RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2025 GeschäftszahlW200 2300008-1 Spruch, W200 2300008-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 10.06.2024 einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, orthopädische Versorgung für andere Hilfsmittel und Pflegezulage nach dem Verbrechensopfergesetz. Das Verbrechen habe sich am XXXX in XXXX ereignet. Das Opfer sei vorsätzlich in Brand gesteckt worden. Der Täter sei unbekannt, eine verdächtigte Person sei festgenommen worden. Das Verbrechen habe sich am römisch 40 in römisch 40 ereignet. Das Opfer sei vorsätzlich in Brand gesteckt worden. Der Täter sei unbekannt, eine verdächtigte Person sei festgenommen worden. Dem Akt sind Zeugenvernehmungen, mehrere Berichte des Landeskriminalamtes XXXX und weitere Unterlagen aus dem von der Staatsanwaltschaft XXXX zur GZ: XXXX geführten Verfahren zu entnehmen. Dem Akt sind Zeugenvernehmungen, mehrere Berichte des Landeskriminalamtes römisch 40 und weitere Unterlagen aus dem von der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur GZ: römisch 40 geführten Verfahren zu entnehmen. Dem Abschlussbericht des Landeskriminalamtes XXXX vom 07.06.2024 ist zu entnehmen, dass zwei Personen am 23.03.2024 einen Obdachlosen im Bereich des Eingangsbereichs der XXXX -Filiale in XXXX , wahrnahmen, der zu brennen begann. Bei dem obdachlosen Mann handelte es sich um den Beschwerdeführer, der in weiterer Folge am 08.04.2024 von Beamten des Landeskriminalamtes XXXX im Beisein einer Dolmetscherin für die ungarische Sprache auf der Intensivstation des Landeskrankenhauses XXXX befragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er alleine im Eingangsbereich der XXXX -Filiale am XXXX geschlafen habe. Plötzlich habe er eine Art „Rascheln“, „Rauschen“ oder „Knistern“ vernommen und sei sofort aufgewacht. Es habe sich wie eine rollende und brennende Gaskartusche angehört, welche auf ihn geschmissen worden sei. Es habe laut „geraschelt“ und dann hätte es bereits gebrannt. Er habe anschließend sofort versucht, so viel Hab und Gut von ihm wie möglich in Sicherheit zu bringen, damit dieses nicht Feuer fange. Die Gaskartusche habe er weggetreten. Dann habe bereits alles an ihm und seiner Umgebung gebrannt. Unbekannte seien auf ihn zugekommen, er habe gesagt, dass diese die Polizei holen sollten. Seine nächste Erinnerung sei, dass ihm ein Polizist die Hose aufgeschnitten habe. Die Polizisten hätten ihm dann noch weitere Fragen gestellt, die er aber nicht mehr beantworten konnte, er habe nicht einmal mehr seinen Namen nennen können. Dem Abschlussbericht des Landeskriminalamtes römisch 40 vom 07.06.2024 ist zu entnehmen, dass zwei Personen am 23.03.2024 einen Obdachlosen im Bereich des Eingangsbereichs der römisch 40 -Filiale in römisch 40 , wahrnahmen, der zu brennen begann. Bei dem obdachlosen Mann handelte es sich um den Beschwerdeführer, der in weiterer Folge am 08.04.2024 von Beamten des Landeskriminalamtes römisch 40 im Beisein einer Dolmetscherin für die ungarische Sprache auf der Intensivstation des Landeskrankenhauses römisch 40 befragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er alleine im Eingangsbereich der römisch 40 -Filiale am römisch 40 geschlafen habe. Plötzlich habe er eine Art „Rascheln“, „Rauschen“ oder „Knistern“ vernommen und sei sofort aufgewacht. Es habe sich wie eine rollende und brennende Gaskartusche angehört, welche auf ihn geschmissen worden sei. Es habe laut „geraschelt“ und dann hätte es bereits gebrannt. Er habe anschließend sofort versucht, so viel Hab und Gut von ihm wie möglich in Sicherheit zu bringen, damit dieses nicht Feuer fange. Die Gaskartusche habe er weggetreten. Dann habe bereits alles an ihm und seiner Umgebung gebrannt. Unbekannte seien auf ihn zugekommen, er habe gesagt, dass diese die Polizei holen sollten. Seine nächste Erinnerung sei, dass ihm ein Polizist die Hose aufgeschnitten habe. Die Polizisten hätten ihm dann noch weitere Fragen gestellt, die er aber nicht mehr beantworten konnte, er habe nicht einmal mehr seinen Namen nennen können. Normalerweise schlafe dort auch ein Freund, an diesem Abend sei er aber alleine gewesen. Eine Mitarbeiterin des Kältetelefons habe angegeben, dass sich dort an diesem Abend zwei Personen aufgehalten haben, aber er könne sich nicht an einen Besuch einer Mitarbeiterin des Kältetelefons erinnern und habe die Person, die von dieser als jener Mann identifiziert worden sei, der am 23.03.2024 mit dem Beschwerdeführer im Eingangsbereich der XXXX -Filiale geschlafen habe, erst einmal gesehen. Normalerweise schlafe dort auch ein Freund, an diesem Abend sei er aber alleine gewesen. Eine Mitarbeiterin des Kältetelefons habe angegeben, dass sich dort an diesem Abend zwei Personen aufgehalten haben, aber er könne sich nicht an einen Besuch einer Mitarbeiterin des Kältetelefons erinnern und habe die Person, die von dieser als jener Mann identifiziert worden sei, der am 23.03.2024 mit dem Beschwerdeführer im Eingangsbereich der römisch 40 -Filiale geschlafen habe, erst einmal gesehen. Zwar rauche der Beschwerdeführer, aber er rauche niemals, wenn er im Schlafsack schlafe. So betrunken könne er gar nicht sein. Es habe an diesem Abend definitiv keine zweite Person bei ihm geschlafen. Die Befragung des Beschwerdeführers am 08.04.2024 wurde aus medizinischen Gründen abgebrochen und am 26.04.2024 fortgesetzt. Der Beschwerdeführer hielt seine Angaben aufrecht. Er könne sich nicht erklären, wieso keine Gaskartusche gefunden worden sei. Es könne auch nicht sein, dass der Brandmittelspürhund keine Anzeichen für Brandmittelbeschleuniger anzeigt habe. Er gab erneut an, dass er nicht geraucht und sich somit nicht selbst in Brand gesteckt habe. Dem