← Österreich

{'item': 'I425 2312799-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2025 GeschäftszahlI425 2312799-1 Spruch, I425 2312799-1/2EI425 2312799-1/2E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durc

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein Staatsangehöriger Marokkos (im Folgenden: der Fremde) stellte erstmalig am 11.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner Erstbefragung mit rein wirtschaftlichen Erwägungen begründete. Er habe Marokko wegen der Armut und Arbeitslosigkeit verlassen und habe dort keine Zukunft. Mit 18.10.2023 wurde der Fremde aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes – er hatte ungerechtfertigt seine Betreuungsstelle verlassen - aus dem Grundversorgungssystem des Bundes abgemeldet und entzog er sich in der Folge dem Verfahren, indem er in die Anonymität abtauchte. Mit Bescheid vom 16.01.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / Behörde) den ersten Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko als unbegründet ab. Zugleich wurde ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs mit 14.02.2024 unbekämpft in Rechtskraft. Am 25.04.2025 stellte der Fremde am Flughafen unmittelbar nach seiner Rücküberstellung auf dem Luftweg von Belgien nach Österreich einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu erfolgte am selben Tag seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wobei er seinen neuerlichen Antrag wie folgt begründete: „Meine alten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Es hat sich nichts verändert. Das sind all meine Fluchtgründe.“ Bezüglich seiner Aufenthaltsorte gab er an, dass er sich zunächst für etwa fünf bis sechs Monate in Spanien und zuletzt noch für etwa ein halbes Jahr in Belgien aufgehalten habe. Am 25.04.2025 wurde über den Fremden die Schubhaft verhängt. Am 30.04.2025 wurde dem Fremden eine schriftliche Mitteilung des BFA ausgefolgt, mit dem ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass beabsichtigt werde, seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Am 02.05.2025 wurde dem Fremden eine schriftliche Mitteilung des BFA ausgefolgt, mit dem ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass beabsichtigt werde, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben. Am 14.05.2025 wurde der Fremde während seiner Anhaltung in Schubhaft anlässlich seines nunmehr zweiten Antrags auf internationalen Schutz niederschriftlich vor der Behörde einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er hierbei an, dass seine „alten Fluchtgründe“ weiterhin aufrecht seien, auch habe er „neue Fluchtgründe“, weil er „Probleme mit Leuten“ habe, darüber wolle er allerdings nicht sprechen. Beweismittel habe er keine. Im Anschluss an diese Einvernahme hob das BFA mit mündlich verkündetem Bescheid den faktischen Abschiebeschutz nach § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf.Im Anschluss an diese Einvernahme hob das BFA mit mündlich verkündetem Bescheid den faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12, AsylG gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf. Der mündlich verkündete Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde der zuständigen Gerichtsabteilung I425 des Bundesverwaltungsgerichts am 16.05.2025 samt dem Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der volljährige Fremde ist marokkanischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten. Der Fremde stellte in Österreich am 11.10.2023 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 16.01.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen wurde. Zugleich wurde dem Fremden keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs mit 14.02.2024 unbekämpft in Rechtskraft. Am 25.04.2025 stellte der Fremde am Flughafen unmittelbar nach seiner Rücküberstellung auf dem Luftweg von Belgien nach Österreich einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte er sich für etwa fünf bis sechs Monate in Spanien und zuletzt noch für etwa ein halbes Jahr in Belgien aufgehalten. Im nunmehrigen Verfahren über den Folgeantrag auf internationalen Schutz machte der Fremde vor dem BFA keine neuen Fluchtgründe, die nach dem rechtskräftig negativen Abschluss des ersten Asylverfahrens entstanden sind und eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennen ließen, geltend. Der Fremde leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung und ist uneingeschränkt erwerbsfähig. Er ist gelernter Friseur. In Österreich leben keine Familienangehörigen des Fremden. Ein Bruder von ihm ist in Spanien und jeweils ein Onkel in Frankreich und in Belgien aufhältig. Zu diesen besteht kein finanzielles oder andersgeartetes Abhängigkeitsverhältnis. Seine übrigen Verwandten sind nach wie vor in Marokko aufhältig. Der Fremde weist keine entscheidungsrelevanten sozialen Kontakte oder private Beziehungen im Bundesgebiet auf. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Fremden in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Fremde ging in Österreich nie einer der Sozialversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Strafgerichtlich ist er unbescholten. Der Fremde befindet sich seit 25.04.2025 laufend in einem Polizeianhaltezentrum in Schubhaft. Dies sowie ein vorangegangener Aufenthalt von 13.10.2023 bis 18.10.2023 in einer Bundesbetreuungsstelle sind die einzigen Wohnsitzmeldungen des Fremden im Bundesgebiet. Weder im Hinblick auf seine Person noch auf die allgemeine Lage in Marokko oder im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz mit 14.02.2024 eine maßgebliche Änderung eingetreten. Der Folgeantrag wurde klar rechtsmissbräuchlich gestellt und wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
