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{'item': 'W173 2294961-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 29b§ 2§ 6§ 45§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2025 GeschäftszahlW173 2294961-1 Spruch, W173 2294961-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer, BF), geboren am XXXX , stellte am 28.06.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinscher Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Im Zuge der Antragstellung führte der BF eine absolute und relative Vertebrostenose, eine schwere Claudicatio spinalis, eine schwere Lumboischialgie beidseitig, ein Lumbalsyndrom, Diabetes mellitus, Hypertonie, Tinnitus und eine Allergie an und legte Befunde vor.
  2. Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer, BF), geboren am römisch 40 , stellte am 28.06.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinscher Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Im Zuge der Antragstellung führte der BF eine absolute und relative Vertebrostenose, eine schwere Claudicatio spinalis, eine schwere Lumboischialgie beidseitig, ein Lumbalsyndrom, Diabetes mellitus, Hypertonie, Tinnitus und eine Allergie an und legte Befunde vor.
  3. Im Zuge der Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, und von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, ein.
  4. Im Zuge der Überprüfung des Antrags holte die belangte Behörde Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, und von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, ein. 2.
  5. Der Sachverständige Dr. XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, führte in seinem Gutachten vom 21.07.2023, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes aus:2.
  6. Der Sachverständige Dr. römisch 40 , Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, führte in seinem Gutachten vom 21.07.2023, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes aus: „………………………. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Reintonaudiogramm der HNO Fachärztin Dr. XXXX vom 20.03.2023: demgemäß besteht bei Obg. eine geringgradige sensoneurale Hörstörung rechts größer links, der prozentuale Hörverlust beträgt 40 % rechts und 23 % links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser/Vierfrequenztabelle) Reintonaudiogramm der HNO Fachärztin Dr. römisch 40 vom 20.03.2023: demgemäß besteht bei Obg. eine geringgradige sensoneurale Hörstörung rechts größer links, der prozentuale Hörverlust beträgt 40 % rechts und 23 % links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser/Vierfrequenztabelle) , Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Aktengutachten Aktengutachten , Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Hörstörung beidseits Tabelle Z2/K2 oberer Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Diskriminationsschwäche 12.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: das im Antrag angegebene Leiden "Tinnitus" erreicht keinen Grad der Behinderung, da diesbezüglich keine fachärztliche Befundabdeckung vorliegt das im Antrag angegebene Leiden "Tinnitus" erreicht keinen Grad der Behinderung, da diesbezüglich keine fachärztliche Befundabdeckung vorliegt , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: , ,  Dauerzustand  Nachuntersuchung - , Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte    ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen    ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)    ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger    ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)    ist gehörlos    ist schwer hörbehindert    ist taubblind    ist Epileptikerin oder Epileptiker    ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates    Bedarf einer Begleitperson    ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial    ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger ,
  7. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? aus der Sicht des Fachgebietes keine, da bei den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen eine kurze Wegstrecke selbstständig zurückgelegt werden kann, das Ein- und Aussteigen bei den in öffentlichen Verkehrsmittel vorliegenden Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe möglich ist und den sicheren Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen nicht beeinträchtigt, aufgrund zusätzlicher öffentlicher Anzeigen zu den akustischen Informationen in allen öffentlichen Verkehrsmitteln führt eine Hörstörung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung beim Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln
  8. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nicht geprüft nicht geprüft , , , Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft    Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
  9.    Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit    Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
  10. sowie 05.
  11. bis 05.
  12. , Begründung: die medizinischen Voraussetzungen zur Zusatzeintragung "ist schwer hörbehindert“ liegen nicht vor, da der Grad der Behinderung aus diesem Leiden 50 % nicht erreicht ………………………“ 2.
  13. Der Sachverständige Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, führte in seinem Gutachten vom 02.10.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 11.09.2023, auszugsweise Folgendes aus: 2.
  14. Der Sachverständige Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, führte in seinem Gutachten vom 02.10.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 11.09.2023, auszugsweise Folgendes aus: „………………… Anamnese: Vorgutachten: 18.03.2021: Mehrsegmental degenerativer Bandscheibenschaden Oberer Rahmensatz, da chronische Wurzelreizzustände vorliegend. 02.01.02 40 Zwischenanamnese: 03.2022 Spondylodese L1-L5 Keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat. Derzeitige Beschwerden: Ich bin froh, dass ich operiert wurde. Schmerzen deutlich leichter. Restbeschwerden noch im Operationsgebiet. Gürtelförmiger Schmerz bei Belastung, keine Lähmungen. Zunehmende Schmerzen im linken Knie. Zunehmende Schmerzen im linken Knie. , Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Letzte physikalische Therapie: Medikamentenliste: Lisinopril, Metformin, Curcumin. Nach Bedarf Seractil 400mg, Desloratardin, Salbenanwendungen. Hilfsmittel: Keine. Hilfsmittel: Keine. , Sozialanamnese: Pension Pension , Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 24.5.2023 Arztauskunft Dr. XXXX : 24.5.2023 Arztauskunft Dr. römisch 40 : Diagnosen: Dekompression L1-S1, Spondylodese L1-L5 3-
  15. Rezidivierende Dysästhesien, Parästhesien beide UE, Diabetes mellitus, Hypertonie. 16.3.2023 LWS ap/s, Dr. XXXX : 16.3.2023 LWS ap/s, Dr. römisch 40 : Z.n. dorsaler Spondylodese L1-L5, geringgradige linkskonvexe Torsionsskoliose mit Scheitel L3, Retrolisthese L1, Zeichen der Retrospondylose mit Verdacht auf knöcherne Bedrängung der Neuroforamina, multisegmentale Osteochondrosen L1-S
  16. 14.3.2022 Entlassungsbericht Orthopädische Abteilung LK XXXX : 14.3.2022 Entlassungsbericht Orthopädische Abteilung LK römisch 40 : Diagnose: Absolute Vertebrostenose L1/2, 2/3, 3/4 und L4/
  17. Schwere Claudicatio spinalis. Therapie: 2.3.2022 Mikrochirurgische Dekompression L1-L5, Laminektomie L2/3 und L4 mit Wurzelfreilegung. L2 beidseits, L3 beidseits, L4 beidseits, L5 beidseits mikrochirurgische Dekompression, L5/S1 links mit Wurzelfreilegung S
  18. Dorsolaterale Stabilisierung L1-5 mit Expandium-System, unauffälliger postoperativer Verlauf. 16.12.2022 Linkes Knie im Stehen, Dr. XXXX : 16.12.2022 Linkes Knie im Stehen, Dr. römisch 40 : Höhergradige Varusgonarthrose und geringgradige Retropatellararthrose links. 28.3.2023 Nervenleitgeschwindigkeitsmessung, Dr. XXXX : 28.3.2023 Nervenleitgeschwindigkeitsmessung, Dr. römisch 40 : Diagnosen: Polylumbale absolute Vertebrostenose dekomprimiert, polyradikuläres Syndrom, Verdacht auf sensible Polyneuropathie. Kontrolle empfohlen.Diagnosen: Polylumbale absolute Vertebrostenose dekomprimiert, polyradikuläres Syndrom, Verdacht auf sensible Polyneuropathie. Kontrolle empfohlen., Untersuchungsbefund: Untersuchungsbefund: , Allgemeinzustand: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. Aus- und Ankleiden langsam im Stehen und Sitzen, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ Rechtshändig. Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig. Haut normal durchblutet, Operationsnarbe L1-S1, linkes Knie Operationsnarbe L1-S1, linkes Knie , Ernährungszustand: Gut Gut , Größe: 176,00 cm Gewicht: 94,00 kg Blutdruck: Größe: 176,00 cm Gewicht: 94,00 kg Blutdruck: , Klinischer Status – Fachstatus: Wirbelsäule gesamt Im Lot, Becken-, Schultergeradstand, Krümmung normal, Streckhaltung LWS, keine Skoliose, seitengleiche Tailliendreiecke, symmetrische, mittelkräftige, seitengleiche Muskulatur. HWS S 35-0-10, R 70-0-70, F 30-0-30, BWS R 10-0-10, LWS FBA +30 cm Reklination 0, Seitneigen 5-0-5, R 5-0-5, Plateaubildung L1-S1 mit segmentalem Druckschmerz. SI-Gelenke nicht druckschmerzhaft, Grob neurologisch: Hirnnerven frei. OE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich UE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich Keine Pyramiedenzeichen. Obere Extremität Allgemein Rechtshändig, Achsen normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar. Gebrauchsspuren seitengleich. Schulter bds: S40-0-180, F 180-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-
  19. Kein schmerzhafter Bogen. Ellbogen bds: S0-0-145, R 80-0-80, bandstabil. Handgelenk bds: S 80-0-
  20. Radial-, Ulnar-Abspreizung je 30, bandstabil, kein Erguss. Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt Nackengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich. Schürzengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich. Spitz-, Zangen,- Oppositionsgriff seitengleich. Spitz-, Zangen,- Oppositionsgriff seitengleich. , Untere Extremität Allgemein Keine Beinlängendifferenz, Beinachse normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Fußpulse rechts gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich. Hüfte bds: S 0-0-130, R 40-0-40, F 40-0-40, kein Kapselmuster. Knie bds: S 0-0-150, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. Beuge- und Streckschmerz links. SG bds: S 20-0-40, bandfest, kein Erguss. Fuß bds: Rückfuß gerade, Längsgewölbe normale Krümmung, Spreizfuß Zehen uneingeschränkt beweglich. Keine Achsabweichung Zehen uneingeschränkt beweglich. Keine Achsabweichung , Gesamtmobilität – Gangbild: Mittelschrittig, Zehen-Fersenstand möglich etwas unsicher, Einbeinstand möglich, Hocke möglich. Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, rasch. Wendebewegungen rasch. Wendebewegungen rasch. , Status Psychicus: Orientiert, freundlich, kooperativ. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Mehrsegmentale Versteifung L1-L
  21. Unterer Rahmensatz, berücksichtigt die langstreckige Versteifung bei gutem Operationsergebnis. 02.01.03 50 2 Varusgonarthrose links. Oberer Rahmensatz, da gute Beweglichkeit bei belastungsabhängiger Schmerzhaftigkeit bei deutlichen radiologischen Abnützungszeichen. 02.05.18 20 3 Diabetes mellitus Mittlerer Rahmensatz, da Medikation erforderlich. 09.02.01 20 4 Hypertonie. Fixer Richtsatz. 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2-4 nicht weiter erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegend ist. Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2-4 nicht weiter erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegend ist. , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten, langstreckige Versteifung der Lendenwirbelsäule ist berücksichtigt. Diabetes und Hypertonie neu in der Liste aufgenommen. Im Vergleich zum Vorgutachten, langstreckige Versteifung der Lendenwirbelsäule ist berücksichtigt. Diabetes und Hypertonie neu in der Liste aufgenommen. , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Gesamt GdB ändert sich durch Erhöhung des führenden Leidens. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Gesamt GdB ändert sich durch Erhöhung des führenden Leidens. ,  Dauerzustand  Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte    ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen    ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)    ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger    ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)    ist gehörlos    ist schwer hörbehindert    ist taubblind    ist Epileptikerin oder Epileptiker    ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates    Bedarf einer Begleitperson    ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial    ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger ,
  22. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke, Rumpfstabilität, Kraft und Koordination erlauben die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke (300 - 400m), das Überwinden von Niveauunterschieden, das Aus- und Einsteigen und den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel.
  23. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Keine. Keine. , Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft    Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
  24. GdB: 20 v.H.    Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit    Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
  25. sowie 05.
  26. bis 05.
  27. GdB: 10 v.H. , Begründung: Diabetes, Hypertonie. …………………“ 2.
  28. Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, führte im zusammenfassenden Gutachten vom 10.11.2023 auszugsweise Nachfolgendes aus: 2.
  29. Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, führte im zusammenfassenden Gutachten vom 10.11.2023 auszugsweise Nachfolgendes aus: „………………. Zusammenfassung der Sachverständigengutachten Zusammenfassung der Sachverständigengutachten , Name der/des SV Fachgebiet Gutachten vom Dr. XXXX Dr. römisch 40 HNO 21.07.2023 Dr. XXXX Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie 01.10.2023 , Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. , Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Mehrsegmentale Versteifung L1-L
  30. Unterer Rahmensatz, berücksichtigt die langstreckige Versteifung bei gutem Operationsergebnis. 02.01.03 50 2 Hörstörung beidseits Tabelle Z2/K2 oberer Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Diskriminationsschwäche 12.02.01 20 3 Varusgonarthrose links. Oberer Rahmensatz, da gute Beweglichkeit bei belastungsabhängiger Schmerzhaftigkeit bei deutlichen radiologischen Abnützungszeichen. 02.05.18 20 4 Diabetes mellitus Mittlerer Rahmensatz, da Medikation erforderlich. 09.02.01 20 5 Hypertonie Fixer Richtsatz. 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch alle übrigen Leiden nicht erhöht, da keine wechselseitige Beeinflussung besteht. Das führende Leiden 1 wird durch alle übrigen Leiden nicht erhöht, da keine wechselseitige Beeinflussung besteht. , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Das im Antrag angegebene Leiden "Tinnitus" erreicht keinen Grad der Behinderung, da diesbezüglich keine fachärztliche Befundabdeckung vorliegt. Das im Antrag angegebene Leiden "Tinnitus" erreicht keinen Grad der Behinderung, da diesbezüglich keine fachärztliche Befundabdeckung vorliegt. , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten wurde die langstreckige Versteifung der Lendenwirbelsäule berücksichtigt. Diabetes, Hypertonie, Hörstörung beidseits und Varusgonarthrose links neu in die Liste aufgenommen. Diabetes, Hypertonie, Hörstörung beidseits und Varusgonarthrose links neu in die Liste aufgenommen. , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Gesamt GdB ändert sich durch Erhöhung des führenden Leidens. Gesamt GdB ändert sich durch Erhöhung des führenden Leidens. , ,  Dauerzustand  Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte    ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen    ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)    ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger    ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)    ist gehörlos    ist schwer hörbehindert    ist taubblind    ist Epileptikerin oder Epileptiker    ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates    Bedarf einer Begleitperson    ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial    ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
  31. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke, Rumpfstabilität, Kraft und Koordination erlauben die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke (300 - 400m), das Überwinden von Niveauunterschieden, das Aus- und Einsteigen und den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt. Aufgrund zusätzlicher öffentlicher Anzeigen zu den akustischen Informationen in allen öffentlichen Verkehrsmitteln führt eine Hörstörung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung beim Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln. Keine. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke, Rumpfstabilität, Kraft und Koordination erlauben die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke (300 - 400m), das Überwinden von Niveauunterschieden, das Aus- und Einsteigen und den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt. Aufgrund zusätzlicher öffentlicher Anzeigen zu den akustischen Informationen in allen öffentlichen Verkehrsmitteln führt eine Hörstörung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung beim Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln. ,
  32. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Kein Hinweis. Kein Hinweis. , Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft    Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
  33. GdB: 20 v.H.    Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit    Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
  34. sowie 05.
  35. bis 05.
  36. GdB: 10 v.H. Begründung: Diabetes, Hypertonie ……………………..“
  37. Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 21.07.2023, 02.10.2023 und vom 10.11.2023 wurden mit Schreiben vom 16.11.2023 dem Parteiengehör unterzogen. 3.
  38. Am 30.11.2023 brachte der BF eine Stellungnahme ein, mit welcher er zugleich die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie die Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung (St