Abschlussbericht des Landeskriminalamtes XXXX vom 07.06.2024 ist betreffend einen namentlich genannten Beschuldigten zu entnehmen, dass dieser am 23.03.2024 um ca. 00:40 Uhr in XXXX , versucht haben soll, den Beschwerdeführer durch Brandlegung an dessen Bekleidung bzw. dessen Schlafsack zu töten. Zwei Personen hätten am 23.03.2024 wahrgenommen, dass sich ein Mann von der genannten Örtlichkeit entfernt und dabei einen weißen Kanister in der Hand getragen habe. Gleichzeitig habe im Eingangsbereich der XXXX -Filiale ein Obdachloser zu brennen begonnen. In kriminaltechnischen Untersuchungen sei keine Kontamination mit gängigen Brandbeschleunigern gefunden worden. Ein Gaskocher habe nicht vorgefunden werden können und eine mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerstätte ohne Rauchfangschluss (z.B. ein Gaskocher mit Gaskartusche) sei daher als Zündquelle eher nicht wahrscheinlich, könne aber auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Am Tatort hätten zahlreiche Zigarettenstummel wahrgenommen werden können. Weitere Umstände, die bei entsprechender Lage (rechte Seitenlage, Kopf Richtung Südosten) mit einem durch eine brennende Zigarette ausgelösten Brand in Einklang zu bringen wären, seien das Verletzungsbild des Beschwerdeführers, nämlich akut lebensgefährliche, schwerste Brandverletzungen 2.-
- Grades über ca. 20% der Körperoberfläche an Kopf, Brust, Rücken und Armen; die Anhaftungen und Brandspuren auf den Steinfliesen und der Glasschiebetüre, die Abbrandspuren am linken Ärmel, die Abbrandspuren an den Schlafmatten und die ungefragte Angabe des Beschwerdeführers, dass dieser nicht geraucht und sich somit nicht selbst in Brand gesteckt habe. Eine vom Beschwerdeführer gerauchte Zigarette könne aufgrund der beschriebenen Spurenlage als Brandursache keinesfalls ausgeschlossen werden. Eine vorsätzliche bzw. fahrlässige Brandlegung am Beschwerdeführer durch eine Person könne aufgrund der Ermittlungsergebnisse als Brandursache keinesfalls ausgeschlossen werden. Dem Abschlussbericht des Landeskriminalamtes römisch 40 vom 07.06.2024 ist betreffend einen namentlich genannten Beschuldigten zu entnehmen, dass dieser am 23.03.2024 um ca. 00:40 Uhr in römisch 40 , versucht haben soll, den Beschwerdeführer durch Brandlegung an dessen Bekleidung bzw. dessen Schlafsack zu töten. Zwei Personen hätten am 23.03.2024 wahrgenommen, dass sich ein Mann von der genannten Örtlichkeit entfernt und dabei einen weißen Kanister in der Hand getragen habe. Gleichzeitig habe im Eingangsbereich der römisch 40 -Filiale ein Obdachloser zu brennen begonnen. In kriminaltechnischen Untersuchungen sei keine Kontamination mit gängigen Brandbeschleunigern gefunden worden. Ein Gaskocher habe nicht vorgefunden werden können und eine mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerstätte ohne Rauchfangschluss (z.B. ein Gaskocher mit Gaskartusche) sei daher als Zündquelle eher nicht wahrscheinlich, könne aber auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Am Tatort hätten zahlreiche Zigarettenstummel wahrgenommen werden können. Weitere Umstände, die bei entsprechender Lage (rechte Seitenlage, Kopf Richtung Südosten) mit einem durch eine brennende Zigarette ausgelösten Brand in Einklang zu bringen wären, seien das Verletzungsbild des Beschwerdeführers, nämlich akut lebensgefährliche, schwerste Brandverletzungen 2.-
- Grades über ca. 20% der Körperoberfläche an Kopf, Brust, Rücken und Armen; die Anhaftungen und Brandspuren auf den Steinfliesen und der Glasschiebetüre, die Abbrandspuren am linken Ärmel, die Abbrandspuren an den Schlafmatten und die ungefragte Angabe des Beschwerdeführers, dass dieser nicht geraucht und sich somit nicht selbst in Brand gesteckt habe. Eine vom Beschwerdeführer gerauchte Zigarette könne aufgrund der beschriebenen Spurenlage als Brandursache keinesfalls ausgeschlossen werden. Eine vorsätzliche bzw. fahrlässige Brandlegung am Beschwerdeführer durch eine Person könne aufgrund der Ermittlungsergebnisse als Brandursache keinesfalls ausgeschlossen werden. Die Staatsanwaltschaft XXXX stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 190 Z 2 Strafprozessordnung (StPO) ein. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, Strafprozessordnung (StPO) ein. Begründend führte sie unter anderem aus, dass die Einstellung aus tatsächlichen Gründen gemäß § 190 Z 2 StPO erfolgt sei, zumal sich nach den vorliegenden Beweisergebnissen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Täterschaft des Beschuldigten ergeben hätten. Die Tathandlung durch den Beschuldigten werde weder durch die Angaben des Beschwerdeführers noch durch die Angaben der Zeugen gestützt. Videoaufnahmen würden nicht vorliegen. Die körperliche Untersuchung des Beschuldigten sei negativ geblieben und der Beschuldigte habe sich leugnend verantwortet. Das Ermittlungsverfahren gegen den (mutmaßlich) verantwortlichen unbekannten Täter werde bis zum Vorliegen weiterer Ermittlungsergebnisse abgebrochen. Begründend führte sie unter anderem aus, dass die Einstellung aus tatsächlichen Gründen gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO erfolgt sei, zumal sich nach den vorliegenden Beweisergebnissen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Täterschaft des Beschuldigten ergeben hätten. Die Tathandlung durch den Beschuldigten werde weder durch die Angaben des Beschwerdeführers noch durch die Angaben der Zeugen gestützt. Videoaufnahmen würden nicht vorliegen. Die körperliche Untersuchung des Beschuldigten sei negativ geblieben und der Beschuldigte habe sich leugnend verantwortet. Das Ermittlungsverfahren gegen den (mutmaßlich) verantwortlichen unbekannten Täter werde bis zum Vorliegen weiterer Ermittlungsergebnisse