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Art. 133§ 3§§ 4§ 28§ 8§ 57§ 10§ 52§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2025 GeschäftszahlI423 2311661-1 SpruchI423 2311661-1/9E, I423 2311661-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B), Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 23.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und führte zu seinen Fluchtgründen aus, er habe in Ägypten als Rechtsanwalt gearbeitet. Er habe sich regierungskritisch geäußert und vor Gericht die Missstände im Land offen angesprochen und aufgezeigt. Er habe über die Korruption gesprochen. Deshalb sei er vom 02.07.2022 bis 20.08.2022 unter Geheimhaltung inhaftiert worden. Er sei dann einfach entlassen worden, ein wirklicher Grund für seine Haft sei ihm nicht genannt worden.
- Am 23.01.2025 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er dabei zusammengefasst aus, er sei am 02.07.2022 festgenommen und in Einzelhaft verbracht worden. Dort sei er bis 20.08.2022 geblieben und alle vier bis fünf Tage einvernommen und gefoltert worden. Man habe ihm vorgeworfen, er hätte Aufruhr gegen das Regime gemacht. Zudem habe er Angst von seinem Onkel und Cousin wegen einer Frau, die ihn im Jahr 2021 wegen einer Scheidung kontaktiert habe, mit der er 2008/2009 in einer Beziehung gewesen sei. Er habe Angst, umgebracht zu werden.
- Am 23.01.2025 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er dabei zusammengefasst aus, er sei am 02.07.2022 festgenommen und in Einzelhaft verbracht worden. Dort sei er bis 20.08.2022 geblieben und alle vier bis fünf Tage einvernommen und gefoltert worden. Man habe ihm vorgeworfen, er hätte Aufruhr gegen das Regime gemacht. Zudem habe er Angst von seinem Onkel und Cousin wegen einer Frau, die ihn im Jahr 2021 wegen einer Scheidung kontaktiert habe, mit der er 2008 aus 2009, in einer Beziehung gewesen sei. Er habe Angst, umgebracht zu werden.
- Mit Bescheid des BFA vom 22.03.2025 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.11.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten ab (Spruchpunkt II.). Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten fest (Spruchpunkt V.). Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid des BFA vom 22.03.2025 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.11.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten fest (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vollumfängliche Beschwerde vom 22.04.2025, in der im Wesentlichen das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wiederholt wurde. Ergänzend wurde ausgeführt, seine Ehefrau handle aus Rache und sei auf die neue Beziehung des Beschwerdeführers eifersüchtig.
- Mit Schriftsatz vom 23.04.2025, eingelangt am 25.04.2025, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
- Am 07.05.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache einvernommen wurde. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der volljährige, noch aufrecht verheiratete Beschwerdeführer ägyptischer Staatsangehörigkeit ist der Volksgruppe der Araber zugehörig und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt XXXX , Gouvernement XXXX , Ägypten, geboren, wo er auch bis zur Ausreise lebte. Der Beschwerdeführer hat Rechtswissenschaften studiert und war bis zu seiner Ausreise als Rechtsanwalt tätig. Der Beschwerdeführer hat die Chance, auch hinkünftig am ägyptischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Am 21.09.2022 reiste der Beschwerdeführer legal per Flugzeug – gemeinsam mit seiner Ehefrau und den drei Kindern – nach Albanien aus und erreichten sie über den Kosovo, Serbien und Ungarn Österreich, wo sie am 23.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt römisch 40 , Gouvernement römisch 40 , Ägypten, geboren, wo er auch bis zur Ausreise lebte. Der Beschwerdeführer hat Rechtswissenschaften studiert und war bis zu seiner Ausreise als Rechtsanwalt tätig. Der Beschwerdeführer hat die Chance, auch hinkünftig am ägyptischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Am 21.09.2022 reiste der Beschwerdeführer legal per Flugzeug – gemeinsam mit seiner Ehefrau und den drei Kindern – nach Albanien aus und erreichten sie über den Kosovo, Serbien und Ungarn Österreich, wo sie am 23.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. In Ägypten leben nach wie vor die Eltern, eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers. Ein weiterer Bruder ist in Österreich wohnhaft. Seit Juni 2024 führt der Beschwerdeführer eine Beziehung zu einer ungarisch-serbischen Staatsangehörigen. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht. Die (Noch-)Ehefrau des Beschwerdeführers und die drei gemeinsamen, im August 2013, Juni 2015 und Juni 2020 geborenen Kinder sind aktuell in Österreich aufhältig und wurde diesen der Status von Asylberechtigten mit 03.04.2025 zuerkannt. Seit 16.09.2024 besteht kein gemeinsamer Haushalt mehr und ist ein Scheidungsverfahren anhängig. Aufgrund einer Anzeige des XXXX Gewaltschutzzentrums erließ eine Polizeiinspektion am 25.09.2024 ein Betretungsverbot für die Wohnung der (Noch-)Ehefrau samt einem Bereich im Umkreis von 100 Metern um die Wohnung. Aufgrund einer Anzeige des römisch 40 Gewaltschutzzentrums erließ eine Polizeiinspektion am 25.09.2024 ein Betretungsverbot für die Wohnung der (Noch-)Ehefrau samt einem Bereich im Umkreis von 100 Metern um die Wohnung. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 22.10.2024 zu XXXX wurde dem Beschwerdeführer für die Dauer von einem Jahr der Aufenthalt in der Wohnung der Ehefrau und der Kinder verboten, ein Annäherungsverbot ausgesprochen (auch die Spielgruppe und Volksschule umfassend) und ihm aufgetragen, das Zusammentreffen sowie jedwede Kontaktaufnahme zu vermeiden. Die Sicherheitsbehörde wurde mit dem Vollzug der einstweiligen Verfügung beauftragt. Von der Möglichkeit, sich zum Antrag auf einstweilige Verfügung zu äußern, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 22.10.2024 zu römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer für die Dauer von einem Jahr der Aufenthalt in der Wohnung der Ehefrau und der Kinder verboten, ein Annäherungsverbot ausgesprochen (auch die Spielgruppe und Volksschule umfassend) und ihm aufgetragen, das Zusammentreffen sowie jedwede Kontaktaufnahme zu vermeiden. Die Sicherheitsbehörde wurde mit dem Vollzug der einstweiligen Verfügung beauftragt. Von der Möglichkeit, sich zum Antrag auf einstweilige Verfügung zu äußern, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Strafverfahren ist noch anhängig. Am 14.05.2025 wurde Anklage gegen ihn wegen (teils versuchter) Körperverletzung, Unterlassung der Hilfeleistung, (schwerer) Nötigung, gefährlicher Drohung und fortgesetzter Gewaltausübung erhoben. Mit 19.05.2025 weist der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers keine Eintragungen auf. Der Beschwerdeführer bezieht nach wie vor Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Vom 24.10.2023 bis 07.11.2023 ging er einer Erwerbstätigkeit nach. Er besuchte Deutschkurse und war 2022 drei Tage lang in der Tagesbetreuung in der Küche tätig. Eine Sprachprüfung hat der Beschwerdeführer bis dato nicht bestanden. Weder besucht der Beschwerdeführer eine Fortbildung, noch Kurse. Auch ist er nicht Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. 1.
- Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat war der Beschwerdeführer keiner individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt. Er wurde bzw. wird in seinem Herkunftsland Ägypten weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Er verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt sein. Im Fall seiner Rückkehr in nach Ägypten droht dem Beschwerdeführer nicht die Gefahr, durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in seinem Herkunftsstaat in seiner körperlichen Integrität verletzt zu werden. Ihm droht im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch keine reale Gefahr, in seiner Existenz bedroht zu werden. 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat (Gesamtaktualisierung vom 03.04.2025) des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 1.3.
