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{'item': 'L516 2309951-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2025 GeschäftszahlL516 2309951-1 SpruchL516 2309951-1/4E, L516 2309951-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Vöcklabruck, vom 20.03.2025, ABB-Nr: 4525559, betreffend Nichtzulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG im Unternehmen des XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Vöcklabruck, vom 20.03.2025, ABB-Nr: 4525559, betreffend Nichtzulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG im Unternehmen des römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 12a iVm § 13 AuslBG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 12 a, in Verbindung mit Paragraph 13, AuslBG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der serbische Staatsangehörige XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer), stellte am 18.02.2025 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als „Friseur“ im Unternehmen des XXXX (in der Folge: Arbeitgeber). Der Antrag wurde in der Folge gemäß § 20d AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.Der serbische Staatsangehörige römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer), stellte am 18.02.2025 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als „Friseur“ im Unternehmen des römisch 40 (in der Folge: Arbeitgeber). Der Antrag wurde in der Folge gemäß Paragraph 20 d, AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt. Das AMS wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom gemäß § 12a AuslBG ab. Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer nur 15 von 55 erforderlichen Punkten angerechnet werden können, konkret für das Kriterium „Qualifikation“ 0 Punkte, für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ 0 Punkte, für das Kriterium „Sprachkenntnisse Bosnisch/Kroatisch/Serbisch:“ 5 Punkte, für das Kriterium „Englischkenntnisse“ 0 Punkte und für das Kriterium „Alter“ 10 Punkte.Das AMS wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom gemäß Paragraph 12 a, AuslBG ab. Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass dem Beschwerdeführer nur 15 von 55 erforderlichen Punkten angerechnet werden können, konkret für das Kriterium „Qualifikation“ 0 Punkte, für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ 0 Punkte, für das Kriterium „Sprachkenntnisse Bosnisch/Kroatisch/Serbisch:“ 5 Punkte, für das Kriterium „Englischkenntnisse“ 0 Punkte und für das Kriterium „Alter“ 10 Punkte. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

  1. Sachverhalt 1.1 Zur beantragten beruflichen Tätigkeit Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Fachkraft im Mangelberuf) - für die berufliche Tätigkeit als „Friseur“ im Unternehmen des Arbeitgebers; - bei einer beabsichtigten unbefristeten Dauer im Ausmaß von 40 Wochenstunden pro Monat und - einer Entlohnung (ohne Zulage) brutto in Höhe von 1.865,00 Euro. 1.2 Zur Ausbildung Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat folgende Ausbildungen absolviert: ● Diplom der vierjährigen Mittleren Technischen Schule " XXXX als Maschinentechniker mit Computerbedienung" von 06/2012. Diplom der vierjährigen Mittleren Technischen Schule " römisch 40 als Maschinentechniker mit Computerbedienung" von 06 aus 2012,. ● Zertifikat vom XXXX in Serbien als "Herrenfriseur" von 11.03.2015 bis 03.08.
  2. 150 Unterrichtsstunden.  Zertifikat vom römisch 40 in Serbien als "Herrenfriseur" von 11.03.2015 bis 03.08.
  3. 150 Unterrichtsstunden. ● Bestätigung des früheren Arbeitgebers über die Ausbildung zum „Herrenfriseur“ von 01.07.2012 bis 01.07.2015 im Friseursalon XXXX in Serbien. Bestätigung des früheren Arbeitgebers über die Ausbildung zum „Herrenfriseur“ von 01.07.2012 bis 01.07.2015 im Friseursalon römisch 40 in Serbien. ● Bestätigung des XXXX über absolvierte Trainings für den Beruf „Herrenfriseur“ im Friseursalon XXXX in den Zeiträumen von 03.09.2012 bis 05.07.2013, 02.09.2013 bis 07.07.2014 und 01.09.2014 bis 03.07.2015. Bestätigung des römisch 40 über absolvierte Trainings für den Beruf „Herrenfriseur“ im Friseursalon römisch 40 in den Zeiträumen von 03.09.2012 bis 05.07.2013, 02.09.2013 bis 07.07.2014 und 01.09.2014 bis 03.07.