abgebrochen. Im gewährten Parteiengehör zu beabsichtigten Abweisung des Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz gab der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 14.08.2024 eine Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das Ermittlungsverfahren bis zum Vorliegen weiterer Ermittlungsergebnisse lediglich abgebrochen, jedoch nicht eingestellt worden sei. Die schweren Verletzungen des Opfers seien mehr als dokumentiert und es sei auch mehr als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer durch ein Verbrechen eines noch unbekannten Täters am Körper schwer verletzt worden sei. Es gebe keine vorliegenden Beweise, dass eine Zigarette des Beschwerdeführers den Brand ausgelöst habe. Auch wenn weder eine Gaskartusche, noch ein Brandbeschleuniger aufgefunden bzw. nachgewiesen habe können, werde seitens der erhebenden Polizeibeamten aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers wegen versuchten Mordes durch unbekannte Täter ermittelt. Die zuständige Staatsanwaltschaft habe daher keine Verfahrenseinstellung, sondern einen Verfahrensabbruch verfügt. Wäre die Staatsanwaltschaft von einer nicht gegebenen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens ausgegangen, hätte diese jedenfalls das Ermittlungsverfahren sowohl polizeilich, als auch abschließend bei der Staatsanwaltschaft zur Einstellung gebracht. Weiters wurde beantragt, das vor dem SMS anhängige Verfahren in Hinblick auf die noch laufenden polizeilichen Ermittlungen gegen unbekannten Täter sowie das lediglich zwischenzeitig abgebrochene Ermittlungsverfahren bis auf Weiteres zu unterbrechen. Mit Bescheid vom 26.08.2024 wurde der Antrag auf Hilfeleistungen in Form der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, der Pflegezulage und der orthopädischen Versorgung nach § 1 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz abgewiesen. Begründend wurde auf die eingeholten Strafaktunterlagen verwiesen und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den Vernehmungen gegenüber der Polizei angegeben habe, dass er ein Rascheln, Rauschen oder Knistern vernommen habe. Es habe sich wie eine brennende Gaskartusche angehört, welche auf ihn geschmissen worden sei. Er habe die Gaskartusche weggetreten, als er sein Hab und Gut retten wollte. Eine Gaskartusche sei jedoch nicht gefunden worden; ein Zeuge habe angegeben, beim Beschwerdeführer noch nie eine solche Gaskartusche gesehen zu haben. Ein Brandmittelspürhund habe wiederholt kein Anzeigeverhalten auf brandbeschleunigende Substanzen gezeigt. Der Pullover des Beschwerdeführers sei mit einer brennbaren Flüssigkeit kontaminiert gewesen, es habe sich jedoch nicht um ein Flüssiggasgemisch gehandelt, welches in Garkartuschen enthalten sei. Eine brennende Zigarette könne aufgrund der Spurenlage als Brandursache nicht ausgeschlossen werden. Das Ermittlungsverfahren gegen ein Beschuldigten sei aus tatsächlichen Gründen gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden, zumal sich aus den vorliegenden Beweisergebnissen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Täterschaft ergeben hätten. Das Ermittlungsverfahren gegen einen unbekannten Täter sei gemäß § 197 StPO abgebrochen worden. Anders als in Strafverfahren, in denen der angeklagte Sachverhalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden müsse, genüge für die Zuerkennung einer Leistung nach dem Verbrechensopfergesetz ein geringerer Maßstab. Demnach müsse das Vorliegen eines Verbrechens lediglich mit Wahrscheinlichkeit gegeben sein. Zwar könne eine vorsätzliche bzw. fahrlässige Brandlegung durch eine andere Person als Brandursache ebenfalls nicht ausgeschlossen werden; es lägen jedoch auch nicht genug Hinweise vor, wonach eine solche Ursache mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit in Betracht käme. Die schweren Verletzungen des Beschwerdeführers würden nicht bestritten, lediglich das Zustandekommen der Verletzungen durch ein Verbrechen könne nicht mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Die Aussetzung eines Verfahrens sei zwar zulässig, aber nicht geboten. Mit Bescheid vom 26.08.2024 wurde der Antrag auf Hilfeleistungen in Form der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, der Pflegezulage und der orthopädischen Versorgung nach Paragraph eins, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz abgewiesen. Begründend wurde auf die eingeholten Strafaktunterlagen verwiesen und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den Vernehmungen gegenüber der Polizei angegeben habe, dass er ein Rascheln, Rauschen oder Knistern vernommen habe. Es habe sich wie eine brennende Gaskartusche angehört, welche auf ihn geschmissen worden sei. Er habe die Gaskartusche weggetreten, als er sein Hab und Gut retten wollte. Eine Gaskartusche sei jedoch nicht gefunden worden; ein Zeuge habe angegeben, beim Beschwerdeführer noch nie eine solche Gaskartusche gesehen zu haben. Ein Brandmittelspürhund habe wiederholt kein Anzeigeverhalten auf brandbeschleunigende Substanzen gezeigt. Der Pullover des Beschwerdeführers sei mit einer brennbaren Flüssigkeit kontaminiert gewesen, es habe sich jedoch nicht um ein Flüssiggasgemisch gehandelt, welches in Garkartuschen enthalten sei. Eine brennende Zigarette könne aufgrund der Spurenlage als Brandursache nicht ausgeschlossen werden. Das Ermittlungsverfahren gegen ein Beschuldigten sei aus tatsächlichen Gründen gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden, zumal sich aus den vorliegenden Beweisergebnissen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Täterschaft ergeben hätten. Das Ermittlungsverfahren gegen einen unbekannten Täter sei gemäß Paragraph 197, StPO abgebrochen worden. Anders als in