VO) beantragte. Hiezu brachte er vor, dass ihm das Zurücklegen der entsprechend geforderten Wegstrecke möglich sei. Ihm würde aber das Überwinden von Niveauunterschieden und das Ein- und Aussteigen Probleme bereiten. Ein Stehen von 10 bis 15 Minuten bereite ihm Nervenschmerzen, die ein krampfartiges Zusammenziehen des Oberschenkels bzw. ein Taubheitsgefühl einer Körperseite hervorrufen würden. In diesem Zustand müsse er sich hinsetzen oder hinlegen, andernfalls er keinen Schritt mehr machen könne und zusammensacke. Schmerzen habe er auch beim ruckartigen Fahren in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, gerade im innerstädtischen Verkehr in XXXX , nicht zumutbar. 3.1. Am 30.11.2023 brachte der BF eine Stellungnahme ein, mit welcher er zugleich die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie die Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) beantragte. Hiezu brachte er vor, dass ihm das Zurücklegen der entsprechend geforderten Wegstrecke möglich sei. Ihm würde aber das Überwinden von Niveauunterschieden und das Ein- und Aussteigen Probleme bereiten. Ein Stehen von 10 bis 15 Minuten bereite ihm Nervenschmerzen, die ein krampfartiges Zusammenziehen des Oberschenkels bzw. ein Taubheitsgefühl einer Körperseite hervorrufen würden. In diesem Zustand müsse er sich hinsetzen oder hinlegen, andernfalls er keinen Schritt mehr machen könne und zusammensacke. Schmerzen habe er auch beim ruckartigen Fahren in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, gerade im innerstädtischen Verkehr in römisch 40 , nicht zumutbar. 3.

  1. Die belangte Behörde holte eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, ein. Dieser führte auf Basis der Akten in seiner Stellungnahme vom 27.12.2023 auszugsweise Nachfolgendes aus: 3.
  2. Die belangte Behörde holte eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, ein. Dieser führte auf Basis der Akten in seiner Stellungnahme vom 27.12.2023 auszugsweise Nachfolgendes aus: „…………………. „Antwort(en): Die geschilderten Beschwerden sind in der Beurteilung der orthopädischen Leiden berücksichtigt. Aus orthopädischer Sicht ergibt sich keine Änderung. …………………..“ 3.
  3. Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 21.07.2023, 02.10.2023 und vom 10.11.2023 sowie auch nunmehr die gutachterliche Stellungnahme vom 27.12.2023 wurden mit Schreiben vom 24.01.2024 erneut dem Parteiengehör unterzogen. 3.
  4. Der BF gab unter Anschluss weiterer medizinischer Unterlagen mit Schreiben vom 07.02.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 12.02.2024, eine Stellungnahme ab. Darin brachte er vor, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letzten ärztlichen Untersuchung durch Dr. XXXX am 11.09.2023 verschlechtert habe. Es seien neue Leiden hinzugekommen. Es komme vor, dass in bestimmten Positionen bei aufrechter Ganghaltung Lähmungserscheinungen sowie eine Störung der Koordination und Motorik fallweise in beiden Füßen auftreten würden. Betroffen sei hier vorwiegend der linke Fuß. Diese neu hinzugekommenen Beschwerden würden zu einer Gangunsicherheit führen. Die neuen Beschwerden würden noch durch einen neuen fachärztlichen Befund, der noch vorgelegt werde, belegt werden. Sein Vorbringen in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30.11.2023 sei nicht entsprechend gewürdigt worden. Sein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bSt

VO wurden bekräftigt. 3.4. Der BF gab unter Anschluss weiterer medizinischer Unterlagen mit Schreiben vom 07.02.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 12.02.2024, eine Stellungnahme ab. Darin brachte er vor, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letzten ärztlichen Untersuchung durch Dr. römisch 40 am 11.09.2023 verschlechtert habe. Es seien neue Leiden hinzugekommen. Es komme vor, dass in bestimmten Positionen bei aufrechter Ganghaltung Lähmungserscheinungen sowie eine Störung der Koordination und Motorik fallweise in beiden Füßen auftreten würden. Betroffen sei hier vorwiegend der linke Fuß. Diese neu hinzugekommenen Beschwerden würden zu einer Gangunsicherheit führen. Die neuen Beschwerden würden noch durch einen neuen fachärztlichen Befund, der noch vorgelegt werde, belegt werden. Sein Vorbringen in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30.11.2023 sei nicht entsprechend gewürdigt worden. Sein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO wurden bekräftigt. 3.4.

