMediatG geregelten Zeitraum (Eintragung für zehn Jahre), kommt unter diesem Gesichtspunkt keine Relevanz zu, ist doch gerade diese Durchbrechung der Rechtskraft der Eintragung in § 14 ZivMediatG geregelt. Auch wenn, wie im vorliegenden Fall eine grundsätzlich rechtskräftige Eintragung vorliegt, hat eine Streichung bei Nichterfüllung der Nachweisverpflichtung in § 20 ZivMediatG zu erfolgen.Dem Argument des Beschwerdeführers, der Zeitraum des Paragraph 20, ZivMediatG (Nachweise alle fünf Jahre) unterscheide sich vom in Paragraph 13, ZivMediatG geregelten Zeitraum (Eintragung für zehn Jahre), kommt unter diesem Gesichtspunkt keine Relevanz zu, ist doch gerade diese Durchbrechung der Rechtskraft der Eintragung in Paragraph 14, ZivMediatG geregelt. Auch wenn, wie im vorliegenden Fall eine grundsätzlich rechtskräftige Eintragung vorliegt, hat eine Streichung bei Nichterfüllung der Nachweisverpflichtung in Paragraph 20, ZivMediatG zu erfolgen. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen kommt daher angesichts des diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut der §§ 14 und 20 ZivMediatG in Zusammenschau mit den Erläuterungen keine Berechtigung zu. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen kommt daher angesichts des diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut der Paragraphen 14 und 20 ZivMediatG in Zusammenschau mit den Erläuterungen keine Berechtigung zu. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, § 20 ZivMediatG regle lediglich das Ausmaß, jedoch, abgesehen vom schwammigen Begriff „angemessen“, ansonsten überhaupt keine näheren Inhalte für Fortbildungen. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, Paragraph 20, ZivMediatG regle lediglich das Ausmaß, jedoch, abgesehen vom schwammigen Begriff „angemessen“, ansonsten überhaupt keine näheren Inhalte für Fortbildungen. Hierzu wird angemerkt, dass der Gesetzgeber bei der Beschreibung und Formulierung unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, dadurch zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, kann im Hinblick auf den Regelungsgegenstand erforderlich sein, steht aber grundsätzlich in Einklang mit Art. 18 Abs. 1 B-VG (vgl die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum »differenzierten Legalitätsprinzip«, zB VfSlg 13.785/1994 mwN, 20.130/2016; VfGH 26.9.2017, G 39/2017).Hierzu wird angemerkt, dass der Gesetzgeber bei der Beschreibung und Formulierung unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, dadurch zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, kann im Hinblick auf den Regelungsgegenstand erforderlich sein, steht aber grundsätzlich in Einklang mit Artikel 18, Absatz eins, B-VG vergleiche die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum »differenzierten Legalitätsprinzip«, zB VfSlg 13.785 aus 1994, mwN, 20.130 aus 2016,; VfGH 26.9.2017, G 39 aus 2017,). Zusätzlich kann hinsichtlich der Art der „angemessenen“ Fortbildungen nach § 20 ZivMediatG auf die Erläuterungen verwiesen werden (ErläutRV 24 BlgNr. XXII. GP, 21f). Auch die Gesetzesmaterialien geben Aufschluss über die Fortbildung („Als Fortbildung wird die Teilnahme an Fachseminaren, Workshops, Fallanalysen, berufsbegleitender Supervision usw. in Frage kommen) und sind die Erläuterungen nach oben angeführter Rechtsprechung zu berücksichtigen. Es ist klar das Ziel des Gesetzgebers ersichtlich, den Parteien einen Anspruch zu sichern, bei Eingehen des Mediationsverhältnisses aktuelle Kenntnisse über die Mediation bei ihrem eingetragenen Mediator vorzufinden. Angesichts dieser Erläuterungen bleibt hinsichtlich des ohnehin klaren Gesetzeswortlautes kein Interpretations- oder Auslegungsspielraum im Sinne des Beschwerdevorbringens. Zusätzlich kann hinsichtlich der Art der „angemessenen“ Fortbildungen nach Paragraph 20, ZivMediatG auf die Erläuterungen verwiesen werden (ErläutRV 24 BlgNr. römisch 22 . GP, 21f). Auch die Gesetzesmaterialien geben Aufschluss über die Fortbildung („Als Fortbildung wird die Teilnahme an Fachseminaren, Workshops, Fallanalysen, berufsbegleitender Supervision usw. in Frage kommen) und sind die Erläuterungen nach oben angeführter Rechtsprechung zu berücksichtigen. Es ist klar das Ziel des Gesetzgebers ersichtlich, den Parteien einen Anspruch zu sichern, bei Eingehen des Mediationsverhältnisses aktuelle Kenntnisse über die Mediation bei ihrem eingetragenen Mediator vorzufinden. Angesichts dieser Erläuterungen bleibt hinsichtlich des ohnehin klaren Gesetzeswortlautes kein Interpretations- oder Auslegungsspielraum im Sinne des Beschwerdevorbringens. Zuletzt vermeint der Beschwerdeführer, die Richtlinie des Beirates für Mediation über die Kriterien zur Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach § 20 ZivMediatG sei rechtswidrig, da diese auf einer rechtswidrigen Norm beruhe. Zuletzt vermeint der Beschwerdeführer, die Richtlinie des Beirates für Mediation über die Kriterien zur Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach Paragraph 20, ZivMediatG sei rechtswidrig, da diese auf einer rechtswidrigen Norm beruhe. In dieser Richtlinie werden die in § 20 ZivMediatG bzw. den Erläuterungen genannten Kriterien aufgezeigt; an der Nachweispflicht des Beschwerdeführers vermag diese Hilfestellung der belangten Behörde nichts zu ändern.In dieser Richtlinie werden die in Paragraph 20, ZivMediatG bzw. den Erläuterungen genannten Kriterien aufgezeigt; an der Nachweispflicht des Beschwerdeführers vermag diese Hilfestellung der belangten Behörde nichts zu ändern. 3.6. Zum Beschluss Spruchpunkt A. bzw. materiell-inhaltlich zum Antrag auf Vorlage an den Verfassungsgerichtshof als Gesetzesbeschwerde: Hinsichtlich des Antrags, die Angelegenheit dem Verfassungsgerichtshof als Gesetzesbeschwerde vorzulegen, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer sich nach Erlassung des vorliegenden Erkenntnisses im Rechtsmittelweg nach Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d B-VG unmittelbar an den Verfassungsgerichtshof wenden kann.Hinsichtlich des Antrags, die Angelegenheit dem Verfassungsgerichtshof als Gesetzesbeschwerde vorzulegen, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer sich nach Erlassung des vorliegenden Erkenntnisses im Rechtsmittelweg nach Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, B-VG unmittelbar an den Verfassungsgerichtshof wenden kann. Das Bundesverwaltungsgericht ist