Strafverfahren, in denen der angeklagte Sachverhalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden müsse, genüge für die Zuerkennung einer Leistung nach dem Verbrechensopfergesetz ein geringerer Maßstab. Demnach müsse das Vorliegen eines Verbrechens lediglich mit Wahrscheinlichkeit gegeben sein. Zwar könne eine vorsätzliche bzw. fahrlässige Brandlegung durch eine andere Person als Brandursache ebenfalls nicht ausgeschlossen werden; es lägen jedoch auch nicht genug Hinweise vor, wonach eine solche Ursache mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit in Betracht käme. Die schweren Verletzungen des Beschwerdeführers würden nicht bestritten, lediglich das Zustandekommen der Verletzungen durch ein Verbrechen könne nicht mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Die Aussetzung eines Verfahrens sei zwar zulässig, aber nicht geboten. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde verwies der Beschwerdeführer darauf, dass das Ermittlungsverfahren gegen den (mutmaßlich) verantwortlichen unbekannten Täter abgebrochen worden sei, wozu die Behörde keine Feststellungen getroffen habe. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass sich der Beschwerdeführer durch die Inbrandsetzung in einer akut lebensbedrohenden Situation befunden habe und dementsprechend die Wahrnehmung stark eingeschränkt gewesen sei. Aussagen zweier Zeugen seien unberücksichtigt geblieben, die ausgeführt hätten, dass sie eine männliche Person wahrgenommen hätten, die vom Beschwerdeführer wegging, als das Feuer begonnen habe. Einer der Zeugen hätte auch einen weißen Kanister in der Hand des mutmaßlichen Täters wahrgenommen. Die Zeugen hätten auch den Schockzustand des Beschwerdeführers bestätigt. Die belangte Behörde hätte daher auch den Schockzustand des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wahrnehmungseinschränkung feststellen müssen. Das polizeiliche Ermittlungsverfahren sowie das lediglich abgebrochene Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft XXXX , die Inhaftierung des Erstverdächtigen und das immer noch laufende polizeiliche Ermittlungsverfahren würden belegen, dass der Beschwerdeführer als Verbrechensopfer nach dem VOG zu werten sei. Insbesondere in Verbindung mit den oben ausgeführten, nicht berücksichtigten Aussagen der beiden Zeugen sei die gesetzlich gebotene Wahrscheinlichkeit mehr als gegeben. Die Ablehnung der beantragten Unterbrechung könne nicht nachvollzogen werden. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde verwies der Beschwerdeführer darauf, dass das Ermittlungsverfahren gegen den (mutmaßlich) verantwortlichen unbekannten Täter abgebrochen worden sei, wozu die Behörde keine Feststellungen getroffen habe. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass sich der Beschwerdeführer durch die Inbrandsetzung in einer akut lebensbedrohenden Situation befunden habe und dementsprechend die Wahrnehmung stark eingeschränkt gewesen sei. Aussagen zweier Zeugen seien unberücksichtigt geblieben, die ausgeführt hätten, dass sie eine männliche Person wahrgenommen hätten, die vom Beschwerdeführer wegging, als das Feuer begonnen habe. Einer der Zeugen hätte auch einen weißen Kanister in der Hand des mutmaßlichen Täters wahrgenommen. Die Zeugen hätten auch den Schockzustand des Beschwerdeführers bestätigt. Die belangte Behörde hätte daher auch den Schockzustand des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wahrnehmungseinschränkung feststellen müssen. Das polizeiliche Ermittlungsverfahren sowie das lediglich abgebrochene Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft römisch 40 , die Inhaftierung des Erstverdächtigen und das immer noch laufende polizeiliche Ermittlungsverfahren würden belegen, dass der Beschwerdeführer als Verbrechensopfer nach dem VOG zu werten sei. Insbesondere in Verbindung mit den oben ausgeführten, nicht berücksichtigten Aussagen der beiden Zeugen sei die gesetzlich gebotene Wahrscheinlichkeit mehr als gegeben. Die Ablehnung der beantragten Unterbrechung könne nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerde angeschlossen waren Fotos der Brandverletzungen des Beschwerdeführers und die Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 12.06.2024.Der Beschwerde angeschlossen waren Fotos der Brandverletzungen des Beschwerdeführers und die Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 12.06.
- Auf Rückfrage vom 06.05.2025 wurde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX mitgeteilt, dass das seit 12.06.2024 keine neuen Erkenntnisse vorlägen. Auf Rückfrage vom 06.05.2025 wurde seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 mitgeteilt, dass das seit 12.06.2024 keine neuen Erkenntnisse vorlägen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und stellte am 10.06.2024 einen Antrag auf eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, orthopädische Versorgung und Pflegezulage nach dem VOG. Mit Bescheid vom 26.08.2024 des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , wurde dieser Antrag gemäß § 1 Abs. 1 VOG abgewiesen. Mit Bescheid vom 26.08.2024 des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , wurde dieser Antrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG abgewiesen. Es kann nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer am 23.03.2024 durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung (Mord gemäß §§ 15, 75 StGB) eine schwere Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung erlitt. Es kann nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer am 23.03.2024 durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung (Mord gemäß Paragraphen 15, 75, StGB) eine schwere Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung erlitt.
