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{'item': 'L519 2303542-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 13§ 28§ 31§ 17§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2025 GeschäftszahlL519 2303542-1 Spruch, L519 2303541-1/12E L519 2303542-1/13E L519 2303540-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsger

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) stellte am 24.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, seine Gattin als Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) am 02.08.2023. Die BF2 stellte als gesetzliche Vertretung für den am 20.03.2024 im Bundesgebiet geborenen Sohn am 05.04.2024 (im Folgenden: BF3) ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um Staatsangehörige der Türkei. Mit Bescheiden des BFA vom 18.10.2024 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurden nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt. Mit Bescheiden des BFA vom 18.10.2024 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden. Das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) erteilte in der Folge Mängelbehebungsaufträge und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerden die Formalerfordernisse einer Beschwerde nicht erfüllen, gab den Text des § 9 Abs. 1 VwGVG wieder und legte dar, welche Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung der Mängelbehebungsaufträge zu verbessern sind. Das Bundesverwaltungsgericht wies zudem darauf hin, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerden

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) erteilte in der Folge Mängelbehebungsaufträge und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerden die Formalerfordernisse einer Beschwerde nicht erfüllen, gab den Text des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG wieder und legte dar, welche Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung der Mängelbehebungsaufträge zu verbessern sind. Das Bundesverwaltungsgericht wies zudem darauf hin, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerden

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden. Am 30.01.2025 kehrte die BF2 mit dem BF3 freiwillig in den Herkunftsstaat zurück. Mit am 03.02.2025 beim Bundesverwaltungsgericht einlangendem Schreiben übermittelte der BF! dem BVwG ein Konvolut an Dokumenten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF1 ist der Ehegatte der BF2 sowie der Vater des BF
  2. Die BF2 ist mit dem BF1 verheiratet und die Mutter des in Österreich geborenen BF
  3. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei. Mit Bescheiden des BFA vom 18.10.2024 wurden die Anträge auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen und Rückkehrentscheidungen erlassen. Gegen die Bescheide vom 18.10.2024 wurden am 19.11.2024 Beschwerden eingebracht. Mit Verbesserungsauftrag vom 10.01.2025 wurden die Beschwerdeführer zur Mängelbehebung aufgefordert, da ihre Beschwerden weder ein Begehren, noch die Gründe der Rechtswidrigkeit der bekämpften Bescheide sowie keine Angaben zur rechtzeitigen Einbringung der Beschwerden enthielten. Der Verbesserungsauftrag wurde der BF2 am 20.01.2025 ordnungsgemäß zugestellt. Ein Zustellnachweis den BF1 betreffend konnte dem Akt nicht entnommen werden und wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts bei der Post AG am 13.05.2025 erhoben, dass der Rückschein nach ordnungsgemäßer Hinterlegung und Einlangen in der Post-Geschäftsstelle verloren gegangen ist. Der BF1 brachte am 03.02.2025 ein Schreiben samt Unterlagenkonvolut beim Bundesverwaltungsgericht ein. Seitens der BF2 und BF3 erfolgte keine Reaktion. Dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes wurde durch den Schriftsatz vom 03.02.2025 wurde nicht entsprochen. Die Beschwerdeführer sind dem Auftrag zur Behebung der Mängel nicht nachgekommen.
  4. Beweiswürdigung: Der BF1 ist verheiratet mit der BF
  5. Die erwachsenen Beschwerdeführer BF1 und BF2 sind die Eltern des in Österreich geborenen BF
  6. Die BF2 ist die Mutter und gesetzliche Vertretung des BF
  7. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer gründen sich auf den Angaben vor der belangten Behörde sowie den vorgelegten Bescheinigungsmitteln. Am 19.11.2024 teilte der BF1 per E-Mail an das BFA zusammengefasst mit, dass er im eigenen Namen und im Namen seiner Gattin und seines Sohnes Beschwerden gegen die im Betreff genannten Bescheide erhebe und um eine mündliche Verhandlung bitte. Da er momentan in Beschäftigung sei, bitte er um eine Antwort per Post. Diese Eingabe wurde vom BFA als Beschwerde angesehen und dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die Feststellungen betreffend Aufforderung zur Mängelbehebung und Belehrung über die Folgen der Nichtbefolgung ergeben sich aus dem Verbesserungsauftrag vom 10.01.
  8. Der BF2 wurde der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß am 20.01.2025 zugestellt und hat die BF2 die zweiwöchige Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen lassen. Sie kehrte am 30.01.2025 mit dem minderjährigen BF3 freiwillig in den Herkunftsstaat zurück. Ein Zustellnachweis des Mängelbehebungsauftrages des BF1 konnte dem Akt nicht entnommen werden und ergab eine Recherche des BVwG bei der Post AG vom 13.05.2025, dass der Rückschein nach ordnungsgemäßer Hinterlegung an der Post-Geschäftsstelle verloren gegangen ist, wodurch der Verbleib des Zustellnachweises nicht mehr feststellbar war. Fest steht dennoch, dass der BF1 Kenntnis vom Mängelbehebungsauftrag hatte, da er am 03.02.2025 einen Schriftsatz unter seiner im Mängelbehebungsauftrag vom 10.01.2025 angeführten GZ L519 230354 1-1-5Z per Post beim Bundesverwaltungsgericht einbrachte. Der BF1 hat zwar betreffend seinen Mängelbehebungsauftrag ein Schreiben vom 03.02.2025 an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet und ein Konvolut an Unterlagen eingebracht, führte dabei aber lediglich aus: „Betreff: GZ: L519 230354 1-1-5Z Mängelbehebungsauftrag (…) bezugnehmend auf im Betreff genannten Mängelbehebungsauftrag übermittle ich lhnen in Anhang folgende Dokumente und Bilder: - Bestätigung der Meldung - Schreiben meines Arbeitgebers - Dienstzettel - e-Card und Bankverbindung - 2x Mietverträge - Foto wo ich bei dem gemeinnützigen Verein Union Österreich mitgeholfen habe - 2x Foto mit Arbeitskollegen und Partnerfirmen (…)“ Dem Schriftsatz des BF1 sind damit die vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragenen Verbesserungen nicht zu entnehmen: So sind dem Schriftsatz erneut weder die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, weshalb er den Bescheid als rechtswidrig erachtet, noch ein Begehren bzw. Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu entnehmen. Insgesamt wurde damit dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2025 nicht entsprochen.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Ad A) Zurückweisung der Beschwerden: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lauten:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF lauten: „§ 9.

