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{'item': 'W173 2293515-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 14§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 2§ 3§ 4§ 8§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2025 GeschäftszahlW173 2293515-1 Spruch, W173 2293515-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX , geboren am XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer, BF), beantragte am 16.11.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (in der Folge BEinstG). Als Gesundheitsschädigungen gab er u.a. eine Herzkrankheit; Atembeschwerden; einen starken Teilsehnenriss der rechten Schulter; hohen Blutdruck, Diabetes und Cholesterin; Kreuz- Rücken- und Gelenksbeschwerden, psychische Probleme und eine Schlaflosigkeit an. Dazu legte er ein Konvolut von medizinischen Unterlagen vor.
  2. Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer, BF), beantragte am 16.11.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (in der Folge BEinstG). Als Gesundheitsschädigungen gab er u.a. eine Herzkrankheit; Atembeschwerden; einen starken Teilsehnenriss der rechten Schulter; hohen Blutdruck, Diabetes und Cholesterin; Kreuz- Rücken- und Gelenksbeschwerden, psychische Probleme und eine Schlaflosigkeit an. Dazu legte er ein Konvolut von medizinischen Unterlagen vor.
  3. Zur Überprüfung des Antrages beabsichtigte die belangte Behörde eine medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Sie beauftragte zu diesem Zweck Dr.in XXXX , Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Gutachtens. Dazu wurde dem BF von der belangten Behörde eine Einladung zum festgelegten Untersuchungstermin bei der genannten Sachverständigen unter Hinweis darauf, im Fall der Verhinderung aus triftigen Grund dies der belangten Behörde mitzuteilen, übermittelt. Der BF nahm den festgelegten Untersuchungstermin nicht wahr.
  4. Zur Überprüfung des Antrages beabsichtigte die belangte Behörde eine medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Sie beauftragte zu diesem Zweck Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Gutachtens. Dazu wurde dem BF von der belangten Behörde eine Einladung zum festgelegten Untersuchungstermin bei der genannten Sachverständigen unter Hinweis darauf, im Fall der Verhinderung aus triftigen Grund dies der belangten Behörde mitzuteilen, übermittelt. Der BF nahm den festgelegten Untersuchungstermin nicht wahr.
  5. Am 25.01.2024 erfolgte an den BF eine als letztmalig bezeichnete Ladung zum festgelegten Untersuchungstermin am 07.03.2024, um 09:30 Uhr, unter der angegebenen Adresse bei der genannten Gutachterin zu erscheinen. Darin wurde wieder darauf hingewiesen, im Fall der Verhinderung aus triftigen Grund dies der belangten Behörde mitzuteilen. Abschließend wurde in dieser letztmaligen Ladung Folgendes klargestellt: „Sollte auch dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen werden, wird das Verfahren

§ 14Abs. 6 BEinst

G eingestellt bzw. das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ausgesprochen werden, bis dem Auftrag nachgekommen wird“. Der BF nahm wiederum unentschuldigt den bekanntgegebenen Untersuchungstermin bei der genannten Sachverständigen nicht wahr. 3. Am 25.01.2024 erfolgte an den BF eine als letztmalig bezeichnete Ladung zum festgelegten Untersuchungstermin am 07.03.2024, um 09:30 Uhr, unter der angegebenen Adresse bei der genannten Gutachterin zu erscheinen. Darin wurde wieder darauf hingewiesen, im Fall der Verhinderung aus triftigen Grund dies der belangten Behörde mitzuteilen. Abschließend wurde in dieser letztmaligen Ladung Folgendes klargestellt: „Sollte auch dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen werden, wird das Verfahren

Paragraph 14, Absatz 6, BEinstG eingestellt bzw. das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ausgesprochen werden, bis dem Auftrag nachgekommen wird“. Der BF nahm wiederum unentschuldigt den bekanntgegebenen Untersuchungstermin bei der genannten Sachverständigen nicht wahr. 4. Mit Bescheid vom 08.03.2024 wurde das auf Grund des Antrages des BF vom 16.11.2023 eingeleitete Verfahren zur Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft

§ 14Abs. 6 BEinst

G eingestellt. Gestützt auf die genannte gesetzliche Bestimmung führt die belangte Behörde begründend aus, dem nachweislich zur Kenntnis gebrachten, mit 25.01.2024 datiertem Schreiben mit Hinweis auf die Verfahrensfolgen, der Aufforderung am 07.03.2024 zur Untersuchung zu erscheinen, nicht nachgekommen zu sein. 4. Mit Bescheid vom 08.03.2024 wurde das auf Grund des Antrages des BF vom 16.11.2023 eingeleitete Verfahren zur Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft

Paragraph 14, Absatz 6, BEinstG eingestellt. Gestützt auf die genannte gesetzliche Bestimmung führt die belangte Behörde begründend aus, dem nachweislich zur Kenntnis gebrachten, mit 25.01.2024 datiertem Schreiben mit Hinweis auf die Verfahrensfolgen, der Aufforderung am 07.03.2024 zur Untersuchung zu erscheinen, nicht nachgekommen zu sein.

