GVG iVm §§ 14 Abs. 1 und 20 ZivMediatG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 14, Absatz eins und 20 ZivMediatG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
II. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom XXXX , Zl XXXX , zudem folgenden römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zudem folgenden BESCHLUSS Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, die gegenständliche „Angelegenheit“ dem Verfassungsgerichtshof als Gesetzesbeschwerde vorzulegen, wird
GVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, die gegenständliche „Angelegenheit“ dem Verfassungsgerichtshof als Gesetzesbeschwerde vorzulegen, wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom XXXX bei der Bundesministerin für Justiz (im Folgenden: belangte Behörde) die Eintragung in die Liste der Mediator:innen nach dem Zivilrecht-Mediations-Gesetz (ZivMediatG). Er wurde am XXXX zu Zl XXXX
MediatG), BGBI. I Nr. 29/2003, für die Dauer von fünf Jahren in die Liste der Mediator:innen eingetragen. 1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom römisch 40 bei der Bundesministerin für Justiz (im Folgenden: belangte Behörde) die Eintragung in die Liste der Mediator:innen nach dem Zivilrecht-Mediations-Gesetz (ZivMediatG). Er wurde am römisch 40 zu Zl römisch 40
Paragraph 13, Absatz eins, Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), BGBI. römisch eins Nr. 29 aus 2003,, für die Dauer von fünf Jahren in die Liste der Mediator:innen eingetragen.
MediatG bis XXXX nicht nachgekommen sei und es wurde ihm eine Nachfrist eingeräumt. 3. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer mit E-Mail der belangten Behörde daran erinnert, dass er seiner Nachweispflicht
Paragraph 20, ZivMediatG bis römisch 40 nicht nachgekommen sei und es wurde ihm eine Nachfrist eingeräumt.
MediatG zur Gänze nachgekommen sei. 5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nunmehr der Verpflichtung
Paragraph 20, ZivMediatG zur Gänze nachgekommen sei. Ergänzend wurde expressis verbis darauf hingewiesen, dass
Fortbildungsnachweise unaufgefordert alle fünf Jahre vorzulegen seien. Ergänzend wurde expressis verbis darauf hingewiesen, dass
Paragraph 20, leg.cit. Fortbildungsnachweise unaufgefordert alle fünf Jahre vorzulegen seien. 6. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , beantragte der Beschwerdeführer, die im Anhang übermittelten Fortbildungsnachweise in Ausmaß von 50 Unterrichtseinheiten anzuerkennen und die Eintragung
MediatG aufrechtzuerhalten. 6. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , beantragte der Beschwerdeführer, die im Anhang übermittelten Fortbildungsnachweise in Ausmaß von 50 Unterrichtseinheiten anzuerkennen und die Eintragung
Paragraph 13, ZivMediatG aufrechtzuerhalten.
MediatG binnen eines Zeitraumes von fünf Jahren wurde abermals expressis verbis hingewiesen.Auf die Pflicht zur Fortbildung
Paragraph 20, ZivMediatG binnen eines Zeitraumes von fünf Jahren wurde abermals expressis verbis hingewiesen.
MediatG nicht nach. 9. Der Beschwerdeführer reagierte hierauf nicht bzw. kam bis römisch 40 seiner Nachweispflicht
Paragraph 20, ZivMediatG nicht nach.
MediatG von der Liste der Mediator:innen gestrichen. 12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verstoßes gegen Paragraph 20, ZivMediatG
Paragraph 14, ZivMediatG von der Liste der Mediator:innen gestrichen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer am XXXX
MediatG für die Dauer von fünf Jahren in die Liste der Mediator/innen eingetragen worden.
MediatG sei die Eintragung für weitere zehn Jahre bis zum XXXX aufrechterhalten worden. Im Zeitraum vom XXXX bis XXXX (korrekt wohl: XXXX bis XXXX ) seien keine Fortbildungsnachweise des Beschwerdeführers im Sinne des § 20 ZivMediatG bei der belangten Behörde eingelangt. Mit Schreiben vom XXXX , Zl XXXX , habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen geboten, wobei diese Frist fruchtlos verstrichen sei.
MediatG habe sich die/der Mediator/in angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, fortzubilden und dies der belangten Behörde alle fünf Jahre nachzuweisen. Dieser Nachweis habe laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage unaufgefordert zu erfolgen. Weiters habe die belangte Behörde die/den Mediator/in
MediatG von der Liste zu streichen, wenn diese/r ihrer/seiner Pflicht nach § 20 ZivMediatG nicht nachkomme. Der Beschwerdeführer habe seine Pflicht
MediatG verletzt und sei daher
MediatG von der Liste zu streichen gewesen.Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer am römisch 40
Paragraph 13, Absatz eins, ZivMediatG für die Dauer von fünf Jahren in die Liste der Mediator/innen eingetragen worden.
