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{'item': 'L519 2134820-2'}

Obsah (19)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 42§ 34§ 31§ 18§ 19§ 24§ 2§ 12a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2025 GeschäftszahlL519 2134820-2 Spruch, L519 2134819-2/24E L519 2134820-2/25E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die

§ 28Abs. 3 Vw

GVG idgF aufgehoben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. werden die angefochtenen Bescheide

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG idgF aufgehoben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: Die Beschwerdeführer (im Folgenden BF1 und BF2), beide Staatsangehörige des Iraks, stellten am 20.09.2015 erstmals Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des BFA vom 02.08.2016 wurden diese Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurden nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak, Autonome Kurdenzone des Nordirak,

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt. Mit Bescheiden des BFA vom 02.08.2016 wurden diese Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak, Autonome Kurdenzone des Nordirak,

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2018 wurden die Beschwerden

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der dritte Satz der Spruchpunkte III. der bekämpften Bescheide zu lauten hat: „

§ 52Abs.

9 FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig ist“.Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2018 wurden die Beschwerden

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der dritte Satz der Spruchpunkte römisch drei. der bekämpften Bescheide zu lauten hat: „

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist“. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Erkenntnisse Revisionen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.08.2018 wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und die Revisionen zurückgewiesen. Den gegen die Erkenntnissse des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 24.09.2018 insoweit stattgegeben, als die Erkenntnissse hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, die Nichtzuerkennung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise, aufgehoben wurden. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten wurde die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Insoweit wurde die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Revisionen wurden nicht erhoben. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2020 wurden die Beschwerden

§ 8Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der dritte Satz der Spruchpunkte III. der bekämpften Bescheide zu lauten hat: „

§ 52Abs.

9 FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig ist“.Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2020 wurden die Beschwerden

Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der dritte Satz der Spruchpunkte römisch drei. der bekämpften Bescheide zu lauten hat: „

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist“. Den gegen diese Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 03.12.2020 stattgegeben und die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2021 wurden die Beschwerden

§ 8Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der dritte Satz der Spruchpunkte III. der bekämpften Bescheide zu lauten hat: „

§ 52Abs.

9 FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Irak

§ 46FPG zulässig ist“ und erwuchsen die Entscheidungen in Rechtskraft.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2021 wurden die Beschwerden

Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der dritte Satz der Spruchpunkte römisch drei. der bekämpften Bescheide zu lauten hat: „

