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{'item': 'W161 2311836-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2025 GeschäftszahlW161 2311836-1 Spruch, W161 2311829-1/4EW161 2311836-1/5EW161 2311832-1/4EIM NAMEN DER REPUBLIK!W161 2311829-1/4E, W161 2311836-1/5E, W161 2311832-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden 1.) des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2025, Zl. XXXX ;1.) des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2025, Zl. römisch 40 ; 2.) der XXXX alias XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2025, Zl. XXXX ;2.) der römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2025, Zl. römisch 40 ; 3.) des mj. XXXX alsias XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2025, Zl. XXXX ;3.) des mj. römisch 40 alsias römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 alias römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2025, Zl. römisch 40 ; alle StA. Syrien, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z. 1, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und§ 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und, Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer (in Folge: BF), eine Mutter und ihre beiden Söhne, alle syrische Staatsangehörige, stellten am 22.12.2024 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. EURODAC-Abfragen ergaben für die BF jeweils einen Treffer der Kategorie 1 vom 27.08.2024 und einen Treffer der Kategorie 2 vom 26.08.2024 mit Griechenland. 2.
  2. Der Erstbeschwerdeführer (in Folge: BF1) gab in seiner Erstbefragung vom 22.12.2024 an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er habe seine Heimat vor 4 Monaten verlassen. Nach zwei Monaten in der Türkei habe er zwei Monate in Griechenland verbracht und sei dann über unbekannte Länder am 20.12.2024 nach Österreich gelangt. In Griechenland sei er von der Hafenpolizei angehalten worden, ihnen seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe in Griechenland um Asyl angesucht, habe die Entscheidung jedoch nicht abgewartet. Er möchte nicht nach Griechenland zurück. Als Fluchtgrund gab der BF1 an, er sei von Männern der „Al Nusra“ - Partei eingesperrt und gefoltert worden, habe Angst um sein Leben und sei deshalb geflohen. Er sei gemeinsam mit seiner Mutter und seinem minderjährigen Bruder gereist. In Österreich befände sich ein weiterer namentlich genannter Bruder. 2.
  3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, XXXX am 28.03.2025 gab der BF1 an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Gesundheitlich gehe es ihm gut und sei er nicht in medizinischer Behandlung. Sein Bruder XXXX befände sich seit sieben oder acht Monaten in Österreich und wohne ebenfalls in XXXX in einer staatlichen WG. Er sei Asylwerber. Sonst befänden sich noch seine mit ihm eingereiste Mutter sowie sein mit ihm eingereister minderjähriger Bruder XXXX in Österreich, sie seien alle drei Asylwerber. Zu seinem Bruder XXXX habe er ein gutes Verhältnis, es bestehe zu diesem jedoch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis, sie würden aber einander gegenseitig helfen. Befragt, warum er nicht schon im August 2024 gemeinsam mit seinem XXXX nach Österreich gekommen wäre, gab der BF1 an, er habe seinen Bruder weitergeschickt, sie hätten nicht genug Geld für alle gehabt. Er sei bei seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder geblieben und seien sie dann später gemeinsam ausgereist. Sein Bruder XXXX sei vor ca. acht Monaten aus der Türkei ausgereist. Sie hätten in der Türkei gemeinsam gewohnt und gemeinsam gearbeitet. Im Mai 2024 habe die türkische Polizei sie nach Syrien abgeschoben, sie wären dort zwei Tage gewesen und wären dann wieder zurück in die Türkei gereist. Sein Bruder sei dann weiter nach Österreich gereist und er sei dortgeblieben. Sein Bruder sei eigentlich krank und nach seiner Ankunft in Österreich behandelt worden, er sei immer noch in Behandlung. Deshalb hätten sie immer Kontakt miteinander gehabt. Er lebe nur mit seiner Mutter und seinem Bruder XXXX gemeinsam. Sein Bruder XXXX befände sich mit seiner Frau in Österreich und möchte der BF1 mit ihm zusammenbleiben. Über Vorhalt, dass der BF1 in Griechenland anerkannter Flüchtling sei, gab dieser an, er sei in Griechenland durch XXXX . Er sei auch nicht gleich behandelt worden. Sie hätten auf eigene Kosten ein Taxi nehmen müssen, um ins Krankenhaus zu kommen. Er sei in Griechenland nur durchgereist und gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben und einen Asylantrag zu stellen, sein Zielland sei jedoch Österreich gewesen. Sein Traum sei es, gemeinsam mit seiner Familie hier bleiben zu dürfen. Befragt was einer Ausweisung seiner Person nach Griechenland konkret entgegenstünde, gab der BF1 an, die Leute dort seien Rassisten und die Ärzte und Krankenhäuser seien verantwortungslos. Er sei 2,5 Monate in Griechenland aufhältig gewesen. Befragt wo und wie er in Griechenland untergebracht und versorgt worden wäre, gab der BF1 an, sie wären XXXX gewesen. Am Anfang wäre es ein geschlossenes Camp gewesen, dann hätten sie einen Ausweis bekommen. Sie seien dann in anderes Camp verlegt worden, sie hätten kein Geld und keine sonstige Unterstützung bekommen, nur Essen und Trinken, keine medizinische Versorgung. Das zweite Camp habe sich ebenfalls XXXX befunden. Sie hätten dann einen Schlepper gefunden, seien selbstständig nach XXXX gefahren und von dort schlepperunterstützt ausgereist. Er habe nicht versucht, in Griechenland Arbeit zu finden, sein Zielland sei Österreich gewesen. Er möchte die Sprache lernen und beruflich sei er XXXX . Er habe sich in Griechenland nicht an NGOs oder sonstige Hilfsorganisationen gewandt. Er habe dort auch keinen Sprachkurs besucht, sein Ziel wäre es gewesen, Deutsch zu lernen. Befragt nach ihn konkret betreffenden Vorfällen in Griechenland gab der BF1 an, XXXX , danach sei er zwei Wochen wirklich krank gewesen. Wann genau das gewesen wäre, wisse er nicht mehr. Wenn er gefragt werde, ob er bei der Campverwaltung nachgefragt hätte, wohin er sich wenden könne bzw. ob er selbst eine Hilfsorganisation aufgesucht habe, gebe er an, im Camp habe es einen Arzt gegeben, er wäre am nächsten Tag bei ihm gewesen. Der BF1 habe ihm gesagt, XXXX , der Arzt habe jedoch gemeint, er brauche das nicht. XXXX Er sei dann im Krankenhaus gewesen, habe aber selbst mit dem Taxi auf eigene Kosten hinfahren müssen. Im Krankenhaus sei XXXX und er wieder ins Camp zurückgeschickt worden. Befragt nach einer Hilfsorganisation gebe er an, dass es im Camp ein deutsches Ärztezentrum gegeben habe. Er sei auch dort gewesen und sei XXXX , er habe aber keine Medikamente bekommen. Die Länderinformationen zu Griechenland interessieren ihn nicht, Griechenland sei für ihn nur ein Durchreiseland gewesen. Befragt nach einer Stellungnahme zur Lage in Griechenland gebe er an, dass Essen sei nicht gut gewesen, das Zimmer unter Wasser. Bei einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme wäre sein Leben zerstört, sein Zielland wäre Österreich gewesen und möchte er hierbleiben. Die Griechen seien Rassisten und möchte er dort nicht leben. Er sei XXXX Jahre alt und nicht verheiratet. Er unterstütze seine Mutter und seinen jüngeren Bruder, weil sein Vater gestorben sei. Er wolle Deutsch lernen und hier arbeiten. 2.
  4. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, römisch 40 am 28.03.2025 gab der BF1 an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Gesundheitlich gehe es ihm gut und sei er nicht in medizinischer Behandlung. Sein Bruder römisch 40 befände sich seit sieben oder acht Monaten in Österreich und wohne ebenfalls in römisch 40 in einer staatlichen WG. Er sei Asylwerber. Sonst befänden sich noch seine mit ihm eingereiste Mutter sowie sein mit ihm eingereister minderjähriger Bruder römisch 40 in Österreich, sie seien alle drei Asylwerber. Zu seinem Bruder römisch 40 habe er ein gutes Verhältnis, es bestehe zu diesem jedoch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis, sie würden aber einander gegenseitig helfen. Befragt, warum er nicht schon im August 2024 gemeinsam mit seinem römisch 40 nach Österreich gekommen wäre, gab der BF1 an, er habe seinen Bruder weitergeschickt, sie hätten nicht genug Geld für alle gehabt. Er sei bei seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder geblieben und seien sie dann später gemeinsam ausgereist. Sein Bruder römisch 40 sei vor ca. acht Monaten aus der Türkei ausgereist. Sie hätten in der Türkei gemeinsam gewohnt und gemeinsam gearbeitet. Im Mai 2024 habe die türkische Polizei sie nach Syrien abgeschoben, sie wären dort zwei Tage gewesen und wären dann wieder zurück in die Türkei gereist. Sein Bruder sei dann weiter nach Österreich gereist und er sei dortgeblieben. Sein Bruder sei eigentlich krank und nach seiner Ankunft in Österreich behandelt worden, er sei immer noch in Behandlung. Deshalb hätten sie immer Kontakt miteinander gehabt. Er lebe nur mit seiner Mutter und seinem Bruder römisch 40 gemeinsam. Sein Bruder römisch 40 befände sich mit seiner Frau in Österreich und möchte der BF1 mit ihm zusammenbleiben. Über Vorhalt, dass der BF1 in Griechenland anerkannter Flüchtling sei, gab dieser an, er sei in Griechenland durch römisch 40 . Er sei auch nicht gleich behandelt worden. Sie hätten auf eigene Kosten ein Taxi nehmen müssen, um ins Krankenhaus zu kommen. Er sei in Griechenland nur durchgereist und gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben und einen Asylantrag zu stellen, sein Zielland sei jedoch Österreich gewesen. Sein Traum sei es, gemeinsam mit seiner Familie hier bleiben zu dürfen. Befragt was einer Ausweisung seiner Person nach Griechenland konkret entgegenstünde, gab der BF1 an, die Leute dort seien Rassisten und die Ärzte und Krankenhäuser seien verantwortungslos. Er sei 2,5 Monate in Griechenland aufhältig gewesen. Befragt wo und wie er in Griechenland untergebracht und versorgt worden wäre, gab der BF1 an, sie wären römisch 40 gewesen. Am Anfang wäre es ein geschlossenes Camp gewesen, dann hätten sie einen Ausweis bekommen. Sie seien dann in anderes Camp verlegt worden, sie hätten kein Geld und keine sonstige Unterstützung bekommen, nur Essen und Trinken, keine medizinische Versorgung. Das zweite Camp habe sich ebenfalls römisch 40 befunden. Sie hätten dann einen Schlepper gefunden, seien selbstständig nach römisch 40 gefahren und von dort schlepperunterstützt ausgereist. Er habe nicht versucht, in Griechenland Arbeit zu finden, sein Zielland sei Österreich gewesen. Er möchte die Sprache lernen und beruflich sei er römisch 40 . Er habe sich in Griechenland nicht an NGOs oder sonstige Hilfsorganisationen gewandt. Er habe dort auch keinen Sprachkurs besucht, sein Ziel wäre es gewesen, Deutsch zu lernen. Befragt nach ihn konkret betreffenden Vorfällen in Griechenland gab der BF1 an, römisch 40 , danach sei er zwei Wochen wirklich krank gewesen. Wann genau das gewesen wäre, wisse er nicht mehr. Wenn er gefragt werde, ob er bei der Campverwaltung nachgefragt hätte, wohin er sich wenden könne bzw. ob er selbst eine Hilfsorganisation aufgesucht habe, gebe er an, im Camp habe es einen Arzt gegeben, er wäre am nächsten Tag bei ihm gewesen. Der BF1 habe ihm gesagt, römisch 40 , der Arzt habe jedoch gemeint, er brauche das nicht. römisch 40 Er sei dann im Krankenhaus gewesen, habe aber selbst mit dem Taxi auf eigene Kosten hinfahren müssen. Im Krankenhaus sei römisch 40 und er wieder ins Camp zurückgeschickt worden. Befragt nach einer Hilfsorganisation gebe er an, dass es im Camp ein deutsches Ärztezentrum gegeben habe. Er sei auch dort gewesen und sei römisch 40 , er habe aber keine Medikamente bekommen. Die Länderinformationen zu Griechenland interessieren ihn nicht, Griechenland sei für ihn nur ein Durchreiseland gewesen. Befragt nach einer Stellungnahme zur Lage in Griechenland gebe er an, dass Essen sei nicht gut gewesen, das Zimmer unter Wasser. Bei einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme wäre sein Leben zerstört, sein Zielland wäre Österreich gewesen und möchte er hierbleiben. Die Griechen seien Rassisten und möchte er dort nicht leben. Er sei römisch 40 Jahre alt und nicht verheiratet. Er unterstütze seine Mutter und seinen jüngeren Bruder, weil sein Vater gestorben sei. Er wolle Deutsch lernen und hier arbeiten. 3.