- Politische Lage Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto und de jure ausgehöhlt. Verfassungsänderungen im April 2019 griffen erheblich in die Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle des Militärs über das zivile Leben und verlängerten die Amtszeit des Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 2024). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022). Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens (AA 13.3.2025). Der amtierende Präsident Al-Sisi wurde im Dezember 2023 bei Wahlbeteiligung von 68,8 % mit 89,9 % der Stimmen für eine dritte Amtsperiode (nach 2014 bzw. 2018) wiedergewählt. Seine Inauguration erfolgte am 2.4.2024 (ÖB 6.2024; vgl. AA 13.3.2025). Präsident Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt (FH 2024). Bei den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 hat das Regime alle wichtigen Herausforderer von der Teilnahme ausgeschlossen (FH 2024; vgl. MM 18.12.2023). Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens (AA 13.3.2025). Der amtierende Präsident Al-Sisi wurde im Dezember 2023 bei Wahlbeteiligung von 68,8 % mit 89,9 % der Stimmen für eine dritte Amtsperiode (nach 2014 bzw. 2018) wiedergewählt. Seine Inauguration erfolgte am 2.4.2024 (ÖB 6.2024; vergleiche AA 13.3.2025). Präsident Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt (FH 2024). Bei den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 hat das Regime alle wichtigen Herausforderer von der Teilnahme ausgeschlossen (FH 2024; vergleiche MM 18.12.2023). Die Wahlen zu den beiden parlamentarischen Gremien im Jahr 2020 wurden durch die weit verbreitete Verhaftung und Einschüchterung von Personen, die den Wahlprozess kritisierten, die geringe Wahlbeteiligung, Betrugsvorwürfe, Stimmenkauf und die massive Einmischung der Sicherheitsapparate beeinträchtigt. Es wurden keine glaubwürdigen Gruppen zur Wahlbeobachtung zugelassen. Ohne konkurrierende Listen gewann die von der regimetreuen Partei Mostaqbal Watan (Zukunft der Nation) angeführte Vereinigte Nationale Liste alle 100 Sitze der Parteiliste und 88 Einzelsitze im Senat; Mostaqbal Watan gewann auch alle 284 Sitze der Parteiliste und 31 Einzelsitze im Repräsentantenhaus. Eine andere regimetreue Partei, Unabhängige und kleine Parteien errangen die übrigen Sitze in beiden Kammern. Im Oktober 2020 ernannte Präsident Sisi 100 überwiegend regimetreue Mitglieder für den Senat (FH 2024). Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuen nationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, in einem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keine eigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierte Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit und sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen von Regierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle des Parlaments als Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022). Quellen ● AA - Auswätiges Amt [Deutschland] (13.3.2025): Ägypten: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/steckbrief/203556, Zugriff 2.4.2025 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe r_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2 C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 ● FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 - MM - Mada Masr (18.12.2023): President Abdel Fattah al-Sisi re-elected until 2030, https://www.madamasr.com/en/2023/12/18/news/u/president-abdel-fattah-al-sisi-re-electeduntil-2030/, Zugriff 2.4.2024 – ÖB ● Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025 1.3.
- Sicherheitslage Aufgrund des Konflikts im Nahen Osten seit dem 7.10.2023 ist die Situation vor allem im Grenzgebiet zu Israel und dem Besetzten Palästinensischen Gebiet volatil. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss. Die Spannungen sind hoch und eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist nicht auszuschließen. Die Ereignisse in Libyen und im Sudan, wo die Verhältnisse komplex und die Sicherheitslage prekär ist, können ebenfalls Auswirkungen auf das ägyptische Grenzgebiet haben (EDA 23.8.2024). Die Sicherheitslage ist allerdings in Ägypten aktuell insgesamt stabil und ruhig (AA 21.3.2025). Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der Islamische Staat - Wilayat Sinai (IS-WS). Es gibt jedoch weitere wie Harakat Sawa’d Misr (HASM) und Liwa al-Thawra. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, obwohl sie vorwiegend den Norden der Sinai-Halbinsel betreffen. Die Zahl der Anschläge, die Zahl der militärischen Konfrontationen zwischen Armee und Islamisten sowie die Zahl der Todesopfer hat in den letzten Jahren aufgrund intensivierter Antiterror-Operationen kontinuierlich abgenommen. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und im Süden der sudanesischen Grenze allerdings weiterhin ein Hotspot. Trotz der anhaltenden terroristischen Bedrohung haben die wirksamen Maßnahmen der ägyptischen Regierung zur Terrorismusbekämpfung zu einer deutlichen Verbesserung des allgemeinen Sicherheitsumfelds geführt. Statistisch erkennbar ist die Verringerung terroristischer Aktivität in Ägypten an den Werten des Global Terrorism Index für die Jahre 2019 bis 2023 (STDOK 27.6.2024). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (AA 21.3.2025; vgl. BMEIA 13.3.2025, EDA 23.8.2024). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 21.3.2025; vgl. BMEIA 13.3.2025).Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (AA 21.3.2025; vergleiche BMEIA 13.3.2025, EDA 23.8.2024). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 21.3.2025; vergleiche BMEIA 13.3.2025). Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 23.4.2024), jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten, dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022).Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 23.4.2024), jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten, dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.3.2025): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 1.4.2025 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 ● BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (13.3.2025): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 2.4.2025 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (23.8.2024): Reisehinweise für Ägypten, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/aegypten/reisehinweise-fueraegypten.html, Zugriff 2.4.2025 ● STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (27.6.2024): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025 1.3.
- Rechtsschutz / Justizwesen Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc). Islamische Einflüsse existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend (ÖB Kairo 6.2024). Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte scheinen manchmal nicht unparteiisch zu sein, insbesondere in Fällen, in denen es um Kritik an der Regierung geht, und sie kommen zu politisch motivierten Ergebnissen oder es mangelt an einer individuellen Schuldfeststellung, so mehrere Menschenrechtsgruppen (USDOS 23.4.2024). Durch die Verfassungsänderungen von 2019 wurden die Aufsichts- und Ernennungsbefugnisse des Präsidenten über die Justiz weiter gestärkt und ihre Unabhängigkeit untergraben. Im Juli 2022 ernannte Präsident Sisi einen Militärgeneral zum ersten stellvertretenden Richter des Obersten Verfassungsgerichts, wodurch die Institutionen des Landes noch stärker unter die Kontrolle von Sisi gestellt wurden (FH 2024). Die Exekutive übt Einfluss auf die Gerichte aus, die in der Regel die Interessen der Regierung, des Militärs und des Sicherheitsapparats schützen (FH 2024). Die Justiz sieht sich als patriotische Hüterin des Staates. Urteile tendieren zur Unterstützung des autoritären Sicherheitsapparats. Dementsprechend fallen Urteile zu Delikten, die die Staatssicherheit berühren können, oft unverhältnismäßig streng aus. Ermöglicht wird dies durch die gerade bei diesen Delikten häufig sehr unbestimmt gefassten Tatbestände, die einen weiten Interpretations- und Ermessenspielraum einräumen (vgl. etwa die Antiterrorgesetzgebung). Die (verfassungskonforme) Praxis der militärischen Strafgerichtsbarkeit über Zivilisten wird im Rahmen des Anti-Terror Kampfes fortgesetzt (ÖB Kairo 6.2024). Die Exekutive übt Einfluss auf die Gerichte aus, die in der Regel die Interessen der Regierung, des Militärs und des Sicherheitsapparats schützen (FH 2024). Die Justiz sieht sich als patriotische Hüterin des Staates. Urteile tendieren zur Unterstützung des autoritären Sicherheitsapparats. Dementsprechend fallen Urteile zu Delikten, die die Staatssicherheit berühren können, oft unverhältnismäßig streng aus. Ermöglicht wird dies durch die gerade bei diesen Delikten häufig sehr unbestimmt gefassten Tatbestände, die einen weiten Interpretations- und Ermessenspielraum einräumen vergleiche etwa die Antiterrorgesetzgebung). Die (verfassungskonforme) Praxis der militärischen Strafgerichtsbarkeit über Zivilisten wird im Rahmen des Anti-Terror Kampfes fortgesetzt (ÖB Kairo 6.2024). Per Gesetz werden Sanktionen gegen Personen verhängt, die von einem Gericht als Terroristen eingestuft wurden, auch ohne strafrechtliche Verurteilung, darunter Reiseverbote, das Einfrieren von Vermögenswerten, die Annullierung von Reisepässen und den Verlust von beruflichen Qualifikationen und politischen Rechten. Die Regierung verfolgt Einzelpersonen wegen angeblicher Mitgliedschaft in oder Unterstützung der Muslimbruderschaft, die sie 2013 als terroristische Vereinigung einstuft. Einzelpersonen können gegen ihre Einstufung als terroristische Gruppe direkt beim höchsten Berufungsgericht des Landes Berufung einlegen (USDOS 23.4.2024). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vorgesehen, aber dieses ist nicht immer gewährleistet. Nach dem Gesetz gilt für Angeklagte die Unschuldsvermutung, und die Behörden informieren die Angeklagten in der Regel unverzüglich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen. Die Angeklagten haben das Recht, bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein. Angeklagte werden bei Verhören und Festnahmen manchmal nicht über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert. Angeklagte haben manchmal Schwierigkeiten, ausreichende Informationen über die Anschuldigungen und Vorwürfe in ihrem Fall zu erhalten, es gibt lange Verzögerungen bis zum Beginn eines Prozesses, sowie begrenzte Kommunikation mit ihren Anwälten während der Haft. Behörden verweigern Anwälten manchmal den Zugang zu inhaftierten Mandanten und gewähren ihnen nicht immer den erforderlichen Zugang zu Beweismaterial und Fallakten vor Beginn des Verfahrens (USDOS 23.4.2024). Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall (ÖB Kairo 6.2024). Die Gerichte missachten in Fällen gegen politische Gegner der Regierung und alle Formen der unabhängigen Meinungsäußerung häufig ein ordnungsgemäßes Verfahren und andere grundlegende Garantien (FH 2024; vgl. AI 24.4.2024). Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall (ÖB Kairo 6.2024). Die Gerichte missachten in Fällen gegen politische Gegner der Regierung und alle Formen der unabhängigen Meinungsäußerung häufig ein ordnungsgemäßes Verfahren und andere grundlegende Garantien (FH 2024; vergleiche AI 24.4.2024). Auffallend sind die teils unverhältnismäßigen Strafen, was nicht immer nur an den Rechtsnormen selbst, sondern oft auch an der Ermessensausübung durch die jeweiligen Richter liegt, sowie der Umstand, dass eine sehr dürftige Beweislage keineswegs einer Verurteilung entgegensteht (in dubio pro reo ist kein die Praxis bestimmendes Prinzip) (ÖB Kairo 6.2024). Quellen ● AI - Amnesty International (24.4.2024): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107876.html, Zugriff 18.2.2025 ● FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 ● ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025 - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025 1.3.