- Beweiswürdigung Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Verfahrensrelevant ist konkret die Frage, ob die behauptete Straftat mit der für das VOG erforderlichen erheblichen Wahrscheinlichkeit stattgefunden hat. Primär ist auszuführen, dass das SMS ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der erkennende Senat schließt sich nach Durchsicht des gegenständlichen Aktes den Ausführungen des SMS vollinhaltlich an. Die Feststellung, dass nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer Opfer eines versuchten Mordes wurde, ergibt sich für den erkennenden Senat aus der Einsichtnahme in die Vernehmungen der beiden Zeugen am 23.03.2024, dem Anlassbericht über die Festnahme des (ursprünglich) Beschuldigten vom 24.03.2024, der Beschuldigtenvernehmung vom 23.03.2024, dem Amtsvermerk über die Befragung des Beschwerdeführers am 08.04.2024 und der späteren Fortführung am 26.04.2024, sowie insbesondere dem Abschlussbericht des Landeskriminalamtes XXXX vom 07.06.
- Die Feststellung, dass nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer Opfer eines versuchten Mordes wurde, ergibt sich für den erkennenden Senat aus der Einsichtnahme in die Vernehmungen der beiden Zeugen am 23.03.2024, dem Anlassbericht über die Festnahme des (ursprünglich) Beschuldigten vom 24.03.2024, der Beschuldigtenvernehmung vom 23.03.2024, dem Amtsvermerk über die Befragung des Beschwerdeführers am 08.04.2024 und der späteren Fortführung am 26.04.2024, sowie insbesondere dem Abschlussbericht des Landeskriminalamtes römisch 40 vom 07.06.
- Der Beschwerdeführer schilderte in seiner Einvernahme am 08.04.2024, dass er am 23.03.2024 alleine geschlafen habe, als er plötzlich ein Rascheln, Rauschen oder Knistern wahrgenommen habe. Es habe sich wie eine rollende und brennende Gaskartusche angehört, die auf ihn geschmissen worden sei. Die Gaskartusche habe er weggetreten, dann habe bereits alles an ihm und seiner Umgebung gebrannt. Aus dem Abschlussbericht des Landeskriminalamtes XXXX vom 07.06.2024 geht hervor, dass im Zuge der Tatortarbeit weder am Tatort noch in der näheren Umgebung eine Gaskartusche gefunden werde konnte. Der Tatort sei vom Eintreffen der Polizeibeamten bis zum Beginn der Spurensicherung weiträumig abgesperrt worden, sodass ausgeschlossen werden könne, dass Veränderungen am Tatort erfolgt seien. Letztendlich könne zwar nicht mit Sicherheit angenommen werden, wie weit eine Gaskartusche im angezündeten Zustand geworfen bzw. gerollt werden könne; allerdings wurden bei den Ermittlungen auch Proben (unter anderem) des Pullovers des Beschwerdeführers untersucht, auf denen leichtflüchtige Verbindungen gefunden wurden. Bei diesen Verbindungen handelte es sich jedoch nicht um Rückstände aus einem Flüssiggasgemisch, das üblicherweise in Gaskartuschen enthalten ist, und es konnte auch nicht ausgeschlossen sein, dass eine Kontamination aufgrund des langen Tragens der Kleidung erfolgte. Auffällig war auch, dass nur der Pullover und keine anderen Gegenstände des Beschwerdeführers eine Kontamination aufwiesen. Darüber hinaus wurde ein Brandmittelspürhund eingesetzt, der wiederholt keine Anzeige auf brandbeschleunigende Substanzen setzte. Es ist daher unwahrscheinlich, dass eine Garkartusche bzw. ein Gaskocher die Brandursache war. Aus dem Abschlussbericht des Landeskriminalamtes römisch 40 vom 07.06.2024 geht hervor, dass im Zuge der Tatortarbeit weder am Tatort noch in der näheren Umgebung eine Gaskartusche gefunden werde konnte. Der Tatort sei vom Eintreffen der Polizeibeamten bis zum Beginn der Spurensicherung weiträumig abgesperrt worden, sodass ausgeschlossen werden könne, dass Veränderungen am Tatort erfolgt seien. Letztendlich könne zwar nicht mit Sicherheit angenommen werden, wie weit eine Gaskartusche im angezündeten Zustand geworfen bzw. gerollt werden könne; allerdings wurden bei den Ermittlungen auch Proben (unter anderem) des Pullovers des Beschwerdeführers untersucht, auf denen leichtflüchtige Verbindungen gefunden wurden. Bei diesen Verbindungen handelte es sich jedoch nicht um Rückstände aus einem Flüssiggasgemisch, das üblicherweise in Gaskartuschen enthalten ist, und es konnte auch nicht ausgeschlossen sein, dass eine Kontamination aufgrund des langen Tragens der Kleidung erfolgte. Auffällig war auch, dass nur der Pullover und keine anderen Gegenstände des Beschwerdeführers eine Kontamination aufwiesen. Darüber hinaus wurde ein Brandmittelspürhund eingesetzt, der wiederholt keine Anzeige auf brandbeschleunigende Substanzen setzte. Es ist daher unwahrscheinlich, dass eine Garkartusche bzw. ein Gaskocher die Brandursache war. Dem Beschwerdevorbringen, dass die Aussagen der beiden Zeugen, die den Brand entdeckten, nicht berücksichtigt worden seien, ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Aussage bezüglich des weißen Kanisters, den der Zeuge in der ersten Einvernahme gesehen haben soll, vom Zeugen in weiterer Folge selbst relativiert wurde. Bei dem vermeintlich weißen Kanister könnte es sich sohin auch um eine kleinere gelbe Tasche aus dem Besitz des Beschwerdeführers gehandelt haben. Darüber hinaus wurde, wie oben ausgeführt, ein Brandmittelspürhund eingesetzt, der kein Anzeigeverhalten auf brandbeschleunigende Substanzen setzte, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die sich vom Tatort entfernende Person den Beschwerdeführer mit einer brandbeschleunigenden Substanz überschüttete. Die Angaben in der Beschwerde, dass sich der Beschwerdeführer in einer akut lebensbedrohlichen Situation befunden