Paragraph 13, Absatz 2, ZivMediatG sei die Eintragung für weitere zehn Jahre bis zum römisch 40 aufrechterhalten worden. Im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 (korrekt wohl: römisch 40 bis römisch 40 ) seien keine Fortbildungsnachweise des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 20, ZivMediatG bei der belangten Behörde eingelangt. Mit Schreiben vom römisch 40 , Zl römisch 40 , habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen geboten, wobei diese Frist fruchtlos verstrichen sei.
Paragraph 20, ZivMediatG habe sich die/der Mediator/in angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, fortzubilden und dies der belangten Behörde alle fünf Jahre nachzuweisen. Dieser Nachweis habe laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage unaufgefordert zu erfolgen. Weiters habe die belangte Behörde die/den Mediator/in
Paragraph 14, Absatz eins, dritter Fall ZivMediatG von der Liste zu streichen, wenn diese/r ihrer/seiner Pflicht nach Paragraph 20, ZivMediatG nicht nachkomme. Der Beschwerdeführer habe seine Pflicht
Paragraph 20, ZivMediatG verletzt und sei daher
Paragraph 14, Absatz eins, dritter Fall ZivMediatG von der Liste zu streichen gewesen.
MediatG vorgelegt habe, er berufe sich jedoch auf einen seitens der Rechtsvorschriften verursachten Irrtum und behaupte Rechts- und Gesetzeswidrigkeit der diesbezüglichen Regelungen im ZivMediatG wegen eines Verstoßes gegen Art. 18 Abs. 1 B-VG. §§ 13 und 20 ZivMediatG würden [nämlich] einander widersprechen. § 20 ZivMediatG sei darüber hinaus verfassungswidrig, weil der Begriff der „angemessenen“ Fortbildung nicht erläutert werde.Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, er stelle außer Streit, dass er keine Nachweise für Fortbildung
Paragraph 20, ZivMediatG vorgelegt habe, er berufe sich jedoch auf einen seitens der Rechtsvorschriften verursachten Irrtum und behaupte Rechts- und Gesetzeswidrigkeit der diesbezüglichen Regelungen im ZivMediatG wegen eines Verstoßes gegen Artikel 18, Absatz eins, B-VG. Paragraphen 13 und 20 ZivMediatG würden [nämlich] einander widersprechen. Paragraph 20, ZivMediatG sei darüber hinaus verfassungswidrig, weil der Begriff der „angemessenen“ Fortbildung nicht erläutert werde.
MediatG würden Bescheide nur bei Versagen der Eintragung ausgestellt und würde diese Vorgehensweise für Anträge auf Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre
MediatG ebenso gehandhabt werden.16. Am römisch 40 übermittelte die belangte Behörde die angeforderten Dokumente und führte unter anderem aus,
Paragraph 13, Absatz eins, ZivMediatG würden Bescheide nur bei Versagen der Eintragung ausgestellt und würde diese Vorgehensweise für Anträge auf Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre
Paragraph 13, Absatz 3, ZivMediatG ebenso gehandhabt werden. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
MediatG nicht nachgekommen war und wurde ihm eine Nachfrist eingeräumt. Mit E-Mail vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer in Folge des (ersten) Erinnerungsschreibens Teilnahmebestätigungen im Ausmaß von 52 Unterrichtseinheiten und mit Schreiben vom XXXX , Zl XXXX , wurde ihm mitgeteilt, dass er nunmehr der Verpflichtung nach § 20 ZivMediatG zur Gänze nachgekommen sei XXXX . Aus dem Behördenakt ergibt sich zudem, dass bereits römisch 40 Schwierigkeiten hinsichtlich des Fortbildungsnachweises bestanden hatten. Der Beschwerdeführer wurde [nämlich] mit E-Mail vom römisch 40 seitens der belangten Behörde daran erinnert, dass er bis römisch 40 seiner Nachweispflicht
Paragraph 20, ZivMediatG nicht nachgekommen war und wurde ihm eine Nachfrist eingeräumt. Mit E-Mail vom römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer in Folge des (ersten) Erinnerungsschreibens Teilnahmebestätigungen im Ausmaß von 52 Unterrichtseinheiten und mit Schreiben vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde ihm mitgeteilt, dass er nunmehr der Verpflichtung nach Paragraph 20, ZivMediatG zur Gänze nachgekommen sei römisch 40 . 2.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichter:innenzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichter:innenzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
MediatG haben Mediator:innen für die Verlängerung ihrer Eintragung frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre zu begehren bzw. zu beantragen.
