4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
G bis zum 21.06.2016 erteilt. 4. Mit Bescheid des BFA vom 22.06.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 21.06.2016 erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge mehrmals verlängert. 5. Mit Bescheid des BFA vom 12.10.2018 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G von Amts wegen aberkannt und der Antrag vom 24.04.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
G abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei.
1 bis 3 FPG wurden als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.5. Mit Bescheid des BFA vom 12.10.2018 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt und der Antrag vom 24.04.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurden als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 6. Der dagegen erhobenen Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.07.2020, W123 2209765-1/12E, stattgegeben und die Spruchpunkte I., III., IV., V., und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 24.04.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
G stattgegeben und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für weitere zwei Jahre erteilt wurde. 6. Der dagegen erhobenen Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.07.2020, W123 2209765-1/12E, stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch vier., römisch fünf., und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 24.04.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG stattgegeben und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für weitere zwei Jahre erteilt wurde. I.
1 fünfter Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 14 Monate bedingt unter gleichzeitiger Festlegung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.1. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels
Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 14 Monate bedingt unter gleichzeitiger Festlegung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihm mit Erkenntnis des BVwG vom 29.07.2020 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde
G iVm 52 Abs. 9 FPG als unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf ein Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.01.2022 wurde dem BF der ihm mit Bescheid des BFA vom 22.06.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die ihm mit Erkenntnis des BVwG vom 29.07.2020 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit 52 Absatz 9, FPG als unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf ein Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte das BFA im angefochtenen Bescheid zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus, dass der BF aufgrund seiner Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB verurteilt worden sei, wodurch der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfüllt sei. Begründend führte das BFA im angefochtenen Bescheid zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus, dass der BF aufgrund seiner Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB verurteilt worden sei, wodurch der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfüllt sei.
G wendet, zurückgewiesen. Soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, eines Einreiseverbotes und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise wendet, wurde ihr Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.9. Mit Erkenntnis des VwGH vom 20.01.2025, Ra 2022/20/0199-16, wurde die Revision, soweit sie sich gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Nichtgewährung des Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG wendet, zurückgewiesen. Soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, eines Einreiseverbotes und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise wendet, wurde ihr Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der VwGH – soweit für die gegenständliche Entscheidung relevant – aus, die Revision verweise auf das zum Zeitpunkt ihrer Einbringung noch nicht entschiedene, vom VwGH zu Ra 2021/20/0246 beim Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) eingereichte Ersuchen um Vorabentscheidung. Der EuGH habe mittlerweile das Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, erlassen, und habe sich der VwGH in der Folge im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, mit den daraus abzuleitenden Rechtsfolgen für die nationale Rechtslage befasst. Daraus folge, dass in Anbetracht des dem Unionsrecht – in Bezug auf in der Rückführungsrichtlinie enthaltene Vorgaben – zukommenden Vorrangs die in § 8 Abs. 3a AsylG vorgesehene Erlassung einer Rückkehrentscheidung – ebenso die damit in Zusammenhang stehende Erlassung eines Einreiseverbots und die Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise – im Fall einer gleichzeitig mit verbindlichem Ausspruch getroffenen Feststellung, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat wegen der in dieser Norm angeführten Gefahren unzulässig sei, zu unterbleiben habe.Begründend führte der VwGH – soweit für die gegenständliche Entscheidung relevant – aus, die Revision verweise auf das zum Zeitpunkt ihrer Einbringung noch nicht entschiedene, vom VwGH zu Ra 2021/20/0246 beim Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) eingereichte Ersuchen um Vorabentscheidung. Der EuGH habe mittlerweile das Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, erlassen, und habe sich der VwGH in der Folge im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, mit den daraus abzuleitenden Rechtsfolgen für die nationale Rechtslage befasst. Daraus folge, dass in Anbetracht des dem Unionsrecht – in Bezug auf in der Rückführungsrichtlinie enthaltene Vorgaben – zukommenden Vorrangs die in Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG vorgesehene Erlassung einer Rückkehrentscheidung – ebenso die damit in Zusammenhang stehende Erlassung eines Einreiseverbots und die Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise – im Fall einer gleichzeitig mit verbindlichem Ausspruch getroffenen Feststellung, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat wegen der in dieser Norm angeführten Gefahren unzulässig sei, zu unterbleiben habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. 1.2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 17.01.2022 wurde dem BF der ihm mit Bescheid des BFA vom 22.06.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihm mit Erkenntnis des BVwG vom 29.07.2020 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde
G iVm 52 Abs. 9 FPG als unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf ein Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).1.2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 17.01.2022 wurde dem BF der ihm mit Bescheid des BFA vom 22.06.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die ihm mit Erkenntnis des BVwG vom 29.07.2020 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit 52 Absatz 9, FPG als unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf ein Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.05.2022, W105 2209765-2/10E als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der BF eine außerordentliche Revision, die mit Erkenntnis des VwGH vom 20.01.2025, Ra 2022/20/0199-16, soweit sie sich gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Nichtgewährung des Aufenthaltstitels
G wendet, zurückgewiesen wurde.Gegen diese Entscheidung erhob der BF eine außerordentliche Revision, die mit Erkenntnis des VwGH vom 20.01.2025, Ra 2022/20/0199-16, soweit sie sich gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Nichtgewährung des Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG wendet, zurückgewiesen wurde. Soweit sich die außerordentliche Revision gegen die Abweisung der Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, eines Einreiseverbotes und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise wendet, wurde ihr Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. VI. und VII. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
G hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn dieser nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, auch dann zu erfolgen, wenn 3.1.
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn dieser nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen ist, auch dann zu erfolgen, wenn
G ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Entsprechend § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG hat das BFA in Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan
G iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei.Entsprechend Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG hat das BFA in Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei. 3.2.
Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) halten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein.3.2.
Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) halten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein.
1 Rückführungsrichtlinie erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.
, Absatz eins, Rückführungsrichtlinie erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung. Mit Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, hat der EuGH ausgesprochen, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie dem entgegensteht, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung ergeht, wenn in dieser Entscheidung als Zielland ein Land angegeben wird, bei dem es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige im Falle der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (Rn 50). Art. 5 Rückführungsrichtlinie sei dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Rn 52).Mit Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, hat der EuGH ausgesprochen, dass Artikel 5, Rückführungsrichtlinie dem entgegensteht, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung ergeht, wenn in dieser Entscheidung als Zielland ein Land angegeben wird, bei dem es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige im Falle der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Artikel 18, oder Artikel 19, Absatz 2, Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (Rn 50). Artikel 5, Rückführungsrichtlinie sei dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Rn 52). Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, mit den aus dem Urteil des EuGH vom 06.07.2023, C-663/21, abzuleitenden Rechtsfolgen für die nationale Rechtslage befasst. In dieser Entscheidung führt der VwGH aus, dass der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt.Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, mit den aus dem Urteil des EuGH vom 06.07.2023, C-663/21, abzuleitenden Rechtsfolgen für die nationale Rechtslage befasst. In dieser Entscheidung führt der VwGH aus, dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt. Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen. Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die
diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die
diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W105.2209765.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.