RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2025 GeschäftszahlI415 2290290-1 Spruch, I415 2290290-1/7E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Hann
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: A. I. Verfahrensgang:A. römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 14.03.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.02.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär schutzberechtigte wurde ihm für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 14.03.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.02.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär schutzberechtigte wurde ihm für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der ua Verfahrensmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurden. Gegen Spruchpunkt römisch eins. erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der ua Verfahrensmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurden. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2024 vor. Am 18.04.2025 wurde für den 23.05.2025 eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck anberaumt. Am 19.05.2025 zog der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Beschwerde zurück. B. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:B. römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I.
- Feststellungen:römisch eins.
- Feststellungen: Am 19.05.2025 teilte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers mit wie folgt: „Mit gegenständlichem Schreiben wird die mit Schriftsatz vom 08.04.2024 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14.03.2024 zur Zahl XXXX zurückgezogen.“Am 19.05.2025 teilte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers mit wie folgt: „Mit gegenständlichem Schreiben wird die mit Schriftsatz vom 08.04.2024 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14.03.2024 zur Zahl römisch 40 zurückgezogen.“ II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Im Schreiben vom 19.05.2025 äußerte der Beschwerdeführer zweifelsfrei seinen Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen. III.
- Rechtliche Beurteilung:römisch drei.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5).In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers erklärte in ihrem Schreiben vom 19.05.2025 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei namens des Beschwerdeführers, die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I415.2290290.1.00