  1. In der Folge übermittelte der BF am 07.03.2024 weitere Befunde an die belangte Behörde. 3.
  2. Die belangte Behörde holte daraufhin erneut eine gutachterliche Stellungnahme von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, ein. Dieser führte auf Basis der Akten in seiner Stellungnahme vom 19.04.2024 auszugsweise Nachfolgendes aus: 3.
  3. Die belangte Behörde holte daraufhin erneut eine gutachterliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, ein. Dieser führte auf Basis der Akten in seiner Stellungnahme vom 19.04.2024 auszugsweise Nachfolgendes aus: „……………….. Antwort(en): Befundnachreichung: 21.02.2024, CT gesamte WS, Institut XXXX : 21.02.2024, CT gesamte WS, Institut römisch 40 : Fortgeschrittene Spondyloosteochondrosen und Spondylarthrosen am ausgeprägtesten bei C4/C5 bis C6/C
  4. Hochgradige knöcherne Neuroforamenstenosierung rechts bei C2/C
  5. Mittelgradige knöcherne Neuroforamenstenosierung links bei C4/C5 und C5/C6 sowie beidseits bei C6/C
  6. Teilweise hyperostotische Spondylosis deformans thoracalis vorwiegend rechts lateral. Mäßige bis deutliche Spondyloosteochondrosen mit Vakuumphänomen im Bereich der LWS. Knöcherne Neuroforamenstenosierung beidseits bei L1/L2 und hochgradig bei L5/S
  7. Bild wie bei Z. n. Laminektomie von L2-L
  8. Knöcherne Neuroforamenstenosierung beidseits bei L1/L2 und hochgradig bei L5/S
  9. Bild wie bei Z. n. Laminektomie von L2-L
  10. , 07.02.2024 RÖ LWS aps, Beckenübersicht, Institut XXXX : 07.02.2024 RÖ LWS aps, Beckenübersicht, Institut römisch 40 : LWS: Zarte Knochenstruktur wie bei Osteopenie/Osteoporose. Geringe linkskonvexe Torsionsskoliose mit Scheitelpunkt L3 bei aufgehobener Lendenlordose. Z.n. dorsaler Spondylodese L1-L
  11. Zeichen der Retrospondylose L1-L4 mit Verdacht auf knöcherne Bedrängung der Neuroforamina Multisegmentale Spondyloosteochondrosen L1-S
  12. Sonst vom Nativröntgen unauffälliger Befund. BÜ: Vom Nativröntgen unauffälliger Befund. 04.03.2024 Befund Bericht Dr. XXXX , diktiert Dr. XXXX : 04.03.2024 Befund Bericht Dr. römisch 40 , diktiert Dr. römisch 40 : Diagnose st.p. Spondylodese LWS: absolute Vertebrostenose L1/2, L2/
  13. L3/4 und L4/5 relative Vertebrostenose L5/S1, schwere Claudicatio spinalis schwere Lumboischialgie bds. Lumbalsyndrom St.p. Dekompression L1 bis L5 und Laminektomie L2, L3, L4 Morbus Bechterew Medikation: Therapievorschlag: Nachdem der Patient aufgrund von Morbus Bechterew eine versteife Brustwirbelsäule und nach einer komplexen Spondylodese vor 2 Jahren nun auch eine versteifte Lendenwirbelsäule hat, ist dem Patienten, unserer langjährigen Erfahrung in der Neuro- und Wirbelsäulenchirurgie nach, das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund seiner drastischen Bewegungseinschränkung, nicht möglich. dem Patienten, unserer langjährigen Erfahrung in der Neuro- und Wirbelsäulenchirurgie nach, das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund seiner drastischen Bewegungseinschränkung, nicht möglich. , Beurteilung: Beim AW liegt eine mehrsegmentale Einsteifung der Wirbelsäule vor, die von entsprechend degenerativen Veränderungen wie Wirbelkanaleinengungen und Nervenwurzelaustrittkanaleinengungen begleitet ist. Die Rumpfstabilität ist dadurch nicht vermindert, die Rumpfkontrolle in allen vorliegenden klinischen Untersuchungsbefunden und der eigenen Untersuchung gegeben. Eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel alleine aus dem Umstand der mehrsegmentalen Einsteifung abzuleiten ist aus gutachterlicher Sicht nicht begründbar. Lähmungen die daraus resultieren sind nicht vorliegend. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke der unteren Extremität ist nicht höhergradig vermindert. In Zusammenschau ergibt sich in der Beurteilung keine Änderung. …………………………“ 4.
  14. Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist der BF seit 28.06.2023 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 % mit den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial“. 4.1. Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist der BF seit 28.06.2023 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 % mit den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial“. 4.

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.04.2024, OB: XXXX , wurde der Antrag des BF vom 30.11.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf die eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, vom 21.07.2023 und von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie vom 02.10.2023 sowie dessen gutachterliche Stellungnahme vom 19.04.2024 und die Gesamtbeurteilung von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 10.11.
  2. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung. Zuletzt wurde angemerkt, dass kein Ausweis

§ 29bSt

VO (Parkausweis) ausgestellt werden könne, zumal bereits die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. 4.

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.04.2024, OB: römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom 30.11.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf die eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, vom 21.07.2023 und von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie vom 02.10.2023 sowie dessen gutachterliche Stellungnahme vom 19.04.2024 und die Gesamtbeurteilung von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 10.11.
  2. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung. Zuletzt wurde angemerkt, dass kein Ausweis

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) ausgestellt werden könne, zumal bereits die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