  5. Die Zweitbeschwerdeführerin (in Folge: BF2) tätigte am 22.12.2024 bei ihrer Erstbefragung zu ihrer Reiseroute gleiche Angaben wie der BF
  6. Sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen und sei nicht schwanger. In Griechenland seien sie von der Behörde angehalten worden und hätten um Asyl angesucht, um entlassen zu werden. Sie habe die Entscheidung nicht abgewartet. Als Fluchtgrund gab die BF2 an, sie habe Syrien verlassen, da sie von Soldaten der syrischen Armee für eine Stunde mitgenommen und erst gegen Bezahlung wieder entlassen worden wäre. Sie sei auch von der freien Armee entführt worden und habe ihr Schwiegersohn sie retten können. Das seien alle ihre Fluchtgründe. In Österreich befänden sich die mitgereisten Söhne XXXX und XXXX . Ihr Sohn XXXX lebe in Österreich. 3.
  7. Die Zweitbeschwerdeführerin (in Folge: BF2) tätigte am 22.12.2024 bei ihrer Erstbefragung zu ihrer Reiseroute gleiche Angaben wie der BF
  8. Sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen und sei nicht schwanger. In Griechenland seien sie von der Behörde angehalten worden und hätten um Asyl angesucht, um entlassen zu werden. Sie habe die Entscheidung nicht abgewartet. Als Fluchtgrund gab die BF2 an, sie habe Syrien verlassen, da sie von Soldaten der syrischen Armee für eine Stunde mitgenommen und erst gegen Bezahlung wieder entlassen worden wäre. Sie sei auch von der freien Armee entführt worden und habe ihr Schwiegersohn sie retten können. Das seien alle ihre Fluchtgründe. In Österreich befänden sich die mitgereisten Söhne römisch 40 und römisch 40 . Ihr Sohn römisch 40 lebe in Österreich. 3.
  9. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, XXXX am 28.03.2025 gab die BF2 an, sie fühle sich geistig und körperlich in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Befragt wie es ihr gesundheitlich gehe, gab die BF2 an, sie habe XXXX . Außerdem habe XXXX , das habe ihr der Arzt in Syrien bereits gesagt. Sie habe auch XXXX und XXXX . Zur XXXX gebe sie an, dass XXXX . Befragt nach einer Diagnose gebe sie an, dass die Ärzte in Syrien ihr Medikamente verschrieben hätten. Sie habe dieses Problem mit XXXX und nehme diesbezüglich aktuell keine Medikamente ein, weil sie faste und da keine Medikamente nehmen könne. Sie sei in Österreich nicht bei einem Arzt gewesen, weil sie Ramadan gehalten habe. Nach den Feiertagen gehe sie vielleicht zum Arzt, wisse es aber noch nicht. Sie habe in Syrien Schmerzmittel bekommen, z.B. XXXX , diese nehme sie aber nicht regelmäßig. Sie könne keine Befunde vorlegen. Befragt nach Verwandten in Österreich oder sonst in Europa gebe sie an, ihr Sohn XXXX befände sich zwei Monate länger als sie in Österreich und wohne ebenfalls in XXXX . Er sei Asylwerber und habe eine Frau und eine Familie. Sonst befänden sich noch ihre beiden mit ihr gemeinsam eingereisten Söhne XXXX und XXXX in Österreich. Sie seien alle drei Asylwerber. Sie habe zwei Onkel mit Familie in Deutschland, einen Onkel mit Familie in Schweden sowie Cousins in Holland. Zu ihrem Sohn XXXX habe sie ein gutes Verhältnis. Es bestehe zu diesen aber kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Befragt, warum sie nicht gemeinsam mit ihrem Sohn XXXX schon im August 2024 nach Österreich gekommen wäre, gebe sie an, sie habe XXXX vorausgeschickt, damit er sehe, wie der Reiseweg sei. Sie hätten außerdem das Geld nicht gehabt. Sie habe schon länger nicht mehr mit ihren Kindern zusammengelebt. Sie wäre in XXXX gewesen und die Kinder in der Türkei. XXXX wäre XXXX oder XXXX Jahre alt gewesen, als sie das letzte Mal zusammengelebt hätten. Sie habe mit XXXX auch von Syrien bzw. der Türkei und Griechenland über WhatsApp fast täglich Kontakt gehabt. Ihr Sohn XXXX sei als Asylwerber ebenfalls in der Grundversorgung. Sie lebe nur gemeinsam mit den Söhnen XXXX und XXXX . Befragt nach anderen Bindungen zu Österreich gebe sie an, ihr Sohn XXXX befände sich mit seiner Familie in Österreich und möchte sie mit ihm zusammenbleiben. Über Vorhalt, dass sie in Griechenland anerkannter Flüchtling sei, gebe sie an, sie sei über das Meer nach Griechenland genommen, festgenommen und gezwungen worden ihre Fingerabdrücke abzugeben, ihr Zielland wäre aber nicht Griechenland gewesen. Sie möchte nicht in Griechenland bleiben, sie möchte bei ihrem Sohn bleiben, weil er krank sei und sie möchte, dass sie alle gemeinsam hierbleiben. Ihr Sohn XXXX wäre gleich nach seiner Einreise XXXX Er habe XXXX . Befragt was einer Ausweisung ihrer Person nach Griechenland konkret entgegenstünde, gebe sie an, sie habe in Griechenland keinen Asylantrag stellen wollen, sie sei dazu gezwungen worden. Die Griechen seien Rassisten, das Essen sei nicht gut und sei es sehr schmutzig dort. Es habe zum Waschen nur kaltes Wasser gegeben. Sie möchte hier bei ihrem Sohn XXXX bleiben. Dieser sei verheiratet mit einer Frau in Österreich und sehe sie immer wieder, er wohne im Camp. Sie sei zwei bis drei Monate in Griechenland aufhältig gewesen. Sie sei in einem Camp XXXX für zwei Wochen gewesen. Sie hätten zu Essen und Trinken bekommen. Dann wären sie in einem anderen Camp gewesen, dort wäre es aber sehr schmutzig gewesen und sei das Wasser im Zimmer gestanden. Dort seien sogar Fische geschwommen. Sie hätten auch kein sauberes Wasser bekommen. Sie hätten dann einen Ausweis bekommen, sie habe einen Schlepper kontaktiert und seien sie mit dessen Hilfe mit einem Boot ausgereist und nach Österreich gekommen. Sie habe nicht versucht, in Griechenland Arbeit zu finden. Sie habe noch nie in ihrem Leben gearbeitet, sie sei Hausfrau gewesen und sei Analphabetin. Sie habe sich in Griechenland nicht an Hilfsorganisationen gewandt. Sie habe auch keine Sprachkurse besucht. Die Frage nach konkret sie betreffenden Vorfällen in Griechenland wurde von der BF2 verneint. Sie gab an, ihr Sohn wäre XXXX . Er wäre zwar beim Arzt gewesen, aber der hätte gesagt, er wäre zu spät gekommen, er hätte gleich kommen müssen. Später hätten sie dann gesagt, er müsste ins Spital gehen und seien sie dann mit dem Taxi ins Spital gefahren, doch hätten sie das Taxi selbst bezahlen müssen. Im Spital XXXX . Sie sei durch Griechenland einfach nur durchgereist und interessiere dieses Land sie nicht. Das erste Kleid, dass sie mit drei Jahren angezogen habe, wäre aus Österreich gewesen und deshalb wäre Österreich immer ihr Traumland gewesen. Ihr Onkel hätte damals in Österreich gelebt. Sie möchte hierbleiben, weil hier alles so sauber sei und die Leute freundlich seien. Ihr Ziel sei es, ihre Kinder studieren zu schicken und auf sie aufzupassen. Einen anderen Wunsch habe sie nicht, sie möchte nur in Frieden leben. In Griechenland könne sie nicht leben. Wenn man Kinder habe, möchte man sich nicht von ihnen trennen, sie möchte mit ihren Kindern zusammenleben. 3.
  10. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, römisch 40 am 28.03.2025 gab die BF2 an, sie fühle sich geistig und körperlich in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Befragt wie es ihr gesundheitlich gehe, gab die BF2 an, sie habe römisch 40 . Außerdem habe römisch 40 , das habe ihr der Arzt in Syrien bereits gesagt. Sie habe auch römisch 40 und römisch 40 . Zur römisch 40 gebe sie an, dass römisch 40 . Befragt nach einer Diagnose gebe sie an, dass die Ärzte in Syrien ihr Medikamente verschrieben hätten. Sie habe dieses Problem mit römisch 40 und nehme diesbezüglich aktuell keine Medikamente ein, weil sie faste und da keine Medikamente nehmen könne. Sie sei in Österreich nicht bei einem Arzt gewesen, weil sie Ramadan gehalten habe. Nach den Feiertagen gehe sie vielleicht zum Arzt, wisse es aber noch nicht. Sie habe in Syrien Schmerzmittel bekommen, z.B. römisch 40 , diese nehme sie aber nicht regelmäßig. Sie könne keine Befunde vorlegen. Befragt nach Verwandten in Österreich oder sonst in Europa gebe sie an, ihr Sohn römisch 40 befände sich zwei Monate länger als sie in Österreich und wohne ebenfalls in römisch 40 . Er sei Asylwerber und habe eine Frau und eine Familie. Sonst befänden sich noch ihre beiden mit ihr gemeinsam eingereisten Söhne römisch 40 und römisch 40 in Österreich. Sie seien alle drei Asylwerber. Sie habe zwei Onkel mit Familie in Deutschland, einen Onkel mit Familie in Schweden sowie Cousins in Holland. Zu ihrem Sohn römisch 40 habe sie ein gutes Verhältnis. Es bestehe zu diesen aber kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Befragt, warum sie nicht gemeinsam mit ihrem Sohn römisch 40 schon im August 2024 nach Österreich gekommen wäre, gebe sie an, sie habe römisch 40 vorausgeschickt, damit er sehe, wie der Reiseweg sei. Sie hätten außerdem das Geld nicht gehabt. Sie habe schon länger nicht mehr mit ihren Kindern zusammengelebt. Sie wäre in römisch 40 gewesen und die Kinder in der Türkei. römisch 40 wäre römisch 40 oder römisch 40 Jahre alt gewesen, als sie das letzte Mal zusammengelebt hätten. Sie habe mit römisch 40 auch von Syrien bzw. der Türkei und Griechenland über WhatsApp fast täglich Kontakt gehabt. Ihr Sohn römisch 40 sei als Asylwerber ebenfalls in der Grundversorgung. Sie lebe nur gemeinsam mit den Söhnen römisch 40 und römisch 40 . Befragt nach anderen Bindungen zu Österreich gebe sie an, ihr Sohn römisch 40 befände sich mit seiner Familie in Österreich und möchte sie mit ihm zusammenbleiben. Über Vorhalt, dass sie in Griechenland anerkannter Flüchtling sei, gebe sie an, sie sei über das Meer nach Griechenland genommen, festgenommen und gezwungen worden ihre Fingerabdrücke abzugeben, ihr Zielland wäre aber nicht Griechenland gewesen. Sie möchte nicht in Griechenland bleiben, sie möchte bei ihrem Sohn bleiben, weil er krank sei und sie möchte, dass sie alle gemeinsam hierbleiben. Ihr Sohn römisch 40 wäre gleich nach seiner Einreise römisch 40 Er habe römisch 40 . Befragt was einer Ausweisung ihrer Person nach Griechenland konkret entgegenstünde, gebe sie an, sie habe in Griechenland keinen Asylantrag stellen wollen, sie sei dazu gezwungen worden. Die Griechen seien Rassisten, das Essen sei nicht gut und sei es sehr schmutzig dort. Es habe zum Waschen nur kaltes Wasser gegeben. Sie möchte hier bei ihrem Sohn römisch 40 bleiben. Dieser sei verheiratet mit einer Frau in Österreich und sehe sie immer wieder, er wohne im Camp. Sie sei zwei bis drei Monate in Griechenland aufhältig gewesen. Sie sei in einem Camp römisch 40 für zwei Wochen gewesen. Sie hätten zu Essen und Trinken bekommen. Dann wären sie in einem anderen Camp gewesen, dort wäre es aber sehr schmutzig gewesen und sei das Wasser im Zimmer gestanden. Dort seien sogar Fische geschwommen. Sie hätten auch kein sauberes Wasser bekommen. Sie hätten dann einen Ausweis bekommen, sie habe einen Schlepper kontaktiert und seien sie mit dessen Hilfe mit einem Boot ausgereist und nach Österreich gekommen. Sie habe nicht versucht, in Griechenland Arbeit zu finden. Sie habe noch nie in ihrem Leben gearbeitet, sie sei Hausfrau gewesen und sei Analphabetin. Sie habe sich in Griechenland nicht an Hilfsorganisationen gewandt. Sie habe auch keine Sprachkurse besucht. Die Frage nach konkret sie betreffenden Vorfällen in Griechenland wurde von der BF2 verneint. Sie gab an, ihr Sohn wäre römisch 40 . Er wäre zwar beim Arzt gewesen, aber der hätte gesagt, er wäre zu spät gekommen, er hätte gleich kommen müssen. Später hätten sie dann gesagt, er müsste ins Spital gehen und seien sie dann mit dem Taxi ins Spital gefahren, doch hätten sie das Taxi selbst bezahlen müssen. Im Spital römisch 40 . Sie sei durch Griechenland einfach nur durchgereist und interessiere dieses Land sie nicht. Das erste Kleid, dass sie mit drei Jahren angezogen habe, wäre aus Österreich gewesen und deshalb wäre Österreich immer ihr Traumland gewesen. Ihr Onkel hätte damals in Österreich gelebt. Sie möchte hierbleiben, weil hier alles so sauber sei und die Leute freundlich seien. Ihr Ziel sei es, ihre Kinder studieren zu schicken und auf sie aufzupassen. Einen anderen Wunsch habe sie nicht, sie möchte nur in Frieden leben. In Griechenland könne sie nicht leben. Wenn man Kinder habe, möchte man sich nicht von ihnen trennen, sie möchte mit ihren Kindern zusammenleben. 4.