Art. 89Abs. 2 i

Vm Art. 135 Abs. 4 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen die Anwendung dieses Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat (Bußjäger in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 140 B-VG Rz 7 [Stand 01.01.2021, rdb.at]. Das Bundesverwaltungsgericht ist

Artikel 89

, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen die Anwendung dieses Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat (Bußjäger in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 140, B-VG Rz 7 [Stand 01.01.2021, rdb.at]. Wie unter 3.

  1. ausgeführt bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine derartigen Bedenken. Ein Anspruch jedoch auf Vorlage durch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrags des Beschwerdeführers besteht nicht und war der diesbezügliche Antrag folglich zurückzuweisen. 3.
  2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der gegenständlichen Rechtsfrage um eine, die in den Bereich der civil rights nach Art. 6 EMRK fällt; daher wäre – so kein Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorliegt – eine solche durchzuführen.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der gegenständlichen Rechtsfrage um eine, die in den Bereich der civil rights nach Artikel 6, EMRK fällt; daher wäre – so kein Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorliegt – eine solche durchzuführen. Die Behörde hat im Rahmen der Beschwerdevorlage (siehe VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038) keinen entsprechenden Antrag gestellt, dies ist im Hinblick auf die rechtskundige Behörde als Verzicht zu werten. Eine solche Wertung kommt in Bezug auf einen nicht rechtskundigen Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Betracht. Ist der Beschwerdeführer aber von einem Anwalt vertreten und findet sich weder ein Verhandlungsantrag noch werden relevante Beweisanträge gestellt, gilt dies als Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (VwGH 3.9.2015, Ra 2015/21/0054), dies gilt auch für unvertretene, aber rechtskundige Beschwerdeführer (VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0073). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde weder einen Verhandlungs- noch einen Beweisantrag gestellt, er ist Jurist (ehemaliger Rechtsanwalt) und daher rechtskundig. Daher liegt auch hinsichtlich des Beschwerdeführers ein konkludenter Verhandlungsverzicht vor, sodass auch auf Grund des klaren, unstrittigen Sachverhalts auch amtswegig keine Verhandlung durchzuführen war. 3.
  3. Conclusio: Es war daher die Beschwerde abzuweisen, zudem der Antrag des Beschwerdeführers auf unmittelbare Vorlage an den Verfassungsgerichtshof zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  4. Zu B) des Erkenntnisses und Beschusses bzw. zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen bzw. zur Durchbrechung der Rechtskraft in einem Eintragungsverfahren zur Bestimmung des § 10 SDG (siehe VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0178, Rz 24) angeführt wurde, ist diese auch auf die dasselbe Telos verfolgenden Bestimmungen des §§ 14 iVm 20 ZivMediatG übertragbar.Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen bzw. zur Durchbrechung der Rechtskraft in einem Eintragungsverfahren zur Bestimmung des Paragraph 10, SDG (siehe VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0178, Rz 24) angeführt wurde, ist diese auch auf die dasselbe Telos verfolgenden Bestimmungen des Paragraphen 14, in Verbindung mit 20 ZivMediatG übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W296.2310588.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.