Obsah (16)
Art. 133§ 24§ 6§ 56§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 36a§ 36b§ 21a§ 2§ 13j§ 3§ 25§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2025 GeschäftszahlL523 2284754-1 Spruch, L523 2284754-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) vom 28.09.2023 wurde der Arbeitslosengeldbezug des Herrn XXXX (in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet)
§ 24Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG) für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 29.05.2021 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gem. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.523,64 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2021 bis 29.05.2021 zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, da er eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, welche nachträglich der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen sei. Der Rückforderungsbetrag sei aufgrund des Einkommenssteuerbescheides des Beschwerdeführers berechnet worden. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) vom 28.09.2023 wurde der Arbeitslosengeldbezug des Herrn römisch 40 (in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet)
Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 29.05.2021 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.523,64 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2021 bis 29.05.2021 zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, da er eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, welche nachträglich der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen sei. Der Rückforderungsbetrag sei aufgrund des Einkommenssteuerbescheides des Beschwerdeführers berechnet worden.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid am 02.11.2023 Beschwerde und gab zusammengefasst an, dass er im einschlägigen Zeitraum an zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts beteiligt gewesen sei und den Gesellschaften seinen Gewerbeschein zur Verfügung gestellt habe. Bei den Gesellschaften habe es sich um Unternehmen in der Veranstaltungsbranche gehandelt. Aufgrund der Corona-Pandemie seien im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 29.05.2021 keine Veranstaltungen möglich gewesen. Eine der Gesellschaften habe einen Verlust und die andere lediglich einen kleinen Gewinn (aufgrund von Corona-Förderungen) erwirtschaftet. Er habe sohin keinerlei Einkünfte aus den Gesellschaften lukriert. Da die normalerweise bei gewerblichen Einkünften eines Nebengewerbes bestehende Einkommensgrenze auf Beteiligungen an Gesellschaften des bürgerlichen Rechts nicht anwendbar sei, seien ihm von der Sozialversicherungsanstalt Pflichtbeiträge vorgeschrieben worden. Die Tatsache, dass er pflichtversichert sei, obwohl er keine Einkünfte erzielen würde und somit keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hätte, stelle für ihn eine Ungleichbehandlung gegenüber den unselbständigen Beschäftigten dar, die ja geringfügig dazuverdienen könnten. Eine Ruhendmeldung des Gewerbes habe er nicht vorgenommen und habe er die Frage nach anderen Einkünften verneint, da ihm keine Einkünfte aus den Gesellschaftsbeteiligungen entstanden seien.
- Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2024, GZ: XXXX , wies das AMS die Beschwerde des Beschwerdeführers ab.
- Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2024, GZ: römisch 40 , wies das AMS die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen hierzu aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 ein Einkommen iHv. € 11.052,79 erzielt habe. Dass dieses Einkommen im Rahmen von zwei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts erzielt worden sei, würde nichts ändern. Auch das Finanzamt habe das Einkommen aus den zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und des seitens des Beschwerdeführers übernommenen Gastgewerbes (Cafe XXXX ) addiert. Würde das Gesamteinkommen des Beschwerdeführers aufs Jahr verteilt werden, würde sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein monatliches Einkommen iHv. € 921,06 ergeben, welches die damals bestehende Geringfügigkeitsgrenze iHv. € 475,86 übersteigen würde. Da gegenständlich ein Einkommenssteuerbescheid vorliegen würde, sei auch der Rückforderungstatbestand iSd. § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt. Die Höhe des Rückforderungsbetrages sei mit dem Einkommen des Beschwerdeführers gedeckelt und müsse sohin das Jahreseinkommen iHv. € 11.052,79 durch 365 Tage dividiert und mit den Bezugstagen des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes multipliziert werden.Begründend führte die Behörde im Wesentlichen hierzu aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 ein Einkommen iHv. € 11.052,79 erzielt habe. Dass dieses Einkommen im Rahmen von zwei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts erzielt worden sei, würde nichts ändern. Auch das Finanzamt habe das Einkommen aus den zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und des seitens des Beschwerdeführers übernommenen Gastgewerbes (Cafe römisch 40 ) addiert. Würde das Gesamteinkommen des Beschwerdeführers aufs Jahr verteilt werden, würde sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein monatliches Einkommen iHv. € 921,06 ergeben, welches die damals bestehende Geringfügigkeitsgrenze iHv. € 475,86 übersteigen würde. Da gegenständlich ein Einkommenssteuerbescheid vorliegen würde, sei auch der Rückforderungstatbestand iSd. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt. Die Höhe des Rückforderungsbetrages sei mit dem Einkommen des Beschwerdeführers gedeckelt und müsse sohin das Jahreseinkommen iHv. € 11.052,79 durch 365 Tage dividiert und mit den Bezugstagen des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes multipliziert werden.