  11. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung am 22.12.2024 an, er sei XXXX Jahre alt und könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Er habe seinen Herkunftsstaat vor vier Monaten zu Fuß verlassen und Österreich erreichen wollen, weil sein Bruder hier lebe. Nach zwei Monaten in der Türkei habe er sich zwei Monate in Griechenland aufgehalten und sei seit 20.12.2024 in Österreich. In Griechenland seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden und hätten sie einen Asylantrag gestellt. Sie hätten die Entscheidung nicht abgewartet. Er möchte nicht dorthin zurück. Als Fluchtgrund gab der BF3 an, sie hätten ihre Wohnung nicht verlassen dürfen, weil es nicht sicher gewesen wäre. Ihr Ort wäre von IS –Kämpfern und der freien Armee besetzt gewesen. Er hätte nicht zur Schule gehen dürfen. 4.
  12. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung am 22.12.2024 an, er sei römisch 40 Jahre alt und könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Er habe seinen Herkunftsstaat vor vier Monaten zu Fuß verlassen und Österreich erreichen wollen, weil sein Bruder hier lebe. Nach zwei Monaten in der Türkei habe er sich zwei Monate in Griechenland aufgehalten und sei seit 20.12.2024 in Österreich. In Griechenland seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden und hätten sie einen Asylantrag gestellt. Sie hätten die Entscheidung nicht abgewartet. Er möchte nicht dorthin zurück. Als Fluchtgrund gab der BF3 an, sie hätten ihre Wohnung nicht verlassen dürfen, weil es nicht sicher gewesen wäre. Ihr Ort wäre von IS –Kämpfern und der freien Armee besetzt gewesen. Er hätte nicht zur Schule gehen dürfen. 4.
  13. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, XXXX am 28.03.2025 gab der BF3 im Beisein seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin an, er fühle sich physisch und psychisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu tätigen. Es gehe ihm gesundheitlich gut, er sei nicht in medizinischer Behandlung. In Österreich sei sein Bruder XXXX , dieser befände sich seit ca. sieben Monaten in Österreich und wohne ebenfalls in XXXX in einem Camp. Er sei Asylwerber. Sonst befänden sich seine mit ihm gemeinsam eingereiste Mutter sowie sein gemeinsam eingereister Bruder XXXX in Österreich. Er habe eine gute Beziehung zu seinem Bruder XXXX . Es bestehe jedoch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu diesen, er sei ebenso Asylwerber wie sie. Sie hätten finanzielle Probleme gehabt, deshalb wäre XXXX vor ihnen ausgereist. Er habe mit seinem Bruder XXXX von seiner Geburt bis XXXX zusammengewohnt. Er habe auch von Syrien bzw. der Türkei aus Kontakt mit seinem Bruder XXXX gehabt und zwar telefonisch. Er lebe in Österreich nur mit seiner Mutter und seinem Bruder XXXX gemeinsam. Über Vorhalt, dass er in Griechenland anerkannter Flüchtling sei, gab der BF3 an, Griechenland wäre nicht ihr Zielland gewesen, sie hätten zu ihrem Bruder nach Österreich kommen wollen. Sie wären gezwungen worden, dort ihre Fingerabdrücke abzugeben und einen Asylantrag zu stellen. Er möchte nicht zurück. Er möchte hier in Österreich in die Schule gehen, sich integrieren und Europäer werden. Die Leute in Griechenland seien Rassisten, in Österreich habe er sich viel sicherer gefühlt. Er sei 2,5 bis drei Monate in Griechenland aufhältig gewesen. Sie wären zwei Monate in einem Camp gewesen, es habe sehr einfaches und sehr wenig Essen gegeben, man werde davon nicht satt, es sei nicht gut gewesen. Sie hätten dann einen Schlepper gesucht, seien mit einem Boot aus Griechenland ausgereist und wären dazwischen in einer Schlepperunterkunft gewesen, dann seien sie nach Österreich gekommen. Er habe nicht versucht, in Griechenland Arbeit zu finden bzw. eine Schule zu besuchen. Österreich wäre sein Zielland gewesen, er habe in Griechenland nicht mitmachen wollen. Er habe noch nie in seinem Leben gearbeitet, er wäre nicht in der Schule gewesen, seine Mutter habe für ihn eine private Lehrerin besorgt. Er habe sich auch nicht an NGOs oder sonstige Hilfsorganisationen in Griechenland gewandt. Befragt nach ihn konkret betreffenden Vorfällen in Griechenland, gab der BF3 an, er sei von mehreren syrischen Burschen im Camp geschlagen worden. Sie seien in der Schlange fürs Essen angestanden und diese hätten sich vordrängen wollen. Er habe dann gesagt, sie dürfen das nicht und dann hätten sie ihn geschlagen. Er habe der Security gesagt, was ihm passiert sei, aber diese hätten gesagt, das ginge sie nichts an. Er möchte keine Stellungnahme zu den Feststellungen zu Griechenland abgeben. Griechenland habe ihm nicht gefallen, weil die Leute dort Rassisten seien, das möchte er noch einmal sagen. Hier in Österreich habe er das nicht gespürt. Er sei hier glücklich und dort nicht. 4.
  14. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, römisch 40 am 28.03.2025 gab der BF3 im Beisein seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin an, er fühle sich physisch und psychisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu tätigen. Es gehe ihm gesundheitlich gut, er sei nicht in medizinischer Behandlung. In Österreich sei sein Bruder römisch 40 , dieser befände sich seit ca. sieben Monaten in Österreich und wohne ebenfalls in römisch 40 in einem Camp. Er sei Asylwerber. Sonst befänden sich seine mit ihm gemeinsam eingereiste Mutter sowie sein gemeinsam eingereister Bruder römisch 40 in Österreich. Er habe eine gute Beziehung zu seinem Bruder römisch 40 . Es bestehe jedoch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu diesen, er sei ebenso Asylwerber wie sie. Sie hätten finanzielle Probleme gehabt, deshalb wäre römisch 40 vor ihnen ausgereist. Er habe mit seinem Bruder römisch 40 von seiner Geburt bis römisch 40 zusammengewohnt. Er habe auch von Syrien bzw. der Türkei aus Kontakt mit seinem Bruder römisch 40 gehabt und zwar telefonisch. Er lebe in Österreich nur mit seiner Mutter und seinem Bruder römisch 40 gemeinsam. Über Vorhalt, dass er in Griechenland anerkannter Flüchtling sei, gab der BF3 an, Griechenland wäre nicht ihr Zielland gewesen, sie hätten zu ihrem Bruder nach Österreich kommen wollen. Sie wären gezwungen worden, dort ihre Fingerabdrücke abzugeben und einen Asylantrag zu stellen. Er möchte nicht zurück. Er möchte hier in Österreich in die Schule gehen, sich integrieren und Europäer werden. Die Leute in Griechenland seien Rassisten, in Österreich habe er sich viel sicherer gefühlt. Er sei 2,5 bis drei Monate in Griechenland aufhältig gewesen. Sie wären zwei Monate in einem Camp gewesen, es habe sehr einfaches und sehr wenig Essen gegeben, man werde davon nicht satt, es sei nicht gut gewesen. Sie hätten dann einen Schlepper gesucht, seien mit einem Boot aus Griechenland ausgereist und wären dazwischen in einer Schlepperunterkunft gewesen, dann seien sie nach Österreich gekommen. Er habe nicht versucht, in Griechenland Arbeit zu finden bzw. eine Schule zu besuchen. Österreich wäre sein Zielland gewesen, er habe in Griechenland nicht mitmachen wollen. Er habe noch nie in seinem Leben gearbeitet, er wäre nicht in der Schule gewesen, seine Mutter habe für ihn eine private Lehrerin besorgt. Er habe sich auch nicht an NGOs oder sonstige Hilfsorganisationen in Griechenland gewandt. Befragt nach ihn konkret betreffenden Vorfällen in Griechenland, gab der BF3 an, er sei von mehreren syrischen Burschen im Camp geschlagen worden. Sie seien in der Schlange fürs Essen angestanden und diese hätten sich vordrängen wollen. Er habe dann gesagt, sie dürfen das nicht und dann hätten sie ihn geschlagen. Er habe der Security gesagt, was ihm passiert sei, aber diese hätten gesagt, das ginge sie nichts an. Er möchte keine Stellungnahme zu den Feststellungen zu Griechenland abgeben. Griechenland habe ihm nicht gefallen, weil die Leute dort Rassisten seien, das möchte er noch einmal sagen. Hier in Österreich habe er das nicht gespürt. Er sei hier glücklich und dort nicht.
  15. Am 07.01.2025 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: „BFA“) bezüglich der BF gemäß Art. 34 b der Verordnung (EV) Nr. 604/2013 (in Folge kurz: „Dublin-III-VO“) ein Informationsersuchen an Griechenland gestellt.
