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I425 2310846-1

Obsah (16)§ 28§ 9§§ 54Art. 133§ 55§ 4§ 10§ 52§ 46§ 53§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2025 GeschäftszahlI425 2310846-1 Spruch, I425 2310846-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.römisch eins. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer

§ 9Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird

§§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird

Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 10.01.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 17.06.2005, Zl. XXXX , abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia für zulässig erklärt wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats vom 19.04.2007, Zl. XXXX abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia zulässig ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 10.01.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 17.06.2005, Zl. römisch 40 , abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia für zulässig erklärt wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats vom 19.04.2007, Zl. römisch 40 abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia zulässig ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt worden war, stellte er am 04.01.2012 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 27.02.2012, Zl. XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und abermals die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia verfügt wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 13.03.2012, Zl. XXXX rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung seitdem nicht nach.Nachdem der Beschwerdeführer von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt worden war, stellte er am 04.01.2012 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 27.02.2012, Zl. römisch 40 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und abermals die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia verfügt wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 13.03.2012, Zl. römisch 40 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung seitdem nicht nach. Am 06.11.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 und zugleich einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments. Hierzu wurde er am 27.11.2024 niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen.Am 06.11.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 und zugleich einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments. Hierzu wurde er am 27.11.2024 niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 06.11.2024

§ 4Abs. 1 Z 2 und 3 i

Vm § 8 AsylGDV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 06.11.2024 wurde

§ 55Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Liberia zulässig ist (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer überdies

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von achtzehn Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 06.11.2024

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylGDV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 06.11.2024 wurde

Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Liberia zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den Beschwerdeführer überdies