habe, weswegen seine Wahrnehmung eingeschränkt gewesen sei und die belangte Behörde den Schockzustand des Beschwerdeführers feststellen hätte müssen, sind nicht geeignet, die Wahrscheinlichkeit darzutun, durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten zu haben. Das SMS stellte die erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers explizit nicht in Frage, sondern führte lediglich aus, dass das Zustandekommen der Verletzungen durch ein Verbrechen nicht mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Es ist aus dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich, zu welchem anderen Schluss die belangte Behörde hätte kommen können, hätte sie den „Schockzustand und die damit einhergehende Wahrnehmungseinschränkung des Opfers“ festgestellt. Die belangte Behörde setzte sich eingehend mit dem Abschlussbericht des Landeskriminalamtes XXXX auseinander und nahm auch auf die Zeugeneinvernahmen und die kriminaltechnischen Untersuchungen Bezug. Die Angaben in der Beschwerde, dass sich der Beschwerdeführer in einer akut lebensbedrohlichen Situation befunden habe, weswegen seine Wahrnehmung eingeschränkt gewesen sei und die belangte Behörde den Schockzustand des Beschwerdeführers feststellen hätte müssen, sind nicht geeignet, die Wahrscheinlichkeit darzutun, durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten zu haben. Das SMS stellte die erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers explizit nicht in Frage, sondern führte lediglich aus, dass das Zustandekommen der Verletzungen durch ein Verbrechen nicht mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Es ist aus dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich, zu welchem anderen Schluss die belangte Behörde hätte kommen können, hätte sie den „Schockzustand und die damit einhergehende Wahrnehmungseinschränkung des Opfers“ festgestellt. Die belangte Behörde setzte sich eingehend mit dem Abschlussbericht des Landeskriminalamtes römisch 40 auseinander und nahm auch auf die Zeugeneinvernahmen und die kriminaltechnischen Untersuchungen Bezug. Im Zuge der Ermittlungen wurden zahlreiche Zigarettenstummel am Tatort gefunden. Es wurden im Abschlussbericht mehrere Hinweise darauf beschrieben, dass der Brand auch durch eine brennende Zigarette ausgelöst werden konnte: Das Verletzungsbild des Beschwerdeführers, der Verbrennungen an Kopf, Brust, Rücken und Armen erlitt, die auf den Steinfliesen und der Glasschiebetür der XXXX -Filiale ersichtlichen Anhaftungen und Brandverlaufsspuren sowie die Abbrandspuren am linken Ärmel des Pullovers des Beschwerdeführers sowie auf den (Schlaf)Unterlegematten. Weiters war auffällig, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme ungefragt angab, nicht geraucht zu haben und sich nicht selbst in Brand gesteckt zu haben. Es kann daher keinesfalls ausgeschlossen werden, dass eine brennende Zigarette die Brandursache darstellt. Im Zuge der Ermittlungen wurden zahlreiche Zigarettenstummel am Tatort gefunden. Es wurden im Abschlussbericht mehrere Hinweise darauf beschrieben, dass der Brand auch durch eine brennende Zigarette ausgelöst werden konnte: Das Verletzungsbild des Beschwerdeführers, der Verbrennungen an Kopf, Brust, Rücken und Armen erlitt, die auf den Steinfliesen und der Glasschiebetür der römisch 40 -Filiale ersichtlichen Anhaftungen und Brandverlaufsspuren sowie die Abbrandspuren am linken Ärmel des Pullovers des Beschwerdeführers sowie auf den (Schlaf)Unterlegematten. Weiters war auffällig, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme ungefragt angab, nicht geraucht zu haben und sich nicht selbst in Brand gesteckt zu haben. Es kann daher keinesfalls ausgeschlossen werden, dass eine brennende Zigarette die Brandursache darstellt. Die Angaben des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren sind zum Teil nicht mit den Ermittlungsergebnissen in Einklang zu bringen. Er gab wiederholt an, alleine im Eingangsbereich der XXXX -Filiale geschlafen zu haben, obwohl zwei Mitarbeiterinnen des Caritas-Kältetelefons aussagten, dort am Abend des Vorfalls definitiv zwei Männer angetroffen zu haben. Der Beschwerdeführer bestätigte auch seine Aussage hinsichtlich der Gaskartusche, obwohl diese im Zuge der Ermittlungen nicht vorgefunden werden konnte. Der Beschwerdeführer gab zudem bei der ersten Befragung an, den Beschuldigten zwar schon gesehen zu haben, aber noch nie mit ihm geredet zu haben; in der fortgesetzten Befragung dann jedoch, dass dieser sehr viel Blödsinn rede. Die Angaben des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren sind zum Teil nicht mit den Ermittlungsergebnissen in Einklang zu bringen. Er gab wiederholt an, alleine im Eingangsbereich der römisch 40 -Filiale geschlafen zu haben, obwohl zwei Mitarbeiterinnen des Caritas-Kältetelefons aussagten, dort am Abend des Vorfalls definitiv zwei Männer angetroffen zu haben. Der Beschwerdeführer bestätigte auch seine Aussage hinsichtlich der Gaskartusche, obwohl diese im Zuge der Ermittlungen nicht vorgefunden werden konnte. Der Beschwerdeführer gab zudem bei der ersten Befragung an, den Beschuldigten zwar schon gesehen zu haben, aber noch nie mit ihm geredet zu haben; in der fortgesetzten Befragung dann jedoch, dass dieser sehr viel Blödsinn rede. Ein Freund des Beschwerdeführers, XXXX , habe in der Vergangenheit wiederholt mit dem Beschwerdeführer im Eingangsbereich der XXXX -Filiale geschlafen. Dieser wurde ebenfalls einvernommen und gab im Zuge dessen an, am Abend des Vorfalls gemeinsam mit dem