  1. Mit bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangtem Schreiben erhob der BF Beschwerde und legte weitere ärztliche Unterlagen vor. In der Beschwerde zeigt er sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und insbesondere mit der letzten gutachterlichen Stellungnahme von Dr. XXXX vom 19.04.2024 nicht einverstanden. Begründend führte der BF hiezu aus, dass sich der Sachverständige auf drei explizit angeführte ärztliche Befunde bezogen habe. Während davon zwei keinerlei Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel enthalten würden, gehe aus dem Befund vom 04.03.2024 jedenfalls seine Unzumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hervor. Im Gegensatz dazu habe Dr. XXXX ungeachtet dessen festgestellt, der alleinige Umstand der mehrsegmentalen Einsteifung (Anmerkung: der Wirbelsäule) bewirke keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Er leide aber an enormer Schmerzen beim ruckartigen Fahren in öffentlichen Verkehrsmitteln wie auch beim dortigen ca. 10-15-minütigen Stehen. Diese Schmerzen würden sich von der Wirbelsäule bis zur großen Zehe ziehen. Der BF bekräftigte, die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung zu erfüllen.
  2. Mit bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangtem Schreiben erhob der BF Beschwerde und legte weitere ärztliche Unterlagen vor. In der Beschwerde zeigt er sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und insbesondere mit der letzten gutachterlichen Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 19.04.2024 nicht einverstanden. Begründend führte der BF hiezu aus, dass sich der Sachverständige auf drei explizit angeführte ärztliche Befunde bezogen habe. Während davon zwei keinerlei Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel enthalten würden, gehe aus dem Befund vom 04.03.2024 jedenfalls seine Unzumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hervor. Im Gegensatz dazu habe Dr. römisch 40 ungeachtet dessen festgestellt, der alleinige Umstand der mehrsegmentalen Einsteifung (Anmerkung: der Wirbelsäule) bewirke keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Er leide aber an enormer Schmerzen beim ruckartigen Fahren in öffentlichen Verkehrsmitteln wie auch beim dortigen ca. 10-15-minütigen Stehen. Diese Schmerzen würden sich von der Wirbelsäule bis zur großen Zehe ziehen. Der BF bekräftigte, die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung zu erfüllen.
  3. Am 05.07.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  4. Auf Grund der mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen holte das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten ein. Von der beauftragten Sachverständigen Mag. DDr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc. Orthopädie, wurde im Gutachten vom 31.01.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 27.09.2024, Nachfolgendes festgestellt:
  5. Auf Grund der mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen holte das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten ein. Von der beauftragten Sachverständigen Mag. DDr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc. Orthopädie, wurde im Gutachten vom 31.01.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 27.09.2024, Nachfolgendes festgestellt: „………………………. STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 176 cm, Gewicht 90 kg, 68 a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Im Liegen KG 5 beidseits, Sprunggelenk beidseits aktiv frei beweglich. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die Beinachse ist im Lot. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, die Sensibilität wird sockenförmig links mehr als rechts als gestört angegeben. Kniegelenk links: ggr Umfangsvermehrung und Konturvergröberung, keine Überwärmung, diffus Druckschmerzen, endlagig Beugeschmerzen, stabil, Patella verbacken, Krepitation. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie rechts 0/0/130, links 0/5/125, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60 ° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, Streckhaltung der BWS und LWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, deutlich Hartspann, ggr Klopfschmerz über der LWS. Narbe LWS 20 cm Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen geringgradig eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, F und R nahezu aufgehoben, Schober 10/10,5, Ott 30/31 Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Gehhilfe, das Gangbild ist ggr links hinkend, Ausweichbewegung linker Fuß beim Heben, kein Schleifen, insgesamt sicher. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: Diagnosenliste 1 Mehrsegmentale Versteifung L1-L5 2 Hörstörung beidseits 3 geringgradig Gonarthrose links 4 Diabetes mellitus II4 Diabetes mellitus römisch zwei 5 Arterielle Hypertonie ad 3.1) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Nein. Im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten liegen keine relevantenFunktionseinschränkungen vor. Weder im Bereich der Hüftgelenke noch Kniegelenke noch Sprunggelenke und Füße konnte eine relevante Funktionseinschränkung festgestellt werden. ad 3.2) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten vor?Erhebliche Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten liegen nicht vor, das Erreichen von Haltegriffen, das Festhalten ist unbeschränkt möglich, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremität beidseits vorliegt.ad 3.2) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten vor?, Erhebliche Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten liegen nicht vor, das Erreichen von Haltegriffen, das Festhalten ist unbeschränkt möglich, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremität beidseits vorliegt. ad 3.3) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Nein. Eine kardiopulmonale Funktionseinschränkung oder anderweitige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar. ad 3.4) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor? Nein. Insbesondere konnte kein radikuläres Defizit mit objektivierbarer relevanter Fußheberschwäche festgestellt werden. Die sensible Polyneuropathie führt zu keiner relevanten Gangbildbeeinträchtigung. ad 3.5) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? Nein.Nein., ad 3.6) Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor? Nein. ad 7) In welchem Ausmaß wirken sich die festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus? Inwieweit ist der BF dadurch am Stehen im öffentlichen Verkehrsmittel, Fortbewegen im fahrenden öffentlichen Verkehrsmittel sowie Ein- und Aussteigen in dieses (Niveauunterschied) gehindert? Sind dem BF ein sicherer Stand im öffentlichen Verkehrsmittel und der Transport mit diesem möglich? Das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund 10 min, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 m ist möglich, eine maßgebliche Funktionseinschränkung, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke erheblich erschweren könnte, ist nicht objektivierbar. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Bei Zustand nach Wirbelsäulenversteifung ohne Nachweis eines neurologischen Defizits liegt keine erhebliche Funktionseinschränkung im Bereich der unteren Extremitäten vor. Das Überwinden von Niveauunterschieden, wie zum Beispiel beim Ein-und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich. Eine relevante Einschränkung des Bewegungsumfangs der Gelenke der unteren Extremitäten konnte nicht festgestellt werden. Ein höhergradiges neurologisches Defizit, welches zu einer erheblichen Schwäche führen könnte, ist weder dokumentiert noch anhand der aktuellen Begutachtung objektivierbar, kein Schleifen, ausreichende Bodenfreiheit. Das sichere Bewegen und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmittel ist möglich, eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden. Das Anhalten ist nicht erheblich erschwert, relevante Funktionseinschränkungen beider oberer Extremitäten insbesondere der Hände konnten nicht festgestellt werden. Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Anhand des beobachteten Gangbilds - geringgradig links hinkend, insgesamt sicher -, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten, und der derzeitigen Therapieerfordernis (NSAR bei Bedarf) ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden ist nicht gegeben, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer (derzeit Schmerzmittel bei Bedarf) und physikalischer Therapie, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre. ad 3.8) Stellungnahme zu den medizinischen Beweismitteln Stellungnahme zu den Befunden ABL 4-12, 27, 30- 31,44-45 Abl. 45 Osteodensitometrie 15.02.2024 (Osteopenie) Abl. 43 MRT LWS 05.04.2024 (Multisegmentale beidseitige dorsale Spondylodese mit regulär liegenden Pedikelschrauben sowie multisegmentale Dekompressions-OP. Dorsale Liquorfistel mit Flüssigkeitsretention beginnend auf Höhe LWK 1/2 bis LWK 4 Multisegmentale breitbasige Bandscheibenherniation mit Einengung beider Neuroforamina beginnend LWK 2-S1 mit zusätzlicher beginnender Vertebrostenose auf Höhe LWK 5/S1.) Abl. 31 Dr. XXXX 04.03.2024 (der Pat. kommt weil er immer wieder Lähmungserscheinungen bzw. immer wieder Aussetzer in beiden Beinen hat, Er hatte 2022 eine Dekompression L1-L5 mit Laminektomie L2, L3, L4 und Wurzelfreilegung L2 beidseits, L3 beidseits L4 beidseits. L5 beidseits + Stabilisierung L1 und L5 (Expedium-System). Abl. 31 Dr. römisch 40 04.03.2024 (der Pat. kommt weil er immer wieder Lähmungserscheinungen bzw. immer wieder Aussetzer in beiden Beinen hat, Er hatte 2022 eine Dekompression L1-L5 mit Laminektomie L2, L3, L4 und Wurzelfreilegung L2 beidseits, L3 beidseits L4 beidseits. L5 beidseits + Stabilisierung L1 und L5 (Expedium-System). DG: Absolute Vertebrostenose L 1/2, L2/3, L3/4 und L4/5 relative Vertebrostenose L5/S1 schwere Claudicatio, schwere Lumboischialgie beidseits Lumbalsyndrom St.p. Dekompression L1 bis L5 und Laminektomie L2, L3, L4 Morbus Bechterew Nachdem der Patient aufgrund von M Bechterew eine versteifte Brustwirbelsäule und nach einer komplexen Spondylodese vor 2 Jahren nun auch eine versteifte Lendenwirbelsäule hat, ist dem Patienten, unserer langjährigen Erfahrung in der Neuro- und Wirbelsäulenchirurgie nach, das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund seiner drastischen Bewegungseinschränkung nicht möglich!) Abl. 30 CT der gesamten Wirbelsäule 21.02.2024 (Fortgeschrittene Spondyloosteochondrosen und Spondylarthrosen am ausgeprägtesten C4/C5 bis C6/C7, Hochgradige knöcherne Neuroforamenstenosierung rechts bei C2/C
  6. Mittelgradige knöcherne Neuroforamenstenosierung links bei C4/C5 und C5/C6 sowie beidseits bei C6/C
  7. Teilweise hyperostotische Spondylosis deformans thoracalis vorwiegend rechts lateral. Mäßige bis deutliche Spondyloosteochondrosen mit Vakuumphänomen im Bereich der LWS Knöcherne Neuroforamenstenosierung beidseits bei L1/L2 und hochgradig bei L5/S
  8. Bild wie bei Zn Laminektomie von L2-L5.) Abl. 27 Röntgen LWS 07.02.2024 (Zarte Knochenstruktur wie bei Osteopenie/Osteoporose. Geringe linkskonvexe Torsionsskoliose mit Scheitelpunkt 1.3 bei aufgehobener Lendenlordose. zn dorsaler Spondylodese L1-L5, Zeichen der Retrospondylose L1-L4 mit Verdacht auf knöcherne Bedrängung der Neuroforamina. Multisegmentale Spondyloosteochondrosen L1-S
  9. Beckenübersicht: Die Femurköpfe sind beidseits glatt gerundet, normal knöchern überdacht. Hüftgelenksspalt beidseits in frontaler Projektion normal weit.) Abl. 12 Dr. XXXX 05.10.2020 (in lungenfachärztlichen Untersuchung Allergische Rhinokonjunktivitis Allergie auf Baum- und Beifußpollen, Katzenepithelien, Hausstaubmilben Hypertonie Desloratadin + Ph Ftbl 5mg 30ST b.bed)Abl. 12 Dr. römisch 40 05.10.2020 (in lungenfachärztlichen Untersuchung Allergische Rhinokonjunktivitis Allergie auf Baum- und Beifußpollen, Katzenepithelien, Hausstaubmilben Hypertonie Desloratadin + Ph Ftbl 5mg 30ST b.bed) Abl. 11 Ärztlicher Entlassungsbrief vom
  10. März 2022 Orthopädie und orthopädische Chirurgie (Mikrochirurgische Dekompression L1 bis L5 mit Laminektomie L2 L3 und L4 mikrochirurgische Dekompression L5/S1 links mit Wurzelfreilegung S1, dorsolaterale Stabilisierung L1 bis L5 mittels Expedium-System, zehn Pedikelschrauben Knochenplastik L1 bis L5 beidseits) Abl. 10 Dr. XXXX 28.03.2023 (lumbale absolute Vertebrostenose dekomprimiert L1 bis L5Abl. 10 Dr. römisch 40 28.03.2023 (lumbale absolute Vertebrostenose dekomprimiert L1 bis L5 Polyradikuläres Syndrom, Verdacht auf sensible PNP Er ist derzeit auch ohne Hilfsmittel gehfähig, eine Gehstrecke von mehreren km kann zurückgelegt werden, wobei Pausen eingelegt werden) Abl. 9 Abteilung für Orthopädie 07.03.2006 (Meniskuslasion linkes Knie Arthroskopie links mit Innenmeniskushinterhornresektion am 6.3.2006) Abl. 8 Ton-Audiogramm 20.03.
  11. Abl. 7 Labor 11.08.2022 (HbA1c 7,4 – 6,5 %) Abl. 6 Dr. XXXX 24.05.2023 (Dekompression L1-S1, Spondylodese L1-L5 03/22 rez. Dysästhesien/Parästhesien bd UE Diabetes.mell. Hypertonie) Abl. 6 Dr. römisch 40 24.05.2023 (Dekompression L1-S1, Spondylodese L1-L5 03/22 rez. Dysästhesien/Parästhesien bd UE Diabetes.mell. Hypertonie) Abl. 5 Röntgen Kniegelenk links 12/2022 (Höhergradige Varusgonarthrose und geringgradige Retropatellararthrose links.)Abl. 5 Röntgen Kniegelenk links 12 aus 2022, (Höhergradige Varusgonarthrose und geringgradige Retropatellararthrose links.) Abl. 4 BESCHEID Nov 2002 (Lärmschwerhörigkeit, als Berufskrankheit anerkannt. Lärmschwerhörigkeit beidseits mit fallweisen Ohrgeräuschen. Durch die Berufskrankheit bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht nicht.) Stellungnahme: Sämtliche Befunde dokumentieren eine dorsale Spondylodese L1-L5 bei Zustand nach Dekompression, Zeichen der Retrospondylose L1-L4 mit Verdacht auf knöcherne Bedrängung der Neuroforamina, multisegmentale Spondyloosteochondrosen L1-S1, Neuroforamenstenosierung beidseits bei L1/L2 und hochgradig bei L5/S1, beginnende Vettebrostenose auf Höhe LWK 5/S1, Polyradikuläres Syndrom, Verdacht auf sensible PNP. Die Befunde stehen in Einklang mit dem Untersuchungsergebnis. Lähmungen konnten nicht belegt werden. Eine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität ist aus den Befunden nicht ableitbar. Insbesondere konnte keine Gangunsicherheit festgestellt werden. ad 3.9) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung. keine abweichende Beurteilung ad 3.10) Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. …………….“
  12. Mit Schreiben vom 17.02.2025 wurden die Verfahrensparteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, und wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben.
  13. Mit Schreiben vom 25.02.2025 brachte der BF Einwendungen gegen das Gutachten von Mag. DDr.in XXXX vom 31.01.2025 vor. Er sei sehr wohl mit einer Begleitperson, nämlich seiner Lebensgefährtin, zur Untersuchung gekommen. Darüber hinaus bemängelte er die durchgeführte Bewegungsdiagnostik im Ordinationsraum, die mit den vorliegenden Befunden in Widerspruch stehenden Feststellungen der Sachverständigen zum fehlenden neurologischen Defizit sowie zu nicht belegten Lähmungen. Es bezweifle die Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens. Der BF bekräftigte, die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung zu erfüllen.
  14. Mit Schreiben vom 25.02.2025 brachte der BF Einwendungen gegen das Gutachten von Mag. DDr.in römisch 40 vom 31.01.2025 vor. Er sei sehr wohl mit einer Begleitperson, nämlich seiner Lebensgefährtin, zur Untersuchung gekommen. Darüber hinaus bemängelte er die durchgeführte Bewegungsdiagnostik im Ordinationsraum, die mit den vorliegenden Befunden in Widerspruch stehenden Feststellungen der Sachverständigen zum fehlenden neurologischen Defizit sowie zu nicht belegten Lähmungen. Es bezweifle die Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens. Der BF bekräftigte, die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung zu erfüllen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
  15. Der BF ist seit 28.06.2023 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % sowie den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial“. 1.1. Der BF ist seit 28.06.2023 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % sowie den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial“. 1.