  16. Am 07.01.2025 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: „BFA“) bezüglich der BF gemäß Artikel 34, b der Verordnung (EV) Nr. 604 aus 2013, (in Folge kurz: „Dublin-III-VO“) ein Informationsersuchen an Griechenland gestellt. Mit Schreiben vom 05.03.2025 teilten die griechischen Behörden mit, dass die BF in Griechenland am 27.08.2024 um internationalen Schutz angesucht hätten. Am 20.09.2024 bzw. am 01.10.2024 sei ihnen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden und. eine Aufenthaltserlaubnis (Residence Permit), sowie ein Reisedokument, ausgestellt worden.
  17. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 04.04.2025 wurden I. die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Griechenland zurück zu begeben haben (Spruchpunkt I). Weiters wurde den BF ein Aufenthaltstitel als berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II).
  18. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 04.04.2025 wurden römisch eins. die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Griechenland zurück zu begeben haben (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde den BF ein Aufenthaltstitel als berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz 2, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Die Bescheide legen in ihrer Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Konkret traf das Bundesamt folgende Länderfeststellungen mit Stand 17.12.2024 zu Griechenland: Gesetzesänderungen (Dezember 2023) Letzte Änderung 2024-12-17 09:33 Am 19.12.2023 verabschiedete das griechische Parlament Gesetzesänderungen zur rascheren Integration von Migranten. Ziel der Gesetzesänderungen ist es, durch die Registrierung zumindest eines Teils der illegal im Land aufhältigen Migranten, Gesetzlosigkeit und Schwarzarbeit zu bekämpfen. Änderungen gibt es auch beim Asylverfahren (ÖB Athen 28.12.2023; vgl. IOM 20.12.2023; IM 22.12.2023; TG 19.12.2023). Am 19.12.2023 verabschiedete das griechische Parlament Gesetzesänderungen zur rascheren Integration von Migranten. Ziel der Gesetzesänderungen ist es, durch die Registrierung zumindest eines Teils der illegal im Land aufhältigen Migranten, Gesetzlosigkeit und Schwarzarbeit zu bekämpfen. Änderungen gibt es auch beim Asylverfahren (ÖB Athen 28.12.2023; vergleiche IOM 20.12.2023; IM 22.12.2023; TG 19.12.2023). Aufenthaltserlaubnis Vorgesehen ist die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung für Drittstaatsangehörige, welche sich bis zum
  19. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis); sich weiterhin in Griechenland aufhalten; nicht straffällig geworden sind; eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können; und bis zum
  20. Dezember 2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Zugleich sollen laut dem Gesetz illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, strikt dem Rückführungsverfahren unterliegen. Die Erteilung des Aufenthaltstitels kann scheinbar auf ebenfalls in Griechenland aufhältige Ehepartner, Eltern und minderjährige Kinder erstreckt werden, es besteht jedoch kein Recht auf Familienzusammenführung von außerhalb Griechenlands (die Details dieser Regelung scheinen noch unklar). Bei Wegfall des Kriteriums der Beschäftigung „über einen längeren Zeitraum“ kann der Aufenthaltstitel jederzeit wieder entzogen werden (auch hier sind die Details noch offen). Das neue Gesetz gilt explizit nur für Personen, die vor dem Stichtag
  21. November 2023 nach Griechenland gekommen sind. Später Angekommene sind somit ausgeschlossen (ÖB Athen 28.12.2023; vgl. IOM 20.12.2023; IM 22.12.2023; TG 19.12.2023).Vorgesehen ist die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung für Drittstaatsangehörige, welche sich bis zum
  22. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis); sich weiterhin in Griechenland aufhalten; nicht straffällig geworden sind; eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können; und bis zum
  23. Dezember 2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Zugleich sollen laut dem Gesetz illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, strikt dem Rückführungsverfahren unterliegen. Die Erteilung des Aufenthaltstitels kann scheinbar auf ebenfalls in Griechenland aufhältige Ehepartner, Eltern und minderjährige Kinder erstreckt werden, es besteht jedoch kein Recht auf Familienzusammenführung von außerhalb Griechenlands (die Details dieser Regelung scheinen noch unklar). Bei Wegfall des Kriteriums der Beschäftigung „über einen längeren Zeitraum“ kann der Aufenthaltstitel jederzeit wieder entzogen werden (auch hier sind die Details noch offen). Das neue Gesetz gilt explizit nur für Personen, die vor dem Stichtag
  24. November 2023 nach Griechenland gekommen sind. Später Angekommene sind somit ausgeschlossen (ÖB Athen 28.12.2023; vergleiche IOM 20.12.2023; IM 22.12.2023; TG 19.12.2023). Verkürzte Wartezeit beim Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber Eine weitere Änderung betrifft die Verkürzung der Wartezeit für den Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber von sechs auf zwei Monate ab Einreichung des Asylantrags – unabhängig vom Stand des Asylverfahrens (ÖB Athen 28.12.2023; vgl. IOM 20.12.2023; IM 22.12.2023).Eine weitere Änderung betrifft die Verkürzung der Wartezeit für den Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber von sechs auf zwei Monate ab Einreichung des Asylantrags – unabhängig vom Stand des Asylverfahrens (ÖB Athen 28.12.2023; vergleiche IOM 20.12.2023; IM 22.12.2023). Vereinfachtes Asylverfahren Das sogenannte vereinfachte Asylverfahren, wonach bei Migranten aus Ländern mit einer Anerkennungsrate ab 95 % – derzeit Jemen, Eritrea, Sudan, Irak (Jesiden), die palästinensischen Gebiete sowie Syrien und Afghanistan (Letztere nur im Fall des individuellen Ausschlusses der Türkei als sicheres Drittland) – die zweite Befragung zu den individuellen Fluchtgründen entfällt, soll bereits in Anwendung sein. Es gibt derzeit keine Information zum Ablaufzeitpunkt dieser zeitlich begrenzten Maßnahme. Sie soll im kommenden Jahr evaluiert werden (ÖB Athen
  25. 12.2023). (Nähere Informationen zu den jüngsten Gesetzesänderungen bzw. deren Inkrafttreten folgen in Kürze; Anm. der Staatendokumentation).(Nähere Informationen zu den jüngsten Gesetzesänderungen bzw. deren Inkrafttreten folgen in Kürze; Anmerkung der Staatendokumentation). Quellen:  IM - Infomigrants (22.12.2023): Greece passes law to grant undocumented migrants residency, https://www.infomigrants.net/en/post/52578/migration-policy-greece-to-lead-icmpd-in-2024https://www.infomigrants.net/en/post/54083/greece-passes-law-to-grant-undocumented-migrants-residency, Zugriff 29.1.2024  IOM Greece - International Organization for Migration (20.12.2023): IOM and UNHCR welcome new amendment facilitating access to labour for migrants and asylum-seekers, https://greece.iom.int/news/iom-and-unhcr-welcome-new-amendment-facilitating-access-labour-migrants-and-asylum-seekers, Zugriff 29.1.2024  TG - The Guardian (16.12.2023): Greece to legalise papers for thousands of migrants to counter labour shortage, https://www.theguardian.com/world/2023/dec/19/greece-to-legalise-papers-for-thousands-of-migrants-to-counter-labour-shortage, Zugriff 29.1.2024  ÖB Athen - Österreichische Botschaft Athen [Österreich] (28.12.2023): Bericht der ÖB, per E-Mail Non-Refoulement Letzte Änderung 2024-12-17 10:44 Auch im Jahr 2023 wurden weiterhin Fälle sogenannter Pushbacks in die Türkei (entlang der Landgrenze und auf See) gemeldet (GCR 6.2024; vgl. AIDA 2023). Auch im Jahr 2023 wurden weiterhin Fälle sogenannter Pushbacks in die Türkei (entlang der Landgrenze und auf See) gemeldet (GCR 6.2024; vergleiche AIDA 2023). Über die anhaltende Praxis mutmaßlicher Zurückweisungen wurde unter anderem von UNHCR, IOM, dem UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechte von Migranten und dem Kommissar des Europarats und zivilgesellschaftlichen Organisationen berichtet. Aus mehreren Berichten geht hervor, dass Pushbacks zu einer gängigen Praxis geworden seien (GCR 6.2024). Darüber hinaus gibt es Berichte über gewaltsame Praktiken, fehlenden Zugang zum Asylverfahren und zu Gütern des Grundbedarfs. Seit Jänner 2023 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in diesem Zusammenhang 22 einstweilige Verfügungen gegen Griechenland erlassen (GCR 6.2024; vgl. AIDA 2023).Darüber hinaus gibt es Berichte über gewaltsame Praktiken, fehlenden Zugang zum Asylverfahren und zu Gütern des Grundbedarfs. Seit Jänner 2023 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in diesem Zusammenhang 22 einstweilige Verfügungen gegen Griechenland erlassen (GCR 6.2024; vergleiche AIDA 2023). Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) stellte 2022 fest, dass die Europäische Agentur für Grenz- und Küstenwache (FRONTEX) illegale Pushbacks von Migranten und Asylwerbern, die von der griechischen Küstenwache begangen wurden, routinemäßig vertuscht hatte. Die griechische Regierung hat diese Vorwürfe zurückgewiesen (FH 29.2.2024). NGOs setzten sich für die Einrichtung einer unabhängigen Behörde ein, die Gewalt und andere mutmaßliche Missbräuche untersuchen soll. Die NGOs argumentierten, dass das Land trotz der Berichte der Vereinten Nationen und der EU sowie des Zwischenberichts des Aufzeichnungsmechanismus für informelle Zwangsrückführungen der Nationalen Menschenrechtskommission vom Januar 2023, keine wirksamen Untersuchungen zu Pushback-Vorwürfen durchgeführt habe. Die Regierung bestritt die Notwendigkeit einer zusätzlichen Ermittlungsbehörde (USDOS 23.4.2024) und hat die Nationale Transparenzbehörde (NTA) als zuständige Stelle benannt, die unter anderem für die Untersuchung von Pushback-Vorwürfen zuständig ist. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung wurde keine wirksame Untersuchung der zahlreichen und beständigen Pushback-Vorwürfe durchgeführt. Der NTA wurde vorgeworfen, dass sie nicht über die nötige Expertise verfüge, um Pushbacks zu untersuchen, und dass sie nicht als unabhängige Stelle agiere, da sie die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Wahrung der Unabhängigkeit solcher Behörden nicht erfülle. Im Mai 2022 veröffentlichte die NTA ihren einzigen Bericht über die Ergebnisse ihrer Untersuchung, der mehrfach kritisiert wurde (GCR 6.2024). Im Sommer 2023 kamen mehr als 500 Flüchtlinge bei einem Schiffsunglück vor der griechischen Küste ums Leben. Die "Adriana" sank in den frühen Morgenstunden des
  26. Juni 2023, rund 80 Kilometer südlich der südgriechischen Hafenstadt Pylos. An Bord befanden sich rund 750 Menschen aus Pakistan, Syrien, Ägypten, Afghanistan und den palästinensischen Gebieten, darunter viele Frauen und Kinder. Nur 104 Menschen überlebten, Hunderte gelten bis heute als vermisst. Die Menschenrechtsorganisation Greek Refugee Council reichte im Namen von 53 Überlebenden Klage gegen die Küstenwache ein. Wann im Fall Pylos eine Entscheidung fallen könnte, ist unklar. Das Unglück ereignete sich in einer Region, in der das Mittelmeer zwischen 4.000 und 5.200 Meter tief ist, auch deshalb konnte das Wrack bis heute nicht geborgen werden (AI o.D.). Menschenrechtsorganisationen und -verteidiger, die Opfer von Pushbacks aufdecken und/oder unterstützen, sind weiterhin Diffamierungen, Einschüchterungen und Strafverfolgung ausgesetzt (GCR 6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Menschenrechtsorganisationen und -verteidiger, die Opfer von Pushbacks aufdecken und/oder unterstützen, sind weiterhin Diffamierungen, Einschüchterungen und Strafverfolgung ausgesetzt (GCR 6.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2021 hat Griechenland über einen gemeinsamen Ministerbeschluss (JMD) die Türkei als „sicheres Drittland“ für Asylsuchende aus Syrien, Afghanistan, Pakistan, Bangladesch und Somalia eingestuft, obwohl sich die Türkei seit März 2020 weigert, Rückführungen aus Griechenland zu akzeptieren. Infolgedessen werden Anträge auf internationalen Schutz von Personen, die von dieser Entscheidung betroffen sind, nach dem Konzept des sicheren Drittstaats und nicht auf der Grundlage der individuellen Risiken geprüft, denen sie in ihrem Herkunftsland ausgesetzt sind (inhaltliche Prüfung). Da seitens der Türkei keine Rückübernahme stattfindet, befinden sich die Betroffenen in einem rechtlichen Schwebezustand und sind unmittelbar von Armut und Inhaftierung bedroht, ohne dass ihr Antrag inhaltlich geprüft wird. 2023 wurden 4.773 Entscheidungen auf Basis des JMD734214/06.12.2022 gefällt. Nach einem von NGOs im Februar 2023 beim Staatsrat eingereichten Antrag auf Annullierung des Ministerbeschlusses, beschloss der Staatsrat, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Frage zur Auslegung von Artikel 38 der Richtlinie 2013/32/EU zur Vorabentscheidung vorzulegen, die am