  2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA samt den darin befindlichen Vorakteninhalten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA samt den darin befindlichen Vorakteninhalten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR), der Grundversorgung sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug wurden ergänzend zum vorliegenden Akt zur Person des Fremden eingeholt. Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des Fremden nicht fest. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Herkunft, den Lebensumständen, den Familienverhältnissen, dem Gesundheitszustand, der Erwerbsfähigkeit sowie den Aufenthalten des Fremden in Spanien und Belgien fußen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren. Die Feststellung, dass gegen den Fremden eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich unbestritten aus dem vorliegenden Akt der Behörde sowie einem aktuellen IZR-Auszug. Aus dem vorliegenden Behördenakt ergibt sich darüber hinaus die Feststellung, dass der Fremde keine neuen, entscheidungswesentlichen Fluchtgründe, welche nach dem negativen Abschluss des vorherigen Asylverfahrens entstanden sind, geltend gemacht hat. So hatte er schon in seinem ersten Asylverfahren rein wirtschaftliche Erwägungen ins Treffen geführt und erklärt, Marokko wegen der Armut und Arbeitslosigkeit verlassen und dort keine Zukunft zu haben. Sowohl in der Erstbefragung als auch seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA in seinem nunmehrigen Folgeverfahren hatte er dezidiert angegeben, dass seine „alten Fluchtgründe“ weiterhin aufrecht seien und sich insoweit nichts geändert habe. Überdies ist im gegebenen Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass allgemeine schlechte wirtschaftliche Verhältnisse im Heimatstaat des Asylwerbers ohnedies keine in der FlKonv begründeten Sachverhalte sind, die geeignet sind, dem Asylwerber die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (vgl. VwGH 05.11.1992, 92/01/0702, mwN).Aus dem vorliegenden Behördenakt ergibt sich darüber hinaus die Feststellung, dass der Fremde keine neuen, entscheidungswesentlichen Fluchtgründe, welche nach dem negativen Abschluss des vorherigen Asylverfahrens entstanden sind, geltend gemacht hat. So hatte er schon in seinem ersten Asylverfahren rein wirtschaftliche Erwägungen ins Treffen geführt und erklärt, Marokko wegen der Armut und Arbeitslosigkeit verlassen und dort keine Zukunft zu haben. Sowohl in der Erstbefragung als auch seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA in seinem nunmehrigen Folgeverfahren hatte er dezidiert angegeben, dass seine „alten Fluchtgründe“ weiterhin aufrecht seien und sich insoweit nichts geändert habe. Überdies ist im gegebenen Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass allgemeine schlechte wirtschaftliche Verhältnisse im Heimatstaat des Asylwerbers ohnedies keine in der FlKonv begründeten Sachverhalte sind, die geeignet sind, dem Asylwerber die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen vergleiche VwGH 05.11.1992, 92/01/0702, mwN). Sofern der Fremde im nunmehrigen Folgeverfahren in seiner Einvernahme vor dem BFA ergänzend ansonsten nur kryptisch und unsubstantiiert zu Protokoll gab, dass er auch „neue Fluchtgründe“ habe, weil er „Probleme mit Leuten“ habe, darüber allerdings nicht sprechen wolle und auch keine Beweismittel habe, ist zu betonen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056, mwN), die seinen Angaben unstreitig nicht innewohnte, wobei es Aufgabe des Asylwerbers ist, alles vorzubringen, was für das Vorliegen seiner Flüchtlingseigenschaft spricht (vgl. VwGH 10.03.1994, 94/19/0593).Sofern der Fremde im nunmehrigen Folgeverfahren in seiner Einvernahme vor dem BFA ergänzend ansonsten nur kryptisch und unsubstantiiert zu Protokoll gab, dass er auch „neue Fluchtgründe“ habe, weil er „Probleme mit Leuten“ habe, darüber allerdings nicht sprechen wolle und auch keine Beweismittel habe, ist zu betonen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss vergleiche VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056, mwN), die seinen Angaben unstreitig nicht innewohnte, wobei es Aufgabe des Asylwerbers ist, alles vorzubringen, was für das Vorliegen seiner Flüchtlingseigenschaft spricht vergleiche VwGH 10.03.1994, 94/19/0593). Somit machte der Fremde im gegenständlichen Folgeverfahren keine neuen, entscheidungswesentlichen Fluchtgründe, welche nach dem negativen Abschluss des vorherigen Asylverfahrens entstanden sind, geltend, die eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennen ließen. Sofern der Fremde im gegenständlichen Folgeverfahren in Bezug auf etwaige Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend machte, dass er „irgendeine Allergie“ und infolge dessen „gelegentlich“ auch Atemprobleme habe, zudem leide er „unter Juckreiz“, sei bislang in Österreich jedoch noch nicht beim Arzt gewesen, ist festzuhalten, dass es sich dabei um keine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit oder eine psychische Störung handelt, welche im Falle seiner Abschiebung nach Marokko eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde, was nicht zuletzt bereits aus seiner Haftfähigkeit zu schließen ist. In diesem Vorbringen ist kein in Bezug auf seine Gesundheitssituation maßgeblich geänderter Sachverhalt zu erkennen, welcher eine neuerliche, umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe, zumal der Fremde vor dem BFA dezidiert zu Protokoll gab, dass diese Beschwerden bereits „seit ca. 3 Jahren“ bestehen würden. Es war somit festzustellen, dass er an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet. Basierend auf den Feststellungen hinsichtlich seines Gesundheitszustands konnte in Zusammenschau mit dem erwerbsfähigen Alter des Fremden auch auf seine Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Im vorliegenden Fall ist somit der Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass die vom Fremden zur Begründung seines zweiten Asylantrags geltend gemachten Umstände nicht geeignet gewesen sind, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen, sodass keine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes vorliegt und daher von einer entschiedenen Sache auszugehen sein wird. In Ansehung der Gesamtumstände liegt vielmehr nahe, dass er den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur gestellt hat, um seine – in Anbetracht der rechtskräftigen Entscheidung des BFA vom 16.01.2024 durchsetzbare – Abschiebung zumindest temporär zu vereiteln. Der Fremde wurde von Belgien nach Österreich rücküberstellt. Da ihm seine Ausreiseverpflichtung bewusst sein musste, liegt nahe, dass er den nunmehr zweiten Folgeantrag nur aus dem Grund stellte, um temporär nicht abgeschoben werden zu können. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen war festzustellen, dass der Folgeantrag klar rechtsmissbräuchlich zur zumindest vorübergehenden Verhinderung seiner Abschiebung gestellt wurde. Eine maßgebliche Änderung der Lage in Marokko seit Rechtskraft des Bescheides vom 16.01.2024 wurde ebenfalls nicht behauptet und würde eine solche auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Marokko entgegenstünden. Im mündlich verkündeten Bescheid wurden die wesentlichen Auszüge des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Marokko zitiert und wurde dem Fremden im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme seitens des BFA auch die Möglichkeit geboten, in die Länderinformationen Einsicht zu nehmen, wobei er ausdrücklich erklärte, hierzu keine Stellungnahme abzugeben. Nicht zuletzt galt Marokko bereits zum Zeitpunkt der Erlassung und Rechtskraft des Bescheides vom 16.01.2024 gemäß § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (BGBl. II Nr. 129/2022) als sicherer Herkunftsstaat und tut es dies nach wie vor.Eine maßgebliche Änderung der Lage in Marokko seit Rechtskraft des Bescheides vom 16.01.2024 wurde ebenfalls nicht behauptet und würde eine solche auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Marokko entgegenstünden. Im mündlich verkündeten Bescheid wurden die wesentlichen Auszüge des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Marokko zitiert und wurde dem Fremden im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme seitens des BFA auch die Möglichkeit geboten, in die Länderinformationen Einsicht zu nehmen, wobei er ausdrücklich erklärte, hierzu keine Stellungnahme abzugeben. Nicht zuletzt galt Marokko bereits zum Zeitpunkt der Erlassung und Rechtskraft des Bescheides vom 16.01.2024 gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) als sicherer Herkunftsstaat und tut es dies nach wie vor. Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Fremde somit keine neuen glaubhaften Gründe, die eine Änderung des Sachverhalts begründen können, für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Eine wie auch immer geartete soziale, berufliche oder integrative Verfestigung des Fremden in Österreich wurde weder behauptet noch formell nachgewiesen. Die mangelnde Berufstätigkeit im Bundesgebiet, die bislang einzigen zwei kurzzeitigen Wohnsitzmeldungen in einer Bundesbetreuungsstelle bzw. einem Polizeianhaltezentrum sowie seine strafgerichtliche Unbescholtenheit erfahren dabei in den jeweiligen Auszügen (Sozialversicherungsdatenauszug, ZMR-Auszug und Strafregisterauszug) ihre Bestätigung. Die Feststellung, dass sich der Fremde derzeit im Schubhaft befindet, ergibt sich ebenfalls aus dem Behördenakt sowie den aktuellen Auszügen aus dem ZMR und IZR.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: Die in Rede stehende Norm des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.Die in Rede stehende Norm des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ("Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ("Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG"): Gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ist eine Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und für den die Abs. 1 und 3 des § 12a AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelangen, dass gegen ihn eine (rechtskräftige; vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041) Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005 oder eine andere aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück des FrPolG 2005 "besteht". Eine solche Maßnahme besteht jedenfalls solange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert (vgl. RV 330 BlgNR XXIV. GP, 10 zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, zur Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 23 AsylG 2005; vgl. hingegen zu – im Folgenden außer Betracht bleibenden – Ausweisungen gemäß § 66 FrPolG 2005 das hg. Erkenntnis vom