  1. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern: - Mehrsegmentale Versteifung L1-L5 - Hörstörung beidseits - geringgradige Gonarthrose links - Diabetes mellitus II- Diabetes mellitus römisch zwei - Arterielle Hypertonie 1.
  2. Beim BF liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der unteren oder oberen Extremitäten, der Wirbelsäule oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten vor, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum, das sichere Ein- und Aussteigen sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Der BF leidet weder an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems, noch an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder einer Erkrankung, die einer solchen gleichzusetzen wäre. Ihm ist sowohl das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 Metern als auch das Überwinden von Niveauunterschieden – damit das Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln – möglich. Auch das sichere Bewegen und Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln kann er bewältigen. Es gibt keine Hinweise auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. 1.
  3. Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des BF und zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Dass der BF seit 28.06.2023 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % mit den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial“ ist, basiert auf der Aktenlage und ist nicht strittig. Dass der BF seit 28.06.2023 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % mit den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial“ ist, basiert auf der Aktenlage und ist nicht strittig. 2.

  1. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und den Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren insbesondere aus dem oben wiedergegebenen, nachvollziehbaren Gutachten von Mag. DDr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc. Orthopädie, vom 31.01.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 27.09.
  2. Dieses wurde in Ergänzung zu den ebenfalls oben wiedergegebenen, schlüssigen Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, vom 21.07.2023 und von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 02.10.2023 sowie dessen gutachterlichen Stellungnahmen vom 27.12.2023 und vom 19.04.2024 und der Gesamtbeurteilung von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 10.11.2023, eingeholt. 2.
  3. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und den Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren insbesondere aus dem oben wiedergegebenen, nachvollziehbaren Gutachten von Mag. DDr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc. Orthopädie, vom 31.01.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 27.09.
  4. Dieses wurde in Ergänzung zu den ebenfalls oben wiedergegebenen, schlüssigen Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, vom 21.07.2023 und von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 02.10.2023 sowie dessen gutachterlichen Stellungnahmen vom 27.12.2023 und vom 19.04.2024 und der Gesamtbeurteilung von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 10.11.2023, eingeholt. Entgegen dem Vorbringen des BF konnte auch von der durch das Bundesverwaltungsgericht beauftragen Sachverständigen keine Verschlechterungen der Leiden des BF festgestellt werden. Die zu berücksichtigenden Leiden im zuvor erstellten Gesamtgutachten von Dr.in XXXX vom 10.11.2023 sind mit denen im Gutachten von Mag. DDr.in XXXX vom 31.01.2025 ident. Es handelt sich hierbei um
  5. eine mehrsegmentale Versteifung L1-L5,
  6. eine Hörstörung beidseits,
  7. eine Varusgonarthrose links,
  8. eine Diabetes-Mellitus–Erkrankung und
  9. eine Hypertonie. Entgegen dem Vorbringen des BF konnte auch von der durch das Bundesverwaltungsgericht beauftragen Sachverständigen keine Verschlechterungen der Leiden des BF festgestellt werden. Die zu berücksichtigenden Leiden im zuvor erstellten Gesamtgutachten von Dr.in römisch 40 vom 10.11.2023 sind mit denen im Gutachten von Mag. DDr.in römisch 40 vom 31.01.2025 ident. Es handelt sich hierbei um
  10. eine mehrsegmentale Versteifung L1-L5,
  11. eine Hörstörung beidseits,
  12. eine Varusgonarthrose links,
  13. eine Diabetes-Mellitus–Erkrankung und
  14. eine Hypertonie. 2.2.
  15. Die mehrsegmentale Versteifung in der Lendenwirbelsäule ergibt sich schon aus dem ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom 14.03.2022, in dem der BF auf Grund seiner Wirbelsäulenbeschwerden am 02.03.2022 operiert wurde. Nach einem postoperativen unauffälligen Wundheilungsverlauf konnte der BF im Verlauf seines stationären Aufenthaltes unter Normalbelastung mobilisiert und bei blanden Wundverhältnissen und unauffälliger Motorik der unteren Extremitäten bei geringen Resthypästhesien beider Oberschenkel am 14.03.2022 nach Hause entlassen werden. Bei der anschließenden Untersuchung in der Facharztpraxis für Neurologie am 28.03.2023 durch Dr. XXXX war der BF bei einer lumbalen absoluten Vertebrostenose dekomprimiert von L1 bis L5 und einem polyradikulären Syndrom mit Verdacht auf sensible PNP auch ohne Hilfsmittel gehfähig. Das Zurücklegen einer Gehstrecke von mehreren Kilometern war dem BF schon zu diesem Zeitpunkt – wenn auch mit Pausen - möglich. Wirbelsäulenbeschwerde des BF ergeben sich auch aus weiteren vorgelegten Befunden wie beispielsweise im ärztlichen Schreiben von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.05.2023 oder dem Röntgenbefund von Dr. XXXX , Fachärzte für Radiologie, vom 07.02.2024, dem CT-Befund zur gesamten Wirbelsäule des CT-Institus Dr. XXXX vom 21.02.2024 oder dem MRT zur Lendenwirbelsäule des MR-CT Diagnosezentrums XXXX , Dr. XXXX vom 05.04.
  16. 2.2.
  17. Die mehrsegmentale Versteifung in der Lendenwirbelsäule ergibt sich schon aus dem ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 14.03.2022, in dem der BF auf Grund seiner Wirbelsäulenbeschwerden am 02.03.2022 operiert wurde. Nach einem postoperativen unauffälligen Wundheilungsverlauf konnte der BF im Verlauf seines stationären Aufenthaltes unter Normalbelastung mobilisiert und bei blanden Wundverhältnissen und unauffälliger Motorik der unteren Extremitäten bei geringen Resthypästhesien beider Oberschenkel am 14.03.2022 nach Hause entlassen werden. Bei der anschließenden Untersuchung in der Facharztpraxis für Neurologie am 28.03.2023 durch Dr. römisch 40 war der BF bei einer lumbalen absoluten Vertebrostenose dekomprimiert von L1 bis L5 und einem polyradikulären Syndrom mit Verdacht auf sensible PNP auch ohne Hilfsmittel gehfähig. Das Zurücklegen einer Gehstrecke von mehreren Kilometern war dem BF schon zu diesem Zeitpunkt – wenn auch mit Pausen - möglich. Wirbelsäulenbeschwerde des BF ergeben sich auch aus weiteren vorgelegten Befunden wie beispielsweise im ärztlichen Schreiben von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.05.2023 oder dem Röntgenbefund von Dr. römisch 40 , Fachärzte für Radiologie, vom 07.02.2024, dem CT-Befund zur gesamten Wirbelsäule des CT-Institus Dr. römisch 40 vom 21.02.2024 oder dem MRT zur Lendenwirbelsäule des MR-CT Diagnosezentrums römisch 40 , Dr. römisch 40 vom 05.04.
  18. Zum Verweis des BF auf den Befundbericht vom 04.03.2024 der Facharztpraxis für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. XXXX , ausgestellt von Dr. XXXX , der auf Grund der versteiften Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule mit dem Schluss auf drastische Bewegungseinschränkungen des BF explizit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel befürwortet, ist vorerst festzuhalten, dass es sich um den einzigen Befund unter den zahlreich vorgelegten Befunden handelt, in dem diese Feststellung getroffen wurde. Abgesehen davon hat bei Dr. XXXX als den BF behandelnden Arzt primär die medizinische Betreuung und das Wohlergehen seines Patienten im Fokus seiner Zielsetzung zu stehen. Seine in einem Satz global abgehandelte Befundung zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist – anders als durch die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen – offensichtlich nicht auf der Grundlage der Vorgaben der Einschätzungsverordnung (in der Folge EVO) erfolgt. Es sind nämlich genau die erheblichen Einschränkungen im Rahmen der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festzustellen, an Hand derer die Zumutbarkeit zu beurteilen ist. Als Maßstab dafür dienen die Fähigkeit der selbständigen Bewältigung einer Gehstrecke von 300-400 Meter in angemessener Zeit, zum Ein- und Aussteigen und zur Gewährleistung des sicheren Transports im öffentliche Verkehrsmittel. Mit dem Befundbericht von Dr. XXXX der Arztpraxis von Dr. XXXX vom 04.03.2024 haben sich aber bereits Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, als auch abschließend die von Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige Mag. DDr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc. Orthopädie, auseinandergesetzt. Dies lässt sich bei Dr. XXXX aus seiner Stellungnahme vom 19.04.2024 unter dem Punkt Befundnachreichung und bei Mag. DDr.in XXXX unter Punkt 3.
  19. ihres Gutachtens vom 31.01.2025 entnehmen. Zum Verweis des BF auf den Befundbericht vom 04.03.2024 der Facharztpraxis für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. römisch 40 , ausgestellt von Dr. römisch 40 , der auf Grund der versteiften Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule mit dem Schluss auf drastische Bewegungseinschränkungen des BF explizit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel befürwortet, ist vorerst festzuhalten, dass es sich um den einzigen Befund unter den zahlreich vorgelegten Befunden handelt, in dem diese Feststellung getroffen wurde. Abgesehen davon hat bei Dr. römisch 40 als den BF behandelnden Arzt primär die medizinische Betreuung und das Wohlergehen seines Patienten im Fokus seiner Zielsetzung zu stehen. Seine in einem Satz global abgehandelte Befundung zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist – anders als durch die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen – offensichtlich nicht auf der Grundlage der Vorgaben der Einschätzungsverordnung (in der Folge EVO) erfolgt. Es sind nämlich genau die erheblichen Einschränkungen im Rahmen der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festzustellen, an Hand derer die Zumutbarkeit zu beurteilen ist. Als Maßstab dafür dienen die Fähigkeit der selbständigen Bewältigung einer Gehstrecke von 300-400 Meter in angemessener Zeit, zum Ein- und Aussteigen und zur Gewährleistung des sicheren Transports im öffentliche Verkehrsmittel. Mit dem Befundbericht von Dr. römisch 40 der Arztpraxis von Dr. römisch 40 vom 04.03.2024 haben sich aber bereits Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, als auch abschließend die von Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige Mag. DDr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc. Orthopädie, auseinandergesetzt. Dies lässt sich bei Dr. römisch 40 aus seiner Stellungnahme vom 19.04.2024 unter dem Punkt Befundnachreichung und bei Mag. DDr.in römisch 40 unter Punkt 3.
