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Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 67§ 111§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2025 GeschäftszahlG305 2310123-1 Spruch, G305 2310123-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133Abs.
4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g . , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass ihr XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) als Geschäftsführerin der Beitragskontoinhaberin XXXX (im Folgenden: Primärschuldnerin) gem. § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume XXXX in Höhe von EUR 11.896,84 schulde und sie verpflichtet sei, diese Schuld binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass ihr römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) als Geschäftsführerin der Beitragskontoinhaberin römisch 40 (im Folgenden: Primärschuldnerin) gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume römisch 40 in Höhe von EUR 11.896,84 schulde und sie verpflichtet sei, diese Schuld binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. In der Begründung heißt es im Kern, dass die Primärschuldnerin aus den Beiträgen XXXX EUR 11.896,84 schulde und sämtliche Einbringungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien. Über das Vermögen der Primärschuldnerin sei am XXXX das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dieses habe am XXXX gem. § 152 IO geendet und sei es am XXXX wiedereröffnet (Wiederaufleben) und am XXXX gem. § 139 IO beendet worden. Die Quote und die Vergütung seien durch den IEF vom Rückstand bereits in Abzug gebracht worden. Weiter heißt es in der Begründung, dass die BF von XXXX bis zur Insolvenzeröffnung handelsrechtliche Geschäftsführerin der Primärschuldnerin gewesen sei. Die offene Forderung aus dem Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin sei im Konkursverfahren der BF angemeldet und in der Prüfungstagsatzung bestritten worden. Daraufhin sei das Haftungsprüfungsverfahren gem. § 67 Abs. 10 ASVG eingeleitet worden. Nach Beendigung des Verfahrens im Konkurs der Primärschuldnerin am XXXX und nach Sicherstellung durch den Masseverwalter und Buchung der Quote und der Vergütung durch den IEF habe das Haftungsprüfungsverfahren weitergeführt werden können, da die Höhe des Ausfalls bekannt gewesen sei. In der Begründung heißt es im Kern, dass die Primärschuldnerin aus den Beiträgen römisch 40 EUR 11.896,84 schulde und sämtliche Einbringungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien. Über das Vermögen der Primärschuldnerin sei am römisch 40 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dieses habe am römisch 40 gem. Paragraph 152, IO geendet und sei es am römisch 40 wiedereröffnet (Wiederaufleben) und am römisch 40 gem. Paragraph 139, IO beendet worden. Die Quote und die Vergütung seien durch den IEF vom Rückstand bereits in Abzug gebracht worden. Weiter heißt es in der Begründung, dass die BF von römisch 40 bis zur Insolvenzeröffnung handelsrechtliche Geschäftsführerin der Primärschuldnerin gewesen sei. Die offene Forderung aus dem Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin sei im Konkursverfahren der BF angemeldet und in der Prüfungstagsatzung bestritten worden. Daraufhin sei das Haftungsprüfungsverfahren gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eingeleitet worden. Nach Beendigung des Verfahrens im Konkurs der Primärschuldnerin am römisch 40 und nach Sicherstellung durch den Masseverwalter und Buchung der Quote und der Vergütung durch den IEF habe das Haftungsprüfungsverfahren weitergeführt werden können, da die Höhe des Ausfalls bekannt gewesen sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF im Wege ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters Beschwerde, die sie mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde 1) den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu 2) die vorgeschriebenen Beiträge herabsetzen. Gegen die Forderung der ÖGK wendete die BF Einhebungsverjährung ein und brachte dazu vor, dass am XXXX zu XXXX des LG XXXX das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet wurde, das am XXXX gem. § 152 IO aufgehoben wurde. Eine Wiedereröffnung des Insolvenzverfahrens sei erst am XXXX erfolgt. Somit sei im Zeitraum zwischen der Aufhebung des ersten Konkurses und der Wiedereröffnung des zweiten Konkurses die Verjährung der Beitragsschulden eingetreten. Der nunmehr angefochtene Bescheid vom XXXX .2024 die ca. 6,5 Jahre nach Beendigung des ersten Konkurses und ca. 8 Jahre nach den geltend gemachten Beitragszeiträumen ausgestellt worden. Die Einhebung der Beiträge sei daher verjährt. Darüber hinaus wendete sie ein, dass die Beiträge für XXXX erst am XXXX bzw. XXXX fällig gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt sei XXXX bereits einstweiliger Verwalter gewesen. Für Beiträge, die nach der Zurücklegung der Vertreterfunktion fällig werden, bestehe keine Haftung. Im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin sei eine Forderung in Höhe von EUR 34.435,75 angemeldet worden. Das Insolvenzverfahren habe mit einem Sanierungsplan mit einer 100%igen Quote geendet, wobei durch den Insolvenzverwalter eine Quote von jeweils 50% ausgeschüttet worden ist. Nach Auszahlung der Quote müsste ein Betrag von höchstens EUR 17.217,88 verblieben sein. Weiters habe der Insolvenzverwalter eine weitere Quote von 45,843276% ausgeschüttet und seien vom IEF die Dienstnehmerbeitragsanteile gezahlt worden. Dadurch habe sich der Saldo weiter reduziert. Die geltend gemachten Beiträge müssten daher bereits berichtigt sein.Gegen die Forderung der ÖGK wendete die BF Einhebungsverjährung ein und brachte dazu vor, dass am römisch 40 zu römisch 40 des LG römisch 40 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet wurde, das am römisch 40 gem. Paragraph 152, IO aufgehoben wurde. Eine Wiedereröffnung des Insolvenzverfahrens sei erst am römisch 40 erfolgt. Somit sei im Zeitraum zwischen der Aufhebung des ersten Konkurses und der Wiedereröffnung des zweiten Konkurses die Verjährung der Beitragsschulden eingetreten. Der nunmehr angefochtene Bescheid vom römisch 40 .2024 die ca. 6,5 Jahre nach Beendigung des ersten Konkurses und ca. 8 Jahre nach den geltend gemachten Beitragszeiträumen ausgestellt worden. Die Einhebung der Beiträge sei daher verjährt. Darüber hinaus wendete sie ein, dass die Beiträge für römisch 40 erst am römisch 40 bzw. römisch 40 fällig gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt sei römisch 40 bereits einstweiliger Verwalter gewesen. Für Beiträge, die nach der Zurücklegung der Vertreterfunktion fällig werden, bestehe keine Haftung. Im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin sei eine Forderung in Höhe von EUR 34.435,75 angemeldet worden. Das Insolvenzverfahren habe mit einem Sanierungsplan mit einer 100%igen Quote geendet, wobei durch den Insolvenzverwalter eine Quote von jeweils 50% ausgeschüttet worden ist. Nach Auszahlung der Quote müsste ein Betrag von höchstens EUR 17.217,88 verblieben sein. Weiters habe der Insolvenzverwalter eine weitere Quote von 45,843276% ausgeschüttet und seien vom IEF die Dienstnehmerbeitragsanteile gezahlt worden. Dadurch habe sich der Saldo weiter reduziert. Die geltend gemachten Beiträge müssten daher bereits berichtigt sein.
- Über die Beschwerde sprach die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, Zl. XXXX , dahingehend ab, indem sie aussprach, dass die BF als ehemalige Geschäftsführerin der Primärschuldnerin für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto mit der Nr. XXXX der Primärschuldnerin für die Zeiträume XXXX den Betrag von EUR 10.592,51 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.