- Sicherheitsbehörden Die Polizei (Public Security Sector Police) ist landesweit für die Strafverfolgung zuständig. Die Zentralen Sicherheitskräfte (Central Security Force – CSF) sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Die Nationale Sicherheitsbehörde (National Security Agency) ist zusammen mit anderen Sicherheitsdiensten für Bedrohungen der inneren Sicherheit und Terrorismusbekämpfung zuständig. Zusätzlich zu ihren Aufgaben im Bereich der Außenverteidigung haben die ägyptischen Streitkräfte (Egyption Armed Forces – EAF) auch das Mandat, die Polizei beim Schutz lebenswichtiger Infrastrukturen im Ausnahmezustand zu unterstützen; das Militär erhielt 2011 die volle Befugnis zur Verhaftung, macht aber normalerweise nur im Ausnahmezustand und in „Zeiten erheblicher Unruhen“ von dieser Befugnis Gebrauch (CIA 12.2.2025). Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022). Militär und Wirtschaft sind in Ägypten eng miteinander verknüpft. So befinden sich zahlreiche Großbetriebe gänzlich in der Hand von Angehörigen des Militärs. Die in zahlreichen Wirtschaftsbereichen existierende enge Verflechtung der Wirtschaft mit dem Militär stellt ein großes Problem für die Entwicklung des Landes dar. Rund 40 Prozent des militärisch-industriellen Komplexes entfallen auf die Produktion profitgenerierender Konsumgüter. Unter al-Sisi hat der wirtschaftliche Einfluss des Militärs zugenommen; Unternehmen in den Händen des ägyptischen Militärs sind wirtschaftlich besonders erfolgreich, vor allem durch ihre Beteiligung in politischen Mega-Projekten wie der Erweiterung des Suez-Kanals und dem Bau der neuen Hauptstadt. Dabei werden Wehrpflichtige als billige Arbeitskräfte eingesetzt und die Unternehmen zahlen keine Steuern. Auch die Tradition, pensionierte Offiziere als Gegenleistung für ihre Loyalität mit prestigeträchtigen Regierungsposten, staatlichen Unternehmen oder lokalen Behörden zu belohnen, wird unter al-Sisi fortgesetzt. Durch mangelnde Transparenz lassen sich kaum verlässliche Aussagen über das jährliche Einkommen der Militärwirtschaft treffen. Experten schätzen, dass das Militär rund ein Drittel der gesamten ägyptischen Wirtschaft kontrollieren könnte; konkrete Zahlen gibt es dazu jedoch nicht. Dies liegt daran, dass das wirtschaftliche Engagement der Armee in Ägypten nicht offengelegt werden muss. Die Militärs sind somit niemandem eine Abrechnung schuldig. Ihr Etat unterliegt somit keinerlei Kontrolle und bleibt weitestgehend autonom (bicc 12.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe r_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2 C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 - bicc ● Bonn International Centre for Conflict Studies GmbH (12.2024): Ägypten Länderinformationen zu den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/aegypten/2024_Aegypten.pdf, Zugriff 19.2.2025 ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (12.2.2025): The World Factbook - Egypt, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/egypt/#military-and-security, Zugriff 19.2.2025 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage Die am 18.1.2014 in Kraft getretene Verfassung bringt eine Stärkung der Menschenrechtsgarantien; die einfachgesetzliche Umsetzung bzw. behördliche Anwendungspraxis steht aber z.T. nicht im Einklang mit diesen verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Die Menschenrechtspolitik der ägyptischen Regierung ist weiterhin stark autoritär geprägt, sowohl gegenüber islamistischer Opposition, als auch gegenüber Menschenrechtsverteidigern. Der Terrortatbestand nach dem Anti-Terrorgesetz vom 24.2.2015 ist so weit und unbestimmt, dass er unverhältnismäßige bis zur Willkür reichende staatliche Maßnahmen ermöglicht (ÖB 6.2024). Die Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi ist in ihr zweites Jahrzehnt an der Macht eingetreten, indem sie die Unterdrückung auf breiter Front fortsetzt, friedliche Kritiker und Aktivisten systematisch festnimmt und bestraft und friedliche Meinungsverschiedenheiten effektiv kriminalisiert (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit werden massiv unterdrückt (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Behörden nahmen Dutzende von Demonstranten und Aktivisten fest und verfolgten sie strafrechtlich, auch bei Demonstrationen zur Solidarität mit Palästina. Tausende von Gefangenen bleiben unter katastrophalen Bedingungen in langwieriger Untersuchungshaft oder aufgrund von ungerechten Gerichtsverfahren verurteilt (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Fälle von Verschwindenlassen, Folter und anderen Misshandlungen waren weiterhin an der Tagesordnung. Gerichte verhängten Todesurteile nach grob unfairen Verfahren, die Zahl der Hinrichtungen ging jedoch zurück. Schwere Menschenrechtsverletzungen blieben weiterhin straflos, auch solche, die in den Vorjahren verübt worden waren (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Die Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi ist in ihr zweites Jahrzehnt an der Macht eingetreten, indem sie die Unterdrückung auf breiter Front fortsetzt, friedliche Kritiker und Aktivisten systematisch festnimmt und bestraft und friedliche Meinungsverschiedenheiten effektiv kriminalisiert (HRW 16.1.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit werden massiv unterdrückt (AI 24.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Behörden nahmen Dutzende von Demonstranten und Aktivisten fest und verfolgten sie strafrechtlich, auch bei Demonstrationen zur Solidarität mit Palästina. Tausende von Gefangenen bleiben unter katastrophalen Bedingungen in langwieriger Untersuchungshaft oder aufgrund von ungerechten Gerichtsverfahren verurteilt (HRW 16.1.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Fälle von Verschwindenlassen, Folter und anderen Misshandlungen waren weiterhin an der Tagesordnung. Gerichte verhängten Todesurteile nach grob unfairen Verfahren, die Zahl der Hinrichtungen ging jedoch zurück. Schwere Menschenrechtsverletzungen blieben weiterhin straflos, auch solche, die in den Vorjahren verübt worden waren (AI 24.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Quellen ● AI - Amnesty International (24.4.2024): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107876.html, Zugriff 18.2.2025 ● HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120073.html, Zugriff 20.2.2025 ● ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025 ● USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025 1.3.
- Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, aber die Regierung respektiert dieses Recht häufig nicht. Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Aktivisten und andere werden regelmäßig strafrechtlich verfolgt und angeklagt, was Beobachter als Vergeltungsmaßnahme für Kritik an der Regierung werten (USDOS 23.4.2024). Die Meinungs- und Pressefreiheit ist jedoch stark eingeschränkt (ÖB 6.2024). Der ägyptische Mediensektor wird von regierungsfreundlichen Medien dominiert; die meisten kritischen oder oppositionellen Medien wurden nach dem Putsch 2013 geschlossen. Private Medien befinden sich im Besitz von Geschäftsleuten und Personen, die mit dem Militär und den Geheimdiensten verbunden sind. Unabhängige Berichterstattung wird durch restriktive Gesetze und Einschüchterung unterdrückt und ausländische Journalisten werden vom Staat behindert (FH 2024). Unter Präsident Abdel Fattah Al-Sisi ist Ägypten eines der Länder mit den meisten inhaftierten Journalisten geworden. Manche werden jahrelang ohne Urteil oder Anklage festgehalten, andere in Massenprozessen zu langen Haftstrafen verurteilt. Die Haftbedingungen sind in vielen Fällen nicht menschenwürdig. Kritische Journalisten werden als angebliche Unterstützer der verbotenen Muslimbruderschaft gebrandmarkt (RSF 2025). Neue Sicherheits-, Medien- und Internetgesetze legalisieren weitreichende Strafverfolgung und Zensur. Beispielsweise dürfen Journalisten nur amtliche Angaben zu Terroranschlägen veröffentlichen und müssen damit rechnen, für Berichte über Inflation oder Korruption verfolgt zu werden. Allenfalls im Internet gibt es noch begrenzte Freiräume für unabhängige Medien (RSF 2025; vgl. FH 2025), doch bis heute ist die Gesamtzahl der gesperrten Websites und Links auf 562 angestiegen, darunter mindestens 132 Links zu journalistischen Websites (FH 2024), nach anderen Angaben wurden seit 2017 mehr als 650 Websites von diversen nationalen und internationalen NGOs, Nachrichtenkanälen und Blogs gesperrt, darunter z.B. Al-Jazeera und Human Rights Watch (ÖB 6.2024). Neue Sicherheits-, Medien- und Internetgesetze legalisieren weitreichende Strafverfolgung und Zensur. Beispielsweise dürfen Journalisten nur amtliche Angaben zu Terroranschlägen veröffentlichen und müssen damit rechnen, für Berichte über Inflation oder Korruption verfolgt zu werden. Allenfalls im Internet gibt es noch begrenzte Freiräume für unabhängige Medien (RSF 2025; vergleiche FH 2025), doch bis heute ist die Gesamtzahl der gesperrten Websites und Links auf 562 angestiegen, darunter mindestens 132 Links zu journalistischen Websites (FH 2024), nach anderen Angaben wurden seit 2017 mehr als 650 Websites von diversen nationalen und internationalen NGOs, Nachrichtenkanälen und Blogs gesperrt, darunter z.B. Al-Jazeera und Human Rights Watch (ÖB 6.2024). Das Gesetz enthält eine weit gefasste Definition von Terrorismus, die „jede Handlung, die der nationalen Einheit oder dem sozialen Frieden schadet“, einschließt. Menschenrechtsbeobachter stellen fest, dass die Behörden die zweideutige Definition regelmäßig nutzten, um gewaltfreie Äußerungen und gewaltfreie oppositionelle Aktivitäten durch strafrechtliche Ermittlungen und Verfolgungen zu unterdrücken (USDOS 23.4.2024). Problematisch sind die Medien treffende Bestimmung des Anti-Terrorgesetzes vom Juli 2015, wonach u.a. die Publikation von „falschen Informationen über Terroroperationen, die im Gegensatz zu offiziellen Erklärungen stehen“, mit zwei Jahren Haft bedroht ist. Es kommt immer wieder zu Verhaftungen, zu fortgesetzten Inhaftierungen ohne Rechtsgrundlage sowie auch zum „Verschwindenlassen“ von Journalisten (ÖB 6.2024). Quellen ● FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 ● ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025 ● RSF - Reporters sans frontières / Reporter ohne Grenzen
(2025): Ägypten, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/aegypten, Zugriff 26.2.2025 ● USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025 1.3.7. Todesstrafe Die Vollstreckung der Todesstrafe wurde im Juni 2014 nach einem seit 2011 bestehenden de-facto Moratorium wiederaufgenommen (AA 26.1.2022). Die Anwendung der Todesstrafe hat seit der Machtübernahme durch Al-Sisi drastisch zugenommen (FH 2024; vgl. AA 26.1.2022), obwohl es ernsthafte Bedenken wegen Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit und politisch motivierter Strafverfolgung gibt (FH 2024). Ägyptische Gerichte verhängen die Todesstrafe für ein breites Spektrum von Verbrechen, einschließlich Fällen von angeblicher politischer Gewalt, Terrorismus, aber auch Drogendelikte, Einsatz von Sprengstoff mit Todesfolge, Spionage und diverse staatsgefährdende Straftaten gegen die äußere Sicherheit (AA 26.1.2022). Die Vollstreckung der Todesstrafe wurde im Juni 2014 nach einem seit 2011 bestehenden de-facto Moratorium wiederaufgenommen (AA 26.1.2022). Die Anwendung der Todesstrafe hat seit der Machtübernahme durch Al-Sisi drastisch zugenommen (FH 2024; vergleiche AA 26.1.2022), obwohl es ernsthafte Bedenken wegen Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit und politisch motivierter Strafverfolgung gibt (FH 2024). Ägyptische Gerichte verhängen die Todesstrafe für ein breites Spektrum von Verbrechen, einschließlich Fällen von angeblicher politischer Gewalt, Terrorismus, aber auch Drogendelikte, Einsatz von Sprengstoff mit Todesfolge, Spionage und diverse staatsgefährdende Straftaten gegen die äußere Sicherheit (AA 26.1.2022). Öffentlichkeitswirksam wurden zahlreiche Führungskader der Muslimbrüder erstinstanzlich zum Tode verurteilt (AA 26.1.2022). Bei den in jüngerer Zeit (seit 2013) international breit kritisierten Verhängungen von Todesurteilen in Massenverfahren gegen Anhänger der Muslimbrüder handelte es sich in den meisten Fällen um Urteile in Abwesenheit. Ist ein Angeklagter, dem ein mit der Todesstrafe bedrohtes Verhalten zur Last gelegt wird, flüchtig, kommt es in Ägypten zu einem Prozess in Abwesenheit, bei dem über den Betroffenen automatisch, aber provisorisch, die Todesstrafe verhängt wird. Wird der Betroffene später aufgegriffen, wird die Todesstrafe aufgehoben und das gesamte Verfahren in seiner Anwesenheit neu durchgeführt (ÖB 6.2024). Die tatsächliche Vollstreckung der Todesstrafe bleibt deutlich hinter der Anzahl der Urteile zurück. 2019 kam es zu einem besorgniserregenden Anstieg bei den Exekutionen (je nach Quelle 38 bis 46), wobei allein im Dezember 16 Urteile vollstreckt wurden. Dieser Trend setzt sich bis 2021 fort (ÖB 6.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2 C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 ● FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025 ● ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025 1.3.
- Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern (USDOS 23.4.2024). Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen, aber diese Bestimmung wird nur sporadisch umgesetzt (USDOS 23.4.2024). Die Regierung verhängt Reiseverbote gegen Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, gegen die Ermittlungen laufen oder die formell angeklagt sind, sowie gegen Personen, die aus der Untersuchungshaft entlassen werden. Lokale Menschenrechtsgruppen behaupten, dass die die Reiseverbote dazu nutzen, Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten und Kritiker einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen, und dokumentierten Fälle, in denen die Reiseverbote auch nach Abschluss anderer Gerichtsverfahren aufrechterhalten wurden (USDOS 23.4.2024). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022). Die Regierung versucht, Privatpersonen, Journalisten, Vertreter der Zivilgesellschaft und internationale Organisationen aus Sicherheitsgründen am Betreten des Nordsinai, einer ausgewiesenen Militärzone, zu hindern (USDOS 23.4.2024). Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 ● DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-egypt.pdf, Zugriff 27.3.2025 ● USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025 1.3.
