4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Beschluss II. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), gegen die Spruchpunkte I., II., III, IV. und VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2025, Zl. 750980503/241506290, den Beschluss:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei, römisch vier. und römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2025, Zl. 750980503/241506290, den Beschluss: A) Das Beschwerdeverfahren wird
Vm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-446/24 und C-877/24 ausgesetzt.Das Beschwerdeverfahren wird
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-446/24 und C-877/24 ausgesetzt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und schließlich eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und schließlich eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Dieser Bescheid wurde ohne vorhergehenden Zustellversuch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinterlegt.
G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm nicht mehr die Flüchtlingseigenschaft zukomme (Spruchpunkt I.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde als dauerhaft unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer wurde eine „Aufenthaltsberechtigung“
G 2005 erteilt (Spruchpunkt IV.).5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2022 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm nicht mehr die Flüchtlingseigenschaft zukomme (Spruchpunkt römisch eins.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde als dauerhaft unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer wurde eine „Aufenthaltsberechtigung“
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch vier.).
G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt (Spruchpunkt II.).8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2022, GZ. W189 2241855-2/8E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 04.04.2022 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Vm Abs. 3 Z 5 FPG verhängte das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).11. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG verhängte das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt zu den Gründen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer insgesamt sechsmal rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden sei, zuletzt mit Urteil vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wegen versuchten Mordes, Widerstandes gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Jahren. Bei dem genannten Verbrechen handle es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit besonders gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten. Die Art der Vorgehensweise habe ein besonders hohes Maß an krimineller Energie gezeigt, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sein Verhalten auch in Zukunft eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Österreich darstelle.Begründend führte das Bundesamt zu den Gründen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer insgesamt sechsmal rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden sei, zuletzt mit Urteil vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wegen versuchten Mordes, Widerstandes gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Jahren. Bei dem genannten Verbrechen handle es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit besonders gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten. Die Art der Vorgehensweise habe ein besonders hohes Maß an krimineller Energie gezeigt, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sein Verhalten auch in Zukunft eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Österreich darstelle. Betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nach Anführung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung Folgendes ausgeführt: „Der Tatbestand der Ziffer 1 ist in Ihrem Fall erfüllt: Auf die schwere der Straffälligkeit, versuchter Mord, Widerstand gegen die Staatsgewalt und das Verbrechen der schweren Körperverletzung wird hingewiesen. Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. § 18 Abs. 2 BFA-VG sieht bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens war im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.“Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG sieht bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens war im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.“ 12. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 28.04.2025 in vollem Umfang Beschwerde erhoben. 13. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 12.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt des Beschwerdeführers, in den Gerichtsakt des Beschwerdeführers zu GZ. W189 2241855-2/8E, durch Abfrage des Zentralen Melderegisters sowie des Strafregisters der Republik Österreich sowie durch Einsichtnahme in die bereits dem hier angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Länderinformation der Staatendokumentation: Russische Föderation, Version 15, 16.12.2024. 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und ist muslimischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, er spricht auch Russisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer hält sich sein dem Jahr 2005 im Bundesgebiet auf, sein im Jahr 2006 zuerkannter Asylstatus wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2022 aberkannt; unter einem wurde dem Beschwerdeführer
G 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerdeführer hält sich sein dem Jahr 2005 im Bundesgebiet auf, sein im Jahr 2006 zuerkannter Asylstatus wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2022 aberkannt; unter einem wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , (rechtskräftig am XXXX ) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15 Abs. 1, 75 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Ab. 1, 84 Abs. 2
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Vm Abs. 3 Z 5 FPG verhängte das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.):Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG verhängte das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.): Die Erlassung der Rückkehrentscheidung begründete das Bundesamt mit den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers, insbesondere mit dem Urteil vom XXXX . Bei dem dem genannten Urteil zugrundeliegenden Verbrechen handle es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit besonders gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten. Die Art der Vorgehensweise habe ein besonders hohes Maß an krimineller Energie gezeigt, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sein Verhalten auch in Zukunft eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Österreich darstelle.Die Erlassung der Rückkehrentscheidung begründete das Bundesamt mit den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers, insbesondere mit dem Urteil vom römisch 40 . Bei dem dem genannten Urteil zugrundeliegenden Verbrechen handle es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit besonders gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten. Die Art der Vorgehensweise habe ein besonders hohes Maß an krimineller Energie gezeigt, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sein Verhalten auch in Zukunft eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Österreich darstelle. Der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides legte das Bundesamt den Tatbestand