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von achtzehn Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.04.2025 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen auf den langjährigen Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers sowie den Umstand, dass er Vater einer achtjährigen, daueraufenthaltsberechtigten Tochter sei und eine Lebensgefährtin habe, verwiesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Am 19.05.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner Rechtsvertretung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. Bei dieser Gelegenheit zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides aus verfahrensökonomischen Gründen zurück und erklärte überdies, dass er gar keine Tochter bzw. Kinder habe. Von einer Befragung der ebenfalls geladenen und anwesenden Zeugin, der im Verfahren namhaft gemachten Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, wurde indessen auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers abgesehen, mit dem Hinweis, dass die Beziehung seit Anfang des Jahres nicht mehr aufrecht sei und man sich im Streit getrennt habe.Am 19.05.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seiner Rechtsvertretung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. Bei dieser Gelegenheit zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides aus verfahrensökonomischen Gründen zurück und erklärte überdies, dass er gar keine Tochter bzw. Kinder habe. Von einer Befragung der ebenfalls geladenen und anwesenden Zeugin, der im Verfahren namhaft gemachten Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, wurde indessen auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers abgesehen, mit dem Hinweis, dass die Beziehung seit Anfang des Jahres nicht mehr aufrecht sei und man sich im Streit getrennt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Liberia. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Identität steht nicht fest. Er leidet an keiner schweren oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung und ist uneingeschränkt erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus er liberianischen Hauptstadt Monrovia, wo er seine ersten drei Lebensjahre verbrachte, ehe er gemeinsam mit seiner aus Nigeria stammenden Mutter nach Nigeria in den Bundesstaat Enugu übersiedelte, wo er sich in der Folge bis zu seiner Ausreise nach Europa aufhielt. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Enugu und steht er in aufrechtem Kontakt zu ihr. In Liberia verfügt der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte. Im Jahr 2005 trat der Beschwerdeführer die Ausreise aus Nigeria an und gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich, wo er in der Folge zwei Anträge auf internationalen Schutz stellte. Nachdem er sich nach Abweisung seines ersten Antrags zwischenzeitlich kurzzeitig in der Schweiz aufgehalten hatte, hält sich der Beschwerdeführer nunmehr seit seiner zweiten Asylantragstellung in Österreich am 04.01.2012 durchgehend im Bundesgebiet auf. Seit sein Folgeantrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 13.03.2012, Zl. XXXX rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde, ist sein Aufenthalt durchgehen als unrechtmäßig zu qualifizieren und kam er seiner Ausreiseverpflichtung seitdem nicht nach.Im Jahr 2005 trat der Beschwerdeführer die Ausreise aus Nigeria an und gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich, wo er in der Folge zwei Anträge auf internationalen Schutz stellte. Nachdem er sich nach Abweisung seines ersten Antrags zwischenzeitlich kurzzeitig in der Schweiz aufgehalten hatte, hält sich der Beschwerdeführer nunmehr seit seiner zweiten Asylantragstellung in Österreich am 04.01.2012 durchgehend im Bundesgebiet auf. Seit sein Folgeantrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 13.03.2012, Zl. römisch 40 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde, ist sein Aufenthalt durchgehen als unrechtmäßig zu qualifizieren und kam er seiner Ausreiseverpflichtung seitdem nicht nach. In den Jahren 2020, 2021 und 2024 wurden seitens der belangten Behörde jeweils Verfahren zu Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer geführt, jedoch konnte er hierbei seitens der liberianischen Botschaft nicht als Staatsangehöriger von Liberia identifiziert werden, weswegen seine Außerlandesbringung bislang nicht effektuiert werden konnte. Ein bereits im Jahr 2020 eingeholtes Sprachgutachten hatte ebenfalls keinerlei Hinweise auf eine Hauptsozialisation des Beschwerdeführers in Liberia ergeben. Der Beschwerdeführer hatte bis Anfang des Jahres 2025 über einen Zeitraum von etwa zehn Monaten eine Beziehung mit einer in Österreich subsidiär Schutzberechtigten nigerianischen Staatsangehörigen (IFA-Zl. XXXX ) geführt. Diese Beziehung ist nicht mehr aufrecht und wurde im Streit getrennt. Der Beschwerdeführer hat seitdem keinerlei Kontakt zu seiner Ex-Freundin und deren Tochter und führt er derzeit auch keine sonstige Beziehung oder Lebensgemeinschaft. Abgesehen von seinen Anhaltungen in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren lebt er seit dem Jahr 2011 im Wesentlichen durchgehend in Unterkünften der Diakonie bzw. (seit 2017) der Caritas.Der Beschwerdeführer hatte bis Anfang des Jahres 2025 über einen Zeitraum von etwa zehn Monaten eine Beziehung mit einer in Österreich subsidiär Schutzberechtigten nigerianischen Staatsangehörigen (IFA-Zl. römisch 40 ) geführt. Diese Beziehung ist nicht mehr aufrecht und wurde im Streit getrennt. Der Beschwerdeführer hat seitdem keinerlei Kontakt zu seiner Ex-Freundin und deren Tochter und führt er derzeit auch keine sonstige Beziehung oder Lebensgemeinschaft. Abgesehen von seinen Anhaltungen in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren lebt er seit dem Jahr 2011 im Wesentlichen durchgehend in Unterkünften der Diakonie bzw. (seit 2017) der Caritas. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Er verteilt Visitenkarten für den An- und Verkauf von KFZ auf Autos und bekommt im Falle einer Transaktion hierfür eine Provision. Darüber hinaus bezieht er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer kann einfache Fragen auf Deutsch sinnerfassend verstehen, selbst jedoch nicht Deutsch sprechen. Er hat nie eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt. Er hat in Österreich einige Bekanntschaften geschlossen. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
  2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 29.11.2005, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 sechster Fall, Abs. 2 Z 2 erster Fall und Abs. 1 zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, davon zehn Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 29.11.2005, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall und Absatz eins, zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten, davon zehn Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 02.10.2006, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 erster Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt. Zugleich wurde der bedingt nachgesehene Teil zu seiner ersten Freiheitsstrafe widerrufen.
