RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2025 GeschäftszahlL523 2304286-1 Spruch, L523 2304286-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 03.06.2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
- Mit Bescheid vom 11.06.2024 sprach das AMS (belangte Behörde) aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld gem. § 16 Abs. 1 lit. l AlVG aufgrund eines Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum 03.06.2024 bis 16.09.2024 ruhe.
- Mit Bescheid vom 11.06.2024 sprach das AMS (belangte Behörde) aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG aufgrund eines Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum 03.06.2024 bis 16.09.2024 ruhe.
- Der Beschwerdeführer stellte am 14.10.2024 erneut einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
- Mit Eingabe vom 07.11.2024 erhob der Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.11.
- Mit Bescheid des AMS Wels vom 08.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld ab dem 14.10.2024 zuerkannt. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer im Bescheid vom 11.06.2024 darauf hingewiesen worden wäre, dass eine Weitergewährung des Arbeitslosengeldes nur möglich sei, wenn er nach Wegfall des Ruhenstatbestands neuerlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld stelle. Seine neue Antragstellung wäre erst mit 14.10.2024 erfolgt.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2024 wies die belangte Behörde die am 07.11.2024 erhobene Beschwerde ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Anspruch auf Arbeitslosengeld habe aufgrund des Erhalts einer Urlaubsersatzleistung von 03.06.2024 bis 24.09.2024 geruht. Nach dem 24.09.2024 wäre aufgrund der gesetzlich zwingenden Bestimmungen eine neuerliche Antragstellung erforderlich gewesen, weil der Ruhenszeitraum die Dauer von 62 Tagen überschritten habe. Der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes aber erst mit 14.10.2024 erfolgreich geltend gemacht.
- Mit Schreiben vom 05.12.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das erkennende Gericht.
- Am 13.12.2024 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 14.10.2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer erstattete am 07.11.2024 eine Eingabe über sein eAMS-Konto, in der er wie folgt ausführte: „Betreff: Arbeitslosengeld ab24.09.24 bis 14.10.24 Berufung Sehr geehrte Damen und Herren, heute habe ich mit AMS-LINZ/AMS-WELS über die Angelegenheit (Arbeitslosengeld ab24.09.24 bis 14.10.24 Berufung) Telefonisch beraten. Laut AMS-WELS wird heute 07.11.2024 eine schriftliche Beschwerde an die Beschwerde Abteilung übermittelt. es wurde mir gesagt das ich per Post einen offiziellen Brief erhalten werde. Mit freundlichen GrüßenXXXX “Mit freundlichen Grüßen, römisch 40 “ Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer den schriftlichen Bescheid über die „Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 14.10.2024“ am 08.11.2024 über sein eAMS-Konto übermittelt. Der Beschwerdeführer hat den Bescheid am 09.11.2024 gelesen. Die belangte Behörde hat sich nach Zustellung des Bescheides nicht mehr beim Beschwerdeführer erkundigt, ob die Beschwerde vom 07.11.2024 aufrechterhalten wird. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch auf Arbeitslosengeld habe aufgrund des Erhalts einer Urlaubsersatzleistung von 03.06.2024 bis 24.09.2024 geruht. Nach dem 24.09.2024 wäre aufgrund der gesetzlich zwingenden Bestimmungen eine neuerliche Antragstellung erforderlich gewesen, weil der Ruhenszeitraum die Dauer von 62 Tagen überschritten habe. Der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes aber erst mit 14.10.2024 erfolgreich geltend gemacht.
- Beweiswürdigung: Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Sämtliche Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt und sind unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. Zu A) Die im gegenständlichen Fall maßgebendene Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, lautet auszugsweise:Die im gegenständlichen Fall maßgebendene Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, lautet auszugsweise: Beschwerderecht und Beschwerdefrist § 7.Paragraph 7,
(1)Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2)Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3)Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. […] § 7 Abs. 3 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine Beschwerdeberechtigung erst ab dem Zeitpunkt in Betracht kommt, in dem ein Bescheid in rechtliche Existenz getreten ist, was mit dessen Erlassung (Verkündung bzw. Zustellung) an eine Partei (bzw. deren [Zustell-]bevollmächtigten) erfolgt; vor diesem Zeitpunkt erhobene Beschwerden sind mangels tauglichem Anfechtungsgegenstand jedenfalls zurückzuweisen (Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg.), VwGVG Kommentar
(2020)§ 7 VwGVG Rz 20).Paragraph 7, Absatz 3, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine Beschwerdeberechtigung erst ab dem Zeitpunkt in Betracht kommt, in dem ein Bescheid in rechtliche Existenz getreten ist, was mit dessen Erlassung (Verkündung bzw. Zustellung) an eine Partei (bzw. deren [Zustell-]bevollmächtigten) erfolgt; vor diesem Zeitpunkt erhobene Beschwerden sind mangels tauglichem Anfechtungsgegenstand jedenfalls zurückzuweisen (Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg.), VwGVG Kommentar
(2020)Paragraph 7, VwGVG Rz 20). Ist der als angefochten bezeichnete Bescheid zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht erlassen, so ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Durch die spätere Erlassung (Zustellung) des Bescheides wird die Unzulässigkeit dieser Beschwerde nicht beseitigt (VwSlg 14.652 A/1997). Als Norm rechtlich existent wird ein intendierter Bescheid nur und erst dann, wenn das Erzeugungsverfahren abgeschlossen, das heißt, wenn das zeitlich letzte Erzeugungstatbestandsmerkmal – das ist in der Regel die Mitteilung des behördlichen Willensaktes nach außen – verwirklicht worden ist. Ein (schriftlicher) Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw. Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 18.02.1988, 88/09/0002, und 20.03.2001, 2000/11/0336). Eine Berufung, die sich in Wahrheit nicht gegen den erstinstanzlichen Bescheid, sondern gegen eine allfällige künftige Entscheidung der Berufungsbehörde richtet, findet im Gesetz keine Deckung, weil die Erhebung einer Berufung immer die bereits erfolgte Erlassung der mit der Berufung (in Wahrheit) bekämpften behördlichen Entscheidung voraussetzt (VwGH 23.06.1992, 92/07/0100). Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Bescheid erst am 08.11.2024 erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde bereits am 07.11.2024 – also einen Tag vor Erlassung des Bescheides – bei der belangten Behörde eingebracht. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die belangte Behörde nach Erlassung des Bescheides am 08.11.2024 zumindest noch einmal beim Beschwerdeführer nachgefragt hätte, ob die Beschwerde aufrechterhalten wird. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 07.11.2024 ab. Ein Bescheid wird erst mit dessen Erlassung rechtlich existent. Am 07.11.2024 war der Bescheid demnach noch nicht rechtlich existent und lag folglich auch kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vor. Im Lichte der oben zitierten Judikatur wäre die Beschwerde vom 07.11.2024 von der belangten Behörde daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Da der Beschwerdeführer somit durch seine Eingabe am 07.11.2024 überhaupt keine rechtlich wirksame Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.11.2024 erhoben hat, hätte die belangte Behörde auch keine Beschwerdevorentscheidung erlassen dürfen. Die Beschwerdevorentscheidung ist demzufolge rechtswidrig ergangen, weswegen sie ersatzlos zu beheben war. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gegenständlich war der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt anzusehen und stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben ist, weshalb eine mündliche Verhandlung entfallen konnte. Im Übrigen wurde die Durchführung einer Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und mitunter in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und mitunter in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L523.2304286.1.00