Beschwerdeführer dort geschlafen zu haben und irgendwann aufgestanden und weggegangen zu sein. Während er weg war, sei das Feuer ausgebrochen. Er habe noch nie eine Gaskartusche gesehen und gab an, dass der Beschwerdeführer niemals rauchen würde, wenn er im Schlafsack liege. Ein Freund des Beschwerdeführers, römisch 40 , habe in der Vergangenheit wiederholt mit dem Beschwerdeführer im Eingangsbereich der römisch 40 -Filiale geschlafen. Dieser wurde ebenfalls einvernommen und gab im Zuge dessen an, am Abend des Vorfalls gemeinsam mit dem Beschwerdeführer dort geschlafen zu haben und irgendwann aufgestanden und weggegangen zu sein. Während er weg war, sei das Feuer ausgebrochen. Er habe noch nie eine Gaskartusche gesehen und gab an, dass der Beschwerdeführer niemals rauchen würde, wenn er im Schlafsack liege. Festzuhalten ist daher, dass es sich bei der Person, die die beiden Zeugen sich entfernen gesehen haben, auch um XXXX gehandelt haben könnte – ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer wiederholt bestritt, dass eine zweite Person an diesem Abend bei ihm gewesen sei. Festzuhalten ist daher, dass es sich bei der Person, die die beiden Zeugen sich entfernen gesehen haben, auch um römisch 40 gehandelt haben könnte – ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer wiederholt bestritt, dass eine zweite Person an diesem Abend bei ihm gewesen sei. Zusammengefasst kann zwar eine vorsätzliche bzw. fahrlässige Brandlegung nicht ausgeschlossen werden. Allerdings liegen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Brandlegung durch eine dritte Person mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit in Betracht kommt. Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurden im Zuge der Tatortarbeit weder eine Gaskartusche noch Spuren brandbeschleunigender Substanzen gefunden. Die Angaben des Beschwerdeführers und der einvernommenen Zeugen sind widersprüchlich und nicht stringent. Der erkennende Senat erachtet eine vorsätzliche bzw. fahrlässige Brandlegung nicht als wahrscheinlicher, als eine Zündung durch eine brennende Zigarette. Aus einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO folgt ebenso wenig zwingend wie aus dem Unterbleiben einer Anklage, dass die von § 1 VOG geforderte Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung nicht gegeben ist. Die Behörde hat vielmehr, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Stellstellungen geründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen (vgl. VwGH 06.03.2014, Zl. 2013/11/0219 und VwGH 21.08.2014, Zl. 2013/11/0251). Aus einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO folgt ebenso wenig zwingend wie aus dem Unterbleiben einer Anklage, dass die von Paragraph eins, VOG geforderte Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung nicht gegeben ist. Die Behörde hat vielmehr, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Stellstellungen geründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen vergleiche VwGH 06.03.2014, Zl. 2013/11/0219 und VwGH 21.08.2014, Zl. 2013/11/0251). Im konkreten Fall ist der erkennende Senat der Ansicht, dass der Begründung gemäß § 194 Abs. 2 StPO der Staatsanwaltschaft XXXX hinsichtlich der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO zuzustimmen ist. In diesem Zusammenhang ist auf die bereits erfolgte Beweiswürdigung zu verweisen. Im konkreten Fall ist der erkennende Senat der Ansicht, dass der Begründung gemäß Paragraph 194, Absatz 2, StPO der Staatsanwaltschaft römisch 40 hinsichtlich der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO zuzustimmen ist. In diesem Zusammenhang ist auf die bereits erfolgte Beweiswürdigung zu verweisen. Alleine aus dem Abbruch des Verfahrens gegen unbekannte Täter gemäß § 197 Abs. 2 StPO kann auch nicht der Schluss gezogen werden, dass überhaupt eine Tathandlung mit Wahrscheinlichkeit gesetzt wurde.Alleine aus dem Abbruch des Verfahrens gegen unbekannte Täter gemäß Paragraph 197, Absatz 2, StPO kann auch nicht der Schluss gezogen werden, dass überhaupt eine Tathandlung mit Wahrscheinlichkeit gesetzt wurde. Wie auch das SMS im angefochtenen Bescheid argumentiert, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach für die Begründung eines Versorgungsanspruchs nur die Wahrscheinlichkeit, nicht aber die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt ist (VwGH 15.12.1994, Zl. 94/09/0142 mit Hinweis E 18.02.1988, Zl. 87/09/0250). Es bietet daher die Gesetzeslage keine Handhabe dafür, dass bei nicht geklärter Ursache einer Gesundheitsschädigung, d.h. „im Zweifel“, grundsätzlich für den Beschädigten zu entscheiden sei (hier: Morbus Bechterev als angebliche Folge einer Spanverletzung, Gehirnerschütterung bzw. Zahnverletzung) (VwGH 23.09.1993, Zl. 93/09/0221).
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten auszugsweise: „Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
- durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
- durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
- durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
- als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
- als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.
(2)Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
- die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
- die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
- der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann. […]“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) lauten auszugsweise: „Strafbarkeit des Versuches § 15.