(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“ Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991, idgF lauten:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF lauten: „§ 13.
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5)Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6)Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7)Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
(9)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)“
(9)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,)“

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren bei Bescheidbeschwerden vor den Verwaltungsgerichten, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, (soweit hier relevant) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren bei Bescheidbeschwerden vor den Verwaltungsgerichten, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, (soweit hier relevant) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184; 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184; 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Die gegenständlichen Beschwerden vom 19.11.2024 sind insoweit mangelhaft, als sie weder einen Antrag (Begehren - Abänderung oder Behebung der Bescheide) enthalten, noch aus dem Inhalt ersichtlich ist, was die Beschwerdeführer eigentlich mit ihren Beschwerden erreichen möchten, bzw. warum sie die Bescheide als rechtswidrig erachten. Den Beschwerden fehlt es weiter

§ 9Abs. 1 Z 5 Vw

GVG an Angaben zu ihrer Rechtzeitigkeit, auch wenn gegenständlich ersichtlich sein mag, dass die E-Mail (Beschwerde) rechtzeitig beim Bundesamt eingegangen sein mag. Insgesamt enthielten diese weder eine Beschwerdebegründung noch ein eindeutiges Beschwerdebegehren und wiesen daher insgesamt nicht die notwendigen Inhalte einer Beschwerde nach § 9 Abs. 1 VwGVG auf.Die gegenständlichen Beschwerden vom 19.11.2024 sind insoweit mangelhaft, als sie weder einen Antrag (Begehren - Abänderung oder Behebung der Bescheide) enthalten, noch aus dem Inhalt ersichtlich ist, was die Beschwerdeführer eigentlich mit ihren Beschwerden erreichen möchten, bzw. warum sie die Bescheide als rechtswidrig erachten. Den Beschwerden fehlt es weiter

