RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.05.2025 GeschäftszahlW610 2311582-1 Spruch, W610 2311582-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 4aAsyl
G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass er sich nach Rumänien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Zugleich erteilte es ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom 04.04.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass er sich nach Rumänien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich erteilte es ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.), ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Rumänien subsidiär schutzberechtigt sei und nicht festgestellt werden könne, dass er dort systematischen Misshandlungen oder Verfolgung bzw. einer konkreten Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt gewesen sei oder dies künftig zu erwarten hätte. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den herangezogenen Berichten ergebe sich, dass Rumänien grundsätzlich ausreichend Schutz für Personen mit internationalem Schutzstatus gewährleiste. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Rumänien subsidiär schutzberechtigt sei und nicht festgestellt werden könne, dass er dort systematischen Misshandlungen oder Verfolgung bzw. einer konkreten Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt gewesen sei oder dies künftig zu erwarten hätte. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den herangezogenen Berichten ergebe sich, dass Rumänien grundsätzlich ausreichend Schutz für Personen mit internationalem Schutzstatus gewährleiste. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte in Rumänien Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen hätten; Schutzberechtigte, die aus objektiven Gründen nicht über die notwendigen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, hätten das Recht, auf Antrag und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Staates eine monatliche, nicht rückzahlbare Unterstützung („Beihilfe“) für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten zu erhalten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er in Rumänien auf der Straße habe schlafen müssen, erweise sich vor diesem Hintergrund als nicht glaubwürdig. Hinsichtlich seiner Behauptung, dass er in Rumänien keinen Lohn für seine Arbeit erhalten habe, hätte er die Möglichkeit gehabt, sich an die rumänischen Behörden zu wenden. Soweit der Beschwerdeführer eine Zulassung des Verfahrens unter Bezugnahme auf einen Aufenthalt in der Türkei und somit eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beantragt habe, sei entgegenzuhalten, dass die Dublin III-Verordnung im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelange, sodass das Vorbringen ins Leere gehe. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vom BFA eingeholten ärztlichen Unterlagen hätten sich keine Hinweise auf eine schwere körperliche oder psychische Erkrankung beziehungsweise auf einen akuten Behandlungsbedarf ergeben. Im Hinblick auf die vorgebrachten Probleme mit den Nieren habe sich die Einnahme von Medikamenten als ausreichend erwiesen, ein darüberhinausgehender (stationärer) Behandlungsbedarf habe sich nicht ergeben. Behandlungsmöglichkeiten seien im Bedarfsfall auch in Rumänien gewährleistet. Im Fall einer Überstellung nach Rumänien würden der Gesundheitszustand und die Transportfähigkeit von der Fremdenpolizeibehörde beurteilt und gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt werden. Der Antrag auf internationalen Schutz sei daher zurückzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe und weise keine besondere Integrationsverfestigung auf. Soweit er auf den Aufenthalt drei seiner Geschwister in Österreich verwiesen habe, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit zumindest acht Jahren von diesen getrennt lebe, sich erst seit wenigen Wochen in Österreich aufhalte und auch aktuell nicht mit ihnen zusammenwohne. Dem Beschwerdeführer habe auch bewusst sein müssen, dass er nicht zum dauerhaften Verbleib in Österreich berechtigt sei, sodass ein schützenswertes Familien- und Privatleben nicht vorliege. Den Kontakt zu seinen Geschwistern könne der Beschwerdeführer durch Besuche aufrechterhalten. Da die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vorlägen und Art. 8 EMRK einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegenstehe, sei die Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe und weise keine besondere Integrationsverfestigung auf. Soweit er auf den Aufenthalt drei seiner Geschwister in Österreich verwiesen habe, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit zumindest acht Jahren von diesen getrennt lebe, sich erst seit wenigen Wochen in Österreich aufhalte und auch aktuell nicht mit ihnen zusammenwohne. Dem Beschwerdeführer habe auch bewusst sein müssen, dass er nicht zum dauerhaften Verbleib in Österreich berechtigt sei, sodass ein schützenswertes Familien- und Privatleben nicht vorliege. Den Kontakt zu seinen Geschwistern könne der Beschwerdeführer durch Besuche aufrechterhalten. Da die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorlägen und Artikel 8, EMRK einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegenstehe, sei die Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.
- Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 09.04.2025 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 22.04.2025 durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass die belangte Behörde nicht erhoben habe, ob der dem Beschwerdeführer am 15.06.2018 in Rumänien zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund seines längeren Aufenthaltes in der Türkei entzogen worden sei; auch die Länderberichte würden diesbezüglich keine Informationen enthalten. Eine Abfrage auf „deepseek.com“ habe ergeben, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Fall des Verlassens des Landes sehr leicht entzogen werden könne. Laut der aufgefundenen Information kontrolliere die rumänische Asylbehörde regelmäßig, ob sich der Schutzberechtigte noch im Land aufhalte oder dieses ohne Genehmigung verlassen habe. In letzterem Fall werde ein Widerrufsverfahren eingeleitet, das einige Wochen bis Monate dauern könne. Bei Aberkennung des Schutzstatus ginge das Aufenthaltsrecht verloren. Da der Beschwerdeführer Rumänien vor rund sieben Jahren verlassen und sich seither auch länger in der Türkei aufgehalten habe, sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Rumänien ihm keinen subsidiären Schutz mehr gewähre. Der Beschwerdeführer selbst habe keine Möglichkeit, dies festzustellen. Die Rechtsprechung zu § 4a AsylG 2005 erachte es zwar als unerheblich, ob dem Beschwerdeführer die Aberkennung eines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus infolge der Rückkehr drohen könnte, treffe jedoch keine Aussage darüber, ob der Beschwerdeführer nach Rumänien verwiesen werden dürfe, wenn er dort nicht mehr subsidiär schutzberechtigt sei. Selbst wenn Rumänien ihn übernehmen würde, würde sich eine Überstellung aufgrund der dort bestehenden Aufnahmebedingungen, die nicht der Aufnahmerichtlinie entsprechen würden, als unzulässig erweisen. In einem beiliegend übermittelten deutschen Gerichtsurteil werde vom Vorliegen systemischer Mängel im dortigen Asylsystem ausgegangen.
- Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 09.04.2025 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 22.04.2025 durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass die belangte Behörde nicht erhoben habe, ob der dem Beschwerdeführer am 15.06.2018 in Rumänien zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund seines längeren Aufenthaltes in der Türkei entzogen worden sei; auch die Länderberichte würden diesbezüglich keine Informationen enthalten. Eine Abfrage auf „deepseek.com“ habe ergeben, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Fall des Verlassens des Landes sehr leicht entzogen werden könne. Laut der aufgefundenen Information kontrolliere die rumänische Asylbehörde regelmäßig, ob sich der Schutzberechtigte noch im Land aufhalte oder dieses ohne Genehmigung verlassen habe. In letzterem Fall werde ein Widerrufsverfahren eingeleitet, das einige Wochen bis Monate dauern könne. Bei Aberkennung des Schutzstatus ginge das Aufenthaltsrecht verloren. Da der Beschwerdeführer Rumänien vor rund sieben Jahren verlassen und sich seither auch länger in der Türkei aufgehalten habe, sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Rumänien ihm keinen subsidiären Schutz mehr gewähre. Der Beschwerdeführer selbst habe keine Möglichkeit, dies festzustellen. Die Rechtsprechung zu Paragraph 4 a, AsylG 2005 erachte es zwar als unerheblich, ob dem Beschwerdeführer die Aberkennung eines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus infolge der Rückkehr drohen könnte, treffe jedoch keine Aussage darüber, ob der Beschwerdeführer nach Rumänien verwiesen werden dürfe, wenn er dort nicht mehr subsidiär schutzberechtigt sei. Selbst wenn Rumänien ihn übernehmen würde, würde sich eine Überstellung aufgrund der dort bestehenden Aufnahmebedingungen, die nicht der Aufnahmerichtlinie entsprechen würden, als unzulässig erweisen. In einem beiliegend übermittelten deutschen Gerichtsurteil werde vom Vorliegen systemischer Mängel im dortigen Asylsystem ausgegangen. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge durch Anfrage bei der rumänischen Asylbehörde eine allfällige Aberkennung des subsidiären Schutzstatus prüfen, eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag beheben und vorab der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 24.04.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Mit Schreiben vom 25.04.2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf, zur in der Beschwerde thematisierten Möglichkeit einer Aberkennung des dem Beschwerdeführer am 15.06.2018 in Rumänien zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten binnen Frist Stellung zu nehmen und gegebenenfalls eine (ergänzende) Information der rumänischen Behörde im Hinblick auf die Frage, ob der Schutzstatus des Beschwerdeführers noch aufrecht ist, einzuholen. Am gleichen Tag richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 34 Dublin III-Verordnung gestütztes Informationsersuchen an Rumänien, in dem um ergänzende Information ersucht wurde, ob der Schutzstatus des Beschwerdeführers noch aufrecht oder in der Zwischenzeit durch die rumänische Behörde entzogen worden sei. Am gleichen Tag richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 34, Dublin III-Verordnung gestütztes Informationsersuchen an Rumänien, in dem um ergänzende Information ersucht wurde, ob der Schutzstatus des Beschwerdeführers noch aufrecht oder in der Zwischenzeit durch die rumänische Behörde entzogen worden sei. Am 30.04.2025 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht das Antwortschreiben Rumäniens vom gleichen Datum, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Besitz eines gültigen internationalen Schutzstatus in Rumänien ist.
- Dieses Beweisergebnis wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 05.05.2025 zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme langte innerhalb der dafür gewährten Frist nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Syriens, stellte am 17.04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien. Am 15.06.2018 wurde ihm in Rumänien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Ihm wurden eine bis zum 05.07.2020 gültige Aufenthaltsberechtigung und ein bis zum 26.07.2020 gültiges Reisedokument ausgestellt. Der Status des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter in Rumänien ist nach wie vor aufrecht. Laut eigenen Angaben verließ der Beschwerdeführer Rumänien im Jahr 2018 und hielt sich in der Folge in Deutschland und in der Türkei auf, ehe er unrechtmäßig und schlepperunterstützt nach Österreich reiste, wo er am 10.02.2025 erneut um internationalen Schutz ansuchte. 1.
- Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist im Fall einer Überstellung nach Rumänien nicht der konkreten Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt. Es liegen keine begründeten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer nach einer Überstellung als subsidiär Schutzberechtigter in Rumänien in eine Situation extremer materieller Not geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt werden würde. Zur Lage in Rumänien wird im Einzelnen Folgendes festgestellt (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 27.12.2024): Schutzberechtigte Letzte Änderung 2024-12-27 12:34 Aufenthaltsgenehmigungen für Schutzberechtigte können für Antragsteller mit Flüchtlingsstatus für drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre erteilt und bei Bedarf verlängert werden. Bei der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung stoßen die Schutzberechtigten grundsätzlich auf keine Probleme. Schutzberechtigte können allerdings beispielsweise Schwierigkeiten haben, einen Mietvertrag zu erhalten, der die von den Behörden geforderten Bedingungen erfüllt, da die Vermieter den Behörden oftmals nicht mitteilen wollen, dass sie ihre Wohnungen vermietet haben (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Eine permanente Aufenthaltsbewilligung kann Schutzberechtigten gewährt werden, wenn diese fünf Jahre rechtmäßig auf rumänischem Staatsgebiet aufhältig waren. Darüber hinaus müssen bestimmte Kriterien (u. a. Kenntnis der rumänischen Sprache, Vorliegen einer Krankenversicherung sowie von Unterkunft und Einkommen in bestimmter Höhe) erfüllt sein. Die Erlangung der Staatsbürgerschaft kann im Allgemeinen - auch bei Personen mit subsidiärem Schutz - nach acht Jahren erfolgen, oder fünf Jahre nach Heirat mit einem/r rumänischen Staatsbürger/in. Anerkannte Flüchtlinge sind hier bevorzugt und können bereits nach vier Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Rumänien die Staatsbürgerschaft beantragen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Das Land arbeitete 2023 mit UNHCR und IOM zusammen, um 79 syrische Flüchtlinge im Rahmen eines Resettlement aufzunehmen. Die Regierung bot in ihrem Hoheitsgebiet lebenden Flüchtlingen die Einbürgerung an. Bis November 2023 erhielten drei Flüchtlinge die rumänische Staatsbürgerschaft. Die Regierung gewährte 2023 etwa 40.000 Personen vorübergehenden Schutz und bot etwa 100.000 Personen, die keinen Flüchtlingsstatus beantragt hatten, viele davon aus der Ukraine, Ressourcen und Unterstützung an (USDOS 23.4.2024). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen (IGI 27.1.2022e; vgl. ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Schutzberechtigte, die aus objektiven Gründen nicht über die notwendigen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, haben das Recht, auf Antrag und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Staates eine monatliche, nicht rückzahlbare Unterstützung („Beihilfe“) für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten zu erhalten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen (IGI 27.1.2022e; vergleiche ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Schutzberechtigte, die aus objektiven Gründen nicht über die notwendigen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, haben das Recht, auf Antrag und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Staates eine monatliche, nicht rückzahlbare Unterstützung („Beihilfe“) für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten zu erhalten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) in ihrem jeweiligen Fachgebiet für die Integration Fremder verantwortlich. Die Koordination liegt beim im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen), weiters die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle und staatsbürgerliche Bildung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Personen mit Schutzstatus die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen, unterstützt das Generalinspektorat für Einwanderung (IGI) über ihre Regionalzentren und im Rahmen eines bis zu 12-monatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen. Die Teilnahme am Integrationsprogramm muss binnen 90 Tagen ab Statuszuerkennung beantragt werden. Die Teilnahme ist nicht obligatorisch, bietet aber Vorteile wie finanzielle Unterstützung. Diese beträgt bis zu einem Jahr lang monatlich 540 Lei (ca. 110 Euro). Weiters wird den Schutzberechtigten die Teilnahme an einem Sprachkurs ermöglicht (IGI 27.1.2022e). Arbeitslose Schutzberechtigte, die im Integrationsprogramm registriert sind, können zudem Umzugs-, Mobilitäts- oder sonstige Beihilfen erhalten. Schutzberechtigte, die an Integrationsprogrammen teilnehmen und über keine finanziellen Mittel verfügen, dürfen weitere 12 Monate in den regionalen Zentren bleiben, sofern Plätze verfügbar sind. Dieser Zeitraum kann in begründeten Fällen und mit Genehmigung der IGI-DAI um weitere sechs Monate verlängert werden, ohne dass der Durchführungszeitraum des Integrationsprogramms überschritten wird (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Im März 2021 wurde in Kooperation der NGOs Global Help Association, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und der Ökumenischen Vereinigung der Kirchen in Rumänien (AIDRom) in Giurgiu ein neues regionales Integrationszentrum eröffnet. Das Zentrum bietet Unterstützung in Form von Informationen und Rechtsberatung sowie Erleichterungen beim Zugang zu Bildung einschließlich der Bereitstellung von Rumänisch-Sprachkursen, weiters kulturelle und soziale Dienstleistungen und die Beistellung von Sachleistungen. Zudem werden Flüchtlinge und Migranten beim Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt unterstützt (IOM o.D.b). Ähnliche Unterstützungsleistungen sowie umfassende Hilfe und Dienstleistungen zur Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Integration von Schutzberechtigten werden von IOM über die Programme Interact+ (in den beiden Integrationszentren Bukarest und Brasov in Zentralrumänien), MYRO (in den Integrationszentren Craiova und Giugriu in Südrumänien) und SIM:CIS (in den beiden westrumänischen Integrationszentren in Cluj-Napoca und Baia Mare) angeboten. Alle bestehenden Dienste und Services