  1. Mit an die belangte Behörde gerichteter E-Mail-Mitteilung vom 15.03.2024 teilte der BF mit, den Bescheid vom 08.03.2024 erst am 14.03.2024 erhalten zu haben. Trotz regelmäßiger Kontrolle seines Postkastens und seines E-Mail-Faches habe er weder postalisch noch per E-Mail eine Ladung zu einer ärztlichen Untersuchung erhalten. Er habe immer behördliche Termine wahrgenommen. Er ersuche, um eine Beschwerde zu vermeiden, eine Ladung für einen Untersuchungstermin an seine E-Mail-Adresse, die er nachfolgend genau anführe, zu übermitteln und den Einstellungsbescheid zu „stornieren“. Sollte dies nicht möglich sein, ersuche er um Verständigung, um rechtzeitig Beschwerde erheben zu können.
  2. Mit E-Mail-Mitteilung vom 15.03.2024 teilte die belangten Behörde dem BF mit, sein Schreiben werde als Beschwerde bearbeitet. Er werde neuerlich vorgeladen. Die Zustellung von Poststücken erfolge über seine E-Mail-Adresse, solange diese aktiviert sei.
  3. Um den Termin für eine bis 09.05.2024 mögliche Beschwerdevorentscheidung einzuhalten, legte die belangte Behörde für den BF einen persönlichen Untersuchungstermin bei Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, für 15.05.2024 fest. Der beauftragte Sachverständige Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ermittelte in seinem Gutachten vom 11.06.2024, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 15.05.2024 basiert, einen Gesamtgrad der Behinderung von 40%. Dazu führte der genannte Sachverständige zum Ergebnis der durchgeführten Begutachtung Folgendes aus:
  4. Um den Termin für eine bis 09.05.2024 mögliche Beschwerdevorentscheidung einzuhalten, legte die belangte Behörde für den BF einen persönlichen Untersuchungstermin bei Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, für 15.05.2024 fest. Der beauftragte Sachverständige Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ermittelte in seinem Gutachten vom 11.06.2024, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 15.05.2024 basiert, einen Gesamtgrad der Behinderung von 40%. Dazu führte der genannte Sachverständige zum Ergebnis der durchgeführten Begutachtung Folgendes aus: „…………………… Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronisch koronare Herzkrankheit Oberer Rahmensatz, da erhaltene Linksventrikelfunktion nach nicht transmuralen Vorderwandinfarkt - laut MRT des Herzens; arterielle Hypertonie (hypertensive Herzkrankheit) in dieser Beurteilung mitberücksichtigt. 05.05.02 40 2 Diabetes mellitus Typ II - orale Medikation - bei Adipositas Diabetes mellitus Typ römisch zwei - orale Medikation - bei Adipositas Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da relevante Folgeerkrankungen nicht dokumentiert sind. 09.02.01 20 3 Degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan Unterer Rahmensatz, da beweisende Befunde, nachvollziehbare belastungsabhängige Beschwerden, fehlende neurologische Defizite und geringe Funktionseinschränkungen vorliegen. 02.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 - überlagert von Leiden 2 - wird durch Leiden 3 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht. ………………. Leiden 1 - überlagert von Leiden 2 - wird durch Leiden 3 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht. , ………………. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Entfällt, da Erstuntersuchung. X Dauerzustand römisch zehn Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X Ja römisch zehn Ja …………………..“…………………..“,
  5. Am 13.06.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  6. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 11.06.2024 wurde vom Bundesverwaltungsgericht dem Parteiengehör unterzogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen 1.
  8. Am 16.11.2023 beantragte der BF die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten

BEinstG. 1.