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, VwGVG an Angaben zu ihrer Rechtzeitigkeit, auch wenn gegenständlich ersichtlich sein mag, dass die E-Mail (Beschwerde) rechtzeitig beim Bundesamt eingegangen sein mag. Insgesamt enthielten diese weder eine Beschwerdebegründung noch ein eindeutiges Beschwerdebegehren und wiesen daher insgesamt nicht die notwendigen Inhalte einer Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG auf. Gegenständlich wurden die mangelhaften Beschwerden einem Verbesserungsverfahren im Sinne der §§ 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG unterzogen, die Beschwerdeführer wurden auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Behebung der Mängel hingewiesen. Der entsprechende Mängelbehebungsauftrag, mit dem eine zweiwöchige Frist ab Zustellung gesetzt wurde, wurde den Beschwerdeführern, insbesondere der BF2 ordnungsgemäß zugestellt und erlangte auch der BF1 – wie beweiswürdigend bereits angeführt - Kenntnis von seinem Mängelbehebungsauftrag. Das Mängelbehebungsverfahren blieb aber insoweit erfolglos, als die Beschwerdeführer den gegenständlichen Mangel nicht behoben haben:Gegenständlich wurden die mangelhaften Beschwerden einem Verbesserungsverfahren im Sinne der Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG unterzogen, die Beschwerdeführer wurden auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Behebung der Mängel hingewiesen. Der entsprechende Mängelbehebungsauftrag, mit dem eine zweiwöchige Frist ab Zustellung gesetzt wurde, wurde den Beschwerdeführern, insbesondere der BF2 ordnungsgemäß zugestellt und erlangte auch der BF1 – wie beweiswürdigend bereits angeführt - Kenntnis von seinem Mängelbehebungsauftrag. Das Mängelbehebungsverfahren blieb aber insoweit erfolglos, als die Beschwerdeführer den gegenständlichen Mangel nicht behoben haben: Mit dem Mängelbehebungsauftrag erging an die Beschwerdeführer die Aufforderung auszuführen, inwiefern (ihrer Ansicht nach) die Bescheide der belangten Behörde rechtswidrig seien, und ein Begehren vorzubringen sowie sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden zu äußern. Der BF2 wurde der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß am 20.01.2025 zugestellt und hat die Beschwerdeführerin die zweiwöchige Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen lassen. Sie kehrte am 30.01.2025 mit dem minderjährigen BF3 freiwillig in den Herkunftsstaat zurück. Im Schreiben vom 03.02.2025 erstattete der BF1 kein Vorbringen, aus dem sich ableiten ließe, worin die Unrichtigkeit des Bescheides vom 18.10.2024 bestehen soll bzw. lässt sich dem Vorbringen auch erneut kein Begehren entnehmen. Ferner unterließ er es erneut, Angaben zur Beurteilung, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu machen sowie die belangte Behörde zu bezeichnen. Im konkreten Fall sind die Beschwerdeführer unvertreten, es kann aber allein deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass bei den Beschwerdeführern Rechtsunkenntnis vorliegt bzw. von einem Versehen auszugehen ist. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass die Beschwerdeführer vom BFA bereits im Rahmen ihrer Verfahren auf internationalen Schutz im Beschwerdeverfahren von der kostenlosen Rechtsberatung (BBU GmbH) zur Erhebung der Beschwerde informiert wurden und sohin von der grundsätzlichen Möglichkeit einer kostenlosen Rechtsberatung zur Einbringung einer Beschwerde gewusst haben, jedoch diese nicht in Anspruch nahmen. Wenngleich bei juristischen Laien kein strenger Maßstab in Hinblick auf die Begründung einer Beschwerde anzulegen ist, muss eine Beschwerde zumindest ein Vorbringen enthalten, aus dem eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts abgeleitet werden kann. Es muss erkennbar sein, aus welchen – wenn auch vielleicht nicht stichhaltigen – Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird und womit die Partei ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 11.10.2000, 99/01/0130). Zwar hat der BF1 in Reaktion auf den Mängelbehebungsauftrag ein Schreiben vom 03.02.2025 an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet und ein Konvolut an Unterlagen angehängt. Dem Schriftsatz können aber erneut weder die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch das Begehren, noch die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, entnommen werden. Die gegenständlichen Beschwerden waren daher als unzulässig zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis konnte gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Bei diesem Ergebnis konnte gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Ad B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L519.2303542.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.