← Österreich

{'item': 'W198 2301175-1'}

Obsah (12)§§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 6§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 13§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2025 GeschäftszahlW198 2301175-1 Spruch, W198 2301175-1/7EW198 2301174-1/6EW198 2301175-1/7E, W198 2301174-1/6E, BESCHLUSS Das Bund

§§ 28Abs. 1, 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.Die Beschwerdeverfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden

Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 04.09.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien (Spruchpunkt II.) zuerkannt und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) , vom 04.09.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde

, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien (Spruchpunkt römisch zwei.) zuerkannt und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen diese ordnungsgemäß zugestellten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch deren rechtsfreundliche Vertretung gegen Spruchpunkt I. fristgerecht Beschwerden.
  2. Gegen diese ordnungsgemäß zugestellten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch deren rechtsfreundliche Vertretung gegen Spruchpunkt römisch eins. fristgerecht Beschwerden.
  3. Die Spruchpunkte II. und III. der Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.
  4. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.
  5. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 21.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  6. Mit Schriftsätzen vom 02.05.2025 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Parteiengehör zur geänderten Lage in Syrien. Den Beschwerdeführern wurden die Kurzinformation des BFA vom 10.12.2024 zur aktuellen Sicherheitslage und politischen Lage in Syrien und die ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien vom 21.03.2025 (Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung und durch andere bewaffnete Gruppierungen) übermittelt. Den Beschwerdeführern wurde die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist bis spätestens 16.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, schriftlich Stellung zu nehmen und insbesondere darzulegen, ob angesichts der geänderten Verhältnisse noch eine begründete Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen besteht.
  7. Mittels am 06.05.2025 eingelangten Schreiben gab die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerden bekannt.
  8. Am 09.05.2025 wurde die Zurückziehung der Beschwerden der belangten Behörde mittels Parteiengehör zur Kenntnis gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt, wie zu Punkt I. wiedergegeben, festgestellt.Der Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt, wie zu Punkt römisch eins. wiedergegeben, festgestellt. Die Beschwerdeführer (Vater und minderjährige Tochter), die minderjährige Tochter gesetzlich vertreten durch den Vater, beide vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, haben mit Schreiben vom 06.05.2025 die Beschwerden gegen Spruchpunkt I der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 04.09.2024, Zl. XXXX und Zl. XXXX zurückgezogen.Die Beschwerdeführer (Vater und minderjährige Tochter), die minderjährige Tochter gesetzlich vertreten durch den Vater, beide vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, haben mit Schreiben vom 06.05.2025 die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 04.09.2024, Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 zurückgezogen.
  10. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei und schlüssig aus dem vorliegenden Behördenakt. Die Feststellung hinsichtlich der Beschwerdezurückziehungen ergibt sich aus den am 06.05.2025 eingelangten Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer (vgl. OZ 5 im Verfahren zu W198 2301175-1 und OZ 4 im Verfahren zu W198 2301174-1) eindeutig und unzweifelhaft.Die Feststellung hinsichtlich der Beschwerdezurückziehungen ergibt sich aus den am 06.05.2025 eingelangten Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vergleiche OZ 5 im Verfahren zu W198 2301175-1 und OZ 4 im Verfahren zu W198 2301174-1) eindeutig und unzweifelhaft.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes - oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes - oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG.

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Zu A) Einstellung der Verfahren: 3.2.

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).3.2.

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche eindeutige Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da die Beschwerdeführer durch deren rechtsfreundliche Vertretung die Zurückziehung ihrer Beschwerden unter Anführung der betreffenden Geschäftszahlen schriftlich eindeutig zum Ausdruck gebracht haben.Eine solche eindeutige Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da die , Beschwerdeführer durch deren rechtsfreundliche Vertretung die Zurückziehung ihrer Beschwerden unter Anführung der betreffenden Geschäftszahlen schriftlich eindeutig zum Ausdruck gebracht haben. In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). 3.3. Die Beschwerdeführer haben ihre Beschwerden zurückgezogen. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung der Beschwerdeverfahren auszusprechen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W198.2301175.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.