2 Z 1 BFA-VG zugrunde und führte begründend im Wesentlichen aus, dass „[a]uf die schwere der Straffälligkeit, versuchter Mord, Widerstand gegen die Staatsgewalt und das Verbrechen der schweren Körperverletzung […] hingewiesen“ werde. Es sei im Fall des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei.Der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides legte das Bundesamt den Tatbestand
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zugrunde und führte begründend im Wesentlichen aus, dass „[a]uf die schwere der Straffälligkeit, versuchter Mord, Widerstand gegen die Staatsgewalt und das Verbrechen der schweren Körperverletzung […] hingewiesen“ werde. Es sei im Fall des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX durchgehend in Haft, errechneter Entlassungszeitpunkt ist der XXXX .Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 durchgehend in Haft, errechneter Entlassungszeitpunkt ist der römisch 40 . 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungs- und der Gerichtsakten des Beschwerdeführers und stehen mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt in Einklang. Das Beschwerdevorbringen steht den getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu I. A) Behebung von Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:Zu römisch eins. A) Behebung von Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: Gegenstand des vorliegenden Teilerkenntnisses ist nur die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG bzw. die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
5 BFA-VG.Gegenstand des vorliegenden Teilerkenntnisses ist nur die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG bzw. die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Die Entscheidung hinsichtlich aller übrigen angefochtenen Spruchpunkte ergeht gesondert zu einem späteren Zeitpunkt.
1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Z 1), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z 2), der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (Z 3), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z 4), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5), gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z 6), oder der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen (Z 7).
Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Ziffer eins,), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Ziffer 2,), der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (Ziffer 3,), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Ziffer 4,), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Ziffer 5,), gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Ziffer 6,), oder der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen (Ziffer 7,). Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Ziffer eins,), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Ziffer 2,) oder Fluchtgefahr besteht (Ziffer 3,).
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Abs. 6 leg. cit.).Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Absatz 6, leg. cit.). Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)
GH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Entscheidung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Im vorliegenden Fall stützt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen ist, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Im vorliegenden Fall stützt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen ist, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, RS 1)Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, RS 1) Es bedarf demzufolge einer über die Erwägungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Es bedarf demzufolge einer über die Erwägungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Der Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist; dazu ist eine Gefährdungsprognose anzustellen. Zur inhaltsgleichen Gefährdungsprognose nach § 67 Abs. 1 FPG judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die (jeweils) anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0325, mwN). Diese Anforderungen sind auch für die nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG anzustellende Gefährdungsprognose beachtlich (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). (VwGH 27.10.2022, Ra 2022/17/0070)Der Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist; dazu ist eine Gefährdungsprognose anzustellen. Zur inhaltsgleichen Gefährdungsprognose nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die (jeweils) anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0325, mwN). Diese Anforderungen sind auch für die nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG anzustellende Gefährdungsprognose beachtlich vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). (VwGH 27.10.2022, Ra 2022/17/0070) Bei dieser Gefährdungsprognose wäre auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen gewesen (vgl. 10.11.2022, Ra 2022/21/0113).Bei dieser Gefährdungsprognose wäre auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen gewesen vergleiche 10.11.2022, Ra 2022/21/0113). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise erfordert daher jedenfalls das Vorliegen besonderer Umstände, die mit dem Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solches nicht gleichzusetzen sind. Eine solche Begründung ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, vielmehr wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der vom Beschwerdeführer (der derzeit seine dreizehnjährige Freiheitsstrafe verbüßt) ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründet, also mit jener Begründung, die für die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme herangezogen wurde. In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass
4 FPG der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass
Paragraph 59, Absatz 4, FPG der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Da aus den angeführten Gründen die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG im Beschwerdefall nicht vorlagen, war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. stattzugeben und dieser Spruchteil ersatzlos zu beheben. Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber vom Bundesverwaltungsgericht gesondert entschieden.Da aus den angeführten Gründen die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG im Beschwerdefall nicht vorlagen, war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. stattzugeben und dieser Spruchteil ersatzlos zu beheben. Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber vom Bundesverwaltungsgericht gesondert entschieden. Der Beschwerde kommt damit ex lege die aufschiebende Wirkung zu. Eine mündliche Verhandlung kann
7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann eine Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde (unter anderem) angefochtene Spruchpunkt V. betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aufzuheben war.Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde (unter anderem) angefochtene Spruchpunkt römisch fünf. betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aufzuheben war. Zu I. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu II. A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte I.-IV. und VI. des angefochtenen Bescheides:Zu römisch zwei. A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.-IV. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
GVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.
Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrechts kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). Demnach sind sowohl Verwaltungsbehörden als auch Verwaltungsgerichte berechtigt, das Verfahren
AVG auszusetzen, wenn die betreffende noch nicht entschiedene Frage aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 18 [Stand 01.04.2021, rdb.at])Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrechts kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). Demnach sind sowohl Verwaltungsbehörden als auch Verwaltungsgerichte berechtigt, das Verfahren
Paragraph 38, AVG auszusetzen, wenn die betreffende noch nicht entschiedene Frage aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist. vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 18 [Stand 01.04.2021, rdb.at]) Die Ausgangsverfahren des niederländischen Vorabentscheidungsersuchens zur Rechtssache C-877/24 betreffen zwei Ausländer, die sich beide illegal in den Niederlanden aufhalten und wegen schwerer Gewalttaten zu einer langen bzw. lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Mit Entscheidung vom 18.12.2024 hat die niederländische Afdeling Bestuursrechtspraak van Raad van State (Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrats, im Folgenden kurz: „Abteilung“) dem Gerichtshof der Europäischen Union die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Frage 1 Steht die Richtlinie 2008/115/EG, insbesondere die Art. 6, 8 und 9 dieser Richtlinie, dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Ausländer entgegen, der wegen der Vollstreckung einer langen oder lebenslangen Freiheitsstrafe für einen langen Zeitraum seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachkommen kann und auch nicht aus dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union abgeschoben werden kann?Steht die Richtlinie 2008/115/EG, insbesondere die Artikel 6, 8 und 9 dieser Richtlinie, dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Ausländer entgegen, der wegen der Vollstreckung einer langen oder lebenslangen Freiheitsstrafe für einen langen Zeitraum seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachkommen kann und auch nicht aus dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union abgeschoben werden kann? Frage 2 Bei Bejahung der ersten Frage: Ist der Mitgliedstaat dann verpflichtet, einem Ausländer für die Dauer des langen oder lebenslangen Aufenthalts in Haft gegebenenfalls
4 der Richtlinie 2008/115/EG einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen?Bei Bejahung der ersten Frage: Ist der Mitgliedstaat dann verpflichtet, einem Ausländer für die Dauer des langen oder lebenslangen Aufenthalts in Haft gegebenenfalls
, Absatz 4, der Richtlinie 2008/115/EG einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen? Frage 3 Besteht im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG neben den in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Ausnahmen sowie den Grundsätzen und Interessen im Sinne von Art. 5 dieser Richtlinie Raum für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall?“Besteht im Rahmen von Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2008/115/EG neben den in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Ausnahmen sowie den Grundsätzen und Interessen im Sinne von Artikel 5, dieser Richtlinie Raum für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall?“ Die Vorlage wurde zusammengefasst wie folgt begründet: „Hinsichtlich der ersten Vorlagefrage ist die Abteilung vorläufig der Auffassung, dass der Minister zu Recht eine Rückkehrentscheidung gegen die Ausländer erlassen hat. Er ist nach Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie zu deren Erlass verpflichtet, wobei die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Ausnahmen – genauso wie die in Art. 5 der Rückführungsrichtlinie verankerten Interessen und Grundsätze – keine Anwendung finden. Die Abteilung leitet aus Rn. 65 des Urteils Affum ab, dass die Rückführungsrichtlinie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen Ausländer, die durch die Vollstreckung einer langen oder lebenslangen Freiheitsstrafe für einen langen Zeitraum nicht abgeschoben werden können, nicht entgegensteht.„Hinsichtlich der ersten Vorlagefrage ist die Abteilung vorläufig der Auffassung, dass der Minister zu Recht eine Rückkehrentscheidung gegen die Ausländer erlassen hat. Er ist nach Artikel 6, Absatz eins, der Rückführungsrichtlinie zu deren Erlass verpflichtet, wobei die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Ausnahmen – genauso wie die in Artikel 5, der Rückführungsrichtlinie verankerten Interessen und Grundsätze – keine Anwendung finden. Die Abteilung leitet aus Rn. 65 des Urteils Affum ab, dass die Rückführungsrichtlinie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen Ausländer, die durch die Vollstreckung einer langen oder lebenslangen Freiheitsstrafe für einen langen Zeitraum nicht abgeschoben werden können, nicht entgegensteht. Hinsichtlich der zweiten Vorlagefrage ist die Abteilung vorläufig der Ansicht, dass der Minister nicht verpflichtet ist, den Ausländern ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, wenn er keine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen darf. Die Abteilung stützt dies auf die Ausführungen in Rn. 67 des Urteils vom