Paragraph 13, Absatz 2, ZivMediatG haben Mediator:innen für die Verlängerung ihrer Eintragung frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre zu begehren bzw. zu beantragen. Laut Auskunft der belangten Behörde vom XXXX würde bei Stattgabe eines diesbezüglichen Antrags als korrespondierender Akt kein Bescheid, sondern [lediglich] eine (formlose) Mitteilung an die Antragsteller:innen ergehen.Laut Auskunft der belangten Behörde vom römisch 40 würde bei Stattgabe eines diesbezüglichen Antrags als korrespondierender Akt kein Bescheid, sondern [lediglich] eine (formlose) Mitteilung an die Antragsteller:innen ergehen. Hierzu besagt die Judikatur zunächst Folgendes: Die Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein "Antrag" ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht (VwGH vom 03.10.2023, Ra 2022/12/0022, GRS wie Ra 2021/03/0053 B
1 Z. 2 AVG erhobene "Maßnahmenbeschwerde" gilt die in § 73 Abs. 1 leg.cit normierte Frist. Abgesehen davon ordnet diese Gesetzesbestimmung an, dass (ua) über Anträge von Parteien - wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub (und nur "spätestens" sechs Monate nach deren Einlangen) der Bescheid zu erlassen ist (VwGH vom 19.03.2009, 2009/18/0060).Auch für die Erlassung eines Bescheides über eine
Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, AVG erhobene "Maßnahmenbeschwerde" gilt die in Paragraph 73, Absatz eins, leg.cit normierte Frist. Abgesehen davon ordnet diese Gesetzesbestimmung an, dass (ua) über Anträge von Parteien - wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub (und nur "spätestens" sechs Monate nach deren Einlangen) der Bescheid zu erlassen ist (VwGH vom 19.03.2009, 2009/18/0060). Im Schrifttum bzw. in der hL wird jedoch in jenen Fällen, in denen dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wird, von der Notwendigkeit einer bescheidförmigen Erledigung abgesehen: „Als Anträge werden im Schrifttum jene Anbringen qualifiziert, die einen Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Behörde auslösen (Hengstschläger4 Rz 113). Sie können unmittelbar auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens oder aber primär auf die Erbringung einer faktischen behördlichen Leistung (zB auf Ausstellung einer Urkunde, auf Erteilung einer Auskunft oder auf Zustellung eines Bescheides [§ 8 Rz 21]) abzielen (Thienel/Schulev-Steindl5 110). In letzterem Fall ist ein bescheidförmiger Abspruch über das subjektive Recht des Antragstellers aus rechtsstaatlicher Sicht (nur) dann entbehrlich, wenn dessen Begehren vollinhaltlich entsprochen wird (vgl Hengstschläger/Leeb, JBl 2003, 274, 356). Ansonsten ist ein ab- oder zurückweisender Bescheid zu erlassen (Hengstschläger4 Rz 628; näher § 73 Rz 151 ff).Im Schrifttum bzw. in der hL wird jedoch in jenen Fällen, in denen dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wird, von der Notwendigkeit einer bescheidförmigen Erledigung abgesehen: „Als Anträge werden im Schrifttum jene Anbringen qualifiziert, die einen Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Behörde auslösen (Hengstschläger4 Rz 113). Sie können unmittelbar auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens oder aber primär auf die Erbringung einer faktischen behördlichen Leistung (zB auf Ausstellung einer Urkunde, auf Erteilung einer Auskunft oder auf Zustellung eines Bescheides [§ 8 Rz 21]) abzielen (Thienel/Schulev-Steindl5 110). In letzterem Fall ist ein bescheidförmiger Abspruch über das subjektive Recht des Antragstellers aus rechtsstaatlicher Sicht (nur) dann entbehrlich, wenn dessen Begehren vollinhaltlich entsprochen wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, JBl 2003, 274, 356). Ansonsten ist ein ab- oder zurückweisender Bescheid zu erlassen (Hengstschläger4 Rz 628; näher Paragraph 73, Rz 151 ff). Das bedeutet für die gegenständliche Rechtssache, dass das auf einen Verlängerungsantrag positiv korrespondierende Mitteilungsschreiben an den Antragsteller für rechtmäßig zu erachten ist. 3.4. Zum Erkenntnis Spruchpunkt A. bzw. materiell-inhaltlich zum Verstoß gegen die Fortbildungspflicht
MediatG:3.4. Zum Erkenntnis Spruchpunkt A. bzw. materiell-inhaltlich zum Verstoß gegen die Fortbildungspflicht
Paragraph 20, ZivMediatG:
MediatG hat (derzeit:) die Bundesministerin für Justiz eine Liste der Mediator:innen zu führen. In der Liste sind Vor- und Familiennamen, Geburtstag, die Bezeichnung des sonstigen Berufs der Mediatorin/des Mediators, ihre/seine Arbeitsanschrift und ihr/sein akademischer Grad anzugeben. Gibt die/der Mediator:in ihren/seinen fachlichen Tätigkeitsbereich oder ihre/seine fachlichen Tätigkeitsbereiche an, so sind auch diese in dieser Liste anzuführen. Zudem ist die Liste der Mediator:innen in geeigneter Weise elektronisch kundzumachen.
