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{'item': 'W296 2310875-1'}

Obsah (18)§§ 118Art. 133§ 302§ 190§§ 91§§ 44§ 7§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 110§ 106§ 123§ 94§ 284§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2025 GeschäftszahlW296 2310875-1 Spruch, W296 2310875-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§§ 118Abs. 1 Z 3 i

Vm 94 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 eingestellt.wegen Verjährung

Paragraphen 118, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit 94 Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Disziplinarbeschuldigte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde zuletzt im XXXX verwendet.
  2. Der Disziplinarbeschuldigte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde zuletzt im römisch 40 verwendet.
  3. Aufgrund einer am XXXX erstatteten Anzeige der Noch-Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten wandte sich die Staatsanwaltschaft XXXX mit Schreiben vom XXXX , Zl XXXX , an das XXXX und ersuchte um Überprüfung eines gegen den Disziplinarbeschuldigten erhobenen Anfangsverdachts hinsichtlich zwölf angeführter Abgabepflichtiger wegen des Vorwurfes der Begehung strafbarer Handlungen

§ 302St

GB und § 33 FinStrG (Abgabenhinterziehung). 2. Aufgrund einer am römisch 40 erstatteten Anzeige der Noch-Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten wandte sich die Staatsanwaltschaft römisch 40 mit Schreiben vom römisch 40 , Zl römisch 40 , an das römisch 40 und ersuchte um Überprüfung eines gegen den Disziplinarbeschuldigten erhobenen Anfangsverdachts hinsichtlich zwölf angeführter Abgabepflichtiger wegen des Vorwurfes der Begehung strafbarer Handlungen

Paragraph 302, StGB und Paragraph 33, FinStrG (Abgabenhinterziehung).

  1. Am XXXX wurde der Personalabteilung der Dienstbehörde seitens des XXXX (fortan: XXXX ) das Auswertungsergebnis der Datenbankabfragen im XXXX betreffend den Disziplinarbeschuldigten übermittelt.
  2. Am römisch 40 wurde der Personalabteilung der Dienstbehörde seitens des römisch 40 (fortan: römisch 40 ) das Auswertungsergebnis der Datenbankabfragen im römisch 40 betreffend den Disziplinarbeschuldigten übermittelt.
  3. Der Disziplinarbeschuldigte wurde mit Bescheid der Dienstbehörde vom XXXX , Zl XXXX , vorläufig und mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde, Senat 22 (fortan: belangte Behörde), vom XXXX , Zl XXXX , vom Dienst suspendiert.
  4. Der Disziplinarbeschuldigte wurde mit Bescheid der Dienstbehörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , vorläufig und mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde, Senat 22 (fortan: belangte Behörde), vom römisch 40 , Zl römisch 40 , vom Dienst suspendiert.
  5. Der Antrag des Disziplinarbeschuldigten vom XXXX auf Aufhebung der Suspendierung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , abgewiesen.
  6. Der Antrag des Disziplinarbeschuldigten vom römisch 40 auf Aufhebung der Suspendierung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , abgewiesen.
  7. Gegen den Disziplinarbeschuldigten ist bereits ein Disziplinarverfahren bei der belangten Behörde anhängig. Dieses wurde mit deren Bescheid vom XXXX , Zl XXXX , aufgrund des Verdachts unerlaubter Datenabfragen entgegen bestehender Rechts- und Dienstvorschriften bzw. Erlässen sowie der Leistung von steuerlichen Unterstützungstätigkeiten entgegen §§ 43 Abs. 1 iVm 56 Abs. 2 BDG 1979 eingeleitet. Ausgeführt wurde in diesem Einleitungsbescheid, aus Feststellungen des XXXX -Bericht sei abzuleiten, dass es sich bei den Abfragen um Bekannte oder Personen im Angehörigenverhältnis handle. Dieses wurde mit deren Bescheid vom römisch 40 , Zl römisch 40 , aufgrund des Verdachts unerlaubter Datenabfragen entgegen bestehender Rechts- und Dienstvorschriften bzw. Erlässen sowie der Leistung von steuerlichen Unterstützungstätigkeiten entgegen Paragraphen 43, Absatz eins, in Verbindung mit 56 Absatz 2, BDG 1979 eingeleitet. Ausgeführt wurde in diesem Einleitungsbescheid, aus Feststellungen des römisch 40 -Bericht sei abzuleiten, dass es sich bei den Abfragen um Bekannte oder Personen im Angehörigenverhältnis handle.
  8. Das seitens der Staatsanwaltschaft XXXX unter der Zl XXXX geführte Ermittlungsverfahren wurde mit XXXX

§ 190Z 1 St

PO eingestellt.7. Das seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 unter der Zl römisch 40 geführte Ermittlungsverfahren wurde mit römisch 40

Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt.

  1. Am XXXX brachte die Noch-Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten einen Fortsetzungsantrag hinsichtlich der ihre Person betreffenden Datenabfragen ein.
  2. Am römisch 40 brachte die Noch-Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten einen Fortsetzungsantrag hinsichtlich der ihre Person betreffenden Datenabfragen ein.
  3. Aufgrund des Ermittlungsberichtes des XXXX vom XXXX , Zl XXXX , erlangte die Dienstbehörde erstmalig Kenntnis von der Verdachtslage hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abfragen.
  4. Aufgrund des Ermittlungsberichtes des römisch 40 vom römisch 40 , Zl römisch 40 , erlangte die Dienstbehörde erstmalig Kenntnis von der Verdachtslage hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abfragen.
  5. Mit Nachtragsdisziplinaranzeige vom XXXX , eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX , erstattete das XXXX als Dienstbehörde zur Zl XXXX eine (weitere) Disziplinaranzeige gegen den Disziplinarbeschuldigten.
  6. Mit Nachtragsdisziplinaranzeige vom römisch 40 , eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 , erstattete das römisch 40 als Dienstbehörde zur Zl römisch 40 eine (weitere) Disziplinaranzeige gegen den Disziplinarbeschuldigten. Demnach wurde ihm zur Last gelegt, dass er Datenzugriffe auf Steuerdaten im XXXX getätigt habe, welche den Disziplinarbeschuldigten selbst sowie dessen Mutter betreffen würden. Er stehe daher in Verdacht, Dienstpflichtverletzungen nach §§ 44 iVm § 47 BDG 1979 begangen zu haben.Demnach wurde ihm zur Last gelegt, dass er Datenzugriffe auf Steuerdaten im römisch 40 getätigt habe, welche den Disziplinarbeschuldigten selbst sowie dessen Mutter betreffen würden. Er stehe daher in Verdacht, Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 44, in Verbindung mit Paragraph 47, BDG 1979 begangen zu haben.
  7. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl XXXX , wurde der Fortsetzungsantrag der Noch-Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten vom XXXX wegen Verfristung zurückgewiesen.
  8. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde der Fortsetzungsantrag der Noch-Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten vom römisch 40 wegen Verfristung zurückgewiesen.
  9. Mit mündlich verkündetem Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom XXXX , schriftlich ausgefertigt am XXXX , Zl XXXX , wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten im zuvor anhängigen Disziplinarverfahren die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen.
  10. Mit mündlich verkündetem Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 , schriftlich ausgefertigt am römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten im zuvor anhängigen Disziplinarverfahren die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen. Er wurde unter anderem für schuldig gesprochen, im Zeitraum von XXXX bis XXXX angeführte Zugriffe ohne dienstliche Veranlassung auf das XXXX getätigt und daher gegen §§ 44 Abs. 1 iVm 47 BDG 1979 verstoßen zu haben sowie steuerliche Unterstützungstätigkeiten entgegen §§ 56 Abs. 2 BDG 1979 und 43 Abs. 1 BDG 1979 erbracht zu haben. Dieses Disziplinarerkenntnis ist nicht rechtskräftig.Er wurde unter anderem für schuldig gesprochen, im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 angeführte Zugriffe ohne dienstliche Veranlassung auf das römisch 40 getätigt und daher gegen Paragraphen 44, Absatz eins, in Verbindung mit 47 BDG 1979 verstoßen zu haben sowie steuerliche Unterstützungstätigkeiten entgegen Paragraphen 56, Absatz 2, BDG 1979 und 43 Absatz eins, BDG 1979 erbracht zu haben. Dieses Disziplinarerkenntnis ist nicht rechtskräftig.
  11. Mit verfahrensgegenständlichem Nachtragseinleitungsbeschluss der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , wurde das Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten

§§ 91i

Vm 123 Abs. 1 BDG 1979 eingeleitet sowie die Dienstpflichtverletzungen in das bestehende Verfahren zur Zl XXXX einbezogen. 13. Mit verfahrensgegenständlichem Nachtragseinleitungsbeschluss der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde das Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten

Paragraphen 91, in Verbindung mit 123 Absatz eins, BDG 1979 eingeleitet sowie die Dienstpflichtverletzungen in das bestehende Verfahren zur Zl römisch 40 einbezogen. Es wurde im Nachtragseinleitungsbeschluss zusammengefasst dargelegt, der Disziplinarbeschuldigte sei verdächtig, in der Zeit von XXXX bis XXXX schuldhaft auf den Datensatz seiner Mutter und auf seine eigene Steuernummer im XXXX ohne dienstliche Veranlassung 19 Mal zugegriffen zu haben. Die hiervon betroffenen Datenzugriffe wurden in jenen im Spruch in Folge dargestellten Datenzugriffe spezifiziert. Der Disziplinarbeschuldigte habe dadurch gegen seine Dienstpflichten

§§ 44i

Vm 47 BDG 1979 verstoßen.Es wurde im Nachtragseinleitungsbeschluss zusammengefasst dargelegt, der Disziplinarbeschuldigte sei verdächtig, in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 schuldhaft auf den Datensatz seiner Mutter und auf seine eigene Steuernummer im römisch 40 ohne dienstliche Veranlassung 19 Mal zugegriffen zu haben. Die hiervon betroffenen Datenzugriffe wurden in jenen im Spruch in Folge dargestellten Datenzugriffe spezifiziert. Der Disziplinarbeschuldigte habe dadurch gegen seine Dienstpflichten

Paragraphen 44, in Verbindung mit 47 BDG 1979 verstoßen. Weiters wurde betreffend die Verjährung ausgeführt, die Dienstbehörde habe von den gegenständlichen Vorwürfen gegen den Disziplinarbeschuldigten am XXXX Kenntnis erlangt, die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom XXXX sei am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt und die Verjährungsfrist nach § 94 Abs.1 Z 2 BDG 1979 daher nicht abgelaufen. Weiters wurde betreffend die Verjährung ausgeführt, die Dienstbehörde habe von den gegenständlichen Vorwürfen gegen den Disziplinarbeschuldigten am römisch 40 Kenntnis erlangt, die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom römisch 40 sei am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt und die Verjährungsfrist nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 daher nicht abgelaufen. Hinsichtlich der zuvor bekannt gewordenen Dienstpflichtverletzungen und dem hierzu geführten Disziplinarverfahren zur Zl XXXX wurde seitens der belangten Behörde angemerkt, zu diesen Dienstpflichtverletzungen sei ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft XXXX angeordnet und vom XXXX durchgeführt worden. Die Noch-Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten habe hinsichtlich der sie betreffenden Abfragen einen Fortsetzungsantrag gestellt und seien die sie betreffenden Abfragen aus dem Disziplinarverfahren zur Zl XXXX ausgeschieden worden. Während der Zeit der Strafgerichtsanhängigkeit sei eine Hemmung nach § 94 Abs. 2 BDG 1979 eingetreten und seien diese Vorwürfe daher nicht verjährt. Hinsichtlich der zuvor bekannt gewordenen Dienstpflichtverletzungen und dem hierzu geführten Disziplinarverfahren zur Zl römisch 40 wurde seitens der belangten Behörde angemerkt, zu diesen Dienstpflichtverletzungen sei ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft römisch 40 angeordnet und vom römisch 40 durchgeführt worden. Die Noch-Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten habe hinsichtlich der sie betreffenden Abfragen einen Fortsetzungsantrag gestellt und seien die sie betreffenden Abfragen aus dem Disziplinarverfahren zur Zl römisch 40 ausgeschieden worden. Während der Zeit der Strafgerichtsanhängigkeit sei eine Hemmung nach Paragraph 94, Absatz 2, BDG 1979 eingetreten und seien diese Vorwürfe daher nicht verjährt. Weiters wurde ausgeführt, für die neu hervorgekommenen Vorwürfe zu den Abfragen zwischen XXXX und XXXX sei, da es sich um gleichartige, von der gleichen inneren Einstellung getragene Vorwürfe ungerechtfertigter Datenabfragen handle, daher auch noch keine Verjährung eingetreten. Es liege folglich kein offensichtlicher Einstellungsgrund nach § 118 BDG 1979 vor. Die Zugriffe im XXXX dürften von Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen lediglich im Zuge eines Amtsgeschäftes bei Vorlage einer dienstlichen Veranlassung durchgeführt werden. Der Disziplinarbeschuldigte habe eine solche für die Abfrage seiner Mutter wie auch hinsichtlich der Eigenabfragen nicht gehabt. Auch werde darauf hingewiesen, dass die Eigenabfragen nicht im Einklang mit den Anordnungen des § 47 BDG 1979 iVm § 76 BAO und § 7 AVG stünden und § 90 Abs. 2 BAO betreffend Akteneinsicht im Abgabenverfahren umgangen worden sei.Weiters wurde ausgeführt, für die neu hervorgekommenen Vorwürfe zu den Abfragen zwischen römisch 40 und römisch 40 sei, da es sich um gleichartige, von der gleichen inneren Einstellung getragene Vorwürfe ungerechtfertigter Datenabfragen handle, daher auch noch keine Verjährung eingetreten. Es liege folglich kein offensichtlicher Einstellungsgrund nach Paragraph 118, BDG 1979 vor. Die Zugriffe im römisch 40 dürften von Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen lediglich im Zuge eines Amtsgeschäftes bei Vorlage einer dienstlichen Veranlassung durchgeführt werden. Der Disziplinarbeschuldigte habe eine solche für die Abfrage seiner Mutter wie auch hinsichtlich der Eigenabfragen nicht gehabt. Auch werde darauf hingewiesen, dass die Eigenabfragen nicht im Einklang mit den Anordnungen des Paragraph 47, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 76, BAO und Paragraph 7, AVG stünden und Paragraph 90, Absatz 2, BAO betreffend Akteneinsicht im Abgabenverfahren umgangen worden sei.