  5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 02.10.2006, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt. Zugleich wurde der bedingt nachgesehene Teil zu seiner ersten Freiheitsstrafe widerrufen.
  6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 08.02.2007, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.
  7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 08.02.2007, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.
  8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 11.08.2009, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB sowie unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
  9. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 11.08.2009, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB sowie unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
  10. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 25.06.2012, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt.
  11. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 25.06.2012, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt. Von 17.08.2005 bis 16.01.2006, von 14.08.2006 bis 16.08.2006, von 28.11.2006 bis 26.02.2007, von 19.06.2007 bis 13.02.2009, von 30.05.2009 bis 26.01.2010, sowie von 07.06.2012 bis 06.12.2013 befand sich der Beschwerdeführer in österreichischen Justizanstalten in Haft. Seit seiner letzten Haftentlassung am 06.12.2013 hat er sich wohlverhalten.
  12. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Zudem wurde Einsicht genommen in die nach wie vor im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abrufbare Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 13.03.2012 zur Zl. XXXX bezüglich des rechtskräftig negativ entschiedenen zweiten Asylverfahrens des Beschwerdeführers.Zudem wurde Einsicht genommen in die nach wie vor im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abrufbare Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 13.03.2012 zur Zl. römisch 40 bezüglich des rechtskräftig negativ entschiedenen zweiten Asylverfahrens des Beschwerdeführers. Darüber hinaus wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.05.2025 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente sowie des Umstandes, dass er auch im Rahmen mehrerer seitens der belangten Behörde eingeleiteter Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht identifiziert werden konnte, nicht fest. Als Beweismittel hatte er lediglich eine liberianische Geburtsurkunde in Kopie vorgelegt (AS 11). Die liberianische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, an der er bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung festhielt, war indessen mangels konkreter, anderslautender Anhaltspunkte sowie ungeachtet des Umstandes, dass er ausweislich der Aktenlage seitens der liberianischen Botschaft nicht als Staatsangehöriger von Liberia identifiziert werden konnte und auch ein bereits im Jahr 2020 eingeholtes Sprachgutachten keinerlei Hinweise auf eine Hauptsozialisation des Beschwerdeführers in Liberia ergab, zur Feststellung zu erheben, zumal der Beschwerdeführer selbst stringent während seiner Asylverfahren als auch des gegenständlichen Verfahrens vorbrachte, bereits als Kleinkind gemeinsam mit seiner aus Nigeria stammenden Mutter von Liberia nach Nigeria übersiedelt zu sein und in der Folge dort bis zu seiner Ausreise nach Europa gelebt zu haben. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seinen Aufenthalten in Liberia und Nigeria sowie seiner Ausreise nach Europa gründen auf den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner zwei Asylverfahren sowie des gegenständlichen Verfahrens. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser bereits im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 27.11.2024 angegeben hatte, einen Nierenstein zu haben, diesen jedoch nicht behandeln lassen könne, weil ihm seine E-Card abgenommen worden sei (AS 27). Dieses Vorbringen wiederholte er im Wesentlichen gleichlautend in der Beschwerdeverhandlung, ergänzte jedoch, zuletzt vor etwa drei Jahren bei einem Arzt gewesen zu sein und dass dieser gemeint habe, dass seine Probleme nicht schlimm seien und habe er aktuell auch keinerlei Beschwerden (Protokoll S. 4). Angesichts dessen war festzustellen, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet. Eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Die Feststellungen zu den Aufenthalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und in der Schweiz sowie seinen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren in Österreich gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Die Feststellungen bezüglich der vormaligen Beziehung des Beschwerdeführers in Österreich mit einer hier subsidiär Schutzberechtigten nigerianischen Staatsangehörigen fußen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Verhandlung, von einer Befragung der ebenfalls als Zeugin geladenen und anwesenden Ex-Freundin wurde indessen auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers abgesehen, mit dem Hinweis, dass die Beziehung seit Anfang des Jahres nicht mehr aufrecht sei und man sich im Streit getrennt habe. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachging, ist einer eingeholten Auskunft aus dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger zu entnehmen, während eine Auskunft aus der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung) bescheinigt, dass er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Dass der Beschwerdeführer einfache Fragen auf Deutsch sinnerfassend verstehen kann, selbst jedoch nicht Deutsch sprechen kann, ergibt sich aus dem unmittelbaren Eindruck des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. Bei dieser Gelegenheit bestätigte der Beschwerdeführer im Übrigen, nie eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt zu haben. Dass er in Österreich einige Bekanntschaften geschlossen hat, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit einer vorgelegten Unterschriftenliste an Unterstützungserklärungen. Die fünf rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers scheinen nach wie vor im Strafregister auf.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
  14. Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung und Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.
  15. Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung und Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Im Rahmen der Verhandlung am 19.05.2025 zog der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.Im Rahmen der Verhandlung am 19.05.2025 zog der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück. Ein beim VwG anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss

§ 28Abs. 1 Vw

GVG einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (vgl. VwGH 30.01.2020, Ra 2019/11/0090).Ein beim VwG anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird vergleiche VwGH 30.01.2020, Ra 2019/11/0090). Daher war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde

§ 28Abs. 1 Vw

GVG einzustellen.Daher war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG einzustellen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag. Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag. Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Dem Aspekt der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes kommt für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu, weil die Rechtsprechungslinie des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahren dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wurde, typischerweise Personen betrifft (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0241, mwN).Dem Aspekt der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes kommt für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu, weil die Rechtsprechungslinie des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahren dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wurde, typischerweise Personen betrifft vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0241, mwN). Zur Prüfung der Frage, ob der Fremde einen zehnjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitz - dazu gehört neben dem beabsichtigten Mittelpunkt der Lebensbeziehungen auch der faktische Aufenthalt – im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG 1985 (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 37/2006) vorzuweisen hat, ist nicht auf eine polizeiliche Meldung abzustellen und es schaden auch nicht kurzfristige Unterbrechungen der körperlichen Anwesenheit sowie Zeiten einer Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes (vgl. VwGH 19.12.2006, 2003/21/0237, mwN).Zur Prüfung der Frage, ob der Fremde einen zehnjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitz - dazu gehört neben dem beabsichtigten Mittelpunkt der Lebensbeziehungen auch der faktische Aufenthalt – im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,) vorzuweisen hat, ist nicht auf eine polizeiliche Meldung abzustellen und es schaden auch nicht kurzfristige Unterbrechungen der körperlichen Anwesenheit sowie Zeiten einer Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes vergleiche VwGH 19.12.2006, 2003/21/0237, mwN). Bei einer mehrjährigen Unterbrechung des Inlandsaufenthalts des Fremden ist nicht mehr von einer vergleichbaren Verdichtung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen wie bei einem durchgehenden Aufenthalt von mehr als zehn Jahren (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528).Bei einer mehrjährigen Unterbrechung des Inlandsaufenthalts des Fremden ist nicht mehr von einer vergleichbaren Verdichtung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen wie bei einem durchgehenden Aufenthalt von mehr als zehn Jahren vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528). Im Verfahren betreffend Ausweisung ist eine allfällige Unterbrechung des Inlandsaufenthalts - ebenso wie ein "Untertauchen" während dieses Aufenthalts - je nach Dauer mit allenfalls unterschiedlichen Konsequenzen in eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 MRK einzubeziehen (vgl. VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0151, mwN).Im Verfahren betreffend Ausweisung ist eine allfällige Unterbrechung des Inlandsaufenthalts - ebenso wie ein "Untertauchen" während dieses Aufenthalts - je nach Dauer mit allenfalls unterschiedlichen Konsequenzen in eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, MRK einzubeziehen vergleiche VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0151, mwN). Gegenständlich ist ein durchgehender Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers seit 04.01.2012 unbestritten dokumentiert, sodass er mittlerweile eine mehr als dreizehnjährige Aufenthaltsdauer vorzuweisen hat. Maßgebliche Bemühungen des Beschwerdeführers um eine nachhaltige gesellschaftliche Integration oder Verfestigung auf dem österreichischen Arbeitsmarkt sind zwar keine erkenntlich, allerdings sind die seitens der Judikatur geforderten Minimalerfordernisse bezüglich einer Integration bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Anbetracht seiner Tätigkeit als Verteiler von Visitenkarten für den An- und Verkauf von KFZ auf Autos, seiner hierzulande geschlossenen Bekanntschaften sowie seine zumindest passiven Deutschkenntnisse gegenständlich wohl zu bejahen (vgl. hierzu etwa VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357, wo das Vorhandensein solcher über die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse hinausgehenden Integrationsmerkmale im Falle einer seit neun Jahren und sieben Monaten aufhältigen Revisionswerberin, welche eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und den ersten Teil des Deutschkurses B1 absolviert und zudem einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt hatte, bestätigt wurde), sodass die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von mehr als zehn Jahren sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich in hohem Maße aufwertet.Maßgebliche Bemühungen des Beschwerdeführers um eine nachhaltige gesellschaftliche Integration oder Verfestigung auf dem österreichischen Arbeitsmarkt sind zwar keine erkenntlich, allerdings sind die seitens der Judikatur geforderten Minimalerfordernisse bezüglich einer Integration bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Anbetracht seiner Tätigkeit als Verteiler von Visitenkarten für den An- und Verkauf von KFZ auf Autos, seiner hierzulande geschlossenen Bekanntschaften sowie seine zumindest passiven Deutschkenntnisse gegenständlich wohl zu bejahen vergleiche hierzu etwa VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357, wo das Vorhandensein solcher über die bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt verlangten Minimalerfordernisse hinausgehenden Integrationsmerkmale im Falle einer seit neun Jahren und sieben Monaten aufhältigen Revisionswerberin, welche eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und den ersten Teil des Deutschkurses B1 absolviert und zudem einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt hatte, bestätigt wurde), sodass die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von mehr als zehn Jahren sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich in hohem Maße aufwertet. Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist jedoch nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist jedoch nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN). Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 bis 2012 insgesamt fünf Mal rechtskräftig im Bereich der Suchtgiftkriminalität strafgerichtlich verurteilt. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN), ist im konkreten Fall des Beschwerdeführers hervorzuheben, dass er sich nunmehr seit seiner letzten Haftentlassung am 06.12.2013 für einen Zeitraum von ca. elfeinhalb Jahren wohlverhalten hat. Vor diesem Hintergrund fällt das bereits viele Jahre zurückliegende strafrechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers nicht mehr entscheidend ins Gewicht (vgl. hierzu zuletzt VwGH 19.03.2025, Ra 2022/17/0063, in Bezug auf eine bereits getilgte strafgerichtliche Verurteilung aus dem Jahr 2005).Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 bis 2012 insgesamt fünf Mal rechtskräftig im Bereich der Suchtgiftkriminalität strafgerichtlich verurteilt. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN), ist im konkreten Fall des Beschwerdeführers hervorzuheben, dass er sich nunmehr seit seiner letzten Haftentlassung am 06.12.2013 für einen Zeitraum von ca. elfeinhalb Jahren wohlverhalten hat. Vor diesem Hintergrund fällt das bereits viele Jahre zurückliegende strafrechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers nicht mehr entscheidend ins Gewicht vergleiche hierzu zuletzt VwGH 19.03.2025, Ra 2022/17/0063, in Bezug auf eine bereits getilgte strafgerichtliche Verurteilung aus dem Jahr 2005). Auch der zweifachen Asylantragstellung des Beschwerdeführers kommt vor dem Hintergrund, dass sein letzter Asylantrag aus dem Jahr 2012 stammt, keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu (vgl. hierzu zuletzt VwGH 19.03.2025, Ra 2022/17/0063, in Bezug auf eine wiederholte Asylantragstellung mit dem letzten Asylantrag aus dem Jahr 2015).Auch der zweifachen Asylantragstellung des Beschwerdeführers kommt vor dem Hintergrund, dass sein letzter Asylantrag aus dem Jahr 2012 stammt, keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu vergleiche hierzu zuletzt VwGH 19.03.2025, Ra 2022/17/0063, in Bezug auf eine wiederholte Asylantragstellung mit dem letzten Asylantrag aus dem Jahr 2015). Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nach Beendigung seines zweiten Asylverfahrens nicht nachgekommen ist, kommt für sich genommen ebenfalls kein entscheidungswesentliches Gewicht zu, weil die oben dargestellte Rechtsprechungslinie – wie dargelegt - typischerweise Personen betrifft, die einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen (vgl. ebenso VwGH 19.03.2025, Ra 2022/17/0063).Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nach Beendigung seines zweiten Asylverfahrens nicht nachgekommen ist, kommt für sich genommen ebenfalls kein entscheidungswesentliches Gewicht zu, weil die oben dargestellte Rechtsprechungslinie – wie dargelegt - typischerweise Personen betrifft, die einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen vergleiche ebenso VwGH 19.03.2025, Ra 2022/17/0063). Ansonsten war der Beschwerdeführer im Wesentlichen während der gesamten Dauer seines Inlandsaufenthaltes mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, sodass er für die Behörden auch stets greifbar war. Ebenso wenig liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass er an den Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht ordnungsgemäß mitgewirkt oder unrichtige Identitätsangaben gemacht hätte, vielmehr war er seit seinem ersten Asylverfahren im Jahr 2005 stringent mit denselben Identitätsdaten vor den österreichischen Behörden aufgetreten. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN). Aus dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtschau zum Schluss, dass das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich unter zentraler Berücksichtigung seines mittlerweile mehr als dreizehnjährigen durchgehenden Inlandsaufenthaltes samt gewisser Integrationsbemühungen zum Entscheidungszeitpunkt (knapp) höher zu veranschlagen ist, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, zumal im konkreten Fall nach jüngster höchstgerichtlicher Judikatur weder die Negierung seiner Ausreiseverpflichtung und sein unrechtmäßiger Aufenthalt noch sein mittlerweile bereits viele Jahre zurückliegendes strafrechtswidriges Fehlverhalten oder seine zweifache Asylantragstellung entscheidend zu einen Lasten in Anschlag gebracht werden können (vgl. VwGH 19.03.2025, Ra 2022/17/0063).Aus dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtschau zum Schluss, dass das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich unter zentraler Berücksichtigung seines mittlerweile mehr als dreizehnjährigen durchgehenden Inlandsaufenthaltes samt gewisser Integrationsbemühungen zum Entscheidungszeitpunkt (knapp) höher zu veranschlagen ist, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, zumal im konkreten Fall nach jüngster höchstgerichtlicher Judikatur weder die Negierung seiner Ausreiseverpflichtung und sein unrechtmäßiger Aufenthalt noch sein mittlerweile bereits viele Jahre zurückliegendes strafrechtswidriges Fehlverhalten oder seine zweifache Asylantragstellung entscheidend zu einen Lasten in Anschlag gebracht werden können vergleiche VwGH 19.03.2025, Ra 2022/17/0063). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung somit zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und