- Mit am 12.01.2024 eingebrachten Vorlageantrag beantragt der Beschwerdeführer die neuerliche Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer beantragte am 18.11.2020 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer ist seit 12.09.2013 Inhaber der Gewerbeberechtigung lautend auf „Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)“ (zur Gewerberegisternummer: XXXX ). Auf Grundlage dieser Gewerbeberechtigung war der Beschwerdeführer im Jahr 2021 an zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts beteiligt.Der Beschwerdeführer ist seit 12.09.2013 Inhaber der Gewerbeberechtigung lautend auf „Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)“ (zur Gewerberegisternummer: römisch 40 ). Auf Grundlage dieser Gewerbeberechtigung war der Beschwerdeführer im Jahr 2021 an zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts beteiligt. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 01.10.2020 bis 29.02.2024 aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert. Im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.01.2021 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld iHv. täglich € 43,46 und vom 01.02.2021 bis 29.05.2021 iHv. täglich € 44,
- Am 20.06.2023 erließ das zuständige Finanzamt betreffend den Beschwerdeführer einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr
- Als Einkommen aus Gewerbebetrieb wird darin ein Betrag von € 11.052,79 ausgewiesen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt II. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor dem AMS und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde und Vorlageantrag – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt römisch zwei. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor dem AMS und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde und Vorlageantrag – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellung zum erfolgten Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Antragsformular. Die Feststellung zu der seit 12.09.2013 bestehenden Gewerbeberechtigung ergibt sich aus dem Inhalt eines gerichtlich eingeholten Auszugs des Gewerbeinformationssystem Austria. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.10.2020 bis 29.02.2024 in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert war, ergibt sich aus einem gerichtlich eingeholten Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und bestätigte der Beschwerdeführer dies selbst innerhalb seiner Beschwerde (arg. „… Deshalb hat die Sozialversicherungsanstalt der selbständigen mir Pflichtbeiträge für diesen Zeitraum vorgeschrieben...“). Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2021 bis 29.05.2021 unter festgestelltem Arbeitslosengeldbezug stand, kann dem Inhalt des sich im Akt befindlichen Bezugsverlaufes entnommen werden. Die Feststellungen zum Einkommenssteuerbescheid samt dessen genauem Inhalt ergeben sich aus dem dazu im Akt befindlichen Schriftstück. Aus dem vorliegenden Akteninhalt sind ferner keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer diesen Bescheid bekämpft hätte und wurden zu keiner Zeit im Verfahren Einwände gegen die darin enthaltenen Feststellungen vorgebracht. Es war daher vom Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2021 auszugehen. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:
- Zuständigkeit:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
§ 56Abs. 4 Al
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs. 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2. Rechtliche Grundlagen: Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF:Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF: […] Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
- a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
- b)wer selbständig erwerbstätig ist; […]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch, […] c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.
der selbständigen Arbeit einen Umsatz
§ 36b
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)[…]Paragraph 24,
(1)[…]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […] § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […] Einkommen § 36a.
(1)[…]Paragraph 36 a,
(1)[…]
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen
§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge
§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt
G 1988;1. Steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
- die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,. […]
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
- bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
- bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung; […]
(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. […] Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, idgF:Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, idgF: Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Z 3)Gewerbebetrieb (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3,) §
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:Paragraph 23, Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:
- […]
- Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.
- […]
- Zum Widerruf des Arbeitslosengeldes: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 1), kein Unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (mit Ausnahme der hier nicht relevanten Zeiträume nach § 16 Abs. 1 lit k und lit l (Z 2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 3) (vgl. VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195; VwGH 02.05.2012, 2009/08/0155).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Ziffer eins,), kein Unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (mit Ausnahme der hier nicht relevanten Zeiträume nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und Litera l, (Ziffer 2,) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Ziffer 3,) vergleiche VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195; VwGH 02.05.2012, 2009/08/0155). Gegenständlich war der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.10.2021 bis 29.02.2024
§ 2Abs.