Vm Abs. 3 Z 5 FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , (rechtskräftig am römisch 40 ) wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 75, StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Ab. 1, 84 Absatz 2,
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Vor diesem Hintergrund kommt der Beantwortung der im niederländischen Vorabentscheidungsersuchen vorgelegten Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union für die Behandlung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ebenfalls maßgebliche Bedeutung zu, zumal der Beschwerdeführer derzeit eine dreizehnjährige Haftstrafe verbüßt und er selbst unter Berücksichtigung der Anrechnung der erlittenen Vorhaft auch aus heutiger Sicht noch eine lange Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, sodass er wegen der Vollstreckung dieser langen Freiheitsstrafe für einen langen Zeitraum seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachkommen kann und er auch nicht aus dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union abgeschoben werden kann. Festzuhalten ist für den gegenständlichen Fall (in dem an die Rückkehrentscheidung ein unbefristetes Einreiseverbot angeknüpft wurde), dass die Frage, ob in einer solchen Konstellation eine Rückkehrentscheidung getroffen werden kann, auch insofern maßgeblich ist, als das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot deren rechtliches Schicksal teilt: Kann eine Rückkehrentscheidungen in einem solcherart gelagerten Fall nicht getroffen werden, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, insbesondere das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt (vgl. EuGH Schlussanträge der Generalanwältin 26.10.2017, Rs. C-82/16, K.A. ua).Festzuhalten ist für den gegenständlichen Fall (in dem an die Rückkehrentscheidung ein unbefristetes Einreiseverbot angeknüpft wurde), dass die Frage, ob in einer solchen Konstellation eine Rückkehrentscheidung getroffen werden kann, auch insofern maßgeblich ist, als das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot deren rechtliches Schicksal teilt: Kann eine Rückkehrentscheidungen in einem solcherart gelagerten Fall nicht getroffen werden, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, insbesondere das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt vergleiche EuGH Schlussanträge der Generalanwältin 26.10.2017, Rs. C-82/16, K.A. ua). Das Beschwerdeverfahren ist daher (hinsichtlich der Spruchpunkte I.-IV. und VI.) bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der anhängigen Rechtssache C-877/24 auszusetzen.Das Beschwerdeverfahren ist daher (hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.-IV. und römisch sechs.) bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der anhängigen Rechtssache C-877/24 auszusetzen. Da im gegenständlichen Verfahren überdies vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein unbefristetes Einreiseverbot ausgesprochen wurde, kann – je nachdem, zu welchem Ergebnis der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-877/24 kommt – auch das beim EuGH zur Rechtssache C-446/24 anhängige Vorabentscheidungsersuchen von Relevanz sein. Mit Beschluss vom 17.06.2024 hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen dem Gerichtshof der Europäischen Union die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Sind Art. 3 Nr. 6 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der gegen eine Person, deren Aufenthaltsrecht beendet und gegen die eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, weil sie eine terroristische Gefahr darstellt, in der Regel ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist?“„Sind Artikel 3, Nr. 6 und Artikel 11, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der gegen eine Person, deren Aufenthaltsrecht beendet und gegen die eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, weil sie eine terroristische Gefahr darstellt, in der Regel ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist?“ Zur Begründung dieses Beschlusses führte das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen unter anderem aus, Art. 3 Nr. 6 der Rückführungsrichtlinie definiere „Einreiseverbot“ als Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt „für einen bestimmten Zeitraum untersagt“ werde; nach Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie sei für das Einreiseverbot eine „Dauer“ festzusetzen. Es stelle sich die Frage, ob diese Bestimmungen dahingehend auszulegen seien, dass sie der Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots entgegenstehen, wie es die deutsche Rechtslage bei Ausländern, deren Aufenthalt zur Abwehr einer terroristischen Gefahr beendet wurde, als Regelfall vorsehe.Zur Begründung dieses Beschlusses führte das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen unter anderem aus, Artikel 3, Nr. 6 der Rückführungsrichtlinie definiere „Einreiseverbot“ als Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt „für einen bestimmten Zeitraum