§ 9Abs.

1 bis 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. 3.3. Zur Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung":

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9

Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9

Integrationsgesetz erfüllt oder eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt oder eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung plus" jedenfalls zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, ergibt sich bereits aus der rechtlichen Beurteilung zur dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (vgl. Punkt II.3.2.).Dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung plus" jedenfalls zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, ergibt sich bereits aus der rechtlichen Beurteilung zur dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung vergleiche Punkt römisch zwei.3.2.). Da der Beschwerdeführer ansonsten jedoch weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9

Integrationsgesetz erfüllt hat, noch eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird, war ihm

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Da der Beschwerdeführer ansonsten jedoch weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt hat, noch eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird, war ihm

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Der Aufenthaltstitel ist

§ 54Abs. 2 Z 2 Asyl

G 2005 auf die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, auszustellen und ist nicht verlängerbar. Die belangte Behörde hat diesen Aufenthaltstitel

§ 58Asyl

G 2005 auszufolgen und hat der Beschwerdeführer daran

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 mitzuwirken.Der Aufenthaltstitel ist

Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, auszustellen und ist nicht verlängerbar. Die belangte Behörde hat diesen Aufenthaltstitel

Paragraph 58, AsylG 2005 auszufolgen und hat der Beschwerdeführer daran

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung, der Frist für die freiwillige Ausreise sowie dem befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung, der Frist für die freiwillige Ausreise sowie dem befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Angesichts der Aufhebung der seitens der belangten Behörde ausgesprochenen Rückkehrentscheidung verlieren auch die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers, die Frist für eine freiwillige Ausreise sowie das befristete Einreiseverbot ihre Grundlage (vgl. zu alledem VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404), sodass die betreffenden Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben waren.Angesichts der Aufhebung der seitens der belangten Behörde ausgesprochenen Rückkehrentscheidung verlieren auch die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers, die Frist für eine freiwillige Ausreise sowie das befristete Einreiseverbot ihre Grundlage vergleiche zu alledem VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404), sodass die betreffenden Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegt Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt aus jüngster Vergangenheit vor (vgl. VwGH 19.03.2025, Ra 2022/17/0063).Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegt Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt aus jüngster Vergangenheit vor vergleiche VwGH 19.03.2025, Ra 2022/17/0063). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I425.2310846.1.00

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