Paragraph 8, ZivMediatG hat (derzeit:) die Bundesministerin für Justiz eine Liste der Mediator:innen zu führen. In der Liste sind Vor- und Familiennamen, Geburtstag, die Bezeichnung des sonstigen Berufs der Mediatorin/des Mediators, ihre/seine Arbeitsanschrift und ihr/sein akademischer Grad anzugeben. Gibt die/der Mediator:in ihren/seinen fachlichen Tätigkeitsbereich oder ihre/seine fachlichen Tätigkeitsbereiche an, so sind auch diese in dieser Liste anzuführen. Zudem ist die Liste der Mediator:innen in geeigneter Weise elektronisch kundzumachen.
MediatG hat Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren, wer nachweist, dass er/sie (1.) das 28. Lebensjahr vollendet hat, (2.) fachlich qualifiziert ist, (3.) vertrauenswürdig ist und (4.) eine Haftpflichtversicherung nach § 19 ZivMediatG abgeschlossen hat.
Paragraph 9, Absatz eins, ZivMediatG hat Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren, wer nachweist, dass er/sie (1.) das 28. Lebensjahr vollendet hat, (2.) fachlich qualifiziert ist, (3.) vertrauenswürdig ist und (4.) eine Haftpflichtversicherung nach Paragraph 19, ZivMediatG abgeschlossen hat.
MediatG ist, wer die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste erfüllt, für die Dauer von fünf Jahren, unter Anführung des Tages des Endes der Frist, einzutragen. Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mittels Bescheid zu versagen.
Paragraph 13, Absatz eins, ZivMediatG ist, wer die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste erfüllt, für die Dauer von fünf Jahren, unter Anführung des Tages des Endes der Frist, einzutragen. Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mittels Bescheid zu versagen.
MediatG kann die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehrt werden. Erneute Anträge, die Eintragung für jeweils weitere zehn Jahre aufrecht zu erhalten, sind zulässig.
Paragraph 13, Absatz 2, ZivMediatG kann die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehrt werden. Erneute Anträge, die Eintragung für jeweils weitere zehn Jahre aufrecht zu erhalten, sind zulässig.
MediatG hat (derzeit:) die Bundesministerin für Justiz, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses für Mediation, mit Bescheid die/den Mediator:in von der Liste zu streichen, wenn zur Kenntnis gelangt, dass eine Voraussetzung
MediatG weggefallen ist oder nicht bestanden hat, die/der Mediator:in ihrer/seiner Pflicht
MediatG nicht nachkommt oder er/sie sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen seine/ihre Pflichten verstoßen hat.
Paragraph 14, Absatz eins, ZivMediatG hat (derzeit:) die Bundesministerin für Justiz, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses für Mediation, mit Bescheid die/den Mediator:in von der Liste zu streichen, wenn zur Kenntnis gelangt, dass eine Voraussetzung
Paragraph 9, ZivMediatG weggefallen ist oder nicht bestanden hat, die/der Mediator:in ihrer/seiner Pflicht
Paragraph 20, ZivMediatG nicht nachkommt oder er/sie sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen seine/ihre Pflichten verstoßen hat.
MediatG hat sich die/der Mediator:in angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies der Bundesministerin für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen. Dieser Nachweis hat unaufgefordert zu erfolgen.
Paragraph 20, ZivMediatG hat sich die/der Mediator:in angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies der Bundesministerin für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen. Dieser Nachweis hat unaufgefordert zu erfolgen. Die Bundesministerin für Justiz hat die/den Mediator:in
MediatG von der Liste zu streichen, wenn diese/r ihre/seiner Pflicht
MediatG nicht nachkommt.Die Bundesministerin für Justiz hat die/den Mediator:in
Paragraph 14, Absatz eins, dritter Fall ZivMediatG von der Liste zu streichen, wenn diese/r ihre/seiner Pflicht
Paragraph 20, ZivMediatG nicht nachkommt. Nach der erstmaligen Verlängerung der Eintragung des Beschwerdeführers wurde diese
MediatG am XXXX für weitere zehn Jahre, sohin bis XXXX , verlängert. Nach der erstmaligen Verlängerung der Eintragung des Beschwerdeführers wurde diese
Paragraph 13, Absatz 2, ZivMediatG am römisch 40 für weitere zehn Jahre, sohin bis römisch 40 , verlängert. Im Zeitraum von XXXX bis zum XXXX sind seitens des Beschwerdeführers keine Fortbildungsnachweise
MediatG vorgelegt bzw. erbracht worden. Er hat somit die ex lege-Nachweispflicht
MediatG verletzt. Im Zeitraum von römisch 40 bis zum römisch 40 sind seitens des Beschwerdeführers keine Fortbildungsnachweise
Paragraph 20, ZivMediatG vorgelegt bzw. erbracht worden. Er hat somit die ex lege-Nachweispflicht
Paragraph 20, ZivMediatG verletzt.