untersagt“ werde; nach Artikel 11, Absatz 2, der Rückführungsrichtlinie sei für das Einreiseverbot eine „Dauer“ festzusetzen. Es stelle sich die Frage, ob diese Bestimmungen dahingehend auszulegen seien, dass sie der Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots entgegenstehen, wie es die deutsche Rechtslage bei Ausländern, deren Aufenthalt zur Abwehr einer terroristischen Gefahr beendet wurde, als Regelfall vorsehe. Dieses Vorabentscheidungsersuchen ist beim Gerichtshof der Europäischen Union als Rechtssache C-446/24 weiterhin anhängig. Vor diesem Hintergrund setzte auch der Verwaltungsgerichtshof das Revisionsverfahren zu Ra 2023/21/0157 mit Beschluss vom 29.01.2025 mit der Begründung aus, dass der Beantwortung der vom Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen vorgelegten Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls maßgebliche Bedeutung zukommt, zumal gegen den Revisionswerber in Ansehung seiner besonders gravierenden strafrechtlichen Delinquenz – er wurde wegen des (teilweise versuchten) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 3; 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren verurteilt –
Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein Einreiseverbot mit unbefristeter Dauer verhängt wurde und sich auch für die österreichische Rechtslage die Frage nach der unionsrechtlichen Zulässigkeit von auf die Rückführungsrichtlinie gestützten, nicht befristeten Einreiseverboten stellt.Vor diesem Hintergrund setzte auch der Verwaltungsgerichtshof das Revisionsverfahren zu Ra 2023/21/0157 mit Beschluss vom 29.01.2025 mit der Begründung aus, dass der Beantwortung der vom Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen vorgelegten Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls maßgebliche Bedeutung zukommt, zumal gegen den Revisionswerber in Ansehung seiner besonders gravierenden strafrechtlichen Delinquenz – er wurde wegen des (teilweise versuchten) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3,; 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren verurteilt –
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein Einreiseverbot mit unbefristeter Dauer verhängt wurde und sich auch für die österreichische Rechtslage die Frage nach der unionsrechtlichen Zulässigkeit von auf die Rückführungsrichtlinie gestützten, nicht befristeten Einreiseverboten stellt. Vor diesem Hintergrund kann der Beantwortung der vom Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen vorgelegten Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union für die Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ebenfalls maßgebliche Bedeutung zukommen, zumal gegen den Beschwerdeführer in Ansehung seiner dargelegten, besonders gravierenden strafrechtlichen Delinquenz
Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein Einreiseverbot mit unbefristeter Dauer verhängt wurde.Vor diesem Hintergrund kann der Beantwortung der vom Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen vorgelegten Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union für die Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ebenfalls maßgebliche Bedeutung zukommen, zumal gegen den Beschwerdeführer in Ansehung seiner dargelegten, besonders gravierenden strafrechtlichen Delinquenz
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein Einreiseverbot mit unbefristeter Dauer verhängt wurde. Der Beantwortung der Fragen der oben dargestellten Vorabentscheidungsersuchen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt sohin aus den angeführten Erwägungen auch für die Behandlung der vorliegenden Rechtssache Bedeutung zu, weshalb das Beschwerdeverfahren auszusetzen war. Eine mündliche Verhandlung kann
7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Gegenständlich steht der hier entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und ergibt sich vor dem Hintergrund der oben angeführten anhängigen Vorabentscheidungsverfahren des Gerichtshofes der Europäischen Union, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren auszusetzen war. Es konnte somit auch im Hinblick auf die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist (vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, mwN).Gegenständlich steht der hier entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und ergibt sich vor dem Hintergrund der oben angeführten anhängigen Vorabentscheidungsverfahren des Gerichtshofes der Europäischen Union, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren auszusetzen war. Es konnte somit auch im Hinblick auf die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist vergleiche dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, mwN). Zu II. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision: Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss (vgl. VwGH 07.01.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen, die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss vergleiche VwGH 07.01.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen, die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W612.2241855.3.00
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