- Über die Beschwerde sprach die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , dahingehend ab, indem sie aussprach, dass die BF als ehemalige Geschäftsführerin der Primärschuldnerin für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto mit der Nr. römisch 40 der Primärschuldnerin für die Zeiträume römisch 40 den Betrag von EUR 10.592,51 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu zahlen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Voraussetzungen für die Geschäftsführerhaftung vorlägen. Die BF sei als selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin der Primärschuldnerin seit dem XXXX eingetragen. Seit dem XXXX sei XXXX als einstweiliger Verwalter tätig. Der Haftungsbetrag sei in der Rückstandsaufstellung aufgegliedert und habe die Aufschlüsselung den Vorgaben nach § 64 Abs. 2 ASVG entsprochen, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Am XXXX sei die BF über die Einleitung des Haftungsprüfungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden. Zuvor sei die gesamte Forderung in Höhe von EUR 27.919,24 im Insolvenzverfahren der BF angemeldet und bestritten worden. Nach Einleitung des Haftungsprüfungsverfahrens sei bei Beendigung des Insolvenzverfahrens der BF die noch auszuschüttende Quote durch den Insolvenzverwalter bei Gericht hinterlegt worden. Nach Beendigung des zweiten Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin und Verbuchung der Quote und der Vergütung durch den IEF sei am XXXX 2024 der gegenständliche Bescheid erlassen worden. In am XXXX und am XXXX mit der rechtsfreundlichen Vertretung geführten Telefonaten sei die Sach- und Rechtslage, wie auch die Berechnung des tatsächlichen Haftungsbetrages besprochen worden und habe die rechtsfreundliche Vertretung die deutliche Verringerung des nunmehrigen Haftungsbetrages zur Kenntnis genommen. Den Einwand, dass hinsichtlich der Feststellung und Eintreibung der Beitragsforderungen Verjährung eingetreten sei, wies die belangte Behörde unter Verweis auf die Bestimmung des § 68 Abs. 1 ASVG zurück. Der Einwand, dass die Beiträge XXXX und XXXX erst mit XXXX bzw. XXXX fällig gewesen wären, sei falsch, da die Fälligkeit gem. § 58 ASVG jeweils mit letztem Tag des Monats eingetreten sei. Die Behauptung, dass die geltend gemachten Beiträge bereits berichtigt sein müssten, habe rechnerisch nicht belegt werden können. Aus dem Sanierungsplan des ersten Insolvenzverfahrens seien 50% beglichen worden und der Restbetrag im wiederaufgelebten Verfahren zur Anmeldung gebracht worden. Hier sei eine Quote von 46,50% ausgeschüttet worden und könnten daher nicht 100% der Beiträge abgedeckt sein. Die Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge für XXXX bis XXXX in Höhe von EUR 10.592,51 sei damit Bestandteil der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin auferlegten Pflichten, die sie offenkundig nicht erfüllt habe.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Voraussetzungen für die Geschäftsführerhaftung vorlägen. Die BF sei als selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin der Primärschuldnerin seit dem römisch 40 eingetragen. Seit dem römisch 40 sei römisch 40 als einstweiliger Verwalter tätig. Der Haftungsbetrag sei in der Rückstandsaufstellung aufgegliedert und habe die Aufschlüsselung den Vorgaben nach Paragraph 64, Absatz 2, ASVG entsprochen, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Am römisch 40 sei die BF über die Einleitung des Haftungsprüfungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden. Zuvor sei die gesamte Forderung in Höhe von EUR 27.919,24 im Insolvenzverfahren der BF angemeldet und bestritten worden. Nach Einleitung des Haftungsprüfungsverfahrens sei bei Beendigung des Insolvenzverfahrens der BF die noch auszuschüttende Quote durch den Insolvenzverwalter bei Gericht hinterlegt worden. Nach Beendigung des zweiten Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin und Verbuchung der Quote und der Vergütung durch den IEF sei am römisch 40 2024 der gegenständliche Bescheid erlassen worden. In am römisch 40 und am römisch 40 mit der rechtsfreundlichen Vertretung geführten Telefonaten sei die Sach- und Rechtslage, wie auch die Berechnung des tatsächlichen Haftungsbetrages besprochen worden und habe die rechtsfreundliche Vertretung die deutliche Verringerung des nunmehrigen Haftungsbetrages zur Kenntnis genommen. Den Einwand, dass hinsichtlich der Feststellung und Eintreibung der Beitragsforderungen Verjährung eingetreten sei, wies die belangte Behörde unter Verweis auf die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG zurück. Der Einwand, dass die Beiträge römisch 40 und römisch 40 erst mit römisch 40 bzw. römisch 40 fällig gewesen wären, sei falsch, da die Fälligkeit gem. Paragraph 58, ASVG jeweils mit letztem Tag des Monats eingetreten sei. Die Behauptung, dass die geltend gemachten Beiträge bereits berichtigt sein müssten, habe rechnerisch nicht belegt werden können. Aus dem Sanierungsplan des ersten Insolvenzverfahrens seien 50% beglichen worden und der Restbetrag im wiederaufgelebten Verfahren zur Anmeldung gebracht worden. Hier sei eine Quote von 46,50% ausgeschüttet worden und könnten daher nicht 100% der Beiträge abgedeckt sein. Die Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge für römisch 40 bis römisch 40 in Höhe von EUR 10.592,51 sei damit Bestandteil der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin auferlegten Pflichten, die sie offenkundig nicht erfüllt habe.
- Gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde erhob die BF am XXXX .2024 einen Vorlageantrag, den sie mit dem Begehren verband, dass ihre Beschwerde und die Äußerung zur Beschwerdevorentscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden mögen.
- Gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde erhob die BF am römisch 40 .2024 einen Vorlageantrag, den sie mit dem Begehren verband, dass ihre Beschwerde und die Äußerung zur Beschwerdevorentscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden mögen. Mit ihrem Vorlageantrag brachte die BF noch weitere Urkunden zur Vorlage.
- Am XXXX .2025 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX .2024, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am römisch 40 .2025 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2024, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. In dem zum XXXX .2025 datierten Vorlagebericht heißt es im Kern, dass nach einer weiteren, sehr aufwendigen Überprüfung der Buchungen ein Fehler im Buchungssystem, diesen Akt betreffend, festgestellt worden sei. Zwar seien die Buchungen am Konto erfolgt, doch seien diese nicht den richtigen Beitragsmonaten zugeordnet worden. Der tatsächliche Haftungsbetrag betrage für die Beiträge GPLA XXXX (EUR 24,71), XXXX (EUR 8,40) und XXXX (EUR 2.609,71), sohin insgesamt EUR 2.642,
- Dieser Betrag sei der BF am XXXX .2024 der BF mitgeteilt worden. Dieser verringerte Haftungsbetrag sei von der Rechtsvertretung der BF mit Schreiben vom XXXX .2025 akzeptiert worden.In dem zum römisch 40 .2025 datierten Vorlagebericht heißt es im Kern, dass nach einer weiteren, sehr aufwendigen Überprüfung der Buchungen ein Fehler im Buchungssystem, diesen Akt betreffend, festgestellt worden sei. Zwar seien die Buchungen am Konto erfolgt, doch seien diese nicht den richtigen Beitragsmonaten zugeordnet worden. Der tatsächliche Haftungsbetrag betrage für die Beiträge GPLA römisch 40 (EUR 24,71), römisch 40 (EUR 8,40) und römisch 40 (EUR 2.609,71), sohin insgesamt EUR 2.642,
- Dieser Betrag sei der BF am römisch 40 .2024 der BF mitgeteilt worden. Dieser verringerte Haftungsbetrag sei von der Rechtsvertretung der BF mit Schreiben vom römisch 40 .2025 akzeptiert worden.
- Mit hg. Verfügung vom 29.04.2025 wurde für den 25.06.2025 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
- Mit Schriftsatz vom XXXX 2025 erging eine Mitteilung der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung, dass sie hinsichtlich der Primärschuldnerin einen Haftungsbetrag in Höhe von EUR 2.642,82 akzeptiere und sie auf die für den 25.06.2025 anberaumte Verhandlung verzichte.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 2025 erging eine Mitteilung der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung, dass sie hinsichtlich der Primärschuldnerin einen Haftungsbetrag in Höhe von EUR 2.642,82 akzeptiere und sie auf die für den 25.06.2025 anberaumte Verhandlung verzichte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zwischen den Verfahrensparteien besteht ein Einvernehmen dahin, dass die Primärschuldnerin der belangten Behörde aus den Beiträgen XXXX nunmehr den Betrag von EUR 2.642,82 samt Nebengebühren schuldet.1.