MediatG hat die belangte Behörde in einem derartigen Fall eine Streichung vorzunehmen. Aufgrund der Formulierung „hat“ (im Indikativ) handelt es sich hierbei um keine Ermessensentscheidung und war die Streichung zwingend vorzunehmen.
Paragraph 14, Absatz eins, dritter Fall ZivMediatG hat die belangte Behörde in einem derartigen Fall eine Streichung vorzunehmen. Aufgrund der Formulierung „hat“ (im Indikativ) handelt es sich hierbei um keine Ermessensentscheidung und war die Streichung zwingend vorzunehmen. Zudem gilt es zu betonen, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor mehrmalig auf die Verpflichtung zur Erbringung von entsprechenden Nachweisen hingewiesen wurde, doch in der Zeit von XXXX bis XXXX , wenngleich teils verspätet, aber doch, von der belangten Behörde akzeptierte Fortbildungsnachweise vorgelegt hatte. Zudem gilt es zu betonen, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor mehrmalig auf die Verpflichtung zur Erbringung von entsprechenden Nachweisen hingewiesen wurde, doch in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 , wenngleich teils verspätet, aber doch, von der belangten Behörde akzeptierte Fortbildungsnachweise vorgelegt hatte. Vorliegend hatte er jedoch – trotz entsprechender Erinnerung im Jahr XXXX und im Rahmen eines Parteiengehörs im Jänner XXXX – keine Nachweise erbracht. Vorliegend hatte er jedoch – trotz entsprechender Erinnerung im Jahr römisch 40 und im Rahmen eines Parteiengehörs im Jänner römisch 40 – keine Nachweise erbracht. Von einem Rechtsirrtum seitens des Beschwerdeführers kann daher folglich nicht ausgegangen werden und gilt es zu betonen, dass selbst im Falle einer irrtümlichen Nichtbefolgung der Nachweispflicht dies zu Lasten des – juristisch gebildeten - Beschwerdeführers gehen würde. Es wurde somit im Ergebnis seitens des Beschwerdeführers im Verfahrens kein Grund aufgezeigt, welcher die Streichung hindern könnte. 3.
B-VG entspricht, richtet sich nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach der Entstehungsgeschichte, dem Inhalt und dem Zweck der Regelung. Bei der Ermittlung des Inhalts einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Eine Regelung verletzt die in Art. 18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse dann, wenn nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz ermächtigt (VfSlg 16.137/2001, 20.130/2016; Ranacher/Sonntag in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 18 B-VG, Rz 11f). Ob eine gesetzliche Vorschrift dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot
, B-VG entspricht, richtet sich nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach der Entstehungsgeschichte, dem Inhalt und dem Zweck der Regelung. Bei der Ermittlung des Inhalts einer gesetzlichen Regelung sind daher alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Eine Regelung verletzt die in Artikel 18, B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse dann, wenn nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden nicht beurteilt werden kann, wozu das Gesetz ermächtigt (VfSlg 16.137 aus 2001,, 20.130 aus 2016,; Ranacher/Sonntag in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 18, B-VG, Rz 11f). Erläuterungen zur Regierungsvorlage können im Rahmen der Interpretation des Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten. Dabei bewirkt die Bindung der Verwaltung nach Art. 18 B-VG einen Vorrang des Gesetzeswortlautes, wobei § 6 ABGB auf die Bedeutung des Wortlauts in seinem Zusammenhang verweist (VwGH 10.5.2023, Ra 2022/01/0314, mwN).Erläuterungen zur Regierungsvorlage können im Rahmen der Interpretation des Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten. Dabei bewirkt die Bindung der Verwaltung nach Artikel 18, B-VG einen Vorrang des Gesetzeswortlautes, wobei Paragraph 6, ABGB auf die Bedeutung des Wortlauts in seinem Zusammenhang verweist (VwGH 10.5.2023, Ra 2022/01/0314, mwN). Die Erläuterungen zum ZivMediatG (ErläutRV 24 BlgNr. XXII. GP, 17f und 21f) werden auszugsweise wie folgt ausgeführt:Die Erläuterungen zum ZivMediatG (ErläutRV 24 BlgNr. römisch 22 . GP, 17f und 21f) werden auszugsweise wie folgt ausgeführt: „Zu § 13:„Zu Paragraph 13 : […] Das Fortbestehen der fachlichen Qualifikationen des Mediators wird im Wesentlichen anhand der von ihm besuchten Fortbildungsveranstaltungen (siehe dazu die Erläuterungen zu § 20) zu überprüfen sein. […][…] Das Fortbestehen der fachlichen Qualifikationen des Mediators wird im