4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) stellte am 24.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, seine Gattin als Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) am 02.08.2023. Die BF2 stellte als gesetzliche Vertretung für den am 20.03.2024 im Bundesgebiet geborenen Sohn am 05.04.2024 (im Folgenden: BF3) ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um Staatsangehörige der Türkei. Mit Bescheiden des BFA vom 18.10.2024 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.
G wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurden nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt. Mit Bescheiden des BFA vom 18.10.2024 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden. Das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) erteilte in der Folge Mängelbehebungsaufträge und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerden die Formalerfordernisse einer Beschwerde nicht erfüllen, gab den Text des § 9 Abs. 1 VwGVG wieder und legte dar, welche Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung der Mängelbehebungsaufträge zu verbessern sind. Das Bundesverwaltungsgericht wies zudem darauf hin, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerden
Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) erteilte in der Folge Mängelbehebungsaufträge und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerden die Formalerfordernisse einer Beschwerde nicht erfüllen, gab den Text des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG wieder und legte dar, welche Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung der Mängelbehebungsaufträge zu verbessern sind. Das Bundesverwaltungsgericht wies zudem darauf hin, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerden
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden. Am 30.01.2025 kehrte die BF2 mit dem BF3 freiwillig in den Herkunftsstaat zurück. Mit am 03.02.2025 beim Bundesverwaltungsgericht einlangendem Schreiben übermittelte der BF! dem BVwG ein Konvolut an Dokumenten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Ad A) Zurückweisung der Beschwerden: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lauten:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF lauten: „§ 9.
GVG sind auf das Verfahren bei Bescheidbeschwerden vor den Verwaltungsgerichten, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, (soweit hier relevant) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren bei Bescheidbeschwerden vor den Verwaltungsgerichten, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, (soweit hier relevant) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184; 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184; 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Die gegenständlichen Beschwerden vom 19.11.2024 sind insoweit mangelhaft, als sie weder einen Antrag (Begehren - Abänderung oder Behebung der Bescheide) enthalten, noch aus dem Inhalt ersichtlich ist, was die Beschwerdeführer eigentlich mit ihren Beschwerden erreichen möchten, bzw. warum sie die Bescheide als rechtswidrig erachten. Den Beschwerden fehlt es weiter
GVG an Angaben zu ihrer Rechtzeitigkeit, auch wenn gegenständlich ersichtlich sein mag, dass die E-Mail (Beschwerde) rechtzeitig beim Bundesamt eingegangen sein mag. Insgesamt enthielten diese weder eine Beschwerdebegründung noch ein eindeutiges Beschwerdebegehren und wiesen daher insgesamt nicht die notwendigen Inhalte einer Beschwerde nach § 9 Abs. 1 VwGVG auf.Die gegenständlichen Beschwerden vom 19.11.2024 sind insoweit mangelhaft, als sie weder einen Antrag (Begehren - Abänderung oder Behebung der Bescheide) enthalten, noch aus dem Inhalt ersichtlich ist, was die Beschwerdeführer eigentlich mit ihren Beschwerden erreichen möchten, bzw. warum sie die Bescheide als rechtswidrig erachten. Den Beschwerden fehlt es weiter
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, VwGVG an Angaben zu ihrer Rechtzeitigkeit, auch wenn gegenständlich ersichtlich sein mag, dass die E-Mail (Beschwerde) rechtzeitig beim Bundesamt eingegangen sein mag. Insgesamt enthielten diese weder eine Beschwerdebegründung noch ein eindeutiges Beschwerdebegehren und wiesen daher insgesamt nicht die notwendigen Inhalte einer Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG auf. Gegenständlich wurden die mangelhaften Beschwerden einem Verbesserungsverfahren im Sinne der §§ 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG unterzogen, die Beschwerdeführer wurden auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Behebung der Mängel hingewiesen. Der entsprechende Mängelbehebungsauftrag, mit dem eine zweiwöchige Frist ab Zustellung gesetzt wurde, wurde den Beschwerdeführern, insbesondere der BF2 ordnungsgemäß zugestellt und erlangte auch der BF1 – wie beweiswürdigend bereits angeführt - Kenntnis von seinem Mängelbehebungsauftrag. Das Mängelbehebungsverfahren blieb aber insoweit erfolglos, als die Beschwerdeführer den gegenständlichen Mangel nicht behoben haben:Gegenständlich wurden die mangelhaften Beschwerden einem Verbesserungsverfahren im Sinne der Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG unterzogen, die Beschwerdeführer wurden auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Behebung der Mängel hingewiesen. Der entsprechende Mängelbehebungsauftrag, mit dem eine zweiwöchige Frist ab Zustellung gesetzt wurde, wurde den Beschwerdeführern, insbesondere der BF2 ordnungsgemäß zugestellt und erlangte auch der BF1 – wie beweiswürdigend bereits angeführt - Kenntnis von seinem Mängelbehebungsauftrag. Das Mängelbehebungsverfahren blieb aber insoweit erfolglos, als die Beschwerdeführer den gegenständlichen Mangel nicht behoben haben: Mit dem Mängelbehebungsauftrag erging an die Beschwerdeführer die Aufforderung auszuführen, inwiefern (ihrer Ansicht nach) die Bescheide der belangten Behörde rechtswidrig seien, und ein Begehren vorzubringen sowie sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden zu äußern. Der BF2 wurde der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß am 20.01.2025 zugestellt und hat die Beschwerdeführerin die zweiwöchige Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen lassen. Sie kehrte am 30.01.2025 mit dem minderjährigen BF3 freiwillig in den Herkunftsstaat zurück. Im Schreiben vom 03.02.2025 erstattete der BF1 kein Vorbringen, aus dem sich ableiten ließe, worin die Unrichtigkeit des Bescheides vom 18.10.2024 bestehen soll bzw. lässt sich dem Vorbringen auch erneut kein Begehren entnehmen. Ferner unterließ er es erneut, Angaben zur Beurteilung, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu machen sowie die belangte Behörde zu bezeichnen. Im konkreten Fall sind die Beschwerdeführer unvertreten, es kann aber allein deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass bei den Beschwerdeführern Rechtsunkenntnis vorliegt bzw. von einem Versehen auszugehen ist. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass die Beschwerdeführer vom BFA bereits im Rahmen ihrer Verfahren auf internationalen Schutz im Beschwerdeverfahren von der kostenlosen Rechtsberatung (BBU GmbH) zur Erhebung der Beschwerde informiert wurden und sohin von der grundsätzlichen Möglichkeit einer kostenlosen Rechtsberatung zur Einbringung einer Beschwerde gewusst haben, jedoch diese nicht in Anspruch nahmen. Wenngleich bei juristischen Laien kein strenger Maßstab in Hinblick auf die Begründung einer Beschwerde anzulegen ist, muss eine Beschwerde zumindest ein Vorbringen enthalten, aus dem eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts abgeleitet werden kann. Es muss erkennbar sein, aus welchen – wenn auch vielleicht nicht stichhaltigen – Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird und womit die Partei ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 11.10.2000, 99/01/0130). Zwar hat der BF1 in Reaktion auf den Mängelbehebungsauftrag ein Schreiben vom 03.02.2025 an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet und ein Konvolut an Unterlagen angehängt. Dem Schriftsatz können aber erneut weder die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch das Begehren, noch die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, entnommen werden. Die gegenständlichen Beschwerden waren daher als unzulässig zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis konnte gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Bei diesem Ergebnis konnte gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Ad B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L519.2303540.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.