  20. ihres Gutachtens vom 31.01.2025 entnehmen. Dr. XXXX ist in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 19.04.2024 explizit von einer mehrsegmentale Einsteifung der Wirbelsäule ausgegangen. Diese wird von entsprechend degenerativen Veränderungen wie Wirbelkanaleinengungen und Nervenwurzelaustrittkanaleinengungen begleitet. Die Rumpfstabilität wird dadurch nicht vermindert. Der Sachverständige schloss sodann aus einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und seinen Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF nachvollziehbar, dass die mehrsegmentale Einsteifung der Wirbelsäule allein keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen vermag. Vorliegende Lähmungen bzw. eine höhergradige Verminderung des Bewegungsumfangs der großen Gelenke der unteren Extremitäten schloss er ebenso aus. Er kam demnach auch nachvollziehbar zum Schluss, dass selbst der vom BF ins Treffen geführte Befundbericht der Arztpraxis Dr. XXXX von Dr. XXXX vom 04.03.2024 zu keiner Änderung in der Beurteilung zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den BF führt. Angemerkt wird, dass es sich bei Dr. XXXX – anders als bei einem (privat-)ärztlichen Befunden wie bei Dr. XXXX - um eine neutrale, unabhängige, in Distanz zu den Beteiligten stehende Einschätzung handelt, dem deshalb auch vorrangige Bedeutung zukommt. Dr. römisch 40 ist in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 19.04.2024 explizit von einer mehrsegmentale Einsteifung der Wirbelsäule ausgegangen. Diese wird von entsprechend degenerativen Veränderungen wie Wirbelkanaleinengungen und Nervenwurzelaustrittkanaleinengungen begleitet. Die Rumpfstabilität wird dadurch nicht vermindert. Der Sachverständige schloss sodann aus einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und seinen Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF nachvollziehbar, dass die mehrsegmentale Einsteifung der Wirbelsäule allein keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen vermag. Vorliegende Lähmungen bzw. eine höhergradige Verminderung des Bewegungsumfangs der großen Gelenke der unteren Extremitäten schloss er ebenso aus. Er kam demnach auch nachvollziehbar zum Schluss, dass selbst der vom BF ins Treffen geführte Befundbericht der Arztpraxis Dr. römisch 40 von Dr. römisch 40 vom 04.03.2024 zu keiner Änderung in der Beurteilung zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den BF führt. Angemerkt wird, dass es sich bei Dr. römisch 40 – anders als bei einem (privat-)ärztlichen Befunden wie bei Dr. römisch 40 - um eine neutrale, unabhängige, in Distanz zu den Beteiligten stehende Einschätzung handelt, dem deshalb auch vorrangige Bedeutung zukommt. Mag. DDr. XXXX , die unter Anführung der berücksichtigen ärztlichen Unterlagen (darunter der Befundbericht vom 04.03.2024 von Dr. XXXX der Arztpraxis Dr. XXXX ) nachvollziehbar zu dem Ergebnis kam, dass sämtliche Befunde eine dorsale Spondylodese L1-L5 bei Zustand nach Dekompression, Zeichen der Retrospondylose L1-L4 mit Verdacht auf knöcherne Bedrängung der Neuroforamina, multisegmentale Spondyloosteochondrosen L1-S1, eine Neuroforamenstenosierung beidseits bei L1/L2 und hochgradig bei L5/S1, eine beginnende Vertebrostenose auf Höhe LWK 5/S1, ein polyradikuläres Syndrom sowie einen Verdacht auf sensible PNP dokumentieren. Lähmungen lassen sich daraus nicht ableiten, sodass damit solche auch nicht belegt wurden.Mag. DDr. römisch 40 , die unter Anführung der berücksichtigen ärztlichen Unterlagen (darunter der Befundbericht vom 04.03.2024 von Dr. römisch 40 der Arztpraxis Dr. römisch 40 ) nachvollziehbar zu dem Ergebnis kam, dass sämtliche Befunde eine dorsale Spondylodese L1-L5 bei Zustand nach Dekompression, Zeichen der Retrospondylose L1-L4 mit Verdacht auf knöcherne Bedrängung der Neuroforamina, multisegmentale Spondyloosteochondrosen L1-S1, eine Neuroforamenstenosierung beidseits bei L1/L2 und hochgradig bei L5/S1, eine beginnende Vertebrostenose auf Höhe LWK 5/S1, ein polyradikuläres Syndrom sowie einen Verdacht auf sensible PNP dokumentieren. Lähmungen lassen sich daraus nicht ableiten, sodass damit solche auch nicht belegt wurden. Diese Schlussfolgerung ergeben sich auch aus den damit im Einklang stehenden Ergebnissen ihrer persönlichen Untersuchung am 27.09.
  21. Bei den oberen Extremitäten bestanden keine Einschränkungen. Dafür spricht, dass beim Schultergürtel und den beiden oberen Extremitäten des BF waren sämtliche Gelenke bandfest und klinisch unauffällig waren. Die Schultern, Ellbogen- und Handgelenke, Daumen und Langfinger waren seitengleich frei beweglich. Der Grob- und Spitzgriff sowie der Nacken- und Schürzengriff waren uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss war komplett. Das Fingerspreizen war beidseits unauffällig und die grobe Kraft in etwa seitengleich. Tonus und Trophik waren auch unauffällig. Die unteren Extremitäten wiesen teilweise Einschränkungen auf, die aber nicht als erheblich zu werten waren. Dafür spricht, dass dem BF ein freies Stehen möglich war und von ihm der Zehenballen-, sowie Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchgeführt werden konnte. Auch der Einbeinstand war dem BF mit Anhalten möglich. Beim linke Kniegelenk bestand nur eine geringgradige Umfangsvermehrung und Konturvergröberung ohne Überwärmung, wobei nur ein endlagig Beugeschmerzen vorlag. Sämtliche weiteren Gelenke zeigten sich hingegen bandfest und klinisch unauffällig. Die aktive Beweglichkeit ergab beim Knie rechts 0/0/130, links 0/5/
  22. Neben den frei beweglichen Hüften waren die Sprunggelenke und Zehen ebenfalls seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität war beidseits bis 60 Grad bei KG 5 möglich. Auch bei der Wirbelsäule lagen keine erheblichen Einschränkungen vor. So standen Schultergürtel und Becken horizontal, in etwa im Lot. Die BWS und LWS wiesen sogar in Streckhaltung regelrechte Krümmungsverhältnisse auf. Die Rückenmuskulatur war symmetrisch ausgebildet. Zudem war ein deutlicher Hartspann erkennbar. Die Halswirbelsäule war in allen Ebenen geringgradig eingeschränkt beweglich. Selbst der „Finger-Boden-Abstand“ im Hinblick auf die Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule betrug 30 cm. Beim Mobilitätstest der Brust- und Lendenwirbelsäule konnte der BF folgendes Ergebnis erzielt: Schober 10/10,5, Ott 30/
  23. Die Muskeleigenreflexe waren seitengleich mittellebhaft auslösbar. Darüber hinaus zeigt der BF, der selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Gehilfe zur Untersuchung kam, nur ein geringgradiges links hinkendes Gangbild, wobei kein Schleifen vorlag. Er vollzog zwar eine Ausweichbewegung mit dem linken Fuß beim Heben. Insgesamt gesehen war sein Gangbild aber sicher. Auch das Aus- und Ankleiden konnte der BF selbständig im Sitzen durchführen. Schon auf Grund dieser Untersuchungsergebnisse zeigt sich deutlich, dass zum Untersuchungszeitpunkt weder eine Gangunsicherheit noch eine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität des BF noch eine Lähmung bestand. 2.2.
  24. Aus der beim BF festgestellten Hörminderung beidseits kann jedenfalls keine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel resultiert. Dazu wird auf die Feststellungen des durch die belangte Behörde beauftragten Sachverständigen, Dr. XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, verwiesen, der sich auf ein Reintonaudiogramm von Dr. XXXX , Fachärztin für HNO, vom 20.03.2023 bezog und daraus auf eine geringgradige sensoneurale Hörstörung rechts größer als links schloss. Auf Basis des prozentualen Hörverlusts mit 40 % rechts und 23 % links lässt sich beim BF keine schweren Hörbehinderung begründen, zumal dafür ein Grad der Behinderung aus dem Hörleiden von 50 % erreicht werden müsste, wovon der BF offensichtlich weit entfernt ist. Dr. XXXX hat daher im Gutachten vom 21.07.2023 darüber hinaus nachvollziehbar darauf geschlossen, dass eine Hörstörung aufgrund zusätzlicher öffentlicher Anzeigen zu den akustischen Informationen in allen öffentlichen Verkehrsmitteln zu keiner erheblichen Beeinträchtigung beim Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln führen kann. Das Vorliegen u.a. einer Taubblindheit beim BF scheidet jedenfalls aus. 2.2.
  25. Aus der beim BF festgestellten Hörminderung beidseits kann jedenfalls keine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel resultiert. Dazu wird auf die Feststellungen des durch die belangte Behörde beauftragten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, verwiesen, der sich auf ein Reintonaudiogramm von Dr. römisch 40 , Fachärztin für HNO, vom 20.03.2023 bezog und daraus auf eine geringgradige sensoneurale Hörstörung rechts größer als links schloss. Auf Basis des prozentualen Hörverlusts mit 40 % rechts und 23 % links lässt sich beim BF keine schweren Hörbehinderung begründen, zumal dafür ein Grad der Behinderung aus dem Hörleiden von 50 % erreicht werden müsste, wovon der BF offensichtlich weit entfernt ist. Dr. römisch 40 hat daher im Gutachten vom 21.07.2023 darüber hinaus nachvollziehbar darauf geschlossen, dass eine Hörstörung aufgrund zusätzlicher öffentlicher Anzeigen zu den akustischen Informationen in allen öffentlichen Verkehrsmitteln zu keiner erheblichen Beeinträchtigung beim Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln führen kann. Das Vorliegen u.a. einer Taubblindheit beim BF scheidet jedenfalls aus. 2.2.
  26. Die Auswirkungen der beim BF festgestellten geringgradigen Gonarthrose links zeigen auch kein Ausmaß, welches die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den BF begründen würde. Erst am 16.12.2022 im Zuge einer Röntgenaufnahme des Kniegelenks links von Dr. XXXX , Fachärzte für Radiologie, konnte eine höhergradige Varusgonarthrose in Verbindung mit und einer geringgradigen Retropatellararthrose links nachgewiesen werden. Der von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige, Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, konnte in seinem Gutachten vom 02.10.2023 aber eine Bandstabilität beide Knie des BF feststellen. Auch wenn kein Erguss oder Meniskuszeichen zum Untersuchungszeitpunkt am 11.09.2023 erfassbar waren, hatte der BF einen Beuge- und Streckschmerz links. Bei einem mittelschrittigen Gangbild war dem BF jedoch der Zehen- und Fersenstand - wenn auch etwas unsicher - möglich. Dagegen gelang der Einbeinstand und die Hocke ohne Einschränkung, wobei vom BF auch der Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig und rasch durchgeführt wurde. Ebenso wies er eine rasche Wendebewegung auf. Dieser Untersuchungsbefund in Verbindung mit den vorliegenden Befunden lassen Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, bereits damals zu Recht in seinem Gutachten vom 02.10.2023 eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den BF erkennen. Dem schlossen sich in der Folge auch Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, in ihrer Gesamtbeurteilung vom 10.11.2023 und Mag. DDr. XXXX in ihrem Gutachten vom 31.01.2025 an. 2.2.
  27. Die Auswirkungen der beim BF festgestellten geringgradigen Gonarthrose links zeigen auch kein Ausmaß, welches die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den BF begründen würde. Erst am 16.12.2022 im Zuge einer Röntgenaufnahme des Kniegelenks links von Dr. römisch 40 , Fachärzte für Radiologie, konnte eine höhergradige Varusgonarthrose in Verbindung mit und einer geringgradigen Retropatellararthrose links nachgewiesen werden. Der von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige, Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, konnte in seinem Gutachten vom 02.10.2023 aber eine Bandstabilität beide Knie des BF feststellen. Auch wenn kein Erguss oder Meniskuszeichen zum Untersuchungszeitpunkt am 11.09.2023 erfassbar waren, hatte der BF einen Beuge- und Streckschmerz links. Bei einem mittelschrittigen Gangbild war dem BF jedoch der Zehen- und Fersenstand - wenn auch etwas unsicher - möglich. Dagegen gelang der Einbeinstand und die Hocke ohne Einschränkung, wobei vom BF auch der Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig und rasch durchgeführt wurde. Ebenso wies er eine rasche Wendebewegung auf. Dieser Untersuchungsbefund in Verbindung mit den vorliegenden Befunden lassen Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, bereits damals zu Recht in seinem Gutachten vom 02.10.2023 eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den BF erkennen. Dem schlossen sich in der Folge auch Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, in ihrer Gesamtbeurteilung vom 10.11.2023 und Mag. DDr. römisch 40 in ihrem Gutachten vom 31.01.2025 an. 2.2.
  28. Auch das das Diabetes-mellitus-Leiden II und die arterielle Hypertonie können keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den BF begründen. Dazu wird auch auf den Arztbrief von Dr.med. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.05.2023 verwiesen. Alle im Verfahren beauftragten Sachverständigen stellten damit übereinstimmend dahingehend fest, dass durch die beiden Leiden (Diabetes mellitus II und arterieller Hypertonie) das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert wird. 2.2.