1 Z 1 GSVG u.a. in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Diese Pflichtversicherung besteht unabhängig vom Parteiwillen und unabhängig von der Höhe der Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit bei Vorliegen der formalen gesetzlichen Voraussetzungen. Diese Pflichtversicherung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Ein Ruhen der Gewerbeberechtigung wurde nicht behauptet. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer innerhalb seines Beschwerdeschriftsatzes vor, auf Anraten keine Gewerberuhendmeldung vorgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer wendet lediglich ein, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit seinem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten habe, da ihm aus einer Gesellschafterbeteiligung ein Verlust entstanden sei.Gegenständlich war der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.10.2021 bis 29.02.2024
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG u.a. in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Diese Pflichtversicherung besteht unabhängig vom Parteiwillen und unabhängig von der Höhe der Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit bei Vorliegen der formalen gesetzlichen Voraussetzungen. Diese Pflichtversicherung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Ein Ruhen der Gewerbeberechtigung wurde nicht behauptet. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer innerhalb seines Beschwerdeschriftsatzes vor, auf Anraten keine Gewerberuhendmeldung vorgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer wendet lediglich ein, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit seinem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten habe, da ihm aus einer Gesellschafterbeteiligung ein Verlust entstanden sei. Dem muss jedoch entgegengehalten werde, dass die in § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3 AlVG festgelegten Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen sind. Die Ausübung einer „geringfügigen Erwerbstätigkeit“ innerhalb der in § 12 Abs. 6 AlVG festgelegten Grenzen würde Arbeitslosigkeit daher nur dann nicht ausschließen, wenn auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gegeben wäre.Dem muss jedoch entgegengehalten werde, dass die in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AlVG festgelegten Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen sind. Die Ausübung einer „geringfügigen Erwerbstätigkeit“ innerhalb der in Paragraph 12, Absatz 6, AlVG festgelegten Grenzen würde Arbeitslosigkeit daher nur dann nicht ausschließen, wenn auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gegeben wäre. An der beim Beschwerdeführer bestandenen Pflichtversicherung vermag auch der Umstand nichts ändern, dass coronabedingt im Zeitraum von 01.01.2021 bis 29.05.2021 keine Veranstaltungen stattfinden haben können. Denn auch die mit dem BGBl I. 28/2020 coronabedingt eingeführte Begünstigung des § 12 Abs. 2a AlVG verlangte eine Einstellung der Erwerbstätigkeit. Wie ferner aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht, setzt § 12 Abs. 2a AlVG eine Beendigung/Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. eine Ruhendmeldung voraus (126 BlgNR
- GP). Eine solche Voraussetzung ist im vorliegenden Fall unstrittig nicht gegeben: Aus dem gesamten Akteninhalt geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Gewerbeberechtigung zurückgelegt hätte und wurde eine Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung zu keiner Zeit behauptet.An der beim Beschwerdeführer bestandenen Pflichtversicherung vermag auch der Umstand nichts ändern, dass coronabedingt im Zeitraum von 01.01.2021 bis 29.05.2021 keine Veranstaltungen stattfinden haben können. Denn auch die mit dem Bundesgesetzblatt römisch eins. 28 aus 2020, coronabedingt eingeführte Begünstigung des Paragraph 12, Absatz 2 a, AlVG verlangte eine Einstellung der Erwerbstätigkeit. Wie ferner aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht, setzt Paragraph 12, Absatz 2 a, AlVG eine Beendigung/Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. eine Ruhendmeldung voraus (126 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode Eine solche Voraussetzung ist im vorliegenden Fall unstrittig nicht gegeben: Aus dem gesamten Akteninhalt geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Gewerbeberechtigung zurückgelegt hätte und wurde eine Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung zu keiner Zeit behauptet. Ferner ergibt sich klar aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH und VfGH, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wenn eine aufrechte Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) Arbeitslosigkeit nach §12 Abs1 Z 2 AlVG jedenfalls ausschließt (VfGH 17.09.2024, E 1707/2024; VwGH 10.03.2025, Ra 2024/08/0129; VwGH 25.6.2013, 2013/08/0035, mwN u). So führt der VfGH hierzu explizit in der angegebenen Entscheidung aus: „Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verfügt der Gesetzgeber im Sozialversicherungsrecht über einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum bei der unterschiedlichen Behandlung von Selbständigen und Unselbständigen (s VFSlg 10.030/1984) bzw. von verschiedenen Berufs- und Beschäftigtengruppen (…). Vor diesem Hintergrund bestehen aus Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn eine aufrechte Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs1 Z2 AlVG jedenfalls ausschließt (…).“ Der VwGH hält diesbezüglich ebenso in seiner Entscheidung vom 10.03.2025 in Rz 34 ausdrücklich fest: „(…) folgt aus § 12 Abs. 1 AlVG daher unverändert, dass auch das Ausüben einer geringfügigen Erwerbstätigkeit in den Grenzen des § 12 Abs. 6 AlVG, wenn diese Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt, Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG ausschließt (…).“Ferner ergibt sich klar aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH und VfGH, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wenn eine aufrechte Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) Arbeitslosigkeit nach §12 Abs1 Ziffer 2, AlVG jedenfalls ausschließt (VfGH 17.09.2024, E 1707 aus 2024,; VwGH 10.03.2025, Ra 2024/08/0129; VwGH 25.6.2013, 2013/08/0035, mwN u). So führt der VfGH hierzu explizit in der angegebenen Entscheidung aus: „Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verfügt der Gesetzgeber im Sozialversicherungsrecht über einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum bei der unterschiedlichen Behandlung von Selbständigen und Unselbständigen (s VFSlg 10.030 aus 1984,) bzw. von verschiedenen Berufs- und Beschäftigtengruppen (…). Vor diesem Hintergrund bestehen aus Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn eine aufrechte Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Abs1 Z2 AlVG jedenfalls ausschließt (…).“ Der VwGH hält diesbezüglich ebenso in seiner Entscheidung vom 10.03.2025 in Rz 34 ausdrücklich fest: „(…) folgt aus Paragraph 12, Absatz eins, AlVG daher unverändert, dass auch das Ausüben einer geringfügigen Erwerbstätigkeit in den Grenzen des Paragraph 12, Absatz 6, AlVG, wenn diese Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt, Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ausschließt (…).“ Das Arbeitslosengeld war daher für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.01.2021 bis 29.05.2021) zu widerrufen.