(1)Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.Paragraph 15,
(1)Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
(2)Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 12), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. […]
(2)Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (Paragraph 12,), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. […] Mord §
- Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“Paragraph 75, Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“ Daraus folgt für den gegenständlichen Fall: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur festhält, ist Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz u.a., dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat gem. § 1 Abs. 1 Z 1 VOG spricht.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur festhält, ist Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz u.a., dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG spricht. Eine Anklageerhebung hat nach § 210 StPO zu erfolgen, wenn aufgrund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung naheliegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von der Verfolgung vorliegt. Aus einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO folgt ebensowenig zwingend wie aus dem Unterbleiben einer Anklage, dass die von § 1 VOG geforderte Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung nicht gegeben ist. Die Behörde hat vielmehr, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen (vgl. Erkenntnis vom
- März 2014, Zl. 2013/11/0219 und Erkenntnis vom 21.08.2014 Zl. 2013/11/0251).Eine Anklageerhebung hat nach Paragraph 210, StPO zu erfolgen, wenn aufgrund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung naheliegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von der Verfolgung vorliegt. Aus einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO folgt ebensowenig zwingend wie aus dem Unterbleiben einer Anklage, dass die von Paragraph eins, VOG geforderte Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung nicht gegeben ist. Die Behörde hat vielmehr, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen vergleiche Erkenntnis vom
- März 2014, Zl. 2013/11/0219 und Erkenntnis vom 21.08.2014 Zl. 2013/11/0251). Im gegenständlichen Fall wurde das Ermittlungsverfahren gegen den (nunmehr vormals) Beschuldigten gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, da kein tatsächlicher Grund für die weitere Verfolgung der Tat besteht, zumal sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Täterschaft des Beschuldigten ergaben. Die Tathandlung durch den Beschuldigten sei weder durch die Angaben des Beschwerdeführers noch die der Zeugen gestützt worden, Videoaufnahmen lägen nicht vor und die körperliche Untersuchung des Beschuldigten verlief negativ. Das Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter wurde abgebrochen. Im gegenständlichen Fall wurde das Ermittlungsverfahren gegen den (nunmehr vormals) Beschuldigten gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt, da kein tatsächlicher Grund für die weitere Verfolgung der Tat besteht, zumal sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Täterschaft des Beschuldigten ergaben. Die Tathandlung durch den Beschuldigten sei weder durch die Angaben des Beschwerdeführers noch die der Zeugen gestützt worden, Videoaufnahmen lägen nicht vor und die körperliche Untersuchung des Beschuldigten verlief negativ. Das Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter wurde abgebrochen. Wie bereits festgehalten, ergab das Ermittlungsverfahren, dass die tatrelevanten Einzelheiten samt strafrechtlicher Qualifikation nicht soweit verlässlich beurteilt werden können, dass die für die Annahme einer Wahrscheinlichkeit gemäß § 1 Abs. 1 VOG reichen würde. Das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Straftat iSd. § 1 Abs. 1 VOG kann daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, womit die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach der vorliegenden Aktenlage nicht gegeben sind. Wie bereits festgehalten, ergab das Ermittlungsverfahren, dass die tatrelevanten Einzelheiten samt strafrechtlicher Qualifikation nicht soweit verlässlich beurteilt werden können, dass die für die Annahme einer Wahrscheinlichkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG reichen würde. Das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Straftat iSd. Paragraph eins, Absatz eins, VOG kann daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, womit die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach der vorliegenden Aktenlage nicht gegeben sind. Wenn auch der Anspruch auf eine Leistung nach dem VOG nicht ein verurteilendes Straferkenntnis zur Voraussetzung hat, also nicht den Beweis, sondern lediglich die Annahme der "Wahrscheinlichkeit", dass der Anspruchswerber durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat, so ist die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Pflegegeld und orthopädische Versorgung abzuweisen, da – wie unter Punkt II.
- ausgeführt – nicht festgestellt werden kann, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers mit Wahrscheinlichkeit durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Brandlegung bewirkt wurden, da die tatsächliche Ausübung einer Brandlegung durch einen Dritten nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Wenn auch der Anspruch auf eine Leistung nach dem VOG nicht ein verurteilendes Straferkenntnis zur Voraussetzung hat, also nicht den Beweis, sondern lediglich die Annahme der "Wahrscheinlichkeit", dass der Anspruchswerber durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat, so ist die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Pflegegeld und orthopädische Versorgung abzuweisen, da – wie unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt – nicht festgestellt werden kann, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers mit Wahrscheinlichkeit durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Brandlegung bewirkt wurden, da die tatsächliche Ausübung einer Brandlegung durch einen Dritten nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Für den erkennenden Senat liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 Z. 3 VOG nicht vor.Für den erkennenden Senat liegen die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, VOG nicht vor. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Eine Verhandlung wurde im konkreten Fall nicht beantragt. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Hinsichtlich der Feststellung, dass sich die verfahrensgegenständliche Brandlegung nicht wahrscheinlich ereignet hat, sieht das BVwG keine Notwendigkeit einer Verhandlung, da für den erkennenden Senat diese Tatsache ausreichend geklärt ist. Eine Nachfrage bei der zuständigen Staatsanwaltschaft durch das BVwG hat ergeben, dass seit der Einstellung bzw. dem Abbruch des Ermittlungsverfahrens sich keine neuen Erkenntnisse ergeben haben. Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304). Seitens der zuständigen LPD XXXX als auch der Staatsanwaltschaft XXXX wurden sämtliche mögliche Ermittlungsschritte gesetzt. Die Ergebnisse wurden von der Staatsanwaltschaft XXXX im Strafverfahren entsprechend detailliert gewürdigt und standen sowohl der belangten Behörde als auch dem erkennenden Senat zur Verfügung. Die daraus von der Staatsanwaltschaft und der belangten Behörde und auch vom BVwG gezogenen Schlüsse sind plausibel und sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.Seitens der zuständigen LPD römisch 40 als auch der Staatsanwaltschaft römisch 40 wurden sämtliche mögliche Ermittlungsschritte gesetzt. Die Ergebnisse wurden von der Staatsanwaltschaft römisch 40 im Strafverfahren entsprechend detailliert gewürdigt und standen sowohl der belangten Behörde als auch dem erkennenden Senat zur Verfügung. Die daraus von der Staatsanwaltschaft und der belangten Behörde und auch vom BVwG gezogenen Schlüsse sind plausibel und sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W200.2300008.1.00