- Zwischen den Verfahrensparteien besteht ein Einvernehmen dahin, dass die Primärschuldnerin der belangten Behörde aus den Beiträgen römisch 40 nunmehr den Betrag von EUR 2.642,82 samt Nebengebühren schuldet. 1.
- Zwischen den Verfahrensparteien steht außer Streit, dass die im Zeitraum ab der Gründung der Primärschuldnerin ( XXXX ) bis zur Löschung der Firma der Primärschuldnerin am XXXX als (handelsrechtliche) Gesellschafterin fungiert habende Beschwerdeführerin für den in Pkt. 1.
- näher bezeichneten Beitragsrückstand gem. § 67 Abs. 10 ASVG aufzukommen hat.1.
- Zwischen den Verfahrensparteien steht außer Streit, dass die im Zeitraum ab der Gründung der Primärschuldnerin ( römisch 40 ) bis zur Löschung der Firma der Primärschuldnerin am römisch 40 als (handelsrechtliche) Gesellschafterin fungiert habende Beschwerdeführerin für den in Pkt. 1.
- näher bezeichneten Beitragsrückstand gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG aufzukommen hat. 1.
- Es steht weiter außer Streit, das über das Vermögen der Primärschuldnerin am XXXX das Insolvenzverfahren eröffnete wurde, das am XXXX gem. § 152 IO beendet wurde, jedoch am XXXX infolge Wiederauflebens wiedereröffnet und am XXXX gem. § 139 IO beendet wurde.1.
- Es steht weiter außer Streit, das über das Vermögen der Primärschuldnerin am römisch 40 das Insolvenzverfahren eröffnete wurde, das am römisch 40 gem. Paragraph 152, IO beendet wurde, jedoch am römisch 40 infolge Wiederauflebens wiedereröffnet und am römisch 40 gem. Paragraph 139, IO beendet wurde. 1.
- Am XXXX wurde über das Vermögen der BF ebenfalls das Konkursverfahren eröffnet, in welchem die offenen Forderungen aus dem Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin angemeldet und in der Prüfungstagsatzung bestritten wurden. In der Folge leitete die belangte Behörde ein Haftungsprüfungsverfahren gem. § 67 Abs. 10 ASVG ein, als dessen Folge der Masseverwalter nach Beendigung dieses Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BF die Quote sicherstellte. 1.
- Am römisch 40 wurde über das Vermögen der BF ebenfalls das Konkursverfahren eröffnet, in welchem die offenen Forderungen aus dem Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin angemeldet und in der Prüfungstagsatzung bestritten wurden. In der Folge leitete die belangte Behörde ein Haftungsprüfungsverfahren gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ein, als dessen Folge der Masseverwalter nach Beendigung dieses Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BF die Quote sicherstellte. Erst mit der Buchung der Quote und der endgültigen Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin war der belangten Behörde die Höhe des Beitragsausfalls bekannt, sodass mit diesem momentum das Haftungsprüfungsverfahren fortgesetzt werden konnte.
- Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung gründen auf dem wechselseitigen Schriftsatzvorbringen, wobei die Zahlungspflicht der BF zwischen ihr und der belangten Behörde sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach außer Streit steht.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A):
§ 67Abs.
10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den, durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Von der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG betroffen sind auch die nach den Statuten zur Vertretung eines Vereins Berufenen (Derntl in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz 78 zu § 67 ASVG mwH; Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 96 zu § 67 ASVG).