  1. Der BF wurde zwecks Feststellung des Grades der Behinderung unter Angabe des Untersuchungstermins und der Adresse zur persönlichen Untersuchung bei Dr.in XXXX mit dem Ersuchen, im Fall seiner Verhinderung seinen triftigen Grund dafür bekanntzugeben, geladen. Diese Ladung wurde dem BF nicht übermittelt. Der BF nahm den festgelegten Untersuchungstermin ohne Rückmeldung bei der belangten Behörde nicht wahr. 1.
  2. Der BF wurde zwecks Feststellung des Grades der Behinderung unter Angabe des Untersuchungstermins und der Adresse zur persönlichen Untersuchung bei Dr.in römisch 40 mit dem Ersuchen, im Fall seiner Verhinderung seinen triftigen Grund dafür bekanntzugeben, geladen. Diese Ladung wurde dem BF nicht übermittelt. Der BF nahm den festgelegten Untersuchungstermin ohne Rückmeldung bei der belangten Behörde nicht wahr. 1.
  3. Am 25.01.2024 erfolgte ein an den BF adressiertes, als letztmalige Ladung bezeichnetes Schreiben. Darin legte die belangte Behörde den Untersuchungstermin für den BF fest und gab dazu die Adresse der oben genannten Sachverständigten an. Zugleich wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, im Fall der Verhinderung aus einem triftigen Grund dies der belangten Behörde bekanntgeben zu müssen, ansonsten bei einem abermaligen unentschuldigten Fernbleiben das Verfahren eingestellt wird. Auch diese Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde dem BF nicht übermittelt. Der BF nahm auch diesen festgelegten Untersuchungstermin unentschuldigt nicht wahr. 1.
  4. Die belangte Behörde ging abermals von einem unentschuldigten Fernbleiben des BF aus. Das mit 16.11.2023 eingeleitete Verfahren zum Antrag des BF auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft wurde deshalb - gestützt auf das zweimalige unentschuldigte Fernbleiben des BF von den vorgeschriebenen Terminen zur persönlichen Untersuchung bei der genannten medizinischen Sachverständigen -

§ 14Abs. 6 BEinst

G mit Bescheid vom 08.03.2024 eingestellt.1.4. Die belangte Behörde ging abermals von einem unentschuldigten Fernbleiben des BF aus. Das mit 16.11.2023 eingeleitete Verfahren zum Antrag des BF auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft wurde deshalb - gestützt auf das zweimalige unentschuldigte Fernbleiben des BF von den vorgeschriebenen Terminen zur persönlichen Untersuchung bei der genannten medizinischen Sachverständigen -

Paragraph 14, Absatz 6, BEinstG mit Bescheid vom 08.03.2024 eingestellt. 1.

  1. Der BF erhob gegen den Einstellungsbescheid vom 08.03.2024 mit E-Mail-Mitteilung vom 15.03.2024 Beschwerde. Darin verwies er darauf, dass ihm die Ladungen zu den Untersuchungsterminen nicht übermittelt worden sind. Er ersuchte, eine nunmehrige Ladung zu einem neuen Untersuchungstermin an die von ihm bekanntgegebenen E-Mail-Adresse zu übersenden. 1.
  2. Der von der belangten Behörde neuerlich vorgeschriebene Untersuchungstermin am 15.05.2024 bei Dr. XXXX , der mittels E-Mail an die vom BF angegebene E-Mail-Adresse übermittelt wurde, erreichte den BF. Er nahm den vorgeschriebenen Untersuchungstermin wahr. Im auf der persönlichen Untersuchung am 15.05.2024 basierenden Gutachten des genannten Sachverständigen vom 11.06.2024 erreichte der BF einen Gesamtgrad der Behinderung von 40%. 1.
  3. Der von der belangten Behörde neuerlich vorgeschriebene Untersuchungstermin am 15.05.2024 bei Dr. römisch 40 , der mittels E-Mail an die vom BF angegebene E-Mail-Adresse übermittelt wurde, erreichte den BF. Er nahm den vorgeschriebenen Untersuchungstermin wahr. Im auf der persönlichen Untersuchung am 15.05.2024 basierenden Gutachten des genannten Sachverständigen vom 11.06.2024 erreichte der BF einen Gesamtgrad der Behinderung von 40%.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung, zur Übermittlung der Ladungen zu den Untersuchungsterminen und dem zweimaligen unentschuldigten Fernbleiben des BF von den vorgeschriebenen Terminen bei der beauftragten medizinischen Sachverständigen Dr.in XXXX sind der Aktenlage zu entnehmen und sind unstrittig. Die Feststellungen zur Antragstellung, zur Übermittlung der Ladungen zu den Untersuchungsterminen und dem zweimaligen unentschuldigten Fernbleiben des BF von den vorgeschriebenen Terminen bei der beauftragten medizinischen Sachverständigen Dr.in römisch 40 sind der Aktenlage zu entnehmen und sind unstrittig. Selbst die belangte Behörde bestritt nicht, dass die Ladungen zu seiner persönlichen Untersuchung bei der medizinischen Sachverständigen dem BF nicht ordnungsgemäß übermittelt wurden. Dafür spricht auch, dass der BF rechtzeitig gegen den infolge seines zweimaligen unentschuldigten Fernbleibens von den vorgeschriebenen Untersuchungsterminen ergangenen Einstellungsbescheid vom 08.03.2024 bereits am 15.03.2024 Beschwerde erhoben hat. Er hat auch in der Folge den neuerlichen Untersuchungstermin – vorgeschrieben von der belangten Behörde an die nunmehrige E-Mail-Adresse des BF – wahrgenommen.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A) 3.1.1. Rechtsgrundlagen