- Grundversorgung und Wirtschaft Unter der Führung von Al-Sisi wurden riesige Summen für große Infrastrukturprojekte ausgegeben. Sie führten zu einer beispiellosen Verschuldung und lähmten daher die Wirtschaft, sagen Kritiker (BBC 18.12.2023). Die Schulden und eine Ausweitung der Geldmenge sorgten für eine Abwertung der Währung und eine höhere Inflation (REU 8.12.2023). Gegenüber den letzten beiden Jahren hat sich die ägyptische Wirtschaft im Laufe des Sommers 2024 endlich wieder in eine positive Richtung entwickelt. Trotz der hohen Staatsverschuldung, der Krisen in der Region und dem Abzug von Investments, bessern sich die makroökonomischen Kennzahlen langsam aber stetig. Während für 2024 ein moderates Wirtschaftswachstum von 2,7 % erwartet wird, liegen die Prognosen für 2025 bereits bei 4,4 % (WKO 9.2024). Seit Amtsantritt setzt Präsident Sisi Schwerpunkt auf Reformen im Wirtschaftsbereich, um Ägypten aus der Krise zu führen. Nach Zuspitzung der Wirtschaftskrise (u.a. akuter Devisenmangel) wurden im Herbst 2016 im Rahmen eines vom IWF gestützten Reformprogramms der ägyptischen Regierung die Wechselkurse freigegeben und schrittweise Subventionskürzungen (Strom, Treibstoff) vorgenommen. Das Reformprogramm zeitigte Erfolge bei den wirtschaftlichen Eckdaten, stellt aber kurz- bis mittelfristig eine starke Belastung für die Bevölkerung dar (starker Anstieg der Inflation und Verlust von Arbeitsplätzen) (ÖB 6.2024). Die jährliche städtische Inflationsrate in Ägypten sank im Februar 2025 zum vierten Mal in Folge auf 12,8 %, von 24 % im Januar, und lag damit unter den Erwartungen von 14,5 %. Dies war die niedrigste Inflationsrate seit März 2022, da der Einfluss der starken Preiserhöhungen der letzten zwei Jahre nachließ. Die Lebensmittelpreise stiegen am wenigsten seit Mai 2021 (3,7 % vs 20,8 %). Zudem moderierten sich die Preise für Wohnen und Versorgungsleistungen und in verschiedenen anderen Lebensbereichen (TE 10.3.2025). Der aufgrund der demographischen Entwicklung zu erwartende Druck auf den Arbeitsmarkt kann auch durch Wachstum (5,6 % real 2018/19) nicht aufgefangen werden, auch nicht bei den besser Gebildeten und auch nicht durch infrastrukturelle Mega-Projekte (ÖB 6.2024) Rund ein Drittel der Bevölkerung ist offiziell von Armut betroffen (ÖB 6.2024; vgl. BBC 18.12.2023). Der aufgrund der demographischen Entwicklung zu erwartende Druck auf den Arbeitsmarkt kann auch durch Wachstum (5,6 % real 2018/19) nicht aufgefangen werden, auch nicht bei den besser Gebildeten und auch nicht durch infrastrukturelle Mega-Projekte (ÖB 6.2024) Rund ein Drittel der Bevölkerung ist offiziell von Armut betroffen (ÖB 6.2024; vergleiche BBC 18.12.2023). Einen positiven Ausblick bietet der Rückgang der Arbeitslosenzahlen, welche im
- Quartal 2024 auf 6,5 % sanken. Dies entspricht in absoluten Zahlen aber immer noch 2 Millionen Menschen. Bei genauerer Betrachtung wird jedoch der drastische Unterschied der Arbeitslosigkeit unter den Geschlechtern deutlich. Während bei Männern ein Rückgang der Zahlen zu verzeichnen ist, stieg die Arbeitslosigkeit unter Frauen und auch Jugendlichen zuletzt wieder stark an (WKO 9.2024). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Als Kernpfeiler des neuesten IWF-Hilfspakets wird eine Reform der staatlichen “Subsidies” (vor allem für Brot und Benzin) sowie eine Neuorganisation der staatlichen Beteiligungen an Privatunternehmen gefordert. Während die Senkung der “Subsidies” bereits im Laufen ist, gibt es bei den gewünschten Privatisierungen nur sehr schleppend konkrete Schritte. Zwar wurde 2023 eine State-Ownership Policy veröffentlicht, die erst im August 2024 überarbeitet wurde. Jedoch kam es bisher nur zur vereinzelten tatsächlichen Privatisierungen von staatlichen oder militäreigenen Unternehmen, die im Privatbereich tätig sind. Hier wird man sehr genau beobachten müssen, ob es tatsächlich einen Rückzug aus den oftmals lukrativen Unternehmen gibt (WKO 9.2024). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022). In einer Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde im Jahr 2024 ein repräsentatives Sample in drei großen Städten (Kairo, Alexandria, Port-Said) befragt. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Befragten um die gebildete urbane Mittelschicht handelt – eventuelle Abweichungen in weniger gebildeten, ärmeren und ländlichen Gebieten wird nicht abgebildet. Die Ergebnisse waren bzgl. wirtschaftlicher Lage wie folgt: - Gefragt nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser, so können sich 50 % die Wohnkosten leisten. 25 % der Befragten können sich die Wohnkosten gerade so leisten. 18 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten, während 7 % der Befragten sich die Wohnkosten nicht leisten können. - 53% der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 28% der Befragten es gerade so schaffen, ihre Familie ausreichend zu versorgen. 13 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 5 % ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können. 1 % hat keine Antwort gegeben. - 46 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 30 % es gerade so schaffen, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen. 14 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 10 % ihre Familie nicht mit grundlegenden Konsumgütern versorgen können. - 81 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 14 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. 3% der Umfrageteilnehmer haben selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 2% nie Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. - 72 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, zu denen alle Produkte für die Körperpflege wie Seife, Shampoo, Zahnpasta, Lotion, Desinfektionsmittel, Damenhygieneprodukte usw. gehören. 19 % der Befragten haben gerade noch Zugang zu den notwendigen Hygieneartikeln, während 5 % kaum Zugang zu den notwendigen Hygieneartikeln haben. 4 % der Befragten haben nie Zugang zu notwendigen Hygieneprodukten (STDOK 2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe r_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2 C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 ● BBC - British Broadcasting Corporation (18.12.2023): Egypt election: President Sisi wins third term, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-67751459, Zugriff 2.4.2025 ● ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025 ● REU - Reuters (8.12.2023): Explainer: How deep are Egypt’s economic troubles?, https://www.reuters.com/world/middle-east/how-deep-are-egypts-economic-troubles-2023-03- 03/, Zugriff 2.4.2025 - STDOK ● - BFA Staatendokumentation
(2024): Egypt - Socio-Economic Survey 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122661/Egypt_Bericht_final.pdf, Zugriff 31.3.2025 ● TE - Trading Aconomics (10.3.2025): Ägyptens Inflationsrate auf fast 3-Jahres-Tief, https://de.tradingeconomics.com/egypt/inflation-cpi/news/450872, Zugriff 2.4.2025 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (9.2024): Ägypten - Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/aegypten-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 31.3.2024 1.3.
- Rückkehr Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCbe r_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2 C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025 ● IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 2.4.2025