- Zur Rückforderung des Arbeitslosengeldes:
§ 25Abs. 1 Al
VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Ein Verschulden der Arbeitslosen ist dabei nicht Voraussetzung (vgl. auch VwGH 25.06.2013, 2013/08/0067; 29.01.2014, 2013/08/0270).
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Ein Verschulden der Arbeitslosen ist dabei nicht Voraussetzung vergleiche auch VwGH 25.06.2013, 2013/08/0067; 29.01.2014, 2013/08/0270). Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG ermöglicht somit, bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, den Empfänger der un- oder übergebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden am unberechtigten Empfang trifft (vgl. Julcher in AlV-Komm § 25 AlVG Rz 27).Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG ermöglicht somit, bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, den Empfänger der un- oder übergebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden am unberechtigten Empfang trifft vergleiche Julcher in AlV-Komm Paragraph 25, AlVG Rz 27). Im gegenständlichen Fall stand im rechtlichen Sinn durch den Einkommensteuerbescheid 2021 und die damit in Zusammenhang stehende, Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung nach dem GSVG fest, dass Arbeitslosigkeit nicht vorlag. Insofern gelangt dieser Rückforderungstatbestand unzweifelhaft zur Anwendung, sodass die Rückforderung dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist. Zu beachten ist allerdings, dass in einem solchen Fall der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen darf. Auch dies wurde seitens des AMS gegenständlich berücksichtigt, da der rückgeforderte Betrag geringer als das laut Einkommensteuerbescheid erzielte Einkommen ist. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Zeitraum (01.01.2021 bis 29.05.2021) für insgesamt 149 Tage Arbeitslosengeld bezogen. Das AMS legte ihre Berechnung wie folgt dar: Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2021 in Höhe von € 11.052,79: 365 Tage = € 30,28. Da gegenständlich das täglich erzielte Einkommen in Höhe von € 30,28 niedriger ist als das ausbezahlte Arbeitslosengeld in der Höhe von € 43,46 bzw. € 44,43 ergibt sich ein Rückforderungsbetrag (nur) in der Höhe des erzielten Einkommens in Höhe von € 4.511,72 (€ 30,28 für 149 Bezugstage).Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2021 in Höhe von € 11.052,79: 365 Tage = € 30,28. Da gegenständlich das täglich erzielte Einkommen in Höhe von € 30,28 niedriger ist als das ausbezahlte Arbeitslosengeld in der Höhe von € 43,46 bzw. € 44,43 ergibt sich ein Rückforderungsbetrag (nur) in der Höhe des erzielten Einkommens in Höhe von € 4.511,72 , (€ 30,28 für 149 Bezugstage). Der Beschwerdeführer ist daher verpflichtet, die unberechtigt empfangene Leistung in der Höhe von € 4.511,72
§ 25Abs. 1 Al
VG zurückzuerstatten.Der Beschwerdeführer ist daher verpflichtet, die unberechtigt empfangene Leistung in der Höhe von € 4.511,72
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zurückzuerstatten.
- Zusammenfassung: Da die Voraussetzungen für den Widerruf des Arbeitslosengeldes und die Rückforderung des Übergenusses vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der Sachverhalt ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (insbesondere , noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (insbesondere , noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L523.2284754.1.00