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 2Abs. 3 BEinst

G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.

§ 3BEinst

G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs.

1 gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHa) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

  1. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  2. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Paragraph 14, Absatz eins, gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH,

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;,
  2. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;,
  3. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;, d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

§ 14Abs.

2 hat bei einem fehlenden Nachweis im Sinne des Abs. 1 auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, hat bei einem fehlenden Nachweis im Sinne des Absatz eins, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§ 14Abs.

3 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates

§ 8

BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

Paragraph 14, Absatz 3, ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates

Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

§ 14Abs.

4 ist ein Antrag, der bei einer nicht zuständigen Behörde oder einem Sozialversicherungsträger eingebracht wird, unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Der Antrag gilt als zu dem Zeitpunkt beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht, an dem er bei der nicht zuständigen Behörde eingelangt ist.

Paragraph 14, Absatz 4, ist ein Antrag, der bei einer nicht zuständigen Behörde oder einem Sozialversicherungsträger eingebracht wird, unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Der Antrag gilt als zu dem Zeitpunkt beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht, an dem er bei der nicht zuständigen Behörde eingelangt ist.

§ 14Abs.

5 sind Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.

Paragraph 14, Absatz 5, sind Anträge von begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 14Abs.

6 ist das Verfahren, wenn ein begünstigter Behinderter oder ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, einzustellen oder das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 und 3) auszusprechen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

Paragraph 14, Absatz 6, ist das Verfahren, wenn ein begünstigter Behinderter oder ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, einzustellen oder das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2, Absatz eins und 3) auszusprechen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. 3.1.