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und in den angefochtenen Bescheid, in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten (Gesamtaktualisierung am 03.04.2025). Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Grundversorgung sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt, ebenso die Einvernahmeprotokolle zur (Noch-)Ehefrau des Beschwerdeführers sowie ihr Fremdenregisterauszug. Weiters fand am 07.05.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Volljährigkeit, zum Familienstand, zur Volksgruppen- sowie zur Religionszugehörigkeit basieren auf den stringenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (Erstbefragung am 23.11.2022, AS 5; niederschriftliche Einvernahme am 23.01.2025, AS 75; Beschwerde vom 22.04.2025, AS 181 und AS 182). Da der Beschwerdeführer keine identitätsbekundenden Dokumente – wie etwa einen Reisepass oder Personalausweis – vorlegte, steht seine Identität nicht fest. In Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gilt festzuhalten, dass dieser in der niederschriftlichen Einvernahme ausführte, mit Ausnahme von gelegentlichen Rückenschmerzen gesund zu sein, keine Medikamente einzunehmen und sich nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden (Protokoll vom 23.01.2025, AS 77), wobei er auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte, gesund zu sein (Protokoll vom 07.05.2025, S 3). Vor diesem Hintergrund bzw. auch in Ermangelung gegenteilig lautender Urkunden war festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Von seinem Gesundheitszustand unter Berücksichtigung des erwerbsfähigen Alters war seine Arbeitsfähigkeit abzuleiten. Hinsichtlich dem vom Beschwerdeführers wiedergegebenen Geburtsort und dem Leben in der Stadt XXXX , Gouvernement XXXX (Protokoll vom 23.11.2022, AS 5; Protokoll vom 23.01.2025, AS 75), dem Studium der Rechtswissenschaften (Protokoll vom 23.11.2022, AS 5; Protokoll vom 23.01.2025, AS 77) und der Tätigkeit als Rechtsanwalt (Protokoll vom 23.11.2022, AS 6; Protokoll vom 23.01.2025, AS 77; Protokoll vom 07.05.2025, S 6) haben sich keine Bedenken ergeben. In Anbetracht des Studienabschlusses des Beschwerdeführers und seiner bereits ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt ist unter Mitberücksichtigung seiner Gesundheit und seines Alters davon auszugehen, dass er in Ägypten seinen Lebensunterhalt für sich auch zukünftig wird sichern können. Seine legale Ausreise aus Ägypten per Flugzeug am 21.09.2022 (Protokoll vom 23.11.2022, AS 8 f; Protokoll vom 23.01.2025, AS 75 und AS 78) ist vor dem Hintergrund der Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich am 23.11.2022 – wie im Erstbefragungsprotokoll vermerkt (Protokoll vom 23.11.2022, AS 6) und im Fremdenregisterauszug des Beschwerdeführers verschriftlicht, gleichermaßen auch im Fremdenregisterauszug der (Noch-)Ehefrau – in zeitlicher Hinsicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen Reiseroute (Protokoll vom 23.11.2022, AS 8 f; Protokoll vom 23.01.2025, AS 78) haben sich aus geographischer Sicht keine Bedenken ergeben.Hinsichtlich dem vom Beschwerdeführers wiedergegebenen Geburtsort und dem Leben in der Stadt römisch 40 , Gouvernement römisch 40 (Protokoll vom 23.11.2022, AS 5; Protokoll vom 23.01.2025, AS 75), dem Studium der Rechtswissenschaften (Protokoll vom 23.11.2022, AS 5; Protokoll vom 23.01.2025, AS 77) und der Tätigkeit als Rechtsanwalt (Protokoll vom 23.11.2022, AS 6; Protokoll vom 23.01.2025, AS 77; Protokoll vom 07.05.2025, S 6) haben sich keine Bedenken ergeben. In Anbetracht des Studienabschlusses des Beschwerdeführers und seiner bereits ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt ist unter Mitberücksichtigung seiner Gesundheit und seines Alters davon auszugehen, dass er in Ägypten seinen Lebensunterhalt für sich auch zukünftig wird sichern können. Seine legale Ausreise aus Ägypten per Flugzeug am 21.09.2022 (Protokoll vom 23.11.2022, AS 8 f; Protokoll vom 23.01.2025, AS 75 und AS 78) ist vor dem Hintergrund der Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich am 23.11.2022 – wie im Erstbefragungsprotokoll vermerkt (Protokoll vom 23.11.2022, AS 6) und im Fremdenregisterauszug des Beschwerdeführers verschriftlicht, gleichermaßen auch im Fremdenregisterauszug der (Noch-)Ehefrau – in zeitlicher Hinsicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen Reiseroute (Protokoll vom 23.11.2022, AS 8 f; Protokoll vom 23.01.2025, AS 78) haben sich aus geographischer Sicht keine Bedenken ergeben. Auch zuletzt in der mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer auf seine nach wie vor in Ägypten wohnhaften Eltern, eine Schwester und einen Bruder sowie einen Bruder in Österreich ab (Protokoll vom 07.05.2025, S 8), wobei er seine Familienangehörigen durchwegs stringent aufzählte (Protokoll vom 23.11.2022, AS 7; Protokoll vom 23.01.2025, AS 79; Protokoll vom 07.05.2025, S 8). Sowohl der Beschwerdeführer selbst, als auch seine (Noch-)Ehefrau (Protokoll vom 28.01.2025, S 5) stellten auf die (neue) Beziehung des Beschwerdeführers seit Mai/Juni 2024 ab, wobei der Beschwerdeführer konkretisierte, dass es sich um eine ungarisch-serbische Staatsangehörige handle (Protokoll vom 07.05.2025, S 4). Da er selbst – wie im Melderegisterauszug ersichtlich – in XXXX lebt, die nunmehrige Freundin hingegen in XXXX (Protokoll vom 07.05.2025, S 4), war festzustellen, dass ein gemeinsamer Haushalt nicht besteht, wie der Beschwerdeführer auch auf vor dem BFA einräumte (Protokoll vom 23.01.2025, AS 79). Sowohl der Beschwerdeführer selbst, als auch seine (Noch-)Ehefrau (Protokoll vom 28.01.2025, S 5) stellten auf die (neue) Beziehung des Beschwerdeführers seit Mai/Juni 2024 ab, wobei der Beschwerdeführer konkretisierte, dass es sich um eine ungarisch-serbische Staatsangehörige handle (Protokoll vom 07.05.2025, S 4). Da er selbst – wie im Melderegisterauszug ersichtlich – in römisch 40 lebt, die nunmehrige Freundin hingegen in römisch 40 (Protokoll vom 07.05.2025, S 4), war festzustellen, dass ein gemeinsamer Haushalt nicht besteht, wie der Beschwerdeführer auch auf vor dem BFA einräumte (Protokoll vom 23.01.2025, AS 79). Dass die (Noch-)Ehefrau sowie die drei gemeinsamen Kinder aktuell in Österreich leben, war vor dem Hintergrund ihres mit 03.04.2025 erteilten Asylberechtigten-Status, wie im Fremdenregisterauszug der (Noch-)Ehefrau ersichtlich, festzustellen. Die Geburtsdaten der Kinder sind im Beschluss des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX ersichtlich. Dass seit 16.09.2024 kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht und ein Scheidungsverfahren anhängig ist, bestätigte der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 07.05.2025, S 3 f). Dass die (Noch-)Ehefrau sowie die drei gemeinsamen Kinder aktuell in Österreich leben, war vor dem Hintergrund ihres mit 03.04.2025 erteilten Asylberechtigten-Status, wie im Fremdenregisterauszug der (Noch-)Ehefrau ersichtlich, festzustellen. Die Geburtsdaten der Kinder sind im Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 zu römisch 40 ersichtlich. Dass seit 16.09.2024 kein gemeinsamer Haushalt mehr besteht und ein Scheidungsverfahren anhängig ist, bestätigte der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 07.05.2025, S 3 f). Der Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 22.10.2024, dem auch die Feststellung zur Anzeige des XXXX Gewaltschutzzentrums am 25.09.2024 sowie zum polizeilich ausgesprochenen Betretungsverbot entnommen wurde, liegt im Gerichtsakt ein. Neben den konkret gegen den Beschwerdeführer verhängten Verfügungen lässt sich dem Beschluss auch entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, sich zum Antrag auf einstweilige Verfügung zu äußern, keinen Gebrauch gemacht hat. Der Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 22.10.2024, dem auch die Feststellung zur Anzeige des römisch 40 Gewaltschutzzentrums am 25.09.2024 sowie zum polizeilich ausgesprochenen Betretungsverbot entnommen wurde, liegt im Gerichtsakt ein. Neben den konkret gegen den Beschwerdeführer verhängten Verfügungen lässt sich dem Beschluss auch entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, sich zum Antrag auf einstweilige Verfügung zu äußern, keinen Gebrauch gemacht hat. Der Beschwerdeführer selbst legte in der mündlichen Verhandlung dar, dass in Zusammenhang mit einem anhängigen Strafverfahren die Entscheidung noch ausständig sei (Protokoll vom 07.05.2025, S 8), was insofern auch seine Bestätigung erfährt, als der amtswegig eingeholte Strafregisterauszug des Beschwerdeführers mit Stand 19.05.2025 keine Eintragungen aufweist. Er selbst vermeinte, dass es sich um ein Verfahren wegen Körperverletzung handle (Protokoll vom 07.05.2025, S 7). Tatsächlich ergibt sich aus der Verständigung über die Anklageerhebung (OZ 8), dass ihm außerdem Unterlassung der Hilfeleistung, (schwerer) Nötigung, gefährlicher Drohung und fortgesetzter Gewaltausübung vorgeworfen werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus seinem Grundversorgungsauszug. Daraus war im Weiteren abzuleiten, dass er nicht selbsterhaltungsfähig ist. Seine Erwerbstätigkeit vom 24.10.2023 bis 07.11.2023 ist im Sozialversicherungsdatenauszug ersichtlich. Der Besuch von Deutschkursen ist durch die in Vorlage gebrachten Kursbestätigungen belegt (AS 87 ff), auch liegt eine Bestätigung zu seiner dreitätigen Tätigkeit in der Küche in der Tagesbetreuung im Verwaltungsakt ein (AS 93). Auf Nachfrage schilderte der Beschwerdeführer, eine Sprachprüfung bis dato nicht bestanden zu haben (Protokoll vom 07.05.2025, S 8) und weder eine Ausbildung, noch Kurse zu besuchen und auch nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation zu sein (Protokoll vom 23.01.2025, AS 80). Bei Gesamtbetrachtung dieser Umstände war insgesamt damit letztlich festzustellen, dass keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegen. 2.
- Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers 2.3.