Wesentlichen anhand der von ihm besuchten Fortbildungsveranstaltungen (siehe dazu die Erläuterungen zu Paragraph 20,) zu überprüfen sein. […] Zu § 14:Zu Paragraph 14 : Um die Qualität der eingetragenen Mediatoren nachhaltig sicherzustellen, sieht § 14 unter bestimmten Voraussetzungen die Streichung aus der Liste der Mediatoren vor. […] Sonst kann eine Streichung auch dann geboten sein, wenn der Mediator gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt. Zu diesen Pflichten zählt vor allem die § 20 normierte Verpflichtung zum Nachweis einer laufenden Fortbildung; ihre Verletzung soll jedenfalls die Streichung aus der Liste nach sich ziehen. […]Um die Qualität der eingetragenen Mediatoren nachhaltig sicherzustellen, sieht Paragraph 14, unter bestimmten Voraussetzungen die Streichung aus der Liste der Mediatoren vor. […] Sonst kann eine Streichung auch dann geboten sein, wenn der Mediator gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt. Zu diesen Pflichten zählt vor allem die Paragraph 20, normierte Verpflichtung zum Nachweis einer laufenden Fortbildung; ihre Verletzung soll jedenfalls die Streichung aus der Liste nach sich ziehen. […] Zu § 20:Zu Paragraph 20 : Diese Bestimmung soll den Fortbestand und die Weiterentwicklung der fachlichen Eignung der Mediatoren auch nach ihrer Eintragung in die Liste sicherstellen. Schließlich haben die Parteien bei Eingehen des Mediationsverhältnisses einen Anspruch, aktuelle Kenntnisse über die Mediation bei ihrem eingetragenen Mediator vorzufinden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es selbstverständlich auch im Bereich der Mediation zu einer raschen Fortentwicklung der theoretischen Grundlagen und insbesondere Methoden kommen wird. Als Fortbildung wird die Teilnahme an Fachseminaren, Workshops, Fallanalysen, berufsbegleitender Supervision usw. in Frage kommen. Eigene Lehrtätigkeit kann im Allgemeinen nicht als Fortbildung gelten, da der Lehrende hier Wissen vermittelt, das ihm ohnedies geläufig ist. Die Fortbildung bezweckt aber gerade darüber hinaus das Vertiefen oder Erlernen an sich unbekannter Bereiche der Mediation. Da sich nach den bisherigen Gesprächen mit den Experten noch kein einheitliches Bild der Fortbildungskriterien ergeben hat, erscheint es sinnvoll, zumindest derzeit keine generellen Festlegungen über die Fortbildungsinhalte im Gesetz vorzunehmen. Um den Bundesminister für Justiz eine Kontrolle über die Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, hat ihm der Mediator diese in fünfjährigen Abständen unaufgefordert durch adäquate Urkunden nachzuweisen. Diese Frist und die Anzahl der Fortbildungsstunden wurde von der Mehrzahl der Teilnehmer an den Arbeitsgesprächen über das Gesetzesvorhaben als angemessen angesehen." § 20 ZivMediatG regelt seinem Wortlaut nach eine Fortbildungspflicht des eingetragenen Mediators, sowie die Pflicht zum Nachweis derselben binnen fünf Jahren. Diese Pflichten ergeben sich klar aus dem Gesetzestext. Auch dem Beschwerdeführer müssen sie bisher erkennbar gewesen sein, hat er seine Pflichten doch bereits in der Vergangenheit erfüllt.Paragraph 20, ZivMediatG regelt seinem Wortlaut nach eine Fortbildungspflicht des eingetragenen Mediators, sowie die Pflicht zum Nachweis derselben binnen fünf Jahren. Diese Pflichten ergeben sich klar aus dem Gesetzestext. Auch dem Beschwerdeführer müssen sie bisher erkennbar gewesen sein, hat er seine Pflichten doch bereits in der Vergangenheit erfüllt. Nach § 14 ZivMediatG hat eine Streichung aus der Eintragungsliste zu erfolgen, wenn zur Kenntnis gelangt, dass eine Voraussetzung nach § 9 ZivMediatG weggefallen ist oder nicht bestanden hat, die/der Mediator:in ihrer/seiner Pflicht
MediatG nicht nachkommt oder sie/er sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen ihre/seine Pflichten verstoßen hat.Nach Paragraph 14, ZivMediatG hat eine Streichung aus der Eintragungsliste zu erfolgen, wenn zur Kenntnis gelangt, dass eine Voraussetzung nach Paragraph 9, ZivMediatG weggefallen ist oder nicht bestanden hat, die/der Mediator:in ihrer/seiner Pflicht