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den, durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Von der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG betroffen sind auch die nach den Statuten zur Vertretung eines Vereins Berufenen (Derntl in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz 78 zu Paragraph 67, ASVG mwH; Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 96 zu Paragraph 67, ASVG). Danach haftet die zur Vertretung einer juristischen Person nach außen berufene Person für uneinbringlich gewordene (nicht schon für rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer „schuldhaften Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten“ besteht (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 87 und Rz 92ff zu § 67 ASVG). Zu den die Vertretung einer juristischen Person nach außen berufenen Person betreffenden Pflichten gehört auch die Verpflichtung, dafür zu Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 88 zu § 67 ASVG).Danach haftet die zur Vertretung einer juristischen Person nach außen berufene Person für uneinbringlich gewordene (nicht schon für rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer „schuldhaften Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten“ besteht (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 87 und Rz 92ff zu Paragraph 67, ASVG). Zu den die Vertretung einer juristischen Person nach außen berufenen Person betreffenden Pflichten gehört auch die Verpflichtung, dafür zu Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 88 zu Paragraph 67, ASVG). Die Bestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG sanktioniert mit der Wendung „der den Vertretern auferlegten Pflichten“ lediglich die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten und umfasst diese Verpflichtung die Pflicht zur Erstattung der vorgeschriebenen Meldungen an den Versicherungsträger und die Verpflichtung zur Abfuhr der von den Dienstnehmern einbehaltenen Beiträge; demnach haben die zur Vertretung nach außen berufenen Personen insbesondere dafür zu sorgen, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 107 und Rz 108 zu § 67 ASVG).Die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sanktioniert mit der Wendung „der den Vertretern auferlegten Pflichten“ lediglich die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten und umfasst diese Verpflichtung die Pflicht zur Erstattung der vorgeschriebenen Meldungen an den Versicherungsträger und die Verpflichtung zur Abfuhr der von den Dienstnehmern einbehaltenen Beiträge; demnach haben die zur Vertretung nach außen berufenen Personen insbesondere dafür zu sorgen, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 107 und Rz 108 zu Paragraph 67, ASVG). Zu den, den Vertretern auferlegten Pflichten gehören insbesondere die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese
§ 111ASVG i
Vm. § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173).Zu den, den Vertretern auferlegten Pflichten gehören insbesondere die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese
Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173). Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. Steht noch nicht einmal eine teilweise ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit fest, kommt eine Geltendmachung der Haftung (noch) nicht in Betracht (VwGH vom 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. Steht noch nicht einmal eine teilweise ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit fest, kommt eine Geltendmachung der Haftung (noch) nicht in Betracht (VwGH vom 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Weitere Voraussetzungen für die Haftung
§ 67Abs.
10 ASVG sind neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschuld bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit (vgl. VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Weitere Voraussetzungen für die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sind neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschuld bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit vergleiche VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). In Bezug auf die Haftung des Vertreters der Primärschuldnerin ist zu beachten, dass dieser darzutun hat, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, hat der Vertreter darzutun, dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Dabei hat er die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf geleisteten Zahlungen darzulegen (VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Selbst eine Beendigung der Geschäftsführertätigkeit enthebt ihn nicht von dieser Darlegungsverpflichtung (VwGH vom 28.10.1998, Zl. 97/14/0160). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat nicht die Behörde das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, dass er die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043). Kommt der Vertreter seiner Darlegungspflicht nicht nach, kann nach der ständigen Rechtsprechung angenommen werden, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100; vom 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038 ua). Die Rechtsprechung zu den §§ 9 und 80 BAO ist hier noch deutlicher, wo es heißt, dass die Verpflichtung zur Errechnung einer bestimmten Quote auf dem Geschäftsführer und nicht auf der Behörde lastet (VwGH vom 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137).Kommt der Vertreter seiner Darlegungspflicht nicht nach, kann nach der ständigen Rechtsprechung angenommen werden, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100; vom 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038 ua). Die Rechtsprechung zu den Paragraphen 9 und 80 BAO ist hier noch deutlicher, wo es heißt, dass die Verpflichtung zur Errechnung einer bestimmten Quote auf dem Geschäftsführer und nicht auf der Behörde lastet (VwGH vom 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137). 3.
- Umgelegt auf den Beschwerdefall bedeutet dies: 3.3.