- Zu den Fluchtmotiven Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers hat jedoch darin zu bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach, seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seiner Erstbefragung vor, dass er bis 2022 in Ägypten als Rechtsanwalt gearbeitet habe. Er habe sich regierungskritisch geäußert und vor Gericht die Missstände im Land offen angesprochen, aufgezeigt und auch über die Korruption geredet. Aufgrund seiner Aussagen sei er vom 02.07.2022 bis 20.08.2022 unter Geheimhaltung inhaftiert worden. Ihm sei vorgeworfen worden, die Regierung in Ägypten kritisiert zu haben. Es gebe viel zu viel Korruption dort und keine Menschenrechte. Er sei dann einfach freigelassen worden (Protokoll vom 23.11.2022, AS 10). In seiner niederschriftlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführers befragt zu seinen Fluchtgründen dar, dass er am 02.07.2022 festgenommen, in Einzelhaft gesteckt und dort bis 20.08.2022 verblieben sei. Alle vier bis fünf Tage sei er einvernommen und gefoltert worden. Man hätte ihm vorgeworfen, Aufruhr gegen das Regime gemacht zu haben. Danach habe er Ruhe gehabt und sei nach etwa einem Monat ausgereist. Außerdem habe er Angst vor seinem Onkel und Cousin wegen einer Frau, die ihn im Jahr 2021 wegen einer Scheidung kontaktiert habe, mit der er vor 2008/2009 in einer Beziehung gewesen sei. Er habe Angst, umgebracht zu werden (Protokoll vom 23.01.2025, AS 81 und AS 83).In seiner niederschriftlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführers befragt zu seinen Fluchtgründen dar, dass er am 02.07.2022 festgenommen, in Einzelhaft gesteckt und dort bis 20.08.2022 verblieben sei. Alle vier bis fünf Tage sei er einvernommen und gefoltert worden. Man hätte ihm vorgeworfen, Aufruhr gegen das Regime gemacht zu haben. Danach habe er Ruhe gehabt und sei nach etwa einem Monat ausgereist. Außerdem habe er Angst vor seinem Onkel und Cousin wegen einer Frau, die ihn im Jahr 2021 wegen einer Scheidung kontaktiert habe, mit der er vor 2008 aus 2009, in einer Beziehung gewesen sei. Er habe Angst, umgebracht zu werden (Protokoll vom 23.01.2025, AS 81 und AS 83). In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass es nach der Verurteilung des Beschwerdeführers geheißen habe: „Wenn wir dich wiedersehen, kommst du nicht mehr so schnell davon.“ Der Grund der Festnahme sei gewesen, dass er seine Meinung über die Regierung öffentlich geäußert habe. Meist habe er in Cafés gesprochen, was jeder habe hören können. Nach wie vor würden Sicherheitsleute seine Familie hin und wieder aufsuchen. Sie würden wissen wollen, ob er da sei. Zudem habe er vor 20 Jahren ein Verhältnis mit einer Frau gehabt, die dann den Cousin des Beschwerdeführers geheiratet habe. Diese habe ihn im September 2021 kontaktiert, weil sie sich scheiden lassen hätte wollen. Im Oktober oder November 2021 sei der Cousin verstorben. Im April 2023 wäre der Beschwerdeführer kontaktiert und ihm mitgeteilt worden, dass er bezichtigt werde, den Cousin getötet zu haben (Protokoll vom 07.05.2025, S 5 f). Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers gilt festzuhalten wie folgt: Gegenständlich fällt auf, dass der Beschwerdeführer gänzlich divergierend schilderte, wo er sich regierungskritisch geäußert habe. In seiner Erstbefragung betonte er nämlich noch, vor Gericht die Missstände im Land offen angesprochen, aufgezeigt und über die Korruption geredet zu haben und aufgrund dieser Aussagen inhaftiert worden zu sein (Protokoll vom 23.11.2022, AS 10). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingegen legte er dar, dass er meistens in Cafés öffentlich seine Meinung über die Regierung geäußert habe, was wohl jemand weitergegeben habe (Protokoll vom 07.05.2025, S 5 f). Einen weiteren Widerspruch stellen die Angaben des Beschwerdeführers zur Ausreise dar. In seiner Erstbefragung gab er dazu noch an, er „könne sich nicht erklären, warum er bei seiner Ausreise nicht verhaftet worden sei“, jedoch habe er mehrere Beamte bestochen (Protokoll vom 23.11.2022, AS 10). Vor dem BFA hingegen stellte er ausschließlich auf einen einzigen Polizisten ab, der ihn den Reisepass verschafft haben will (Protokoll vom 23.11.2022, AS 78), was einerseits einen Widerspruch zu seinen Aussagen vor dem BFA, vor dem er auf mehrere Beamte abstellte, darstellt und zudem auch nicht erklären vermag, wie der Beschwerdeführer problemlos die Sicherheits- und Passkontrolle am ägyptischen Flughafen im Rahmen seiner legalen Ausreise nach Albanien passieren konnte. Schließlich ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA ausschließlich darauf abstellte, festgenommen worden zu sein (Protokoll vom 23.01.2025, AS 81), in der mündlichen Verhandlung jedoch in Abweichung gesteigert vorbrachte, er wäre verurteilt worden (Protokoll vom 07.05.2025, S 5). Später wiederum vermeinte er im Widerspruch zu seinen vorangegangenen Ausführungen auf Nachfrage der erkennenden Richterin, dass in Ägypten kein Strafverfahren gegen ihn geführt worden wäre (Protokoll vom 07.05.2025, S 6). Im Weiteren ist auch sein Argument nicht schlüssig, wonach die Personen von der Staatssicherheit bei den Eltern des Beschwerdeführers nach ihm fragen würden (Protokoll vom 23.01.2025, AS 83; Protokoll vom 07.05.2025, S 6), weil diese nicht auf legalem Wege herausfinden könnten, ob er noch im Lande sei oder nicht und nicht wüssten, dass er ausgereist sei (Protokoll vom 07.05.2025, S 6). Der Beschwerdeführer ist jedoch – wie er durchwegs stringent darlegte (Protokoll vom 23.11.2022, AS 8 f; Protokoll vom 23.01.2025, AS 75 und AS 78) legal per Flugzeug von Ägypten nach Albanien ausgereist und musste daher zwangsläufig eine Sicherheits- und Passkontrolle passiert haben. Vor diesem Hintergrund muss(te) der Staatssicherheit seine Ausreise sehr wohl bekannt sein. Dass eine etwaige – illegale – Einreise nicht bekannt würde (Protokoll vom 07.05.2025, S 6), ändert an diesem Umstand nichts. Im Weiteren ist bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA sein Vorbringen dahingehend steigerte, dass er neben seiner Festnahme auch gefoltert worden sei (Protokoll vom 23.01.2025, AS 91), was er – obwohl er in seiner Erstbefragung in Hinblick auf sein Fluchtvorbringen umfassende Angaben machte – vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gänzlich unerwähnt ließ und auch in Zusammenhang mit etwaigen Rückkehrbefürchtungen keine diesbezüglichen Befürchtungen äußerte (Protokoll vom 23.11.2022, AS 10). Auffällig ist zudem, dass der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung in keiner Weise auf etwaige Folterungen abstellte und solche nicht erwähnte. Letztlich beschränkt sich damit das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seinem fluchtauslösenden Ereignis auf eine Rahmenschilderung, die sich – neben den bereits aufgezeigten Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten – als vage und oberflächlich darstellt. Lediglich den vermeintlichen Zeitraum gab der Beschwerdeführer übereinstimmend wieder (Protokoll vom 23.11.2022, AS 10; Protokoll vom 23.01.2025, AS 81), was aber vor dem Hintergrund der bereits aufgezeigten Widersprüche für sich betrachtet nicht ausreicht, um sein Vorbringen als glaubhaft zu qualifizieren. Letztlich bestätigt wird dieser Eindruck der erkennenden Richterin auch durch die Angaben der (Noch-)Ehefrau des Beschwerdeführers vor dem BFA, die ausführte, dass ihr Mann sie zur Aussage in der Erstbefragung gezwungen und er ausschließlich behauptet habe, verhaftet worden zu sein, was sie aber nicht wisse. Er sei schlichtweg einmal Anfang Juli 2022 14 lang Tage nicht nach Hause gekommen und wäre dann ganz normal zurückgekehrt (Protokoll vom 28.01.2025, S 7 und S 9), was zu einer zeitlichen Diskrepanz von fünf Wochen führt. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der (Noch-)Ehefrau spricht in diesem Zusammenhang, dass sie nicht per se verneinte, dass der Beschwerdeführer abwesend gewesen wäre, sondern sehr wohl eine 14-tägige Abwesenheit zur Sprache brachte. Bei Zusammenschau dieser Erwägungen, insbesondere der Mehrzahl an Widersprüchen und Ungereimtheiten im Geschehensablauf, steht für die erkennende Richterin fest, dass das Fluchtvorbringen vom Beschwerdeführer konstruiert wurde. Wenn der Beschwerdeführer im Weiteren noch vorbringt, dass er Angst habe, von seinem Onkel und Cousin wegen einer Frau, die ihn 2021 wegen einer Scheidung kontaktiert habe, mit der er vor 2008/2009 in einer Beziehung gewesen sei, umgebracht zu werden (Protokoll vom 23.01.2025, AS 83), so gilt festzuhalten, dass er diesen vermeintlichen Vorfall in der mündlichen Verhandlung gänzlich anders schilderte. Dort stellte er nämlich nicht auf eine vermeintliche Kontaktaufnahme wegen einer Scheidung ab, sondern darauf, dass er wegen des Mordes am Cousin bezichtigt würde (Protokoll vom 07.05.2025, S 5). Bemerkenswert ist, dass der – ihn vor dem BFA noch bedrohende – Cousin (Protokoll vom 23.01.2025, AS 83) – bereits im Oktober oder November 2021 verstorben sei (Protokoll vom 07.05.2025, S 5), was seinem Vorbringen vor dem BFA die Grundlage entzieht. Schließlich divergierten auch die Angaben zur vermeintlichen Beziehung zu dieser Frau. Laut Angaben vor dem BFA wäre die Beziehung vor 2008/2009 gewesen (Protokoll vom 23.01.2025, AS 83), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung vermeinte, das Verhältnis hätte vor 20 Jahren – und damit etwa 2005 – bestanden (Protokoll vom 07.05.2025, S 5). Letztlich ist es auch in keiner Weise nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer ausführt, alles sei erst so spät – im April 2023 – herausgekommen, weil die Kinder seines Cousins gesehen hätten, dass er mit ihrer Mutter Kontakt gehabt habe (Protokoll vom 07.05.2025, S 5), hätte in diesem Fall doch vielmehr sofort nach dem Tod im Oktober / November 2021 der Verdacht auf den Beschwerdeführer fallen müssen – nicht knapp eineinhalb Jahre später. Sohin stellte sich auch dieses Vorbringen als nicht