  1. Gegen den Nachtragseinleitungsbeschluss der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , brachte der Disziplinarbeschuldigte fristgerecht eine zulässige Beschwerde vom XXXX , eingelangt am selben Tage, bei der belangten Behörde ein.
  2. Gegen den Nachtragseinleitungsbeschluss der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , brachte der Disziplinarbeschuldigte fristgerecht eine zulässige Beschwerde vom römisch 40 , eingelangt am selben Tage, bei der belangten Behörde ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, der zugrundeliegende Sachverhalt sei nach § 94 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 bereits absolut verjährt. Die verfahrensgegenständlichen Vorwürfe seien bisher nie Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens gewesen. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Nachtragseinleitungsbeschluss ersatzlos zu beheben bzw. das Disziplinarverfahren einzustellen, in eventu den angefochtenen Nachtragseinleitungsbeschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.In dieser führte er im Wesentlichen aus, der zugrundeliegende Sachverhalt sei nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 bereits absolut verjährt. Die verfahrensgegenständlichen Vorwürfe seien bisher nie Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens gewesen. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Nachtragseinleitungsbeschluss ersatzlos zu beheben bzw. das Disziplinarverfahren einzustellen, in eventu den angefochtenen Nachtragseinleitungsbeschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Zudem wurde mit demselben Schreiben ein Vollmachtwechsel von der Vertretung durch RA Dr. Martin Riedl zur Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH bekanntgegeben.
  3. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt.
  5. Mit Schreiben vom XXXX wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung geladen.
  6. Mit Schreiben vom römisch 40 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung geladen.
  7. Mit Schreiben vom XXXX gab die belangte Behörde bekannt, nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können.
  8. Mit Schreiben vom römisch 40 gab die belangte Behörde bekannt, nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die relevanten Sachverhalts- und Rechtsfragen, insbesondere bezüglich der Verjährungsfristen, mit allen anwesenden Parteien erörtert wurden.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die relevanten Sachverhalts- und Rechtsfragen, insbesondere bezüglich der Verjährungsfristen, mit allen anwesenden Parteien erörtert wurden. In dieser Verhandlung legte der Disziplinarbeschuldigte den Zurückweisungsbeschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl XXXX , betreffend den Fortsetzungsantrag der Noch-Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten vom XXXX vor, da dieser noch nicht Aktenbestandteil war.In dieser Verhandlung legte der Disziplinarbeschuldigte den Zurückweisungsbeschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl römisch 40 , betreffend den Fortsetzungsantrag der Noch-Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten vom römisch 40 vor, da dieser noch nicht Aktenbestandteil war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten: Der Disziplinarbeschuldigte steht als Beamter des XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war bis zur vorläufigen Suspendierung am XXXX am Arbeitsplatz eines XXXX in der XXXX , Verwendungsgruppe XXXX , am Standort XXXX tätig. Er hat keine Personalvertretungsfunktion inne.Der Disziplinarbeschuldigte steht als Beamter des römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war bis zur vorläufigen Suspendierung am römisch 40 am Arbeitsplatz eines römisch 40 in der römisch 40 , Verwendungsgruppe römisch 40 , am Standort römisch 40 tätig. Er hat keine Personalvertretungsfunktion inne. 1.
  13. Feststellungen zum vorläufig festgestellten Sachverhalt im Verdachtsbereich: 1.2.
  14. Der unter I. dargestellte unstrittige Verfahrensgang wird auf Grundlage des Verwaltungs- und Gerichtsaktes den Feststellungen zugrunde gelegt.1.2.
  15. Der unter römisch eins. dargestellte unstrittige Verfahrensgang wird auf Grundlage des Verwaltungs- und Gerichtsaktes den Feststellungen zugrunde gelegt. 1.2.
  16. Gegen den Disziplinarbeschuldigten ist bereits ein Disziplinarverfahren zur Zl XXXX zu Abfragen im XXXX anhängig, in welchem - nicht rechtskräftig – seitens der belangten Behörde mündlich am XXXX die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen wurde. 1.2.
  17. Gegen den Disziplinarbeschuldigten ist bereits ein Disziplinarverfahren zur Zl römisch 40 zu Abfragen im römisch 40 anhängig, in welchem - nicht rechtskräftig – seitens der belangten Behörde mündlich am römisch 40 die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen wurde. Der Disziplinarbeschuldigte steht in diesem Verfahren in Verdacht, im Rahmen einer nicht gemeldeten Nebenbeschäftigung für die abgefragten Unternehmen gegen Entgelt Leistungen erbracht und im Rahmen dessen Abfragen im XXXX getätigt zu haben. Die letzte bekannte Abfrage im XXXX in diesem Zusammenhang erfolgte am XXXX . Der Disziplinarbeschuldigte steht in diesem Verfahren in Verdacht, im Rahmen einer nicht gemeldeten Nebenbeschäftigung für die abgefragten Unternehmen gegen Entgelt Leistungen erbracht und im Rahmen dessen Abfragen im römisch 40 getätigt zu haben. Die letzte bekannte Abfrage im römisch 40 in diesem Zusammenhang erfolgte am römisch 40 . 1.2.
  18. Zu den das Disziplinarverfahren, Zl XXXX , betreffenden Dienstpflichtverletzungen wurde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX ein Ermittlungsverfahren wegen des Tatverdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt

§ 302Abs. 1 St

GB zur Zl XXXX -1 geführt, welches mit XXXX

§ 190Z 1 St

PO eingestellt, jedoch teilweise nach Fortführungsantrag durch die Noch-Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten hinsichtlich der diese betreffenden Abfragen fortgeführt wurde. Dieser Fortführungsantrag wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl XXXX , wegen Verfristung zurückgewiesen.1.2.3. Zu den das Disziplinarverfahren, Zl römisch 40 , betreffenden Dienstpflichtverletzungen wurde seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 ein Ermittlungsverfahren wegen des Tatverdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt

Paragraph 302, Absatz eins, StGB zur Zl römisch 40 -1 geführt, welches mit römisch 40

Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt, jedoch teilweise nach Fortführungsantrag durch die Noch-Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten hinsichtlich der diese betreffenden Abfragen fortgeführt wurde. Dieser Fortführungsantrag wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wegen Verfristung zurückgewiesen. 1.2.