  4. 1.3 Zu einer Berufserfahrung Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung darüber vor, dass er „nach Abschluss der Ausbildung und Erwerb des Zertifikats“ von 01.08.2015 bis 01.12.2023 im Friseursalon XXXX gearbeitet hat.Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung darüber vor, dass er „nach Abschluss der Ausbildung und Erwerb des Zertifikats“ von 01.08.2015 bis 01.12.2023 im Friseursalon römisch 40 gearbeitet hat. 1.4 Zu Sprachkenntnissen Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache erbracht und keine Sprachkenntnisse Englisch erbracht. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Serbisch. 1.5 Zum Alter Der Beschwerdeführer war im Antragszeitpunkt 31 Jahre alt. 1.6 Berufsbildungssystem in Serbien Allgemein Serbien hat das gesamte System der formellen Ausbildung und damit auch der beruflichen Bildung einheitlich auf Landesebene geregelt. Die berufliche (Erst-) Ausbildung findet in Serbien an Beruflichen Mittelschulen (Srednje strukovne škole) statt und wird in vier Qualifikationsstufen unterteilt. Ein Teil des Praktikums wird zudem in Unternehmen absolviert, die mit der Schule entsprechende Verträge abschließen. Bei der beruflichen (Erst-) Ausbildung kann es sich um eine einjährige (Abschluss: Uverenje o ispitu za stručnu osposobljenost/Уверење о испиту за стручну оспособљеност), zweijährige (Abschluss: Diploma o stečenom obrazovanju za rad/Диплома о стеченом образовању за рад), dreijährige (Abschluss: Diploma o stečenom srednjem obrazovanju/ Диплома о стеченом средњем образовању) oder vierjährige Ausbildung (Abschluss: Diploma o stečenom srednjem obrazovanju/Диплома о стеченом средњем образовању) handelt (Hinweis: die Abschlussbezeichnungen der drei- und vierjährigen Ausbildungsgänge sind identisch!). Auch die ein- und zweijährigen Ausbildungsgänge sind gesetzlich geregelt, kommen jedoch faktisch kaum vor. Nach dreijähriger Ausbildung und zwei Jahren entsprechender Berufserfahrung kann eine weitere Ausbildung angestrebt werden. Bei erfolgreich absolvierten vierjährigen Ausbildungsgängen erwirbt der Schüler/die Schülerin nach bestandener und (Fach-)Abiturprüfung die Hochschulzugangsberechtigung. Darüber hinaus existieren berufliche Bildungsgänge an höheren Berufsschulen. Das berufliche Grundstudium schließt mit dem Zeugnis Diploma o završenim osnovnim strukovnim studijama/Диплома о завршеним основним струковним студијама ab. Dieses ist Voraussetzung für den Zugang zum Fachstudium, dessen erfolgreicher Abschluss mit dem Diploma o završenim specijalističkim strukovnim studijama/Диплома о завршеним специјалистичким струковним студијама bestätigt wird. (Quelle: BQ-Portal, Das Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen des deutschen Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz https://www.bq-portal.de/db/L%C3%A4nder-und-Berufsprofile/serbien) Ausbildung zum Herrenfriseur in Serbien (seit 01.09.2013) In Serbien zählt die Ausbildung zum Herrenfriseur zur beruflichen Erstausbildung. Die Ausbildungsdauer beträgt 3 Jahre, die Gesamtzahl der 45-minütigen Unterrichtsstunden beträgt 3410 Stunden (1630 Unterrichtsstunden Allgemeinbildende Fächer sowie 1780 Unterrichtsstunden Berufliche Fächer). Die Allgemeinbildenden Fächer umfassen die Fächer (in Stunden): Serbische Sprache und Literatur

(300), Fremdsprache
(200), Geschichte
(105), Musik
(35), Kunst (Kunst), Sportunterricht
(200), Mathematik
(175), Computerwesen und Informatik
(70), Erdkunde
(70), Physik
(14), Chemie
(200), Umweltschutz
(70), Verfassung und Bürgerrechte
(30), Wahlfach (Ethik oder Religion)
(30). Die Beruflichen Fächer umfassen die Fächer (in Stunden): Präparate Kennen
(140), Grundzüge der Anatomie und Physiologie
(70), Hygiene
(70), Erste Hilfe
(60), Psychologie
(70), Grundzüge der Hautmedizin
(60), Buchhaltung
(60), Ästhetische Frisurengestaltung
(60), Praktikum mit Arbeitstechnologie
(1190). Das zu absolvierende Praktikum hat einen Anteil von 35% des Programms und wird in den schulischen Werkstätten und/oder in einem Unternehmen (abhängig von den Möglichkeiten der Schule) durchgeführt. (Quelle: BQ-Portal, Das Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen des deutschen Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz https://www.bq-portal.de/db/2005/serbien/herrenfriseur/01-09-2013) 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren, welcher unter anderem die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Nachweise beinhalten. 2.1 Zur beantragten beruflichen Tätigkeit Die Feststellung zur beantragten beruflichen Tätigkeit ergibt sich aus der Arbeitgebererklärung, die dem AMS vorgelegt wurde. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS) 2.2 Zur Ausbildung Die Feststellungen zu den in Serbien absolvierten Ausbildungen ergeben sich aus der Übersetzung der dazu vorgelegten Dokumente. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS) 2.3 Zur Berufserfahrung Die Feststellung zur der vorgelegten Arbeitsbescheinigung ergibt sich aus der im Verwaltungsverfahrensakt des AMS befindlichen Bestätigung. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS) 2.4 Zu Sprachkenntnissen Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis über Kenntnisse der Sprachen Deutsch oder Englisch erbracht. Die Serbisch-Kenntnisse ergeben sich aus der Herkunft des Beschwerdeführers. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS) 2.5. Zum Alter Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Geburtsdatum in der vorgelegten Reisepasskopie. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS). 2.6 Berufsbildungssystem in Serbien Die Feststellung zur Ausbildung in Serbien ergeben sich aus den Informationen des deutschen Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zu Serbien auf seinem Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen. (bq-Portal (https://www.bq-portal.de/db/L%C3%A4nder-und-Berufsprofile/serbien sowie https://www.bq-portal.de/db/2005/serbien/herrenfriseur/01-09-2013). 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde gemäß §12a AuslBG Bescheidbegründung des AMS 3.1 Das AMS begründete die Abweisung des Antrages in seinem Bescheid zusammengefasst damit, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf vorsehe, welche mit einem österreichischen Lehrabschluss bzw. dem Abschluss einer entsprechenden facheinschlägigen Berufsbildenden Höheren Schule vergleichbar sei, wobei eine, wenn auch längere, Berufspraxis nicht als Ersatz für eine Berufsausbildung gelte. Für die am 04.03.2024 per Mail übermittelte Bestätigung über die für die Ausbildung zum Herrenfriseur absolvierten Trainings in den Zeiträumen von 03.09.2012 bis 05.07.2013, 02.09.2013 bis 07.07.2014 und 01.09.2014 bis 03.07.2015 im XXXX Friseursalon seien keine Punkte zu vergeben. In rechtlicher Würdigung der vorgelegten Unterlagen sei die Ausbildung zum Herrenfriseur mit einer Lehre in Österreich nicht vergleichbar. Da keine nachgewiesene Berufsausbildung im Mangelberuf vorliege, seien auch etwaige Zeiten der Berufserfahrung nicht anzurechnen.Für die am 04.03.2024 per Mail übermittelte Bestätigung über die für die Ausbildung zum Herrenfriseur absolvierten Trainings in den Zeiträumen von 03.09.2012 bis 05.07.2013, 02.09.2013 bis 07.07.2014 und 01.09.2014 bis 03.07.2015 im römisch 40 Friseursalon seien keine Punkte zu vergeben. In rechtlicher Würdigung der vorgelegten Unterlagen sei die Ausbildung zum Herrenfriseur mit einer Lehre in Österreich nicht vergleichbar. Da keine nachgewiesene Berufsausbildung im Mangelberuf vorliege, seien auch etwaige Zeiten der Berufserfahrung nicht anzurechnen. Mit der Beschwerdevorlage verwies das AMS zudem darauf, dass laut Rückmeldung der zuständigen Fachexpert_innen des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft die vorgelegten Ausbildungsdokumente lediglich eine non-formale Berufsbefähigung darstellen würden und diese Ausbildung somit nicht vergleichbar mit einer österreichischen Lehrausbildung im Beruf Friseur (Stylist) gemäß § 27a Berufsausbildungsgesetz (BAG). Der Antragsteller sei somit auch in Serbien keine Fachkraft in der beantragten beruflichen Tätigkeit.Mit der Beschwerdevorlage verwies das AMS zudem darauf, dass laut Rückmeldung der zuständigen Fachexpert_innen des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft die vorgelegten Ausbildungsdokumente lediglich eine non-formale Berufsbefähigung darstellen würden und diese Ausbildung somit nicht vergleichbar mit einer österreichischen Lehrausbildung im Beruf Friseur (Stylist) gemäß Paragraph 27 a, Berufsausbildungsgesetz (BAG). Der Antragsteller sei somit auch in Serbien keine Fachkraft in der beantragten beruflichen Tätigkeit. Beschwerdevorbringen 3.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer den Beruf Friseur gelernt habe, „in Serbien sowie hier in Österreich (3 Jahre Ausbildung mit Zeugnis + Zertifikat)“ Zur Abweisung der Beschwerde Keine Ausbildung, die mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar ist 3.3 Für das Bundesland Oberösterreich ist die Beschäftigung als Friseur(e)innen in der Fachkräfteverordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft für das Jahr 2025 (BGBl II 421/2024) als Mangelberuf im Sinne des § 13 AuslBG, in dem Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können, ausgewiesen. (§ 1 Abs 2 Oberösterreich Z 8 Fachkräfteverordnung 2025)3.3 Für das Bundesland Oberösterreich ist die Beschäftigung als Friseur(e)innen in der Fachkräfteverordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft für das Jahr 2025 Bundesgesetzblatt Teil 2, 421 aus 