Paragraph 20, ZivMediatG nicht nachkommt oder sie/er sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen ihre/seine Pflichten verstoßen hat. Die Bestimmung des § 14 ZivMediatG ist vergleichbar mit § 10 Abs. 1 Z 1 SDG 1975, hinsichtlich derer der Verwaltungsgerichtshof bereits aussprach, dass im Falle einer solchen Durchbrechung der Rechtkraft bei Entzug der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger keine Wiederaufnahme des Eintragungs- oder Rezertifizierungsverfahrens erforderlich sei (siehe VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0178, Rz 24). Die Norm des § 14 iVm § 20 ZivMediatG erlaubt somit eine Durchbrechung der Rechtskraft früherer Eintragungsbescheide in klar geregelten Fällen.Die Bestimmung des Paragraph 14, ZivMediatG ist vergleichbar mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, SDG 1975, hinsichtlich derer der Verwaltungsgerichtshof bereits aussprach, dass im Falle einer solchen Durchbrechung der Rechtkraft bei Entzug der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger keine Wiederaufnahme des Eintragungs- oder Rezertifizierungsverfahrens erforderlich sei (siehe VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0178, Rz 24). Die Norm des Paragraph 14, in Verbindung mit Paragraph 20, ZivMediatG erlaubt somit eine Durchbrechung der Rechtskraft früherer Eintragungsbescheide in klar geregelten Fällen. Dem Argument des Beschwerdeführers, der Zeitraum des § 20 ZivMediatG (Nachweise alle fünf Jahre) unterscheide sich vom in § 13 ZivMediatG geregelten Zeitraum (Eintragung für zehn Jahre), kommt unter diesem Gesichtspunkt keine Relevanz zu, ist doch gerade diese Durchbrechung der Rechtskraft der Eintragung in § 14 ZivMediatG geregelt. Auch wenn, wie im vorliegenden Fall eine grundsätzlich rechtskräftige Eintragung vorliegt, hat eine Streichung bei Nichterfüllung der Nachweisverpflichtung in § 20 ZivMediatG zu erfolgen.Dem Argument des Beschwerdeführers, der Zeitraum des Paragraph 20, ZivMediatG (Nachweise alle fünf Jahre) unterscheide sich vom in Paragraph 13, ZivMediatG geregelten Zeitraum (Eintragung für zehn Jahre), kommt unter diesem Gesichtspunkt keine Relevanz zu, ist doch gerade diese Durchbrechung der Rechtskraft der Eintragung in Paragraph 14, ZivMediatG geregelt. Auch wenn, wie im vorliegenden Fall eine grundsätzlich rechtskräftige Eintragung vorliegt, hat eine Streichung bei Nichterfüllung der Nachweisverpflichtung in Paragraph 20, ZivMediatG zu erfolgen. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen kommt daher angesichts des diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut der §§ 14 und 20 ZivMediatG in Zusammenschau mit den Erläuterungen keine Berechtigung zu. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen kommt daher angesichts des diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut der Paragraphen 14 und 20 ZivMediatG in Zusammenschau mit den Erläuterungen keine Berechtigung zu. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, § 20 ZivMediatG regle lediglich das Ausmaß, jedoch, abgesehen vom schwammigen Begriff „angemessen“, ansonsten überhaupt keine näheren Inhalte für Fortbildungen. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, Paragraph 20, ZivMediatG regle lediglich das Ausmaß, jedoch, abgesehen vom schwammigen Begriff „angemessen“, ansonsten überhaupt keine näheren Inhalte für Fortbildungen. Hierzu wird angemerkt, dass der Gesetzgeber bei der Beschreibung und Formulierung unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, dadurch zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, kann im Hinblick auf den Regelungsgegenstand erforderlich sein, steht aber grundsätzlich in Einklang mit Art. 18 Abs. 1 B-VG (vgl die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum »differenzierten Legalitätsprinzip«, zB VfSlg 13.785/1994 mwN, 20.130/2016; VfGH 26.9.2017, G 39/2017).Hierzu wird angemerkt, dass der Gesetzgeber bei der Beschreibung und Formulierung unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, dadurch zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, kann im Hinblick auf den Regelungsgegenstand erforderlich sein, steht aber grundsätzlich in Einklang mit Artikel 18, Absatz eins, B-VG vergleiche die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum »differenzierten Legalitätsprinzip«, zB VfSlg 13.785 aus 1994, mwN, 20.130 aus 2016,; VfGH 26.9.2017, G 39 aus 2017,). Zusätzlich kann hinsichtlich der Art der „angemessenen“ Fortbildungen nach § 20 ZivMediatG auf die Erläuterungen verwiesen werden (ErläutRV 24 BlgNr. XXII. GP, 21f). Auch die Gesetzesmaterialien geben Aufschluss über die Fortbildung („Als Fortbildung wird die Teilnahme an Fachseminaren, Workshops, Fallanalysen, berufsbegleitender Supervision usw. in Frage kommen) und sind die Erläuterungen nach oben angeführter Rechtsprechung zu