  1. Aufgrund eines Ermittlungsberichtes des XXXX vom XXXX trat der Verdacht zutage, dass der Disziplinarbeschuldigte die verfahrensgegenständlichen weiteren, noch nicht vom bisherigen Disziplinarverfahren gedeckten, Abfragen, nämlich Eigenabfragen sowie Abfragen zu Daten seiner Mutter, getätigt habe. 1.2.
  2. Aufgrund eines Ermittlungsberichtes des römisch 40 vom römisch 40 trat der Verdacht zutage, dass der Disziplinarbeschuldigte die verfahrensgegenständlichen weiteren, noch nicht vom bisherigen Disziplinarverfahren gedeckten, Abfragen, nämlich Eigenabfragen sowie Abfragen zu Daten seiner Mutter, getätigt habe. Die hierdurch hervorgekommenen Abfragen sind nicht Gegenstand des zuvor geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gewesen. Der Disziplinarbeschuldigte steht folglich nach dem Nachtragseinleitungsbeschluss der belangten Behörde vom XXXX in Verdacht, in der Zeit von XXXX bis XXXX auf den Datensatz seiner Mutter und auf seine eigene Steuernummer im XXXX ohne dienstliche Veranlassung 19 Mal zugegriffen zu haben. Davon sind folgende Datenzugriffe betroffen:Der Disziplinarbeschuldigte steht folglich nach dem Nachtragseinleitungsbeschluss der belangten Behörde vom römisch 40 in Verdacht, in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 auf den Datensatz seiner Mutter und auf seine eigene Steuernummer im römisch 40 ohne dienstliche Veranlassung 19 Mal zugegriffen zu haben. Davon sind folgende Datenzugriffe betroffen: Die Verdachtslage gründet sich vor allem auf den dokumentierten Datenabfragen. In der Beschwerde ging der Disziplinarbeschuldigte [lediglich] auf die Verjährung wegen Ablauf der absoluten Verjährungsfrist von drei Jahren betreffend diese Abfragen, jedoch nicht auf den Sachverhalt an sich ein. Vor dem Bundesverwaltungsgericht versuchte er, hierzu befragt, die gegenständlich zu relevierenden Abfragen zu erklären. 1.2.
  3. Mit Zustellung des Berichts des XXXX vom XXXX gelangte der Dienstbehörde der verfahrensgegenständliche Verdacht zur Kenntnis, welche am XXXX eine Nachtragsdisziplinaranzeige an die belangte Behörde erstattete und diese leitete mit Bescheid vom XXXX ein (weiteres) Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten ein.1.2.
  4. Mit Zustellung des Berichts des römisch 40 vom römisch 40 gelangte der Dienstbehörde der verfahrensgegenständliche Verdacht zur Kenntnis, welche am römisch 40 eine Nachtragsdisziplinaranzeige an die belangte Behörde erstattete und diese leitete mit Bescheid vom römisch 40 ein (weiteres) Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten ein.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten: Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Disziplinarbeschuldigten folgen den Angaben im Nachtragseinleitungsbeschluss der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , welchen der Disziplinarbeschuldigte nach Vorhalt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegengetreten ist XXXX . Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Disziplinarbeschuldigten folgen den Angaben im Nachtragseinleitungsbeschluss der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , welchen der Disziplinarbeschuldigte nach Vorhalt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegengetreten ist römisch 40 . 2.
  7. Zu den Feststellungen den vorläufig festgestellten Sachverhalt im Verdachtsbereich betreffend: 2.2.
  8. Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt und auf der Vorlage des Zurückweisungsbeschlusses des Landesgerichtes XXXX vom XXXX seitens des Disziplinarbeschuldigten in der Beschwerdeverhandlung.2.2.
  9. Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt und auf der Vorlage des Zurückweisungsbeschlusses des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 seitens des Disziplinarbeschuldigten in der Beschwerdeverhandlung. 2.2.
  10. Die Feststellungen zum zuvor geführten Disziplinarverfahren zur Zl XXXX und dem mit diesem in Zusammenhang stehenden Ermittlungsverfahren fußen auf den Angaben in diesem Verfahren sowohl seitens der belangten Behörde XXXX als auch des Disziplinarbeschuldigten XXXX . 2.2.
  11. Die Feststellungen zum zuvor geführten Disziplinarverfahren zur Zl römisch 40 und dem mit diesem in Zusammenhang stehenden Ermittlungsverfahren fußen auf den Angaben in diesem Verfahren sowohl seitens der belangten Behörde römisch 40 als auch des Disziplinarbeschuldigten römisch 40 . Der Verdacht in diesem zuvor geführten Disziplinarverfahren ergibt sich aus der Aktenlage XXXX in Verbindung mit der Befragung des Disziplinarbeschuldigten XXXX . Der Disziplinarbeschuldigte hatte die Unterstützung der abgefragten Unternehmen im Rahmen der Ermittlungen offenkundig nicht bestritten XXXX . Der Verdacht in diesem zuvor geführten Disziplinarverfahren ergibt sich aus der Aktenlage römisch 40 in Verbindung mit der Befragung des Disziplinarbeschuldigten römisch 40 . Der Disziplinarbeschuldigte hatte die Unterstützung der abgefragten Unternehmen im Rahmen der Ermittlungen offenkundig nicht bestritten römisch 40 . 2.2.
  12. Zur Feststellung zum zuvor geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft XXXX ist auszuführen, dass die diesbezüglichen Angaben Akteninhalt sind XXXX . Vom Bundesverwaltungsgericht zum Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX befragt bestätigte der Disziplinarbeschuldigte, dass es sich hierbei um seine Noch-Ehefrau handle XXXX . 2.2.
  13. Zur Feststellung zum zuvor geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft römisch 40 ist auszuführen, dass die diesbezüglichen Angaben Akteninhalt sind römisch 40 . Vom Bundesverwaltungsgericht zum Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 befragt bestätigte der Disziplinarbeschuldigte, dass es sich hierbei um seine Noch-Ehefrau handle römisch 40 . Die Einstellung des Fortsetzungsantrages der Noch-Ehefrau per XXXX wurde mit Vorlage in der Beschwerdeverhandlung bewiesen XXXX .Die Einstellung des Fortsetzungsantrages der Noch-Ehefrau per römisch 40 wurde mit Vorlage in der Beschwerdeverhandlung bewiesen römisch 40 . 2.2.
  14. Aus der im Ermittlungsbericht des XXXX angeführten Aussage von XXXX vom XXXX ergab sich der Verdacht, dass die Noch-Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten in der Kommanditgesellschaft der vermeintlichen Nebenbeschäftigung des Disziplinarbeschuldigten angestellt gewesen sei und daher die diese betreffenden Abfragen ebenfalls in Zusammenhang mit der Nebenbeschäftigung lägen XXXX . Hierzu vom Bundesverwaltungsgericht befragt gab der Disziplinarbeschuldigte jedoch an, der Hintergrund der Datenabfragen betreffend seine Noch-Ehefrau sei gewesen, dass diese ihn hierzu beauftragt habe und hätten diese einen rein privaten Hintergrund gehabt XXXX .2.2.
  15. Aus der im Ermittlungsbericht des römisch 40 angeführten Aussage von römisch 40 vom römisch 40 ergab sich der Verdacht, dass die Noch-Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten in der Kommanditgesellschaft der vermeintlichen Nebenbeschäftigung des Disziplinarbeschuldigten angestellt gewesen sei und daher die diese betreffenden Abfragen ebenfalls in Zusammenhang mit der Nebenbeschäftigung lägen römisch 40 . Hierzu vom Bundesverwaltungsgericht befragt gab der Disziplinarbeschuldigte jedoch an, der Hintergrund der Datenabfragen betreffend seine Noch-Ehefrau sei gewesen, dass diese ihn hierzu beauftragt habe und hätten diese einen rein privaten Hintergrund gehabt römisch 40 . Der hier gegenständliche bzw. relevante Sachverhalt beruht auf den dokumentierten und im Ermittlungsbericht vom XXXX aufgelisteten Abfragen XXXX . Der hier gegenständliche bzw. relevante Sachverhalt beruht auf den dokumentierten und im Ermittlungsbericht vom römisch 40 aufgelisteten Abfragen römisch 40 . Der Verdacht, es habe keine dienstliche Veranlassung hinsichtlich dieser Abfragen bestanden, beruht zunächst auf den im Ermittlungsbericht genannten Angaben XXXX . Eine fehlende dienstliche Veranlassung ist betreffend die Eigenabfragen insbesondere aufgrund der nicht wahrgenommenen Befangenheit anzunehmen. Auch hinsichtlich der übrigen Abfragen ist aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu XXXX , welches in der mündlichen Verhandlung seitens des Disziplinarbeschuldigten bestätigt wurde XXXX , eine dienstliche Veranlassung zweifelhaft. Zwar wurde der Disziplinarbeschuldigte vor der belangten Behörde nicht einvernommen, in seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht äußerte er befragt zur Verdachtslage jedoch, er habe jedes Mal, wenn „irgendjemand in sein Büro gekommen sei, seine Steuernummer in die Suchmaske deswegen eingegeben, damit die Kollegin oder der Kollege nichts von seiner gegenwärtigen Abfrage mitbekäme; er habe damit den Datenschutz wahren wollen“ XXXX .Der Verdacht, es habe keine dienstliche Veranlassung hinsichtlich dieser Abfragen bestanden, beruht zunächst auf den im Ermittlungsbericht genannten Angaben römisch 40 . Eine fehlende dienstliche Veranlassung ist betreffend die Eigenabfragen insbesondere aufgrund der nicht wahrgenommenen Befangenheit anzunehmen. Auch hinsichtlich der übrigen Abfragen ist aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu römisch 40 , welches in der mündlichen Verhandlung seitens des Disziplinarbeschuldigten bestätigt wurde römisch 40 , eine dienstliche Veranlassung zweifelhaft. Zwar wurde der Disziplinarbeschuldigte vor der belangten Behörde nicht einvernommen, in seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht äußerte er befragt zur Verdachtslage jedoch, er habe jedes Mal, wenn „irgendjemand in sein Büro gekommen sei, seine Steuernummer in die Suchmaske deswegen eingegeben, damit die Kollegin oder der Kollege nichts von seiner gegenwärtigen Abfrage mitbekäme; er habe damit den Datenschutz wahren wollen“ römisch 40 . Die Feststellungen zu den im Einleitungsbescheid genannten Vorwürfen beruhen auf dem Nachtragseinleitungsbeschluss vom XXXX in Zusammenschau mit dem im Akt erliegenden Bericht des XXXX vom XXXX .Die Feststellungen zu den im Einleitungsbescheid genannten Vorwürfen beruhen auf dem Nachtragseinleitungsbeschluss vom römisch 40 in Zusammenschau mit dem im Akt erliegenden Bericht des römisch 40 vom römisch 40 . 2.2.
  16. Die Feststellung zum Zeitpunkt der Kenntnis der Dienstbehörde ergibt sich klar aus der im Verwaltungsakt dokumentierten Übermittlung des Ermittlungs-und Abschlussberichts des XXXX in Zusammenschau mit den glaubhaften Angaben in der Disziplinaranzeige XXXX , denen der Disziplinarbeschuldigte weder in seiner Beschwerde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten ist, und sind sowohl die Disziplinaranzeige von XXXX als auch der Nachtragseinleitungsbeschluss vom XXXX Aktenbestandteile XXXX .2.2.
  17. Die Feststellung zum Zeitpunkt der Kenntnis der Dienstbehörde ergibt sich klar aus der im Verwaltungsakt dokumentierten Übermittlung des Ermittlungs-und Abschlussberichts des römisch 40 in Zusammenschau mit den glaubhaften Angaben in der Disziplinaranzeige römisch 40 , denen der Disziplinarbeschuldigte weder in seiner Beschwerde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten ist, und sind sowohl die Disziplinaranzeige von römisch 40 als auch der Nachtragseinleitungsbeschluss vom römisch 40 Aktenbestandteile römisch 40 .
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Zulässigkeit, Zuständigkeit, anzuwendendes Recht und Verfahren: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen.Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.

  1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur: 3.2.
  2. Die in der gegenständlichen Rechtsache maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  3. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), StF: BGBl. Nr. 333/1979, idgF, lauten wie folgt:3.2.
  4. Die in der gegenständlichen Rechtsache maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  5. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF, lauten wie folgt: „Allgemeine Dienstpflichten § 43.