  1. Schlussfolgerungen Aus § 14 Abs. 2 BEinstG ergibt sich, dass der BF, der nicht unter die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 leg.cit. fällt, einen Antrag auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft zu stellen hat. Es handelt sich damit auch um ein antragsbedürftiges Verfahren. Aus Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG ergibt sich, dass der BF, der nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, leg.cit. fällt, einen Antrag auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft zu stellen hat. Es handelt sich damit auch um ein antragsbedürftiges Verfahren. Der BF hat mit dem von ihm ausgefüllten Standardformular bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft gestellt. Er schloss seinem Antrag auch noch ein Konvolut von medizinischen Unterlagen an. Wie sich auch aus § 14 Abs. 2 leg.cit. weiter ergibt, ist zur Beurteilung des Grades der Behinderung, der für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft mindestens ein Ausmaß von 50% erreichen muss, auf einen medizinischen Sachverständiger zurückzugreifen. Dieser hat seine Einschätzung der Beeinträchtigungen des Antragstellers auf Basis der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO) vorzunehmen. Der BF hat mit dem von ihm ausgefüllten Standardformular bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft gestellt. Er schloss seinem Antrag auch noch ein Konvolut von medizinischen Unterlagen an. Wie sich auch aus Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. weiter ergibt, ist zur Beurteilung des Grades der Behinderung, der für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft mindestens ein Ausmaß von 50% erreichen muss, auf einen medizinischen Sachverständiger zurückzugreifen. Dieser hat seine Einschätzung der Beeinträchtigungen des Antragstellers auf Basis der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO) vorzunehmen. Um eine Einschätzung vornehmen zu können, bedarf es in der Regel einer persönlichen Untersuchung des BF durch den medizinischen Sachverständigen, um seinen Grad der Behinderung zu ermitteln. Dazu hat die belangte Behörde dem Antragsteller ein Termin für eine solche Untersuchung bekanntzugeben. § 14 Abs. 6 bestimmt, bei zweimaligen unentschuldigten Fernbleiben des Antragstellers vom vorgeschriebenen Untersuchungstermin eine Einstellung des eingeleiteten Verfahrens vorzunehmen, wenn auch diese Androhung in der Ladung aufscheint. Um eine Einschätzung vornehmen zu können, bedarf es in der Regel einer persönlichen Untersuchung des BF durch den medizinischen Sachverständigen, um seinen Grad der Behinderung zu ermitteln. Dazu hat die belangte Behörde dem Antragsteller ein Termin für eine solche Untersuchung bekanntzugeben. Paragraph 14, Absatz 6, bestimmt, bei zweimaligen unentschuldigten Fernbleiben des Antragstellers vom vorgeschriebenen Untersuchungstermin eine Einstellung des eingeleiteten Verfahrens vorzunehmen, wenn auch diese Androhung in der Ladung aufscheint. Eine solche Einstellung ist in der gegenständlichen Fallkonstellation erfolgt. Die belangte Behörde ging in der gegenständlichen Fallkonstellation davon aus, dass der BF der Ladung zur persönlichen Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen zwei Mal unentschuldigt nicht gefolgt ist. Sie erließ den nunmehr von BF angefochtenen Einstellungsbescheid vom 08.03.
  2. Voraussetzung für den Einstellungsbescheid ist nicht nur das Absenden der Ladung zur persönlichen Untersuchung mit der Auflage, eine Verhinderung aus triftigen Grund vorzeitig bekanntzugeben, sondern auch die Einstellung des Verfahrens nach einem abermaligen unentschuldigten Fernbleiben anzudrohen. Darüber hinaus müssen die Ladungen zur persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen auch dem Antragsteller tatsächlich übermittelt worden und zugekommen sein. An solchen, an den BF übermittelten und zugekommenen Ladungen zur Untersuchung fehlte es offensichtlich in der gegenständlichen Fallkonstellation. Die belangte Behörde war deshalb nicht berechtigt, nach Antragstellung des BF auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft und Absendung von zwei Ladungen zur persönlichen Untersuchung bei einem medizinischen Sachverständigen, die vom BF nicht wahrgenommen wurden, mit einer Einstellung des Verfahrens vorzugehen. Der angefochtene Bescheid zur Einstellung des Verfahrens war daher zu beheben. Zum weiteren Vorgehen der belangten Behörde in der gegenständlichen Fallkonstellation - ungeachtet des nicht rechtskräftigen Einstellungsbescheides infolge Beschwerdehebung durch den BF – ein Sachverständigengutachten einzuholen, um den Grad der Behinderung des BF zu ermitteln, ist auf Folgendes hinzuweisen: Im Fall der Bekämpfung des Einstellungsbescheides ist vorerst das Beschwerdeverfahren zum Einstellungsbescheid abzuwarten. Es sei denn, es wird mittels Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde selbst der angefochtene Einstellungsbescheid behoben. Erst wenn sich der Einstellungsbescheid als nicht rechtskonform erweist und behoben wurde, kann das durch den Antrag des BF vom 16.11.2023 eingeleitete Ermittlungsverfahren fortgesetzt werden. Sollte sich die Erlassung des Einstellungsbescheides im Beschwerdeverfahren als rechtskonform erweisen, steht es dem BF offen, neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft zu stellen. Es handelt sich nämlich

§ 14Abs. 2 BEinst

G um ein antragsbedürftiges Verfahren. Es bedarf nach Rechtskraft des Einstellungsbescheides damit eines neuen Antrages auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft

BEinstG. Sollte sich die Erlassung des Einstellungsbescheides im Beschwerdeverfahren als rechtskonform erweisen, steht es dem BF offen, neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft zu stellen. Es handelt sich nämlich

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG um ein antragsbedürftiges Verfahren. Es bedarf nach Rechtskraft des Einstellungsbescheides damit eines neuen Antrages auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft

BEinstG. In der gegenständlichen Fallkonstellation ist der angefochtene Einstellungsbescheid vom 08.03.2024 zu beheben, sodass die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren fortsetzen kann. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

§ 24Abs. 3 Vw

GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Vom BF wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. In der gegenständlichen Fallkonstellation konnte der entscheidungswesentliche Sachverhalt auf Basis der Akten geklärt werden, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte. 3.3. Zu Spruchpunkt B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2293515.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.