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{'item': 'W165 2290122-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 35§ 14§ 15§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2025 GeschäftszahlW165 2290122-1 Spruch, W165 2290122-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse

den §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.Das Verfahren wird

den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 15.04.2022 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G 2005 ein. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 15.04.2022 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ein. , Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte der BF angegeben, dem nach Asylantragstellung vom 09.09.2021 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 17.01.2022, Zl. 1284503603/211301637, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war. Nach Erhalt der Antragsunterlagen teilte das BFA der ÖB Teheran mit Schreiben vom 27.10.2023

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde angeführt, dass begründete Zweifel an der behaupteten Eheschließung bestünden. Die Angaben der BF und der Bezugsperson zum angeblichen Kennenlernen und zur Eheschließung würden einander widersprechen. Die Angaben in den vorgelegten Dokumenten würden in mehrfacher Hinsicht von den von der Bezugsperson im Asylverfahren und in der Zeugenbefragung gemachten Angaben abweichen. Nach Erhalt der Antragsunterlagen teilte das BFA der ÖB Teheran mit Schreiben vom 27.10.2023

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde angeführt, dass begründete Zweifel an der behaupteten Eheschließung bestünden. Die Angaben der BF und der Bezugsperson zum angeblichen Kennenlernen und zur Eheschließung würden einander widersprechen. Die Angaben in den vorgelegten Dokumenten würden in mehrfacher Hinsicht von den von der Bezugsperson im Asylverfahren und in der Zeugenbefragung gemachten Angaben abweichen. Mit Schreiben der ÖB Teheran vom 30.10.2023 wurden der BF die Mitteilung und die bezugnehmende Stellungnahme des BFA vom 27.10.2023 mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens eingeräumt (Parteiengehör). Die BF brachte hierzu über ihre rechtliche Vertretung am 13.11.2023 eine Stellungnahme ein, in der sie den Vorhalten der Botschaft als unzutreffend entgegentrat. Nach Erhalt der Stellungnahme hielt das BFA mit Schreiben an die ÖB Teheran vom 04.12.2023 seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht. Mit Bescheid vom 05.12.2023 wies die ÖB Teheran den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 mit bisheriger Begründung ab. Mit Bescheid vom 05.12.2023 wies die ÖB Teheran den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit bisheriger Begründung ab. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.12.2023, in der im Wesentlichen wie im Verfahren vor der Behörde vorgebracht wurde. Mit Beschwerdevorentscheidung

§ 14Abs. 1 Vw

GVG vom 14.02.2024 wies die ÖB Teheran die Beschwerde als unbegründet ab.Mit Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG vom 14.02.2024 wies die ÖB Teheran die Beschwerde als unbegründet ab. Am 27.02.2024 brachte die BF einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG bei der ÖB Teheran ein.Am 27.02.2024 brachte die BF einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG bei der ÖB Teheran ein. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.04.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.04.2024, wurden die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und der dagegen eingebrachte Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. In weiterer Folge reiste die BF ungeachtet der Ablehnung ihres Einreiseantrages mit Bescheid der ÖB Teheran und des hierzu anhängigen Beschwerdeverfahrens irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde am 02.12.2024 zugelassen und ist derzeit noch vor dem BFA anhängig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Einstellung des Verfahrens:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG); vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren²

(2018)§ 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG); vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren²
(2018)Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Der BF wurde mit Bescheid vom 05.12.2023 die Ausstellung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G 2005 verweigert. Die BF reiste dessen ungeachtet während des anhängigen Beschwerdeverfahrens, somit illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren vor dem BF ist derzeit noch anhängig.Der BF wurde mit Bescheid vom 05.12.2023 die Ausstellung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 verweigert. Die BF reiste dessen ungeachtet während des anhängigen Beschwerdeverfahrens, somit illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren vor dem BF ist derzeit noch anhängig. Da die BF somit im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wurde der ursprünglich mit der Erteilung eines Einreisetitels angestrebte Zweck, nämlich einen Antrag auf internationalen Schutz einzubringen, erreicht. Ein ungeachtet dessen nach wie vor bestehendes Rechtsschutzinteresse an der Erteilung eines Einreiseantrages ist somit zu verneinen. Im Sinne eines nicht mehr vorhandenen rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung war das Verfahren sohin als gegenstandslos einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W165.2290122.1.00

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