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).
(3)Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
(4)Beamtinnen und Beamten ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
(4)Beamtinnen und Beamten ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren., Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. […] Befangenheit § 47. Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt. Paragraph 47, Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt. […] Dienstpflichtverletzungen § 91.
(1)Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. Paragraph 91,
(1)Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. […] Verjährung § 94.
(1)Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht
  1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;
  2. innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;
  3. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.Paragraph 94,
(1)Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht,
  1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;,
  2. innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;,
  3. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
(1a)Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2)Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
  1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
  2. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
  3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
  4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
  5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilunga) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oderc) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
(2)Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt,
  1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,,
  2. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,,
  3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,,
  4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und,
  5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung, a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,, b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder, c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde. […]
(4)Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 3 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(4)Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 3, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. […] Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn Paragraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
  1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
  2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
  4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2)Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3)Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen. […] Einleitung § 123.
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123,
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2)Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3)Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Bundesdisziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein. […] § 135c. Das Bundesverwaltungsgericht hatParagraph 135 c, Das Bundesverwaltungsgericht hat
  1. in den Angelegenheiten des § 135a binnen drei Monaten und
  2. in den Angelegenheiten des Paragraph 135 a, binnen drei Monaten und
  3. in den Angelegenheiten der §§ 112, 118 Abs. 1 und 123 Abs. 2 binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
  4. in den Angelegenheiten der Paragraphen 112, 118, Absatz eins und 123 Absatz 2, binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. […] Inkrafttreten §
  5. […] Paragraph 284, […]
(115)Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des
  1. Dezember 2022 begangen werden, ist weiterhin § 92 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des
  2. Dezember 2022 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin § 94 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des
  3. Dezember 2022 eingeleitet werden, ist weiterhin § 117 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.“
(115)Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des
  1. Dezember 2022 begangen werden, ist weiterhin Paragraph 92, Absatz 2, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des
  2. Dezember 2022 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin Paragraph 94, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des
  3. Dezember 2022 eingeleitet werden, ist weiterhin Paragraph 117, Absatz 2, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.“ 3.2.
  4. Die Höchstgerichte haben ua. folgende einschlägige Aussagen zum Einleitungsbeschluss getroffen: Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im Einleitungsbescheid dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des Einleitungsbescheides für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (vgl. 27.04.1989, 88/09/0004; 18.03.1998, 96/09/0145; 01.07.1998, 97/09/0365; 17.11.2004, 2001/09/0035; 09.10.2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011). Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im Einleitungsbescheid dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des Einleitungsbescheides für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt vergleiche 27.04.1989, 88/09/0004; 18.03.1998, 96/09/0145; 01.07.1998, 97/09/0365; 17.11.2004, 2001/09/0035; 09.10.2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011). Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, der oder dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, dem er entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das der oder dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Behörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Behörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008). Beim Einstellungstatbestand des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 handelt es sich um einen Einstellungsfall besonderer Art, der die Einstellung trotz Vorliegens einer Verletzung von Dienstpflichten ermöglicht. Die als "gering" anzunehmende Schuld sowie die nur "unbedeutenden Folgen der Tat" und die anzustellenden spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen bedeuten, daß in Ansehung einer als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzung das Maß der disziplinären Schuld gering einzuschätzen ist und auch eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint (vgl. VwGH vom 18.03.1998, 96/09/0054).Beim Einstellungstatbestand des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 handelt es sich um einen Einstellungsfall besonderer Art, der die Einstellung trotz Vorliegens einer Verletzung von Dienstpflichten ermöglicht. Die als "gering" anzunehmende Schuld sowie die nur "unbedeutenden Folgen der Tat" und die anzustellenden spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen bedeuten, daß in Ansehung einer als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzung das Maß der disziplinären Schuld gering einzuschätzen ist und auch eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint vergleiche VwGH vom 18.03.1998, 96/09/0054). Bei der Beurteilung der generalpräventiven Erwägungen ist darauf abzustellen, ob die Bestrafung wegen ihrer besonderen Wirkung auf die anderen Beamten zur Erhaltung der "allgemeinen Normtreue" notwendig ist. (hier: Der BM für Finanzen tritt dem Bescheid betreffend Einstellung eines Disziplinarstrafverfahrens (§ 44 Abs. 1 iVm § 126 Abs. 2 und § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979) zu Recht mit dem Vorbringen entgegen, die Verhängung einer Disziplinarstrafe sei aus generalpräventiven Erwägungen geboten. Die Fällung eines Freispruches und damit ein Absehen von der Bestrafung würde den Eindruck erwecken, dass nach zahlreichen Rechtsgängen durch die Instanzen davon ausgegangen werde, dass derartige Weisungsverstöße wie im konkreten Fall ein disziplinär kaum ahndungswürdiges Verhalten darstellten und im Ergebnis kaum Folgen hätten. Durch die Ahndung der Tat sei klarzumachen, dass (hier:) der leichtfertige Umgang von Finanzbediensteten mit der Abfrage von sensiblen Daten ein ahndungswürdiges Verhalten darstellten, das verfolgt und bestraft werde (vgl. VwGH vom 08.08.2008, 2008/09/0140).Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Disziplinarbeschuldigten um einen XXXX handelt und gelten zuvor getroffene Überlegungen umso mehr.Bei der Beurteilung der generalpräventiven Erwägungen ist darauf abzustellen, ob die Bestrafung wegen ihrer besonderen Wirkung auf die anderen Beamten zur Erhaltung der "allgemeinen Normtreue" notwendig ist. (hier: Der BM für Finanzen tritt dem Bescheid betreffend Einstellung eines Disziplinarstrafverfahrens (Paragraph 44, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2 und Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979) zu Recht mit dem Vorbringen entgegen, die Verhängung einer Disziplinarstrafe sei aus generalpräventiven Erwägungen geboten. Die Fällung eines Freispruches und damit ein Absehen von der Bestrafung würde den Eindruck erwecken, dass nach zahlreichen Rechtsgängen durch die Instanzen davon ausgegangen werde, dass derartige Weisungsverstöße wie im konkreten Fall ein disziplinär kaum ahndungswürdiges Verhalten darstellten und im Ergebnis kaum Folgen hätten. Durch die Ahndung der Tat sei klarzumachen, dass (hier:) der leichtfertige Umgang von Finanzbediensteten mit der Abfrage von sensiblen Daten ein ahndungswürdiges Verhalten darstellten, das verfolgt und bestraft werde vergleiche VwGH vom 08.08.2008, 2008/09/0140).Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Disziplinarbeschuldigten um einen römisch 40 handelt und gelten zuvor getroffene Überlegungen umso mehr. Es genügt für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, dass hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (VwGH 97/09/0095, 0110 ZfVB 1999/1701). Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH
  5. 2021, Ra 2021/09/0164). Die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Ergibt das weitere Verfahren in Einzelheiten geringfügige Modifikationen des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens, die vom Spruch des Einleitungsbeschlusses noch erfasst sind, oder eine Änderung in der rechtlichen Qualifikation, so ist eine Abänderung oder Ergänzung des Einleitungsbeschlusses nicht erforderlich. Kommen im Verfahren jedoch neue Fakten hervor, die im Spruch des Einleitungsbeschlusses nicht gedeckt sind, so ist diesbezüglich ein eigener – ergänzender – Einleitungsbeschluss zu fällen (vgl. VwGH 18.10.1990, 90/09/0107; 26.9.1991, 91/09/0094; 30.10.1991, 91/09/0121 und 91/09/0138, 0139).Ergibt das weitere Verfahren in Einzelheiten geringfügige Modifikationen des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens, die vom Spruch des Einleitungsbeschlusses noch erfasst sind, oder eine Änderung in der rechtlichen Qualifikation, so ist eine Abänderung oder Ergänzung des Einleitungsbeschlusses nicht erforderlich. Kommen im Verfahren jedoch neue Fakten hervor, die im Spruch des Einleitungsbeschlusses nicht gedeckt sind, so ist diesbezüglich ein eigener – ergänzender – Einleitungsbeschluss zu fällen vergleiche VwGH 18.10.1990, 90/09/0107; 26.9.1991, 91/09/0094; 30.10.1991, 91/09/0121 und 91/09/0138, 0139). 3.
  6. Zur Beurteilung des konkreten Sachverhaltes – allgemeine Anmerkungen: Die Beschwerde richtet sich gegen den Nachtragseinleitungsbeschluss der belangten Behörde vom XXXX zum im Spruch angeführten Vorwurf, ein (weiteres) Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten einzuleiten, wobei im Rechtsmittel lediglich auf die Verjährung eingegangen wurde.Die Beschwerde richtet sich gegen den Nachtragseinleitungsbeschluss der belangten Behörde vom römisch 40 zum im Spruch angeführten Vorwurf, ein (weiteres) Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten einzuleiten, wobei im Rechtsmittel lediglich auf die Verjährung eingegangen wurde. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Nachtragseinleitungsbeschlusses vom XXXX über die Datenabfragen hinsichtlich des Disziplinarbeschuldigten und seiner Mutter abgesprochen und diese Dienstpflichtverletzungen in das Verfahren zur Zl. XXXX einbezogen. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Nachtragseinleitungsbeschlusses vom römisch 40 über die Datenabfragen hinsichtlich des Disziplinarbeschuldigten und seiner Mutter abgesprochen und diese Dienstpflichtverletzungen in das Verfahren zur Zl. römisch 40 einbezogen. Hierzu ist anzumerken, dass die belangte Behörde im Verfahren zur Zl. XXXX ihr Ermittlungsverfahren bereits beendet und am XXXX – nicht rechtskräftig – die Entlassung ausgesprochen hatte. Wenn die belangte Behörde nun vermeinte, nach Beendigung ihres eigenen Ermittlungsverfahrens und nach Ausspruch der Strafe nachträglich ein weiteres Disziplinarverfahren miteinzubeziehen, so ist sie auf die Rechtsfolgen des § 39 Abs. 2 AVG hinzuweisen.Hierzu ist anzumerken, dass die belangte Behörde im Verfahren zur Zl. römisch 40 ihr Ermittlungsverfahren bereits beendet und am römisch 40 – nicht rechtskräftig – die Entlassung ausgesprochen hatte. Wenn die belangte Behörde nun vermeinte, nach Beendigung ihres eigenen Ermittlungsverfahrens und nach Ausspruch der Strafe nachträglich ein weiteres Disziplinarverfahren miteinzubeziehen, so ist sie auf die Rechtsfolgen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG hinzuweisen. Inhaltlich bzw. prozessual ist weiter auszuführen, dass ein (ordentliches) Disziplinarverfahren mit der Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde an die belangte Behörde

§ 110Abs.