berücksichtigen. Es ist klar das Ziel des Gesetzgebers ersichtlich, den Parteien einen Anspruch zu sichern, bei Eingehen des Mediationsverhältnisses aktuelle Kenntnisse über die Mediation bei ihrem eingetragenen Mediator vorzufinden. Angesichts dieser Erläuterungen bleibt hinsichtlich des ohnehin klaren Gesetzeswortlautes kein Interpretations- oder Auslegungsspielraum im Sinne des Beschwerdevorbringens. Zusätzlich kann hinsichtlich der Art der „angemessenen“ Fortbildungen nach Paragraph 20, ZivMediatG auf die Erläuterungen verwiesen werden (ErläutRV 24 BlgNr. römisch 22 . GP, 21f). Auch die Gesetzesmaterialien geben Aufschluss über die Fortbildung („Als Fortbildung wird die Teilnahme an Fachseminaren, Workshops, Fallanalysen, berufsbegleitender Supervision usw. in Frage kommen) und sind die Erläuterungen nach oben angeführter Rechtsprechung zu berücksichtigen. Es ist klar das Ziel des Gesetzgebers ersichtlich, den Parteien einen Anspruch zu sichern, bei Eingehen des Mediationsverhältnisses aktuelle Kenntnisse über die Mediation bei ihrem eingetragenen Mediator vorzufinden. Angesichts dieser Erläuterungen bleibt hinsichtlich des ohnehin klaren Gesetzeswortlautes kein Interpretations- oder Auslegungsspielraum im Sinne des Beschwerdevorbringens. Zuletzt vermeint der Beschwerdeführer, die Richtlinie des Beirates für Mediation über die Kriterien zur Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach § 20 ZivMediatG sei rechtswidrig, da diese auf einer rechtswidrigen Norm beruhe. Zuletzt vermeint der Beschwerdeführer, die Richtlinie des Beirates für Mediation über die Kriterien zur Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach Paragraph 20, ZivMediatG sei rechtswidrig, da diese auf einer rechtswidrigen Norm beruhe. In dieser Richtlinie werden die in § 20 ZivMediatG bzw. den Erläuterungen genannten Kriterien aufgezeigt; an der Nachweispflicht des Beschwerdeführers vermag diese Hilfestellung der belangten Behörde nichts zu ändern.In dieser Richtlinie werden die in Paragraph 20, ZivMediatG bzw. den Erläuterungen genannten Kriterien aufgezeigt; an der Nachweispflicht des Beschwerdeführers vermag diese Hilfestellung der belangten Behörde nichts zu ändern. 3.6. Zum Beschluss Spruchpunkt A. bzw. materiell-inhaltlich zum Antrag auf Vorlage an den Verfassungsgerichtshof als Gesetzesbeschwerde: Hinsichtlich des Antrags, die Angelegenheit dem Verfassungsgerichtshof als Gesetzesbeschwerde vorzulegen, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer sich nach Erlassung des vorliegenden Erkenntnisses im Rechtsmittelweg nach Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d B-VG unmittelbar an den Verfassungsgerichtshof wenden kann.Hinsichtlich des Antrags, die Angelegenheit dem Verfassungsgerichtshof als Gesetzesbeschwerde vorzulegen, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer sich nach Erlassung des vorliegenden Erkenntnisses im Rechtsmittelweg nach Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, B-VG unmittelbar an den Verfassungsgerichtshof wenden kann. Das Bundesverwaltungsgericht ist
Vm Art. 135 Abs. 4 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen die Anwendung dieses Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat (Bußjäger in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 140 B-VG Rz 7 [Stand 01.01.2021, rdb.at]. Das Bundesverwaltungsgericht ist
, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen die Anwendung dieses Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat (Bußjäger in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 140, B-VG Rz 7 [Stand 01.01.2021, rdb.at]. Wie unter 3.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen bzw. zur Durchbrechung der Rechtskraft in einem Eintragungsverfahren zur Bestimmung des § 10 SDG (siehe VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0178, Rz 24) angeführt wurde, ist diese auch auf die dasselbe Telos verfolgenden Bestimmungen des §§ 14 iVm 20 ZivMediatG übertragbar.Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen bzw. zur Durchbrechung der Rechtskraft in einem Eintragungsverfahren zur Bestimmung des Paragraph 10, SDG (siehe VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0178, Rz 24) angeführt wurde, ist diese auch auf die dasselbe Telos verfolgenden Bestimmungen des Paragraphen 14, in Verbindung mit 20 ZivMediatG übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W296.2310588.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.