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist“ und erwuchsen die Entscheidungen in Rechtskraft. Gegenständliches Verfahren: Am 16.01.2024 stellten die Beschwerdeführer die nunmehr gegenständlichen Folgeanträge und brachten unter Vorlage medizinischer Unterlagen vor, wegen ihrer zwischenzeitlich aufgetretenen psychischen bzw. physischen Erkrankungen nicht gefahrlos in den Irak zurückkehren zu können. Mit den Bescheiden vom 12.07.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Folgeanträge - nach vorangegangener Zulassung der Verfahren - sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen. Das BFA stellte weiter fest, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei, und setzte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit den Bescheiden vom 12.07.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Folgeanträge - nach vorangegangener Zulassung der Verfahren - sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen. Das BFA stellte weiter fest, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei, und setzte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerden wies das BVwG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführer an näher bezeichneten psychischen und physischen Erkrankungen leiden. Die dafür verordneten Medikamente bzw. Wirkstoffe seien aber im Irak erhältlich. Rechtlich führte das erkennende Gericht aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt gegenüber dem Erstverfahren nicht entscheidungsrelevant geändert habe. Die Folgeanträge seien daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Auch die Rückkehrentscheidungen wurden näher begründet. Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 16.09.2024, E 3167-3168/2024-10, ablehnte und sie mit Beschluss vom 19.09.2024, E 3167-3168/2024-13, an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der außerordentlichen Revision wurde vorgebracht, dass durch die qualitativ signifikant schlechtere medizinische Behandlung im Herkunftsstaat, mit einer deutlich herabgesetzten Lebenserwartung der Beschwerdeführer zu rechnen sei. Zur „entschiedenen Sache“ wurde im Wesentlichen nach Zitierung von Paragraphen und höchstgerichtlichen Entscheidungen vorgebacht, dass es sich im gegenständlichen Antrag um keine bereits entschiedene Sache handle, da sich gegenüber dem früheren Antrag der wesentliche Sachverhalt geändert habe. Der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführer habe sich soweit verschlechtert, dass die Beschwerdeführer schwerwiegende gesundheitliche Probleme aufweisen würden. Der BF1 brachte unter Vorlage zahlreicher Befunde vor, unter schwerwiegenden psychischen Erkrankungen und einer Behinderung am rechten Bein zu leiden, die im Irak nicht behandelbar wären. Im vergangenen Jahr sei er vier Mal zur stationären Behandlung in die psychiatrische Abteilung der Klinik XXXX aufgenommen worden. Die BF2 brachte vor, seit rund zwei Jahren intensive medizinische Behandlung zu benötigen; wegen einer Schlafapnoe, also einer schlafbezogenen Atmungsstörung, müsse sie nachts mit einem Beatmungsgerät schlafen; hinzu kämen auch bei ihr mehrere psychische Erkrankungen. Der BF1 und die BF2 brachten im behördlichen Verfahren mehrere Stellungnahmen ein und legten darin dar, dass sich aus den Länderberichten ein sehr schlechter Zustand des irakischen Gesundheitssystems und ein Fehlen von Möglichkeiten, psychische Erkrankungen zu behandeln, ergäbe. Zudem wurde vorgebracht, dass insbesondere der BF1 einen hohen psychosozialen Betreuungsbedarf aufweise und dessen Fehlen das Risiko mit sich brächte, dass er die nötige Medikamenteneinnahme verabsäume, und er selbst nicht in der Lage sei, bei Auftreten einer psychischen Krise psychiatrische Hilfe abzurufen. In der außerordentlichen Revision wurde vorgebracht, dass durch die qualitativ signifikant schlechtere medizinische Behandlung im Herkunftsstaat, mit einer deutlich herabgesetzten Lebenserwartung der Beschwerdeführer zu rechnen sei. Zur „entschiedenen Sache“ wurde im Wesentlichen nach Zitierung von Paragraphen und höchstgerichtlichen Entscheidungen vorgebacht, dass es sich im gegenständlichen Antrag um keine bereits entschiedene Sache handle, da sich gegenüber dem früheren Antrag der wesentliche Sachverhalt geändert habe. Der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführer habe sich soweit verschlechtert, dass die Beschwerdeführer schwerwiegende gesundheitliche Probleme aufweisen würden. Der BF1 brachte unter Vorlage zahlreicher Befunde vor, unter schwerwiegenden psychischen Erkrankungen und einer Behinderung am rechten Bein zu leiden, die im Irak nicht behandelbar wären. Im vergangenen Jahr sei er vier Mal zur stationären Behandlung in die psychiatrische Abteilung der Klinik römisch 40 aufgenommen worden. Die BF2 brachte vor, seit rund zwei Jahren intensive medizinische Behandlung zu benötigen; wegen einer Schlafapnoe, also einer schlafbezogenen Atmungsstörung, müsse sie nachts mit einem Beatmungsgerät schlafen; hinzu kämen auch bei ihr mehrere psychische Erkrankungen. Der BF1 und die BF2 brachten im behördlichen Verfahren mehrere Stellungnahmen ein und legten darin dar, dass sich aus den Länderberichten ein sehr schlechter Zustand des irakischen Gesundheitssystems und ein Fehlen von Möglichkeiten, psychische Erkrankungen zu behandeln, ergäbe. Zudem wurde vorgebracht, dass insbesondere der BF1 einen hohen psychosozialen Betreuungsbedarf aufweise und dessen Fehlen das Risiko mit sich brächte, dass er die nötige Medikamenteneinnahme verabsäume, und er selbst nicht in der Lage sei, bei Auftreten einer psychischen Krise psychiatrische Hilfe abzurufen. In der Folge erhoben die Beschwerdeführer die gegenständlichen außerordentlichen Revisionen, zu der das BFA keine Revisionsbeantwortung erstattete. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen, dass die Revision teilweise zulässig und begründet ist und das angefochtene Erkenntnis daher in Bezug auf den subsidiären Schutz und die darauf aufbauenden Spruchpunkte (vorrangig) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes

§ 42Abs. 2 Z 1 Vw

GG aufzuheben ist. In Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten wurde die Revision