1 Z 2 BDG 1979 initiiert wird und

§ 106

BDG 1979 ab Zustellung der Disziplinaranzeige die/der Disziplinarbeschuldigte und die Disziplinaranwältin/der Disziplinaranwalt Parteien des Disziplinarverfahrens sind.

§ 123Abs.

1 BDG 1979 hat die Senatsvorsitzende der belangten Behörde nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist.Inhaltlich bzw. prozessual ist weiter auszuführen, dass ein (ordentliches) Disziplinarverfahren mit der Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde an die belangte Behörde

Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 initiiert wird und

Paragraph 106, BDG 1979 ab Zustellung der Disziplinaranzeige die/der Disziplinarbeschuldigte und die Disziplinaranwältin/der Disziplinaranwalt Parteien des Disziplinarverfahrens sind.

Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 hat die Senatsvorsitzende der belangten Behörde nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. 3.4. Zur Prüfung von etwaigen Einstellungsgründen:

§ 118Abs. 1 BDG 1979 ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe zuletzt Vw

GH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Phase der Einleitung des Verfahrens nur zu klären ist, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0045).

Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Phase der Einleitung des Verfahrens nur zu klären ist, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0045). Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gem. § 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 ist anzumerken, dass derzeit seitens der Disziplinarbeschuldigten die grundsätzlichen Umstände des Vorwurfs nicht bestritten werden und keine Anzeichen auf Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen.Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gem. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 ist anzumerken, dass derzeit seitens der Disziplinarbeschuldigten die grundsätzlichen Umstände des Vorwurfs nicht bestritten werden und keine Anzeichen auf Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen. Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gem. § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 ist anzumerken, dass der Abruf von Datenzugriffen nachweislich erfolgte und die Zugriffe seitens des Disziplinarbeschuldigten – jedenfalls die Eingabe seiner eigenen Steuernummer im XXXX , wie er vor dem Bundesverwaltungsgericht konstatierte - unbestritten sind, wie auch gegenwärtig nichts darauf hinweist, dass die Strafbarkeit ausgeschlossen ist, obgleich die Taten des Disziplinarbeschuldigten in ihrem vollen Umfang nicht erwiesen sind, diese jedoch in Verdacht einer Dienstpflichtverletzung stehen. Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gem. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 ist anzumerken, dass der Abruf von Datenzugriffen nachweislich erfolgte und die Zugriffe seitens des Disziplinarbeschuldigten – jedenfalls die Eingabe seiner eigenen Steuernummer im römisch 40 , wie er vor dem Bundesverwaltungsgericht konstatierte - unbestritten sind, wie auch gegenwärtig nichts darauf hinweist, dass die Strafbarkeit ausgeschlossen ist, obgleich die Taten des Disziplinarbeschuldigten in ihrem vollen Umfang nicht erwiesen sind, diese jedoch in Verdacht einer Dienstpflichtverletzung stehen. Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gem. § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 ist wie folgt auszuführen: Es ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung

§ 94Abs.

1 BDG 1979 einen Umstand darstellt, der die weitere materiell-inhaltliche Verfolgung ausschließt.Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gem. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 ist wie folgt auszuführen: Es ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung

Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 einen Umstand darstellt, der die weitere materiell-inhaltliche Verfolgung ausschließt.

§ 284Abs.

115 2. Satz BDG 1979 ist auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31.12.2022 zur Kenntnis gelangen, weiterhin § 94 BDG 1979 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Gegenständlich ist der Verdacht der (hier relevanten) Dienstpflichtverletzung der Dienstbehörde erst am XXXX zur Kenntnis gelangt, weswegen § 94 BDG 1979 in der derzeit geltenden Fassung anzuwenden ist.

Paragraph 284, Absatz 115, 2. Satz BDG 1979 ist auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31.12.2022 zur Kenntnis gelangen, weiterhin Paragraph 94, BDG 1979 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Gegenständlich ist der Verdacht der (hier relevanten) Dienstpflichtverletzung der Dienstbehörde erst am römisch 40 zur Kenntnis gelangt, weswegen Paragraph 94, BDG 1979 in der derzeit geltenden Fassung anzuwenden ist.

§ 94Abs.

1 BDG 1979 darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, (2.) innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde oder (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.

Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, (2.) innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde oder (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Der Dienstbehörde sind die hier gegenständlichen potentiellen Dienstpflichtverletzungen durch die vom XXXX unter Leitung der Staatsanwaltschaft XXXX durchgeführten Ermittlungen am XXXX mittels des Endberichts der koordinierten Überprüfungsmaßnahmen substantiiert zur Kenntnis gelangt. Sie hat am XXXX die diesbezügliche Nachtragsdisziplinaranzeige erstattet. Diese langte am selben Tag bei der belangten Behörde ein, welche am XXXX den gegenständlichen Nachtragseinleitungsbeschluss erließ. Die Verjährungsfristen des § 94 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BDG 1979 sind daher keinesfalls abgelaufen, was auch seitens des Disziplinarbeschuldigten nicht behauptet wird.Der Dienstbehörde sind die hier gegenständlichen potentiellen Dienstpflichtverletzungen durch die vom römisch 40 unter Leitung der Staatsanwaltschaft römisch 40 durchgeführten Ermittlungen am römisch 40 mittels des Endberichts der koordinierten Überprüfungsmaßnahmen substantiiert zur Kenntnis gelangt. Sie hat am römisch 40 die diesbezügliche Nachtragsdisziplinaranzeige erstattet. Diese langte am selben Tag bei der belangten Behörde ein, welche am römisch 40 den gegenständlichen Nachtragseinleitungsbeschluss erließ. Die Verjährungsfristen des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BDG 1979 sind daher keinesfalls abgelaufen, was auch seitens des Disziplinarbeschuldigten nicht behauptet wird. Weiters ist die Zulässigkeit einer disziplinären Ahndung anhand der in Z 3 leg. cit. angeführten absoluten Verjährung zu messen. Daraus ergibt sich, dass, rückgerechnet vom Einleitungszeitpunkt, welcher der XXXX ist, nur mehr Abfragen nach dem XXXX zu berücksichtigen wären, weil nur diese nicht länger als drei Jahre zurückgelegen und damit nicht verjährt wären. Weiters ist die Zulässigkeit einer disziplinären Ahndung anhand der in Ziffer 3, leg. cit. angeführten absoluten Verjährung zu messen. Daraus ergibt sich, dass, rückgerechnet vom Einleitungszeitpunkt, welcher der römisch 40 ist, nur mehr Abfragen nach dem römisch 40 zu berücksichtigen wären, weil nur diese nicht länger als drei Jahre zurückgelegen und damit nicht verjährt wären. Konkret bedeutet dies im vorliegenden Fall, dass die im Spruch angeführten Abfragen mit XXXX bzw. XXXX verjährt wären.Konkret bedeutet dies im vorliegenden Fall, dass die im Spruch angeführten Abfragen mit römisch 40 bzw. römisch 40 verjährt wären.

§ 94Abs.

2 BDG 1979 wird der Lauf der – unter anderem – in § 94 Abs. 1 BDG 1979 genannten Fristen sowohl (Z 1) für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht als auch (Z 3) für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder des Verfahrens ist – gehemmt.