  27. März 2024 in einer mündlichen Anhörung vor dem EuGH erörtert wurde (GCR 6.2024; vgl. FRN 18.6.2021).Im Jahr 2021 hat Griechenland über einen gemeinsamen Ministerbeschluss (JMD) die Türkei als „sicheres Drittland“ für Asylsuchende aus Syrien, Afghanistan, Pakistan, Bangladesch und Somalia eingestuft, obwohl sich die Türkei seit März 2020 weigert, Rückführungen aus Griechenland zu akzeptieren. Infolgedessen werden Anträge auf internationalen Schutz von Personen, die von dieser Entscheidung betroffen sind, nach dem Konzept des sicheren Drittstaats und nicht auf der Grundlage der individuellen Risiken geprüft, denen sie in ihrem Herkunftsland ausgesetzt sind (inhaltliche Prüfung). Da seitens der Türkei keine Rückübernahme stattfindet, befinden sich die Betroffenen in einem rechtlichen Schwebezustand und sind unmittelbar von Armut und Inhaftierung bedroht, ohne dass ihr Antrag inhaltlich geprüft wird. 2023 wurden 4.773 Entscheidungen auf Basis des JMD734214/06.12.2022 gefällt. Nach einem von NGOs im Februar 2023 beim Staatsrat eingereichten Antrag auf Annullierung des Ministerbeschlusses, beschloss der Staatsrat, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Frage zur Auslegung von Artikel 38 der Richtlinie 2013/32/EU zur Vorabentscheidung vorzulegen, die am
  28. März 2024 in einer mündlichen Anhörung vor dem EuGH erörtert wurde (GCR 6.2024; vergleiche FRN 18.6.2021). Quellen  AI - Amnesty International (o.D.): Unterlassene Hilfeleistung vor Pylos, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-journal/griechenland-migration-schiffsunglueck-unterlassene-hilfeleistung-vor-pylos, Zugriff 10.12.2024  AIDA - Asylum Information Database

(2023): Asylum in Europe: the situation of applicants for international protection in 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2115086/AIDA_Briefing_Asylum-in-Europe_2023.pdf, Zugriff 10.12.2024  FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2115524.html, Zugriff 10.12.2024  FRN - Flüchtlingsrat Niedersachsen (18.6.2021): Griechenland erklärt die Türkei zum ,,sicheren Drittstaat“ – Flüchtlingsrat Niedersachsen, https://www.nds-fluerat.org/49572/aktuelles/griechenland-erklaert-die-tuerkei-zum-sicheren-drittstaat, Zugriff 10.12.2024  GCR - Greek Council for Refugees (6.2024): Country Report 2023, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-GR_2023-Update.pdf, Zugriff 26.8.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107705.html, Zugriff 10.12.2024 Schutzberechtigte Letzte Änderung 2024-12-17 10:49 Im Jahr 2023 wurde in erster Instanz 24.345 Personen internationaler Schutz und 591 Personen subsidiärer Schutz gewährt (GCR 6.2024). Die Bereitstellung von Informationen über alltagsrelevante Themen nach Schutzgewährung variiert je nach Unterbringungseinrichtung. IOM, UNHCR und weitere NGOs sind vor allem in den großen Unterbringungszentren präsent und bieten ein vielfältiges Beratungsangebot an (siehe Kapitel 8.). Darüber hinaus können sich Schutzberechtigte bei Fragen an die kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM) wenden oder die Informationsbroschüre des Ministeriums für Migration und Asyl in verschiedenen Sprachen konsultieren (MBZ 3.9.2024). 1. Dokumente im Allgemeinen Schutzberechtigte in Griechenland benötigen für ihr Alltagsleben und zum Arbeiten eine Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steuernummer (AFM), eine Sozialversicherungsnummer (AMKA), und ein Bankkonto. Bei Bedarf erhalten sie über die Antragstellungsprozesse Informationen von NGOs. Sie können dabei aber auch von Rechtsberatern oder Sozialarbeitern unterstützt werden. Es ist praktisch nicht möglich, die bereits angeführten Dokumente (z. B. im Falle einer Dublin-Überstellung) vom Ausland aus zu beantragen, sodass die Unterlagen bei der Ankunft in Griechenland zur Verfügung stehen (MBZ 3.9.2024). Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024). In der folgenden Tabelle sind die unterschiedlichen Anforderungen für ADET, AMKA, AFM und Bankkonto zusammengefasst. Eine detaillierte Erklärung der Inhalte folgt in den nächsten Absätzen. Quelle: MBZ 3.9.2024ris-attachment://hauptdokument.img1is.png , Quelle: MBZ 3.9.2024 * Für Asylwerber, die ihren Asylantrag nach dem 31.12.2020 gestellt haben, wird die AFM-Nummer unmittelbar nach der Registrierung des Asylantrags erstellt (MBZ 3.9.2024). Die AFM wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft (Pro Asyl/RSA 3.2024). ** Selbstangabe der Adresse *** Bestätigung der Aufnahmeeinrichtung oder Vorlage der Stromrechnung mit Namen, des Mietvertrags oder der Bestätigung des Hauptmieters **** Die AFM ist für die AMKA nicht erforderlich, jedoch eine Studienbestätigung, ein Arbeitsvertrag oder eine Absichtserklärung vom Arbeitgeber. Für einen Arbeitsvertrag wird eine AFM benötigt (MBZ 3.9.2024). 2. Aufenthaltserlaubnis (ADET) / auch Residence Permit Card (RPC) Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.a).Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.a). Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.a; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023).Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.a; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023). ● ADET - Bescheid Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid benötigt, der nicht älter als sechs Monate sein darf. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU), durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird (SFH 3.8.2022). Er wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. Um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen, müssen Schutzberechtigte einen Termin bei der Polizeidirektion/Passamt vereinbaren (Pro Asyl/RSA 4.2021). Die RAO oder die AAU, die den ADET-Bescheid ausstellt, muss die gleiche territoriale Zuständigkeit haben, wie die Polizeidirektion/Passamt, die dann die ADET ausstellt. Ansonsten wird der Antrag von der Polizei nicht angenommen. So ist beispielsweise die Fremdenbehörde von Attika (TAA) für Anträge, die von der RAO und der AAU von Attika bearbeitet werden, territorial zuständig. Bei der regionalen RAO oder AAU kann in Erfahrung gebracht werden, welche Polizeidirektion/Passamt für den jeweiligen Schutzberechtigten zuständig ist (GCR 6.2024). Die Adressen bzw. Kontaktdaten der RAO und AAU sind hier zu finden. ● ADET - Erstantrag Erst nach Erhalt des ADET-Bescheids ist es möglich, bei der zuständigen regionalen Polizeidirektion/Passamt einen Termin zu vereinbaren, um die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Zusätzlich zu dem ADET-Bescheid müssen diverse Dokumente wie zum Beispiel die Aufenthaltsgestattung, Passfotos usw. vorgelegt werden. Da bei diesem Termin auch Fingerabdrücke genommen werden, ist ein persönliches Erscheinen erforderlich (MMA o.D.a). Die Adressen bzw. Kontaktdaten der regionalen Passämter sind hier zu finden. Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.a).Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA o.D.a). Verzögert sich die Erstausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, können Antragsteller ihre temporäre Aufenthaltsgenehmigung während des Verfahrens (DADP) verlängern, um ihr Aufenthaltsrecht nachzuweisen; dies gilt jedoch nicht für Verlängerungsanträge (MBZ 3.9.2024). ● ADET - Verlängerung Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff "Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis" gesendet werden (SFH 3.8.2022; vgl. MMA o.D.a). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.a; vgl. MBZ 3.9.2024). Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff "Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis" gesendet werden (SFH 3.8.2022; vergleiche MMA o.D.a). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.a; vergleiche MBZ 3.9.2024). Falls die Aufenthaltserlaubnis abläuft, bevor das Verlängerungsverfahren abgeschlossen ist, übermittelt der Asylservice eine Statusbestätigung an die vom Schutzberechtigten registrierte E-Mail Adresse. Bei Verlust der Aufenthaltserlaubnis in Papierform wird eine entsprechende Bestätigung von der Polizei auf Anfrage ausgestellt (MMA o.D.a). Berichten zufolge benötigen viele Schutzberechtigte beim Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis juristische Unterstützung; diese wird in der Regel unter anderem von NGOs (z. B. Caritas Hellas Social Spot Neos Kosmos, Greek Council for Refugees, METAdrasi, Equal Rights Beyond Borders, Rotes Kreuz - MFC Athen usw. - für Kontaktdaten siehe Kapitel 8) angeboten. Der Antrag auf Verlängerung kann von einem Rechtsanwalt oder Sozialarbeiter gestellt werden, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Dazu benötigen Schutzberechtigte ein Identitäts- oder Aufenthaltsdokument (MBZ 3.9.2024). Berichten zufolge ist in einer Reihe von Verlängerungsanträgen lange Wartezeiten zu beobachten (GCR 6.2024). Die Zahl der bei der AAU anhängigen ADET-Verlängerungsanträge für Personen mit internationalem Schutzstatus ist von 2.588 (Stand: 31.12.2022) auf 4.029 (Stand: 16.2.2024) gestiegen. Dies bedeutet einen Anstieg von 56 % gegenüber dem Rückstand im vergangenen Jahr (Pro Asyl/RSA 3.2024). Laut einer von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage bei 424 Personen mit internationalem Schutzstatus gaben 60 % der Befragten an, dass sie über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen (GCR 6.2024). ● ADET - Aktuelle Situation Berichten zufolge sind in Griechenland Personen mit internationalem Schutzstatus mit einer Reihe von administrativen Hürden, Informationsmangel und langen Bearbeitungszeiten in den verschiedenen Phasen des Verfahrens zur Erteilung und/oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Schutzberechtigte lange Zeiträume ohne gültige Aufenthaltserlaubnis überbrücken müssen. Daraus resultieren Probleme beim Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt oder sogar zur Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters (Pro Asyl/RSA 3.2024). Als Reaktion auf die genannten Probleme beim Zugang zur Aufenthaltserlaubnis wurde beispielsweise im April 2023 das griechische Einwanderungsgesetzbuch überarbeitet. Da die neuen Bestimmungen erst seit dem 31. März 2024 in Kraft sind, existiert noch kein Monitoring, zu den Auswirkungen in der Praxis (GCR 6.2024). Darüber hinaus wurde im September 2024 ein neues hochmodernes Zentrum zur Erfassung biometrischer Daten in Thessaloniki offiziell in Betrieb genommen. Die neue Einrichtung ist Teil der umfassenden Strategie zur Modernisierung und Vereinfachung der Abläufe zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Drittstaatsangehörige. Das Ziel der Errichtung solcher Zentren ist es unter anderem die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen zu beschleunigen, die Arbeitsweise der Einwanderungsbehörden zu verbessern und die Einwanderungsbehörden von der großen Zahl anhängiger Anträge zu entlasten (MMA 9.9.2024). Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vgl. Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vergleiche Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024). 3. Reisedokumente Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vgl. MMA o.D.b).Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vergleiche MMA o.D.b). Reisedokumente sind eine Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos in Griechenland, da die meisten Banken die Aufenthaltserlaubnis (ADET) bei Schutzberechtigten nicht als gültiges Ausweisdokument akzeptieren. Darüber hinaus ist es auch essenziell für die Nutzung der Online-Dienste des griechischen Finanzamtes (AADE), für den Erhalt einer Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie für den Zugang zur Beschäftigung (Pro Asyl/RSA 4.2021). Im Jahr 2023 wurden insgesamt 20.332 Reisedokumente ausgestellt und verlängert (GCR 6.2024). ● Reisedokument - Erstantrag Wenn Schutzberechtigte in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Aufenthaltserlaubnis (ADET) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt. Wenn Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für die Beantragung eines Reisedokumentes eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich (VB Athen 7.4.2022). Der Reisepass kann bei einem Passamt der griechischen Polizei abhängig vom Wohnsitz persönlich beantragt werden. Insbesondere die Aufenthaltsgenehmigung oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend", aber auch eine eidesstattliche Erklärung sind zur Antragsstellung notwendig (MMA o.D.b). In der eidesstattlichen Erklärung wird erklärt, dass man kein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Darüber hinaus ist eine Gebühr von ca. 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige zu entrichten (GCR 6.2024). Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Es kann entweder im regionalen Asylbüro Thessaloniki oder Attika persönlich abgeholt werden. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend" vorgelegt werden (MMA o.D.b). Zu den Wartezeiten beim Erstantrag von Reisedokumenten konnten keine genauen Informationen gefunden werden. Laut der NGO Greek Council for Refugees (GCR) beträgt die Wartezeit nicht mehr so lang wie in der Vergangenheit (GCR 6.2024). ● Reisedokument - Folgeantrag Schutzberechtigte, die ihren Reisepass nach Ablauf erneuern möchten, müssen zuerst einen Antrag bei der zuständigen Abteilung der AAU stellen, der an die E-Mail-Adresse gas.traveldoc@migration.gov.gr mit dem Betreff "Travel Doc Renewals + die Nummer der Aufenthaltsgenehmigung" gesendet werden soll. Auch in diesem Fall muss eine eidesstattliche Erklärung entweder per Post (Adresse: υπεύθυνες δηλώσεις στην ταχυδρομική διεύθυνση: Υπηρεσία Ασύλου – Υπουργείο Μετανάστευσης & Ασύλου, ΑΚΑ Δικαιούχων, Π.Κανελλοπούλου 2, ΤΚ 11527) oder per E-Mail (gas.traveldoc@migration.gov.