wurden auch für Personen geöffnet, die aus der Ukraine geflohen sind und vorübergehenden Schutz nach der EU-Richtlinie über den vorübergehenden Schutz genießen (IOM o.D.b). Personen mit internationalem Schutz genießen hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt grundsätzlich dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger, allerdings können in der Praxis mangelnde Kenntnisse der rumänischen Sprache (und in einigen Fällen der englischen Sprache) den Zugang zum Arbeitsmarkt behindern. Zudem kommt es immer wieder vor, dass Banken sich unter Berufung auf Sicherheitsgründe weigern, Schutzberechtigten ein Konto einzurichten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Im Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt gibt es keine Unterschiede zwischen anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten. Zur Durchführung von Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung ist die Nationale Agentur für Beschäftigung über ihre Agenturen verpflichtet, für jede Person, die in das Integrationsprogramm aufgenommen wurde, einen individuellen Plan zu erstellen und sie als Arbeitsuchende gemäß den gesetzlichen Bestimmungen so schnell wie möglich bei der Nationalen Agentur für Beschäftigung zu registrieren. Die Nationale Agentur für Beschäftigung kann auch mit NGOs zusammenarbeiten, um Personen, die internationalen Schutz genießen, zu informieren, zu beraten oder ihnen andere Dienstleistungen anzubieten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Personen mit internationalem Schutz verfügen über denselben Zugang zum Gesundheitswesen wie rumänische Staatsbürger. Wenn sie - wie etwa Folteropfer und traumatisierte Personen - unter psychischen Problemen leiden, können sie die erforderlichen Behandlungen ebenfalls gleichberechtigt in Anspruch nehmen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Der Vertreter des Jesuitischen Flüchtlingsdientes (JRS) in Radauti berichtet von Schwierigkeiten bei der Registrierung bei Hausärzten. Diese weigern sich, Personen mit internationalem Schutzstatus, einschließlich Kinder, zu registrieren, weil sie die Patienten für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten registrieren müssen und befürchten, dass diese Rumänien verlassen würden. Schutzberechtigte, die sich für einen langfristigen Aufenthalt entscheiden, haben Hausärzte. Für Personen ohne Krankenversicherung übernimmt die Stiftung ICAR bei Bedarf die Kosten für medizinische Konsultationen und Behandlungen. Ein weiteres Problem betrifft die Krankenversicherung: Personen, die kein Einkommen erzielen, sind verpflichtet, eine staatliche Krankenversicherung abzuschließen. Eine solche jährliche, jeweils 12 Monate lang gültige Krankenversicherung kostet den Gegenwert von sechs Bruttomindestlöhnen (dieser beträgt 2.550 Lei/ 520 EUR) plus 10 % Sozialversicherungsbeiträge (1.530 Lei/ 310 EUR). Die Kosten hierfür können von NGOs erstattet werden. Die Zahlung eines Monatsbeitrags führt zu einer die Verpflichtung, für das gesamte Jahr zu zahlen, um die Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen zu können. Wer die Zahlung der Krankenversicherung einstellt, verschuldet sich. Wenn die Betroffenen sich verpflichten, sechs Monate lang zu bleiben, kann die Stiftung ICAR die Kosten für ihre Krankenversicherung übernehmen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). In Galati ist es im Rahmen eines vom Jesuitischen Flüchtlingsdient (JRS) durchgeführten Integrationsprojekts möglich, die staatliche Krankenversicherung für maximal sechs Monate zu übernehmen. In Giurgiu bietet AIDRom im Rahmen eines Projektes medizinische Hilfe an, die auch die Erstattung von Kosten für die Krankenkasse ermöglicht. Der JRS-Vertreter berichtet, dass für medizinische Konsultationen und Laboruntersuchungen eine schriftliche Anordnung des Hausarztes erforderlich ist. Da es schwierig ist, Ärzte für die Begünstigten zu finden, wird diese Aufgabe vom Arzt des IGI-DAI übernommen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Laut IOM Rumänien sind die gravierendsten Probleme, mit denen Personen mit internationalem Schutzstatus in Bezug auf das Gesundheitssystem konfrontiert sind unzureichendes Verständnis für die Funktionsweise des Krankenversicherungssystems; Mangel an finanziellen Mitteln, um die Krankenversicherung zu bezahlen; Leistungen, die nicht von der Krankenversicherung abgedeckt sind und selbst bezahlt werden müssen; lange Wartezeiten für bestimmte Untersuchungen; sowie sprachliche und kulturelle Barrieren. IOM Rumänien betont außerdem die wichtige Rolle der von NGOs durchgeführten Integrationsprojekte für den Zugang Schutzberechtigter zu Gesundheitsdiensten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). IOM Bukarest bietet medizinische Untersuchungen und psychosoziale Betreuung für legal aufhältige Migranten an, sofern diese in einem der Projekte von IOM registriert sind. Außerdem werden Schutzberechtigte in den regionalen Integrationszentren bei der Anmeldung zur nationalen Krankenkasse unterstützt und in enger Zusammenarbeit mit Krankenhäusern und Hausärzten an spezialisierte Dienste überwiesen. IOM übernimmt einen Teil der Gebühren in Höhe von durchschnittlich 100 EUR pro Person. Auch werden Medikamente in Asylzentren in Bukarest und anderen Städten zur Verfügung gestellt (IOM o.D.b). IOM Rumänien hat zudem ein nationales Netzwerk von Informations- und Beratungszentren eingerichtet, mit dem Ziel die soziale, wirtschaftliche und kulturelle Integration von Personen mit internationalem Schutzstatus und von Drittstaatsangehörigen in die rumänische Gesellschaft zu erleichtern (IOM o.D.b). Quellen ECRE/JRS/Berbec - Berbec, Silvia Antoaneta (Autor), Jesuit Refugee Service (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report Romania, 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-RO_2023-Update.pdf, Zugriff 25.11.2024 IGI - General Inspectorate for Immigration (27.1.2022e): Integration Program, https://igi.mai.gov.ro/en/integration-program, Zugriff 25.11.2024 IOM - International Organization for Migration (o.D.b): IOM in Romania, https://romania.iom.int/iom-romania, Zugriff 25.11.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107735.html, Zugriff 25.11.2024 1.
- Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen. 1.
- Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat laut eigenen Angaben drei volljährige Geschwister im Bundesgebiet, die hier als Asylberechtigte leben. Die Geschwister befinden sich laut Aussagen des Beschwerdeführers seit rund acht Jahren in Österreich, in diesem Zeitraum bestand regelmäßiger telefonischer Kontakt. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seinen Geschwistern nicht im gemeinsamen Haushalt und es besteht zu diesen kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder sonstigen engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet, er bestreitet seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und es besteht keine Integrationsverfestigung.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die genaue Identität des Beschwerdeführers konnte in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Original-Identitätsdokumente nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Seine Herkunft beruht auf seinen Angaben im Verfahren. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise, der Asylantragstellungen des Beschwerdeführers sowie des ihm in Rumänien zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme in Zusammenschau mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen sowie den Konsultationen mit der rumänischen und deutschen Dublin-Behörde. Der dem Beschwerdeführer in Rumänien zukommende Status des subsidiär Schutzberechtigten steht aufgrund einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung der rumänischen Behörde vom 06.03.2025 (AS 81) und der ergänzend eingeholten schriftlichen Information Rumäniens vom 30.04.2025 (OZ 6), in der klargestellt wurde, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Rumänien während der Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht aberkannt wurde und nach wie vor aufrecht ist, fest. Der Beschwerdeführer hat dies nicht bestritten. 2.
- Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass es in Rumänien zu körperlichen Übergriffen oder einer sonstigen konkreten Bedrohung seiner Person gekommen sei. Ebensowenig ergibt sich aus seinen Angaben glaubwürdig, dass ihm nach Zuerkennung des Schutzstatus Versorgungsleistungen vorenthalten worden seien oder er mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert gewesen sei bzw. dies für den Fall einer Rückkehr begründet befürchten würde. Soweit der Beschwerdeführer ausführte, dass er in Rumänien keine Unterstützung erhalten habe und dort zuletzt von Obdachlosigkeit betroffen gewesen sei, ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid beizupflichten, dass dieses Vorbringen nicht mit den getroffenen Feststellungen zur Situation von international schutzberechtigten Personen in Rumänien im Einklang steht, denen zu entnehmen ist, dass Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Bildung, Wohnungen, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen haben, wobei diverse Unterstützungsangebote (zB Integrationsprogramme, Sprachkurse, Beratungsangebote) zur Verfügung stehen, um den Zugang zu diesen Leistungen zu erleichtern. Selbst wenn es in der Vergangenheit zu einer kurzfristigen Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers gekommen sein sollte, ist vor dem dargestellten Hintergrund nicht zu prognostizieren, dass er im Fall einer Rückkehr mit einem unzureichenden Zugang zu Grundversorgung konfrontiert sein würde. Die zur Situation in Rumänien getroffenen Feststellungen resultieren aus dem durch Quellen belegten aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das dem Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Die herangezogene Berichtslage stammt von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützt sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurde ausgewogen zusammengestellt. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes den Feststellungen der behördlichen Entscheidung zu folgen. Der Beschwerdeführer ist der Richtigkeit dieser Berichte zu keinem Zeitpunkt konkret entgegengetreten. Ein nachvollziehbarer Grund, weshalb ihm in Rumänien kein ausreichender Zugang zu Arbeit, Wohnraum und staatlichen Unterstützungsleistungen offen gestanden sein sollte bzw. im Fall einer Rückkehr offen stehen würde, ist seinen Angaben nicht zu entnehmen. Soweit die Beschwerde – pauschal – auf mangelhafte Aufnahmebedingungen bzw. ein deutsches Gerichtsurteil, das vom Vorliegen systemischer Mängel im rumänischen Asylverfahren ausgeht, verweist, ist im Übrigen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht als Dublin-Rückkehrer bzw. Asylwerber, sondern als Person mit internationalem Schutzstatus nach Rumänien zurückkehren würde. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage und hat als subsidiär Schutzberechtigter in Rumänien neben dem uneingeschränkten Zugang zum dortigen Arbeitsmarkt auch Zugang zu Sozialleistungen. Der Beschwerdeführer selbst hielt fest, dass es ihm bereits während seines vorangegangenen Aufenthaltes gelungen sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, weshalb es dem Beschwerdeführer – als jungem im Wesentlichen gesunden Mann – vor diesem Hintergrund nicht möglich sein sollte, in Rumänien eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. 2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in Zusammenschau mit den vorliegenden ärztlichen Unterlagen. Diesen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 12.03.2025 aufgrund von Schmerzen im Nierenbereich ambulant in einer österreichischen Krankenanstalt vorstellig geworden und ihm eine Medikation bestehend Metagelan, Parcometol und Buscopan verschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.03.2025 an, dass sich die Schmerzen durch die Einnahme der Medikamente gebessert hätten. Ein weitergehender Behandlungsbedarf wurde – auch in der Beschwerde – nicht behauptet. Das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung respektive eines akuten Behandlungsbedarfs war daher nicht festzustellen. 2.
- Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Akteninhalt und seiner erst kurzen Aufenthaltsdauer. Der Aufenthalt dreier Geschwister des Beschwerdeführers in Österreich wurde von ihm durch keine Unterlagen belegt, die dahingehenden Aussagen des Beschwerdeführers wurden der Beurteilung des vorliegenden Falles jedoch – wie schon dem angefochtenen Bescheid – zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57, § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57,, Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG. 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz): 3.1.
- Gemäß § 4a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023).3.1.
- Gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023). Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275). Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag
§ 4aAsyl
G 2005 zurückzuweisen ist, ist darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen (vgl. VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; 03.05.2016, Ra 2016/18/0049).Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag
Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen ist, ist darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen vergleiche VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; 03.05.2016, Ra 2016/18/0049). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. VfGH 13.06.2023, E 818/2023 unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC bzw. des diesem entsprechenden Artikel 3, EMRK zu erfahren vergleiche VfGH 13.06.2023, E 818 aus 2023, unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101). Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft dem-nach die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 88). Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre." Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90).Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre." Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90). 3.1.
- Der Beschwerdeführer, der in Rumänien über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfügt, hat dort Schutz vor Verfolgung gefunden. Dass seine Aufenthaltsberechtigung bereits abgelaufen ist, ist in diesem Zusammenhang ebenso unerheblich wie die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Rumänien eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könnte oder ihm allenfalls die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte (vgl. zuletzt VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002, Rn. 14). Nichtsdestotrotz ist darauf hinzuweisen, dass den Länderberichten zu entnehmen ist, dass die Aufenthaltsberechtigung für Schutzberechtigte in Rumänien bei Bedarf verlängert werden kann und schutzberechtigte Personen bei der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung grundsätzlich auf keine Probleme stoßen. 3.1.
- Der Beschwerdeführer, der in Rumänien über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfügt, hat dort Schutz vor Verfolgung gefunden. Dass seine Aufenthaltsberechtigung bereits abgelaufen ist, ist in diesem Zusammenhang ebenso unerheblich wie die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Rumänien eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könnte oder ihm allenfalls die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte vergleiche zuletzt VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002, Rn. 14). Nichtsdestotrotz ist darauf hinzuweisen, dass den Länderberichten zu entnehmen ist, dass die Aufenthaltsberechtigung für Schutzberechtigte in Rumänien bei Bedarf verlängert werden kann und schutzberechtigte Personen bei der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung grundsätzlich auf keine Probleme stoßen. Der Beschwerdeführer brachte nicht konkret vor, dass ihm in Rumänien unzureichender Schutz gewährt worden sei oder er mit Lebensbedingungen konfrontiert gewesen sei, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK gleichkommen würden bzw. dass er Derartiges im Fall einer Rückkehr befürchten würde. Es haben sich – unter Berücksichtigung des in den Länderfeststellungen beschriebenen Zugangs von Asylberechtigten zu Arbeitsmarkt, Sozialversicherungssystem und Gesundheitsversorgung – im Verfahren auch sonst keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer in Rumänien mit einer Situation extremer materieller Not im Sinne der zitierten Rechtsprechung konfrontiert sein würde:Der Beschwerdeführer brachte nicht konkret vor, dass ihm in Rumänien unzureichender Schutz gewährt worden sei oder er mit Lebensbedingungen konfrontiert gewesen sei, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC bzw. des diesem entsprechenden Artikel 3, EMRK gleichkommen würden bzw. dass er Derartiges im Fall einer Rückkehr befürchten würde. Es haben sich – unter Berücksichtigung des in den Länderfeststellungen beschriebenen Zugangs von Asylberechtigten zu Arbeitsmarkt, Sozialversicherungssystem und Gesundheitsversorgung – im Verfahren auch sonst keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer in Rumänien mit einer Situation extremer materieller Not im Sinne der zitierten Rechtsprechung konfrontiert sein würde: Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte haben in Rumänien Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen. Schutzberechtigte, die aus objektiven Gründen nicht über die notwendigen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, haben das Recht, auf Antrag und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Staates eine monatliche, nicht rückzahlbare Unterstützung („Beihilfe“) für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten zu erhalten. Zudem bestehen Integrationsprogramme (kulturelle und staatsbürgerliche Bildung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache), deren Ziel es ist, Personen mit Schutzstatus die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Weiters wird Schutzberechtigten die Teilnahme an einem Sprachkurs ermöglicht. Im März 2021 wurde in Kooperation der NGOs Global Help Association, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und der