- Die Einrede der Feststellungsverjährung und der Eintreibungsverjährung in Bezug auf die gegenständlichen Beitragsforderungen gehen schon wegen der über das Vermögen der Primärschuldnerin und das Vermögen der Beschwerdeführerin geführten Insolvenzverfahren ins Leere, zumal die Insolvenzverfahren den Lauf der Verjährungsfrist unterbrachen und die belangte Behörde unverzüglich nach Beendigung dieser Insolvenzverfahren das Haftungsprüfungsverfahren fortsetzte. Auch schon vor der Eröffnung der jeweiligen Insolvenzverfahren hat die belangte Behörde Eintreibungsschritte gesetzt, die in allen Fällen dazu führten, dass die Feststellungsverjährung bzw. die Einforderungsverjährung unterbrochen wurde. Anlassbezogen war die belangte Behörde verpflichtet, den Ausgang des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin und dann auch den Ausgang des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beschwerdeführerin abzuwarten. Nur so war die belangte Behörde in die Lage versetzt, die Höhe des gegen die BF als vormaliger handelsrechtlicher Geschäftsführerin der Gesellschaft der Primärschuldnerin gem. § 67 Abs. 10 ASVG allfällig geltend zu machenden Beitragsforderungsrests zu ermitteln. Anlassbezogen war die belangte Behörde verpflichtet, den Ausgang des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin und dann auch den Ausgang des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beschwerdeführerin abzuwarten. Nur so war die belangte Behörde in die Lage versetzt, die Höhe des gegen die BF als vormaliger handelsrechtlicher Geschäftsführerin der Gesellschaft der Primärschuldnerin gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG allfällig geltend zu machenden Beitragsforderungsrests zu ermitteln. Nach Beendigung des über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffneten Insolvenzverfahrens und des über das Vermögen der Beschwerdeführerin eröffneten Insolvenzverfahrens hat die belangte Behörde zügig die erforderlichen Betreibungsschritte gegen die Beschwerdeführerin gesetzt, sodass mit jedem gesetzten Schritt die Einforderungsverjährung iSd § 68 Abs. 2 ASVG unterbrochen wurde. Die Einforderungsverjährung durch Einbringungsschritte unterbrochen, wobei es auf die Kenntnis der Verpflichteten davon nicht ankommt (VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099). Anlassbezogen hat die belangte Behörde die für die Unterbrechung der Einforderungsverjährung erforderlichen Betreibungsschritte stets so rechtzeitig gesetzt, dass im gegenständlichen Fall die Einforderungsverjährung nicht eingetreten ist. Nach Beendigung des über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffneten Insolvenzverfahrens und des über das Vermögen der Beschwerdeführerin eröffneten Insolvenzverfahrens hat die belangte Behörde zügig die erforderlichen Betreibungsschritte gegen die Beschwerdeführerin gesetzt, sodass mit jedem gesetzten Schritt die Einforderungsverjährung iSd Paragraph 68, Absatz 2, ASVG unterbrochen wurde. Die Einforderungsverjährung durch Einbringungsschritte unterbrochen, wobei es auf die Kenntnis der Verpflichteten davon nicht ankommt (VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099). Anlassbezogen hat die belangte Behörde die für die Unterbrechung der Einforderungsverjährung erforderlichen Betreibungsschritte stets so rechtzeitig gesetzt, dass im gegenständlichen Fall die Einforderungsverjährung nicht eingetreten ist. 3.3.
- Inhaltlich ist auszuführen, dass die Zahlungspflicht der BF zwischen ihr und der belangten Behörde sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach außer Streit steht. Damit erübrigt sich auch ein näheres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, das sich im Wesentlichen darin erstreckte, die Höhe der Beitragsforderung zu bestreiten, während sie dem Grunde nach stets außer Streit gestanden ist. 3.3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 3 Vw
GVg abgesehen werden, da die Beschwerdeführerin in ihrer Mitteilung vom XXXX 2025 ausdrücklich auf die Durchführung derselben verzichtet hat und die belangte Behörde in ihrem E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht vom XXXX .2025 zum Ausdruck gebracht hat, dass sie der Zurückziehung des Antrages der BF auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zustimme.3.4. Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVg abgesehen werden, da die Beschwerdeführerin in ihrer Mitteilung vom römisch 40 2025 ausdrücklich auf die Durchführung derselben verzichtet hat und die belangte Behörde in ihrem E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht vom römisch 40 .2025 zum Ausdruck gebracht hat, dass sie der Zurückziehung des Antrages der BF auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zustimme. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2310123.1.00