Paragraph 94, Absatz 2, BDG 1979 wird der Lauf der – unter anderem – in Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 genannten Fristen sowohl (Ziffer eins,) für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht als auch (Ziffer 3,) für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder des Verfahrens ist – gehemmt. Zwar erfolgte im vorliegenden Fall ein strafgerichtliches Ermittlungsverfahren - zum Zeitpunkt der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft XXXX am XXXX waren die verfahrensgegenständlichen Abfragen (Eigenabfragen und Abfrage zur Mutter des Disziplinarbeschuldigten) jedoch noch nicht bekannt und konnten somit nicht Gegenstand des strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens gewesen sein. Zwar erfolgte im vorliegenden Fall ein strafgerichtliches Ermittlungsverfahren - zum Zeitpunkt der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 am römisch 40 waren die verfahrensgegenständlichen Abfragen (Eigenabfragen und Abfrage zur Mutter des Disziplinarbeschuldigten) jedoch noch nicht bekannt und konnten somit nicht Gegenstand des strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens gewesen sein. Soweit die belangte Behörde vermeint, aufgrund des (strafrechtlichen) Fortsetzungsantrages der Noch-Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten bezüglich der diese betreffenden Abfragen sei die Verjährung der gegenständlichen Vorwürfe gehemmt, ist dem nicht zu folgen, da eine Verjährung

§ 94Abs.

1 Z 3 BDG 1979 nur dann nicht eintreten würde, wenn in den über Jahre hinweg durchgeführten Abfragen ein „fortgesetztes Delikt“ im Sinne der Rechtsprechung des VwGH erblickt werden könnte, das erst mit der Beendigung der letzten Abfrage bzw. Dienstpflichtverletzung beendet war.Soweit die belangte Behörde vermeint, aufgrund des (strafrechtlichen) Fortsetzungsantrages der Noch-Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten bezüglich der diese betreffenden Abfragen sei die Verjährung der gegenständlichen Vorwürfe gehemmt, ist dem nicht zu folgen, da eine Verjährung

Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 nur dann nicht eintreten würde, wenn in den über Jahre hinweg durchgeführten Abfragen ein „fortgesetztes Delikt“ im Sinne der Rechtsprechung des VwGH erblickt werden könnte, das erst mit der Beendigung der letzten Abfrage bzw. Dienstpflichtverletzung beendet war. Der VwGH definiert das fortgesetzte Delikt als „eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges“, verklammert durch einen „vorgefassten einheitlichen Willensentschluss“ („Gesamtvorsatz“), „zu einer Einheit zusammentreten“ (VwSlg 13.713 A/1992; VwGH