Ökumenischen Vereinigung der Kirchen in Rumänien (AIDRom) ein neues regionales Integrationszentrum eröffnet, welches Unterstützung in Form von Informationen und Rechtsberatung sowie Erleichterungen beim Zugang zu Bildung einschließlich der Bereitstellung von Rumänisch-Sprachkursen, kulturelle und soziale Dienstleistungen und die Beistellung von Sachleistungen bietet. Zudem werden Flüchtlinge und Migranten beim Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt unterstützt. Ähnliche Unterstützungsleistungen sowie umfassende Hilfe und Dienstleistungen zur Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Integration von Schutzberechtigten werden von IOM über die Programme Interact+ (in den beiden Integrationszentren Bukarest und Brasov in Zentralrumänien), MYRO (in den Integrationszentren Craiova und Giugriu in Südrumänien) und SIM:CIS (in den beiden westrumänischen Integrationszentren in Cluj-Napoca und Baia Mare) angeboten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es bestehe bei einer Rückkehr nach Rumänien die Gefahr, nicht ordnungsgemäß versorgt zu werden, ist somit zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer – nach den vorliegenden Länderinformationen zu Schutzberechtigten in Rumänien – als subsidiär Schutzberechtigter Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zum Gesundheitswesen im selben Ausmaß wie rumänische Staatsbürger hat und den faktischen Zugang durch die Teilnahme an Integrationsprogrammen, Sprachkursen und Inanspruchnahme von Hilfsangeboten (zB Beratung) durch NGOs erleichtern kann. Dem Beschwerdeführer ist es durchaus zuzumuten, nach einer Rücküberstellung nach Rumänien allfällige anfängliche Schwierigkeiten aus Eigenem zu überwinden und seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften bzw. gegebenenfalls auch auf bestehende Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen. Allfällige temporäre Schwierigkeiten beim Finden einer Arbeitsstelle und Unterkunft sowie etwaige bürokratische Hürden beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen und Beratungsangeboten erreichen nicht die in der Rechtsprechung des EuGH beschriebene hohe Schwelle für eine anzunehmende Verletzung des Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es bestehe bei einer Rückkehr nach Rumänien die Gefahr, nicht ordnungsgemäß versorgt zu werden, ist somit zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer – nach den vorliegenden Länderinformationen zu Schutzberechtigten in Rumänien – als subsidiär Schutzberechtigter Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zum Gesundheitswesen im selben Ausmaß wie rumänische Staatsbürger hat und den faktischen Zugang durch die Teilnahme an Integrationsprogrammen, Sprachkursen und Inanspruchnahme von Hilfsangeboten (zB Beratung) durch NGOs erleichtern kann. Dem Beschwerdeführer ist es durchaus zuzumuten, nach einer Rücküberstellung nach Rumänien allfällige anfängliche Schwierigkeiten aus Eigenem zu überwinden und seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften bzw. gegebenenfalls auch auf bestehende Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen. Allfällige temporäre Schwierigkeiten beim Finden einer Arbeitsstelle und Unterkunft sowie etwaige bürokratische Hürden beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen und Beratungsangeboten erreichen nicht die in der Rechtsprechung des EuGH beschriebene hohe Schwelle für eine anzunehmende Verletzung des Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Rumänien – unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen – eine Situation extremer materieller Not zu erwarten hat, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, bestehen somit in einer Zusammenschau der Länderberichte und des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, in der Vergangenheit in Rumänien von der Polizei schlecht behandelt worden zu sein (unzureichende Versorgung mit Nahrung in der Flüchtlingsunterkunft, verbale Drohung bzw. Druck im Zusammenhang mit der erkennungsdienstlichen Behandlung), lässt sich aus diesem Vorbringen – selbst bei Wahrunterstellung – weder eine systematische Verfolgung bzw. Diskriminierung noch eine dem Beschwerdeführer künftig drohende Gefährdung ableiten. Der Beschwerdeführer nahm im Wesentlichen auf die Situation seiner Erstaufnahme als Asylwerber Bezug, sodass daraus kein Rückschluss auf seine Situation als Rückkehrer mit internationalem Schutzstatus gezogen werden kann. Konkrete Übergriffe hat der Beschwerdeführer, wie dargelegt, nicht geschildert und es liegen auch keine Hinweise vor, dass er im Fall einer Rückkehr einer Bedrohung bzw. Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer hätte in einem solchen Fall zudem die Möglichkeit, sich an die rumänischen Sicherheitskräfte zu wenden, von deren ausreichender Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit auszugehen ist, sowie etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, in der Vergangenheit in Rumänien von der Polizei schlecht behandelt worden zu sein (unzureichende Versorgung mit Nahrung in der Flüchtlingsunterkunft, verbale Drohung bzw. Druck im Zusammenhang mit der erkennungsdienstlichen Behandlung), lässt sich aus diesem Vorbringen – selbst bei Wahrunterstellung – weder eine systematische Verfolgung bzw. Diskriminierung noch eine dem Beschwerdeführer künftig drohende Gefährdung ableiten. Der Beschwerdeführer nahm im Wesentlichen auf die Situation seiner Erstaufnahme als Asylwerber Bezug, sodass daraus kein Rückschluss auf seine Situation als Rückkehrer mit internationalem Schutzstatus gezogen werden kann. Konkrete Übergriffe hat der Beschwerdeführer, wie dargelegt, nicht geschildert und es liegen auch keine Hinweise vor, dass er im Fall einer Rückkehr einer Bedrohung bzw. Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer hätte in einem solchen Fall zudem die Möglichkeit, sich an die rumänischen Sicherheitskräfte zu wenden, von deren ausreichender Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit auszugehen ist, sowie etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. 3.1.
- Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer keine im Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen Situation stehenden Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Rumänien äußerte. Zu den vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ist im Übrigen auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte hinzuweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vgl. auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH; siehe auch EGMR 07.10.2004, Dragan u.a./Rumänien, 33743/03; 07.11.2006, Ayegh/Schweden, 4701/05; 02.09.2008, A.A./Schweden, 8594/04).Zu den vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ist im Übrigen auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte hinzuweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vergleiche auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH; siehe auch EGMR 07.10.2004, Dragan u.a./Rumänien, 33743/03; 07.11.2006, Ayegh/Schweden, 4701/05; 02.09.2008, A.A./Schweden, 8594/04). Im Fall des Beschwerdeführers, der in Österreich aufgrund von Schmerzen im Nierenbereich medikamentös behandelt wurde, jedoch keinen aktuellen darüberhinausgehenden Behandlungsbedarf vorbrachte, liegt weder eine akut lebensbedrohliche oder besonders schwerwiegende psychische oder physische Erkrankung vor, noch benötigt er eine stationäre Behandlung. Der Beschwerdeführer hat in Rumänien als subsidiär Schutzberechtigter Anspruch auf Gesundheitsversorgung, sodass ihm Zugang zu einer allenfalls benötigten ärztlichen Behandlung auch dort offen steht. Es besteht für den Beschwerdeführer daher keine reale Gefahr, durch eine Überstellung nach Rumänien eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu erleiden. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. 3.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung der hier relevanten Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erweist sich daher als unbegründet. 3.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung der hier relevanten Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. erweist sich daher als unbegründet. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005):3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005): Gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag
§§ 4oder 4a leg.cit. zurückgewiesen wird. Über das Ergebnis hat es gemäß § 58 Abs. 3 Asyl
G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag
Paragraphen 4, oder 4a leg.cit. zurückgewiesen wird. Über das Ergebnis hat es gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Da das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach § 57 AsylG 2005 im Verfahren weder behauptet wurde noch von Amts wegen zu erkennen ist, erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. ebenfalls als unbegründet. Da das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach Paragraph 57, AsylG 2005 im Verfahren weder behauptet wurde noch von Amts wegen zu erkennen ist, erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. ebenfalls als unbegründet. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung):3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung): 3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag
§ 4aAsyl
G 2005 zurückgewiesen wird. 3.3.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag
Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückgewiesen wird. Wird durch eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Eingriff eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Wird durch eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Eingriff eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139, mwN). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). 3.3.
- Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Bindungen, sodass die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens bewirkt. Soweit er auf den Aufenthalt von drei seiner Geschwister in Österreich verwies, ist seinen Angaben nicht zu entnehmen, dass er mit den genannten Angehörigen ein tatsächliches Familienleben führt oder zu ihnen eine vergleichbare persönliche Nahebeziehung aufweist. Der Beschwerdeführer lebte mit seinen Geschwistern, die sich bereits seit rund acht Jahren in Österreich aufhalten, bislang in keinem gemeinsamen Haushalt, steht zu ihnen in keinem Abhängigkeitsverhältnis oder einer sonstigen besonderen Nahebeziehung und konnte zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit eines Zusammenlebens in Österreich vertrauen. Der Beschwerdeführer hat seine Angehörigen seit der Einreise erst wenige Male persönlich getroffen, zuvor hat seit mindestens acht Jahren kein persönlicher Kontakt bestanden. Eine schützenswerte familiäre Bindung liegt daher jeweils nicht vor. Dem Beschwerdeführer wird es im Übrigen künftig weiterhin möglich sein, den Kontakt zu seinen Geschwistern telefonisch, über das Internet sowie durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten. Auch eine finanzielle Unterstützung seitens seiner Geschwister wäre in Rumänien problemlos möglich. Auch darüber hinaus kommt es hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine weiteren sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte; eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist ebenfalls nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit rund drei Monaten in Österreich auf und verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel, sondern stützte seinen Aufenthalt auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Auch darüber hinaus kommt es hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine weiteren sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte; eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist ebenfalls nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit rund drei Monaten in Österreich auf und verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel, sondern stützte seinen Aufenthalt auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Dem – nur schwach ausgeprägten – Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet steht das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen sowie am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt darstellt. Dem – nur schwach ausgeprägten – Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet steht das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen sowie am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK als gerechtfertigt darstellt. 3.3.
- Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird. 3.3.
- Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird. 3.3.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. 3.3.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. 3.
- Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies (vgl. grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren vgl. auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129).Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies vergleiche grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren vergleiche auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129). Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – das ein Konsultationsverfahren mit Rumänien durchführte, dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zur Situation von in Rumänien international schutzberechtigten Personen zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf; der aufrechte Schutzstatus wurde durch eine ergänzende Anfrage bei der rumänischen Behörde bestätigt. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in Rumänien oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit Erlassung des angefochtenen Bescheides am 09.04.2025 maßgeblich geändert hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete im angefochtenen Bescheid in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubtantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine dem Beschwerdeführer in Rumänien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung seiner durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 GRC/Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf. Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – das ein Konsultationsverfahren mit Rumänien durchführte, dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zur Situation von in Rumänien international schutzberechtigten Personen zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf; der aufrechte Schutzstatus wurde durch eine ergänzende Anfrage bei der rumänischen Behörde bestätigt. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in Rumänien oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit Erlassung des angefochtenen Bescheides am 09.04.2025 maßgeblich geändert hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete im angefochtenen Bescheid in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubtantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine dem Beschwerdeführer in Rumänien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung seiner durch Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK bzw. Artikel 7, GRC/"Art". 8 EMRK geschützten Rechte auf. 3.
- Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.3.
- Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W610.2311582.1.00