  29. Auch das das Diabetes-mellitus-Leiden römisch zwei und die arterielle Hypertonie können keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den BF begründen. Dazu wird auch auf den Arztbrief von Dr.med. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.05.2023 verwiesen. Alle im Verfahren beauftragten Sachverständigen stellten damit übereinstimmend dahingehend fest, dass durch die beiden Leiden (Diabetes mellitus römisch zwei und arterieller Hypertonie) das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert wird. Die vom BF vorgelegten Befunde sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden eingehend berücksichtigt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen der eingeholten Sachverständigengutachten. Es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Es ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass beim BF keine Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten oder körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen in einem Ausmaß bestehen, auf Grund derer der Schluss gezogen werden könnte, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Es fehlt auch an einer schwer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems beim BF sowie an einem Ausmaß an Scherzen, die einer Zumutbarkeit entgegenstehen würde. Mag. DDr. XXXX führte hiezu explizit aus, dass weder im Bereich der Hüftgelenke noch der Kniegelenke, Sprunggelenke und Füße eine relevante Funktionseinschränkung festgestellt werden konnte. Sie schloss aber nicht nur erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren, sondern auch der oberen Extremitäten aus. Ihrer nachvollziehbaren Ansicht nach kann der BF Haltegriffe erreichen und sich unbeschränkt festhalten. Dies ist auf das Vorliegen von ausreichender Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremitäten beidseits zurückzuführen. Mag. DDr. XXXX verneinte auch kardiopulmonale Funktionseinschränkungen oder anderweitige Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Sie sprach sich zudem gegen das Vorliegen eines radikulären Defizits mit objektivierbarer relevanter Fußheberschwäche aus. Diesbezüglich gab sie noch an, dass die sensible Polyneuropathie zu keiner relevanten Gangbildbeeinträchtigung führt. Beim BF liegt außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor. Auf Basis des festgestellten Gesundheitszustandes des BF waren die weiteren Ausführungen von Mag. DDr. XXXX zu den Auswirkungen der vorliegenden Leidenszustände auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel plausibel und nachvollziehbar. Bei einem Zustand nach Wirbelsäulenversteifung ohne Nachweis eines neurologischen Defizits oder einer Lähmung liegt keine derartige erhebliche Funktionseinschränkung im Bereich der unteren Extremitäten vor, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke erheblich erschweren könnte. Das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 – 400 Metern, ist dem BF demnach möglich. Ebenso ist ihm das Überwinden von Niveauunterschieden, wie beispielsweise beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln, möglich. Da keine relevanten Funktionseinschränkungen beider oberer Extremitäten, insbesondere der Hände, objektiviert werden konnten, ist davon auszugehen, dass sich der BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel sicher bewegen und anhalten kann. Ein für die beantragte Zusatzeintragung sprechender Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände liegt nicht vor. Es bestehen hier noch Therapieoptionen (NSAR bei Bedarf) bzw. können analgetische und physikalische Therapien intensiviert werden, um eine Beschwerdeerleichterung zu bewirken. Demnach gehen die entsprechenden Einwendungen des BF zu Nervenschmerzen bei einem Stehen von 10 bis 15 Minuten bzw. Schmerzen bei ruckartigem Fahren in einem öffentlichen Verkehrsmittel ins Leere. Mag. DDr. römisch 40 führte hiezu explizit aus, dass weder im Bereich der Hüftgelenke noch der Kniegelenke, Sprunggelenke und Füße eine relevante Funktionseinschränkung festgestellt werden konnte. Sie schloss aber nicht nur erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren, sondern auch der oberen Extremitäten aus. Ihrer nachvollziehbaren Ansicht nach kann der BF Haltegriffe erreichen und sich unbeschränkt festhalten. Dies ist auf das Vorliegen von ausreichender Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremitäten beidseits zurückzuführen. Mag. DDr. römisch 40 verneinte auch kardiopulmonale Funktionseinschränkungen oder anderweitige Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Sie sprach sich zudem gegen das Vorliegen eines radikulären Defizits mit objektivierbarer relevanter Fußheberschwäche aus. Diesbezüglich gab sie noch an, dass die sensible Polyneuropathie zu keiner relevanten Gangbildbeeinträchtigung führt. Beim BF liegt außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor. Auf Basis des festgestellten Gesundheitszustandes des BF waren die weiteren Ausführungen von Mag. DDr. römisch 40 zu den Auswirkungen der vorliegenden Leidenszustände auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel plausibel und nachvollziehbar. Bei einem Zustand nach Wirbelsäulenversteifung ohne Nachweis eines neurologischen Defizits oder einer Lähmung liegt keine derartige erhebliche Funktionseinschränkung im Bereich der unteren Extremitäten vor, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke erheblich erschweren könnte. Das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 – 400 Metern, ist dem BF demnach möglich. Ebenso ist ihm das Überwinden von Niveauunterschieden, wie beispielsweise beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln, möglich. Da keine relevanten Funktionseinschränkungen beider oberer Extremitäten, insbesondere der Hände, objektiviert werden konnten, ist davon auszugehen, dass sich der BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel sicher bewegen und anhalten kann. Ein für die beantragte Zusatzeintragung sprechender Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände liegt nicht vor. Es bestehen hier noch Therapieoptionen (NSAR bei Bedarf) bzw. können analgetische und physikalische Therapien intensiviert werden, um eine Beschwerdeerleichterung zu bewirken. Demnach gehen die entsprechenden Einwendungen des BF zu Nervenschmerzen bei einem Stehen von 10 bis 15 Minuten bzw. Schmerzen bei ruckartigem Fahren in einem öffentlichen Verkehrsmittel ins Leere. Insgesamt beinhalten die Einwendungen des BF, auch in der zuletzt eingebrachten Stellungnahme vom 25.02.2025, daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, die eine Änderung des Gutachtens bewirken könnten, sodass am schlüssigen Gutachten von Mag. DDr. XXXX vom 31.01.2025 festgehalten wird. An diesem Ergebnis vermag auch die zuletzt im Schreiben des BF vom 25.02.2025 angeführte Begleitung durch seine Lebensgefährtin zur Untersuchung bis in den Warteraum nichts zu ändern. Für das festgestellte Gangbild des BF sprechen sämtliche sonstigen Untersuchungsergebnisse. Zu den Ausführungen zum Befundbericht von Dr. XXXX vom 04.03.2024 wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Das Vorliegen einer Lähmung wurde von sämtlichen beauftragten Sachverständigen ausgeschlossen. Auf ein solches Leiden lassen weder die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des BF durch die beauftragten Sachverständige noch die vom BF vorgelegten medizinischen Befunde schließen. Vom BF dargelegte Beschwerden alleine vermögen eine Lähmung jedenfalls nicht zu begründen. Die vom BF ins Treffen geführten Wirbelsäulenleiden wurde im Übrigen – wie sich aus dem obigen Ausführungen ergibt - ausreichend behandelt und schlüssig ausgeführt. Eine Fehlbeurteilung der Sachverständigen auch auf Grund der Ausführung von Mag. DDr. XXXX , wonach Lähmungen nicht hätten belegt werden können, kann nicht erkannt werden. Insgesamt beinhalten die Einwendungen des BF, auch in der zuletzt eingebrachten Stellungnahme vom 25.02.2025, daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, die eine Änderung des Gutachtens bewirken könnten, sodass am schlüssigen Gutachten von Mag. DDr. römisch 40 vom 31.01.2025 festgehalten wird. An diesem Ergebnis vermag auch die zuletzt im Schreiben des BF vom 25.02.2025 angeführte Begleitung durch seine Lebensgefährtin zur Untersuchung bis in den Warteraum nichts zu ändern. Für das festgestellte Gangbild des BF sprechen sämtliche sonstigen Untersuchungsergebnisse. Zu den Ausführungen zum Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 04.03.2024 wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Das Vorliegen einer Lähmung wurde von sämtlichen beauftragten Sachverständigen ausgeschlossen. Auf ein solches Leiden lassen weder die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des BF durch die beauftragten Sachverständige noch die vom BF vorgelegten medizinischen Befunde schließen. Vom BF dargelegte Beschwerden alleine vermögen eine Lähmung jedenfalls nicht zu begründen. Die vom BF ins Treffen geführten Wirbelsäulenleiden wurde im Übrigen – wie sich aus dem obigen Ausführungen ergibt - ausreichend behandelt und schlüssig ausgeführt. Eine Fehlbeurteilung der Sachverständigen auch auf Grund der Ausführung von Mag. DDr. römisch 40 , wonach Lähmungen nicht hätten belegt werden können, kann nicht erkannt werden. Insgesamt lassen sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten Mag. DDr. XXXX vom 31.01.2025 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass beim BF keine fachgerechte bzw. zu unzutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre. Ihrem Gutachten ist bei der persönlichen Untersuchung des BF eine umfangreiche Statuserhebung zu entnehmen. Darüber hinaus hat die Sachverständige alle an sie vom erkennenden Gericht gerichteten Fragen ausreichend und klar beantwortet. Insgesamt lassen sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten Mag. DDr. römisch 40 vom 31.01.2025 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass beim BF keine fachgerechte bzw. zu unzutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre. Ihrem Gutachten ist bei der persönlichen Untersuchung des BF eine umfangreiche Statuserhebung zu entnehmen. Darüber hinaus hat die Sachverständige alle an sie vom erkennenden Gericht gerichteten Fragen ausreichend und klar beantwortet. Der BF ist den abschließenden Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071).Der BF ist den abschließenden Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Die Krankengeschichte des BF wurde ausreichend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach das vorliegende Beschwerdebild keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkt, zu entkräften. Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten von Mag. DDr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc. Orthopädie, vom 31.01.2025, sowie die Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, vom 21.07.2023 und von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie vom 02.10.2023 samt dessen gutachterlichen Stellungnahmen vom 27.12.2023 und vom 19.04.2024 und die Gesamtbeurteilung von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 10.11.2023, waren allesamt als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte vom BF kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit der Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten von Mag. DDr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc. Orthopädie, vom 31.01.2025, sowie die Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, vom 21.07.2023 und von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie vom 02.10.2023 samt dessen gutachterlichen Stellungnahmen vom 27.12.2023 und vom 19.04.2024 und die Gesamtbeurteilung von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 10.11.2023, waren allesamt als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte vom BF kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit der Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
  30. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A) Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Der Behindertenpass hat

§ 42Abs.

1 BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass hat

Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind

§ 45Abs.

1 BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind

Paragraph 45, Absatz eins, BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nach § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist nach Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert.

E 5 Abs. 3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.6.2016 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, novelliert.

E 5 Absatz 3, der Novelle ist Paragraph eins, dieser Verordnung mit Ablauf des 21.6.2016 in Kraft getreten.

§ 1Abs.

1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

  1. den Familien oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
  2. die Versicherungsnummer;
  3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  4. eine allfällige Befristung 3.1.
  5. Zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“

§ 1Abs.

4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und  erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder  erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder  erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder  eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 4 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:  arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option  Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen  hochgradige Rechtsherzinsuffizienz  Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie  COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie  Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie  mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:  Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,  hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,  schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,  nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:  anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),  schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  3. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),  fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,  selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:  vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,  laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,  Kleinwuchs,  gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,  bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete

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