  1. gr)an die zuständige Behörde übermittelt werden. Danach erhält man die Informationen über die weiteren Schritte und anschließend müssen die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt eingereicht werden (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.b).Schutzberechtigte, die ihren Reisepass nach Ablauf erneuern möchten, müssen zuerst einen Antrag bei der zuständigen Abteilung der AAU stellen, der an die E-Mail-Adresse gas.traveldoc@migration.gov.gr mit dem Betreff "Travel Doc Renewals + die Nummer der Aufenthaltsgenehmigung" gesendet werden soll. Auch in diesem Fall muss eine eidesstattliche Erklärung entweder per Post (Adresse: υπεύθυνες δηλώσεις στην ταχυδρομική διεύθυνση: Υπηρεσία Ασύλου – Υπουργείο Μετανάστευσης & Ασύλου, ΑΚΑ Δικαιούχων, Π.Κανελλοπούλου 2, ΤΚ 11527) oder per E-Mail (gas.traveldoc@migration.gov.
  2. gr)an die zuständige Behörde übermittelt werden. Danach erhält man die Informationen über die weiteren Schritte und anschließend müssen die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt eingereicht werden (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA o.D.b). Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend" und das alte Reisedokument vorgelegt werden (MMA o.D.b). Das Verfahren zur Erneuerung von Reisedokumenten kann zwischen zwei bis vier Monate dauern (GCR 6.2024). 4. Steueridentifikationsnummer (AFM) Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024).Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024). Asylwerber erhalten nach Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023). Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023). Nach Erhalt der Steuernummer bekommt man die Zugangsdaten zum TAXISnet und kann dort selbstständig ein Konto erstellen. Somit hat man online Zugang zu Steuer- und anderen öffentlichen Verwaltungsdiensten (MMA/UNHCR 12.2023). Die AFM wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann reaktiviert werden. Die Verzögerungen beim Erneuerungsprozess der ADET setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024). 5. Sozialversicherung (AMKA) Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Darüber hinaus ist sie auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung (UNHCR o.D.a).Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche GCR 6.2024). Darüber hinaus ist sie auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung (UNHCR o.D.a). Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch. Schutzberechtigte müssen die Ummeldung beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) persönlich erledigen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. UNHCR o.D.a; Pro Asyl/RSA 4.2021).Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch. Schutzberechtigte müssen die Ummeldung beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) persönlich erledigen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche UNHCR o.D.a; Pro Asyl/RSA 4.2021). Seit April 2024 gelten neue Regelungen bzgl. der AMKA. Gemäß dem neuen Rechtsrahmen wird die AMKA nach ihrer Ausstellung als aktiv, inaktiv oder ruhend gekennzeichnet, abhängig vom tatsächlichen rechtlichen Status ihres Inhabers (IOM 16.2.2024): ● Die AMKA wird grundsätzlich inaktiv für Leistungsempfänger ausgestellt, die sich rechtmäßig im Land aufhalten und unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft Zugang zum Arbeitsmarkt haben. ● Die AMKA wird erst dann aktiviert, wenn der Inhaber die erforderlichen zusätzlichen Dokumente vorlegt, die seinen tatsächlichen Wohnsitz in Griechenland belegen. ● Die AMKA wird deaktiviert, wenn die Voraussetzungen für einen legalen Aufenthalt, für den Zugang zum Arbeitsmarkt oder tatsächlichen Aufenthalt im Land nicht mehr erfüllt sind. Nach der Deaktivierung kann die AMKA reaktiviert werden, wenn die erforderlichen Dokumente vorgelegt werden. Im Falle einer Deaktivierung besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden Reaktivierung für einen Monat. ● Beim Todesfall wird die AMKA dauerhaft deaktiviert (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024). Beim Todesfall wird die AMKA dauerhaft deaktiviert (MAS 5.4.2024; vergleiche Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024). Die inaktive AMKA wird von allen behördlichen Informationssystemen genutzt und dient beispielsweise zur Beantragung der Versicherung, von Beiträgen oder ermöglicht die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln usw. Die Krankenversicherung von nicht versicherten und schutzbedürftigen sozialen Gruppen wird jedoch nur Inhabern eines aktiven AMKA gewährt, d. h. Personen, die sowohl die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als auch ihren tatsächlichen Wohnsitz im Land nachweisen können (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).Die inaktive AMKA wird von allen behördlichen Informationssystemen genutzt und dient beispielsweise zur Beantragung der Versicherung, von Beiträgen oder ermöglicht die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln usw. Die Krankenversicherung von nicht versicherten und schutzbedürftigen sozialen Gruppen wird jedoch nur Inhabern eines aktiven AMKA gewährt, d. h. Personen, die sowohl die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als auch ihren tatsächlichen Wohnsitz im Land nachweisen können (MAS 5.4.2024; vergleiche Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024). Die AMKA wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann sie reaktiviert werden. Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wirken sich auch auf die Ausstellung der AMKA aus. Dies setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) und Leistungen (z. B. Gesundheitsversorgung) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024). 6. Sozialleistungen Ein Monat nach Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (GCR 6.2024; vgl. SEM 31.10.2022). Ein Monat nach Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (GCR 6.2024; vergleiche SEM 31.10.2022). ● Garantiertes Mindesteinkommen (EEE) Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt: eine Erhöhung um 100 EUR pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 2024; EK 7.2023).Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt: eine Erhöhung um 100 EUR pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vergleiche GCR 2024; EK 7.2023). Die Leistung des EEE steht auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das EEE zugelassen (SEM 24.10.2022). Neben den staatlichen Angeboten für Bezieher des garantierten Mindesteinkommens (EEE) über den Europäischen Hilfefonds für bedürftige Personen (TEBA) existieren Angebote verschiedener Organisation für Grundversorgung (SEM 24.10.2022). Ausführliche Informationen zum Thema finden sich im Absatz 8. Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose und im Kapitel 8. NGOs (inkl. Kontaktdaten) und deren Angebote (inkl. Kontaktdaten). ● Weitere Sozialleistungen Im folgenden Absatz werden ein paar weitere relevante staatliche Sozialleistungen angeführt, die jedoch einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren verlangen (GCR 6.2024; vgl. EC 7.2024; SEM 24.10.2022).Im folgenden Absatz werden ein paar weitere relevante staatliche Sozialleistungen angeführt, die jedoch einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren verlangen (GCR 6.2024; vergleiche EC 7.2024; SEM 24.10.2022). ● Wohngeld: Der Mietzuschuss ist auf 70 EUR monatlich für einen Alleinstehendenhaushalt festgelegt, wobei dieser Betrag für jedes weitere Haushaltsmitglied (Erwachsener oder Kind) um 35 EUR monatlich erhöht wird. Der Gesamtbetrag des Mietzuschusses darf 210 EUR monatlich nicht übersteigen, ungeachtet der Zusammensetzung des Haushalts. ● Soziale Solidaritätsbeihilfe für unversicherte ältere Personen: Die Beihilfe beläuft sich auf 360 EUR und wird von der OPEKA monatlich gewährt. ● Kindergeld: Familien mit einem Einkommen bis zu 6.000 EUR erhalten die vollständige Beihilfe, ab 70 Euro pro Monat. ● Leistung für Familien, die in bergigen und benachteiligten Gegenden leben: Familien erhalten zwischen 300 und 600 Euro pro Jahr abhängig vom jährlichen Familieneinkommen. ● Geburtszulage: Einmalzahlung von 2.000 Euro. ● Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung ab 900 Euro (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022; GCR 6.2024). Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung ab 900 Euro (EC 7.2024; vergleiche SEM 24.10.2022; GCR 6.2024). 7. Wohnen Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + (siehe Absatz HELIOS +) teilnehmen (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 6.2024).Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + (siehe Absatz HELIOS +) teilnehmen (SEM 24.10.2022; vergleiche GCR 6.2024). Administrative und bürokratische Hindernisse, Mangel an staatlichen Maßnahmen, die ineffiziente Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise in Verbindung mit starken Einschränkungen der (sozialen) Wohnungspolitik führen dazu, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ihre Rechte eingeschränkt ausüben können (GCR 6.2024). Schutzberechtigte, die binnen dieser 30 Tage einen Mietvertrag abschließen, können bei HELIOS + einen Antrag auf Mietzuschuss stellen. Betroffene, denen dies nicht gelingt, werden oft über ihr Netzwerk findig - hierbei handelt es sich meistens um eine informelle Unterkunft (siehe Absatz Informelle Unterkünfte) - oder sie werden obdachlos (siehe Absatz Obdachlosenunterkünfte) (MBZ 3.9.2024). ● Notwendige Dokumente für die Anmietung einer Wohnung Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, die persönliche Steuernummer (AFM) und den persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet (SEM 24.10.2022). Die Steuernummer ist wiederum Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, welches benötigt wird, um ein Mietverhältnis einzugehen (SFH 3.8.2022). ● Wohnbeihilfe Die Wohnbeihilfe liegt derzeit bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Leistungsempfänger müssen während der letzten fünf Jahre vor Einreichen des Antrags legal und dauerhaft im Land wohnhaft gewesen sein und müssen bestimmte Einkommens- und Vermögenskriterien erfüllen. Für Angehörige von Drittstaaten sind 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022).Die Wohnbeihilfe liegt derzeit bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Leistungsempfänger müssen während der letzten fünf Jahre vor Einreichen des Antrags legal und dauerhaft im Land wohnhaft gewesen sein und müssen bestimmte Einkommens- und Vermögenskriterien erfüllen. Für Angehörige von Drittstaaten sind 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich (EC 7.2024; vergleiche SEM 24.10.2022). ● Exkurs: Allgemeine Informationen über den Immobilienmarkt in Griechenland Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen; der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland und Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen; Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, um ein sogenanntes "Goldenes Visum" zu erhalten, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Hinzu kommt auch, dass einer Studie zufolge derzeit landesweit aktuell 212.000 Wohnungen fehlen (DW 17.10.2023 vgl. HB 5.3.2024).Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen; der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland und Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen; Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, um ein sogenanntes "Goldenes Visum" zu erhalten, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Hinzu kommt auch, dass einer Studie zufolge derzeit landesweit aktuell 212.000 Wohnungen fehlen (DW 17.10.2023 vergleiche HB 5.3.2024). Da in Griechenland kein staatliches System des sozialen Wohnungsbaus existiert, sind von den derzeitigen Herausforderungen alle rechtmäßig in Griechenland lebenden Personen betroffen. Deshalb greifen auch viele Griechen im Falle von Wohnungsnot auf ihre familiären oder sozialen Netzwerke zurück (MBZ 3.9.2024). Die Wohnungssuche kann online (z. B. www.housinganywhere.com, www.xe.gr, www.spitogatos.gr, www.tospitimou.gr, www.spiti24.gr, www.spiti360.gr, www.plot.gr, www.erasmusplay.com), in lokalen oder überregionalen Zeitungen, in den sozialen Netzwerken oder über die ethnischen Communities erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023). Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer zwischen 120 und 200 Euro - abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft. [Bei der Suche wurde der Fokus auf Wohnungen/Zimmer für bis zu 200 Euro pro Monat gelegt - entsprechend der monatlichen Höhe des garantierten Mindesteinkommens (EEE); Anm. der Staatendokumentation].Die Wohnungssuche kann online (z. B. www.housinganywhere.com, www.xe.gr, www.spitogatos.gr, www.tospitimou.gr, www.spiti24.gr, www.spiti360.gr, www.plot.gr, www.erasmusplay.com), in lokalen oder überregionalen Zeitungen, in den sozialen Netzwerken oder über die ethnischen Communities erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023). Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer zwischen 120 und 200 Euro - abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft. [Bei der Suche wurde der Fokus auf Wohnungen/Zimmer für bis zu 200 Euro pro Monat gelegt - entsprechend der monatlichen Höhe des garantierten Mindesteinkommens (EEE); Anmerkung der Staatendokumentation]. Quelle: 23.9.2024ris-attachment://hauptdokument.img2is.png , Quelle: 23.9.2024 , ris-attachment://hauptdokument.img3is.png Quelle: 30.7.2024a Quelle: 30.7.2024bQuelle: 30.7.2024a, , ris-attachment://hauptdokument.img4is.png , Quelle: 30.7.2024b Quelle: XE 5.8.2024 ● Wohnprogramme HELIOS Das HELIOS-Programm war das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprojekt für international Schutzberechtigte, das unter der Leitung von IOM, finanziert vom Ministerium für Migration und Asyl, Schutzberechtigte die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe sowie Unterstützung bei der Wohnungssuche und den Formalitäten bot (IOM 30.9.2024). Die Laufzeit des HELIOS-Projekts endete am 30. September 2024. Neue Mietverträge wurden bis zum 31. August 2024 angenommen. Projektleistungen wie Integrationsmonitoring, Berufsberatung, Integrationskurse, Unterstützung bei der Wohnungssuche und Workshops zur Wohnungssuche wurden ab dem 1. September 2024 eingestellt (IOM 30.9.2024). Das Nachfolgeprojekt HELIOS + soll am 1.Dezember 2024 starten (IOM 26.9.2024). In der Übergangsphase werden im Rahmen des HELIOS-Bridge vom 1. September 2024 bis zum 30. November 2024 nur noch Wohnungsbesichtigungen durchgeführt, Dolmetscherdienste angeboten und Mietzuschüsse für Begünstigte gewährt, die bereits einen Mietzuschuss bezogen haben (IOM 26.9.2024). Bei Informationsbedarf stehen aktuell die IOM-Helpline und die ILC-Büros zur Verfügung (IOM o.D.). Bis zum Beginn des Projekts HELIOS +, wird Unterstützung (z. B. bei der Arbeitssuche, Hilfe bei Behörden, Sprachkurse etc.) von UNHCR, METADRASI und anderen NGOs, im Rahmen des ADAMA-Projekts sowie des PIXIDA-Programms angeboten. Somit bleibt das Ausmaß des Ausfalls der Unterstützungsleistungen durch das Ende von HELIOS, für die Dauer der Übergangszeit bis zur Umstellung des IOM-Projekts in einem überschaubaren Rahmen (VB Athen 13.11.2024). HELIOS + Das Projekt HELIOS +, das am 1. Dezember 2024 startet, ist für Personen mit internationalem Schutzstatus und Personen mit temporärem Schutz vorgesehen. Die Teilnahme an dem Projekt ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid für beide Personengruppen möglich (IOM 26.9.2024). Bei der Anmeldung für das Programm müssen Personen mit internationalem Schutzstatus einen Nachweis über ihren Aufenthaltsstatus (Asylbescheid oder ein anderes Dokument mit dem Datum des Asylbescheids) und ihre Ausweispapiere (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis) sowie den Erwerbslosenausweis für die erwachsenen Familienmitglieder (z. B. eidesstattliche Erklärung zur Bestätigung des Erwerbslosenstatus der erwachsenen Familienmitglieder, Arbeitslosenausweis usw.) präsentieren. Personen mit temporärem Schutz müssen ihre befristete Aufenthaltserlaubnis und eine Bestätigung der Erwerbslosigkeit vorlegen (IOM 26.9.2024). Das Projekt HELIOS + sieht die folgenden Leistungen vor: ● Unterstützung bei der Unterbringung ● Mietzuschüsse für 12 Monate ● Integrationsmaßnahmen (Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Empfehlung von Schulen, Anmeldung in Schulen, Unterstützung bei Behördengängen, European-Way-of-Life-Workshops) ● Unterstützung bei der Arbeitssuche (Berufsberatung, Jobmessen, Networking mit Arbeitgebern, Support beim Einstieg in die unternehmerische Selbstständigkeit) ● Berufsausbildungen mit finanzieller Unterstützung (vorgesehen sind 120 Stunden Theorie und 120 Stunden Praxis) ● Vermittlung von Praktikumsplätzen ● obligatorische Griechischkurse ● Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (z. B. Food und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) (IOM 26.9.2024). HELIOS + gewährt den Teilnehmern für 12 Monate Mietzuschüsse. Begünstigte, die zum Zeitpunkt des Übergangs im Rahmen von HELIOS-Bridge noch nicht den vollen Anspruch erhalten haben, können sich für HELIOS + anmelden und das volle Paket an Mietzuschüssen erhalten (z. B. wenn jemand fünf Monate lang Zuschüsse im Rahmen des HELIOS-Bridge erhalten hat, erhält er/sie diese weitere 12 Monate im Rahmen von HELIOS+, wie alle Leistungsempfänger von HELIOS +) (IOM 26.9.2024). Ein Unterschied zwischen den beiden Projekten besteht darin, dass die Auszahlung der monatlichen Mietzuschüsse nicht nur an die Teilnahme an den Sprachkursen gebunden ist, wie bei HELIOS-Bridge. Im HELIOS + sind die Begünstigten in jedem Monat verpflichtet, an einer Integrationsberatung, einer Beratung zur Beschäftigungsfähigkeit und in den ersten sechs Monaten an einer Sitzung zum Thema „European Way of Life“ teilzunehmen (IOM 26.9.2024). Darüber hinaus sind Beratungen zum Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Weitervermittlung an Schulen, Schulanmeldungen und Hilfe bei Behördengängen vorgesehen. Im Rahmen des Projekts HELIOS + ist die psychosoziale Betreuung ebenfalls vorgesehen (IOM 26.9.2024). Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen über die Mittel der ESF+ (European Social Fund Plus; Anm. der Staatendokumentation) finanziert, bestehend aus 13 Projekten, die in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt werden. Die Sprachkurse werden beispielsweise von lizenzierten Dienstleistern (z. B. Bildungseinrichtungen für lebenslanges Lernen und anderen akkreditierten Institutionen) angeboten (IOM 26.9.2024; vgl. VB Athen 13.11.2024).Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen über die Mittel der ESF+ (European Social Fund Plus; Anmerkung der Staatendokumentation) finanziert, bestehend aus 13 Projekten, die in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt werden. Die Sprachkurse werden beispielsweise von lizenzierten Dienstleistern (z. B. Bildungseinrichtungen für lebenslanges Lernen und anderen akkreditierten Institutionen) angeboten (IOM 26.9.2024; vergleiche VB Athen 13.11.2024). Der Verlauf und die tatsächliche Teilnahme werden in jedem Monat überprüft, um die Zahlungen zu gewährleisten. Auf die Frage des Endergebnisses aller Unterstützungsmaßnahmen auf lange Sicht gesehen konnte in Erfahrung gebracht werden, dass bisher etwa 60 % der Teilnehmer der Integrationsprogramme nach der Unterstützungsphase auf eigenen Beinen stehen, ihrer Arbeit nachgehen sowie ihren Lebensunterhalt, den griechischen Staatsbürgern gleichgestellt, bestreiten können (VB Athen 13.11.2024). HELIOS Junior Der Beginn des HELIOS-Junior-Projekts steht zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht fest (IOM 26.9.2024). Das Projekt ist für Drittstaatsangehörige im Alter von 18 bis 21 Jahren vorgesehen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten und vor ihrer Volljährigkeit unbegleitete Minderjährige waren. Das angestrebte Ziel ist die Unterstützung von ca. 2.000 Begünstigten (IOM 26.9.2024; vgl. VB Athen 13.11.2024).Das Projekt ist für Drittstaatsangehörige im Alter von 18 bis 21 Jahren vorgesehen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten und vor ihrer Volljährigkeit unbegleitete Minderjährige waren. Das angestrebte Ziel ist die Unterstützung von ca. 2.000 Begünstigten (IOM 26.9.2024; vergleiche VB Athen 13.11.2024). Bei der Anmeldung für das Programm sind der Projektantrag, der Nachweis der vorherigen Status als unbegleiteter Minderjähriger, amtliche Dokumente (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis usw.) erforderlich (IOM 26.9.2024). HELIOS Junior sieht die folgenden Leistungen vor: ● Unterbringung für bis zu 18 Monate in Wohnungen, die im Rahmen des Projekts landesweit in verschiedenen Städten angemietet werden. ● Integrationsmaßnahmen, einschließlich Zugang zum Arbeitsmarkt, Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeiten durch Weiterbildungsmaßnahmen und Griechischunterricht. ● Monatliche Beihilfe in Höhe von 150 Euro für 16 Monate zur Deckung des täglichen Bedarfs (IOM 26.9.2024). Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ Personen mit internationalem Schutzstatus können am Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ teilnehmen. Dies sieht einen Mietzuschuss für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten und die Deckung der grundlegenden Kosten für Wohn- und Haushaltsbedarf sowie einen Beschäftigungszuschuss für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor (MMA/UNHCR 12.2023). Zielgruppe des Programms sind Personen und Familien, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind, in ungeeigneten Unterkünften oder auf der Straße leben. Außerdem Frauen, die in Wohnheimen für weibliche Gewalt-Opfer untergebracht sind, Personen, die in Wohnheimen vermittelt durch Sozialämter leben, sowie Personen, die in von sozialen Rehabilitationszentren zertifizierten Behandlungsprogrammen für abhängige Personen leben. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird den Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und bei der Suche nach einer adäquaten und leistbaren Unterkunft geholfen, die sie nach Ablauf des Programms mit den dann zur Verfügung stehenden Sozialhilfeinstrumenten auch bezahlen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen des zweijährigen Programms können Personen für weitere zwei Jahre Wohngeld beantragen (SEM 24.10.2022). Das örtliche Integrationszentrum für Migranten (KEM) oder das Gemeindezentrum können darüber informieren, ob das Programm am jeweiligen Ort angeboten wird (MMA/UNHCR 12.2023). Informelle Unterkünfte Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet. Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Entweder in der informellen Wirtschaft (Schrottsammeln auf der Straße) oder in der landwirtschaftlichen Produktion (Arbeit auf den Feldern von Marathon). Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch Schwarzarbeit finden, oder umgekehrt, man kann eine solche Wohnung durch Schwarzarbeit erlangen (MBZ 3.9.2024; vgl. Solomon 21.11.2023).Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet. Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Entweder in der informellen Wirtschaft (Schrottsammeln auf der Straße) oder in der landwirtschaftlichen Produktion (Arbeit auf den Feldern von Marathon). Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch Schwarzarbeit finden, oder umgekehrt, man kann eine solche Wohnung durch Schwarzarbeit erlangen (MBZ 3.9.2024; vergleiche Solomon 21.11.2023). Obdachlosenunterkünfte Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstütze Wohnungen. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Ebenso waren im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen. Einen wichtigen Beitrag zur Vermittlung der Unterkünfte leisten Tageszentren, Straßensozialarbeiter und die Integrationszentren für Migranten (KEM) (SEM 24.10.2022). Konkret bieten die folgenden NGOs Notunterkünfte an: ● Karea Social Shelter by EKKA ● Kyada - Zentrum für Obdachlose ● Kyada - Übernachtung im Schlafsaal ● Kyada - Wohnheim ● MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose ● UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia ● UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus (UNHCR o.D.b). Eine ausführliche Beschreibung der Einrichtungen inkl. Adresse und Kontaktdaten findet sich im Kapitel 8. 8. Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose ● Tageszentren, Verteilung von Lebensmitteln (inkl. Warme Mahlzeiten) und Gütern des täglichen Bedarfs In Griechenland existieren Tageszentren für Obdachlose (z. B. Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen und in Piraeus, Tageszentrum von UNESCO in Piraeus und Nikaia, Wave Thessaloniki usw.) und zahlreiche Organisationen (z. B. Mano Aperta Solidaritätsküche, Genesis Hellas, Jesuit Food Basket, Caritas, Goodwill Caravan usw.) die Obdachlose und Bedürftige mit unterschiedlichen Leistungen (z. B. warme Mahlzeiten, Verteilung von Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs usw.) unterstützen (UNHCR o.D.b). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.] ● NGOs und kirchliche Organisationen Zahlreiche internationale (z. B. Rotes Kreuz, Caritas, UNHCR, UNICEF usw.) und nationale NGOs (z. B. Greek Council for Refugees, Greek Forum of Migrants, METAdrasi, Praksis usw.) aber auch kirchliche Organisationen (z. B. Apostoli, Ecumenical Refugee Program, Churches Commission for Migrants in Europe usw.) sind im Bereich Migration und Asyl tätig. [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.] ● Streetworker Auch Streetworker verschiedener Institutionen (z. B. KYADA, Lighthouse Relief, Praksis, Street Lawyering durch HumanRights 360 und Steps usw.) sind von hoher Bedeutung beim Kontakt zu Obdachlosen und zu Bedürftigen, aber auch bei deren Betreuung (SEM 24.10.2022). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.] ● Communities Die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für Personen mit internationalem Schutzstatus. Sie fungieren als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]Die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für Personen mit internationalem Schutzstatus. Sie fungieren als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.] 9. Zugang zum Arbeitsmarkt Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.a; vgl. GCR 6.2024).Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.a; vergleiche GCR 6.2024). Personen mit internationalem Schutzstatus erhalten bis zur Ausstellung eines neuen Aufenthaltstitels eine Bescheinigung über die Antragstellung, die sechs Monate lang gültig ist. In der Praxis ermöglicht ihnen diese Bescheinigung keinen Zugang zum Arbeitsmarkt, und viele von ihnen verlieren ihren Arbeitsplatz, sobald ihre Aufenthaltsgenehmigung abläuft. Außerdem werden kürzlich anerkannte Personen mit internationalem Schutzstatus vom elektronischen System ERGANI (ΕΡΓΑΝΗ) bis zur Ausstellung ihrer ersten Aufenthaltsgenehmigung als Asylwerber betrachtet, da sie noch im Besitz ihrer Asylbewerberkarte sind. Dies hindert Schutzberechtigte am uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, bis sie ihren Aufenthaltstitel erhalten haben (GCR 6.2024). Die Arbeitssuche kann auch über das griechische Arbeitsmarktservice (https://www.dypa.gov.gr/) oder auf diversen online Jobportalen (www.kariera.gr, www.xe.gr, www.skywalker.gr, www.jobs-finder.gr, Generation 2: https://g2red.org/category/job-adverts-thursday/) erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023). Zur Unterstützung der Arbeit des Integrationszentrums Adama (https://adamajobcenter.crs.org/, adamacenter@caritas.gr, Telefonnummer für Jobsuchende: +30 6945267788), das von Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und UNHCR Griechenland betrieben wird und Flüchtlingen in Athen Beschäftigungsmöglichkeiten und Sozialdienste anbietet, wurde eine neue Online-Jobbörse eingerichtet. Die Online-Plattform „Adama Job Center“ bringt Flüchtlinge, die in Griechenland Arbeit suchen, mit potenziellen Arbeitgebern im ganzen Land zusammen und reagiert damit auf den wachsenden Bedarf an Arbeitsplätzen für Flüchtlinge sowie in verschiedenen Sektoren des griechischen Arbeitsmarktes (EWSI 23.10.2024; vgl.? 23.10.2024). Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können an Präsenz- und Online-Sprachkursen von Adama in Englisch, Farsi, Arabisch, Französisch, Sorani, Kurmandschi und demnächst auch in Ukrainisch teilnehmen. Darüber hinaus bereitet das Zentrum die Zielgruppe auf die Jobsuche vor (z. B. Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bietet ihnen Unterstützung auch während der Beschäftigung (UNHCR o.D.c; vgl. UNHCR o.D.a; ? 23.10.2024). Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Für Kinder steht ein eigener Raum zur Verfügung, den sie sicher nutzen und spielen können, während ihre Eltern an Beratungsgesprächen teilnehmen. Neben den angeführten Diensten bietet das Zentrum auch spezielle Services für schutzbedürftige Personen, darunter Obdachlose und Menschen mit Behinderungen, an, um ihnen den Zugang zu wichtigen sozialen Angeboten zu erleichtern (UNHCR o.D.a).Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können an Präsenz- und Online-Sprachkursen von Adama in Englisch, Farsi, Arabisch, Französisch, Sorani, Kurmandschi und demnächst auch in Ukrainisch teilnehmen. Darüber hinaus bereitet das Zentrum die Zielgruppe auf die Jobsuche vor (z. B. Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bietet ihnen Unterstützung auch während der Beschäftigung (UNHCR o.D.c; vergleiche UNHCR o.D.a; ? 23.10.2024). Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Für Kinder steht ein eigener Raum zur Verfügung, den sie sicher nutzen und spielen können, während ihre Eltern an Beratungsgesprächen teilnehmen. Neben den angeführten Diensten bietet das Zentrum auch spezielle Services für schutzbedürftige Personen, darunter Obdachlose und Menschen mit Behinderungen, an, um ihnen den Zugang zu wichtigen sozialen Angeboten zu erleichtern (UNHCR o.D.a). Hohe Arbeitslosigkeit, bürokratische Hindernisse, mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Dokumente sind derzeit die relevantesten Probleme von Schutzberechtigten bei der Jobsuche. Berichten zufolge finden die Betroffenen in der Regel über ihre sozialen Netzwerke Arbeit, auch wenn staatliche Unterstützung verfügbar ist. Meistens arbeiten sie als Straßenverkäufer, auch wenn sie damit eine Verhaftung riskieren (GCR 6.2024). In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Schutzberechtigte gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (für weitere Informationen siehe Absatz über die wirtschaftliche Lage in Griechenland) (ECRI 22.9.2022). 2023 fanden dank der systematischen Bemühungen 3.029 Flüchtlinge eine Beschäftigung in Sektoren der griechischen Wirtschaft, in denen Arbeitskräftemangel herrscht (Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Gaststättengewerbe, verarbeitendes Gewerbe, Versorgungskette). An den Beschäftigungsmaßnahmen, die von den kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM), dem UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und 83 NGOs durchgeführt wurden, nahmen 12.342 Personen teil (MMA 16.7.2024a). ● Exkurs: Allgemeine Informationen über die wirtschaftliche Lage in Griechenland Im vergangenen Jahr wuchs die griechische Wirtschaft laut EU-Kommission viermal so schnell wie der Schnitt der EU-Staaten (HB 27.3.2024). Der Arbeitskräftemangel wird jedoch zu einem immer größeren Problem im Land. Obwohl Griechenland nach Spanien die höchste Arbeitslosigkeit in der EU hat, suchen viele Branchen händeringend Arbeitskräfte. 521.295 Arbeitssuchende waren im April 2024 ohne Beschäftigung, wobei es sich hauptsächlich um Langzeitarbeitslose handelt. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 10,8 %. Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Beschäftigte. Fast jede fünfte Stelle ist nicht besetzt. Akuten Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Das erste Anwerbeabkommen mit Indien ist bereits unterzeichnet. Gespräche laufen auch mit Georgien, Armenien, Moldawien sowie mit den Philippinen, Bangladesch, Vietnam und Ägypten. In einer ersten Phase geht es um die Anwerbung von rund 40.000 Arbeitskräften. Sie sollen befristete Arbeitsverträge und Aufenthaltsgenehmigungen von bis zu zwölf Monaten erhalten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung (? 12.4.2024; vgl. HB 27.3.2024; finanzen.net 23.10.2024).Der Arbeitskräftemangel wird jedoch zu einem immer größeren Problem im Land. Obwohl Griechenland nach Spanien die höchste Arbeitslosigkeit in der EU hat, suchen viele Branchen händeringend Arbeitskräfte. 521.295 Arbeitssuchende waren im April 2024 ohne Beschäftigung, wobei es sich hauptsächlich um Langzeitarbeitslose handelt. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 10,8 %. Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Beschäftigte. Fast jede fünfte Stelle ist nicht besetzt. Akuten Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Das erste Anwerbeabkommen mit Indien ist bereits unterzeichnet. Gespräche laufen auch mit Georgien, Armenien, Moldawien sowie mit den Philippinen, Bangladesch, Vietnam und Ägypten. In einer ersten Phase geht es um die Anwerbung von rund 40.000 Arbeitskräften. Sie sollen befristete Arbeitsverträge und Aufenthaltsgenehmigungen von bis zu zwölf Monaten erhalten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung (? 12.4.2024; vergleiche HB 27.3.2024; finanzen.net 23.10.2024). Darüber hinaus wird die Integration von irregulären Migranten in den griechischen Arbeitsmarkt angestrebt: Konkret sehen die Gesetzesänderungen, in einer Art Amnestieregelung die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, welche sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis), sich weiterhin in Griechenland aufhalten, nicht straffällig geworden sind, eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können, und bis zum 31.12.2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Dieses Angebot richtet sich an geschätzt 300.000 Migranten, die sich derzeit illegal in Griechenland aufhalten (IOM 16.2.2024; vgl. ÖB Athen 28.12.2023).Darüber hinaus wird die Integration von irregulären Migranten in den griechischen Arbeitsmarkt angestrebt: Konkret sehen die Gesetzesänderungen, in einer Art Amnestieregelung die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, welche sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis), sich weiterhin in Griechenland aufhalten, nicht straffällig geworden sind, eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können, und bis zum 31.12.2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Dieses Angebot richtet sich an geschätzt 300.000 Migranten, die sich derzeit illegal in Griechenland aufhalten (IOM 16.2.2024; vergleiche ÖB Athen 28.12.2023). 10. Integrationsmaßnahmen HELIOS + und HELIOS Junior sind die offiziellen Integrationsprojekte für international Schutzberechtigte. Ausführliche Informationen über die Programme sind in

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