§ 34Abs. 1 Vw

GG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.In der Folge erhoben die Beschwerdeführer die gegenständlichen außerordentlichen Revisionen, zu der das BFA keine Revisionsbeantwortung erstattete. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen, dass die Revision teilweise zulässig und begründet ist und das angefochtene Erkenntnis daher in Bezug auf den subsidiären Schutz und die darauf aufbauenden Spruchpunkte (vorrangig) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben ist. In Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten wurde die Revision

Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig zurückgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft der Beschwerdeführer, zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, sowie zu ihrer familiären Situation im Irak und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Vorbringen und vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie der Vorverfahren. Die Feststellungen zur Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die festgestellten wesentlichen Begründungen der belangten Behörden aus dem angefochtenen Bescheid.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
  3. Rechtliche Beurteilung: Ad A) Zurückverweisung: Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter und dritter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter und dritter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

§ 18Asyl

G 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt grundsätzlich nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt.

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt grundsätzlich nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Im gegenständlichen Fall erfolgte eine Folgeantragstellung nach § 2 Abs. 1 Z 23, da bereits ein rechtkräftiger erledigter Antrag bezüglich des BF1 und der BF2 vorlag und der nunmehrige Antrag ein nachfolgender ist.Im gegenständlichen Fall erfolgte eine Folgeantragstellung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,, da bereits ein rechtkräftiger erledigter Antrag bezüglich des BF1 und der BF2 vorlag und der nunmehrige Antrag ein nachfolgender ist.

§ 19Abs. 2 Asyl

G 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiter kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.

Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiter kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen, so steht

§ 24Abs. 3 Asyl

G 2005 die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen, so steht

Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 Asyl

G 2005 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

§ 34Abs. 5 Asyl

G 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Materialien zum AsylG 2005 gehen davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern – im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde – zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV 952 BlgNR XXII. GP).