2024,) als Mangelberuf im Sinne des Paragraph 13, AuslBG, in dem Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG zugelassen werden können, ausgewiesen. (Paragraph eins, Absatz 2, Oberösterreich Ziffer 8, Fachkräfteverordnung 2025) In Österreich ist der Lehrberuf „Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)“ mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (§ 1 Abs 1 Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 135/2019)In Österreich ist der Lehrberuf „Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)“ mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (Paragraph eins, Absatz eins, Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2019,) Die Berufsausbildung erfolgt in Österreich im Lehrbetrieb und in der Berufsschule. Die Berufsausbildung umfasst dabei die Ausbildung zum/zur Damenfriseur:in und zum/zur Herrenfriseur:in (Stylist:
  1. in)(§ 2 ff Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 135/2019)Die Berufsausbildung erfolgt in Österreich im Lehrbetrieb und in der Berufsschule. Die Berufsausbildung umfasst dabei die Ausbildung zum/zur Damenfriseur:in und zum/zur Herrenfriseur:in (Stylist:
  2. in)(Paragraph 2, ff Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2019,) Der Beschwerdeführer hat Nachweise über eine Tätigkeit und Ausbildung lediglich eingeschränkt als Herrenfriseur vorgelegt. Jene Ausbildung umfasste dabei neben der praktischen Tätigkeit auch nur insgesamt 150 Stunden an Unterrichtsstunden und somit bei einer angenommenen dreijährigen „Lehrzeit“ nur 50 Unterrichtsstunden pro Jahr, was einer geblockten „Berufsschulzeit“ von rund 1,5 Wochen pro Lehrjahr entspricht. Bereits deshalb hat der Beschwerdeführer keinen Nachweis darüber erbracht, dass er eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, die mit dem österreichischen Lehrabschluss für den Beruf „Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)“ vergleichbar ist. 3.4 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich den Beruf Friseur gelernt hätte, hat der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens dazu keinen Nachweis erbracht. 3.5 Schließlich erfordert die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf eine (formell) abgeschlossene Ausbildung in diesem Mangelberuf. (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014) Die vom Beschwerdeführer nachgewiesene Ausbildung entspricht auch nicht der in Serbien für den Beruf „Herrenfriseur“ vorgesehenen formal zu absolvierenden Ausbildung. (siehe dazu oben Punkt 1.6 Berufsbildungssystem in Serbien). Der Beschwerdeführer verfügt damit nicht über eine im Mangelberuf formell abgeschlossene Ausbildung. 3.6 Es können daher für das Kriterium „Qualifikation“ im Sinne der Anlage B zu § 12a AuslBG keine Punkte angerechnet werden.3.6 Es können daher für das Kriterium „Qualifikation“ im Sinne der Anlage B zu Paragraph 12 a, AuslBG keine Punkte angerechnet werden. Keine anrechenbare Berufserfahrung 3.7 Für das weitere Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ können ebenso keine Punkte angerechnet werden, da für dieses Kriterium nur Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen sind, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen (vgl VwGH 22.09.2021, Ro 2021/09/0016; 17.05.2022, Ra 2021/09/0245) und – wie zuvor dargelegt – im Fall des Arbeitnehmers keine anrechenbare abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf nachgewiesen ist.3.7 Für das weitere Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ können ebenso keine Punkte angerechnet werden, da für dieses Kriterium nur Zeiten an Berufserfahrung heranzuziehen sind, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen vergleiche VwGH 22.09.2021, Ro 2021/09/0016; 17.05.2022, Ra 2021/09/0245) und – wie zuvor dargelegt – im Fall des Arbeitnehmers keine anrechenbare abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf nachgewiesen ist. Ergebnis 3.8 Im Ergebnis wird im vorliegenden Fall daher die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 Punkten nicht erreicht, da nur die bereits vom AMS berücksichtigten 15 Punkte anzurechnen sind. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Zulassung des Beschwerdeführers als Fachkraft im beantragten Mangelberuf gemäß §12a AuslBG nicht vor. 3.9 Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.10 In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).3.10 In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159). 3.11 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.3.11 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu B) Revision 3.12 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.13 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L516.2309951.1.00

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