  1. 1999, 96/03/0223; VwSlg 17.000 A/2006;
  2. 2012, 2010/09/0075;
  3. 2017, Ra 2016/09/0001;
  4. 2021, Ra 2021/02/0227), wobei sich der einheitliche Willensentschluss auf die sukzessive Verwirklichung eines in groben Zügen feststehenden Gesamtziels richten muss (zB VwGH
  5. 2000, 99/09/0219): „Einheitlich gewolltes Ganzes“ (VwGH
  6. 2021, Ra 2021/02/0227). Zuletzt hat der VwGH den einheitlichen Willensentschluss als „Motiv zu wiederholtem, gleichartigen deliktischem Handeln“ bezeichnet (VwGH
  7. 2023, Ro 2021/05/013;
  8. 2022, Ra 2022/03/0027;
  9. 2017, Ra 2016/03/0108). Beim fortgesetzten Delikt sind Beginn und Ende des „Fortsetzungszusammenhangs“ anzugeben (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 22 Rz 20 [Stand 1.7.2023, rdb.at]).Der VwGH definiert das fortgesetzte Delikt als „eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges“, verklammert durch einen „vorgefassten einheitlichen Willensentschluss“ („Gesamtvorsatz“), „zu einer Einheit zusammentreten“ (VwSlg 13.713 A/1992; VwGH
  10. 1999, 96/03/0223; VwSlg 17.000 A/2006;
  11. 2012, 2010/09/0075;
  12. 2017, Ra 2016/09/0001;
  13. 2021, Ra 2021/02/0227), wobei sich der einheitliche Willensentschluss auf die sukzessive Verwirklichung eines in groben Zügen feststehenden Gesamtziels richten muss (zB VwGH
  14. 2000, 99/09/0219): „Einheitlich gewolltes Ganzes“ (VwGH
  15. 2021, Ra 2021/02/0227). Zuletzt hat der VwGH den einheitlichen Willensentschluss als „Motiv zu wiederholtem, gleichartigen deliktischem Handeln“ bezeichnet (VwGH
  16. 2023, Ro 2021/05/013;
  17. 2022, Ra 2022/03/0027;
  18. 2017, Ra 2016/03/0108). Beim fortgesetzten Delikt sind Beginn und Ende des „Fortsetzungszusammenhangs“ anzugeben (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 Paragraph 22, Rz 20 [Stand 1.7.2023, rdb.at]). Die Rsp des VwGH erachtet überwiegend (wenngleich nicht durchgehend) das Vorliegen eines einschlägigen vorab gefassten Gesamtvorsatzes für unverzichtbar (VwGH
  19. 2018, Ra 2018/02/0062;
  20. 2021, Ra 2021/02/0227): Bisweilen spricht der VwGH beim vorsätzlich begangenen fortgesetzten Delikt vom Erfordernis eines „Gesamtvorsatzes“, der von vornherein ein – durch mehrere Teilakte angestrebtes – Endziel im Auge hat (nochmals VwGH
  21. 2018, Ra 2018/02/0062). Auch VwGH
  22. 2021, Ra 2020/02/0252 und
  23. 2020, Ra 2020/02/0103, wonach der „angestrebte Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst“ sein muss („sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen“). Nach der Rsp des VwGH liegt ein fortgesetztes Delikt auch dann vor, wenn sich die scheinbare Tatwiederholung in wertender Betrachtung von vornherein als schrittweise begangene einheitliche Tat darstellt (Bsp: die unerlaubte Schlägerung von 16 Bäumen zur Errichtung einer Garage; vgl VwGH
  24. 2018, Ra 2017/10/00203). Ähnlich VwGH
  25. 2021, Ra 2019/11/0130 mit der Annahme eines einheitlichen Willensentschlusses bei der Planung eines Kurses für einen Arbeitnehmer, dessen Teilnahme an zwei aufeinanderfolgenden Tagen jeweils zu einer Überschreitung der zulässigen Tagesarbeitszeit führt (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 22 Rz 27 [Stand 1.7.2023, rdb.at]).Die Rsp des VwGH erachtet überwiegend (wenngleich nicht durchgehend) das Vorliegen eines einschlägigen vorab gefassten Gesamtvorsatzes für unverzichtbar (VwGH
  26. 2018, Ra 2018/02/0062;
  27. 2021, Ra 2021/02/0227): Bisweilen spricht der VwGH beim vorsätzlich begangenen fortgesetzten Delikt vom Erfordernis eines „Gesamtvorsatzes“, der von vornherein ein – durch mehrere Teilakte angestrebtes – Endziel im Auge hat (nochmals VwGH
  28. 2018, Ra 2018/02/0062). Auch VwGH
  29. 2021, Ra 2020/02/0252 und
  30. 2020, Ra 2020/02/0103, wonach der „angestrebte Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst“ sein muss („sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen“). Nach der Rsp des VwGH liegt ein fortgesetztes Delikt auch dann vor, wenn sich die scheinbare Tatwiederholung in wertender Betrachtung von vornherein als schrittweise begangene einheitliche Tat darstellt (Bsp: die unerlaubte Schlägerung von 16 Bäumen zur Errichtung einer Garage; vergleiche VwGH
  31. 2018, Ra 2017/10/00203). Ähnlich VwGH
  32. 2021, Ra 2019/11/0130 mit der Annahme eines einheitlichen Willensentschlusses bei der Planung eines Kurses für einen Arbeitnehmer, dessen Teilnahme an zwei aufeinanderfolgenden Tagen jeweils zu einer Überschreitung der zulässigen Tagesarbeitszeit führt (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 Paragraph 22, Rz 27 [Stand 1.7.2023, rdb.at]). Das allgemeine (jeweils erst noch durch eigenen Willensentschluss zu konkretisierende) Motiv, „bei jeder sich bietenden Gelegenheit gleichartige strafbare Handlungen zu begehen“, stellt diesen Gesamtvorsatz noch nicht her (nochmals VwGH
  33. 1999, 96/03/0223;
  34. 2005, 2005/02/0125;
  35. 2008, 2007/09/0183, Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 22 Rz 27 [Stand 1.7.2023, rdb.at]). Nur dann, wenn der Täter von vornherein - wenn auch nur mit bedingtem Vorsatz - ein Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefaßt hat, ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten (VwGH vom 18.03.1998, 96/09/1998). Das allgemeine (jeweils erst noch durch eigenen Willensentschluss zu konkretisierende) Motiv, „bei jeder sich bietenden Gelegenheit gleichartige strafbare Handlungen zu begehen“, stellt diesen Gesamtvorsatz noch nicht her (nochmals VwGH
  36. 1999, 96/03/0223;
  37. 2005, 2005/02/0125;
  38. 2008, 2007/09/0183, Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 Paragraph 22, Rz 27 [Stand 1.7.2023, rdb.at]). Nur dann, wenn der Täter von vornherein - wenn auch nur mit bedingtem Vorsatz - ein Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefaßt hat, ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten (VwGH vom 18.03.1998, 96/09/1998). Materiell-rechtlich beginnt die Verjährung beim fortgesetzten Delikt erst mit dem Abschluss des letzten Teilakts zu laufen (VwGH
  39. 1995, 93/17/0299). Im vorliegenden Fall ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass ein fortgesetztes Delikt vorliegt: Die Einzelhandlungen waren gleichartig (Abfragen im XXXX , wie sie in den Disziplinaranzeigen dargelegt wurden), es war räumliche Kontinuität gegeben (Datenbank XXXX im XXXX ) und wurde dasselbe abstrakte Rechtsgut angegriffen, respektive verletzt. Aufgrund der Häufigkeit der Abfragen kann auch von einem zumindest gewissen zeitlichen Zusammenhang ausgegangen werden kann. So sprach der Verwaltungsgerichtshof zu Abrufen im XXXX (VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183) auch bereits in eine solche Richtung aus. Im vorliegenden Fall ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass ein fortgesetztes Delikt vorliegt: Die Einzelhandlungen waren gleichartig (Abfragen im römisch 40 , wie sie in den Disziplinaranzeigen dargelegt wurden), es war räumliche Kontinuität gegeben (Datenbank römisch 40 im römisch 40 ) und wurde dasselbe abstrakte Rechtsgut angegriffen, respektive verletzt. Aufgrund der Häufigkeit der Abfragen kann auch von einem zumindest gewissen zeitlichen Zusammenhang ausgegangen werden kann. So sprach der Verwaltungsgerichtshof zu Abrufen im römisch 40 (VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183) auch bereits in eine solche Richtung aus. Jedoch scheitert dies am erforderlichen Gesamtvorsatz: Hinsichtlich der Abfragen das Disziplinarverfahren zur Zl XXXX erfolgten diese zu einem ausgewählten Personenkreis (Abfragen mit Konnex zur vorgeworfenen steuerlichen Unterstützungstätigkeit). So gab der Disziplinarbeschuldigte selbst in seiner Stellungnahme vom XXXX im Disziplinarverfahren zur Zl. XXXX an, er habe für einige Freunde Buchhaltungs- und Lohnverrechnungstätigkeiten durchgeführt und wurde dies in der Disziplinaranzeige dieses Verfahren betreffend ausgeführt. Jedoch scheitert dies am erforderlichen Gesamtvorsatz: Hinsichtlich der Abfragen das Disziplinarverfahren zur Zl römisch 40 erfolgten diese zu einem ausgewählten Personenkreis (Abfragen mit Konnex zur vorgeworfenen steuerlichen Unterstützungstätigkeit). So gab der Disziplinarbeschuldigte selbst in seiner Stellungnahme vom römisch 40 im Disziplinarverfahren zur Zl. römisch 40 an, er habe für einige Freunde Buchhaltungs- und Lohnverrechnungstätigkeiten durchgeführt und wurde dies in der Disziplinaranzeige dieses Verfahren betreffend ausgeführt. Die Noch-Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten war der Aussage von XXXX vom XXXX nach zwar in einem der abgefragten Unternehmen angestellt, doch ist die belangte Behörde offenkundig nicht von einem Konnex zu den vorgeworfenen Nebenbeschäftigungen ausgegangen, wurden diese Abfragen doch ausgeschieden und in einem getrennten Disziplinarverfahren behandelt. Im Übrigen gab der Disziplinarbeschuldigte vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, dass die Abfragen betreffend seine Noch-Ehefrau ausschließlich private Motive hatten (und somit offenbar nicht in einem Zusammenhang mit den im Verfahren, Zl XXXX , zu relevierenden Firmenabfragen standen).Die Noch-Ehefrau des Disziplinarbeschuldigten war der Aussage von römisch 40 vom römisch 40 nach zwar in einem der abgefragten Unternehmen angestellt, doch ist die belangte Behörde offenkundig nicht von einem Konnex zu den vorgeworfenen Nebenbeschäftigungen ausgegangen, wurden diese Abfragen doch ausgeschieden und in einem getrennten Disziplinarverfahren behandelt. Im Übrigen gab der Disziplinarbeschuldigte vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, dass die Abfragen betreffend seine Noch-Ehefrau ausschließlich private Motive hatten (und somit offenbar nicht in einem Zusammenhang mit den im Verfahren, Zl römisch 40 , zu relevierenden Firmenabfragen standen). Zu den Dienstpflichtverletzungen bzw. Abfragen betreffend die Mutter des Disziplinarbeschuldigten und den Eigenabfragen bestehen nach Befragung des Disziplinarbeschuldigten seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Indizien, die die Annahme rechtfertigen, diese seien aus einem mit den Firmenabfragen übereinstimmenden Gesamtvorsatz erfolgt oder habe der Disziplinarbeschuldigte einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen, welchen er für die Abfragen in Verbindung mit seiner vermeintlichen Nebenbeschäftigung getätigt hatte, auch für die Eigenabfragen und jene betreffend seine Mutter ins Auge gefasst. Zusammengefasst ist der Disziplinarbeschuldigte zwar verdächtigt, mehrmalig unrechtmäßig Abfragen getätigt und damit Dienstpflichtverletzungen gesetzt zu haben, doch handelte es sich um völlig unterschiedliche Datensätze und haben die Firmenabfragen nichts mit seinen privaten Abfragen gemein, sodass daher nicht von einem Gesamtvorsatz auszugehen war. Vorliegend handelt es sich somit um kein fortgesetztes Delikt und ist - prozessual gesehen - die absolute Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z 3 BDG abgelaufen, weswegen inhaltlich kein (weiteres) Disziplinarverfahren durchgeführt werden darf.Vorliegend handelt es sich somit um kein fortgesetztes Delikt und ist - prozessual gesehen - die absolute Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG abgelaufen, weswegen inhaltlich kein (weiteres) Disziplinarverfahren durchgeführt werden darf. 3.
  40. Conclusio: Aufgrund des Vorliegens eines offensichtlichen Einstellungsgrundes

§ 118Abs.

1 Z 3 BDG 1979 war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.Aufgrund des Vorliegens eines offensichtlichen Einstellungsgrundes

Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkret fehlt es an einer Rechtsprechung, ob sich der „Gesamtvorsatz“ beim fortgesetzten Delikt [lediglich] auf gleichförmige Dienstpflichtverletzungen desselben Rechtsgutes (i.e. in der gegenständlichen Rechtssache: unerlaubte Datenzugriffe im XXXX und damit Weisungsverstöße) beziehen muss oder, ob es auch von Relevanz ist, welche konkreten Daten – hier: Firmendaten, dort: private- bzw. Eigendaten, die in keinem Zusammenhang zu den abgefragten Firmendaten stehen –abgefragt wurden, sodass in diesem Falle nicht von einem Gesamtvorsatz bzw. von einem fortgesetzten Delikt auszugehen war, da nicht alle Merkmale der inneren Tatseite als ident angesehen werden konnten.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkret fehlt es an einer Rechtsprechung, ob sich der „Gesamtvorsatz“ beim fortgesetzten Delikt [lediglich] auf gleichförmige Dienstpflichtverletzungen desselben Rechtsgutes (i.e. in der gegenständlichen Rechtssache: unerlaubte Datenzugriffe im römisch 40 und damit Weisungsverstöße) beziehen muss oder, ob es auch von Relevanz ist, welche konkreten Daten – hier: Firmendaten, dort: private- bzw. Eigendaten, die in keinem Zusammenhang zu den abgefragten Firmendaten stehen –abgefragt wurden, sodass in diesem Falle nicht von einem Gesamtvorsatz bzw. von einem fortgesetzten Delikt auszugehen war, da nicht alle Merkmale der inneren Tatseite als ident angesehen werden konnten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W296.2310875.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.