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Materialien zum AsylG 2005 gehen davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern – im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde – zuerkannt werden" (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP). Der BF1 und die BF2 sind in aufrechter Ehe verheiratet. Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor. Der BF1 und die BF2 sind in aufrechter Ehe verheiratet. Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Der angefochtene Bescheid erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft: Der gegenständlichen Konstellation scheint es nach Ansicht des Höchstgerichtes grundsätzlich nicht ausgeschlossen, in Hinblick auf Spruchpunkt II. zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, zumal dies dann eher darauf hindeuten würde, dass es sich um eine schwerwiegende Erkrankung des BF1 und der BF2 handelt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die sich an der Judikatur des EGMR orientiert, hat zwar im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 21.02.2017, Zl. Ra 2017/18/0008, Rz 7-8 mit Verweis auf EGMR, 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).Der gegenständlichen Konstellation scheint es nach Ansicht des Höchstgerichtes grundsätzlich nicht ausgeschlossen, in Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, zumal dies dann eher darauf hindeuten würde, dass es sich um eine schwerwiegende Erkrankung des BF1 und der BF2 handelt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die sich an der Judikatur des EGMR orientiert, hat zwar im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 21.02.2017, Zl. Ra 2017/18/0008, Rz 7-8 mit Verweis auf EGMR, 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Im nunmehrigen Folgeantragsverfahren wurde unter Vorlage zahlreiche Befunde dargetan, dass der BF1 an schwerwiegenden psychischen Erkrankungen – konkret an einer „rezidivierenden depressiven Störung, an einem Zustand nach einer akuten schizophrenieformen psychotischen Störung und an einer andauernden Persönlichkeitsänderung“ - sowie an einer Behinderung am rechten Bein leiden soll. In Bezug auf die BF2 wurde vorgebracht, sie leide an einem mittelgradigen Schlafapnoesyndrom – also einer schlafbezogenen Atmungsstörung – an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Panikattacken, einer Depression und altersbedingten Abnützungserscheinungen des Skeletts. Wegen der Schlafapnoe müsse sie mit einem Beatmungsgerät schlafen. Dazu erstatteten die Beschwerdeführer unter Hinweis auf Länderberichte zum Irak Vorbringen, wonach sowohl die psychischen als auch die physischen Erkrankungen im Irak wegen des dort darniederliegenden Gesundheitssystems nicht behandelbar wären. Sie seien in diesem Zusammenhang als schwerkranke Personen mit einem realen Risiko konfrontiert, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Irak einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde, und damit liegen solche außergewöhnlichen Umstände vor, die dazu führen können, dass eine Abschiebung eine Verletzung von Art 3 EMRK darstelle. So sei der BF1 im vergangenen Jahr vier Mal zur stationären Behandlung in die psychiatrische Abteilung der Klinik XXXX aufgenommen worden war und habe es bei ihm eine akute Suizidgefahr gegeben. Im nunmehrigen Folgeantragsverfahren wurde unter Vorlage zahlreiche Befunde dargetan, dass der BF1 an schwerwiegenden psychischen Erkrankungen – konkret an einer „rezidivierenden depressiven Störung, an einem Zustand nach einer akuten schizophrenieformen psychotischen Störung und an einer andauernden Persönlichkeitsänderung“ - sowie an einer Behinderung am rechten Bein leiden soll. In Bezug auf die BF2 wurde vorgebracht, sie leide an einem mittelgradigen Schlafapnoesyndrom – also einer schlafbezogenen Atmungsstörung – an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Panikattacken, einer Depression und altersbedingten Abnützungserscheinungen des Skeletts. Wegen der Schlafapnoe müsse sie mit einem Beatmungsgerät schlafen. Dazu erstatteten die Beschwerdeführer unter Hinweis auf Länderberichte zum Irak Vorbringen, wonach sowohl die psychischen als auch die physischen Erkrankungen im Irak wegen des dort darniederliegenden Gesundheitssystems nicht behandelbar wären. Sie seien in diesem Zusammenhang als schwerkranke Personen mit einem realen Risiko konfrontiert, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Irak einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde, und damit liegen solche außergewöhnlichen Umstände vor, die dazu führen können, dass eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstelle. So sei der BF1 im vergangenen Jahr vier Mal zur stationären Behandlung in die psychiatrische Abteilung der Klinik römisch 40 aufgenommen worden war und habe es bei ihm eine akute Suizidgefahr gegeben. Der BF1 brachte bereits vor der belangten Behörde vor, an einer psychischen Erkrankung zu leiden, gab an, regelmäßig Medikamente einzunehmen und legte insbesondere bereits im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme dem BFA einen Befund einer Fachärztin für Psychiatrie vor, wonach beim BF1 eine posttraumatische Belastungsstörung sowie rezidivierende depressive Störung und eine akute schizophreniforme psychotische Störung diagnostiziert worden sei, und er trotz mehrfacher Änderung der Medikation der psychische Zustand weiterhin instabil ist. Die BF2 brachte vor der belangten Behörde vor, an einer psychischen Erkrankung zu leiden. Sie gab an, regelmäßig Medikamente einzunehmen und legte insbesondere bereits im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme dem BFA einen Befund einer Fachärztin für Psychiatrie vor, wonach bei der BF2 eine posttraumatische Belastungsstörung sowie rezidivierende depressive Störung und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung diagnostiziert worden sei, und trotz mehrfacher Änderung der Medikation der psychische Zustand weiterhin instabil sei. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab die BF2 u.a. auch an, dass sie an einer Schlafapnoe leide und wurde dies durch einen Arztbrief vom 06.03.2024 bestätigt. Insgesamt ergibt sich nach Ansicht des Höchstgerichtes, dass zur Beurteilung der gegenständlichen besonderen Konstellation im Hinblick auf die zitierte Judikatur jedenfalls entsprechende Erhebungen hinsichtlich des psychischen und physischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer (konkrete Diagnose und indizierte Therapie) und der damit in Zusammenhang stehenden, behaupteten Ursachen (psychosozialen oder intellektuellen Beeinträchtigungen), zu allfälligen Konsequenzen des Ausbleibens bzw. der Aussetzung einer indizierten Therapie bzw. dem Bestehen von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat erforderlich gewesen wären. Das BFA traf keine nachvollziehbaren Feststellungen insbesondere in Bezug auf die vorgebrachte psychische Erkrankung des BF1 und der BF2, sondern erschöpfte sich festzustellen, dass der BF1 und die BF2 an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung leiden, sowie festgestellt wurde, dass die ausreichende medizinische Versorgung im Irak gewährleistet und die benötigten Medikamente und die benötigte Behandlung im Irak verfügbar seien, wobei die Feststellung – so die nicht nachvollziehbare Begründung im Bescheid – bezüglich ihres allgemeinen Gesundheitszustandes aufgrund ihrer glaubhaften Angaben in der Einvernahme beim BFA am 22.03.2024 getroffen worden seien. In der weiteren Begründung wird dann davon ausgegangen, es sei eine Behandlung in ihrem Herkunftsstaat verfügbar und dass sich insgesamt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich bei den Beschwerdeführern um lebensgefährlich Erkrankte handele. Dem steht allerdings die Stellungnahme vom 13.02.2024 auf eine ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation Anfragebeantwortung vom 12. Februar 2019 zum Irak, dass große Mängel bei der Behandlung von psychisch Kranken Personen bestehen, entgegen. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach psychische Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten zu berücksichtigen sind (siehe etwa VwGH 28.04.2011, 2011/01/0028; 15. März 2010, Zl. 2006/01/0355, mwN). Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA daher eine neuerliche Einvernahme durchführen, aktuelle Befunde sowie Medikamentenliste beiziehen müssen, um den aktuellen Gesundheitszustand und die Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführer zu untersuchen. So ist zu erheben, ob die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit des BF1 und der BF2 wegen eines Krankheitsbildes beeinträchtigt und der BF1 und die BF2 in der Lage sind, konsistente Angaben zu ihren Erkrankungen und medizinischen Behandlungen zu machen, andernfalls entsprechende medizinische Facharztgutachten einzuholen wären. Erst nach Beantwortung dieser Fragen wird das BFA zu erheben haben, ob im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, falls nötig, eine ausreichende Gesundheitsversorgung und Behandlungsmöglichkeiten verfügbar (und für die BF auch zugänglich) sind. In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass die belangte Behörde in der Begründung darlegte, dass für die vom BF1 vorgebrachte Traumatisierung eine Behandlung in seinem Herkunftsstaat verfügbar sei. Diese Feststellung lässt sich jedoch aus den nur allgemeinen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid keinesfalls ableiten (Diesen zufolge ist die Gesundheitsversorgung nicht gewährleistet, wird diese gar als katastrophal bezeichnet, und sind die medizinischen Kosten für die durchschnittliche Bevölkerung unerschwinglich.), und bedarf es hierzu insbesondere der Einholung aktueller, konkreter Länderberichte bzw. einer Anfrage an ACCORD in Bezug auf die konkrete Situation der BF1 und BF2. Im gegenständlichen Fall ist die angefochtene Entscheidung und das diesem zugrunde liegende Verfahren nach Ansicht des Höchstgerichtes im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich ist. Dem gesundheitlichen Zustand im Zusammenschau mit dem Zugang zu adäquaten Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat kann im Rahmen einer Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK entscheidendes Gewicht zukommen, wobei die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus einerseits und für die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung andererseits nicht übereinstimmen (vgl. dazu insbesondere VwGH 07.09.2020, Zl. Ra 2020/18/0111, Rz. 10).Dem gesundheitlichen Zustand im Zusammenschau mit dem Zugang zu adäquaten Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat kann im Rahmen einer Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK entscheidendes Gewicht zukommen, wobei die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus einerseits und für die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung andererseits nicht übereinstimmen vergleiche dazu insbesondere VwGH 07.09.2020, Zl. Ra 2020/18/0111, Rz. 10). Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Somit wäre der entscheidende Individualsachverhalt, welcher grundsätzlich von der belangten Behörde festzustellen ist, demnach nahezu zur Gänze erstmals durch das Verwaltungsgericht zu ermitteln. Aufgrund der dargestellten Vorgehensweise des Bundesamtes in Zusammenhalt mit der höchstgerichtlichen Entscheidung war im Ergebnis aber auch davon auszugehen, dass die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, sodass vom Vorliegen gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Aus der Aktenlage ergeben sich weiter auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen. Unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur sowie unter Zugrundelegung des oben Ausgeführten wird die Behörde erstmals im Ergebnis geeignete und nachvollziehbare Ermittlungsergebnisse nachzureichen haben, indem sie eine neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführer durchführt sowie aktuelle ärztliche Befunde und eine Medikamentenliste der Beschwerdeführer einholt und über eine Anfrage an ACCORD bezüglich der Behandlung und Verfügbarkeit der relevanten Medikamente bzw. Wirkstoffe zu den geschilderten Erkrankungen der Beschwerdeführer sowie deren Kosten und Kostentragung verfügt. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Die angefochtenen Bescheide waren daher

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.Die angefochtenen Bescheide waren daher

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren, worunter nach hL auch eine Kassation des Bescheides subsumiert werden kann (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu §67d).

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren, worunter nach hL auch eine Kassation des Bescheides subsumiert werden kann (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu §67d). Ad B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L519.2134820.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.