  5. Februar 2021, Ra 2020/21/0412, wonach Ausweisungen bei Verlassen des Bundesgebietes gemäß § 69 Abs. 1 FrPolG 2005 gegenstandslos werden und die Anordnung des § 12a Abs. 6 zweiter Satz AsylG 2005 schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten hat). Der Beginn dieser Frist wird in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der "Ausreise" des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052).Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und für den die Absatz eins und 3 des Paragraph 12 a, AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelangen, dass gegen ihn eine (rechtskräftige; vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041) Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005 oder eine andere aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem
  6. Hauptstück des FrPolG 2005 "besteht". Eine solche Maßnahme besteht jedenfalls solange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR römisch 24 . GP, 10 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, BGBl. römisch eins Nr. 122; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, zur Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005; vergleiche hingegen zu – im Folgenden außer Betracht bleibenden – Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FrPolG 2005 das hg. Erkenntnis vom
  7. Februar 2021, Ra 2020/21/0412, wonach Ausweisungen bei Verlassen des Bundesgebietes gemäß Paragraph 69, Absatz eins, FrPolG 2005 gegenstandslos werden und die Anordnung des Paragraph 12 a, Absatz 6, zweiter Satz AsylG 2005 schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten hat). Der Beginn dieser Frist wird in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der "Ausreise" des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052). Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG achtzehn Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG achtzehn Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht. Der Fremde hat mit seiner Ausreise das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen (vgl. § 52 Abs. 8 FPG). Das Ziel der Ausreise muss ein Drittstaat sein (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 52 FPG 2005).Der Fremde hat mit seiner Ausreise das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen vergleiche Paragraph 52, Absatz 8, FPG). Das Ziel der Ausreise muss ein Drittstaat sein (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 52, FPG 2005). Mit Bescheid vom 16.01.2024, rechtskräftig seit 14.02.2024, wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Fremde hat das Gebiet der Europäischen Union zwischenzeitig nicht verlassen, er hatte sich lediglich für jeweils einige Monate in Spanien und Belgien aufgehalten. Ziffer 1 des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 ist damit erfüllt.Mit Bescheid vom 16.01.2024, rechtskräftig seit 14.02.2024, wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Fremde hat das Gebiet der Europäischen Union zwischenzeitig nicht verlassen, er hatte sich lediglich für jeweils einige Monate in Spanien und Belgien aufgehalten. Ziffer 1 des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 ist damit erfüllt. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist"): Im Hinblick auf die Bestimmung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR
  8. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen sei. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG
  9. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 mwN).Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR
  10. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen sei. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
  11. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte vergleiche VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 mwN). Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der nunmehrige Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz wird voraussichtlich zurückzuweisen zu sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (vgl. Punkt II.2.).Der nunmehrige Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz wird voraussichtlich zurückzuweisen zu sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist vergleiche Punkt römisch zwei.2.). Das Vorgehen des Fremden lässt deutlich erkennen, dass er mit dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Wirklichkeit zunächst noch den Zweck verfolgte, die Durchsetzung der vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern und ist sein Antrag damit klar missbräuchlich erfolgt. Davon ist insbesondere deshalb auszugehen, weil er von Belgien nach Österreich rücküberstellt und hier den Behörden übergeben wurde. Nach den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung ist im Ergebnis – bei der hier vorzunehmenden Grobprüfung – damit zu rechnen, der der Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen res iudicata zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (Prüfung auf Verletzung von Rechten nach der EMRK):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (Prüfung auf Verletzung von Rechten nach der EMRK): Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist weiters nur zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (§ 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005).Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist weiters nur zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). Zuletzt wurde im Bescheid vom 16.01.2024, rechtskräftig mit 14.02.2024, ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Zuletzt wurde im Bescheid vom 16.01.2024, rechtskräftig mit 14.02.2024, ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im nunmehrigen Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sind keine glaubhaften Umstände dargetan worden oder hervorgekommen, die gegen die Abschiebung des arbeitsfähigen und grundsätzlich gesunden Fremden in seinen Heimatstaat Marokko im Sinne dieser Bestimmungen sprechen. Es sind keine derart wesentlichen in der Person des Fremden liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Eine lebensbedrohliche Situation ergibt sich durch eine Abschiebung nicht. Nicht zuletzt galt Marokko bereits zum Zeitpunkt der Erlassung und Rechtskraft des Bescheides vom 16.01.2024 gemäß § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (BGBl. II Nr. 129/2022) als sicherer Herkunftsstaat und tut es dies nach wie vor.Auch im nunmehrigen Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind keine glaubhaften Umstände dargetan worden oder hervorgekommen, die gegen die Abschiebung des arbeitsfähigen und grundsätzlich gesunden Fremden in seinen Heimatstaat Marokko im Sinne dieser Bestimmungen sprechen. Es sind keine derart wesentlichen in der Person des Fremden liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Eine lebensbedrohliche Situation ergibt sich durch eine Abschiebung nicht. Nicht zuletzt galt Marokko bereits zum Zeitpunkt der Erlassung und Rechtskraft des Bescheides vom 16.01.2024 gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) als sicherer Herkunftsstaat und tut es dies nach wie vor. In Hinblick auf Art. 8 EMRK ist für den Fremden ebenfalls nichts zu gewinnen. Er hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Zu seinen im EU-Ausland lebenden Verwandten besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens bestehen keine derart tiefgreifenden Bindungen in gesellschaftlicher, beruflicher oder sprachlicher Hinsicht, die in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht unverhältnismäßig eingreifen würden. Der Fremde ist weder am Arbeitsmarkt noch in einer sonstigen Form im Bundesgebiet integriert.In Hinblick auf Artikel 8, EMRK ist für den Fremden ebenfalls nichts zu gewinnen. Er hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Zu seinen im EU-Ausland lebenden Verwandten besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens bestehen keine derart tiefgreifenden Bindungen in gesellschaftlicher, beruflicher oder sprachlicher Hinsicht, die in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht unverhältnismäßig eingreifen würden. Der Fremde ist weder am Arbeitsmarkt noch in einer sonstigen Form im Bundesgebiet integriert. Eine Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben des Fremden erfolgte ebenso zuletzt im rechtskräftigen Bescheid vom 16.01.2024 und haben sich seither in dieser Hinsicht keine maßgeblichen Neuerungen oder Änderungen ergeben. Im Ergebnis ist damit nicht anzunehmen, dass eine Rückkehrentscheidung für den Fremden eine Verletzung seiner durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde.Im Ergebnis ist damit nicht anzunehmen, dass eine Rückkehrentscheidung für den Fremden eine Verletzung seiner durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben und ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 14.05.2025 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben und ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 14.05.2025 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen. Im Lichte des § 22 BFA-VG und des eindeutigen Sachverhaltes war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Im Lichte des Paragraph 22, BFA-VG und des eindeutigen Sachverhaltes war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Abschließend bleibt grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehören zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Fremden Parteiengehör eingeräumt, er wurde zunächst am 25.04.2025 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie in der Folge am 14.05.2025 durch die Behörde einvernommen. Es wurden ihm sowohl die Länderfeststellungen als auch bereits im Vorfeld die Absicht, seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben, zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.Abschließend bleibt grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehören zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Fremden Parteiengehör eingeräumt, er wurde zunächst am 25.04.2025 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie in der Folge am 14.05.2025 durch die Behörde einvernommen. Es wurden ihm sowohl die Länderfeststellungen als auch bereits im Vorfeld die Absicht, seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben, zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I425.2312799.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.