glaubhaft heraus.Wenn der Beschwerdeführer im Weiteren noch vorbringt, dass er Angst habe, von seinem Onkel und Cousin wegen einer Frau, die ihn 2021 wegen einer Scheidung kontaktiert habe, mit der er vor 2008 aus 2009, in einer Beziehung gewesen sei, umgebracht zu werden (Protokoll vom 23.01.2025, AS 83), so gilt festzuhalten, dass er diesen vermeintlichen Vorfall in der mündlichen Verhandlung gänzlich anders schilderte. Dort stellte er nämlich nicht auf eine vermeintliche Kontaktaufnahme wegen einer Scheidung ab, sondern darauf, dass er wegen des Mordes am Cousin bezichtigt würde (Protokoll vom 07.05.2025, S 5). Bemerkenswert ist, dass der – ihn vor dem BFA noch bedrohende – Cousin (Protokoll vom 23.01.2025, AS 83) – bereits im Oktober oder November 2021 verstorben sei (Protokoll vom 07.05.2025, S 5), was seinem Vorbringen vor dem BFA die Grundlage entzieht. Schließlich divergierten auch die Angaben zur vermeintlichen Beziehung zu dieser Frau. Laut Angaben vor dem BFA wäre die Beziehung vor 2008 aus 2009, gewesen (Protokoll vom 23.01.2025, AS 83), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung vermeinte, das Verhältnis hätte vor 20 Jahren – und damit etwa 2005 – bestanden (Protokoll vom 07.05.2025, S 5). Letztlich ist es auch in keiner Weise nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer ausführt, alles sei erst so spät – im April 2023 – herausgekommen, weil die Kinder seines Cousins gesehen hätten, dass er mit ihrer Mutter Kontakt gehabt habe (Protokoll vom 07.05.2025, S 5), hätte in diesem Fall doch vielmehr sofort nach dem Tod im Oktober / November 2021 der Verdacht auf den Beschwerdeführer fallen müssen – nicht knapp eineinhalb Jahre später. Sohin stellte sich auch dieses Vorbringen als nicht glaubhaft heraus. Abgesehen davon stellt sich eine Bedrohung durch Verwandte als Privatverfolgung dar und steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich dem Schutz der ägyptischen Sicherheitsbehörden zu bedienen. Für die landesweite Strafverfolgung ist die Polizei (Public Security Sector Police zuständig und stellt sich diese Einrichtung als funktionierende Organisation dar. Der Beschwerdeführer hat keine Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass gerade ihm eine solche Unterstützung nicht zukommen würde. Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer damit zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen bzw. nicht glaubhaft zu machen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder vonseiten Dritter bedroht worden zu sein bzw. in Zukunft zu werden. 2.3.
- Zur individuellen Rückkehrsituation Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Ägypten bzw. einer Abschiebung nach Ägypten beruhen auf den in Punkt II. 1.
- angeführten Länderberichten zur Situation im Herkunftsstaat. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Ägypten bzw. einer Abschiebung nach Ägypten beruhen auf den in Punkt römisch zwei. 1.
- angeführten Länderberichten zur Situation im Herkunftsstaat. Generell ist die Sicherheitslage in Ägypten aktuell insgesamt stabil und ruhig, mit Ausnahme der Grenzgebiete (vgl. Punkt II. 1.3.2.). Eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund von Konflikten kann vor diesem Hintergrund ausgeschlossen werden. Die allgemeine Sicherheitslage ist nicht dergestalt, dass jeder nach Ägypten Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in besonderem Maße von etwaigen dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, wurden weder in der niederschriftlichen Einvernahme, noch in der Beschwerdeschrift oder in den mündlichen Verhandlungen substantiiert vorgebracht (vgl. dazu VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).Generell ist die Sicherheitslage in Ägypten aktuell insgesamt stabil und ruhig, mit Ausnahme der Grenzgebiete vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.2.). Eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund von Konflikten kann vor diesem Hintergrund ausgeschlossen werden. Die allgemeine Sicherheitslage ist nicht dergestalt, dass jeder nach Ägypten Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in besonderem Maße von etwaigen dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, wurden weder in der niederschriftlichen Einvernahme, noch in der Beschwerdeschrift oder in den mündlichen Verhandlungen substantiiert vorgebracht vergleiche dazu VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, haben sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor dem Hintergrund des nicht glaubhaften Fluchtvorbringens ebenfalls keine Hinweise ergeben. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden, haben sich gegenständlich ebenfalls keine Anhaltspunkte ergeben. Dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, haben sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor dem Hintergrund des nicht glaubhaften Fluchtvorbringens ebenfalls keine Hinweise ergeben. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Für die reale Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden, haben sich gegenständlich ebenfalls keine Anhaltspunkte ergeben. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden Mann mit Studienabschluss sowie langjähriger Tätigkeit als Rechtsanwalt, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass der über arabische Sprachkenntnisse verfügende Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, wie auch bis zu seiner Ausreise. Generell sank die Arbeitslosigkeit im
- Quartal 2024 und haben Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung eine lange Tradition, wobei in Ägypten auch ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält, besteht (vgl. Punkt II. 1.3.9.). Zudem existiert ein von IOM unterstütztes Programm zur sozioökonomische Reintegration (vgl. Punkt II. 1.3.10.). Schließlich ist auch die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Ägypten ansässig, die ihn gegebenenfalls anfänglich unterstützen kann. Dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage bzw. aussichtslose Situation geraten würde, ist sohin nicht anzunehmen. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden Mann mit Studienabschluss sowie langjähriger Tätigkeit als Rechtsanwalt, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass der über arabische Sprachkenntnisse verfügende Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, wie auch bis zu seiner Ausreise. Generell sank die Arbeitslosigkeit im
- Quartal 2024 und haben Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung eine lange Tradition, wobei in Ägypten auch ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält, besteht vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.9.). Zudem existiert ein von IOM unterstütztes Programm zur sozioökonomische Reintegration vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.10.). Schließlich ist auch die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Ägypten ansässig, die ihn gegebenenfalls anfänglich unterstützen kann. Dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage bzw. aussichtslose Situation geraten würde, ist sohin nicht anzunehmen. Im Ergebnis kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt nicht vor. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten unzulässig machen könnten. Im Ergebnis kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt nicht vor. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten unzulässig machen könnten. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren. Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids): 3.1.
- Rechtslage
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.
cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Absch. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die asylsuchende Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die asylsuchende Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II. 2.3.1. bereits ausführlich dargestellt, stellte sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit einer Inhaftierung bzw. auch in Zusammenhang mit einer Privatverfolgung als nicht glaubhaft heraus. Auch ansonsten haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen asylrelevanter Gründe ergeben.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei. 2.3.1. bereits ausführlich dargestellt, stellte sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit einer Inhaftierung bzw. auch in Zusammenhang mit einer Privatverfolgung als nicht glaubhaft heraus. Auch ansonsten haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen asylrelevanter Gründe ergeben. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl liegen daher nicht vor. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl liegen daher nicht vor. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids): 3.2.
- Rechtslage
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg. cit. offen steht. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095, VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095, VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Dem Beschwerdeführer droht in Ägypten – wie bereits unter Punkt II. 2.3.1. dargelegt wurde – keine asylrelevante Verfolgung.Dem Beschwerdeführer droht in Ägypten – wie bereits unter Punkt römisch zwei. 2.3.1. dargelegt wurde – keine asylrelevante Verfolgung. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht gegeben sind, wie umfassend unter Punkt II. 2.3.2. erörtert wurde.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht gegeben sind, wie umfassend unter Punkt römisch zwei. 2.3.2. erörtert wurde. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids): Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm eine Aufenthaltsberechtigung
§ 57Asyl
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheids
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheids
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids): 3.4.1 Rechtslage
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
§ 9Abs.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heima